Le droit au mariage et à la famille est garanti.
61 commentaries
RéférenÎ : Cst. art. 14 N. 61 Lors du regroupement familial, l'intérêt public visant à tenir à l'écart ou à prévenir des charges supplémentaires pour l'aiÞ sociale peut l'emporter lorsque des circonstances concrètes existent, par exemple que les époux vivent séparés, qu'aucune preuve d'un logement adapté aux besoins n'a été fournie, que le regroupement menaÎ d'entraîner une charge supplémentaire concrète pour l'aiÞ sociale, ou qu'il existe des condamnations antérieures pour des infractions à la législation sur les étrangers. Dans ce cas, l'intérêt privé à la vie familiale peut céder devant l'intérêt public.
“Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Berufung des Beschwerdeführers auf den umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK offensichtlich nicht erfüllt: So besitzt die gemeinsame Tochter ebenso wie ihre Mutter nur eine Niederlassungsberechtigung, hingegen keine Schweizer Staatsbürgerschaft. Weiter lebt die Tochter seit der Geburt bei ihrer Mutter und – selbst bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, das er jedoch nicht geltend macht – kann in casu somit kein Anspruch auf Aufenthalt aus umgekehrtem Familiennachzug begründet werden, da die gemeinsame Tochter auch weiterhin mit ihrer niederlassungs- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verbleiben kann und in ihrer Niederlassungsberechtigung daher nicht berührt ist. Weiter sei bezüglich Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art.”
“8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK vereinbar.”
“Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Berufung des Beschwerdeführers auf den umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK offensichtlich nicht erfüllt: So besitzt die gemeinsame Tochter ebenso wie ihre Mutter nur eine Niederlassungsberechtigung, hingegen keine Schweizer Staatsbürgerschaft. Weiter lebt die Tochter seit der Geburt bei ihrer Mutter und – selbst bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, das er jedoch nicht geltend macht – kann in casu somit kein Anspruch auf Aufenthalt aus umgekehrtem Familiennachzug begründet werden, da die gemeinsame Tochter auch weiterhin mit ihrer niederlassungs- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verbleiben kann und in ihrer Niederlassungsberechtigung daher nicht berührt ist. Weiter sei bezüglich Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art.”
Dans le cadre de mesures relevant du droit des étrangers et du droit pénal (p. ex. expulsion du territoire), il convient, selon l'art. 14 Cst., d'opérer une mise en balanÎ entre l'intérêt au mariage et à la vie familiale et les intérêts publics. Si le maintien sur le territoire peut porter concrètement et de façon significative atteinte à des intérêts publics (par exemple pour des motifs de sécurité ou en entraînant une charge supplémentaire pour l'aiÞ sociale publique), cet intérêt public peut l'emporter et justifier une restriction du droit à la vie familiale.
“Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ausgesprochene Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 14 BV und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) sowie Art. 8 BV und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Mit der Verurteilung wegen qualifizierten Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und mehrfachen Raubes liegen Katalogtaten vor, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die Vorinstanz bejaht einen persönlichen Härtefall, geht in der Folge jedoch davon aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Streitig und vorliegend zu prüfen ist dementsprechend einzig, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung Recht verletzt.”
“8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK vereinbar.”
“Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hier lebende Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bedeutend. Aufgrund dessen schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu beenden. Die Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen zumutbar; die Ein-schränkung des Ehelebens hat der Beschwerdeführer 1 hinzunehmen. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).”
Les personnes étrangères en séjour irrégulier sur le territoire peuvent également se prévaloir de l'art. 14 Cst. (droit au mariage et à la famille) ; toutefois, un droit au regroupement familial n'existe que dans la mesure où sont remplies les conditions du droit interne applicables au regroupement familial (notamment art. 44 LEI) (cf. jurisprudenÎ).
“Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2).”
Citation : Cst. art. 14 n° 58 Une durée de procédure excessive ou la suspension, notamment des procédures de divorÎ, peut, dans certaines circonstances, porter atteinte au droit au mariage (art. 14 Cst.) et, le cas échéant, constituer un motif de recours.
“14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).”
En cas de contestation du montant de la rente, l'institution de prévoyanÎ peut, dans certaines circonstances, être dispensée du versement de cotisations à l'avoir de prévoyanÎ (ou, le cas échéant, du paiement de cotisations).
“30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60 pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 2. Der Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen. 3. Im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. August 2017) und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 7'688.-- zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten. 4. Die Beklagte bzw. - im Falle des Unterliegens im Hauptprozess - die Streitberufene sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. 5. Unter o/e-Kostenfolge. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien von Amtes wegen die Akten bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA beizuziehen. Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 22. März 2024 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte anerkennt die Klage teilweise wie folgt: a) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. b) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. 2. Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren seien abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge. Sofern das Gericht die frankenmässige Rentenhöhe, wie vom Kläger beantragt, festlegen möchte, wird aus verfahrensmässiger Sicht was folgt beantragt: 1.”
Le législateur a subordonné, par l'art. 43 LEI, le droit au regroupement familial à la forme de la relation de couple et exige que celle-ci soit vécue comme mariage ou partenariat enregistré. Le Tribunal fédéral est lié à cette appréciation législative (art. 190 Cst.), même si des doutes d'ordre constitutionnel peuvent en découler.
“Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 8 Abs. 2, Art. 13 und Art. 14 BV), sind ihm vor Bundesgericht keine Hilfe. Der Gesetzgeber hat mit Art. 43 AIG die Entscheidung getroffen, den landesrechtlichen Anspruch auf Nachzug des Partners einer in der Schweiz niedergelassenen Person davon abhängig zu machen, dass die Paarbeziehung in der Form der Ehe (oder der eingetragenen Partnerschaft; vgl. Art. 52 AIG) gelebt wird. Selbst wenn darin eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskriminierung anderer Lebensformen zu sehen wäre, wäre das Bundesgericht an die Wertung des Gesetzgebers gebunden (Art. 190 BV; vgl. BGE 146 V 378 E. 3.2).”
“Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 8 Abs. 2, Art. 13 und Art. 14 BV), sind ihm vor Bundesgericht keine Hilfe. Der Gesetzgeber hat mit Art. 43 AIG die Entscheidung getroffen, den landesrechtlichen Anspruch auf Nachzug des Partners einer in der Schweiz niedergelassenen Person davon abhängig zu machen, dass die Paarbeziehung in der Form der Ehe (oder der eingetragenen Partnerschaft; vgl. Art. 52 AIG) gelebt wird. Selbst wenn darin eine verfassungsrechtlich bedenkliche Diskriminierung anderer Lebensformen zu sehen wäre, wäre das Bundesgericht an die Wertung des Gesetzgebers gebunden (Art. 190 BV; vgl. BGE 146 V 378 E. 3.2).”
Si l'intérêt d'un époux à obtenir une décision partielle sur un point du divorÎ l'emporte sur l'intérêt de l'autre époux à une décision simultanée, l'art. 14 Cst. peut fonder un droit à une telle décision partielle. Il est nécessaire que le point de divorÎ soit liquiÞ et qu'il soit établi, dans le cas concret, par une mise en balanÎ des intérêts, que l'intérêt en faveur de la décision partielle l'emporte. La jurisprudenÎ cite notamment comme critères pertinents la durée déjà écoulée de la procédure, le désir de se remarier (en tant qu'intérêt protégé par l'art. 14 Cst.), la présenÎ d'un enfant issu d'une nouvelle relation ainsi qu'une durée vraisemblablement longue de la suite de la procédure.
“148 aZGB eingeführt wurde (vgl. heute Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Bundesgericht schwächte diesen Grundsatz in einem seither bestätigten Leitent- scheid insoweit ab, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausge- schlossen ist, wenn die Ehegatten einem solchen Entscheid zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungs- punkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGE 144 III 298 Regeste und E. 6 f., bestätigt in BGer, Urteile 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3. und 3.4.). Letzteres ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu eruieren (BGer, Urteile - 10 - 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E. 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.4. ff.). Kriterien sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, der Wie- derverheiratungswunsch des scheidungswilligen Ehegatten, der auch durch Art. 14 BV geschützt wird, ein Kind aus einer neuen Beziehung und eine mut- masslich lange zukünftige Verfahrensdauer (BGE 144 III 298 E. 7.2.1 ff.; OGer ZH, LC190018 vom 24. Oktober 2019, E. II.1 ff.). Der Scheidungspunkt muss li- quid sein (BGE 144 III 298 E. 7.2.2).”
“148 aZGB eingeführt wurde (vgl. heute Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Bundesgericht schwächte diesen Grundsatz in einem seither bestätigten Leitent- scheid insoweit ab, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausge- schlossen ist, wenn die Ehegatten einem solchen Entscheid zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungs- punkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGE 144 III 298 Regeste und E. 6 f., bestätigt in BGer, Urteile 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3. und 3.4.). Letzteres ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu eruieren (BGer, Urteile - 10 - 5A_689/2019 vom 5. März 2020, E. 3.1.; 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.4. ff.). Kriterien sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, der Wie- derverheiratungswunsch des scheidungswilligen Ehegatten, der auch durch Art. 14 BV geschützt wird, ein Kind aus einer neuen Beziehung und eine mut- masslich lange zukünftige Verfahrensdauer (BGE 144 III 298 E. 7.2.1 ff.; OGer ZH, LC190018 vom 24. Oktober 2019, E. II.1 ff.). Der Scheidungspunkt muss li- quid sein (BGE 144 III 298 E. 7.2.2).”
Une durée excessive ou la suspension d'une procédure de divorÎ peut, dans certaines circonstances, être qualifiée d'atteinte au droit au mariage au sens de l'art. 14 Cst. À titre de justification, les sources indiquent que cela peut notamment retarder la possibilité de se remarier.
“Lieferung, Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).”
Selon la jurisprudenÎ, les autorités migratoires, eu égard à l'art. 12 CEDH et à l'art. 14 Cst., et en concrétisation de l'objectif de la loi visé à l'art. 98 al. 4 CC, sont tenues d'accorder à une fiancée étrangère ou à un fiancé étranger une autorisation de séjour (éventuellement de courte durée) ou une toléranÎ en vue de la préparation du mariage, pour autant que (1) il n'existe aucun indiÎ de comportement abusif (p. ex. mariage de complaisanÎ ou recours abusif aux règles de regroupement familial), (2) il est manifeste que la personne concernée pourra rester en Suisse après le mariage avì le conjoint (c.-à-d. que les autres conditions requises à cet effet sont manifestement remplies) et (3) il soit prévisible que le mariage sera célébré ou que la personne obtiendra, dans un avenir proche, les pièces civiles nécessaires à cet effet.
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.1).”
“Folglich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Anspruch auf Aufenthalt zukomme, vorfrageweise erneut die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu prüfen, dies unter Miteinbezug der neuen Tatsache (gefestigtes Anwesenheitsrecht des Sohns). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1) ist darin nicht zu erblicken. 3. 3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 3.2). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18.”
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3; 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1). Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art. 17 Abs.”
“Streitig ist vorliegend in der Sache, ob die Verlobte des Beschwerdeführers einen Anspruch auf (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses hat. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art.”
“Ausländische Verlobte müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf das Recht auf Ehe (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit ihrem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.).”
RéférenÎ : art. 14 Cst., n. 52 Même si la suspension de la procédure de divorÎ devait être considérée comme une atteinte au droit au mariage garanti par l'art. 14 Cst., cela ne change rien à la mise en balanÎ des intérêts tant que le requérant n'a pas fait valoir un intérêt concret et accru dépassant l'intérêt général de toute personne souhaitant divorcer. La jurisprudenÎ cite, par exemple, l'intention concrète de se remarier ; en l'absenÎ d'une telle intention, l'intérêt public à la suspension peut prévaloir.
“und 3.7) davon ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens sistiert hat.”
“und 3.7) davon ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens sistiert hat.”
Cst. art. 14 N. 51 Le droit aux intérêts cesse, en pratique, jusqu'à la reprise de l'activité lucrative de l'assuré.
“ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht, welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen, dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.”
Le refus d'accorder une autorisation de séjour de courte durée en vue de la conclusion du mariage peut faire obstacle à l'exerciÎ du droit au mariage (art. 14 Cst.). S'il est allégué de manière recevable, cela fonÞ un droit éventuel à l'octroi de l'autorisation et ouvre la voie au recours en matière de droit public (question d'entrée en matière).
“In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).”
“Streitgegenstand des Verfahrens in der Hauptsache bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Der Beschwerdeführer beruft sich zudem in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK in Bezug auf seine fremdplatzierten minderjährigen Schweizer Kinder (vgl. Urteil 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit offen.”
Le refus d'accorder une autorisation de séjour à des membres de la famille peut constituer une atteinte au droit au mariage et à la famille garanti par l'art. 14 Cst. ; cela a été examiné par la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral (voir l'arrêt du Tribunal fédéral 2C_732/2021).
“Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Tochter, welche mit der Mutter in der Schweiz lebt, ihrerseits einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug ihres Vaters habe. Zu prüfen ist damit, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst. Zu den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden (Urteil BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.5).”
Cst. art. 14 n. 48 En cas de délinquanÎ grave ou de condamnation, les intérêts de la sécurité publique peuvent l'emporter sur les intérêts privés relatifs au mariage et à la famille. Dans de tels cas, la cessation du droit de séjour des membres de la famille ou le refus du regroupement familial peuvent être justifiés; un retour dans le pays d'origine peut être considéré comme raisonnable. Toutefois, les intérêts privés — en particulier ceux des époux résidant en Suisse — peuvent être considérables et doivent être appréciés au cas par cas.
“Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz mit Blick auf die hier lebende Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bedeutend. Aufgrund dessen schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu beenden. Die Rückkehr nach Nordmazedonien ist ihnen zumutbar; die Ein-schränkung des Ehelebens hat der Beschwerdeführer 1 hinzunehmen. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 96 Abs. 1 AIG).”
“Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlicherfüllt seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV. Einerseits liegt mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 wegen mehrfachen und teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Aktenprüfung des Zivilstandesamts im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Zivilstand des Beschwerdeführers unklar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass nicht gesagt werden könne, mit dem Eheschluss sei in absehbarer Zeit zu rechnen.”
RéférenÎ : Cst. art. 14 n. 47 Les autorités migratoires sont, dans le cadre de l'art. 14 Cst. et eu égard au but de la loi, tenues d'accorder une autorisation de séjour (de courte durée) en vue de la préparation du mariage lorsque (1) il n'existe aucun indiÎ d'abus du droit (p. ex. mariage blanc), (2) il apparaît clairement que la personne étrangère pourra rester en Suisse après le mariage (c.-à-d. que les autres conditions requises à cet effet sont remplies) et (3) il est raisonnable d'attendre que l'obtention des documents nécessaires au regard du droit civil puisse intervenir dans un délai prévisible.
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und klar erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 138 I 41 E. 4 u. 5; 137 I 351 E. 3.7; Urteile 2C_1019/2022 vom 7. Juni 2023 E. 3.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.1).”
“Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Rechtsprechung gilt im Rahmen der Praxis zu Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) grundsätzlich auch für eine nicht anwesenheitsberechtigte Person, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwirbt (vgl.”
“Juli 2022 ab, da es dem Beschwerdeführer im parallel verlaufenden zivilstandsrechtlichen Verfahren bislang nicht gelungen sei, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, weshalb mit dem Eheschluss des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Folglich seien die Zulassungsvoraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat nicht im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des prozeduralen Aufenthalts bzw. zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat wurden von der Vorinstanz nicht geprüft. 3.4 Wie bereits ausgeführt, darf eine Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert werden, falls die Eheschliessung mangels der erforderlichen Papiere als (noch) nicht absehbar einzustufen ist. Wo Bemühungen um die Beschaffung (noch) fehlender Heiratsdokumente glaubhaft gemacht sind bzw. die entsprechenden zivilrechtlichen Rechtswege beschritten wurden, darf die Bewilligung in der Regel angesichts der in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK verankerten Institutsgarantie des Rechts auf Ehe und der daraus fliessenden positiven Gewährleistungspflicht des Staats nicht verweigert werden, auch wenn mit der entsprechenden Kurzaufenthaltsbewilligung die Anwesenheit nicht längerfristig gesichert werden soll (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat das Zivilstandsamt der Stadt Zürich vor über drei Jahren um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ersucht und in der Folge seine Geburtsurkunde, seine Ledigkeitsbescheinigung und – soweit ersichtlich – auch die restlichen benötigten Formulare und Dokumente vorgelegt. Zudem beschritt er gegen die Verweigerung seiner Eintragung in das Personenstandsregister aufgrund seiner nicht zweifelsfrei feststellbaren Identität den Rechtsmittelweg, wobei er im zivilstandsrechtlichen Rekursverfahren auch Kopien seines neu ausgestellten ghanaischen Reisepasses einreichte (Verfahren VB.2022.00322). Folglich hat die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und D nunmehr als absehbar zu gelten.”
Cst. art. 14 n. 46 Les plans de prévoyanÎ peuvent prévoir, dès trois mois d'incapacité de travail, des cotisations sur le compte de vieillesse avant le début de la rente ; dans certains règlements, des cotisations sont créditées à partir de trois mois d'incapacité de travail.
“Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).”
Des personnes qui séjournent illégalement sur le territoire ou qui sont considérées comme demandeurs d'asile déboutés peuvent, sous certaines conditions, se prévaloir du droit constitutionnel au mariage et à la famille (art. 14 Cst.). Selon la jurisprudenÎ, cela est envisageable lorsque les conditions du droit interne pour le regroupement familial sont remplies, que le mariage est sérieusement voulu et que les exigences en matière d'autorisation sont manifestement remplies (notamment eu égard aux conditions de l'art. 44 LEI).
“Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2).”
Dans le cadre de l'art. 14 Cst. (par analogie avì l'art. 12 CEDH), les autorités de migration sont tenues, dans des cas objectivement fondés, d'examiner la délivranÎ d'une autorisation de court séjour en vue de la célébration d'un mariage. Une telle autorisation peut être envisagée lorsque le retour dans le pays d'origine ne peut être exigé des personnes concernées, qu'il n'existe aucun indiÎ d'abus de droit (p. ex. mariage de complaisanÎ), qu'il est raisonnable de s'attendre à la célébration du mariage dans un avenir proche et qu'ensuite il apparaîtrait manifestement que les conditions d'un droit de séjour seraient remplies.
“12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.). 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1). 2.4 2.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5.”
“Im Falle des Widerrufs oder der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die nach Art. 42 bzw. 43 AIG ein Anspruch besteht, bezieht sich diese Verhältnismässigkeitsprüfung auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 2 AIG. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3, je m.w.H.). Hier geht es jedoch nicht um einen Eingriff in Art. 8 EMRK, sondern um Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK. Der Grund für die Kurzaufenthaltsbewilligung liegt nur darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden soll, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.7; vgl. dazu auch schon oben E. 2.1).”
“Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht insbesondere deshalb begründet, damit in der Schweiz wohnhafte abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerbende, denen eine Rückkehr in ihre Heimat zur Heirat nicht zugemutet werden kann, ihr Recht auf Eheschluss wahrnehmen können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann diese Praxis auf die Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, für die analoge Vorschriften gelten (Art. 5 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([PartG, SR 211.231]); Art. 75e Abs. 2 lit. d und Art. 75f Abs. 3 ZStV), übertragen werden (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00324, E. 3.3 [nicht publiziert auf www.vgrzh.ch] – 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.3). Nach vorherrschender Ansicht schützen Art. 12 EMRK und Art. 14 BV zwar nur die Ehe zwischen Mann und Frau (Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 14 N. 2 mit Hinweisen; für ein erweitertes Verständnis der Ehefreiheit nach Art. 14 BV: Peter Uebersax, Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 16 mit weiteren Hinweisen). Geht es um die Eintragung einer Partnerschaft, folgt ein analoger Anwesenheitsanspruch jedenfalls aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 2 f. BV (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2015, 2C_532/2015, E. 2.3) sowie aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, weil in Bezug auf die Anwesenheit zur Vorbereitung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kein relevanter Unterschied zwischen den beiden Instituten zu erkennen ist (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 15 N. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 ist philippinische Staatsangehörige und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt.”
Une condamnation pénale antérieure et un état civil encore incertain au moment de la décision peuvent conduire à ce qu'un mariage ne soit pas considéré comme vraisemblable dans un avenir proche. Cela doit être pris en compte lors de l'examen des conditions d'admission au séjour en application de l'art. 14 Cst.
“Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlicherfüllt seien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV. Einerseits liegt mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2016 wegen mehrfachen und teils qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Andererseits hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Aktenprüfung des Zivilstandesamts im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgeschlossen und insbesondere der Zivilstand des Beschwerdeführers unklar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass nicht gesagt werden könne, mit dem Eheschluss sei in absehbarer Zeit zu rechnen.”
art. 14 Cst. ne protège pas toute relation de courte durée ou superficielle. Dans les décisions citées, le Tribunal administratif fédéral a précisé qu'une relation récente qui ne saurait être considérée comme une communauté de fait analogue au mariage, présentant une stabilité et une intensité suffisantes, et pour laquelle aucune cohabitation n'est établie, n'entre pas dans le champ de protection de l'art. 14 Cst., de sorte qu'aucun droit à un titre de séjour n'en a été déduit.
“Auf Beschwerdeebene wird sodann geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 71 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in den Schutzstatus ihres neuen Verlobten C._______ habe. Zwar trifft es zu, dass die Ehegatten von Schutzbedürftigen grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht verheiratet, womit sie von dieser Regelung nicht erfasst ist. Die Beziehung zu ihrem neuen Partner ist zudem - nachdem ihr vormaliger Verlobter Ende (...) 2023 unerwartet verstarb - noch relativ jung. Zum aktuellen Zeitpunkt kann daher offensichtlich nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden (vgl. zu den Anforderungen hierfür etwa Urteil des BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018, E. 5.5 m.H.), zumal das Paar gemäss den im Zentralen Migrationsinformationssystem verzeichneten Adressen auch nicht zusammenwohnt. Die erst seit wenigen Monaten bestehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ fällt daher nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder Art. 14 BV. Somit besteht weder gestützt auf die Bestimmungen über die Gewährung vorübergehenden Schutzes noch aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss eines allfälligen Eheschliessungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann.”
“Was sodann die gerügte Verletzung der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) betrifft, wurde vorstehend bereits dargelegt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner allenfalls Verlobten keine Konkubinatsbeziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre.”
Il est controversé de savoir si l'art. 14 Cst. confère un droit au divorÎ. La doctrine et la jurisprudenÎ relèvent cependant qu'une durée excessive d'une procédure de divorÎ — ou, le cas échéant, sa suspension — peut être considérée comme une atteinte au droit au mariage au sens de l'art. 14 Cst., en raison du retard qu'elle entraîne dans la possibilité de se remarier.
“Lieferung, Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art.”
“14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).”
Pour l'entrée en matière des demandes d'entrée pour motif de mariage, il suffit qu'il soit exposé de manière recevable qu'il existerait potentiellement un droit à l'octroi d'une autorisation (p. ex. en raison du droit au mariage en vertu de l'art. 14 Cst.). En revanche, savoir s'il existe effectivement un droit au séjour ou à l'octroi d'une autorisation relève d'une question de fond et non d'une question d'entrée en matière.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________, eine Schweizer Bürgerin und die Mutter seines Kindes, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), da er ohne die Bewilligung die Ehe mit B.________ nicht eingehen könne. Ein potenzieller Anspruch auf eine Bewilligung ist damit in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen.”
Citation : Cst. art. 14 n. 39 En cas de mariage de complaisanÎ ou de mariage fictif, ou plus généralement d'un abus concret du droit, la prétention à une autorisation de séjour de courte durée en vue de la célébration du mariage peut être refusée. Les tribunaux en apprécient la réalité au moyen d'une appréciation globale des circonstances de fait et, dans de tels cas, ont à bon droit refusé l'autorisation.
“Im Ergebnis bejaht die Vorinstanz gestützt auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände bundesrechtskonform eine Umgehungsehe. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV verneint.”
“Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Sachlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lagen konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelte und die Verlobten nicht beabsichtigten, eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV zu Recht verneint.”
L'art. 14 Cst. n. 38 n'impose aucune obligation pour l'État d'indemniser financièrement les parents pour des modèles de garÞ privés, pour la garÞ alternée des enfants ou pour des coûts liés à la garÞ, ni de mettre des moyens à disposition.
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art.”
Cst. art. 14 n. 37 L'exonération des cotisations en cas d'invalidité ne peut être refusée au motif que la rente dépasse le minimum LPP ; cela vaut également pour les rentes surobligatoires (l'exonération des cotisations ne peut être refusée au seul motif d'une rente plus élevée).
“In einem Invaliditätsfall darf bei einem über dem BVG-Minimum liegenden Rentenbetrag die gesetzlich vorgesehene gleichzeitige Beitragsbefreiung (Art. 14 BVV 2) nicht verweigert werden mit dem Argument, der Rentenbetrag sei höher als jener nach BVG-Minimum zuzüglich minimaler Altersgutschriften (Saner Kaspar, Das Vorsorgeverhältnis in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, Grundlagen, Gemeinsamkeiten und Eigenheiten in den beiden Teilbereichen, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 f.).”
Une prise en compte des biens matrimoniaux fondée sur l'art. 28 RAVS (p. ex. une réduction de la prise en compte de moitié entraînant une modification du plafond) peut désavantager les personnes mariées par rapport à des couples en concubinage comparables et empiéter sur le droit à l'égalité ainsi que sur les droits relatifs au mariage et à la famille (art. 14 Cst.).
“das angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu berücksichtigen sei (vgl. vorangehende E. 2.3), stehe in offenbarem Widerspruch zu jener von SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016, wonach die Erwerbsabsicht nicht aufgrund der unterdurchschnittlichen Lohnzahlung verneint werden könne. Letzteres treffe auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem wird - für den Fall, dass es bei den Beitragspflichten als Nichterwerbstätige bleibt - die Beitragsbemessung bemängelt: Einerseits werde nach Art. 28 Abs. 4 AHVV das eheliche Vermögen, obwohl ein Grossteil dem Beschwerdeführer gehöre und das Paar Gütertrennung vereinbart habe, zur Hälfte bei seiner Ehefrau angerechnet; anderseits werde dadurch die Obergrenze von Art. 28 Abs. 1 AHVV auf das Doppelte des Maximalbeitrags erweitert. Daraus resultiere eine krasse Ungleichbehandlung der verheirateten Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Konkubinatspaar in der gleichen Situation, was das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Recht auf Ehe (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) verletze.”
Citation : Cst. art. 14 ch. 35 Des personnes étrangères peuvent également invoquer le droit au mariage et à la famille; selon la jurisprudenÎ, cela vaut aussi en cas de séjour illégal ou après le rejet de demandes d'asile. Une prétention découlant de ce droit à une autorisation de séjour ou à une autorisation de regroupement familial n'existe toutefois que si les conditions du droit interne pour le regroupement familial sont remplies. Dans une procédure, une telle prétention potentielle à une autorisation peut fonder la qualité pour recourir.
“Das Bundesgericht hält entgegen der Ansicht der Vorinstanz fest, dass ein gefestigtes Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegatten verleiht, sofern die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind; konkret ist entscheidend, ob die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.1 f. [Pra 110/2021 Nr. 36]; 137 I 284 E. 2.6). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte (nachfolgend: EGMR) vom 14. Dezember 2010 i.S. O’Donoghue und Mitbeteiligte gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 34848/07) geht hervor, dass das in Art. 12 EMRK garantierte Recht auf Eheschliessung auch von ausländischen Personen angerufen werden kann, die sich illegal in einem Vertragsstaat aufhalten. Dies gilt ebenso für das in Art. 14 BV niedergelegte Recht auf Ehe und Familie, auf das sich jede volljährige Person unabhängig ihrer Nationalität und ihrer Religion berufen kann (BGE 137 I 351 E. 3.5 [Pra 101/2012 Nr. 61] mit Hinweisen). Diese Praxis gilt somit auch für abgewiesene Asylbewerbende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2).”
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i. V. m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).”
Selon la doctrine et la jurisprudenÎ dominantes, l'art. 45 al. 1 LDIP doit être interprété à la lumière du favor matrimonii de sorte qu'un mariage célébré à l'étranger doit, en principe, être reconnu en Suisse lorsque, selon le droit du lieu de célébration ou selon le droit du domicile ou d'origine d'au moins l'un des futurs époux, il est valable. Cette interprétation est conforme à la protection constitutionnelle et en droit international du mariage (art. 14 Cst.; art. 9 al. 1 et art. 12 CEDH).
“Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 1/2008 vom 17. Januar 2008, S. 49). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen: Urteile BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2. sowie D-6924/2019 vom 28. Januar 2020, E.4.2.2.).”
“Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Im Lichte des favor matrimonii, wonach im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist, ist Art. 45 Abs. 1 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 327 und 343; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 45 N 1; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 2 f.). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen, und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2 m.w.H.). Ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ist der einzige Grund, weswegen einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe die Anerkennung in der Schweiz verweigert werden darf (BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 21). - 12 -”
De l'art. 14 Cst. (en liaison avì l'art. 12 CEDH et l'art. 8 CEDH) peut, dans certaines conditions, être déduit un droit à une présenÎ temporaire en vue de la célébration d'un mariage. Ainsi, des personnes sans titre de séjour légal (p. ex. des requérants d'asile déboutés) peuvent également obtenir une autorisation de séjour temporaire (de courte durée) ou un délai pour régulariser leur statut de séjour, pour autant qu'il n'existe pas d'indices laissant présumer que le projet vise à contourner les règles relatives au regroupement familial et que la célébration du mariage est attendue dans un avenir proche.
“Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl.”
“Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) steht einem Ausländer vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Gemäss diesen Bestimmungen und im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht eine vorübergehende (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Bestimmungen über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 u. 3.7; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.”
“des EAZW vom 1. Januar 2011, Ziff. 2.2). Diese Rechtsprechung steht vor dem Hintergrund einer konventions- und verfassungskonformen Auslegung von Art. 98 Abs. 4 ZGB. Namentlich das von den Beschwerdeführern angerufene Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK; Art. 14 BV), indes auch das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangen, dass auch eine sich unrechtmässig in der Schweiz aufhaltende Person die Ehe eingehen kann, ohne das Land verlassen zu müssen. Es ist ihr im Vorbereitungsverfahren daher (im Sinne einer Ausnahme; vgl. Art. 17 AIG analog [SR 142.20]) die genannte Frist anzusetzen, um bei der zuständigen Behörden ihren Aufenthaltsstatus zu regeln, womit ihr die Eheschliessung in der Schweiz ermöglicht wird (BGE 138 I 41 E. 2-4; MONTINI/GRAF-GAISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 98 ZGB, vgl. auch BGE 137 I 351 E. 3.5-3.7).”
Selon les circonstances, un refus de contacts peut être considéré comme une atteinte à l’art. 14 Cst. s’il repose sur une aliénation qui n’a pas été causée par le parent (voir 5A_500/2023 E.4.3.2). Inversement, chez les enfants capables de former une volonté autonome (dans l’arrêt : environ 14 ans et demi et un peu moins de 12 ans), leur volonté constante et clairement exprimée de ne pas voir le père peut conduire au rejet de l’exécution forcée des contacts de visite (voir 5A_500/2023 E.4.3.8).
“Sie gebe gar nicht an, Erinnerungen an ihren Vater zu haben, sondern sage nur, dass sie keine Beziehung zu ihm und er keine Ahnung von ihr habe. Der Wille der Kinder sei damit keineswegs offenkundig und das Material, um ihn feststellen zu können, reiche nicht aus. Der Wille könne so nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Die hartnäckig geäusserte Ablehnung gegenüber dem Vater sei überdies nicht nachvollziehbar. Insbesondere rechtfertige der Vorfall vom 3. Juli 2014 keinen jahrelangen Kontaktabbruch. Die Kontaktverweigerung sei vielmehr auf die Entfremdung zurückzuführen. Diese sei aber nicht die Schuld des Beschwerdeführers, der sich auch jetzt um Kontakt zu den Mädchen bemühe. Eine Kontaktverweigerung aufgrund einer Entfremdung sei keine autonome Willensbildung, sondern ein Verharren in einer starren Situation. Auf ein gewichtiges Beweismittel, nämlich das psychologische Gutachten, sei verzichtet worden. Die Würdigung des Sachverhalts erweise sich aufgrund des Ausgeführten als willkürlich und die Verweigerung des Kontakts als rechtswidrig. Art. 14 BV, Art. 8 EMRK und Art. 273 Abs. 1 ZGB erwiesen sich als verletzt.”
“Nach dem Gesagten ist bei den zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vierzehneinhalb bzw. knapp zwölf Jahre alten Kindern von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinflussung bestehen nicht. Die Kinder haben über einen längeren Zeitraum konstant und klar ihren Willen geäussert, den Vater nicht sehen zu wollen. Diese Abwehrhaltung bestand nach den durchgeführten Telefonaten weiterhin, beruht auf eigenen Erlebnissen der Kinder und ist nachvollziehbar. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf diese Basis das Recht falsch angewendet (Art. 273 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) bzw. von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte (siehe E. 4.1.4), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr stellt er seine Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der vorinstanzlichen Einschätzung (so führt er beispielsweise aus, es sei für das Wohl der Kinder zwingend notwendig, zu erfahren, dass ihre Ängste vor dem Vater unbegründet sind). Das genügt aber nicht, um der Vorinstanz einen offensichtlich falschen Gebrauch ihres Ermessens vorzuwerfen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die schrittweise Herstellung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bereits vorgesehen und auch weiterhin anzustreben ist. Abgelehnt hat die Vorinstanz lediglich für den Moment die zwangsweise Durchsetzung persönlicher Besuchskontakte. Damit zielt letztlich auch die Bemerkung des Beschwerdeführers, wie ohne Kontakt Vertrauen aufgebaut werden könne, sei nicht ersichtlich, ins Leere.”
En l'absenÎ d'indications concrètes et vérifiables ou de preuves concernant la durée et le moÞ de vie concret de la relation (p. ex. indications sur la durée de la relation, adresse commune ou autres justificatifs), il peut en résulter que l'existenÎ d'une relation effectivement vécue et durable, comparable au mariage, au sens de l'art. 14 Cst., soit niée.
“Hinsichtlich der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, die entsprechend geschützt wäre: Erstens machte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch vom 10. Juli 2024 widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen und der Beziehungsdauer des Paares. So gab er zunächst an, dass sie sich vor ca. einem Jahr in Österreich kennengelernt hätten. Konfrontiert damit, dass er dort erst im Oktober 2023 registriert wurde, machte er geltend, dass sie sich ein paar Monate danach kennengelernt hätten (SEM-act. 16 S. 2 f.). Zweitens machte der Beschwerdeführer kaum konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Verlobten und zur Beziehung mit dieser. Zwar nannte er deren Namen, Wohnort und Aufenthaltsstatus, nicht jedoch deren Geburtsdatum und Adresse. Zudem reichte er, obwohl anwaltlich vertreten, auch keine Beweismittel für eine im Rahmen des Möglichen gelebte Beziehung, für die neu gemietete Wohnung oder für das angeblich weit fortgeschrittene Ehevorbereitungsverfahren des Paares ein.”
RéférenÎ : Cst. art. 14 ch. 30 Le certificat d'équivalenÎ délivré par la MEBEKO est souvent exigé, mais il fait défaut pour les diplômes en provenanÎ d'États sans traité ; les personnes dépourvues de certificat d'équivalenÎ de la MEBEKO ne peuvent, malgré leur inscription, exercer sous leur propre responsabilité professionnelle.
“Die Beschwerdeführerin ist im Medizinalberuferegister im Sinne von Art. 33a Abs. 2 und Abs. 3 MedBG als Ärztin eingetragen, nämlich mit einem Diplom des vormaligen Jugoslawien, welches mangels einschlägigem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Serbien nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG anerkannt werden kann (vgl. Bst. A oben). Eine Gleichwertigkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 MedBG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 MedBV (vgl. E. 5.2 oben) hat die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung nicht vorgelegt, wobei sie auf diesem Weg ohnehin nicht in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin tätig sein könnte, da sie weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG (insbesondere Lehrtätigkeit oder medizinische Unterversorgung) erfüllt (vgl. E. 5.2 oben).”
Le refus d'octroi d'une autorisation de séjour (de courte durée) en vue du mariage peut être invoqué comme une violation du droit au mariage (art. 14 Cst.; en liaison avì l'art. 12 CEDH). Sur le plan procédural, pour qu'il y ait entrée en matière d'un recours portant sur une autorisation, il est nécessaire qu'un droit correspondant à la présenÎ soit allégué de manière suffisamment étayée.
“In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.”
Citation: Cst. art. 14 n. 28 En l'absenÎ d'un traité, la MEBEKO exige une évaluation de l'équivalenÎ matérielle de la formation étrangère (et non une simple reconnaissanÎ formelle) ; l'attestation d'équivalenÎ apprécie l'équivalenÎ de la formation et est utilisée comme alternative à la reconnaissanÎ au titre de la directive 2005/36/CE.
“In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass ausländische Diplome einem eidgenössischen Diplom gleichgestellt sind, sofern die Gleichwertigkeit des Ersteren mit dem eidgenössischen Diplom in einem Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 und 2 MedBG). Dasselbe gilt für ausländische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 1 und 2 MedBG). Besteht kein entsprechender Staatsvertrag, ist eine ärztliche Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 MedBG zulässig, d.h. die Medizinalberufekommission (MEBEKO) muss die Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels bescheinigen (Art. 36 Abs. 3 MedBG; Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 14 Abs. 2 MedBV [Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, kurz Medizinalberufeverordnung; SR 811.112.0; vgl. auch Art. 3 lit. f und Art. 4 lit. g Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO) vom 19. April 2007; SR 811.117.2; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.3.1; 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Anerkennung ausländischer Diplome (und Weiterbildungstitel) im Sinne von Art. 15 (bzw. Art. 21) MedBG, welche bloss formeller Natur ist, um eine materielle Prüfung, welche bewertet, ob die ausländische Ausbildung gegenüber der schweizerischen gleichwertig ist (Urteil 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.4; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II, 2021 [Donzallaz, Traité de droit médical], Rz. 2812). Bei positivem Abschluss dieser Prüfung (und Vorlage einer entsprechenden Gleichwertigkeitsbescheinigung) kann die betroffene Ärztin zudem nur im Rahmen von Art.”
“; Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Unter diesem prüft der Aufnahmestaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell (Urteile des BVGer B-6082/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.3; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2; B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3). Strikte Gleichwertigkeit wird aber nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_622/2012 vom 17. Juni 2013 E. 3.2.2 und 3.4; Gammenthaler, a.a.O., S. 159 f. und 199 ff.; siehe auch Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Berufsqualifikationsniveau i.S.v. Art. 11 genügt, das unmittelbar unter jenem liegt, das im Aufnahmestaat für die Zulassung zur Berufstätigkeit verlangt wird). Dies unterscheidet die Anerkennung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG von einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit nach Art. 36 Abs. 3 MedBG für Berufsqualifikationen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über eine gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBV; Art. 3 Bst. f und Art. 4 Bst. f GR MEBEKO). Das allgemeine Anerkennungssystem gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist im Kontext von Art. 9 FZA zu sehen, der die beteiligten Staaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu treffen, um den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung und die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen dient insofern der Verwirklichung der im FZA garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 ff. Anhang I FZA bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA). Die Ausübung dieser Freiheiten soll grundsätzlich nicht durch Einführung neuer Anforderungen an den Erwerb der Berufsqualifikation im Inland vereitelt werden (vgl. die vor Abschluss des FZA ergangene, daher bei der Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG massgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Beschränkungsverbot hinsichtlich dieser Freiheiten i.”
Citation : art. 14 Cst., n. 27 Avant que des droits protégés par la Constitution ou par la Convention, tirés de l’art. 14 Cst., puissent essentiellement fonder une obligation de prestation, il faut des constatations concrètes de l’instanÎ précédente sur la vie familiale effective. Celles-ci comprennent notamment des indications sur la nature du vivre-ensemble familial ainsi que sur la fréquenÎ et la durée des contacts et sur les possibilités, dans la mesure du raisonnable, de s’organiser autrement. À défaut de telles constatations, une obligation de prestation ne peut être déduite uniquement de ces droits de protection.
“Das vom Beschwerdeführer beantragte Hilfsmittel findet sich zwar auf der einschlägigen Liste, doch besteht in seinem Fall wegen des Heimaufenthaltes ein genereller Leistungsausschluss. Dass dieser Ausschluss offensichtlich den dem Verordnungsgeber in Art. 21 IVG auferlegten Rahmen sprengen oder sonstwie ausserhalb des nach dieser Bestimmung Zulässigen liegen würde (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.3), ist nicht ersichtlich und wird beschwerdeweise auch gar nicht behauptet. Zum andern bestehen jedoch mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie mit Art. 8 EMRK grundrechtliche Schutzpositionen hinsichtlich der Wahrung des Familienlebens (vgl. E. 3.4.2 f. von SVR 2009 IV Nr. 49 S. 149 ff., 8C_315/2008; vgl. ferner BGE 134 I 105 E. 6), das seinerseits durch die Leistungsverweigerung zwar nicht verunmöglicht, aber doch eingeschränkt bzw. erschwert wird (vgl. in Bezug auf Eltern und erwachsene Kinder bei zusätzlichen Elementen einer Abhängigkeit: Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg], EMRK, 5. Aufl. 2023, N. 61 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweis; Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl. 2020, Rz. 678 bei Fn. 110). Ob dies für sich allein hier eine Leistungszusprache im Sinne verfassungskonformer Auslegung (unter den gegebenen Umständen wider den Wortlaut der Liste) rechtfertigen würde, scheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn abgesehen davon, dass es in diesem Zusammenhang an vorinstanzlichen Feststellungen fehlt über die konkreten Verhältnisse vor Ort wie auch hinsichtlich der im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten, sich anderweitig zu organisieren, mangelt es an jeglichen Erhebungen zur Art und Weise des familiären Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seinen Eltern, insbesondere in Bezug auf Häufigkeit und Dauer seiner Besuche.”
Selon l'art. 14 al. 1 OPP 2, il existe un droit accessoire minimum à la poursuite de l'avoir de vieillesse.
Les autorités ne peuvent pas rendre de facto impossible la procédure préparatoire au mariage par des actes de procédure (p. ex. en retenant des documents d'état civil); une telle conduite peut porter atteinte au droit de se marier garanti par l'art. 14 Cst. Toutefois, si la procédure reste pendante, la personne concernée est, en principe, libre de poursuivre la procédure préparatoire au mariage depuis l'étranger; cela n'entraîne pas automatiquement un droit de séjour en Suisse.
“Der Beschwerdegegner war gehalten, den Beschwerdeführenden Einsicht in ihre Akten zu gewähren. Indem er dies unterliess, hat er das Rechtsverzögerungsverfahren vor der Vorinstanz verursacht. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden als obsiegend zu betrachten. 3.3.3 Indem der Beschwerdegegner für das Weiterleiten der Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft einen Nachweis über seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verlangte und das Migrationsamt gleichzeitig die entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilen wollte, wenn die Beschwerdeführenden hätten nachweisen können, dass ihre Heirat innert nützlicher Frist erfolgen könne, dies der Beschwerdegegner jedoch erst dann bestätigen wollte, nachdem er die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers weitergeleitet gehabt hätte, wurde den Beschwerdeführenden der Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens und die darauf folgende Trauung verunmöglicht. Durch diese Rechtsverweigerung wurde ihr in Art. 14 BV bzw. Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) garantiertes Recht auf Eheschliessung verletzt (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1 mit Hinweisen; Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, N. 258 ff.). Die vom Beschwerdegegner gewährten Fristverlängerungen waren nicht ausreichend, um den Beschwerdeführenden den Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens zu ermöglichen, da der oben beschriebene Zirkel damit nicht durchbrochen werden konnte. Der Beschwerdegegner wäre deshalb gehalten gewesen, die Zivilstandsdokumente des Beschwerdeführers zur Beglaubigung an die Schweizer Botschaft weiterzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden sich bereit erklärt hatten, die Kosten für die Beglaubigung auf jeden Fall zu tragen, auch wenn das Migrationsamt in der Folge davon abgesehen hätte, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dazu kommt, dass die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente für die Beschwerdeführenden nach Ansicht der Vorinstanz auch dann mit einem tatsächlichen Vorteil verbunden gewesen wäre, wenn das Migrationsamt in der Folge keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt hätte, da der Beschwerdeführer nach der Beglaubigung seiner Zivilstandsdokumente in der Datenbank "Infostar" hätte aufgenommen werden können (vgl.”
“1 BV) gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1; 130 II 281 E. 3.1). Das SEM hat richtigerweise festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit dem 2. Juli 2024 in der Schweiz auf und hat seine Partnerin zuvor 20 Jahre lang nicht gesehen. Im Übrigen reichte er auch keine Unterlagen ein, welche belegen, dass er - wie von ihm behauptet - bereits in der Türkei mit seiner Verlobten zusammengelebt hat und im Jahr 2019 nicht habe aus der Türkei ausreisen können, weil er wegen einer Ausreisesperre habe untertauchen müssen und inhaftiert worden sei. Damit ist nicht von einer nach Art. 8 EMRK geschützten nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, die unter die Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt. Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht, da es ihm freisteht, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).”
“Schliesslich verletzt die angefochtene Verfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht, da es ihm freisteht, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).”
Du droit au mariage (art. 14 Cst.) peut, sous certaines conditions, découler un droit à la présenÎ en Suisse aux fins de conclure un mariage. En revanche, il convient d'examiner séparément, selon les dispositions matérielles (notamment la LEI), si cela confère un droit matériel à l'octroi d'une autorisation de séjour.
“Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Danach müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) steht einem Ausländer vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe – in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. Urteil KG AG WBE.2021/360 vom 13. Juli 2023 E. 2.1; Spescha, in Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 30 AIG N. 9) – einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.”
“Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). 2.1.1 Gestützt auf das AIG steht dem Beschwerdeführer auch nach der Heirat mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verlobten kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 44 Abs. 1 AIG zu, da anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch einräumt; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Aus dem in Art. 8 EMRK und Art. 14 BV garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin sowie der Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 2.1.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl.”
La jurisprudenÎ suit le principe « in favor matrimonii » : en cas de doute, la validité d’un mariage célébré à l’étranger doit être présumée. La Suisse applique une pratique de reconnaissanÎ fondamentalement libérale, qui est également liée à la protection du mariage selon l’art. 14 Cst.
“4 [Pra 105/2016 Nr. 52]; BVR 2017 S. 483 E. 2.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8). Damit ist Art. 45 IPRG – abgesehen von der erwähnten, hier nicht interessierenden Ausnahme – in der im Zeitpunkt der Verfügung des ABEV geltenden Fassung massgebend. 3.2 Nach Art. 45 Abs. 1 IPRG – in der hier massgebenden Fassung (AS 1988 1776) – wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Die Schweiz nimmt in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ehen traditionell eine liberale Haltung ein (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, in BBl 1983 I 263 ff., 343). Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist (BVGer E-1721/2019 vom 28.6.2019 E. 4.2.2). Diese Auslegung von Art. 45 Abs. 1 IPRG steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV; Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Art. 45 Abs. 1 IPRG ist so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaats wenigstens einer der heiratswilligen Personen gültig sein muss (BVGer E-670/2023 vom 16.2.2023 E. 6.3.1, D-6924/2019 vom 28.1.2020 E. 4.2.2; Corinne Widmer Lüchinger, in Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Art. 45 N. 31). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht in allen anwendbaren Rechtsordnungen von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28.6.2019 E. 4.2.2; Urteil der Asylrekurskommission vom 7.3.2006, in VPB 2006 Nr. 71 E. 4.3; Büchler/Fink; Eheschliessungen im Ausland. Die Grenzen ihrer Anerkennung in der Schweiz am Beispiel von Ehen islamischer Prägung, in FamPra.ch 2008 S. 48 ff., 50). 3.3 Ausnahmen in Bezug auf die Anerkennung ergeben sich aus dem allgemeinen Vorbehalt des schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG, dem Umgehungstatbestand nach Art.”
“Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Im Zweifelsfall ist demnach von der Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) auszugehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und sie steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Urteile des BVGer D-6924/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.2.2, E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 E. 4.2.2 je m.H.).”
“Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (Büchler Andrea / Fink Stefan, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 1/2008 vom 17. Januar 2008, S. 49). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen: Urteile BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2. sowie D-6924/2019 vom 28. Januar 2020, E.4.2.2.).”
“Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird gemäss Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Im Lichte des favor matrimonii, wonach im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe anzunehmen ist, ist Art. 45 Abs. 1 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263, S. 327 und 343; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 45 N 1; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 2 f.). Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen, und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Mit anderen Worten ist die Ehe gültig, wenn sie nicht nach allen massgebenden Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig erklärt werden müsste (BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2 m.w.H.). Ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ist der einzige Grund, weswegen einer im Ausland gültig geschlossenen Ehe die Anerkennung in der Schweiz verweigert werden darf (BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 45 N 21). - 12 -”
Le refus d'un permis de séjour (de courte durée) peut rendre pratiquement impossible l'exerciÎ du droit au mariage garanti par l'art. 14 Cst., et relève dès lors des droits fondamentaux. Pour l'entrée en matière dans une procédure administrative, il suffit que la prétention correspondante à la présenÎ soit invoquée de manière recevable.
“Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________, eine Schweizer Bürgerin und die Mutter seines Kindes, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), da er ohne die Bewilligung die Ehe mit B.________ nicht eingehen könne. Ein potenzieller Anspruch auf eine Bewilligung ist damit in vertretbarer Weise geltend gemacht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit grundsätzlich offen.”
“In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Die Beschwerdeführer können diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit vorliegend offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die vorliegende Einheitsbeschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.”
“Die Beschwerdeführer machen geltend, heiraten zu wollen. Die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle ihr Recht hierauf (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK), wie das Bundesgericht dieses bezüglich (abgewiesener) Asylsuchender, die erst durch die Heirat zu einem rechtmässigen Aufenthaltstitel kommen könnten, in seiner Praxis umschrieben habe (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48; 138 I 41 ff.; 137 I 351 ff.); ohne die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung könnten sie die von ihnen gewollte Ehe nicht eingehen.”
Citation : Cst. art. 14 n. 21 Les prairies permanentes font typiquement partie de la surfaÎ agricole utile (SAU).
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
Cst. art. 14 n. 20 Dans les solutions surobligatoires, l'exonération des primes/cotisations est souvent également assurée. Cela est réglé dans le règlement de prévoyanÎ et sert notamment à sécuriser la réintégration dans la vie active.
“In Anlehnung an die Weiteräufnung des Altersguthabens in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 14 BVV 2 ist bei exzedenten oder umhüllenden Vorsorgelösungen zumeist eine sog. Prämienbefreiung mitversichert. Der Anspruch auf diese überobligatorische Leistung richtet sich nach dem anwendbaren Vorsorgereglement (Hürzeler Marc, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 34 N 13). In der weitergehenden beruflichen Vorsorge kommt der Prämienbefreiungsleistung u.a. die Funktion zu, den Vorsorgeschutz der invaliden Person für den Fall des Wiedereintritts ins Erwerbsleben zu gewährleisten (vgl. a.a.O.).”
Cst. art. 14 ch. 19 Dans les décisions de droit administratif, l'autorité peut prendre en compte des éléments tels qu'une résidenÎ séparée depuis plusieurs années. Si, de cela et des autres circonstances concrètes, il ressort vraisemblablement que le mariage était déjà irrémédiablement brisé, l'instanÎ inférieure peut en déduire que la situation relevant du droit de la famille n'est pas affectée par la décision attaquée.
“Aus welchen Gründen die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung das Recht auf Ehe (Art. 14 BV) verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Der Entscheid der Vorinstanz hat keinen Einfluss auf seine familienrechtliche Situation. Ebensowenig liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn die Vorinstanz gestützt auf den schon seit Jahren gegebenen getrennten Wohnsitz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus plausiblen Gründen darauf schloss, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung als gescheitert betrachtet werden musste. Nicht weiter belegt wird vom Beschwerdeführer, inwiefern eine unzulässige Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV von ihm gegenüber Staatsangehörigen aus EU/EFTA Staaten vorliegen sollte.”
Conformément à la Cst. art. 14 (en liaison avì l'art. 12 de la CEDH et l'art. 98 al. 4 CC), les personnes souhaitant se marier qui ne disposent pas d'un séjour légal peuvent, sous certaines conditions, exiger une autorisation de séjour provisoire (de courte durée) en vue de la célébration du mariage. Il est nécessaire qu'aucun indiÎ d'abus de droit (p. ex. mariage de complaisanÎ ou contournement abusif des règles du regroupement familial) n'existe et qu'après le mariage il soit manifestement établi que les conditions requises pour obtenir une autorisation de séjour seraient réunies. En outre, le mariage doit être susceptible de se conclure dans un avenir proche.
“Folglich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Anspruch auf Aufenthalt zukomme, vorfrageweise erneut die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug zu prüfen, dies unter Miteinbezug der neuen Tatsache (gefestigtes Anwesenheitsrecht des Sohns). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1) ist darin nicht zu erblicken. 3. 3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (BGr, 18. August 2020, 2C_288/2020, E. 3.2). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18.”
“12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.1 f.). 3. 3.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGer, 5. April 2023, 2C_656/2022, E. 3.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00453, E. 2.3, und 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1). 3.2 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 29.”
“12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.). 2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1). 2.4 2.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5.”
“Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,”
“Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012, E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl.”
“zusammenwohnen und in irgendeiner Form Verantwortung in der Beziehung zu ihr übernehmen oder ihr finanziell beistehen würde. Zudem ist der Beschwerdeführer immer wieder untergetaucht, musste verschiedene Haftstrafen verbüssen und gab mehrmals bei Befragungen an, insbesondere wegen der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung in der Schweiz bleiben zu wollen (vgl. Befragung durch das Migrationsamt Basel-Stadt vom 15. November 2012, Befragung durch das SEM vom 23. Januar 2015). Trotz der angeblich langen Beziehung ist in Anbetracht des fehlenden Zusammenlebens sowie des Fehlens zusätzlicher stabilisierender Elemente vorliegend nicht von einem im Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründenden Konkubinat auszugehen, zumal an ein solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3.1). 5.1 Im Hinblick auf eine Eheschliessung mit einer Schweizerin vermag der Beschwerdeführer allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zu diesem Zweck in der Schweiz abzuleiten und eine vorübergehende Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 AIG zu erhalten. 5.2 Das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – oder ihrer Religion die Möglichkeit, zu heiraten (BGE 138 I 41 E. 4; 137 I 351 E. 3.5). In diesem Sinne sind die Migrationsbehörden nach der Rechtsprechung im Hinblick auf diese Bestimmung bzw. Art. 12 EMRK in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h.”
Citation: Cst. art. 14 N. 17 Les parcelles étrangères situées dans la zone frontalière étrangère peuvent être considérées comme surfaces agricoles utiles (SAU) si elles y sont intégrées et si les conditions d'une importation en franchise de droits sont remplies.
“Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, müssen gegenüber den Vollzugsbehörden nachweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben (Art. 101 DZV). Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN nach den Art. 12 bis 25 DZV auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind (Art. 11 DZV). Zum Betrieb beziehungsweise zur Betriebsfläche (BF) gehört insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 13 Bst. a LBV). Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
Cst. art. 14 n. 16 En cas de report de la mise en paiement de la rente, le droit effectif à la rente demeure déterminant ; la poursuite (crédits fictifs) vaut dès la naissanÎ du droit, même si aucun versement n'est effectué.
“Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 setzt Art. 14 BVV 2 einen effektiven Rentenanspruch voraus. Nicht massgebend könne sein, dass die Leistungen infolge Rentenaufschub oder infolge Überentschädigung nicht zur Auszahlung kommen (also beitragsfreie Weiterführung des Alterskontos im BVG ab Entstehung des Rentenanspruchs (BGer B 70/05 vom”
art. 14 Cst. protège le droit au mariage et à la famille. En liaison avì l'art. 235 CPP et la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, il découle pour les personnes détenues dans le cadre de la procédure pénale, en principe, un droit fédéral à des contacts familiaux adéquats et réguliers, respectivement à des visites en détention. Des restrictions sont possibles si des intérêts publics prépondérants (par ex. risque de collusion, maintien de l'ordre et de la sécurité, ou charge opérationnelle importante) justifient celles-ci de manière proportionnée.
“Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie.”
“Vorliegend erscheint klar, dass durch regelmässige Besuche der Familie eine unverhältnismässig hohe Kollusionsgefahr geschaffen würde. 7. Weiter ist der betriebliche Aufwand für die Besuche in Betracht zu ziehen. Bereits der rege Schriftverkehr des Beschuldigten mit seiner Ehefrau verursacht seitens der Strafverfolgungsbehörden durch Übersetzung und Zensur einen erheblichen Aufwand, welcher selbstverständlich geleistet wird. Bei regelmässigen, überwachten Besuchen würde sich dieser noch einmal deutlich steigern und damit die Kapazitäten von Haftanstalt und Staatsanwaltschaft übersteigen. 8. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung ist nach dem gesagten insgesamt verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie.”
“Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Dauerbesuchsbewilligung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 3; 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2; 1B_382/ 2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2; s.a. BGE 118 Ia 64 E. 3n-o S. 85-87; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; Empfehlung des Europarates Rec[2006] 2, «Europäische Strafvollzugsgrundsätze», Ziff. 24.1-24.2). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art.”
Les liens familiaux ne créent pas automatiquement un droit à un séjour provisoire dans le cadre de la procédure ; l'art. 14 Cst. n'accorÞ pas, à cet égard, un droit procédural au séjour, en tout cas lorsque les conditions d'admission ne sont manifestement pas remplies.
“Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). 4.3 Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat. Weitere Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions- bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines Hotels am Zielort mit ihr ab.”
Un requérant ne peut pas faire valoir en son nom propre des droits fondamentaux appartenant à des tiers (p.ex. le droit de la fille à la vie familiale conformément à l'art. 14 Cst.) s'il n'agit pas en qualité de représentant (légal) ; dans de tels cas, il lui manque en règle générale le droit de recours.
“________ (Norwegen) wegzuziehen, gestützt auf den vertraglich vereinbarten Arbeitsort als glaubhaft erachtet. Einfach zu behaupten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Arbeitsort jederzeit problemlos verlegen könne, genügt nicht. Soweit er schliesslich eine Verletzung von C.________s Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) sowie ihres Rechts auf Familie (Art. 14 BV) ausgemacht haben will, fehlt es dem Beschwerdeführer schon am Beschwerderecht (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als (gesetzlicher) Vertreter seiner Tochter. Um sich auf eine Grundrechtsverletzung berufen zu können, muss die Person in den Schutzbereich des fraglichen Grundrechts fallen, also Rechtsträgerin ebendieses Grundrechts sein (Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht Rechtsträger des Grundrechts auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV). Er macht auch nicht geltend, dass sein eigenes Recht auf Familie (Art. 14 BV) verletzt wäre. Er begründet seine diesbezügliche Rüge mit der besonders sensiblen Entwicklungsphase, in der sich C.________ gerade befinde, und mit ihrem baldigen Kindergarteneintritt. Mithin verfolgt er mit den erwähnten Rügen keine eigenen Interessen, sondern macht Grundrechtsverletzungen geltend, die eine Drittperson betreffen. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Daran ändert nichts, dass mit der Obhut und dem Wechsel des Aufenthaltsorts die Elternrechte in Frage stehen und der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Entscheid in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) berührt ist. Daraus folgt nicht, dass er sich auch über die Verletzung von Grundrechten beschweren kann, die nicht ihn, sondern seine Tochter betreffen (vgl. zit. Urteil 5A_310/2023 a.a.O.).”
Lors de l'interprétation, l'art. 14 Cst. ne limite pas le volume de construction ; des surfaces non prises en compte peuvent néanmoins permettre des corps de bâtiment admissibles.
“3) ergibt – kein dauernder Aufenthalt von Personen vorgesehen ist. Auch im öffentlichen Parkhaus ist kein dauernder Aufenthalt vorgesehen. Die kommerzielle Nutzung des Parkhauses bzw. die Bewirtschaftung der Park- plätze führen nicht zur Anrechenbarkeit. Dass es sich nicht um Nebenräume im Sinne von § 255 Abs. 3 PBG handelt, die durch Verordnung (s. § 10 ABV) als nicht anrechenbar erklärt werden können, wie die Rekurrentin vorbringt, ist erstens offensichtlich und zweitens unerheblich. Die Bestimmungen über die Ausnützung beschränken die Fläche der auf ei- nem Grundstück möglichen Wohn- und Arbeitsräume und damit die Nut- zungsintensität, aber nicht das zulässige Bauvolumen wie etwa die Baumas- senziffer (§ 258 PBG). Die SBV legen kein maximales "Bauvolumen" fest. Das Bauvolumen ergibt sich höchstens indirekt aus den Grundmassen (Aus- nützung, Geschosszahl, Freiflächenziffer, Grundgrenzabstand, Gesamt- höhe), den Baubegrenzungslinien und der Bestimmung über die geschlos- sene Überbauung (Art. 14 SBV). Im Rahmen dieser Vorschriften dürfen Bau- körper erstellt werden, die auch nicht an die Ausnützungsziffer anrechenbare Nutzflächen enthalten. Zur Einhaltung des Bebauungskonzepts der SBV kann auf die Erwägungen E. 8.3. weiter oben verwiesen werden. Die Grund- masse sind eingehalten. Es trifft somit nicht zu, dass durch die nicht anre- chenbaren Flächen ein grösseres Volumen resultiert, als es die SBV zulas- sen. R1S.2023.05121 Seite 38”
Selon les décisions citées, l'art. 14 Cst. n'établit aucun droit autonome au séjour ni à des droits procéduraux. Il n'en demeure pas moins que les intérêts relevant du droit de la famille doivent être pris en compte lors de l'appréciation de la proportionnalité.
“Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 BV, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem von ihm angerufenen Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer aus Art. 10 Abs. 2 BV ableiten will, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan.”
“Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). 7. Eine erneute Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG erscheint nicht zielführend, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos verwarnt und ermahnt worden ist, sich aber trotz des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts bis heute nicht ernsthaft um seine nachhaltige wirtschaftliche Integration bemüht hat. Aus demselben Grund erscheint auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG nicht erfolgversprechend, nachdem ihm bereits aufgrund der erwirkten Verwarnungen hinreichend klar sein musste, welche Integrationsschritte von ihm zu erwarten waren. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegen. Ferner ist festzuhalten, dass das in Art. 14 BV gewährleistete und vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Recht auf Ehe und Familie keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anwesenheitsrechte vermittelt und für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben nicht angerufen werden kann (BGE 138 I 331 E. 8.3.2). Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig. 8. Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass er einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde und ist sein Heimatland überdies auch nicht überdurchschnittlich hart von der Pandemie betroffen. Zudem ist die gesundheitliche (Grund-)Versorgung auch in der Dominikanischen Republik hinreichend gewährleistet. Gleichwohl bestehenden Einschränkungen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder einem allfälligen Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art.”
“Gegen die eindeutige Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht wiederum, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin schon wiederholt rechtskräftig bejaht wurde und in der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auf den ersten Blick keine wesentliche neue Tatsache zu erblicken ist (vgl. zuletzt VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00844, E. 4.3, bestätigt durch BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020). 4.3 Eine Bewilligungserteilung erscheint demnach wenig wahrscheinlich, sodass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozessualen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG während des Rekursverfahrens verweigert hat. Weitere Gründe, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin der vorläufige Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Die von ihr angerufenen Konventions- bzw. Verfassungsbestimmungen (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 2 BV sowie Art. 14 BV) vermöchten einer ausländischen Person jedenfalls keinen Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt bis zum Entscheid zu vermitteln, zumindest wenn wie hier die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 5 mit Hinweis). Sie standen im Übrigen auch der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen, bildeten die – ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfassten – familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand doch bereits Gegenstand wiederholter gerichtlicher Beurteilungen negativen Ausgangs und nahm der Beschwerdegegner darauf auch bei der Planung ihrer Rückführung angemessen Rücksicht. Wie bereits gesagt wurde, holte er im September 2020 einen ärztlichen Bericht ein, welcher sich insbesondere zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, organisierte ihre medizinische Begleitung durch mehrere Fachpersonen während der Reise und sprach das Flugziel sowie die Wahl eines Hotels am Zielort mit ihr ab.”
Cst. art. 14 N. 10 Chez les réfugiés reconnus, les exigences en matière d'indépendanÎ financière pour le regroupement familial sont moins strictes durant la phase initiale. En cas de refus, un examen de proportionnalité doit être effectué ; il convient notamment de prendre en compte les possibilités d'emploi établies concrètement et le revenu prévisible qui en découle, la durée de la présenÎ, le degré d'intégration ainsi qu'une éventuelle responsabilité dans une dépendanÎ à l'aiÞ sociale. Un refus n'est justifié que si la charge future pesant sur l'aiÞ sociale publique doit être appréciée comme importante tant quant à sa durée qu'à son ampleur.
“In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin verdient gemäss den bei den Akten liegen Arbeitsverträgen und Lohnausweisen monatlich rund Fr. 3'000.-. Dabei ist positiv zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin für mehrere Arbeitgeber (in teils tiefen Pensen) tätig ist und sich sehr bemüht, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Dass sie daneben (teilweise) noch von der Asylfürsorge unterstützt werden muss, kann vorliegend – wo es um eine alleinerziehende Mutter geht, die im Niedriglohnbereich tätig ist – nicht ausschlaggebend sein. Sodann ist der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine positive Prognose hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse zu stellen. Der Fehlbetrag, welcher bei einem Nachzug des heute 40-jährigen C in die Schweiz resultiert, ist – zumindest mittelfristig – zu relativieren, sofern ein solcher dann überhaupt noch vorliegen sollte. Denn gestützt auf die Akten ist ihm zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Familienunterhalt beizutragen.”
“In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2, und 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3). In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Letzteres rechtfertigt bei anerkannten Flüchtlingen allerdings nur dann eine Verunmöglichung des Familienlebens, wenn die künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zeitlich und umfangmässig als erheblich zu gewichten ist. Im Rahmen dieser Gewichtung ist auch das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind beim Familiennachzug zugunsten anerkannter Flüchtlinge zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als in ausländerrechtlichen Konstellationen ohne Flüchtlingskontext. Die Schweiz hat diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung (und der Ehefreiheit, Art. 14 BV) zu tragen (BGE 139 I 330 E. 4.2; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1). 3.3.2 In jedem Fall ist bei Tangierung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sind – wenn den betroffenen Personen Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird – namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffenen Personen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit (BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Verweigerung des Familiennachzugs im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (vgl.”
RéférenÎ : Cst. art. 14 ch. 9 Les restrictions des heures de visite doivent être compatibles avì l'objectif de la détention ainsi qu'avì l'ordre et la sécurité au sein de l'établissement pénitentiaire et être raisonnables pour les personnes concernées. Une fixation des heures de visite si restrictive que des proches parents ne peuvent de facto plus rendre visite est inadmissible.
“Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 bestätigt, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft die Überwachung der Gefängnisbesuche während der Untersuchungshaft verfügen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht (zit. Urteil 1B_121/2023 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) nicht und wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gegen die Beaufsichtigung der Besuche. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die (überwachten) Besuche von Ehefrau und Tochter des Beschuldigten grundsätzlich auf Werktage beschränken und an Wochenenden nur in Ausnahmefällen bewilligen darf. Die Regelung muss im Lichte des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Art. 36 Abs. 3 und Art. 14 BV i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO). Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden (BGE 106 Ia 277 E. 9c).”
“Das Bundesgericht hat in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_121/2023 vom 2. Juni 2023 bestätigt, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft die Überwachung der Gefängnisbesuche während der Untersuchungshaft verfügen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht (zit. Urteil 1B_121/2023 E. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) nicht und wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr gegen die Beaufsichtigung der Besuche. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft die (überwachten) Besuche von Ehefrau und Tochter des Beschuldigten grundsätzlich auf Werktage beschränken und an Wochenenden nur in Ausnahmefällen bewilligen darf. Die Regelung muss im Lichte des Haftzweckes bzw. der Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Art. 36 Abs. 3 und Art. 14 BV i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO). Das Besuchsrecht naher Angehöriger darf nicht durch eine allzu restriktive Festsetzung von Besuchszeiten, die den Angehörigen Besuche faktisch verunmöglichen, vereitelt werden (BGE 106 Ia 277 E. 9c).”
Citation : Cst. art. 14 n. 8 En cas d'invalidité durable/permanente, il n'existe aucun droit à des bonifications de vieillesse ultérieures ou effectives ; le cas échéant, une poursuite fictive n'intervient que pour le risque de réinsertion professionnelle.
“Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet. Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete Altersgutschriften (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).”
CompétenÎ : les questions de protection au regard du droit du séjour liées à la préparation du mariage relèvent de la compétenÎ de la poliÎ des étrangers ou des autorités de migration; les autorités d'asile ne sont pas compétentes en la matière. Sous certaines conditions (p. ex. absenÎ d'indices d'abus de droit), l'autorité de la poliÎ des étrangers peut, afin d'éviter une violation de l'art. 12 CEDH ou de l'art. 14 Cst., octroyer une autorisation de séjour (de courte durée). La question de savoir s'il existe un droit matériel à une telle autorisation est, en pratique, une question de fond qui doit être examinée séparément; les personnes concernées peuvent déposer une demanÞ auprès de l'autorité de migration compétente.
“Soweit der Beschwerdeführer einwendet, eine Überstellung nach Österreich hätte eine Verletzung von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) zur Folge, da er gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB während des Ehevorbereitungsverfahrens über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen müsse, ist festzustellen, dass diese Frage in die Kompetenz der fremdenpolizeilichen Behörden fällt. Diese sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Fehlen von Hinweise auf rechtsmissbräuchliches Handeln) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK (respektive Art. 14 BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-1100/2019 vom 18. September 2019 E. 5.4, m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Mangels Zuständigkeit der Asylbehörden in dieser Angelegenheit ist demnach auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens von einer Überstellung nach Österreich abzusehen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten.”
“Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (noch zum alten Recht: BGE 130 II 281 E. 2.1; 128 II 145 E. 1.1.1; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.1; 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Privat-/Familienleben), Art. 13 Abs. 2 BV (Privat-/Familienleben) und Art. 14 BV sowie Art. 12 EMRK (Recht auf Ehe) einen Anspruch auf die beantragte (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu haben. Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 II 305 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).”
Cst. art. 14 n. 6 Selon la doctrine majoritaire, la protection de la vie familiale visée à l'art. 14 Cst. comprend également les contacts avì des partenaires de vie non mariés. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, les personnes détenues dans le cadre de la procédure pénale ont, sous les conditions de l'art. 235 CPP, en principe le droit à des visites en détention appropriées, notamment de la part de partenaires de vie non mariés, sauf si des intérêts publics importants et contraires s'y opposent.
“Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Telefon- und Videotelefonbewilligung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 StPO darf die strafprozessual inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Abs. 1). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Abs. 2). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern.”
“Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Videotelefongespräche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern.”
Citation : Cst. art. 14 ch. 5 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, des personnes étrangères célibataires peuvent prétendre à l'octroi d'une autorisation de séjour provisoire (de courte durée) pour la préparation d'un mariage sérieusement et immédiatement envisagé. Il est exigé qu'il n'existe aucun indiÎ d'abus de droit (p. ex. mariage de complaisanÎ ou contournement des règles de regroupement familial) et qu'il en résulte que, après le mariage, la personne concernée remplira manifestement, en raison de sa situation personnelle, les conditions d'admission nécessaires pour demeurer en Suisse. Dans la pratique, l'autorisation n'est accordée que si la célébration du mariage est attendue dans un avenir proche ou si les chances d'octroi l'emportent nettement.
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Vorausgesetzt ist, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. hinten E. 3.1). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ledigen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernsthaft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.”
“Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) steht einem Ausländer vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten ebenfalls kein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK und Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten. Gemäss diesen Bestimmungen und im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht eine vorübergehende (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Bestimmungen über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 u. 3.7; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.”
RéférenÎ : Cst. art. 14 n. 4 Des clarifications erronées ou omises quant à l'existenÎ d'un statut de protection obtenu à l'étranger (p. ex. par des demandes de renseignements auprès d'autorités étrangères) peuvent porter atteinte au devoir d'enquête ou de vérification de l'instanÎ inférieure. S'il existe des liens familiaux (p. ex. mariage, communauté de fait analogue au mariage ou procédure préparatoire au mariage engagée), il convient en outre d'examiner s'il y a prise en considération du statut de protection d'un tiers (art. 71 LAsi) ou s'il existe une prétention fondée sur le devoir de respect de la vie familiale (art. 14 Cst. en liaison avì les droits de la CEDH).
“Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Grossbritannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesabwesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive erloschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behörden nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiedererlangt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hätten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Familienvereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr damaliger Verlobter gewesen. Nach dessen Versterben verfüge sie in Grossbritannien über kein soziales Netzwerk. Darüber hinaus würde sie dort stets an ihren Verlobten erinnert, was ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung schaden würde.”
Cst. art. 14 N. 3 Chez les enfants âgés d'environ 12 à 14 ans, on peut considérer qu'ils ont la capacité de former une volonté de façon autonome; une volonté exprimée de façon claire et constante sur une périoÞ prolongée (p. ex. : absenÎ de souhait de contact) peut être pertinente pour l'appréciation. L'instanÎ précédente est habilitée, sur cette base, à exercer son pouvoir d'appréciation et à effectuer les pesées pertinentes.
“Nach dem Gesagten ist bei den zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vierzehneinhalb bzw. knapp zwölf Jahre alten Kindern von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung auszugehen. Anhaltspunkte für eine konkrete Beeinflussung bestehen nicht. Die Kinder haben über einen längeren Zeitraum konstant und klar ihren Willen geäussert, den Vater nicht sehen zu wollen. Diese Abwehrhaltung bestand nach den durchgeführten Telefonaten weiterhin, beruht auf eigenen Erlebnissen der Kinder und ist nachvollziehbar. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf diese Basis das Recht falsch angewendet (Art. 273 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) bzw. von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte (siehe E. 4.1.4), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr stellt er seine Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der vorinstanzlichen Einschätzung (so führt er beispielsweise aus, es sei für das Wohl der Kinder zwingend notwendig, zu erfahren, dass ihre Ängste vor dem Vater unbegründet sind). Das genügt aber nicht, um der Vorinstanz einen offensichtlich falschen Gebrauch ihres Ermessens vorzuwerfen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die schrittweise Herstellung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bereits vorgesehen und auch weiterhin anzustreben ist. Abgelehnt hat die Vorinstanz lediglich für den Moment die zwangsweise Durchsetzung persönlicher Besuchskontakte. Damit zielt letztlich auch die Bemerkung des Beschwerdeführers, wie ohne Kontakt Vertrauen aufgebaut werden könne, sei nicht ersichtlich, ins Leere.”
Lors de décisions relatives au renvoi ou à des autorisations, il faut, avant tout renvoi, vérifier si, dans un pays tiers, un statut de protection antérieurement accordé subsiste encore ou peut être réactivé (p. ex. en s'enquérant auprès des autorités étrangères compétentes), car cela peut être pertinent pour des droits découlant du droit au mariage et à la famille (art. 14 Cst.).
“Weiter sei unklar, ob der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Grossbritannien noch gültig sei oder ob dieser aufgrund der langen Landesabwesenheit und der damit verbundenen Verschiebung des Lebensmittelpunkts in einen anderen Staat zwischenzeitlich aufgehoben respektive erloschen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den britischen Behörden nachzufragen, ob der Schutzstatus noch Bestand habe oder wiedererlangt werden könne, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sodann beabsichtige die Beschwerdeführerin, ihren Freund C._______ zu heiraten. Die Sache sei daher auch zur Prüfung des Einbezugs in den Schutzstatus ihres Verlobten gemäss Art. 71 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft und hätten bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, womit sie unter diese Bestimmung fallen würden. Besondere Umstände, die einer Familienvereinigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus dem Recht auf Eheschliessung und Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 14 BV ergebe sich daher ein Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Beschwerdeführerin gehöre zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Zwar habe sie in Grossbritannien einen Schutzstatus erhalten, der aber mutmasslich erloschen sei. Auch in der Schweiz erlösche der Schutzstatus, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt werde (Art. 79 Bst. a AsylG). Damit komme das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung. Schliesslich erweise sich eine Wegweisung nach Grossbritannien auch als unzulässig respektive unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nur mit Mühe zurechtgefunden und ihre einzige Bezugsperson sei ihr damaliger Verlobter gewesen. Nach dessen Versterben verfüge sie in Grossbritannien über kein soziales Netzwerk. Darüber hinaus würde sie dort stets an ihren Verlobten erinnert, was ihrer angeschlagenen psychischen Verfassung schaden würde.”
Cst. art. 14 n. 1 Les pâturages sont en principe considérés comme faisant partie de la surfaÎ agricole utile (SAU), notamment dans les zones de collines et de montagne, sauf s'ils sont désignés comme terrains d'alpage.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
“Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die extensiv genutzten Weiden bzw. Heimweiden auf den Grundstücken KTN xxx, KTN yyy und KTN zzz haben vorliegend als Sömmerungsfläche zu gelten und seien deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 LBV nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen, als unbegründet: Erstens verfügen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy über Weiden, nicht dagegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Grundstück KTN zzz. Zweitens zählen Weiden als Dauergrünfläche grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV; Hofer, a.a.O., N. 7d zu Art. 6 BGBB; vorstehende E. 4.3). Dafür, dass es sich bei den fraglichen Weiden stattdessen um von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen - wie z.B. Sömmerungsweiden - handeln soll, bestehen keinerlei Hinweise. Wie das Amt für Landwirtschaft in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, befinden sich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sömmerungsgebiet (vgl. vorstehende E. 4.4), sondern sie sind der Hügel- und Bergzone zugeteilt (angefochtenes Urteil E. 4.1). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw.”
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