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RéférenÎ : art. 77 Cst., n° 4 Les distances minimales entre les constructions et la lisière forestière visent à garantir les objectifs d'intérêt public poursuivis par l'art. 77 Cst. — en particulier une exploitation et une desserte appropriées, la protection contre l'incendie ainsi que la granÞ valeur écologique de la lisière forestière. Une distanÎ minimale est considérée comme appropriée lorsqu'elle assure la protection de ces intérêts publics.
“Art. 77 BV und Art. 17 WaG haben zum Zweck, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Als angemessen gilt der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden (vgl. z.B. Urteile des BGer 1C_388/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1 und 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5.1.1).”
“Art. 77 BV und Art. 17 WaG haben zum Zweck, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Als angemessen gilt der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden (vgl. z.B. Urteile des BGer 1C_388/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1 und 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5.1.1).”
art. 17 LFo est une disposition directement applicable à l'art. 77 al. 1 Cst. Les cantons prescrivent une distanÎ minimale appropriée entre les constructions et installations et la lisière forestière, en tenant compte de la situation et de la hauteur prévue du peuplement forestier. Pour des motifs importants, les autorités compétentes peuvent autoriser la réduction de la distanÎ minimale sous conditions et obligations.
“Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Art. 77 Abs. 1 BV). Bauten und Anlagen sind in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG). Art. 17 Abs. 1 WaG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts (vgl. z.B. Urteil des BGer 1C_388/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 2 und 3 WaG).”
Cst. art. 77 ch. 2 La Confédération accorÞ aux cantons, sur la base d'accords de programme, des compensations globales pour des mesures nécessaires à l'accomplissement de la fonction de protection forestière.
“Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1). Er legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest (Abs. 2). Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes (Abs. 3). Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage hat der Bundesgesetzgeber das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) erlassen, wonach - unter Vorbehalt von Art. 49 WaG (betreffend die eigenen Vollzugsaufgaben des Bundes und namentlich des Bundesrates) - die Kantone dieses Gesetz vollziehen und die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 50 Abs. 1 WaG). Zwecks Vollzugs sorgen die Kantone für eine zweckmässige Organisation des Forstdienstes (Art. 51 Abs. 1 WaG). Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet (Art. 51 Abs. 2 WaG). In finanzieller Hinsicht gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind (Art.”
“Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1). Er legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest (Abs. 2). Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes (Abs. 3). Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage hat der Bundesgesetzgeber das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) erlassen, wonach - unter Vorbehalt von Art. 49 WaG (betreffend die eigenen Vollzugsaufgaben des Bundes und namentlich des Bundesrates) - die Kantone dieses Gesetz vollziehen und die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 50 Abs. 1 WaG). Zwecks Vollzugs sorgen die Kantone für eine zweckmässige Organisation des Forstdienstes (Art. 51 Abs. 1 WaG). Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet (Art. 51 Abs. 2 WaG). In finanzieller Hinsicht gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind (Art.”
“Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann (Abs. 1). Er legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest (Abs. 2). Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes (Abs. 3). Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage hat der Bundesgesetzgeber das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) erlassen, wonach - unter Vorbehalt von Art. 49 WaG (betreffend die eigenen Vollzugsaufgaben des Bundes und namentlich des Bundesrates) - die Kantone dieses Gesetz vollziehen und die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 50 Abs. 1 WaG). Zwecks Vollzugs sorgen die Kantone für eine zweckmässige Organisation des Forstdienstes (Art. 51 Abs. 1 WaG). Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet (Art. 51 Abs. 2 WaG). In finanzieller Hinsicht gewährt der Bund den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind (Art.”
L'art. 77 Cst. a servi de base à la Loi fédérale sur la forêt (LFo) et à l'ordonnanÎ y afférente (OFo). Ces dispositions visent notamment à garantir que la forêt soit préservée en surfaÎ et dans sa répartition spatiale et protégée en tant que communauté de vie proche de la nature.
“Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) erlassen. Diese Gesetze sollen namentlich dafür sorgen, dass der Wald die vorerwähnten Funktionen erfüllen kann; der Wald soll durch diese Gesetze in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c WaG).”
“Gemäss Art. 77 BV sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) erlassen. Diese Gesetze sollen namentlich dafür sorgen, dass der Wald die vorerwähnten Funktionen erfüllen kann; der Wald soll durch diese Gesetze in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt werden (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c WaG).”
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