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Principe : La protection de la nature et du patrimoine local relève en principe des cantons. Conformément à l'art. 78 al. 2 Cst., la Confédération, dans l'accomplissement de ses tâches, doit tenir compte des préoccupations liées à la protection de la nature et du patrimoine local et ménager les paysages, l'aspect des localités, les sites historiques ainsi que les monuments naturels et artistiques; elle les conserve intacts lorsque l'intérêt public l'exige. Aux tâches de la Confédération au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. appartiennent notamment la planification, l'implantation et la modification d'ouvrages et d'installations par la Confédération ainsi que des constructions et installations telles que les routes nationales ou celles des Chemins de fer fédéraux suisses.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.”
art. 78 al. 5 Cst. protège les tourbières et les paysages tourbeux d'importanÎ nationale. Les dispositions de la LPN (art. 23a ss., en particulier art. 23b–23d) concrétisent cette protection. L'art. 23d LPN autorise l'aménagement et l'utilisation des paysages tourbeux dans la mesure où cela est compatible avì la conservation des caractéristiques propres à ces paysages, et est ainsi formulé de façon moins contraignante que la règle constitutionnelle.
“Das Baugrundstück liegt in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (vorne E. 2) und unterliegt daher den Vorschriften der Art. 23a ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Diese Bestimmungen konkretisieren Art. 78 Abs. 5 BV, welcher den gleichlautenden Art. 24sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV; BS 1 S. 3) ersetzt. Danach sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung (Art. 23b Abs. 1 NHG). Als allgemeines Schutzziel gilt die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Der Bundesrat legt Schutzziele fest, die der Eigenart der Moorlandschaften angepasst sind (Art. 23c Abs. 1 NHG). Er hat dies in Art. 4 MoorLV gemacht.”
“Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht. Art. 23d NHG ersetzt somit im Hinblick auf Moorlandschaften das durch die Verfassung vorgegebene Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; je mit Hinweisen) und ist damit milder ausgestaltet als die verfassungsrechtliche Bestimmung (BGE 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; NINA DAJCAR/ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 40 zu Art. 78 BV; PETER M.”
L'octroi d'une autorisation pour une petite centrale hydroélectrique constitue déjà, en raison de la fixation du débit résiduel prévue à l'art. 29 ss. LEaux, une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. Dès lors, le recours d'association au sens de l'art. 12 LPN entre en ligne de compte.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Dem Beschwerdeführer steht das Beschwerderecht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zu (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutz beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Bewilligung des Kleinwasserkraftwerks stellt bereits aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG (SR 814.20) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar und unterliegt daher der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 ff. NHG (vgl. z.B. in BGE 140 II 262 nicht publizierte E. 1.2). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Les instruments cantonaux liés à un projet (p. ex. plans d'affectation spéciaux ou plans d'aménagement) peuvent, selon leur degré de concrétisation et leur effet, être assimilés à une autorisation de construire et, ce faisant, être considérés comme l'exécution d'une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. / art. 2 LPN. Dans de tels cas, ils déclenchent les obligations découlant de la LPN, notamment l'obligation de protéger les paysages, les aspects villageois, les sites historiques ainsi que les monuments naturels et culturels et — lorsque l'intérêt public l'exige — de les préserver intégralement. Le fait qu'un plan concret constitue une tâche fédérale est apprécié au cas par cas et n'est pas systématiquement établi.
“A., Zürich etc. 2019, Art. 2 Rz. 33). Zu den Bundesaufgaben gehört auch die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen (BGr, 1. Mai 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020, E. 5.3; BGE 143 II 77 E. 3.1; in Bezug auf einen Sondernutzungsplan insbesondere BGr, 11. Februar 2019, 1C_583/2017, E. 5.2 [in BGE 145 II 176 nicht publizierte Erwägung]), der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (BGE 118 Ib 11 E. 2e) sowie von wildlebenden Säugetieren und Vögeln (BGE 136 II 101 E. 1.1), auch wenn kantonale oder kommunale Behörden entscheiden. Ebenfalls kann eine Bundesaufgabe vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt (BGE 112 Ib 70 E. 4b). Ein projektbezogener Sondernutzungsplan ist je nach seinem Konkretisierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen, weshalb bei ausserhalb der Bauzone geplanten Bauten eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. des NHG vorliegen kann, wenn für das Projekt ansonsten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG notwendig wäre. Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn diese planerische Anordnungen enthalten, die sich in Bezug auf die vorgenannten Fragen wie eine Bewilligung oder Verfügung auswirken (Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 Rz. 32; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2; vgl. auch BGE 145 II 176 E. 4; BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3). Für die Erstellung der Seilbahn muss Wald gerodet werden (siehe unten, E. 13.2). Dafür ist bereits auf Stufe der Nutzungsplanung eine Bewilligung notwendig (vgl. Art. 12 WaG), womit ohne Weiteres von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist. Da somit vorliegend von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, darf die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans nach Art. 6 Abs. 2 NHG nur von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare abweichen, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen.”
“Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 14 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als ideelle Organisation nach Art. 12 NHG nicht befugt ist, sich gegen den Erlass des strittigen Sondernutzungsplans zu wehren, weil der strittige Erlass des Sondernutzungsplans "Q.__" keine Bundesaufgabe im Sinn Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und der diesen Einspracheentscheid schützende Rekursentscheid der Vorinstanz sind rechtens. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.”
Citation : Cst. art. 78 n. 76 Sur la base de l'art. 78 al. 4 Cst., la Confédération peut édicter des dispositions, notamment la LPN et les ordonnances du Conseil fédéral fondées sur celle-ci. Conformément à l'art. 18a LPN, le Conseil fédéral désigne les biotopes d'importanÎ nationale (p. ex. inventaires des zones alluviales et des frayères d'amphibiens) et fixe leur localisation ainsi que leurs objectifs de protection ; les prescriptions de protection prévues dans les ordonnances du Conseil fédéral s'inspirent largement de l'art. 6 LPN. Cette désignation au niveau fédéral et les règles de protection qui y sont associées produisent des effets vis‑à‑vis de la compétenÎ cantonale, les cantons restant toutefois compétents pour ordonner les mesures de protection et en assurer l'exécution.
“Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) und das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) sind Inventare, die der Bundesrat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG erlassen hat. Der in den bundesrätlichen Verordnungen geregelte Schutz solcher Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung ist weitgehend Art. 6 NHG nachgebildet (s. Art. 4 AuenV und Art. 7 AlgV; BGE 146 II 347 E. 3.1; Urteil 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 f., in: URP 2020 S. 190). Auch wenn die Beeinträchtigung eines Biotops von nationaler Bedeutung allein genommen keine obligatorische Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 7 NHG bewirkt, hat deren Begutachtung auch insofern besonderes Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten nach Art.”
Cst. art. 78 N. 75 Pour les plans d'affectation spéciaux ou communaux, la protection découlant du droit fédéral n'est admise qu'à titre exceptionnel. Il faut des indices concrets, figurant dans le dossier, établissant l'existenÎ d'objets dignes de protection; des affirmations non étayées ne suffisent pas.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beschwerdeberechtigte Organisationen jedoch nur ausnahmsweise befugt, gegen (Sonder-) Nutzungspläne Rechtsmittel zu ergreifen. Im konkreten Fall betraf der Sondernutzungsplan bereits eingezontes Bauland in einer Gemeinde, die nicht zu den Zweitwohnungsgemeinden zählt. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass der geltende Zonenplan nicht bundeskonform erlassen wurde, oder nichtig sein könnte. Der Umstand, dass der Zonenplan schon (weit) mehr als 15-jährig ist und in der betroffenen Gemeinde die Überarbeitung der Ortsplanungsinstrumente im Gang ist, lässt den Zonenplan nicht obsolet werden. Allein die nicht näher belegte Behauptung, das Plangebiet sei eine schützenswerte Landschaftskammer bzw. ein schützenswerter Lebensraum (verbunden mit den erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Anträgen auf Einholen von Expertisen über das Plangebiet als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und über den Schutzwert der Villa mit dem Plangebiet als landschaftsprägende Baute) genügen nicht, um zu begründen, dass das streitbetroffene Planungsinstrument Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betreffen könnte. Jedenfalls nicht in Fällen wie vorliegend, wo gerade nicht auf den ersten Blick die Existenz eines schutzwürdigen Biotops erkennbar oder gar aktenkundig ist, und auch keine Hinweise auf bundesrechtlich geschützte Objekte bestehen. Die Beschwerdeführerin war demensprechend nicht zur Einsprache legitimiert. Die Frage, ob ein in Bezug auf einen Sondernutzungsplan nicht legitimierter Verband die akzessorische Überprüfung bzw. die Nichtigkeit des diesem Sondernutzungsplan zu Grunde liegenden Zonenplans geltend machen kann, konnte offengelassen werden, weil die Nichtigkeit des Zonenplans verneint und die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Zonenplans im betroffenen Gebiet bestätigt werden konnte. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2021/215). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_435/2022). Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Huber Verfahrensbeteiligte Stiftung X.”
Cst. art. 78 n. 74 Dans la doctrine et dans des moyens de procédure, on critique que des ingérences du droit fédéral — notamment par des ordonnances telles que l'application de l'ISOS — empiètent sur les compétences cantonales en matière d'aménagement du territoire. On souligne qu'il convient de faire preuve de retenue lors de l'application d'un tel droit fédéral, et il existe par endroits des doutes d'ordre constitutionnel quant à la conformité de l'ISOS.
“Je nachdem, wie die Erfül- lung einer Bundesaufgabe definiert werde, wäre somit eine ganz beträchtli- che Zahl von Baugesuchen in der Stadt Zürich der ENHK oder der EKD zu unterbreiten. Gemäss Art 78 der Bundesverfassung (BV) falle der Natur- und Heimatschutz in die Zuständigkeit der Kantone und nur äusserst be- grenzt in diejenige des Bundes. Beim Heimat- und Ortsbildschutz handle es sich in allererster Linie um eine lokale Angelegenheit, wobei der Kanton Zü- rich seinen entsprechenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei; bundesrechtlicher Eingriffe in seinen Zuständigkeitsbereich bedürfe es nicht. Wenn der Bundesrat auf dem blossen Verordnungsweg auf Antrag des Bundesamtes für Kultur und damit ohne demokratische Legitimation 76 % der Stadtzürcher Bauzonen dem ISOS unterstelle, so sei dies als massive Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV bzw. als Verletzung des Legali- täts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu werten. Dies umso mehr, als R1S.2021.05013 Seite 12 dadurch die raumplanungsrechtlich gebotene Verdichtung schwerwiegend beeinträchtigt werde. Aus der in Art. 78 Abs. 2 BV verankerten Selbstver- pflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wie auch aus den einschlägigen Bestimmungen des NHG gehe nicht andeutungsweise hervor, dass von der Erfüllung einer Bundes- aufgabe auszugehen sein solle, wenn eine Behörde ein Bundesgesetz an- wende. Das vom ISOS geschützte Ortsbild trete einzig und allein über dem Erdboden in Erscheinung, dass sich darunter Grundwasser befinde, wirke sich auf das Ortsbild nicht aus. Zumindest in Bezug auf den Ortsbildschutz sei es daher verfehlt, wenn das Bundesgericht bei Bewilligungen bezüglich Eingriffen ins Grundwasser die Erfüllung einer Bundesaufgabe konstruiere. Das Vorhandensein einer Bundesaufgabe sei damit von reinen Zufälligkei- ten abhängig. Auch führe die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu einer erheblichen Einschränkung der Baufreiheit der Grundeigentümer. Die Stadt Zürich habe das ISOS bei der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Teilrevision der BZO berücksich- tigt.”
“Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 14 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Cst. art. 78 N. 73 Une protection fédérale renforcée des sites bâtis recensés dans l'ISOS n'intervient en principe que lorsqu'il existe une tâche fédérale. Dans de tels cas, l'ISOS est directement applicable et la préservation intégrale telle qu'indiquée dans les inventaires a, en principe, du poids ; on ne peut y déroger que si des intérêts d'égale ou de plus haute valeur, eux aussi d'importanÎ nationale, s'y opposent.
“Dieses bezweckt unter anderem, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern (Art. 1 lit. a NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 NHG); zu diesen Inventaren zählt auch das ISOS (Art. 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Mit der Aufnahme eines Ortsbilds ins ISOS wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dies gilt jedoch – wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt – nur bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe unmittelbar (vgl. Art. 78 Abs. 2 BV sowie Art. 2 Abs. 1 NHG). Bei der Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben – und damit insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung – wird der Schutz von Ortsbildern demgegenüber in erster Linie durch kantonales und kommunales Recht sichergestellt. Regeln jedoch Nutzungspläne ausnahmsweise (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte, so können sie in Erfüllung von Bundesaufgaben ergehen und haben damit das NHG zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Kantone verpflichtet, das ISOS im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen zu berücksichtigen (BGE 147 II 351 E. 4.3; BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 213; Peter Karlen, Die Überhöhung des Ortsbildschutzes durch den Bund, ZBl 124/2023, S. 115 ff., S. 121 f.; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS bzw. Art. 4a der vorher geltenden gleichnamigen Verordnung vom 9. September 1981 [AS 1981 1680 und AS 2010 1593, 1597]).”
“So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll. Diese Gewichtung der verfassungsrechtli- chen Vorgaben ist in sich schlüssig, womit die entsprechende Umschrei- bung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG entgegen der Bausektion gerade keine Korrektur unter dem Titel der "ver- fassungskonformen Auslegung" erfahren kann, auch wenn sich wie aufge- R1S.”
“Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Zwar stehen nördlich und südlich der Parzelle Nr. 1518 je eine Baute am Ufer des Fahrlibachs (auf Parzellen Nrn. 1268 und 257); die Parzelle Nr. 1518 erscheint jedoch nicht als Baulücke: Einerseits grenzt sie östlich und südlich an grosse, noch unüberbaute Gebiete an; andererseits erfüllen die noch bestehenden Freiräume eine wichtige Ortsbildfunktion: Im kantonalen Gesamtentscheid wird darauf hingewiesen, dass sich die Bauparzellen vollständig in einem Gebiet befinden, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet ist, und zwar mit dem Erhaltungsziel A. Dies bedeutet, dass alle Bauten, Anlagen und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind; Neubauten sind grundsätzlich unzulässig. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar, d.h. das ISOS ist bei der nach Art. 41c Abs. 1 GSchV erforderlichen Interessenabwägung unmittelbar anwendbar (vgl. BGE 143 II 77 E. 3.1 S. 85). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Solche Interessen sind vorliegend nicht ersichtlich.”
Sont notamment considérées comme « exécution d'une tâche fédérale » au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. les activités énumérées à l'art. 2 al. 1 LPN : la planification, la construction et la modification d'ouvrages et d'installations par la Confédération (p. ex. bâtiments fédéraux, routes nationales, installations des CFF), l'octroi de concessions et d'autorisations (notamment des autorisations dérogatoires en matière de protection des eaux, des autorisations de défrichement) ainsi que l'octroi de contributions en faveur de plans, d'ouvrages et d'installations. Des décisions des autorités cantonales peuvent être assimilées lorsqu'elles sont liées à des contributions fédérales ou produisent des effets comparables.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art.”
“A., Zürich etc. 2019, Art. 2 Rz. 33). Zu den Bundesaufgaben gehört auch die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen (BGr, 1. Mai 2023, 1C_567/2020 und 1C_568/2020, E. 5.3; BGE 143 II 77 E. 3.1; in Bezug auf einen Sondernutzungsplan insbesondere BGr, 11. Februar 2019, 1C_583/2017, E. 5.2 [in BGE 145 II 176 nicht publizierte Erwägung]), der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (BGE 118 Ib 11 E. 2e) sowie von wildlebenden Säugetieren und Vögeln (BGE 136 II 101 E. 1.1), auch wenn kantonale oder kommunale Behörden entscheiden. Ebenfalls kann eine Bundesaufgabe vorliegen, wenn eine kantonale Behörde eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt (BGE 112 Ib 70 E. 4b). Ein projektbezogener Sondernutzungsplan ist je nach seinem Konkretisierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen, weshalb bei ausserhalb der Bauzone geplanten Bauten eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. des NHG vorliegen kann, wenn für das Projekt ansonsten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG notwendig wäre. Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn diese planerische Anordnungen enthalten, die sich in Bezug auf die vorgenannten Fragen wie eine Bewilligung oder Verfügung auswirken (Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 Rz. 32; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2; vgl. auch BGE 145 II 176 E. 4; BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3). Für die Erstellung der Seilbahn muss Wald gerodet werden (siehe unten, E. 13.2). Dafür ist bereits auf Stufe der Nutzungsplanung eine Bewilligung notwendig (vgl. Art. 12 WaG), womit ohne Weiteres von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist. Da somit vorliegend von der Erfüllung einer Bundesaufgabe auszugehen ist, darf die Festsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans nach Art. 6 Abs. 2 NHG nur von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare abweichen, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen.”
“Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG erwähnt ist die Rodungsbewilligung: Erteilt eine kantonale Forstbehörde eine Rodungsbewilligung oder stellt sie diese verbindlich in Aussicht, so erfüllt sie eine Bundesaufgabe (BGE 121 II 190 E. 3c/cc S. 197; BGE 120 Ib 27 E. 2c/aa; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 1.2), ebenso wenn eine Nutzungsplanung Waldgebiet umfasst (Jean-Baptiste Zufferey, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG,”
Cst. art. 78 n. 71 Lorsque la protection prévue à l'art. 78 al. 5 Cst. prime, les organisations environnementales actives à l'échelle de la Suisse (p. ex. Pro Natura) peuvent former un recours au Tribunal fédéral contre des décisions administratives cantonales rendues en dernière instanÎ. Dans la mesure où des décisions de première instanÎ ont été remplacées par la décision cantonale finale (effet dévolutif), il n'y a pas lieu d'entrer en matière sur un recours dirigé contre ces décisions de première instanÎ ainsi remplacées.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Pro Natura gehört zu den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die gemäss Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Weiter ist erforderlich, dass es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht (Art. 2 NHG). Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) ist dies der Fall (BGE 142 II 509 E. 2 mit Hinweisen), ebenso beim Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, in: URP 2017 S. 45). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die erstinstanzlichen Entscheide (des Gemeinderats und der Dienststelle rawi) richtet. Diese sind durch den Entscheid des Kantonsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.”
Cst. art. 78 n. 70 Pour les paysages de tourbières, l'art. 23d LPN remplaÎ le critère constitutionnel d'utilité pour l'objectif de protection par le critère moins strict de compatibilité avì l'objectif de protection. Il en découle que les aménagements et les utilisations dans les paysages de tourbières sont admissibles, pour autant qu'ils ne portent pas atteinte aux particularités caractéristiques de ces paysages.
“Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Urteilen mit den Möglichkeiten der baulichen Nutzung in Moorlandschaften auseinandergesetzt. In BGE 138 II 23 E. 3.3 hat es festgehalten, Art. 78 Abs. 5 BV sehe an sich ein absolutes Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften vor. Die Verfassungsnorm lasse Ausnahmen nur zu, wenn sie dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienten. Dagegen treffe das NHG und das darauf gestützte Verordnungsrecht eine Unterscheidung zwischen Mooren (mit dem Verweis in Art. 23a NHG) und Moorlandschaften (Art. 23b ff. NHG). Für Moorlandschaften ersetze Art. 23d NHG das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit. Auch gestützt auf die Bestimmung von Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG sei die Erweiterung einer Baute freilich nicht zulässig. Dies schliesse erst recht den Bau neuer Gebäude aus, ohne dass die Schutzzielverträglichkeit näher geprüft werden müsse. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 138 II 281 im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Infrastrukturanlage bestätigt (vgl. auch PETER KELLER in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2019, Art. 23d N. 14). Im Urteil 1C_515/2012 vom 17.”
“Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 23d Abs. 1 NHG lässt die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit dies der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widerspricht. Art. 23d NHG ersetzt somit im Hinblick auf Moorlandschaften das durch die Verfassung vorgegebene Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch dasjenige der Schutzzielverträglichkeit (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; je mit Hinweisen) und ist damit milder ausgestaltet als die verfassungsrechtliche Bestimmung (BGE 123 II 248 E. 3a/cc S. 252 f.; 138 II 281 E. 6.2 S. 295 ff.; NINA DAJCAR/ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 40 zu Art. 78 BV; PETER M.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 n. 69 Dans les procédures de planification et d'autorisation (y compris les examens du plan directeur), les espèces menacées et classées comme prioritaires au niveau national (NP1/NP2) doivent être prises en compte de manière particulière en tant qu'intérêts publics dignes de protection; leur protection doit être prise en compte dans toutes les procédures de planification et d'autorisation.
“Der Zustand der Biodiversität hat sich in den letzten Jahrzehnten rapide verschlechtert: Der Weltbiodiversitätsrat IPBES geht davon aus, dass aktuell eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind (IPBES, Summary for Policymakers of the IPBES Global Assessment Report in Biodiversity and Ecosystem Services, 2019, S. 11/12). Die Lage der Biodiversität ist auch und gerade in der Schweiz unbefriedigend (vgl. OECD: Environmental Performance Reviews: Switzerland 2017, vom 27. November 2017 [...]). Die Hälfte aller Lebensräume und ein Drittel aller Arten in der Schweiz gelten als bedroht; mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist auch die genetische Vielfalt verloren gegangen (vgl. BAFU, Zustand der Biodiversität in der Schweiz, Stand 29. Oktober 2020 [...]). Der Bundesrat geht daher im Aktionsplan Biodiversität der Schweiz (a.a.O., S. 7) von einem grossen und dringenden Handlungsbedarf aus (vgl. auch Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Schutz der Biodiversität in der Schweiz, Kurzbericht vom 19. Februar 2021, BBl 2021 715 ff.). Ein nationales Interesse besteht am Schutz gefährdeter Arten (Art. 78 Abs. 4 BV); dies gilt insbesondere bei Arten, für welche die Schweiz international Verantwortung trägt. Diese Kriterien wurden vom BAFU durch die Liste national prioritärer Arten konkretisiert (oben E. 5.3). Vorliegend werden Lebensräume verschiedener gefährdeter Arten von sehr hoher (NP1) und hoher nationaler BGE 148 II 36 S. 68 Priorität (NP2) beeinträchtigt, darunter Heidelerchen, Wanderfalken, Wiesenpieper und verschiedene Fledermausarten. Deren Schutz ist in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten, nicht nur - aber eben auch - bei der Planung von Windkraftwerken.”
“Nach dem oben (E. 2.1) Gesagten muss die Abklärung auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar erscheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen. Dabei sind jedenfalls öffentliche Interessen von nationalem Interesse zu berücksichtigen; dazu gehört auch das Interesse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten (Art. 78 Abs. 4 BV; vgl. dazu unten E. 5.3 und 13.3), die ein Konfliktpotenzial mit WEA aufweisen. (...) BGE 148 II 36 S. 42”
“Der Zustand der Biodiversität hat sich in den letzten Jahrzehnten rapide verschlechtert: Der Weltbiodiversitätsrat IPBES geht davon aus, dass aktuell eine Million Arten vom Aussterben bedroht sind (IPBES, Summary for Policymakers of the IPBES Global Assessment Report in Biodiversity and Ecosystem Services, 2019, S. 11/12). Die Lage der Biodiversität ist auch und gerade in der Schweiz unbefriedigend (vgl. OECD: Environmental Performance Reviews: Switzerland 2017, vom 27. November 2017 [...]). Die Hälfte aller Lebensräume und ein Drittel aller Arten in der Schweiz gelten als bedroht; mit dem Rückgang der Artenvielfalt ist auch die genetische Vielfalt verloren gegangen (vgl. BAFU, Zustand der Biodiversität in der Schweiz, Stand 29. Oktober 2020 [...]). Der Bundesrat geht daher im Aktionsplan Biodiversität der Schweiz (a.a.O., S. 7) von einem grossen und dringenden Handlungsbedarf aus (vgl. auch Geschäftsprüfungskommission des Ständerats, Schutz der Biodiversität in der Schweiz, Kurzbericht vom 19. Februar 2021, BBl 2021 715 ff.). Ein nationales Interesse besteht am Schutz gefährdeter Arten (Art. 78 Abs. 4 BV); dies gilt insbesondere bei Arten, für welche die Schweiz international Verantwortung trägt. Diese Kriterien wurden vom BAFU durch die Liste national prioritärer Arten konkretisiert (oben E. 5.3). Vorliegend werden Lebensräume verschiedener gefährdeter Arten von sehr hoher (NP1) und hoher nationaler BGE 148 II 36 S. 68 Priorität (NP2) beeinträchtigt, darunter Heidelerchen, Wanderfalken, Wiesenpieper und verschiedene Fledermausarten. Deren Schutz ist in allen Planungs- und Bewilligungsverfahren zu beachten, nicht nur - aber eben auch - bei der Planung von Windkraftwerken.”
Citation: Cst. art. 78 N. 68 Les cantons sont tenus d'établir les bases juridiques cantonales nécessaires à la préservation des objets dignes de protection et de statuer, au cas par cas, sur les mises sous protection.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz, also auch für die Denkmalpflege, zuständig. Gemäss der herrschenden Auffassung müssen die Kantone mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV das auf Art. 78 Abs. 2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten, unterstehen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen. Allerdings obliegt ihnen die Aufgabe, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (BGE 147 I 308 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Art. 78 Abs. 1 BV auch als Aufforderung zum Handeln verstanden werden bzw. soll im Sinne eines Appells die Kantone zu Leistungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes anspornen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Literaturhinweisen; Botschaft vom 19. Mai 1961 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 24 sexies betreffend den Natur- und Heimatschutz, BBl 1961 I 1109 f.). Gemäss der herrschenden Auffassung kann dem geltenden Verfassungsrecht jedoch im Wesentlichen nur entnommen werden, dass die Kantone mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BV das auf Art. 78 Abs. 2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 n. 67 Les usages non bâtis qui, sans travaux de construction, produisent des effets en matière d'aménagement du territoire ou sur l'environnement (p. ex. aires de vol pour modèles réduits) peuvent être considérés comme des atteintes au sens de l'art. 78 al. 5 Cst. et doivent être examinés quant à leur compatibilité avì la protection constitutionnelle.
“Während der Wortlaut der Verfassungsbestimmung (Art. 78 Abs. 5 BV) lediglich für Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen, eine Ausnahme vom Schutz vorsieht, lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit diese der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenschaften nicht widersprechen. Mit Gestaltung im Sinne von Art. 23d NHG sind die planerischen Vorstellungen angesprochen, die primär in der Raumplanung der Kantone, aber auch in Sachplänen und Konzepten des Bundes zum Ausdruck kommen und im Rahmen der baurechtlichen Bewilligungen konkretisiert werden. Unter den Begriff der Nutzung fallen auch Eingriffe und Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Veränderungen Folgen für die Raumordnung, die Umwelt und die Erschliessung haben, so dass sie in ihrer Wirkung jener von Bauten und Anlagen gleichkommen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Bei einem Modellflugplatz beschränken sich die Auswirkungen nicht auf die baulichen Anlagen und die für die Start- und Landemanöver erforderliche Bodenfläche.”
La délivranÎ, dans l'espaÎ riverain, d'autorisations spéciales ou exceptionnelles régies par le droit fédéral — notamment des autorisations dérogatoires en matière de protection des eaux — constitue régulièrement une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. La jurisprudenÎ relève que de telles autorisations relèvent de la compétenÎ de la Confédération et présentent un lien avì la protection de la nature, du paysage et du patrimoine.
“Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 enthält verschiedene bundesrechtliche Spezial- und Ausnahmebewilligungen: eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG für die im Gewässer liegenden Teile der Anlage, eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV (Einbau des Pontonierstegs unter den mittleren Gewässerspiegel) sowie eine Rodungsbewilligung für die Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Diese Bewilligungen stützen sich unmittelbar auf Bundesrecht und begründen eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. z.B. für die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung BGE 145 II 176 E. 3.4 und 3.5; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.5, in URP 2014 637, und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3, in URP 2021 812). Zwar richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Sitzgelegenheiten und die Treppen, die regelmässig ausserhalb des Wassers liegen. Diese bilden jedoch zusammen mit den Uferschutz- und Pontoniersportanlagen des Projekts eine Einheit, d.h. es handelt sich um eine Gesamtanlage, deren Bewilligung eine Bundesaufgabe darstellt. Im Übrigen hat das Bundesgericht auch die Bewilligung einer Anlage im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als Bundesaufgabe qualifiziert (BGE 143 II 77 E. 3.1).”
“Der in diesem Zusammenhang regelmässig als einschlägig bezeichnete Ent- scheid BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 (vgl. die unkommentierten Er- wähnungen bei Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, hrsg. von Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 2 Rz. 43; Ale- xander Rey, Handbuch Öffentliches Baurecht, hrsg. von Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr, Zürich 2016, Rz. 4.68), auf den auch die Parteien des vorliegenden Rekursverfahrens ausschliesslich Bezug nehmen, hält hierzu Folgendes fest: Strittig war die Erstellung des Neubaus eines Bankgebäudes mit Einstellhalle in Sarnen, in deren Rah- men es zum teilweisen Abbruch einer im ISOS erfassten Klostermauer auf der angrenzenden Parzelle gekommen wäre. Bestandteil der Baubewilli- gung bildete die Gewässerschutzbewilligung für das Bauen im Gewässer- schutzbereich A u . Das Bundesgericht führte aus, Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG sei in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsma- terie betreffe, die in die Zuständigkeit des Bundes falle, bundesrechtlich ge- regelt sei und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweise. Das sei einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezwe- cke; andererseits sei eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundes- rechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich berge (BGr 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, E. 3.4, m.w.H.). Im zu beurteilenden Fall greife die Rechtsprechung, wonach die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewil- ligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gungen, eine Bundesaufgabe darstelle; der Gewässerschutz bezwecke zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft. Dass diese Bewilli- gung ein Vorhaben im Baugebiet betreffe, sei nicht entscheidend.”
En matière d'aménagement du territoire, le Tribunal fédéral a reconnu que certaines prescriptions de la Confédération (notamment la prévention du contournement de l'art. 24 LAT, l'art. 15 LAT dans la version du 15 juin 2012 ainsi que la limitation de la construction de résidences secondaires selon l'art. 75b Cst.) sont considérées comme des tâches fédérales au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. En conséquenÎ, les associations de protection de la nature et du patrimoine sont habilitées, sur la base des dispositions pertinentes (p.ex. art. 12 LPN), à former un recours contre de nouvelles mises en zone et contre des plans d'affectation dans la mesure où il est reproché que la planification viole ces prescriptions de droit fédéral.
“Im Bereich der Raumplanung erachtete das Bundesgericht die Natur- und Heimatschutzverbände schon früh als legitimiert, die Umgehung von Art. 24 RPG, der eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. BGE 112 Ib 70), in der Nutzungsplanung geltend zu machen, insbesondere wenn die Planung zur Schaffung einer unzulässigen Kleinstbauzone führen würde (vgl. BGE 142 II 514 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner gehört nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV zu den Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. BGE 139 II 276 ff. E. 11). Natur- und Heimatschutzverbänden ist es deshalb erlaubt, Nutzungspläne anzufechten, soweit gerügt wird, dass eine konkrete Festsetzung den bundesrechtlichen Vorgaben zum Zweitwohnungsbau widerspricht (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 5.1). Sodann entschied das Bundesgericht in BGE 142 II 511 ff. E. 2, dass auch Art. 15 RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) eine Bundesaufgabe darstellt, weil er die maximale Grösse von Bauzonen direkt verbindlich und abschliessend festlege. Es anerkannte daher die Befugnis der schweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen, gestützt auf Art. 12 NHG Beschwerde gegen Neueinzonungen, d.h. gegen die Zuweisung von Land von einer Nichtbauzone in eine Bauzone, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes zu führen (vgl. BGer 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 511 ff. E. 2). Nicht erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeutung betrifft (BGE 142 II 515 f.”
“Im Bereich der Raumplanung erachtete das Bundesgericht die Natur- und Heimatschutzverbände schon früh als legitimiert, die Umgehung von Art. 24 RPG, der eine Bundesaufgabe darstellt (vgl. BGE 112 Ib 70), in der Nutzungsplanung geltend zu machen, insbesondere wenn die Planung zur Schaffung einer unzulässigen Kleinstbauzone führen würde (vgl. BGE 142 II 514 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner gehört nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV zu den Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. BGE 139 II 276 ff. E. 11). Natur- und Heimatschutzverbänden ist es deshalb erlaubt, Nutzungspläne anzufechten, soweit gerügt wird, dass eine konkrete Festsetzung den bundesrechtlichen Vorgaben zum Zweitwohnungsbau widerspricht (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 5.1). Sodann entschied das Bundesgericht in BGE 142 II 511 ff. E. 2, dass auch Art. 15 RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) eine Bundesaufgabe darstellt, weil er die maximale Grösse von Bauzonen direkt verbindlich und abschliessend festlege. Es anerkannte daher die Befugnis der schweizerischen Natur- und Heimatschutzorganisationen, gestützt auf Art. 12 NHG Beschwerde gegen Neueinzonungen, d.h. gegen die Zuweisung von Land von einer Nichtbauzone in eine Bauzone, im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes zu führen (vgl. BGer 1C_511/2018 vom 3. September 2019 E. 5.3.2 [nicht in BGE 145 II 354 publiziert] mit Hinweis auf BGE 142 II 511 ff. E. 2). Nicht erforderlich ist in einem solchen Fall, dass die Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeutung betrifft (BGE 142 II 515 f.”
La mise en œuvre pratique de l'art. 78 al. 4 Cst. s'opère principalement au moyen de dispositions de protection des biotopes et de réglementations spécialisées ainsi que cantonales complémentaires. Les sources soulignent que les premières dispositions de protection des biotopes (LPN) ont déjà été adoptées en 1966 et ont depuis été complétées à plusieurs reprises. En outre, il existe de nombreuses dispositions de la législation spécialisée, lesquelles abordent également des questions telles que la compensation écologique.
“Die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt ist seit den 1960er Jahren verfassungsrechtlich geboten (Art. 24sexies Abs. 4 aBV; heute: Art. 78 Abs. 4 BV). Zum Vollzug dieses Auftrags wurden 1966 die ersten Biotopschutzbestimmungen des NHG erlassen und seither mehrfach ergänzt. Hinzu kommen zahlreiche Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts (vgl. Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 4). Das RPG sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit.”
“Die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt ist seit den 1960er Jahren verfassungsrechtlich geboten (Art. 24sexies Abs. 4 aBV; heute: Art. 78 Abs. 4 BV). Zum Vollzug dieses Auftrags wurden 1966 die ersten Biotopschutzbestimmungen des NHG erlassen und seither mehrfach ergänzt. Hinzu kommen zahlreiche Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts (vgl. Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 4). Das RPG sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit.”
Les règles dérogatoires (en particulier l'art. 23d LPN) doivent être appliquées avì retenue à la lumière de l'art. 78 Cst. Certes, la loi autorise, dans certaines limites, des aménagements et des utilisations des zones de tourbières; toutefois, l'obligation constitutionnelle d'une protection stricte commanÞ une application restrictive des possibilités d'aménagement et d'utilisation ainsi ouvertes.
“Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV). Im Unterschied zu der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten strengen Schutzverpflichtung, wonach die ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen dem Schutzanliegen dienen sollen (Schutzzieldienlichkeit), erklärt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften als zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzielverträglichkeit). Das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 190 BV zur Anwendung dieser über den Verfassungswortlaut hinausgehenden Gesetzesbestimmung verpflichtet. Die mit der Verfassungsbestimmung und dem NHG verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art. 23d NHG zusätzlich gewährten Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 f.; 138 II 23 E. 3.3 S. 27 ff.; je mit Hinweisen; Dajcar/Griffel, a.a.O., N. 40 zu Art. 78 BV; Arnold Marti, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 78 BV; Keller, a.a.O., N. 7 zu den Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d NHG).”
Citation : Cst. art. 78 n. 62 La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral interprète l'art. 78 al. 5 Cst. en ce sens que la protection des tourbières et des paysages tourbeux bénéficie d'une prééminenÎ absolue ; une mise en balanÎ avì des intérêts contraires au cas par cas en est dès lors exclue.
“Nach Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Darin dürfen weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung räumt Art. 78 Abs. 5 BV dem Schutz von Mooren und Moorlandschaften absoluten Vorrang ein und belässt keinen Raum für Interessenabwägungen im Einzelfall (BGE 138 II 281 E. 6.2; 117 Ib 243 E. 3b; Urteil 1C_502/2016 vom 21. Februar 2018 E. 4.1). Der Bundesrat bezeichnet die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Dagegen sind die Kantone für den Schutz und den Unterhalt dieser Biotope zuständig; sie treffen dazu rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG).”
“Entscheidend ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Pufferzonen geeignet und erforderlich sind, um eine moorschutzverträgliche Nutzung des an das Flachmoor angrenzenden Gebiets sicherzustellen, d. h. die Moorbiotope vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen zu schützen (vgl. dazu BGr, 21. Juni 2012, 1C_489/2011, E. 2.2; Karin Marti/Regula Müller, Pufferzonen für Moorbiotope, Bern 1994, S. 5; Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 174 ff.). Dies ist im Folgenden zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist somit auch im Bereich der Schutzmassnahmen für Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung zu beachten. Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Schutz von Mooren jedoch "absoluten Vorrang" ein und belässt keinen Raum für eine Abwägung mit anderen Interessen im Einzelfall (BGE 138 II 281 E. 6.2 = URP 2012 525; BGE 138 II 23 E. 3.3 = ZB1 113/2012 S. 211 ff = URP 2012 S. 225). Aufgrund des absoluten Vorrangs des Moorschutzes gemäss Art. 78 Abs. 5 BV hat der Verfassungsgeber die Interessenabwägung zwischen dem Moorschutz und allfälligen entgegenstehenden Interessen somit bereits dahingehend vorgenommen, dass der Moorschutz Vorrang geniesst.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 ch. 61 Les préoccupations relatives à la protection de la nature et du patrimoine constituent un intérêt public d'ordre constitutionnel plus important et peuvent justifier des atteintes aux droits fondamentaux. Dans la mesure où d'autres intérêts de protection d'ordre constitutionnel (p. ex. la protection contre les crues) sont concernés, ces exigences doivent être prises en compte de façon coordonnée.
“In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.”
Selon la jurisprudenÎ constante, un recours d'association en vertu de l'art. 12 LPN n'est ouvert que dans la mesure où la décision attaquée concerne l'exécution d'une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. (en liaison avì l'art. 2 LPN).
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG steht Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, grundsätzlich das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden zu. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (vgl. z.B. BGE 144 II 218 E. 3.2).”
Citation : Cst. art. 78 n. 59 Tâche d'exécution cantonale : les cantons exécutent le mandat de droit fédéral en vertu de l'art. 78 al. 4 Cst. et édictent à cet effet les prescriptions cantonales nécessaires, dans la mesure où l'exécution n'est pas confiée à la Confédération. Ces règles cantonales définissent concrètement les tâches de protection, de rétablissement et de conservation des animaux et des plantes indigènes, de leurs habitats et du paysage (voir notamment la LPN, art. 24 et suiv., ainsi que des lois cantonales telles que la loi sur la protection de la nature du canton de Lucerne — NLG LU).
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV hat der Bundesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen. Diesem Auftrag ist der Bund u.a. im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), in der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) sowie in den Verordnungen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung nachgekommen. Art. 24f NHG sieht vor, dass die Kantone das NHG vollziehen, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist; sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. Im Kanton Luzern hat der Gesetzgeber hierfür insbesondere das NLG erlassen. Dieses bezweckt, die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern (§ 1 lit.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV hat der Bundesgesetzgeber Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen. Diesem Auftrag ist der Bund u.a. im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), in der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) sowie in den Verordnungen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung nachgekommen. Art. 24f NHG sieht vor, dass die Kantone das NHG vollziehen, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist; sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. Im Kanton Luzern hat der Gesetzgeber hierfür insbesondere das NLG erlassen. Dieses bezweckt, die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern (§ 1 lit.”
La Suisse a conclu, en vertu de l'art. 78 al. 4 Cst., divers accords internationaux en matière de protection de la biodiversité, des espèces et des habitats (p. ex. la Convention sur la diversité biologique [CDB], la Convention de Berne, la Convention de Bonn et l'Accord de Londres sur les chauves‑souris).
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt; er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Die Schweiz hat verschiedene internationale Übereinkommen zum Biodiversitäts-, Arten- und Habitatschutz abgeschlossen. Dazu gehören insbesondere das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992 (Biodiversitätsübereinkommen oder Convention on Biological Diversity [CBD]; SR 0.451.43), das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere BGE 148 II 36 S. 44 und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) und das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention oder Convention on Migratory Species [CMS]; SR 0.451.46). Letzteres wird für Fledermäuse durch das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (Londoner Konvention bzw.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 4 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt; er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. Die Schweiz hat verschiedene internationale Übereinkommen zum Biodiversitäts-, Arten- und Habitatschutz abgeschlossen. Dazu gehören insbesondere das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abgeschlossen in Rio de Janeiro am 5. Juni 1992 (Biodiversitätsübereinkommen oder Convention on Biological Diversity [CBD]; SR 0.451.43), das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere BGE 148 II 36 S. 44 und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention; SR 0.455) und das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention oder Convention on Migratory Species [CMS]; SR 0.451.46). Letzteres wird für Fledermäuse durch das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (Londoner Konvention bzw.”
Citation : Cst. art. 78 n. 57 La protection absolue consacrée à l'art. 78 al. 5 Cst. ne vaut que pour les tourbières et paysages tourbeux expressément mentionnés à cet article et ne saurait être étendue à d'autres biotopes. Lors de la mise sous protection d'autres biotopes, il convient d'examiner la proportionnalité et d'opérer une pesée des intérêts.
“Auflage 2019, Art. 18 Rz. 12). 7.2.2. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin 1 steht vorliegend kein blosses Feststellungsverfahren in Frage und hätte sich die Vorinstanz mit dem ange- fochtenen Beschluss nicht auf die blosse Feststellung der Schutzwürdigkeit beschränken müssen. Als für Schutzmassnahmen zuständige Instanz (§ 211 Abs. 2 PBG) lag es nach dem oben Ausgeführten in ihrer Kompetenz zu ent- scheiden, ob Schutzmassnahmen anzuordnen oder ob darauf zu verzichten ist. Es besteht keine Beschränkung des "Streitgegenstandes" auf die Fest- stellung der Schutzwürdigkeit. Sodann ist es trotz den Zielsetzungen des Biodiversitätsrahmenwerks von Kunming-Montréal nicht ausgeschlossen, beim hier streitbetroffenen Grund- stück auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Anzuwenden ist eidgenössi- sches und kantonales Recht. Auch Art. 78 Abs. 5 BV steht einem Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht entgegen, zumal vorliegend kein Moor und keine Moorlandschaft in Frage steht. Der absolute Schutz der in Art. 78 Abs. 5 BV explizit genannten Moore und Moorlandschaften lässt sich nicht auf andere Biotope im Sinne von Art. 18 NHG ausdehnen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen durfte und musste daher das Gebot der Verhältnis- mässigkeit beachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zur Berücksichtigung und Gewichtung der privaten Interessen ist das Vorlie- gen eines konkreten Bauprojekts nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Aus- wirkungen einer allfälligen Unterschutzstellung (vgl. Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission, act. 10.5). Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet. R1S.2023.05008 Seite 13 8.1. Die Rekurrentin 1 kritisiert das Gutachten Landschaftsschutz. Es sei nicht Sache des Gutachtens, sich zur Interessenabwägung zwischen Land- schaftsschutz und einer noch nicht feststehenden Grossüberbauung zu äus- sern. Dies lasse Zweifel an der Unabhängigkeit der Experten und Expertin- nen aufkommen.”
Au niveau du plan directeur, les investigations doivent être menées de manière suffisamment approfondie pour que les emplacements en conflit sérieux avì les intérêts de la protection de la nature soient exclus et que, parmi les emplacements restants, on puisse sélectionner les mieux appropriés. Les intérêts publics d'importanÎ nationale, en particulier la protection des espèces menacées et prioritaires au plan national (art. 78 al. 4 Cst.), doivent être pris en compte.
“Nach dem oben (E. 2.1) Gesagten muss die Abklärung auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar erscheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen. Dabei sind jedenfalls öffentliche Interessen von nationalem Interesse zu berücksichtigen; dazu gehört auch das Interesse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten (Art. 78 Abs. 4 BV; vgl. dazu unten E. 5.3 und 13.3), die ein Konfliktpotenzial mit WEA aufweisen. (...) BGE 148 II 36 S. 42”
Cst. art. 78 n. 55 L'inscription dans un inventaire fédéral indique qu'un objet mérite d'être conservé de manière particulièrement intacte ou, à tout le moins, qu'il mérite la plus granÞ protection possible, y compris par la mise en œuvre de mesures de rétablissement ou de mesures compensatoires appropriées. L'art. 78 al. 2 Cst. oblige la Confédération, dans l'accomplissement de ses tâches — notamment lors de la planification, de l'édification, de la transformation ou de l'autorisation de routes nationales — à tenir compte des préoccupations de la protection de la nature et du patrimoine. La Confédération peut donc aménager en conséquenÎ ses propres bâtiments et installations, renoncer à leur édification et n'accorder des concessions et des autorisations que sous conditions ou avì des prescriptions, ou les refuser.
“Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in diesem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art.”
Cst. art. 78 ch. 54 Les dispositions de protection des tourbières visées à l'art. 78 al. 5 Cst. peuvent, en raison d'intérêts publics impérieux (notamment la protection des eaux, de la nature, du patrimoine local et de l'environnement), être applicables immédiatement et de manière impérative. La jurisprudenÎ admet, à cet égard, des exceptions à la règle générale (état juridique lors de l'édification de l'ouvrage) ; cela englobe également des considérations transitoires et de rétroactivité, de sorte que des obligations de remise en état sont concevables.
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
L'entretien et le renouvellement de constructions et d'installations légalement établies dans les paysages de tourbière sont admissibles, pour autant que soient préservées les caractéristiques typiques de ces paysages. La Constitution (art. 78 al. 5 Cst.) n'interdit pas le maintien de telles installations ; une interdiction générale de prolonger la durée de vie des installations existantes n'a pas de fondement dans les décisions citées ni dans l'interprétation de la LPN et serait en conflit avì la garantie de la propriété.
“Das Baugrundstück liegt in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (vorne E. 2) und unterliegt daher den Vorschriften der Art. 23a ff. NHG. Diese Bestimmungen konkretisieren Art. 78 Abs. 5 BV, welcher den gleichlautenden Art. 24sexies Abs. 5 der alten Bundesverfassung von 1874 (aBV; BS 1 S. 3) ersetzt. Danach sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden; ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Innerhalb von Moorlandschaften gilt somit ein striktes Bau- und Veränderungsverbot (BGE 143 II 241 E. 5). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen, jedenfalls nicht derjenigen, die vor dem 1. Juni 1983 erstellt wurden (s. Übergangsbestimmung zu Art. 24sexies aBV sowie Art. 25b NHG). Gemäss Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art.”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
“Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
L'art. 78 al. 1 Cst. est avant tout une norme constitutionnelle de compétenÎ qui consacre la compétenÎ cantonale en matière de protection de la nature et du paysage. Selon la doctrine dominante, la disposition a un caractère essentiellement déclaratoire et ne contient pas d'exigences matérielles concrètes et directement applicables ni d'obligations de protection incombant aux cantons.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um BGE 147 I 308 S. 314 eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsnorm. Gemäss dem überwiegenden Schrifttum lässt sich daraus aber keine Bedeutung ableiten, die über eine deklaratorische Wirkung hinausginge; sie rufe die ohnehin gemäss Art. 3 und 43 BV gegebene Kompetenz der Kantone im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in Erinnerung, enthalte aber keine konkreten inhaltlichen Vorgaben und direkt anwendbaren Schutzverpflichtungen für die Kantone im Bereich des Heimatschutzes (DAJCAR/GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 8 f. zu Art. 78 BV; ARNOLD MARTI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 78 BV; WALTHER/WEBER, § 4 Nationales Recht, in: Handbuch Heimatschutzrecht, Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], 2020, S. 48). Vereinzelt wird dies bedauert und gefordert, dass es zeitgemäss erschiene, die Kantone zu gewissen Schutzleistungen zu verpflichten (vgl.”
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um BGE 147 I 308 S. 314 eine verfassungsrechtliche Zuständigkeitsnorm. Gemäss dem überwiegenden Schrifttum lässt sich daraus aber keine Bedeutung ableiten, die über eine deklaratorische Wirkung hinausginge; sie rufe die ohnehin gemäss Art. 3 und 43 BV gegebene Kompetenz der Kantone im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in Erinnerung, enthalte aber keine konkreten inhaltlichen Vorgaben und direkt anwendbaren Schutzverpflichtungen für die Kantone im Bereich des Heimatschutzes (DAJCAR/GRIFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 8 f. zu Art. 78 BV; ARNOLD MARTI, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 78 BV; WALTHER/WEBER, § 4 Nationales Recht, in: Handbuch Heimatschutzrecht, Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], 2020, S. 48). Vereinzelt wird dies bedauert und gefordert, dass es zeitgemäss erschiene, die Kantone zu gewissen Schutzleistungen zu verpflichten (vgl.”
Pour les constructions qui sont devenues illicites du fait de prescriptions de protection des tourbières entrées en vigueur ultérieurement (fondées sur l'art. 78 al. 5 Cst.), la garantie élargie du maintien de la situation acquise prévue à l'art. 357 LTV (pour les dérogations aux prescriptions de construction) ne trouve pas application. Dans de tels cas, il convient de recourir à la garantie simple du maintien de la situation acquise, qui protège le maintien des droits de propriété légalement constitués sous l'ancien droit.
“Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind auf den Menschen ausgerichtet; bei deren Festsetzung nicht berücksichtigt wird der Einfluss des Lärms auf Tiere oder andere Naturgüter (Christoph Jäger/Andreas Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 318). Somit ist im Einzelfall zu ermitteln, inwiefern Immissionen übermässig sind, was vorliegend mit Blick auf die naturschutzrechtlichen Schutzanforderungen zu erfolgen hat. 3.4.4 Das streitbetroffene Geschäftshaus wurde am 6. Mai 1988 bewilligt und daraufhin erstellt. Mit Blick auf die SVO vom 24. April 2017 handelt es sich somit um eine nachträglich rechtswidrig gewordene Baute – sie dürfte in der vorliegenden Form nicht mehr neu erstellt werden. Die Bauzone wird im Bereich der Pufferzone nun von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot überlagert. Die SVO enthält keine besondere Regelung zum Umgang mit nachträglich rechtswidrig gewordenen Bauten und Anlagen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 PBG findet auf Bauten und Anlagen Anwendung, die den Bauvorschriften widersprechen (§§218–306 PBG). Hier, wo es um eine auf Bundesrecht (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 18a, 18d und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG]), Art. 23a NHG i.V.m. Art. 18a, 18c und 18d NHG) und §§ 203, 205 und 211 PBG abgestützte Verordnung geht, findet § 357 PBG keine Anwendung (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1446 f.). Insofern muss auf die (einfache) Besitzstandsgarantie zurückgegriffen werden, die – abgeleitet aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) – den Weiterbestand von Eigentumsrechten, die sein Träger unter dem bisherigen Recht innehatte, schützt (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 26 N. 45; vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 167). Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen lassen sich im Rahmen der (einfachen) Besitzstandsgarantie weiternutzen und unterhalten (vgl. BGE 109 Ib 116 E.”
Citation : Cst. art. 78 n. 50 Si le droit fédéral, en raison de son applicabilité directe, qualifie certaines autorisations de tâche fédérale (p. ex. certaines dispositions du LAT), cela peut avoir pour conséquenÎ que, lors de la délivranÎ d'autorisations, les objectifs de conservation de l'ISOS doivent être particulièrement pris en compte. En revanche, il n'est pas établi de manière automatique que l'octroi, par exemple, d'une autorisation pour une installation photovoltaïque dans une zone ISOS (objectif de conservation A) s'effectue effectivement en exécution d'une tâche fédérale ; cela nécessite un examen au cas par cas des normes fédérales pertinentes et de la jurisprudenÎ.
“15 RPG um eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zent- rale, direkt anwendbare und abschliessende Bestimmung des Bundesrechts handelt. Damit seien gemäss Bundesgericht alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe erfüllt. Demnach handelt es sich bei Be- willigungen gestützt auf Art. 15 (wie auch auf Art. 24 ff.) RPG trotz grund- sätzlicher kantonaler Zuständigkeit um Bundesaufgaben, da es sich dabei um direkt anwendbare Bestimmungen handelt, die keiner kantonalen Aus- führungsgesetzgebung bedürfen. Wo sich das RPG somit auf Rahmenbestimmungen beschränkt (z.B. Nut- zungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone), liegt grund- sätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor. Eine Bundes- aufgabe ist indessen gegeben, soweit es um (Teil-) Bewilligungen, Ausnah- men oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht detailliert und in der Regel abschliessend regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben (vgl. BGE 139 II 271, E. 10.1). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Na- tur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. 5.3. So umfangreich die Rechtsprechung zum Begriff Bundesaufgabe im Allge- meinen auch ist, so lässt sich in der (spärlichen) Rechtsprechung zur Frage, ob die Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude, welches im ISOS- Gebiet mit Erhaltungsziel A gelegen ist, in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeht, bisher keine klare Antwort finden, weshalb die folgenden Entscheide näher zu betrachten sind. R4.2023.00161 Seite 9 5.3.1. Im Entscheid 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 musste das Bundesgericht eine Photovoltaikanlage ausserhalb der Bauzone überprüfen. Die betref- fende Scheune war nicht unter Schutz gestellt, lag aber im ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 18a RPG eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm darstelle, die grundsätzlich keiner kantonalen Umsetzung bedürfe.”
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
Cst. art. 78 n. 49 Le Tribunal fédéral examine les dispositions cantonales relatives à la protection de la nature et du patrimoine local dans le cadre du contrôle abstrait des normes, en tenant également compte des obligations découlant du droit international. La Convention de GrenaÞ est, à cet égard, pertinente pour l'appréciation de la compatibilité des prescriptions cantonales en matière de conservation des monuments ; dans cette mesure, sa nature juridique et les obligations d'agir qu'elle impose au législateur sont notamment prises en considération.
“Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 78 Abs. 1 BV, Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3). Tragweite der Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung im Bereich des Heimatschutzes (E. 4). Rechtsnatur des Granada-Übereinkommens und Bedeutung der darin an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 5 und 6). Vereinbarkeit der konkret angefochtenen kantonalen Bestimmungen über die Denkmalpflege mit dem Granada-Übereinkommen (E. 7).”
Les cantons interviennent, dans leur domaine de compétenÎ, en matière de protection de la nature et du patrimoine et doivent tenir compte du droit fédéral ainsi que des engagements pertinents découlant de conventions internationales (notamment la Convention de GrenaÞ). Il appartient aux cantons d'établir les bases juridiques nécessaires à la conservation des objets dignes de protection et de décider, au cas par cas, des mesures de mise sous protection. La sourÎ soulève en outre la question de savoir s'il serait permis aux cantons de ne pas appliquer du tout, ou de n'appliquer que de manière minimaliste, l'art. 78 al. 1 Cst., renonçant ainsi à des normes de protection effectives.
“2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Verweis auf BGE 121 II 8 E. 3a S. 15 und BGE 120 Ib 27 BGE 147 I 308 S. 315 E. 3c/dd [recte: E. 2c/dd] S. 33). Insbesondere gilt das für die Erhaltung der Baudenkmäler regionaler und lokaler Bedeutung. Die Kantone sind zwar vom Bundesverfassungsrecht her frei, die Schutzvorkehren festzulegen und den Denkmalbegriff zu bestimmen (vgl. BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.). Es erscheint aber fraglich, ob es ihnen auch zustände, von ihrer Kompetenznorm von Art. 78 Abs. 1 BV gar keinen oder nur einen minimalistischen Gebrauch zu machen und gänzlich auf wirksame Schutznormen zu verzichten oder ob das nicht der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung widersprechen würde. Insofern stellt sich vor allem die Frage der Bedeutung der einschlägigen staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Granada-Konvention.”
Citation : Cst. art. 78 n. 47 Les exceptions doivent être interprétées strictement : seuls sont autorisés des aménagements qui servent à la protection ou au maintien de l'exploitation agricole antérieure des tourbières et des paysages tourbeux. Le critère d'interprétation déterminant est la pertinenÎ au regard de l'objectif de protection ; la jurisprudenÎ exige dès lors une pratique restrictive. Les usages de loisirs ne sont, en principe, pas considérés comme pertinents au regard de l'objectif de protection et sont, en règle générale, interdits (cf. p. ex. terrain de vol pour modèles réduits).
“Unabhängig von der Beurteilung der umstrittenen Nutzung ist zunächst zu prüfen, inwieweit Art. 23d NHG im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundlage des Moorlandschaftsschutzes in Art. 78 Abs. 5 BV eine solche Nutzung in der Moorlandschaft zulässt. Von Verfassungs wegen sind in den Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung wie hier der Bau von Anlagen und Bodenveränderungen nicht zulässig (Art. 78 Abs. 5 Satz 2 BV). Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV). Im Unterschied zu der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten strengen Schutzverpflichtung, wonach die ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen dem Schutzanliegen dienen sollen (Schutzzieldienlichkeit), erklärt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften als zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzielverträglichkeit). Das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 190 BV zur Anwendung dieser über den Verfassungswortlaut hinausgehenden Gesetzesbestimmung verpflichtet. Die mit der Verfassungsbestimmung und dem NHG verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art.”
“b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt (BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297 f. mit Verweis auf BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.). Vorbehalten bleiben nur die Erweiterung von Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft - direkt oder indirekt - dienen und somit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 5.4, publ. in: URP 2013 S. 707). Dasselbe muss auch für Nutzungsänderungen gelten, soweit sie den Bauten und Anlagen gleichkommen. Somit ergibt sich, dass nach verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen unter dem Vorbehalt der Schutzzieldienlichkeit keine weiteren Nutzungen als die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten und allenfalls die militärische oder sanfte touristische Nutzung in Moorlandschaften zulässig sind. In allen weiteren Fällen der Nutzung bzw. Errichtung von Bauten und Anlagen ist weiterhin im Sinne des Art. 78 Abs. 5 BV das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit massgebend. Diese ist im Falle eines Modellflugplatzes nicht gegeben, leistet er doch gerade keinen Beitrag zum Schutz der Moorlandschaft.”
“Während der Wortlaut der Verfassungsbestimmung (Art. 78 Abs. 5 BV) lediglich für Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen, eine Ausnahme vom Schutz vorsieht, lässt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit diese der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenschaften nicht widersprechen. Mit Gestaltung im Sinne von Art. 23d NHG sind die planerischen Vorstellungen angesprochen, die primär in der Raumplanung der Kantone, aber auch in Sachplänen und Konzepten des Bundes zum Ausdruck kommen und im Rahmen der baurechtlichen Bewilligungen konkretisiert werden. Unter den Begriff der Nutzung fallen auch Eingriffe und Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Veränderungen Folgen für die Raumordnung, die Umwelt und die Erschliessung haben, so dass sie in ihrer Wirkung jener von Bauten und Anlagen gleichkommen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Bei einem Modellflugplatz beschränken sich die Auswirkungen nicht auf die baulichen Anlagen und die für die Start- und Landemanöver erforderliche Bodenfläche.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 n. 46 Lors du choix des emplacements, la séparation entre zone à bâtir et zone non constructible, en tant qu'expression d'une utilisation économe du sol (Cst. art. 78), doit être considérée comme un intérêt public prépondérant. Si des surfaces agricoles sont mieux adaptées à un projet (p. ex. SABA), une pesée attentive des intérêts s'impose. L'utilisation parcimonieuse des deniers publics pour la construction, l'exploitation et l'entretien est également un facteur à prendre en compte ; elle ne doit toutefois pas créer une disproportion par rapport à l'importanÎ accordée à la consommation de terres, en particulier des terres agricoles.
“Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ist im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung (Art. 78 BV) bei der Standortwahl als gewichtiges öffentliches Interesse zu beachten. Sind Landwirtschaftsflächen für eine SABA besser geeignet, hat eine sorgfältige Interessenabwägung zu erfolgen. Die sparsame Verwendung öffentlicher Geldmittel für den Bau, Betrieb und Unterhalt einer SABA stellt zwar ebenfalls einen gewichtigen Faktor dar, es ist aber darauf zu achten, dass dieser nicht in ein Missverhältnis zur Gewichtung des Landverbrauchs, insbesondere von Kulturland, gerät (vgl. Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 [SABA Schwetti] E. 4.4; Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 [SABA Reschubach] E. 9.1).”
Cst. art. 78 n. 45 Les extensions de constructions régulièrement édifiées ne sont en principe pas autorisées; seuls l'entretien et le renouvellement restent admissibles. À titre d'exception, des extensions (et, de même, des changements d'affectation de nature analogue) peuvent être envisagées dans la mesure où elles servent la protection de la tourbière — directement ou indirectement. Pour les autres utilisations et pour les nouvelles constructions, c'est la conformité à l'objectif de protection qui est déterminante; les projets qui ne servent pas la protection sont exclus.
“Aus den parlamentarischen Debatten geht hervor, dass neben den ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen und eine sanfte touristische Nutzung möglich sein sollten (Votum Schallberger, AB 1992 S 619). Abgelehnt wurden dagegen die Anträge von Ständerat Küchler, in Art. 23d Abs. 2 NHG auch die Erweiterung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie den Neubau notwendiger Erschliessungsanlagen zu erwähnen: Die Zulassung von Erweiterungen würde den verfassungsrechtlichen Rahmen sprengen (Voten Jagmetti, Frick und Bundesrat Cotti, AB 1992 S 621). Der in der parlamentarischen Debatte zum Ausdruck gebrachten Würdigung des verfassungsrechtlichen Rahmens entspricht die bundesgerichtliche Praxis, wonach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt (BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297 f. mit Verweis auf BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.). Vorbehalten bleiben nur die Erweiterung von Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft - direkt oder indirekt - dienen und somit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 5.4, publ. in: URP 2013 S. 707). Dasselbe muss auch für Nutzungsänderungen gelten, soweit sie den Bauten und Anlagen gleichkommen. Somit ergibt sich, dass nach verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen unter dem Vorbehalt der Schutzzieldienlichkeit keine weiteren Nutzungen als die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten und allenfalls die militärische oder sanfte touristische Nutzung in Moorlandschaften zulässig sind. In allen weiteren Fällen der Nutzung bzw. Errichtung von Bauten und Anlagen ist weiterhin im Sinne des Art. 78 Abs. 5 BV das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit massgebend. Diese ist im Falle eines Modellflugplatzes nicht gegeben, leistet er doch gerade keinen Beitrag zum Schutz der Moorlandschaft.”
“b NHG bei rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen nur den Unterhalt und die Erneuerung, nicht aber eine Erweiterung zulässt (BGE 138 II 281 E. 6.3 S. 297 f. mit Verweis auf BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.). Vorbehalten bleiben nur die Erweiterung von Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft - direkt oder indirekt - dienen und somit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (BGE 138 II 23 E. 3.3 S. 28 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 5.4, publ. in: URP 2013 S. 707). Dasselbe muss auch für Nutzungsänderungen gelten, soweit sie den Bauten und Anlagen gleichkommen. Somit ergibt sich, dass nach verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen unter dem Vorbehalt der Schutzzieldienlichkeit keine weiteren Nutzungen als die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten und allenfalls die militärische oder sanfte touristische Nutzung in Moorlandschaften zulässig sind. In allen weiteren Fällen der Nutzung bzw. Errichtung von Bauten und Anlagen ist weiterhin im Sinne des Art. 78 Abs. 5 BV das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit massgebend. Diese ist im Falle eines Modellflugplatzes nicht gegeben, leistet er doch gerade keinen Beitrag zum Schutz der Moorlandschaft.”
Citation: Cst. art. 78 n. 44 Les inventaires fédéraux, tels que l'ISOS, revêtent également une importanÎ dans l'accomplissement des tâches cantonales. Ils doivent être pris en compte dans la planification de l'utilisation du sol et intégrés aux pondérations des intérêts au cas par cas, ainsi que dans l'interprétation des notions indéterminées du droit de la construction.
“November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) in Bezug auf Kulturland oder Freiflächen darin, deren Beschaffenheit zu erhalten. Dies bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. 4.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend – keine Bundesaufgabe infrage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Der kantonale Richtplan hält die Gemeinden dazu an, im Rahmen der Nutzungsplanung dem ISOS Rechnung zu tragen (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Stand: 7. Juni 2021, Ziff. 2.4.3 lit. c; vgl. dazu VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500, E. 4.1). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des ISOS sodann Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG). Im Übrigen besteht auch von Bundesrechts wegen eine Pflicht, bei der Nutzungsplanung die Inventare des Bundes zu beachten bzw. diese in die Interessenabwägung einzubeziehen (BGE 147 II 351 E. 4.3; BGE 135 II 209 E. 2.1; BGr, 28. Juni 2021, 1C_100/2020, E. 3; BGr, 31. März 2020, 1C_635/2018, E. 3.1.2; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS; Eloi Jeannerat/Pierre Moor in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.”
“__ mit dem (ursprünglichen, vgl. dazu E. 2 hiervor) Erhaltungsziel a. Für eine Umgebungsrichtung mit Erhaltungsziel a gilt: Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche, d.h. die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten sind zu bewahren, störende Veränderungen zu beseitigen (vgl. Erläuterungen). Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass das Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (vgl. Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 f. NHG) in unmittelbarer Weise (vgl. dazu BGE 145 II 176 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit, wie vorliegend, keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Auch bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS indes von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung findet ihren Niederschlag zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden Nutzungsplanung (vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 2 VISOS und Koordinationsblatt S31 des kantonalen Richtplans), zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind, sowie bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts (vgl. BGer 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.3 und BGer 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 135 II 209 E. 2.1, sowie VerwGE B 2019/165 vom 25. Juni 2020 E. 2.3 je mit Hinweisen, kritisch: P. Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, in: BR 2019, S. 189 ff., und P. Karlen, Das ISOS – ein übergrosses Gewand für den Ortsbildschutz des Bundes, in: ZBl 2020, S. 461 f.). Die die Schutzanliegen des ISOS umsetzenden Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten.”
Les traités de droit international sont, selon le monisme modéré exposé dans les sources, en principe considérés comme faisant partie de l'ordre juridique suisse. Dans ce contexte, l'art. 78 al. 1 Cst. peut être interprété à la lumière du droit international; notamment, le droit international peut influencer la définition des devoirs cantonaux de protection et contribuer à leur concrétisation. La question de savoir si et dans quelle mesure il en découle une obligation concrète pour les cantons d'adopter certaines règles de protection demeure, selon la jurisprudenÎ citée, ouverte et doit être examinée séparément.
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
“Nach dem schweizerischen Verständnis bilden völkerrechtliche Verträge Teil der Rechtsordnung, ohne dass sie ins Landesrecht transformiert werden müssen (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1 S. 47). Nach dem Grundsatz des gemässigten Monismus hängt die innerstaatliche Geltung jedoch vom konkreten völker- und verfassungsrechtlichen Kontext ab (ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 77 zu Art. 5 BV; TSCHUMI/SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 5 BV; ZIEGLER/ODENDAHL, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 47 zu Bundesverfassung und Völkerrecht). Die Granada-Konvention trat für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft und zählte damit bereits vor Erlass (18. April 1999) und Inkrafttreten (1. Januar 2000) der heutigen Bundesverfassung zur schweizerischen Rechtsordnung. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, Art. 78 Abs. 1 BV im Lichte des Völkerrechts auszulegen und bereits aus dem Verfassungsrecht eine dem Granada-Abkommen entsprechende Pflicht der Kantone zum Erlass damit übereinstimmender Schutznormen abzuleiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich eine solche Pflicht ohnehin direkt aus dem Völkerrecht ergibt, was nachfolgend zu prüfen sein wird.”
Cst. art. 78 n. 42 Les cantons sont principalement compétents pour la protection de la nature et du paysage; il leur incombe d'établir les bases juridiques cantonales nécessaires à cet effet et de statuer, au cas par cas, sur les mises sous protection, y compris en déterminant quels objets doivent être considérés comme dignes de protection.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Gemäss dieser Bestimmung ist es Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. BGE 147 I 308 E. 4.2). Im Kanton Zürich werden Fragen des Natur- und Heimatschutzes vorab in den § 203 ff. des PBG/ZH geregelt. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH gelten demnach als Schutzobjekte Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (vgl. Urteil 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]).”
“Als Teilbereich des Heimatschutzes liegt der Denkmalschutz primär in der Zuständigkeit der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). Die Bundesverfassung und die Bundesgesetze (z.B. NHG und Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) beschränken die Kompetenzen des Bundes auf einen eng begrenzten Tätigkeitsbereich im Denkmalschutz (vgl. Engeler, a.a.O., S. 109). Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 3b). Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes (vgl. § 102 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz [DHG] vom 9. April 1992). Schutzobjekte sind gemäss § 3 Abs. 1 DHG Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.”
“Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 78 Abs. 1 BV, Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3). Tragweite der Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung im Bereich des Heimatschutzes (E. 4). Rechtsnatur des Granada-Übereinkommens und Bedeutung der darin an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 5 und 6). Vereinbarkeit der konkret angefochtenen kantonalen Bestimmungen über die Denkmalpflege mit dem Granada-Übereinkommen (E. 7).”
Les cantons sont compétents pour la protection de la nature et du patrimoine; les inventaires fédéraux (p. ex. ISOS, OISOS) doivent être pris en compte lors de l'exécution des tâches cantonales et communales de planification de l'utilisation du sol. Le plan directeur cantonal oblige les communes à tenir compte de l'ISOS, et, du fait du caractère contraignant du plan directeur pour les autorités (art. 9 LAT), les objectifs de protection des inventaires fédéraux trouvent leur plaÎ dans la planification de l'utilisation du sol (voir art. 14 ff. LAT).
“November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) in Bezug auf Kulturland oder Freiflächen darin, deren Beschaffenheit zu erhalten. Dies bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. 4.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit – wie vorliegend – keine Bundesaufgabe infrage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Der kantonale Richtplan hält die Gemeinden dazu an, im Rahmen der Nutzungsplanung dem ISOS Rechnung zu tragen (Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Stand: 7. Juni 2021, Ziff. 2.4.3 lit. c; vgl. dazu VGr, 14. Mai 2020, VB.2018.00500, E. 4.1). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des ISOS sodann Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG). Im Übrigen besteht auch von Bundesrechts wegen eine Pflicht, bei der Nutzungsplanung die Inventare des Bundes zu beachten bzw. diese in die Interessenabwägung einzubeziehen (BGE 147 II 351 E. 4.3; BGE 135 II 209 E. 2.1; BGr, 28. Juni 2021, 1C_100/2020, E. 3; BGr, 31. März 2020, 1C_635/2018, E. 3.1.2; vgl. nun auch die ausdrückliche Berücksichtigungspflicht in Art. 11 VISOS; Eloi Jeannerat/Pierre Moor in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.”
Citation: Cst. art. 78 ch. 40 Selon la jurisprudenÎ, les associations de protection de la nature et du patrimoine sont habilitées à former un recours contre des plans d'affectation lorsque ces plans touchent des biotopes ou des habitats dignes de protection. En revanche, l'adoption de plans d'affectation (spéciaux) ne constitue pas en principe une décision prise en exécution d'une tâche fédérale; les inventaires ne sont pas nécessairement considérés comme du droit fédéral directement applicable, de sorte qu'une référenÎ à un inventaire n'entraîne pas automatiquement l'applicabilité directe.
“Anders zu beurteilen wäre nach Bundesgericht die Rechtslage hingegen, wenn nicht die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland, sondern die Ausgestaltung des Siedlungsgebiets streitig wäre (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone). Hierfür enthalte das RPG nur Rahmenvorgaben, die vom kantonalen Recht auszufüllen seien, so dass die Verbandsbeschwerde (von Spezialfällen abgesehen) nicht zulässig sei (BGE 142 516 f. E. 2.7 a.E.; vgl. dazu auch S. Kissling, Einzonungen sind neu Bundesaufgabe, in: Inforaum, VLP-ASPAN [heute espacesuisse], 1/2017 S. 4 ff., insbesondere S. 7 f.). Unter die vorbehaltenen Spezialfälle können etwa detaillierte, einer Verfügung nahekommende (Sonder-) Nutzungspläne fallen, die wesentliche bundesrechtliche Fragen des Natur- und Heimatschutzes regeln (Kissling, a.a.O., S. 8 oben) oder regeln sollten (s. vorstehende E. 4.4 a.E.). Soweit vorliegend von Bedeutung gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Art. 78 Abs. 4 BV und Art. 18 ff. NHG) zu den Bundesaufgaben. Insofern sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3; BGE 139 II 273 f. E. 9.2 und E. 10.1 f.). Hingegen stellt der Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen, selbst wenn sie nach Bundesrecht inventarisierte Schutzobjekte betreffen oder solche konkretisieren, keine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe dar, weil solche Inventare nach der entsprechenden Inventarverordnung nicht (in jedem Fall) als direkt anwendbares Bundesrecht gelten (vgl. P. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg], Kommentar NHG, 2. Auflage 2019, N 4 zu Art. 12 NHG S. 307; Jeannerat/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016 N 20 zu Art. 17 RPG S. 421 je mit Hinweisen). Nicht als in diesem Sinn direkt anwendbar gelten namentlich das BLN-Inventar (vgl. BGE 121 II 196 f. E. 3c.bb), aber auch das ISOS (betreffend Abbruchbewilligung für ein Objekt im ISOS vgl.”
“Anders zu beurteilen wäre nach Bundesgericht die Rechtslage hingegen, wenn nicht die Grenzziehung zwischen Bau- und Nichtbauland, sondern die Ausgestaltung des Siedlungsgebiets streitig wäre (z.B. Art und Mass der baulichen Nutzung bei Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone). Hierfür enthalte das RPG nur Rahmenvorgaben, die vom kantonalen Recht auszufüllen seien, so dass die Verbandsbeschwerde (von Spezialfällen abgesehen) nicht zulässig sei (BGE 142 516 f. E. 2.7 a.E.; vgl. dazu auch S. Kissling, Einzonungen sind neu Bundesaufgabe, in: Inforaum, VLP-ASPAN [heute espacesuisse], 1/2017 S. 4 ff., insbesondere S. 7 f.). Unter die vorbehaltenen Spezialfälle können etwa detaillierte, einer Verfügung nahekommende (Sonder-) Nutzungspläne fallen, die wesentliche bundesrechtliche Fragen des Natur- und Heimatschutzes regeln (Kissling, a.a.O., S. 8 oben) oder regeln sollten (s. vorstehende E. 4.4 a.E.). Soweit vorliegend von Bedeutung gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Art. 78 Abs. 4 BV und Art. 18 ff. NHG) zu den Bundesaufgaben. Insofern sind die Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3; BGE 139 II 273 f. E. 9.2 und E. 10.1 f.). Hingegen stellt der Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen, selbst wenn sie nach Bundesrecht inventarisierte Schutzobjekte betreffen oder solche konkretisieren, keine Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe dar, weil solche Inventare nach der entsprechenden Inventarverordnung nicht (in jedem Fall) als direkt anwendbares Bundesrecht gelten (vgl. P. Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg], Kommentar NHG, 2. Auflage 2019, N 4 zu Art. 12 NHG S. 307; Jeannerat/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016 N 20 zu Art. 17 RPG S. 421 je mit Hinweisen). Nicht als in diesem Sinn direkt anwendbar gelten namentlich das BLN-Inventar (vgl. BGE 121 II 196 f. E. 3c.bb), aber auch das ISOS (betreffend Abbruchbewilligung für ein Objekt im ISOS vgl.”
art. 78 al. 4 Cst. confère à la Confédération une compétenÎ étendue en matière de protection des biotopes et des espèces, de sorte que la compétenÎ cantonale peut être limitée dans ce domaine. Si des plans d'affectation (en tout ou en partie) règlent des aspects concrets du droit fédéral ou sont destinés à les régler, ils sont, pour autant, assimilés à des décisions et peuvent être soumis au droit de recours en vertu de l'art. 12 LPN.
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art. 12 NHG unterliegen (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 276 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).”
“Für die Raumplanung sind grundsätzlich die Kantone zuständig; dem Bund steht einzig, aber immerhin eine Grundsatz-Gesetzgebungskompetenz zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Für den Natur- und Heimatschutz sind ebenfalls die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV), soweit die Verfassung dem Bund nicht bestimmte umfassende Kompetenzen zuweist wie etwa im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (vgl. Art. 78 Abs. 4 BV) sowie des Moor- und Moorlandschaftsschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV). Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 erster Satz BV). Wo sich das RPG auf Rahmenbestimmungen (Nutzungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone) beschränkt, liegt grundsätzlich keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG vor (vgl. BGE 146 II 347, nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 275 E. 10.1). Regeln Nutzungspläne jedoch (ganz oder teilweise) konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte oder sollten sie solche regeln, so gelten sie insoweit als Verfügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021, VwVG) und können dem Beschwerderecht nach Art. 12 NHG unterliegen (vgl. BGer 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 139 II 276 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).”
Cst. art. 78 n. 38 La Confédération peut également intervenir lorsque le caractère digne de protection ou l'importanÎ nationale d'un bien n'est pas encore définitivement établie ou (pas encore) inscrite dans l'ISOS, notamment lorsque les instances compétentes en sous-estiment l'importanÎ. En cas de danger imminent, des mesures fédérales temporaires peuvent être prises; en outre, la Confédération dispose de compétences pour acquérir ou autrement assurer la mise en sûreté des monuments culturels, dans la mesure où la protection n'est pas déjà garantie.
“Der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Kritik ist entgegenzuhalten, dass der Bund einschreiten könnte, wenn er feststellen muss, dass der Kanton oder andere zuständige Instanzen die Bedeutung eines Objektes unterschätzen. Dies gilt auch, wenn die Schutzwürdigkeit oder die nationale Bedeutung noch nicht abgeklärt ist, namentlich wenn ein vermutungsweise schützenswertes Objekt wegen fehlender Aktualisierung im ISOS oder in einem anderen bundesrechtlichen Inventar noch nicht erfasst ist (Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2022 S. 135). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Der Bund kann insbesondere Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern (Art. 15 Abs. 1 NHG). Soweit der Schutz des Objekts anderweitig sichergestellt ist, entfallen derartige Massnahmen. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein solches Objekt gemäss Art. 16 NHG durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Sicherungen zu seiner Erhaltung anordnen (vgl. Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
L'utilisation de plaques de toiture identiques (même matériau et même couleur; ici Eternit, désormais sans amiante) n'a pas été considérée, dans la décision citée, comme une violation de l'art. 78 al. 5 Cst.
“Art. 23d NHG steht somit der Bewilligung für die Neueindeckung des Daches nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass eine bestehende Baute in einer Moorlandschaft weiter bestehen bleibt, ist kein Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV oder zu den Schutzzielen gemäss Art. 23d Abs 1 NHG (vorne E. 5.1 und 5.2). Gemäss Baugesuch sind zudem die neuen Dachplatten von der gleichen Farbe wie die bestehenden und vom gleichen Material (Eternit), abgesehen davon, dass sie kein Asbest mehr enthalten. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Im ganzen Verfahren sind abgesehen von der Argumentation, die Dacheindeckung widerspreche Art. 23d NHG bzw. Art.”
Les organisations actives à l'échelle nationale dans le domaine de la protection de la nature et du patrimoine sont, selon les décisions citées, habilitées à former un recours au Tribunal fédéral contre des décisions prises en exécution d'une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. (p. ex. autorisations ou dérogations en matière d'aménagement du territoire), pour autant qu'elles remplissent les conditions de procédure applicables et qu'elles ont participé à la procédure d'opposition ou à la procédure devant l'instanÎ inférieure.
“Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ergehen. Die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und Landschaft dient. Die Beschwerdeführerin ist daher legitimiert, Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG anzufechten, wobei sie sich an einem allfälligen Einspracheverfahren beteiligen muss, um ihr Beschwerderecht nicht zu verlieren (BGE 148 II 359 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war am kommunalen Einsprache- und am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und ist daher gemäss Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert, soweit damit ihre Rügen der Verletzung von Art. 75b BV und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassungsnorm geprüft wurden. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Rüge berechtigt, ihre Beschwerdelegitimation sei von der Vorinstanz zu Unrecht teilweise verneint worden (Urteile 1C_241/2021 vom 17.”
“WWF Schweiz und Pro Natura sind gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sowohl nach Art. 55 USG (SR 814.01) als auch nach Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Ziff. 3 und 6 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 1 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 9.2; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier geltend gemacht wird, die Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone verstosse gegen die nach Art. 78 Abs. 2 BV und dem NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 136 II 214 E. 3). Die Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind daher zur Beschwerde befugt.”
Les organisations de protection de la nature ayant qualité pour recourir peuvent contester les décisions prises en exécution d'une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. Selon la jurisprudenÎ, elles perdent leur qualité pour recourir si elles ne se sont pas, le cas échéant, impliquées dans la procédure d'opposition communale ou dans la procédure devant l'instanÎ cantonale inférieure. La question de leur qualité pour recourir peut être soulevée devant le Tribunal fédéral.
“Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ergehen. Die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und Landschaft dient. Die Beschwerdeführerin ist daher legitimiert, Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG anzufechten, wobei sie sich an einem allfälligen Einspracheverfahren beteiligen muss, um ihr Beschwerderecht nicht zu verlieren (BGE 148 II 359 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war am kommunalen Einsprache- und am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt und ist daher gemäss Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG zur Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil legitimiert, soweit damit ihre Rügen der Verletzung von Art. 75b BV und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassungsnorm geprüft wurden. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Rüge berechtigt, ihre Beschwerdelegitimation sei von der Vorinstanz zu Unrecht teilweise verneint worden (Urteile 1C_241/2021 vom 17.”
Cst. art. 78 ch. 34 Les cantons sont compétents pour la protection des images du lieu. Les images du lieu d'importanÎ régionale ou locale, recensées dans le cadre de l'inventaire initial ISOS et qui ne font pas partie de l'inventaire fédéral, relèvent de la compétenÎ cantonale. Les cantons peuvent transférer ces relevés ISOS dans des répertoires cantonaux ou des plans de protection et mettre en œuvre les objectifs de conservation fixés dans l'échelle d'évaluation ISOS ; cela se manifeste par exemple dans la démarche du canton de Fribourg.
“Zusätzlich zu den Erhaltungszielen bietet das ISOS Anregungen zu einer nachhaltigen Planung, um den Erhalt des baulichen Erbes und die besondere Qualität der Siedlungen für die Zukunft zu gewährleisten (siehe hierzu die Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Eidgenössischen Departements des Innern vom 15. November 2012 [aufrufbar unter: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Materialien, S. 13, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Das ISOS erfasst grundsätzlich nur Objekte von nationaler Bedeutung; im Rahmen der Erstinventarisation wurden allerdings auch Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung anhand der ISOS-Methode aufgenommen, die nicht Bestandteil des Bundesinventars bilden (siehe hierzu: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Ortsbildaufnahmen [zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Der Schutz solcher Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung fällt allein in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV; siehe auch Urteil KG FR 602 2019 127 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3). Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung, die im Rahmen der Erstinventarisation mit der ISOS-Methode aufgenommen wurden, betrachtet der Kanton Freiburg gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Verzeichnis im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1; vgl. kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Der kantonale Richtplan gibt hierbei vor, dass die Schutzziele für die schützenswerten Ortsbilder regionaler Bedeutung gemäss ISOS umzusetzen sind (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Dies beinhaltet die Bezeichnung der durch das ISOS festgelegten Perimeter und die Bestimmung ihrer Schutzkategorie anhand dessen Evaluationsskala und der dort festgelegten Erhaltungsziele (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 2, Grundsätze). Für überbaute Perimeter sind Ortsbilder regionaler Bedeutung entsprechend ihrer Erhaltungsziele (A, B oder C) in die Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen; Umgebungsperimeter sind entsprechend ihrer Erhaltungsziele (a oder”
“Zusätzlich zu den Erhaltungszielen bietet das ISOS Anregungen zu einer nachhaltigen Planung, um den Erhalt des baulichen Erbes und die besondere Qualität der Siedlungen für die Zukunft zu gewährleisten (siehe hierzu die Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie des Eidgenössischen Departements des Innern vom 15. November 2012 [aufrufbar unter: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Materialien, S. 13, zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Das ISOS erfasst grundsätzlich nur Objekte von nationaler Bedeutung; im Rahmen der Erstinventarisation wurden allerdings auch Ortsbilder von regionaler und lokaler Bedeutung anhand der ISOS-Methode aufgenommen, die nicht Bestandteil des Bundesinventars bilden (siehe hierzu: www.bak.admin.ch, Rubrik Baukultur, ISOS und Ortsbildschutz, Ortsbildaufnahmen [zuletzt besucht am 21. Oktober 2024]). Der Schutz solcher Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung fällt allein in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV; siehe auch Urteil KG FR 602 2019 127 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3). Ortsbilder von regionaler oder lokaler Bedeutung, die im Rahmen der Erstinventarisation mit der ISOS-Methode aufgenommen wurden, betrachtet der Kanton Freiburg gemäss kantonalem Richtplan als kantonales Verzeichnis im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1; vgl. kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Der kantonale Richtplan gibt hierbei vor, dass die Schutzziele für die schützenswerten Ortsbilder regionaler Bedeutung gemäss ISOS umzusetzen sind (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 1, Ziele). Dies beinhaltet die Bezeichnung der durch das ISOS festgelegten Perimeter und die Bestimmung ihrer Schutzkategorie anhand dessen Evaluationsskala und der dort festgelegten Erhaltungsziele (kantonaler Richtplan, T115, Abschnitt C Ziff. 2, Grundsätze). Für überbaute Perimeter sind Ortsbilder regionaler Bedeutung entsprechend ihrer Erhaltungsziele (A, B oder C) in die Kategorien 1, 2 oder 3 einzustufen; Umgebungsperimeter sind entsprechend ihrer Erhaltungsziele (a oder”
art. 78 al. 5 Cst. interdit uniquement les constructions nouvelles et les modifications du sol; la Constitution n'interdit pas le maintien d'installations légalement existantes. Une interprétation conforme à la Constitution admet le maintien ainsi que l'entretien et le renouvellement des constructions existantes et légalement établies, à condition que cela soit concilié avì la garantie de la propriété (art. 26 Cst.) et avì les dispositions de la LPN applicables aux paysages de tourbières (notamment art. 23d).
“Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
“1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere unter anderem der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Art. 23d NHG ersetzt somit für Moorlandschaften das Kriterium der Schutzzieldienlichkeit durch die Schutzzielverträglichkeit. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei Moorlandschaften – im Gegensatz zu den Moorbiotopen – um Kulturlandschaften handelt, die durch Menschen gestaltet wurden und die weiterhin von Menschen bewohnt und genutzt werden (BGE 138 II 281 E. 6.2). Sie ist für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV). Dabei ist eine Auslegung zu wählen, die sich vom Wortlaut und Sinn der Verfassungsbestimmung möglichst wenig entfernt (BGE 138 II 281 E. 6.3, 138 II 23 E. 3.3, 123 II 248 E. 3a/cc). Allerdings besagt Art. 78 Abs. 5 BV nur, dass in den Mooren und Moorlandschaften «weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden» dürfen (Bau- und Veränderungsverbot, vgl. z.B. BGE 143 II 241 E. 5, 138 II 23 E 3.3, 138 II 281 E. 6.2). Hingegen verbietet die Verfassung nicht den Weiterbestand rechtmässig bestehender Anlagen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führt demnach nicht dazu, den Weiterbestand bisheriger Anlagen als solchen nur restriktiv zuzulassen. Die bisweilen vertretene Auffassung, die Perpetuierung der Lebensdauer einer Baute in einer Moorlandschaft sei verfassungswidrig (so etwa Dorothea Herren, Problematische Signalwirkung der Rechtsprechung – Bevorzugung von Bausündern, in KPG-Bulletin 4/2024 Ziff. 5.2), findet in der Verfassung keine Grundlage. Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 n. 32 Les dispositions de protection des tourbières sont impératives et, en raison d'intérêts publics prépondérants en matière de protection de la nature et de l'environnement, doivent en principe être appliquées immédiatement. Dans ce contexte, l'application immédiate peut également entraîner que des prétentions en matière de remise en état ou de démantèlement à l'encontre d'installations déjà réalisées soient envisagées.
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
Critique / distinction : l'art. 78 al. 1 Cst. attribue en priorité la protection de la nature et du patrimoine aux cantons ; les interventions du droit fédéral sont par conséquent très limitées. Dans la critique citée, il est avancé qu'une soumission, par voie d'ordonnanÎ, de vastes zones à bâtir à l'ISOS par le Conseil fédéral, sans légitimation démocratique, pourrait être considérée comme une violation de l'art. 78 al. 1 Cst. ainsi que des principes de légalité et de proportionnalité.
“Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden, wo- bei 76 % aller städtischen Bauzonen mit ISOS-Erhaltungszielen belegt worden seien, davon 11 % mit Erhaltungsziel A. Je nachdem, wie die Erfül- lung einer Bundesaufgabe definiert werde, wäre somit eine ganz beträchtli- che Zahl von Baugesuchen in der Stadt Zürich der ENHK oder der EKD zu unterbreiten. Gemäss Art 78 der Bundesverfassung (BV) falle der Natur- und Heimatschutz in die Zuständigkeit der Kantone und nur äusserst be- grenzt in diejenige des Bundes. Beim Heimat- und Ortsbildschutz handle es sich in allererster Linie um eine lokale Angelegenheit, wobei der Kanton Zü- rich seinen entsprechenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei; bundesrechtlicher Eingriffe in seinen Zuständigkeitsbereich bedürfe es nicht. Wenn der Bundesrat auf dem blossen Verordnungsweg auf Antrag des Bundesamtes für Kultur und damit ohne demokratische Legitimation 76 % der Stadtzürcher Bauzonen dem ISOS unterstelle, so sei dies als massive Verletzung von Art. 78 Abs. 1 BV bzw. als Verletzung des Legali- täts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu werten. Dies umso mehr, als R1S.2021.05013 Seite 12 dadurch die raumplanungsrechtlich gebotene Verdichtung schwerwiegend beeinträchtigt werde. Aus der in Art. 78 Abs. 2 BV verankerten Selbstver- pflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wie auch aus den einschlägigen Bestimmungen des NHG gehe nicht andeutungsweise hervor, dass von der Erfüllung einer Bundes- aufgabe auszugehen sein solle, wenn eine Behörde ein Bundesgesetz an- wende. Das vom ISOS geschützte Ortsbild trete einzig und allein über dem Erdboden in Erscheinung, dass sich darunter Grundwasser befinde, wirke sich auf das Ortsbild nicht aus. Zumindest in Bezug auf den Ortsbildschutz sei es daher verfehlt, wenn das Bundesgericht bei Bewilligungen bezüglich Eingriffen ins Grundwasser die Erfüllung einer Bundesaufgabe konstruiere. Das Vorhandensein einer Bundesaufgabe sei damit von reinen Zufälligkei- ten abhängig.”
Dans la mesure où la Confédération agit au sens de l'art. 78 al. 2 Cst., cela comprend, selon l'art. 2 LPN, notamment l'octroi de concessions et l'octroi de subventions à des projets, ouvrages et installations. Conformément à l'art. 3 LPN, la Confédération, ses établissements et entreprises ainsi que les cantons doivent veiller à ce que le paysage et le caractère des localités, les sites historiques ainsi que les monuments naturels et culturels soient préservés et, lorsque l'intérêt général ou l'intérêt public l'emporte, soient conservés intégralement.
“Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
“Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Citation : Cst. art. 78 n. 29 Les recours d'association contre des plans d'utilisation (spéciaux) ne sont admis que de manière exceptionnelle. De simples allégations non étayées selon lesquelles une zone contiendrait des objets dignes de protection ne suffisent pas lorsqu'il n'existe aucun indiÎ laissant supposer qu'il s'agit d'objets dignes de protection au niveau fédéral ou d'une non-conformité ou nullité du plan d'affectation sous-jacent.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beschwerdeberechtigte Organisationen jedoch nur ausnahmsweise befugt, gegen (Sonder-) Nutzungspläne Rechtsmittel zu ergreifen. Im konkreten Fall betraf der Sondernutzungsplan bereits eingezontes Bauland in einer Gemeinde, die nicht zu den Zweitwohnungsgemeinden zählt. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass der geltende Zonenplan nicht bundeskonform erlassen wurde, oder nichtig sein könnte. Der Umstand, dass der Zonenplan schon (weit) mehr als 15-jährig ist und in der betroffenen Gemeinde die Überarbeitung der Ortsplanungsinstrumente im Gang ist, lässt den Zonenplan nicht obsolet werden. Allein die nicht näher belegte Behauptung, das Plangebiet sei eine schützenswerte Landschaftskammer bzw. ein schützenswerter Lebensraum (verbunden mit den erstmals vor Verwaltungsgericht gestellten Anträgen auf Einholen von Expertisen über das Plangebiet als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und über den Schutzwert der Villa mit dem Plangebiet als landschaftsprägende Baute) genügen nicht, um zu begründen, dass das streitbetroffene Planungsinstrument Bundesaufgaben im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betreffen könnte. Jedenfalls nicht in Fällen wie vorliegend, wo gerade nicht auf den ersten Blick die Existenz eines schutzwürdigen Biotops erkennbar oder gar aktenkundig ist, und auch keine Hinweise auf bundesrechtlich geschützte Objekte bestehen. Die Beschwerdeführerin war demensprechend nicht zur Einsprache legitimiert. Die Frage, ob ein in Bezug auf einen Sondernutzungsplan nicht legitimierter Verband die akzessorische Überprüfung bzw. die Nichtigkeit des diesem Sondernutzungsplan zu Grunde liegenden Zonenplans geltend machen kann, konnte offengelassen werden, weil die Nichtigkeit des Zonenplans verneint und die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Zonenplans im betroffenen Gebiet bestätigt werden konnte. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2021/215). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_435/2022). Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Huber Verfahrensbeteiligte Stiftung X.”
Pour les autorisations exceptionnelles dans l'espaÎ riverain réglées par le droit fédéral (p.ex. art. 41c OEaux, fixations du débit résiduel), il s'agit de tâches fédérales au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. Dans de tels cas, un examen des variantes et une pesée approfondie des intérêts peuvent être nécessaires. Les décisions de ce type relèvent du recours des associations en vertu de la LPN.
“1 Satz 1 GSchV, ob es sich um eine standortgebundene Anlage handelt, die im öffentlichen Interesse liegt, eine Variantenprüfung erforderlich ist. Verlangt wird nämlich ein objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage, was grundsätzlich eine Prüfung von möglichen Alternativstandorten oder -lösungen voraussetzt (Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4; vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5; 136 II 214 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 3.3; zum Gewässerraum JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015 S. 688; CHRISTOPH SCHAUB, Gewässerraum - Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, PBG aktuell 2020/3 S. 13 f.; HANS W. STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum - Umsetzung durch die Kantone, URP 2012 S. 124 f.). Ohnehin handelt es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV um eine bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz und damit um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (BGE 143 II 77 E. 3.1). Auch daraus ergibt sich, dass eine umfassende Interessenabwägung einschliesslich die Prüfung von Varianten erforderlich ist (Art. 3 Abs. 1 NHG; vgl. vorne E. 5.2).”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Kantonsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Dem Beschwerdeführer steht das Beschwerderecht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zu (vgl. Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutz beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Bewilligung des Kleinwasserkraftwerks stellt bereits aufgrund der Restwasserfestlegung gemäss Art. 29 ff. GSchG (SR 814.20) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar und unterliegt daher der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 ff. NHG (vgl. z.B. in BGE 140 II 262 nicht publizierte E. 1.2). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
L'art. 78 al. 4 Cst. oblige la Confédération à édicter des règles visant à protéger tous les habitats et toutes les espèces, et pas seulement les poissons ou les eaux piscicoles. Sont également dignes de protection les communautés d'insectes; les constatations indiquent que sont notamment menacés les insectes liés aux milieux aquatiques (p. ex. les éphémères, les plécoptères et les trichoptères) et que l'identification et la conservation d'«hotspots» d'insectes, jusqu'ici non inventoriés, peuvent revêtir un caractère prioritaire. Les interventions, notamment la réduction des débits résiduels minimaux, exigent une clarification et une motivation particulièrement soignées ainsi qu'une pesée des intérêts au cas par cas.
“qualitativen Existenzminimum eines Gewässers bedarf die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge einer besonders sorgfältigen Abklärung und Begründung (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 GSchG; MARTIN PESTALOZZI, Sicherung angemessener Restwassermengen - alles oder nichts?, URP 1996 S. 719/720; MAURUS ECKERT, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. Zürich 2002, S. 84 f.). Um zu entscheiden, ob und in welchem Ausmass die Mindestrestwassermenge herabgesetzt werden soll, ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (HUBER-WÄLCHLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 32 GSchG). Dies ergibt sich - soweit der Erhalt seltener Lebensräume und damit von wertvollen Biotopen streitig ist - bereits aus Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1), wonach die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe nur zulässig ist, wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen. Art. 78 Abs. 4 BV beauftragt den Bund, Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erlassen und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu bewahren: Dieser Auftrag umfasst alle Lebensräume und -arten und nicht nur Fische und Fischgewässer. Schutzwürdig sind insbesondere auch Lebensgemeinschaften von Insekten: Die Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT) hat in einem 2021 erschienenen Bericht die besorgniserregende Situation der Insekten in der Schweiz dargestellt. Dies gilt nicht nur im Mittelland, sondern zunehmend auch im Jura und in den Alpen, (WIDMER, MÜHLETHALER ET AL., Insektenvielfalt in der Schweiz: Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, Swiss Academies Reports 16[9], S. 7). Besonders gefährdet sind gewässergebundene Insekten, wie Eintags-, Stein- und Köcherfliegen (a.a.O., S. 7 und 20). Der Bericht erachtet es als vordringlich, bislang noch nicht inventarisierte, ungeschützte "Insektenhotspots" zu identifizieren und zu erhalten (a.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 ch. 26 Lors de l'exécution de tâches fédérales, les intérêts de la protection de la nature et du patrimoine doivent être pris concrètement en considération. Selon les circonstances, cela peut inclure la sollicitation d'avis d'experts (p. ex. ENHK/EKD en cas d'éventuelles atteintes à des objets inscrits à l'inventaire) ainsi que la délivranÎ d'autorisations assorties de conditions de protection des monuments ou du paysage, ou leur refus.
“Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV[61] und Art. 2 NHG[62] dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.”
“Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in diesem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art.”
“Dem hält die Bausektion in ihrer Duplik entgegen, trotz Fehlens einer um- fassenden Verfassungsgerichtsbarkeit seien Bundesgesetze jedenfalls ver- fassungskonform auszulegen, wobei aber bezüglich des ISOS ganz erheb- liche Zweifel an der Verfassungskonformität bestünden. Bei der Anwen- dung von derartigem Bundesrecht sei Zurückhaltung geboten, während die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs der Erfüllung einer Bundesauf- gabe ungerechtfertigt extensiv sei. 5.2.1 Gemäss Art. 78 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zu- ständig (Abs. 1). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rück- sicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Land- schaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es ge- bietet (Abs. 2). Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes un- terstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern (Abs. 3). R1S.2021.05013 Seite 14 5.2.2 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
La protection des monuments selon l'art. 78 al. 1 Cst. s'étend également aux biens d'époque récente et aux édifices caractéristiques de leur périoÞ d'origine. L'appréciation de l'opportunité de protection d'un bien doit s'orienter de manière factuelle et scientifique ; il convient notamment de prendre en compte le contexte culturel, historique, artistique et urbain de l'ouvrage.
“Für den Natur- und Heimatschutz, also auch für die Denkmalpflege, sind nach Art. 78 Abs. 1 BV die Kantone zuständig. Der Denkmalschutz erstreckt sich auch auf Objekte neuerer Zeit und auf Gebäude, die für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, die den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben (vgl. Urteil 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; BGE 135 I 176 E. 6.2; 120 Ia E. 4a).”
art. 78 al. 5 Cst. protège expressément les tourbières et les paysages tourbeux; cette disposition de protection n'est manifestement pas transposable à d'autres biotopes. Lorsqu'il ne s'agit pas de tourbières ou de paysages tourbeux, l'art. 78 al. 5 Cst. n'empêche pas a priori une décision cantonale ou administrative de renoncer à des mesures de protection. Lors de l'examen des mesures de protection, il convient d'appliquer le principe de proportionnalité et d'effectuer une mise en balanÎ des intérêts. Pour la prise en compte des intérêts privés, aucun projet de construction concret n'est nécessaire; il suffit de connaître les possibilités de construction conformes au zonage ou les incidences économiques d'une éventuelle mise sous protection.
“Auflage 2019, Art. 18 Rz. 12). 7.2.2. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin 1 steht vorliegend kein blosses Feststellungsverfahren in Frage und hätte sich die Vorinstanz mit dem ange- fochtenen Beschluss nicht auf die blosse Feststellung der Schutzwürdigkeit beschränken müssen. Als für Schutzmassnahmen zuständige Instanz (§ 211 Abs. 2 PBG) lag es nach dem oben Ausgeführten in ihrer Kompetenz zu ent- scheiden, ob Schutzmassnahmen anzuordnen oder ob darauf zu verzichten ist. Es besteht keine Beschränkung des "Streitgegenstandes" auf die Fest- stellung der Schutzwürdigkeit. Sodann ist es trotz den Zielsetzungen des Biodiversitätsrahmenwerks von Kunming-Montréal nicht ausgeschlossen, beim hier streitbetroffenen Grund- stück auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Anzuwenden ist eidgenössi- sches und kantonales Recht. Auch Art. 78 Abs. 5 BV steht einem Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht entgegen, zumal vorliegend kein Moor und keine Moorlandschaft in Frage steht. Der absolute Schutz der in Art. 78 Abs. 5 BV explizit genannten Moore und Moorlandschaften lässt sich nicht auf andere Biotope im Sinne von Art. 18 NHG ausdehnen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen durfte und musste daher das Gebot der Verhältnis- mässigkeit beachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zur Berücksichtigung und Gewichtung der privaten Interessen ist das Vorlie- gen eines konkreten Bauprojekts nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Aus- wirkungen einer allfälligen Unterschutzstellung (vgl. Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission, act. 10.5). Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet. R1S.2023.05008 Seite 13 8.1. Die Rekurrentin 1 kritisiert das Gutachten Landschaftsschutz. Es sei nicht Sache des Gutachtens, sich zur Interessenabwägung zwischen Land- schaftsschutz und einer noch nicht feststehenden Grossüberbauung zu äus- sern. Dies lasse Zweifel an der Unabhängigkeit der Experten und Expertin- nen aufkommen.”
“Entgegen der Auffassung der Rekurrentin 1 steht vorliegend kein blosses Feststellungsverfahren in Frage und hätte sich die Vorinstanz mit dem ange- fochtenen Beschluss nicht auf die blosse Feststellung der Schutzwürdigkeit beschränken müssen. Als für Schutzmassnahmen zuständige Instanz (§ 211 Abs. 2 PBG) lag es nach dem oben Ausgeführten in ihrer Kompetenz zu ent- scheiden, ob Schutzmassnahmen anzuordnen oder ob darauf zu verzichten ist. Es besteht keine Beschränkung des "Streitgegenstandes" auf die Fest- stellung der Schutzwürdigkeit. Sodann ist es trotz den Zielsetzungen des Biodiversitätsrahmenwerks von Kunming-Montréal nicht ausgeschlossen, beim hier streitbetroffenen Grund- stück auf Schutzmassnahmen zu verzichten. Anzuwenden ist eidgenössi- sches und kantonales Recht. Auch Art. 78 Abs. 5 BV steht einem Verzicht auf Schutzmassnahmen nicht entgegen, zumal vorliegend kein Moor und keine Moorlandschaft in Frage steht. Der absolute Schutz der in Art. 78 Abs. 5 BV explizit genannten Moore und Moorlandschaften lässt sich nicht auf andere Biotope im Sinne von Art. 18 NHG ausdehnen. Bei der Prüfung von Schutzmassnahmen durfte und musste daher das Gebot der Verhältnis- mässigkeit beachtet und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Zur Berücksichtigung und Gewichtung der privaten Interessen ist das Vorlie- gen eines konkreten Bauprojekts nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der zonengemässen Bebauungsmöglichkeiten bzw. der ökonomischen Aus- wirkungen einer allfälligen Unterschutzstellung (vgl. Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission, act. 10.5). Die Rügen erweisen sich damit als unbegründet. R1S.2023.05008 Seite 13”
Pro Natura et des organisations similaires actives à l'échelle nationale sont habilitées à former un recours au Tribunal fédéral lorsque la question porte sur la protection des tourbières et des paysages de tourbières d'une beauté particulière et d'importanÎ nationale au sens de l'art. 78 al. 5 Cst.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Pro Natura gehört zu den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die gemäss Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Weiter ist erforderlich, dass es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht (Art. 2 NHG). Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) ist dies der Fall (BGE 142 II 509 E. 2 mit Hinweisen), ebenso beim Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweisen, in: URP 2017 S. 45). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die erstinstanzlichen Entscheide (des Gemeinderats und der Dienststelle rawi) richtet. Diese sind durch den Entscheid des Kantonsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.”
La reconstruction de bâtiments détruits ou initialement édifiés légalement dans les tourbières et les paysages tourbeux est, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, en principe interdite. L'entretien et le renouvellement ne sont donc admis que dans la mesure où ils visent la conservation ou la modernisation de la substanÎ existante pendant sa durée de vie normale ; une reconstruction complète n'est pas considérée comme une remise en l'état antérieur, prolongerait dans le temps l'effet protecteur et, en raison des modifications du sol et des perturbations qui en résultent, est incompatible avì le mandat de protection de l'art. 78 al. 5 Cst.
“auch PETER KELLER in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Kommentar NHG, 2019, Art. 23d N. 14). Im Urteil 1C_515/2012 vom 17. September 2013 hatte das Bundesgericht den Uferschutzplan Petersinsel und die diesbezüglichen Überbauungsvorschriften zu beurteilen. In diesem Verfahren hatten sich mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer gegen eine Bestimmung gewehrt, die den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen als unzulässig erklärte. Das Bundesgericht hat sich dabei mit der Abgrenzung zwischen zulässigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einerseits und dem Wiederaufbauverbot anderseits auseinandergesetzt. Es hat erwogen, die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser könnten mit geeigneten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zwar verlängert werden. Es könne deshalb trotz des Wiederaufbauverbots geraume Zeit dauern, bis die Ferienhaussiedlung auf der Petersinsel ganz verschwunden sei. Allerdings stünden die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit und seien vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Insofern umfassten "Unterhalt" und "Erneuerung" im Sinne von lit. b nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer. Dagegen entstünde durch den Wiederaufbau eine vollständig neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen sei. Insofern werde nicht der vorherige Zustand wieder hergestellt, sondern die Schutzzielbeeinträchtigung werde in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert. Hinzu komme, dass durch den Einsatz neuer Technologien und Baumaterialien erfahrungsgemäss beständigere Bauten geschaffen würden. Zudem gehe der Wiederaufbau mit Bodenveränderungen und Störungen (durch Baumaschinen etc.) einher, die in der Moorlandschaft unzulässig seien. Aus all diesen Gründen erscheine es gerechtfertigt, den Wiederaufbau einer zerstörten Baute nicht zuzulassen, auch wenn in der Umgebung noch weitere Ferienhäuser vorhanden seien.”
“Unzulässig sind insbesondere Erweiterungen von bestehenden Bauten und Anlagen sowie Neubauten, es sei denn, diese dienten – direkt oder indirekt – dem Schutz der Moorlandschaft (BGE 138 II 23 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt zudem im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle der hier anwendbaren Uferschutzbestimmung fest, dass auch ein Wiederaufbau zerstörter, ursprünglich rechtmässig erstellter Bauten nicht zulässig ist: Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen liegt es nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Besitzstandsgarantie in Moorlandschaften auf die eigentliche Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer beschränken wollte. Es trifft zwar zu, dass die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser mit geeigneten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten verlängert werden kann, weshalb es – trotz des Wiederaufbauverbots – geraume Zeit dauern kann, bis die Ferienhaussiedlung auf der Petersinsel ganz verschwunden ist. Allerdings stehen die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit und sind vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV restriktiv auszulegen. Insofern umfassen «Unterhalt» und «Erneuerung» im Sinn von Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG in den Augen des Bundesgerichts nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Baute im Rahmen der normalen Lebensdauer. Dagegen entsteht durch den Wiederaufbau eine vollständig neue Baute, deren Lebensdauer (anders als beim Vorgängerbau) noch nicht (auch nicht teilweise) abgelaufen ist. Insofern wird beim Wiederaufbau nicht der vorherige Zustand wiederhergestellt, sondern die Schutzzielbeeinträchtigung wird in zeitlicher Hinsicht massgeblich verlängert. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz neuer Technologien und Baumaterialien erfahrungsgemäss beständigere Bauten geschaffen werden. Zudem geht der Wiederaufbau mit Bodenveränderungen und Störungen (durch Baumaschinen usw.) einher, die in der Moorlandschaft unzulässig sind (BGer 1C_515/2012 und 1C_517/2012 vom 17.9.2013, in URP 2013 S. 707 E. 5.6 und 6.1).”
Les exceptions prévues par la LPN (art. 23d) concernant l'aménagement et l'utilisation des zones tourbeuses doivent être interprétées strictement; en raison des importants impératifs de protection, tant constitutionnels que législatifs, la jurisprudenÎ exige une application restrictive des marges d'utilisation ainsi ouvertes.
“Ausgenommen sind lediglich Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 Satz 3 BV). Im Unterschied zu der in der Verfassung zum Ausdruck gebrachten strengen Schutzverpflichtung, wonach die ausnahmsweise zulässigen Einrichtungen dem Schutzanliegen dienen sollen (Schutzzieldienlichkeit), erklärt Art. 23d Abs. 1 NHG die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften als zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Schutzzielverträglichkeit). Das Bundesgericht ist mit Blick auf Art. 190 BV zur Anwendung dieser über den Verfassungswortlaut hinausgehenden Gesetzesbestimmung verpflichtet. Die mit der Verfassungsbestimmung und dem NHG verfolgten gewichtigen Schutzanliegen gebieten indessen nach gefestigter Rechtsprechung eine zurückhaltende Handhabung der mit Art. 23d NHG zusätzlich gewährten Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BGE 138 II 281 E. 6.2 f.; 138 II 23 E. 3.3 S. 27 ff.; je mit Hinweisen; Dajcar/Griffel, a.a.O., N. 40 zu Art. 78 BV; Arnold Marti, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 78 BV; Keller, a.a.O., N. 7 zu den Vorbemerkungen zu Art. 23a-23d NHG).”
Pour qu'il y ait une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst., il ne suffit pas qu'une décision repose sur du droit fédéral directement applicable. Il est en outre nécessaire que la réglementation fédérale serve (au moins aussi) à la protection de la nature, du paysage ou du patrimoine, ou que le mandat fédéral comporte le risque d'atteinte à des éléments naturels, locaux ou paysagers dignes de protection, de sorte que la prise en compte des intérêts de la protection de la nature et du patrimoine doive être assurée.
“E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 133 II 220 E. 2.2, 131 II 545 E. 2.2, 121 II 190 E. 3c/cc, sowie BGE 112 IB 70 E. 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG die nachfolgenden Anforderungen gestellt: Zunächst muss sich die angefochtene Verfügung auf hinreichend detailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stützen. Zusätzlich wird verlangt, dass ein Bezug der Aufgabe zum Natur- und Heimatschutz besteht. Dies weil die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) dem Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat dient, oder aber der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Ortsbilder oder Landschaft in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss (BGE 144 II 218 E. 3.2 und”
“Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Begründung einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG nicht, dass sich eine Verfügung auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützt, sondern es wird zusätzlich verlangt, dass die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt, oder aber der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss (vgl. BGE 139 II 271 E. 9.4 mit Hinweisen). Der Bezug zum Natur- und Heimatschutz ist auch erforderlich, um das Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 12 NHG von demjenigen nach Art. 55 USG abzugrenzen, das lediglich gegen die Planung, Errichtung oder Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen offensteht. Wie die Vorinstanz und das BAFU überzeugend dargelegt haben, ist das Immissionsschutzkonzept von USG und LSV auf den Schutz von Menschen zugeschnitten, auch wenn es damit gewisse Haustiere, die mit diesen im gleichen Raum zusammenleben, mitschützt (vgl.”
Dans les cas où une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. est en cause, les organisations habilitées à recourir en vertu de l'art. 12 LPN disposent d'un droit de recours contre les autorisations de construire correspondantes. La jurisprudenÎ a notamment reconnu comme telles des catégories de cas comprenant des projets de construction situés hors de la zone à bâtir assortis d'autorisations supplémentaires de défrichement et de protection des eaux, ainsi que des autorisations de construire liées au plafonnement des résidences secondaires. Si une procédure d'opposition a lieu, une participation précoÎ de l'organisation est nécessaire afin de ne pas perdre le droit de recours.
“Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, da die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 f. BGG). Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist eine gesamtschweizerisch tätige Organisation, die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (SR 451) zur Verbandsbeschwerde berechtigt ist (Urteil 1C_237/2021 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Es liegt unstreitig eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG vor, da ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu beurteilen ist und zusätzlich eine Rodungsbewilligung sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden (BGE 139 II 271 E. 9.2 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin ist als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (vgl. Anhang Ziff. 9 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]) zur Beschwerde gegen Verfügungen befugt, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergehen. Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und Landschaft dient (BGE 139 II 271 E. 11 S. 276 ff.). Baubewilligungen können daher von der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner BGE 148 II 359 S. 362 Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG angefochten werden. Findet - wie vorliegend - ein Einspracheverfahren statt, muss sich die Organisation bereits an diesem beteiligen, um ihr Beschwerderecht nicht zu verlieren (vgl. Art. 12c Abs. 2 NHG und Art. 104 Abs. 2 letzter Satz des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 [KRG; BR 801.100]). Gemäss Art. 12b NHG eröffnet die Behörde den Gemeinden und Organisationen ihre Verfügungen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage (Abs. 1). Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen (Abs.”
Pour les objets inscrits dans des inventaires fédéraux (p. ex. ISOS/IVS), une protection fédérale renforcée n'entre en ligne de compte que si une tâche fédérale est concernée. Lorsqu'aucune tâche fédérale n'existe, la compétenÎ en matière de protection de la nature et du patrimoine reste cantonale (art. 78 al. 1 Cst.); les dispositions fédérales de protection ne trouvent application que dans le cadre d'une tâche fédérale existante et peuvent alors prévaloir.
“05013 Seite 23 Einbezug dieser Konstellationen die direkte Anwendbarkeit des ISOS von Zufälligkeiten abhänge, letztlich dem in der Verfassung angelegten Kon- zept, wonach ISOS-Objekte je nachdem, ob die Erfüllung einer Bundesauf- gabe in Frage steht oder nicht, einen unterschiedlich starken Schutz erfah- ren, in gewisser Weise inhärent. So wird in der Literatur beispielsweise auf die (gegenüber der vorliegend zu behandelnden Frage quasi umgekehrt gelagerte) Unstimmigkeit hingewiesen, dass bei Veränderungen im Dach- bereich eines im ISOS erfassten Objekts die Stärke des Schutzes davon abhängt, ob eine Lukarne (keine Bundesaufgabe) oder eine Solaranlage (Bundesaufgabe) erstellt werden soll (Peter Heer, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, BR 2019, S. 189 ff., 192). Mit dem blossen Aufweis von Inkon- gruenzen lässt sich deshalb letztlich keine Klärung des Anwendungsbe- reichs von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 NHG herbeiführen. Als entscheidend erweist sich damit letztlich die verfassungsrechtliche Ein- ordnung der genannten Bestimmungen. Wie erwähnt verweist die Bausek- tion (primär in anderem Kontext) auf die verfassungsrechtlich garantierte kantonale Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz. In der Tat könnte die in Art. 78 Abs. 1 BV statuierte Kompetenzausscheidung grundsätzlich für eine einschränkende Bestimmung des Anwendungsbereichs derjenigen Normen sprechen, die durch zusätzliche prozedurale und materielle Vorga- ben den Gestaltungsspielraum der Kantone in diesem Sachgebiet ein- schränken. Indessen stützen sich die entsprechenden Bestimmungen des NHG mit Art. 78 Abs. 2 BV ihrerseits ebenfalls auf eine Verfassungsgrund- lage. Beide Stossrichtungen sind mithin in der Verfassung selbst angelegt und daher bei Auslegung und Anwendung der fraglichen NHG- Bestimmungen aufeinander abzustimmen. Dabei erscheint die bundesge- richtliche Linie durchaus nachvollziehbar: Gerade aufgrund der verfas- sungsrechtlichen Kompetenzausscheidung kann hinsichtlich der ISOS- Objekte lediglich beim Vorliegen einer Bundesaufgabe ein verstärkter bun- desrechtlicher Schutz zur Anwendung gebracht werden, wovon gemäss der bundesgerichtlichen Praxis offenbar bewusst in möglichst weitgehendem Ausmass und damit unter Ausserachtlassung möglicher Differenzierungen Gebrauch gemacht werden soll.”
“Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Wahrnehmung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die VIVS konkretisiert Art. 6 NHG und unterscheidet in Art. 6 zwischen Objekten mit der Klassifizierung "historischer Verlauf mit viel Substanz" (Abs. 1), welche mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden sollen, und Objekten mit der Klassifizierung "historischer Verlauf mit Substanz" (Abs. 2), welche mit ihren wesentlichen Substanzelementen erhalten werden sollen (zum Ganzen siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 7.3.1). Die Schutzbestimmung von Art. 6 NHG gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von historischen Verkehrswegen vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet (vgl. Art. 78 Abs. 1 BV). Vorliegend geht es um die Erschliessung bestimmter Parzellen in der Bauzone der Gemeinde Trimmis. Zur Erschliessung von Bauzonen ist die für die Ortsplanung zuständige Gemeinde nach Art. 19 RPG (SR 700) bundesrechtlich verpflichtet. Dieselbe Bestimmung legt auch die hierbei geltenden allgemeinen Grundsätze fest. Zudem ist die Erschliessung gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG Voraussetzung für eine Baubewilligung. Im Zusammenhang mit der Erschliessung greifen somit kantonale und kommunale Normen sowie Bundesnormen ineinander. Bundesinventare wie jenes für historische Verkehrswege (IVS) sind vor diesem Hintergrund beachtlich. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. In der Sache stehen sie typischerweise in einem Spannungsverhältnis zum bundesrechtlich in Art. 19 RPG normierten Interesse an der Erschliessung von Bauland. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht (Art. 2 RPG) legen die Kantone die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art.”
Cst. art. 78 ch. 17 Les cantons sont compétents pour la protection de la nature et du paysage et ont pour tâche d'établir les bases juridiques nécessaires à la conservation des objets dignes de protection et de statuer, au cas par cas, sur leur mise sous protection. Ils sont libres de définir les mesures de protection et la notion de monument. Il demeure toutefois incertain que l'attribution de compétences aux cantons permette de renoncer totalement ou en granÞ partie à des normes de protection effectives, et il convient en particulier d'examiner la portée des obligations découlant de conventions internationales pertinentes (notamment la Convention de GrenaÞ).
“2-5 BV gestützte Bundesrecht über den Natur- und Heimatschutz beachten müssen, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich jedoch keinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen unterstehen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 78 BV; AURÉLIEN WIEDLER, La protection du patrimoine bâti, 2019, S. 50 f.). Allerdings ist es die Aufgabe der Kantone, die zur Erhaltung schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 und 1P.441/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2d mit Verweis auf BGE 121 II 8 E. 3a S. 15 und BGE 120 Ib 27 BGE 147 I 308 S. 315 E. 3c/dd [recte: E. 2c/dd] S. 33). Insbesondere gilt das für die Erhaltung der Baudenkmäler regionaler und lokaler Bedeutung. Die Kantone sind zwar vom Bundesverfassungsrecht her frei, die Schutzvorkehren festzulegen und den Denkmalbegriff zu bestimmen (vgl. BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.). Es erscheint aber fraglich, ob es ihnen auch zustände, von ihrer Kompetenznorm von Art. 78 Abs. 1 BV gar keinen oder nur einen minimalistischen Gebrauch zu machen und gänzlich auf wirksame Schutznormen zu verzichten oder ob das nicht der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung widersprechen würde. Insofern stellt sich vor allem die Frage der Bedeutung der einschlägigen staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Granada-Konvention.”
Dans les tourbières et les paysages tourbeux au sens de l'art. 78 al. 5 Cst., les grandes installations photovoltaïques visées à l'art. 71a al. 1 let. e LEne sont exclues. L'art. 71a al. 4 LEne prévoit en outre, jusqu'au 31 décembre 2025, un régime de soutien temporaire pour certaines grandes installations photovoltaïques.
“und das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht (Bst. d). In Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV, Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) sind Photovoltaik-Grossanlagen ausgeschlossen (Art. 71a Abs. 1 Bst. e EnG). Art. 71a Abs. 4 EnG sieht für Photovoltaik-Grossanlagen eine finanzielle Förderung vor: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Jahresproduktion (oder mindestens 10 GWh) ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten (vgl. auch Art. 46k Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03]). Art. 71a EnG ist als Übergangsbestimmung ausgestaltet, die bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft steht (AS 2022 543 Ziff.”
Citation : Cst. art. 78 n. 15 Dans le contrôle abstrait des règles cantonales relatives à la protection de la nature et du patrimoine, il convient de faire preuve de retenue : le Tribunal fédéral procèÞ certes à un examen en libre cognition, mais n'annule une norme cantonale que si elle résiste à toute interprétation conforme à la Constitution ou compatible avì un droit de rang supérieur. Les propriétaires de bâtiments protégés ou potentiellement dignes de protection sont habilités à former un recours contre un acte normatif.
“Die Beschwerdeführer rügen, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verstiessen gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 78 Abs. 1 BV sowie gegen das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada- Übereinkommen; SR 0.440.4). Das Bundesgericht überprüft einen kantonalen Erlass im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich mit freier Kognition, auferlegt sich aber aus Gründen des Föderalismus sowie der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung. Nach der Rechtsprechung ist dabei massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen Verfassungs- oder Gesetzesrecht vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen bzw. mit dem höherstufigen Bundesrecht vereinbarten Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist (vgl. BGE 146 I 70 E. 4 S. 73; BGE 145 I 26 E. 1.4 S. 30 f.; BGE 143 I 137 E. 2.2 S. 139; BGE 140 I 2 E. 4 S. 14; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine kantonale bzw.”
“Regeste Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 78 Abs. 1 BV, Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2). Kognition des Bundesgerichts bei der abstrakten Normenkontrolle (E. 3). Tragweite der Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung im Bereich des Heimatschutzes (E. 4). Rechtsnatur des Granada-Übereinkommens und Bedeutung der darin an den Gesetzgeber gerichteten Handlungspflichten im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 5 und 6). Vereinbarkeit der konkret angefochtenen kantonalen Bestimmungen über die Denkmalpflege mit dem Granada-Übereinkommen (E. 7).”
Aux termes de l'art. 78 al. 2 Cst., la «réalisation d'une tâche fédérale» doit être déterminée de manière non exhaustive sur la base de l'art. 2 al. 1 LPN. Sont notamment compris à cet égard : la planification, l'édification et la modification d'ouvrages et d'installations par la Confédération (p. ex. bâtiments fédéraux, routes nationales, installations des CFF) ; l'octroi de concessions et d'autorisations, notamment pour la construction et l'exploitation d'infrastructures de transport, d'établissements de transport, d'installations destinées au transport d'énergie/liquides/gaz ou à la transmission de communications (y compris l'approbation des plans), ainsi que les autorisations de procéder à des défrichements ; et l'octroi de contributions à des plans, ouvrages et installations (p. ex. améliorations foncières, rectifications de cours d'eau, assainissements de bâtiments agricoles, infrastructures de transport). Les décisions des autorités cantonales concernant des projets qui sont vraisemblablement réalisables uniquement grâÎ à de telles contributions sont assimilées à l'accomplissement d'une tâche fédérale.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art.”
“Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) in nicht abschliessender Weise aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z.B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art.”
“Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV ist gemäss Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen: die Planung, Errich- tung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbah- nen (lit. a); die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Ein- schluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nach- richten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b); die Ge- währung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melioratio- nen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An- lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Gemäss Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs.”
Le maintien ou la remise en état d'une construction existante (p. ex. la réfection de la toiture) n'exclut pas automatiquement la protection des tourbières et des paysages tourbeux au sens de l'art. 78 al. 5 Cst. Des travaux d'entretien ou de remise en état peuvent être admissibles, pour autant qu'ils soient compatibles avì les objectifs de protection.
“Art. 23d NHG steht somit der Bewilligung für die Neueindeckung des Daches nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass eine bestehende Baute in einer Moorlandschaft weiter bestehen bleibt, ist kein Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV oder zu den Schutzzielen gemäss Art. 23d Abs 1 NHG (vorne E. 5.1 und 5.2). Gemäss Baugesuch sind zudem die neuen Dachplatten von der gleichen Farbe wie die bestehenden und vom gleichen Material (Eternit), abgesehen davon, dass sie kein Asbest mehr enthalten. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Im ganzen Verfahren sind abgesehen von der Argumentation, die Dacheindeckung widerspreche Art. 23d NHG bzw. Art.”
“Art. 23d NHG steht somit der Bewilligung für die Neueindeckung des Daches nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass eine bestehende Baute in einer Moorlandschaft weiter bestehen bleibt, ist kein Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV oder zu den Schutzzielen gemäss Art. 23d Abs 1 NHG (vorne E. 5.1 und 5.2). Gemäss Baugesuch sind zudem die neuen Dachplatten von der gleichen Farbe wie die bestehenden und vom gleichen Material (Eternit), abgesehen davon, dass sie kein Asbest mehr enthalten. Dies wird von keiner Seite in Frage gestellt. Im ganzen Verfahren sind abgesehen von der Argumentation, die Dacheindeckung widerspreche Art. 23d NHG bzw. Art.”
L'évaluation au sein de l'ISOS s'effectue selon des critères scientifiques ; une restriction quantitative prédéterminée dans l'évaluation n'est pas admissible. Le classement ainsi que la question de savoir s'il existe une atteinte significative se déterminent selon des critères d'ordre technique et peuvent entraîner la nécessité d'expertises ainsi qu'une mise en balanÎ des intérêts. Ces considérations se fondent sur l'art. 78 al. 2 Cst. en liaison avì les développements relatifs à l'évaluation de l'ISOS.
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
La délivranÎ des permis de construire pour les installations de téléphonie mobile constitue une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. Les dispositions de la LPN et de ses ordonnances d'exécution sont donc directement applicables. Selon l'art. 3 al. 1 LPN, lors de l'exécution de telles tâches fédérales, le paysage et le cadre local, les sites historiques ainsi que les monuments naturels et culturels doivent être ménagés et, lorsque l'intérêt général l'emporte, préservés intacts.
“Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage (auch) innerhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV[61] und Art. 2 NHG[62] dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Art. 6 Abs. 1 NHG legt fest, dass durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan wird, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) als eidgenössische Fachkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.”
L'art. 78 al. 2 Cst. constitue la base constitutionnelle pour l'établissement d'inventaires fédéraux et, partant, pour la protection fédérale des monuments (cf. art. 5 LPN, ISOS). De l'applicabilité de la LPN/ISOS peuvent découler les conséquences prévues par le droit fédéral, notamment la pesée des intérêts exigée (art. 6 al. 2 LPN) et l'obligation d'établir un rapport d'expertise (art. 7 al. 2 LPN).
“2 NHG zunächst unstreitig, dass die auf den Baugrundstücken befindlichen Gebäude zusammen mit den anderen Ge- bäuden der Siedlung N. als Baugruppe mit Erhaltungsziel A im ISOS er- fasst sind (vgl. E. 4). Als unproblematisch erweist sich weiter der Aspekt der in Art. 7 Abs. 2 NHG genannten erheblichen Beeinträchtigung: Nach- dem das Gebäude auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1 und 2 vollständig ab- gebrochen werden soll und zudem durch den Massstabssprung des ge- R1S.2021.05013 Seite 21 planten sechsgeschossigen Gebäudes die räumliche Qualität der beste- henden Siedlung nachhaltig verändert würde, ist ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung des Inventarobjekts aufgrund des geplanten Bauvorhabens auszugehen. Unbehelflich ist sodann die Argumentation der Bausektion, wonach bereits die konkrete Festlegung des ISOS für die Stadt Zürich nicht verfassungs- konform sei und grundlegende Rechtsprinzipien verletze. Während die in Art. 5 NHG vorgesehene Erstellung von Bundesinventaren ihre verfas- sungsrechtliche Grundlage in Art. 78 Abs. 2 BV findet, konkretisieren ins- besondere Art. 8 f. VISOS die für die Bewertung massgeblichen Kriterien. Da die entsprechende Beurteilung nach wissenschaftlichen Massstäben er- folgt, muss eine vorgegebene quantitative Beschränkung, wie sie der Bau- sektion vorzuschweben scheint, von vornherein entfallen. Die im vorliegenden Rekursverfahren massgebliche Frage ist demgegen- über, ob in der konkret zu beurteilenden Konstellation von der Erfüllung ei- ner Bundesaufgabe im Sinne des NHG und damit der direkten Anwendbar- keit des ISOS (mit der Folge des Erfordernisses einer Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und der Gutachtenspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG) auszugehen ist. Allerdings steht insoweit nicht die Verfassungsmäs- sigkeit der entsprechenden NHG-Bestimmungen zur Diskussion, weshalb der teilweise seitens der Rekurrierenden erfolgte Verweis auf Art. 190 BV, der die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen für die rechtsanwendenden Behörden statuiert, nichts zur Klärung der strittigen Rechtsfrage beiträgt.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 ch. 9 En vertu de l'art. 78 al. 4 Cst. et de l'art. 18a LPN, le Conseil fédéral désigne les biotopes d'importanÎ nationale, en détermine la localisation et fixe des objectifs de protection. Pour certains inventaires (p. ex. les zones alluviales et les lieux de frai des amphibiens), la Confédération a pris des ordonnances dont les règles de protection s'inspirent largement de l'art. 6 LPN. L'avis de la commission compétente n'est pas obligatoire dans tous les cas, mais il revêt un poids particulier.
“Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) und das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) sind Inventare, die der Bundesrat gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV i.V.m. Art. 18a Abs. 1 und 3 NHG erlassen hat. Der in den bundesrätlichen Verordnungen geregelte Schutz solcher Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung ist weitgehend Art. 6 NHG nachgebildet (s. Art. 4 AuenV und Art. 7 AlgV; BGE 146 II 347 E. 3.1; Urteil 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2 f., in: URP 2020 S. 190). Auch wenn die Beeinträchtigung eines Biotops von nationaler Bedeutung allein genommen keine obligatorische Begutachtung durch eine Kommission nach Art. 7 NHG bewirkt, hat deren Begutachtung auch insofern besonderes Gewicht (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten nach Art. 23a NHG die Artikel 18a, 18c und 18d NHG. Bei den vorliegend betroffenen Moorgebieten "Chatzensee" und "Allmend beim Chatzensee" handelt es sich um Flachmoore von nationaler Bedeutung (Schutzobjekte Nrn. 849 und 851 gemäss Anhang 1 zur Flachmoor-Verordnung vom 7. September 1994 [Flachmoorverordnung]). Bei Ersterem handelt es sich zudem um ein Hochmoor von nationaler Bedeutung (Schutzobjekt Nr.”
art. 78 al. 4 Cst. institue un mandat fédéral visant la protection de la faune et de la flore ainsi que la conservation de leurs habitats dans leur diversité naturelle et la protection des espèces menacées. Pour sa mise en œuvre, des dispositions fédérales ont été adoptées depuis les années 1960, notamment la Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage (LPN) de 1966; parallèlement, des dispositions complémentaires figurent dans la législation spéciale et dans le droit cantonal.
“Die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt ist seit den 1960er Jahren verfassungsrechtlich geboten (Art. 24sexies Abs. 4 aBV; heute: Art. 78 Abs. 4 BV). Zum Vollzug dieses Auftrags wurden 1966 die ersten Biotopschutzbestimmungen des NHG erlassen und seither mehrfach ergänzt. Hinzu kommen zahlreiche Bestimmungen der Spezialgesetzgebung und des kantonalen Rechts (vgl. Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet: dringend benötigt und rechtlich geboten, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2018 S. 4). Das RPG sieht vor, dass die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit.”
“Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung an. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gelten nach Art.”
L'art. 78 al. 2 Cst. oblige la Confédération, dans l'exécution de ses tâches fédérales, à tenir compte des intérêts de la protection de la nature et du paysage. Selon l'art. 2 LPN, cela comprend notamment la planification, la construction et la modification d'ouvrages et d'installations par la Confédération ainsi que l'octroi de concessions et d'autorisations (p. ex. pour les routes nationales, les installations des CFF, les constructions de l'administration fédérale). Dans ces cas, la compatibilité avì la LPN et les obligations de prise en compte qui en découlent doit être vérifiée; la Confédération peut, comme moyen de mise en œuvre, adapter la conception, poser des conditions ou renoncer à des projets.
“Nach Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG – in nicht abschliessender Weise (BGr, 24. April 2023, 1C_265/2022, E. 3.1) – aus: Dazu gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, wie z. B. Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten, sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit.”
“Dieses Beschwerderecht setzt jedoch voraus, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergeht (vgl. BGE 139 II 271 E. 3 mit Hinweis). Voraussetzung für das Vorliegen einer "Bundesaufgabe" ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist (vgl. BGE 139 II 271 E. 9.3 mit Hinweisen). Art. 2 NHG umschreibt in nicht abschliessender Weise, was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist. Dazu zählt insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (Abs. 1 lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie u.a. zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung) (lit.”
“Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 NHG). Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe in diesem Sinne fällt unter anderem die Planung, Errichtung, Veränderung sowie die Bewilligung von Nationalstrassen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b NHG). Der Bund erfüllt seine Pflicht, indem er mitunter eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestaltet und unterhält oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichtet sowie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder verweigert (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b NHG). Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern um Objekte von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung handelt (vgl. Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art.”
Citation : Cst. art. 78 n. 6 Les durcissements cantonaux des règles de protection (p. ex. des obligations d'autorisation plus étendues) n'entraînent pas, en tant que tels, la création d'une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. Des exigences de droit cantonal dépassant les prescriptions du droit fédéral ne justifient pas l'application directe de dispositions fédérales spéciales, sauf s'il existe des éléments factuels indiquant l'existenÎ d'une tâche fédérale.
“Gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Luzern befindet sich das streitgegenständliche Grundstück weder in einer Grundwasserschutzzone noch in einem Grundwasserschutzareal noch im Gewässerschutzbereich. Das Grundstück ist dem übrigen Bereich zugeordnet und befindet sich demnach nicht in einem besonders gefährdeten Bereich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Gemäss der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für Wärmenutzung aus Boden und Untergrund wird den Kantonen empfohlen, die Bewilligungspflicht auch auf den übrigen Bereich auszudehnen (Vollzugshilfe BAFU, Wärmenutzung aus Boden und Untergrund vom 10.7.2009, S. 11). Im Kanton Luzern besteht eine ständige Praxis, sämtliche Vorhaben, die das Grundwasser gefährden könnten, auch im übrigen Bereich einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen kantonale Bewilligungserfordernisse, die weitergehen als die bundesrechtlichen Vorgaben, nicht, um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu begründen. Zwar dienen auch kantonalrechtliche Bewilligungspflichten dem Gewässerschutz und damit dem Vollzug von Bundesrecht. Der Begriff der Bundesaufgabe würde aber überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewisse Ausmasse im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone zur unmittelbaren Anwendung der Art. 3 ff. NHG führen würde (BGer-Urteil 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 4.6). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen zuzustimmen und das Vorliegen einer Bundesaufgabe ist vorliegend zu verneinen.”
art. 78 al. 1 Cst. établit en principe la compétenÎ cantonale pour la protection de la nature et du paysage. La décision citée constate toutefois que l'art. 18a al. 3 LAT est directement applicable. Dans la mesure où une norme de droit fédéral — comme l'art. 18a al. 3 LAT — est directement applicable, la Confédération peut ainsi exercer une réglementation directe et restreindre la compétenÎ cantonale exclusive d'exécution dans le domaine d'application concret.
“2 NHG gegeben, wenn sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränke. Der genannte Bundesgerichtsentscheid habe sich sodann mit einer Solaranlage ausserhalb der Bauzone befasst, während von ihm eine Anlage in der Bauzone zu prüfen sei. Da das vorliegende Gebäude innerhalb einer Bauzone liege, sei folglich keine Bundesaufgabe wahrgenommen worden. Dem ist zu entgegnen, dass es zwar stimmt, dass bei einer Rahmenbestim- mung und damit einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes keine Bundesaufgabe vorliegt, da die Kantone die Ausführungsbestimmun- gen regeln. Art. 18a Abs. 3 RPG unterscheidet jedoch nicht, ob die Solaran- lage innerhalb oder ausserhalb der Bauzone realisiert werden soll. Mit dem Bundesgericht ist sodann festzuhalten (vgl. BGr 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 2.4), dass diese Norm direkt anwendbar ist, weshalb der Bund nicht mehr auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (nach Art. 78 Abs. 1 BV) beschränkt ist.”
“2 NHG gegeben, wenn sich das RPG auf Rahmenbestimmungen wie zum Beispiel der Nutzungsplanung oder der Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone beschränke. Der genannte Bundesgerichtsentscheid habe sich sodann mit einer Solaranlage ausserhalb der Bauzone befasst, während von ihm eine Anlage in der Bauzone zu prüfen sei. Da das vorliegende Gebäude innerhalb einer Bauzone liege, sei folglich keine Bundesaufgabe wahrgenommen worden. Dem ist zu entgegnen, dass es zwar stimmt, dass bei einer Rahmenbestim- mung und damit einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes keine Bundesaufgabe vorliegt, da die Kantone die Ausführungsbestimmun- gen regeln. Art. 18a Abs. 3 RPG unterscheidet jedoch nicht, ob die Solaran- lage innerhalb oder ausserhalb der Bauzone realisiert werden soll. Mit dem Bundesgericht ist sodann festzuhalten (vgl. BGr 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016, E. 2.4), dass diese Norm direkt anwendbar ist, weshalb der Bund nicht mehr auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (nach Art. 78 Abs. 1 BV) beschränkt ist.”
Cst. art. 78 n. 4 — Une harmonisation du droit fédéral peut affaiblir les intérêts matériels de la protection des monuments et du patrimoine; en même temps, ces intérêts demeurent toutefois dotés d'un poids formel, car les projets soumis à autorisation doivent être présentés à l'organe cantonal d'exécution, qui peut exercer un pouvoir d'appréciation.
“Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Bejahung einer Bundesaufgabe zu einem unerwünschten – in ihren Worten: "einem geradezu grotesken" – Ergebnis führen würde. In jedem ISOS-A-Gebiet müssten Gesuche für Solaranlagen an den Kanton überwiesen werden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Abweichen von den ansonsten geltenden kantonalrechtlich vorgesehenen Kompetenzen sowie das Geltendmachen einer damit einhergehenden Verlängerung, Verkomplizierung und Verteuerung des Verfahrens sind von Vornherein nicht geeignet, die Qualifikation der Bewilligungserteilung nach Art. 18a Abs. 3 RPG in einem ISOS-A-Gebiet als Bundesaufgabe in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Sodann trifft es zwar zu, dass mit Art. 18a RPG die Verbreitung von Solarenergie grundsätzlich vereinheitlicht, vereinfacht und beschleunigt werden sollte (Jäger, Art. 18a N. 1). Indes bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG würden materiellrechtliche Vorschriften enthalten, um die (ästhetischen) Schutzinteressen zurückzudrängen, was den Natur- und Heimatschutz berühren könne, welcher gestützt auf Art. 78 BV primär den Kantonen zufalle. Die fragliche Verfassungskonformität spreche für eine schonende Auslegung der Bestimmung. Die Bejahung einer Bundesaufgabe steht dazu gerade nicht im Widerspruch: Dadurch, dass solche Vorhaben dem kantonalen ARE vorzulegen sind – und dieses ein gewisses Ermessen wahrnehmen kann – wird dem durch Art. 18a Abs. 3 RPG verbleibenden – von Bundesrechts wegen abgeschwächten (vgl. Jäger, Art. 18a N. 8, 53) – Raum der denkmalschutzrechtlichen Interessen zumindest formell ein gewisses Gewicht gegeben.”
“Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Bejahung einer Bundesaufgabe zu einem unerwünschten – in ihren Worten: "einem geradezu grotesken" – Ergebnis führen würde. In jedem ISOS-A-Gebiet müssten Gesuche für Solaranlagen an den Kanton überwiesen werden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Abweichen von den ansonsten geltenden kantonalrechtlich vorgesehenen Kompetenzen sowie das Geltendmachen einer damit einhergehenden Verlängerung, Verkomplizierung und Verteuerung des Verfahrens sind von Vornherein nicht geeignet, die Qualifikation der Bewilligungserteilung nach Art. 18a Abs. 3 RPG in einem ISOS-A-Gebiet als Bundesaufgabe in rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Sodann trifft es zwar zu, dass mit Art. 18a RPG die Verbreitung von Solarenergie grundsätzlich vereinheitlicht, vereinfacht und beschleunigt werden sollte (Jäger, Art. 18a N. 1). Indes bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, Art. 18a Abs. 3 und 4 RPG würden materiellrechtliche Vorschriften enthalten, um die (ästhetischen) Schutzinteressen zurückzudrängen, was den Natur- und Heimatschutz berühren könne, welcher gestützt auf Art. 78 BV primär den Kantonen zufalle. Die fragliche Verfassungskonformität spreche für eine schonende Auslegung der Bestimmung. Die Bejahung einer Bundesaufgabe steht dazu gerade nicht im Widerspruch: Dadurch, dass solche Vorhaben dem kantonalen ARE vorzulegen sind – und dieses ein gewisses Ermessen wahrnehmen kann – wird dem durch Art. 18a Abs. 3 RPG verbleibenden – von Bundesrechts wegen abgeschwächten (vgl. Jäger, Art. 18a N. 8, 53) – Raum der denkmalschutzrechtlichen Interessen zumindest formell ein gewisses Gewicht gegeben.”
Cst. art. 78 n° 3 Les dispositions de la LPN ne s'appliquent que lors de l'exécution directe d'une tâche fédérale. Une simple obligation cantonale générale d'autorisation ou des règles cantonales préventives n'établissent pas, à elles seules, une tâche fédérale et ne doivent pas étendre outre mesure le champ d'application de la LPN.
“Abschnitts des NHG ("Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben") gelten jedoch aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG; Art. 10 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]).”
“40 m über dem Grundwasserspiegel der Talebene. An diesem Hang wurden bereits verschiedene Bauvorhaben mit den dafür erforderlichen Abgrabungen realisiert, ohne dass nutzbare Grundwasservorkommen entdeckt worden wären. Das BAFU kommt denn auch in seiner Stellungnahme zum Schluss, es lägen aus fachlicher Sicht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter dem Baugrundstück ein tieferliegendes nutzbares Grundwasservorkommen befinde; es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die kantonale Gewässerschutzkarte davon ausgegangen sei, dass sich das Baugrundstück im übrigen Bereich (üB) befinde. Es gibt für das Bundesgericht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des BAFU abzuweichen. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich keine gewässerschutzrechtliche Spezial- oder Ausnahmebewilligung erforderlich. Zwar dient auch die kantonalrechtliche Bewilligungspflicht nach Art. 28bis GSchVG dem Gewässerschutz und damit dem Vollzug von Bundesrecht. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu begründen. Der Begriff der Bundesaufgabe würde überdehnt, wenn aufgrund der vorsorglichen Einführung einer generellen kantonalen Bewilligungspflicht für Abgrabungen und Bohrungen gewissen Ausmasses im übrigen, nicht besonders gefährdeten Gewässerbereich die Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone zur unmittelbaren Anwendung der Art. 3 ff. NHG führen würde.”
“Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als ideelle Organisation nach Art. 12 NHG nicht befugt ist, sich gegen den Erlass des strittigen Sondernutzungsplans zu wehren, weil der strittige Erlass des Sondernutzungsplans "Q.__" keine Bundesaufgabe im Sinn Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin und der diesen Einspracheentscheid schützende Rekursentscheid der Vorinstanz sind rechtens. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.”
RéférenÎ : Cst. art. 78 n. 2 Le Tribunal fédéral admet, pour les dispositions de la protection de la nature et de l'environnement, l'existenÎ de motifs impérieux pouvant justifier l'application immédiate du nouveau droit. Il y inclut expressément la protection des tourbières et des paysages tourbeux d'une beauté particulière et d'importanÎ nationale (art. 78 al. 5 Cst.).
“Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten ist gemäss der Rechtsprechung in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute massgeblich, es sei denn, diese könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden milderen Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E. 3a/bb mit Hinweis). Im Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 wies das Bundesgericht allerdings auf die praktischen Probleme hin, die diese Rechtsprechung mit sich bringt (a.a.O., E. 8.1, nicht publ. in: BGE 146 II 304, aber in: URP 2020 S. 529, mit Hinweisen). Jedenfalls ist eine Ausnahme zu machen für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen (a.a.O., E. 8.2 mit Hinweis). Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2). Dazu gehört auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23a ff. NHG). Die Art. 78 Abs. 5 BV entsprechende Norm in der alten Bundesverfassung, Art. 24sexies Abs. 5 aBV (angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987), sah als Übergangsbestimmung sogar eine rückwirkende Wiederherstellungspflicht für Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen vor, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprachen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden waren (vgl. zu dieser verfassungsrechtlichen Regelung und ihrer Konkretisierung in Gesetz und Verordnung das Urteil 1A.126/1998 vom 26. Februar 1999 E. 2, in: ZBl 101/2000 S. 431). Dies unterstreicht, dass zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung der Moorschutzbestimmungen im Baubewilligungsverfahren zu bejahen sind.”
La délivranÎ d'autorisations spéciales ou de dérogation régies par le droit fédéral (p. ex. dérogations au sens de l'art. 24 LAT, autorisations de dérogation en matière de protection des eaux, autorisations de défrichement; de même que de nouveaux classements en zone à bâtir ou des dispositions du plan d'affectation reposant sur une base légale fédérale directe) peut constituer une tâche fédérale au sens de l'art. 78 al. 2 Cst. Dans ces cas, la prise en compte de la nature et du patrimoine local ancrée à l'art. 78 al. 2 Cst. devient pertinente et la LPN est directement applicable.
“WWF Schweiz und Pro Natura sind gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die sowohl nach Art. 55 USG (SR 814.01) als auch nach Art. 12 NHG zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Ziff. 3 und 6 des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 1 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 9.2; Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier geltend gemacht wird, die Ausnahmebewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone verstosse gegen die nach Art. 78 Abs. 2 BV und dem NHG gebotene Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 136 II 214 E. 3). Die Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind daher zur Beschwerde befugt.”
“Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, da die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 f. BGG). Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist eine gesamtschweizerisch tätige Organisation, die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (SR 451) zur Verbandsbeschwerde berechtigt ist (Urteil 1C_237/2021 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Es liegt unstreitig eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG vor, da ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu beurteilen ist und zusätzlich eine Rodungsbewilligung sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden (BGE 139 II 271 E. 9.2 mit Hinweisen).”
“Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Nutzungsplanung Sache der Kantone sei, trifft grundsätzlich zu. Dies schliesst es indessen nicht aus, gewisse nutzungsplanerische Festsetzungen, die sich unmittelbar auf Bundesrecht stützen, als Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu qualifizieren (vgl. z.B. für Neueinzonungen BGE 142 II 509 E. 2). Davon geht im Übrigen auch Art. 12c Abs. 3 NHG aus, wonach Rügen gegen "Nutzungspläne mit Verfügungscharakter" bereits im Stadium der Nutzungsplanung und nicht erst auf Stufe Baubewilligung vorgebracht werden müssen.”
“Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2020 enthält verschiedene bundesrechtliche Spezial- und Ausnahmebewilligungen: eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG für die im Gewässer liegenden Teile der Anlage, eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0), eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV (Einbau des Pontonierstegs unter den mittleren Gewässerspiegel) sowie eine Rodungsbewilligung für die Ufervegetation nach Art. 22 Abs. 2 NHG. Diese Bewilligungen stützen sich unmittelbar auf Bundesrecht und begründen eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG (vgl. z.B. für die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung BGE 145 II 176 E. 3.4 und 3.5; Urteile 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.5, in URP 2014 637, und 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3, in URP 2021 812). Zwar richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Sitzgelegenheiten und die Treppen, die regelmässig ausserhalb des Wassers liegen. Diese bilden jedoch zusammen mit den Uferschutz- und Pontoniersportanlagen des Projekts eine Einheit, d.h. es handelt sich um eine Gesamtanlage, deren Bewilligung eine Bundesaufgabe darstellt. Im Übrigen hat das Bundesgericht auch die Bewilligung einer Anlage im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV als Bundesaufgabe qualifiziert (BGE 143 II 77 E. 3.1).”
“Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 des revidierten RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012) stützen, stellen nach der Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV bzw. Art. 2 NHG dar (vgl. BGE 142 II 509 E. 2.5 S. 515 f.; Urteil 1C_632/2018 vom 16. April 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 II 289). Die betroffenen Einzonungen sind erfolgt, nachdem Art. 15 des revidierten RPG am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Somit handelt es sich dabei um die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Das BLN-Objekt Nr. 1908 ist ein Inventarobjekt gemäss Art. 5 NHG.”
“15 RPG um eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zent- rale, direkt anwendbare und abschliessende Bestimmung des Bundesrechts handelt. Damit seien gemäss Bundesgericht alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bundesaufgabe erfüllt. Demnach handelt es sich bei Be- willigungen gestützt auf Art. 15 (wie auch auf Art. 24 ff.) RPG trotz grund- sätzlicher kantonaler Zuständigkeit um Bundesaufgaben, da es sich dabei um direkt anwendbare Bestimmungen handelt, die keiner kantonalen Aus- führungsgesetzgebung bedürfen. Wo sich das RPG somit auf Rahmenbestimmungen beschränkt (z.B. Nut- zungsplanung; Bewilligung von Bauten innerhalb der Bauzone), liegt grund- sätzlich keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG vor. Eine Bundes- aufgabe ist indessen gegeben, soweit es um (Teil-) Bewilligungen, Ausnah- men oder entscheidrelevante Gesichtspunkte geht, deren Voraussetzungen das Bundesrecht detailliert und in der Regel abschliessend regelt und die den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben (vgl. BGE 139 II 271, E. 10.1). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt der Bund jedoch bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Na- tur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. 5.3. So umfangreich die Rechtsprechung zum Begriff Bundesaufgabe im Allge- meinen auch ist, so lässt sich in der (spärlichen) Rechtsprechung zur Frage, ob die Bewilligung einer Solaranlage auf einem Gebäude, welches im ISOS- Gebiet mit Erhaltungsziel A gelegen ist, in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeht, bisher keine klare Antwort finden, weshalb die folgenden Entscheide näher zu betrachten sind. R4.2023.00161 Seite 9 5.3.1. Im Entscheid 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 musste das Bundesgericht eine Photovoltaikanlage ausserhalb der Bauzone überprüfen. Die betref- fende Scheune war nicht unter Schutz gestellt, lag aber im ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 18a RPG eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm darstelle, die grundsätzlich keiner kantonalen Umsetzung bedürfe.”
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