11 commentaries
Le terme «situation de nécessité» n'est pas défini dans la LTEO et l'OTEO. Pour son interprétation, on peut se référer par analogie à la pratique fiscale : une situation de nécessité justifiant une remise existe lorsque les moyens disponibles ne suffisent pas à couvrir le minimum vital prévu par le droit des poursuites, ou lorsque la totalité du montant dû est en disproportion par rapport à la capacité financière.
“Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt drei Franken je hundert Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber Fr. 400.- (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 2.2 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.”
“Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen. Gemäss Art 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 WPEV nimmt sie aber weder am Erlassverfahren noch am anschliessenden Rechtsmittelverfahren teil, weshalb sie nicht in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen war. 3. 3.1 3.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzabgabe beträgt gemäss Art. 13 Abs. 1 WPEG 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. 3.1.2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). 3.1.3 Weder das Gesetz (WPEG) noch die dazugehörige Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) umschreiben den Begriff der "Notlage" näher, jedoch können zur Auslegung die analogen steuerrechtlichen Bestimmungen beigezogen werden: Gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in Verbindung mit Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 (EV) liegt eine erlassbegründende Notlage vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht.”
Selon l'art. 59 al. 1 Cst., les Suisses naturalisés sont également soumis à l'obligation militaire. Conformément à l'art. 59 al. 3 Cst. en liaison avì l'art. 1 LTEO, les Suisses qui n'accomplissent pas leur obligation militaire ou ne l'accomplissent que partiellement par un serviÎ personnel (serviÎ militaire ou serviÎ civil) doivent verser pour de telles années de remplacement une indemnité pécuniaire.
“Strittig ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz schuldet. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.”
“Strittig ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz schuldet. Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.”
Les personnes qui n'accomplissent pas leur obligation de serviÎ ni par le serviÎ militaire ni par le serviÎ civil sont, selon la LTEO, tenues de verser une contribution de remplacement prélevée annuellement. La contribution est calculée sur le revenu imposable et s'élève à 3 francs pour 100 francs de ce revenu (cf. art. 1, 11–13, 25 LTEO; voir 2C_1005/2021 cons. 3.1).
“Nach Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Diese Ersatzabgabe ist Gegenstand des WPEG. Nach Art. 1 dieses Gesetzes haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens (Art. 13 Abs. 1 WPEG).”
Selon l'art. 1 LSC, le serviÎ civil dure en principe 1,5 fois aussi longtemps que la totalité des services de formation encore dus au titre de la législation militaire. Pour les personnes qui sont d'anciens sous-officiers supérieurs ou officiers, le taux de conversion est de 1,1. Pour les cas particuliers — notamment les anciens officiers spécialisés et cadres qui n'ont pas encore accompli le serviÎ pratique — le Conseil fédéral règle le calcul de la durée du serviÎ civil (art. 8 al. 1 LSC). L'obligation de servir au serviÎ civil commenÎ avì la décision définitive relative à l'admission au serviÎ civil; simultanément prend fin l'obligation de servir dans l'armée (art. 10 al. 1 LSC).
“Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).”
“Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist (Art. 8 Abs. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht (Art. 10 Abs. 1 ZDG).”
Le postulat d'équité militaire tiré de l'art. 59 Cst. exige que l'obligation de servir soit conçue selon des critères objectifs et que les charges s'adaptent aux capacités des personnes astreintes. Il est en outre recherché qu'une proportion aussi importante que possible des personnes concernées accomplisse le serviÎ en personne.
“Die Zivildienstpflicht wird in Art. 2 Abs. 2 MG als Teil der Militärdienstpflicht ("Wehrpflicht", BBl 1993 IV 33) aufgeführt, zumal der "zivile Ersatzdienst" konzeptionell anstelle des Militärdienstes zu leisten ist (Botschaft MG, a.a.O., S. 33). Insofern knüpft der Ersatzdienst nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht (als Naturallast), sondern einzig an das Bestehen der Militärdienstpflicht als Sonderstatusverhältnis an (Reto Patrick Müller/ Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7, 8, 13, 15 zu Art. 59 BV). Das aus Art. 59 BV ableitbare Postulat der Wehrgerechtigkeit erfordert, dass sich die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien richtet, ein möglichst grosser Teil der Dienstpflichtigen ihren Dienst persönlich erfüllt und die Belastungen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt (Müller/Meyer, St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 BV). In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (a.a.O., S. 41; vgl. auch Urteil A-2884/2019 E. 5.3). Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhält, bezweckt die Dienstbefreiung insbesondere auch die Aufrechterhaltung unentbehrlicher Dienste in ausserordentlichen Lagen (vgl. Botschaft MG, a.a.O., S. 41 f.). Da damit ein gewisser Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht verbunden ist, hat der Gesetzgeber die Liste dienstbefreiter Tätigkeiten, welche die wesentlichsten, unentbehrlichen Funktionen enthält, "knapp" gehalten (Botschaft MG, a.”
Cst. art. 59 n. 6 La contribution de remplacement est prélevée chaque année sur le revenu imposable; elle s'élève à 3 francs pour 100 francs de revenu imposable, mais au moins 400 francs.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs.”
Citation : Cst. art. 59 n. 5 Selon la jurisprudenÎ, l'obligation de remplacement découle de l'art. 59 Cst. également pour les personnes qui n'ont pas été recrutées. Une exonération légale expresse en faveur des personnes non recrutées n'a pas été constatée dans les décisions citées ; il s'ensuit donc que le recrutement n'est pas nécessaire à l'existenÎ de l'obligation de remplacement.
“Januar 2024, 9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5). Überdies ist eine explizite Befreiung von der Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.”
“Januar 2024, 9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5). Überdies ist eine explizite Befreiung von der Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.”
Selon la LTEO, une taxe est due par les Suissesses et les Suisses qui n’accomplissent pas, ou n’accomplissent que partiellement, leur obligation de servir personnellement — que ce soit le serviÎ militaire ou le serviÎ civil.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs.”
Selon l'AFC, la redevanÎ de remplacement du serviÎ militaire ne constitue pas une expropriation, puisqu'elle est remboursée après l'accomplissement du serviÎ. L'AFC relève en outre que l'art. 59 Cst. prévoit l'obligation de servir ou, subsidiairement, le paiement de la redevanÎ de remplacement, et que l'art. 1 WEPG qualifie la redevanÎ comme substitut à la prestation personnelle/physique fournie et non comme une sanction. Les dossiers en l'espèÎ indiquent également que l'exécution ultérieure du serviÎ a été effectuée volontairement sur demanÞ et que le remboursement intervient après l'accomplissement du serviÎ.
“Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte finanzielle Situation, die insbesondere in seinem Alter, in dem man regelmässig bereits über einen eigenen Haushalt verfüge, nicht mit jener von 20-Jährigen vergleichbar sei, weist sie darauf hin, dass die Nachholung des Dienstes auf Gesuch des Beschwerdeführers hin und freiwillig erfolgt sei. Dieser habe Kenntnis gehabt von der finanziellen Situation und der Höhe der Erwerbsersatzleistungen. Des Weiteren verfüge er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes, um die Zeitspanne zu überbrücken. Das fortgeschrittene Alter betreffend hält sie weiter fest, dass das Urteil des EGMR im Jahr 2009 in der Tagespresse präsent gewesen sei und dass der Beschwerdeführer somit unschwer selbst und früher auf die Möglichkeit der Militärdienstleistung mit speziellen medizinischen Auflagen hätte aufmerksam werden können. Auch eine Enteignung liege nicht vor, da die Ersatzabgabe nach geleistetem Dienst zurückerstattet und dem Beschwerdeführer die Mittel somit nicht entzogen würden. Zur Frage, ob mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe die Grundrechte verletzt würden, verweist die ESTV auf diverse Entscheide des Bundesgerichts und weiterer kantonaler Gerichte und hält weiter fest, dass gemäss Art. 59 BV jeder Schweizer zur Dienstpflicht oder der subsidiären Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet sei. Diese werde in Art. 1 WEPG konkretisiert, stelle Ersatz für die persönlich/physisch erbrachte Dienstleistung dar und sei nicht als Strafe anzusehen. Mit Brief vom 31. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen. Er hält dabei an seinen Begehren fest. Neben ausführlichen Schilderungen seiner gesundheitlichen Probleme macht er u.a. geltend, dass er anlässlich der Rekrutierung 2009 gegen seinen Willen als untauglich qualifiziert worden sei und dass er von der Möglichkeit des Militärdienstes mit speziellen medizinischen Auflagen bis ins Jahr 2019 keine Kenntnis gehabt habe, weil er von der Armee nicht über diese Möglichkeit informiert worden sei. Er hält weiter fest, die Tatsache, dass ihm die Wehrpflichtersatzabgaben nicht mit der Zulassung zum Militärdienst oder zumindest mit seinem Gesuch vom 29. Juli 2020 zurückerstattet worden seien und dass auf den geleisteten Ersatzabgaben kein Zins vergütet werde, sei verfassungs- und völkerrechtswidrig.”
“Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte finanzielle Situation, die insbesondere in seinem Alter, in dem man regelmässig bereits über einen eigenen Haushalt verfüge, nicht mit jener von 20-Jährigen vergleichbar sei, weist sie darauf hin, dass die Nachholung des Dienstes auf Gesuch des Beschwerdeführers hin und freiwillig erfolgt sei. Dieser habe Kenntnis gehabt von der finanziellen Situation und der Höhe der Erwerbsersatzleistungen. Des Weiteren verfüge er gemäss eigenen Aussagen über Erspartes, um die Zeitspanne zu überbrücken. Das fortgeschrittene Alter betreffend hält sie weiter fest, dass das Urteil des EGMR im Jahr 2009 in der Tagespresse präsent gewesen sei und dass der Beschwerdeführer somit unschwer selbst und früher auf die Möglichkeit der Militärdienstleistung mit speziellen medizinischen Auflagen hätte aufmerksam werden können. Auch eine Enteignung liege nicht vor, da die Ersatzabgabe nach geleistetem Dienst zurückerstattet und dem Beschwerdeführer die Mittel somit nicht entzogen würden. Zur Frage, ob mit der Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe die Grundrechte verletzt würden, verweist die ESTV auf diverse Entscheide des Bundesgerichts und weiterer kantonaler Gerichte und hält weiter fest, dass gemäss Art. 59 BV jeder Schweizer zur Dienstpflicht oder der subsidiären Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe verpflichtet sei. Diese werde in Art. 1 WEPG konkretisiert, stelle Ersatz für die persönlich/physisch erbrachte Dienstleistung dar und sei nicht als Strafe anzusehen. Mit Brief vom 31. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der ESTV Stellung genommen. Er hält dabei an seinen Begehren fest. Neben ausführlichen Schilderungen seiner gesundheitlichen Probleme macht er u.a. geltend, dass er anlässlich der Rekrutierung 2009 gegen seinen Willen als untauglich qualifiziert worden sei und dass er von der Möglichkeit des Militärdienstes mit speziellen medizinischen Auflagen bis ins Jahr 2019 keine Kenntnis gehabt habe, weil er von der Armee nicht über diese Möglichkeit informiert worden sei. Er hält weiter fest, die Tatsache, dass ihm die Wehrpflichtersatzabgaben nicht mit der Zulassung zum Militärdienst oder zumindest mit seinem Gesuch vom 29. Juli 2020 zurückerstattet worden seien und dass auf den geleisteten Ersatzabgaben kein Zins vergütet werde, sei verfassungs- und völkerrechtswidrig.”
Cst. art. 59 n. 2 La contribution de remplacement est prélevée chaque année auprès des personnes assujetties sur le revenu imposable. Elle s'élève à 3 francs pour 100 francs de revenu imposable, mais au moins 400 francs.
“Gemäss Art. 59 Abs. 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. Urteil 2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 m.H.). Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben (Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art. 13 Abs.”
RéférenÎ : Cst. art. 59 n. 1 L'obligation de servir dans le serviÎ civil est, sur le plan conceptuel, rattachée au serviÎ militaire en tant que partie du devoir de défense et n'est pas fondée sur une obligation citoyenne autonome. De l'art. 59 Cst. se déduit en outre le postulat de l'équité en matière de défense : l'obligation de servir doit être organisée selon des critères objectifs, qu'une part aussi importante que possible des personnes tenues au serviÎ accomplisse celui‑ci personnellement, et que les charges liées au serviÎ soient réparties en fonction de la capacité de chacun.
“Die Zivildienstpflicht wird in Art. 2 Abs. 2 MG als Teil der Militärdienstpflicht ("Wehrpflicht", BBl 1993 IV 33) aufgeführt, zumal der "zivile Ersatzdienst" konzeptionell anstelle des Militärdienstes zu leisten ist (Botschaft MG, a.a.O., S. 33). Insofern knüpft der Ersatzdienst nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht (als Naturallast), sondern einzig an das Bestehen der Militärdienstpflicht als Sonderstatusverhältnis an (Reto Patrick Müller/ Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7, 8, 13, 15 zu Art. 59 BV). Das aus Art. 59 BV ableitbare Postulat der Wehrgerechtigkeit erfordert, dass sich die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien richtet, ein möglichst grosser Teil der Dienstpflichtigen ihren Dienst persönlich erfüllt und die Belastungen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt (Müller/Meyer, St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 BV). In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (a.a.O., S. 41; vgl. auch Urteil A-2884/2019 E.”
“Die Zivildienstpflicht wird in Art. 2 Abs. 2 MG als Teil der Militärdienstpflicht ("Wehrpflicht", BBl 1993 IV 33) aufgeführt, zumal der "zivile Ersatzdienst" konzeptionell anstelle des Militärdienstes zu leisten ist (Botschaft MG, a.a.O., S. 33). Insofern knüpft der Ersatzdienst nicht an eine eigenständige Bürgerpflicht (als Naturallast), sondern einzig an das Bestehen der Militärdienstpflicht als Sonderstatusverhältnis an (Reto Patrick Müller/ Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7, 8, 13, 15 zu Art. 59 BV). Das aus Art. 59 BV ableitbare Postulat der Wehrgerechtigkeit erfordert, dass sich die Dienstpflicht nach objektiven Kriterien richtet, ein möglichst grosser Teil der Dienstpflichtigen ihren Dienst persönlich erfüllt und die Belastungen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt (Müller/Meyer, St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 BV). In der vom Bundesgesetzgeber gewählten Aufzählung in Art. 18 Abs. 1 MG sind diejenigen Personen in bestimmten Funktionen aufgelistet, die nach der ratio legis für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Militärgesetz festhielt, könnte eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (a.a.O., S. 41; vgl. auch Urteil A-2884/2019 E.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.