Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015, in force since 1 March 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991). ↩
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Gemäss der zitierten Rechtsprechung prüft das SEM seine Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 AsylG unter Beachtung der Dublin‑Assoziierungsabkommen. Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin‑III‑VO auf Deutschland übergegangen, weil deutsche Behörden die Asylverfahren aufgenommen und durchgeführt haben. Ein vorheriger rechtmässiger Aufenthalt der Betroffenen in Griechenland ändert daran nach der Entscheidsbegründung nichts; es ist keine materielle Sachprüfung zu Fragen des sicheren Drittstaats‑Konzepts durch das hiesige Gericht erfolgt.
“Gemäss Art. 21 Abs. 2 AsylG prüft das SEM seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Dublin-Assoziierungsabkommen. Da die deutschen Behörden die Asylverfahren der Beschwerdeführenden anhand genommen und durchgeführt haben, ist die Zuständigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. Folglich hat die Vorinstanz korrekt gehandelt, indem sie die Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet hat. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, ändert an der Zuständigkeit Deutschlands gemäss Dublin-III-VO nichts, zumal die deutschen Behörden im Nachgang zur Schutzgewährung durch die griechischen Behörden entschieden haben. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, inwieweit die Rechtsauffassung der deutschen Behörden in Bezug auf Griechenland derjenigen des hiesigen Gerichts entspricht, zumal vorliegend keine materielle Beurteilung vorgenommen wird. Die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Drittstaats und der Flüchtlingskonvention richten sich gegen die Rechtsauffassung der deutschen Behörden beziehungsweise deren Entscheidung vom 31.”
“Gemäss Art. 21 Abs. 2 AsylG prüft das SEM seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Dublin-Assoziierungsabkommen. Da die deutschen Behörden die Asylverfahren der Beschwerdeführenden anhand genommen und durchgeführt haben, ist die Zuständigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. Folglich hat die Vorinstanz korrekt gehandelt, indem sie die Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden gerichtet hat. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen, ändert an der Zuständigkeit Deutschlands gemäss Dublin-III-VO nichts, zumal die deutschen Behörden im Nachgang zur Schutzgewährung durch die griechischen Behörden entschieden haben. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, inwieweit die Rechtsauffassung der deutschen Behörden in Bezug auf Griechenland derjenigen des hiesigen Gerichts entspricht, zumal vorliegend keine materielle Beurteilung vorgenommen wird. Die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Drittstaats und der Flüchtlingskonvention richten sich gegen die Rechtsauffassung der deutschen Behörden beziehungsweise deren Entscheidung vom 31.”
Ein unmissverständliches Asylbegehren bei unmittelbarer Anhaltung kann die Rückschaffung ins Ausland verhindern und rechtfertigt keine Pushback-Praxis. Eine illegale Einreise hindert das Stellen eines Asylgesuchs nicht, ist aber grundsätzlich nach Art. 115 AIG strafbar; Personen ohne Reisedokumente wird daher empfohlen, das Gesuch bei Grenzkontrollen oder an geöffneten Übergängen zu stellen, um einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen.
“Solange sich migrierende Personen nicht an die offiziellen Behörden wenden, um ein Gesuch um internationalen Schutz zu beantragen beziehungsweise ein entsprechendes Gesuch zurückziehen (allenfalls auch durch Nichtteilnahme an notwendigen Verfahrenshandlungen), halten sie sich unrechtmässig, mithin illegal, im Land auf. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine Ausschaffung - unter angemessener Beachtung der Gefahr einer möglichen Verletzung des Refoulement-Verbots. In keiner Weise vermöchte ein illegaler Aufenthalt jedoch die exzessiven Gewalttätigkeiten und menschenverachtenden Handlungen rechtfertigen, von welchen immer wieder berichtet wird. Auch der blosse Umstand, dass Asylsuchende das Land nicht immer über die offiziellen Grenzposten betreten, dürfte die kolportierte Rückschaffungspraxis nicht rechtfertigen können, dies insbesondere dann, wenn die Betroffenen bei ihrer Anhaltung unmissverständlich um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie, die klare Regelung im Schweizer Asylrecht [Art. 21 Abs. 1 AsylG] sowie die Ausführungen unter E. 7.2 ff.).”
“Asylsuchende und Flüchtlinge haben generell, wie alle anderen Ausländer, die für sie geltenden Einreisevorschriften zu beachten (Art. 19 ff. AsylG). Sie können zwar unter Umständen berechtigt sein, in die Schweiz einzureisen, selbst wenn sie nicht über die erforderlichen Papiere verfügen, hierfür ist allerdings stets erforderlich, dass ihnen eine Bewilligung für die Einreise erteilt wird (M AURER, in: Donatsch [Hrsg.], OFK zum StGB, JStG und weiteren Erlassen, 21. Aufl. 2022, Art. 115 AIG N 17; BGE 132 IV 29, E. 2.3 vgl. zudem Art. 42 AsylG). Es ist ihnen deshalb grundsätzlich nicht erlaubt, ohne Papiere und ohne Bewilligung in die Schweiz einzureisen (z.B. über die "grüne Grenze" oder auch – unbehelligt – über einen besetzten oder unbesetzten Grenzposten), um im Inland ein Asylgesuch zu stellen. Eine solche illegale Einreise hindert zwar nicht das Stellen eines Asyl- gesuchs (vgl. Art. 21 Abs. 1 AsylG), ist aber grundsätzlich nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG strafbar. Verfügt die asylsuchende Person - 10 - nicht über die erforderlichen Reisepapiere bzw. ein erforderliches Visum, so muss sie ein Asylgesuch in der Regel bei der Grenzkontrolle an einem schweizerischen Flughafen oder bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang stellen, um sich nicht dem Vorwurf der illegalen Einreise auszusetzen.”
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