En vue d’assurer l’approvisionnement de la population en denrées alimentaires, la Confédération crée des conditions pour:
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Cst. art. 104a ch. 5 La protection des surfaces destinées à la rotation des cultures peut constituer un intérêt public prépondérant qui l'emporte sur la protection de la confianÎ individuelle.
“Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten bleibt und damit eine Schranke des Vertrauensschutzes bildet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 664 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass sich Private nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn dem Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6). Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 73 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für den Erhalt des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (Art. 104a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG). Weiter ist hervorzuheben, dass – selbst wenn eine Gemeinde tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen auf Einzonung geschaffen haben sollte – der sich am objektiven Recht sowie am kantonalen Richtplan orientierende Genehmigungsentscheid durch die zuständige kantonale Behörde vorbehalten bleibt (vgl. Art. 26 RPG).”
RéférenÎ : Cst. art. 104a n. 4 L'utilisation économe du sol ainsi que la préservation des terres agricoles, notamment des surfaces destinées à la rotation des cultures, sont considérées comme un intérêt public prépondérant et peuvent, au cas par cas, être en conflit avì la protection d'une confianÎ légitime. Même si une commune avait créé une confianÎ légitime, la décision d'autorisation reste réservée à l'autorité cantonale compétente.
“Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten bleibt und damit eine Schranke des Vertrauensschutzes bildet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 664 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass sich Private nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn dem Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6). Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 73 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für den Erhalt des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (Art. 104a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG). Weiter ist hervorzuheben, dass – selbst wenn eine Gemeinde tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen auf Einzonung geschaffen haben sollte – der sich am objektiven Recht sowie am kantonalen Richtplan orientierende Genehmigungsentscheid durch die zuständige kantonale Behörde vorbehalten bleibt (vgl. Art. 26 RPG).”
“Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten bleibt und damit eine Schranke des Vertrauensschutzes bildet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 664 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass sich Private nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn dem Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6). Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 73 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für den Erhalt des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (Art. 104a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG). Weiter ist hervorzuheben, dass – selbst wenn eine Gemeinde tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen auf Einzonung geschaffen haben sollte – der sich am objektiven Recht sowie am kantonalen Richtplan orientierende Genehmigungsentscheid durch die zuständige kantonale Behörde vorbehalten bleibt (vgl. Art. 26 RPG).”
“Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten bleibt und damit eine Schranke des Vertrauensschutzes bildet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 664 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass sich Private nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wenn dem Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6). Die haushälterische Nutzung des Bodens stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. Art. 73 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG). Gleiches gilt für den Erhalt des Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolgeflächen (Art. 104a BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 15 Abs. 3 RPG). Weiter ist hervorzuheben, dass – selbst wenn eine Gemeinde tatsächlich ein berechtigtes Vertrauen auf Einzonung geschaffen haben sollte – der sich am objektiven Recht sowie am kantonalen Richtplan orientierende Genehmigungsentscheid durch die zuständige kantonale Behörde vorbehalten bleibt (vgl. Art. 26 RPG).”
Cst. art. 104a ch. 3 Des exigences de protection particulières s'appliquent aux terres de rotation : ces parcelles, considérées comme les terres agricoles les plus précieuses, doivent, en principe, être préservées pour l'agriculture. Leur mise à disposition pour d'autres usages suppose une pesée d'intérêts approfondie et exige l'examen d'alternatives ainsi que, le cas échéant, la recherche de possibilités de compensation; l'affectation en zone à bâtir n'est admissible que dans des cas stricts prévus par le droit.
“und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b). An die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen werden strenge Anforderungen gestellt. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von Fruchtfolgeflächen im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw.”
“Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme von FFF. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in: ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw.”
“Dieser Einwand verkennt, dass die eingangs zitierten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs an FFF verlangen, sondern darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme von FFF stellen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in: ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF noch verschärft: Diese ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch - und gerade - zur Anwendung, wenn der Kanton noch über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art. 30 Abs. 2 RPV unzulässig ist (vgl.”
Cst. art. 104a N. 2 La mise à contribution des surfaces d'assolement (FFF) n'est possible que sous des conditions strictes : une mise en zone n'est envisageable que si elle sert un objectif important également du point de vue du canton, objectif qui ne peut être atteint de manière sensée sans mobilisation des FFF. Le Tribunal fédéral exige en outre une appréciation globale des intérêts, incluant l'examen d'alternatives et des possibilités de compensation ; il n'existe pas de priorité automatique en faveur de la mise en zone.
“Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme dieser Flächen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3; 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw. wie der Kanton Freiburg wieder – über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art.”
“Dieser Einwand verkennt, dass die eingangs zitierten eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs an FFF verlangen, sondern darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme von FFF stellen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in: ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF noch verschärft: Diese ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch - und gerade - zur Anwendung, wenn der Kanton noch über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art. 30 Abs. 2 RPV unzulässig ist (vgl.”
Cst. art. 104a n. 1 Les surfaces de rotation des cultures, en tant que terres agricoles particulièrement précieuses, doivent en principe être préservées pour l'agriculture. Pour qu'elles soient affectées à d'autres usages, la jurisprudenÎ exige une pesée complète des intérêts en présenÎ, comprenant l'examen d'alternatives et la prise en compte des possibilités de compensation. Les exigences applicables au classement en zone à bâtir de ces surfaces ont été renforcées par l'art. 30 al. 1bis OAT; un classement n'est désormais admissible que s'il sert un objectif important également du point de vue cantonal, objectif qui ne peut être atteint de manière raisonnable sans mobilisation de ces surfaces.
“und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b). An die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen werden strenge Anforderungen gestellt. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteil BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, in ZBl 118/2017 500, E. 3; Urteil BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von Fruchtfolgeflächen im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw.”
“Die erwähnten Bestimmungen verlangen nicht einzig die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs bzw. die Beibehaltung des aktuellen Umfangs an FFF, sondern stellen darüber hinaus strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme dieser Flächen. Als wertvollste landwirtschaftliche Flächen sollen diese grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 104a Abs. 1 BV). Auch Art. 73 BV gebietet eine nachhaltige Nutzung dieser begrenzten und grundsätzlich nicht erneuerbaren Ressource. Das Bundesgericht misst der Erhaltung von FFF in ständiger Praxis grosses Gewicht zu und verlangt für deren Inanspruchnahme eine umfassende Interessenabwägung unter Prüfung von Alternativen, einschliesslich Kompensationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3; 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.1). Der vorgenannte Art. 30 Abs. 1bis RPV (in Kraft seit 1. Mai 2014) hat die Anforderungen an die Einzonung von FFF im Vergleich zum vorherigen Schutz dieser Flächen noch verschärft: Die Einzonung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn sie einem auch aus Sicht des Kantons wichtigen Ziel dient, das ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn der Kanton noch – bzw. wie der Kanton Freiburg wieder – über FFF-Reserven verfügt, da andernfalls die Einzonung (vorbehältlich einer Kompensierung) schon nach Art.”
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