198 commentaries
Zu den in Art. 3 Abs. 1 genannten «ernsthaften Nachteilen» zählt nach Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich auch ein unerträglicher psychischer Druck; dies ist bei der Prüfung eines Asylgesuchs nach Art. 2 Abs. 1 zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff umfasst nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff gehört auch, dass Personen Schutz beanspruchen können, wenn sie begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 1 gilt, dass es sich um Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG handeln muss; das sind Personen, die in ihrem Herkunftsland oder Aufenthaltsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt werden oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen haben. Zu den ernsthaften Nachteilen gehören namentlich Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 AsylG zählt zum Schutzbedarf auch die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen; zu diesen gehören namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei frauenspezifischen Fluchtgründen ist dem Schutzbedarf im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 AsylG besondere Beachtung zu schenken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Asylgesuchen kann die begründete Furcht vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 gewertet werden und damit für den Anspruch auf Asyl nach Art. 2 Abs. 1 relevant sein.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Asylgesuchen sind auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei Reflexverfolgung sind sowohl ein objektives als auch ein subjektives Element zu prüfen: Es müssen nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für die Furcht (subjektives Element) bestehen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile zu erleiden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.”
Sind die für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevanten tatsächlichen Feststellungen durch das SEM hinreichend getroffen, kann auf weitere Instruktionen verzichtet und über das Asylgesuch entschieden werden. Die Antragstellenden müssen die Flüchtlingseigenschaft beweisen oder sie zumindest als wahrscheinlich bzw. als hochwahrscheinlich erscheinen lassen; nicht ausreichend sind widersprüchliche, ungenügend begründete oder auf falschen Beweismitteln beruhende Angaben.
“4 Enfin, aucun complément d'instruction ne s'impose. Au regard de tout ce qui suit, l'état de fait pertinent pour les questions de la reconnaissance de la qualité de réfugié et de l'octroi de l'asile a en effet été établi avec assez de précision par le SEM pour que l'on puisse se prononcer en connaissance de cause sur le sort de la demande d'asile du 11 février 2022, respectivement du présent recours. 2.3 Il apparaît ainsi que le droit d'être entendu de A._______ a été respecté. Le SEM a satisfait à son devoir d'instruction. Le prénommé a pour sa part eu l'occasion d'alléguer et étayer les faits déterminants pour la cause. La conclusion subsidiaire tendant au renvoi de l'affaire au SEM doit par conséquent être rejetée. 3. 3.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la LAsi. L'asile comprend la protection et le statut accordés en Suisse à des personnes en Suisse en raison de leur qualité de réfugié. Il inclut le droit de résider en Suisse (art. 2 LAsi). 3.2 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2 5.6). 3.3 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié. La qualité de réfugié est vraisemblable lorsque l'autorité estime que celle-ci est hautement probable. Ne sont pas vraisemblables notamment les allégations qui, sur des points essentiels, ne sont pas suffisamment fondées, qui sont contradictoires, qui ne correspondent pas aux faits ou qui reposent de manière déterminante sur des moyens de preuve faux ou falsifiés (art.”
Bei der Prüfung von Asylgesuchen ist auf frauenspezifische Fluchtgründe Rechnung zu tragen. Diese Berücksichtigung folgt aus der in den Entscheidungen zitierten Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AsylG.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören auch Personen, die wegen begründeter Furcht vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als Flüchtlinge gelten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Art. 2 Abs. 1 AsylG sind die materielle Definition des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Art. 3 AsylG) sowie verfahrensrechtliche Grundsätze, namentlich die Kognition des Gerichts und der Untersuchungsgrundsatz, zu beachten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren die Akten des Bruders, der Schwester, der Mutter und des Sohns des Beschwerdeführers (N [...] [elektronisch], N [...], N [...], N [...] [physisch]) von Amtes wegen hinzugezogen wurden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen und diese formelle Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG).”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen in der Schulzeit des Beschwerdeführers, namentlich die Anfeindungen und Übergriffe durch Mitbewohner im Studentenwohnheim sowie die mutmasslichen Disziplinarmassnahmen respektive Schikanen im Militärdienst, offensichtlich nicht von einer von Art. 3 AsylG geforderten Intensität auszugehen ist, und dem in der Beschwerde nichts Neues entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer gemäss begründetem Urteil vom (.”
Der Flüchtlingsbegriff kann auch Personen erfassen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Solche Massnahmen zählen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG zu den «ernsthaften Nachteilen», auf deren Grundlage Asyl gewährt werden kann.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Gewalt gegen Frauen, insbesondere häusliche Gewalt, kann unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe als psychische Verfolgung im Sinne von Art. 2 AsylG angesehen werden, wenn die Behörden des Herkunftslandes keinen wirksamen Schutz bieten und dadurch ein ernsthafter Nachteil bzw. eine unzumutbare psychische Belastung vorliegt.
“1 LAsi; che, infine, l'esecuzione dell'allontanamento delle interessate in Georgia è, in virtù delle circostanze del caso di specie, ammissibile, ragionevolmente esigibile e possibile, che, in sede di ricorso, le insorgenti criticano implicitamente la valutazione della SEM e ritengono invece che dovrebbe essere riconosciuto loro lo statuto di rifugiato ai sensi dell'art. 3 LAsi essendo state vittime di violenza domestica in un Paese in cui la protezione offerta dalle autorità non sarebbe sufficiente; che esse avrebbero di conseguenza subito un serio pregiudizio ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LAsi, perlomeno nel senso di una pressione psichica insopportabile; che, inoltre, la Georgia non offrirebbe un sostegno alle vittime di violenza di genere; che, infine, vista la loro situazione, l'allontanamento delle interessate nel loro Paese d'origine non sarebbe né ammissibile, né ragionevolmente esigibile; che, in particolare, l'allontanamento delle ricorrenti in Georgia contravverrebbe a quanto sancito dagli artt. 60 e 61 della Convenzione del Consiglio d'Europa sulla prevenzione e la lotta contro la violenza nei confronti delle donne e la violenza domestica dell'11 maggio 2011 (Convenzione di Istanbul, RS 0.311.35), che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi); che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile; che occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che vi è pressione psichica insopportabile quando una persona è vittima di misure sistematiche che costituiscono delle violazioni gravi o ripetute delle libertà e dei diritti fondamentali e che da un apprezzamento oggettivo raggiungono un'intensità e un grado tali da rendere impossibile, o difficile oltre i limiti del sopportabile, condurre un'esistenza degna di un essere umano nello Stato persecutore, di modo che la persona perseguitata può sottrarsi a questa situazione forzata unicamente tramite la fuga all'estero (cfr.”
Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 AsylG; die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
“1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 27. Juni 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich der nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl.”
Für den Asylanspruch nach Art. 2 Abs. 1 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG massgebend. Danach kommen Personen in Betracht, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.”
Für Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Asylentscheidung ist zentral, dass die Flüchtlingsdefinition (Art. 3) als ernsthafte Nachteile auch Massnahmen umfasst, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; dies ist für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Erklärung von Staaten als verfolgungssicher durch den Bundesrat (Safe‑Country‑Liste) wird in der Rechtsprechung als relevanter Umstand bei der Prüfung von Asylgesuchen genannt.
“2 VwVG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, Ausnahmen im behördlichen Ermessen liegen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, dass das vorinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers in deutscher Amtssprache geführt wurde, er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist und der Rechtsvertreter in Kenntnis der Verfahrenssprache das Verfahren übernommen hat, dass der Rechtsvertreter offensichtlich der deutschen Amtssprache mächtig ist, zumal er entsprechend Beschwerde gegen die deutschsprachige Verfügung einlegen und auch entsprechend auf die Zwischenverfügung agieren konnte, dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt grösstenteils in der Westschweiz aufgehalten habe und damit in Berührung mit der französischen Sprache gekommen sei, nichts daran zu ändern vermag, die Verfahrenssprache im laufenden Verfahren zu wechseln, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesuchstellung in der deutschsprachigen Schweiz wohnhaft ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dass demnach der Grundsatz der Verfahrenssprache des angefochtenen Entscheids massgebend bleibt und das Verfahren in deutscher Sprache weiterzuführen ist, womit der Antrag, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 das Verfahren in der Verfahrenssprache Französisch zu führen, abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Kosovo ab dem 1.”
“AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2024 vorab zutreffend darauf hinwies, der Bundesrat habe Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt, dass sie sodann zu Recht und mit sehr ausführlicher Begründung (vgl. angefochtene Verfügung S.”
“AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2024 vorab zutreffend darauf hinwies, der Bundesrat habe Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt, dass sie sodann zu Recht und mit sehr ausführlicher Begründung (vgl. angefochtene Verfügung S.”
Bei der Prüfung des Anspruchs nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile und können damit Fluchtgründe darstellen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Flüchtlingseigenschaft setzt ein objektives und ein subjektives Element voraus. Objektiv sind hierfür Gründe erforderlich, die gegenüber Dritten erkennbar sind; subjektiv muss die betroffene Person eine begründete Furcht haben, in absehbarer Zeit ernsthaft verfolgt zu werden. Beide Elemente sind kumulativ zu prüfen.
“5); che l'esame della verosimiglianza e della rilevanza dei motivi d'asilo (artt. 3 e 7 LAsi), sono nozioni giuridiche che il Tribunale esamina liberamente (cfr. Thomas Segessenmann, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, in: Asyl 2/13, pag. 11-20); che il Tribunale non è inoltre vincolato dai motivi e dalle argomentazioni addotte dalle parti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2), che il ricorso in oggetto, manifestamente infondato per i motivi di seguito esposti, è deciso da un giudice unico con l'approvazione di un secondo giudice (art. 111 lett. e LAsi); che, di riflesso, la sentenza è motivata soltanto sommariamente (art. 111a cpv. 2 LAsi), che, nello specifico, il Tribunale rinuncia inoltre allo scambio di scritti in virtù dell'art. 111a cpv. 1 LAsi, non avendo il ricorrente addotto nuovi fatti o mezzi di prova dirimenti per il giudizio, che, su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che l'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato; che esso include il diritto di risiedere in Svizzera, che, giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi; che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che il fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo; che sarà quindi riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3a ed. 2022, n. 3.17). 1.4 Il Tribunale rinuncia inoltre allo scambio degli scritti in virtù dell'art. 111a cpv. 1 LAsi. 2. Con il ricorso al Tribunale possono essere invocati la violazione del diritto federale nonché l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è vincolato né dai motivi e dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5), né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA; cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. 3.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 3.2 3.2.1 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 3.2.2 La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà quindi riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione. Sul piano soggettivo, deve essere tenuto conto degli antecedenti della persona interessata, segnatamente dell'esistenza di persecuzioni anteriori, nonché della sua appartenenza a una razza, a un gruppo religioso, sociale o politico che lo espongono maggiormente a un fondato timore di future persecuzioni.”
“31 33 LTAF), è di principio ammissibile sotto il profilo degli artt. 5, 48 cpv. 1 lett. a-c e 52 cpv. 1 PA. Occorre pertanto entrare nel merito del gravame. 1.3 Nello specifico, il Tribunale rinuncia inoltre allo scambio degli scritti in virtù dell'art. 111a cpv. 1 LAsi. 2. Con il ricorso al Tribunale possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi e dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (DTAF 2014/26 consid. 5), né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA; cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. 3.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 3.2 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 2 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre inoltre considerare i motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“Droit : 1. 1.1 Le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF, connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière d'asile peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée en l'espèce. 1.2 L'intéressé a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA). Présenté dans la forme (art. 52 al. 1 PA) et le délai (art. 108 al. 2 LAsi) prescrits par la loi, son recours est recevable. 2. 2.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la LAsi. L'asile comprend la protection et le statut accordés en Suisse à des personnes en Suisse en raison de leur qualité de réfugié. Il inclut le droit de résider en Suisse (art. 2 LAsi). 2.2 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2 5.6). 2.3 La crainte face à des persécutions à venir, telle que comprise à l'art. 3 LAsi, contient un élément objectif, au regard d'une situation ancrée dans les faits, et intègre également dans sa définition un élément subjectif. Sera reconnu réfugié, celui qui a de bonnes raisons, c'est-à-dire des raisons objectivement reconnaissables pour un tiers (élément objectif), de craindre (élément subjectif) d'avoir à subir selon toute vraisemblance et dans un avenir prochain une persécution.”
Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst auch den Schutz für Personen, die wegen Massnahmen in ihrem Herkunftsland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Schutzprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG können neben körperlicher Verfolgung auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile gelten und damit Asylgründe begründen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die tatsächliche Lage im Herkunftsland oder der betreffenden Region zum Zeitpunkt des Entscheids massgeblich. Das Gericht stützt sich auf die im Zeitpunkt der Entscheidsverfügung vorherrschende Situation, um die objektiven Anknüpfungspunkte und damit die Begründetheit behaupteter künftiger Verfolgungsängste zu prüfen.
“Le Tribunal prend en considération l'état de fait et de droit existant au moment où il statue lorsqu'il est saisi d'un recours contre une décision du SEM, rendue en matière d'asile (cf. ATAF 2012/21 consid. 5.1 avec réf. cit.). Il s'appuie notamment sur la situation prévalant dans l'Etat ou la région concernée, au moment de l'arrêt, pour déterminer le bien-fondé - ou non - des craintes alléguées de persécutions futures (cf. ATAF 2009/29 consid. 5.1 ; 2008/12 consid. 5.2 et 2008/4 consid. 5.4, avec réf. cit.). Il constate les faits et applique d'office le droit fédéral (art. 106 al. 1 LAsi et art. 62 al. 4 PA) et peut ainsi admettre un recours pour un autre motif que ceux invoqués par le recourant ou le rejeter en retenant une argumentation différente de celle développée par l'autorité intimée (cf. ATAF 2014/24 consid. 2.2 p. 348 s. ; ATAF 2010/54 consid. 7.1 p. 796 et ATAF 2009/57 consid. 1.2 p. 798 et réf. cit.). 4. 4.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi (art. 2 al. 1 LAsi). Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques (art. 3 al. 1 LAsi). 4.2 Celui qui se prévaut d'un risque de persécution dans son Etat d'origine ou de provenance, engendré uniquement par son départ de ce pays ou par son comportement postérieur audit départ, fait valoir des motifs subjectifs survenus après la fuite, au sens de l'art. 54 LAsi. Sont en particulier considérés comme des motifs subjectifs survenus après la fuite au sens de cette disposition les activités politiques indésirables en exil, le départ illégal du pays (« Republikflucht ») et le dépôt d'une demande d'asile à l'étranger, lorsqu'ils fondent un risque de persécution future (cf. ATAF 2009/29 consid. 5.1 et réf. cit.). Ils doivent être distingués des motifs objectifs postérieurs à la fuite qui ne relèvent pas du comportement du requérant.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).”
“Le Tribunal prend en considération l'état de fait et de droit existant au moment où il statue lorsqu'il est saisi d'un recours contre une décision du SEM, rendue en matière d'asile (cf. ATAF 2012/21 consid. 5.1 avec réf. cit.). Il s'appuie notamment sur la situation prévalant dans l'Etat ou la région concernée, au moment de l'arrêt, pour déterminer le bien-fondé - ou non - des craintes alléguées de persécutions futures (cf. ATAF 2009/29 consid. 5.1 ; 2008/12 consid. 5.2 et 2008/4 consid. 5.4, avec réf. cit.). Il constate les faits et applique d'office le droit fédéral (art. 106 al. 1 LAsi et art. 62 al. 4 PA) et peut donc admettre un recours pour un autre motif que ceux invoqués par le recourant ou le rejeter en retenant une argumentation différente de celle développée par l'autorité intimée (cf. ATAF 2014/24 consid. 2.2 p. 348 s.; ATAF 2010/54 consid. 7.1 p. 796 et ATAF 2009/57 consid. 1.2 p. 798 et réf. cit.). 2. 2.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi (art. 2 al. 1 LAsi). Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques (art. 3 al. 1 LAsi). Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 2 LAsi ; cf. également ATAF 2007/31 consid. 5.2-5.6). 2.2 La crainte face à une persécution à venir, telle que comprise à l'art. 3 LAsi, contient un élément objectif, au regard d'une situation ancrée dans les faits, et intègre également dans sa définition un élément subjectif. Sera reconnu comme réfugié, celui qui a de bonnes raisons, c'est-à-dire des raisons objectivement reconnaissables pour un tiers (élément objectif), de craindre (élément subjectif) d'avoir à subir selon toute vraisemblance et dans un avenir prochain une persécution (cf.”
Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AsylG fällt der Flüchtlingsbegriff auch Personen zu, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff (vgl. Art. 3 AsylG) schliesst auch Personen ein, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff gehören nach der Systematik von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Unter Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff (gemäss Art. 3 AsylG) auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nach Rechtsprechung des BVGer gewährt Art. 2 Abs. 2 AsylG Flüchtlingen Asyl; als «ernsthafte Nachteile» gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Asylgesuchen kann zu klären sein, ob Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegt. Als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als Fluchtgrund können nach Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt Personen, die solche ernsthaften Nachteile erleiden oder begründete Furcht davor haben, Asyl.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Asyl kann sich nicht nur auf Gefährdungen des Leibes, Lebens oder der Freiheit beziehen; als ernsthafte Nachteile gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Damit kann Asylschutz auch psychische Gefährdungen erfassen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff zählt nach den gesetzlichen Bestimmungen auch, wer begründete Furcht hat, ernsten Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei zu solchen Nachteilen namentlich auch Massnahmen zählen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff (vgl. Art. 3 AsylG) auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei geschlechtsspezifischen Fluchtgründen kann das Fehlen einer geschlechtssensiblen Befragung (z. B. Anhörung durch ein rein männliches Team) als Gehörsverletzung gerügt werden; eine anschliessende erneute oder ergänzende Anhörung kann geeignet sein, zu einer anderen materiellen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen und deshalb zu einer erneuten Prüfung des Entscheids herangezogen zu werden.
“66 PA (violazione del diritto di essere sentito) per mancata audizione sui motivi legati al genere con un team d'audizione esclusivamente maschile e, dall'altra, allegato un nuovo documento (referto del 27 gennaio 2022) - posteriore sia alla decisione della SEM del 25 marzo 2022, sia alla sentenza del Tribunale 29 giugno 2021 d'inammissibilità del ricorso - è a giusto titolo che la SEM ha qualificato l'istanza quale riesame qualificato, che inoltre, il termine prescritto all'art. 111b cpv. 1 LAsi, a prescindere dalla sua applicabilità in concreto (cfr. sulla questione Emilia Antonioni Luftensteiner, in: Code annoté de droit de migrations, pag. 862 e seg.), risulta nella fattispecie ossequiato, visto che la domanda di riesame è stata depositata a meno di 30 giorni dalla data indicata nello scritto presentato, che pertanto, visto che la SEM ha trattato nel merito l'istanza, respingendola, si tratta ora di valutare se i motivi in forza ai quali l'autorità è giunta alla reiezione risultino o meno fondati, che innanzitutto, è necessario verificare se le risultanze della summenzionata audizione del 3 giugno 2022 siano atte a permettere una diversa valutazione rispetto a quella di cui al provvedimento del 25 marzo 2021, che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che l'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato; che esso include il diritto di risiedere in Svizzera, che giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi; che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che a tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato; che la qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv. 2 LAsi), che il timore di essere perseguitato presuppone inoltre l'esistenza di minacce attuali e concrete; che in tal senso, tra i pregiudizi e la fuga deve intercorrere un nesso causale temporale; che quest'ultimo è da considerarsi decaduto, in regola generale, allorquando tra l'ultima persecuzione subita e l'espatrio è trascorso un lasso di tempo relativamente lungo; che a norma della giurisprudenza, la qualità di rifugiato non può quindi più essere riconosciuta quando la fuga medesima interviene dai sei a dodici mesi dopo la fine delle persecuzioni; che vanno tuttavia riservati i casi nei quali vi sono motivi oggettivamente plausibili o valide ragioni di natura personale atti a giustificare una partenza differita dal paese d'origine (cfr.”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Nachteilen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei privaten Übergriffen (z. B. Clan- oder Grundstücksstreitigkeiten) ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen eine Zumutbarkeit zur Inanspruchnahme straf- bzw. zivilrechtlicher Rechtsbehelfe sowie ein effektiver staatlicher Schutz abgesprochen werden kann. Liegt ein funktionierendes Polizei‑ und Justizsystem vor und handelt es sich um gemeinrechtliche, privat motivierte Delikte, fehlt es in der Regel an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv nach Art. 2 Abs. 1 AsylG.
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - nachdem der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante landesweite Verfolgung durch den verfeindeten Clan glaubhaft zu machen, dass seine diesbezüglichen Schilderungen lediglich unsubstantiiert und anekdotenhaft ausgefallen seien, dass das Vorbringen, der verfeindete Clan verfüge über landesweiten politischen Einfluss, ausserdem als nachgeschoben zu bezeichnen sei, zumal der Beschwerdeführer dies erst in der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, dass mit Blick auf die geltend gemachte Grundstücksstreitigkeit festzustellen sei, dass Tunesien über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfüge, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohungen und physischen Angriffe ein Strafverfahren anzustrengen, dass aus den eingereichten Beweismitteln zudem ersichtlich sei, dass die erstatteten Anzeigen im Zusammenhang mit der Grundstücksstreitigkeit jeweils bearbeitet worden seien, dass der tunesische Staat in der Folge weder als schutzunfähig noch schutzunwillig zu bezeichnen sein, weshalb die angebliche Verfolgung durch private Dritte nicht als asylrelevant gelten könne, dass der Grundstücksstreitigkeit zudem kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, sondern es sich dabei um einen privaten Rechtsstreit handle, welcher nicht in Zusammenhang mit einer mit seiner Person untrennbar verbundenen Eigenschaft stehe, dass ferner auch die geltend gemachte Beziehung zu C.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erfahrenem Unrecht, dass den erlittenen Nachteilen - den Missbräuchen durch die drei Männer - kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, vielmehr stellten diese Übergriffe gemeinrechtliche Delikte dar, dass nicht von der Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des türkischen Staates auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer die Geschehnisse nicht zur Anzeige gebracht habe, und es ihm trotz allfälliger Schamgefühle hätte zugemutet werden können, sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, dass die geltend gemachten Einschüchterungen von Seiten der Täter nicht die von Art.”
“48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, es sei anhand der Aktenlage nicht ersichtlich, dass es sich bei der geltend gemachten Strafmassnahme der marokkanischen Behörden (Verurteilung wegen versuchten Mordes; Anm. des Gerichts) nicht um eine Massnahme handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würde, dass das SEM sodann ebenso zutreffend ausführt, dass den Problemen mit seinem Cousin kein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege, Marokko über wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge, und es sich bei den geltend gemachten Angriffen der Cousins um gemeinrechtliche Straftaten handle, die von den marokkanischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt und von ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.”
Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt: Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger ernsthafter Nachteile genügt nicht. Erforderlich sind konkrete Indizien und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass solche Nachteile in absehbarer Zukunft eintreten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
Erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder praktisch nicht durchführbar, kann vorläufige Aufnahme gewährt werden. Folge ist, dass das Verfahren sich auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nach Art. 2 AsylG beschränken kann, während der Vollzug der Wegweisung als nicht durchsetzbar behandelt wird.
“Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es mit Verfügung vom 8. November 2022 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihr wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solche.”
“Nell'ambito della procedura ampliata, per contro, i termini come quello per presentare ricorso, risultano più estesi (cfr. art. 108 cpv. 2 LAsi), di modo che il ricorrente non subisce alcun pregiudizio dall'assenza di possibilità di sottoporre il proprio parere prima dell'emanazione della decisione negativa. A maggior ragione nella misura in cui, come nel caso in esame, in fase istruttoria non vengano svolti accertamenti supplementari. 4.5 Per tali motivi, la ricorrente non ha quindi subito alcuna violazione del suo diritto di essere sentita. Le censure in tal senso devono pertanto essere respinte. 5. Nel merito, ritenuta l'ammissione provvisoria della ricorrente in Svizzera per inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento, e non avendo la medesima contestato in modo specifico la pronuncia del suo allontanamento, oggetto del litigio in questa sede risulta pertanto essere esclusivamente il mancato riconoscimento della sua qualità di rifugiata e il respingimento della sua domanda d'asilo. 6. 6.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 6.2 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 6.3 A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art.”
Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine gegen die betroffene Person gerichtete Bedrohung bestehen. Blosse abstrakte oder entfernte Möglichkeiten künftiger Nachteile genügen nicht; es sind Indizien erforderlich, die die Furcht vor Verfolgung realistisch und für Personen in vergleichbarer Lage nachvollziehbar erscheinen lassen (Erfordernis der Gezieltheit/persönlichen Betroffenheit).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden (Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung).”
Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 AsylG gelten als Flüchtlinge auch Personen, die begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden; zu den ernsthaften Nachteilen zählen nach Art. 3 Abs. 2 namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zu Art. 2 Abs. 1 AsylG: Als «ernsthafte Nachteile» im Sinn der Anspruchsvoraussetzungen gelten namentlich Gefährdungen von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; schwere psychische Bedrohungen können damit einen Asylanspruch begründen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).”
Politisch motivierte staatliche Massnahmen (etwa polizeiliche Behelligungen) können nach Art. 2 Abs. 1 AsylG asylrelevant sein. Für die Anerkennung als Flüchtling verlangt die Rechtsprechung jedoch in der Regel weitere Anhaltspunkte, etwa eine exponierte Stellung des Betroffenen oder eine anhaltende bzw. sich verschärfende Verfolgungsgefahr; isolierte oder vereinzelte polizeiliche Kontakte erreichen ohne solche besonderen Umstände oft nicht die erforderliche Intensität. Ebenso reicht die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei (z. B. HDP) typischerweise nicht allein zur Begründung einer asylrelevanten Furcht aus.
“6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offensichtlich unbegründet ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit der Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vor dem SEM im Wesentlichen ausführte, ihr Ehemann sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]), und es seien nach dessen Ausreise in die Schweiz, etwa drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter, Polizisten der Sicherheitsdirektion mehrmals in Zivil bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, dass sie daraufhin aus Angst vor den Polizeibesuchen in ein anderes Quartier umgezogen sowie für acht Monate zu ihren Eltern gezogen sei, dass nach der Rückkehr an ihren Wohnort die Polizei erneut bei ihr aufgetaucht sei, sich hierbei streng und laut verhalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt habe, dass die Polizei zuletzt im Oktober 2023 bei ihr vorbeigekommen sei, jedoch auch bei Verwandten und Bekannten ihres Ehemannes nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe, dass sie aufgrund dieser Polizeibesuche verängstigt gewesen sei, nachts nicht mehr habe ruhig schlafen können und es vermieden habe, das Haus zu verlassen, sowie auch um ihr Leben gefürchtet habe, da einer Frau in der Türkei alles Mögliche passieren könne, wie Belästigung, Mord und Vergewaltigung, dass sie weiter geltend machte, ihr Onkel väterlicherseits lebe als Flüchtling in Schweden, nachdem er im Gefängnis gewesen und dort misshandelt worden sei, und ihre Tante väterlicherseits sei ebenfalls aus politischen Gründen nach Frankreich ausgereist, dass sie schliesslich erklärte, es wäre für sie als Ehefrau unerträglich, wenn ihre Tochter ohne den Vater leben müsste, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend ausgeführt hat, die Angst der Beschwerdeführerin, von der Polizei belästigt, vergewaltigt und ermordet zu werden, gründe in der abstrakten Annahme, solche Taten könnten einer Frau in der Türkei widerfahren, dass jedoch keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, es könnte ihr eine solche Tat tatsächlich drohen, dass die von der Beschwerdeführerin 1 beschriebenen polizeilichen Behelligungen die für die Annahme einer begründeten Furcht erforderliche Intensität nicht erreichten, dass das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z.”
“1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe seien nicht asylbeachtlich; aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die MSD-Partei tätig gewesen sei und er - wenn überhaupt - über ein geringfügiges politisches Profil verfüge; er habe angegeben, seit 2017 Parteimitglied gewesen zu sein; gleichzeitig wolle er sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 2022 zu Ausbildungszwecken im Ausland aufgehalten haben; auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei nur in den Ferien für die Partei tätig gewesen; beim geltend gemachten Gewaltvorfall im Februar 2022 und den Behelligungen auf dem Nachhauseweg handle es sich weder um eine gezielt gegen seine Person gerichtete noch um eine aktuell anhaltende Verfolgung seitens der «Imbonerakure»; nach diesen Vorfällen habe er keine weiteren Nachteile erlitten; aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass die «Imbonerakure» vor seiner Ausreise jemals versucht hätten, seiner habhaft zu werden; auch aus dem Umstand, dass gemäss seinen Angaben mehrere Parteimitglieder festgenommen worden seien, gingen keine Hinweise hervor, dass ihm dasselbe drohen könnte; insgesamt gebe es keinerlei Anlass zu befürchten, dass die Belästigungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der MSD zunehmen und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen könnten; hieran ändere auch die angebliche MSD-Mitgliedschaft des Bruders und dessen Situation nichts; der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall am Kiosk (im Februar 2022) bis zur Ausreise am 17.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM seine Abweisung des Asylgesuchs massgeblich damit begründete, die einfache Mitgliedschaft in einer legalen Partei wie der HDP (sowie bei früher legal gewesenen Parteien DTP, DEHAP und HADEP) würden alleine keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründen, dass die Kurzmitnahmen des Beschwerdeführers vom (.”
Als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylbegriffs gelten namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; dies ist für das Anerkennungsgesuch nach Art. 2 Abs. 1 AsylG relevant.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG erfasst der Asylschutz auch Personen, bei denen Massnahmen im Herkunftsland einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, weil solche Massnahmen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG als ernsthafte Nachteile gelten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im vorliegenden Verfahren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften gestützt auf Art. 2 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Verfahrensführung in deutscher Sprache an und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit späterer Entscheidung über die unentgeltliche Prozessführung.
“Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 18. Januar 2024 und - unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Führung des Verfahrens in deutscher Sprache ersucht. Mit der Beschwerde wurden nebst Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine Bestätigung des Dorfvorstehers von F._______ in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie eine deutsche Übersetzung des Berichts des Spitals G._______ betreffend den medizinischen Eingriff bei der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 eingereicht, D. Am 21. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 2 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. Sodann forderte sie den Rechtsvertreter auf, bis zum 8. April 2024 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vollmacht einzureichen. Des Weiteren werde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ebenfalls bis zum 8. April 2024 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen einzureichen; bei ungenutzter Frist werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Akten entschieden. E.b Am 26. März 2024 liessen die Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie - eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Vollmacht (des Beschwerdeführers) zu den Akten geben. E.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang einer alle Beschwerdeführenden betreffenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung.”
“Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 18. Januar 2024 und - unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Führung des Verfahrens in deutscher Sprache ersucht. Mit der Beschwerde wurden nebst Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine Bestätigung des Dorfvorstehers von F._______ in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie eine deutsche Übersetzung des Berichts des Spitals G._______ betreffend den medizinischen Eingriff bei der Beschwerdeführerin vom Oktober 2021 eingereicht, D. Am 21. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. E.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 2 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. Sodann forderte sie den Rechtsvertreter auf, bis zum 8. April 2024 eine auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vollmacht einzureichen. Des Weiteren werde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ebenfalls bis zum 8. April 2024 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen einzureichen; bei ungenutzter Frist werde über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der Akten entschieden. E.b Am 26. März 2024 liessen die Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie - eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Vollmacht (des Beschwerdeführers) zu den Akten geben. E.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang einer alle Beschwerdeführenden betreffenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung.”
Bei der Prüfung nach Art. 2 Abs. 1 AsylG können Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile gelten und damit bei der Beurteilung eines Asylgesuchs berücksichtigt werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als ernsthafter Nachteil gilt nach der Gesetzesauslegung auch eine Massnahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise gewesen sein und grundsätzlich auch zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Personen, die erst durch ihr Verhalten nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinn von Art. 3 AsylG wurden, bzw. deren Flucht erst wegen nachträglich entstandener Gründe erfolgt ist, fallen nicht unter den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3/Art. 54 AsylG und sind daher vom Asylschutz ausgeschlossen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen (gemäss Art. 3 AsylG) grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl ge-währt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG erfasst auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Asylbegriff umfasst neben der Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben; als solche gelten namentlich Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff gehören nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Asylbegriff knüpft an das Vorliegen ernsthafter Nachteile an (insbesondere Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit) oder an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; er umfasst auch die begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung ist neben der objektiven Gefährdungslage auch das subjektive Element zu beachten. Dazu gehören insbesondere die persönlichen Vorgänge der ersuchenden Person (etwa frühere Verfolgungen), ihre Zugehörigkeit zu relevanten Gruppen sowie geschlechtsspezifische Fluchtgründe; diese Umstände sind bei der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.
“Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3a ed. 2022, n. 3.17). 1.4 Il Tribunale rinuncia inoltre allo scambio degli scritti in virtù dell'art. 111a cpv. 1 LAsi. 2. Con il ricorso al Tribunale possono essere invocati la violazione del diritto federale nonché l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è vincolato né dai motivi e dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5), né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA; cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. 3.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 3.2 3.2.1 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 3.2.2 La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà quindi riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione. Sul piano soggettivo, deve essere tenuto conto degli antecedenti della persona interessata, segnatamente dell'esistenza di persecuzioni anteriori, nonché della sua appartenenza a una razza, a un gruppo religioso, sociale o politico che lo espongono maggiormente a un fondato timore di future persecuzioni.”
“31 33 LTAF), è di principio ammissibile sotto il profilo degli artt. 5, 48 cpv. 1 lett. a-c e 52 cpv. 1 PA. Occorre pertanto entrare nel merito del gravame. 1.3 Nello specifico, il Tribunale rinuncia inoltre allo scambio degli scritti in virtù dell'art. 111a cpv. 1 LAsi. 2. Con il ricorso al Tribunale possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi e dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (DTAF 2014/26 consid. 5), né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA; cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. 3.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 3.2 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 2 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre inoltre considerare i motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“1 LAsi) contro una decisione in materia di asilo della SEM (art. 6 e 105 LAsi; art. 31 33 LTAF), è di principio ammissibile sotto il profilo degli artt. 5, 48 cpv. 1 lett. a-c e 52 cpv. 1 PA. Occorre pertanto entrare nel merito del gravame. 2. Con il ricorso al Tribunale possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi e dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (DTAF 2014/26 consid. 5), né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA; cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. 3.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 3.2 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre inoltre considerare i motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“1 PA. Occorre dunque entrare nel merito del ricorso. 2. Con ricorso al Tribunale possono essere invocati, in materia d'asilo, la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è vincolato né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. I ricorsi manifestamente infondati, ai sensi dei considerandi che seguono, sono decisi dalla giudice unica (art. 111a LAsi), con l'approvazione di una seconda giudice (art. 111 lett. e LAsi) e la decisione è motivata soltanto sommariamente (art. 111a cpv. 2 LAsi). Giusta l'art. 111a cpv. 1 LAsi, il Tribunale rinuncia allo scambio di scritti. 4. 4.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 4.2 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Il fondato timore di esposizione a seri pregiudizi, come stabilito all'art. 3 LAsi, comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“a-c PA), per il che è legittimato ad aggravarsi contro di essa, che i requisiti relativi ai termini di ricorso, alla forma e al contenuto dell'atto di ricorso sono soddisfatti, che occorre pertanto entrare nel merito del gravame, che con ricorso al Tribunale possono essere invocati, in materia d'asilo, la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5), che il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2), che in sostanza e per quanto qui di rilievo il richiedente l'asilo ha motivato la sua richiesta di protezione evocando una persecuzione da parte del PKK, in quanto egli congiuntamente alla sua famiglia avrebbe rivelato agli Asayish, le forze di sicurezza della Regione del Kurdistan Iracheno, che in data (...) due combattenti del PKK, (...); che inoltre in Iraq vi sarebbe una situazione di guerra, che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che l'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato; che esso include il diritto di risiedere in Svizzera, che giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi; che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che il fondato timore di esposizione a seri pregiudizi, come stabilito all'art. 3 LAsi, comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo; che sarà quindi riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) d'essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, ad una persecuzione (cfr.”
Der Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 AsylG umfasst auch Personen, die begründete Furcht haben, in ihrem Herkunfts‑ oder Aufenthaltsstaat Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff, auf den Art. 2 Abs. 1 AsylG abstellt, umfasst nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Allgemein verbreitete oder weitverbreitete Nachteile, die weite Teile einer Bevölkerungsgruppe treffen, begründen nach der Praxis für sich allein in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft; erforderlich ist eine Intensität der Nachteile, die über diese allgemeinen Probleme hinausgeht.
“Ara tirma Raporu) und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei er diesen Rückweisungsantrag damit begründete, das SEM habe den genannten Untersuchungsbericht weder übersetzt noch bei der Entscheidfindung berücksichtigt, dass das Gericht diese Rüge vorab prüft und diesbezüglich zum Schluss gelangt, dass das SEM besagten Untersuchungsbericht sowohl als BM 17 als auch als BM 2 und 7 ins Beweismittelverzeichnis aufgenommen hat (vgl. A4), wobei es sehr wohl eine summarische Übersetzung dieses Dokumentes vorgenommen hat (vgl. A34, S. 1), und angesichts des wenigen in diesem Bericht enthaltenen Textes nicht ersichtlich ist, inwiefern eine weitergehende Übersetzung notwendig gewesen wäre, zumal in der Beschwerdeschrift auch nicht konkret geltend gemacht wurde, welche bislang nicht übersetzten Informationen im Dokument noch wesentlich wären, dass das Gericht im Übrigen zur Erkenntnis gelangt, dass das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in die Akten aufgenommen sowie gewürdigt hat und in den Akten auch keine verfahrensrechtlichen Mängel ersichtlich sind, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, dass sich der Rückweisungsantrag deshalb als unbegründet erweist und keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als Kurde während des Militärdiensts und im Arbeitsleben Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sowie anlässlich einer einmaligen polizeilichen Routinekontrolle im Jahr 2022 von der Polizei tätlich angegangen worden zu sein, in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die geschilderten Probleme in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen in der Schulzeit des Beschwerdeführers, namentlich die Anfeindungen und Übergriffe durch Mitbewohner im Studentenwohnheim sowie die mutmasslichen Disziplinarmassnahmen respektive Schikanen im Militärdienst, offensichtlich nicht von einer von Art. 3 AsylG geforderten Intensität auszugehen ist, und dem in der Beschwerde nichts Neues entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer gemäss begründetem Urteil vom (.”
Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff umfasst gemäss Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Unter den Flüchtlingsbegriff fällt auch, wer begründete Furcht hat, in seinem Herkunftsland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden; dazu zählen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG namentlich Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit kann die Behörde Dokumente, die als gefälscht oder käuflich erworben erscheinen, für die Ablehnung eines Asylgesuchs heranziehen. Sie muss jedoch darlegen, weshalb sie die Beweismittel als gefälscht erachtet, und dem Gesuchsteller den wesentlichen Inhalt der entsprechenden Analysen bzw. die wichtigsten Gründe mitteilen, damit rechtliches Gehör und Akteneinsicht gewahrt sind.
“e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gericht mit Blick auf die in der Rechtsmitteleingabe erhobene formelle Rüge - das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es pauschal darauf verwiesen habe, dass es öffentlich bekannt sei, dass die eingereichten türkischen Justizdokumente käuflich erworben werden könnten, ohne dass es spezifische Anhaltspunkte für diese Erkenntnis genannt habe (vgl. Beschwerde Rz. 14) - zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung genügend klar dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beweiswürdigung hat leiten lassen, und das Asylgesuch mit ausreichender Begründung und nicht einzig gestützt auf das Argument der möglichen käuflichen Erwerbbarkeit der im Recht liegenden Justizdokumente abgelehnt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), wobei subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit grundsätzlich zutreffender Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat und demnach - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass bezüglich der geltend gemachten zwei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma No.”
“Juni 2023 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährte und dabei ausführte, der Analysebericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb ihm der Bericht nicht offengelegt werden könne, dass ihm das SEM aber darlegte, aus welchen Gründen es die jeweiligen Beweismittel als gefälscht erachte, nämlich dass die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkische Justizorgane entspreche oder der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der das Dokument stamme, unzutreffend sei oder wesentliche Elemente fehlen würden, dass das SEM damit dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht, das rechtliche Gehör hinreichend gewährt und das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen worden ist, welche ihm für rechtliche Fragen zur Seite stand und welche auch eine Stellungnahme zum Analysebericht eingereicht hat, weshalb auch diesbezüglich nicht auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu schliessen ist, dass deshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.”
Der Flüchtlingsbegriff umfasst nach den einschlägigen Bestimmungen auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gehört nach Art. 3 AsylG auch, wer begründete Furcht vor Massnahmen hat, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Kontext von Art. 2 Abs. 1 AsylG wird auf Art. 3 verwiesen: Zu den «ernsthaften Nachteilen», die eine Flüchtlingseigenschaft begründen können, zählen insbesondere auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dies ist bei der Prüfung von Verfolgung bzw. ernsthaften Nachteilen zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff (§ 2 Abs. 1 AsylG) gehören nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt Flüchtlingen Asyl; als Flüchtlinge gelten nach Art. 3 Abs. 1 Personen, die wegen der genannten Merkmale ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder dies begründet befürchten. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff Personen, die in ihrem Heimatstaat oder dem zuletzt bewohnten Staat wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewähren oder die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann nicht verlangt werden, dass der Staat eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz und absolute Sicherheit jederzeit und überall bietet.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.”
Asyl kann gewährt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten ernsthaften Nachteile Schutz benötigt; hierzu zählen nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Ernannter psychischer Druck kann einen Asylanspruch begründen: Art. 3 Abs. 2 AsylG zählt ausdrücklich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zu den «ernsthaften Nachteilen», die Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes begründen können.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als ernsthafte Nachteile, die die Flüchtlingseigenschaft und damit einen Asylanspruch begründen können, gelten unter anderem auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; dies ist für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG (Asylgewährung an Flüchtlinge) relevant.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff gehört auch, dass Personen als Flüchtlinge gelten können, wenn sie begründete Furcht haben, in ihrem Heimatstaat oder dem zuletzt bewohnten Staat Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Asylgesuchen ist auf die in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe abzustellen. Es ist zu prüfen, ob die asylsuchende Person Nachteile von ausreichender Intensität erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, dass ihr solche Nachteile drohen. Voraussetzung ist, dass die Nachteile gezielt und wegen eines der in Art. 3 Abs. 1 genannten Motive zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E.”
“AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2023 (vgl. dort S. 3-6) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sie vorab zu Recht festgehalten hat, es stehe ausser Frage, dass es sich beim Konflikt in Syrien um eine humanitäre Katastrophe handle, dass sie indes ebenfalls zu Recht festgestellt hat, bei den geschilderten Kampfhandlungen handle es sich um keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.”
Als ernsthafte Nachteile im Rahmen eines Asylgesuchs können namentlich auch Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff gehören nach Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; damit fällt auch eine drohende schwere psychische Belastung unter die Schutztatbestände. Entscheidend bleibt die Prüfung der konkreten Gefährdung im Einzelfall.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).”
Die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie begründet nicht ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft; entscheidend sind glaubhaft gemachte, sachverhaltsspezifische Verfolgungsgründe und Differenzierungsfragen.
“1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM mit ausführlicher und weitgehend überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die Jugendabteilung der HDP als nicht glaubhaft qualifiziert, dass es insbesondere zu Recht festhält, es wäre dem türkischen Justizapparat ein Leichtes gewesen, ein oder mehrere Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen, sofern dessen politischen Tätigkeiten das Missfallen der türkischen Behörden geweckt hätten, dass die Vorinstanz weiter überzeugend ausführt, es sei fragwürdig, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer hätten als Spitzel gewinnen wollen, und unglaubhaft, dass sich die Polizei die Mühe machen sollte, jemanden mit einem dermassen tiefen politischen Profil etwa zwanzig Mal in Untersuchungshaft zu nehmen, um auf ihn einzuwirken, und überdies in diesem Zusammenhang nie Dokumente ausgestellt worden seien, dass das SEM sodann ausführlich begründet, weshalb die unsubstantiierten und stereotypen Antworten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verschleppungen, Festnahmen und Tätigkeiten für die Partei nicht zu überzeugen vermöchten, dass es ergänzend festhält, bei Wahrunterstellung der Verfolgungsvorbringen handle es sich um Probleme mit den lokalen Polizeibehörden, welchen sich der Beschwerdeführer durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht ausführt, die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sei als nicht flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren, dass die Einwände in den Rechtsschriften nicht geeignet sind, um die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, dass der Einwand, der Beschwerdeführer habe gewusst, wer im HDP-Gebäude ein- und ausgehe, wer dort arbeite, wie diese Personen heissen und wo sie wohnen würden, nicht geeignet ist, um das geltend gemachte grosse Interesse der türkischen Behörden an seiner Verfolgung plausibel erscheinen zu lassen, dass selbst, wenn die Behörden den Beschwerdeführer als Informanten hätten rekrutieren wollen, nicht nachvollziehbar ist, dass dieser im vorgebrachten Ausmass behelligt worden wäre, dass der Einwand, es entspreche bei einer illegalen Verhaftung dem natürlichen Lauf der Dinge, keine Dokumente auszustellen, angesichts der Vielzahl der Unglaubhaftigkeitselemente nicht geeignet ist, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu führen, dass die Kritik, der Beschwerdeführer habe gar nie behauptet, er sei aufgrund der Social Media-Posts festgenommen worden, unbehilflich ist, zumal er auf die Frage, weshalb er im August in Untersuchungshaft gewesen sei, antwortete: «Damit sie mein Mobiltelefon, mein Tablet und den Computer überprüfen konnten.”
Zum Flüchtlingsbegriff gehört auch psychische Verfolgung; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die vorläufige Aufnahme infolge nicht vollziehbarer Wegweisung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Asyl nach Art. 2 AsylG. Gilt ein Drittstaat weiterhin als sicher und sind die Voraussetzungen für Aufnahme bzw. Übernahme (vgl. die einschlägigen Bestimmungen) nicht erfüllt, kann die SEM von einem Eintreten in den materiellen Asylentscheid absehen und — unter Berücksichtigung des Prinzips der Einheit der Familie — in der Regel die Wegweisung anordnen.
“Il fatto poi che essi beneficino attualmente dell'ammissione provvisoria in Svizzera, a causa dell'inesigibilità dell'esecuzione del loro allontanamento, a differenza di quanto motivato dagli insorgenti nei loro scritti del 25 luglio 2022 e del 19 ottobre 2022, non pone minimamente in dubbio la presunzione che la Grecia sia uno Stato terzo ritenuto tutt'ora sicuro ai sensi dell'art. 6a cpv. 2 lett. b LAsi da parte del Consiglio federale. Ciò che fra l'altro non è stato posto in discussione neppure dallo scrivente Tribunale, anche nella sua più recente giurisprudenza (cfr. tra le tante le sentenze del Tribunale D-5797/2022 del 23 dicembre 2022 consid. 7; D-5551/2022 del 15 dicembre 2022 consid. 5; D-4606/2022 del 9 dicembre 2022 consid. 4; E-3704/2021 del 9 dicembre 2022 consid. 3; E-1088/2022 del 7 novembre 2022 consid. 7). Essi non adempiendo poi né alle condizioni previste dall'art. 50 LAsi né a quelle poste all'art. 2 par. 1 dell'Accordo rifugiati, non possono prevalersi di tali norme neppure per analogia, e la Svizzera non è pertanto in alcun modo tenuta ad accordare l'asilo agli insorgenti ai sensi dell'art. 2 LAsi, come da essi richiesto (cfr. supra consid. 5.2). Per il resto, i ricorrenti appaiono con le loro argomentazioni volere in realtà usufruire di un trattamento favorevole rispetto al dispositivo legale previsto in materia, che però non corrisponde alle normative vigenti ed alla volontà espressa dal legislatore in proposito (cfr. supra consid. 5). Non si entrerà pertanto ulteriormente nel merito delle censure avanzate dai ricorrenti - peraltro soltanto dopo il riesame parziale della decisione da parte della SEM - e che appaiono esulare chiaramente dall'esame a cui il Tribunale è tenuto nel caso d'impugnazione di una decisione di non entrata nel merito (cfr. supra consid. 3.1). 5.5.2 Ne discende quindi che le condizioni poste dall'art. 31a cpv. 1 lett. a LAsi risultano essere soddisfatte ed è quindi a giusto titolo che la SEM non è entrata nel merito della loro domanda d'asilo. 6. Se respinge la domanda d'asilo o non entra nel merito, la SEM pronuncia, di norma, l'allontanamento dalla Svizzera e ne ordina l'esecuzione; tiene però conto del principio dell'unità della famiglia.”
Für die Anerkennung als Flüchtling im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten sind. Diese Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen oder bereits zugefügt worden sein. Die Voraussetzungen beinhalten sowohl ein objektives als auch ein subjektives Element der begründeten Furcht, wobei konkrete Indizien die Furcht realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung.”
Die SEM kann eine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch einstufen. Sind die einschlägigen Fristvorgaben (im entschiedenen Fall Art. 111b LAsi) eingehalten, kann die SEM das Gesuch materiell prüfen und darüber entscheiden.
“66 PA (violazione del diritto di essere sentito) per mancata audizione sui motivi legati al genere con un team d'audizione esclusivamente maschile e, dall'altra, allegato un nuovo documento (referto del 27 gennaio 2022) - posteriore sia alla decisione della SEM del 25 marzo 2022, sia alla sentenza del Tribunale 29 giugno 2021 d'inammissibilità del ricorso - è a giusto titolo che la SEM ha qualificato l'istanza quale riesame qualificato, che inoltre, il termine prescritto all'art. 111b cpv. 1 LAsi, a prescindere dalla sua applicabilità in concreto (cfr. sulla questione Emilia Antonioni Luftensteiner, in: Code annoté de droit de migrations, pag. 862 e seg.), risulta nella fattispecie ossequiato, visto che la domanda di riesame è stata depositata a meno di 30 giorni dalla data indicata nello scritto presentato, che pertanto, visto che la SEM ha trattato nel merito l'istanza, respingendola, si tratta ora di valutare se i motivi in forza ai quali l'autorità è giunta alla reiezione risultino o meno fondati, che innanzitutto, è necessario verificare se le risultanze della summenzionata audizione del 3 giugno 2022 siano atte a permettere una diversa valutazione rispetto a quella di cui al provvedimento del 25 marzo 2021, che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che l'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato; che esso include il diritto di risiedere in Svizzera, che giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi; che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che a tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato; che la qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv. 2 LAsi), che il timore di essere perseguitato presuppone inoltre l'esistenza di minacce attuali e concrete; che in tal senso, tra i pregiudizi e la fuga deve intercorrere un nesso causale temporale; che quest'ultimo è da considerarsi decaduto, in regola generale, allorquando tra l'ultima persecuzione subita e l'espatrio è trascorso un lasso di tempo relativamente lungo; che a norma della giurisprudenza, la qualità di rifugiato non può quindi più essere riconosciuta quando la fuga medesima interviene dai sei a dodici mesi dopo la fine delle persecuzioni; che vanno tuttavia riservati i casi nei quali vi sono motivi oggettivamente plausibili o valide ragioni di natura personale atti a giustificare una partenza differita dal paese d'origine (cfr.”
Für die Anwendung von Art. 2 AsylG ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 LAsi massgeblich. Art. 3 nennt als «seriöse Nachteile» insbesondere die Gefährdung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit sowie Massnahmen, die unerträglichen psychischen Druck verursachen.
“5); che l'esame della verosimiglianza e della rilevanza dei motivi d'asilo (artt. 3 e 7 LAsi), sono nozioni giuridiche che il Tribunale esamina liberamente (cfr. Thomas Segessenmann, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, in: Asyl 2/13, pag. 11-20); che il Tribunale non è inoltre vincolato dai motivi e dalle argomentazioni addotte dalle parti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2), che il ricorso in oggetto, manifestamente infondato per i motivi di seguito esposti, è deciso da un giudice unico con l'approvazione di un secondo giudice (art. 111 lett. e LAsi); che, di riflesso, la sentenza è motivata soltanto sommariamente (art. 111a cpv. 2 LAsi), che, nello specifico, il Tribunale rinuncia inoltre allo scambio di scritti in virtù dell'art. 111a cpv. 1 LAsi, non avendo il ricorrente addotto nuovi fatti o mezzi di prova dirimenti per il giudizio, che, su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che l'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato; che esso include il diritto di risiedere in Svizzera, che, giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi; che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che il fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo; che sarà quindi riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“Il ricorrente ha del resto avuto ampia possibilità di presentare tutta la sua documentazione, di cui sarebbe entrato in possesso soltanto dopo l'emissione della decisione avversata, nonché le sue argomentazioni in proposito, con il ricorso, sufficientemente corposo, o successivamente in fase ricorsuale. L'autorità inferiore, in merito, ha pure potuto prendere posizione. Visto quanto precede, non si ravvede dunque nella trattazione del suo caso in procedura celere invece che in quella ampliata, alcuna violazione del suo diritto alla difesa. 3.3 Le censure formali mosse dal ricorrente al provvedimento impugnato, devono quindi essere respinte. Di conseguenza, non esiste alcun motivo per annullare la decisione avversata e restituire gli atti alla SEM, come richiesto in secondo subordine nel ricorso dall'insorgente. 4. 4.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 4.2 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Ai sensi dell'art. 3 cpv. 2 LAsi, sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. 4.3 A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv. 2 LAsi). Sono inverosimili in particolare le allegazioni che su punti importanti sono troppo poco fondate o contraddittorie, non corrispondono ai fatti o si basano in modo determinante su mezzi di prova falsi o falsificati (art.”
“Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati, in materia d'asilo, la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. Di regola, il Tribunale giudica nella composizione di tre giudici (art. 21 cpv. 1 LTAF). 4. 4.1 Nel merito, nella propria impugnativa il ricorrente censura la violazione del diritto federale e meglio dei disposti legali in punto al riconoscimento dello statuto di rifugiato (artt. 3 e 7 LAsi). Più nel dettaglio, l'insorgente ha evidenziato l'adempimento delle condizioni poste all'art. 7 LAsi circa la verosimiglianza delle sue dichiarazioni, censurando il mancato esame dei motivi di asilo enunciati all'art. 3 LAsi. 4.2 4.2.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiati. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Secondo l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 4.2.2 4.2.2.1 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato (art. 7 cpv. 1 LAsi). Quest'ultima è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art.”
“Da ultimo, seppure dal profilo dell'ammissibilità dell'esecuzione dell'allontanamento dell'insorgente, la decisione avversata contenga una motivazione minima, la stessa è ritenuta sufficiente ai sensi della giurisprudenza succitata (cfr. supra consid. 6.3), in quanto ha permesso all'insorgente di impugnare con completa cognizione di causa il provvedimento, alla luce del memoriale ricorsuale presentato. Se poi la SEM ha valutato non vi fossero degli indizi per ritenere nel caso di specie un rischio di violazione dell'art. 3 CEDU nel caso di un ritorno in Pakistan dell'insorgente, ancora una volta si tratta di un apprezzamento che riguarda il merito e non un elemento formale. Su tali presupposti, non si vede neppure quali ulteriori misure istruttorie avrebbero dovuto essere effettuate dall'autorità inferiore, con il passaggio alla procedura ampliata (ex art. 26d LAsi). 6.6 Ne discende quindi che le censure formali devono essere respinte. 7. 7.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 7.2 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 1 e 2 LAsi; DTAF 2014/27 consid. 6.1; 2011/51 consid. 6.2; 2010/57 consid. 2.5). 7.3 A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv.”
“111c LAsi vanno esaminati i motivi che non si riferiscono alla procedura d'asilo anteriore (cfr. DTAF 2014/39 consid. 4.5). Si tratta infatti di una nuova domanda riguardante motivi d'asilo intervenuti dopo il passaggio in giudicato della decisione precedente (cfr. DTAF 2016/17 consid. 4.1). Non di meno, va rammentato che in presenza di una sentenza del Tribunale, i fatti rilevanti attinenti ai motivi già invocati e giunti a conoscenza dell'interessato susseguentemente alla pronuncia della sentenza ed i mezzi di prova decisivi ritrovati posteriormente alla stessa ma già esistenti, rientrano nell'ambito dei motivi di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, applicabile su rinvio dell'art. 45 LTAF, e non riguardano dunque la presente procedura ricorsuale. Di principio, sono dunque le sole circostanze prodottesi dopo la sentenza del Tribunale D-4396/2015 del 14 dicembre 2017 ad essere oggetto di disamina. 5. 5.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Occorre altresì tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 2ª frase LAsi). A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art.”
Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff auch Personen, die wegen begründeter Furcht vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Asylgesuchen kann auch die begründete Furcht vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als Asylgrund berücksichtigt werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bleibt die Qualifikation als Flüchtling bestehen, kann bei Widerruf des gewährten Asyls — selbst wenn eine Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert würde oder die Verlängerung verweigert würde — wegen der Unmöglichkeit der Vollziehung der Wegweisung zumindest eine vorläufige Zulassung in Betracht kommen. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Widerrufs des Asylgewährungsaktes ist zudem zu beachten, dass sie sich von derjenigen bei der Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. bei der Aufhebung einer vorläufigen Zulassung unterscheidet und in bestimmten Fällen weniger streng sein kann.
“Dès lors que la qualité de réfugié lui est toujours reconnue, l'étranger qui se voit révoquer l'asile sera, même si son autorisation de séjour ne devait pas être renouvelée, pour le moins mis au bénéfice d'une admission provisoire en Suisse pour illicéité de l'exécution de son renvoi. Dans ces conditions, la pesée des intérêts, dans le cadre d'une révocation d'asile, s'effectuera différemment de celle à laquelle il y a lieu de procéder en matière de refus d'autorisation de séjour ou encore de levée de l'admission provisoire. Par ailleurs, l'intérêt public qui guide un refus ou une révocation d'une autorisation de séjour ou encore une levée d'admission provisoire a trait à l'éloignement de la personne, qui ne sera plus autorisée à séjourner en Suisse. Dans le cadre de la révocation de l'asile, l'intérêt public à ne pas accorder un statut privilégié à la personne qui s'en montre indigne est d'une autre nature. C'est le lieu de rappeler que, contrairement à la reconnaissance de la qualité de réfugié, l'octroi de l'asile en application de l'art. 2 LAsi est un acte de souveraineté, qui crée un statut juridique entraînant pour son bénéficiaire, par comparaison à la personne à qui l'on reconnaît la qualité de réfugié sans lui octroyer l'asile, un certain nombre d'avantages (cf. Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in : Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli [éd.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3e éd. 2022, n° 14.84 et n° 14.100 p. 862 et 865). Il y a un intérêt public, en quelque sorte d'ordre moral ou de défense de certaines valeurs, à ne pas accorder ce statut à des personnes qui n'en sont pas dignes en raison d'un comportement qui n'est pas compatible avec l'ordre public ou les valeurs morales que l'Etat entend respecter et voir respectées. Partant, on doit admettre que, tout en veillant à se situer à un échelon plus élevé qu'à l'art. 53 LAsi (cf. consid. 3.1), l'autorité compétente peut dans certains cas révoquer l'asile à des conditions moins sévères que celles prévalant en matière de révocation d'une autorisation de séjour ou d'établissement.”
Der Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst gemäss Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst nach Art. 3 Abs. 1–2 AsylG auch Personen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als Asylberechtigung kommt nach Art. 2 LAsi insbesondere in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 LAsi erfüllt sind. Nach den zitierten Entscheiden liegt eine «unzumutbare psychische Verfolgung» vor, wenn eine Person systematischen, schweren oder wiederholten Massnahmen ausgesetzt ist, die in objektiver Betrachtung derart die Freiheits- und Grundrechte verletzen, dass es der betroffenen Person unmöglich oder unzumutbar wird, ein menschenwürdiges Dasein im Herkunftsstaat zu führen, und die Flucht ins Ausland die einzige Möglichkeit zur Entziehung dieser Zwangslage darstellt.
“Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi addotti nel ricorso (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. 4.1 In sede di ricorso, l'insorgente ha sostenuto che l'autorità avrebbe dovuto riconoscergli lo statuto di rifugiato e concedergli l'asilo, in quanto le proprie allegazioni sarebbero rilevanti ai sensi dell'art. 3 LAsi. In particolare, egli ha affermato che le discriminazioni e vessazioni subìte negli anni a seguito della propria etnia e della propria famiglia politicizzata sarebbero costitutive di una pressione psichica insopportabile giusta l'art. 3 cpv. 2 LAsi. Lo stesso avrebbe infatti segnatamente subito discriminazioni, minacce e disagi, che avrebbero reso la sua esistenza in Patria impossibile. 4.2 4.2.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiati. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Secondo l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 4.2.2 Vi è pressione psichica insopportabile quando una persona è vittima di misure sistematiche che costituiscono delle violazioni gravi o ripetute delle libertà e dei diritti fondamentali e che da un apprezzamento oggettivo raggiungono un'intensità e un grado tali da rendere impossibile, o difficile oltre i limiti del sopportabile, condurre un'esistenza degna di un essere umano nello Stato persecutore, tanto che l'unico modo per sottrarsi a tale situazione forzata risulta essere la fuga all'estero (cfr.”
“2 LAsi, pertanto tali motivi non sono rilevanti ai sensi dell'art. 3 LAsi; che la SEM ha infine rammentato che la Serbia rientra tra gli Stati in cui vi è la presunzione di assenza di persecuzioni ai sensi dell'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi, che, in sede di ricorso, l'insorgente critica scarnamente la valutazione della SEM ritenendo che le proprie allegazioni sarebbero verosimili ai sensi dell'art. 7 LAsi, come pure rilevanti giusta l'art. 3 LAsi, in quanto avrebbe subito in Patria seri pregiudizi ex art. 3 cpv. 2 LAsi, perlomeno nel senso di una pressione psichica insopportabile; che l'insorgente si è del resto limitato a riportare nuovamente i fatti da lui addotti durante l'audizione sui motivi d'asilo; che egli ritiene inoltre che la protezione offerta in Serbia dalle autorità non sarebbe sufficiente; che, infine, vista la sua situazione, l'esecuzione dell'allontanamento nel suo Paese d'origine non sarebbe né ammissibile, né ragionevolmente esigibile, che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi); che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che vi è pressione psichica insopportabile quando una persona è vittima di misure sistematiche che costituiscono delle violazioni gravi o ripetute delle libertà e dei diritti fondamentali e che da un apprezzamento oggettivo raggiungono un'intensità e un grado tali da rendere impossibile, o difficile oltre i limiti del sopportabile, condurre un'esistenza degna di un essere umano nello Stato persecutore, di modo che la persona perseguitata può sottrarsi a questa situazione forzata unicamente tramite la fuga all'estero (cfr.”
“Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi addotti nel ricorso (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. 4.1 In sede di ricorso, l'insorgente ha sostenuto che l'autorità avrebbe dovuto riconoscergli lo statuto di rifugiato e concedergli l'asilo, in quanto le proprie allegazioni sarebbero rilevanti ai sensi dell'art. 3 LAsi. In particolare, egli ha affermato che le discriminazioni e vessazioni subìte negli anni a seguito della propria etnia sarebbero costitutive di una pressione psichica insopportabile giusta l'art. 3 cpv. 2 LAsi. Lo stesso avrebbe infatti segnatamente subito offese, insulti e pedinamenti, che avrebbero reso la sua esistenza in Patria impossibile. 4.2 4.2.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiati. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Secondo l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 4.2.2 Vi è pressione psichica insopportabile quando una persona è vittima di misure sistematiche che costituiscono delle violazioni gravi o ripetute delle libertà e dei diritti fondamentali e che da un apprezzamento oggettivo raggiungono un'intensità e un grado tali da rendere impossibile, o difficile oltre i limiti del sopportabile, condurre un'esistenza degna di un essere umano nello Stato persecutore, tanto che l'unico modo per sottrarsi a tale situazione forzata risulta essere la fuga all'estero (cfr.”
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtlinge gelten nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Herkunftsland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zu den ernsthaften Nachteilen zählen namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Asylgewährung nach Art. 2 Abs. 1 AsylG ist die Schutzdefinition von Art. 3 AsylG massgeblich; Art. 3 umfasst unter anderem als ernsthafte Nachteile auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nach der Rechtsprechung fallen unter den Flüchtlingsbegriff, der für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG massgebend ist, auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; solche psychischen Nachteile gelten damit als «ernsthafte Nachteile».
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG) auch Personen, die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben; zu diesen Nachteilen zählen nach Art. 3 Abs. 2 namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff auch Personen, die begründete Furcht haben, im Herkunftsland Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Rechtsprechung hält fest, dass zu Art. 2 Abs. 1 AsylG Ausnahmen nach Art. 53 AsylG bestehen; dazu gehören unter anderem Personen, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung als unwürdig angesehen werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst.”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Asylgesuche sind auch dann auf Schutz zu prüfen, wenn die betroffene Person wegen Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als Flüchtling im Sinn des Asylrechts gelten kann.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Systematische oder wiederholte Verletzungen von Grundrechten, die objektiv eine unzumutbare psychische Belastung bewirken, können als schwere Nachteile im Sinne des Asylrechts gelten. Solche Massnahmen können das Verbleiben im Herkunftsstaat für die betroffene Person derart unmöglich oder unerträglich machen, dass die einzige Möglichkeit, sich dieser Situation zu entziehen, die Flucht ins Ausland ist und daher Asyl gewährt werden kann.
“4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. 4.1 Con l'impugnativa, l'insorgente ha sostenuto che l'autorità avrebbe dovuto riconoscergli lo statuto di rifugiato e concedergli l'asilo, in quanto le proprie allegazioni sarebbero rilevanti ai sensi dell'art. 3 LAsi. In particolare, egli ha affermato che le discriminazioni e vessazioni subìte negli anni a seguito della propria fede e della propria ideologia politica sarebbero costitutive di una pressione psichica insopportabile giusta l'art. 3 cpv. 2 LAsi. Lo stesso avrebbe infatti segnatamente subito pregiudizi e controlli da parte delle forze di polizia, pressioni sul luogo di lavoro, come pure un attentato e una sparatoria, che avrebbero reso la sua esistenza in Patria impossibile. Il ricorrente ha infine sostenuto che, in caso di ritorno in Turchia, avrebbe il fondato timore di essere esposto ad ulteriori misure persecutorie. 4.2 4.2.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiati. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Secondo l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 4.2.2 Vi è pressione psichica insopportabile quando una persona è vittima di misure sistematiche che costituiscono delle violazioni gravi o ripetute delle libertà e dei diritti fondamentali e che da un apprezzamento oggettivo raggiungono un'intensità e un grado tali da rendere impossibile, o difficile oltre i limiti del sopportabile, condurre un'esistenza degna di un essere umano nello Stato persecutore, tanto che l'unico modo per sottrarsi a tale situazione forzata risulta essere la fuga all'estero (cfr.”
“1 PA, che occorre pertanto entrare nel merito del ricorso, che i ricorsi manifestamente fondati, ai sensi dei motivi che seguono, sono decisi in procedura semplificata (art. 111a LAsi) dalla giudice unica, con l'approvazione di un secondo giudice (art. 111 lett. e LAsi) e la decisione è motivata soltanto sommariamente (art. 111a cpv. 2 LAsi), che giusta l'art. 111a cpv. 1 LAsi, il Tribunale rinuncia allo scambio di scritti, che con ricorso al Tribunale possono essere invocati, in materia d'asilo, la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5), che il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2), che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che sono rifugiati le persone che, nel paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi); che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile; che occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi), che vi è pressione psichica insopportabile quando una persona è vittima di misure sistematiche che costituiscono delle violazioni gravi o ripetute delle libertà e dei diritti fondamentali e che da un apprezzamento oggettivo raggiungono un'intensità e un grado tali da rendere impossibile, o difficile oltre i limiti del sopportabile, condurre un'esistenza degna di un essere umano nello Stato persecutore, di modo che la persona perseguitata può sottrarsi a questa situazione forzata unicamente tramite la fuga all'estero (cfr.”
Asyl kann nach Art. 53 AsylG ausgeschlossen werden, namentlich wenn der Gesuchsteller wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig ist (Art. 53 Bst. a) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet (Art. 53 Bst. b).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird aber unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG).”
“Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Fehlende konkrete Indizien dafür, dass die geltend gemachten Nachteile aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv resultieren, können dazu führen, ein Asylgesuch nach Art. 2 Abs. 1 AsylG abzuweisen. Ebenso können allgemein gehaltene Risiken (z. B. allgemeine Kriminalität oder typische Haft-/Strafvollzugsrisiken), die nicht als asylrelevant dargelegt sind, sowie Umstände wie eine legale Ausreise die Glaubhaftmachung der flucht- bzw. Verfolgungssachverhalte schwächen und zum Abweisen des Gesuchs beitragen.
“6 ; voir également à ce propos, Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR] : Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, Berne 2022, chap. VI, ch. 2.4, p. 204 à 216 [rubrique « motifs de persécutions »], avec réf. cit.). Il en va de même des viols dont A._______ a dit avoir été victime de la part d'un policier durant trois mois (cf. let. K supra) à défaut d'indice concret laissant supposer que ces préjudices aient été infligés pour l'un ou l'autre des motifs énoncés à l'art. 3 al. 1 précité et/ou permettant de penser que le prénommé aurait été incapable d'obtenir la protection des autorités de son pays contre son agresseur allégué. 8.5 Compte tenu également de son départ légal de Turquie, effectué par voie aérienne, l'une des plus surveillées qui soit, le Tribunal considère, au vu de ce qui précède, que les circonstances antérieures à ce départ, telles qu'invoquées par l'intéressé à l'appui de sa demande de protection, ne justifient pas la reconnaissance de la qualité de réfugié selon l'art. 3 LAsi et, partant, l'octroi de l'asile (art. 2 al. 1 LAsi). Dans la mesure où les motifs subjectifs survenus après la fuite au sens de l'art. 54 LAsi, admis par l'autorité inférieure dans son prononcé de reconsidération partielle du 26 juillet 2023 (cf. let. P supra), permettent uniquement de reconnaître pareille qualité à l'exclusion de l'asile (cf. consid. 4.2 supra), le refus de celui-ci, ordonné dans la décision querellée du 12 mai 2020, doit ainsi être confirmé. 9. Lorsqu'il rejette la demande d'asile ou refuse d'entrer en matière à ce sujet, le SEM prononce, en règle générale, le renvoi de Suisse (art. 44 LAsi, 1ère phr.). Aucune exception à cette règle n'étant ici réalisée, le Tribunal confirme également le principe du renvoi décidé par l'autorité inférieure, en date du 12 mai 2020. 10. En définitive, le prononcé entrepris ne viole pas le droit fédéral, a établi de manière exacte et complète l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 LAsi) et, si tant est que ce grief peut être examiné (art. 49 let. c PA ; cf. ATAF 2014/26 consid. 5), n'est pas inopportun.”
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren die Akten des in der Schweiz befindlichen Bruders beigezogen wurden (vorinstanzliche Akten N [...]; Beschwerdeakten D-1704/2020, D-6540/2020, D-6597/2020, D-2098/2021, D-4145/2023), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass hinsichtlich dem Vorbringen, es drohe ihm im Rahmen der Inhaftierung respektive des Strafvollzugs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung respektive Folter, festzustellen ist, dass im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, warum nicht davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - Verurteilung Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung werden könnte und sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz anschliesst, dass die weiteren mit Eingabe vom 25.”
“AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. November 2020 (vgl. dort S. 6-8) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sie vorab zutreffend festgestellt hat, bei der vorgebrachten Festnahme und der Befragung von Ostermontag, 21. April 2019, handle es sich um polizeiliche Ermittlungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Bombenexplosion in der Nachbarschaft und diese sei nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art.”
Zum Flüchtlingsbegriff gehören Personen, die begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden; hierzu zählen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als Flüchtlinge im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten unter anderem Personen, die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben; hierzu zählen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der im Asylgesetz verwendete Flüchtlingsbegriff umfasst auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung eines Asylgesuchs ist zu berücksichtigen, dass «ernsthafte Nachteile» nach Art. 3 AsylG auch Massnahmen umfassen können, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; solche Umstände können damit bei der Beurteilung des Anspruchs auf Asyl relevant sein.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Verfolgung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erwarten sein; eine bloss entfernte Möglichkeit genügt nicht.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.”
Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Beurteilung des Asylanspruchs nach Art. 2 AsylG sind die Verhältnisse und Fluchtgründe massgeblich, wie sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland bestanden. Nachfolgende Gründe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den vor der Ausreise bestehenden Gründen zusammenhängen.
“Vorliegend hat das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 26. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufgehoben, und den Beschwerdeführer gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit sind die Beschwerdeanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos zu betrachten. Gegenstand des Verfahrens ist demnach aktuell lediglich noch die Gewährung von Asyl nach Art. 2 AsylG, mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland bestanden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachfolgend ist demnach nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen der Türkei bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 beantragt, es sei im Falle des Festhaltens am Asylpunkt ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. Dafür sieht das Bundesverwaltungsgericht angesichts nachstehender Ausführungen keine Veranlassung.”
Nach Art. 3 Abs. 1–2 AsylG kann der Flüchtlingsbegriff auch Personen erfassen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; dies ist für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG relevant.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG zählen auch Personen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Solche psychischen Belastungen werden in Art. 3 Abs. 2 AsylG ausdrücklich als ernsthafte Nachteile genannt.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei behaupteter Reflexverfolgung wird Schutz nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht; abstrakte Gefährdungsannahmen oder allgemeine Befürchtungen genügen ohne konkrete Anhaltspunkte in der Regel nicht für die erforderliche Intensität einer begründeten Furcht.
“6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offensichtlich unbegründet ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit der Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG). dass die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vor dem SEM im Wesentlichen ausführte, ihr Ehemann sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische Partei der Völker]), und es seien nach dessen Ausreise in die Schweiz, etwa drei Monate nach der Geburt ihrer Tochter, Polizisten der Sicherheitsdirektion mehrmals in Zivil bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt, dass sie daraufhin aus Angst vor den Polizeibesuchen in ein anderes Quartier umgezogen sowie für acht Monate zu ihren Eltern gezogen sei, dass nach der Rückkehr an ihren Wohnort die Polizei erneut bei ihr aufgetaucht sei, sich hierbei streng und laut verhalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt habe, dass die Polizei zuletzt im Oktober 2023 bei ihr vorbeigekommen sei, jedoch auch bei Verwandten und Bekannten ihres Ehemannes nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe, dass sie aufgrund dieser Polizeibesuche verängstigt gewesen sei, nachts nicht mehr habe ruhig schlafen können und es vermieden habe, das Haus zu verlassen, sowie auch um ihr Leben gefürchtet habe, da einer Frau in der Türkei alles Mögliche passieren könne, wie Belästigung, Mord und Vergewaltigung, dass sie weiter geltend machte, ihr Onkel väterlicherseits lebe als Flüchtling in Schweden, nachdem er im Gefängnis gewesen und dort misshandelt worden sei, und ihre Tante väterlicherseits sei ebenfalls aus politischen Gründen nach Frankreich ausgereist, dass sie schliesslich erklärte, es wäre für sie als Ehefrau unerträglich, wenn ihre Tochter ohne den Vater leben müsste, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend ausgeführt hat, die Angst der Beschwerdeführerin, von der Polizei belästigt, vergewaltigt und ermordet zu werden, gründe in der abstrakten Annahme, solche Taten könnten einer Frau in der Türkei widerfahren, dass jedoch keine konkreten Hinweise dafür vorlägen, es könnte ihr eine solche Tat tatsächlich drohen, dass die von der Beschwerdeführerin 1 beschriebenen polizeilichen Behelligungen die für die Annahme einer begründeten Furcht erforderliche Intensität nicht erreichten, dass das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z.”
“5), dass die Vorinstanz sich mit der vorgebrachten Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt hat (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 5 ff.), dass insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich eine Reflexverfolgung nur dann manifestieren würde, wenn ein politisches Profil der reflexverfolgten Person das Interesse der Behörden wecken könnte, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelang, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein solches Profil, weshalb auf eine Koordination mit dem Asylverfahren des Bruders verzichtet werden könne, dass - wie nachfolgend dargelegt - an den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts auszusetzen ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. September 2023, S. 6 m.w.H.; siehe auch nachfolgende Erwägungen), dass sich die formelle Rüge nach dem Gesagten als unbegründet erweist, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Opfer von rassistischen Übergriffen durch seine Vorgesetzten während seiner beruflichen Tätigkeit auf dem Feld sowie durch seine Mitschüler und Lehrer in der Schule gewesen und dies unter anderem mit seiner Mitgliedschaft bei der Jugendorganisation der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) in Zusammenhang brachte (vgl.”
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Ehemalige Verfolgung oder zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht können auf eine fortdauernde Gefährdung hinweisen. Veränderungen der Lage zwischen Ausreise und Asylentscheid sind sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Die erlittene Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise gewesen sein und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Entscheids noch aktuell sein.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.”
Der Asylanspruch nach Art. 2 Abs. 1 AsylG kann auch dann bestehen, wenn die betroffene Person in ihrem Herkunftsland Massnahmen ausgesetzt ist, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Stellt das SEM fest, dass eine begründete Furcht fehlt, kann es weitergehende Schutzabklärungen insoweit entbehrlich erachten; die Beurteilung des Fehlens einer begründeten Furcht gehört zur materiellen Würdigung (Sachentscheidung) und bedarf in diesem Zusammenhang nicht zwingend einer gesonderten Begründung zu möglichen Schutzalternativen im Herkunftsstaat.
“Tout défaut d'instruction sur ce point peut donc être écarté, ce d'autant plus que ceux-ci ne mentionnent pas sur quoi l'instruction complémentaire aurait dû porter. 2.6 Enfin, peut également d'emblée être écarté le grief selon lequel le SEM n'aurait pas motivé sa décision concernant B._______, s'agissant des possibilités de protection que les victimes de violences pouvaient obtenir en Turquie (cf. le recours de B._______, p. 7, par. 2). En effet, le SEM n'avait pas à motiver sur ce point, dans la mesure où il a estimé que la prénommée n'avait plus de crainte fondée de persécution en cas de retour dans son pays. Au demeurant, l'appréciation du SEM, relative à l'absence de crainte fondée, relève du fond. 2.7 Au vu de ce qui précède, les griefs d'ordre formel sont rejetés. 3. 3.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la LAsi. L'asile comprend la protection et le statut accordés en Suisse à des personnes en Suisse en raison de leur qualité de réfugié. Il inclut le droit de résider en Suisse (art. 2 LAsi). 3.2 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable. Il y a lieu de tenir compte des motifs de fuite spécifiques aux femmes (art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2 à 5.6). 3.3 La crainte face à des persécutions à venir, telle que comprise à l'art. 3 LAsi, contient un élément objectif, au regard d'une situation ancrée dans les faits, et intègre également dans sa définition un élément subjectif. Sera reconnu réfugié, celui qui a de bonnes raisons, c'est-à-dire des raisons objectivement reconnaissables pour un tiers (élément objectif), de craindre (élément subjectif) d'avoir à subir selon toute vraisemblance et dans un avenir prochain une persécution.”
Als ernsthafte Nachteile im Zusammenhang mit dem Asylschutz gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Frühere Haft oder überwachte Bewährungszeiten begründen nicht automatisch eine fortdauernde Verfolgungsgefahr. Es ist zu prüfen, ob erlittene Verfolgung kausal für die Ausreise war und ob eine solche Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt des Asylentscheids weiterhin besteht.
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beizupflichten ist und, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden kann, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer in Haft war und nach seiner Haftentlassung in seiner Bewährungszeit drei Jahre überwacht wurde, dass er jedoch den Akten zufolge bereits (...) ordnungsgemäss aus der Haft entlassen wurde und die weiterführenden Kontrollmassnahmen am (...) tatsächlich beendet wurden (vgl. bspw. SEM-eAkten 41/14 F14 ff.), dass er überdies nach der Haftentlassung weder körperlicher Gewalt seitens der Behörden ausgesetzt war noch in den über drei Jahren zwischen Haftentlassung und Ausreise festgehalten oder erneut inhaftiert wurde (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.”
Das Einreichen eines Asylgesuchs kann gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG einen Rechtfertigungsgrund für eine Einreise ohne gültige Papiere darstellen, soweit die Einreise zum Stellen des Gesuchs notwendig ist. Nach Art. 19 AsylG ist das Gesuch jedoch ausschliesslich bei der Grenzkontrolle an einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen; diese Aufzählung ist abschliessend. Kantonale Migrationsämter gehören nicht zu den zulässigen Einreichungsorten; eine Weiterreise darüber hinaus liegt daher ausserhalb des in den Quellen dargestellten Rechtfertigungsgrundes.
“Da die Schweiz Flüchtlingen ohne gültige Einreisepapiere einen Anspruch auf Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) bildet das Einreichen eines Asylgesuchs grundsätzlich einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB soweit die Einreise zum Stellen eines Asylantrages notwendig ist. - 9 - Das Einreichen des Asylgesuchs untersteht jedoch strengen gesetzlichen Regelungen. Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen (Art. 19 AsylG). Diese Aufzählung ist ab- schliessend. Kantonale Migrationsämter zählen somit nicht zu den Orten, an de- nen ein Asylgesuch gestellt werden kann. Somit wäre der Beschuldigte verpflich- tet gewesen, sein Asylgesuch bei seiner Einreise in Chiasso zu stellen. Seine Ein- reise ohne gültige Papiere wäre einzig dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie zum Erreichen eines geöffneten Grenzüberganges oder eines Zentrums des Bun- des notwendig gewesen wäre. Die Weiterreise zum Migrationsamt Zürich ging je- doch weit darüber hinaus, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf diesen Recht- fertigungsgrund berufen kann.”
“Da die Schweiz Flüchtlingen ohne gültige Einreisepapiere einen Anspruch auf Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) bildet das Einreichen eines Asylgesuchs grundsätzlich einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB soweit die Einreise zum Stellen eines Asylantrages notwendig ist. - 9 - Das Einreichen des Asylgesuchs untersteht jedoch strengen gesetzlichen Regelungen. Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen (Art. 19 AsylG). Diese Aufzählung ist ab- schliessend. Kantonale Migrationsämter zählen somit nicht zu den Orten, an de- nen ein Asylgesuch gestellt werden kann. Somit wäre der Beschuldigte verpflich- tet gewesen, sein Asylgesuch bei seiner Einreise in Chiasso zu stellen. Seine Ein- reise ohne gültige Papiere wäre einzig dann gerechtfertigt gewesen, wenn sie zum Erreichen eines geöffneten Grenzüberganges oder eines Zentrums des Bun- des notwendig gewesen wäre. Die Weiterreise zum Migrationsamt Zürich ging je- doch weit darüber hinaus, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf diesen Recht- fertigungsgrund berufen kann.”
Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1–2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nach Art. 3 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff, der für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG massgebend ist, auch Personen, die begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden; dazu zählen namentlich Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Beurteilung, ob die Schweiz nach Art. 2 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt, richtet sich nach der Flüchtlingsdefinition in Art. 3 AsylG. Danach kommt Asyl in Betracht, wenn eine Person wegen der in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen hat. Art. 3 Abs. 2 zählt als Beispiele für ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.”
Zum Flüchtlingsbegriff gehören auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Besteht eine ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 AsylG, ist der Asylschutz nach Art. 2 Abs. 2 AsylG einschlägig; damit wird auch das in Art. 2 Abs. 2 genannte Anwesenheitsrecht (Schutz vor Zurückweisung/Abschiebung) relevant.
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff umfasst auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Strafrechtliche Verfahren können für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung als nicht asylrelevant eingestuft werden; in solchen Fällen kann die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen offenbleiben.
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz kein Anlass besteht, weil weder Kassationsgründe substanziiert werden noch ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat und darauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass soweit in der Beschwerde nunmehr geltend gemacht wird, infolge von auf Twitter publizierten Nachrichten seien zwei Strafverfahren wegen Beleidigung respektive Beschimpfung des türkischen Staatspräsidenten, einen Staatsanwalt, einen Kommandanten sowie einen Staatsbeamten eröffnet worden, festzustellen ist, dass diesen Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, mithin die Glaubhaftigkeit des Vorbringens letztlich offengelassen werden kann, das Gericht diesbezüglich jedoch gewisse Vorbehalte hat, dass den eingereichten Gerichtsdokumenten zu entnehmen ist, dass aufgrund von im (.”
Zum Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 AsylG gehört auch Schutz vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; solche Gefährdungsarten sind als ernsthafte Nachteile in Art. 3 AsylG genannt.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung eines Asylgesuchs ist zu klären, ob die Person die in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten namentlich die Gefährdung von Leib oder Leben sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Materielle Voraussetzung für Asyl ist eine subjektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen, die objektiv begründet sein muss. Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; die Furcht muss eine hinreichende Intensität und eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwartende Verwirklichung der Gefahr aufweisen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.”
Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten auch Personen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.”
Massgebliche Schutzkriterien ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1–2 AsylG; dazu zählen namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zur Erfüllung der von Amtes wegen gebotenen Abklärung können die Behörden die Akten in der Schweiz befindlicher Verwandter (z. B. Bruder, Schwester, Mutter, Sohn) beiziehen und familiäre Verbindungen in der Schweiz prüfen; dies ist in den vom Bundesverwaltungsgericht dargestellten Fällen unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 AsylG und den Untersuchungsgrundsatz bestätigt worden.
“48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren die Akten des Bruders, der Schwester, der Mutter und des Sohns des Beschwerdeführers (N [...] [elektronisch], N [...], N [...], N [...] [physisch]) von Amtes wegen hinzugezogen wurden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen und diese formelle Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen”
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren die Akten des in der Schweiz befindlichen Bruders beigezogen wurden (vorinstanzliche Akten N [...]; Beschwerdeakten D-1704/2020, D-6540/2020, D-6597/2020, D-2098/2021, D-4145/2023), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass hinsichtlich dem Vorbringen, es drohe ihm im Rahmen der Inhaftierung respektive des Strafvollzugs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung respektive Folter, festzustellen ist, dass im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, warum nicht davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - Verurteilung Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung werden könnte und sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz anschliesst, dass die weiteren mit Eingabe vom 25.”
Voraussetzung der Asylgewährung ist die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. Art. 3 Abs. 1 nennt als Schutztatbestände Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Anschauungen; Art. 3 Abs. 2 führt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile an.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff im Zusammenhang von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst nach Art. 3 AsylG auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Art. 2 Abs. 1 AsylG sind als ernsthafte Nachteile im Sinne der Flüchtlingseigenschaft auch Massnahmen zu berücksichtigen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).”
Der Asylanspruch nach Art. 2 Abs. 1 AsylG kann sich auch dann ergeben, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder dem zuletzt bewohnten Staat massgeblich durch Massnahmen bedroht ist, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nachreichungen (z. B. Tauf- oder Konversionsnachweise) können sowohl im Revisionsverfahren als auch in einem Neubegehren relevant sein. Nur solche Asylgründe, die erst nach der rechtskräftigen Entscheidung entstanden sind, gehören typischerweise in ein Neubegehren. Demgegenüber fallen Tatsachen oder entscheidrelevante Beweismittel, die bereits vor der Verfügung bestanden, dem Betroffenen aber erst nach der Entscheidung bekannt wurden, grundsätzlich unter die Revisionsmaterie.
“Per quanto concerne la conversione al cristianesimo, l'autorità di prime cure indica che il ricorrente non ha apportato nuovi motivi nella propria impugnativa e che in data della stessa non era ancora stato battezzato. Infine, in merito ai contratti di lavoro, l'autorità indica che l'attività lavorativa e di volontariato dell'insorgente sono inconferenti circa i motivi d'asilo. 3.5 Nella replica del (...) luglio 2020, il ricorrente contesta di aver contravvenuto all'obbligo di collaborare, illustrando come sia entrato in possesso degli estratti dal portale iraniano "Adliran". Inoltre indica il proprio percorso di conversione al cristianesimo. Infine, si conferma nelle proprie posizioni, sostenendo che gli elementi agli atti siano sufficienti per dimostrare il fondato timore di subire seri pregiudizi ai sensi dell'art. 3 LASi. In subordine chiede di venire posto al beneficio dell'ammissione provvisoria. 3.6 Con scritto del (...) agosto 2020, il ricorrente comunica di essersi battezzato in data (...) luglio 2020, producendo al contempo un certificato e una fotografia dell'evento. 4. La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Sono rifugiati le persone che, nel paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Come stabilito all'art. 3 cpv. 4 LAsi non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono riservate le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (Conv.”
“111c LAsi vanno esaminati i motivi che non si riferiscono alla procedura d'asilo anteriore (cfr. DTAF 2014/39 consid. 4.5). Si tratta infatti di una nuova domanda riguardante motivi d'asilo intervenuti dopo il passaggio in giudicato della decisione precedente (cfr. DTAF 2016/17 consid. 4.1). Non di meno, va rammentato che in presenza di una sentenza del Tribunale, i fatti rilevanti attinenti ai motivi già invocati e giunti a conoscenza dell'interessato susseguentemente alla pronuncia della sentenza ed i mezzi di prova decisivi ritrovati posteriormente alla stessa ma già esistenti, rientrano nell'ambito dei motivi di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, applicabile su rinvio dell'art. 45 LTAF, e non riguardano dunque la presente procedura ricorsuale. Di principio, sono dunque le sole circostanze prodottesi dopo la sentenza del Tribunale D-4396/2015 del 14 dicembre 2017 ad essere oggetto di disamina. 5. 5.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Occorre altresì tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 2ª frase LAsi). A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art.”
Zum Flüchtlingsbegriff gehört nach Art. 3 AsylG auch, dass Schutz gewährt werden kann, wenn eine begründete Furcht vor Massnahmen besteht, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst — gemäss Art. 3 AsylG — auch Personen, die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben; zu solchen Nachteilen zählen nach Art. 3 Abs. 2 namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Asylbegriff gehören auch psychische Verfolgungsformen; Art. 3 AsylG nennt insbesondere Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile, die Flüchtlingsschutz begründen können.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Ergibt die Verwaltung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist und wird deshalb vorläufige Aufnahme gewährt, bleibt die Asylfrage nach Art. 2 AsylG zu prüfen. Dieses Verfahren ist dabei auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen sowie die Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG beschränkt.
“Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es mit Verfügung vom 21. Februar 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 AIG[SR 142.20]). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solcher.”
“Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen, indem es mit Verfügung vom 8. November 2022 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihr wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solche.”
Im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Asylbegriff neben der Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Asylanspruch auch Personen, die wegen Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 gelten.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zu den «ernsthaften Nachteilen», die eine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 begründen können, gehören auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Zum Begriff «Flüchtling» gehört nach Art. 3 AsylG auch die begründete Furcht vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; für Art. 2 Abs. 1 AsylG bedeutet dies, dass Personen mit einer solchen begründeten Furcht als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes erfasst sein können.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Anwendung von Art. 2 gilt die Flüchtlingsdefinition gemäss Art. 3 LAsi. Art. 3 nennt abschliessend die Schutzgründe: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Meinungen. Als schwere Nachteile gelten insbesondere Lebensgefahr, Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit sowie Massnahmen, die eine unzumutbare psychische Belastung bewirken. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 3 abschliessend ist; ferner sind situations- und personenbezogene Aspekte (u. a. fluchtgründe spezifisch der weiblichen Situation) zu berücksichtigen.
“1 Il ricorrente ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore, è particolarmente toccato dalla decisione impugnata e vanta un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa (art. 48 cpv. 1 lett. a-c PA). Pertanto è legittimato ad aggravarsi contro di essa. 2.2 I requisiti relativi ai termini di ricorso (art. 108 cpv. 2 LAsi), alla forma e al contenuto dell'atto di ricorso (art. 52 cpv. 1 PA) sono soddisfatti. Occorre pertanto entrare nel merito del gravame. 3. Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. 4.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 4.2 4.2.1 Sono rifugiati le persone che, nel paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 4.2.2 La definizione dello statuto di rifugiato, così come stabilita all'art. 3 cpv. 1 LAsi, è esaustiva, nel senso che esclude tutti gli altri motivi, suscettibili di condurre una persona a lasciare il proprio paese di origine o di residenza. Inoltre, gli atti pregiudizievoli, per essere pertinenti, devono essere direttamente indirizzati nei confronti della persona del richiedente l'asilo.”
“1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati, in materia d'asilo, la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi). 3.2 Il Tribunale non è vincolato dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. 4.1 Con decisione del 7 settembre 2021 il ricorrente è stato posto al beneficio dell'ammissione provvisoria per inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento; il riconoscimento dello statuto di rifugiato e la concessione dell'asilo sono per contro stati negati. Malgrado quindi il ricorrente abbia chiesto nuovamente di essere ammesso provvisoriamente, oggetto della controversia nel caso in esame è esclusivamente il riconoscimento della qualità di rifugiato e la concessione dell'asilo in Svizzera, essendo la richiesta di ammissione provvisoria priva di oggetto. 4.2 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 4.2.1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Occorre altresì tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 2ª frase LAsi). 4.2.2 La definizione dello statuto di rifugiato, così come stabilita all'art. 3 cpv. 1 LAsi, è esaustiva, nel senso che esclude tutti gli altri motivi, suscettibili di condurre una persona a lasciare il proprio paese di origine o di residenza.”
“2 I requisiti relativi ai termini di ricorso (art. 108 cpv. 2 LAsi), alla forma e al contenuto dell'atto di ricorso (art. 52 PA) sono soddisfatti. Occorre pertanto entrare nel merito del ricorso. 3. 3.1 Con il ricorso possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi). 3.2 Il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. Oggetto litigioso è nell'evenienza concreta la liceità della decisione con cui la SEM ha negato lo statuto di rifugiato e la concessione l'asilo, ritenendo non dimostrata da parte del richiedente l'esistenza di un grave pregiudizio ai sensi dell'art. 3 LAsi (DTF 142 I 155 consid. 4.4.2; MOOR/POLTIER, Droit administratif, vol. II, 3e éd., 2011, pp. 291-292). 5. 5.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 5.2 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Inoltre, occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 in fine LAsi). 5.3 Il fondato timore di esposizione a seri pregiudizi, come stabilito all'art. 3 LAsi, comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo.”
Im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören zu den in Art. 3 genannten ernsthaften Nachteilen auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Der Flüchtlingsbegriff umfasst Personen, die begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden; zu solchen Nachteilen zählen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Gewährung von Asyl setzt die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus. Flüchtlinge sind danach Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile werden namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen angesehen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).”
Zum Flüchtlingsbegriff gehören auch Personen, die begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Zu solchen Nachteilen zählt Art. 3 Abs. 2 AsylG ausdrücklich auch das Verursachen eines unerträglichen psychischen Drucks.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt Asyl auch in Fällen, in denen dem Gesuchsteller durch Massnahmen ein unerträglicher psychischer Druck droht; dies ist einschlägig, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtlinge gelten nach Art. 3 Abs. 1–2 AsylG Personen, die in ihrem Herkunftsland oder dem zuletzt bewohnten Staat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht davor haben. Als ernsthafte Nachteile kommen namentlich Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen in Betracht, die unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifische Fluchtgründe sind zu berücksichtigen. Nichtstaatliche Verfolgung ist nur asylrelevant, wenn der Staat keinen wirksamen Schutz bietet oder die Betroffenen aus asylrechtlichen Gründen nicht geschützt werden; es kann nicht verlangt werden, dass der Staat eine absolute oder dauerhafte individuelle Sicherheit garantiert.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.”
Zum Flüchtlingsbegriff gehört nach Art. 3 AsylG auch, dass Personen als Flüchtlinge gelten können, wenn sie begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei Laien- oder formell ungenauen Beschwerden kann das Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers auf eine Beschwerdeverbesserung verzichten und die Eingabe sinngemäss dahin verstehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung angefochten wird (z.B. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl bzw. eventualiter vorläufige Aufnahme).
“1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Anträge mittels einer vorgedruckten Formularbeschwerde formulierte, wobei er offensichtlich versehentlich eine Formularbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid - statt gegen einen materiellen Asylentscheid - des SEM verwendete, dass vorliegend auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er sinngemäss beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Familie seines Vaters, den Angaben betreffend seine Verfolger und der geltend gemachten Anzeigeerstattung bei der Polizei könnten nicht geglaubt werden, dass es zudem unplausibel erscheine, dass die Drohungen ab dem Jahr 2021 angefangen hätten, obwohl sein Vater bereits im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 gestorben sei, und die vorgebrachten Geschehnisse vor dem Jahr 2021 vage und unsubstantiiert geblieben seien, dass es ihm darüber hinaus auch nicht gelungen sei, sein Vorbringen, die Angehörigen der Familie seines Vaters seien finanziell bessergestellt und arbeiteten für die Regierung, glaubhaft zu machen, dass insgesamt der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdeführer stelle allfällige Schwierigkeiten mit der Familie seines Vaters überhöht dar, dass zudem gewisse Ungereimtheiten seine Wohnsituation betreffend bestehen würden, zumal er angegeben habe, sein ganzes Leben in Daloa verbracht zu haben, auf der eingereichten Geburtsurkunde jedoch die Stadt F.”
“1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass als Beschwerde einerseits ein (von Hand ausgefülltes) vorgedrucktes Formular, andererseits eine zweiseitige Begründung eingereicht wurden, dass sich in der gesamten Eingabe keine ausformulierten Rechtsbegehren finden lassen, dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, und davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wolle das Dispositiv der Verfügung vom 6. Dezember 2023 anfechten, mithin er sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass sich aus den Ausführungen in der Beschwerde - namentlich, der Beschwerdeführer habe sich bei der Anhörung nicht richtig ausdrücken und somit auch nicht detailliert auf «einige» Ereignisse eingehen können - und aus den Akten keine Verfahrensverletzungen der Vorinstanz ergeben, die eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an diese erfordern würden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl.”
Flüchtling im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG kann auch sein, wer begründete Furcht vor Massnahmen hat, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).”
Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff (vgl. Art. 3 AsylG) auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Schutzentscheidung ist die Verwertbarkeit bzw. die Verosimilanz der vorgebrachten Fluchtgründe relevant. Entspricht ein vorgetragener Asylgrund nicht den für die Verleihung von Asyl einschlägigen Schutstatbeständen oder ist er als nicht verwertbar bzw. als rechtlich unerheblich bezeichnet, kann die Behörde darauf verzichten, die Verosimilanz (die Glaubhaftigkeit) der Angaben weiter zu prüfen.
“Ritenuto il carattere manifestamente infondato del ricorso, la decisione è pronunciata dal giudice unico, con l'approvazione di un secondo giudice, e motivata soltanto sommariamente (artt. 111 lett. e e 111a cpv. 1 e 2 LAsi). Il Tribunale rinuncia, inoltre, a uno scambio di scritti (art. 111a cpv. 1 LAsi). 3. Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi addotti nel ricorso (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 4. 4.1 Con l'impugnativa il ricorrente censura la violazione del diritto federale e meglio dei disposti legali in punto al riconoscimento dello statuto di rifugiato (artt. 3 e 7 LAsi); in particolare, egli ha evidenziato l'adempimento delle condizioni poste all'art. 7 LAsi circa la verosimiglianza delle sue dichiarazioni, censurando il mancato esame dei motivi di asilo enunciati all'art. 3 LAsi. 4.2 4.2.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiati. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Secondo l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 4.2.2 Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato (art. 7 cpv. 1 LAsi). Quest'ultima è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art.”
“Se i motivi addotti, poiché non rilevanti, non danno titolo ad ottenere la protezione internazionale richiesta, non vi è necessità alcuna, ai fini dell'obbligo di motivazione, di esprimersi anche sulla loro verosimiglianza in materia d'asilo (cfr., tra le tante, la sentenza del TAF D-5026/2021 del 13 dicembre 2021 consid. 7.3.2.1). 6.5 Inoltre, nel provvedimento sindacato, la SEM ha indicato i motivi per cui non ha ritenuto le dichiarazioni del richiedente pertinenti per il riconoscimento della qualità di rifugiato. Altresì, dall'argomentazione del memoriale ricorsuale si evince che il ricorrente si sia reso pienamente conto della portata della decisione impugnandola in piena conoscenza di causa (cfr. ricorso pag. 4 e seg.). Pertanto, facendo difetto di una delle due condizioni cumulative, la SEM non ha violato il suo obbligo di motivazione con l'esimersi dall'analizzare la verosimiglianza delle allegazioni del ricorrente. 6.6 Di conseguenza il provvedimento sindacato ossequia pienamente i criteri giurisprudenziali esposti sopra. La doglianza è quindi infondata. 7. 7.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 7.2 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). 7.3 A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv. 2 LAsi). Sono inverosimili in particolare le allegazioni che su punti importanti sono troppo poco fondate o contraddittorie, non corrispondono ai fatti o si basano in modo determinante su mezzi di prova falsi o falsificati (art.”
Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54 AsylG) begründet damit zwar die Flüchtlingseigenschaft; diese Gründe führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Gewährung von Asyl nach Art. 2 AsylG. Personen, die solche subjektiven Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen, werden stattdessen in der Regel vorläufig aufgenommen.
“Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 E.”
“Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).”
Zur Beurteilung der Angst vor künftiger Verfolgung ist der tatsächliche Sach‑ und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidsfassung massgeblich. Änderungen der Lage zwischen Ausreise und Entscheid sind bei der Würdigung der geltend gemachten künftigen Verfolgungsgefahr zu berücksichtigen.
“ATAF 2014/26 consid. 5). 1.4 N'étant pas lié par les motifs invoqués à l'appui du recours (art. 62 al. 4 PA), ni par les considérants de la décision attaquée, le Tribunal peut admettre ou rejeter le pourvoi pour d'autres motifs que ceux invoqués (cf. Madeleine Hirsig-Vouilloz, in Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, art. 62 PA No 40). 1.5 De même, il prend en considération l'état de fait et de droit existant au moment où il statue (cf. ATAF 2012/21 consid. 5. et réf. cit.), tenant notamment compte de la situation prévalant au moment de l'arrêt pour déterminer le bien-fondé - ou non - des craintes alléguées d'une persécution future (cf. ATAF 2010/57 consid. 2.6 et réf. cit.). 2. 2.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi. L'asile comprend la protection et le statut accordés en Suisse à des personnes en Suisse en raison de leur qualité de réfugié. Il inclut le droit de résider en Suisse (art. 2 LAsi). 2.2 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2 5.6). 2.3 La crainte face à des persécutions à venir, telle que comprise à l'art. 3 LAsi, contient un élément objectif, au regard d'une situation ancrée dans les faits, et intègre également dans sa définition un élément subjectif. Sera reconnu réfugié, celui qui a de bonnes raisons, c'est-à-dire des raisons objectivement reconnaissables pour un tiers (élément objectif), de craindre (élément subjectif) d'avoir à subir selon toute vraisemblance et dans un avenir prochain une persécution.”
“5 Le Tribunal n'étant pas lié par les motifs invoqués à l'appui du recours (art. 62 al. 4 PA), ni par les considérants de la décision attaquée, il peut admettre ou rejeter le pourvoi pour d'autres motifs que ceux invoqués (cf. Thomas Häberli in : Waldmann/Krauskopf [éd.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3ème éd. 2023, ad art. 62 PA no 43 ss). 1.6 Le Tribunal prend en considération l'état de fait et de droit existant au moment où il statue (cf. ATAF 2012/21 consid. 5. et réf. cit.). Il tient notamment compte de la situation prévalant au moment de l'arrêt pour déterminer le bien-fondé - ou non - des craintes alléguées d'une persécution future (cf. ATAF 2010/57 consid. 2.6 et réf. cit.). 2. 2.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi. L'asile comprend la protection et le statut accordés en Suisse à des personnes en Suisse en raison de leur qualité de réfugié. Il inclut le droit de résider en Suisse (art. 2 LAsi). 2.2 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2 5.6). 2.3 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié. La qualité de réfugié est vraisemblable lorsque l'autorité estime que celle-ci est hautement probable. Ne sont pas vraisemblables notamment les allégations qui, sur des points essentiels, ne sont pas suffisamment fondées, qui sont contradictoires, qui ne correspondent pas aux faits ou qui reposent de manière déterminante sur des moyens de preuve faux ou falsifiés (art.”
“5 Le Tribunal n'étant pas lié par les motifs invoqués à l'appui du recours (art. 62 al. 4 PA), ni par les considérants de la décision attaquée, il peut admettre ou rejeter le pourvoi pour d'autres motifs que ceux invoqués (cf. Thomas Häberli in : Waldmann/Krauskopf [éd.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3ème éd. 2023, ad art. 62 PA no 43 ss). 1.6 Le Tribunal prend en considération l'état de fait et de droit existant au moment où il statue (cf. ATAF 2012/21 consid. 5. et réf. cit.). Il tient notamment compte de la situation prévalant au moment de l'arrêt pour déterminer le bien-fondé - ou non - des craintes alléguées d'une persécution future (cf. ATAF 2010/57 consid. 2.6 et réf. cit.). 2. 2.1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi. L'asile comprend la protection et le statut accordés en Suisse à des personnes en Suisse en raison de leur qualité de réfugié. Il inclut le droit de résider en Suisse (art. 2 LAsi). 2.2 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques. Sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 1 et 2 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2 5.6). 2.3 La crainte face à des persécutions à venir, telle que comprise à l'art. 3 LAsi, contient un élément objectif, au regard d'une situation ancrée dans les faits, et intègre également dans sa définition un élément subjectif. Sera reconnu réfugié, celui qui a de bonnes raisons, c'est-à-dire des raisons objectivement reconnaissables pour un tiers (élément objectif), de craindre (élément subjectif) d'avoir à subir selon toute vraisemblance et dans un avenir prochain une persécution.”
Für die Anerkennung ist eine objektiv begründete, konkrete subjektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen erforderlich. Begründete Furcht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Ausreise verwirklicht gewesen wäre oder sich aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei ist insbesondere die Wahrscheinlichkeit und der voraussichtliche Zeitpunkt der Gefährdung zu beurteilen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).”
Der Flüchtlingsbegriff umfasst Personen, die begründete Furcht haben, in ihrem Heimatstaat oder im letztens Aufenthaltsstaat Massnahmen ausgesetzt zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als «ernsthafter Nachteil» im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten nach Art. 3 Abs. 2 namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen (schweren) psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Eine bereits erfolgte Anerkennung als Flüchtling und das damit verbundene Recht auf Anwesenheit (Art. 2 Abs. 2 AsylG) begründen nicht ohne Weiteres Schutz gegen allgemein behauptete oder nicht substanziierte künftige Gefährdungen. Liegen keine konkret dargelegten, individuell zu untersuchenden Gefährdungsumstände vor, kann aus der Anerkennung allein keine weitergehende Gefährdungssituation abgeleitet werden. Soweit Personen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion Nachteile befürchten, begründet dies nach Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht allein die Flüchtlingseigenschaft; es müssen zusätzliche, relevante Faktoren hinzutreten.
“Der Beschwerdeführer war am 14. August 2015 in die Schweiz illegal eingereist und hatte gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Er wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein (Art. 2 Abs. 2 AsylG). Die Verfügung ist nicht weiter begründet. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG umschreibt den Flüchtlingsbegriff. Damit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete heutige Gefährdungssituation nicht belegen (Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.5). Über die Zeit im Militär wollte er nicht sprechen. Er verweist im Ergebnis lediglich auf seine illegale Ausreise. Irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände werden keine dargelegt, geschweige denn substanziiert. Der allgemeine Hinweis, dass er in einer (noch) nicht voraussehbaren Zukunft eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste, ist nichts mehr als eine unbelegte Behauptung (Urteil S. 44). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es müssten weitere Faktoren hinzutreten (zutreffend Urteil S. 43 mit Hinweis auf Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30.”
“Der Beschwerdeführer war am 14. August 2015 in die Schweiz illegal eingereist und hatte gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Er wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Das schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein (Art. 2 Abs. 2 AsylG). Die Verfügung ist nicht weiter begründet. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG umschreibt den Flüchtlingsbegriff. Damit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete heutige Gefährdungssituation nicht belegen (Urteil 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.5). Über die Zeit im Militär wollte er nicht sprechen. Er verweist im Ergebnis lediglich auf seine illegale Ausreise. Irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände werden keine dargelegt, geschweige denn substanziiert. Der allgemeine Hinweis, dass er in einer (noch) nicht voraussehbaren Zukunft eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste, ist nichts mehr als eine unbelegte Behauptung (Urteil S. 44). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es müssten weitere Faktoren hinzutreten (zutreffend Urteil S. 43 mit Hinweis auf Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30.”
Zum Flüchtlingsbegriff gehört nach der Rechtsprechung auch die begründete Furcht vor Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; Personen mit einer solchen Furcht können somit unter den Schutzbegriff fallen, soweit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt sind.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als ernsthafte Nachteile im Sinn des Flüchtlingsbegriffs gelten nach Art. 3 Abs. 2 namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; solche psychischen Verfolgungen können damit Schutz nach Art. 2 Abs. 1 AsylG begründen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtlinge gelten – wie in Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgeführt (vgl. die Rechtsprechung) – Personen, die in ihrem Herkunftsland oder im zuletzt bewohnten Staat wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile kommen insbesondere die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen in Betracht, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Anerkennung als Flüchtling bedarf es konkreter, nachvollziehbarer Indizien für ernsthafte Nachteile oder eine begründete Furcht vor solchen Nachteilen. Eine bloss entfernte oder abstrakte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl.”
Art. 2 Abs. 1 AsylG kann auch auf Vorbringen gestützt werden, wonach im Falle der Rückkehr im Rahmen einer Inhaftierung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe; im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz jedoch ausgeführt, dass eine solche menschenrechtswidrige Behandlung nicht als hinreichend dargetan erscheint.
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Verfahren die Akten des in der Schweiz befindlichen Bruders beigezogen wurden (vorinstanzliche Akten N [...]; Beschwerdeakten D-1704/2020, D-6540/2020, D-6597/2020, D-2098/2021, D-4145/2023), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass hinsichtlich dem Vorbringen, es drohe ihm im Rahmen der Inhaftierung respektive des Strafvollzugs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung respektive Folter, festzustellen ist, dass im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, warum nicht davon auszugehen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer für den Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren - Verurteilung Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung werden könnte und sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz anschliesst, dass die weiteren mit Eingabe vom 25.”
Bei minderjährigen Asylsuchenden sind Alter und besondere Schutzbedürfnisse besonders zu berücksichtigen. Sachverhalte wie Ausbeutung und Misshandlung in Koranschulen (sog. Talibé-Fälle) können im Einzelfall relevant für die Beurteilung sein und sich — je nach den konkreten Umständen — als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. als Verfolgungsgrund darstellen.
“] applicando le cautele e le tutele richieste per i richiedenti l'asilo minorenni" (cfr. idem pag. 8 punto 53). I motivi d'asilo addotti sarebbero inoltre rilevanti ai sensi dell'art. 3 LAsi. In proposito, egli sottolinea di essere stato vittima di tratta di essere umani tra il Gambia e il Senegal, nonché di sfruttamento e maltrattamenti in una scuola coranica, dove sarebbe stato costretto a mendicare e lavorare sotto minacce e percosse. Le persecuzioni descritte sarebbero altresì riconducibili all'appartenenza ad un "determinato gruppo sociale". Il suo caso rientrerebbe, infatti, nel fenomeno diffuso in Senegal in cui molti bambini - cosiddetti talibés - vengono affidati a scuole coraniche e costretti a vivere in condizioni di sfruttamento e abuso (cfr. idem pag. 9 punto 59). 5.2 5.2.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 5.2.2 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr. DTAF 2011/51 consid. 6.2; 2010/57 consid. 2.5). 5.”
“Dipoi la SEM non appare essersi espressa nella decisione avversata in dispregio alle esigenze procedurali imposte nell'ambito della trattazione della domanda d'asilo di un richiedente l'asilo minore non accompagnato (cfr. art. 17 cpv. 3 LAsi; DTAF 2019 I/6 consid. 3.3; 2014/30) - fra l'altro questione non sollevata nel ricorso, essendo peraltro sottolineato in tale contesto come il Tribunale, alla stessa stregua della SEM, non intenda porre in questione la verosimiglianza della minorità del ricorrente - e non tenendo conto debitamente dell'età dell'insorgente al momento dei fatti che l'avrebbero condotto all'espatrio dal suo Paese d'origine. La circostanza che l'autorità precitata abbia ritenuto le allegazioni dell'insorgente inverosimili, non rappresenta in alcun modo una violazione del principio inquisitorio da parte della SEM, ma discende da un apprezzamento di tali evenienze da parte dell'autorità inferiore, quindi da una questione di merito. 5.3 Le censure formali mosse dal ricorrente nei confronti del provvedimento impugnato, risultano pertanto infondate e vanno conseguentemente respinte. 6. 6.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 6.2 A tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv. 2 LAsi). Sono inverosimili in particolare le allegazioni che su punti importanti sono troppo poco fondate o contraddittorie, non corrispondono ai fatti o si basano in modo determinante su mezzi di prova falsi o falsificati (art. 7 cpv. 3 LAsi). Per il resto, essendo la giurisprudenza in materia invalsa, si ritiene di poter rinviare senz'altro alla stessa per ulteriori dettagli (cfr. DTAF 2015/3 consid. 6.5.1; 2013/11 consid. 5.1 e giurisprudenza ivi citata). 6.3 Giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi.”
Bei vorgebrachter Konversion ist die Behörde verpflichtet, abzuklären, ob die Religionsänderung tatsächlich besteht und ursächlich für die behauptete Gefährdung ist, oder ob sie erst nach der Ausreise geltend gemacht wurde und somit einen subjektiven Nachfluchtgrund bildet. Zeitpunkt und Ernsthaftigkeit der Bekehrung sind dabei entscheidungsrelevant.
“Per quanto concerne la conversione al cristianesimo, l'autorità di prime cure indica che il ricorrente non ha apportato nuovi motivi nella propria impugnativa e che in data della stessa non era ancora stato battezzato. Infine, in merito ai contratti di lavoro, l'autorità indica che l'attività lavorativa e di volontariato dell'insorgente sono inconferenti circa i motivi d'asilo. 3.5 Nella replica del (...) luglio 2020, il ricorrente contesta di aver contravvenuto all'obbligo di collaborare, illustrando come sia entrato in possesso degli estratti dal portale iraniano "Adliran". Inoltre indica il proprio percorso di conversione al cristianesimo. Infine, si conferma nelle proprie posizioni, sostenendo che gli elementi agli atti siano sufficienti per dimostrare il fondato timore di subire seri pregiudizi ai sensi dell'art. 3 LASi. In subordine chiede di venire posto al beneficio dell'ammissione provvisoria. 3.6 Con scritto del (...) agosto 2020, il ricorrente comunica di essersi battezzato in data (...) luglio 2020, producendo al contempo un certificato e una fotografia dell'evento. 4. La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Sono rifugiati le persone che, nel paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Come stabilito all'art. 3 cpv. 4 LAsi non sono rifugiati le persone che fanno valere motivi sorti a causa del loro comportamento dopo la partenza dal loro paese d'origine o di provenienza e che non sono l'espressione o la continuazione di una convinzione o di un orientamento già ivi esistente. Rimangono riservate le disposizioni della Convenzione del 28 luglio 1951 sullo statuto dei rifugiati (Conv.”
“Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 E.”
Die Regelvermutung des Safe‑Country‑Status stellt eine relative Verfolgungssicherheit dar. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte Hinweise widerlegt werden, sodass ein Asylgesuch trotz Safe‑Country‑Status Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller solche Hinweise darlegt.
“1 VwVG), dass auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG) und diese vom SEM auch nicht entzogen wurde, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieses Land ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet wird (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und von der Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl.”
“3 AsylG indessen innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen gewesen wäre, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss aus der fehlerhaften vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung indessen kein Nachteil erwachsen darf, da er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als rechtzeitig eingereicht zu betrachten ist und sie im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - vorliegend um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht gelungen ist, dass die Vorinstanz den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich überprüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern, dass der Safe Country-Status von Georgien noch stets besteht und den Beschwerdeausführungen nicht zugestimmt werden kann, wonach die Lagebeurteilung durch den Bundesrat mit der heutigen Situation nichts mehr zu tun habe, dass sodann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden und denen darin nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass insbesondere mit dem SEM einig zu gehen ist, dass weder sein eigenes noch das politische Profil seines Gegners Hinweise darauf geben, es wäre ihm unmöglich gewesen, Schutz zu erlangen, dass im Übrigen auch das Gericht das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative als gegeben erachtet, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art.”
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt Asyl, wenn eine Person wegen eines in Art. 3 Abs. 1 genannten Grundes ernsten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Rechtsprechung verlangt, dass diese Nachteile eine bestimmte Intensität erreichen bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erwarten sind.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), sofern ihr die Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen.”
Die Aufnahme eines Landes als «sicherer Herkunftsstaat» (Safe Country) begründet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet. Diese Regelvermutung ist als relative Verfolgungssicherheit zu verstehen und kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte Hinweise widerlegt werden.
“1 VwVG), dass auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG) und diese vom SEM auch nicht entzogen wurde, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieses Land ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet wird (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und von der Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist ([...]108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieses Land ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich herbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl.”
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was den Beschwerdeführenden jedoch vorliegend nicht gelungen ist, dass das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Anhörung genügend abgeklärt hat und im schweizerischen Asylverfahren Consultings nicht üblich sind und sich zudem die vorliegende Aktenlage klar darstellt, dass sich das angeblich verlorene Beweismittel im Original gemäss Beweismittelverzeichnis beim SEM befindet und in der Beschwerde hierzu auch keine weiteren Ausführungen gemacht werden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz damit abzuweisen ist, dass in materieller Hinsicht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch den neuerlichen pauschalen Hinweis in der Beschwerde auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden, dass bezüglich der tätlichen Übergriffe durch verschiedene Personengruppen oder der Manipulation an seinem Auto keine Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Motiv zu erkennen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig war und einzig geltend machte, mit Personen der früheren Regierung befreundet zu sein und einmal einem Demonstranten geholfen zu haben, dass in keiner Weise plausibel erscheint, dass dies die geltend gemachten Übergriffe provoziert haben könnte, dass im Übrigen den Vorfällen insbesondere auch den vorgebrachten beruflichen Herabstufungen und allfälligen Schikanen die notwendige Intensität abgeht, dass aus dem Hinweis auf eine georgische Familie, welche in England umgebracht worden sei, kein Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich wird, dass auch der Hinweis auf eine Journalistin, welche ihren Fall publik machen werde, eine Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermag, dass die Erklärungen zur legalen Ausreise unbehelflich sind und angesichts der weiteren Erwägungen des SEM in der Sache ohnehin nichts zu ändern vermöchten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) bezeichnet ist, dass bei solchen Staaten grundsätzlich die Regelvermutungen gelten, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art.”
Zum Flüchtlingsbegriff zählt gemäss Art. 3 AsylG auch, wer wegen der in Art. 3 genannten Gründe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist; hierzu gehören nach Art. 3 Abs. 2 namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Damit können auch Personen mit begründeter Furcht vor solcher psychischer Gewalt als Flüchtlinge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG erfasst sein.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Beim Schutzbegriff von Art. 2 Abs. 1 AsylG sind als Verfolgungsgründe auch Massnahmen zu prüfen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff (vgl. Art. 3 Abs. 1–2 AsylG) auch Personen, die begründete Furcht haben, Massnahmen ausgesetzt zu werden, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt Asyl auch Personen, denen wegen der gesetzlichen Fluchtskriterien ernsthafte Nachteile drohen; Art. 3 Abs. 2 zählt dabei namentlich auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dementsprechend kann Asylschutz nach Art. 2 Abs. 1 auch einschliessen, dass vor solchen schwerwiegenden psychischen Zwangsmassnahmen Schutz geboten wird.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die praktische Reichweite von Art. 2 Abs. 1 AsylG ist die Auslegung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 3 AsylG entscheidend. Die Rechtsprechung führt als Beispiel für «ernsthafte Nachteile» namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen an, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wird und auch von Amtes wegen kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass daran die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, da darin lediglich der durch das SEM bereits festgehaltene”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei der Prüfung von Gesuchen nach Art. 2 Abs. 1 AsylG können als «ernsthafte Nachteile» auch Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; psychischer Druck kann somit für die Schutzwürdigkeit relevant sein.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Begrenzter Gegenstand des Rechtsmittels: Im Asylrekurs wird in der Regel nur die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Asylfrage selbst geprüft. Die Frage der Vollstreckbarkeit einer Wegweisung ist nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn sie vom Rekurrenten ausdrücklich gerügt wird.
“111a cpv. 2 LAsi); che altresì, giusta l'art. 111a cpv. 1 LAsi, il Tribunale rinuncia allo scambio di scritti, che con ricorso al Tribunale possono essere invocati, in materia d'asilo, la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5), che si rileva in primo luogo che, essendo stato il ricorrente posto al beneficio dell'ammissione provvisoria per inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento e non avendo egli censurato la pronuncia dell'allontanamento, oggetto del litigio risulta essere esclusivamente la questione del riconoscimento dello statuto di rifugiato e della concessione dell'asilo (cfr. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3a ed. 2013, pag. 298), che la Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi); che l'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato; che esso include il diritto di risiedere in Svizzera, che giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese di origine o di ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore di essere esposte a tali pregiudizi; che sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile, che non sono rifugiati le persone che sono esposte a seri pregiudizi o hanno fondato timore di esservi esposte per aver rifiutato di prestare servizio militare o per aver disertato (art. 3 cpv. 3 LAsi), che a tenore dell'art. 7 cpv. 1 LAsi, chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato; che la qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art.”
Für die Gewährung von Asyl setzt das Gesetz voraus, dass die betroffene Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile nennt Art. 3 AsylG namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG gelten die Personen nach Art. 3 AsylG; zu den als «ernsthafte Nachteile» genannten Fällen gehören namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Massgeblich für die Beurteilung eines Asylgesuchs sind die konkreten Verfolgungs‑ bzw. Gefährdungsgründe.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei Anerkennung kann Asyl auch dann gewährt werden, wenn ernsthafte Furcht vor Massnahmen besteht, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Die Definition von «Flüchtling» (Art. 3 Abs. 1 AsylG) umfasst Personen, denen ernsthafte Nachteile drohen; als solche gelten namentlich Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2). Damit stützt die gesetzliche Definition Praxisentscheidungen, die auf die drohende schwere psychische Belastung abstellen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Flüchtlinge im Sinne von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im zuletzt bewohnten Staat wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst der Flüchtlingsbegriff auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Für die Gewährung von Asyl nach Art. 2 AsylG ist auf solche Fluchtgründe abzustellen, die bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunfts‑/Herzensstaat bestanden und bis heute andauern. Sind die relevanten Fluchtgründe erst nach der Ausreise entstanden (einschliesslich solcher, die erst durch die Ausreise oder durch späteres Verhalten relevant wurden), fällt die Prüfung unter Art. 2 AsylG grundsätzlich weg und Asyl wird danach nicht gewährt.
“Vorliegend hat das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 26. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufgehoben, und den Beschwerdeführer gemäss Art. 54 AsylG als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit sind die Beschwerdeanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos zu betrachten. Gegenstand des Verfahrens ist demnach aktuell lediglich noch die Gewährung von Asyl nach Art. 2 AsylG, mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland bestanden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Nachfolgend ist demnach nur noch auf Vorbringen einzugehen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Asylanspruch zu begründen, das heisst auf vor dem Verlassen der Türkei bestandene und bis heute andauernde Fluchtgründe. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2021 beantragt, es sei im Falle des Festhaltens am Asylpunkt ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. Dafür sieht das Bundesverwaltungsgericht angesichts nachstehender Ausführungen keine Veranlassung.”
“_______, le jour suivant, la décision du 9 février 2023, notifiée le 13 février suivant, par laquelle le SEM a reconnu la qualité de réfugié aux recourants, a rejeté leur demande d'asile, a prononcé leur renvoi de Suisse et les a mis au bénéfice de l'admission provisoire, considérant que l'exécution de leur renvoi n'était pas licite, le recours interjeté le 13 mars 2023 contre cette décision, par lequel les recourants ont conclu à l'octroi de l'asile, et considérant que le Tribunal administratif fédéral (ci-après : Tribunal), en vertu de l'art. 31 LTAF, connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par le SEM concernant l'asile peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée en l'espèce, que le Tribunal est donc compétent pour connaître du recours, que les recourants ont qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que, présenté dans la forme (art. 52 PA) et le délai (art. 108 al. 2 LAsi) prescrits par la loi, le recours est recevable, qu'en vertu de l'art. 2 LAsi, la Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de cette loi, que l'asile n'est toutefois pas accordé à la personne qui n'est devenue un réfugié au sens de l'art. 3 LAsi qu'en quittant son Etat d'origine ou de provenance ou en raison de son comportement ultérieur (art. 54 LAsi), que sont des réfugiés les personnes qui, dans leur Etat d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques (art. 3 al. 1 LAsi ; cf. ATAF 2007/31 consid. 5.2-5.6), qu'il y a lieu de tenir compte des motifs de fuite spécifiques aux femmes, que sont notamment considérées comme de sérieux préjudices la mise en danger de la vie, de l'intégrité corporelle ou de la liberté, de même que les mesures qui entraînent une pression psychique insupportable (art. 3 al. 2 LAsi), que peut se prévaloir d'une crainte fondée de persécution, celui qui a de bonnes raisons, c'est-à-dire des raisons objectivement reconnaissables pour un tiers (élément objectif), de craindre (élément subjectif) d'avoir à subir, selon toute vraisemblance dans son pays et dans un avenir prochain, une persécution au sens de l'art.”
Ist kein Unwürdigkeitsgrund ersichtlich, ist Asyl nach Art. 2 AsylG zu gewähren.
Die Prüfung des Asylanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 AsylG richtet sich nach den in Art. 3 AsylG genannten Flüchtlingsmerkmalen. Als ernsthafte Nachteile kommen namentlich Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen in Betracht, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Es müssen hinreichende, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine konkrete, gegenwärtige oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit bevorstehende Bedrohung vorliegen. Blosse vergangene Unrechtserfahrungen oder rein privat-rechtliche Konflikte begründen ohne asylrelevantes Motiv nicht zwingend Anspruch auf Asyl.
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erfahrenem Unrecht, dass den erlittenen Nachteilen - den Missbräuchen durch die drei Männer - kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, vielmehr stellten diese Übergriffe gemeinrechtliche Delikte dar, dass nicht von der Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des türkischen Staates auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer die Geschehnisse nicht zur Anzeige gebracht habe, und es ihm trotz allfälliger Schamgefühle hätte zugemutet werden können, sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, dass die geltend gemachten Einschüchterungen von Seiten der Täter nicht die von Art.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl.”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl.”
Ergibt sich aus der Begründung eines Asylgesuchs zugleich eine Beanstandung des Vollzugs einer Wegweisung, ist das Gericht verpflichtet, die angefochtene Verfügung sowohl gestützt auf die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) als auch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.
“52 N 49), dass der Beschwerdeführer vorliegend nur die Asylgewährung als Rechtsbegehren formulierte, sich aus der Begründung aber auch die Beanstandung des Vollzugs der Wegweisung nach Mali ergibt; sich die verlangten Änderungen der angefochtenen Verfügung mithin klar aus der Eingabe ergeben, weshalb die Beschwerde die Formerfordernisse erfüllt und das Gericht die angefochtene Verfügung daher sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, als auch des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen hat, dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, namentlich sei er nicht wegen eines in Art. 3 AsylG normierten Motivs von den Unbekannten behelligt worden und die politische sowie wirtschaftliche Situation in Mali stelle keine Verfolgung im Sinne derselben Bestimmung dar, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, insbesondere der Angriff der Unbekannten - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - nicht auf einem Motiv im Sinne von Art.”
Im Rekursverfahren beschränkt sich der Streitgegenstand häufig auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Frage der Gewährung von Asyl. Das Gericht ist weder an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz noch an die Parteivorbringen gebunden; im Rekurs können Rügen wegen unzutreffender oder unvollständiger tatsächlicher Feststellungen gemäss Art. 106 LAsi geprüft werden.
“Il Tribunale non è vincolato né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. La presente procedura espone, sostanzialmente, la medesima fattispecie di cui alla procedura, pure pendente al Tribunale, presentata dalla sorella della ricorrente (D._______ con il marito E._______, D-6340/2024). Pertanto, il presente procedimento è coordinato con la procedura D-6340/2024. Entrambi i ricorsi sono infatti valutati e decisi nello stesso momento dal medesimo collegio giudicante. 4. I ricorsi manifestamente infondati, ai sensi dei considerandi che seguono, sono decisi dalla giudice unica, con l'approvazione di una seconda giudice (art. 111 lett. e LAsi) e la decisione è motivata soltanto sommariamente (art. 111a cpv. 2 LAsi). Giusta l'art. 111a cpv. 1 LAsi, il Tribunale rinuncia allo scambio di scritti. 5. 5.1 La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. 5.2 5.2.1 Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 in fine LAsi). 5.2.2 Il fondato timore di esposizione a seri pregiudizi, come stabilito all'art. 3 cpv. 1 LAsi, comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo.”
“1 LAsi) contro una decisione in materia di asilo della SEM (art. 6 e 105 LAsi; art. 31 33 LTAF), è di principio ammissibile sotto il profilo degli artt. 5, 48 cpv. 1 lett. a-c e 52 cpv. 1 PA. Occorre pertanto entrare nel merito del gravame. 2. Con il ricorso al Tribunale possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è inoltre vincolato né dai motivi e dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata (DTAF 2014/26 consid. 5), né dalle argomentazioni delle parti (art. 62 cpv. 4 PA; cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. 3.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 3.2 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Occorre inoltre considerare i motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 LAsi). La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr.”
“1 LAsi), alla forma e al contenuto dell'atto di ricorso (art. 52 PA) sono soddisfatti. Occorre pertanto entrare nel merito del ricorso. 2. Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi). Il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). 3. Preliminarmente, il Tribunale osserva che essendo stati i ricorrenti posti al beneficio dell'ammissione provvisoria per inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento e non avendo gli stessi censurato la pronuncia dell'allontanamento, oggetto del litigio in questa sede risulta pertanto essere esclusivamente la decisione riguardante il rifiuto della loro domanda d'asilo ed il mancato riconoscimento della qualità di rifugiato. 4. La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). Inoltre, occorre tenere conto dei motivi di fuga specifici della condizione femminile (art. 3 cpv. 2 in fine LAsi). 5. 5.1 Nella decisione avversata, la SEM ha ritenuto che le dichiarazioni di A._______ circa le relazioni intrecciate con l'associazione "(...)" non soddisferebbero le condizioni di verosimiglianza previste all'art.”
“Preliminarmente il Tribunale osserva che, essendo stato il ricorrente posto al beneficio dell'ammissione provvisoria per inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento e non avendo egli censurato la pronuncia dell'allontanamento, oggetto del litigio in questa sede risulta essere esclusivamente la questione del riconoscimento dello statuto di rifugiato e della concessione dell'asilo (DTF 142 I 155 consid. 4.4.2; MOOR/POLTIER, Droit administratif, vol. II, 3e éd., 2011, pp. 291-292). 3. Con ricorso al Tribunale, possono essere invocati la violazione del diritto federale e l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 106 cpv. 1 LAsi) e, in materia di diritto degli stranieri, pure l'inadeguatezza ai sensi dell'art. 49 PA (cfr. DTAF 2014/26 consid. 5). Il Tribunale non è vincolato né dai motivi addotti (art. 62 cpv. 4 PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2014/1 consid. 2). In materia d'asilo può inoltre rinunciare ad ordinare uno scambio scritti (art. 111a cpv. 1 LAsi). 4. La Svizzera, su domanda, accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi (art. 2 LAsi). L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera. Giusta l'art. 3 cpv. 1 LAsi, sono rifugiati le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi. Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile. Chiunque domanda asilo deve provare o per lo meno rendere verosimile la sua qualità di rifugiato. La qualità di rifugiato è resa verosimile se l'autorità la ritiene data con una probabilità preponderante (art. 7 cpv. 2 LAsi). 5. 5.1. Nella querelata decisione, l'autorità inferiore non ha ritenuto attendibili le dichiarazioni rilasciate dall'insorgente rimettendole in discussione nel loro insieme.”
Unter dem Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AsylG sind nach Art. 3 AsylG auch Personen erfasst, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Wenn aus der Begründung einer Beschwerde zusätzlich zur gestellten Rechtsbegehren die Beanstandung des Vollzugs einer Wegweisung deutlich hervorgeht, genügt dies den Formerfordernissen; das Gericht hat dann die angefochtene Verfügung sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Art. 2 Abs. 1 AsylG) als auch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen.
“52 N 49), dass der Beschwerdeführer vorliegend nur die Asylgewährung als Rechtsbegehren formulierte, sich aus der Begründung aber auch die Beanstandung des Vollzugs der Wegweisung nach Mali ergibt; sich die verlangten Änderungen der angefochtenen Verfügung mithin klar aus der Eingabe ergeben, weshalb die Beschwerde die Formerfordernisse erfüllt und das Gericht die angefochtene Verfügung daher sowohl unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, als auch des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen hat, dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, namentlich sei er nicht wegen eines in Art. 3 AsylG normierten Motivs von den Unbekannten behelligt worden und die politische sowie wirtschaftliche Situation in Mali stelle keine Verfolgung im Sinne derselben Bestimmung dar, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, insbesondere der Angriff der Unbekannten - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - nicht auf einem Motiv im Sinne von Art.”
Der Flüchtlingsbegriff im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG umfasst (gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG) auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
Bei Minderjährigen sind besondere Schutzpflichten zu beachten. Die zitierte Rechtsprechung nennt Fälle von Menschenhandel sowie Ausbeutung und Misshandlungen in Koranschulen (z. B. erzwungenes Betteln und Arbeit unter Androhung von Gewalt) als für das Asylverfahren relevante Umstände. Solche Sachverhalte können die Prüfung der Asylgründe (insbesondere Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) und die Anwendung von Art. 2 LAsi beeinflussen.
“] applicando le cautele e le tutele richieste per i richiedenti l'asilo minorenni" (cfr. idem pag. 8 punto 53). I motivi d'asilo addotti sarebbero inoltre rilevanti ai sensi dell'art. 3 LAsi. In proposito, egli sottolinea di essere stato vittima di tratta di essere umani tra il Gambia e il Senegal, nonché di sfruttamento e maltrattamenti in una scuola coranica, dove sarebbe stato costretto a mendicare e lavorare sotto minacce e percosse. Le persecuzioni descritte sarebbero altresì riconducibili all'appartenenza ad un "determinato gruppo sociale". Il suo caso rientrerebbe, infatti, nel fenomeno diffuso in Senegal in cui molti bambini - cosiddetti talibés - vengono affidati a scuole coraniche e costretti a vivere in condizioni di sfruttamento e abuso (cfr. idem pag. 9 punto 59). 5.2 5.2.1 Su domanda, la Svizzera accorda asilo ai rifugiati secondo le disposizioni della LAsi. L'asilo comprende la protezione e lo statuto accordati a persone in Svizzera in ragione della loro qualità di rifugiato. Esso include il diritto di risiedere in Svizzera (art. 2 LAsi). 5.2.2 Sono rifugiate le persone che, nel Paese d'origine o d'ultima residenza, sono esposte a seri pregiudizi a causa della loro razza, religione, nazionalità, appartenenza ad un determinato gruppo sociale o per le loro opinioni politiche, ovvero hanno fondato timore d'essere esposte a tali pregiudizi (art. 3 cpv. 1 LAsi). Sono pregiudizi seri segnatamente l'esposizione a pericolo della vita, dell'integrità fisica o della libertà, nonché le misure che comportano una pressione psichica insopportabile (art. 3 cpv. 2 LAsi). La nozione di fondato timore di esposizione a seri pregiudizi comprende nella sua definizione un elemento oggettivo, in rapporto con la situazione reale, e un elemento soggettivo. Sarà riconosciuto come rifugiato colui che ha dei motivi oggettivamente riconoscibili da terzi (elemento oggettivo) di temere (elemento soggettivo) di essere esposto, in tutta verosimiglianza e in un futuro prossimo, a una persecuzione (cfr. DTAF 2011/51 consid. 6.2; 2010/57 consid. 2.5). 5.”
Zum Flüchtlingsbegriff im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AsylG gehören auch Personen, die begründete Furcht vor Massnahmen haben, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).”
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