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Selon l'art. 10a al. 3 Cst., des exceptions pour des raisons de santé peuvent être prévues; il en découle que la loi peut, dans certaines circonstances, justifier l'obligation de porter un masque de protection pour prévenir un danger pour la santé (p. ex. lors d'une pandémie).
“Mit ihrer Berufung auf Art. 10a BV übersieht die Rekurrentin, dass der Gesetzgeber wie von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend gemacht (act. 8, S. 3) gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von der Rekurrentin gerügte «Nötigung» nach dem oben Gesagten (E. 4.1.2) als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
“Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund- - 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden.”
Le rapport explicatif relatif à la mise en œuvre de l'art. 10a Cst. prévoit que la dissimulation du visage en vue de protéger ou de rétablir la santé ne devrait pas être pénalement sanctionnée. En conséquenÎ, les obligations temporaires de porter un masque (y compris à l'égard des enfants) ne sont pas considérées comme relevant de l'art. 10a Cst. ; la décision citée ajoute en outre qu'il n'existe actuellement aucune donnée scientifique établissant que le port de masques (d'hygiène) porte atteinte à la santé des enfants.
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.”
La protection de la santé relève des dérogations prévues à l'art. 10a al. 3 Cst. Les sources citées indiquent, en lien avì les faits, qu'à l'heure actuelle il n'existe aucune preuve scientifique que le port de masques (d'hygiène) porte atteinte, physiquement ou psychiquement, aux enfants; une obligation (temporaire) de porter un masque ne violerait donc pas nécessairement des restrictions constitutionnelles ou pénales. Le rapport explicatif relatif à la mise en œuvre de l'art. 10a Cst prévoit en outre expressément que les voilements du visage destinés à protéger ou à rétablir la santé ne doivent pas être pénalement réprimés.
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.”
“Nachdem – wie dargelegt – aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, wonach das Tragen von (Hygiene-)Masken Kinder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigte, würde eine (befristete) Maskentragpflicht schliesslich auch nicht in das Recht auf Leben der betroffenen Kinder eingreifen oder den Tatbestand von Art. 122, Art. 123, Art. 126 oder Art. 127 StGB erfüllen. Mit der angefochtenen Verordnung wird darüber hinaus weder eine Impf- noch eine Testpflicht eingeführt, weshalb auch die Rügen des Beschwerdeführers, es liege eine strafbare Nötigung oder Drohung vor, von vornherein ins Leere laufen. Ein generelles oder auch ein speziell für Schulen geltendes "Vermummungsverbot" existiert im Kanton Zürich nicht, und das Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts in Art. 10a BV wurde noch nicht umgesetzt; der erläuternde Bericht zur geplanten Umsetzung des Verbots sieht ausserdem ausdrücklich vor, dass Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht strafbar sein sollen (vgl. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung [Art. 10a BV]: Änderung des Strafgesetzbuches. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Bern, 20. Oktober 2017, S. 17; siehe auch Art. 10a Abs. 3 BV). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere Art. 3 Abs. 1 KRK) wurde wiederum mit Art. 11 Abs. 1 BV Verfassungsrang verliehen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellkosten, Fr. 2'650.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.”
Conformément à l'art. 10a al. 3 Cst., le législateur peut prévoir, pour des motifs de santé, des exceptions à l'interdiction d'obliger une personne à se couvrir le visage. Cette approche interprétative a été retenue dans plusieurs décisions comme justification permettant de considérer que le port obligatoire de masques de protection, visant à endiguer la pandémie de Covid-19, peut relever du cas d'exception visé à l'al. 3.
“Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, das Urteil sei rechts- fehlerhaft (Urk. 31 i.V.m. Urk. 24). Er bringt einerseits vor, dass das in der Schweiz geltende Verhüllungsverbot einer Maskentragpflicht entgegenstehe (vgl. Urk. 24 S. 1). Das Verhüllungsverbot sieht zusammengefasst vor, dass in der Schweiz niemand im öffentlichen Raum sein Gesicht verhüllen darf und niemand eine andere Person zwingen darf, das Gesicht aufgrund des Geschlechts zu ver- hüllen (Art. 10a Abs. 1 und Abs. 2 BV). Davon sind jedoch Ausnahmen, unter an- derem aus Gründen der Gesundheit, vorgesehen (Art. 10a Abs. 3 BV). Ob das Tragen einer Schutzmaske eine Verhüllung des Gesichts im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt, kann vorliegend offenbleiben, denn es war angesichts der damaligen epidemiologischen Lage im Interesse der öffentlichen Gesundheit an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen geboten, eine Schutzmaske zu tragen (vgl. auch nachstehend Erw. IV.1.3.), weshalb ohnehin eine Ausnahme (gesund- - 12 - heitliche Gründe) vom Verhüllungsverbot vorliegen würde. Entsprechend kann diesem Einwand des Beschuldigten nicht gefolgt werden.”
“Ebenfalls nichts ableiten können die Rekurrierenden aus ihrem Hinweis, dass der Bundesrat im Jahre 2019 die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» unter anderem mit dem Argument abgelehnt habe, dass es bereits heute als Nötigung gemäss Art. 181 StGB strafbar sei, jemanden zu zwingen, sein Gesicht zu verhüllen (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 15. März 2019 letzter Absatz, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-74352.html). Dennoch habe das Stimmvolk die Initiative angenommen und inzwischen sei dieses Gesichtsverhüllungsverbot in Art. 10a BV verankert. Dieses verfassungsrechtliche Verbot stehe über dem Gesetz («übergeordneten Rechts bricht untergeordnetes Recht», siehe Rekursbegründung, S. 6). Mit dieser Berufung auf Art. 10a BV übersehen die Rekurrierenden, dass der Gesetzgeber wie von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend gemacht (act. 6, S. 8), gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von den Rekurrierenden gerügte «Nötigung» nach dem oben Gesagten (siehe E. 5) als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
“Mit ihrer Berufung auf Art. 10a BV übersieht die Rekurrentin, dass der Gesetzgeber wie von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend gemacht (act. 8, S. 3) gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von der Rekurrentin gerügte «Nötigung» nach dem oben Gesagten (E. 4.1.2) als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
“Mit ihrer Berufung auf Art. 10a BV übersehen die Rekurrierenden, dass der Gesetzgeber gemäss Art. 10a Abs. 3 BV vom Verbot, eine Person zur Verhüllung ihres Gesichts zu zwingen, Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit vorsehen kann. Zudem wird die von den Rekurrierenden gerügte «Nötigung» nach dem oben (E. 4.2) Gesagten jedenfalls als Mittel zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt.”
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