Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015, in force since 1 March 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991). ↩
Amended by No I of the FA of 14 Dec. 2012, in force since 1 Feb. 2014 (AS 2013 43755357;BBl 2010 4455, 2011 7325). ↩
Amended by No I of the FA of 14 Dec. 2012, in force since 1 Feb. 2014 (AS 2013 43755357;BBl 2010 4455, 2011 7325). ↩
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Sind die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung trotz Abfassung in einer Nicht-Amtssprache verständlich, kann aus prozessökonomischen Gründen auf die Setzung einer Nachfrist zur Verbesserung oder zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Dies ist insbesondere in verfahrensbeschleunigten asylrechtlichen Verfahren (insbesondere Flughafenverfahren) vertretbar; das Bundesverwaltungsgericht hat in solchen Fällen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung intern eine Übersetzung eingeholt oder auf eine Nachfrist verzichtet.
“Die Beschwerde wurde in englischer Sprache eingereicht und damit entgegen der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache. Nachdem die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung verständlich sind, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf das Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.”
“m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde zwar keine Unterschrift enthält, deren Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal er das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch unterzeichnet hat und das Schriftbild vergleichbar ist, dass in der Formularbeschwerde weiter die Beschwerdeanträge in Englisch und die handschriftliche Beschwerdebegründung in Urdu (Amtssprache von Pakistan) verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht intern eine Übersetzung der Beschwerdebegründung eingeholt hat, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art.”
Abweichungen von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Verfahrenssprache sind nach Art. 16 Abs. 3 AsylG möglich, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden oder die asylsuchende Person bzw. ihr mandatarischer Vertreter die verwendete Amtssprache beherrscht bzw. die Übersetzung als verständlich bestätigt hat. In der Rechtsprechung wird bei professioneller Rechtsvertretung regelmässig berücksichtigt, dass die Verständigung durch den Mandatar die Gewähr für eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung und damit für das Beschwerderecht schaffen kann, sofern aus dem Prozessverlauf ersichtlich ist, dass der Mandatar den Inhalt verstanden hat.
“Sodann wurde in der Beschwerde unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Beschwerdeführer im deutschsprachigen Kanton D._______ lebe. Dadurch sei ihm ein Nachteil erwachsen, weil an seinem deutschsprachigen Wohnort niemand den Entscheid habe wörtlich übersetzen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff., Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat.”
“Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem werden die Beschwerdeführenden durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung deutlich hervor, dass die Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Den Beschwerdeführenden war es somit mit ihrer Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Anderes wird im Rechtsmittelverfahren durch die Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.”
“2) ; qu'il peut ainsi admettre un recours pour un autre motif que ceux invoqués devant lui ou le rejeter en adoptant une argumentation différente de celle de l'autorité intimée (cf. ATAF 2010/54 consid. 7.1 ; 2007/41 consid. 2 ; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3e éd., 2011, p. 820 s.), que la conclusion visant à l'octroi de l'asile est irrecevable, celle-ci sortant du champ d'application du présent litige, lequel ne concerne que la question de savoir si c'est à juste titre que le SEM a rejeté la demande de réexamen de l'intéressé visant au prononcé d'une admission provisoire en raison de l'illicéité de l'exécution du renvoi, que, dans un premier temps, le recourant, attribué au canton de B._______ a demandé l'annulation de la décision entreprise, au motif qu'il avait déposé une demande d'asile en (...), alors que la décision du 16 octobre 2023 avait été rédigée en (...), langue qui lui serait incompréhensible, que le SEM doit en règle générale prononcer ses décisions dans la langue officielle du lieu de résidence du requérant d'asile (art. 16 al. 2 LAsi), qu'il peut déroger à cette règle, si le requérant ou son mandataire maîtrise une autre langue officielle ; si une telle mesure s'avère nécessaire, en raison du nombre des requêtes ou de la situation sur le plan du personnel, pour traiter les demandes d'asile de façon efficace et dans les délais ; ou si le requérant est attribué depuis un centre de la Confédération à un canton où une autre langue officielle est parlée (art. 16 al. 3 LAsi), qu'en l'espèce, l'intéressé réside certes dans un canton dont la langue officielle est (...) et la demande de reconsidération du 13 juin 2023 a également été rédigée dans cette langue par son ancienne mandataire, titulaire du brevet d'avocat, que, toutefois, il ressort du dossier que, lors de la notification d'une décision d'interdiction de pénétrer sur le territoire cantonal émise par les autorités C._______, en date du (...), l'intéressé a indiqué par sa signature que ladite décision lui avait été traduite dans une langue qui lui était compréhensible, à savoir (.”
Nach den Gerichtsentscheiden kann das SEM gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 abweichen, wenn die asylsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist, oder wenn unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge bzw. der Personalsituation eine vorübergehende Abweichung für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist.
“Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst.”
“Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst.”
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM in der Amtssprache am Wohnort der Asylsuchenden eröffnet. Nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG darf das SEM von diesem Grundsatz abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM auf die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen mit Hinweis auf die ausserordentlich hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016, die vielen hängigen, vor März 2019 eingereichten Gesuche, die nicht proportional auf die drei Sprachregionen der Schweiz verteilt seien und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 hat es hiervon abweichend zu Recht darauf hingewiesen, dass am zweisprachigen Wohnsitz des Beschwerdeführers (K._______) sowohl Deutsch als auch Französisch Amtssprachen seien, womit der Erlass der Verfügung auf Französisch den Anforderungen von Art.”
Ist ein Gesuchsteller durch einen mandatierten Rechtsvertreter vertreten, begründet die Einreichung von Vernehmlassung oder Duplik in einer anderen Amtssprache nicht automatisch eine Gehörsverletzung; entscheidend ist, ob der Vertretene mithilfe des Rechtsvertreters die Verfügung verstehen und eine rechtsgenügende Eingabe einreichen konnte.
“Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den nachfolgenden Eingaben ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsvertreters möglich war, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor. Es wird denn auch in keiner Weise ausgeführt, worin die geltend gemachten Nachteile hätten bestehen können. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vernehmlassung und auch die Duplik der Vorinstanz in französischer Sprache abgefasst wurden, obwohl die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt (vgl. aArt. 16 Abs. 1 AsylG).”
Beim Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das nach Art. 16 Abs. 3 AsylG zulässige Wechselrecht der Verfahrenssprache zu beachten.
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (zum hier zulässigen Wechsel der Verfahrenssprache siehe aArt. 16 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer D2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 3.3.2 f. m.H.). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.”
Abweichungen von Art. 16 Abs. 2 (gestützt auf Art. 16 Abs. 3) sind durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess begrenzt. Kann nicht angenommen werden, dass die betroffene Person eine in einer anderen Amtssprache erlassene Verfügung ausreichend verstanden hat und verfügt sie über keine professionelle Rechtsvertretung, führt dies grundsätzlich zur Kassation der Verfügung.
“Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.).”
An einem zweisprachigen Wohnsitz genügt die Eröffnung in einer der dortigen Amtssprachen. Wurde die Verfügung in einer Amtssprache erlassen und das Verfügungsdispositiv ins Deutsche übersetzt, kann dies die Ausübung der Beschwerde ermöglichen.
“2 AsylG werden Verfügungen des SEM in der Amtssprache am Wohnort der Asylsuchenden eröffnet. Nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG darf das SEM von diesem Grundsatz abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM auf die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen mit Hinweis auf die ausserordentlich hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016, die vielen hängigen, vor März 2019 eingereichten Gesuche, die nicht proportional auf die drei Sprachregionen der Schweiz verteilt seien und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 hat es hiervon abweichend zu Recht darauf hingewiesen, dass am zweisprachigen Wohnsitz des Beschwerdeführers (K._______) sowohl Deutsch als auch Französisch Amtssprachen seien, womit der Erlass der Verfügung auf Französisch den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2 AsylG genüge. Der Vorwurf der Diskriminierung erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Auch hat die Vorinstanz das Verfügungsdispositiv auf Deutsch übersetzt, womit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Lage war, sachgerecht Beschwerde zu führen.”
Das SEM kann vorübergehend von der Regel der Amtssprache abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung eine andere Amtssprache beherrscht und eine Abweichung wegen der Gesuchslage oder der Personalsituation zur effizienten und fristgerechten Erledigung erforderlich ist.
“Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst.”
“Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst.”
“), que la conclusion visant à l'octroi de l'asile est irrecevable, celle-ci sortant du champ d'application du présent litige, lequel ne concerne que la question de savoir si c'est à juste titre que le SEM a rejeté la demande de réexamen de l'intéressé visant au prononcé d'une admission provisoire en raison de l'illicéité de l'exécution du renvoi, que, dans un premier temps, le recourant, attribué au canton de B._______ a demandé l'annulation de la décision entreprise, au motif qu'il avait déposé une demande d'asile en (...), alors que la décision du 16 octobre 2023 avait été rédigée en (...), langue qui lui serait incompréhensible, que le SEM doit en règle générale prononcer ses décisions dans la langue officielle du lieu de résidence du requérant d'asile (art. 16 al. 2 LAsi), qu'il peut déroger à cette règle, si le requérant ou son mandataire maîtrise une autre langue officielle ; si une telle mesure s'avère nécessaire, en raison du nombre des requêtes ou de la situation sur le plan du personnel, pour traiter les demandes d'asile de façon efficace et dans les délais ; ou si le requérant est attribué depuis un centre de la Confédération à un canton où une autre langue officielle est parlée (art. 16 al. 3 LAsi), qu'en l'espèce, l'intéressé réside certes dans un canton dont la langue officielle est (...) et la demande de reconsidération du 13 juin 2023 a également été rédigée dans cette langue par son ancienne mandataire, titulaire du brevet d'avocat, que, toutefois, il ressort du dossier que, lors de la notification d'une décision d'interdiction de pénétrer sur le territoire cantonal émise par les autorités C._______, en date du (...), l'intéressé a indiqué par sa signature que ladite décision lui avait été traduite dans une langue qui lui était compréhensible, à savoir (...), qu'il a également confirmé par sa signature qu'il avait compris l'intégralité du mandat d'arrêt pour détention de courte durée des autorités (...) du (...), lequel lui avait été notifié en (...), qu'en tout état de cause, la question de savoir si l'intéressé maîtrise effectivement (...) ou si le SEM a violé une règle de procédure en notifiant sa décision en langue (...), peut rester indécise, au vu des considérants ci-dessous, qu'en effet, selon l'art.”
Das SEM hat in Ausnahmefällen Verfügungen in einer anderen Amtssprache eröffnet (z.B. französisch oder italienisch für in deutschsprachigen Kantonen wohnhafte Asylsuchende), um angesichts eines Rückstaus von Anträgen (v. a. Eingänge 2015/2016) eine effiziente und fristgerechte Erledigung zu ermöglichen. Diese provisorische Praxis war nach den Angaben der Behörde bis Herbst 2020 befristet.
“Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet würden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person verwendet werde. Gleichzeitig verwies es auf Abs. 3 desselben Artikels, worin unter bestimmten Umständen von diesem Grundsatz abgewichen werden könne. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, weil dies für eine effiziente und fristgerechte Erledigung der Gesuche erforderlich sei. Aufgrund der zahlreichen Asylgesuche der Jahre 2015 und 2016 seien noch viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, würden in solchen Fällen, gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen gefällt. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und sei im vorliegenden Fall für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt worden.”
Eine Abweichung von Art. 16 Abs. 2 AsylG ist möglich, wenn die Asylsuchende bzw. der Asylsuchende während des Verfahrens durch eine Vertretung in einer anderen Amtssprache begleitet wurde; in diesem Fall kann ausnahmsweise die vom Vertreter verwendete Amtssprache gewählt werden.
“105 LAsi et 37 LTAF, dans la procédure de recours, la langue est celle de la décision attaquée. Si les parties utilisent une autre langue officielle, celle-ci peut être adoptée. En l'espèce, le recours a été rédigé en français tandis que la décision attaquée est en allemand. Cela étant, le recourant agissant seul, il convient d'adopter la langue française pour la présente procédure. 1.4 Saisi d'un recours contre une décision de non-entrée en matière sur une demande d'asile, le Tribunal se limite à examiner le bien-fondé d'une telle décision (cf. ATAF 2017 VI/5 consid. 3.1). 2. A l'appui de son recours, l'intéressé s'est prévalu de différents griefs formels ou de procédure, qu'il s'agit d'examiner en premier lieu. 2.1 L'intéressé a fait valoir qu'il n'était pas en mesure de comprendre les pièces transmises par le SEM, notamment la décision du 25 février 2025, dans la mesure où elles étaient écrites soit en allemand soit en anglais, langues qu'il ne maîtrisait pas du tout ou plutôt mal. Il a déclaré trouver cette situation inéquitable. 2.1.1 Selon l'art. 16 al. 2 LAsi, les décisions et les décisions incidentes sont notifiées dans la langue officielle du lieu de résidence du requérant. Il peut être notamment dérogé à cette règle si le requérant est assisté par un mandataire maîtrisant une autre langue officielle (art. 16 al. 3 let. a LAsi). 2.1.2 Dans le cas d'espèce, le recourant a déposé sa demande d'asile à l'aéroport de Zurich et a été représenté durant la procédure devant le SEM par une représentation de langue allemande. On ne saurait dès lors reprocher au SEM un choix arbitraire de la langue de la procédure et de celle de la décision attaquée. Suite à la résiliation du mandat de représentation, l'intéressé a interjeté un recours laïc, rédigé en français, dans lequel il a soulevé différents griefs de nature tant formelle que matérielle. Le recours étant passablement long et détaillé, le recourant semble avoir toutefois compris la teneur essentielle de la décision du 25 février 2025 et avoir suffisamment saisi les éléments de cette dernière pour la contester utilement auprès du Tribunal.”
Ergeht eine Verfügung in einer andern als der am Wohnort geltenden Amtssprache, kann auf Antrag – aus Gründen der Opportunität – der Verfahrenssprache entsprochen bzw. die Entscheidung in der Amtssprache des Wohnorts eröffnet werden; das BVGer hat eine solche Praxis im konkret entschiedenen Fall bestätigt.
“d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée in casu, que A._______ a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que, présenté aussi dans la forme et le délai prescrits par la loi (art. 52 al. 1 PA et 108 al. 6 LAsi [cf. ATAF 2023 VI/1 consid. 3.8 s.]), son recours est recevable, que, pour les questions à trancher dans la présente procédure (refus de la protection provisoire, renvoi et exécution de cette mesure), le recours a effet suspensif de par la loi (art. 55 al. 1 PA ; voir aussi ch. 6 p. 10 du mémoire de recours), de sorte que la requête tendant à son octroi est irrecevable, que le présent recours est rédigé en français, qui est également la langue officielle du canton d'attribution ; que la décision aurait en principe dû être rédigée dans cette langue et non en allemand (voir à ce sujet la règle générale de l'art. 16 al. 2 LAsi et l'exception prévue par l'al. 3 let. b de ce même article, applicable par le renvoi de l'art. 72 LAsi), qu'il convient ainsi, pour des motifs d'opportunité, de faire droit à la requête concernant la langue de la procédure, que, le 11 mars 2022, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, le Conseil fédéral a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique en particulier aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b. les personnes d'autres nationalités et les apatrides en quête de protection ainsi que les membres de leur famille au sens de la let. a qui bénéficiaient, avant le 24 février 2022, d'un statut national ou international de protection en Ukraine ; c.”
“d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée in casu, que A._______ a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que, présenté aussi dans la forme et le délai prescrits par la loi (art. 52 al. 1 PA et 108 al. 6 LAsi [cf. ATAF 2023 VI/1 consid. 3.8 s.]), son recours est recevable, que, pour les questions à trancher dans la présente procédure (refus de la protection provisoire, renvoi et exécution de cette mesure), le recours a effet suspensif de par la loi (art. 55 al. 1 PA ; voir aussi ch. 6 p. 10 du mémoire de recours), de sorte que la requête tendant à son octroi est irrecevable, que le présent recours est rédigé en français, qui est également la langue officielle du canton d'attribution ; que la décision aurait en principe dû être rédigée dans cette langue et non en allemand (voir à ce sujet la règle générale de l'art. 16 al. 2 LAsi et l'exception prévue par l'al. 3 let. b de ce même article, applicable par le renvoi de l'art. 72 LAsi), qu'il convient ainsi, pour des motifs d'opportunité, de faire droit à la requête concernant la langue de la procédure, que, le 11 mars 2022, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, le Conseil fédéral a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique en particulier aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b. les personnes d'autres nationalités et les apatrides en quête de protection ainsi que les membres de leur famille au sens de la let. a qui bénéficiaient, avant le 24 février 2022, d'un statut national ou international de protection en Ukraine ; c.”
Die gesetzliche Pflicht bezieht sich darauf, die Entscheidung in der Amtssprache des Wohnorts zu verfassen; dies kann in der Praxis dazu führen, dass vor allem das Dispositiv übersetzt wird, während andere Beilagen nicht zwingend übersetzt werden müssen. Im vorliegenden Entscheid hielt das Gericht fest, dass das Dispositiv übersetzt worden war, obwohl einzelne englischsprachige Unterlagen im Dossier nicht übersetzt vorlagen.
“24 de la loi fédérale du 4 décembre 1947 de procédure civile fédérale (PCF, RS 273), applicable par renvoi de l'art. 4 PA). 3. Le recours peut être interjeté pour violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation, ou pour établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. a et b LAsi). Le grief d'inopportunité, en revanche, est soustrait à l'examen du Tribunal dans les causes relevant du domaine de l'asile (cf. ATAF 2020 VII/4 consid. 2.1 in fine). 4. 4.1 Dans un grief formel qu'il convient au préalable d'examiner, les recourants reprochent implicitement à l'autorité intimée d'avoir violé leur droit constitutionnel à une procédure équitable au sens de l'art. 29 al. 1 Cst. [Rs 101] en ne procédant à la traduction des décisions litigieuses, des courriers en anglais émanant des autorités espagnoles et d'autres documents pertinents. Le Tribunal rappelle que l'autorité inférieure n'est tenue, de par la loi, que de rédiger en principe la décision dans la langue officielle du lieu de résidence du demandeur d'asile (art. 16 al. 2 LAsi). Le Tribunal constate en outre qu'en l'espèce, le dispositif des décisions querellées a bien été traduit contrairement à ce que les recourants allèguent et que les seuls documents en langue anglaise au dossier étaient les échanges entre les autorités suisses et espagnoles concernant la prise en charge des intéressés. Quoi qu'il en soit, il sied de relever que ces derniers, qui étaient représentés jusqu'au lendemain du prononcé des décisions en cause, ont manifestement compris ces dernières et ont été en mesure de les attaquer utilement. Partant, le grief tiré d'une violation du droit à une procédure équitable doit être rejeté. 4.2 A noter par ailleurs que, conformément à l'art. 33a al. 2 PA, dans la procédure de recours, la langue est celle de la décision attaquée. Si les parties utilisent une autre langue officielle, celle-ci peut être adoptée. En l'occurrence, la décision attaquée a été rédigée en allemand et les recours en français. C'est donc cette dernière langue qui sera adoptée pour la présente procédure de recours.”
Bei Zuweisung aus einem Zentrum der Eidgenossenschaft kann das SEM von der in Art. 16 Abs. 2 LAsi vorgesehenen Amtssprachenregel abweichen (Art. 16 Abs. 3 lit. c LAsi).
“021), prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par le SEM concernant l'asile peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que le recourant a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que présenté dans la forme (art. 52 al. 1 PA) et le délai (art. 108 al. 2 LAsi) prescrits par la loi, le recours est recevable, qu'à l'appui de sa conclusion subsidiaire en cassation, le recourant reproche au SEM d'avoir statué en français bien qu'il ait été attribué à un canton germanophone après son passage en procédure étendue, que ce grief est infondé, qu'en effet, le SEM peut déroger à la règle selon laquelle il notifie ses décisions dans la langue officielle du lieu de résidence du requérant (art. 16 al. 2 LAsi), lorsque, comme en l'espèce, l'intéressé est attribué depuis un centre de la Confédération à un canton où une autre langue officielle est parlée (art. 16 al. 3 let. c LAsi), que du reste et quoi qu'en dise le recourant, la rédaction en langue française de la décision attaquée n'apparaît pas avoir présenté pour lui un inconvénient majeur, dans la mesure où il en a compris la motivation et a pu l'attaquer valablement, que sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques (art. 3 al. 1 LAsi ; cf. également ATAF 2007/31 consid. 5.2 à 5.6), que sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art.”
In Kantonen mit zwei Amtssprachen ist damit zu rechnen, dass Verfügungen des SEM in beiden Amtssprachen ergehen können. Aus der Praxis ergibt sich ferner, dass es unter den gegebenen Umständen als zumutbar angesehen werden kann, sich um das Verständnis von Verfügungen bzw. um geeignete Übersetzungsmassnahmen zu bemühen.
“Wie die Gesuchstellerin vorbringt, wurde das Asylverfahren auf Französisch durchgeführt (vgl. Art. 33a VwVG). Mit dem positiven Asylentscheid vom Januar 2016 wurde dieses Verfahren jedoch abgeschlossen. Mit der im Jahr 2020 eingetretenen Frage des Asylwiderrufs hat das SEM ein neues Verfahren in deutscher Sprache eröffnet, weshalb - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - kein Sprachwechsel während eines laufenden Verfahrens stattgefunden hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG eröffnet das SEM Verfügungen in der Sprache, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Gesuchstellerin ist im Kanton (...) wohnhaft. Die Amtssprachen dieses Kantons sind Französisch und Deutsch (vgl. [...]; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, Rz 3115 f.). Entsprechend ist in einem Kanton mit zwei Amtssprachen damit zu rechnen, dass Schreiben einer Bundesbehörde in beiden Sprachen ergehen können. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin ein Asylverfahren durchlaufen und diesbezüglich mehrfach in Kontakt mit dem SEM gestanden hat. Entsprechend dürfte ihr der Briefkopf des SEM bekannt gewesen sein. Weiter wurden sowohl die nicht abgeholte Verfügung bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch diejenige hinsichtlich Asylwiderruf per Einschreiben an die Gesuchstellerin geschickt, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei um Schreiben mit hoher Wichtigkeit handelte. Auch wenn die Gesuchstellerin die deutsche Sprache nicht beherrscht und zum Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung des SEM bezüglich Asylwiderruf persönlich stark belastet gewesen ist, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um das Verständnis ebendieser respektive um geeignete Übersetzungsmassnahmen zu bemühen (vgl.”
Wenn die Verfügung nicht in der am Wohnort geltenden Amtssprache erlassen wurde und die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv‑Massnahmen getroffen hat — bzw. das Versäumnis im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt wurde — und aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren; dies gilt jedoch nicht gegenüber einer Partei, die im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird.
“In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständlichen Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Partei nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird.”
Liegt eine Eingabe nicht in einer schweizerischen Amtssprache vor und wird keine Übersetzung nachgereicht, kann der Beschwerdeinhalt mangels verständlicher Begründung nicht in der Sache beurteilt werden.
Grundsatz: Verfügungen sind in der Amtssprache des Wohnsitzes zu erlassen. Ausnahmsweise kann eine Verfügung in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden (z. B. mündliche Übersetzung in eine für die Partei verständliche Sprache), die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Haben Vorinstanz und Beschwerdeinstanz keine solchen Korrektive ergriffen und ist die Partei nicht professionell vertreten, kommt die Kassation der Verfügung grundsätzlich in Betracht. Dagegen ist die Kassation allein wegen einer Verletzung der Verfahrenssprache im Allgemeinen nicht angezeigt, wenn die Partei im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird.
“In der Regel ist dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen wird, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann indes ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn im Gegenzug gleichzeitig geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht in der mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz in eine der beschwerdeführenden Person verständlichen Sprache. Soweit die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Partei nicht von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, kommt demgegenüber grundsätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird.”
Nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG kann das SEM vom Grundsatz des Abs. 2 abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Ergibt sich am Wohnort der Asylsuchenden eine Zweisprachigkeit, gelten dort beide Sprachen als Amtssprache; eine in der andern dieser Amtssprachen erlassene Verfügung erfüllt damit die Anforderungen von Art. 16 Abs. 2.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM in der Amtssprache am Wohnort der Asylsuchenden eröffnet. Nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG darf das SEM von diesem Grundsatz abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM auf die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen mit Hinweis auf die ausserordentlich hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016, die vielen hängigen, vor März 2019 eingereichten Gesuche, die nicht proportional auf die drei Sprachregionen der Schweiz verteilt seien und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 hat es hiervon abweichend zu Recht darauf hingewiesen, dass am zweisprachigen Wohnsitz des Beschwerdeführers (K._______) sowohl Deutsch als auch Französisch Amtssprachen seien, womit der Erlass der Verfügung auf Französisch den Anforderungen von Art.”
“2 AsylG werden Verfügungen des SEM in der Amtssprache am Wohnort der Asylsuchenden eröffnet. Nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG darf das SEM von diesem Grundsatz abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM auf die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen mit Hinweis auf die ausserordentlich hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016, die vielen hängigen, vor März 2019 eingereichten Gesuche, die nicht proportional auf die drei Sprachregionen der Schweiz verteilt seien und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 hat es hiervon abweichend zu Recht darauf hingewiesen, dass am zweisprachigen Wohnsitz des Beschwerdeführers (K._______) sowohl Deutsch als auch Französisch Amtssprachen seien, womit der Erlass der Verfügung auf Französisch den Anforderungen von Art. 16 Abs. 2 AsylG genüge. Der Vorwurf der Diskriminierung erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Auch hat die Vorinstanz das Verfügungsdispositiv auf Deutsch übersetzt, womit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Lage war, sachgerecht Beschwerde zu führen.”
Ist die asylsuchende Person im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung mandatiert, kann dies als geeignetes Korrektiv gelten; in diesem Fall kann die Abweichung von Art. 16 Abs. 2 AsylG zulässig sein und eine Kassation der Verfügung entfallen.
“Sodann wurde in der Beschwerde unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Beschwerdeführer im deutschsprachigen Kanton D._______ lebe. Dadurch sei ihm ein Nachteil erwachsen, weil an seinem deutschsprachigen Wohnort niemand den Entscheid habe wörtlich übersetzen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff., Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat.”
“Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I). Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wurde und wird der Beschwerdeführer durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass die damalige und auch die aktuelle Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung, aber auch der Vernehmlassung und der Duplik, verstanden haben. Dem Beschwerdeführer war es somit mit Hilfe seiner Rechtsvertretung ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von aArt. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Abweisung vom besagten Grundsatz und die Verwendung zweier Amtssprachen im gleichen Asylverfahren beziehungsweise die Tatsache, dass die Anhörung zwar in der Sprache im Wohnkanton des Beschwerdeführers durchgeführt, die Verfügung hingegen in italienischer Sprache abgefasst wurde, allenfalls zu Missverständnissen geführt haben könnte. Diese Frage ist indes im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 6.2.1).”
Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann das SEM nach Art. 16 Abs. 3 AsylG vorübergehend von Absatz 2 abweichen. Eine solche Ausnahme wurde gestützt auf erhebliche altrechtliche Rückstände getroffen, die nicht proportional auf die Sprachregionen verteilt waren, sodass Entscheide in französischer oder italienischer Sprache auch gegenüber in deutschsprachigen Kantonen wohnhaften Gesuchstellern erlassen wurden. Die Massnahme diente der effizienten und fristgerechten Erledigung dieser Altfälle und wurde nur provisorisch, bis zur Erledigung der Altfälle (Frist: Herbst 2020 in der konkreten Sache), angewandt.
“Die Vorinstanz begründet die italienische Sprache ihrer Verfügung bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton B._______ damit, in der Regel würden Verfügungen in der Landessprache des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erlassen, gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG seien Ausnahmen aber möglich. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, da dies für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Aufgrund der grossen Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016 seien viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig, Ende August 2019 habe deren Zahl ungefähr 8'000 betragen. Da die Eingänge nun wieder zurückgegangen seien, habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um diese altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, erlasse das SEM in solchen Fällen Entscheide in französischer oder Italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis zur Erledigung der altrechtlichen Verfahren im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und werde für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt.”
“Die Vorinstanz begründet die italienische Sprache ihrer Verfügung bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton B._______ damit, in der Regel würden Verfügungen in der Landessprache des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erlassen, gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG seien Ausnahmen aber möglich. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, da dies für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Aufgrund der grossen Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016 seien viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig, Ende August 2019 habe deren Zahl ungefähr 8'000 betragen. Da die Eingänge nun wieder zurückgegangen seien, habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um diese altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, erlasse das SEM in solchen Fällen Entscheide in französischer oder Italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis zur Erledigung der altrechtlichen Verfahren im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und werde für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt.”
“Die Vorinstanz begründet die italienische Sprache ihrer Verfügung bei einem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton B._______ damit, in der Regel würden Verfügungen in der Landessprache des Wohnsitzes des Beschwerdeführers erlassen, gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG seien Ausnahmen aber möglich. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, da dies für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Aufgrund der grossen Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016 seien viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig, Ende August 2019 habe deren Zahl ungefähr 8'000 betragen. Da die Eingänge nun wieder zurückgegangen seien, habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um diese altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, erlasse das SEM in solchen Fällen Entscheide in französischer oder Italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis zur Erledigung der altrechtlichen Verfahren im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und werde für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt.”
Von Art. 16 Abs. 2 AsylG kann gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b abgewichen werden. Solche Ausnahmen sind jedoch durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 13 EMRK) begrenzt. Ist anzunehmen, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache erlassenen Entscheid nicht ausreichend verstanden hat und sie über keine professionelle Rechtsvertretung verfügte, ist die Verfügung grundsätzlich aufzuheben.
“Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.).”
Art. 16 Abs. 2 legt die Amtssprache des Wohnorts als massgebliche Sprache für die Eröffnung von Verfügungen fest; Art. 16 Abs. 3 nennt jedoch abschliessend Ausnahmen, in denen das SEM ausnahmsweise eine andere Amtssprache verwenden kann (Bst. a–c).
“Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Januar 2018) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 jedoch ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden.”
Konnte der Vertretene dank seines mandatierten Rechtsvertreters die Verfügung verstehen und eine inhaltlich rechtsgenügende Beschwerde einreichen, liegt in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 AsylG vor.
“Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den nachfolgenden Eingaben ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsvertreters möglich war, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor. Es wird denn auch in keiner Weise ausgeführt, worin die geltend gemachten Nachteile hätten bestehen können. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vernehmlassung und auch die Duplik der Vorinstanz in französischer Sprache abgefasst wurden, obwohl die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt (vgl. aArt. 16 Abs. 1 AsylG).”
Die Behörde ist gesetzlich grundsätzlich nur verpflichtet, die Verfügung in der Amtssprache des Wohnorts der asylsuchenden Person zu erlassen. Übersetzungen weiterer Unterlagen sind nicht ausdrücklich vorgeschrieben; das Verwaltungsgericht prüft im Einzelfall, ob durch fehlende Übersetzungen das rechtliche Gehör verletzt ist, wobei es berücksichtigt, ob die Betroffenen die Entscheide tatsächlich verstanden haben oder vertreten waren.
“24 de la loi fédérale du 4 décembre 1947 de procédure civile fédérale (PCF, RS 273), applicable par renvoi de l'art. 4 PA). 3. Le recours peut être interjeté pour violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation, ou pour établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. a et b LAsi). Le grief d'inopportunité, en revanche, est soustrait à l'examen du Tribunal dans les causes relevant du domaine de l'asile (cf. ATAF 2020 VII/4 consid. 2.1 in fine). 4. 4.1 Dans un grief formel qu'il convient au préalable d'examiner, les recourants reprochent implicitement à l'autorité intimée d'avoir violé leur droit constitutionnel à une procédure équitable au sens de l'art. 29 al. 1 Cst. [Rs 101] en ne procédant à la traduction des décisions litigieuses, des courriers en anglais émanant des autorités espagnoles et d'autres documents pertinents. Le Tribunal rappelle que l'autorité inférieure n'est tenue, de par la loi, que de rédiger en principe la décision dans la langue officielle du lieu de résidence du demandeur d'asile (art. 16 al. 2 LAsi). Le Tribunal constate en outre qu'en l'espèce, le dispositif des décisions querellées a bien été traduit contrairement à ce que les recourants allèguent et que les seuls documents en langue anglaise au dossier étaient les échanges entre les autorités suisses et espagnoles concernant la prise en charge des intéressés. Quoi qu'il en soit, il sied de relever que ces derniers, qui étaient représentés jusqu'au lendemain du prononcé des décisions en cause, ont manifestement compris ces dernières et ont été en mesure de les attaquer utilement. Partant, le grief tiré d'une violation du droit à une procédure équitable doit être rejeté. 4.2 A noter par ailleurs que, conformément à l'art. 33a al. 2 PA, dans la procédure de recours, la langue est celle de la décision attaquée. Si les parties utilisent une autre langue officielle, celle-ci peut être adoptée. En l'occurrence, la décision attaquée a été rédigée en allemand et les recours en français. C'est donc cette dernière langue qui sera adoptée pour la présente procédure de recours.”
Unter den in der Rechtssache dargestellten Voraussetzungen kann eine Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG zulässig sein. Die Entscheidung nimmt an, dass eine temporäre Massnahme zur Entlastung der Personalressourcen in Betracht kommt, wenn die Betroffenen durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten sind und diese den Inhalt der Verfügung verstanden hat, sodass die Rechtsgewähr in der Folge gewahrt bleibt.
“Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem werden die Beschwerdeführenden durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung deutlich hervor, dass die Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Den Beschwerdeführenden war es somit mit ihrer Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Anderes wird im Rechtsmittelverfahren durch die Beschwerdeführenden auch nicht behauptet. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von Art. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.”
Eine in einer Amtssprache eingereichte Eingabe ist formell zulässig. Für die Verfahrenssprache kommt es jedoch auf die Sprache der angefochtenen Verfügung an; ist diese beispielsweise auf Deutsch verfasst, ist das Verfahren in der Regel in Deutsch zu führen, auch wenn die Eingabe in einer anderen Amtssprache erfolgt ist.
“Februar 2024 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Zuständigkeit Frankreichs anfocht und beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe auf Italienisch und damit in einer Amtssprache des Bundes eingereicht hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG), die angefochtene Verfügung jedoch in Deutsch verfasst ist, weshalb das vorliegende Verfahren auf Deutsch zu führen ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe auf Italienisch und damit in einer Amtssprache des Bundes eingereicht hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG), die angefochtene Verfügung jedoch in Deutsch verfasst ist, weshalb das vorliegende Verfahren auf Deutsch zu führen ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe auf Italienisch und damit in einer Amtssprache des Bundes eingereicht hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG), die angefochtene Verfügung jedoch in Deutsch verfasst ist, weshalb das vorliegende Verfahren auf Deutsch zu führen ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Februar 2024 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Zuständigkeit Frankreichs anfocht und beantragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe auf Italienisch und damit in einer Amtssprache des Bundes eingereicht hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG), die angefochtene Verfügung jedoch in Deutsch verfasst ist, weshalb das vorliegende Verfahren auf Deutsch zu führen ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
Ist die Begründung der Beschwerde nicht in einer Amtssprache verfasst und wird keine Übersetzung nachgereicht, kann das Gericht auf eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht lässt aus prozessökonomischen Gründen teilweise von der Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung bzw. von der Einholung einer Beschwerdeverbesserung nach Art. 16 Abs. 1 AsylG ab, wenn die Eingabe für das Gericht verständlich ist (z.B. verständliche Anträge in Englisch) oder eine interne Übersetzung erfolgt. Dies wurde insbesondere in beschleunigten Asylverfahren (Flughafenverfahren) und bei Laienbeschwerden als gerechtfertigt angesehen.
“Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht und damit entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.”
“m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde zwar keine Unterschrift enthält, deren Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal er das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch unterzeichnet hat und das Schriftbild vergleichbar ist, dass in der Formularbeschwerde weiter die Beschwerdeanträge in Englisch und die handschriftliche Beschwerdebegründung in Urdu (Amtssprache von Pakistan) verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht intern eine Übersetzung der Beschwerdebegründung eingeholt hat, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art.”
“Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdebegründung in Englischer Sprache verfasst, allerdings ist praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Beschwerdeverbesserung zu verzichten, zumal die Rechtsmitteleingabe grundsätzlich verständlich ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Verfügungen des SEM sind grundsätzlich in der Amtssprache des Wohnorts der asylsuchenden Person zu eröffnen. Für die anzuwendende Sprachregelung ist das zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung geltende Recht massgeblich.
“Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 7. Juli 2016 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E. 1.1) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht. Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton Q._______ zugewiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist (vgl. [...]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen.”
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Beschwerdeführenden wurde dem Kanton Wallis zugewiesen, dessen Landessprachen Deutsch und Französisch sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [SR 131.232]). Am Wohnort der Beschwerdeführenden, in H._______ im Bezirk K._______, ist aber einzig die französische Sprache Amtssprache. Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in französischer Sprache zu eröffnen gewesen.”
Art. 16 Abs. 3 AsylG erlaubt eine Abweichung von der in Abs. 2 geregelten Amtssprache, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter eine andere Amtssprache beherrscht. In der Rechtsprechung kann eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung, dass ihm eine Entscheidung in einer bestimmten Sprache übersetzt und verständlich gemacht worden sei, als Indiz für dessen Sprachverständnis herangezogen werden.
“), que la conclusion visant à l'octroi de l'asile est irrecevable, celle-ci sortant du champ d'application du présent litige, lequel ne concerne que la question de savoir si c'est à juste titre que le SEM a rejeté la demande de réexamen de l'intéressé visant au prononcé d'une admission provisoire en raison de l'illicéité de l'exécution du renvoi, que, dans un premier temps, le recourant, attribué au canton de B._______ a demandé l'annulation de la décision entreprise, au motif qu'il avait déposé une demande d'asile en (...), alors que la décision du 16 octobre 2023 avait été rédigée en (...), langue qui lui serait incompréhensible, que le SEM doit en règle générale prononcer ses décisions dans la langue officielle du lieu de résidence du requérant d'asile (art. 16 al. 2 LAsi), qu'il peut déroger à cette règle, si le requérant ou son mandataire maîtrise une autre langue officielle ; si une telle mesure s'avère nécessaire, en raison du nombre des requêtes ou de la situation sur le plan du personnel, pour traiter les demandes d'asile de façon efficace et dans les délais ; ou si le requérant est attribué depuis un centre de la Confédération à un canton où une autre langue officielle est parlée (art. 16 al. 3 LAsi), qu'en l'espèce, l'intéressé réside certes dans un canton dont la langue officielle est (...) et la demande de reconsidération du 13 juin 2023 a également été rédigée dans cette langue par son ancienne mandataire, titulaire du brevet d'avocat, que, toutefois, il ressort du dossier que, lors de la notification d'une décision d'interdiction de pénétrer sur le territoire cantonal émise par les autorités C._______, en date du (...), l'intéressé a indiqué par sa signature que ladite décision lui avait été traduite dans une langue qui lui était compréhensible, à savoir (...), qu'il a également confirmé par sa signature qu'il avait compris l'intégralité du mandat d'arrêt pour détention de courte durée des autorités (...) du (...), lequel lui avait été notifié en (...), qu'en tout état de cause, la question de savoir si l'intéressé maîtrise effectivement (...) ou si le SEM a violé une règle de procédure en notifiant sa décision en langue (...), peut rester indécise, au vu des considérants ci-dessous, qu'en effet, selon l'art.”
Wird eine Verfügung nicht in der Amtssprache des Wohnorts eröffnet und wurden keine geeigneten Korrektivmassnahmen getroffen, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde bzw. einen fairen Prozess gewährleisten, ist die Verfügung grundsätzlich aufzuheben, wenn sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat. Eine Ausnahme besteht, wenn die Partei von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten wird; in diesem Fall kann die Vorinstanz zur Leistung einer Entschädigung für notwendige Auslagen verpflichtet werden, um den Mangel zu beheben.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK) gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, es sei denn, die beschwerdeführende Person wird von einem professionellen Rechtsvertreter oder einer professionellen Rechtsvertreterin vertreten. Die Vorinstanz kann in letzterem Fall aber zur Leistung einer Entschädigung für allfällige nützliche Auslagen verpflichtet werden, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl.”
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton G._______, in welchem die Amtssprache Deutsch ist, womit der Asylentscheid in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen wäre. Von diesem Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl.”
“Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. [...]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.).”
Eingaben sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen. In einzelnen Fällen kann aus prozessökonomischen Gründen auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Übersetzung oder Verbesserung verzichtet werden (vgl. zur Praxis des BVGer).
“Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht und damit entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]). Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.”
In einem Kanton mit zwei Amtssprachen kann erwartet werden, dass Verfügungen des SEM in beiden Amtssprachen ergehen. Die Zustellung per Einschreiben kann ein Indiz für die besondere Wichtigkeit eines Schreibens sein. Hatte die betroffene Person bereits mehrfach Kontakt mit dem SEM, hielt das Bundesgericht es für zumutbar, sich um das Verständnis des Schreibens bzw. geeignete Übersetzungsmassnahmen zu bemühen.
“Wie die Gesuchstellerin vorbringt, wurde das Asylverfahren auf Französisch durchgeführt (vgl. Art. 33a VwVG). Mit dem positiven Asylentscheid vom Januar 2016 wurde dieses Verfahren jedoch abgeschlossen. Mit der im Jahr 2020 eingetretenen Frage des Asylwiderrufs hat das SEM ein neues Verfahren in deutscher Sprache eröffnet, weshalb - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - kein Sprachwechsel während eines laufenden Verfahrens stattgefunden hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG eröffnet das SEM Verfügungen in der Sprache, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Gesuchstellerin ist im Kanton (...) wohnhaft. Die Amtssprachen dieses Kantons sind Französisch und Deutsch (vgl. [...]; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, 2020, Rz 3115 f.). Entsprechend ist in einem Kanton mit zwei Amtssprachen damit zu rechnen, dass Schreiben einer Bundesbehörde in beiden Sprachen ergehen können. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin ein Asylverfahren durchlaufen und diesbezüglich mehrfach in Kontakt mit dem SEM gestanden hat. Entsprechend dürfte ihr der Briefkopf des SEM bekannt gewesen sein. Weiter wurden sowohl die nicht abgeholte Verfügung bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch diejenige hinsichtlich Asylwiderruf per Einschreiben an die Gesuchstellerin geschickt, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei um Schreiben mit hoher Wichtigkeit handelte. Auch wenn die Gesuchstellerin die deutsche Sprache nicht beherrscht und zum Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung des SEM bezüglich Asylwiderruf persönlich stark belastet gewesen ist, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um das Verständnis ebendieser respektive um geeignete Übersetzungsmassnahmen zu bemühen (vgl.”
In der Praxis kann in Einzelfällen vorübergehend von der am Wohnort geltenden Amtssprache abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente und fristgerechte Erledigung der Gesuche erforderlich ist; im genannten Fall wurde eine solche provisorische Massnahme (bis Herbst 2020) angewandt.
“Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet würden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person verwendet werde. Gleichzeitig verwies es auf Abs. 3 desselben Artikels, worin unter bestimmten Umständen von diesem Grundsatz abgewichen werden könne. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, weil dies für eine effiziente und fristgerechte Erledigung der Gesuche erforderlich sei. Aufgrund der zahlreichen Asylgesuche der Jahre 2015 und 2016 seien noch viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, würden in solchen Fällen, gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen gefällt. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und sei im vorliegenden Fall für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt worden.”
Eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 3 AsylG ist zulässig: Verfügungen können ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, sofern gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und ein faires Verfahren gewährleisten. Fehlen solche Massnahmen, kann die Kassation angezeigt sein, ausser die betroffene Person wird im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten.
“Sodann wurde in der Beschwerde unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 und 3 AsylG kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da der Beschwerdeführer im deutschsprachigen Kanton D._______ lebe. Dadurch sei ihm ein Nachteil erwachsen, weil an seinem deutschsprachigen Wohnort niemand den Entscheid habe wörtlich übersetzen können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Obwohl gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM grundsätzlich in derjenigen Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird, kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 AsylG eine Verfügung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Ohne geeignete Korrektivmassnahmen kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, ausser die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einer professionellen Rechtsvertretung vertreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff., Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich mit Hilfe der mandatierten Rechtsvertretung möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben und es ist nicht ersichtlich, dass ihm daraus Nachteile entstanden sind.”
Grundsätzlich sind nach Art. 16 Abs. 2 AsylG zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung in die Amtssprache am Wohnort zu übersetzen. Fehlt diese Übersetzung, kann dies nach den erwähnten Entscheiden prozessual unschädlich sein, wenn den Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen ist (z.B. weil eine rechtsgenügende Beschwerde eingereicht wurde); die Behörden wurden in den Fällen zudem aufgefordert, eine deutschsprachige Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung nachzureichen.
“Vorliegend wäre der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), zumal die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung dem deutschsprachigen Kanton E._______ zugewiesen wurden respektive sie bereits dort wohnten (vgl. Akten SEM [...]-44/1 und "Bestätigung Bezug materielle Hilfe" [BVGer-act. 3]; vgl. zur Amtssprache: § [...] der Verfassung des Kantons E._______). Entsprechend wären grundsätzlich zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung in die deutsche Sprache zu übersetzen gewesen. Wie bereits festgehalten, haben die Beschwerdeführenden jedoch - mit Hilfe ihres Rechtsvertreters - eine rechtsgenügende Beschwerde eingereicht. Damit steht fest, dass ihnen auch durch die Sprache der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Da es seitens des Rechtsvertreters offenbar zu einem Missverständnis hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gekommen ist, forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, im Rahmen der Vernehmlassung eine deutschsprachige Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung einzureichen.”
“Vorliegend wäre der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG), zumal die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung dem deutschsprachigen Kanton E._______ zugewiesen wurde respektive sie bereits dort wohnte (vgl. Akten SEM [...]-33/1 und "Bestätigung Bezug materielle Hilfe" [BVGer-act. 3]; vgl. zur Amtssprache: § [...] der Verfassung des Kantons E._______). Entsprechend wären grundsätzlich zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Verfügung in die deutsche Sprache zu übersetzen gewesen. Wie bereits festgehalten, hat die Beschwerdeführerin jedoch - mit Hilfe ihres Rechtsvertreters - eine rechtsgenügende Beschwerde eingereicht. Damit steht fest, dass ihr auch durch die Sprache der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Da es seitens des Rechtsvertreters offenbar zu einem Missverständnis hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gekommen ist, forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, im Rahmen der Vernehmlassung eine deutschsprachige Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung einzureichen.”
Das SEM kann gemäss Art. 16 Abs. 3 AsylG vorübergehend von der Amtssprachregelung abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist und dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist.
“Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst.”
“Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst.”