Amended by No I of the FA of 16 Dec. 2005, in force since 1 Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573;BBl 2002 6845). ↩
27 commentaries
Nach BVGer ist es vorgekommen, dass das SEM Art. 40 Abs. 1 AsylG — bzw. dessen Wirkung in Gestalt der Annahme, ein Gesuch könne ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden, wenn Rückkehr in einen als sicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist — analog auf ein Verfahren zur Verweigerung vorübergehenden Schutzes angewandt hat; das SEM setzte dabei die verkürzte Beschwerdefrist an (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
“Nach Art. 40 Abs. 1 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können. Kann die betroffene Person dabei in einen als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat (safe country) zurückkehren, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), da davon ausgegangen wird, dass in diesen Staaten grundsätzlich keine Verfolgung droht. Ohne nähere Begründung wendet das SEM diese Regelung in der angefochtenen Verfügung auf ein Verfahren an, in welchem vorübergehender Schutz verweigert wird. Es bezieht sich dabei auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und nimmt mithin an, diese Bestimmungen seien analog auf Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes anwendbar, wenn die betroffene Person in einen Staat zurückkehren kann, welcher als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet wurde.”
Bei summarischer Ablehnung nach Art. 40 AsylG sind vorhandene Anträge auf vorläufige Aufnahme sowie Fragen zur Durchführbarkeit bzw. zur Unmöglichkeit der Wegweisung (Wegweisungshemmnisse) zu prüfen.
“_______, cittadine con passaporto originale georgiano, hanno presentato in Svizzera il 12 novembre 2022 (cfr. atti della Segreteria di Stato della migrazione di seguito: SEM o autorità inferiore n. [...]-4/2, ID-002/3, ID-003/3), il verbale dell'audizione di rilevamento dei dati personali del 18 novembre 2022 (cfr. atto SEM n. 17/7), la decisione incidentale del 23 novembre 2022, tramite la quale l'autorità inferiore ha attribuito le interessate al Cantone Ticino (cfr. atto SEM n. 19/2), il verbale dell'audizione del 22 aprile 2024 relativo ai motivi d'asilo (cfr. atto SEM n. 26/13), la decisione incidentale del 24 aprile 2024 della SEM di assegnazione alla procedura ampliata (cfr. atto SEM n. 27/2), i mezzi di prova in possesso delle interessate al momento del loro arrivo in Svizzera e quelli ulteriormente prodotti, la decisione della SEM del 14 maggio 2024, notificata in giorno seguente (cfr. atto SEM n. 34/1), con cui essa non ha riconosciuto loro la qualità di rifugiato, ha respinto la loro domanda d'asilo senza ulteriori chiarimenti (art. 40 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi) e pronunciato il loro allontanamento dalla Svizzera nonché l'esecuzione di tale misura ritenendola ammissibile, esigibile e possibile (cfr. atto SEM n. 33/10), il ricorso del 23 maggio 2024 (cfr. timbro del plico raccomandato; data di entrata: 24 maggio 2024) per mezzo del quale le interessate sono insorte dinanzi al Tribunale amministrativo federale (di seguito: Tribunale), postulando implicitamente l'annullamento della decisione avversata, il riconoscimento della qualità di rifugiato e la concessione dell'asilo in Svizzera; in via subordinata, la concessione dell'ammissione provvisoria per inammissibilità e inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento; contestualmente esse chiedono la concessione dell'assistenza giudiziaria, nel senso dell'esenzione dal pagamento delle spese di giudizio e del relativo anticipo, con protesta di spese e ripetibili, i fatti del caso di specie che, se necessari, verranno ripresi nei considerandi che seguono, e considerato: che le procedure in materia d'asilo sono rette dalla legge federale sulla procedura amministrativa del 20 dicembre 1968 (PA, RS 172.”
Wenn sich aus der Anhörung offenkundig ergibt, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, kann das SEM das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Der Entscheid muss in jedem Fall zumindest summarisch begründet werden; auch diese summarische Begründung hat den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen.
“und allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. d). Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen, damit auf eine Weiterführung des Asylverfahrens (Satz 1). Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden (Sätze 3-4). Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Satz 5). Wird aufgrund ihrer Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt (Art. 40 Abs. 1 AsylG). Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden (Art. 40 Abs. 2 AsylG).”
“Nach seit dem 1. Februar 2014 geltenden Recht kann die Vorinstanz bei feststehender Identitätstäuschung auf eine Anhörung verzichten und sich mit dem Einräumen rechtlichen Gehörs begnügen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG, vgl. vorne E. 5.3) - davor konnte sie in einem solchen Fall nicht eintreten. Zumal es sich nun um einen materiellen Entscheid handelt, ist er auch materiell zu begründen, wobei sich die Vorinstanz bei offenkundiger Unmöglichkeit des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von Asylgründen ohne weitere Abklärungen mit einer summarischen Begründung begnügen kann - aber eine solche auch vornehmen muss (Art. 40 Abs. 2 AsylG, vorne E. 5.4) und in diesem Zusammenhang natürlich auch an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist. Die von der Vorinstanz gewählte Vorgehensweise ist damit wie folgt einzuordnen: Sie führte - entgegen ihrer offenbaren Auffassung (angefochtene Verfügung, S. 4 Abs. 3) eine Anhörung durch, begnügte sich also nicht mit der Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Anschluss an die Anhörung scheint sie zum Schluss gekommen zu sein, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe sei unmöglich, weshalb auf weitere Abklärungen (namentlich die mit der Rechtsvertretung diskutierte Durchführung einer zweiten Anhörung) zu verzichten sei. Sie konnte so das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen, muss dies aber summarisch begründen.”
“Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG kann das SEM, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann, und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen indessen auch in diesen Fällen, jedoch kann sich das SEM mit einer (zumindest) summarischen Begründung bescheiden (Art. 40 Abs. 2 AsylG).”
Eine summarische Ablehnung nach Art. 40 Abs. 1 AsylG kann auch dann erfolgen, wenn vor dem Asylgesuch ein Auslieferungsgesuch hängig war oder wenn die betroffene Person in einen als sicher bezeichneten Heimat‑/Herkunftsstaat zurückkehren kann. Insbesondere führt die prozessuale Koordination mit einem Auslieferungsverfahren nicht automatisch dazu, dass das Asylbegehren nicht als offenkundig unbegründet gelten könne.
“Der Beschwerdeführer räumt ein, dass Albanien im Anhang 2 zur Asylverordnung 1 als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat aufgelistet ist. Er legt keine konkreten und substanziierten Hinweise dafür dar, dass in seinem Fall dennoch eine asylrechtlich relevante grundrechtswidrige Verfolgung drohen würde. Der blosse Umstand, dass die albanischen Strafbehörden am 7. Mai 2021 seine Auslieferung zur Vollstreckung mehrerer rechtskräftiger Freiheitsstrafen wegen diversen Vermögensdelikten beantragt haben, worauf er am 20. Mai 2021 aus der Ausschaffungshaft heraus ein Asylgesuch stellte, begründet keine Besorgnis der grundrechtswidrigen staatlichen Verfolgung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt der Umstand, dass vor dem Einreichen eines Asylbegehrens ein Auslieferungsgesuch hängig war, welches mit dem Asylverfahren prozessual koordiniert werden muss, auch nicht automatisch dazu, dass ein Asylbegehren sich nicht als offenkundig unbegründet (im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AsylG) erweisen könnte. Aus seiner nicht näher konkretisierten Behauptung, er sei von der albanischen Justiz "nicht unparteiisch und fair behandelt" worden, mit pauschalem Verweis auf die Akten des Rechtshilfeverfahrens, ergeben sich keine substanziierten Anhaltspunkte für eine konkret drohende grundrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 40 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig ist.”
“Nach Art. 40 Abs. 1 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können. Kann die betroffene Person dabei in einen als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat (safe country) zurückkehren, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), da davon ausgegangen wird, dass in diesen Staaten grundsätzlich keine Verfolgung droht. Ohne nähere Begründung wendet das SEM diese Regelung in der angefochtenen Verfügung auf ein Verfahren an, in welchem vorübergehender Schutz verweigert wird. Es bezieht sich dabei auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und nimmt mithin an, diese Bestimmungen seien analog auf Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes anwendbar, wenn die betroffene Person in einen Staat zurückkehren kann, welcher als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet wurde.”
Ist aufgrund der Anhörung und der Aktenlage offenkundig, dass die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, kann das SEM das Gesuch gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG ohne weitergehende Abklärungen abweisen. Die Behörde hat die relevanten Akten und eingereichten Beweismittel zusammenfassend zu würdigen und kann unter diesen Voraussetzungen entscheiden, ohne auf das Nachreichen weiterer Entscheide oder Dokumente zu warten. Die Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers spielt dabei eine Rolle, sofern dadurch substanzierte Hinweise auf Verfolgung oder fehlenden Rechtsschutz im Herkunftsstaat entfallen.
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 AsylG abgelehnt. Weder war es gehalten, die Umstände rund um die Konflikte des Beschwerdeführers mit den deutschen Justizbehörden näher abzuklären noch das Einreichen des Entscheids vom 6. Mai 2021 abzuwarten.”
“Mai 2021 seine Auslieferung zur Vollstreckung mehrerer rechtskräftiger Freiheitsstrafen wegen diversen Vermögensdelikten beantragt haben, worauf er am 20. Mai 2021 aus der Ausschaffungshaft heraus ein Asylgesuch stellte, begründet keine Besorgnis der grundrechtswidrigen staatlichen Verfolgung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt der Umstand, dass vor dem Einreichen eines Asylbegehrens ein Auslieferungsgesuch hängig war, welches mit dem Asylverfahren prozessual koordiniert werden muss, auch nicht automatisch dazu, dass ein Asylbegehren sich nicht als offenkundig unbegründet (im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AsylG) erweisen könnte. Aus seiner nicht näher konkretisierten Behauptung, er sei von der albanischen Justiz "nicht unparteiisch und fair behandelt" worden, mit pauschalem Verweis auf die Akten des Rechtshilfeverfahrens, ergeben sich keine substanziierten Anhaltspunkte für eine konkret drohende grundrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 40 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt prozessual zulässig ist.”
“Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung von Art. 40 Abs. 1 AsylG ein unzulässiges Novum darstellt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Mitwirkungsobliegenheit des Asylgesuchstellers (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) Folgendes erwogen: Das SEM habe in seinem ablehnenden Asylentscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in Albanien eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und auch der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Dabei habe das SEM auf die relevanten Akten und die eingereichten Beweismittel eingehend Bezug genommen und diese detailliert gewürdigt. Die Behörde sei zum Schluss gekommen, dass es an konkreten und substanziierten Hinweisen fehle, wonach die beanstandeten ausländischen Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt worden wären.”
Die Vorinstanz durfte ihren Entscheid nach Art. 40 Abs. 2 AsylG summarisch begründen. Das Unterlassen, einzelne Links oder Medienberichte ausdrücklich zu behandeln, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden, soweit die rechtserheblichen Vorbringen und eingereichten Beweismittel vollständig im Sachverhalt aufgeführt und in die Erwägungen einbezogen sind und dadurch eine sachgerechte Anfechtung möglich bleibt.
“So beschlägt eine allfällige Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder Beweismitteln die Frage der Vollständigkeit des Sachverhalts wohingegen deren nicht sorgfältige oder ernsthafte Prüfung eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht darstellt. Vorliegend ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung äusserst konzis ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die von ihm eingereichten Beweismittel vollständig im Sachverhalt aufgeführt und diese ausreichend in ihre Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 4 und S. 5 oben). Dass sie hierbei auf die Links beziehungsweise Medienberichte nicht explizit eingegangen ist, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Zudem durfte sie gemäss Art. 40 Abs. 2 AsylG ihren Entscheid summarisch begründen. Die Beschwerdeeingabe zeigt schliesslich deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Weiter ist der Rüge, die Vorinstanz habe weder die Asylgründe noch deren Glaubhaftigkeit geprüft, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe durchgeführt und dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erweisen sich Vorbringen als nicht asylrelevant, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen; das Vorgehen der Vorinstanz ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-5906/2016 vom 26.”
“So beschlägt eine allfällige Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder Beweismitteln die Frage der Vollständigkeit des Sachverhalts wohingegen deren nicht sorgfältige oder ernsthafte Prüfung eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht darstellt. Vorliegend ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung äusserst konzis ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die von ihm eingereichten Beweismittel vollständig im Sachverhalt aufgeführt und diese ausreichend in ihre Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 4 und S. 5 oben). Dass sie hierbei auf die Links beziehungsweise Medienberichte nicht explizit eingegangen ist, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Zudem durfte sie gemäss Art. 40 Abs. 2 AsylG ihren Entscheid summarisch begründen. Die Beschwerdeeingabe zeigt schliesslich deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Weiter ist der Rüge, die Vorinstanz habe weder die Asylgründe noch deren Glaubhaftigkeit geprüft, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe durchgeführt und dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erweisen sich Vorbringen als nicht asylrelevant, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen; das Vorgehen der Vorinstanz ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-5906/2016 vom 26.”
Eine summarische Ablehnung nach Art. 40 AsylG kommt in Betracht, wenn aus der Anhörung offenkundig hervorgeht, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen.
“2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Corte IV D-3497/2024 Sentenza del 18 giugno 2024 Composizione Giudice Manuel Borla, giudice unico, con l'approvazione della giudice Susanne Bolz-Reimann; cancelliera Ambra Antognoli. Parti A._______, nato l'(...), Serbia, c/o CFA Chiasso, (...), ricorrente, Contro Segreteria di Stato della migrazione (SEM), Quellenweg 6, 3003 Berna, autorità inferiore. Oggetto Asilo e allontanamento (art. 40 in relazione all'art. 6a cpv. 2 LAsi); decisione della SEM del 28 maggio 2024 / N (...). Visto: la domanda d'asilo che A._______, asserito cittadino serbo di etnia rom privo di documenti d'identità, ha presentato in Svizzera l'8 gennaio 2024 (cfr. atto della Segreteria di Stato della migrazione di seguito: SEM o autorità inferiore n. [...]-2/2), il verbale dell'audizione del 21 maggio 2024 relativo ai motivi d'asilo (cfr. atto SEM n. 17/14), la decisione della SEM del 28 maggio 2024, notificata il medesimo giorno (cfr. atto SEM n. 21/1), con cui essa non ha riconosciuto all'interessato la qualità di rifugiato, ha respinto la domanda d'asilo senza ulteriori chiarimenti (art. 40 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi) e pronunciato il suo allontanamento dalla Svizzera nonché l'esecuzione di tale misura ritenendola ammissibile, esigibile e possibile (cfr. atto SEM n. 20/10), il ricorso erroneamente datato 22 maggio 2024 (cfr. timbro del plico raccomandato; data di entrata: 4 giugno 2024) per mezzo del quale l'interessato è insorto dinanzi al Tribunale amministrativo federale (di seguito: Tribunale), postulando, in via principale, l'annullamento della decisione avversata, il riconoscimento della qualità di rifugiato e la concessione dell'asilo in Svizzera; in via subordinata, la concessione dell'ammissione provvisoria per inammissibilità e/o inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento; contestualmente egli chiede la concessione dell'assistenza giudiziaria, nel senso dell'esenzione dal pagamento delle spese di giudizio e del relativo anticipo, i fatti del caso di specie che, se necessari, verranno ripresi nei considerandi che seguono, e considerato: che le procedure in materia d'asilo sono rette dalla legge federale sulla procedura amministrativa del 20 dicembre 1968 (PA, RS 172.”
“Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat - neben den EU/ EFTA-Staaten - weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten.”
“Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.”
Das SEM kann sich – wie das Bundesverwaltungsgericht anerkennt – in der Regel mit einer summarischen Begründung begnügen (Art. 40 Abs. 2 AsylG), wenn aus der Anhörung die relevanten Tatsachen ersichtlich sind und keine Anhaltspunkte für bedeutsame Lücken im festgestellten Sachverhalt bestehen.
“Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte an der Anhörung ausführlich ihre Asylgründe vorbringen und das SEM hat durchaus Nachfragen gestellt, beispielsweise konkret, was ihr Bruder dazu gesagt habe, dass sie lesbisch sei (A30 F61). Bezeichnenderweise wird auch nicht vorgebracht, wo das SEM weitere Fragen zur sexuellen Orientierung hätte stellen sollen und inwiefern Lücken im festgestellten Sachverhalt bestünden. Die Beschwerdeführerin verkennt bei diesem Einwand aber insbesondere, dass das SEM ihre Homosexualität gar nicht in Frage stellt. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe sich in der Begründung zu wenig mit der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin befasst, wird sodann verkannt, dass sich die angefochtene Verfügung - zu Recht - auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 40 AsylG stützt und eine summarische Begründung in der Regel ausreicht (Art. 40 Abs. 2 AsylG). Nachdem den Vorbringen der Beschwerdeführerin klar zu entnehmen war, dass die Behörden ihres Heimatstaates ihr im konkreten Fall von Übergriffen aufgrund ihrer Homosexualität Schutz gewährt hatten (A30 F66 ff.), durfte das SEM sich damit begnügen festzustellen, die Polizei habe beim Vorfall vor der Bar interveniert und es seien in den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen und ausserdem werde die Einschätzung der mangelnden Intensität der geltend gemachten Nachteile dadurch gestützt, dass sie das Land nicht verlassen hätte, wenn ihre Mutter dort geblieben wäre.”
Spätere medizinische Befunde können im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden und Anlass für ergänzende Abklärungen oder die Rückweisung/Ergänzung des Verfahrens geben; aus den Quellen lässt sich hingegen nicht erschliessen, dass dies automatisch zu einer Wiederaufnahme führt.
“) giugno 2023 in Svizzera, la procura conferita il 4 luglio 2023 dall'interessata alla rappresentanza legale assegnatale, il verbale d'audizione del 20 settembre 2023 giusta l'art. 29 della legge sull'asilo del 26 giugno 1998 (LAsi, RS 142.31), i mezzi di prova consegnati in corso di procedura dalla richiedente e la documentazione medica agli atti, dalla quale emergerebbe, in particolare, la diagnosi di neoplasia maligna della cervice dell'utero (stadio T2N0M0: in esiti di brachiterapia e chemioterapia nel 2021), cefalea cronica, lombalgia non deficitaria in nota sindrome lombospondilogena cronica e dispepsia (cfr. mezzi di prova [mdp] n.1-3; atti SEM 17/2, 18/2, 21/2, 23/2, 40/2), il parere presentato dall'interessata il 28 settembre 2023 sul progetto di decisione della Segreteria di Stato della migrazione (di seguito: SEM) del 27 settembre 2023, la decisione del 29 settembre 2023, notificata il medesimo giorno, con la quale la SEM ha respinto la domanda d'asilo senza ulteriori chiarimenti (art. 40 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi) ed ha pronunciato l'allontanamento della richiedente dalla Svizzera nonché l'esecuzione dell'allontanamento siccome lecita, esigibile e possibile, il ricorso del 6 ottobre 2023 (cfr. timbro del plico raccomandato; data d'entrata 9 ottobre 2023) per mezzo del quale l'interessata è insorta dinanzi al Tribunale amministrativo federale (di seguito: il Tribunale o TAF), postulando, in via principale, l'accoglimento del ricorso e l'annullamento della decisione avversata ed in subordine, la restituzione degli atti alla SEM per il complemento istruttorio nell'ambito di una procedura ampliata, con contestuale domanda di esenzione dal pagamento anticipato delle presumibili spese processuali con protestate tasse e spese, le viste e gli esami medici successivi al deposito del gravame (cfr. atti SEM 41/4, 43/2, 44/1, 45/4, 46/3), lo scritto della richiedente del 30 ottobre 2023 con i relativi allegati, e considerato: che le procedure in materia d'asilo sono rette dalla legge federale sulla procedura amministrativa del 20 dicembre 1968 (PA, RS 172.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat in E‑301/2022 offen gelassen, ob die in Art. 40 AsylG genannten «anderen Massnahmen der Instruktion» auch die Ermittlung medizinischer Tatsachen (vgl. Art. 26a LAsi) umfassen. Diese Frage kann für die Beurteilung relevant sein, ob ein Entscheid «ohne weitere Abklärungen» ergangen ist und damit Auswirkungen auf Rechtsmittelfristen haben könnte.
“En cela, ils ne se sont à raison pas fiés à l'indication inexacte des voies de droit (à savoir un délai de recours de 30 jours ouvrables dès notification avec la mention de l'art. 108 al. 3 LAsi). La question de savoir si le délai de recours était de 30 jours en application de l'art. 108 al. 2 LAsi ou de cinq jours ouvrables en application de l'art. 108 al. 3 LAsi peut demeurer indécise. En effet, dès lors que le recours a été déposé dans le délai légal ordinaire prévu pour la procédure étendue, il ne saurait être reproché une négligence procédurale grossière aux recourants. En effet, ceux-ci n'étaient pas assistés, que ce soit au moment de la notification de la décision litigieuse ou du dépôt du recours, par une personne titulaire du brevet d'avocat ou admise par le Tribunal à fournir l'assistance judiciaire au sens de l'art. 102m al. 3 LAsi. En outre, il ressortait certes de la seule lecture de l'art. 108 LAsi que le délai de recours ne pouvait être de 30 jours ouvrables. La réponse à la question précitée ne ressortait en revanche pas d'une simple lecture de la loi. Se pose en effet la question de savoir si les « autres mesures d'instruction » au sens de l'art. 40 LAsi (cf. le renvoi à cette disposition par l'art. 108 al. 3 LAsi), à l'origine spécifiées à l'ancien art. 41 LAsi (RO 1999 2262), entretemps abrogé, se rapportent à l'établissement des seuls faits susceptibles d'être pertinents en matière d'asile (« sa demande [d'asile] est rejetée sans autres mesures d'instruction ») ou s'étendent également à l'établissement de ceux susceptibles d'être pertinents pour la décision de renvoi au sens de l'art. 45 LAsi. Se pose également la question de savoir si elles englobent l'établissement des faits médicaux désormais spécifié à l'art. 26a LAsi. Ainsi, même si le délai de recours avait été de cinq jours ouvrables, les recourants ne devraient subir aucun préjudice de l'indication inexacte des voies de droit (cf. arrêt du Tribunal fédéral 5A_1017/2018 du 1er avril 20219 consid. 1.2.2.1 et jurisp. cit.) et doivent être protégés dans leur bonne foi. Présenté en outre dans la forme prescrite par la loi (cf. art. 52 al. 1 PA), le recours est recevable. 1.3 L'enfant E.”
Erfolgt eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und nimmt das SEM anschliessend ergänzende Abklärungen und eine ergänzende Anhörung vor, liegt nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein Entscheid «ohne weitere Abklärungen» i.S.v. Art. 40 AsylG vor. In solchen Fällen findet die kurze Beschwerdefrist des Art. 108 Abs. 3 AsylG keine Anwendung; stattdessen ist die längere Frist nach Art. 108 Abs. 2 AsylG massgeblich.
“Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG angegeben. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei Indien um ein sogenanntes "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Es liegt aber kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass das SEM mit Entscheid vom 12. August 2020 eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen und den Beschwerdeführer in der Folge ergänzend angehört hat. Auch weitere Abklärungen und Instruktionsmassnahmen wurden durchgeführt. Mithin handelt es sich um einen Entscheid, der in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG im erweiterten Verfahren ergangen ist, entsprechend beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG dreissig Kalendertage. Die falsche Rechtsmittelbelehrung hat jedoch für den Beschwerdeführer nicht zu einem Rechtsnachteil geführt, zumal er durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 die Verfügung des SEM vom 26. November 2021 noch innerhalb der (falschen) fünf Arbeitstagen angefochten hat. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 präzisierte er sodann seine Rechtsbegehren und begründete die Beschwerde materiell. Damit erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig und formgerecht (Art.”
Gemäss Art. 40 Abs. 2 AsylG darf der Entscheid summarisch begründet werden, sofern die vorinstanzlichen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen und die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt vollständig aufnehmen und die Beschwerde dadurch noch sachgerecht angefochten werden kann. In solchen Fällen ist das Ausbleiben eines gesonderten, ausführlichen Prüfungs- oder Glaubhaftigkeitsdargebots nicht per se zu beanstanden.
“So beschlägt eine allfällige Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder Beweismitteln die Frage der Vollständigkeit des Sachverhalts wohingegen deren nicht sorgfältige oder ernsthafte Prüfung eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht darstellt. Vorliegend ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen; die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung äusserst konzis ausgefallen sind. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl die rechtserheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch die von ihm eingereichten Beweismittel vollständig im Sachverhalt aufgeführt und diese ausreichend in ihre Erwägungen einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 4 und S. 5 oben). Dass sie hierbei auf die Links beziehungsweise Medienberichte nicht explizit eingegangen ist, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Zudem durfte sie gemäss Art. 40 Abs. 2 AsylG ihren Entscheid summarisch begründen. Die Beschwerdeeingabe zeigt schliesslich deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Weiter ist der Rüge, die Vorinstanz habe weder die Asylgründe noch deren Glaubhaftigkeit geprüft, entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl unter Annahme einer (hypothetischen) Glaubhaftigkeit eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe durchgeführt und dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Nach der gesetzlichen Konzeption sind Gesuchsteller verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Erweisen sich Vorbringen als nicht asylrelevant, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Vorbringen zusätzlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen; das Vorgehen der Vorinstanz ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer E-5906/2016 vom 26.”
Stellt sich im Verfahren heraus, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind, ist hier nicht bereits ein Entscheid nach Art. 40 AsylG zu fällen. Im entschiedenen Fall überführte das SEM das Gesuch gemäss Art. 26d AsylG ins erweiterte Verfahren, forderte aktuelle ärztliche Befunde an und veranlasste interne Abklärungen zu Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland.
“Zutreffend ist vorliegend die Annahme des SEM, dass es sich beim Kosovo um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Hingegen liegt entgegen den anderslautenden Ausführungen in den Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung Ziff. IV) - kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem damaligen Rechtsvertreter am 27. Februar 2023 mit, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Da dieses weiterer Abklärungen bedürfe, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme, werde es gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Das SEM forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, worauf dieser durch seine Rechtsvertretung mehrere medizinische Befunde einreichen liess. Daraufhin gab das SEM eine interne Abklärung zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo in Auftrag (vgl. Bstn. E und F). Das SEM hat demnach im Asylverfahren des Beschwerdeführers weitere Abklärungen getätigt. Mithin handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid, der in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG im erweiterten Verfahren ergangen ist.”
Fehlende Identitäts‑ oder Reisedokumente können nach der Anhörung dazu führen, dass die SEM das Asylgesuch mangels Glaubhaftmachung summarisch ablehnt, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen.
“2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Corte IV D-3497/2024 Sentenza del 18 giugno 2024 Composizione Giudice Manuel Borla, giudice unico, con l'approvazione della giudice Susanne Bolz-Reimann; cancelliera Ambra Antognoli. Parti A._______, nato l'(...), Serbia, c/o CFA Chiasso, (...), ricorrente, Contro Segreteria di Stato della migrazione (SEM), Quellenweg 6, 3003 Berna, autorità inferiore. Oggetto Asilo e allontanamento (art. 40 in relazione all'art. 6a cpv. 2 LAsi); decisione della SEM del 28 maggio 2024 / N (...). Visto: la domanda d'asilo che A._______, asserito cittadino serbo di etnia rom privo di documenti d'identità, ha presentato in Svizzera l'8 gennaio 2024 (cfr. atto della Segreteria di Stato della migrazione di seguito: SEM o autorità inferiore n. [...]-2/2), il verbale dell'audizione del 21 maggio 2024 relativo ai motivi d'asilo (cfr. atto SEM n. 17/14), la decisione della SEM del 28 maggio 2024, notificata il medesimo giorno (cfr. atto SEM n. 21/1), con cui essa non ha riconosciuto all'interessato la qualità di rifugiato, ha respinto la domanda d'asilo senza ulteriori chiarimenti (art. 40 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi) e pronunciato il suo allontanamento dalla Svizzera nonché l'esecuzione di tale misura ritenendola ammissibile, esigibile e possibile (cfr. atto SEM n. 20/10), il ricorso erroneamente datato 22 maggio 2024 (cfr. timbro del plico raccomandato; data di entrata: 4 giugno 2024) per mezzo del quale l'interessato è insorto dinanzi al Tribunale amministrativo federale (di seguito: Tribunale), postulando, in via principale, l'annullamento della decisione avversata, il riconoscimento della qualità di rifugiato e la concessione dell'asilo in Svizzera; in via subordinata, la concessione dell'ammissione provvisoria per inammissibilità e/o inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento; contestualmente egli chiede la concessione dell'assistenza giudiziaria, nel senso dell'esenzione dal pagamento delle spese di giudizio e del relativo anticipo, i fatti del caso di specie che, se necessari, verranno ripresi nei considerandi che seguono, e considerato: che le procedure in materia d'asilo sono rette dalla legge federale sulla procedura amministrativa del 20 dicembre 1968 (PA, RS 172.”
“2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Corte IV D-3577/2024 Sentenza del 13 giugno 2024 Composizione Giudice Manuel Borla, giudice unico, con l'approvazione del giudice Simon Thurnheer; cancelliera Ambra Antognoli. Parti A._______, nato il (...), Georgia, c/o CFA Chiasso, (...), ricorrente, Contro Segreteria di Stato della migrazione (SEM), Quellenweg 6, 3003 Berna, autorità inferiore. Oggetto Asilo e allontanamento (art. 40 in relazione all'art. 6a cpv. 2 LAsi); decisione della SEM del 5 giugno 2024 / N (...). Visto: la domanda d'asilo che A._______, dichiaratosi cittadino georgiano privo di documenti d'identità, ha presentato in Svizzera il 25 aprile 2024 (cfr. atto della Segreteria di Stato della migrazione di seguito: SEM o autorità inferiore n. [...]-2/2), il verbale dell'audizione del 28 maggio 2024 relativo ai motivi d'asilo (cfr. atto SEM n. 16/12), la decisione della SEM del 5 giugno 2024, notificata il medesimo giorno (cfr. atto SEM n. 22/1), con cui essa non ha riconosciuto all'interessato la qualità di rifugiato, ha respinto la sua domanda d'asilo senza ulteriori chiarimenti (art. 40 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi) e pronunciato il suo allontanamento dalla Svizzera nonché l'esecuzione di tale misura ritenendola ammissibile, esigibile e possibile (cfr. atto SEM n. 20/8), il ricorso erroneamente datato 13 marzo 2024 (cfr. timbro del plico raccomandato; data di entrata: 7 giugno 2024) per mezzo del quale l'interessato è insorto dinanzi al Tribunale amministrativo federale (di seguito: Tribunale), postulando l'annullamento della decisione avversata, il riconoscimento della qualità di rifugiato e la concessione dell'asilo in Svizzera; in via subordinata, la concessione dell'ammissione provvisoria per inammissibilità e/o inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento; contestualmente egli ha chiesto la concessione dell'effetto sospensivo al ricorso e la concessione dell'assistenza giudiziaria, nel senso dell'esenzione dal pagamento delle spese di giudizio e del relativo anticipo, il tutto con protesta di spese e ripetibili, la fotocopia della licenza di condurre dell'interessato versata agli atti quale unico mezzo probatorio, i fatti del caso di specie che, se necessari, verranno ripresi nei considerandi che seguono, e considerato: che le procedure in materia d'asilo sono rette dalla legge federale sulla procedura amministrativa del 20 dicembre 1968 (PA, RS 172.”
“Der ihm von der Pflege im BAZ verabreichte (...) nütze nichts, und die ebenfalls erhaltenen (...) wolle er nicht einnehmen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er wisse nicht, wo sich sein Pass und seine Identitätskarte befänden. A.d Im Anschluss an die Anhörung vom 21. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Protokoll übermittelt. A.e Am 2. März 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf. A.f Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung. Dabei verwies er auf die anlässlich der Anhörung geschilderten Probleme und machte weiter geltend, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, wobei die von der Pflege erhaltenen Medikamente nicht helfen würden. B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 16. Dezember 2022 gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab. Des Weiteren verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 24. März 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde; wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte noch am 6. März 2023 ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 6. März 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen.”
Die Verfahrenshoheit liegt beim SEM; ein gesetzlicher Anspruch auf Behandlung im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren besteht nicht. Das SEM kann ein Gesuch dem erweiterten Verfahren zuweisen, namentlich wenn nach der Anhörung eine pflichtgemässe Schätzung ergibt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert der kurzen Frist getroffen werden kann. In der Praxis ist es jedoch möglich, gestützt auf Art. 40 AsylG ein Asylgesuch nach der Anhörung ohne weitere Instruktionsmassnahmen abzuweisen, wenn daraus offenkundig hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und der Wegweisung keine Gründe entgegenstehen; der Entscheid muss mindestens summarisch begründet werden.
“Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM liegt. Das SEM entscheidet, ob es ein Asylgesuch in einem beschleunigten oder einem erweiterten Verfahren behandelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht nicht (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und anschliessend erging - da es sich bei Moldova um ein «safe country» handelt - gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ein ablehnender Asylentscheid ohne weitere Abklärungen mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Das SEM benötigte - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte - bereits für die Vorbereitungsphase länger als die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 21 Tagen (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Insofern ist es bereits aus verfahrenstechnischer Sicht nachvollziehbar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin - insbesondere unter dem Aspekt der Einhaltung der Verfahrensfristen - dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde; zumal die Beschwerdeführerin selbst festhielt, wenn der Entscheid im beschleunigten Verfahren behandelt worden wäre, wäre die Maximalfrist von 29 Tagen klar überschritten gewesen. Hinzu kommt, dass, wenn eine pflichtgemässe Schätzung des SEM nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen hat (vgl.”
“3 LAsi ne s'applique toutefois pas uniquement aux décisions de non-entrée en matière, mais également aux décisions matérielles visées à l'art. 23 al. 1 LAsi (procédure à l'aéroport), ainsi que celles visées à l'art. 40 LAsi, en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, qu'aux termes de l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, le Conseil fédéral désigne les Etats d'origine ou de provenance sûrs, à savoir ceux dans lesquels il estime que le requérant est à l'abri de toute persécution, qu'en vertu de l'art. 40 LAsi, intitulé « rejet sans autres mesures d'instruction », si l'audition fait manifestement apparaître que le requérant n'est pas parvenu à prouver sa qualité de réfugié ni à la rendre vraisemblable et si aucun motif ne s'oppose à son renvoi de Suisse, sa demande est rejetée sans autres mesures d'instruction, la décision devant alors être motivée au moins sommairement, qu'en l'occurrence, dans les voies de droit de la décision attaquée, le SEM a fixé un délai de recours de cinq jours ouvrables à l'intéressé, en se fondant sur l'art. 108 al. 2 LAsi (recte : 108 al. 3 LAsi), ainsi que sur l'art. 40 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 LAsi (cf. sur ce point le consid. IV de dite décision), que certes, la Géorgie a été désignée comme Etat d'origine sûr par le Conseil fédéral et fait toujours partie de la liste des Etats considérés comme exempts de persécutions (cf. annexe 2 de l'ordonnance 1 du 11 août 1999 sur l'asile [OA 1, RS 142.311]), que la première condition à l'application du délai de recours raccourci de l'art. 108 al. 3 LAsi est dès lors remplie en l'espèce, que toutefois, il ressort du dossier que le SEM a, par décision incidente du 17 octobre 2022, assigné l'intéressé à la procédure étendue, en application de l'art. 26d LAsi, que dans cette décision incidente, le SEM a expressément indiqué qu'il n'était pas en mesure de statuer sur la demande d'asile de l'intéressé, en l'état du dossier, au terme de l'audition sur les motifs d'asile (cf. pièce 1183098-27/2 : « Au vu du dossier, aucune décision ne peut être prise pour l'instant concernant la demande d'asile de votre mandant »), et que le passage en procédure étendue intervenait afin de procéder à des mesures d'instruction complémentaires, notamment s'agissant de la plausibilité des allégations (cf.”
Die Einstufung eines Herkunftslandes als «safe country» begründet nach Art. 40 Abs. 1 AsylG eine Regelvermutung. Diese Vermutung ist nicht unumstösslich und kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte Hinweise widerlegt werden. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung ein hängiges Auslieferungsverfahren, aus dessen Akten sich Anhaltspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit oder Fairness der Justiz ergeben.
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylbeschwerde noch eine Verletzung von Art. 40 Abs. 1 AsylG. Diese Bestimmung sei grundsätzlich anwendbar, wenn der Bundesrat ein Herkunftsland als sogenanntes "safe country" eingestuft habe. Zwar werde Albanien (im Anhang 2 zur Asylverordnung 1) als verfolgungssicheres Herkunftsland aufgelistet. Diese Einstufung sei jedoch "nicht unumstösslich". Die Regelvermutung könne nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes im Einzelfall, aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise, auch umgestossen werden. Dies treffe hier allein schon deshalb zu, weil die albanischen Strafbehörden bereits vor dem Entscheid des SEM über die Ablehnung des Asylantrages ein Auslieferungsgesuch gestellt hätten. Es grenze an Absurdität, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, obwohl gleichzeitig ein Auslieferungsverfahren hängig war. Aus den Akten des Auslieferungsverfahrens ergebe sich, dass er, der Beschwerdeführer, von der albanischen Justiz "nicht unparteiisch und fair behandelt" worden sei.”
“Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylbeschwerde noch eine Verletzung von Art. 40 Abs. 1 AsylG. Diese Bestimmung sei grundsätzlich anwendbar, wenn der Bundesrat ein Herkunftsland als sogenanntes "safe country" eingestuft habe. Zwar werde Albanien (im Anhang 2 zur Asylverordnung 1) als verfolgungssicheres Herkunftsland aufgelistet. Diese Einstufung sei jedoch "nicht unumstösslich". Die Regelvermutung könne nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes im Einzelfall, aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise, auch umgestossen werden. Dies treffe hier allein schon deshalb zu, weil die albanischen Strafbehörden bereits vor dem Entscheid des SEM über die Ablehnung des Asylantrages ein Auslieferungsgesuch gestellt hätten. Es grenze an Absurdität, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, obwohl gleichzeitig ein Auslieferungsverfahren hängig war. Aus den Akten des Auslieferungsverfahrens ergebe sich, dass er, der Beschwerdeführer, von der albanischen Justiz "nicht unparteiisch und fair behandelt" worden sei.”
Kann ein Gesuch nach Anhörung offenkundig aussichtslos erscheinen, darf das SEM auf weitergehende Abklärungen verzichten und die Entscheidung zumindest summarisch begründen. Die verfassungsmässigen Mindestanforderungen an die Begründungspflicht bleiben dabei gewahrt.
“Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG kann das SEM, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann, und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen indessen auch in diesen Fällen, jedoch kann sich das SEM mit einer (zumindest) summarischen Begründung bescheiden (Art. 40 Abs. 2 AsylG).”
Ergibt die Anhörung, dass sie kurz und nicht einlässlich war (z.B. rund 40 Minuten inkl. Rückübersetzung), erscheint eine Analogie zu Art. 40 AsylG — d.h. die Ablehnung des Gesuchs ohne weitere Abklärungen nach der Anhörung — häufig nicht gerechtfertigt.
“Die Beschwerdeführerin wurde zwar am 21. Juli 2022 kurz zu ihrem Gesuch befragt; das Gespräch dauerte indessen nur 40 Minuten (inklusive Rückübersetzung) und ist nicht mit einer einlässlichen Asylanhörung vergleichbar. Bereits deshalb erscheint fraglich, ob es gerechtfertigt ist, eine Analogie zu Art. 40 AsylG und damit zu Fällen herzustellen, bei denen nach der Anhörung ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird. Weiter hielt sie sich nicht im Bundesasylzentrum auf, sondern war zunächst in G._______ und danach in F._______ untergebracht. Selbst wenn bei der Befragung am 21. Juli 2022 ein Vertreter des Leistungserbringers Rechtsschutz anwesend war, beschränkte sich dessen konkrete Tätigkeit offenbar auf diese eine Verfahrenshandlung. Die angefochtene Verfügung wurde sodann auch nicht der Rechtsvertretung ausgehändigt, sondern direkt der Beschwerdeführerin eröffnet.”
“Die Beschwerdeführerin wurde zwar am 21. Juli 2022 kurz zu ihrem Gesuch befragt; das Gespräch dauerte indessen nur 40 Minuten (inkl. Rückübersetzung) und ist nicht mit einer einlässlichen Asylanhörung vergleichbar. Bereits deshalb erscheint fraglich, ob es gerechtfertigt ist, eine Analogie zu Art. 40 AsylG und damit zu Fällen herzustellen, bei denen nach der Anhörung ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird. Weiter hielt sie sich nicht im Bundesasylzentrum auf, sondern war zunächst in G. und danach in F. untergebracht. Selbst wenn bei der Befragung am 21. Juli 2022 ein Vertreter des Leistungserbringers Rechtsschutz anwesend war, beschränkte sich dessen konkrete Tätigkeit offenbar auf diese eine Verfahrenshandlung. Die angefochtene Verfügung wurde sodann auch nicht der Rechtsvertretung ausgehändigt, sondern direkt der Beschwerdeführerin eröffnet.”
Kann aus der Anhörung offenkundig gefolgert werden, dass die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann und der Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, kann das SEM das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Der Entscheid muss jedoch zumindest summarisch begründet werden.
“und allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. d). Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen, damit auf eine Weiterführung des Asylverfahrens (Satz 1). Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden (Sätze 3-4). Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Satz 5). Wird aufgrund ihrer Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt (Art. 40 Abs. 1 AsylG). Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden (Art. 40 Abs. 2 AsylG).”
“Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 AsylG kann das SEM, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen kann, und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen indessen auch in diesen Fällen, jedoch kann sich das SEM mit einer (zumindest) summarischen Begründung bescheiden (Art. 40 Abs. 2 AsylG).”
“Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 AsylG abgelehnt. Weder war es gehalten, die Umstände rund um die Konflikte des Beschwerdeführers mit den deutschen Justizbehörden näher abzuklären noch das Einreichen des Entscheids vom 6. Mai 2021 abzuwarten.”
Ergeben die Akten konkreten Hinweis, dass staatliche Stellen im Einzelfall Schutz gewährt haben und sprechen keine Hinweise dagegen, darf das SEM das Gesuch summarisch abweisen; in solchen Konstellationen genügt nach der Rechtsprechung in der Regel eine summarische Begründung.
“Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte an der Anhörung ausführlich ihre Asylgründe vorbringen und das SEM hat durchaus Nachfragen gestellt, beispielsweise konkret, was ihr Bruder dazu gesagt habe, dass sie lesbisch sei (A30 F61). Bezeichnenderweise wird auch nicht vorgebracht, wo das SEM weitere Fragen zur sexuellen Orientierung hätte stellen sollen und inwiefern Lücken im festgestellten Sachverhalt bestünden. Die Beschwerdeführerin verkennt bei diesem Einwand aber insbesondere, dass das SEM ihre Homosexualität gar nicht in Frage stellt. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe sich in der Begründung zu wenig mit der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin befasst, wird sodann verkannt, dass sich die angefochtene Verfügung - zu Recht - auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 40 AsylG stützt und eine summarische Begründung in der Regel ausreicht (Art. 40 Abs. 2 AsylG). Nachdem den Vorbringen der Beschwerdeführerin klar zu entnehmen war, dass die Behörden ihres Heimatstaates ihr im konkreten Fall von Übergriffen aufgrund ihrer Homosexualität Schutz gewährt hatten (A30 F66 ff.), durfte das SEM sich damit begnügen festzustellen, die Polizei habe beim Vorfall vor der Bar interveniert und es seien in den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen und ausserdem werde die Einschätzung der mangelnden Intensität der geltend gemachten Nachteile dadurch gestützt, dass sie das Land nicht verlassen hätte, wenn ihre Mutter dort geblieben wäre.”
Ist das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen und hat die Vorinstanz selbst keine weiteren Untersuchungsmassnahmen vorgenommen, kann das SEM Art. 40 Abs. 1 AsylG anwenden und das Gesuch ohne weitere Abklärungen ablehnen, selbst wenn nachträglich von der Rechtsvertretung Arztberichte eingereicht wurden. In einem solchen Fall ist zudem die kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zu beachten, sofern es sich um einen als sicher eingestuften Heimat- oder Herkunftsstaat handelt.
“Aus der Verfügung vom 27. Dezember 2023 geht hervor, dass die vorliegenden Asylgesuche aufgrund der angespannten Unterbringungssituation im Bundesasylzentrum J._______ dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-43/2). Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte somit nicht, weil weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären oder es sich um ein besonders komplexes Verfahren gehandelt hätte. Zwar trifft es zu, dass in der Folge bis zum Asylentscheid rund ein Jahr verstrich und seitens der Rechtsvertretung mehrere Arztberichte eingereicht wurden. Es fanden indessen keine weiteren Untersuchungsmassnahmen durch die Vorinstanz statt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das SEM von einer Ablehnung ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AsylG ausging und entsprechend - nachdem es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt - in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist mit fünf Arbeitstagen bezeichnete (Art. 108 Abs. 3 AsylG).”
Bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG beträgt die gesetzliche Beschwerdefrist fünf Arbeitstage. Haben die angefochtenen Verfügungen eine fehlerhafte oder irreführende Rechtsmittelbelehrung (z. B. abweichende Fristangaben), kann dies zu einer mangelhaften Eröffnung führen; das Bundesverwaltungsgericht lässt den Parteien daraus keinen Nachteil erwachsen und tritt in solchen Fällen in den Rekurs ein bzw. betrachtet die Beschwerde als fristgerecht eingereicht.
“Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage. Der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist jedoch eine Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen zu entnehmen, womit die Rechtsmittelbelehrung des SEM fehlerhaft ist und die Verfügung mangelhaft eröffnet wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG). Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien kann nicht vorgehalten werden, er hätte die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 24). Die Beschwerde ist dem-nach als fristgereicht eingereicht zu betrachten. Zudem wurde die Beschwerde formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.”
“Das SEM hält in den Erwägungen seiner Verfügung fest, der Bundesrat habe den Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG betrage die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage (vgl. Verfügung Ziff. IV). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wird sodann festgehalten: «Gegen diese Verfügung können Sie innert 5 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht BVGer, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erheben (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG)».”
“33 LTAF, que, vu la connexité des faits et des motifs invoqués à teneur des recours du 6 novembre 2020, il convient à titre liminaire de joindre les causes des intéressés, qu'en tant que ces derniers ont déposé leurs demandes d'asile en Suisse le 12 novembre 2018, la présente procédure est soumise à l'ancien droit (cf. dispositions transitoires de la modification du 25 septembre 2015 de la loi du 26 juin 1998 sur l'asile [LAsi, RS 142.31], al. 1), que les décisions rendues par le SEM en matière d'asile et de renvoi peuvent être contestées devant le Tribunal (art. 33 let. d LTAF, applicable par renvoi de l'art. 105 LAsi), lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 83 let. d ch. 1 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF, RS 173.110]), exception non réalisée in casu, que les intéressés, agissant en leurs noms et pour eux-mêmes, et en tant qu'ils sont directement visés par les décisions entreprises, ont qualité pour recourir (art. 48 al. 1 PA), que leurs écritures respectent en outre les exigences de forme prescrites par la loi (art. 52 al. 1 PA), que selon l'art. 108 al. 2 aLAsi, le délai de recours contre les décisions visées à l'art. 40 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a de cette même loi (décisions d'asile relatives à des ressortissants d'Etats d'origine ou de provenance sûrs, prises sans autres mesures d'instruction) est de cinq jours ouvrables, qu'en l'espèce, les décision querellées ont été notifiées le 12 octobre 2020 (décision relative à A._______ et consorts) et respectivement le 22 octobre 2020 (décision relative à B._______) ; qu'elles ont été prises sans de plus amples mesures d'instruction et concernent des ressortissants du Kosovo - soit un pays désigné par le Conseil fédéral comme Etat tiers sûr au sens de l'art. 6a al. 2 let. a LAsi (cf. annexe 2 de l'ordonnance 1 sur l'asile du 11 août 1999 [OA 1, RS 142.311]) -, de sorte que l'hypothèse de l'art. 108 al. 2 aLAsi est satisfaite in casu, que les recours des intéressés n'ont toutefois été interjetés qu'en date du 6 novembre 2020 et sont ainsi tardifs sous l'angle du prescrit de cette disposition, que, nonobstant ce qui précède, il convient toutefois d'entrer en matière sur dits recours, attendu que l'indication des voies de droit à teneur de chacune des décisions entreprises mentionnait de manière erronée un délai de recours de 30 jours (cf.”
Erfolgen nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren noch erhebliche nachträgliche Abklärungen (z. B. medizinische Unterlagen), kann die Einstufung als summarische Ablehnung nach Art. 40 AsylG und die damit verbundene Verkürzung der Beschwerdefrist nicht angezeigt sein; in solchen Fällen ist das erweiterte Verfahren mit längerer Beschwerdefrist zu berücksichtigen. Unzureichende Ermittlungen können eine Rückweisung (wegen Verletzung der Untersuchungspflicht) zur Folge haben.
“In der Beschwerde wurde zunächst kritisiert, dass die Vorinstanz einen Entscheid im Sinne von Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erlassen habe. Zwischen der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und dem Zeitpunkt der Entscheidfällung sei mehr als ein Jahr vergangen und in dieser Zeit seien verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben worden. Es hätten somit weitere (medizinische) Abklärungen stattgefunden, weshalb die Einstufung der Vorinstanz unzutreffend sei und eine dreissigtägige Beschwerdefrist hätte gewährt werden müssen. Sodann wurde (subeventualiter) die Rückweisung der Sache beantragt, weil es die Vorinstanz in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen habe, genügend auf die Verbindungen des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin zum organisierten Verbrechen einzugehen. Weiter setzte sie sich nicht mit dem Kindeswohl auseinander, obschon die Tochter C._______ - welche beinahe von unbekannten Personen entführt worden wäre - besonders von der Verfolgung durch den Ex-Mann betroffen gewesen sei.”
“_______, oggetto di una procedura separata (cfr. D-5596/2023), la procura conferita il 15 dicembre 2022 dall'interessata alla rappresentanza della Regione (...), le visite mediche a cui la richiedente è stata sottoposta, il verbale d'audizione del 7 settembre 2023 giusta l'art. 29 della legge sull'asilo del 26 giugno 1998 (LAsi, RS 142.31), il progetto di decisione del 13 settembre 2023 ed il parere su tale progetto del giorno seguente, la decisione di assegnazione alla procedura ampliata del 18 settembre 2023, la procura per la procedura ampliata conferita il 18 settembre 2023 dall'interessata alla rappresentanza legale della Regione (...), i mezzi di prova trasmessi, in particolare il passaporto georgiano e quello russo, il passaporto interno russo e la fotocopia della tessera di rifugiata dell'Abcasia, la decisione del 6 ottobre 2023, notificata il medesimo giorno, con la quale la Segreteria di Stato della migrazione (di seguito: SEM) ha respinto la domanda d'asilo senza ulteriori chiarimenti (art. 40 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi) ed ha pronunciato l'allontanamento della richiedente dalla Svizzera nonché la sua esecuzione siccome lecita, esigibile e possibile, la dichiarazione del 9 ottobre 2023 di rinuncia al mandato di rappresentanza da parte della Protezione giuridica della Regione (...), il ricorso del 13 ottobre 2023 (cfr. timbro del plico raccomandato: data d'entrata: 16 ottobre 2023) contro detta decisione, con il quale la ricorrente ha chiesto, in via principale, l'annullamento della decisione impugnata, il riconoscimento della qualità di rifugiata e la concessione dell'asilo in Svizzera ed in subordine la concessione dell'ammissione provvisoria; nonché la richiesta di assistenza di giudiziaria, con protesta di spese e ripetibili, la decisione incidentale del Tribunale amministrativo federale del 17 ottobre 2023, notificata il 19 ottobre 2023, che invitava la ricorrente a regolarizzare il ricorso tramite la sottoscrizione dello stesso in originale entro un termine di 3 giorni, la regolarizzazione del ricorso in data 19 ottobre 2023 (data d'entrata: 20 ottobre 2023), e considerato: che le procedure in materia d'asilo sono rette dalla legge federale sulla procedura amministrativa del 20 dicembre 1968 (PA, RS 172.”
Art. 40 AsylG erlaubt die Ablehnung eines Asylgesuchs ohne weitere Abklärungen, wenn aus der Anhörung offenkundig wird, dass die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann und der Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. In den zitierten Entscheiden wird Art. 40 im Zusammenhang mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG herangezogen, wobei letzterer Bestimmung Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten bezeichnet.
“Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat - neben den EU/ EFTA-Staaten - weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten.”
“Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.”
Eine summarische Begründung genügt in der Regel (Art. 40 Abs. 2 AsylG), insbesondere soweit die Aktenlage klar ist und keine feststellbaren Lücken bestehen.
“Diese Einwände sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte an der Anhörung ausführlich ihre Asylgründe vorbringen und das SEM hat durchaus Nachfragen gestellt, beispielsweise konkret, was ihr Bruder dazu gesagt habe, dass sie lesbisch sei (A30 F61). Bezeichnenderweise wird auch nicht vorgebracht, wo das SEM weitere Fragen zur sexuellen Orientierung hätte stellen sollen und inwiefern Lücken im festgestellten Sachverhalt bestünden. Die Beschwerdeführerin verkennt bei diesem Einwand aber insbesondere, dass das SEM ihre Homosexualität gar nicht in Frage stellt. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe sich in der Begründung zu wenig mit der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin befasst, wird sodann verkannt, dass sich die angefochtene Verfügung - zu Recht - auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 40 AsylG stützt und eine summarische Begründung in der Regel ausreicht (Art. 40 Abs. 2 AsylG). Nachdem den Vorbringen der Beschwerdeführerin klar zu entnehmen war, dass die Behörden ihres Heimatstaates ihr im konkreten Fall von Übergriffen aufgrund ihrer Homosexualität Schutz gewährt hatten (A30 F66 ff.), durfte das SEM sich damit begnügen festzustellen, die Polizei habe beim Vorfall vor der Bar interveniert und es seien in den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen und ausserdem werde die Einschätzung der mangelnden Intensität der geltend gemachten Nachteile dadurch gestützt, dass sie das Land nicht verlassen hätte, wenn ihre Mutter dort geblieben wäre.”
Bei Anwendung von Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG unterfallen die Entscheidungen der verkürzten Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 3 LAsi. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die verkürzte Frist nicht nur für Nicht‑Eintrittsentscheide gilt, sondern auch für Entscheide nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
“infra), le recours est recevable, que le recourant se plaint du délai de recours de 5 jours octroyé par le SEM, inadapté selon lui à la présente procédure, et demande que la décision attaquée soit annulée et, implicitement, que le SEM soit enjoint de rendre une nouvelle décision en lui accordant un délai de recours de 30 jours, qu'en matière d'asile, les décisions matérielles du SEM prises dans le cadre d'une procédure accélérée sont en règle générale soumises à un délai de recours de sept jours ouvrables (art. 108 al. 1 LAsi), que dans le cadre de la procédure étendue, le délai de recours contre une décision matérielle du SEM est de trente jours (art. 108 al. 2 LAsi), que les décisions de non-entrée en matière, y compris celles prises dans le cadre de la procédure étendue, sont par contre soumises à un délai de recours raccourci de cinq jours ouvrables (art. 108 al. 3 LAsi), que le délai de recours raccourci de l'art. 108 al. 3 LAsi ne s'applique toutefois pas uniquement aux décisions de non-entrée en matière, mais également aux décisions matérielles visées à l'art. 23 al. 1 LAsi (procédure à l'aéroport), ainsi que celles visées à l'art. 40 LAsi, en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, qu'aux termes de l'art. 6a al. 2 let. a LAsi, le Conseil fédéral désigne les Etats d'origine ou de provenance sûrs, à savoir ceux dans lesquels il estime que le requérant est à l'abri de toute persécution, qu'en vertu de l'art. 40 LAsi, intitulé « rejet sans autres mesures d'instruction », si l'audition fait manifestement apparaître que le requérant n'est pas parvenu à prouver sa qualité de réfugié ni à la rendre vraisemblable et si aucun motif ne s'oppose à son renvoi de Suisse, sa demande est rejetée sans autres mesures d'instruction, la décision devant alors être motivée au moins sommairement, qu'en l'occurrence, dans les voies de droit de la décision attaquée, le SEM a fixé un délai de recours de cinq jours ouvrables à l'intéressé, en se fondant sur l'art. 108 al. 2 LAsi (recte : 108 al. 3 LAsi), ainsi que sur l'art. 40 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 LAsi (cf. sur ce point le consid. IV de dite décision), que certes, la Géorgie a été désignée comme Etat d'origine sûr par le Conseil fédéral et fait toujours partie de la liste des Etats considérés comme exempts de persécutions (cf. annexe 2 de l'ordonnance 1 du 11 août 1999 sur l'asile [OA 1, RS 142.311]), que la première condition à l'application du délai de recours raccourci de l'art.”
Bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG, namentlich wenn sie in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergehen, beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage. Rechtsmittelbelehrungen mit dieser Frist sind daher nicht zu beanstanden.
“Die Rüge, das SEM hätte anstelle einer fünftägigen eine dreissigtägige Beschwerdefrist ansetzen müssen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG und nicht einen materiellen Entscheid gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen hat, weshalb die fünftägige Beschwerdefrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AsylG (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden ist. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren waren materielle Entscheide des SEM angefochten worden.”
“Das SEM hält in den Erwägungen seiner Verfügung fest, der Bundesrat habe den Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG betrage die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage (vgl. Verfügung Ziff. IV). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wird sodann festgehalten: «Gegen diese Verfügung können Sie innert 5 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht BVGer, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erheben (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG)».”
“Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung explizit auf Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG sind Beschwerden gegen Entscheide nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7); die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 7).”
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