Switzerland may grant temporary protection to persons in need of protection as long as they are exposed to a serious general danger, in particular during a war or civil war as well as in situations of general violence.
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Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung wird bei Verfahren nach Art. 4 AsylG das Subsidiaritätsprinzip angewandt: Personen, die in einem Drittstaat über einen gültigen Schutz- oder Aufenthaltsstatus verfügen, gelten in der Regel nicht als auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weshalb entsprechende Gesuche abgelehnt werden können.
“August 2023 fest, das SEM habe die Anwendbarkeit von Buch-stabe a der Allgemeinverfügung zu Recht ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen aufgehalten habe. Dass er sich nur für einige Tage dorthin habe begeben wollen, sei nicht als glaubhaft zu erachten. Er habe dort über eine Arbeitsstelle verfügt, spreche die polnische Umgangssprache und habe sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten. Seine Ausführungen zur angeblich illegalen Arbeitstätigkeit, der nur provisorischen Wohnsituation und seiner Unkenntnis über ein Aufenthaltsrecht seien durchgehend vage und unsubstantiiert geblieben. Das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht werde im Übrigen durch die Auskunft der polnischen Behörden, die nicht in Zweifel zu ziehen seien, widerlegt. Hinzu komme, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft - auch wenn sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei - nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (vgl. BVGE 2022 IV/I E. 6.3). Das von den polnischen Behörden bestätigte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stehe damit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prinzipiell entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-3368/2023 vom 2. August 2023 E. 7.3 f.).”
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind, die gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt, dass indessen bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist und daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 angab, sie und ihre Kinder hätten über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt (vgl. SEM-act. [...]-3/31), dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] geregelt) erhalten und diese Personen das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildung sowie Anspruch auf medizinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft haben (vgl.”
“September 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, wenn eine gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei, was namentlich dann der Fall sei, wenn die Person über eine Schutzalternative verfüge, werde das Gesuch abgelehnt, dass dies vorliegend zu bejahen sei, da sie deutsche Aufenthaltstitel hätten, und Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, von diesem Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und daher nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen seien, dass aus den Akten nicht hervor gehe, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen hätten oder ihnen Deutschland nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren würde, falls ihr Schutzstatus tatsächlich nicht mehr gültig sein sollte, zumal die entsprechenden Richtlinien zum vorübergehenden Schutz im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft seien, dass sie nicht gemeinsam mit Y. um Schutz ersucht hätten und nicht durch die Kriegsereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt worden seien, weshalb die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Bst. b vorliegend nicht erfüllt seien, und das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzulehnen sei, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Y. auch nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle, weil sie erst seit rund zwei Jahren eine Beziehung führten, zuvor nicht zusammengelebt hätten, nicht verheiratet seien, keine gemeinsamen Kinder hätten und überdies auch keine finanziellen Verflechtungen vorhanden seien, dass sie sich daher, im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung, nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 43 AIG respektive Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) berufen könnten, und es ihnen möglich sei, ihre Beziehung wie bis anhin mit gegenseitigen Besuchen zu pflegen, dass selbst wenn ihr Schutzstatus in Deutschland zwischenzeitlich beendet worden wäre, sie ihren Aufenthaltstitel reaktivieren oder in Deutschland erneut um Schutz ersuchen könnten, und der Vollzug nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 10.”
“Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat sich eigenen Angaben zufolge am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten. Vor diesem Hintergrund wäre sie gemäss der Allgemeinverfügung grundsätzlich anspruchsberechtigt. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielt sich die Beschwerdeführerin mit einer (bis am 31. Dezember 2024 gültigen) Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien auf und verfügt dort über einen entsprechenden sowie gültigen Schutzstatus (vgl. SEM-Akte A5/24), womit eine valable Schutzalternative vorliegt.”
“Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lehne ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf denselben angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Dieses komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalter-native verfügten und nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. In der Kurzbefragung vom 5. April 2024 habe sie angegeben, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn vom 27. Mai 2023 bis zum 1. April 2024 in Deutschland aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt habe. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde.”
Erhält eine Person die Möglichkeit, ihren früheren Schutzstatus im Ausland wiederzuerlangen, besteht eine valable Schutzalternative; in einem solchen Fall ist sie nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen.
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
Ist eine familiäre Trennung auf rein ökonomische Gründe zurückzuführen und bereits vor dem Ausbruch der in Art. 4 AsylG genannten Ereignisse erfolgt, begründet dies keinen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Ebenso rechtfertigt eine solche Trennung in der Regel keinen Einbezug oder Familiennachzug, sofern diese Leistungen voraussetzen, dass die Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG verursacht wurde.
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist”
“Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation an, welcher die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch aus Art. 71 AsylG (Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Laut der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. Oktober 2024 hatte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in Polen, wo sie sich ebenfalls zu Erwerbszwecken aufhielt (vgl. SEM-Akten [...]-3/32). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden folglich nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG, sondern aus ökonomischen Gründen getrennt. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht gegeben. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.”
“Januar 2024 alleine um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht hat, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter erst im Mai 2024 in die Schweiz eingereist sind, damit sie hier um Schutz ersuchen können, dass sie folglich nicht gemeinsam um Schutz nachgesucht haben (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass sich der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Angaben schon seit dem (...) 2021 in Polen aufhielt, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter noch bis vor Kurzem in der Ukraine wohnhaft waren, dass die Trennung des Ehepaares somit bereits im (...) 2021 erfolgte, weil der Beschwerdeführer mit dem in Polen erzielten Erwerbseinkommen seine in der Ukraine wohnhafte Familie finanziell unterstützen konnte (vgl. Beschwerde Ziff. 7), dass sich das Ehepaar folglich nicht wegen des Kriegsausbruchs im Februar 2022 getrennt hat, sondern die Trennung im (...) 2021 aus ökonomischen Gründen erfolgte, welche keinen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes begründen (vgl. BBl 1996 II 1 ff., 82), dass die Familiengemeinschaft somit nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht in einen allfälligen Schutzstatus seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter einbezogen werden könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - weder seiner Ehefrau noch der gemeinsamen Tochter seitens des SEM vorübergehender Schutz gewährt wurde, sondern ihr Verfahren vielmehr nach wie vor beim SEM hängig ist, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhalten und gemäss ZEMIS ein Gesuch um vorübergehenden Schutz eingereicht haben (vgl.”
“Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. BVGer E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3). Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).”
Praxisrelevant: Nach Art. 66 Abs. 1 entscheidet der Bundesrat über die Gruppen und die Auslöse‑/Zugangskriterien für den vorübergehenden Schutz; dadurch ist der Zugang gruppenbezogen regelbar und kann – etwa bei Massenflucht oder vergleichbaren Krisensituationen – rasch kollektiv beschlossen werden. Die Umsetzung kann administrativ erfolgen, etwa durch eine Allgemeinverfügung (vgl. Praxisbeispiel Ukraine‑Anordnung).
“Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).”
“1 VwVG), dass mit der Beschwerde sinngemäss beantragt wurde, der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, dass die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht - auch nicht sinngemäss - angefochten und mithin Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht Prozessgegenstand ist, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Schutzbedürftigen gemäss Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine zwar erst nach Kriegsausbruch am 24.”
“Selon l'art. 4 LAsi, la Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu'elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée. Le Conseil fédéral décide si la Suisse accorde la protection provisoire à des groupes de personnes à protéger et selon quels critères (art. 66 al. 1 LAsi). Selon l'art. 76 al. 1 LAsi, c'est également le Conseil fédéral qui a la compétence de rendre une décision de portée générale levant la protection provisoire. Il ressort du Message concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995 que la protection provisoire est une protection collective, accordée à un groupe déterminé de personnes étrangères pour la durée d'une menace. L'idée du législateur était notamment de prévoir un système afin que les autorités compétentes ne doivent plus mener une procédure individuelle longue et coûteuse dans le cas de mouvements de fuite massive de population résultant d'une guerre (cf.”
Für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach Art. 4 AsylG hat der Bundesrat in der Allgemeinverfügung zur Ukraine-Situation einen gegenüber Art. 8 EMRK erweiterten Familienbegriff verwendet; darunter fallen unter anderem «enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden».
“Ein im Vergleich zu Art. 8 EMRK erweiterter Familienbegriff wird in der Allgemeinverfügung des Schweizerischen Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586), in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und Art. 4 AsylG verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.; siehe auch Art. 15 der Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 [ABl. L 212/12 vom 07.08.2001] sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 [ABl. L 71/1 vom 04.03.2022]; Achilles Skordas, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 19, Art. 15 N. 6 ff.). Demzufolge gelten auch «enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden» als Familienangehörige (vgl. Ziffer I Bst. a). Diese vom Bundesrat definierten Kriterien für die Bestimmung der Gruppe(n) von schutzbedürftigen Personen finden für das Kantonswechselverfahren jedoch keine Anwendung (vgl. Art. 72 AsylG; Rundschreiben, S. 3; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8079; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4.”
“Ein im Vergleich zu Art. 8 EMRK erweiterter Familienbegriff wird in der Allgemeinverfügung des Schweizerischen Bundesrates vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586), in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und Art. 4 AsylG verwendet (vgl. Urteil des BVGer D-2830/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.; siehe auch Art. 15 der Massenzustromrichtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 [ABl. L 212/12 vom 07.08.2001] sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 [ABl. L 71/1 vom 04.03.2022]; Achilles Skordas, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 19, Art. 15 N. 6 ff.). Demzufolge gelten auch «enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden» als Familienangehörige (vgl. Ziffer I Bst. a). Diese vom Bundesrat definierten Kriterien für die Bestimmung der Gruppe(n) von schutzbedürftigen Personen finden für das Kantonswechselverfahren jedoch keine Anwendung (vgl. Art. 72 AsylG; Rundschreiben, S. 3; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8079; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4.”
Der vorübergehende Schutz nach Art. 4 AsylG kann widerrufen werden, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat über ein ordentliches Aufenthaltsrecht verfügt, in den sie zurückkehren kann (widerrufsgrund nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG).
“Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).”
“Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Mai 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Das SEM hiess sein Gesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2022 gut und gewährte ihm in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es habe vom zuständigen Migrationsamt erfahren, es sei anlässlich einer Grenzkontrolle vom 1. Juni 2023 festgestellt worden, dass er über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfüge, welcher noch bis zum 4. März 2024 gültig sei. Gemäss diesem sei er in B._______ gemeldet. Dementsprechend verfüge er in einem Drittstaat, in welchen er zurückkehren könne, über ein ordentliches Aufenthaltsrecht. Es beabsichtige deshalb, seinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Aufgrund dessen gewähre es ihm hiermit das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf und fordere ihn auf, allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug nach Deutschland ausführlich darzulegen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. C. Am 29. August 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte dabei im Wesentlichen aus, seine Freundin wohne in B.”
“Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. März 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr entsprechendes Gesuch vom 12. März 2022 hin in der Schweiz in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es nachträglich erfahren habe, dass sie seit spätestens 2020 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in B._______ (Polen) mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gelebt und als (...) gearbeitet habe, was auch durch ihr Facebook-Profil bestätigt werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz nicht in der Ukraine gehabt habe und damit nicht zur vom Bundesrat definierten Personengruppe gehöre, die Anspruch auf den Schutzstatus habe. Das SEM beabsichtige deshalb, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu widerrufen und sie in den sicheren Drittstaat Polen wegzuweisen. Es gewährte ihr das rechtliche Gehör und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Kopie ihrer polnischen Aufenthaltsbewilligung einzureichen. C. In der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Polen zuletzt wegen der Covid-Pandemie keine Arbeit mehr gehabt habe und zudem seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht mehr bei ihrem Ex-Partner habe wohnen können.”
Für eine Familienvereinigung im Rahmen des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG ist erforderlich, dass zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Zudem muss die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten worden sein und vom Willen zur Wiedervereinigung getragen sein.
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist.”
“Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).”
Eine Familienzusammenführung im Rahmen des vorübergehenden Schutzes setzt voraus, dass die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Ergibt sich die Trennung aus ökonomischen Gründen, liegt damit kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vor.
“Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. BVGer E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3). Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).”
“Januar 2024 alleine um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht hat, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter erst im Mai 2024 in die Schweiz eingereist sind, damit sie hier um Schutz ersuchen können, dass sie folglich nicht gemeinsam um Schutz nachgesucht haben (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass sich der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Angaben schon seit dem (...) 2021 in Polen aufhielt, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter noch bis vor Kurzem in der Ukraine wohnhaft waren, dass die Trennung des Ehepaares somit bereits im (...) 2021 erfolgte, weil der Beschwerdeführer mit dem in Polen erzielten Erwerbseinkommen seine in der Ukraine wohnhafte Familie finanziell unterstützen konnte (vgl. Beschwerde Ziff. 7), dass sich das Ehepaar folglich nicht wegen des Kriegsausbruchs im Februar 2022 getrennt hat, sondern die Trennung im (...) 2021 aus ökonomischen Gründen erfolgte, welche keinen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes begründen (vgl. BBl 1996 II 1 ff., 82), dass die Familiengemeinschaft somit nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht in einen allfälligen Schutzstatus seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter einbezogen werden könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - weder seiner Ehefrau noch der gemeinsamen Tochter seitens des SEM vorübergehender Schutz gewährt wurde, sondern ihr Verfahren vielmehr nach wie vor beim SEM hängig ist, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhalten und gemäss ZEMIS ein Gesuch um vorübergehenden Schutz eingereicht haben (vgl.”
“Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation an, welcher die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch aus Art. 71 AsylG (Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Laut der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. Oktober 2024 hatte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in Polen, wo sie sich ebenfalls zu Erwerbszwecken aufhielt (vgl. SEM-Akten [...]-3/32). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden folglich nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG, sondern aus ökonomischen Gründen getrennt. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht gegeben. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.”
Für den Nachzug im Rahmen des vorübergehenden Schutzes kommen grundsätzlich nur Angehörige der Kernfamilie in Betracht. Eingetragene Partner und Personen in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft können Ehegatten gleichgestellt sein, die Einbeziehung oder der Nachzug setzt aber die gesetzlichen Voraussetzungen voraus (z. B. gemeinsames Nachsuchen oder dass die Familie durch die in Art. 4 AsylG genannten Ereignisse getrennt wurde); weiter entfernte Angehörige oder partnerschaftsähnliche Beziehungen begründen ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen keinen Anspruch.
“An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und führe mit ihr und deren Kindern ein familienähnliches Leben beziehungsweise er wolle sein in der Ukraine lebendes Kind in die Schweiz nachziehen, nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich bei den in der Schweiz befindlichen Personen nicht um Mitglieder der Kernfamilie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 4 AsylG; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Zum anderen kann aus dem Grundsatz des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) auch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz des sich in der Ukraine wohnhaften Kindes des Beschwerdeführers abgeleitet werden.”
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl.”
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
Hat eine Schutzsuchende oder ein Schutzsuchender in einem Drittstaat bereits einen wirksamen Schutzstatus oder Aufenthaltstitel, wertet die Rechtsprechung dies regelmässig als valable Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Ein solcher Status kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für vorübergehenden Schutz nach Art. 4 AsylG (mangels Schutzbedürftigkeit) nicht erfüllt sind und das Gesuch abgewiesen wird.
“Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise von Polen in die Schweiz im (...) 2023 legal in Polen aufgehalten haben (Schutzstatus) und Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative und können dorthin zurückkehren und sofern nötig, erneut um einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel ersuchen.”
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind, die gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt, dass indessen bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist und daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 angab, sie und ihre Kinder hätten über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt (vgl. SEM-act. [...]-3/31), dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] geregelt) erhalten und diese Personen das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildung sowie Anspruch auf medizinische Versorgung, Sozialleistungen und angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft haben (vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziffer II). Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft, womit sie die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zu erfüllen scheint. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3.), aus dem sich ergibt, dass eine Person mit ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Diese Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführerin ist in Polen und damit einem EU-Staat bereits ein Schutzstatus zugesprochen worden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie habe zum Zeitpunkt des Ersuchens um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz bereits keine gültige PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) mehr besessen und damit über keine Aufenthaltserlaubnis mehr in einem EU-Mitgliedstaat verfügt. Dieser Einwand ist unerheblich. Falls die PESEL-Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe wie bei der erstmaligen Registrierung ist (vgl. https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance abgerufen am 31.”
“6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hätten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behörden um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massenzustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten, dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl.”
“Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Subsidiaritätsprinzip gilt. Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Demnach sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Länderinformationen und Dokumente betreffend den Schutzstatus S in der Schweiz sowie in anderen Ländern führen zu keinem anderen Schluss. Vorliegend liegt nach dem Gesagten - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Belgien vor und die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweisen sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich lieber mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz statt in Belgien (oder Ungarn) aufhalten möchte. Sodann hat Belgien mit Schreiben vom 3. Januar 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Zudem hat die Europäische Union am 25. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine (mit Schutzstaus S) bis am 4. März 2026 zu verlängern ( https://www.”
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik sowie über ein gültiges kanadisches Visum, womit eine Aufenthaltsalternative vorliege und sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels vorbringt, entgegen der angefochtenen Verfügung verfüge sie in der Tschechischen Republik nicht über einen Schutzstatus respektive einen Aufenthaltstitel, dass sie zudem dort nicht leben könne, da sie weder eine Arbeit noch eine Wohnung habe und die tschechische Sprache nicht spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz zu bestätigen ist, dass nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige ist, einzig Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine in Frage kommt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass das Vorbringen in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, sie habe in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus verfügt, unzutreffend sei, in klarem Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Kurzbefragung steht, wonach sie und ihr Sohn ebendort «temporären Schutz» gehabt hätten (vgl. SEM-Akte 1341234-3/4 F5), dass aufgrund der eingereichten Dokumente denn auch feststeht, dass der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 ein bis zum 23. März 2023 gültiges tschechisches Visum ausgestellt wurde, welches am 24. März 2023 (gültig bis 31. März 2024) erneuert wurde (vgl. SEM-Akte 1341234-5/30), dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten (vgl.”
“Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er zwar die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze, aber gemäss dem anzuwendenden Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge ausserhalb des Staates, in dem er von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen sei, über eine Schutzalternative in Kanada, da er gemäss seinem ukrainischen Reisepass ein kanadisches Arbeitsvisum mit Gültigkeit bis zum (...). Januar 2026 besitze und somit einen gültigen Aufenthaltstitel in Kanada habe.”
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er am (...) Juni 2024 aus der Ukraine ausgereist war, [Datum] in Rumänien vorübergehender Schutz gewährt wurde (vgl. die am 4. Juni 2024 ausgestellte rumänische Aufenthaltskarte [permis de sedere pentru beneficiarii protectiei temporare] in SEM-Akte 4), dass das Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2022 VI/I zum Schluss gelangte, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden sei, weshalb ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.), dass nach dem zuvor Gesagten vorliegend - gemäss Subsidiaritätsprinzip - in Rumänien eine gültige Schutzalternative vorliegt und sich die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt erweist, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, dieser Schlussfolgerung etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal er darin lediglich ausführte, er habe nie einen Schutzstatus in Rumänien erhalten wollen, dass er insbesondere auch auf Beschwerdeebene keinen Nachweis erbrachte, wonach der Schutzstatus in Rumänien aufgehoben worden respektive erloschen wäre, dass das Gericht folglich zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2024 zwar in der Ukraine aufgehalten hat, er jedoch über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Rumänien verfügt, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu Recht abgelehnt hat (vgl.”
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung insbesondere ausführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Dänemark, zumal es Schutzsuchenden gemäss dem dänischen «Special Act on Displaced Persons from Ukraine» jederzeit möglich sei, den Schutzstatus wiederzuerlangen, sofern sie die Bedingungen nach wie vor erfüllen und nicht in einem anderen Staat über einen Schutzstatus verfügen würden, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass nämlich ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass sich die erwähnte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf Gesuchstellende beschränkt, welche über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-549/2024 vom 22. März 2024 E. 8.2), dass dem dänischen «Special Act on Displaced Persons from Ukraine» keine Sonderbestimmungen für den Fall einer freiwilligen Aufgabe des Schutzstatus und späteren erneuten Gesuchstellung zu entnehmen sind (vgl. Kapitel 1 und 2 des «Special Act on Displaced Persons from Ukraine»), dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Erlangung des Schutzstatus in Dänemark nach wie vor erfüllt und insbesondere nicht über eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Land ausserhalb der Ukraine verfügt (vgl. Kapitel 1 des «Special Act on Displaced Persons from Ukraine»), dass der Einwand in der Beschwerde, es werde für ukrainische Flüchtlinge in Dänemark deutlich schwieriger sein, ihren Aufenthalt in Dänemark nach der Aufhebung des «Special Act on Displaced Persons from Ukraine» zu verlängern, am Gesagten nichts ändert, zumal dieser bis 17.”
“Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei abzulehnen, wenn die betroffene Person in einem anderen Staat über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei (sog. Subsidiaritätsprinzip). Dieses komme zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staats, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung gemäss Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Personen aus der Ukraine, die bereits in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hätten, seien in diesem Staat wirksam vor der Kriegssituation in ihrem Heimatstaat geschützt. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen in der schriftlichen Kurzbefragung zwischen 24. März 2022 und 23. Februar 2024 über einen Schutzstatus in Frankreich verfügt. Auch eine Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat - wie bei der Beschwerdeführerin in Frankreich erfolgt - ändere daran nichts, da ihr Schutzstatus in Frankreich wiedererworben werden könne. Ihr Gesuch sei deshalb abzulehnen.”
Für den Einbezug in den vorübergehenden Schutz beziehungsweise für den Nachzug nach Art. 71 AsylG besteht entweder die Voraussetzung eines gemeinsamen Schutzgesuchs (Art. 71 Abs. 1 Bst. a) oder – sofern kein gemeinsames Gesuch vorliegt – die Voraussetzung, dass die Familie durch Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will (Art. 71 Abs. 1 Bst. b; vgl. BVGer E‑6642/2024). Fehlen sowohl ein gemeinsames Erstgesuch als auch eine Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG, sind die entsprechenden Voraussetzungen für Einbezug bzw. Nachzug nach Art. 71 AsylG nicht erfüllt.
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl.”
Ehegatten und minderjährige Kinder können im Rahmen des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG zusammengeführt werden, wenn die Trennung auf den im Art. 4 genannten Ereignissen beruht, vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestand und keine besonderen Umstände (keine Gründe) der Vereinigung entgegenstehen. Befinden sich anspruchsberechtigte Angehörige im Ausland, ist deren Einreise zu bewilligen; die Familienbeziehung muss nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten worden sein und vom Willen zur Wiedervereinigung getragen sein.
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist”
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraussetzt; wobei die Trennung der Familienangehörigen bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein kann; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. Urteil des BVGer E-2349/2023 vom 28. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 II 1 ff., 82), dass, wenn sich anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG im Ausland befinden, deren Einreise zu bewilligen ist, dass hierfür analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben und die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten sowie vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen werden muss (vgl. Urteil E-2349/2023 E. 4.2), dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die zivilrechtliche Trauung sei am 7.”
Vorübergehender Schutz wird nicht automatisch auf nahe Angehörige ausgedehnt. Einbezug ist nach den Entscheiden nur möglich, wenn die Angehörigen gemeinsam um Schutz nachsuchen (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG) oder die Familiengemeinschaft durch ein Ereignis im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurde und eine Vereinigung in der Schweiz erstrebt wird (Art. 71 Abs. 1 Bst. b). Bei sonstigen nahen Verwandten (z.B. Eltern erwachsener Schutzberechtigter) kann ein Anspruch nur bestehen, wenn zum Zeitpunkt der Flucht ein Unterstützungs‑ bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorlag; liegt dies nicht vor, lässt sich aus dem Schutzstatus des Angehörigen kein eigener Schutzanspruch herleiten.
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
“Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre volljährige Tochter über einen vorübergehenden Schutzstatus in der Schweiz verfügt, keinen individuellen Anspruch für sich auf die Gewährung des Schutzstatus ableiten kann. Art. 71 Abs. 1 AsylG gewährt Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände entgegenstehen. Die Allgemeinverfügung schliesst zwar in Bst. a «enge Verwandte» ein, worunter die Mutter eines volljährigen Kindes ohne weiteres fallen dürfte. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltpunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Flucht ein Unterstützungsbedarf oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Tochter und der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte, zumal sie kein solches geltend machte, sondern ausdrücklich erwähnte, dass ihre Kinder selbständig seien (vgl. SEM-Akte A5/6, F16, F36). Demnach sind vorliegend weder Bst. a der Allgemeinverfügung noch Art. 71 Abs. 1 AsylG anwendbar.”
Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes. Dementsprechend gelten Personen ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine besteht.
“Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.).”
“Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).”
“Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).”
“Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebenda E. 6.3).”
Das Bundesverwaltungsgericht wendet beim Verfahren über vorübergehenden Schutz das Subsidiaritätsprinzip an. Dementsprechend gilt eine Person — soweit in den zitierten Entscheidungen konkret streitig: eine vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhafte Person — nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann; in diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Schutzstatus S) in der Schweiz nicht erfüllt.
“Dem Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes ist Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich, dass eine Person grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3; statt vieler: Urteile des BVGer D-100/2025 vom 6. Februar 2025 E. 5.1; D-7375/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 7.1).”
“Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).”
“Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).”
Die Trennung muss auf den in Art. 4 AsylG genannten Ereignissen beruhen. Trennungen aus anderen Gründen — namentlich rein ökonomische Trennungen oder Abreisen, die bereits vor Kriegsbeginn erfolgt sind — begründen nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz bzw. auf den Einbezug von Familienangehörigen gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG.
“Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Argumentation an, welcher die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch aus Art. 71 AsylG (Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Laut der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. Oktober 2024 hatte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in Polen, wo sie sich ebenfalls zu Erwerbszwecken aufhielt (vgl. SEM-Akten [...]-3/32). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden folglich nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG, sondern aus ökonomischen Gründen getrennt. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht gegeben. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.”
“Weiter stellt das Gericht fest, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie weder durch die Flucht aus der Ukraine noch nach gemeinsamer Flucht aus der Konfliktregion beruhend auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat die Ukraine seinen Angaben in der Stellungnahme vom 8. März 2023 zufolge zuletzt am (...) Oktober 2021 - und damit vor Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 - verlassen (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antwort 18) und bis zu seiner Ausreise aus Russland mit seiner Familie in Russland gewohnt (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antwort 20), wobei er zum damaligen Zeitpunkt über eine gültige russische Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. BVGer-act. 7). Die Trennung von seiner Familie erfolgte demnach durch seine Ausreise aus Russland am (...) Dezember 2022 und nicht durch eine Flucht aus der Ukraine oder beruhend auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG, womit die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art.”
“Januar 2024 alleine um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht hat, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter erst im Mai 2024 in die Schweiz eingereist sind, damit sie hier um Schutz ersuchen können, dass sie folglich nicht gemeinsam um Schutz nachgesucht haben (Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass sich der Beschwerdeführer ferner gemäss seinen Angaben schon seit dem (...) 2021 in Polen aufhielt, während seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter noch bis vor Kurzem in der Ukraine wohnhaft waren, dass die Trennung des Ehepaares somit bereits im (...) 2021 erfolgte, weil der Beschwerdeführer mit dem in Polen erzielten Erwerbseinkommen seine in der Ukraine wohnhafte Familie finanziell unterstützen konnte (vgl. Beschwerde Ziff. 7), dass sich das Ehepaar folglich nicht wegen des Kriegsausbruchs im Februar 2022 getrennt hat, sondern die Trennung im (...) 2021 aus ökonomischen Gründen erfolgte, welche keinen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes begründen (vgl. BBl 1996 II 1 ff., 82), dass die Familiengemeinschaft somit nicht durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, womit auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer nicht in einen allfälligen Schutzstatus seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter einbezogen werden könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - weder seiner Ehefrau noch der gemeinsamen Tochter seitens des SEM vorübergehender Schutz gewährt wurde, sondern ihr Verfahren vielmehr nach wie vor beim SEM hängig ist, dass das SEM damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter mittlerweile ebenfalls in der Schweiz aufhalten und gemäss ZEMIS ein Gesuch um vorübergehenden Schutz eingereicht haben (vgl.”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Trennung durch die Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion (vgl. E. 5.1 hiervor) voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).”
Die Gewährung der nach Art. 4 AsylG relevanten Sozial- bzw. Notleistungen unterliegt dem kantonalen Recht (vgl. Art. 82 LAsi). Im Kanton Genf ist dafür nach der kantonalen Ausführung der Asylgesetzgebung das Hospice zuständig (Art. 3 Abs. 1 LaLAsi).
“ne vise qu'une aide minimale - à savoir un filet de protection temporaire pour les personnes qui ne trouvent aucune protection dans le cadre des institutions sociales existantes - pour mener une existence conforme à la dignité humaine (Jean-François AUBERT/Pascal MAHON, Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, 2003, n. 4 ad art. 12 Cst.). L'art. 39 al. 1 de la Constitution de la République et canton de Genève du 14 octobre 2012 (Cst - GE - A 2 00) reprend ce principe en prévoyant que toute personne a droit à la couverture de ses besoins vitaux afin de favoriser son intégration sociale et professionnelle. 4.2 La loi sur l’asile du 26 juin 1998 (LAsi - RS 142.31) règle la protection provisoire accordée en Suisse à ceux qui en ont besoin (personnes à protéger) ainsi que leur retour dans leur pays d’origine ou de provenance ou dans un État tiers (art. 1 let. b LAsi). La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu’elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée (art. 4 LAsi). Selon l’art. 81 de la loi sur l’asile du 26 juin 1998 (LAsi - RS 142.31), les personnes qui séjournent en Suisse en vertu de la LAsi et qui ne peuvent subvenir à leur entretien par leurs propres moyens reçoivent l’aide sociale nécessaire, à moins qu’un tiers ne soit tenu d’y pourvoir en vertu d’une obligation légale ou contractuelle, ou l’aide d’urgence, à condition qu’elles en fassent la demande. Selon l’art. 82 al. 1 LAsi, l’octroi de l’aide sociale et de l’aide d’urgence est régi par le droit cantonal (al. 1). L’aide sociale accordée aux requérants et aux personnes à protéger qui ne bénéficient pas d’une autorisation de séjour doit être fournie, dans la mesure du possible, sous la forme de prestations en nature. Elle est inférieure à celle accordée aux personnes résidant en Suisse (al. 3). 4.3 En droit genevois, l’hospice est l'organisme compétent en matière d'assistance des requérants d'asile ainsi que des réfugiés au bénéfice d'un permis d'établissement (art. 3 al. 1 de la loi d'application genevoise de la loi fédérale sur l'asile du 18 décembre 1987 - LaLAsi - RSG F 2 15).”
Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person die innere oder äussere Sicherheit verletzt oder gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat. Ferner können strafrechtliche Verurteilungen, insbesondere mehrere oder schwere Straftaten, zur Beendigung der Schutzgewährung und gegebenenfalls zur Wegweisung führen.
“Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).”
“2023 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Cour V E-5911/2023 Arrêt du 20 novembre 2023 Composition Camilla Mariéthoz Wyssen (présidente du collège), Chrystel Tornare Villanueva, Esther Marti, juges, Jean-Marie Staubli, greffier. Parties A._______, né le (...), Géorgie, recourant, contre Secrétariat d'Etat aux migrations (SEM), Quellenweg 6, 3003 Berne, autorité inférieure. Objet Extinction de la protection provisoire (asile) ; décision du SEM du 3 octobre 2023 / N (...). Faits : A. Le 18 mars 2022, A._______ (ci-après également le recourant ou l'intéressé), ressortissant géorgien d'ethnie arménienne, accompagné de son épouse, sa belle-fille et un cousin, ont déposé des demandes de protection provisoire en Suisse. Ils ont été entendus dans le cadre d'un entretien sommaire commun, le 21 mars suivant. A cette occasion, l'intéressé a notamment déposé un permis de résidence en Ukraine ("permanent residence permit") ainsi qu'une attestation de personne déplacée. B. Par décision du même jour, le SEM a octroyé au recourant et à son épouse la protection provisoire en application de l'art. 4 LAsi (RS 142.31) et les a attribués au canton B._______. C. Le 11 juillet 2023, le Tribunal correctionnel de C._______ a, dans le cadre d'une procédure simplifiée, ratifié pour valoir jugement l'acte d'accusation établi, le 14 juin 2023, par le Ministère public de D._______ à l'encontre de A._______. Ce faisant, il a reconnu celui-ci coupable de plusieurs infractions pénales (contravention à la loi fédérale sur les stupéfiants, vol d'importance mineure, vol, violation grave qualifiée des règles de la circulation routière, conduite malgré une incapacité, tentative d'entrave aux mesures de constatation de l'incapacité de conduire, violation des obligations en cas d'accident, conduite sans assurance-responsabilité civile, contraventions à l'ordonnance sur les règles de la circulation routière, lésions corporelles simples, mise en danger de la vie d'autrui et empêchement d'accomplir un acte officiel) et l'a condamné à une peine privative de liberté de trente mois, dont dix fermes et vingt avec sursis pendant quatre ans.”
Bei ukrainischen Staatsangehörigen ist massgeblich, ob ausserhalb der Ukraine eine valable Aufenthalts‑ oder Schutzalternative besteht. Wird eine solche Alternative bejaht, werden sie grundsätzlich nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG angesehen.
“Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Schutzstatus in der Tschechischen Republik sowie über ein gültiges kanadisches Visum, womit eine Aufenthaltsalternative vorliege und sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels vorbringt, entgegen der angefochtenen Verfügung verfüge sie in der Tschechischen Republik nicht über einen Schutzstatus respektive einen Aufenthaltstitel, dass sie zudem dort nicht leben könne, da sie weder eine Arbeit noch eine Wohnung habe und die tschechische Sprache nicht spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz zu bestätigen ist, dass nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige ist, einzig Buchstabe a der Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine in Frage kommt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass das Vorbringen in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, sie habe in der Tschechischen Republik über einen Schutzstatus verfügt, unzutreffend sei, in klarem Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Kurzbefragung steht, wonach sie und ihr Sohn ebendort «temporären Schutz» gehabt hätten (vgl. SEM-Akte 1341234-3/4 F5), dass aufgrund der eingereichten Dokumente denn auch feststeht, dass der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 ein bis zum 23. März 2023 gültiges tschechisches Visum ausgestellt wurde, welches am 24. März 2023 (gültig bis 31. März 2024) erneuert wurde (vgl. SEM-Akte 1341234-5/30), dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 - Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 - vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG) erhalten (vgl.”
Ein Vorliegen vorübergehenden Schutzes allein begründet nicht automatisch einen Einbezug der Familienangehörigen. Für einen Einbezug nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. für den Nachzug nach Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt die Rechtsprechung, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG tatsächlich getrennt wurde; dies ist darzulegen und nachzuweisen.
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl.”
“), und es den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, jedoch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl.”
Die Rechtsprechung wendet das Subsidiaritätsprinzip im Zusammenhang mit der Gewährung vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG an. Demnach kann vorübergehender Schutz versagt werden, wenn die betroffene Person über eine schutzgewährende Alternative in einem Drittstaat verfügt oder eine Rückübernahme dorthin möglich ist; in solchen Fällen wird die Person nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG angesehen.
“Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist, weshalb ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine Schutzalternative und sei nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen, dass auf die”
“BVGer D-4784/2024 Entscheiddatum: 10.10.2024Publikationsdatum: 13.11.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4784/2024 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass sie gegenüber dem SEM angab, sie habe sich vom (...) bis am (...) in Polen aufgehalten und dort über eine sogenannte PESEL-Registrierung verfügt, welche sie aber nicht verlängert habe, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 mitteilte, die bisherige Prüfung ihres Gesuchs habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM die zuständigen polnischen Behörden am 21. Februar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständige polnische Behörde am 26. Februar 2024 mitteilte, gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) werde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, dass sie überdies mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über ein rechtmässiges Aufenthaltsrecht («legal stay») in Polen bis zum 4.”
Vorübergehender Schutz kann – gestützt auf die wegen der Lage in der Ukraine erlassene Allgemeinverfügung – für ukrainische Staatsangehörige sowie für Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine einen internationalen oder nationalen Schutzstatus hatten, und deren Familienangehörige gewährt werden. Eine Vereinigung nach einer durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG bedingten Trennung setzt eine vorbestehende Familienbeziehung im Heimat-/Herkunftsland bzw. in der vom Bundesrat definierten Konfliktregion voraus; die Trennung muss auf den Ereignissen nach Art. 4 beruhen (eine gemeinsame Flucht kann zu räumlich getrennter Verteilung geführt haben). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, ist deren Einreise zu bewilligen.
“1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraussetzt; wobei die Trennung der Familienangehörigen bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein kann; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. Urteil des BVGer E-2349/2023 vom 28. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 II 1 ff., 82), dass, wenn sich anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG im Ausland befinden, deren Einreise zu bewilligen ist, dass hierfür analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben und die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten sowie vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen werden muss (vgl.”
“Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. BVGer E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3). Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).”
Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehenden Schutz gewährt werden.
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).”
“Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).”
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).”
Bei der Prüfung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG kann Mehrstaatigkeit dazu führen, dass kein Anspruch besteht, wenn eine andere der Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person tatsächlich eine wirksame Schutzalternative bietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Allgemeinverfügung teleologisch zu Gunsten des im Asylrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips ausgelegt und dementsprechend Personen mit einer solchen wirksamen Schutzalternative nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG angesehen.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis inzwischen bestätigt (vgl. BVGE 2022 VI/1). Demnach sind ukrainische Staatsangehörige, welche in einem EU/EFTA+-Staat bereits über eine wirksame Schutzalternative verfügen, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen. Binationale Paare und Familien aus EU/EFTA+-Staaten sind durch die Staatsangehörigkeit des (zweiten) Heimatstaates einer Person bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2022 VI/1, E. 6.3). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die betroffenen Personen - so wie im vorliegenden Fall - keine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen. Der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung weist diesbezüglich eine schliessungsbedürftige unechte Lücke auf (vgl. dazu BVGE 2022 VI/1 E. 6 und das Urteil des BVGer D-2430/2022 vom 5. September 2023, E. 6.2.1), welche die Anwendung des im Asylrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips gebietet. Eine andernfalls existierende Besserstellung von Schutzsuchenden gegenüber Asylsuchenden wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Die entsprechende Auslegung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.”
“Weder das Asylgesetz noch die Gesetzesmaterialien äussern sich ausdrücklich zur Rechtslage von Doppelbürgern oder binationalen Familien und Paaren bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zu beachten ist allerdings, dass dem Asylgesetz der Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes zugrunde liegt. Dieser trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; BVGE 2010/41 E. 6.5.1 m.H. auf EMARK 2000/15 E. 12a; so auch schon Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, Ziff. III 2b, S. 34 f. m.H.). Nichts anderes kann für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 4 AsylG gelten. Würden Doppelbürgerinnen und -bürger, welche sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Heimatstaates besitzen, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten, wären sie besser gestellt als Asylsuchende, welche die gleichen Staatsbürgerschaften besitzen und in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung suchen: Letzteren würde der Schutz verweigert mit der Begründung, dass sie gegen die Verfolgung durch den einen ihrer Heimatstaaten den Schutz durch den anderen ihrer Heimatstaaten beanspruchen können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK). Eine solche Besserstellung von Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ist folglich per teleologischer Reduktion so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck des vorübergehenden Schutzes und auch dem im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip entspricht. Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24.”
“Weder das Asylgesetz noch die Gesetzesmaterialien äussern sich ausdrücklich zur Rechtslage von Doppelbürgern oder binationalen Familien und Paaren bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zu beachten ist allerdings, dass dem Asylgesetz der Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes zugrunde liegt. Dieser trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; BVGE 2010/41 E. 6.5.1 m.H. auf EMARK 2000/15 E. 12a; so auch schon Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 f. m.H.). Nichts anderes kann für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 4 AsylG gelten. Würden Doppelbürgerinnen und —bürger, welche sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Heimatstaates besitzen, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten, wären sie besser gestellt als Asylsuchende, welche die gleichen Staatsbürgerschaften besitzen und in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung suchen: Letzteren würde der Schutz verweigert mit der Begründung, dass sie gegen die Verfolgung durch den einen ihrer Heimatstaaten den Schutz durch den anderen ihrer Heimatstaaten beanspruchen können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK). Eine solche Besserstellung von Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Wortlaut von Ziffer I Bst. a der Allgemeinverfügung ist folglich per teleologischer Reduktion so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck des vorübergehenden Schutzes und auch dem im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip entspricht. Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24.”
Die Zuweisung einer mit Art. 4 LAsi geschützten Person an einen Kanton erfolgt durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Gegen die dem SEM zuzurechnende Entscheid über die kantonale Zuweisung kann ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf an das Tribunal administratif fédéral (Bundesverwaltungsgericht) erhoben werden.
“BVGer F-744/2023 Entscheiddatum: 17.02.2023Publikationsdatum: 02.03.2023 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Cour VI F-744/2023 Arrêt du 17 février 2023 Composition Gregor Chatton, juge unique, Sylvain Félix, greffier. Parties X._______, (...) recourant, contre Secrétariat d'Etat aux migrations SEM, Quellenweg 6, 3003 Berne, autorité inférieure. Objet Attribution d'une personne à protéger à un canton (statut S). Vu la décision du 29 décembre 2022, rédigée en langue allemande, par laquelle le Secrétariat d'Etat aux migrations (SEM) a mis X._______, ressortissant ukrainien, né le (...) 1983, au bénéfice de la protection provisoire au sens de l'art. 4 LAsi (RS 142.31) et l'a attribué au canton du Valais, le recours implicitement formé par le prénommé le 26 janvier 2023, au moyen d'un formulaire-type, contre son attribution cantonale, et transmis par le SEM au Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal ou TAF) pour raison de compétence, et considérant que la décision litigieuse du 29 décembre 2022 a été rédigée en allemand, que le recours, dirigé contre la décision précitée, du 26 janvier 2023, a été rédigé en français, qu'en vertu de l'art. 33a al. 2 PA, il convient d'admettre que le recourant requiert que la présente procédure soit menée en français, demande à laquelle le Tribunal est d'accord d'accéder, que, sous réserve des exceptions prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal connaît, selon l'art. 31 LTAF, des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA, prises par les autorités citées à l'art. 33 LTAF, qu'en particulier, les décisions en matière d'attribution cantonale des personnes ayant obtenu la protection provisoire en Suisse prononcées par le SEM - lequel constitue une unité de l'administration fédérale telle que définie à l'art.”
Personen unter vorübergehendem Schutz haben, wenn sie sich nicht selbst versorgen können, Anspruch auf die notwendige Sozialhilfe oder auf Nothilfe. Die Gewährung richtet sich nach kantonalem Recht; Leistungen sind, soweit möglich, in Form von Naturalien zu erbringen und fallen gegenüber den Leistungen an in der Schweiz Wohnhafte geringer aus.
“ne vise qu'une aide minimale - à savoir un filet de protection temporaire pour les personnes qui ne trouvent aucune protection dans le cadre des institutions sociales existantes - pour mener une existence conforme à la dignité humaine (Jean-François AUBERT/Pascal MAHON, Petit Commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, 2003, n. 4 ad art. 12 Cst.). L'art. 39 al. 1 de la Constitution de la République et canton de Genève du 14 octobre 2012 (Cst - GE - A 2 00) reprend ce principe en prévoyant que toute personne a droit à la couverture de ses besoins vitaux afin de favoriser son intégration sociale et professionnelle. 4.2 La loi sur l’asile du 26 juin 1998 (LAsi - RS 142.31) règle la protection provisoire accordée en Suisse à ceux qui en ont besoin (personnes à protéger) ainsi que leur retour dans leur pays d’origine ou de provenance ou dans un État tiers (art. 1 let. b LAsi). La Suisse peut accorder la protection provisoire à des personnes à protéger aussi longtemps qu’elles sont exposées à un danger général grave, notamment pendant une guerre ou une guerre civile ou lors de situations de violence généralisée (art. 4 LAsi). Selon l’art. 81 de la loi sur l’asile du 26 juin 1998 (LAsi - RS 142.31), les personnes qui séjournent en Suisse en vertu de la LAsi et qui ne peuvent subvenir à leur entretien par leurs propres moyens reçoivent l’aide sociale nécessaire, à moins qu’un tiers ne soit tenu d’y pourvoir en vertu d’une obligation légale ou contractuelle, ou l’aide d’urgence, à condition qu’elles en fassent la demande. Selon l’art. 82 al. 1 LAsi, l’octroi de l’aide sociale et de l’aide d’urgence est régi par le droit cantonal (al. 1). L’aide sociale accordée aux requérants et aux personnes à protéger qui ne bénéficient pas d’une autorisation de séjour doit être fournie, dans la mesure du possible, sous la forme de prestations en nature. Elle est inférieure à celle accordée aux personnes résidant en Suisse (al. 3). 4.3 En droit genevois, l’hospice est l'organisme compétent en matière d'assistance des requérants d'asile ainsi que des réfugiés au bénéfice d'un permis d'établissement (art. 3 al. 1 de la loi d'application genevoise de la loi fédérale sur l'asile du 18 décembre 1987 - LaLAsi - RSG F 2 15).”
Nach dem im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip ist vorübergehender Schutz nach Art. 4 AsylG im Verfahren nicht zu gewähren, wenn eine Doppelstaatige in einem ihrer Staaten der Staatsangehörigkeit Schutz vor Verfolgung finden kann. Eine Gewährung des vorübergehenden Schutzes an solche Doppelbürgerinnen oder Doppelbürger würde sie gegenüber Asylsuchenden mit denselben Staatsangehörigkeiten, die in der Schweiz um Schutz ersuchen, besserstellen und ist deshalb teleologisch zu vermeiden.
“Weder das Asylgesetz noch die Gesetzesmaterialien äussern sich ausdrücklich zur Rechtslage von Doppelbürgern oder binationalen Familien und Paaren bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zu beachten ist allerdings, dass dem Asylgesetz der Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes zugrunde liegt. Dieser trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; BVGE 2010/41 E. 6.5.1 m.H. auf EMARK 2000/15 E. 12a; so auch schon Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 f. m.H.). Nichts anderes kann für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 4 AsylG gelten. Würden Doppelbürgerinnen und —bürger, welche sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Heimatstaates besitzen, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten, wären sie besser gestellt als Asylsuchende, welche die gleichen Staatsbürgerschaften besitzen und in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung suchen: Letzteren würde der Schutz verweigert mit der Begründung, dass sie gegen die Verfolgung durch den einen ihrer Heimatstaaten den Schutz durch den anderen ihrer Heimatstaaten beanspruchen können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK). Eine solche Besserstellung von Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Wortlaut von Ziffer I Bst. a der Allgemeinverfügung ist folglich per teleologischer Reduktion so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck des vorübergehenden Schutzes und auch dem im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip entspricht. Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24.”
Liegt für die betroffene Person eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat vor, steht dies nach der Rechtsprechung dem Vorliegen von Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 4 AsylG in der Regel entgegen. In solchen Fällen kann die Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt und eine Rückweisung beziehungsweise Wegweisung in Verbindung mit Rückübernahmeverfahren geprüft werden. Bestätigungen seitens der Drittstaaten oder Rückübernahmezusagen stützen diese Praxis.
“Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise von Polen in die Schweiz im (...) 2023 legal in Polen aufgehalten haben (Schutzstatus) und Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügen die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative und können dorthin zurückkehren und sofern nötig, erneut um einen Schutz- respektive Aufenthaltstitel ersuchen.”
“August 2023 fest, das SEM habe die Anwendbarkeit von Buch-stabe a der Allgemeinverfügung zu Recht ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in Polen aufgehalten habe. Dass er sich nur für einige Tage dorthin habe begeben wollen, sei nicht als glaubhaft zu erachten. Er habe dort über eine Arbeitsstelle verfügt, spreche die polnische Umgangssprache und habe sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach in Polen aufgehalten. Seine Ausführungen zur angeblich illegalen Arbeitstätigkeit, der nur provisorischen Wohnsituation und seiner Unkenntnis über ein Aufenthaltsrecht seien durchgehend vage und unsubstantiiert geblieben. Das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht werde im Übrigen durch die Auskunft der polnischen Behörden, die nicht in Zweifel zu ziehen seien, widerlegt. Hinzu komme, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft - auch wenn sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei - nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (vgl. BVGE 2022 IV/I E. 6.3). Das von den polnischen Behörden bestätigte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stehe damit der Gewährung des vorübergehenden Schutzes prinzipiell entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-3368/2023 vom 2. August 2023 E. 7.3 f.).”
“BVGer D-4784/2024 Entscheiddatum: 10.10.2024Publikationsdatum: 13.11.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4784/2024 Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass sie gegenüber dem SEM angab, sie habe sich vom (...) bis am (...) in Polen aufgehalten und dort über eine sogenannte PESEL-Registrierung verfügt, welche sie aber nicht verlängert habe, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 mitteilte, die bisherige Prüfung ihres Gesuchs habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM die zuständigen polnischen Behörden am 21. Februar 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständige polnische Behörde am 26. Februar 2024 mitteilte, gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) werde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt, dass sie überdies mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über ein rechtmässiges Aufenthaltsrecht («legal stay») in Polen bis zum 4.”
“Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Polen vor und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweist sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt.”
“Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt nach dem Gesagten - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Belgien vor und die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweisen sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich lieber bei ihrer Tochter in der Schweiz statt in Belgien aufhalten möchte, nachdem diese nun über eine grössere Wohnung verfüge.”
Der Bundesrat erliess am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes. Diese bestimmt den Kreis der Begünstigten näher: (1) schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; (2) schutzsuchende Personen anderer Staatsangehörigkeit und Staatenlose (und deren Familienangehörige), die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine über einen internationalen oder nationalen Schutzstatus verfügten; (3) schutzsuchende Personen anderer Staatsangehörigkeit und Staatenlose (und deren Familienangehörige), die eine gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine vorweisen können.
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24.”
“1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24.”
“6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art.”
Bei der Prüfung von Schutzalternativen im Sinne von Art. 4 AsylG ist zu untersuchen, ob eine Drittstaat- oder innerstaatliche Alternative tatsächlich einen mit dem Schutzstatus S vergleichbaren Schutz gewährt. An das Vorliegen einer solchen (flüchtlingsrechtlichen) Schutzalternative sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist darzulegen und zu begründen, inwiefern konkrete Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen in Drittstaaten die Schutzwirkungen des Schutzstatus S (z.B. Aufenthaltsrecht, Familiennachzug, Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung) ersetzen würden; bei blossen Arbeitsbewilligungen sind zudem Rückführungsrisiken zu berücksichtigen.
“Als lückenhaft erweist sich die Begründung schliesslich bezüglich der durch das SEM vorgenommenen Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf Fallkonstellationen wie die vorliegende. Selbst wenn bereits zweifelsfrei erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch in Kanada einreisen könnte und dort eine Arbeitsbewilligung erhalten würde, fehlt es an einer Begründung, ob ihm damit ein mit dem Schutzstatus S vergleichbarer Schutz gewährt würde. Als valable Schutzalternative wurde bisher nämlich nur der EU-Schutzstatus (nach der Richtlinie 2001/55/EG) anerkannt (siehe oben E. 5.2.1), weil der Schutzstatus S weitgehend dem Status der EU-Mitgliedstaaten entsprechend ausgestaltet wurde (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat schlägt besonderen Schutzstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer vor», 4. März 2022, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87448.html, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Der Schutzstatuts S dient sodann einem anderen Zweck als die Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Gemäss Art. 4 AsylG dient der Schutzstatus S dazu, den Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei die Familienangehörigen nachziehen können und die Schutzbedürftigen wie vorläufig Aufgenommene Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung haben (vgl. SEM-Faktenblatt Schutzstatus S). Eine Aufenthaltsalternative in Kanada dürfte zwar allein durch die geographische Entfernung vom Kriegsgeschehen in der Ukraine ein gewissen Schutz beinhalten. Allerdings stellt sich beim Vorliegen einer blossen Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Frage, wie es um das Rückführungsrisiko in die Ukraine bestellt ist, sollte die Bewilligung wegen beendeter Erwerbstätigkeit nicht verlängert werden. An das Vorliegen des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips sind generell hohe Anforderungen zu setzen. So besteht beispielsweise eine innerstaatliche Schutzalternative (unter anderem) nur dann, wenn gleichzeitig der Heimatstaat in der Lage und Willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu gewähren.”
“Der Bundesrat hat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. Art. 4 AsylG) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss deren Ziff. 1 Bst. a wird der Schutzstatus S insbesondere schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, gewährt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f. erwogen, Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung sei in Beachtung des Sinnes und Zweckes des vorübergehenden Schutzes und in analoger Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips so auszulegen, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger grundsätzlich nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gälten, wenn für sie eine anderweitige valable Schutzalternative bejaht werden könne.”
Für den Einbezug und den Nachzug von Familienangehörigen im S‑Schutzregime ist erforderlich, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurde. Davon ausgenommen sind in der Schweiz geborene Kinder (vgl. Art. 71 Abs. 2 AsylG). Kriegsbedingte Familientrennung kann einen Einbezug beziehungsweise Nachzug rechtfertigen.
“, 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Artikel 4 AsylG getrennt wurde, dass von dieser Einschränkung des Anspruchs auf Einbezug in den S-Status von Familienangehörigen lediglich die in der Schweiz geborenen Kinder ausgenommen sind (vgl. Art. 71 Abs. 2 AsylG), dass die Trennung des - damals noch nicht verheirateten Paares - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Juni 2022 erfolgte, weil seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle gefunden hatte und deshalb zwischenzeitlich in die Ukraine zurückkehrte, dass die geltend gemachte Angst des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst nicht als Grund für die Trennung wegen Ereignissen nach Art. 4 AsylG betrachtet werden kann, zumal die Ehefrau im Juni 2022 nicht aus der Ukraine flüchtete, sondern dorthin zurückkehrte, und sie überdies bereits im September 2022 in die Schweiz weiterreiste, um hier um vorübergehende Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer sodann die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls nicht erfüllt, weil er nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Schweiz um vorübergehende Schutzgewährung ersucht hat, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass seiner Ehefrau der vorübergehende Schutz gewährt wurde, obwohl sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1), dass die Vorinstanz somit das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung sowie um Einbezug in den Schutzstatus S seiner Ehefrau deshalb zu Recht ablehnte, dass es auch die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht anordnete (vgl.”
“51 AsylG entspreche und zum Ziel habe, den Rechtsstatus für die Kernfamilie einheitlich zu regeln, dass seine Ehefrau in Tschechien keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe und deswegen zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt sei, wohin er ihr wegen des drohenden Einzugs in den Militärdienst nicht habe folgen können, dass seine Ehefrau dann zur Unterstützung ihrer Eltern in die Schweiz gereist sei, dass somit der Krieg in der Ukraine und der damit verbundene drohende Einzug in den Militärdienst der Auslöser der Trennung von seiner Ehefrau gewesen sei, dass er und seine Ehefrau keinen anderen Ort als die Schweiz hätten, wo sie als Paar zusammenleben könnten, dass der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit einem Schutzstatus S deutlich leichter sei, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Artikel 4 AsylG getrennt wurde, dass von dieser Einschränkung des Anspruchs auf Einbezug in den S-Status von Familienangehörigen lediglich die in der Schweiz geborenen Kinder ausgenommen sind (vgl.”
Doppelbürgerinnen und Doppelbürger dürfen durch die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach Art. 4 AsylG nicht besser gestellt werden als asylsuchende Personen mit denselben Staatsangehörigkeiten. Nach dem im Asylrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip ist vorübergehender Schutz nicht angezeigt, soweit die betroffene Person in einem ihrer Staatsangehörigkeitsstaaten Schutz vor Verfolgung finden kann (vgl. E.6.3 der zitierten Verfügung).
“Weder das Asylgesetz noch die Gesetzesmaterialien äussern sich ausdrücklich zur Rechtslage von Doppelbürgern oder binationalen Familien und Paaren bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Zu beachten ist allerdings, dass dem Asylgesetz der Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes zugrunde liegt. Dieser trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; BVGE 2010/41 E. 6.5.1 m.H. auf EMARK 2000/15 E. 12a; so auch schon Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, Ziff. III 2b, S. 34 f. m.H.). Nichts anderes kann für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 4 AsylG gelten. Würden Doppelbürgerinnen und -bürger, welche sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Heimatstaates besitzen, in der Schweiz vorübergehenden Schutz erhalten, wären sie besser gestellt als Asylsuchende, welche die gleichen Staatsbürgerschaften besitzen und in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung suchen: Letzteren würde der Schutz verweigert mit der Begründung, dass sie gegen die Verfolgung durch den einen ihrer Heimatstaaten den Schutz durch den anderen ihrer Heimatstaaten beanspruchen können (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 FK). Eine solche Besserstellung von Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG wäre stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Wortlaut von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ist folglich per teleologischer Reduktion so auszulegen, dass sie dem Sinn und Zweck des vorübergehenden Schutzes und auch dem im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden Subsidiaritätsprinzip entspricht. Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24.”
Die Trennung von Familienangehörigen ist nur dann der Folge der in Art. 4 AsylG genannten allgemeinen Gefährdung, wenn sie zeitlich und ursächlich mit den Ereignissen zusammenfällt. Eine spätere Ausreise aus einem Drittstaat, die zur Trennung geführt hat, lässt — wie vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt — den Bezug zu den Ereignissen nach Art. 4 AsylG entfallen, sodass die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.
“Weiter stellt das Gericht fest, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie weder durch die Flucht aus der Ukraine noch nach gemeinsamer Flucht aus der Konfliktregion beruhend auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat die Ukraine seinen Angaben in der Stellungnahme vom 8. März 2023 zufolge zuletzt am (...) Oktober 2021 - und damit vor Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 - verlassen (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antwort 18) und bis zu seiner Ausreise aus Russland mit seiner Familie in Russland gewohnt (vgl. Vorhaben [...]-4/3, Antwort 20), wobei er zum damaligen Zeitpunkt über eine gültige russische Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. BVGer-act. 7). Die Trennung von seiner Familie erfolgte demnach durch seine Ausreise aus Russland am (...) Dezember 2022 und nicht durch eine Flucht aus der Ukraine oder beruhend auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG, womit die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.”
In der Praxis ist der Schutzstatus S weitgehend am EU‑Schutzstatus ausgerichtet. Nach den verfügbaren Quellen gewährt der Status S—neben dem Aufenthaltsrecht während einer schweren allgemeinen Gefährdung—Ansprüche wie Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung; Familienangehörige können nachziehen. Bei der Prüfung möglicher Aufenthaltsalternativen sind hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit des gewährten Schutzes und an die Beurteilung des Rückführungsrisikos zu stellen; eine blossige Erwerbsbewilligung im Drittstaat wurde in den Quellen etwa kritisch dahingehend beurteilt, ob sie einen mit dem Schutzstatus S vergleichbaren Schutz bietet.
“Als lückenhaft erweist sich die Begründung schliesslich bezüglich der durch das SEM vorgenommenen Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf Fallkonstellationen wie die vorliegende. Selbst wenn bereits zweifelsfrei erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch in Kanada einreisen könnte und dort eine Arbeitsbewilligung erhalten würde, fehlt es an einer Begründung, ob ihm damit ein mit dem Schutzstatus S vergleichbarer Schutz gewährt würde. Als valable Schutzalternative wurde bisher nämlich nur der EU-Schutzstatus (nach der Richtlinie 2001/55/EG) anerkannt (siehe oben E. 5.2.1), weil der Schutzstatus S weitgehend dem Status der EU-Mitgliedstaaten entsprechend ausgestaltet wurde (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat schlägt besonderen Schutzstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer vor», 4. März 2022, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87448.html, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Der Schutzstatuts S dient sodann einem anderen Zweck als die Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Gemäss Art. 4 AsylG dient der Schutzstatus S dazu, den Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei die Familienangehörigen nachziehen können und die Schutzbedürftigen wie vorläufig Aufgenommene Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung haben (vgl. SEM-Faktenblatt Schutzstatus S). Eine Aufenthaltsalternative in Kanada dürfte zwar allein durch die geographische Entfernung vom Kriegsgeschehen in der Ukraine ein gewissen Schutz beinhalten. Allerdings stellt sich beim Vorliegen einer blossen Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Frage, wie es um das Rückführungsrisiko in die Ukraine bestellt ist, sollte die Bewilligung wegen beendeter Erwerbstätigkeit nicht verlängert werden. An das Vorliegen des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips sind generell hohe Anforderungen zu setzen. So besteht beispielsweise eine innerstaatliche Schutzalternative (unter anderem) nur dann, wenn gleichzeitig der Heimatstaat in der Lage und Willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu gewähren.”
Personen, denen gemäss Art. 4 AsylG vorübergehend Schutz gewährt wird (z. B. Inhaberinnen/Inhaber eines Permesso S), können Anspruch auf die im genannten Reglement geregelten Unterstützungsleistungen haben.
“, riconoscere a RI 1 da ottobre 2023. Infine, per inciso, va ricordato che le prestazioni di cui al Regolamento concernente le prestazioni assistenziali per i richiedenti l’asilo, le persone bisognose di protezione non titolari di un permesso di dimora, le persone provvisoriamente ammesse e le persone la cui domanda d’asilo è stata rigettata e che devono lasciare il territorio svizzero (cfr. art. 6 Las), a cui fa riferimento l’insorgente (cfr. doc. I pag. 8), non corrispondono, contrariamente a quanto sostiene la medesima (cfr. doc. I pag. 7), alle prestazioni comprese nell’aiuto d’urgenza, bensì sono più estese e non limitate a quanto discende dall’art. 12 Cost. (cfr. art. 9 del Regolamento). Esse possono, se del caso, essere concesse a determinate categorie di persone, ovvero ai richiedenti l’asilo, alle persone bisognose di protezione non titolari di un permesso di dimora (ad esempio i titolari di un permesso S; cfr. art. 4 LAsi secondo cui la Svizzera può accordare provvisoriamente protezione a persone bisognose di protezione esposte a un pericolo generale grave; 45 OAsi), alle persone provvisoriamente ammesse (cfr. capitolo 2 del Regolamento), fra le quali non figura la ricorrente. Per le persone la cui domanda d’asilo è stata rigettata e che devono lasciare il territorio svizzero, invece, nel Regolamento è previsto il minimo garantito dall’art. 12 Cost. L’art. 11 enuncia, in effetti, che alle persone di cui all’art. 1 cpv. 1 lett. d, ossia alle persone la cui domanda d’asilo è stata rigettata con una decisione di non entrata nel merito, o con una decisione negativa dopo la procedura d’esame, e che devono lasciare il territorio svizzero, le quali non dispongono di altri mezzi di sostentamento, viene assicurato il minimo vitale (alloggio, alimentazione, abbigliamento, igiene personale, prestazioni sanitarie indispensabili) al livello più modesto compatibile con il rispetto della dignità umana (cpv.”
Art. 4 AsylG ermöglicht vorübergehenden Schutz bei einer schweren allgemeinen Gefährdung (z.B. Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt). Gemäss den angeführten Quellen entscheidet der Bundesrat, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).”
“Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).”
Der vorübergehende Schutz nach Art. 4 AsylG kann gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. a widerrufen werden, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde.
“Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).”
“Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin auf ihr entsprechendes Gesuch vom 13. April 2022 hin in der Schweiz in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, erfahren zu haben, dass sie am 2. März 2023 bei ihrem Rückflug von London in die Schweiz am Flughafen kontrolliert und dabei festgestellt worden sei, dass sie im Besitz einer britischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sei, welche bis am 31. Dezember 2024 gültig sei. Diesen Umstand habe sie bei der Einreichung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz verschwiegen. Das SEM beabsichtige deshalb, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Es gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie auf, allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien ausführlich darzulegen und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. Dieses per Einschreiben versandte Schreiben wurde von der Post am 24. April 2023 mit dem Verweis «Nicht abgeholt» retourniert. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 - eröffnet am 11.”
Ehegatten und minderjährige Kinder können dem vorübergehenden Schutz einbezogen bzw. nachgezogen werden, wenn die Familiengemeinschaft durch Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurde, die Familie eine Vereinigung in der Schweiz anstrebt und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, ist deren Einreise zu bewilligen. Eine vorbestehende Familienbeziehung vor der Flucht sowie die Aufrechterhaltung der Beziehung und der Wille zur Wiedervereinigung sind dabei zu prüfen.
“1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraussetzt; wobei die Trennung der Familienangehörigen bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein kann; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. Urteil des BVGer E-2349/2023 vom 28. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 II 1 ff., 82), dass, wenn sich anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG im Ausland befinden, deren Einreise zu bewilligen ist, dass hierfür analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben und die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten sowie vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen werden muss (vgl.”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist.”
Eine Vereinigung wegen Trennung infolge der in Art. 4 AsylG genannten Ereignisse setzt voraus, dass zwischen den betroffenen Personen bereits vor der Flucht eine Familienbeziehung im Heimat‑ oder Herkunftsstaat beziehungsweise in der vom Bundesrat definierten Konfliktregion bestanden hat. Die Trennung muss auf den in Art. 4 genannten Ereignissen beruhen.
“1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraussetzt; wobei die Trennung der Familienangehörigen bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein kann; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. Urteil des BVGer E-2349/2023 vom 28. Januar 2025 E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1996 II 1 ff., 82), dass, wenn sich anspruchsberechtigte Personen gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG im Ausland befinden, deren Einreise zu bewilligen ist, dass hierfür analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden haben und die Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten sowie vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen werden muss (vgl.”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern ihrerseits vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Eine Trennung durch die Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion (vgl. E. 5.1 hiervor) voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).”
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