Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015, in force since 1 March 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991). ↩
54 commentaries
Äusserungen im Verfahren, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die betroffene Person Schutz vor Verfolgung sucht, sind als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten. In einem solchen Fall ist das SEM nach Art. 69 Abs. 4 AsylG verpflichtet, nach beabsichtigter Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling unverzüglich fortzusetzen.
“Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Kurzbefragung vor, er habe Russland unter anderem deshalb verlassen, weil er im Oktober 2022 einen Einberufungsbescheid im Rahmen der (Teil-)Mobilmachung erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...]-9/11 [nachfolgend Akte 9], F59). Er befürchte, deswegen bei einer Rückkehr umgehend verhaftet zu werden und habe Angst um sein Leben (vgl. Akte 9, F92 f., F98 f.). Offenkundig äusserte der Beschwerdeführer schon zu Beginn des Verfahrens Furcht vor einer ihm in Russland drohenden Verfolgung, weil er einem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe. Weiter wurde sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geltend gemacht, dass seine Rückführung nach Russland gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse, da er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG einzustufen sei. Dieses Vorbringen ist als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten. Das SEM wäre somit gehalten gewesen, nach der - unbestrittenen und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen - Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf ein solches Verfahren verzichtet respektive nicht beabsichtigt hat, um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Es war daher nicht gerechtfertigt, auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten und nach der Verweigerung vorübergehenden Schutzes direkt zum Wegweisungsverfahren überzugehen. Durch dieses Vorgehen hat das SEM Bundesrecht verletzt.”
“Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).”
“5/14, F14, F16, F23, F52, F58, F75, F83-88, F94, F99, F109-113, F115-117, F121, F125), dass am Schluss derselben Befragung die anwesende Rechtsvertretung zu Protokoll gab, dass bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, das SEM ein Asylgesuch respektive, sollte die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllen, eine vorläufige Aufnahme zu prüfen habe, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung offensichtlich war, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte und dass dieses Gesuch von der Vorinstanz nach Ablehnung des vorübergehenden Schutzes als Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen gewesen wäre, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz zuerst zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung zu gewähren ist und hierzu die diesbezüglichen Beweismittel zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz - sollte sie zum Schluss gelangen, dass die Anforderungen von Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind - das Gesuch der Beschwerdeführerin als Asylgesuch gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG entgegenzunehmen und dieses als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen haben wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da es sich bei ihrer Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k und Art. 102ater AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes setzt das SEM das Wegweisungsverfahren fort; dabei ist die Einheit der Familie zu beachten. Ein Schutz des Familienlebens vermag eine Wegweisung nicht zu verhindern, wenn die in der Schweiz lebenden Angehörigen kein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzen (vgl. Rechtsprechung).
“Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens aufgrund der Beziehung zu ihrem schutzberechtigen volljährigen Sohn scheitert bereits an dessen fehlendem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn möglich ist und freisteht, gemeinsam in Kanada zu leben (vgl. E. 6.3), wie das SEM zutreffend festhält. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).”
Kann das Bundesverwaltungsgericht das relevante Sachverhaltsbild nicht abschliessend klären, begrenzt es sich auf die Validierung oder Ergänzung des vom SEM festgestellten Sachverhalts und weist die Sache zur Vervollständigung der Instruktion an das SEM zurück. Das SEM hat in diesem Fall die notwendigen ergänzenden Abklärungen vorzunehmen; wenn es dabei beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, hat es sodann unverzüglich das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling bzw. das Wegweisungsverfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 LAsi weiterzuführen.
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire à la recourante, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de sa demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par l'intéressée n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire aux recourants, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de leur demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par les intéressés n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire à la recourante, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de sa demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par l'intéressée n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire à la recourante, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de sa demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par l'intéressée n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
Im Zusammenhang mit der Ukraine-Angelegenheit wurde die Schutzregelung gemäss Art. 66 ff. LAsi (Status S) angewendet. Für das Vorentscheidungsverfahren und das Prinzip des Renvois verweist die Rechtsprechung auf Art. 69 Abs. 4 LAsi und regelt die gerichtliche Prüfung nach Art. 106 Abs. 1 LAsi in Verbindung mit Art. 72 LAsi.
“31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (cf. art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que les intéressés ont qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA), que le mémoire de recours comporte uniquement la signature de A._______, quand bien même la décision litigieuse concerne également son épouse B._______, et qu'il en est expressément demandé l'annulation, qu'il est toutefois renoncé à investiguer plus avant la question de savoir si B._______ entend également contester la décision litigieuse, respectivement à procéder à une régularisation du recours, ces questions pouvant souffrir de demeurer ouvertes compte tenu de l'issue de la présente procédure, que, présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi (cf. art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi), le recours est recevable, qu'en matière de protection provisoire (cf. art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (cf. art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b), qu'en matière d'exécution du renvoi, il examine en sus le grief d'inopportunité (cf. art. 112 al. 1 LEI en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26 consid. 5.6), que, le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b.”
“En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire peuvent être contestées par-devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont l'intéressé cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce. Le Tribunal est donc compétent pour connaître du recours. 1.2 Les intéressés ont qualité pour recourir. Présenté dans la forme et dans le délai prescrits par la loi, le recours est recevable (art. 52 al. 1 PA et 108 al. 6 LAsi). 1.3 La conclusion tendant à la délivrance du permis S, autrement dit une autorisation de séjour de police des étrangers, sort quant à elle de l'objet du litige. En effet, la délivrance d'une telle autorisation est du ressort de l'autorité compétente du canton auquel les intéressés ont été attribués. Partant, cette conclusion est irrecevable. 2. 2.1 En matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le pouvoir de cognition du Tribunal et les griefs recevables sont régis par l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi) et, s'agissant de l'exécution du renvoi, par l'art. 112 al. 1 LEI ([RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6). 2.2 Le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586). A teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b. les personnes d'autres nationalités et les apatrides en quête de protection ainsi que les membres de leur famille au sens de la let.”
Für Entscheide nach Art. 69 Abs. 2 AsylG genügt eine ausschliesslich auf der standardisierten, schriftlichen Kurzbefragung (mit Ankreuzfeldern) und auf schriftlichen Antworten beruhende Sachverhaltsgrundlage nicht zwingend für einen negativen Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Rechtsprechung stellt fest, dass eine solche Grundlage insbesondere dann nicht ausreicht, wenn der Entscheid zuungunsten der Gesuchstellerin ausfällt und diese ihrer Mitwirkungspflicht soweit nachgekommen ist, wie ihr Gelegenheit geboten wurde.
“Art. 69 Abs. 2 AsylG spricht von einer bei Gesuchen um Gewährung vorübergehenden Schutzes durchzuführenden Befragung im Sinne von Art. 26 AsylG. Ob eine solche auch in schriftlicher Form durchführbar ist, oder zwingend mündlich erfolgen muss, kann einstweilen dahingestellt bleiben. Für das Gericht ist unzweifelhaft, dass die gestützt auf die standardisierte, schriftliche Kurzbefragung vom 15. August 2022 (Formular hauptsächlich mit Kästchen zum Ankreuzen) und das Antwortschreiben vom 27. September 2022 (auf drei vom SEM unterbreitete Fragen) erstellte Sachverhaltsgrundlage für einen Entscheid über ein solches Gesuch und eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz jedenfalls dann nicht genügt, wenn wie vorliegend der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführenden ausfällt. Es gilt vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt hat, soweit sie hierzu aufgefordert und ihr Gelegenheit geboten wurde; im Antwortschreiben hat sie zudem ausdrücklich ihre weitere Mitwirkung offeriert, sollte diesbezüglich seitens des SEM Bedarf bestehen.”
“Art. 69 Abs. 2 AsylG spricht von einer bei Gesuchen um Gewährung vorübergehenden Schutzes durchzuführenden Befragung im Sinne von Art. 26 AsylG. Ob eine solche auch in schriftlicher Form durchführbar ist, oder zwingend mündlich erfolgen muss, kann einstweilen dahingestellt bleiben. Für das Gericht ist unzweifelhaft, dass die gestützt auf die standardisierte, schriftliche Kurzbefragung vom 15. August 2022 (Formular hauptsächlich mit Kästchen zum Ankreuzen) und das Antwortschreiben vom 27. September 2022 (auf drei vom SEM unterbreitete Fragen) erstellte Sachverhaltsgrundlage für einen Entscheid über ein solches Gesuch und eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz jedenfalls dann nicht genügt, wenn wie vorliegend der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführenden ausfällt. Es gilt vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt hat, soweit sie hierzu aufgefordert und ihr Gelegenheit geboten wurde; im Antwortschreiben hat sie zudem ausdrücklich ihre weitere Mitwirkung offeriert, sollte diesbezüglich seitens des SEM Bedarf bestehen.”
Macht eine Person Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, hat das SEM unverzüglich zu prüfen, ob nach Art. 69 Abs. 4 AsylG vorläufige Aufnahme zu regeln ist. Beim Nachweis solcher Hindernisse gilt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sind strikte Beweise möglich, sind diese zu erbringen; andernfalls genügt eine Glaubhaftmachung.
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
Wird nach Art. 69 Abs. 4 LAsi beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, kann das SEM das Asyl- oder Wegweisungsverfahren unverändert weiterführen. Gegen Entscheide über das Schutzprovisorium und den Renvoi ist gemäss den zitierten Entscheiden Rechtsmittel an das zuständige Verwaltungsgericht gegeben; dieses prüft die Rügen wegen Verletzung des Bundesrechts und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gestützt auf Art. 106 ff. LAsi. Bei der Durchführung des Renvoi kommt zusätzlich die Überprüfung auf Inopportunität bzw. Vollzugshindernisse nach Art. 112 LEI in Betracht. (Bezug zu Art. 66 ff. LAsi bzw. zum Schutzstatus S ist in den Entscheiden thematisiert.)
“021), prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, que les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées par-devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 de la loi du 26 juin 1998 sur l'asile [LAsi, RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF, RS 173.110]), exception non réalisée in casu, que les intéressés ont qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que, présenté dans la forme (art. 52 al. 1 PA) et le délai (art. 108 al. 6 LAsi, en lien avec l'art. 20 al. 1 et 3 PA, s'agissant de la supputation du délai) prescrits par la loi, le recours est recevable, l'avance de frais requise par décision incidente du 3 septembre 2024 ayant en outre été versée en temps utile, qu'en matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b), que, s'agissant de l'exécution du renvoi, le Tribunal examine en sus le grief d'inopportunité (art. 112 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration [LEI, RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6), que lors de leurs auditions du 2 juillet 2024, A._______ et B._______ ont indiqué qu'ils étaient originaires de (...) et qu'ils se trouvaient à (...) le 24 février 2022, date à laquelle la Russie a lancé son offensive contre l'Ukraine, qu'ils ont déclaré avoir quitté l'Etat précité avec leur fille et s'être rendus en Pologne le jour même, y avoir vécu plusieurs semaines sans titre de séjour, puis avoir rallié l'Allemagne (.”
“Les autres faits et arguments seront examinés, en tant que de besoin, dans les considérants en droit. Droit : 1. 1.1 Le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF (RS 173.32), connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA (RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF. 1.2 En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées devant le Tribunal (cf. art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce. Le Tribunal est donc compétent pour connaître du présent litige. 1.3 L'intéressé a qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA). Présenté dans la forme et dans le délai prescrit par la loi, le recours est recevable (art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi). 2. 2.1 En matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le pouvoir de cognition du Tribunal et les griefs recevables sont régis par l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi) et, s'agissant de l'exécution du renvoi, par l'art. 112 al. 1 LEI ([RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6). 2.2 Le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586). A teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b. les personnes d'autres nationalités et les apatrides en quête de protection ainsi que les membres de leur famille au sens de la let.”
“) septembre 2024, la décision du 27 décembre 2023, notifiée le jour même, par laquelle le SEM a rejeté la demande de protection provisoire de l'intéressé, a prononcé son renvoi de Suisse et a ordonné l'exécution de cette mesure, le recours interjeté, le 22 janvier 2024, contre cette décision devant le Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal), par lequel l'intéressé a conclu à son annulation et à l'octroi de la protection provisoire, la demande de dispense du versement d'une avance de frais dont il est assorti, la décision incidente du 26 janvier 2024, par laquelle la juge instructeur, constatant que le recours n'était pas signé, a retourné l'acte du 22 janvier au recourant et lui a imparti un délai de sept jours dès notification pour signer son recours, sous peine d'irrecevabilité, le pli postal du 30 janvier 2024, par lequel le recourant a retourné au Tribunal son mémoire de recours dûment signé, et considérant que le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF (RS 173.32), connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA (RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées par-devant le Tribunal (cf. art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (cf. art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que l'intéressé a qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA), que, présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi (cf. art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi), le recours est recevable, qu'en matière de protection provisoire (cf. art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (cf. art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b), qu'en matière d'exécution du renvoi, il examine en sus le grief d'inopportunité (cf. art. 112 al. 1 LEI en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26 consid. 5.6), que, le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b.”
Liegt eine effektive Schutz- oder Rückübernahmealternative in einem Drittstaat vor (z.B. Zustimmung des Drittstaats zur Rückübernahme; Möglichkeit, einen früheren Aufenthalts- oder Schutzstatus in diesem Staat — etwa durch Reaktivierung einer PESEL-Nummer — wieder zu erlangen), geht das SEM in der Praxis davon aus, dass die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausgeschlossen ist. Die Ablehnung des Gesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
“27), dass die Beschwerdeführerin folglich ihre PESEL-Nummer wird reaktivieren und eine erneute Aufenthaltsbewilligung erhalten können, womit sich ihre Befürchtung, sie werde in Polen im Falle ihrer Rückkehr über keinen zumindest temporären rechtlichen Schutz- und Aufenthaltsstatus verfügen, als unzutreffend erweist, dass das SEM damit zu Recht und mit zutreffender Begründung vom Bestehen einer Schutzalternative ausging, die die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2022 VI/1), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem weiteren Punkt geltend macht, sie sei aus Polen wegen Drohungen seitens nicht näher benannter Drittpersonen und Problemen mit ihrem ehemaligen Partner ausgereist und könne aus diesen Gründen auch nicht dorthin zurückkehren, dass auch diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.”
“today/blog/1460/residence-permit-in-poland-how-a-foreigner-can-stay-in-the-country), dass die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich ist, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist (https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance; vgl. auch Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3), dass es dem Beschwerdeführer somit freisteht, sich an die polnischen Behörden zu wenden, um wieder in den Genuss seines bisherigen, am (...) 2024 abgelaufenen Aufenthaltsstatus zu gelangen, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, weshalb sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Folge zu Recht abgelehnt hat, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.v.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft hat und es dabei zutreffend festgestellt hat, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach Polen zurückkehren kann, dass trotz Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit besteht, sich erneut um eine solche zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl.”
“10, Beilagen) würden die fehlende PESEL-Nummer des Beschwerdeführers und damit in seinem Fall die Nichtanwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips belegen, nicht zu überzeugen vermag, nachdem einerseits die Registrierungsnummern der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eingereicht wurden und - zumindest im damaligen Zeitpunkt alle - über einen ähnlichen Schutzstatus in Polen verfügt haben (A14/19; vgl. dazu auch Urteil D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3), andererseits Polen dem Gesuch um Rückübernahme aller vier Beschwerdeführenden (A16/2) explizit zugestimmt hat, dass die Beschwerde insgesamt keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung entkräften könnte und im Übrigen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.”
“) 2018 relatif à feu son mari, la requête de réadmission de la requérante, adressée le 5 juin 2024 à l'autorité polonaise compétente, la réponse du 7 juin 2024 de dite autorité, celle-ci acceptant la requête précitée, la décision du 13 novembre 2024, notifiée sept jours plus tard, par laquelle le SEM a rejeté la demande de protection provisoire de l'intéressée, a prononcé son renvoi de Suisse et a ordonné l'exécution de cette mesure en direction de la Pologne ou de tout autre pays où elle est admissible, le recours interjeté devant le Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal) contre la décision susmentionnée, le 18 décembre 2024, par lequel l'intéressée a conclu à l'octroi de la protection provisoire, les demandes de dispense du paiement de l'avance de frais et d'assistance judiciaire totale qu'il comporte, les deux annexes du recours, à savoir une copie de la décision attaquée et une impression d'un extrait « Track and Trace », l'accusé de réception du recours par le Tribunal, le 19 décembre 2024, et considérant qu'en vertu de l'art. 31 LTAF, le Tribunal connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, que les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées par-devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée in casu, que A._______ a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi (art. 52 al. 1 PA et 108 al. 6 LAsi [cf. ATAF 2023 VI/1 consid. 3.8 s.]), son recours est recevable, qu'en matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le pouvoir de cognition du Tribunal et les griefs recevables sont régis par l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), et s'agissant de l'exécution du renvoi, par l'art. 112 al. 1 LEI ([RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; cf. aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6), que le Tribunal examine librement le droit public fédéral et la constatation des faits, sans être lié par les arguments invoqués à l'appui du recours (art. 106 al. 1 LAsi et 62 al. 4 PA par renvoi de l'art. 6 LAsi et de l'art. 37 LTAF), ni par la motivation retenue par l'autorité inférieure (cf. ATAF 2009/57 consid. 1.2), pouvant ainsi admettre un recours pour un autre motif que ceux invoqués devant lui ou rejeter un recours en adoptant une argumentation différente de celle de l'autorité intimée (cf. ATAF 2007/41 consid. 2), qu'il est renoncé à un échange d'écritures (art. 111a al. 1 LAsi), que le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf.”
Nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling unverzüglich an die Hand zu nehmen. Das SEM hat dabei insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen, damit die betroffenen Personen ihre Fluchtgründe vollständig darlegen können. Im Rahmen des nun erneut zu führenden Asylverfahrens ist über Wegweisung und deren Vollzug erneut zu befinden; daher ist die zuvor verfügte Wegweisung sowie deren Vollzug aufzuheben.
“Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen (BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes unverzüglich an die Hand zu nehmen. Es wird insbesondere eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen sein, um den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen (BBI 1996 II 80 f.). Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG). Da im Rahmen des Asylverfahrens erneut über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden sein wird, ist die vom SEM im vorliegenden Verfahren verfügte Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5) aufzuheben; es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu.”
Ein reines Gesuch um vorübergehenden Schutz oder beiläufige Äusserungen im Interview begründen nach der Rechtsprechung kein Asylgesuch. Art. 69 Abs. 4 AsylG verpflichtet das SEM nur dann, das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn das Gesuch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG (bezogen auf den Heimatstaat) zu qualifizieren ist.
“Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 69 Abs. 4 AsylG geltend macht, das SEM hätte das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortsetzen müssen, da er mit seinen Äusserungen betreffend die Verfolgungsgefahr in Aserbaidschan aufgrund seiner Miliztätigkeit um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht habe, ist Folgendes festzustellen: Wenn ein Gesuch (auch) als Asylgesuch - gemäss der Definition von Art. 18 AsylG - zu betrachten ist, setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie BBl 1996 II 81). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer kein Asylgesuch, sondern lediglich ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Als er in der Befragung vom 12. Oktober 2022 konkret gefragt wurde, welche Gründe gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, erwähnte er denn auch mit keinem Wort eine ihm in Aserbaidschan drohende Verfolgung (vgl. A6 F17). Erst später mutmasste er beiläufig, er könnte in Aserbaidschan Probleme bekommen, weil er in der Ukraine Mitglied einer lokalen Verteidigungsgruppe gewesen sei (vgl.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Aus den Materialien geht hervor, ein Verfahren sei dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Wegweisung entscheiden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch - in Bezug auf den Heimatstaat - zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt. Auf Beschwerdeebene sind ebenfalls keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung und der Beschwerde lässt denn auch nicht implizit den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art.”
Lehnt das SEM den vorübergehenden Schutz ab, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort. In der Regel hat die Ablehnung vorübergehenden Schutzes die Wegweisung zur Folge; die Frage des Vollzugs ist sodann gesondert zu prüfen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 AIG).
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive um Asyl hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, namentlich wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 und Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Der Beschwerdeführer besitzt weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt er über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Namentlich Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art.”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Damit verweist das SEM auf Art. 83 Abs. 1 AIG zur Umsetzung des Anwesenheitsverhältnisses (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Zu prüfen ist demnach das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).”
Eine Sistierung gemäss Art. 69 Abs. 3 AsylG ist ein Zwischenentscheid, der nur ausnahmsweise sofort anfechtbar ist. Die Beurteilung eines allfälligen irreparablen Schadens erfolgt nach den Auswirkungen der Zwischenentscheidung auf das Hauptverfahren; ein rein faktischer oder wirtschaftlicher Nachteil kann hierfür ausreichend sein. Zugleich sieht Art. 107 Abs. 2 LAsi ausdrücklich vor, dass Entscheidungen nach Art. 69 Abs. 3 vom getrennten Rechtsmittel nach Lit. b ausgenommen sind, wodurch die unmittelbare Anfechtbarkeit weiter eingeschränkt wird.
“2), qu'interjeté en date du 27 mars 2025, le recours est déposé dans le délai légal (art. 108 al. 2 i. f. LAsi et art. 50 al. 1 PA), qu'en application du principe de célérité de la procédure, un recours interjeté contre une décision incidente, sans attendre la décision finale, n'est recevable qu'exceptionnellement (cf. arrêt du Tribunal E-3924/2014 du 28 juillet 2014 p. 3 et réf. cit. ; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid. 1.2), que l'art. 46 PA n'exige pas un dommage de nature juridique (cf. ATF 149 II 476 consid. 1.2.1 ; ATAF 2009/42 consid. 1.1), qu'un simple dommage de fait, même purement économique, suffit, qu'autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale (cf.”
“2), qu'interjeté en date du 27 mars 2025, le recours est déposé dans le délai légal (art. 108 al. 2 i. f. LAsi et art. 50 al. 1 PA), qu'en application du principe de célérité de la procédure, un recours interjeté contre une décision incidente, sans attendre la décision finale, n'est recevable qu'exceptionnellement (cf. arrêt du Tribunal E-3924/2014 du 28 juillet 2014 p. 3 et réf. cit. ; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid. 1.2), que l'art. 46 PA n'exige pas un dommage de nature juridique (cf. ATF 149 II 476 consid. 1.2.1 ; ATAF 2009/42 consid. 1.1), qu'un simple dommage de fait, même purement économique, suffit, qu'autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale (cf.”
Die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz führt in der Regel zur Anordnung der Wegweisung. Begehrt das SEM die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, hat es das Wegweisungs- und das Vollzugsverfahren unverzüglich selbst weiterzuführen und darf hierauf nicht pauschal verzichten. Wurde kein Asylgesuch gestellt, beschränkt sich die weitere Prüfung regelmässig auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse und – bei Vorliegen solcher Hindernisse – auf die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses (vorläufige Aufnahme).
“Sollte das SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens erneut zum Ergebnis einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes gelangen, ist es bereits an dieser Stelle auf Folgendes aufmerksam zu machen: Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge und diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. zum Ganzen E. 3.2 f. oben, Art. 69 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). Allseits unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführenden weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung besitzen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus. Zudem wäre mit dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verzichtsgrund («aufgrund der vorliegenden Konstellation») offensichtlich auch die Begründungspflicht verletzt, da nicht ersichtlich ist, welche Konstellation gemeint ist und inwiefern diese einen Prüfungsverzicht rechtfertigt. In der Vernehmlassung nimmt das SEM auf ausdrücklichen Hinweis der Instruktionsrichterin zwar näher Bezug auf dieses Thema und verweist auf den im Verfügungszeitpunkt grundsätzlich legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Grund für den Verzicht auf die Prüfung der Wegweisung und der Vollzugsvoraussetzungen, zumal sie als ukrainische Staatsangehörige berechtigt seien, sich legal und visumsfrei bis zu 90 Tage hier aufzuhalten.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet. Es sind somit lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.”
“Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
Bei Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz kann das SEM die Wegweisung anordnen und — soweit einschlägig — den Vollzug in einen Drittstaat prüfen. Dabei ist zu prüfen, ob der Vollzug in diesen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist; völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind zu beachten und gegebenenfalls zu prüfen.
“März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten, dass das SEM damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und die Niederlanden weiterhin für die Schutzgewährung der Beschwerdeführerin zuständig sind, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Niederlanden geprüft hat, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in den Niederlanden drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art.”
“7), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend macht, sie hätte nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und dieser sei verwehrt worden, und sie legt auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihr und ihren Kindern mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass aus der eingereichten deutschen «Meldebescheinigung nach §18 (2) Bundesmeldegesetz» vom 1. Oktober 2024 zudem nicht hervorgeht, dass die Gültigkeit des Schutzstatus durch die Abmeldung nach unbekannt dahingefallen wäre (vgl. SEM-act. [...]-3/31), dass im Übrigen Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. Urteile des BVGer D-7447/2024 vom 17. Januar 2025 E. 6.2 und E-6642/2024 vom 15. Januar 2024 S. 8), dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, sofern dieser dahingefallen sein sollte, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass das SEM demnach das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neu geltend macht, der alkoholkranke Vater des jüngeren ihrer Kinder habe sich zu ihnen nach Deutschland begeben und sich gegen ihren Willen in ihrer Wohnung niedergelassen, dass dieser Mann gedroht habe, ihren Sohn in die besetzten Gebiete der Ukraine mitzunehmen, und er sie (die Beschwerdeführerin) ständiger psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt habe, dass er sie auch finanziell ruiniert habe, dass sie seitens der deutschen Behörden trotz zahlreicher Beschwerden keine Hilfe erhalten und das Gericht in einem Fall ihre Klage abgewiesen habe, weshalb sie vollkommen schutzlos gewesen sei, dass sie eine Psychologin habe aufsuchen müssen, da sie die Situation nicht mehr habe bewältigen können, dass sie zudem ihre Tochter von der Schule habe nehmen müssen, um sie vor einem Trauma zu schützen, und diese noch immer dabei sei, sich vom emotionalen Trauma zu erholen, das dieser Mann ihr zugefügt habe, dass die Verfolgungen durch diesen Mann auch nach der Übersiedlung in die Schweiz nicht aufgehört hätten, dass die Kinder hier in der Schweiz endlich beginnen würden, zur Normalität zurückzukehren, dass sie auf Verlangen Beweismittel (Videoaufnahmen, Sprachnachrichten, Fotos und Zeugenaussagen) nachreichen könne, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.”
“März 2026 gültigen Aufenthaltstitel verfüge, dass Polen entsprechend auch seiner Rückübernahme zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Situation sei äusserst prekär, denn er sei in Polen von seinen Arbeitgebern bedroht worden, es sei ihm kein angemessenes Gehalt gezahlt worden, und deshalb sei er gezwungen gewesen, jenes Land zu verlassen, dass ihm zudem, sollte er in die Ukraine zurückkehren, die reale Gefahr drohe, in den dortigen Krieg eingezogen zu werden, was seine und seiner Familie Sicherheit gefährden würde, dass diese Argumente offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine bis zum 30. März 2026 gültige temporäre Aufenthaltsbewilligung verfügt, wobei er in diesem Land während rund zwei Jahren in verschiedenen Städten lebte und bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.”
Vorgebrachte, allgemein gehaltene, nicht näher belegte oder lediglich beiläufige Mutmassungen (z. B. zu psychischer Belastung oder zu sozialen Beziehungen wie ein in der Schweiz lebender Partner) genügen nach der Rechtsprechung nicht, um ein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 69 Abs. 4 AsylG zu begründen.
“4 AIG relevante Veränderung der allgemeinen Lage in Israel unmittelbar bevor, dass sich auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation keine Gründe entnehmen lassen, welche die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Israel in Frage stellen könnten, dass dabei die Frage, wie gross das soziale Netzwerk nach der Ausreise verschiedener Personen sei, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums kennengelernt habe, offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, dass aus dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten oder gar belegten Hinweis auf eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Kriege in der Ukraine und im Gaza-Streifen sowie der Sicherheitslage in Israel offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel auch sonst nichts enthalten, was die zu treffenden Einschätzungen zu ändern vermöchte, dass dies auch für das Vorbringen gilt, in der Schweiz lebe der Partner der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen handle, lässt sich doch aus diesem Umstand unter den im vorliegenden Verfahren ausschliesslich anzuwendenden Rechtsbestimmungen (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin herleiten, dass schliesslich angesichts der israelischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) nach Israel auszugehen ist, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
“Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 69 Abs. 4 AsylG geltend macht, das SEM hätte das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortsetzen müssen, da er mit seinen Äusserungen betreffend die Verfolgungsgefahr in Aserbaidschan aufgrund seiner Miliztätigkeit um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht habe, ist Folgendes festzustellen: Wenn ein Gesuch (auch) als Asylgesuch - gemäss der Definition von Art. 18 AsylG - zu betrachten ist, setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie BBl 1996 II 81). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer kein Asylgesuch, sondern lediglich ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Als er in der Befragung vom 12. Oktober 2022 konkret gefragt wurde, welche Gründe gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, erwähnte er denn auch mit keinem Wort eine ihm in Aserbaidschan drohende Verfolgung (vgl. A6 F17). Erst später mutmasste er beiläufig, er könnte in Aserbaidschan Probleme bekommen, weil er in der Ukraine Mitglied einer lokalen Verteidigungsgruppe gewesen sei (vgl. A6 F42). Dieser Äusserung kann indes weder ein konkreter Hinweis auf eine ihm in Aserbaidschan aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohende Verfolgung noch ein an die Schweizer Behörden gerichtetes Gesuch um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG entnommen werden. Demnach war das SEM nicht gehalten, das Gesuch vom 29. Juni 2022 (auch) als Asylgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln.”
Auch bei Anwendung pauschaler Schutzregelungen (z. B. Status S nach Art. 66 ff. LAsi) bleibt Art. 69 Abs. 4 massgeblich: Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, ist das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise das Wegweisungsverfahren unverzüglich weiterzuführen. Die Rechtsprechung betont die Anfechtbarkeit von Entscheiden des SEM betreffend Schutzprovisorium und verweist im Zusammenhang mit Art. 69 Abs. 4 auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, einschlägige Rechts‑ und Feststellungsrügen zu prüfen.
“Les autres faits et arguments de la cause seront examinés, pour autant que besoin, dans les considérants en droit qui suivent. Droit : 1. 1.1 Le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF (RS 173.32), connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA (RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont l'intéressé cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce. Le Tribunal est donc compétent pour connaître du recours. 1.2 Les intéressés ont qualité pour recourir. Présenté dans la forme et dans le délai prescrits par la loi, le recours est recevable (cf. art. 52 al. 1 PA et 108 al. 6 LAsi). 1.3 En matière de protection provisoire (cf. art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (cf. art. 69 al. 4 LAsi in fine), le pouvoir de cognition du Tribunal et les griefs recevables sont régis par l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi) et, s'agissant de l'exécution du renvoi, par l'art. 112 al. 1 LEI ([RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6). 2. 2.1 En vertu de l'art. 4 LAsi, la Suisse peut accorder une protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée. Le Conseil fédéral décide si et selon quels critères la protection provisoire est accordée à ces groupes de personnes à protéger (art. 66 al. 1 LAsi). 2.2 Le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586). A teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a.”
“Les autres faits et arguments seront examinés, en tant que de besoin, dans les considérants en droit. Droit : 1. 1.1 Le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF (RS 173.32), connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA (RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF. 1.2 En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées devant le Tribunal (cf. art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce. Le Tribunal est donc compétent pour connaître du présent litige. 1.3 L'intéressé a qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA). Présenté dans la forme et dans le délai prescrit par la loi, le recours est recevable (art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi). 2. 2.1 En matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le pouvoir de cognition du Tribunal et les griefs recevables sont régis par l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi) et, s'agissant de l'exécution du renvoi, par l'art. 112 al. 1 LEI ([RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6). 2.2 Le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586). A teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b. les personnes d'autres nationalités et les apatrides en quête de protection ainsi que les membres de leur famille au sens de la let.”
“729), la réponse du 27 septembre suivant, par laquelle lesdites autorités ont expressément accepté le transfert de l'intéressée, en application de l'accord précité, la décision du 13 octobre 2022, notifiée le lendemain, par laquelle le SEM a rejeté la demande de protection provisoire de l'intéressée, prononcé son renvoi de la Suisse vers les Pays-Bas et ordonné l'exécution de cette mesure, le recours interjeté, le 20 octobre 2022, contre cette décision devant le Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal), par lequel l'intéressée a conclu à son annulation et à l'octroi de la protection provisoire, les demandes d'assistance judiciaire totale et d'exemption du versement d'une avance des frais de procédure dont il est assorti, et considérant que le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF (RS 173.32), connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA (RS 172.021) prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées par-devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que l'intéressée a qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que, présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi (art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi), le recours est recevable, qu'en matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b), qu'en matière d'exécution du renvoi, il examine en sus le grief d'inopportunité (art. 112 al. 1 LEI en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26 consid. 5.6), que, le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b.”
“31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (cf. art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que les intéressés ont qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA), que le mémoire de recours comporte uniquement la signature de A._______, quand bien même la décision litigieuse concerne également son épouse B._______, et qu'il en est expressément demandé l'annulation, qu'il est toutefois renoncé à investiguer plus avant la question de savoir si B._______ entend également contester la décision litigieuse, respectivement à procéder à une régularisation du recours, ces questions pouvant souffrir de demeurer ouvertes compte tenu de l'issue de la présente procédure, que, présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi (cf. art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi), le recours est recevable, qu'en matière de protection provisoire (cf. art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (cf. art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b), qu'en matière d'exécution du renvoi, il examine en sus le grief d'inopportunité (cf. art. 112 al. 1 LEI en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26 consid. 5.6), que, le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b.”
Die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz führt nach der Praxis in der Regel zur Wegweisung (Art. 69 Abs. 4 AsylG); in der entschiedenen Sache stützte sich die Anordnung der Wegweisung darauf, dass kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte und kein Anspruch auf eine solche bestand.
“4 [Gewährung Schutzstatus eines anderen EU-Staates], mit weiteren Hinweisen), dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass demgemäss die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aus dem auf Beschwerdeebene (erstmals) vorgebrachten Grund, eine Trennung von der sich in der Schweiz aufhaltenden Grossmutter der Kinder beziehungsweise Mutter des Beschwerdeführers bringe emotionale Probleme mit sich, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann, zumal die Beschwerdeführenden nach der Entbindung des zweiten Kindes (9. Mai 2022) bereits beabsichtigten in Kanada zu leben, dort um Schutz ersuchten und den geplanten Aufenthalt auch gemeinsam umsetzten, dass auch die Geburt des dritten Kindes am 8. November 2023 - und damit im Verlaufe des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Erstdatierung vom 8. November 2023) - nicht zu einer anderen Einschätzung führt, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass ein Neugeborenes aufenthaltsberechtigter Eltern von den kanadischen Behörden abgewiesen oder anders als seine einreiseberechtigten Geschwister behandelt werden könnte, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.”
Fehlt dem Gesuchsteller in der Schweiz eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und besteht kein Anspruch auf deren Erteilung, führt die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes in der Regel zur Anordnung der Wegweisung gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG. Diese Praxis ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
“In der Schweiz verfügen die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).”
“Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthalts-bewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog).”
“Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.”
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da den Beschwerdeführenden vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.”
Lehnt das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Dies trifft typischerweise zu, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht.
“Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).”
“Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.”
Ist die Instruktion zum vorübergehenden Schutz unvollständig, hat das SEM die notwendigen Ergänzungen vorzunehmen. Entscheidet das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so führt es das Asyl- bzw. Wegweisungsverfahren unverzüglich weiter (vgl. Art. 69 Abs. 4 LAsi und die erwähnte Rechtsprechung).
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire à la recourante, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de sa demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par l'intéressée n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire aux recourants, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de leur demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par les intéressés n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
“Or l'instruction par le SEM s'avère également insuffisante dans le cas d'espèce. Au vu de la nature des risques de persécutions allégués, qui sont selon la recourante étroitement liés à ceux encourus par son cousin et l'épouse de celui-ci, le cas doit être traité, à l'instar des procédures connexes, dans le cadre de l'examen d'une demande d'asile. Elle a d'ailleurs notamment produit un nouveau moyen de preuve, à savoir, selon elle, un mandat d'arrêt au nom de son cousin, la mentionnant également dans un contexte inconnu. En tout état de cause, force est constater que le destin de l'intéressée apparaît étroitement lié à celui de son cousin et sa famille. 3.3 Les faits recueillis et l'instruction menée en l'espèce ne permettaient ainsi pas au SEM de rendre une décision en matière de protection provisoire. Une procédure d'asile étant désormais ouverte, il y aura lieu d'examiner les motifs que l'intéressée a présentés comme s'opposant à son retour en Chine, étant souligné que celle-ci les présentent clairement au stade du recours comme des motifs d'asile (cf. art. 69 al. 4 LAsi). 4. 4.1 Les recours contre les décisions du SEM en matière de protection provisoire sont en principe des recours en réforme, exceptionnellement des recours en annulation (art. 61 al. 1 PA). Une instruction insuffisante ne conduit donc pas, par principe, à la cassation de la décision attaquée. Toutefois, la réforme présuppose un dossier suffisamment mûr pour qu'une décision puisse être prononcée, étant précisé qu'il n'appartient pas à l'autorité de recours de procéder à des investigations complémentaires d'ampleur excessive (cf. ATAF 2015/30 consid. 8.1 ; cf. également Madeleine Camprubi, in : VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [éd.], 2e éd. 2019, art. 61 no 7 ss p. 878 ss ; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in : Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [éd.], 2e éd. 2016, art. 61 no 15 ss p. 1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance.”
“1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance. Le Tribunal doit donc, pour ces motifs, se limiter à valider ou compléter l'état de fait pertinent, tel qu'il a été retenu par le SEM (cf. ATAF 2012/21 consid. 5). 4.3 Au vu de ce qui précède, il appartient au SEM et non au Tribunal de mener à chef les compléments d'instruction indispensables qui s'imposent en l'espèce. 5. 5.1 Partant, il y a lieu d'admettre le présent recours pour établissement incomplet et inexact de l'état de fait pertinent (art. 106 al. 1 let. b LAsi) et de renvoyer la cause au SEM, au sens défini ci-dessus. Si celui-ci entend refuser la protection provisoire à la recourante, il poursuivra sans attendre la procédure d'examen de sa demande d'asile, conformément à l'art. 69 al. 4 LAsi. 5.2 Dans ces circonstances, les autres griefs soulevés par l'intéressée n'ont pas à être examinés. 6. 6.1 Lorsque l'affaire est renvoyée à l'instance précédente pour nouvelle décision, dont l'issue reste ouverte, la partie recourante est considérée comme ayant obtenu gain de cause, conformément à la jurisprudence du Tribunal fédéral (cf. ATF 141 V 281 consid. 11.1 ; 137 V 210 consid. 7.1). 6.2 Compte tenu de l'issue de la présente procédure, il est statué sans frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 6.3 Conformément aux art. 64 al. 1 PA et 7 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés. En l'espèce, en l'absence d'un décompte de prestations de la mandataire, les dépens sont fixés sur la base du dossier (art.”
In der Praxis (Fall D‑4456/2022) fanden die mündlichen Befragungen nach Art. 69 Abs. 2 AsylG in Anwesenheit des Leistungserbringers Rechtsschutz statt; die Gesuchstellenden erklärten sich nach Rückfrage mit dieser Anwesenheit einverstanden, und dies wurde dokumentiert.
“Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 19. Mai 2022 wurden den Beschwerdeführenden separat hierzu schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör gestellt, die sie mit zwei undatierten Schreiben im Mai 2022 beantworteten. Am 22. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin und am 23. Juni 2022 der Beschwerdeführer nach Art. 69 Abs. 2 AsylG mündlich befragt. Die Befragungen fanden in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils einverstanden erklärten. Mit zwei separaten Schreiben jeweils vom 11. Juli 2022 wurden den Beschwerdeführenden erneut schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör übersandt, die diese mit separaten Schreiben datiert vom 14. Juli 2022 (Beschwerdeführer) beziehungsweise undatiert (Beschwerdeführerin) beantworteten. C. Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass ihre Familien ihre Beziehung aufgrund von ethnischen und religiösen Vorurteilen nicht tolerieren würde, da die Familien nicht akzeptieren würden, dass die Beschwerdeführerin als Sunnitin mit einem alevitischen Kurden verlobt sei. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Cousins hätten ihn diesbezüglich telefonisch bedroht. Auch die Familie der Beschwerdeführerin akzeptiere die Beziehung nicht und übe Druck auf die Beschwerdeführenden aus.”
“Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 19. Mai 2022 wurden den Beschwerdeführenden separat hierzu schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör gestellt, die sie mit zwei undatierten Schreiben im Mai 2022 beantworteten. Am 22. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin und am 23. Juni 2022 der Beschwerdeführer nach Art. 69 Abs. 2 AsylG mündlich befragt. Die Befragungen fanden in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils einverstanden erklärten. Mit zwei separaten Schreiben jeweils vom 11. Juli 2022 wurden den Beschwerdeführenden erneut schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör übersandt, die diese mit separaten Schreiben datiert vom 14. Juli 2022 (Beschwerdeführer) beziehungsweise undatiert (Beschwerdeführerin) beantworteten. C. Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass ihre Familien ihre Beziehung aufgrund von ethnischen und religiösen Vorurteilen nicht tolerieren würde, da die Familien nicht akzeptieren würden, dass die Beschwerdeführerin als Sunnitin mit einem alevitischen Kurden verlobt sei. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Cousins hätten ihn diesbezüglich telefonisch bedroht. Auch die Familie der Beschwerdeführerin akzeptiere die Beziehung nicht und übe Druck auf die Beschwerdeführenden aus.”
Das SEM bestimmt im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört und damit vorübergehenden Schutz erhält. Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.
“Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Art. 18 und 19 sowie 21-23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des”
Ein Asylverfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG nur dann fortzusetzen, wenn das Gesuch (auch) als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren ist. Fehlen Anhaltspunkte für Asylgründe bzw. wurde kein Asylgesuch gestellt, ist das SEM nicht gehalten, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten.
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM den vorübergehenden Schutz zu verweigern, setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling nur fort, wenn das Gesuch (auch) als Asylgesuch - gemäss der Definition von Art. 18 AsylG - zu betrachten ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie Bundesblatt [BBl] 1996 II 81). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. Urteil des BVGer E-2171/2023 vom 2. August 2023 E. 7.1 m.w.H.).”
“Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 69 Abs. 4 AsylG geltend macht, das SEM hätte das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortsetzen müssen, da er mit seinen Äusserungen betreffend die Verfolgungsgefahr in Aserbaidschan aufgrund seiner Miliztätigkeit um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht habe, ist Folgendes festzustellen: Wenn ein Gesuch (auch) als Asylgesuch - gemäss der Definition von Art. 18 AsylG - zu betrachten ist, setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG sowie BBl 1996 II 81). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer kein Asylgesuch, sondern lediglich ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Als er in der Befragung vom 12. Oktober 2022 konkret gefragt wurde, welche Gründe gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen, erwähnte er denn auch mit keinem Wort eine ihm in Aserbaidschan drohende Verfolgung (vgl. A6 F17). Erst später mutmasste er beiläufig, er könnte in Aserbaidschan Probleme bekommen, weil er in der Ukraine Mitglied einer lokalen Verteidigungsgruppe gewesen sei (vgl.”
“4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Aus den Materialien geht hervor, ein Verfahren sei dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Wegweisung entscheiden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch - in Bezug auf den Heimatstaat - zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt. Auf Beschwerdeebene sind ebenfalls keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung und der Beschwerde lässt denn auch nicht implizit den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Es besteht auch für das Gericht aktuell keine Veranlassung, das SEM zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7 und D-5108/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung von Asyl einzureichen.”
Regelmässig regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis gemäss den Vorschriften über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Dabei erfolgt die Einzelfallprüfung nach den in der Rechtsprechung genannten Beweisanforderungen.
“), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter steht und diese ihn finanziell unterstützt, dass aufgrund der Aktenlage jedoch nicht vom Bestehen eines über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden, besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die private Unterbringung an der Wohnadresse seiner Mutter bewilligt worden ist, nichts zu ändern vermag, dass demnach der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt ist, dass - nach dem Gesagten - vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, in Polen seien aktuell Bestrebungen im Gange, wehrfähige ukrainische Männer nicht mehr aufzunehmen, sondern sie in die Ukraine wegzuweisen, worüber die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) bereits im Mai 2024 berichtet habe, dass er bei einer Rücküberstellung nach Polen aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in die Ukraine an Leib und Leben bedroht sei, weshalb eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art.”
“), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter steht und diese ihn finanziell unterstützt, dass aufgrund der Aktenlage jedoch nicht vom Bestehen eines über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden, besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die private Unterbringung an der Wohnadresse seiner Mutter bewilligt worden ist, nichts zu ändern vermag, dass demnach der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt ist, dass - nach dem Gesagten - vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, in Polen seien aktuell Bestrebungen im Gange, wehrfähige ukrainische Männer nicht mehr aufzunehmen, sondern sie in die Ukraine wegzuweisen, worüber die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) bereits im Mai 2024 berichtet habe, dass er bei einer Rücküberstellung nach Polen aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in die Ukraine an Leib und Leben bedroht sei, weshalb eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art.”
Bei Gesuchen nach Art. 69 Abs. 2 AsylG findet nicht zwingend eine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt, da Art. 69 Abs. 2 auf Art. 26 AsylG verweist. Gemäss der Rechtsprechung des BVGer können die vom SEM gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG zu Identität, Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen erhobenen Angaben auch schriftlich oder aktenbasiert eingeholt werden. Schriftliche Stellungnahmen oder Eingaben können das rechtliche Gehör wahren, sofern den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
“108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass hinsichtlich der erhobenen formellen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzuhalten ist, dass bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG stattfindet, dass nämlich Art. 69 Abs. 2 AsylG auf Art. 26 AsylG, wonach das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragen kann (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG), verweist, dass diese Angaben nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden müssen (vgl. Urteile des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2, D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2), dass der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Zwischenverfügung des SEM vom 8. Oktober 2024, ihre Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 und die Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer persönlichen Situation und derjenigen ihrer Kinder zu äussern und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen könnten (vgl. vorstehend S. 2; vgl. SEM-act. [...]-4/4, 9/8 und 11/1), dass nach dem Gesagten der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe gedacht, sie könne ihre wahren Gründe, in die Schweiz zu reisen, anlässlich der Anhörung vorbringen, unbehilflich ist und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung vorliegt, dass der Bundesrat am 11.”
“Bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland findet, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Die in der Beschwerde erwähnte Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch ihren Fluchtgründen befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde mit der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Grossbritannien sprechen könnten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 reichte sie eine entsprechende Stellungnahme ein. Auch wenn sie zu dieser Zeit aufgrund des Todes ihres damaligen Verlobten belastet war, konnte sie sich somit zu ihrer persönlichen Situation äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung liegt damit nicht vor.”
“Bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland findet - anders als im ordentlichen Asylverfahren - keine (mündliche) Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt; vielmehr wird in Art. 69 Abs. 2 AsylG auf Art. 26 AsylG verwiesen, wonach das SEM eine Befragung durchführen kann. Diese Befragung muss indes nicht zwingend mündlich durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 11. Oktober 2023 als auch im Rahmen des ihr am 4. Dezember 2023 in schriftlicher Form gewährten rechtlichen Gehörs Gelegenheit, allfällige gegen eine Rückkehr in die Niederlande sprechende Gründe einlässlich darzulegen, und sie hat dies insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 auch getan. Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) ersichtlich.”
Kommt das SEM zu der Absicht, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, obliegt ihm nach Art. 69 Abs. 4 AsylG die einzelfallspezifische Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Das SEM kann diese Prüfung nicht zugunsten kantonaler Behörden unterlassen oder an diese delegieren.
“Die Frage der Rückkehr in Sicherheit beschlage die Wegweisung und könne daher nicht in das Anerkennungsverfahren eingebaut werden. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit der entsprechenden Anordnungen in Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 3). Entgegen dieser Auffassung ergibt sich die Zuständigkeit des SEM zur einzelfallspezifischen Prüfung, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, aus Art. 68 Abs. 1 AsylG. Dass es sich dabei um ein summarisches Verfahren handelt, hat die Beschwerdeführerin implizit zu Recht erkannt (vgl. Beschwerde Ziff. 13). Diese Haltung wird vom SEM auch in seiner Vernehmlassung vertreten: Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom SEM zu Recht vorgenommene Einzelfallprüfung - eine solche sei in der aktuellen Rechtsprechung des BVGer nie beanstandet worden - durch den Bundesrat erfolgen sollte. Die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs ergibt sich sodann aus Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 64 und 83 AIG. Der Antrag, es seien die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung als nichtig zu erklären, ist abzuweisen.”
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge und diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. zum Ganzen E. 3.2 f. oben, Art. 69 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). Die Beschwerdeführenden besitzen weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügen sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführer kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz auch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend sind damit einzig allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.”
In Verfahren nach Art. 69 AsylG beträgt die Beschwerdefrist grundsätzlich 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung.
“In Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und mangelhaften Eröffnung der Verfügung gilt Folgendes: Das SEM begründete die fünftägige Beschwerdefrist unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 3 AsylG mit dem Vorliegen einer Konstellation nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen bei Asylgesuchen aus sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten). Eine solche Fallkonstellation liegt hier allerdings nicht vor; es ist auf Art. 108 Abs. 6 AsylG abzustellen (vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.9 f. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4324/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 7.1 m.w.H.). Demnach beträgt in Verfahren nach Art. 69 AsylG die Beschwerdefrist grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Sodann haben die Behörden ihre Mitteilungen an den Vertreter zu machen, solange die Partei das Vertretungsverhältnis nicht widerruft (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Vorliegend ist dem Beschwerdeführer weder aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung noch der Eröffnung der Verfügung an ihn persönlich ein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihm möglich war, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen (vgl. Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 VwVG; BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.). Da es sich bei der falschen Rechtsmittelbelehrung allerdings nicht bloss um ein einmaliges Versehen handelt (vgl. im vorstehenden Absatz zitierte Rechtsprechung) ist das SEM mit Nachdruck aufzufordern, inskünftig die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Verfügungen mit gesetzeskonformen Rechtsmittelbelehrungen zu versehen. Ob vorliegend die angefochtene Verfügung zu Unrecht dem Beschwerdeführer direkt zugestellt - und damit mangelhaft eröffnet - worden ist, kann angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens offenbleiben.”
“Das Gericht stellt fest, dass gemäss Art. 72 AsylG für Verfahren nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen über den Rechtsschutz in den Zentren des Bundes gemäss Art. 102f ff. AsylG grundsätzlich sinngemäss zur Anwendung kommen. Dennoch weisen das Verfahren um Gewährung vor-übergehenden Schutzes deutliche Unterschiede zu einem Asylverfahren auf, weshalb es sachgemäss erscheint, den Auffangtatbestand von Art. 108 Abs. 6 AsylG anzuwenden. Demnach beträgt in Verfahren nach Art. 69 AsylG die Beschwerdefrist grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3584/2022 vom 9. März”
Regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Vorschriften über die vorläufige Aufnahme, so geschieht dies, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Eine gleichzeitige formelle Verfügung der Wegweisung kann dabei bestehen bleiben.
“nicht der leibliche Vater ist, und eine Pflege ihrer Beziehung auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich ist, dass somit das Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, die Ausführungen des SEM gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen und durch die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten respektive in Aussicht gestellten Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zu entkräften sind, vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt habe und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art.”
Kann der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich sein, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen solcher Wegweisungsvollzugshindernisse gilt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Ist der strikte Beweis möglich, sind die Hindernisse zu beweisen; ist dies nicht der Fall, reicht deren Glaubhaftmachung.
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
“Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
“Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2; 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört. Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort.
“Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Art. 18 und 19 sowie 21-23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des”
“Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des”
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Anfechtung von Entscheiden des SEM über vorübergehenden Schutz zuständig; der Rekurs ist nach den in den Entscheiden genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 52 PA, Art. 108 Abs. 6 LAsi) zulässig. Das Gericht prüft dabei insbesondere Rügen wegen Verletzung des Bundesrechts und unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen. Begehrlichkeiten auf Erteilung einer Polizeiaufenthaltsbewilligung (Permis S) gehören nicht zum Streitgegenstand des Tribunals und sind insoweit unzulässig.
“En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire peuvent être contestées par-devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont l'intéressé cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce. Le Tribunal est donc compétent pour connaître du recours. 1.2 Les intéressés ont qualité pour recourir. Présenté dans la forme et dans le délai prescrits par la loi, le recours est recevable (art. 52 al. 1 PA et 108 al. 6 LAsi). 1.3 La conclusion tendant à la délivrance du permis S, autrement dit une autorisation de séjour de police des étrangers, sort quant à elle de l'objet du litige. En effet, la délivrance d'une telle autorisation est du ressort de l'autorité compétente du canton auquel les intéressés ont été attribués. Partant, cette conclusion est irrecevable. 2. 2.1 En matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le pouvoir de cognition du Tribunal et les griefs recevables sont régis par l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi) et, s'agissant de l'exécution du renvoi, par l'art. 112 al. 1 LEI ([RS 142.20], en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26, consid. 5.6). 2.2 Le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586). A teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b. les personnes d'autres nationalités et les apatrides en quête de protection ainsi que les membres de leur famille au sens de la let.”
“31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (cf. art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce, que les intéressés ont qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA), que le mémoire de recours comporte uniquement la signature de A._______, quand bien même la décision litigieuse concerne également son épouse B._______, et qu'il en est expressément demandé l'annulation, qu'il est toutefois renoncé à investiguer plus avant la question de savoir si B._______ entend également contester la décision litigieuse, respectivement à procéder à une régularisation du recours, ces questions pouvant souffrir de demeurer ouvertes compte tenu de l'issue de la présente procédure, que, présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi (cf. art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi), le recours est recevable, qu'en matière de protection provisoire (cf. art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (cf. art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b), qu'en matière d'exécution du renvoi, il examine en sus le grief d'inopportunité (cf. art. 112 al. 1 LEI en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26 consid. 5.6), que, le 11 mars 2022, le Conseil fédéral, faisant application de l'art. 66 al. 1 LAsi, a arrêté une décision de portée générale concernant l'octroi de la protection provisoire en lien avec la situation en Ukraine (cf. FF 2022 586), qu'à teneur de cette décision, le statut de protection S s'applique aux catégories de personnes suivantes : a. les citoyens ukrainiens en quête de protection et les membres de leur famille (partenaires, enfants mineurs et autres parents proches qu'ils soutenaient entièrement ou partiellement au moment de la fuite) qui résidaient en Ukraine avant le 24 février 2022 ; b.”
Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem Bundesasylzentrum weiterführt, beschränkt sich das weitergeführte Mandat auf entscheidrelevante erstinstanzliche Schritte; das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG gehört in der Regel nicht dazu. Soweit es zu einem Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG kommt, sieht Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG vor, dass der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
Das SEM kann die Zugehörigkeit zu einer Schutzgruppe und die Gewährung oder Versagung vorübergehenden Schutzes auch ohne persönliche/mündliche Befragung festlegen. Findet eine mündliche Befragung statt (z.B. im BAZ), bestimmt das SEM im Rahmen dieser Befragung die Gruppenzugehörigkeit für den vorübergehenden Schutz.
“108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass hinsichtlich der erhobenen formellen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzuhalten ist, dass bei Gesuchen von Schutzbedürftigen im Inland, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG stattfindet, dass nämlich Art. 69 Abs. 2 AsylG auf Art. 26 AsylG, wonach das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragen kann (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG), verweist, dass diese Angaben nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden müssen (vgl. Urteile des BVGer D-2865/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2, D-546/2024 vom 28. Februar 2024 E. 4.2), dass der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Zwischenverfügung des SEM vom 8. Oktober 2024, ihre Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 und die Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer persönlichen Situation und derjenigen ihrer Kinder zu äussern und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen könnten (vgl. vorstehend S. 2; vgl. SEM-act. [...]-4/4, 9/8 und 11/1), dass nach dem Gesagten der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe gedacht, sie könne ihre wahren Gründe, in die Schweiz zu reisen, anlässlich der Anhörung vorbringen, unbehilflich ist und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Befragung vorliegt, dass der Bundesrat am 11.”
“Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 19. Mai 2022 wurden den Beschwerdeführenden separat hierzu schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör gestellt, die sie mit zwei undatierten Schreiben im Mai 2022 beantworteten. Am 22. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin und am 23. Juni 2022 der Beschwerdeführer nach Art. 69 Abs. 2 AsylG mündlich befragt. Die Befragungen fanden in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils einverstanden erklärten. Mit zwei separaten Schreiben jeweils vom 11. Juli 2022 wurden den Beschwerdeführenden erneut schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör übersandt, die diese mit separaten Schreiben datiert vom 14. Juli 2022 (Beschwerdeführer) beziehungsweise undatiert (Beschwerdeführerin) beantworteten. C. Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass ihre Familien ihre Beziehung aufgrund von ethnischen und religiösen Vorurteilen nicht tolerieren würde, da die Familien nicht akzeptieren würden, dass die Beschwerdeführerin als Sunnitin mit einem alevitischen Kurden verlobt sei. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Cousins hätten ihn diesbezüglich telefonisch bedroht. Auch die Familie der Beschwerdeführerin akzeptiere die Beziehung nicht und übe Druck auf die Beschwerdeführenden aus.”
Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, hat es das Wegweisungsverfahren weiterzuführen und sowohl die Wegweisungs- als auch die Vollzugsfrage zu prüfen. Das SEM kann in diesem Fall nicht auf diese Prüfungen verzichten und darf die Entscheide hierüber nicht der kantonalen Behörde überlassen.
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge und diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin besitzt weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive um Asyl hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, namentlich wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 und Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Der Beschwerdeführer besitzt weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt er über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Namentlich Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge und diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. zum Ganzen E. 3.2 f. oben, Art. 69 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). Die Beschwerdeführenden besitzen weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügen sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG).
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG [SR 142.20]).”
Die Einleitung eines Verfahrens über die Gewährung vorübergehenden Schutzes erfolgt nach Einreichung des Asylgesuchs; bis zu dieser Weichenstellung gelten die Betroffenen als Asylsuchende. Das in Art. 69 Abs. 4 AsylG verwendete «beabsichtigen» impliziert, dass das SEM dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren hat, bevor es den vorübergehenden Schutz verweigert. Die Abklärungspflicht umfasst dabei auch eine ausreichend sprachlich geeignete Befragung.
“In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das rechtliche Gehör verletzt. In Bezug auf letzteres hätte sie dem Beschwerdeführer namentlich das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Verweigerung der vorübergehenden Schutzgewährung und die Fortführung des Asylgesuchs beziehungsweise die Prüfung von Asylgründen sowie die Prüfung der Wegweisung und von Wegweisungs(vollzugs)hindernissen gewähren müssen. Dies ergebe sich daraus, dass die Einleitung eines Verfahrens um vorübergehende Schutzgewährung die Einreichung eines Asylgesuchs voraussetze, was sich aus der Systematik des Asylgesetzes im Allgemeinen und Art. 69 AsylG im Besonderen ergebe (vgl. Beschwerde S. 4 f., Art. 6, 7, 8). Die Weichenstellung für ein Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz erfolge gemäss Art. Art. 69 Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 26 AsylG) nämlich erst nach der Einreichung eines Asylgesuchs, womit die entsprechenden Personen - wie auch der Beschwerdeführer - bis zu jener Weichenstellung Asylsuchende seien. Art. 69 Abs. 4 AsylG lege weiter fest, dass das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortsetze, wenn es beabsichtige, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Der Ausdruck «Beabsichtigen» impliziere offensichtlich die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 5, Art. 9 ff.). Die Abklärungspflicht sei zudem insofern verletzt, als die Erstbefragung in Englisch und nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt und ihm ein Informationsblatt auf Ukrainisch ausgehändigt worden sei. Ausserdem könne die erfolgte Kurzbefragung weder als vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch als ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten, weshalb sie auch nicht als Entscheidgrundlage dienen könne.”
Im Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG ist der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Führt die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren nach einem vorzeitigen Austritt aus dem BAZ ausnahmsweise weiter, umfasst das weitergeführte Mandat nur entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren; das Verfassen der Beschwerdeschrift nach Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV gehört nicht dazu.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Geltend gemachte Wegweisungsvollzugshindernisse sind nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen; ist der strikte Beweis nicht möglich, sind sie zumindest glaubhaft zu machen (vgl. hierzu die einschlägigen Entscheide).
“10, Beilagen) würden die fehlende PESEL-Nummer des Beschwerdeführers und damit in seinem Fall die Nichtanwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips belegen, nicht zu überzeugen vermag, nachdem einerseits die Registrierungsnummern der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eingereicht wurden und - zumindest im damaligen Zeitpunkt alle - über einen ähnlichen Schutzstatus in Polen verfügt haben (A14/19; vgl. dazu auch Urteil D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3), andererseits Polen dem Gesuch um Rückübernahme aller vier Beschwerdeführenden (A16/2) explizit zugestimmt hat, dass die Beschwerde insgesamt keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung entkräften könnte und im Übrigen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass deshalb das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art.”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).”
Das SEM hat bei beabsichtigter Verweigerung des vorübergehenden Schutzes die Weiterführung des Wegweisungs- und der Vollzugsprüfung selbst vorzunehmen; es kann diese Zuständigkeit nicht der kantonalen Behörde überlassen. Die Ablehnung des Gesuchs führt in der Regel zur Wegweisung, insbesondere wenn keine kantonale Aufenthaltsbewilligung vorliegt und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht; der Vollzug ist jedoch nur anzuordnen, soweit er zulässig, zumutbar und möglich ist (zitiertes Prüfprogramm und Vollzugshindernisse bleiben vorbehalten).
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive um Asyl hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, namentlich wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 und Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Der Beschwerdeführer besitzt weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt er über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Namentlich Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
“Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge und diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. In einem weiteren Schritt ist sodann der Vollzug der Wegweisung anzuordnen, soweit sich dieser als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; ferner BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin besitzt weder eine kantonale Aufenthaltsbewilligung noch verfügt sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Weitere mögliche Ausnahmen von der Regelfolge der Wegweisungsanordnung sehen weder Gesetz noch Praxis vor. Art. 69 Abs. 4 AsylG spricht ausdrücklich von der gebotenen Weiterführung des Wegweisungsverfahrens durch das SEM, sofern dieses die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes beabsichtigt. Das SEM kann diesfalls somit weder auf die Prüfung der Wegweisungs- noch der Vollzugsfrage verzichten und/oder den Entscheid darüber der kantonalen Behörde überlassen. Es geht bei der Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage somit vorliegend von einem unrichtigen rechtlichen Sachverhalt aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5631/2022 vom 14. Februar 2023 E. 5.2.2).”
“Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin auch nichts aus Art. 8 EMRK ableiten kann, da auch diesbezüglich der Schutzbereich nur die Kernfamilie oder allenfalls relevante Abhängigkeitsverhältnisse schützt, für welche vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen, ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art.”
“BVGE 2022 VI/1), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeeingabe in einem weiteren Punkt geltend macht, sie sei aus Polen wegen Drohungen seitens nicht näher benannter Drittpersonen und Problemen mit ihrem ehemaligen Partner ausgereist und könne aus diesen Gründen auch nicht dorthin zurückkehren, dass auch diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Frage zu stellen, dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes damit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art.”
“nicht der leibliche Vater ist, und eine Pflege ihrer Beziehung auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich ist, dass somit das Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, die Ausführungen des SEM gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen und durch die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten respektive in Aussicht gestellten Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zu entkräften sind, vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt habe und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art.”
“Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog).”
Wird zusammen mit dem Gesuch um vorübergehenden Schutz auch ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt, hat Art. 69 Abs. 4 AsylG zur Folge, dass das SEM unverzüglich das Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG fortführt. Liegt kein Asylgesuch vor, ist unverzüglich über die Wegweisung zu befinden.
“Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Falls bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung ersucht wird (vgl. Art. 18 AsylG), wäre ein Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Ohne ein Asylgesuch wäre sogleich über die Wegweisung zu befinden.”
“Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Falls bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung ersucht wird (vgl. Art. 18 AsylG), wäre ein Asylverfahren mit einer Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen. Ohne ein Asylgesuch wäre sogleich über die Wegweisung zu befinden.”
Wird ein Gesuch erkennbar als Gesuch um vorübergehenden Schutz (Status S) behandelt und macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass es als Asylgesuch zu gelten habe, ist das SEM nach Ablehnung des Schutzes nicht verpflichtet, von Amtes wegen ein Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling weiterzuführen. Dem Betroffenen bleibt es jedoch unbenommen, ein separates Asylgesuch beim SEM einzureichen.
“Zwar füllte der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Bundesasylzentrum das Formular "Personalienblatt für Asylsuchende" aus, gleichentags jedoch auch das Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" (vgl. SEM-act. [...]-1/15). Zudem wurde er zu Beginn der Kurzbefragung explizit auf das Ziel dieser Befragung - das Sammeln aller notwendigen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz - und auf seine Pflicht zur Angabe von vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben hingewiesen (vgl. SEM-act. [...]-13/7 S. 1). Dem Beschwerdeführer war demnach bewusst, dass sein Gesuch als ein solches um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgenommen und behandelt würde. Zu keinem Zeitpunkt liess er gegenüber dem SEM erkennen, dass er sein Gesuch auch als ein Asylgesuch behandelt wissen wolle. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung lässt denn auch nicht den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung denn auch keinen Entscheid dahingehend getroffen, es liege seitens des Beschwerdeführers kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Ob ein solches vorliegt oder nicht, kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Aufgrund des vorstehend Gesagten, besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, das SEM zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7). Der (Eventual-)Antrag, das Gesuch um Schutzstatus S sei vom SEM als Asylgesuch entgegenzunehmen, ist daher abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung von Asyl einzureichen.”
Lassen die vorliegenden Angaben erkennen, dass ein Asylgesuch bzw. asylrelevante Gründe geltend gemacht werden, ist im Falle der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen. Die Asylgründe sind gesondert zu prüfen; dies kann eine ergänzende Anhörung (vgl. Art. 29 AsylG) erfordern.
“Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).”
“Au vu de la nature des risques de persécutions allégués à titre personnel, mais qui sont selon la recourante aussi liés à ceux encourus par son fils, le cas doit être traité, à l'instar des procédures connexes, dans le cadre de l'examen d'une demande d'asile. Elle a notamment produit plusieurs nouveaux moyens de preuve justifiant, selon elle, ses craintes d'être arrêtée et persécutée en cas de retour au pays (cf. let. D supra). En tout état de cause, force est de constater que le destin de l'intéressée apparaît étroitement lié à celui de D._______ et E._______, dont elle s'estime au demeurant dépendante. 3.3 Les faits recueillis et l'instruction menée en l'espèce ne permettaient ainsi pas au SEM de rendre une décision en matière de protection provisoire. Une procédure d'asile étant désormais ouverte, il y aura lieu d'examiner les motifs que l'intéressée a présentés comme s'opposant à son retour en Chine, étant souligné que celle-ci les présentent clairement au stade du recours comme des motifs d'asile (cf. art. 69 al. 4 LAsi). 4. 4.1 Les recours contre les décisions du SEM en matière de protection provisoire sont en principe des recours en réforme, exceptionnellement des recours en annulation (art. 61 al. 1 PA). Une instruction insuffisante ne conduit donc pas, par principe, à la cassation de la décision attaquée. Toutefois, la réforme présuppose un dossier suffisamment mûr pour qu'une décision puisse être prononcée, étant précisé qu'il n'appartient pas à l'autorité de recours de procéder à des investigations complémentaires d'ampleur excessive (cf. ATAF 2015/30 consid. 8.1 ; cf. également Madeleine Camprubi, in : VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [éd.], 2e éd. 2019, art. 61 no 7 ss p. 878 ss ; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in : Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [éd.], 2e éd. 2016, art. 61 no 15 ss p. 1263 ss ; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, p. 225 ss). 4.2 Le Tribunal, s'il peut éclaircir des points particuliers de l'état de fait, n'a pas à clarifier des questions de fait essentielles en se substituant à l'autorité de première instance.”
“Il apparaît qu'au vu de la nature des problèmes et des persécutions allégués, cette question doit être traitée dans le cadre de l'examen d'une demande d'asile. Si le SEM a retenu à juste titre que les intéressés avaient expressément renoncé à déposer une telle demande, il doit être constaté que ceux-ci ont réagi au stade du recours, admettant implicitement que leur situation exigeait un examen ne pouvant être effectué que dans le cadre d'une procédure d'asile. Ils ont notamment produit un nouveau moyen de preuve, à savoir, selon eux, un mandat d'arrêt mentionnant non seulement l'intéressé, mais également la cousine de ce dernier. 3.3 Les faits recueillis et l'instruction menée en l'espèce ne permettaient ainsi pas au SEM de rendre une décision en matière de protection provisoire. Une procédure d'asile étant désormais ouverte, il y aura lieu d'examiner les motifs que les intéressés ont présentés comme s'opposant à leur retour en Chine, étant souligné que ceux-ci les présentent clairement au stade du recours comme des motifs d'asile (cf. art. 69 al. 4 LAsi). Les récentes informations communiquées par l'OFDF semblent en outre révéler que les intéressés ont dissimulé des informations importantes. Il en ressort en particulier qu'ils sont détenteurs de permis de séjour polonais en cours de validité. Il y aura lieu pour le SEM d'entendre les recourants sur ces faits et d'en définir les implications dans le cadre de la procédure d'asile, éventuellement sous l'angle d'un éventuel transfert de ceux-ci vers un Etat considéré comme sûr par le Conseil fédéral. 4. 4.1 Les recours contre les décisions du SEM en matière de protection provisoire sont en principe des recours en réforme, exceptionnellement des recours en annulation (art. 61 al. 1 PA). Une instruction insuffisante ne conduit donc pas, par principe, à la cassation de la décision attaquée. Toutefois, la réforme présuppose un dossier suffisamment mûr pour qu'une décision puisse être prononcée, étant précisé qu'il n'appartient pas à l'autorité de recours de procéder à des investigations complémentaires d'ampleur excessive (cf.”
Allgemeine, nicht näher konkretisierte oder durch Beweise gestützte Hinweise auf psychische Belastungen genügen im Verfahren nach Art. 69 Abs. 4 AsylG grundsätzlich nicht zur Bejahung eines medizinischen Vollzugshindernisses. Auch persönliche soziale Umstände sind nicht ohne Weiteres entscheidwesentlich; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, die die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen.
“4 AIG relevante Veränderung der allgemeinen Lage in Israel unmittelbar bevor, dass sich auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation keine Gründe entnehmen lassen, welche die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Israel in Frage stellen könnten, dass dabei die Frage, wie gross das soziale Netzwerk nach der Ausreise verschiedener Personen sei, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums kennengelernt habe, offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, dass aus dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten oder gar belegten Hinweis auf eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Kriege in der Ukraine und im Gaza-Streifen sowie der Sicherheitslage in Israel offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel auch sonst nichts enthalten, was die zu treffenden Einschätzungen zu ändern vermöchte, dass dies auch für das Vorbringen gilt, in der Schweiz lebe der Partner der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen handle, lässt sich doch aus diesem Umstand unter den im vorliegenden Verfahren ausschliesslich anzuwendenden Rechtsbestimmungen (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin herleiten, dass schliesslich angesichts der israelischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) nach Israel auszugehen ist, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
“4 AIG relevante Veränderung der allgemeinen Lage in Israel unmittelbar bevor, dass sich auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation keine Gründe entnehmen lassen, welche die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Israel in Frage stellen könnten, dass dabei die Frage, wie gross das soziale Netzwerk nach der Ausreise verschiedener Personen sei, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums kennengelernt habe, offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, dass aus dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten oder gar belegten Hinweis auf eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Kriege in der Ukraine und im Gaza-Streifen sowie der Sicherheitslage in Israel offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel auch sonst nichts enthalten, was die zu treffenden Einschätzungen zu ändern vermöchte, dass dies auch für das Vorbringen gilt, in der Schweiz lebe der Partner der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen handle, lässt sich doch aus diesem Umstand unter den im vorliegenden Verfahren ausschliesslich anzuwendenden Rechtsbestimmungen (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin herleiten, dass schliesslich angesichts der israelischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) nach Israel auszugehen ist, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
Der Begriff der Kernfamilie richtet sich nach Art. 4 AsylG (in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1). Familienähnliche Beziehungen in der Schweiz begründen nach dieser Rechtsprechung keine Zugehörigkeit zur Kernfamilie im Sinne von Art. 69 Abs. 4 AsylG; aus dem Grundsatz des Kindeswohls lässt sich ebenfalls kein Aufenthaltsrecht ableiten.
“An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und führe mit ihr und deren Kindern ein familienähnliches Leben beziehungsweise er wolle sein in der Ukraine lebendes Kind in die Schweiz nachziehen, nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich bei den in der Schweiz befindlichen Personen nicht um Mitglieder der Kernfamilie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 4 AsylG; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Zum anderen kann aus dem Grundsatz des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) auch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz des sich in der Ukraine wohnhaften Kindes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.”
“An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und führe mit ihr und deren Kindern ein familienähnliches Leben beziehungsweise er wolle sein in der Ukraine lebendes Kind in die Schweiz nachziehen, nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich bei den in der Schweiz befindlichen Personen nicht um Mitglieder der Kernfamilie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 4 AsylG; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Zum anderen kann aus dem Grundsatz des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) auch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz des sich in der Ukraine wohnhaften Kindes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.”
Fehlt ein Asylgesuch und enthalten die Akten keine Hinweise auf Asylgründe, ist das SEM nach den zitierten Entscheiden nicht verpflichtet, ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen oder weiterzuführen; es kann das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling bzw. das Wegweisungsverfahren unverzüglich weiterführen.
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
Liegt im Schutzverfahren bereits erkennbar ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor (z. B. durch in der Kurzbefragung oder später vorgebrachte Hinweise auf Verfolgungsgründe), hat das SEM nach Art. 69 Abs. 4 AsylG das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling unverzüglich von Amtes wegen fortzusetzen. Dies kann die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) einschliessen.
“Mit den genannten Vorbringen hat der Beschwerdeführer zudem geltend gemacht, er befürchte aufgrund seines Vaters, der (...) sei, seitens Drogenhändlern, der Mafia und der TPP eine Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 2. April 2024 war aufgrund dieser Vorbringen (A13) offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vorher darauf hingewiesen, dass er bereits in Moldawien ein Asylgesuch eingereicht habe; auch dies deutet darauf hin, dass er auch die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuchen wollte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und es wäre eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). Es gilt anzumerken, dass - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - es bei Vorliegen eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG nicht am Beschwerdeführer liegt, nach der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylgesuch zu stellen, sondern gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM angehalten ist, das «Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling [...] unverzüglich» fortzusetzen.”
“Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Kurzbefragung vor, er habe Russland unter anderem deshalb verlassen, weil er im Oktober 2022 einen Einberufungsbescheid im Rahmen der (Teil-)Mobilmachung erhalten habe (vgl. SEM-Akte [...]-9/11 [nachfolgend Akte 9], F59). Er befürchte, deswegen bei einer Rückkehr umgehend verhaftet zu werden und habe Angst um sein Leben (vgl. Akte 9, F92 f., F98 f.). Offenkundig äusserte der Beschwerdeführer schon zu Beginn des Verfahrens Furcht vor einer ihm in Russland drohenden Verfolgung, weil er einem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe. Weiter wurde sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geltend gemacht, dass seine Rückführung nach Russland gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse, da er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG einzustufen sei. Dieses Vorbringen ist als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu werten. Das SEM wäre somit gehalten gewesen, nach der - unbestrittenen und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen - Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortzusetzen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf ein solches Verfahren verzichtet respektive nicht beabsichtigt hat, um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. Es war daher nicht gerechtfertigt, auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten und nach der Verweigerung vorübergehenden Schutzes direkt zum Wegweisungsverfahren überzugehen. Durch dieses Vorgehen hat das SEM Bundesrecht verletzt.”
“5/14, F14, F16, F23, F52, F58, F75, F83-88, F94, F99, F109-113, F115-117, F121, F125), dass am Schluss derselben Befragung die anwesende Rechtsvertretung zu Protokoll gab, dass bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, das SEM ein Asylgesuch respektive, sollte die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllen, eine vorläufige Aufnahme zu prüfen habe, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragung offensichtlich war, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte und dass dieses Gesuch von der Vorinstanz nach Ablehnung des vorübergehenden Schutzes als Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen gewesen wäre, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz zuerst zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdeführerin der vorübergehende Schutz gestützt auf Bst. c der Allgemeinverfügung zu gewähren ist und hierzu die diesbezüglichen Beweismittel zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz - sollte sie zum Schluss gelangen, dass die Anforderungen von Bst. c der Allgemeinverfügung nicht erfüllt sind - das Gesuch der Beschwerdeführerin als Asylgesuch gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG entgegenzunehmen und dieses als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen haben wird (vgl. auch Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da es sich bei ihrer Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 72 i.V.m. Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k und Art. 102ater AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).”
“Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).”
Lehnt das SEM den vorübergehenden Schutz ab, ordnet es in der Regel die Wegweisung an und berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie bzw. des Familienlebens. Für einen Wegweisungsstopp aufgrund von Art. 8 EMRK bedarf es bei weiter entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen jedoch eines besonderen, über übliche familiäre Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnisses; das Fehlen eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verhindert die Wegweisung regelmässig nicht.
“a der Allgemeinverfügung bereits aus diesem Grund entfällt, weshalb das vorgebrachte Unterstützungsverhältnis seitens seiner Mutter vorliegend nicht ausschlaggebend ist, dass sich die Mutter seit 2015 in der Schweiz befindet und nicht schutzsuchend ist, womit der Beschwerdeführer auch nicht als Familienangehöriger, respektive als enger Verwandter im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifizieren kann, dass ferner vom Bestehen einer Schutzalternative in Polen auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer dort seit dem 10. Januar 2022 ununterbrochen gelebt hatte und die polnischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 12. März 2024 zugestimmt hatten, dass eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung bereits aufgrund der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt, dass das SEM somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe ein enges familiäres Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, weshalb Art. 8 EMRK anwendbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie (Ehepartner beziehungsweise -partnerin und deren minderjährige Kinder), sondern auch andere verwandtschaftliche Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, umfasst, dass für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK bei solchen Konstellationen ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss (vgl. statt vieler Urteil des BGer 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter steht und diese ihn finanziell unterstützt, dass aufgrund der Aktenlage jedoch nicht vom Bestehen eines über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden, besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die private Unterbringung an der Wohnadresse seiner Mutter bewilligt worden ist, nichts zu ändern vermag, dass demnach der Schutzbereich von Art.”
“Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).”
“4 AsylG betrachtet werden kann, zumal die Ehefrau im Juni 2022 nicht aus der Ukraine flüchtete, sondern dorthin zurückkehrte, und sie überdies bereits im September 2022 in die Schweiz weiterreiste, um hier um vorübergehende Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer sodann die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht erfüllt, weil er nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um vorübergehende Schutzgewährung ersucht hat, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau der vorübergehende Schutz gewährt wurde, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1), dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung sowie um Einbezug in den Schutzstatus S seiner Ehefrau deshalb zu Recht ablehnte, dass es auch die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht anordnete (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), zumal der Beschwerdeführer nicht über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung verfügt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass er Anspruch auf Erteilung einer solchen hätte (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4), dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorläufig aufgenommen wurde, weshalb das gemeinsame Familienleben in der Schweiz gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch als vorläufig Aufgenommener in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben darf (vgl. Art. 85a AIG [SR 142.20]) und diesbezüglich keine rechtliche Schlechterstellung gegenüber dem Schutzstatus S erkennbar ist (vgl. Art. 53 VZAE [SR 142.201]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos im Sinne von Art.”
Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, führt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich weiter. Wird um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht, ist eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen.
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Dabei ist eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 und D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, wobei diesbezüglich von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz in Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6.1, D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1, E-1228/2023 vom 19. April 2023 E. 7.2.1 sowie D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 6.1 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 [BBl 1996 II 81]). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).”
Fehlt ein Asylgesuch oder enthalten die Akten keine Anhaltspunkte für Asylgründe, kann das SEM — wenn es den vorübergehenden Schutz verweigern will — auf die Einleitung eines Asylverfahrens verzichten und unverzüglich das Wegweisungsverfahren (bzw. die Prüfung und Anordnung der Wegweisung) fortführen. Diese Praxis ist in der zitierten Rechtsprechung bestätigt.
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass das SEM zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da der Beschwerdeführer kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, hat das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz auch weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend sind damit einzig allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.”
“Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen. Sie verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens aufgrund der Beziehung zu ihrem schutzberechtigen volljährigen Sohn scheitert bereits an dessen fehlendem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn möglich ist und freisteht, gemeinsam in Kanada zu leben (vgl. E. 6.3), wie das SEM zutreffend festhält. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).”
Prüft das SEM den vorübergehenden Schutz nicht und setzt es das Wegweisungsverfahren nach Art. 69 Abs. 4 AsylG fort, prüft das Bundesverwaltungsgericht vorrangig formelle Rügen sowie die Beschwerdefähigkeit und Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Zuständigkeit, Fristeinhaltung und ordnungsgemässe Hinweisangaben).
“2 En particulier, les décisions rendues par le SEM en matière de protection provisoire et de renvoi peuvent être contestées devant le Tribunal (cf. art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi [RS 142.31]), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 LTF [RS 173.110]), exception non réalisée en l'espèce. Le Tribunal est donc compétent pour connaître du présent litige. 1.3 L'intéressé a qualité pour recourir (cf. art. 48 al. 1 PA). Présenté dans la forme et dans le délai prescrit par la loi, le recours est recevable (art. 52 al. 1 PA et art. 108 al. 6 LAsi [cf. infra, consid. 4]). 1.4 Le Tribunal applique d'office le droit fédéral, sans être lié par les motifs invoqués à l'appui du recours (cf. art. 62 al. 4 PA), ni par l'argumentation juridique développée dans la décision entreprise (cf. ATAF 2014/24 consid. 2.2). 2. En matière de protection provisoire (art. 66 ss LAsi) et sur le principe du renvoi (art. 69 al. 4 LAsi in fine), le Tribunal examine, en vertu de l'art. 106 al. 1 LAsi (en lien avec l'art. 72 LAsi), les motifs de recours tirés d'une violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation (let. a), et d'un établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (let. b). En matière d'exécution du renvoi, il examine en sus le grief d'inopportunité (art. 112 al. 1 LEI en relation avec l'art. 49 PA ; voir aussi ATAF 2014/26 consid. 5.6). 3. Dès lors qu'ils sont susceptibles de conduire à l'annulation de la décision querellée indépendamment des chances de succès du recours sur le fond (cf. ATF 142 II 218 consid. 2.8.1 et réf. cit.), il convient d'examiner en premier lieu les griefs formels soulevés par le recours. 4. 4.1 Le recourant fait préalablement valoir que l'indication des voies de droit contenue dans la décision entreprise est entachée d'une erreur dès lors qu'elle mentionne un délai de recours de cinq jours (art. 108 al. 3 LAsi), au lieu de trente jours (art.”
Prüft das SEM bei Wegweisungsvollzugshindernissen den Rückführungsspielraum in einen Drittstaat, kann es dabei feststellen, dass der Drittstaat eine Rückübernahme zugestimmt hat; in diesem Fall ist nach der Praxis des BVGer davon auszugehen, dass die Rückkehr dorthin möglich ist. Selbst wenn Aufenthaltsbewilligungen abgelaufen sein sollten, besteht nach den zitierten Entscheidungen die Möglichkeit, sich im Drittstaat erneut um eine Aufenthaltsberechtigung bzw. — bei ukrainischen Staatsangehörigen — um einen entsprechenden Schutzstatus zu bemühen.
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. act. SEM 1220993-14/1 und 1220993-15-1), weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren können. Die Einwände, der Beschwerdeführer werde seine Aufenthalts-bewilligung verlieren, da er nicht arbeiten könne, und das Visum der Beschwerdeführerin sei nur bis (...) gültig (gewesen), sind unbehelflich. Es besteht diesfalls für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich in Polen erneut um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl.”
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach Polen zurückkehren können. Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligungen zwischenzeitlich abgelaufen sein sollten, besteht die Möglichkeit, sich erneut um solche zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1).”
Stellt das SEM Wegweisungsvollzugshindernisse fest, regelt es im Rahmen der vorläufigen Aufnahme das Anwesenheitsverhältnis und setzt das Anerkennungs- oder Wegweisungsverfahren entsprechend fort; dabei kann der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens festgelegt werden.
“Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20).”
“Dezember 2022 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer zum einen auf die allgemeine Situation in der Ukraine. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sei wegen der sich im ganzen Staatsgebiet ereignenden militärischen Handlungen nicht möglich. Zum anderen befürchte er, in der Ukraine in den Militärdienst eingezogen zu werden, was eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würde. Er sei grundsätzlich nicht bereit, an Kampfhandlungen teilnehmen. Zudem leide er unter (physischen) gesundheitlichen Problemen, die seine Bewegungsfähigkeit einschränken würden. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. September 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S. Am 12. Dezember 2022 fand eine Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte, dass sein Asylverfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wiederaufgenommen werde. Diese Verfügung erwuchs am 20. Januar 2023 unangefochten in Rechtskraft. E. Am 20. Januar 2023 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 26. Januar 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. F. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem wurde festgestellt, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 derselben seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Während eines bewilligungsfreien Aufenthalts steht es dem Betroffenen offen, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen; das Ausbleiben eines solchen Gesuchs kann die Anordnung der Wegweisung begünstigen. Hält das SEM Vollzugshindernisse für gegeben, regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den Vorschriften über die vorläufige Aufnahme. Vollzugshindernisse sind nach dem in der Rechtsprechung angewandten Beweisstandard zu belegen (strikter Beweis, andernfalls Glaubhaftmachung).
“Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass dieser Umstand allerdings der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegensteht, hat er doch während dem für EU-Bürger bestehenden bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten - soweit aus den Akten ersichtlich - kein (ausländerrechtliches) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, wobei ihm dies offen gestanden wäre (und weiterhin offensteht), zumal er dies im März 2016 bereits einmal getan hat, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz somit nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), weshalb die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben sind (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art.”
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