12 commentaries
RéférenÎ : Cst. art. 89 n. 12 La Confédération dispose d'une compétenÎ législative étendue pour la réglementation de la consommation d'énergie des véhicules ; pour les mesures concernant la consommation d'énergie dans les bâtiments, ce sont principalement les cantons qui sont compétents.
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr. 773) sehen diesbezüglich keine Vorschriften vor.”
Le but de réduction des gaz à effet de serre, ancré à l'art. 1 al. 1 de la loi sur le CO2, est, selon l'appréciation du Tribunal administratif fédéral, conforme à l'art. 89 al. 1 Cst.
“Aus systematischer Sicht ist zu beachten, dass der Bund gemäss Art. 74 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt (Abs. 1). Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher (Abs. 2). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der in Art. 1 Abs. 1 des CO2-Gesetzes verankerte Zweck der Treibhausgasminderung steht im Einklang mit den genannten Verfassungszielen.”
La promotion d'un réseau de chaleur dont la part d'énergies renouvelables (selon constatation technique) dépasse 75 % sert à la mise en œuvre des objectifs de politique environnementale et relève de l'intérêt public au sens de l'art. 89 al. 1 Cst.
“ch>, Rubriken «Über uns», «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»; Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, Amt für Gemeinden und Raumordnung [Hrsg.], Dezember 2011, S. 10, abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Energie», «Energieprogramme für Gemeinden», «Kommunaler Richtplan Energie»). Solche Energieträger liegen auf den Plätzen eins und zwei der Prioritätenordnung des Kantons Bern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 [KEnV; BSG 741.111]). Gemäss dem Gutachten der I.________ AG liegt der Anteil erneuerbarer Energie des vorgesehenen warmen Verbunds bei über 75 Prozent (S. 18, in act. 4A3 Beilage 8). Diese fachlich abgestützte Angabe wird vom Zweitgutachten bestätigt und von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, darauf kann somit abgestellt werden. Die Förderung der Fernwärme mit den vorgesehenen erneuerbaren Energiequellen dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 35 Abs. 2 KV; Abegg/Musliu, Die Fernwärmeversorgung – eine rechtliche Einordnung, in sui generis 2022 S. 43 ff., S. 51 N. 36).”
“ch>, Rubriken «Über uns», «Rechtsamt», «Rechtliche Grundlagen», «Vorträge»; Arbeitshilfe Kommunaler Richtplan Energie, Amt für Gemeinden und Raumordnung [Hrsg.], Dezember 2011, S. 10, abrufbar unter: <www.weu.be.ch>, Rubriken «Themen», «Energie», «Energieprogramme für Gemeinden», «Kommunaler Richtplan Energie»). Solche Energieträger liegen auf den Plätzen eins und zwei der Prioritätenordnung des Kantons Bern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 [KEnV; BSG 741.111]). Gemäss dem Gutachten der I.________ AG liegt der Anteil erneuerbarer Energie des vorgesehenen warmen Verbunds bei über 75 Prozent (S. 18, in act. 4A3 Beilage 8). Diese fachlich abgestützte Angabe wird vom Zweitgutachten bestätigt und von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt, darauf kann somit abgestellt werden. Die Förderung der Fernwärme mit den vorgesehenen erneuerbaren Energiequellen dient der Umsetzung umweltpolitischer Zielvorgaben und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 35 Abs. 2 KV; Abegg/Musliu, Die Fernwärmeversorgung – eine rechtliche Einordnung, in sui generis 2022 S. 43 ff., S. 51 N. 36).”
L'art. 89 al. 2 Cst. constitue la base constitutionnelle des mesures de soutien à la production d'électricité d'origine renouvelable. En exécution de ces prescriptions, l'aEnG avait instauré la rémunération d'injection couvrant les coûts (OENu) ; la révision de l'EnG a remplacé ce système par un système de rémunération d'injection avì commercialisation directe ou l'a, conformément à la disposition transitoire de l'art. 102 OEneR, poursuivi.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber unter dem aEnG die KEV eingeführt (Art. 7a aEnG sowie Art. 3 ff. aEnV). Dieses System wurde mit der Revision des EnG durch ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung abgelöst (vgl. Botschaft EnG, BBl 2013 7624 f.) respektive wird gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 102 EnFV weitergeführt.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber unter dem aEnG die KEV eingeführt (Art. 7a aEnG sowie Art. 3 ff. aEnV). Dieses System wurde mit der Revision des EnG durch ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung abgelöst (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013, BBl 2013 7624 f.) respektive wird gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 102 EnFV weitergeführt.”
En principe, le législateur est tenu de prendre en considération les objectifs publics en matière d'énergie visés à l'art. 89 al. 1 Cst. dans le cadre d'une appréciation pondérée avì la garantie de la propriété ; des intérêts publics tels que ceux mentionnés à l'art. 89 al. 1 Cst. peuvent justifier des atteintes à la propriété.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (BGE 111 Ia 93 E. 2b; BGE 102 Ia 114 E. 3; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 67 zu Art. 26 BV). Als wichtige öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten unter anderem die in der Bundesverfassung verankerten Anliegen. Dazu zählen namentlich der Umweltschutz (Art. 74 BV; vgl. etwa BGE 145 II 140 E. 4.1; BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c) sowie der Verfassungsauftrag zu einer umweltverträglichen Energieversorgung und zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Es ist in diesem Zusammenhang in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, die zur Erfüllung der massgeblichen öffentlichen Interessen notwendigen Regelungen in einer wertenden Abwägung mit den Interessen der Eigentumsgarantie zu treffen (BGE 117 Ib 243 E. 3a; BGE 105 Ia 330 E. 3c; WALDMANN, a.a.O., N. 56 zu Art. 26 BV).”
L'art. 89 al. 4 Cst. confère principalement aux cantons la compétenÎ pour les mesures concernant la consommation d'énergie dans les bâtiments. La loi fédérale sur l'énergie oblige les cantons, dans le cadre de leur législation, à créer des conditions-cadres favorables et notamment à édicter des prescriptions sur l'utilisation économe et efficaÎ de l'énergie dans les bâtiments neufs et existants; dans ces prescriptions, les préoccupations liées à une utilisation économe et efficaÎ de l'énergie ainsi que l'utilisation des énergies renouvelables et de la chaleur résiduelle doivent, dans la mesure du possible, recevoir la priorité.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 BV legt der Bund Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch fest. Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG), was namentlich den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, bedeutet und das Ziel hat, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art. 7 Abs. 3 EnG). Das Gesetz erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG) und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Insbesondere haben die Kantone Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang (Art.”
Selon l'art. 89 al. 1 Cst., les objectifs visés en matière de politique énergétique s'appliquent à la Confédération et aux cantons dans le cadre de leurs compétences respectives. En conséquenÎ, la Confédération dispose d'une compétenÎ législative étendue en ce qui concerne la consommation d'énergie des véhicules, tandis que les mesures portant sur la consommation d'énergie dans et sur les bâtiments (p. ex. systèmes de chauffage, installations attenantes au bâtiment) sont principalement attribuées aux cantons, car elles sont étroitement liées aux prescriptions cantonales en matière de construction.
“September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz.”
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr.”
Citation : Cst. art. 89 ch. 5 En ce qui concerne les mesures portant sur la consommation d'énergie des bâtiments (par exemple les installations de chauffage ou l'efficacité énergétique des bâtiments), ce sont principalement les cantons qui sont compétents. Cela se justifie par le fait que de telles mesures sont étroitement liées aux prescriptions cantonales en matière de construction.
“Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz. 8501). 3.2 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung (Energiegesetz [EnG] vom 30. September 2016, Bundesgesetz über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007, Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2 -Gesetz] vom 23. Dezember 2011) werden den Kantonen verschiedene energie- und klimapolitische Aufgaben übertragen. Das EnG soll unter anderem zu einer umweltverträglichen Energieversorgung beitragen (Art. 1 Abs. 1 EnG). Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten (Art.”
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr. 773) sehen diesbezüglich keine Vorschriften vor.”
l'art. 89 al. 1 Cst. contient l'énumération des objectifs de la politique énergétique nationale (entre autres : une fourniture d'énergie suffisante, diversifiée, sûre, économique et respectueuse de l'environnement, ainsi qu'une consommation d'énergie économe et rationnelle). Ces objectifs s'imposent à la Confédération et aux cantons dans le cadre de leurs compétences en matière d'énergie ; ils doivent tous deux en tenir compte lors de toute législation et de toute application du droit relatif à l'énergie.
“Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 149 I 49; BGE 147 I 308 E. 3; je mit Hinweisen). 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit von diversen kantonalen Bestimmungen im Bereich des Energierechts. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 23. September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat.”
art. 89 al. 1 Cst. contient un catalogue d'objectifs de la politique énergétique nationale qui s'applique à la Confédération et aux cantons dans le cadre de leurs compétences. La Confédération et les cantons doivent tenir compte de ces objectifs lorsqu'ils agissent, dans leurs attributions en matière d'énergie, comme organes chargés d'édicter ou d'appliquer le droit. La délimitation des compétences entre la Confédération et les cantons s'avère en pratique particulièrement complexe.
“Der blosse Umstand, dass die angefochtene Norm in einzelnen Fällen gegen übergeordnetes Recht verstossen könnte, führt für sich allein noch nicht zu deren Aufhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 149 I 49; BGE 147 I 308 E. 3; je mit Hinweisen). 3.1 Umstritten ist die Rechtmässigkeit von diversen kantonalen Bestimmungen im Bereich des Energierechts. In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 23. September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat.”
“September 1990 nahmen Volk und Stände einen sektorübergreifenden Energieartikel in die Bundesverfassung auf (Art. 24octies der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [aBV] vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 89 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Art. 89 BV enthält zum einen die Ziele der nationalen Energiepolitik, namentlich eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 1 BV). Weiter schafft Art. 89 BV Bundeskompetenzen, grenzt diese teilweise gegen kantonale Zuständigkeiten ab und enthält Regeln über das Zusammenwirken verschiedener Akteure sowie über den Kompetenzgebrauch. Die Abgrenzungen zwischen Bund und Kantonen sind "ausgesprochen komplex" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_36/2011 vom 8. Februar 2013, E. 3.2 mit Hinweisen und 1C_240/2017 vom 11. Dezember 2018, E. 4.1; Felix Uhlmann/René Schaffhauser, in: St. Galler Kommentar: Die Schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, 2024, N 6 zu Art. 89 BV). Art. 89 Abs. 1 BV umfasst einen Zielkatalog, der für die Adressaten Bund und Kantone im Rahmen ihrer energiepolitischen Zuständigkeiten Gültigkeit entfaltet. Diese Gemeinwesen haben immer dann, wenn sie als rechtsetzende und rechtsanwendende Organe Aufgaben mit einem Bezug zur Energieversorgung und zum Energieverbrauch erfüllen, diese Ziele zu verfolgen (vgl. für die kantonale Energiepolitik auch § 112 und 115 KV). Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV beinhaltet einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund, gemäss welchem dieser Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen hat. Obwohl es sich bei Heizungen um "Anlagen" handelt, fallen diese in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV, welcher im Bereich des Energieverbrauchs bei Gebäuden die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen grundsätzlich den Kantonen zuweist (Uhlmann/Schaffhauser, a.a.O., N 14 zu Art. 89 BV). Der Grund liegt in der engen Verbindung dieser Vorkehren mit den Bauvorschriften, deren Erlass und Anwendung Sache der Kantone ist (Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, 2005, Rz.”
“Indirekt betrifft das Initiativbegehren auch die Energiepolitik, weil gemäss Beschwerdeführer mit dem Einbau von Leerrohren der Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge erleichtert werden und in der Folge eine Reduktion des CO2-Ausstoss erfolgen soll. Die Bundesverfassung legt fest, dass sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen (Art. 89 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 Satz 1 BV). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Während im Bereich des Energieverbrauchs von Gebäuden folglich insbesondere die Kantone Vorschriften erlassen, hat der Bund bezüglich der Regelung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 89 BV N 12 und 14). Das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sieht zwar Regelungen zur Senkung der CO2-Emissionen im Bereich von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern vor (vgl. Art. 10 ff. CO2-Gesetz), diese betreffen aber nicht die Ladung bzw. Lademöglichkeiten von Elektrofahrzeugen. Auch das Energiegesetz des Bundes (EnG; SR 730) wie auch das kantonale Energiegesetz (KEnG; SRL Nr.”
Citation : Cst. art. 89 n. 2 Conformément à la Loi fédérale sur l'énergie (LEne), l'utilisation et le développement des énergies renouvelables sont d'intérêt national ; la LEne oblige les cantons à créer des conditions-cadres favorables à l'exploitation des énergies renouvelables. Le développement des installations photovoltaïques est encouragé par une participation aux coûts de production au moyen d'un système de rémunération de l'injection, système qui, d'après les sources, devait s'achever fin 2022.
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). Weiter erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie (Art. 91 Abs. 1 BV). Das nationale Energiegesetz (EnG; SR 730) erklärt, dass die Nutzung und der Ausbau von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse sind (Art. 12 Abs. 1 EnG), und verpflichtet die Kantone, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zu schaffen (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EnG). Es fördert den Ausbau von Photovoltaikanlagen durch eine Beteiligung an den Produktionskosten über ein Einspeisevergütungssystem, welches Ende 2022 auslaufen soll (Art.”
Des renvois à l'art. 89 al. 4 Cst. ne sauraient, dans la jurisprudenÎ en l'espèÎ, servir à imposer au recourant des obligations énergétiques subsidiaires de droit fédéral. La compétenÎ cantonale au titre de l'art. 89 al. 4 Cst. n'instaure dès lors aucun pouvoir de substitution permettant de faire valoir des prétentions d'exécution du recourant fondées sur le droit fédéral.
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