16 commentaries
Une prise en charge majoritaire des transports publics par des ressources fiscales générales transférerait les coûts sur les contribuables et ne serait pas essentiellement supportée par les usagers effectifs. Il en résulterait que la part appropriée, devant être payée par les usagers en vertu de l'art. 81a al. 2 Cst., ne serait pas garantie.
“Hinsichtlich der beabsichtigten Finanzierung des städtischen öffentlichen Verkehrs durch allgemeine Steuermittel ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht – wie von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt (dazu E. 4.4. hiernach) – die tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der SVB die Kosten tragen würden, sondern stattdessen die Steuerpflichtigen der EG Bern (sowie zu einem kleinen Teil die Übernachtungsgäste mittels des auf der Übernachtungsabgabe erhobenen «Bern-Ticket-Zuschlags», vgl. Art. 5a sowie Art. 3 Abs. 4 des kommunalen Reglements vom 28. September 1997 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe [Übernachtungsabgabereglement; ÜAR; SSSB 664.21]). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtnutzung ausmachen dürfte (Fahrten in oder durch die Stadt zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder als Ausgangspunkt für Fernreisen), würde bei diesem Finanzierungsmodell indirekt durch die (steuerpflichtige) Bevölkerung der EG Bern getragen. Umgekehrt würden in der EG Bern wohnhafte Personen den öffentlichen Verkehr noch stärker als bisher auch dann mitfinanzieren, wenn sie diesen gar nicht oder nur sehr wenig nutzen.”
“Hinsichtlich der beabsichtigten Finanzierung des städtischen öffentlichen Verkehrs durch allgemeine Steuermittel ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht – wie von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt (dazu E. 4.4. hiernach) – die tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der SVB die Kosten tragen würden, sondern stattdessen die Steuerpflichtigen der EG Bern (sowie zu einem kleinen Teil die Übernachtungsgäste mittels des auf der Übernachtungsabgabe erhobenen «Bern-Ticket-Zuschlags», vgl. Art. 5a sowie Art. 3 Abs. 4 des kommunalen Reglements vom 28. September 1997 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe [Übernachtungsabgabereglement; ÜAR; SSSB 664.21]). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtnutzung ausmachen dürfte (Fahrten in oder durch die Stadt zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder als Ausgangspunkt für Fernreisen), würde bei diesem Finanzierungsmodell indirekt durch die (steuerpflichtige) Bevölkerung der EG Bern getragen. Umgekehrt würden in der EG Bern wohnhafte Personen den öffentlichen Verkehr noch stärker als bisher auch dann mitfinanzieren, wenn sie diesen gar nicht oder nur sehr wenig nutzen.”
L'art. 81a Cst., selon la doctrine citée et les considérations exposées, s'étend expressément aux infrastructures de transport communales.
“der Botschaft FABI bezieht sich auf den Mittelbedarf für die (notwendigerweise ortsübergreifende) Bahninfrastruktur und ist für die hier interessierende Frage der Anwendbarkeit von Art. 81a BV auf den Ortsverkehr nicht einschlägig (vgl. Botschaft FABI, a.a.O. S. 1614). Nach dem Gesagten steht vielmehr fest, dass die Verfassungsbestimmung auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur umfasst (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 81a N. 8; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 3, 7; Felix Uhlmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 81a N. 12 ff.; zum Ganzen auch Uhlmann/Bukovac, Gutachten, Rz. 20, 63 f.).”
“der Botschaft FABI bezieht sich auf den Mittelbedarf für die (notwendigerweise ortsübergreifende) Bahninfrastruktur und ist für die hier interessierende Frage der Anwendbarkeit von Art. 81a BV auf den Ortsverkehr nicht einschlägig (vgl. Botschaft FABI, a.a.O. S. 1614). Nach dem Gesagten steht vielmehr fest, dass die Verfassungsbestimmung auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur umfasst (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 81a N. 8; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 3, 7; Felix Uhlmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 81a N. 12 ff.; zum Ganzen auch Uhlmann/Bukovac, Gutachten, Rz. 20, 63 f.).”
RéférenÎ : Cst. art. 81a n. 14 La question de savoir si les initiatives populaires cantonales ou communales doivent être préalablement examinées quant à leur compatibilité avì le droit supérieur, et dans quelle mesure, est régie par le droit cantonal ou communal. Dans le canton de Berne, un contrôle préalable libre de l'illicéité est effectué ; dans certains autres cantons, une initiative n'est invaliÞ que si son incompatibilité avì le droit supérieur est manifeste.
“Ob und inwiefern kantonale und kommunale Volksinitiativen vorgängig auf ihre Rechtmässigkeit, das heisst auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, geprüft werden, bestimmt sich nach dem kantonalen und kommunalen Recht (BGE 128 I 190 E. 1.2 f.; Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Im Kanton Bern erklärt der Gemeinderat eine Initiative unter anderem dann für ungültig, wenn sie rechtswidrig ist (Art. 17 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [Gemeindegesetz, GG; BSG 170.11]; s. auch Art. 79 lit. b des Reglements der Stadt Bern vom 16. Mai 2004 über die politischen Rechte [RPR; SSSB 141.1]). Erforderlich ist damit eine noch vor der Volksabstimmung durchzuführende, freie Überprüfung der Initiative auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht. Damit besteht ein Unterschied zur Rechtslage in gewissen anderen Kantonen, wo eine Volksinitiative nur ungültig ist, wenn ihr Widerspruch zum übergeordneten Recht offensichtlich ist, das heisst ins Auge springt (vgl. Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ob die Vorinstanzen zu Recht von der Unvereinbarkeit der Volksinitiative "für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr in der Stadt Bern" mit Art. 81a Abs. 2 BV ausgingen, prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a und d BGG).”
art. 81a al. 2 Cst. s'oppose à une utilisation généralement gratuite des transports publics, y compris dans le trafic régional et local. Des exceptions réglées au niveau communal — par exemple la gratuité réservée uniquement aux personnes domiciliées dans la commune, financée en contrepartie par une taxe de séjour pour les visiteurs — ne sont, selon les considérations citées, pas comparables à un réseau de transports publics gratuit et généralisé.
“Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat dem Initiativkomitee mit, die Initiative verstosse gemäss ersten rechtlichen Abklärungen gegen übergeordnetes Recht, und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Initiative (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 4). Das Initiativkomitee nahm hierzu am 10. November 2021 Stellung: Da der Initiativtext einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthalte, falle ein Verstoss gegen ebensolches Recht von Vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei der angesprochene Art. 81a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf den innerstädtischen Bus- und Tramverkehr nicht anwendbar (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 5). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig. Zur Begründung führte er aus, die geforderte generelle Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs widerspreche der verfassungsmässigen Vorgabe in Art. 81a Abs. 2 BV, wonach die Nutzerinnen und Nutzer zumindest einen Teil der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs tragen müssten. Diese Bestimmung gelte entgegen der Auffassung des Initiativkomitees auch für den Regional- und Ortsverkehr. Der erwähnte Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts beziehe sich nicht auf die Preis- bzw. Tarifausgestaltung, sondern auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife, und vermöge den Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht aufzuheben (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 6).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 81a Abs. 2 BV einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs (auch auf kommunaler Ebene) entgegensteht. Die Verfassungskonformität der von den Beschwerdeführenden wiederholt angerufenen Regelung der EG Adelboden, nach welcher Einheimische mit einem entsprechenden Ausweis im Gemeindegebiet zur kostenlosen Nutzung des Ortsverkehrs berechtigt sind, ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können aus dem angestrebten Vergleich ohnehin nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die fragliche Regelung mit dem gemäss Initiative angestrebten Gratis-ÖV nicht vergleichbar ist: Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist in Adelboden nur für die in der Gemeinde Ansässigen kostenlos, also für jene Personen, die in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Übernachtungsgäste können den öffentlichen Verkehr mit der Gästekarte zwar ebenfalls kostenlos nutzen, bezahlen hierfür aber die Kurtaxe. Für andere auswärtige Besucherinnen und Besucher ist der öffentliche Verkehr weiterhin kostenpflichtig (vgl.”
Les recettes provenant de courses touristiques spéciales (p. ex. tram à vapeur, tram-restaurant, bus d'époque) ne sont pas considérées comme relevant du transport public et ne peuvent donc pas être qualifiées de part raisonnable des coûts assumée par les utilisatrices et utilisateurs au sens de l'art. 81a al. 2 Cst.
“ch>). Beim touristischen Verkehr der SVB handelt es sich im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 10; zur Abgrenzung von touristischem und nichttouristischem Verkehr vgl. Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser betreffend Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 25 S. 10 und 12). Diese Fahrten sind – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und berechtigen daher auch nicht zum Bezug von Abgeltungen des Kantons (vgl. dazu Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr [BSG 762.4; nachfolgend: ÖVG], insb. Art. 9); sie fallen daher nicht unter Art. 81a BV. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus solchen Extrafahrten von vornherein nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden können. Aus dem Umstand, dass die Initiative keine Kostenbefreiung des touristischen Angebots verlangt, können die Beschwerdeführenden also nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Citation : Cst. art. 81a n. 11 Une règle communale qui prévoit la gratuité des transports publics locaux uniquement pour les personnes domiciliées dans la commune (p. ex. titulaires d'une carte communale ou assujetties à l'impôt communal) n'est, selon l'arrêt en question, pas comparable à la gratuité générale des transports publics visée par l'initiative. La constitutionnalité d'une telle exception communale n'a pas été examinée dans cet arrêt et reste en dehors de la question à trancher ici au regard de l'art. 81a al. 2 Cst.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 81a Abs. 2 BV einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs (auch auf kommunaler Ebene) entgegensteht. Die Verfassungskonformität der von den Beschwerdeführenden wiederholt angerufenen Regelung der EG Adelboden, nach welcher Einheimische mit einem entsprechenden Ausweis im Gemeindegebiet zur kostenlosen Nutzung des Ortsverkehrs berechtigt sind, ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können aus dem angestrebten Vergleich ohnehin nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die fragliche Regelung mit dem gemäss Initiative angestrebten Gratis-ÖV nicht vergleichbar ist: Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist in Adelboden nur für die in der Gemeinde Ansässigen kostenlos, also für jene Personen, die in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Übernachtungsgäste können den öffentlichen Verkehr mit der Gästekarte zwar ebenfalls kostenlos nutzen, bezahlen hierfür aber die Kurtaxe. Für andere auswärtige Besucherinnen und Besucher ist der öffentliche Verkehr weiterhin kostenpflichtig (vgl.”
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 81a al. 2 Cst. s'applique expressément aussi au transport public communal et intra-urbain. Un conflit de fond entre une initiative communale visant à instaurer un transport public fondamentalement gratuit et l'art. 81a al. 2 Cst. ne peut être écarté au motif que l'initiative contient une réserve en faveur du droit supérieur, si cette réserve ne porte que sur la compétenÎ de fixation des prix et des tarifs et non sur les principes régissant leur détermination.
“Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war, fällte das Bundesgericht das Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 (publ. in BGE 149 I 182). Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, dass eine im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstösst. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und die bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier umstrittene Initiative angewendet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Bestimmung ihrem insofern klaren Wortlaut entsprechend auch den kommunalen öffentlichen Verkehr erfasst. Weiter erwog es, dass der im Initiativtext enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts keine inhaltliche Verfassungskonformität gewährleiste, da er sich einzig auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife und nicht auf die Grundsätze für deren Festlegung beziehe. Dem ist zuzustimmen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze.”
“Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat dem Initiativkomitee mit, die Initiative verstosse gemäss ersten rechtlichen Abklärungen gegen übergeordnetes Recht, und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Initiative (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 4). Das Initiativkomitee nahm hierzu am 10. November 2021 Stellung: Da der Initiativtext einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthalte, falle ein Verstoss gegen ebensolches Recht von Vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei der angesprochene Art. 81a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf den innerstädtischen Bus- und Tramverkehr nicht anwendbar (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 5). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig. Zur Begründung führte er aus, die geforderte generelle Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs widerspreche der verfassungsmässigen Vorgabe in Art. 81a Abs. 2 BV, wonach die Nutzerinnen und Nutzer zumindest einen Teil der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs tragen müssten. Diese Bestimmung gelte entgegen der Auffassung des Initiativkomitees auch für den Regional- und Ortsverkehr. Der erwähnte Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts beziehe sich nicht auf die Preis- bzw. Tarifausgestaltung, sondern auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife, und vermöge den Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht aufzuheben (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 6).”
RéférenÎ : Cst. art. 81a n. 9 Selon la jurisprudenÎ, une limitation de la déduction des frais de transport, visant à procurer des recettes supplémentaires pour améliorer l'infrastructure ferroviaire et à réduire les déplacements pendulaires, ne peut, eu égard au mandat constitutionnel de la Confédération et des cantons découlant de l'art. 81a al. 1 Cst., être qualifiée d'inconstitutionnelle.
“E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer bezweckt, Mehreinnahmen zur Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur zu erzielen und die Anzahl Pendlerinnen und Pendler bzw. die Länge der Arbeitswege zu reduzieren. Es handelt sich dabei zwar um ausserfiskalische Zielsetzungen, die dem Steuersystem widersprechen können, die aber umgekehrt in Anbetracht des verfassungsmässigen Auftrags von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr zu sorgen (Art. 81a Abs. 1 BV), auch nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden können (vgl. BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 2018 S. 404, StE 2018 A”
Les recettes provenant d'excursions touristiques complémentaires (p. ex. tram à vapeur, tram-restaurant, autobus d'époque) doivent être imputées au secteur touristique et non au transport public, et ne peuvent dès lors pas être considérées comme une part de coûts raisonnable supportée par les usagers au sens de l'art. 81a al. 2 Cst.
“ch>). Beim touristischen Verkehr der SVB handelt es sich im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 10; zur Abgrenzung von touristischem und nichttouristischem Verkehr vgl. Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser betreffend Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 25 S. 10 und 12). Diese Fahrten sind – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und berechtigen daher auch nicht zum Bezug von Abgeltungen des Kantons (vgl. dazu Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr [BSG 762.4; nachfolgend: ÖVG], insb. Art. 9); sie fallen daher nicht unter Art. 81a BV. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus solchen Extrafahrten von vornherein nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden können. Aus dem Umstand, dass die Initiative keine Kostenbefreiung des touristischen Angebots verlangt, können die Beschwerdeführenden also nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze. Umstritten ist weiter, was unter dem "touristischen Verkehr" der SVB zu verstehen ist, der gemäss der Initiative von der Kostenlosigkeit auszunehmen ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich dabei im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus. Die Beschwerdeführenden halten dies für offensichtlich unzutreffend. Wie es sich im Einzelnen mit diesem Begriff, der auch in Art. 3 und 9 des Gesetzes des Kantons Bern vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (BSG 762.4) verwendet wird, verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden (vgl. zur Auslegung von Initiativtexten BGE 147 I 183 E. 6.2 mit Hinweis). In jedem Fall hat die Initiative zur Folge, dass der weitaus überwiegende Teil der Nutzerinnen und Nutzer keinen angemessenen Teil an die Kosten des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Bern beitragen würde. Dies ist gestützt auf die Erwägungen in BGE 149 I 182 mit Art. 81a Abs. 2 BV nicht vereinbar. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.”
art. 81a al. 2 Cst. couvre, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, également les transports publics communaux. Une réserve contenue dans la Constitution en faveur d'un droit supérieur, qui se limite à la compétenÎ de fixer les prix et les tarifs et ne règle pas les principes de fixation des prix, ne suffit pas à lever l'obligation constitutionnelle découlant de cette disposition.
“Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war, fällte das Bundesgericht das Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 (publ. in BGE 149 I 182). Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, dass eine im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstösst. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und die bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier umstrittene Initiative angewendet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Bestimmung ihrem insofern klaren Wortlaut entsprechend auch den kommunalen öffentlichen Verkehr erfasst. Weiter erwog es, dass der im Initiativtext enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts keine inhaltliche Verfassungskonformität gewährleiste, da er sich einzig auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife und nicht auf die Grundsätze für deren Festlegung beziehe. Dem ist zuzustimmen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze.”
Une utilisation gratuite, généralisée et à l'échelle du territoire des transports publics pour l'ensemble des usagères et usagers n'est pas compatible avì l'art. 81a al. 2 Cst. La norme exige que les coûts des transports publics soient couverts, au moins en partie de manière appropriée, par des tarifs payés par les usagères et usagers.
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
art. 81a al. 2 Cst. s'applique à l'ensemble des transports publics et n'est pas limité au transport ferroviaire. Certes, la disposition a été introduite dans la Constitution dans le cadre du développement de l'infrastructure ferroviaire; elle élève néanmoins le « transport public » en général à un intérêt constitutionnel et ne contient aucune restriction au trafic ferroviaire, de sorte qu'elle est également applicable aux tramways, aux autobus et aux autres moyens de transport public.
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen. Absatz 2 regelt die Kostentragung und enthält keine Einschränkung in Bezug auf die Art des öffentlichen Verkehrs und bezieht sich also eindeutig nicht nur auf den Schienenverkehr.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen. Absatz 2 regelt die Kostentragung und enthält keine Einschränkung in Bezug auf die Art des öffentlichen Verkehrs und bezieht sich also eindeutig nicht nur auf den Schienenverkehr.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen.”
Les cantons peuvent transférer la compétenÎ de fixer les tarifs aux entreprises de transport titulaires d'une concession. Lors de l'édiction et de la fixation des tarifs, ces entreprises sont liées par le droit supérieur et donc par l'art. 81a al. 2 Cst.
“Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl. Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15), nicht, dass auf die Kostenüberwälzung gänzlich verzichtet werden könnte bzw. den Nutzenden sämtliche Kosten erlassen werden dürften (vgl. hierzu bereits vorne E. 4.4 f.).”
“Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl. Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15), nicht, dass auf die Kostenüberwälzung gänzlich verzichtet werden könnte bzw. den Nutzenden sämtliche Kosten erlassen werden dürften (vgl. hierzu bereits vorne E. 4.4 f.).”
Le libellé de l'art. 81a al. 2 Cst. exige que les coûts des transports publics «soient couverts pour une part appropriée par les prix payés par les utilisatrices et les utilisateurs». Selon une interprétation littérale, historique et téléologique (voir E. 4.4/4.5), la part à supporter par les usagers ne peut être nulle ; une gratuité totale pour l'ensemble des usagers n'est pas compatible avì l'art. 81a al. 2 Cst.
“2 verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs «zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt» werden. Wenn die Nutzung des öffentlichen Verkehrs gratis wäre, würden die Fahrgäste gar keinen Teil der Kosten tragen, was dem Wortlaut der Bestimmung widerspricht. Der angemessene Anteil kann mithin nicht Null betragen (vgl. BGE 149 I 182 E. 3.2.1). Eine Finanzierung über öffentliche (Steuer-)Mittel wiederum kann nicht als Kostendeckung durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise bezeichnet werden, da eben nicht diese, sondern die Steuerpflichtigen die Kosten tragen würden und die beiden Gruppen nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (vgl. E. 4.3 hiervor). In diesem Sinn widerspricht die von der Initiative verlangte Anpassung von Art. 21 Reglement SVB, die vorsieht, dass der öffentliche, nicht touristische Verkehr in der EG Bern für alle Benutzerinnen und Benutzer kostenlos sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Initiative steht insofern in direktem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 81a Abs. 2 BV.”
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
Les cantons peuvent transférer la compétenÎ de fixer les tarifs aux entreprises de transport concessionnées; à cet égard, l'art. 81a Cst. n'affecte pas la répartition des compétences entre la Confédération et les cantons. Les organes délégués sont également liés, dans la fixation des tarifs, par le droit constitutionnel supérieur (art. 81a al. 2 Cst.).
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl.”
art. 81a Cst. ne modifie pas la répartition des compétences entre la Confédération et les cantons ; la disposition constitutionnelle laisse ouverte quelle instanÎ assume concrètement quelles obligations en matière de mise à disposition des transports publics et de répercussion des coûts sur les usagers. Des dispositions appropriées doivent donc être adoptées au niveau législatif et de l'exécution. À titre d'exemple, dans le canton de Berne, la garantie d'une offre de mobilité adéquate incombe au canton, tandis que la compétenÎ de fixation des tarifs a été transférée à des entreprises de transport titulaires d'une concession.
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw.”
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.