Temporary protection shall not be granted if the person in need of protection:
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Bei Familiennachzug im Rahmen des vorübergehenden Schutzes ist zu prüfen, ob Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen; dies gilt namentlich für Ehegatten und minderjährige Kinder gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG.
“) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art.”
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst.”
Entscheidend ist, dass die betroffene Person am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war; in diesem Fall gehört sie nicht zu den in der Verfügung als schutzberechtigt bezeichneten Personen und kann daher aufgrund von Art. 73 AsylG ausgeschlossen sein. Aus dem Aufenthaltsort oder dem Gesuch anderer Familienmitglieder (z. B. in der Schweiz) lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Ehegatten und minderjährige Kinder gelten die in der Entscheidung genannten Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 AsylG (gemeinsames Nachsuchen) bzw. Art. 71 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 AsylG (Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4)).
“) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art.”
“) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art.”
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