Persons to whom Switzerland has granted asylum or who fulfil the requirements for refugee status are deemed in their relations with all federal and cantonal authorities to be refugees within the meaning of this Act and the Convention of 28 July 19511relating to the Status of Refugees.
SR 0.142.30 ↩
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Anerkannte Flüchtlinge dürfen nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; die Ausweisung setzt eine schwerwiegende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bzw. der öffentlichen Ordnung voraus.
“E. 3.2; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 59 AsylG N. 1). Gemäss dieser Bestimmung darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_108/2018 vom”
“E. 3.2; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 59 AsylG N. 1). Gemäss dieser Bestimmung darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden; insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- bzw. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_108/2018 vom”
“E. 3.2; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 65 AsylG N. 1 und Art. 59 AsylG N. 1). Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 68 AuG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 FK) auszulegen, womit nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_588/2019 vom”
“E. 3.2; Constantin Hruschka, a.a.O., Art. 65 AsylG N. 1 und Art. 59 AsylG N. 1). Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 68 AuG sind somit völkerrechtskonform (in Übereinstimmung mit Art. 32 FK) auszulegen, womit nur anerkannte Flüchtlinge aus der Schweiz aus- oder weggewiesen werden können, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährden (BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_588/2019 vom”
Ein positiver Asylentscheid der zuständigen Behörde bindet andere eidgenössische und kantonale Behörden sowie die Gerichte im Rahmen von Art. 59 AsylG. Daraus folgt nach der zitierten Rechtsprechung, dass der Strafrichter in einem Verfahren wegen rechtswidriger Einreise die bereits bestätigte Flüchtlingseigenschaft nicht erneut prüft. Ebenso wird in der angegebenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Richter die Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung nicht überprüfen soll, wenn bereits ein Entscheid eines Verwaltungsgerichts vorliegt.
“1 FK dürfen Flüchtlinge nicht wegen rechtswidriger Ein- reise bestraft werden, wenn sie die Eigenschaft als Flüchtling erfüllen, sie unmit- telbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, so- fern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise darlegen. Triftige Gründe liegen vor, wenn der Flüchtling ernsthaft be- fürchten muss, dass er an der Grenze keine Bewilligung für die Einreise erhalten werde. Das Erfordernis der unmittelbaren Einreise ist gegeben, wenn der Flücht- ling zielstrebig, ohne wesentliche freiwillige Verzögerungen, aus dem Verfolger- staat in die Schweiz gelangt, und zwar unabhängig davon, ob er verfolgungssi- chere Drittstaaten durchquert hat. (BGE 132 IV 29 E. 3.3; Z ÜND, in: SPESCHA/ ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, a.a.O., Art. 115 AIG N 5). Flüchtling ist nicht nur, wer von den Asylbehörden als solcher anerkannt ist, nötigenfalls hat der Strafrichter die Flüchtlingseigenschaft vorfrageweise zu prüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Gemäss Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gegenüber allen eidgenössi- schen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des AsylG und der Flüchtlingskonvention. Der Richter ist mithin in einem Strafverfahren wegen rechtswidriger Einreise an den positiven Asylentscheid der zuständigen Behörde gebunden und kann die Flüchtlingseigenschaft nicht erneut überprüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a). Der Strafrichter darf zudem die Rechtmässigkeit einer Verwal- tungsverfügung nicht überprüfen, wenn bereits ein Entscheid eines Verwaltungs- gerichts vorliegt (BGE 129 IV 246 E. 2.1 = Pra 2004 Nr. 71). Die Flüchtlingskon- vention ist, wie es ihr Name bereits sagt, auf Flüchtlinge anwendbar. Der Begriff des Flüchtlings wird in Art. 1 A. Abs. 2 FK, aber auch in Art. 3 Abs. 1 AsylG näher definiert. Danach gilt eine Person als Flüchtling, die sich ausserhalb des Landes - 8 - befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ei- ne wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.”
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führt nicht automatisch zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG sachlich von der Gewährung von Asyl zu unterscheiden; weder Art. 63 noch Art. 64 AsylG nennen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Grund für das Erlöschen oder den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Soweit Art. 61 Abs. 3 AsylG von "anerkannten Flüchtlingen mit einer Niederlassungsbewilligung" spricht, stützt dies diese Sichtweise.
“Umstritten ist aber, ob der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft verloren hat, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, und als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu behandeln ist. Gemäss Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die die Flüchtlingseigenschaft besitzen, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Im Sozialversicherungsrecht ist der formelle, von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbegriff massgebend: Flüchtling ist, wer in der Schweiz Asyl erhalten hat, das heisst als Flüchtling anerkannt ist (BGE 115 V 4 E. 2a, 121 V 254 E. 2a). Das Asyl kann zwar aus den in Art. 63 und Art. 64 AsylG genannten Gründen widerrufen werden oder erlöschen; der Erhalt der Niederlassungsbewilligung wird aber in keiner der vorgenannten Bestimmungen als Anlass für den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft genannt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ihrerseits richtet sich nach Art. 34 AlG und hat nichts mit der Gewährung von Asyl oder mit der Anerkennung als Flüchtling zu tun. In Anbetracht des Umstands sodann, dass Art. 61 Abs. 3 AsylG im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen sogar ausdrücklich von "anerkannten Flüchtlingen mit einer Niederlassungsbewilligung" spricht, erscheint die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Flüchtlingseigenschaft verloren habe, als unhaltbar.”
Gemäss Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, als Flüchtlinge im Sinn der Flüchtlingskonvention; daraus folgt beispielsweise die Anwendbarkeit von Art. 32 FK auch gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden.
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führt nicht automatisch zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft; die Niederlassungsbewilligung hängt nach der zitierten Praxis nicht mit der Gewährung von Asyl oder der Anerkennung als Flüchtling zusammen.
“Umstritten ist aber, ob der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft verloren hat, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, und als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu behandeln ist. Gemäss Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die die Flüchtlingseigenschaft besitzen, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Im Sozialversicherungsrecht ist der formelle, von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbegriff massgebend: Flüchtling ist, wer in der Schweiz Asyl erhalten hat, das heisst als Flüchtling anerkannt ist (BGE 115 V 4 E. 2a, 121 V 254 E. 2a). Das Asyl kann zwar aus den in Art. 63 und Art. 64 AsylG genannten Gründen widerrufen werden oder erlöschen; der Erhalt der Niederlassungsbewilligung wird aber in keiner der vorgenannten Bestimmungen als Anlass für den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft genannt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ihrerseits richtet sich nach Art. 34 AlG und hat nichts mit der Gewährung von Asyl oder mit der Anerkennung als Flüchtling zu tun. In Anbetracht des Umstands sodann, dass Art. 61 Abs. 3 AsylG im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen sogar ausdrücklich von "anerkannten Flüchtlingen mit einer Niederlassungsbewilligung" spricht, erscheint die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Flüchtlingseigenschaft verloren habe, als unhaltbar.”
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit Ausweis F haben gegenüber eidgenössischen und kantonalen Behörden dieselbe Rechtsstellung wie Personen mit Schweizer Bürgerrecht (Art. 59 AsylG) und sind nach Praxis ausdrücklich auch in Familienzulagenfragen gleichgestellt.
“E. 2.4 f. hiervor) einen Anspruch auf Familienzulagen hat. Dabei muss einerseits er selbst in den personellen Anwendungsbereich der Verordnung fallen und eine entsprechende Nationalität (oder Staatenlosigkeit resp. Flüchtlingseigenschaft mit Wohnort in der EU [resp. EFTA; vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a FamZG; vgl. E. 2.4 hiervor] oder der Schweiz) oder ein ausreichender Familienstatus sowie andererseits ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein (vgl. BGE 141 V 521 S. 525 E. 4.3.2). Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. April 2017 bis 30. Juni 2020 in der Schweiz erwerbstätig war und seine Kinder in einem EFTA-Mitgliedstaat (...) leben (vgl. E. 3.1 hiervor), liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Ferner ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz (er verfügt über einen Ausweis F; AB 1/10) und hat deshalb gegenüber allen kantonalen und Bundesbehörden dieselbe Rechtsstellung wie eine Person mit Schweizer Bürgerrecht (Art. 59 AsylG). Diese Gleichstellung gilt kraft internationalem Recht ausdrücklich auch für den hier strittigen Bereich der Familienzulagen (Art. 24 Ziff. 1 lit. a FK; vgl. BGE 135 V 94 E. 4 S. 97). Damit ist der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling im Sinne des FK, weshalb er gemäss Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3) – in den persönlichen Anwendungsbereich der besagten Verordnung fällt (vgl. E. 2.5 hiervor). Weiter ist die VO Nr. 883/2004 auch sachlich (Art. 3 Abs. 1 lit.”
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die die Flüchtlingseigenschaft besitzen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes und der Genfer Flüchtlingskonvention. Damit sind die Bestimmungen der Konvention (insbesondere beispielsweise Art. 32 FK) auf diese Personen anwendbar.
“E. 4.2). Ebenfalls anwendbar ist Art. 32 FK, da gemäss Art. 59 AsylG sämtliche Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, als Flüchtlinge im Sinn der Flüchtlingskonvention gelten (BGer 2C_588/2019 vom”
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