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In den Entscheiden liegt das Vorliegen der vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form wiederholt sehr kurzfristig vor; in mehreren Fällen erfolgte dies gleichentags. (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG)
“August 2024 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. D. Mit Erklärung vom 12. August 2024 zog die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. April 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 23. April 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er sinngemäss eventualiter beantragt, er sei mit Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Ebenfalls am 27. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
“_______ zugewiesen wurde, dass die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz stellte, dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 teilweise entsprach, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei vollständig aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“Januar 2023 stellte des SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichentags nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan eine vorläufige Aufnahme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 2. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; ohnehin verfüge er bereits über eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. H. Mit Eingabe vom 13. März reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 2. Februar 2023 fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. L. In seiner Replik vom 30. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest.”
In den zitierten Entscheidungen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am Tag der Eingabe bzw. seit dem Datum der Beschwerdeeinreichung in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
“Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zumal sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen sei, respektive er beantragt, es sei sein Asylgesuch vom Gericht erneut zu überprüfen, da er nicht in die Heimat zurückkehren könne, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend macht, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort weder eine Zukunft noch eine Familie noch eine Wohnung habe, dass er zudem an einem gebrochenen Fuss leide, der nur schwer verheile, sich in seinem anderen Fuss Glassplitter befänden, welche noch operativ entfernt werden müssten, und er unter diesen schlechten gesundheitlichen Umständen nicht zurückkehren könne, dass er daneben auf seinen Willen zur Integration in der Schweiz verweist, wofür auf die Akten verwiesen kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 24. Januar 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art.”
“Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (eventuell) sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein an das SEM adressiertes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Dezember 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 28. August 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in”
In den zitierten Entscheiden wird ausdrücklich vermerkt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). In den jeweiligen Verfahren ermöglichte dies eine zügige Instruktion bzw. Entscheidfassung.
“b Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch um Wiedererwägung mit der vorgebrachten wesentlichen Veränderung seines Gesundheitszustands und der geltend gemachten Verschlechterung der medizinischen Versorgung in Kroatien. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.b Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.c In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Am 13. Juli 2023 verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über die Ansetzung eines in der Beschwerde angekündigten medizinischen Termins in Kenntnis zu setzen. J. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über einen von ihm verübten Suizidversuch in Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des Instituto (...) vom 2. August 2023 zu den Akten und kündigte die Einreichung eines neurologischen Berichts an. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von B._______, Fachspezialist FMH für Neurologie, vom 1. September 2023 ins Recht. M. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der Organizzazione (.”
“Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Eröffnung frühestens am 25. Januar 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug ab. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Kindsmutter und der Kindsvater getrennt hätten, aktuell kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, ein gemeinsamer Haushalt bis auf Weiteres nicht geplant sei, keine Besuchsregelung bestehe und der Vater keine Unterhaltsbeiträge leiste. Es bestehe daher keine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung. Es lägen folglich besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vor, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstünden. D. Mit einer ans SEM gerichteten und als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans SEM. Das SEM leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Beschwerde weiter. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2022 (Eröffnung am 7. April 2022) wies es das Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 22. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug sei auszusetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Stellungnahme der Erstellerin des psychologisch-psychiatrischen Berichts zu den Argumenten des SEM vom 9. Mai 2022 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 hiess das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. H. Am 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach, woraufhin mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. August 2022 und reichte ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll (...) vom (...) 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Das Bundesverwaltungsgericht nutzt prozessorganisatorische Massnahmen, die in den entschiedenen Fällen belegt sind: Die vorinstanzlichen Akten werden dem Gericht elektronisch übermittelt; das Gericht erlässt Zwischenverfügungen (z. B. zur Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung) und fordert bei Bedarf Kostenvorschüsse ein. Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden trifft das Gericht sie vereinzelt summarisch (einzelrichterliche Entscheidung mit kurzer Begründung und ohne Schriftenwechsel).
“Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht - ein Dokument aus Italien beilag, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 30. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in”
“Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und - wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt - eine amtliche Rechtsverbeiständung beizuordnen, dass der Beschwerde diverse medizinische Dokumente und Berichte beigelegt waren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art.”
“Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“Februar 2024 - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei zu ihren Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um ein kostenfreies Verfahren und Ersatz ihrer Auslagen respektive um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. Februar 2024 eingezahlt worden ist, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 6. Februar 2024 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl.”
Ausnahmsweise kann im Rahmen der durch Art. 109 Abs. 3 AsylG vorgeschriebenen fünf Arbeitstage die Anforderung, die Begründung des Rekursbegehrens in eine Amtssprache zu übersetzen, entfallen. Das Gericht hat in konkreten Fällen aus prozessökonomischen Gründen auf die Übersetzung verzichtet, weil die in einer verständlichen Fremdsprache (z. B. Englisch) verfasste Begründung die wesentlichen Argumente erkennen liess und die Schlussanträge in einer Amtssprache vorlagen. Ein solches Vorgehen bleibt eine Ausnahme und ist an die konkreten Voraussetzungen gebunden.
“) avril 2027, la projet de décision du SEM du 26 septembre 2024, remis le même jour à la représentation juridique de l'intéressé, la prise de position du requérant, le 30 septembre 2024, la décision du 1er octobre 2024, par laquelle le SEM n'est pas entré en matière sur la demande d'asile de l'intéressé, prononcé son renvoi de Suisse et ordonné l'exécution de cette mesure, le recours déposé auprès du Tribunal administratif fédéral (ci-après : Tribunal), le 3 octobre 2024, par lequel l'intéressé a conclu, principalement, à l'entrée en matière sur sa demande d'asile, subsidiairement, au prononcé d'une admission provisoire, ainsi que, plus subsidiairement, au renvoi de la cause au SEM, les requêtes préalables de dispense du versement d'une avance de frais et d'assistance judiciaire totale, ainsi que de renoncement à la traduction de la motivation du recours si celle-ci ne devait pas être rédigée dans une langue officielle, et considérant qu'en vertu de l'art. 31 LTAF (RS 173.32), le Tribunal connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA (RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions du SEM en matière d'asile peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que le Tribunal est donc compétent pour statuer sur la présente cause, que l'intéressé a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA, applicable par renvoi de l'art. 37 LTAF), que présenté dans la forme (art. 52 al. 1 PA) et le délai (art. 108 al. 3 LAsi) prescrits par la loi, le recours est recevable, qu'il est renoncé à un échange d'écritures, le présent arrêt n'étant que sommairement motivé (art. 111a al. 1 et 2 LAsi), que, selon l'art. 109 al. 3 LAsi, le Tribunal statue dans un délai de cinq jours ouvrables sur les recours déposés contre les décisions de non-entrée en matière et contre les décisions visées aux art. 23, al. 1, et 40 en relation avec l'art. 6a, al. 2, let. a, qu'afin d'assurer le respect de ce délai de traitement, il est exceptionnellement renoncé à requérir du recourant la traduction de la motivation de son mémoire de recours dans une langue officielle ; qu'en effet, celle-ci, rédigée en anglais, est suffisamment compréhensible pour que l'on puisse en tirer l'ensemble des arguments y figurant, étant encore rappelé que les conclusions ont été rédigées en français, que le recourant conclut subsidiairement au renvoi de la cause au SEM ; que cette conclusion repose sur un grief formel, qu'il convient d'examiner en priorité (cf. ATF 144 I 11 consid. 5.3 ; ATAF 2019 VII/6 consid. 4.1), que le droit d'être entendu, garanti à l'art. 29 al. 2 Cst. (RS 101) et concrétisé en droit administratif par les art. 29 ss PA, comprend notamment le droit pour le justiciable d'être informé et de s'exprimer sur les éléments pertinents avant qu'une décision ne soit prise touchant à sa situation juridique, de participer à l'administration des preuves de nature à influer sur le sort de la décision, d'en prendre connaissance et de se déterminer sur son résultat (cf.”
“a LAsi, a prononcé son renvoi au Royaume-Uni et ordonné l'exécution de cette mesure, la résiliation du mandat de représentation le même jour, le recours - document dactylographié et lettre manuscrite signée - interjeté, le 17 mars 2023, auprès du Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal) contre cette décision, concluant principalement à l'entrée en matière sur la demande d'asile, subsidiairement au prononcé d'une admission provisoire en Suisse et, plus subsidiairement encore, au renvoi de la cause à l'autorité inférieure, les requêtes de dispense de l'avance de frais et d'octroi de l'assistance judiciaire totale que le mémoire de recours contient, et considérant que le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF, connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par le SEM concernant l'asile peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée en l'occurrence, que A._______ a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que son recours ayant en outre été interjeté dans la forme (art. 52 al. 1 PA) et le délai (art. 108 al. 3 LAsi) prescrits par la loi, il est en conséquence recevable, qu'au regard de l'art. 109 al. 3 LAsi, selon lequel le recours doit en principe être traité dans un délai de cinq jours ouvrables, il est fait suite à la requête préalable formulée dans le mémoire de recours et renoncé, par économie de procédure, à impartir un délai pour traduire la partie du mémoire rédigée en anglais, la lecture du texte en question permettant de se rendre compte sans problèmes des intentions de son auteur et des arguments présentés par lui à l'appui de son recours, qu'il est renoncé à un échange d'écritures (art. 111a al. 1 LAsi), le présent arrêt n'étant motivé que sommairement (art. 111 al. 2 LAsi), que dans sa prise de position du 20 février 2023, le représentant de l'intéressé a fait valoir que l'état de santé psychique de ce dernier était gravement détérioré et que le devoir d'instruction imposait de l'établir de manière plus précise et complète, que dans la mesure où la disponibilité des soins est manifestement acquise dans le pays de destination et où le recourant ne s'est ni rendu à l'infirmerie du centre où il loge depuis plus de trois mois ni n'a décrit ses éventuels troubles de manière un tant soit peu substantielle, alors que cela lui incombe (cf.”
Im vorliegenden Fall lagen die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am selben Tag in elektronischer Form vor; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am folgenden Tag.
“Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer seine Zuteilung zum erweiterten Verfahren zur Kenntnis gebracht. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 22. Dezember 2022 nieder. Die neue Rechtsvertretung informierte am 30. Dezember 2022 über ihre Mandatierung. I. Am 23. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beigeordnet. J. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - eröffnet am 23. Januar 2023 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 den Eingang seiner Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). M. Mit Eingabe vom 16. März 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdiensts vom 24. Februar 2023 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten wurden in den dargestellten Fällen jeweils in elektronischer Form und häufig gleichentags dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
“Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie - eine Vollmacht vom 9. Juli 2024 (Beilage 1), der N-Ausweis des Beschwerdeführers (Beilage 2), die angefochtene Verfügung (Beilage 3), die Empfangsbestätigung (Beilage 4), vier Fotos, welche nach Angabe des Beschwerdeführers das gegen ihn stattfindende strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Türkei zeigen sollen (Beilage 5) sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2024 (Beilage 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b In der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme eingeladen. D.c Am 2. August 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. D.d Mit Schreiben vom 21. August 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den unterzeichnenden Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. November 2023 (Beilage 1), zwei Verfahrensakten aus der Türkei (Beilagen 2 und 3), ein anwaltliches Referenzschreiben aus der Türkei vom 7. September 2023 (Beilage 4) sowie die vorinstanzliche Bewilligung für die Privatunterkunft und das entsprechende Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers (Beilagen 5 und 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf. Weiter setzte sie ihm eine Frist, um die fremdsprachigen Beschwerdebeilagen in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen und seine Bedürftigkeit zu belegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2022 nach und reichte die entsprechenden Dokumente ein, namentlich Übersetzungen der Beilagen 2 bis 4 sowie eine taggleiche Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. D.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vorinstanz liess sich am 21. März 2024 - nach erstreckter Frist - zur Beschwerde vernehmen. D.d Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Mai 2024 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte vom 7. und 21. Mai 2024 betreffend die verunfallte Tochter und den verunfallten Sohn zu den Akten. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am 30. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Ebenfalls am 27. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
“Februar 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 28. Februar 2024 nieder. L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen) sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Der Instruktionsrichter bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Januar 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 24. November 2023 sowie die Stellungnahme vom 16. Januar 2024 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuordnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 21. April 2023 superprovisorisch einen Vollzugsstopp anordnete, und dem Bundesverwaltungsgericht die vor-instanzlichen Akten gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
Die vorliegenden Entscheide zeigen, dass die Bearbeitung innert der in Art. 109 Abs. 6 AsylG vorgesehenen Frist von 20 Tagen in der Praxis realisiert werden kann: Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht in einem Fall gleichentags elektronisch vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG, Quelle unten), und in einem anderen Entscheid wird ausgeführt, dass die Bearbeitung 20 Tage nicht überschreiten werde. Daraus lässt sich ableiten, dass eine zügige Verfahrensführung in den referenzierten Fällen mit elektronischer Aktenübermittlung zu einer Entscheidungsdauer im Rahmen der gesetzlichen Frist geführt hat.
“Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2022. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sei gutzuheissen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Hausordnung der ORS Service AG (nachfolgend ORS) in türkischer Sprache, das Eintrittsformular des BAZ C._______, eine Karte von C._______, ein Informationsschreiben des Medic-Help des BAZ C._______ in türkischer Sprache und ein Informationsschreiben zu einer Präsentation über das BAZ C._______ bei. I. Am 6. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“A ce propos, on relèvera en premier lieu qu'il s'agit en l'espèce de la sixième demande du recourant adressée au Secrétariat d'Etat. En outre et surtout, interpellé par le Tribunal administratif à ce sujet, le Secrétariat d'Etat a confirmé le dépôt de la demande de réexamen, mais a expliqué que celle-ci était vouée à l'échec. Celui-ci a ajouté que la demande de réexamen du recourant fera l'objet soit d'une décision de rejet, soit d'une décision de non-entrée en matière en cas de non-paiement de l'avance de frais, mais que, quelle que soit la décision prise, une décision sera rendue au plus tard à la mi-décembre 2023. Il ressort ainsi implicitement de cette prise de position qu'aucune autre mesure d'instruction, susceptible de retarder la décision, n'est envisagée, étant au surplus rappelé qu'aucune phase préparatoire n'intervient dans le cadre d'une demande de réexamen (art. 111b al. 1 LAsi). Le délai de recours contre cette décision sera alors au plus de 30 jours (art. 108 al. 6 LAsi) et le traitement d'un éventuel recours n'excédera pas 20 jours (art. 109 al. 6 LAsi). Partant, on peut conclure de ce qui précède qu'il est prévisible que la procédure d'asile puisse être terminée dans un avenir proche. Finalement, s'agissant de l'exécution du renvoi, le Service des migrations, également interpellé par le Tribunal administratif, a confirmé le 24 novembre 2023 qu'un vol avait été réservé et que les autorités sri-lankaises avaient donné leur accord à la réadmission du recourant. 3.3 Il apparaît ainsi que rien ne s'oppose à ce que le renvoi du recourant puisse être exécuté dans un avenir proche (art. 80 al. 6 LEI). Partant, le recourant ne saurait être suivi lorsqu'il se prévaut de sa demande de réexamen pendante pour être libéré. 4. Le recourant fait encore valoir que sa détention viole le principe de proportionnalité. 4.1 La détention administrative doit, conformément à l'art. 36 al. 3 Cst., apparaître dans son ensemble comme proportionnée pour rester acceptable. Tant sur le plan général que concret, il faut qu'elle demeure dans un rapport raisonnable avec le but visé (cf.”
Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) kann rechtfertigen, auf die Aufforderung zur Verbesserung formeller Mängel zu verzichten, sofern die betroffenen Eingaben keine Elemente enthalten, die geeignet wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.
“Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.”
In den zitierten Entscheiden wird festgehalten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG); die elektronische Übermittlung wurde damit als Erfüllung der Vorschrift gewertet.
“April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, er werde gezielt verfolgt und sei mehrmals gezielt bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden, dass er auch in Deutschland aufgefunden, verfolgt und bedroht worden sei, dass er wisse, dass die Polizei in Georgien ihn nicht beschützen könne, da diese nicht schutzfähig und -willig sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 5. April 2024 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art.”
“Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in”
“Juni 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Entführern habe es sich nicht um staatliche Organe, sondern um Mitglieder des Clans des Beschwerdeführers gehandelt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, inwiefern durch die Verfassung seines Heimatlands solche Taten anerkannt würden, weshalb keine Hinweise darauf vorlägen, dass die Polizei seinem Anliegen von vornherein keine Beachtung geschenkt hätte, dass durch die Unterlassung des Beschwerdeführers, den Vorfall bei der Polizei zu melden, diese weder ihren Schutzwillen noch ihre Schutzfähigkeit habe unter Beweis stellen können, und keine Hinweise bestünden, dass ihm nicht hätte zugemutet werden können, die Entführung sowie die Drohanrufe der Polizei zu melden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers abwies und ihn aufforderte, bis zum 27. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2023 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art.”
In den Praxisentscheidungen liegen die vorinstanzlichen Akten regelmässig in elektronischer Form vor und der Eingang der Beschwerde wird meist umgehend bestätigt. Die elektronische Aktenübermittlung kann dadurch die Verfahrensabwicklung unterstützen und somit die Einhaltung der im Gesetz genannten 30‑Tage‑Frist erleichtern.
“Februar 2010; - Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Opfer von Vertreibung sind, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer; - Arztbericht des (...) vom 30. Januar 2025. Das SEM konsultierte zur Entscheidfindung die Akten der Kinder (N [...] und N [...]) der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 3. März 2025 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage eines entsprechenden Formulars um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). E. Am 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, die Behandlung ihrer Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und Enkelinnen (vgl. D-7498/2024) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. November 2024, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. November 2024 (Kopie) bei. D. Am 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, er werde gezielt verfolgt und sei mehrmals gezielt bedroht und zu Geldzahlungen aufgefordert worden, dass er auch in Deutschland aufgefunden, verfolgt und bedroht worden sei, dass er wisse, dass die Polizei in Georgien ihn nicht beschützen könne, da diese nicht schutzfähig und -willig sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 5. April 2024 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art.”
“Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er folgende fremdsprachige Unterlagen samt deutscher Übersetzung als Beweismittel ein: - Nachrichten auf Whatsapp, - Strafregisterauszug von D._______ vom (...) 2023, - Gerichtsakten des 7. Strafgerichts C._______ (Anklageschrift vom (...) 2023 und Urteil vom (...) 2023), - Verschiedene Berichte aus dem Internet vom 8. und 11. Februar 2020, 3. März 2023 und 1. Juni 2023, - Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2023. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Am 4. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Sistierungen, die die in Art. 109 Abs. 6 AsylG vorgesehenen Behandlungsfristen überschreiten, sind nicht gerechtfertigt und sind aufzuheben.
“Das vorliegende Beschwerdeverfahren ihres Vaters betreffend Familiennachzug ist bereits seit gut 16 Monaten sistiert. Eine Weiterführung der Verfahrenssuspendierung lässt sich schon angesichts der vom Bundes-verwaltungsgericht zu beachtenden Behandlungsfristen nicht rechtfertigen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Diese Sistierung ist deshalb aufzuheben.”
Art. 109 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorliegen. Die Praxis dokumentiert in mehreren Fällen den konkreten Zeitpunkt, zu dem die elektronisch übermittelten Akten dem Gericht vorlagen.
“Februar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Februar 2025 ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Formular-beschwerde vom 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zumal sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen sei, respektive er beantragt, es sei sein Asylgesuch vom Gericht erneut zu überprüfen, da er nicht in die Heimat zurückkehren könne, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend macht, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort weder eine Zukunft noch eine Familie noch eine Wohnung habe, dass er zudem an einem gebrochenen Fuss leide, der nur schwer verheile, sich in seinem anderen Fuss Glassplitter befänden, welche noch operativ entfernt werden müssten, und er unter diesen schlechten gesundheitlichen Umständen nicht zurückkehren könne, dass er daneben auf seinen Willen zur Integration in der Schweiz verweist, wofür auf die Akten verwiesen kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 24. Januar 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art.”
“Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz stellten und dabei geltend machten, es sei noch in der Pubertät der Beschwerdeführerin zu einem Zwist mit einer Familie betreffend ihre Heirat gekommen, welcher mit Drohungen geendet habe, dass die Beschwerdeführerin später den Beschwerdeführer geheiratet und mit ihm eine Hühnerzucht betrieben habe, welche im Jahr 2017 - mutmasslich durch die verfeindete Familie - sabotiert worden sei, wobei es zu einem Messerangriff und einer Schussabgabe auf ihr Haus gekommen sei, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei, welches die verfeindete Familie aber mittels Bestechung habe blockieren können, dass sie in der Folge zu Bekannten in Erbil gezogen seien und dort sechs Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 gelebt hätten, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem diverse Beweismittel zum Strafverfahren zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im beschleunigten Verfahren verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat gleichentags niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 verlangte Kostenvorschuss am 10. Oktober 2024 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 einen ärztlichen Bericht vom 30. September 2024 zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.”
“Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen; subsub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Akten unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers umgehend, jedoch bis spätestens am 31. Mai 2024 zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss über die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zu informieren. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers am 30. Mai 2024 behandelte, und direkt dem Beschwerdeführer - nicht jedoch dem rubrizierten Rechtsvertreter - Einsicht in die Akten gewährte. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz erneut auf, das Gesuch um Akteneinsicht umgehend, aber spätestens bis zum 15. Juli 2024, in geeigneter Weise zu behandeln, und das Bundesverwaltungsgericht nach Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs schriftlich zu informieren.”
“Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“Mai 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er beantragte, diese sie aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. E.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Dokumente (Anklageschrift vom [...] 2024, Eingangsbeschluss vom [...] 2024) eine Verfügung des 3. Strafgerichts erster Instanz in G._______ betreffend Vertagung der Verhandlung vom (...) 2024 ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Weiter verneinte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziff. 2), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 4) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositiv-Ziff. 5), beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 6) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten (Dispositiv-Ziff. 7). B.g Am 17. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. C. C.a Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am selben Tag bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den ausgewerteten Fällen liegen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; in einer Reihe von Entscheiden erfolgte dies gleichentags, andernfalls innerhalb weniger Tage.
“]) Ende Januar 2025 aus der Türkei ausgereist seien, und er - der Beschwerdeführer - sich ihnen angeschlossen habe, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, von den drei Männern gefunden und erneut missbraucht zu werden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotos von sich anlässlich eines Spitalaufenthalts sowie verschiedene medizinische Unterlagen einreichte, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf übermittelte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 aufforderte, eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2025 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einreichte und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 27. März 2025 zusätzlich beantragte, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art.”
“_______ gelebt, in der Nähe von Tripolis, wo er Pharmakologie studiert habe und seit 2009 in einem Militärspital tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit für eine Miliz Medikamente und medizinische Geräte abgezweigt, dass sie ihn nun bedrohe, da er die Zusammenarbeit mit ihr beendet habe, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und be-antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzichts ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art.”
“Februar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Februar 2025 ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Formular-beschwerde vom 12. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; eventualiter wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In der Stellungnahme vom gleichen Tag liessen die Beschwerdeführenden ausführen, sie seien mit dem Entwurf nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung der fehlenden Asylrelevanz ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. E. Am 5. November 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mittels Beschwerde durch ihren neuen Rechtsvertreter vom 11. November 2024 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 12. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine slowenische Asylkarte, Kopien aus dem Zivilstandsregister sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 16. Juli 2024 B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Angesichts der in Art. 109 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Behandlungsfrist wird in beschleunigten Verfahren mitunter auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und der Entscheid summarisch erlassen.
“Die vorliegende Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt wird, als offensichtlich begründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und - angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 1 AsylG) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sowie mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).”
In den referenzierten Entscheiden vermerkt das Bundesverwaltungsgericht das Datum, an dem die vorinstanzlichen Akten eingingen; dies geschah teils elektronisch, teils physisch bzw. an unterschiedlichen Tagen. (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG in den betreffenden Aktenzahlen.)
“- und Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 4 und 16 FoK durch die angeordnete Wegweisung, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 8 und 13 EMRK durch die angeordnete Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht «eventualiter» die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 17. August 2023 in elektronischer Form und andernteils am 18. August 2023 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). F. Gemäss Mitteilung des SEM vom 30. August 2023 befindet sich der Beschwerdeführer laut den (...) Behörden seit dem 30. Mai 2023 in C._______. Deren Ersuchen vom (...) Juli 2023 an die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin-Zuständigkeit lehnte das SEM am (...) Juli 2023 unter Hinweis auf die am 3. Mai 2023 erfolgte Überstellung nach Bulgarien ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
“Das SEM stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht, wies das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer auch diese Verfügung des SEM anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. Mit der Eingabe wurden unter anderem ein Internetartikel über die Lebensbiografie eines Onkels des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in der Schweiz vom 4. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Das Argument des SEM, der Anwalt, welcher die Bestätigung ausgestellt habe, scheine sich auf einer Internetseite zu präsentieren, die nicht mit einer konkreten Person in Verbindung gesetzt werden könne, verkenne, dass es sich bei der vom SEM abgerufenen Seite um eine Suchmaschine für Anwälte handle. Übergangen werde dabei der Umstand, dass besagter Anwalt auf dieser Seite als bei der Anwaltskammer in Ankara registrierter Anwalt aufgeführt sei. Aus dem Informationssystem ergebe sich, dass im Jahre (...) drei Festnahmebeschlüsse wegen FETÖ/PDY-Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden seien. Die Beschlüsse seien vom Amtsgericht in B._______ erlassen worden; dem Ort, wohin die Beschwerdeführerin nach dem Putsch von 2016 geflohen sei und an dem sie zusammen mit jemandem aus der Gülen-Bewegung ihr Studium absolviert habe. Ihr drohe eine Freiheitsstrafe von 7.5 bis 15 Jahren. Dieses Strafverfahren wegen Vorwurfs des Terrorismus würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen und zu einer diskriminierenden Strafe führen. Der Beschwerdeschrift lagen ein Screenshot des UYAP und eine Kopie des Anwaltsdiploms des türkischen Anwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 führte das SEM aus, auch auf Beschwerdeebene sei keine Version des Screenshots eingereicht worden, die besser leserlich wäre, und die Beschwerdeführerin begründe nicht, weshalb das nicht möglich sei. Zudem wären auch bei Vorliegen eines Geheimhaltungsbeschlusses weitere Verfahrensdokumente einsehbar. Sodann stünde die Möglichkeit offen, eine Bestätigung des Geheimhaltungsbeschlusses erhältlich zu machen. Ein solcher Beschluss würde auch erklären, weshalb der Zugriff zu weiteren Informationen zum Strafverfahren nicht möglich sei. J. In ihrer Replik vom 24. August 2021 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ein Geheimhaltungsbeschluss sowie ein Registerauszug betreffend ihr Strafverfahren eingereicht werden könne, wodurch sich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren belegen lasse.”
In den zitierten Entscheidungen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor, und das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde jeweils gleichentags.
“]) Ende Januar 2025 aus der Türkei ausgereist seien, und er - der Beschwerdeführer - sich ihnen angeschlossen habe, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, von den drei Männern gefunden und erneut missbraucht zu werden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotos von sich anlässlich eines Spitalaufenthalts sowie verschiedene medizinische Unterlagen einreichte, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf übermittelte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 aufforderte, eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2025 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einreichte und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 27. März 2025 zusätzlich beantragte, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art.”
“Januar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 14. Januar 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (eventuell) sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein an das SEM adressiertes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Dezember 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 28. August 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in”
“d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine slowenische Asylkarte, Kopien aus dem Zivilstandsregister sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 16. Juli 2024 B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Verfügung vom 23. April 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Ausserdem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. C. Am 14. August 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 11. August 2023 mit Beschwerde vom 22. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. August 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den vorliegenden Entscheiden ordnete der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin in mehreren Fällen unmittelbar nach Eingang der vorinstanzlichen Akten superprovisorische Massnahmen an, namentlich einen einstweiligen Vollzugsstopp (Aussetzung der Überstellung).
“Ferner sei im Zentralen Migrationssystem ZEMIS als Geburtsdatum der (...) 2006 einzutragen und die Staatsanwaltschaft F._______ umgehend zu informieren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, den Beschwerdeführer nach Haftentlassung bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in einer Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) unterzubringen. Der Beschwerde wurden eine Vertretungsvollmacht vom 27. September 2023 und die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2024 - beides in Kopie - beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am Folgetag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung, insbesondere zur Nichtdurchführung des Dublin-Gesprächs und zum Beweiswert des Altersgutachtens, einzureichen. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 23. Februar 2024 vernehmen, der Beschwerdeführer replizierte am 6. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sie das SEM anzuweisen, den Eintrag seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer, nebst Kopien des bereits beim SEM eingereichten Identitätsdokuments inklusive Übersetzung, einen Impfausweis in Kopie ein. M. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache vom Instruktionsrichter in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asyl-gesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1 sowie 3 7 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag aufgetrennt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). N. Am 9. Februar 2024 lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2023 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung, adäquate medizinische Versorgung sowie psychologische Behandlung einzuholen, dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Erlass eines einstweiligen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter gleichentags einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in”
“Oktober 2023) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese zu prüfen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Weiteren beantragten sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. L. Am 31. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungs-gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden in Kroatien einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte der Instruktionsrichter im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Einsetzung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch die unterzeichnende Rechtsanwältin, als amtliche Vertretung und Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe betreffend Ziffer 6 des Dispositivs. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 25. Juli 2023 inklusive Substitutionsvollmacht, das Protokoll der Erstbefragung UMA vom 14. März 2023, das Altersgutachten vom 12. April 2023 und medizinische Berichte vom 28. Juni 2023 und 4. Juli 2023 ein. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Das SEM sei ferner anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den bulgarischen Behörden besondere Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am darauffolgenden Tag setzte es mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entscheide, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2023 der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in”
Die 30-Tage-Frist des Bundesverwaltungsgerichts im erweiterten Verfahren ist als Frist d'ordre anzusehen; sie kann aus wichtigen Gründen, namentlich zur Klärung des Sachverhalts, überschritten werden.
“A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le SEM et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure accélérée, la décision du SEM est notifiée dans les 8 jours ouvrables qui suivent la fin de la phase préparatoire (cf. art. 37 al. 2 LAsi), tandis que dans une procédure étendue, la décision est prise dans les deux mois qui suivent la fin de la procédure préparatoire (cf. art. 37 al. 4 LAsi). Par la suite, tant en procédure accélérée (cf. art. 108 al. 1 LAsi, en lien avec les art. 10 et 12 de l'Ordonnance sur les mesures prises dans le domaine de l'asile en raison du coronavirus (RS 142.318), en vigueur jusqu'au 31 décembre 2022), qu'en procédure étendue ou dans tous les autres cas (cf. art. 108 al. 2 et al. 6 LAsi), le délai de recours est de 30 jours. Le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours en procédure accélérée (cf. art. 109 al. 1 LAsi) et de 30 jours en procédure étendue (cf. art. 109 al. 2 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss).”
“A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le SEM et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure accélérée, la décision du SEM est notifiée dans les 8 jours ouvrables qui suivent la fin de la phase préparatoire (cf. art. 37 al. 2 LAsi), tandis que dans une procédure étendue, la décision est prise dans les deux mois qui suivent la fin de la procédure préparatoire (cf. art. 37 al. 4 LAsi). Par la suite, tant en procédure accélérée (cf. art. 108 al. 1 LAsi, en lien avec les art. 10 et 12 de l'Ordonnance sur les mesures prises dans le domaine de l'asile en raison du coronavirus (RS 142.318), en vigueur jusqu'au 31 décembre 2022), qu'en procédure étendue ou dans tous les autres cas (cf. art. 108 al. 2 et al. 6 LAsi), le délai de recours est de 30 jours. Le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours en procédure accélérée (cf. art. 109 al. 1 LAsi) et de 30 jours en procédure étendue (cf. art. 109 al. 2 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss).”
In den vorliegenden Entscheiden bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde jeweils am selben Tag, an dem ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vorlagen.
“Juni 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. An 3. Juli 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 25. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akte lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2024 - dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, sein Asylgesuch ablehnte und verfügte, der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Juli 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um eine Frist zur Beschwerdeergänzung zwecks Einreichung von Auszügen aus e-Devlet beziehungsweise UYAP sowie um Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Familiennachzug ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde einerseits um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, andererseits um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass vorliegend das SEM gestützt auf den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art.”
“Weiter machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend, so habe er Probleme beim Atmen und Spuren der körperlichen Misshandlung. Auch psychisch gehe es ihm nicht gut. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 - eröffnet am 10. Juni 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten werden dem Bundesverwaltungsgericht vielfach elektronisch übermittelt, sodass sie dem Gericht rasch vorliegen. Diese elektronische Verfügbarkeit unterstützt die Einhaltung der kurzen Frist des beschleunigten Verfahrens (Art. 109 Abs. 1 AsylG) und erleichtert die fristgerechte Bearbeitung der Beschwerden.
“Ebenfalls am 12. Februar 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und/oder unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2024 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht - ein Dokument aus Italien beilag, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 30. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in”
“_______ hingewiesen wurde sowie darauf, dass Ehrenmorde weiterhin ein gesellschaftliches Problem in der Türkei darstellten, dass ergänzt wurde, der Beschwerdeführer habe vor zwei Tagen von seinem Schwager per Whatsapp ein Drohvideo erhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet gleichentags - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Bedrohungen und Verletzungen durch den Schwager seien nicht asylrelevant, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen beziehungsweise eventualiter sei dem Beschwerdeführer subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in”
“August 2024 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. D. Mit Erklärung vom 12. August 2024 zog die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. April 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 23. April 2024) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er sinngemäss eventualiter beantragt, er sei mit Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Ebenfalls am 27. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”
Aus den Entscheidungen ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in der Praxis regelmässig binnen Tagen — häufig gleichentags oder am folgenden Tag — elektronisch vorliegen. Dadurch beginnt die 20‑Tage‑Frist des Art. 109 Abs. 1 AsylG rasch zu laufen, was die Einhaltung der Frist im beschleunigten Verfahren praktisch ermöglicht.
“_______ gelebt, wo er nach Abbruch seines Studiums im Textilgeschäft seines Vaters tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei aufgrund seines Glaubens und seiner Herkunft diskriminiert und Ende 2024 - mutmasslich durch Anhänger der «Grauen Wölfe» - physisch angegriffen worden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben des Bundesasyl-zentrums (BAZ) C._______ vom 20. Februar 2025 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art.”
“Januar 2025 - eröffnet am gleichen Tag - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab; das SEM verfügte zudem die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Am 27. Januar 2025 setzte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM von der Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid durch seinen neuen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2025 in digitaler Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des Rechtsmittels und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens vorerst in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025) im rechten (...) mit Satelliten im rechten (...) bestehe. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 20. Januar 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 9. Oktober 2024 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 21. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______ gelebt, wo er in der Verpackungsindustrie tätig gewesen sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Türkei verschiedentlich diskriminiert worden und werde durch eine mafiaartige Gruppierung erpresst und bedroht, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art.”
“August 2024 zum Entwurf des Asylentscheids Stellung. D. Mit Erklärung vom 12. August 2024 zog die Partnerin des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM dieses gleichentags als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Mit Verfügung vom 13. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gleichentags zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine slowenische Asylkarte, Kopien aus dem Zivilstandsregister sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. A.e Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 16. Juli 2024 B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatdorf mehrere Jahre als Dorfschützer tätig gewesen, dass er die Tätigkeit mehrfach gekündigt habe, woraufhin er jeweils durch die Behörden schikaniert und zur Wiederaufnahme gedrängt worden sei, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“Mai 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Ebenfalls am 10. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 13. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - diverse Medienberichte betreffend die Religionsgemeinschaft der Aleviten respektive Angriffe auf Angehörige derselben in der Türkei bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2024 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aussage der Beschwerdeführenden im Rahmen des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, niemals Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt zu haben, sowie ihrer widersprüchlichen, nachgeschobenen und unsubstantiierten Angaben zur nun geltend gemachten Bedrohung durch das Sicherheitsministerium seien sie nicht in der Lage gewesen diese glaubhaft darzulegen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 28. März 2024 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2024 (Poststempel) - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangte Kostenvorschuss am 2. Mai 2024 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.”
“Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine digitale Nachricht des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertretung vom 26. April 2024, Fotografien angeblicher Misshandlungsnarben, ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Berichte über verletzte und getötete Lastenträger zu den Akten gereicht. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am 7. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung mit einem Länderbericht des britischen Home Office vom Februar 2022 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie unter Asylgewährung als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Seine Asylvorbringen wurden jedoch insgesamt als blosse Nachteile im Zusammenhang mit einer privaten Familienangelegenheit respektive als staatsrechtlich legitime Verfolgung eingestuft und als solche als nicht asylrelevant qualifiziert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 13. Februar 2024, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 27. Februar 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“September 2023 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Oktober 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurden Scans eines undatierten Schreibens des HDP-Vorsitzenden von H._______ sowie eines Antragsformulars an den Menschenrechtsverein IHD eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2023 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 21. Dezember 2022 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit elektronischer Eingabe vom 29. Dezember 2022 ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, bei den italienischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung und medizinische Behandlung einzuholen, dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Edition der vorinstanzlichen Akten ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2022 den Vollzug einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.”
In den angeführten Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel binnen kurzer Frist (häufig 1–2 Tage) in elektronischer Form vor. Verzögerungen bei der Vorlage der Akten können die Einhaltung der in Art. 109 Abs. 1 AsylG vorgesehenen 20‑Tage‑Frist erschweren.
“Im September 2021 sei er nach Spanien und später nach Frankreich gereist. B. Der Entscheidentwurf wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung am 30. Juli 2024 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom gleichen Tag. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Formularbeschwerde vom 8. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig änderte es seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt», mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten angeordnet (Dispositivziffern 6 und 7). E. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom 12. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2024. Darin beantragte er, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, in der Beschwerdeeingabe werde sinngemäss auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der Verfügung des SEM) angefochten. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Nummer D-3834/2024 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2024 mitteilte, der Beschwerdeführer habe seinen Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute auf den (...). Januar 1998 und sei mit Bestreitungsvermerk versehen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 24. Mai 2024 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und es mit Schreiben vom 5. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt zieht in”
“Mit Verfügung vom 23. April 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Das SEM wies dieses Gesuch unter Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer und die zuvor gewährten Fristerstreckungen ab. In der Folge nahm die Rechtsvertretung am 4. November 2020 Stellung zum Entwurf. J. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (Eröffnung am 5. November 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als der (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst. K. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei zudem anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Am 17. Dezember 2020 reicht der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht nach. O. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 4. Januar 2020 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den vorliegenden Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten jeweils am selben Tag wie die Eingangsbestätigung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vor; dies erleichtert die Einhaltung der in Art. 109 Abs. 2 AsylG vorgesehenen 30‑Tage‑Frist.
“Es verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhoben die - durch ihren mit Vollmacht vom 15. Dezember 2023 neu mandatierten Rechtsvertreter handelnden - Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit sowie allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. D.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter wurden sie zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. D.c Das SEM liess sich am 22. April 2024 zur Beschwerde vernehmen. D.d Die Beschwerdeführenden legten am 24. April 2024 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - datierend vom 22. April 2024 - und am 10. Mai 2024 ihre Replik ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren respektive eine etwaige Ablehnung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 20. April 2023 und das vorinstanzliche Aktenverzeichnis, je in Kopie, bei. D. D.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. D.c Am 14. Juni 2023 informierte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der (...) das Gericht über das bestehende Mandatsverhältnis und beantragte, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden. Dieser Eingabe lag eine Vollmacht vom 15. März 2023 bei. D.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Kopien diverser gerichtlicher Dokumente aus der Türkei samt Übersetzungen zu den Akten, namentlich einen Antrag auf Haftbefehl vom (...) (Beilage 1), ein Urteil vom (...) über den Erlass des Haftbefehls (Beilage 2), ein Verbindungsurteil vom (...) (Beilage 3), eine Apostille vom 5. Juli 2023 (Beilage 4) sowie ein Ermittlungsbericht vom Mai 2023 (Beilage 5). D.e Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 8. Juni 2022 (Beilage 1), eine Vollmacht vom 21. Oktober 2021 (Beilage 2), ein Vorführbefehl vom 18. August 2021 (Beilage 3), ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 19. Januar 2022 (Beilage 4), eine Anklageschrift vom (...) 2022 (Beilage 5), ein Entscheid über die Strafzeitberechnung des Onkels (Beilage 6), ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) vom 25. Oktober 2020 (Beilage 7), eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2022 (Beilage 8), allesamt in Kopie, sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertreterin (Beilage 9) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. D.c Das SEM liess sich am 19. August 2022 zur Beschwerde vernehmen. D.d Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2022 seine Replik zu den Akten. Diese wurde der Vorinstanz am 7. September 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. D.e Am 17. März 2023 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Sitzungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom 29. Dezember 2022 in Kopie zu den Akten. D.f Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich ergänzend zum eingereichten Beweismittel zu äussern.”
In den zitierten Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht jeweils in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
“Januar 2025) im rechten (...) mit Satelliten im rechten (...) bestehe. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 20. Januar 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie - eine Vollmacht vom 9. Juli 2024 (Beilage 1), der N-Ausweis des Beschwerdeführers (Beilage 2), die angefochtene Verfügung (Beilage 3), die Empfangsbestätigung (Beilage 4), vier Fotos, welche nach Angabe des Beschwerdeführers das gegen ihn stattfindende strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Türkei zeigen sollen (Beilage 5) sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2024 (Beilage 6) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). D.b In der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde zur Stellungnahme eingeladen. D.c Am 2. August 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. D.d Mit Schreiben vom 21. August 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. August 2023. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie erneut anzuhören; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben eines türkischen Anwalts datiert auf den 8. September 2023 ins Recht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Am 18. September 2023 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bürgermeisters von D._______ datierend vom 18. September 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte vom 7. und 21. Mai 2024 betreffend die verunfallte Tochter und den verunfallten Sohn zu den Akten. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am 30. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig änderte es seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «ohne Nationalität» auf «Staat unbekannt», mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten angeordnet (Dispositivziffern 6 und 7). E. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom 12. Juni 2024 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2024. Darin beantragte er, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde festgestellt, in der Beschwerdeeingabe werde sinngemäss auch die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der Verfügung des SEM) angefochten. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Nummer D-3834/2024 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine digitale Nachricht des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertretung vom 26. April 2024, Fotografien angeblicher Misshandlungsnarben, ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Berichte über verletzte und getötete Lastenträger zu den Akten gereicht. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde den Beschwerdeführenden am 7. Mai 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung mit einem Länderbericht des britischen Home Office vom Februar 2022 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die im Gesetz vorgesehene 20‑Tage‑Frist ist als Behandlungsfrist zu verstehen und gilt grundsätzlich; sie kann jedoch aus gerechtfertigten Gründen, etwa zur Klärung wesentlicher Tatsachen, überschritten werden. Soweit Haftprüfungen betroffen sind, wird in der Praxis eine deutlich kürzere Richtschnur angewendet (ca. 96 Stunden bzw. etwa fünf Arbeitstage).
“5.4.3). A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le SEM et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure accélérée, la décision du SEM est notifiée dans les 8 jours ouvrables qui suivent la fin de la phase préparatoire (cf. art. 37 al. 2 LAsi), tandis que dans une procédure étendue, la décision est prise dans les deux mois qui suivent la fin de la procédure préparatoire (cf. art. 37 al. 4 LAsi). Par la suite, tant en procédure accélérée (cf. art. 108 al. 1 LAsi, en lien avec les art. 10 et 12 de l'Ordonnance sur les mesures prises dans le domaine de l'asile en raison du coronavirus (RS 142.318), en vigueur jusqu'au 31 décembre 2022), qu'en procédure étendue ou dans tous les autres cas (cf. art. 108 al. 2 et al. 6 LAsi), le délai de recours est de 30 jours. Le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours en procédure accélérée (cf. art. 109 al. 1 LAsi) et de 30 jours en procédure étendue (cf. art. 109 al. 2 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss). 21. En l’espèce, la demande d’asile déposée par M. A______ le 4 janvier 2022 a fait l’objet le 4 août 2023, d’une décision de rejet et de renvoi, confirmée par arrêt du TAF du 17 novembre 2023. Cet arrêt est définitif et exécutoire faute de recours formé à son encontre. La procédure d’asile de l’intéressé est donc close. Détenu administrativement en vue de son renvoi, M. A______ a déposé une nouvelle demande d’asile considérée comme une demande de révision le 25 mars 2024. Dans la mesure où cette demande a été faite après que M. A______ ait eu connaissance d’une enquête ouverte contre lui le 17 octobre 2023, on ne peut retenir que celle-ci visait uniquement à faire obstacle à son renvoi et à sa détention. 22. Il n’appartient pas au tribunal d’examiner les chances de succès de cette requête, laquelle n’en apparaît pas d’emblée dénuée vu les allégations d’une procédure pénale ouverte à l’encontre de l’intéressé pour des faits de propagande en faveur de l’organisation terroriste PKK, faits non retenus dans l’arrêt du TAF du 17 novembre 2023.”
“Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft im Sinn von Art. 80 Abs. 3 AIG ging am 14. Mai 2021, 13.30 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses fällte am 17. Mai 2021, 16.30 Uhr, sein Urteil. Damit erging der angefochtene Entscheid rund 75 Stunden nach Eingang des Rechtsmittels und daher innert der geforderten kurzen Frist. Die Rüge des Beschwerdeführers dringt folglich nicht durch. 4.2.2 Soweit die Rüge die maximale Haftdauer betrifft, ist sie ebenso unbegründet.”
In den angeführten Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht jeweils in elektronischer Form vor, und der Eingang der Beschwerde wurde in vielen Fällen noch am selben Tag bestätigt. Dies trägt dazu bei, dass das Gericht die mit Art. 109 Abs. 3 AsylG verbundene kurze Entscheidfrist (fünf Arbeitstage) rasch weiterverfolgen kann.
“Januar 2025) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein auf einem Sozialen Medium veröffentlichtes Bild und den offenbar dazugehörigen Text, Abbildungen von Drohnachrichten, das Foto der Hand des Beschwerdeführers sowie einen Bericht von Amnesty International «Maroc/Sahara occidental 2023» zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien bei den maltesischen Behörden individuelle Zusicherungen hinsichtlich ihrer Grund- und medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Der Instruktionsrichter bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Vertretungsvollmacht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“]) ebenso wenig ein und verfügte deren Wegweisungsvollzug nach Spanien. K. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 12. August 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den spanischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine separate Beschwerdebegründung, mehrere E-Mails (vom 11. Juni und 17. Juni 2024), ein ärztlicher Kurzbericht vom 12. Juni 2024 sowie ein Referenzschreiben der Organisation WEAVE vom 30. Mai 2013 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien bei den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am Folgetag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Ist die Verwaltung den Editionspflichten nicht nachgekommen und lagen deswegen unvollständige Akten vor, kann das Gericht die Sache aufheben und an die Verwaltung zurückweisen. Das Gericht ist an die Behandlungsfristen des Art. 109 AsylG gebunden und gewährt in einem solchen Fall keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde; es kann stattdessen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung mit der Anweisung zur Neu-Eröffnung der Verfügung unter Edition der vollständigen Akten anordnen.
“Es ist nicht Sache des Gerichts, das selber an die Einhaltung von Behandlungsfristen gebunden ist (vgl. Art. 109 AsylG), dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, dies umso weniger als es das SEM offenbar versäumt hat, dem Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung die Akten vollständig zu edieren. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die Verfügung unter Edition der vollständigen (editionspflichtigen) Akten neu zu eröffnen.”
In zahlreichen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts wird ausdrücklich dokumentiert, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht in elektronischer Form vorlagen; jeweils wird auch das Datum der Übermittlung vermerkt (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
“November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung bezüglich der Änderung der Staatsangehörigkeit zu erlassen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4-6 (Wegweisungsvollzug und Aushändigung der Akten) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 29. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 28. August 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in”
“Im September 2021 sei er nach Spanien und später nach Frankreich gereist. B. Der Entscheidentwurf wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung am 30. Juli 2024 zur Stellungnahme unterbreitet. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom gleichen Tag. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Formularbeschwerde vom 8. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2024 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer, kindgerechter Sachverhaltsabklärungen sowie subsubeventualiter die Koordinierung des Verfahrens mit demjenigen seiner Tante, um im Interesse des Kindeswohls zu handeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Foto des Beschwerdeführers vor dem Grab seines Vaters bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Im vorliegenden Verfahren zog das Gericht die vorinstanzlichen Akten der Tante des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Verfügung vom 23. April 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 in den Kanton C._______ austrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art.”
“Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug. G. Ebenfalls am 9. Dezember 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung, das Mandatsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet. H. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde vom 29. Dezember 2022 ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers respektive seiner Verletzungen beigelegt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den zitierten Entscheiden werden die vorinstanzlichen Akten jeweils in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht geführt und ist der Zeitpunkt des Akteneingangs dokumentiert. Die elektronische Übermittlung der Akten ist damit in der Verfahrenspraxis regelmässig relevant und kann Auswirkungen auf die prozessuale Friststellung haben.
“In Polen habe er keine Familienangehörige; in der Ukraine würden seine Ex-Frau sowie sein Kind leben. Eine Rückkehr nach Polen komme für ihn wegen der schlechten Wohn- und Arbeitssituation nicht in Frage. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass sowie seinen polnischen Aufenthaltstitel (gültig bis zum [...] 2026) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 - eröffnet am 11. Januar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Laienbeschwerde vom 23. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 29. Januar 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Schreiben der Pfarrei (...) vom 31. Oktober 2023 (Kopie), drei Berichte zur Gefährdung respektive Verfolgung von Konvertierten und Christen im Iran, ein Auszug aus dem Codex Iuris Canonici (CIC) sowie eine Vollmacht vom 7. November 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. November 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Diese Entscheide fochten die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 31. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung - im Falle des Beschwerdeführers in der Person seiner mandatierten Rechtsvertreterin - beantragt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. November 2023. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2020 setzte die Vorinstanz die kantonale Migrationsbehörde über die rechtskräftig gewordene Verfügung bezüglich Asylwiderrufs und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin in Kenntnis. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2021 beantragte die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertretung, die Frist für eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung sei wiederherzustellen; die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft von ihr und ihrem Kind sei wieder festzustellen und ihnen sei erneut Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ferner sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 bestätigte das Gericht der Gesuchstellerin den Eingang ihrer Eingabe vom 11. Januar 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht beim Eingang der Beschwerde regelmässig gleichentags vor; in einzelnen Entscheidungen werden die Akten als elektronisch eingereicht vermerkt.
“Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die Anerkennung als Flüchtling (recte: die vorläufige Aufnahme in der Schweiz) anzuordnen. Ferner ergibt sich aus der Beschwerdebegründung sinngemäss der Antrag, dass die Sache wegen Verletzung formalen Rechts subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Zeitschrift «H._______» vom 17. November 2022 (Beilage 4), ein Gerichtsurteil (recte: Verhandlungsprotokoll) vom (...) 2023 (Beilage 5) und ein Plädoyer vom (...) 2023 (Beilage 6), jeweils inklusive deutscher Übersetzung, bei. D. D.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Am 22. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. D.c Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Berücksichtigung der nachgereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Oktober 2024 - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. D.d Das SEM liess sich am 14. November 2024 zur Beschwerde vernehmen. D.e Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte am 4. Dezember 2024 und reichte Screenshots der Webseite der Zeitschrift «H._______» (Beilagen 1-2), ein Schreiben der Rechtsvertreterin dieser Zeitschrift (Beilage 3) sowie ein Aussageprotokoll ihres Hauptredaktors (Beilage 4) und einen Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem; Beilage 5) ein.”
“Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren respektive eine etwaige Ablehnung rechtsgenüglich zu begründen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 20. April 2023 und das vorinstanzliche Aktenverzeichnis, je in Kopie, bei. D. D.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. D.c Am 14. Juni 2023 informierte der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der (...) das Gericht über das bestehende Mandatsverhältnis und beantragte, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden. Dieser Eingabe lag eine Vollmacht vom 15. März 2023 bei. D.d Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2023 Kopien diverser gerichtlicher Dokumente aus der Türkei samt Übersetzungen zu den Akten, namentlich einen Antrag auf Haftbefehl vom (...) (Beilage 1), ein Urteil vom (...) über den Erlass des Haftbefehls (Beilage 2), ein Verbindungsurteil vom (...) (Beilage 3), eine Apostille vom 5. Juli 2023 (Beilage 4) sowie ein Ermittlungsbericht vom Mai 2023 (Beilage 5). D.e Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.”
“April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (z. B. Dublin-Fälle) ist das Beschwerdeverfahren wegen der Dringlichkeit nach Art. 109 Abs. 3 AsylG vorzuziehen. Etwaige parallel erhobene Beschwerden betreffend ZEMIS-Datenkorrekturen werden in der Praxis unter einer eigenen Geschäftsnummer separat eröffnet und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung (inkl. Vollzug ebendieser; Dispositivziffern 1 und 3-5) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-6231/2024 geführt; bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.”
“Angesichts der Dringlichkeit des Zuständigkeitsverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Über die Rechtsverweigerung in Sachen ZEMIS-Datenberichtigung wird getrennt vom vorliegenden Dublin-Verfahren unter der neu eröffneten Geschäftsnummer E-936/2024 entschieden (vgl. zur Praxis BVGE 2018 VI/3) und im Anschluss an das Dublin-Verfahren behandelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden daher die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien.”
“Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-559/2024 wurde demnach ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung im ZEMIS eröffnet. Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
“Die Beschwerde vom 28. April 2023 richtet sich sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1-5 und 7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (Dispositivziffer 6), wobei praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-2410/2023 wurde deshalb ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
“Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-4121/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl-gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
“Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2088/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
Nach Übermittlung der vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde häufig binnen weniger Tagen. Danach nimmt das Gericht die prozessuale Weiterbearbeitung auf; in mehreren der vorliegenden Fälle wurden sodann superprovisorische Massnahmen (z. B. einstweilige Aussetzung des Vollzugs) getroffen.
“März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in der Schweiz sowie ihm in der Unterkunft in Rumänien dargereichtes Essen zeigen würden. Im Weiteren wurden Unterlagen zum laufenden Gesuch auf Bewilligung des Wochenendaufenthalts beim Onkel, ein Schreiben des Onkels und des Beschwerdeführers sowie eine Meldung eines medizinischen Sachverhalts eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 24. März 2025 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. K. Am 9. April 2025 wurde ein Kurzbericht der niederschwelligen Sprechstunde KJPP der psychiatrischen Universitätsklinik D._______ vom 8. April 2025 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 28. Februar 2025 nieder. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung, der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung und eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) beantragt. F.b Mit der Beschwerde wurden wiederum mehrere Dokumente im Zusammenhang mit den Vorfällen der Jahre 2015 und 2020 zu den Akten gereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 in digitaler Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG; SR 142.31). Am gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. H. Am 10. März 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er sich wegen einer Lungenentzündung in Spitalbehandlung habe begeben müssen und äusserte sich unter anderem zu seinem Verhältnis zur Krankenversicherung C._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und be-antragte dabei sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, nach dem Eintreten auf sein Asylgesuch das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen respektive die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2025 stellte der Instruktions-richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. L. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffer 1-4 [sowie 6 und 7] der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-6412/2023 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. M. Der Instruktionsrichter setzte am 20. November 2023 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen und zur pflichtgemässen Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle und konkrete Garantien des kroatischen Staates betreffend eine angemessene Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines russischen Arztberichts betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. T. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). U. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, dem Gericht innert der ihnen gesetzten Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht die Tochter betreffend einzureichen. V. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht vom 20. April 2023 und einen Verlaufsbericht vom 15. Juni 2023 über die vier bereits erfolgten Therapiesitzungen bei der KJPP die Tochter betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den Entscheidungen ist vermerkt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), was eine zügige Bearbeitung der Beschwerden begünstigt.
“Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, und anderseits darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in”
“31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass der Beschwerde unter anderem ein Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste B._______ (UPD) vom 12. Juli 2023 (in Kopie) beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) vorliegend nicht angefochten wurde, zumal sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt, weshalb unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist (ZEMIS-Punkt) davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Januar 2021 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 25. Januar 2021) gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung anführt, er wolle nicht in Italien leben, da dies nie sein Ziel gewesen sei, zumal ihm dort gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass ferner Italien von der Mafia kontrolliert werde, weshalb er befürchte, in diesem Land an Leib und Leben bedroht zu werden, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 26. Januar 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 28. Januar 2021 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.”
Im beschleunigten Verfahren kann vor Ablauf der 30‑tägigen Rekursfrist entschieden werden, wenn der eingereichte Rekursakt als abschliessendes Vorbringen gilt und der relevante Sachverhalt sowie die Beweislage bereits vollständig festgestellt sind; dies entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Art. 109 Abs. 1 AsylG.
“318]) prescrits par la loi, le recours est recevable, que le mémoire déposé le 31 juillet 2023 peut clairement être considéré comme un acte final, vu en particulier la nature des conclusions formulées et la motivation utilisée, l'intéressé n'ayant par ailleurs pas laissé entendre, même de manière implicite, vouloir le compléter par la suite (p. ex. par la production d'un mémoire complémentaire et/ou d'un nouveau moyen de preuve), aucun délai n'ayant du reste été requis dans ce but, que l'état de fait a par ailleurs été établi de manière complète (voir aussi les remarques ci-après), qu'il peut ainsi être statué avant l'échéance du délai de recours de 30 jours précité, conformément à la pratique, toujours d'actualité, de l'ancienne Commission suisse de recours en matière d'asile (cf. Jurisprudence et informations de la Commission suisse de recours en matière d'asile [ci-après : JICRA] 1997 no 13 consid. 1 et 1996 no 19 consid. 3 ; voir aussi arrêt du Tribunal D-2638/2022 du 23 juin 2022 et jurisp. cit.), étant aussi rappelé qu'il s'agit d'une procédure accélérée, qui doit, selon la loi, être traitée par le Tribunal dans un délai de 20 jours (art. 109 al. 1 LAsi), que la demande de renonciation à une traduction de la motivation est sans objet, le recours étant rédigé en français, qu'il est renoncé à un échange d'écritures (art. 111a al. 1 LAsi), que la conclusion subsidiaire visant le renvoi de la cause au SEM doit être écartée, faute de toute motivation sur la nécessité d'une telle mesure dans le mémoire de recours et d'éléments au dossier de la cause permettant d'aller dans ce sens (voir aussi ci-après), qu'en particulier, aucun complément d'instruction par le SEM ne s'impose, l'intéressé n'ayant du reste pas formulé de requête expresse allant dans ce sens dans le cadre de la motivation du mémoire, ni produit de nouveau moyen de preuve, en particulier de nature médicale, permettant d'étayer la nécessité d'une quelconque mesure d'investigation additionnelle, qu'au regard de tout ce qui suit, l'état de fait pertinent a été établi avec assez de précision pour que l'on puisse se prononcer en connaissance de cause sur le sort de la demande d'asile du 22 juin 2023, respectivement du présent recours, qu'un renvoi au SEM ne s'impose pas non plus en raison de l'existence d'un vice procédural (p.”
Aus der Praxis (vgl. BVGer D-357/2021) ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen des nach Art. 109 Abs. 3 AsylG binnen kurzer Frist zu entscheidenden Verfahrens auch einstweilige Massnahmen anordnen kann; im konkreten Fall wurde der Vollzug einstweilen ausgesetzt.
“Januar 2021 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung gleichentags das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 25. Januar 2021) gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung anführt, er wolle nicht in Italien leben, da dies nie sein Ziel gewesen sei, zumal ihm dort gegen seinen Willen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass ferner Italien von der Mafia kontrolliert werde, weshalb er befürchte, in diesem Land an Leib und Leben bedroht zu werden, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 26. Januar 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 28. Januar 2021 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.”
In den zitierten Entscheiden lagen die Vorinstanzakten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; dies ist in den Fällen als prozessrelevant für eine zügige Instruktion im Hinblick auf die 20-Tage-Frist beschrieben.
“Dezember 2023 sei aufzuheben, die Wegweisung nach Deutschland sei zu sistieren, die Zuständigkeit der Schweiz zur Überprüfung seines Asylgesuchs sei anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden («wegen Angststörung»). Zudem sei der dem SEM geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H.b Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine E-Mail-Korrespondenz (mit Übersetzung) seines (damaligen) Rechtsvertreters mit dem Inhaber des Hotels in Montenegro, einen Kaufbeleg für ein Smartphone vom 5. Oktober 2023 eines Geschäfts in D._______ (Montenegro) sowie einen USB-Stick mit zwei Fotografien (aus B._______, Serbien) und einem Video (aus Montenegro) zu den Akten. I. Am 27. Dezember 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). K. Am 10. Januar 2024 teilte das SEM den deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe. L. Mit persönlicher Eingabe vom 21. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr durch seinen bisherigen Rechtsvertreter vertreten sein wolle, sondern er möchte, dass der (...) seinen Fall übernehme. Zudem bat er um Einsicht in die Verfahrensakten zu Handen des (...). Der Instruktionsrichter nahm mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2024 Kenntnis von der Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem bisherigen Rechtsvertreter und stellte dem (...) antragsgemäss Kopien der Beschwerdeakten zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Diese Entscheide fochten die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 31. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung - im Falle des Beschwerdeführers in der Person seiner mandatierten Rechtsvertreterin - beantragt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. November 2023. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Bei Prüfungen von Haftanordnungen dient die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG als praktische Richtschnur; dies hat das Bundesgericht namentlich für die Prüfung von Dublin‑Haft bestätigt.
“Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft im Sinn von Art. 80 Abs. 3 AIG ging am 14. Mai 2021, 13.30 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht ein. Dieses fällte am 17. Mai 2021, 16.30 Uhr, sein Urteil. Damit erging der angefochtene Entscheid rund 75 Stunden nach Eingang des Rechtsmittels und daher innert der geforderten kurzen Frist. Die Rüge des Beschwerdeführers dringt folglich nicht durch. 4.2.2 Soweit die Rüge die maximale Haftdauer betrifft, ist sie ebenso unbegründet. Nach Art. 76a Abs. 3 AIG kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens (lit.”
Die in den Entscheidungen ersichtlichen Fälle zeigen, dass eingereichte elektronische Akten beim Bundesverwaltungsgericht als fristwahrende Eingaben behandelt werden; der Eingang der Beschwerde wurde in den angeführten Fällen gleichentags bzw. am folgenden Tag bestätigt.
“31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. März 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Vertretungsvollmachten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. J. Gemäss einer Mitteilung der Rechtsvertretung vom 7. März 2025 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. März 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein auf einem Sozialen Medium veröffentlichtes Bild und den offenbar dazugehörigen Text, Abbildungen von Drohnachrichten, das Foto der Hand des Beschwerdeführers sowie einen Bericht von Amnesty International «Maroc/Sahara occidental 2023» zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Hierbei wurde unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Erwachsener wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen drei Tage lang als politischer Häftling in Untersuchungshaft festgehalten und gefoltert worden. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 1. Juli 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ebenfalls am 6. Dezember 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Beschwerde seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 5. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 mit deutscher Übersetzung bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 9. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 6. Dezember 2023 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In Dublin-/Überstellungsfällen berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht das im Art. 109 Abs. 3 AsylG verankerte Beschleunigungsgebot. In der Praxis lehnt es deshalb zusätzliche Fristverlängerungen im Rekursverfahren mitunter ab, wenn die betroffene Person bereits Gelegenheiten gehabt hat, Beweismittel vorzulegen (vgl. Erwägungen dazu in der Praxis).
“_______ n'est pas parvenu à rendre vraisemblable un séjour de plus de trois mois à l'extérieur du territoire des Etats membres et ce, malgré le temps qui lui a été imparti à cet effet par le SEM, qu'en effet, lors de l'audition « Dublin », qui est intervenue en date du 28 août 2023, soit avant que les autorités suisses ne fassent de démarches concrètes auprès de leurs homologues allemands, un délai d'une semaine lui avait été octroyé, respectivement a été octroyé à la représentation juridique de Caritas Suisse, pour fournir des moyens de preuve à ce propos, que ce délai est resté sans suite, que de surcroît, les allégations faites par l'intéressé lors de l'audition « Dublin » en lien avec son prétendu renvoi d'Allemagne en Turquie sont sujettes à caution, qu'en effet, l'intéressé a daté l'exécution de ce renvoi à « mi-20(...) », ce qui est impossible, dès lors qu'il a déposé ses deux demandes d'asile en Allemagne ultérieurement, en (...), que sur ce vu, le Tribunal considère qu'aucun motif de cessation de la responsabilité de l'Allemagne n'a été prouvé, qu'enfin, au regard de l'impératif de célérité auquel les procédures Dublin doivent répondre, concrétisé par le délai de cinq jours ouvrables de l'art. 109 al. 3 LAsi, aucun délai supplémentaire n'a à être octroyé à l'intéressé en procédure de recours, celui-là ayant bénéficié de suffisamment de temps depuis son audition qui remonte à plus d'un mois pour produire les éventuels documents et son recours ne contenant toujours pas d'allégations un tant soit peu étayées au sujet de son séjour en Turquie, qu'en conséquence, la compétence de l'Allemagne doit être confirmée et les griefs du recours à ce sujet écartés, que l'application de l'art. 3 par. 2 al. 2 du règlement Dublin III ne se justifie pas en l'espèce, la jurisprudence constante du Tribunal retenant qu'il n'existe pas de défaillances systémiques dans la procédure d'asile et le système d'accueil en Allemagne (cf. notamment arrêt du Tribunal E-677/2023 du 7 février 2023, p. 6 et la jurisp. cit.), le recourant ne le soutenant du reste pas, que lors de son entretien « Dublin » sur les éventuelles objections à son transfert en Allemagne, l'intéressé s'est limité à mentionner qu'il ne souhaitait pas être transféré dans ce pays où il avait vécu par le passé, soulignant au surplus avoir projeté de se rendre au Japon pour y enquêter sur la mort de son beau-frère, mais que sa famille, de connivence avec un passeur, avait organisé sa venue en Suisse, pays où il ne souhaitait aucunement se rendre, que néanmoins, il conclut expressément dans son mémoire de recours à ce que la Suisse entre en matière sur sa demande d'asile, que ce faisant, sans toutefois en exposer clairement les raisons, le recourant sollicite implicitement l'application de la clause discrétionnaire prévue à l'art.”
“Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 17. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung abzusehen. H. Am 21. Mai 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Liegen die vorinstanzlichen Akten elektronisch vor, kann dies die rasche Erledigung von Eil- und superprovisorischen Anträgen unterstützen. In den vorgelegten Entscheiden erfolgten aufgrund elektronisch verfügbarer Akten zeitnahe Verfügungen zu einstweiligen Massnahmen (etwa Aussetzung des Vollzugs).
“März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in der Schweiz sowie ihm in der Unterkunft in Rumänien dargereichtes Essen zeigen würden. Im Weiteren wurden Unterlagen zum laufenden Gesuch auf Bewilligung des Wochenendaufenthalts beim Onkel, ein Schreiben des Onkels und des Beschwerdeführers sowie eine Meldung eines medizinischen Sachverhalts eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 24. März 2025 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. K. Am 9. April 2025 wurde ein Kurzbericht der niederschwelligen Sprechstunde KJPP der psychiatrischen Universitätsklinik D._______ vom 8. April 2025 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das SEM sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer E-Mail des SEM betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vom 13. November 2024 sowie einen Bericht des Spitals Altstätten über die Notfallkonsultation vom 13. November 2024 zu den Akten. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Am 26. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Familienfotos und Bildschirmfotos der Anrufverzeichnisse eines Mobiltelefons ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Mit Eingabe vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Mai 2024. M. Mit Eingaben vom 22. und 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte vom 10. und vom 26. Juli 2024 der Praxis B._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 4. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs sei er Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis dahin von einer Überstellung abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag der bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Bericht über die Konsultationen des Beschwerdeführers bei D._______ zwischen dem 20. März und dem 22. Mai 2024 (vgl. Bst. F.b) bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 6. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 17. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Überstellung abzusehen. H. Am 21. Mai 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Schreiben vom 16. November 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. November 2023 mit Eingabe vom 20. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine «Submission in the UPR review of Sierra Leone» sowie ein Wikipedia-Artikel zum Thema «LGBT rights in Sierra Leone». H. Die Instruktionsrichterin setzte am 21. November 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Verfügung vom 19. April 2023 - eröffnet am 20. April 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantrag-te, das SEM sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die Überstellung nach Frankreich superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den zitierten Fällen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; das Gericht bestätigte in den genannten Entscheiden den Eingang der Beschwerden jeweils umgehend (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
“Februar 2010; - Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Opfer von Vertreibung sind, Einheit für die Fürsorge und umfassende Wiedergutmachung für Opfer; - Arztbericht des (...) vom 30. Januar 2025. Das SEM konsultierte zur Entscheidfindung die Akten der Kinder (N [...] und N [...]) der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 3. März 2025 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter Beilage eines entsprechenden Formulars um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). E. Am 28. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2023 legal auf dem Luftweg aus der Türkei habe ausreisen können, weshalb nichts auf eine staatliche Verfolgung hindeute, dass sowohl er wie auch sein Vater gegen den Dorfvorsteher Anzeige hätten erstatten können, weshalb der türkische Staat im vorliegenden Fall grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig zu gelten habe und der Beschwerdeführer sich demnach bei zukünftigen Problemen erneut an die türkischen Sicherheitsbehörden wenden könne, dass das seitens des Dorfvorsteher gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung rechtsstaatlich legitim erscheine, weshalb daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen sei, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen ausserdem lokal begrenzt seien, weshalb sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil einer befürchteten Verfolgung entziehen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschusses zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss am 4. Januar 2024 leistete, das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art.”
“Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 21. Juli 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in den dargelegten Fällen regelmässig in elektronischer Form und zeitnah vor.
“April 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte seine Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. April 2025 (eingegangen am 9. April 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren «in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten». H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2025 Stellung nahmen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ihnen sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzog (vgl.”
“a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. K. Mit Eingabe vom 7. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei das Verfahren mit jenem der Ehefrau zu koordinieren. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um koordinierte Behandlung des Verfahrens mit demjenigen des Ehemannes (Verfahrensnummer E-885/2025) und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, konkrete, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 12. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid ist angesichts seiner Dringlichkeit nach Art. 109 Abs. 3 AsylG vorzuziehen. Die Beschwerde betreffend die ZEMIS-Eintragung wird praxisgemäss getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt; eine Koordination kann dadurch erfolgen, dass derselbe Spruchkörper eingesetzt wird.
“Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betreffend das Asylgesuch und die Wegweisung (inkl. Vollzug ebendieser; Dispositivziffern 1 und 3-5) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Dispositivziffer 2). Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-6231/2024 geführt; bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.”
Die 20‑Tage‑Frist verpflichtet zu zügiger Entscheidung; langandauernde Sistierungen (etwa rund 16 Monate) lassen sich vor dem Hintergrund der darin gewährten Behandlungsfristen nicht rechtfertigen und sind aufzuheben.
“Das vorliegende Beschwerdeverfahren ihres Vaters betreffend Familiennachzug ist bereits seit gut 16 Monaten sistiert. Eine Weiterführung der Verfahrenssuspendierung lässt sich schon angesichts der vom Bundes-verwaltungsgericht zu beachtenden Behandlungsfristen nicht rechtfertigen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Diese Sistierung ist deshalb aufzuheben.”
In Fällen, in denen keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorgesehen sind (nur noch formale Entscheidung) und die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht bereits elektronisch vorliegen, wurde die Bearbeitung eines allfälligen Rechtsmittels notiert bzw. als innerhalb von 20 Tagen möglich angesehen. (Art. 109 Abs. 6 AsylG)
“A ce propos, on relèvera en premier lieu qu'il s'agit en l'espèce de la sixième demande du recourant adressée au Secrétariat d'Etat. En outre et surtout, interpellé par le Tribunal administratif à ce sujet, le Secrétariat d'Etat a confirmé le dépôt de la demande de réexamen, mais a expliqué que celle-ci était vouée à l'échec. Celui-ci a ajouté que la demande de réexamen du recourant fera l'objet soit d'une décision de rejet, soit d'une décision de non-entrée en matière en cas de non-paiement de l'avance de frais, mais que, quelle que soit la décision prise, une décision sera rendue au plus tard à la mi-décembre 2023. Il ressort ainsi implicitement de cette prise de position qu'aucune autre mesure d'instruction, susceptible de retarder la décision, n'est envisagée, étant au surplus rappelé qu'aucune phase préparatoire n'intervient dans le cadre d'une demande de réexamen (art. 111b al. 1 LAsi). Le délai de recours contre cette décision sera alors au plus de 30 jours (art. 108 al. 6 LAsi) et le traitement d'un éventuel recours n'excédera pas 20 jours (art. 109 al. 6 LAsi). Partant, on peut conclure de ce qui précède qu'il est prévisible que la procédure d'asile puisse être terminée dans un avenir proche. Finalement, s'agissant de l'exécution du renvoi, le Service des migrations, également interpellé par le Tribunal administratif, a confirmé le 24 novembre 2023 qu'un vol avait été réservé et que les autorités sri-lankaises avaient donné leur accord à la réadmission du recourant. 3.3 Il apparaît ainsi que rien ne s'oppose à ce que le renvoi du recourant puisse être exécuté dans un avenir proche (art. 80 al. 6 LEI). Partant, le recourant ne saurait être suivi lorsqu'il se prévaut de sa demande de réexamen pendante pour être libéré. 4. Le recourant fait encore valoir que sa détention viole le principe de proportionnalité. 4.1 La détention administrative doit, conformément à l'art. 36 al. 3 Cst., apparaître dans son ensemble comme proportionnée pour rester acceptable. Tant sur le plan général que concret, il faut qu'elle demeure dans un rapport raisonnable avec le but visé (cf.”
“Nur schwer vorstellbar sei auch, wie es gelungen sein solle, in nur eine Stunde die Ausreise anzutreten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben über seine Sozialisation sei gemäss Praxis davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurden gutgeheissen, unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin. K. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. L. Am 5. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2023 wies das Gericht den Beschwerdeführer auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hin und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Am 31. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In der Praxis vermerkt das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheiden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
“Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, es sei ihr aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie weiter beantragt, es seien die Akten ihrer Eltern und der minderjährigen Geschwister (N [...]) sowie jene ihres volljährigen Bruders, D._______ (N [...]), bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Eltern und der Schwester koordiniert zu behandeln, dass auf Beschwerdeebene verschiedene auf die Beschwerdeführerin sowie auf Dritte lautende Dokumente der türkischen Behörden zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie diejenigen der Familienangehörigen ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.”
“Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz zu gewähren, dass sie eventualiter beantragt, es sei ihr aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie weiter beantragt, es seien die Akten ihrer Eltern und der minderjährigen Geschwister (N [...]) sowie jene ihres volljährigen Bruders, D._______ (N [...]), bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Eltern und der Schwester koordiniert zu behandeln, dass auf Beschwerdeebene verschiedene auf die Beschwerdeführerin sowie auf Dritte lautende Dokumente der türkischen Behörden zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie diejenigen der Familienangehörigen ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.”
“März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 13. Februar 2024, die angefochtene Verfügung, der E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM vom 1. November 2022 bis zum 7. Dezember 2022 sowie zwei Terminmitteilungen der neurologischen Polyklinik des Universitäts-spitals D._______ bei (Kopien). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Diese Entscheide fochten die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 31. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung - im Falle des Beschwerdeführers in der Person seiner mandatierten Rechtsvertreterin - beantragt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. November 2023. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, unverzüglich von sämtlichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Nebst den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2023 eingereichten Dokumente lagen der Beschwerde die angefochtene Verfügung und das entsprechende Couvert mit der Sendungsnummer, ein Bericht des SEM zu Sri Lanka vom 29. Juli 2022, ein Stammdatenblatt Nothilfe vom (...) sowie eine Honorarnote vom 24. August 2023 bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 25. August 2023 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es seien (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, mehrere (türkische) Arztberichte betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, zwei Western Union Versandbelege vom 7. und 16. Februar 2023, ein Arbeitsvertrag vom 15. Januar 2023, ein Kreditvertrag des Onkels vom 7. März 2023, mehrere Belege betreffend Geldüberweisungen von Freunden sowie betreffend Geldbezug der Mutter, ein Schreiben des türkischen Anwalts C._______ vom 7. März 2023 (inkl. Übersetzung) sowie ein Foto. E. Am 6. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2022. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sei gutzuheissen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Hausordnung der ORS Service AG (nachfolgend ORS) in türkischer Sprache, das Eintrittsformular des BAZ C._______, eine Karte von C._______, ein Informationsschreiben des Medic-Help des BAZ C._______ in türkischer Sprache und ein Informationsschreiben zu einer Präsentation über das BAZ C._______ bei. I. Am 6. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Versäumnisse des SEM bei der Planung oder Durchführung der Asylanhörung kann das Bundesverwaltungsgericht nicht heilen. Ist die Anhörung fehlen oder mangelhaft, hat das SEM gegebenenfalls eine erneute Anhörung durchzuführen (u. a. in einem gleichgeschlechtlichen Team und mit beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers). Unterbleibt dies, rechtfertigt dies die Kassation der angefochtenen Verfügung; dies wird im Zusammenhang mit der vorgesehenen 20-Tage-Behandlungsfrist nach Art. 109 Abs. 1 AsylG ausdrücklich berücksichtigt.
“6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich ferner auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).”
“6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich ferner auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).”
In der Praxis lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Fällen in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). In einzelnen Entscheiden wurde zudem der Eingang der Beschwerde am selben Tag bestätigt.
“Februar 2024 dem SEM mitgeteilt hatte, dass die editionspflichtigen Akten mit dem SEM-Entscheid vom 20. Februar 2024 nicht mitgesandt worden seien, gewährte das SEM mit separatem Schreiben vom 21. Februar 2024 nachträglich Akteneinsicht. M. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). O. Am 26. März 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______ zugewiesen wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2024 - am Folgetag der zugewiesenen Rechtsvertretung eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2024 (Postaufgabe) im eigenen Namen gegen den SEM-Entscheid vom 30. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. März 2024 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs.”
“Oktober 2023» versehen - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Asylentscheid wurde der Rechtsvertretung am 26. Oktober 2023 eröffnet. H. Mit vom 24. November 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe am 27. November 2023) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid an. Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der AOZ in F._______ vom 28. November 2023 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2023 sei aufzuheben und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das CAT habe festgehalten, dass aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch die FARC eine begründete Furcht bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien entführt und umgebracht werden könnten, dass das CAT weiter festgehalten habe, aufgrund aller vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass der kolumbianische Staat bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden gegenüber den FARC nicht schutzfähig sei, zumal die kolumbianische Regierung nicht in der Lage sei, diese zu kontrollieren, dass die Beschwerdeführenden somit bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachte, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich feststelle, sie sehe keinen Grund, ihren Entscheid im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, wobei aber offensichtlich erscheine, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - der Beschwerdeführer sei Journalist und kritisiere als solcher die FARC - sowie aufgrund ihrer politischen Meinung gefährdet seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs.”
“Überdies stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie drei Fotos bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als ihre amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, da die vormalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, nicht mehr beim Rechtsschutz für Asylsuchende im BAZ B._______ arbeite. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den in Aussicht gestellten Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. J. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen mehrere Artikel und Berichte zur Situation im Iran sowie ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei vom (...) Oktober 2022 bei. E. Mit Verfügung vom 23. November 2022 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In der Praxis führt die in Art. 109 Abs. 3 AsylG geregelte rasche Übermittlung der vorinstanzlichen Akten regelmässig dazu, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht noch am selben Tag (oder binnen kurzer Frist) vorliegen. In den vorgelegten Entscheiden ergingen die Instruktionsverfügungen in mehreren Fällen gleichentags, wobei die Instruktionsrichterin wiederholt superprovisorische Vollzugsstopps anordnete.
“_______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Q. Mit Eingabe seiner Rechtvertretung vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Familienfotos und Bildschirmfotos der Anrufverzeichnisse eines Mobiltelefons ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Edierung der vorinstanzlichen Akten, Einsicht in die Akten A21/17 und A22/04 wie auch in allfällige noch nicht zugestellte medizinische Akten, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Austrittsbericht des (...) vom 20. Januar 2023 sowie einen Lebenslauf zu den Akten. M. Am 1. Mai 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG); gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A21/17 sowie A22/04 zu gewähren und räumte ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. O. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Zentrums für kardiale Bildgebung des (...) vom 23. Februar 2023 und eines ärztlichen Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. April 2023 zu den Akten. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung unter Beilage eines gynäkologischen Berichts vom 8. Juni 2023 ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.”
“Eventualiter sei sie aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen sowie zur pflichtgemässen Ermessensausübung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine individuelle und konkrete Garantieerklärung Kroatiens einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, sowie angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt würden und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhielten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mittels superprovisorischer Massnahme. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde wurden insbesondere die bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundigen Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden beigelegt (vgl. Bst. D.). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem BVGer am 26. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entscheide, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2023 der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in”
“Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer Fotografien eines Arbeitszeugnisses der (...) und eines Ausweises der (...) zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2021 (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Bei dringlichen Dublin-Fällen wird das Beschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensdringlichkeit nach Art. 109 Abs. 3 AsylG vorgezogen. Parallel geltend gemachte Begehren auf Bereinigung von ZEMIS-Daten werden in der Praxis in einem getrennten, zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführten Verfahren behandelt.
“Angesichts der Dringlichkeit des Zuständigkeitsverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Über die Rechtsverweigerung in Sachen ZEMIS-Datenberichtigung wird getrennt vom vorliegenden Dublin-Verfahren unter der neu eröffneten Geschäftsnummer E-936/2024 entschieden (vgl. zur Praxis BVGE 2018 VI/3) und im Anschluss an das Dublin-Verfahren behandelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden daher die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien.”
“Die Beschwerdeführerin beantragte explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] 2004) auf den (...) 2005 (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerde). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist praxisgemäss nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-4457/2023 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
“Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-559/2024 wurde demnach ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung im ZEMIS eröffnet. Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
“Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-4121/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl-gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
“Im Fliesstext der Beschwerdeschrift ersucht die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers zusätzlich zu den eingangs gestellten Rechtsbegehren darum, das Alter (recte: Geburtsdatum) auf den (...) anzupassen (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 26). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Asylgesuch (Dispositivziffern 1-2 und 4-8 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird in einem separaten Verfahren entschieden (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer E-5767/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2). Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-1086/2023) zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen ist.”
“Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2444/2022 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.”
In den zitierten Entscheiden wird die 30-Tage-Frist mit dem Zugang bzw. der Übermittlung der vorinstanzlichen Akten an das Bundesverwaltungsgericht verknüpft; spätere Nachreichungen sind in den Akten vermerkt und wurden nachträglich beigezogen.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 8. Juni 2022 (Beilage 1), eine Vollmacht vom 21. Oktober 2021 (Beilage 2), ein Vorführbefehl vom 18. August 2021 (Beilage 3), ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 19. Januar 2022 (Beilage 4), eine Anklageschrift vom (...) 2022 (Beilage 5), ein Entscheid über die Strafzeitberechnung des Onkels (Beilage 6), ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der türkischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) vom 25. Oktober 2020 (Beilage 7), eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2022 (Beilage 8), allesamt in Kopie, sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertreterin (Beilage 9) bei. D. D.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. D.c Das SEM liess sich am 19. August 2022 zur Beschwerde vernehmen. D.d Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2022 seine Replik zu den Akten. Diese wurde der Vorinstanz am 7. September 2022 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. D.e Am 17. März 2023 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Sitzungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom 29. Dezember 2022 in Kopie zu den Akten. D.f Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich ergänzend zum eingereichten Beweismittel zu äussern.”
“Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seine Beweggründe schlüssig darlegen können. So habe er keine Anzeige erstattet, da seine Ungläubigkeit bekannt gemacht worden sei, was ihn in grosse Gefahr gebracht habe. Die Familie der Stiefmutter habe zudem einen grossen Einfluss auf die Regierung, weshalb er getötet werden könnte, wenn er zur Regierung gebracht würde. Darüber hinaus habe er keine Zeugen gehabt, da die Familienangehörigen der Stiefmutter und die Koranschüler wohl kaum zugunsten eines in ihren Augen ungläubigen Sünders ausgesagt hätten. Dem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stiefmutter die mit einer Vergewaltigung einhergehende gesellschaftliche Ächtung auf sich genommen und sich zudem nackt in einer konservativen Umgebung gezeigt hätte, sei zu entgegnen, dass es sich dabei um eine rein subjektive Einschätzung des SEM handle, die wiederum die Plausibilität beschlage. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. J. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihren”
Die fünf Arbeitstage können vom Bundesverwaltungsgericht bereits vor Ablauf als endgültig genutzt werden, wenn die Eingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen ist. In Verfahren mit erweitertem Verfahrensumfang gelten jedoch andere, längere Rechtsmittelfristen; eine pauschale Fristverlängerung durch das Gericht in der Kurzfristprozedur ist nicht geboten.
“Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2023 - eröffnet am 17. Februar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. Februar 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 eröffnet wurde und somit die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen noch bis am 24. Februar 2023 läuft, dass über ein Rechtsmittel jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden kann, wenn - wie vorliegend - die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der”
“ibidem), qu'il a procédé à une audition complémentaire de l'intéressé, portant sur les motifs d'asile, en date du 30 janvier 2023, que dans ces conditions, le SEM ne pouvait fonder sa décision sur l'art. 40 LAsi (en corrélation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi) et indiquer à l'intéressé le délai de recours de cinq jours ouvrables de l'art. 108 al. 3 LAsi (cf. arrêts du Tribunal D-4368/2021 du 30 novembre 2021 consid. 1.3 ; D-1540/2022 du 12 avril 2022 consid. 4), qu'il aurait dû fonder sa décision sur l'art. 31a al. 4 LAsi et indiquer le délai de recours prévu à l'art. 108 al. 2 LAsi pour les décisions matérielles rendues dans le cadre de la procédure étendue, à savoir trente jours calendaires, que le grief du recourant, selon lequel le SEM n'avait pas indiqué le délai de recours adapté, est donc fondé, que le recourant indique par ailleurs n'avoir pu, dans le délai de recours raccourci de cinq jours, examiner de manière approfondie ni les arguments du SEM ni les pièces du dossier, parmi lesquelles deux auditions sur les motifs, qu'il n'appartient en l'occurrence pas au Tribunal, qui est tenu de respecter de courts délais de traitement (en l'espèce : art. 109 al. 3 LAsi), d'octroyer un délai au recourant pour compléter son recours, ce d'autant moins que d'autres motifs justifient également la cassation de la décision entreprise, qu'en effet, le recourant a exposé, documents médicaux à l'appui, ses problèmes de santé au cours de la procédure (cf. en particulier le procès-verbal de l'audition du 30 janvier 2023, questions 6 ss), qu'outre sa dépendance à (...), il a déclaré avoir un rendez-vous chez le psychiatre, le 31 janvier 2023 (ibidem, question 9), que le rapport médical succinct au dossier du 31 août 2022 (cf. pièce 1183098-22/3), faisant état d'une dépendance aux (...), indique également qu'un traitement impliquant plusieurs rendez-vous chez le spécialiste est envisagé, que pourtant, dans sa décision dont est recours, le SEM ne mentionne à aucun moment les problèmes médicaux allégués, qui pourtant pourraient s'avérer décisifs dans la cadre de l'examen des obstacles à l'exécution du renvoi, que sous l'angle du caractère raisonnablement exigible de cette mesure, il se limite à déclarer que le recourant bénéficie d'un réseau social et familial en Géorgie et qu'il a travaillé dans ce pays avant son départ, que ce faisant, le SEM a pour le moins violé le droit d'être entendu de l'intéressé, en ne motivant pas au moins sommairement sur dits problèmes de santé, qu'il n'a pas non plus sollicité un rapport médical circonstancié relatif en particulier aux problèmes psychiques allégués et au traitement envisagé chez le spécialiste, qu'ainsi, il n'a également pas établi l'état de fait pertinent de manière exacte et complète, les diagnostics et les traitements n'étant pas tous connus, qu'à la dernière page de son recours, le recourant a du reste fait valoir son état de santé actuel, se réservant le droit de fournir d'autres documents médicaux, que dans ces conditions, il convient d'annuler la décision attaquée et de renvoyer la cause au SEM pour nouvelle décision, au sens des considérants, qu'au vu de ce qui précède, le recours, s'avérant manifestement fondé, peut être traité dans une procédure à juge unique, avec l'approbation d'un second juge (art.”
Für den Beginn der 20-Tage-Frist des beschleunigten Verfahrens nach Art. 109 Abs. 1 AsylG ist massgeblich, wann die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorliegen. Dies geht aus den Aktenvermerken der Entscheidungen hervor, die den Fristbeginn jeweils mit dem elektronischen Vorliegen der Akten verknüpfen.
“Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Am 9. Oktober 2024 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 21. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In Anbetracht dieser familiären Konstellation gebe es niemanden, der in der Lage oder besser geeignet wäre, die Erziehung der Kinder zu übernehmen, als sein Vater. Daher sei ihre Trennung und die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 30. September 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 seien aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2024 ihr Mandat niederlegte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Juni 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Umsetzung beauftragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als zusätzliches Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 23. Februar 2024 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer und tags darauf in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______ umgezogen und hätten die Türkei Ende November 2023 auf dem Luftweg legal verlassen, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 2. Mai 2024 - je gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass ihre amtliche Rechtsvertretung am 3. Mai 2024 die Vertretungsmandate für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit zwei Eingaben vom 13. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung ihrer Asylentscheide, die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) und der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerden am Folgetag bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren E-2982/2024 und E-2985/2024 aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art.”
“Sachverhalts sowie Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss am 19. März 2024 leistete, und zieht in”
In den vorliegenden Entscheiden lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
“Ebenfalls am 12. Februar 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an. G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und/oder unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Dossiers N (...) und N (...) unter einer einheitlichen N-Nummer zu führen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - diverse Fotos betreffend Videocalls sowie eine Anzeige vom (...) Dezember 2023 samt Drohnachrichten bei. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. August 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die Akten von B._______ (N [...]) beigezogen. L. Am 26. August 2024 meldete das Bundesasylzentrum Ostschweiz den Beschwerdeführer als verschwunden. M. Mit Beschluss D-5143/2024 vom 13. September 2024 wurde das Beschwerdeverfahren von B._______ infolge des von ihrem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. August 2024 erklärten Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die 30‑Tage‑Frist beginnt mit dem Vorliegen der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht; dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung.
“Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Oktober 2024, die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), der Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 6. September 2024, die Vorladung vom 26. September 2024, die Einverständniserklärung vom 25. September 2024 sowie ein E-Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und dem SEM vom 14. November 2024 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 204 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 26. November 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“C. Am 12. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihm am 18. März 2024 gewährt wurde. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2024 - ergänzt mit Eingabe vom 25. März 2024 (neues Beweismittel 3a [USB-Stick], Aktenverzeichnis, Korrektur sprachlicher Fehler) - an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsvertreter. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Am 25. März 2024 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. August 2023 vorliegen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in”
In den zitierten Fällen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
“April 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte seine Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 8. April 2025 (eingegangen am 9. April 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren «in Form des Verzichts auf einen Kostenvorschuss und auf die Bezahlung von Verfahrenskosten». H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den österreichischen Behörden spezifische Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 an die Vor-instanz gegen diesen Entscheid eine Beschwerde einreichte, dass die Vorinstanz diese Eingabe am 7. März 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang BVGer: 9. März 2023), dass der Beschwerdeführer darin beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2023 sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen; in prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen sowie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren, dass der Instruktionsrichter am 9. März 2023 den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art.”
Im Rahmen des nach Art. 109 Abs. 1 AsylG zu beachtenden beschleunigten Verfahrens besteht das Risiko, dass neu vorgebrachte oder erhebliche Beweismittel (z. B. medizinische Berichte, glaubhaft gemachte neue Tatsachen) nicht in ausreichendem Umfang abgeklärt werden. Können die für die Beurteilung entscheidwesentlichen tatsächlichen Umstände und Beweismittel nicht mit angemessenen Instruktionsmassnahmen erhoben werden, kann dies einen Rückverweis an die Vorinstanz zur ergänzenden Instruktion und Entscheidung rechtfertigen.
“3 LAsi, que s'agissant des problèmes rencontrés en raison de l'absence de pratique religieuse et des menaces à caractère sexuel, il a également ajouté que l'intéressé aurait pu demander la protection des autorités algériennes, qu'enfin, il a estimé qu'aucun obstacle, d'ordre médical en particulier, n'entravait l'exécution du renvoi de l'intéressé, que dans son recours, outre des griefs d'ordre formel, le recourant a exposé avoir enfin pu parler ouvertement de son homosexualité, laquelle lui avait causé des problèmes en Algérie, qu'il a déposé un rapport médical du 8 avril 2024, qu'il a conclu à la reconnaissance de la qualité de réfugié et à l'octroi de l'asile, subsidiairement, au prononcé d'une admission provisoire, très subsidiairement au renvoi de la cause au SEM pour instruction complémentaire et nouvelle décision, qu'en l'espèce, pour la première fois au stade de son recours et rapport médical à l'appui, le recourant a déclaré qu'il était homosexuel et que son homosexualité était à l'origine de son départ du pays, qu'il a également exposé les raisons pour lesquelles il n'avait pu en parler jusqu'ici, qu'eu égard aux explications fournies dans le recours et au contenu du rapport médical du 8 avril 2024, il apparaît, prima face, que l'orientation sexuelle nouvellement déclarée est crédible, que cette appréciation semble confortée par la lecture du procès-verbal de l'audition sur les motifs, lors de laquelle le recourant a en particulier déclaré avoir reçu des menaces d'ordre sexuel, que sans qu'aucun reproche ne puisse être fait sur ce point au SEM, le recourant n'a pas été entendu, ni sur son homosexualité prétendue ni, le cas échéant, sur ses motifs d'asile en lien avec celle-ci, que par ailleurs, dans son recours, probablement en raison du cours délai de recours dévolu aux procédures accélérées, le recourant n'a exposé que brièvement les problèmes rencontrés dans son pays en raison de son orientation sexuelle, que par la force des choses, le SEM ne s'est pas non plus prononcé, dans sa décision dont est recours, sur les craintes du recourant liées à son homosexualité, ni sur l'incidence de celle-ci en matière d'exigibilité du renvoi notamment, que dans ces conditions, dans la mesure où toutes les circonstances de fait et les moyens de preuve déterminants n'ont pas été pris en compte, l'état de fait pertinent n'a pas été établi à satisfaction de droit, que cela étant, le Tribunal n'est pas en mesure de statuer en l'état du dossier, des mesures d'instruction d'une certaine ampleur étant nécessaires pour vérifier les motifs d'asile allégués, mesures qu'il ne lui appartient pas d'examiner dans le cadre d'une procédure accélérée, en vigueur depuis le 1er mars 2019, où les délais de traitements des recours sont limités (art. 109 al. 1 LAsi), que de surcroît, il ne lui incombe pas de substituer son appréciation à celle du SEM, en effectuant un examen complet des motifs d'asile nouvellement allégués, tant sous l'angle de l'art. 7 que de l'art. 3 LAsi, qu'un autre motif justifie la cassation de la décision entreprise et le renvoi de la cause au SEM, qu'en effet, aux termes de l'art. 6 de l'ordonnance 1 du 11 août 1999 sur l'asile (OA 1, RS 142.311), s'il existe des indices concrets de persécution liée au genre ou si la situation dans l'Etat de provenance permet de déduire qu'il existe de telles persécutions, la personne requérant l'asile est entendue par une personne de même sexe, qu'une persécution liée au genre au sens de cette disposition consiste à exercer sur la victime (qu'il s'agisse d'un homme ou d'une femme) des violences sexuelles ou à l'atteindre dans son identité sexuelle, que la disposition précitée doit également être prise si possible en compte lors du choix de l'interprète ou du procès-verbaliste, qu'émanation du droit d'être entendu, garanti par l'art.”
In den angeführten Fällen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht jeweils in elektronischer Form und zu konkreten Eingangsdaten vor. Dies ist für die Fristberechnung nach Art. 109 Abs. 2 AsylG relevant, da das Gesetz eine 30‑tägige Entscheidsfrist vorsieht.
“Februar 2024 dem SEM mitgeteilt hatte, dass die editionspflichtigen Akten mit dem SEM-Entscheid vom 20. Februar 2024 nicht mitgesandt worden seien, gewährte das SEM mit separatem Schreiben vom 21. Februar 2024 nachträglich Akteneinsicht. M. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). O. Am 26. März 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Bei diesen Rückreisen sei er beim Grenzübergang jeweils behelligt worden, indem sein Fahrzeug durchsucht und er als Terrorist beleidigt worden sei. Er selbst habe zwar keine Verbindungen zur PKK, sei aber aufgrund seiner Familienangehörigen mit entsprechenden Verbindungen, seiner kurdischen Ethnie sowie seiner Teilnahme an staatskritischen Veranstaltungen diesbezüglichen Verdächtigungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen, deren Intensität zusehends zugenommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, mit einem vertrauenswürdigen Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen. Dieser habe ihm bescheinigt, dass ein Strafverfahren gegen ihn aufgrund seiner politischen Posts in den Sozialen Medien eröffnet worden sei. Bei einer Rückkehr müsste er deshalb mit einer Inhaftierung rechnen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Strafakten der Staatsanwaltschaft D._______ und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst beurteilt werden könne, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen sei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Das SEM machte dabei geltend, die neu eingereichten Beweismittel seien wenige Tage nachdem dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass es sich bei seinen zuvor eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, erstellt worden. Dies mache sie verdächtig. Zudem würden sich die neuen Dokumente auf einen anderen Straftatbestand beziehen, als im bisherigen Verfahren geltend gemacht worden sei. Die Dokumente würden ferner über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher leicht fälschbar. Wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______ seien ferner fehlerhaft, was auf eine Fälschung hinweise.”
“August 2023 sei aufzuheben und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das CAT habe festgehalten, dass aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch die FARC eine begründete Furcht bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien entführt und umgebracht werden könnten, dass das CAT weiter festgehalten habe, aufgrund aller vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass der kolumbianische Staat bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden gegenüber den FARC nicht schutzfähig sei, zumal die kolumbianische Regierung nicht in der Lage sei, diese zu kontrollieren, dass die Beschwerdeführenden somit bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachte, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich feststelle, sie sehe keinen Grund, ihren Entscheid im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, wobei aber offensichtlich erscheine, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - der Beschwerdeführer sei Journalist und kritisiere als solcher die FARC - sowie aufgrund ihrer politischen Meinung gefährdet seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs.”
“Überdies stellte es fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie drei Fotos bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht in den entschiedenen Fällen regelmässig in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Dies wird in den Praxisentscheiden mehrfach dokumentiert und ist für die verfahrenspraktische Abwicklung des beschleunigten 20‑Tage‑Verfahrens relevant.
“März 2025 einräumte, nicht aus Libyen, sondern aus Algerien zu stammen, dass seine Rechtsvertretung am 24. März 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom vorherigen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Vollzug beauftragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art.”
“Januar 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 14. Januar 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zumal sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen sei, respektive er beantragt, es sei sein Asylgesuch vom Gericht erneut zu überprüfen, da er nicht in die Heimat zurückkehren könne, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung zur Hauptsache geltend macht, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort weder eine Zukunft noch eine Familie noch eine Wohnung habe, dass er zudem an einem gebrochenen Fuss leide, der nur schwer verheile, sich in seinem anderen Fuss Glassplitter befänden, welche noch operativ entfernt werden müssten, und er unter diesen schlechten gesundheitlichen Umständen nicht zurückkehren könne, dass er daneben auf seinen Willen zur Integration in der Schweiz verweist, wofür auf die Akten verwiesen kann, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 24. Januar 2025 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art.”
“Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (eventuell) sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), amtliche Verbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein an das SEM adressiertes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Dezember 2024 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen; subsub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Akten unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers umgehend, jedoch bis spätestens am 31. Mai 2024 zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss über die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zu informieren. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers am 30. Mai 2024 behandelte, und direkt dem Beschwerdeführer - nicht jedoch dem rubrizierten Rechtsvertreter - Einsicht in die Akten gewährte. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz erneut auf, das Gesuch um Akteneinsicht umgehend, aber spätestens bis zum 15. Juli 2024, in geeigneter Weise zu behandeln, und das Bundesverwaltungsgericht nach Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs schriftlich zu informieren.”
“September 2024 seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. September 2024 dem SEM ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf unterbreitete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und ihm gleichentags die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seine Anträge mittels einer vorgedruckten Formularbeschwerde formulierte, wobei er offensichtlich versehentlich eine Formularbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid - statt gegen einen materiellen Asylentscheid - des SEM verwendete, dass vorliegend auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er sinngemäss beantragt, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.”
“Zuhanden des kantonalen Migrationsamts wies es auf den Antrag der Beschwerdeführerin hin, es sei für die Dauer des Heiratsverfahrens der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen. H. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. I. Gegen die Verfügung des SEM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Einbezug in den Asylstatus ihres zukünftigen Ehemannes sowie die Asylgewährung nach Art. 51 AsylG. Zudem wird das Gericht darum ersucht, "den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen"; eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte sie bereits beim SEM eingereichte Fotos mit ihrem Verlobten ins Recht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 7. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2023 stellte des SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichentags nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan eine vorläufige Aufnahme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 2. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; ohnehin verfüge er bereits über eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. H. Mit Eingabe vom 13. März reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 2. Februar 2023 fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. L. In seiner Replik vom 30. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest.”
“Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 14. November 2022 sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Bundesasylzentrums E._______ vom 30. Januar 2023 bei (alles in Kopie). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Februar 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die 20-Tage-Frist des Art. 109 Abs. 1 AsylG ist eine Frist d'ordre (Ordnungsfrist) und kann aus wichtigen Gründen überschritten werden. Eine Überschreitung kommt namentlich in Betracht, wenn zur Beurteilung des Asylgrunds noch erhebliche Tatsachen festzustellen sind und deshalb vertiefte Instruktionsmassnahmen erforderlich erscheinen (z. B. neu vorgebrachte Angaben zur sexuellen Orientierung oder vorgelegte medizinische Befunde), so dass eine Entscheidung innerhalb der beschleunigten Frist nicht möglich oder rechtlich nicht vertretbar ist.
“5.4.3). A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le SEM et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure accélérée, la décision du SEM est notifiée dans les 8 jours ouvrables qui suivent la fin de la phase préparatoire (cf. art. 37 al. 2 LAsi), tandis que dans une procédure étendue, la décision est prise dans les deux mois qui suivent la fin de la procédure préparatoire (cf. art. 37 al. 4 LAsi). Par la suite, tant en procédure accélérée (cf. art. 108 al. 1 LAsi, en lien avec les art. 10 et 12 de l'Ordonnance sur les mesures prises dans le domaine de l'asile en raison du coronavirus (RS 142.318), en vigueur jusqu'au 31 décembre 2022), qu'en procédure étendue ou dans tous les autres cas (cf. art. 108 al. 2 et al. 6 LAsi), le délai de recours est de 30 jours. Le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours en procédure accélérée (cf. art. 109 al. 1 LAsi) et de 30 jours en procédure étendue (cf. art. 109 al. 2 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss). 21. En l’espèce, la demande d’asile déposée par M. A______ le 4 janvier 2022 a fait l’objet le 4 août 2023, d’une décision de rejet et de renvoi, confirmée par arrêt du TAF du 17 novembre 2023. Cet arrêt est définitif et exécutoire faute de recours formé à son encontre. La procédure d’asile de l’intéressé est donc close. Détenu administrativement en vue de son renvoi, M. A______ a déposé une nouvelle demande d’asile considérée comme une demande de révision le 25 mars 2024. Dans la mesure où cette demande a été faite après que M. A______ ait eu connaissance d’une enquête ouverte contre lui le 17 octobre 2023, on ne peut retenir que celle-ci visait uniquement à faire obstacle à son renvoi et à sa détention. 22. Il n’appartient pas au tribunal d’examiner les chances de succès de cette requête, laquelle n’en apparaît pas d’emblée dénuée vu les allégations d’une procédure pénale ouverte à l’encontre de l’intéressé pour des faits de propagande en faveur de l’organisation terroriste PKK, faits non retenus dans l’arrêt du TAF du 17 novembre 2023.”
“5.4.3). A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le SEM et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure accélérée, la décision du SEM est notifiée dans les 8 jours ouvrables qui suivent la fin de la phase préparatoire (cf. art. 37 al. 2 LAsi), tandis que dans une procédure étendue, la décision est prise dans les deux mois qui suivent la fin de la procédure préparatoire (cf. art. 37 al. 4 LAsi). Par la suite, tant en procédure accélérée (cf. art. 108 al. 1 LAsi, en lien avec les art. 10 et 12 de l'Ordonnance sur les mesures prises dans le domaine de l'asile en raison du coronavirus (RS 142.318), en vigueur jusqu'au 31 décembre 2022), qu'en procédure étendue ou dans tous les autres cas (cf. art. 108 al. 2 et al. 6 LAsi), le délai de recours est de 30 jours. Le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours en procédure accélérée (cf. art. 109 al. 1 LAsi) et de 30 jours en procédure étendue (cf. art. 109 al. 2 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss).”
“3 LAsi, que s'agissant des problèmes rencontrés en raison de l'absence de pratique religieuse et des menaces à caractère sexuel, il a également ajouté que l'intéressé aurait pu demander la protection des autorités algériennes, qu'enfin, il a estimé qu'aucun obstacle, d'ordre médical en particulier, n'entravait l'exécution du renvoi de l'intéressé, que dans son recours, outre des griefs d'ordre formel, le recourant a exposé avoir enfin pu parler ouvertement de son homosexualité, laquelle lui avait causé des problèmes en Algérie, qu'il a déposé un rapport médical du 8 avril 2024, qu'il a conclu à la reconnaissance de la qualité de réfugié et à l'octroi de l'asile, subsidiairement, au prononcé d'une admission provisoire, très subsidiairement au renvoi de la cause au SEM pour instruction complémentaire et nouvelle décision, qu'en l'espèce, pour la première fois au stade de son recours et rapport médical à l'appui, le recourant a déclaré qu'il était homosexuel et que son homosexualité était à l'origine de son départ du pays, qu'il a également exposé les raisons pour lesquelles il n'avait pu en parler jusqu'ici, qu'eu égard aux explications fournies dans le recours et au contenu du rapport médical du 8 avril 2024, il apparaît, prima face, que l'orientation sexuelle nouvellement déclarée est crédible, que cette appréciation semble confortée par la lecture du procès-verbal de l'audition sur les motifs, lors de laquelle le recourant a en particulier déclaré avoir reçu des menaces d'ordre sexuel, que sans qu'aucun reproche ne puisse être fait sur ce point au SEM, le recourant n'a pas été entendu, ni sur son homosexualité prétendue ni, le cas échéant, sur ses motifs d'asile en lien avec celle-ci, que par ailleurs, dans son recours, probablement en raison du cours délai de recours dévolu aux procédures accélérées, le recourant n'a exposé que brièvement les problèmes rencontrés dans son pays en raison de son orientation sexuelle, que par la force des choses, le SEM ne s'est pas non plus prononcé, dans sa décision dont est recours, sur les craintes du recourant liées à son homosexualité, ni sur l'incidence de celle-ci en matière d'exigibilité du renvoi notamment, que dans ces conditions, dans la mesure où toutes les circonstances de fait et les moyens de preuve déterminants n'ont pas été pris en compte, l'état de fait pertinent n'a pas été établi à satisfaction de droit, que cela étant, le Tribunal n'est pas en mesure de statuer en l'état du dossier, des mesures d'instruction d'une certaine ampleur étant nécessaires pour vérifier les motifs d'asile allégués, mesures qu'il ne lui appartient pas d'examiner dans le cadre d'une procédure accélérée, en vigueur depuis le 1er mars 2019, où les délais de traitements des recours sont limités (art. 109 al. 1 LAsi), que de surcroît, il ne lui incombe pas de substituer son appréciation à celle du SEM, en effectuant un examen complet des motifs d'asile nouvellement allégués, tant sous l'angle de l'art. 7 que de l'art. 3 LAsi, qu'un autre motif justifie la cassation de la décision entreprise et le renvoi de la cause au SEM, qu'en effet, aux termes de l'art. 6 de l'ordonnance 1 du 11 août 1999 sur l'asile (OA 1, RS 142.311), s'il existe des indices concrets de persécution liée au genre ou si la situation dans l'Etat de provenance permet de déduire qu'il existe de telles persécutions, la personne requérant l'asile est entendue par une personne de même sexe, qu'une persécution liée au genre au sens de cette disposition consiste à exercer sur la victime (qu'il s'agisse d'un homme ou d'une femme) des violences sexuelles ou à l'atteindre dans son identité sexuelle, que la disposition précitée doit également être prise si possible en compte lors du choix de l'interprète ou du procès-verbaliste, qu'émanation du droit d'être entendu, garanti par l'art.”
Die in Art. 109 Abs. 3 AsylG vorgesehene Frist von fünf Arbeitstagen ist im Dublin‑Verfahren zu beachten. Im zitierten Entscheid hat das Gericht angesichts des Gebots der Zügigkeit (célérité) keine weitere Frist gewährt.
“_______ n'est pas parvenu à rendre vraisemblable un séjour de plus de trois mois à l'extérieur du territoire des Etats membres et ce, malgré le temps qui lui a été imparti à cet effet par le SEM, qu'en effet, lors de l'audition « Dublin », qui est intervenue en date du 28 août 2023, soit avant que les autorités suisses ne fassent de démarches concrètes auprès de leurs homologues allemands, un délai d'une semaine lui avait été octroyé, respectivement a été octroyé à la représentation juridique de Caritas Suisse, pour fournir des moyens de preuve à ce propos, que ce délai est resté sans suite, que de surcroît, les allégations faites par l'intéressé lors de l'audition « Dublin » en lien avec son prétendu renvoi d'Allemagne en Turquie sont sujettes à caution, qu'en effet, l'intéressé a daté l'exécution de ce renvoi à « mi-20(...) », ce qui est impossible, dès lors qu'il a déposé ses deux demandes d'asile en Allemagne ultérieurement, en (...), que sur ce vu, le Tribunal considère qu'aucun motif de cessation de la responsabilité de l'Allemagne n'a été prouvé, qu'enfin, au regard de l'impératif de célérité auquel les procédures Dublin doivent répondre, concrétisé par le délai de cinq jours ouvrables de l'art. 109 al. 3 LAsi, aucun délai supplémentaire n'a à être octroyé à l'intéressé en procédure de recours, celui-là ayant bénéficié de suffisamment de temps depuis son audition qui remonte à plus d'un mois pour produire les éventuels documents et son recours ne contenant toujours pas d'allégations un tant soit peu étayées au sujet de son séjour en Turquie, qu'en conséquence, la compétence de l'Allemagne doit être confirmée et les griefs du recours à ce sujet écartés, que l'application de l'art. 3 par. 2 al. 2 du règlement Dublin III ne se justifie pas en l'espèce, la jurisprudence constante du Tribunal retenant qu'il n'existe pas de défaillances systémiques dans la procédure d'asile et le système d'accueil en Allemagne (cf. notamment arrêt du Tribunal E-677/2023 du 7 février 2023, p. 6 et la jurisp. cit.), le recourant ne le soutenant du reste pas, que lors de son entretien « Dublin » sur les éventuelles objections à son transfert en Allemagne, l'intéressé s'est limité à mentionner qu'il ne souhaitait pas être transféré dans ce pays où il avait vécu par le passé, soulignant au surplus avoir projeté de se rendre au Japon pour y enquêter sur la mort de son beau-frère, mais que sa famille, de connivence avec un passeur, avait organisé sa venue en Suisse, pays où il ne souhaitait aucunement se rendre, que néanmoins, il conclut expressément dans son mémoire de recours à ce que la Suisse entre en matière sur sa demande d'asile, que ce faisant, sans toutefois en exposer clairement les raisons, le recourant sollicite implicitement l'application de la clause discrétionnaire prévue à l'art.”
Bei elektronischer Einreichung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Fällen den Eingang der Beschwerde. Wurde ein Kostenvorschuss angeordnet und nicht geleistet, erklärte das Gericht das Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. wies diese zurück, sofern der Vorschuss nicht erbracht wurde.
“Mai 2024 mitteilte, der Beschwerdeführer habe seinen Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute auf den (...). Januar 1998 und sei mit Bestreitungsvermerk versehen, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 24. Mai 2024 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und es mit Schreiben vom 5. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt zieht in”
“Sachverhalts sowie Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abwies und feststellte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den verfügten Kostenvorschuss am 19. März 2024 leistete, und zieht in”
“Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug. G. Ebenfalls am 9. Dezember 2022 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung, das Mandatsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet. H. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde vom 29. Dezember 2022 ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde wurden vier Fotoausdrucke des Beschwerdeführers respektive seiner Verletzungen beigelegt. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den zitierten Entscheiden wird regelmässig vermerkt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Damit ist die Verfügbarkeit der E‑Akten beim Gericht in der Praxis der dokumentierte Anknüpfungspunkt für das Weiterverfahren und die zeitliche Einordnung des Entscheids innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist.
“März 2025 Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen, der Kanton Basel-Landschaft sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, ihm sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist, dass die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art.”
“Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügt seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. D. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. I. Mit Eingabe vom 18. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Mai 2024. M. Mit Eingaben vom 22. und 31. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte vom 10. und vom 26. Juli 2024 der Praxis B._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien bei den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am Folgetag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. November 2023, die Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie subeventualiter die Einholung von Zusicherungen bei den zuständigen Behörden, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vollzugsbehörden von einer Überstellung nach Kroatien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes abzusehen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Am 22. November 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke 17/35 (Beweismittelcouvert), 34/2 und 63/2 zu gewähren, eventualiter sei ihnen nach erfolgter Akteneinsicht diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventualiter der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der (...) vom 15. Juli 2022 bei. D.b Mit Schreiben vom 3. August 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. E.a Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter hiess sie das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die SEM-Akte 17/35 zu gewähren. Die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie hingegen ab. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen. F. F.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.b Mit Eingabe vom 2.”
Der 20‑Tage‑Lauf beginnt mit dem Vorliegen bzw. der Verfügbarkeit der vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht. In den angeführten Entscheiden erfolgte dieses Vorliegen durch elektronische Übermittlung bzw. die elektronische Zur- Verfügungstellung der Akten.
“Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Weiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des relevanten Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei vorläufig festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden bis zur Entscheidung in der vorliegenden Sache in der Schweiz aufhalten dürfen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um «angemessene Entschädigung» zuhanden des Centre Suisses-Immigreés. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). J. Der Eingang der Beschwerde wurde am 14. Januar 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“M. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 - eröffnet am 19. Januar 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug und um Einreisebewilligung zugunsten von B._______ ab. N. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Bildschirmfotos eines Facebook-Kontos ein. O. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor-instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). P. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und verfügte die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Am 20. März 2023 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht den erhobenen Kostenvorschuss. R. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift sowie ein Bestätigungsschreiben des Roten Halbmondes von Somalia datiert auf den 1. Februar 2019, ein Bildschirmfoto der persönlichen Angaben eines Facebook-Kontos, ein Bildschirmfoto eines Kontaktverlaufs eines Facebook-Kontos sowie Auszüge aus Verläufen von Facebook Messenger zu den Akten. S. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. T. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 18. Januar 2023 fest. Gleichzeitig nahm es zur Beschwerde und deren Ergänzung Stellung. U. Mit Instruktionsverfügung vom 18.”
“Das Argument des SEM, der Anwalt, welcher die Bestätigung ausgestellt habe, scheine sich auf einer Internetseite zu präsentieren, die nicht mit einer konkreten Person in Verbindung gesetzt werden könne, verkenne, dass es sich bei der vom SEM abgerufenen Seite um eine Suchmaschine für Anwälte handle. Übergangen werde dabei der Umstand, dass besagter Anwalt auf dieser Seite als bei der Anwaltskammer in Ankara registrierter Anwalt aufgeführt sei. Aus dem Informationssystem ergebe sich, dass im Jahre (...) drei Festnahmebeschlüsse wegen FETÖ/PDY-Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden seien. Die Beschlüsse seien vom Amtsgericht in B._______ erlassen worden; dem Ort, wohin die Beschwerdeführerin nach dem Putsch von 2016 geflohen sei und an dem sie zusammen mit jemandem aus der Gülen-Bewegung ihr Studium absolviert habe. Ihr drohe eine Freiheitsstrafe von 7.5 bis 15 Jahren. Dieses Strafverfahren wegen Vorwurfs des Terrorismus würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügen und zu einer diskriminierenden Strafe führen. Der Beschwerdeschrift lagen ein Screenshot des UYAP und eine Kopie des Anwaltsdiploms des türkischen Anwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2021 führte das SEM aus, auch auf Beschwerdeebene sei keine Version des Screenshots eingereicht worden, die besser leserlich wäre, und die Beschwerdeführerin begründe nicht, weshalb das nicht möglich sei. Zudem wären auch bei Vorliegen eines Geheimhaltungsbeschlusses weitere Verfahrensdokumente einsehbar. Sodann stünde die Möglichkeit offen, eine Bestätigung des Geheimhaltungsbeschlusses erhältlich zu machen. Ein solcher Beschluss würde auch erklären, weshalb der Zugriff zu weiteren Informationen zum Strafverfahren nicht möglich sei. J. In ihrer Replik vom 24. August 2021 erwiderte die Beschwerdeführerin, dass ein Geheimhaltungsbeschluss sowie ein Registerauszug betreffend ihr Strafverfahren eingereicht werden könne, wodurch sich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren belegen lasse.”
“Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vor-instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung zweier Zeugenbefragungen durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. Dezember 2020 und zwei handschriftliche Erklärungen von Personen zu den Akten, bei denen es sich um Nachbarn seiner Familie im Heimatdorf handle. F. Am 7. Januar 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Das SEM stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht, wies das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2020 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer auch diese Verfügung des SEM anfechten. Er beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. Mit der Eingabe wurden unter anderem ein Internetartikel über die Lebensbiografie eines Onkels des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in der Schweiz vom 4. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den angeführten Entscheiden wird wiederholt vermerkt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen. In mehreren Fällen folgte die gerichtliche Entscheidung innerhalb kurzer Frist nach Eingang der elektronischen Akten. Dies legt nahe, dass die elektronische Aktenübermittlung zur zeitnahen Verfahrensbearbeitung beiträgt; eine pauschale Aussage, dass sie stets die fristgerechte Entscheidfassung innert fünf Arbeitstagen gewährleiste, ist aus den Quellen hingegen nicht direkt belegbar.
“a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kosten-vorschussverzicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht sowie um Verzicht auf die Verfahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen folgende Berichte der C._______ bei: ein Austrittsbericht vom 11. Februar 2025, ein Austrittsbericht vom 5. November 2024 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2025. E. Am 26. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen in Bezug auf die Gewährleistung von Obdach, Nahrung, sowie eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung einzuholen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie darum, es sei er vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Der Instruktionsrichter setzte am 28. November 2024 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Nach der Entscheideröffnung erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das bis dahin bestehende Vertretungsverhältnis für beendet. H. Gegen die sie betreffenden Nichteintretens- und Wegweisungsentscheide haben die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben ihres gemeinsamen, neu mandatierten Rechtsvertreters vom 26. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In ihren Eingaben beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 27. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2024 - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Ziffern 2 bis 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) seien aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. M. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 15. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Neben den bereits erwähnten medizinischen Unterlagen ist darin ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im (...)" vom 4. Juni 2024 enthalten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin wegen ihrer oben genannten psychischen Beschwerden vorstellig wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art.”
“August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; jedenfalls sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland festzustellen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Ziffern 2 bis 4 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, da ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar sei. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 24. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Mutter und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, die Wegweisung nach Griechenland sei unzumutbar und unzulässig und es sei von einer Rücküberstellung abzusehen, eventualiter sei eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der zuständigen griechischen Behörden bezüglich der Mindestrechte wie im HELIOS Programm vorgesehen vom SEM einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 22. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Sind die Akten spruchreif bzw. sind die Eingaben als abschliessend zu verstehen, kann das Gericht nach Art. 109 Abs. 3 AsylG bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist entscheiden und auf eine Sistierung oder weiteren Schriftenwechsel verzichten. Weitere Beweiserhebung ist nur erforderlich, wenn aus den Verfahrensumständen ersichtlich ist, dass hierfür nicht genügend Zeit bestanden hat.
“Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens - respektive um ein Zuwarten mit dem Entscheid bis nach dem Eintreffen bestimmter Beweismittel - ersucht, ist dieses Begehren abzuweisen: Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif und aus den Akten ergibt sich keine Notwendigkeit, weitere Unterlagen abzuwarten, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Wochen in der Schweiz aufhält und über hinreichend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln verfügt hätte (vgl. im Übrigen auch Art. 109 Abs. 3 AsylG).”
“Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2023 - eröffnet am 17. Februar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. Februar 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 eröffnet wurde und somit die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen noch bis am 24. Februar 2023 läuft, dass über ein Rechtsmittel jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden kann, wenn - wie vorliegend - die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der”
In vielen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wird vermerkt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht in elektronischer Form vorlagen. Teilweise bestätigte das Gericht den Eingang der Eingabe gleichentags. Die elektronische Verfügbarkeit der Akten ist daher ein relevanter Anhaltspunkt für die zügige Bearbeitung und für eine zeitnahe Eingangsbestätigung; daraus darf jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dadurch stets die in Art. 109 Abs. 3 AsylG vorgesehene Fünfarbeitstägigkeit formell ausgelöst oder garantiert wird.
“a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kosten-vorschussverzicht. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den österreichischen Behörden spezifische Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht sowie um Verzicht auf die Verfahrenskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen folgende Berichte der C._______ bei: ein Austrittsbericht vom 11. Februar 2025, ein Austrittsbericht vom 5. November 2024 sowie ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2025. E. Am 26. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons D._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, diese sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. In weiteren Begehren wurde beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-zuweisen und es sei festzustellen. dass das SEM das Verfahren in rechtswidriger Weise verzögert habe; subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025 der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zustellte, welche tags darauf eine Stellungnahme beim SEM einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am gleichen Tag das Mandatsverhältnis beendete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, er sei als Flüchtling aufzunehmen; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist ([...]108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art.”
“Januar 2025 über die Beendigung ihres Mandats. G. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 23. Januar 2025 - am Folgetag durch die Flughafenpolizei übermittelt - Beschwerde gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf der Titelseite seiner Formularbeschwerde stellte er zudem den Antrag auf Einsicht in seine Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Das Gremium hat im konkreten Entscheid unter Berufung auf Art. 109 Abs. 3 AsylG aus Gründen der Verfahrensökonomie auf Fristen zur Übersetzung verzichtet und zugleich die Übersetzungs-/Beibringungspflicht sowie den Austausch von Schriftsätzen eingeschränkt. Damit zeigt der Entscheid, dass die in Art. 109 Abs. 3 geregelte Fünf-Tage-Frist in Einzelfällen zu Verfahrensvereinfachungen führen kann.
“_______ lui-même, rédigé en partie en français et pour le reste en anglais, les conclusions de ce recours, soit, principalement, l'entrée en matière sur cette demande d'asile, subsidiairement, la mise au bénéfice de l'admission provisoire, ainsi que, plus subsidiairement, le renvoi de la cause au SEM, les autres conclusions formulées préalablement dans le mémoire, soit des requêtes d'octroi de l'assistance judiciaire totale et de dispense du paiement d'une avance de frais, respectivement de renonciation à la traduction de la motivation pour le cas où elle ne serait pas rédigée dans une langue officielle, les annexes de ce recours, soit des copies de la décision attaquée et de son accusé de réception, de deux lettres rédigées par la soeur (en français) et la mère de l'intéressé (en anglais) et de deux pièces médicales des 29 novembre et 20 décembre 2022 relatives à cette dernière, le courrier du 23 décembre 2022, par lequel le Tribunal administratif fédéral (ci-après : Tribunal) a accusé réception du recours, et considérant que le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF, connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par le SEM concernant l'asile peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée en l'occurrence, que A._______ a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que son recours ayant en outre été interjeté dans la forme (art. 52 al. 1 PA) et le délai (art. 108 al. 3 LAsi) prescrits par la loi, il est donc recevable, qu'au vu de l'art. 109 al. 3 LAsi, selon lequel le recours doit en principe être traité dans un délai de cinq jours ouvrables, il est fait suite à la requête préalable formulée en page 1 in fine du mémoire et renoncé, par économie de procédure, à impartir un délai pour traduire la partie du mémoire rédigée en anglais, la lecture du texte en question permettant de se rendre compte sans problèmes des intentions de son auteur et des arguments présentés par lui à l'appui de son recours, qu'au vu de ce qui précède, il est de même renoncé à la traduction du texte de la lettre manuscrite du 20 décembre 2022 de la mère du recourant, rédigée elle aussi en anglais, respectivement à la production des originaux de cette missive et de celle, non datée, émanant de sa soeur qui réside également en Suisse, qu'il est encore renoncé à un échange d'écritures (art. 111a al. 1 LAsi), que la conclusion subsidiaire sur le renvoi de la cause au SEM doit être écartée, faute de motivation sur la nécessité d'une telle mesure dans le mémoire de A.”
Die vorinstanzlichen Akten werden dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form übermittelt und liegen dem Gericht in vielen Fällen tagesgleich oder innert weniger Tagen vor.
“Er beantragte, die vorin- stanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 23. September 2024, ein Schreiben der Sicherheitsabteilung des Bezirks D._______ vom 6. Dezember 2024 (inkl. Übersetzung), eine Unterstützungsbestätigung vom 16. Januar 2025 sowie eine provisorische Kostennote vom 17. Januar 2025 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte sie, die Behandlung ihrer Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter und Enkelinnen (vgl. D-7498/2024) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. November 2024, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. November 2024 (Kopie) bei. D. Am 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 - eröffnet am 15. April 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine undatierte Vollmacht, die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), ein undatiertes Schreiben von I._______ sowie mehrere Presseberichte (teilweise in türkischer Sprache) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2023 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 2 das SEM über ihre Mandatsniederlegung. L. Mit Eingaben vom 30. November 2023 (Postaufgabe) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. M. Den Beschwerdeführenden wurde am 5. Dezember 2023 der Eingang ihrer Beschwerden bestätigt. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer seine Zuteilung zum erweiterten Verfahren zur Kenntnis gebracht. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 22. Dezember 2022 nieder. Die neue Rechtsvertretung informierte am 30. Dezember 2022 über ihre Mandatierung. I. Am 23. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beigeordnet. J. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - eröffnet am 23. Januar 2023 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 den Eingang seiner Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). M. Mit Eingabe vom 16. März 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdiensts vom 24. Februar 2023 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 20. September 2023 sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. September 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den Entscheiden wird wiederholt vermerkt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Die elektronische Bereitstellung der Akten ermöglicht dem Gericht, das im erweiterten Verfahren vorgesehene 30‑Tage‑Verfahren praktisch durchzuführen und die Bearbeitung der Beschwerde binnen der vorgesehenen Frist zu erleichtern.
“Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Oktober 2024, die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), der Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 6. September 2024, die Vorladung vom 26. September 2024, die Einverständniserklärung vom 25. September 2024 sowie ein E-Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und dem SEM vom 14. November 2024 bei (alles in Kopie). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 204 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 26. November 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2024 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. M. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. N. Am 25. April 2024 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“C. Am 12. März 2024 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihm am 18. März 2024 gewährt wurde. D. Mit Beschwerde vom 23. März 2024 - ergänzt mit Eingabe vom 25. März 2024 (neues Beweismittel 3a [USB-Stick], Aktenverzeichnis, Korrektur sprachlicher Fehler) - an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsvertreter. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Am 25. März 2024 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Darüber hinaus ordnete die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. F. Mit (elektronischer) Eingabe vom 25. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. April 2022 unter Anweisung an die Vorinstanz, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. H.a Aufgrund eines Eintrags im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), demzufolge der Beschwerdeführer seit dem (...) 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. November 2023 auf, innert Frist entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen oder seine Prozessarmut mittels wahrheitsgetreu ausgefülltem Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» unter Beilage gehöriger Beweismittel darzulegen. H.b Mit fristgerechter Eingabe vom 21. November 2023 gab der Beschwerdeführer Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssituation und reichte eine Kopie seines Arbeitsvertrags vom (...) 2023 sowie vier Lohnabrechnungen der Monate Juli, August, September und Oktober 2023 ein. H.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlicher Angaben auf, innert Frist zu seiner aktuellen Arbeitstätigkeit Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel (insb.”
“August 2023 sei aufzuheben und ihnen sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das CAT habe festgehalten, dass aufgrund der Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch die FARC eine begründete Furcht bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien entführt und umgebracht werden könnten, dass das CAT weiter festgehalten habe, aufgrund aller vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass der kolumbianische Staat bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden gegenüber den FARC nicht schutzfähig sei, zumal die kolumbianische Regierung nicht in der Lage sei, diese zu kontrollieren, dass die Beschwerdeführenden somit bei einer Rückkehr nach Kolumbien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug als unzulässig erachte, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung lediglich feststelle, sie sehe keinen Grund, ihren Entscheid im Asylpunkt in Wiedererwägung zu ziehen, wobei aber offensichtlich erscheine, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - der Beschwerdeführer sei Journalist und kritisiere als solcher die FARC - sowie aufgrund ihrer politischen Meinung gefährdet seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG) und der Eingang der Beschwerde gleichentags bestätigt wurde, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs.”
“Juni 2023 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Entführern habe es sich nicht um staatliche Organe, sondern um Mitglieder des Clans des Beschwerdeführers gehandelt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei aufzuzeigen, inwiefern durch die Verfassung seines Heimatlands solche Taten anerkannt würden, weshalb keine Hinweise darauf vorlägen, dass die Polizei seinem Anliegen von vornherein keine Beachtung geschenkt hätte, dass durch die Unterlassung des Beschwerdeführers, den Vorfall bei der Polizei zu melden, diese weder ihren Schutzwillen noch ihre Schutzfähigkeit habe unter Beweis stellen können, und keine Hinweise bestünden, dass ihm nicht hätte zugemutet werden können, die Entführung sowie die Drohanrufe der Polizei zu melden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers abwies und ihn aufforderte, bis zum 27. Juli 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2023 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art.”
“März 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (Postaufgabe: 28. März 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig reichte er Fotos seiner Familie und einer Drittperson als Beweismittel ein. Zudem stellte er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 28. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 28. März 2023 zu den Akten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). L. Am 30. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der Vollmacht vom (...), eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine ausgedruckte E-Mail vom (...) (Anfrage Sozialhilfebestätigung). D. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den hier zitierten Entscheiden werden die vorinstanzlichen Akten regelmässig in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; in den Verfahrensvermerken ist das Datum der elektronischen Übermittlung jeweils verzeichnet.
“April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen - Kopien der Vertretungsvollmachten bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit zwei Eingaben - einmal undatiert (Poststempel 13. Dezember 2024) als Laienbeschwerde (nachfolgend: Laienbeschwerde) sowie einmal vom 16. Dezember 2024 durch die rubrizierte Rechtsvertretung - erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs während der Dauer des Verfahrens. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Am 1. Oktober 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren”
“Sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien (recte: Griechenland) umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. Juni 2024 zu den Akten. H. Am 15. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des C._______ sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung, diverse Auszüge aus den vorinstanzlichen Akten, eine Vertretungsvollmacht vom 20. Juni 2024 und eine Substitutionsvollmacht vom 12. November 2021 (alles elektronisch eingereicht). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 16. Dezember 2022 in elektronischer Form und andernteils am 21. Dezember 2022 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den angeführten Fällen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; dies umfasste, soweit vom SEM ebenfalls elektronisch abgelegt, auch frühere Asylakten (z. B. aus 2015).
“Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre neue Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie unter Asylgewährung als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersucht, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 7. Dezember 2023 in elektronischer Form und - soweit vom SEM in dieser Form abgelegt - auch im Original vorliegen, so auch die Akten zum Asylverfahren von 2015 (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art.”
Die 30‑Tage‑Frist von Art. 109 Abs. 2 AsylG ist als Richtfrist (Frist ordentlichen Charakters) zu verstehen. Sie kann aus wichtigen/gerechtfertigten Gründen ("justes motifs") überschritten werden, etwa wenn zur Sachverhaltsklärung oder aus vergleichbaren gerechtfertigten Gründen mehr Zeit benötigt wird.
“A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le SEM et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure accélérée, la décision du SEM est notifiée dans les 8 jours ouvrables qui suivent la fin de la phase préparatoire (cf. art. 37 al. 2 LAsi), tandis que dans une procédure étendue, la décision est prise dans les deux mois qui suivent la fin de la procédure préparatoire (cf. art. 37 al. 4 LAsi). Par la suite, tant en procédure accélérée (cf. art. 108 al. 1 LAsi, en lien avec les art. 10 et 12 de l'Ordonnance sur les mesures prises dans le domaine de l'asile en raison du coronavirus (RS 142.318), en vigueur jusqu'au 31 décembre 2022), qu'en procédure étendue ou dans tous les autres cas (cf. art. 108 al. 2 et al. 6 LAsi), le délai de recours est de 30 jours. Le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours en procédure accélérée (cf. art. 109 al. 1 LAsi) et de 30 jours en procédure étendue (cf. art. 109 al. 2 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss). 21. En l’espèce, la demande d’asile déposée par M. A______ le 4 janvier 2022 a fait l’objet le 4 août 2023, d’une décision de rejet et de renvoi, confirmée par arrêt du TAF du 17 novembre 2023. Cet arrêt est définitif et exécutoire faute de recours formé à son encontre. La procédure d’asile de l’intéressé est donc close. Détenu administrativement en vue de son renvoi, M. A______ a déposé une nouvelle demande d’asile considérée comme une demande de révision le 25 mars 2024. Dans la mesure où cette demande a été faite après que M. A______ ait eu connaissance d’une enquête ouverte contre lui le 17 octobre 2023, on ne peut retenir que celle-ci visait uniquement à faire obstacle à son renvoi et à sa détention. 22. Il n’appartient pas au tribunal d’examiner les chances de succès de cette requête, laquelle n’en apparaît pas d’emblée dénuée vu les allégations d’une procédure pénale ouverte à l’encontre de l’intéressé pour des faits de propagande en faveur de l’organisation terroriste PKK, faits non retenus dans l’arrêt du TAF du 17 novembre 2023.”
Die Übermittlung der Vorinstanzakten in elektronischer Form führt in der Praxis dazu, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht frühzeitig vorliegen und somit eine rasche Bearbeitung der Beschwerden im beschleunigten Verfahren ermöglicht wird.
“Januar 2025) im rechten (...) mit Satelliten im rechten (...) bestehe. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 20. Januar 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“September 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 9. September 2024 betreffend Mandatsniederlegung und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Februar 2020 mit der Überschrift Pakistan: Justizsystem und Korruption. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die Rechtsvertreterin setzte das SEM mit Schreiben vom 23. Juli 2024 darüber in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Ferner sei als superprovisorische Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Juli 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er (teilweise im Fliesstext), es sei ihm vollständige Einsicht in die Asylakten seines Vaters zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 27. Juni 2024 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch eine Zustimmungserklärung seines Vaters nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - am 15. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. April 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2024 unbekannten Aufenthalts sei, wurde die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 aufgefordert, dem Gericht den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitzuteilen sowie das Bestehen eines fortwährenden Rechtsschutzinteresses zu bestätigen. I. Eine entsprechende Bestätigung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses sowie die Angabe des aktuellen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2024 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______ umgezogen und hätten die Türkei Ende November 2023 auf dem Luftweg legal verlassen, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 2. Mai 2024 - je gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass ihre amtliche Rechtsvertretung am 3. Mai 2024 die Vertretungsmandate für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit zwei Eingaben vom 13. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung ihrer Asylentscheide, die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) und der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerden am Folgetag bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren E-2982/2024 und E-2985/2024 aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art.”
“März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Arztbericht vom 25. Februar 2024, ein (...) sowie eine Honorarnote bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten, einschliesslich ärztlicher Berichte, wurden dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorgelegt (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
“November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. T. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2021 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. U. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 10. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Neben den bereits erwähnten ärztlichen Berichten sind darin folgende weiteren Arztberichte enthalten: vier Kurzberichte des (...) (vom 16. und 20. August 2021, vom 6. und 27. Oktober 2021), ein ambulanter Bericht des (...) vom 14. Oktober 2021 und ein ärztlicher Bericht des (...) vom 29. Oktober 2021. Ausserdem befinden sich darin insbesondere auch eine E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der (...) vom 14. Oktober 2021, in welcher diese unter anderem festhält, dass der Beschwerdeführer (...) zeige, er traumatisiert erscheine, seine körperliche Verfassung zusehends schlechter (Gewichtsverlust) und er psychisch hoch labil sei; empfohlen werde ein stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrie mittels Beiziehung des Notfallpsychiaters. In einer ebenfalls in den Akten liegenden E-Mail der zuständigen Sozialpädagogin vom 19. Oktober 2021 beschrieb auch diese den sehr fragilen Zustand des Beschwerdeführers und äusserte ihre dringende Empfehlung, ihn in einem psychiatrischen Rahmen unterzubringen.”
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG); in den Entscheiden wird hierzu jeweils das Eingangsdatum der elektronischen Akten vermerkt.
“31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Am (...) teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung und eine Vollmacht vom 10. Juni 2024 (je in Kopie) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2023 - eröffnet am 17. Februar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. Februar 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 eröffnet wurde und somit die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen noch bis am 24. Februar 2023 läuft, dass über ein Rechtsmittel jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden kann, wenn - wie vorliegend - die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der”
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Im Verfahren wurden neue Beweismittel eingereicht; das SEM stellte deren Echtheit in Frage.
“Bei diesen Rückreisen sei er beim Grenzübergang jeweils behelligt worden, indem sein Fahrzeug durchsucht und er als Terrorist beleidigt worden sei. Er selbst habe zwar keine Verbindungen zur PKK, sei aber aufgrund seiner Familienangehörigen mit entsprechenden Verbindungen, seiner kurdischen Ethnie sowie seiner Teilnahme an staatskritischen Veranstaltungen diesbezüglichen Verdächtigungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen, deren Intensität zusehends zugenommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer mittlerweile gelungen, mit einem vertrauenswürdigen Anwalt in der Türkei Kontakt aufzunehmen. Dieser habe ihm bescheinigt, dass ein Strafverfahren gegen ihn aufgrund seiner politischen Posts in den Sozialen Medien eröffnet worden sei. Bei einer Rückkehr müsste er deshalb mit einer Inhaftierung rechnen. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Strafakten der Staatsanwaltschaft D._______ und ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst beurteilt werden könne, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen sei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Das SEM machte dabei geltend, die neu eingereichten Beweismittel seien wenige Tage nachdem dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass es sich bei seinen zuvor eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, erstellt worden. Dies mache sie verdächtig. Zudem würden sich die neuen Dokumente auf einen anderen Straftatbestand beziehen, als im bisherigen Verfahren geltend gemacht worden sei. Die Dokumente würden ferner über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und seien daher leicht fälschbar. Wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Schreibens der Staatsanwaltschaft D._______ seien ferner fehlerhaft, was auf eine Fälschung hinweise.”
In den zitierten Entscheiden wird festgehalten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht an bestimmten Daten in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Dies wird in den Entscheiden als Ausgangspunkt für die weitere Verfahrensbearbeitung berücksichtigt.
“März 2024) sowie ein kanadisches Visum (gültig von 16. Juli 2023 bis 27. Mai 2028) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2024 - gleichentags eröffnet -das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (teilweise sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschuss-verzicht ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem eine Kopie des sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden tschechischen Visums des Beschwerdeführers beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) richtet und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art.”
“Mai 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Ziffern 2 bis 4 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, da ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar sei. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Am 24. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Mutter und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, die Wegweisung nach Griechenland sei unzumutbar und unzulässig und es sei von einer Rücküberstellung abzusehen, eventualiter sei eine individuelle schriftliche Garantieerklärung der zuständigen griechischen Behörden bezüglich der Mindestrechte wie im HELIOS Programm vorgesehen vom SEM einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 22. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. T. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). U. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, dem Gericht innert der ihnen gesetzten Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht die Tochter betreffend einzureichen. V. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht vom 20. April 2023 und einen Verlaufsbericht vom 15. Juni 2023 über die vier bereits erfolgten Therapiesitzungen bei der KJPP die Tochter betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“_______ - welcher rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebe - sei aufgrund verschiedener Beeinträchtigungen und gesundheitlicher Beschwerden unbedingt auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, dass der Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vom Vater zu trennen sei, zumal ihre familiäre Beziehung schon in der Heimat bestanden habe und der Beschwerdeführer momentan auch beim Vater in privater Unterkunft lebe, welchem er helfe den Alltag trotz seinen Krankheiten zu bestreiten, was ihre enge Beziehung belege, dass mit der Beschwerde als Beweismittel mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerden von F._______ vorgelegt worden sind, wie auch eine von diesem unterzeichnete Erklärung betreffend seine krankheitsbedingte Abhängigkeit vom Beschwerdeführer und betreffend seinen Wunsch, dass sie als Vater und Sohn nicht getrennt würden, dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 1. Februar 2023 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich die Beschwerde als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.”
Bei Beschwerden gegen die in Art. 109 Abs. 3 AsylG genannten Verfügungen ist nach der Rechtsprechung mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen, da das Gericht nach dieser Bestimmung innert fünf Arbeitstagen entscheidet.
“E. 4.2.2). Das ist hier der Fall: Das vom Beschwerdeführer aus der Haft gestellte Asylgesuch vom 21. Mai 2021 wurde vom SEM am 4. August 2021 und damit innert relativ kurzer Zeit in einem negativen materiellen Asylentscheid ohne weitere Abklärungen nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) abgewiesen (Asylentscheid Ziff. V S. 14). Bei Beschwerden gegen solche Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 109 Abs. 3 AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen (Behandlungsfrist). Es kann daher mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass der (angefochtene) Asylentscheid offensichtlich unrichtig ist oder dass das SEM den Sachverhalt ungenügend ermittelte und daher noch «umfangreiche Abklärungen zu tätigen haben» wird (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom”
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form übermittelt und lagen dem Gericht ab dem in den Akten genannten Datum vor; das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde.
“Juli 2023 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. August 2023 vorliegen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in”
Die 20-Tage-Bearbeitungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 109 Abs. 6 AsylG ist eine Ordnungsfrist, die aus gerechtfertigten Gründen überschritten werden kann; insbesondere können bei Mehrfachverfahren Klärungsbedarf oder weiterer Verfahrensbedarf eine Verlängerung rechtfertigen.
“Il s'agit de la concrétisation du principe selon lequel la détention doit être levée notamment si l'exécution du renvoi ou de l'expulsion s'avère impossible pour des raisons juridiques ou matérielles (art. 80 al. 6 let. a LEI; voir TF 2C_233/2022 du 12 avril 2022 c. 4.3.1 et la référence). Pour évaluer si la procédure en matière d'asile se terminera dans un délai raisonnable, il convient de prendre en compte tant la durée de la procédure de première instance que celle d'une éventuelle procédure de recours (TF 2C_452/2021 du 2 juillet 2021 c. 5.4.3). A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le Secrétariat d'Etat et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure de demandes multiples, le délai de recours est de cinq jours ouvrables contre une décision de non-entrée en matière (art. 108 al. 3 LAsi) et de 30 jours pour les décisions au fond (art. 108 al. 6 LAsi) et le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours (art. 109 al. 6 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (TF 2C_233/2022 du 12 avril 2022 c. 4.3.2; FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss). 3.2.2 En l'occurrence, le recourant a été placé en détention le 24 octobre 2023, cette mesure ayant été confirmée par le Tribunal des mesures de contrainte le 26 octobre 2023. Le 6 novembre 2023, c'est-à-dire le même jour que le dépôt du présent recours, le recourant a déposé une demande de réexamen de sa demande d'asile. Or, on relèvera en premier lieu qu'une demande de réexamen, à l'instar de celle introduite le 6 novembre 2023, ne suspend pas l'exécution du renvoi et rien n'indique en l'espèce que le Secrétariat d'Etat a octroyé l'effet suspensif (art. 111b al. 3 LAsi). Par conséquent, pour cette raison déjà, on ne saurait donner une suite favorable à la demande du recourant tendant à sa libération. Au demeurant, même si l'on devait admettre que l'art. 42 LAsi s'appliquait à une demande de réexamen, ce qui ne semble pas être le cas (voir Emilia Antonioni Luftensteiner, in Amarelle/Nguyen [éd.”
In den vorliegenden Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG zunächst in elektronischer Form vor; in einem Fall folgten die physischen Akten bereits am nächsten Tag. Zudem wurden bei einzelnen Verfahren Originalunterlagen oder ein Ersatzträger (USB-Stick) nachgereicht. Dadurch zeigt sich, dass elektronische Übermittlungen die fristgerechte Registrierung der Beschwerde ermöglichen und physische oder originäre Belege nachträglich eingereicht werden können.
“Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als zusätzliches Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 23. Februar 2024 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer und tags darauf in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“]) Bürger im syrischen und kurdischen Militär einen sehr schwierigen Stand hätten und vermehrt an gefährliche Orte abgeordnet würden, dass beide Brüder des Beschwerdeführers an der Front gekämpft hätten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - während (...) Monaten Militärdienst in der YPG geleistet habe und in dieser Zeit für den (...) als (...) eingesetzt worden sei, wobei er währenddessen keinerlei Ausbildung erhalten und insbesondere auch nicht an der Waffe ausgebildet worden sei, dass er aber gewusst habe, dass er in unbestimmter Zeit an die Front geschickt werde, dass er aus all diesen Gründen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie seines Militärbüchleins der YPG sowie der Urlaubsbestätigung der YPG ([...]) und einen Artikel aus der NZZ vom 6. März 2015 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 die Originale seines Militärbüchleins der YPG und der Urlaubsbestätigung der YPG ([...]) nachreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“September 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. D.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September (recte: 30. Oktober) 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beweismittel reichte er einen USB-Stick ein. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der eingereichte USB-Stick nicht lesbar beziehungsweise beschädigt sei und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines neuen USB-Sticks an. H. Am 13. November 2023 (Datum Poststempel) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein neuer USB-Stick mit Fotos und Videos einer Demonstration ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Fällen gleichentags in elektronischer Form übermittelt; in denselben Fällen ordnete das Gericht noch am gleichen Tag Instruktions‑ bzw. vorsorgliche Massnahmen an (z. B. Aussetzung des Vollzugs).
“November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung steht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Fotos (alles in Kopie) bezüglich seiner Situation in Nepal zu den Akten. F. Am 20. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der vorin-stanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinisch sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Weiter hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und schliesslich verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. E. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin teilte dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. F.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Angesichts der kurzen 20‑Tage‑Behandlungsfrist hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. BVGer E‑1578/2023 E.4).
In der Praxis beginnt die nach Art. 109 Abs. 3 AsylG massgebliche Frist regelmässig mit dem Vorliegen der vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form beim Bundesverwaltungsgericht. In den zitierten Entscheiden bestätigt das Gericht den Eingang der Beschwerde vielfach am selben Tag, sodass in diesen Fällen die Fünf-Arbeitstage-Frist damit zu laufen beginnt.
“April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen - Kopien der Vertretungsvollmachten bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“August 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. In dieser wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde am 26. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 sei vollständig aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Prüfung ihres Asylantrags an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“]) ebenso wenig ein und verfügte deren Wegweisungsvollzug nach Spanien. K. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 12. August 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den spanischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtliche Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren der Beschwerdeführerin sei mit jenen ihrer Mutter sowie ihres Bruders B._______ zu vereinigen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und ihre Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. In der Beschwerdebeilage wurden mehrere Screen-Shots von Bildern der Unterkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Griechenland sowie ein medizinischer Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, vom 26. Juli 2024 eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung in Kenntnis zu setzen, ferner sei der Beschwerdeführerin zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. April 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 22. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 bestätigt. I. Im vorliegenden Verfahren wurden die Asylakten der Schwester der Beschwerdeführerin beigezogen (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben eines (...) der G._______ vom 26. Dezember 2023 und ein nicht weiter deklariertes Schreiben in türkischer Sprache eines türkischen Anwalts eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde ebenfalls am 28. Dezember 2023 bestätigt. I. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“So habe er bei früheren Misshandlungen aufgrund der fehlenden Versicherung keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Ferner dürfte es aufgrund seiner individuellen Erlebnisse sowie der allgemeinen schwierigen Situation und insbesondere der angespannten Wirtschaftslage in Griechenland nicht realistisch sein, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr ein "real risk" einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe. Insgesamt würde die Wegweisung nach Griechenland gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK und gegen Art. 14 sowie 16 FoK verstossen und sei daher als unzulässig, eventualiter zumindest unzumutbar, zu beurteilen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 7. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 12. November 2021, zwei Fotos (in Kopie) sowie ein USB-Stick bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätige dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den vorliegenden Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde häufig gleichentags, in einzelnen Fällen am Folgetag.
“Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. November 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht - fremdsprachige Dokumente (datiert vom 5. August 2024 und 16./17. September 2024) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 5. Juli 2024 nieder. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Der Eingang der Beschwerde wurde am 17. Juli 2024 bestätigt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 17. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2024 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie der Vertretungsvollmacht vom 6. Mai 2024 bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht am Folgetag den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Bei Beschwerden gemäss Art. 109 Abs. 3 AsylG entscheidet das Gericht innert fünf Arbeitstagen; daher kann mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden.
“E. 4.2.2). Das ist hier der Fall: Das vom Beschwerdeführer aus der Haft gestellte Asylgesuch vom 21. Mai 2021 wurde vom SEM am 4. August 2021 und damit innert relativ kurzer Zeit in einem negativen materiellen Asylentscheid ohne weitere Abklärungen nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) abgewiesen (Asylentscheid Ziff. V S. 14). Bei Beschwerden gegen solche Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 109 Abs. 3 AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen (Behandlungsfrist). Es kann daher mit einem baldigen Abschluss des Asylverfahrens gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, dass der (angefochtene) Asylentscheid offensichtlich unrichtig ist oder dass das SEM den Sachverhalt ungenügend ermittelte und daher noch «umfangreiche Abklärungen zu tätigen haben» wird (vgl. Beschwerde S. 6, Eingabe vom”
Wegen der kurzen Verfahrensfristen und des Beschleunigungsgebots nach Art. 109 Abs. 3 AsylG besteht regelmässig kein Anlass, ergänzende Fristerstreckungen zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn die Sache weder aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Komplexität aufweist oder der Beschwerdeführer bereits Gelegenheit hatte, sich zu äussern.
“Am 12. November 2024 legte die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatiert hat, bleibt er jeglichen Beweis schuldig, zumal er keine Angaben zu besagtem Rechtsanwalt macht. Ungeachtet dessen hatte er trotz der kurzen Beschwerdefrist offensichtlich genügend Zeit um eine einlässlich begründete und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde einzureichen. Er hatte sodann anlässlich des Dublin-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, vorzubringen. Hinzu kommt, dass die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Komplexität aufweist. Es besteht deshalb - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - kein Anlass, ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Eine Beschwerdeergänzung ist sodann bis dato nicht beim Gericht eingegangen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.”
“September 2023 darum, mit einem Entscheid zwei Wochen zuzuwarten, bis es der Rechtsvertretung möglich sei, von seiner Schwester weitere schriftlichen Informationen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis einzuholen. Bereits mit Eingabe vom 26. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Schwester hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Bruder ein. In dieser Eingabe vom 26. September 2023 führte der Beschwerdeführer nicht aus, er werde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch weitere Eingaben einreichen. Die Vorinstanz ging somit im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 28. September 2023 zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe von seinem Äusserungsrecht abschliessend Gebrauch gemacht. Es gilt zudem zu erwähnen, dass es sich beim Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats um ein Schnellverfahren handelt, welches möglichst rasch abgewickelt werden soll. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlich statuierten kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG) sowie der kurzen Behandlungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Mit der Befragung vom 17. Juli 2023 sowie der Möglichkeit zur Ausübung des rechtlichen Gehörs vom 19. September 2023 hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesem Grund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
In den zitierten Entscheiden wird wiederholt festgehalten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Die elektronische Verfügbarkeit der Akten setzt das Gericht in die Lage, das Verfahren zügig zu instruieren; dadurch sind schnelle Entscheide im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen 20‑Tage‑Frist praktisch möglich.
“b Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch um Wiedererwägung mit der vorgebrachten wesentlichen Veränderung seines Gesundheitszustands und der geltend gemachten Verschlechterung der medizinischen Versorgung in Kroatien. E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 lehnte das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab. F. F.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.b Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.c In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). H. Am 13. Juli 2023 verfügte die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht über die Ansetzung eines in der Beschwerde angekündigten medizinischen Termins in Kenntnis zu setzen. J. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 setzte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über einen von ihm verübten Suizidversuch in Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des Instituto (...) vom 2. August 2023 zu den Akten und kündigte die Einreichung eines neurologischen Berichts an. L. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von B._______, Fachspezialist FMH für Neurologie, vom 1. September 2023 ins Recht. M. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht der Organizzazione (.”
“In Polen habe er keine Familienangehörige; in der Ukraine würden seine Ex-Frau sowie sein Kind leben. Eine Rückkehr nach Polen komme für ihn wegen der schlechten Wohn- und Arbeitssituation nicht in Frage. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass sowie seinen polnischen Aufenthaltstitel (gültig bis zum [...] 2026) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 - eröffnet am 11. Januar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Laienbeschwerde vom 23. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 29. Januar 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei ihm aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er weiter beantragt, es seien die Akten seiner Eltern und der minderjährigen Geschwister ([...]) sowie jene seiner volljährigen Schwester, C._______ ([...]), bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Eltern und der Schwester koordiniert zu behandeln, dass auf Beschwerdeebene verschiedene auf den Beschwerdeführer sowie auf Dritte lautende Dokumente der türkischen Behörden zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie diejenigen der Familienangehörigen ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.”
“März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 13. Februar 2024, die angefochtene Verfügung, der E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM vom 1. November 2022 bis zum 7. Dezember 2022 sowie zwei Terminmitteilungen der neurologischen Polyklinik des Universitäts-spitals D._______ bei (Kopien). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2024 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die Abwesenheiten hätten daher in keinem Zusammenhang mit allfälligen Flugbuchungen gestanden, geschweige denn, dass der Flug deshalb hätte annulliert werden müssen. Die Überstellung sei erst kurz vor Ablauf der ordentlichen Sechsmonatsfrist in die Wege geleitet worden. Der für den (...) geplante Flug sei wegen fehlender Unterlagen seitens der Vollzugsbehörden annulliert worden und nicht aufgrund der Abwesenheit der Beschwerdeführenden, die sich an diesem Tag in der zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hätten. Gemäss Rechtsprechung deute eine Verlängerung der Überstellungsfrist, die erst sehr spät erfolge, darauf hin, dass die Vorinstanz die Abwesenheit nicht als Flucht gewertet habe. Dies sei vorliegend der Fall, zumal sie teilweise erst Wochen nach dem angeblichen Untertauchen und kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist verlängert worden sei. F. Am 13. Februar 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Die Behandlungsfrist nach Art. 109 Abs. 3 AsylG kann dazu führen, dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet und eine summarische bzw. rasche Entscheidfindung getroffen wird (z.B. einzelrichterliche Entscheidung, kurze Begründung).
“Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde - angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens respektive der nach dem Willen des Gesetzgebers vom Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Behandlungsfrist (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.”
“_______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 13. November 2023 die Mandatsniederlegung mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass (eventualiter) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art.”
In den zitierten Entscheidungen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde in den Dokumenten jeweils gleichentags oder kurz darauf.
“Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als zusätzliches Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 23. Februar 2024 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer und tags darauf in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Dezember 2023 nahm ihre Rechtsvertretung Stellung dazu und reichte einen Eintrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Oktober 2023 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug derselben. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Am 12. Januar 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. G. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“]) Bürger im syrischen und kurdischen Militär einen sehr schwierigen Stand hätten und vermehrt an gefährliche Orte abgeordnet würden, dass beide Brüder des Beschwerdeführers an der Front gekämpft hätten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - während (...) Monaten Militärdienst in der YPG geleistet habe und in dieser Zeit für den (...) als (...) eingesetzt worden sei, wobei er währenddessen keinerlei Ausbildung erhalten und insbesondere auch nicht an der Waffe ausgebildet worden sei, dass er aber gewusst habe, dass er in unbestimmter Zeit an die Front geschickt werde, dass er aus all diesen Gründen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie seines Militärbüchleins der YPG sowie der Urlaubsbestätigung der YPG ([...]) und einen Artikel aus der NZZ vom 6. März 2015 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 die Originale seines Militärbüchleins der YPG und der Urlaubsbestätigung der YPG ([...]) nachreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung am 10. Januar 2024 Einsicht in die Asylakten von C._______ gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das vom zuständigen Kanton angedrohte Schengen-Einreiseverbot von drei Jahren zu untersagen. In formeller Hinsicht beantragte er, dass im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von seiner Überstellung nach Kanada abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 16. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Wegen des in Art. 109 Abs. 3 AsylG verankerten Beschleunigungsgebots werden Fristverlängerungen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich restriktiv gehandhabt; dies gilt insbesondere dort, wo der Sachverhalt weder aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Komplexität aufweist und der Beschwerdeführer bereits Gelegenheiten zur Stellungnahme hatte. Gleichwohl sind Ausnahmen möglich, wenn gewichtige, verfahrensrelevante Gründe vorliegen (z. B. substanzielle medizinische Beweismittel oder andere Umstände, die eine vertiefte Sachverhaltsabklärung erfordern).
“Am 12. November 2024 legte die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatiert hat, bleibt er jeglichen Beweis schuldig, zumal er keine Angaben zu besagtem Rechtsanwalt macht. Ungeachtet dessen hatte er trotz der kurzen Beschwerdefrist offensichtlich genügend Zeit um eine einlässlich begründete und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde einzureichen. Er hatte sodann anlässlich des Dublin-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, vorzubringen. Hinzu kommt, dass die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Komplexität aufweist. Es besteht deshalb - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - kein Anlass, ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Eine Beschwerdeergänzung ist sodann bis dato nicht beim Gericht eingegangen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.”
“_______ n'est pas parvenu à rendre vraisemblable un séjour de plus de trois mois à l'extérieur du territoire des Etats membres et ce, malgré le temps qui lui a été imparti à cet effet par le SEM, qu'en effet, lors de l'audition « Dublin », qui est intervenue en date du 28 août 2023, soit avant que les autorités suisses ne fassent de démarches concrètes auprès de leurs homologues allemands, un délai d'une semaine lui avait été octroyé, respectivement a été octroyé à la représentation juridique de Caritas Suisse, pour fournir des moyens de preuve à ce propos, que ce délai est resté sans suite, que de surcroît, les allégations faites par l'intéressé lors de l'audition « Dublin » en lien avec son prétendu renvoi d'Allemagne en Turquie sont sujettes à caution, qu'en effet, l'intéressé a daté l'exécution de ce renvoi à « mi-20(...) », ce qui est impossible, dès lors qu'il a déposé ses deux demandes d'asile en Allemagne ultérieurement, en (...), que sur ce vu, le Tribunal considère qu'aucun motif de cessation de la responsabilité de l'Allemagne n'a été prouvé, qu'enfin, au regard de l'impératif de célérité auquel les procédures Dublin doivent répondre, concrétisé par le délai de cinq jours ouvrables de l'art. 109 al. 3 LAsi, aucun délai supplémentaire n'a à être octroyé à l'intéressé en procédure de recours, celui-là ayant bénéficié de suffisamment de temps depuis son audition qui remonte à plus d'un mois pour produire les éventuels documents et son recours ne contenant toujours pas d'allégations un tant soit peu étayées au sujet de son séjour en Turquie, qu'en conséquence, la compétence de l'Allemagne doit être confirmée et les griefs du recours à ce sujet écartés, que l'application de l'art. 3 par. 2 al. 2 du règlement Dublin III ne se justifie pas en l'espèce, la jurisprudence constante du Tribunal retenant qu'il n'existe pas de défaillances systémiques dans la procédure d'asile et le système d'accueil en Allemagne (cf. notamment arrêt du Tribunal E-677/2023 du 7 février 2023, p. 6 et la jurisp. cit.), le recourant ne le soutenant du reste pas, que lors de son entretien « Dublin » sur les éventuelles objections à son transfert en Allemagne, l'intéressé s'est limité à mentionner qu'il ne souhaitait pas être transféré dans ce pays où il avait vécu par le passé, soulignant au surplus avoir projeté de se rendre au Japon pour y enquêter sur la mort de son beau-frère, mais que sa famille, de connivence avec un passeur, avait organisé sa venue en Suisse, pays où il ne souhaitait aucunement se rendre, que néanmoins, il conclut expressément dans son mémoire de recours à ce que la Suisse entre en matière sur sa demande d'asile, que ce faisant, sans toutefois en exposer clairement les raisons, le recourant sollicite implicitement l'application de la clause discrétionnaire prévue à l'art.”
“ibidem), qu'il a procédé à une audition complémentaire de l'intéressé, portant sur les motifs d'asile, en date du 30 janvier 2023, que dans ces conditions, le SEM ne pouvait fonder sa décision sur l'art. 40 LAsi (en corrélation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi) et indiquer à l'intéressé le délai de recours de cinq jours ouvrables de l'art. 108 al. 3 LAsi (cf. arrêts du Tribunal D-4368/2021 du 30 novembre 2021 consid. 1.3 ; D-1540/2022 du 12 avril 2022 consid. 4), qu'il aurait dû fonder sa décision sur l'art. 31a al. 4 LAsi et indiquer le délai de recours prévu à l'art. 108 al. 2 LAsi pour les décisions matérielles rendues dans le cadre de la procédure étendue, à savoir trente jours calendaires, que le grief du recourant, selon lequel le SEM n'avait pas indiqué le délai de recours adapté, est donc fondé, que le recourant indique par ailleurs n'avoir pu, dans le délai de recours raccourci de cinq jours, examiner de manière approfondie ni les arguments du SEM ni les pièces du dossier, parmi lesquelles deux auditions sur les motifs, qu'il n'appartient en l'occurrence pas au Tribunal, qui est tenu de respecter de courts délais de traitement (en l'espèce : art. 109 al. 3 LAsi), d'octroyer un délai au recourant pour compléter son recours, ce d'autant moins que d'autres motifs justifient également la cassation de la décision entreprise, qu'en effet, le recourant a exposé, documents médicaux à l'appui, ses problèmes de santé au cours de la procédure (cf. en particulier le procès-verbal de l'audition du 30 janvier 2023, questions 6 ss), qu'outre sa dépendance à (...), il a déclaré avoir un rendez-vous chez le psychiatre, le 31 janvier 2023 (ibidem, question 9), que le rapport médical succinct au dossier du 31 août 2022 (cf. pièce 1183098-22/3), faisant état d'une dépendance aux (...), indique également qu'un traitement impliquant plusieurs rendez-vous chez le spécialiste est envisagé, que pourtant, dans sa décision dont est recours, le SEM ne mentionne à aucun moment les problèmes médicaux allégués, qui pourtant pourraient s'avérer décisifs dans la cadre de l'examen des obstacles à l'exécution du renvoi, que sous l'angle du caractère raisonnablement exigible de cette mesure, il se limite à déclarer que le recourant bénéficie d'un réseau social et familial en Géorgie et qu'il a travaillé dans ce pays avant son départ, que ce faisant, le SEM a pour le moins violé le droit d'être entendu de l'intéressé, en ne motivant pas au moins sommairement sur dits problèmes de santé, qu'il n'a pas non plus sollicité un rapport médical circonstancié relatif en particulier aux problèmes psychiques allégués et au traitement envisagé chez le spécialiste, qu'ainsi, il n'a également pas établi l'état de fait pertinent de manière exacte et complète, les diagnostics et les traitements n'étant pas tous connus, qu'à la dernière page de son recours, le recourant a du reste fait valoir son état de santé actuel, se réservant le droit de fournir d'autres documents médicaux, que dans ces conditions, il convient d'annuler la décision attaquée et de renvoyer la cause au SEM pour nouvelle décision, au sens des considérants, qu'au vu de ce qui précède, le recours, s'avérant manifestement fondé, peut être traité dans une procédure à juge unique, avec l'approbation d'un second juge (art.”
Die frühzeitige Übermittlung der vorinstanzlichen Akten an das Gericht erleichtert eine zügige Bearbeitung; in den angeführten Fällen folgten auf das Eintreffen der Akten jeweils vorläufige Anordnungen (z. B. Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. einstweilige Aussetzung des Vollzugs).
“Mai 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 12. Mai 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf ihre Asylgesuche einzutreten sowie das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. T. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). U. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, dem Gericht innert der ihnen gesetzten Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht die Tochter betreffend einzureichen. V. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Bericht vom 20. April 2023 und einen Verlaufsbericht vom 15. Juni 2023 über die vier bereits erfolgten Therapiesitzungen bei der KJPP die Tochter betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dieser Entscheid des SEM erfolgte in Kenntnis der Asylakten seines Cousins B._______ (N [...]). F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 27. Januar 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2023 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 9. Dezember 2020 als beendet. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhalts und erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach D._______ abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2020 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Am 17. Dezember 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den zitierten Entscheidungen lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
“Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“Er reichte im Beschwerdeverfahren zusätzlich folgende Dokumente und Beweismittel ein: - diverse Fotos mit seiner Verlobten, - ein E-Mail-Auszug betreffend das Ehevorbereitungsverfahren, - eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt (in Kopie). F. Mit Verfügung vom 29. November 2023 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde inklusive Beilagen übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2024 eine Replik ein. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
In den zitierten Entscheiden wird regelmässig das Datum genannt, an dem die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Die elektronische Verfügbarkeit der Akten beim Gericht wird damit in der Praxis als relevanter Bezugspunkt im beschleunigten Verfahren dokumentiert.
“März 2025 einräumte, nicht aus Libyen, sondern aus Algerien zu stammen, dass seine Rechtsvertretung am 24. März 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom vorherigen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Vollzug beauftragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 26. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art.”
“März 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit von der (...) übermittelter Eingabe vom 25. März 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 19. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde war eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In Anbetracht dieser familiären Konstellation gebe es niemanden, der in der Lage oder besser geeignet wäre, die Erziehung der Kinder zu übernehmen, als sein Vater. Daher sei ihre Trennung und die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 30. September 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 seien aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht am Folgetag den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. August 2023. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie erneut anzuhören; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben eines türkischen Anwalts datiert auf den 8. September 2023 ins Recht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Am 18. September 2023 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bürgermeisters von D._______ datierend vom 18. September 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - am 15. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, den Fall im erweiterten Verfahren zu behandeln. Subeventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 3-5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. April 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2024 unbekannten Aufenthalts sei, wurde die Rechtsvertretung mit Zwischenverfügung vom 29. April 2024 aufgefordert, dem Gericht den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitzuteilen sowie das Bestehen eines fortwährenden Rechtsschutzinteresses zu bestätigen. I. Eine entsprechende Bestätigung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses sowie die Angabe des aktuellen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 7. Mai 2024 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem verfügte das SEM, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. F. Am 4. April 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 8. April 2024 (Eingangsdatum) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Schreiben vom 9. April 2024 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Überdies könne ihm nicht zugemutet werden, seine Tätowierung stets abzudecken oder diese entfernen zu lassen. G. Mit Verfügung vom 21. März 2024 (eröffnet gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sie aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffn. 1-3 des Dispositivs). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es ihn antragsgemäss dem Kanton (...) zuwies (vgl. Ziffn. 4-6 des Dispositivs). E. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 23. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung am 10. Januar 2024 Einsicht in die Asylakten von C._______ gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.”
“Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in”
“September 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde liegt eine Kopie seines burundischen Identitätsausweises (Ikarata Karangamuntu) bei. F. Am 12. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (Vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. August 2023 mit, dass das Mandatsverhältnis im vorliegenden Verfahren beendet sei. D. Die Beschwerdeführerin erhob für sich und ihre Kinder mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. September 2023 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und ihren Kindern und ihr sei Asyl zu gewähren. Sinngemäss beantragte sie zudem, es sei ihnen eventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Im Entscheid D‑6505/2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Akten am 24.12.2020 in elektronischer Form und am 29.12.2020 in Papierform vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
“November 2020 - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Familienvereinigung sei zu bewilligen, und seiner Partnerin sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 10. September 2020, eine Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2020 sowie eine Honorarnote vom 23. Dezember 2020 (alles in Kopie) bei. E. Am 28. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2020 in elektronischer Form (Gesuch um Familienzusammenführung) und am 29. Dezember 2020 in Papierform (Asylakten N [...]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Beschwerden betreffend die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden; die entsprechenden Beschwerdeentscheide sind nach Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorläufige Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und letztere im vorliegenden Verfahren noch nicht ergangen ist, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 22 Abs. 2-3 und Abs. 4 AsylG unverzüglich auf Grund der Akten entscheidet (Art. 109 Abs. 5 AsylG), dass über Beschwerden betreffend die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden wird (Art. 111 Bst. c AsylG) und die Beschwerdeentscheide nach Art. 111 AsylG nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung des Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen, zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorläufige Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG angefochten werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG) und letztere im vorliegenden Verfahren noch nicht ergangen ist, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 5 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 22 Abs. 2-3 und Abs. 4 AsylG unverzüglich auf Grund der Akten entscheidet (Art. 109 Abs. 5 AsylG), dass über Beschwerden betreffend die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschieden wird (Art. 111 Bst. c AsylG) und die Beschwerdeentscheide nach Art. 111 AsylG nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 22 AsylG nach Einreichung des Asylgesuchs am Flughafen gestützt auf die Erhebung der Personalien und die summarische Anhörung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Art. 22 Abs. 1 AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen, zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art.”
In fristsensitiven Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 AsylG kann das Gericht — unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots — auf Aufforderungen zur Ergänzung verzicht en, wenn die fehlenden Angaben nach den Akten offensichtlich keine Änderung des Verfahrensausgangs erwarten lassen.
“Der Beschwerdeführer hat ab dem 16. April 2025 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügen diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten sind (vgl. das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; ferner die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte - gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) - jedoch verzichtet werden, da keine der betroffenen Eingaben Elemente umfasste, die geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen.”
In den vorgelegten Entscheiden lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor; der Eingang der Beschwerde wurde in den zitierten Fällen häufig gleichentags bestätigt.
“April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen - Kopien der Vertretungsvollmachten bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen; ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. März 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Vertretungsvollmachten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. J. Gemäss einer Mitteilung der Rechtsvertretung vom 7. März 2025 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 2. März 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 4. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs sei er Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis dahin von einer Überstellung abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag der bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Bericht über die Konsultationen des Beschwerdeführers bei D._______ zwischen dem 20. März und dem 22. Mai 2024 (vgl. Bst. F.b) bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 6. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien (recte: Griechenland) umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. Juni 2024 zu den Akten. H. Am 15. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des C._______ sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Edierung der vorinstanzlichen Akten, Einsicht in die Akten A21/17 und A22/04 wie auch in allfällige noch nicht zugestellte medizinische Akten, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Austrittsbericht des (...) vom 20. Januar 2023 sowie einen Lebenslauf zu den Akten. M. Am 1. Mai 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG); gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A21/17 sowie A22/04 zu gewähren und räumte ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. O. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Zentrums für kardiale Bildgebung des (...) vom 23. Februar 2023 und eines ärztlichen Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. April 2023 zu den Akten. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung unter Beilage eines gynäkologischen Berichts vom 8. Juni 2023 ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.”
“November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 22. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 bestätigt. I. Im vorliegenden Verfahren wurden die Asylakten der Schwester der Beschwerdeführerin beigezogen (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [8]. Die Vorinstanz sei superprovisorisch anzuweisen, unverzüglich die vorgenommene Personalienänderung rückgängig zu machen und folgende Daten im ZEMIS einzutragen: B._______, geboren am (...) 2008, Afghanistan [5]. Weiter sei als vorsorgliche Massnahme ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen [6]. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: - Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) vom 21. November 2023; - Schreiben von zwei UMA-Fachpersonen der (...) vom 23. November 2023; - Zwei Fotos der Beschwerdeführerin; - Screenshots einer WhatsApp-Konversation mit dem Onkel; - E-Mail-Verkehr der Rechtsvertretung mit der Vorinstanz. M. Am 27. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht selben Tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“So habe er bei früheren Misshandlungen aufgrund der fehlenden Versicherung keine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Ferner dürfte es aufgrund seiner individuellen Erlebnisse sowie der allgemeinen schwierigen Situation und insbesondere der angespannten Wirtschaftslage in Griechenland nicht realistisch sein, dass er in absehbarer Zeit eine Arbeit finden würde, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr ein "real risk" einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe. Insgesamt würde die Wegweisung nach Griechenland gegen das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK und gegen Art. 14 sowie 16 FoK verstossen und sei daher als unzulässig, eventualiter zumindest unzumutbar, zu beurteilen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 7. Dezember 2021, eine Vollmacht vom 12. November 2021, zwei Fotos (in Kopie) sowie ein USB-Stick bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätige dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Fehlende Edition der editionspflichtigen Akten durch das SEM kann dazu führen, dass das Gericht die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache an das SEM zurückweist mit der Anweisung, die Verfügung nach Edition der vollständigen Akten neu zu eröffnen; das Gericht sieht sich nicht gehalten, dem Beschwerdeführer in solcher Lage eine Ergänzungsfrist zu gewähren.
“Es ist nicht Sache des Gerichts, das selber an die Einhaltung von Behandlungsfristen gebunden ist (vgl. Art. 109 AsylG), dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, dies umso weniger als es das SEM offenbar versäumt hat, dem Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung die Akten vollständig zu edieren. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die Verfügung unter Edition der vollständigen (editionspflichtigen) Akten neu zu eröffnen.”
Die elektronische Verfügbarkeit der vorinstanzlichen Akten kann den praktischen Fristenbeginn begünstigen und die Dokumentation des Fristbeginns erleichtern.
“Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. C. Diese Entscheide fochten die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 31. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung - im Falle des Beschwerdeführers in der Person seiner mandatierten Rechtsvertreterin - beantragt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. November 2023. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern fünf und sechs aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei umgehend der Spruchkörper mitzuteilen und zu bestätigen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher die Auswahl des Spruchkörpers erfolgt sei. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) über die Beschwerde gegen den Ausstand des Sektionschefs entschieden habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. J. Am 14. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Mitteilung, ob manuell in das Spruchkörpergenerierungssystem eingegriffen worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2021 wies das Gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. L. Mit Eingabe vom 2. August 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er die für die Feststellung der Aussichtslosigkeit aufgeführten Gründe für aktenwidrig erachte. Gleichzeitig ersuchte er um eine Bestätigung des Gerichts, dass die Instruktionsrichterin das Mehrfachgesuch, die angefochtene Verfügung sowie die Beschwerdeschrift tatsächlich gelesen habe.”
Die Frist von 20 Tagen ist als Ordnungsziel zu verstehen; sie kann aus gerechtfertigten Gründen überschritten werden, namentlich wenn zur Entscheidung noch Tatsachen abgeklärt werden müssen.
“Il s'agit de la concrétisation du principe selon lequel la détention doit être levée notamment si l'exécution du renvoi ou de l'expulsion s'avère impossible pour des raisons juridiques ou matérielles (art. 80 al. 6 let. a LEI; voir TF 2C_233/2022 du 12 avril 2022 c. 4.3.1 et la référence). Pour évaluer si la procédure en matière d'asile se terminera dans un délai raisonnable, il convient de prendre en compte tant la durée de la procédure de première instance que celle d'une éventuelle procédure de recours (TF 2C_452/2021 du 2 juillet 2021 c. 5.4.3). A cet égard, les délais de traitement des demandes d'asile par le Secrétariat d'Etat et les délais de recours auprès du Tribunal administratif fédéral varient en fonction du type de procédure d'asile concernée. Dans une procédure de demandes multiples, le délai de recours est de cinq jours ouvrables contre une décision de non-entrée en matière (art. 108 al. 3 LAsi) et de 30 jours pour les décisions au fond (art. 108 al. 6 LAsi) et le délai de traitement du recours par le Tribunal administratif fédéral est de 20 jours (art. 109 al. 6 LAsi), étant précisé que ces délais sont des délais d'ordre qui peuvent être dépassés pour de justes motifs, par exemple si des faits doivent être clarifiés (TF 2C_233/2022 du 12 avril 2022 c. 4.3.2; FF 2014 7771 p. 7796 et 7811 ss). 3.2.2 En l'occurrence, le recourant a été placé en détention le 24 octobre 2023, cette mesure ayant été confirmée par le Tribunal des mesures de contrainte le 26 octobre 2023. Le 6 novembre 2023, c'est-à-dire le même jour que le dépôt du présent recours, le recourant a déposé une demande de réexamen de sa demande d'asile. Or, on relèvera en premier lieu qu'une demande de réexamen, à l'instar de celle introduite le 6 novembre 2023, ne suspend pas l'exécution du renvoi et rien n'indique en l'espèce que le Secrétariat d'Etat a octroyé l'effet suspensif (art. 111b al. 3 LAsi). Par conséquent, pour cette raison déjà, on ne saurait donner une suite favorable à la demande du recourant tendant à sa libération. Au demeurant, même si l'on devait admettre que l'art. 42 LAsi s'appliquait à une demande de réexamen, ce qui ne semble pas être le cas (voir Emilia Antonioni Luftensteiner, in Amarelle/Nguyen [éd.”
“- und Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er deren Aufhebung, Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 4 und 16 FoK durch die angeordnete Wegweisung, die Feststellung einer Verletzung der Art. 3, 8 und 13 EMRK durch die angeordnete Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht «eventualiter» die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 17. August 2023 in elektronischer Form und andernteils am 18. August 2023 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). F. Gemäss Mitteilung des SEM vom 30. August 2023 befindet sich der Beschwerdeführer laut den (...) Behörden seit dem 30. Mai 2023 in C._______. Deren Ersuchen vom (...) Juli 2023 an die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Dublin-Zuständigkeit lehnte das SEM am (...) Juli 2023 unter Hinweis auf die am 3. Mai 2023 erfolgte Überstellung nach Bulgarien ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:”