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Le droit fédéral peut contenir des règles plus détaillées concernant la réalisation du patrimoine pour les prestations transitoires. Les principes d'interprétation développés par la jurisprudenÎ en matière de prestations complémentaires — notamment s'agissant de la question de la renonciation en cas de cession, de la consommation excessive du patrimoine, de la périoÞ pertinente, de l'obligation de coopération du requérant ainsi que des conséquences d'une consommation exceptionnelle du patrimoine non justifiée — peuvent en principe être pris en compte pour l'interprétation des dispositions relatives aux prestations transitoires. Cela vaut toutefois uniquement dans la mesure où le législateur reprend ce système et où l'art. 13 LPtra ne contient pas de disposition expressément dérogatoire.
“Regeste Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art.”
“Regeste Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art.”
Cst. art. 114 al. 2 Selon l'art. 114 al. 2 Cst., l'assuranÎ-chômage prévoit une indemnité de perte de gain appropriée, donc non intégrale. Lors de la mise en œuvre législative, la responsabilité personnelle des assurés peut être prise en compte; il en découle que le législateur peut prévoir, par exemple, des délais d'attente et n'est donc pas tenu d'assurer une prestation continue et ininterrompue.
“Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. Thomas Gächter, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018 S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.”
“Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. Thomas Gächter, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018 S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.”
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