16 commentaries
L'incohérenÎ rédactionnelle (forme masculine à l'al. 2) indique une reprise sans adaptation de l'art. 760 CO.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Citation : Cst. art. 52 n. 15 L'interruption de la prescription peut également résulter de poursuites exercées par le fonds de garantie au nom de la caisse de pensions.
“Die Vorinstanz hat den Beginn des Fristenlaufs für die Verjährung der Schadenersatzforderungen auf den 9. Februar 2010 festgelegt und erwogen, der Sicherheitsfonds habe als Vertreter der PK-D.________ im August 2013 und Juni 2018 Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und damit die Verjährung im Umfang von Fr. 3'700'000.- unterbrochen. Dazu hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 7. August 2013 resp. 22. Juni 2018 gerichtlich - und unter Einbezug der PK-D.________ in die jeweiligen Verfahren - geschützt worden waren. Die darauf gestützte vorinstanzliche Annahme von zulässigen resp. wirksamen Unterbrechungshandlungen ist damit nicht willkürlich; sie verstösst auch nicht gegen den in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Untersuchungsgrundsatz. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 56a Abs. 1 BVG beruft, ergibt sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten: Auch wenn der Sicherheitsfonds Schadenersatzansprüche gestützt auf die genannte Bestimmung übernahm, handelt es sich dabei um bei der PK-D.________ entstandene Forderungen im Sinne von Art. 52 BVG (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1), für die nach dem Gesagten die Verjährung wirksam unterbrochen wurde.”
La responsabilité prévue à l'art. 52 al. 1 LPP s'étend également aux personnes physiques dépourvues de qualité formelle d'organe.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
“Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:”
“Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliessen sie kategorisch aus. Damit lassen sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Cst. art. 52 ch. 13 Les prétentions dirigées contre des organes fautifs de l'institution de prévoyanÎ ne sont pas protégées par les privilèges prévus par la LP à l'égard de l'employeur; la privilégiation selon la LP n'inclut pas de telles prétentions en responsabilité.
“4 Erste Klasse lit. b SchKG Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen "gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern" privilegiert seien. Nach der Rechtsprechung gilt das Privileg unabhängig von der rechtlichen Grundlage (BGE 135 III 171 E. 4.2, E. 4.3), namentlich auch für Darlehensforderungen der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber (BGE 135 III 171 E. 4.5; 129 III 486 E. 3.5 am Ende). Richtig ist, dass - wie die Beschwerdeführerin ausführt - ein Organ der Gesellschaft aus Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR (i.V.m. Art. 827 OR) von der Personalvorsorgeeinrichtung persönlich für den Schaden durch das Unterlassen der Bezahlung von BVG-Beiträgen haftbar gemacht werden kann (u.a. Urteil 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008 E. 2.2, als Vorfrage im Verfahren nach Art. 73 BVG und als zur Verrechnung gestellte Forderung). Allerdings handelt es sich nicht um eine Forderung gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber. Auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe der Personalvorsorgeinrichtung nach Art. 52 BVG sind vom Privileg nicht erfasst (LORANDI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 233 zu Art. 219; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 42 Rz. 76). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Verantwortlichkeitsansprüche gegen fehlbare Organe nach Art. 52 AHVG. Auch diese Ansprüche geniessen kein Privileg nach Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. b SchKG (LORANDI, a.a.O., N. 272 zu Art. 219; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 298 Fn 1799). Die Haftungsansprüche richten sich nicht gegen den konkursiten Arbeitgeber, sondern gegen fehlbare Organe (LORANDI, a.a.O., N. 272 zu Art. 219).”
La responsabilité prévue à l'art. 52 LPP reste limitée aux dommages subis par l'institution de prévoyanÎ ; les recours des tiers n'ont pas été instaurés par la révision LPP de 2005.
“BVG-Revision per 1. Januar 2005 Eingang in das Gesetz gefunden. Weiter schloss sie, es fänden sich in der diesbezüglich massgebenden Botschaft (BBl 2000 2637) keine Hinweise darauf, dass die bis dahin auf die Verantwortlichkeit der Organe für unmittelbar der Vorsorgeeinrichtung selbst entstandenen Schaden beschränkte Haftungsbestimmung von Art. 52 BVG in der Art hätte ausgedehnt werden sollen, dass neu auch andere mögliche Geschädigte gestützt darauf einen ihnen entstandenen Schaden geltend machen könnten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend macht, sie habe das Urteil vom 10. Juli 2024 nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen).”
“BVG-Revision per 1. Januar 2005 Eingang in das Gesetz gefunden. Weiter schloss sie, es fänden sich in der diesbezüglich massgebenden Botschaft (BBl 2000 2637) keine Hinweise darauf, dass die bis dahin auf die Verantwortlichkeit der Organe für unmittelbar der Vorsorgeeinrichtung selbst entstandenen Schaden beschränkte Haftungsbestimmung von Art. 52 BVG in der Art hätte ausgedehnt werden sollen, dass neu auch andere mögliche Geschädigte gestützt darauf einen ihnen entstandenen Schaden geltend machen könnten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt offensichtlich nicht vor, zumal die Beschwerdeführer auch gar nicht geltend machen, sie hätten das Urteil vom 10. Juli 2024 nicht sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1 mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 52 n. 11 La rédaction de l'art. 52 al. 2 LPP a été reprise, à titre purement rédactionnel, de l'art. 760 CO et n'a pas été discutée sur le fond ; par conséquent, on y relève des reprises de formulations entraînant des erreurs rédactionnelles dans la dénomination des personnes et l'indication du sexe.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
“Die Beschwerdeführer stützen ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliessen sie kategorisch aus. Damit lassen sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Citation : Cst. art. 52 n. 10 Pour la prescription : le délai commenÎ au plus tard dès la connaissanÎ du dommage et de la personne tenue à réparation ; par ailleurs, un délai de prescription absolu de dix ans s'applique.
“Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).”
Cst. art. 52 n. 9 La responsabilité de l'organe de révision est, en pratique, régie par les règles éprouvées du droit des sociétés anonymes.
“Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).”
L'institution de prévoyanÎ qui obtient gain de cause peut, dans le procès en responsabilité prévu à l'art. 52 LPP, réclamer le remboursement des frais de procédure.
“Nicht stichhaltig ist der unter Hinweis auf BGE 126 V 143 getätigte Einwand, es rechtfertige sich, den in den meisten Sozialversicherungszweigen sowie im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten habe, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Abgesehen davon, dass sich die Klage im kantonalen Verfahren nicht gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtet hatte, lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Bundesgericht im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3 BGG enthaltenen Grundsatz - einen Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf Ersatz der Parteikosten bejaht (BGE 128 V 124 E. 5; SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5, Urteil 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 9 mit Hinweisen).”
“Nicht stichhaltig ist der unter Hinweis auf BGE 126 V 143 getätigte Einwand, es rechtfertige sich, den in den meisten Sozialversicherungszweigen sowie im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten habe, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden. Abgesehen davon, dass sich die Klagen im kantonalen Verfahren nicht gegen einen Sozialversicherungsträger gerichtet hatten, lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Bundesgericht im Haftungsprozess nach Art. 52 BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3 BGG enthaltenen Grundsatz - einen Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf Ersatz der Parteikosten bejaht (BGE 128 V 124 E. 5; SVR 2011 BVG Nr. 2 S. 5, Urteil 9C_997/2009 vom 31. Mai 2010 E. 9 mit Hinweisen).”
La prétention en dommages-intérêts en vertu de l'art. 52 LPP n'exige ni enrichissement ni intention de nuire.
“Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sich nie an den "jeweiligen Unternehmen" bereichert zu haben. Dieses Argument zielt ins Leere: Der Schadenersatzanspruch nach Art. 52 BVG setzt weder eine Bereicherung des Schädigers (oder einer Drittperson) noch eine entsprechende Absicht voraus. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.”
Citation : Cst. art. 52 n. 6 Les erreurs rédactionnelles dans la formulation soulèvent des questions pratiques quant à la désignation des personnes tenues responsables.
“Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, wonach neben den Vorsorgeeinrichtungen auch versicherte Personen, Destinatäre und Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können, u.a. darauf, dass Art. 52 Abs. 2 BVG die männliche Form "der Geschädigte" verwendet, was nicht mit dem in Abs. 1 verwendeten Geschlecht des Begriffs "die Vorsorgeeinrichtung" übereinstimmt; ein blosses redaktionelles Versehen schliesst sie kategorisch aus. Damit lässt sie ausser Acht, dass die ohne entsprechende Anpassung aus Art. 760 OR übernommene Formulierung des Art. 52 Abs. 2 BVG (vgl. BBl 1976 I 258 f.) in den Räten nicht weiter diskutiert wurde. Dass die Norm unsorgfältig redigiert wurde, zeigt sich auch im Umstand, dass darin lediglich von "Organen der Vorsorgeeinrichtung" die Rede ist, obwohl sich die Haftung von Art. 52 Abs. 1 BVG auch auf Personen bezieht, denen keine formale Organstellung zukommt (BGE 128 V 124 E. 4a; vgl. auch THOMAS GEISER, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der”
Seules les institutions de prévoyanÎ disposent de la qualité pour agir au sens de l'art. 52 LPP; les assurés et les employeurs/employeuses sont exclus de la qualité pour agir et ne peuvent pas faire valoir directement des prétentions.
“Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:”
“Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2.”
L'emploi systématique de la forme masculine à l'art. 52 al. 2 LPP est une erreur de rédaction et ne constitue pas une exclusion substantielle des autres sexes.
“Säule, SZS 2005 S. 348). In diesem Punkt scheint die Beschwerdeführerin dann - wenig konsequent - ein redaktionelles Versehen anzunehmen, anderenfalls sie nicht von einer Passivlegitimation der von ihr ins Recht gefassten Beschwerdegegner hätte ausgehen dürfen. Neben den von der Vorinstanz dargelegten Argumenten, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legt letztlich auch die eben aufgezeigte fehlende redaktionelle Sorgfalt den Schluss nahe, dass es sich bei der Verwendung der männlichen Form ("der Geschädigte") in Art. 52 Abs. 2 BVG um ein Versehen handelt.”
“Säule, SZS 2005 S. 348). In diesem Punkt scheinen die Beschwerdeführer dann - wenig konsequent - ein redaktionelles Versehen anzunehmen, anderenfalls sie nicht von einer Passivlegitimation der von ihnen ins Recht gefassten Beschwerdegegner hätten ausgehen dürfen. Neben den von der Vorinstanz dargelegten Argumenten, auf welche verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legt letztlich auch die eben aufgezeigte fehlende redaktionelle Sorgfalt den Schluss nahe, dass es sich bei der Verwendung der männlichen Form ("der Geschädigte") in Art. 52 Abs. 2 BVG um ein Versehen handelt.”
Selon l'interprétation retenue en l'espèÎ et par la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, seules les institutions de prévoyanÎ disposent de la qualité pour agir; les assurés et les employeurs ne peuvent pas, de manière autonome, se prévaloir de l'art. 52 al. 1 LPP pour faire valoir des prétentions.
“Wie die Vorinstanz einräumte, lag dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 52 BVG durchaus noch die Idee zugrunde, neben der Vorsorgeeinrichtung könnten u.a. auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sein. Bereits damals wurde indessen infrage gestellt, ob neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Schaden sollte eingeklagt werden können (vgl. dazu BBl 1976 I 258). Dem letztlich Gesetz gewordenen Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 BVG lässt sich dann unmissverständlich entnehmen, dass die initiale Idee einer breiteren Aktivlegitimation nicht umgesetzt wurde und die Norm einzig auf Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut in dem Sinne, dass auch Versicherte und Arbeitgeber aktivlegitimiert sein sollen, ist klar abzulehnen (zum Wortlaut als Ausgangspunkt und Grenze jeder Auslegung vgl. BGE 148 V 385 E. 5.1 mit Hinweisen). Vielmehr kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass weder versicherte Personen noch Destinatäre oder Arbeitgebende gestützt auf Art. 52 BVG Ansprüche geltend machen können (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 52 BVG; RUTH BLOCH-RIEMER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021, N. 12 zu Art. 52 BVG). Es kann für diesen Schluss grundsätzlich auf die überzeugende Auslegung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Vollständigkeit halber seien folgende Punkte ergänzt:”
Cst. art. 52 ch. 2 Dans les petites entreprises, il convient d'appliquer un niveau de diligenÎ plus strict aux obligations de surveillanÎ incombant aux organes.
“Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt. Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 148 f.). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (vgl. BGE 121 V 243 E. 4b, 108 V 183 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1 ff .; FREY, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 12; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 186 E. 1b). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungs- recht.”
Cst. art. 52 ch. 1 La prescription de la créanÎ en dommages-intérêts est de cinq ans à compter de la connaissanÎ, au maximum dix ans à compter de l'acte dommageable.
“Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Art. 52 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet (Art. 52 Abs. 2 BVG). Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle (vgl. dazu Art. 755 OR) sinngemäss (Art. 53 Abs. 1bis BVG; heute: Art. 52 Abs. 4 BVG).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.