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Les atteintes graves à la liberté des médias (art. 17 Cst.) requièrent une base légale suffisamment précise au niveau de la loi formelle ; le transfert d'éléments essentiels de réglementation à des ordonnances n'est en la matière que partiellement admissible.
“Vielmehr sah der Gesetzgeber bei der Revision des RTVG im Jahr 2006 bewusst davon ab, neben den Radio- und Fernsehprogrammen, die nach seiner Einschätzung die Leitmedien bleiben würden, generell fernmeldetechnisch übertragene Dienste mit massenkommunikativen Elementen zu normieren. Er wollte auf die Reglementierung von Bereichen verzichten, die sich wegen der ungewissen Entwicklung einer sachgerechten Regelung entziehen. In der Absicht, dem raschen Wandel des Rundfunkbereichs und dem entsprechenden Normierungsbedarf Rechnung zu tragen, delegierte er die Regelung von Einzelheiten an den Bundesrat, damit dieser mittels Verordnung «zeitgemässe Lösungen» festlegen und der Dynamik der technologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung gerecht werden könne. Das Bedürfnis nach Flexibilität sowie möglichst knappen Gesetzesformulierungen finde seine Grenze allerdings darin, dass zahlreiche Bestimmungen in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung der Programmveranstalter - z.B. in die Medienfreiheit (Art. 17 BV), Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die garantierte Programmautonomie und Unabhängigkeit (Art. 93 BV) eingreifen würden. Vorschriften, welche die verfassungsmässigen Freiheitsrechte beschränkten, bedürften einer hinreichend präzisen Grundlage auf der Stufe des formellen Gesetzes (zum Ganzen Botschaft RTVG BBl 2003 1596, 1597 f.). Die historische Auslegung zeigt auf, dass der Gesetzgeber den ungewissen Entwicklungen im Bereich der Online- und Abrufdienste bei Bedarf mit einer sach- und normstufengerechten Rechtsetzung und präzisen Eingriffen in die betroffenen Grundrechte begegnen wollte. Die Entstehungsgeschichte deutet somit darauf hin, dass Art. 72 RTVG die Kurzberichterstattung auf Abruf grundsätzlich nicht umfasst.”
“Die Bundesverfassung (SR 101) garantiert in Art. 16 BV die Meinungs- und Informationsfreiheit und in Art. 17 BV die Medienfreiheit. Einschränkungen - 5 - der Medienfreiheit sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer ge- setzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen. Zusätzlich müssen sie durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (BGE 113 Ia 309 E. 4b). § 11 Abs. 2 AEV umschreibt die Pflichten der akkreditierten Gerichtsbericht- erstatter in einem Gesetz im materiellen Sinne. Dieser Bestimmung zufolge soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rück- sicht nehmen. Insbesondere soll jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung vermieden werden. Als Vorverurteilung gilt dabei eine Aussage, wonach ein noch nicht Verurteilter unter Vorwegnahme des Gerichtsurteils bezichtigt wird, ein Delikt begangen zu haben, bzw.”
Cst. art. 17 ch. 37 Sont également considérées comme surfaces attitrées les surfaces situées à l'étranger à l'intérieur de la zone économique ou de la zone frontalière du pays étranger; il convient, à cet égard, de vérifier si ces surfaces se trouvent effectivement dans la zone frontalière étrangère et peuvent être importées en franchise de droits.
“Zum Betrieb beziehungsweise zur Betriebsfläche (BF) gehört insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 13 Bst. a LBV). Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
Cst. art. 17 N. 36 Des restrictions à la couverture médiatique peuvent être admissibles afin de préserver l'indépendanÎ des tribunaux et la protection contre la condamnation par anticipation. De telles restrictions doivent être nécessaires et proportionnées et ne doivent pas porter atteinte au noyau essentiel de la liberté des médias.
“Wenn ein Verfahren öffentlich sei, könne das Publikum ihm beiwohnen und dann auch nach freiem Ermessen darüber berichten, ohne an die Restriktionen der AEV gebunden zu sein. Das letztere trifft zu. Wenn irgend eine Verlautbarung, sei es durch eine private oder eine nach der AEV akkreditier- te Person, Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten, Angeklagten oder Geschädig- ten/Opfers, verletzt, stehen dem Verletzten die Behelfe des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB) zu Verfügung, bei den Akkreditierten allenfalls ergänzt durch das Recht der Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Sanktionen von § 12 AEV sind dagegen etwas Anderes, und sie sind auch keine Strafe. Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffent- lichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfah- ren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässi- ger Weise rechtsungleich. Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grund- recht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24.”
RéférenÎ : Cst. art. 17 n. 35 La propaganÞ en faveur des groupements interdits «Al‑Qaïda», l'EI et de leurs organisations apparentées n'est, selon la jurisprudenÎ et l'interprétation de la loi, pas protégée par la liberté des médias ni par la liberté d'opinion (art. 16 et art. 17 Cst.). L'objet de la disposition et la jurisprudenÎ soulignent que la propaganÞ agressive, qui incite des personnes à commettre des attentats ou à rejoindre de telles formations, s'effaÎ au profit de la protection de la collectivité. Dans la mesure où des contenus peuvent être qualifiés d'appels au soutien ou de promotion des organisations interdites, la protection relevant des droits fondamentaux disparaît au profit de l'intérêt protégé par le droit pénal.
“1 «Al‑Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (Eicker, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Pro—pa—ganda—aktio—nen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner i.S.v. Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück. 3.2.3 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz erfüllt auch, wer diese personell oder materiell unterstützt. Dabei sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. Todeschini, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). 3.2.4 Von der Tatvariante der Förderung der Aktivitäten der Organisation auf andere Weise werden schliesslich jegliche Handlungsweisen, die den Fortbestand und die Aktivitäten verbotener (terroristischer) Gruppierungen fördern, erfasst, wobei mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen vorausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Botschaft vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen, BBl 2018 87 ff.”
“1 «Al‑Qaïda»-Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 E. 3.2.1 m.w.H.). Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (Eicker, Zur Interpretation des «Al-Qaïda»- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Pro—pa—ganda—aktio—nen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner i.S.v. Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.”
En cas de refus de communication dans des affaires transfrontalières ou Schengen, l'autorité fédérale saisie (p. ex. fedpol) doit examiner de manière autonome si ce refus restreint la liberté de la presse (art. 17 Cst.) et s'il est justifié. Elle n'est pas liée par la prise de position de l'État requérant et doit — dans la mesure nécessaire à son examen — obtenir de cet État des informations complémentaires.
“Oktober 2019 die Auskunft, weil deren Erteilung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen würde. A.c X._______ focht den Entscheid vom 9. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Urteil A-6490/2019 vom 23. September 2020, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde, beim Bundesgericht an. A.d Mit Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021, publiziert in BGE 147 II 408, wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie erneutem Entscheid an fedpol zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, lehne jener Schengen-Staat, welcher die Ausschreibung veranlasst habe, die Erteilung der Auskunft ab, sei fedpol nicht an dessen Stellungnahme gebunden, sondern müsse sich als die um Auskunft ersuchte Behörde vergewissern, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertige, unter Berücksichtigung auch der Auswirkungen auf das Schengen-System. Der Hinweis auf [...] sei zu vage und ermögliche nicht die Prüfung, ob tatsächlich Anhaltspunkte für [...] vorlägen. Hierzu seien ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der Untersuchung einzuholen. B. Mit Datum vom 24. August 2021 erliess fedpol eine Verfügung mit dem Titel «Auskunftsgesuch vom 21. September 2019 bezüglich den vom Bundesamt für Polizei (fedpol) betriebenen Informationssystemen (...) sowie Urteil des BGer 1C_597/2020». Es hielt fest, dass X._______ im SIS nicht mehr verzeichnet sei und bezüglich allfälliger Ausschreibungen in rein nationalen Systemen anderer Schengen-Staaten mangels Einsicht keine Auskunft erteilt werden könne. C. Gegen die Verfügung fedpols (nachfolgend: Vorinstanz) lässt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 24.”
“Regeste Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 17 BV) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.”
Citation : Cst. art. 17 n. 33 La protection constitutionnelle de l'autonomie des programmes selon l'art. 17 al. 1 Cst. s'étend à l'ensemble du processus de production et de diffusion des programmes de radio et de télévision. Dans le cadre du mandat de prestations, les responsables de programme peuvent également traiter, de manière critique, éventuellement provocante ou polémique, des questions d'ordre étatique, social, culturel et religieux.
“Gemäss Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Nach Art. 93 Abs. 3 BV und dessen gesetzlicher Konkretisierung in Art. 6 RTVG gewährleistet die Verfassung Autonomie in der Programmgestaltung von Radio und Fernsehen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Programmen. Im Rahmen des Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre (dazu insbesondere BGE 134 I 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. jüngst auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1 [zu den entsprechenden Vorgaben von Art. 10 EMRK] sowie insbesondere E.”
Lors de l'application de dispositions du droit de la loyauté aux déclarations liées à la presse, il convient de tenir compte du fait que la liberté constitutionnelle de la presse/des médias (art. 17 Cst.) et la mission de serviÎ public des médias influencent l'interprétation et — dans la mesure où, lors de l'examen des éléments constitutifs ou de l'application du droit, un pouvoir d'appréciation existe — peuvent être intégrées dans l'exerciÎ de cet appréciation. Par ailleurs, les médias évoluent dans un contexte concurrentiel; cela doit également être pris en compte dans la pondération.
“Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere verbunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlauteren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. Philippe Sieber, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftsjournalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entscheidend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschränkungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. Indessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausgesetzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu bestimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgrenzungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitgehende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit empfindlich einschränken, obwohl - bspw. - die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Sicherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen.”
Des interdictions ciblées de publication pour des cas particuliers prévus par la loi (par exemple pour la protection de la santé) peuvent être justifiées par un intérêt public prépondérant et ne violent pas l'interdiction de la censure systématique préalable ou a posteriori visée à l'art. 17 al. 2 Cst., pour autant que la mesure soit prévue par la loi, appropriée et nécessaire et ne porte pas atteinte au noyau de la liberté des médias.
“Das vorliegende zu prüfende Publikationsverbot beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV im Arzneimittelrecht gesetzlich verankerte öffentliche Interesse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien publizistischen Veröffentlichung und Verbreitung vor. Das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels sowie dessen Entfernung von der Webseite der Beschwerdeführerin sind folglich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, die überwiegenden gesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Sie erweisen sich aufgrund des gesundheitsgefährdenden Potenzials des fraglichen Artikels auch als erforderlich. Der Kerngehalt der Medienfreiheit wird durch das Publikationsverbot für einen bestimmten Artikel nicht tangiert. Auch das zum Kerngehalt der Medienfreiheit gehörende Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV, verstanden als die planmässige, systematische vorgängige Kontrolle durch eine (Verwaltungs-)Behörde (sog. Vorzensur; vgl. Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 6.2; Christoph Errass/David Rechsteiner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N 51 und 89 f.) wird nicht verletzt. Schliesslich kann auch nicht die Rede sein von einer sog. Nachzensur im Sinne einer systematischen nachträglichen Kontrolle, die unmittelbar nach der Veröffentlichung erfolgt und mit der eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie mit einer Vorzensur (vgl. Christoph Errass/David Rechsteiner, a.a.O., Art. 17 BV N 94).”
“Das vorliegende zu prüfende Publikationsverbot beruht auf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV im Arzneimittelrecht gesetzlich verankerte öffentliche Interesse des gesundheitspolizeilichen Schutzes des Publikums und dessen Schutz vor Täuschung und Irreführung geht den Interessen der freien publizistischen Veröffentlichung und Verbreitung vor. Das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung des hier in Frage stehenden rechtswidrigen Werbeartikels sowie dessen Entfernung von der Webseite der Beschwerdeführerin sind folglich durch das überwiegende öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, die überwiegenden gesundheitspolizeilichen Interessen durchzusetzen. Sie erweisen sich aufgrund des gesundheitsgefährdenden Potenzials des fraglichen Artikels auch als erforderlich. Der Kerngehalt der Medienfreiheit wird durch das Publikationsverbot für einen bestimmten Artikel nicht tangiert. Auch das zum Kerngehalt der Medienfreiheit gehörende Zensurverbot gemäss Art. 17 Abs. 2 BV, verstanden als die planmässige, systematische vorgängige Kontrolle durch eine (Verwaltungs-)Behörde (sog. Vorzensur; vgl. Urteil des BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 6.2; Christoph Errass/David Rechsteiner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N 51 und 89 f.) wird nicht verletzt. Schliesslich kann auch nicht die Rede sein von einer sog. Nachzensur im Sinne einer systematischen nachträglichen Kontrolle, die unmittelbar nach der Veröffentlichung erfolgt und mit der eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie mit einer Vorzensur (vgl. Christoph Errass/David Rechsteiner, a.a.O., Art. 17 BV N 94).”
L'art. 17 al. 1 Cst. protège la liberté des médias comme manifestation centrale de la liberté d'expression. Partie intégrante de cette protection est la recherche des journalistes en vue de la production et de la diffusion de contenus médiatiques; le noyau normatif vise à garantir la libre circulation de l'information et l'échange libre des opinions. Des restrictions sont possibles, mais nécessitent une base légale, un intérêt public et le respect du principe de proportionnalité (art. 36 Cst.).
“Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Diese Freiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird. Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Gemäss Art. 17 Abs. 2 BV ist Zensur verboten und nach Art. 17 Abs. 3 BV ist das Redaktionsgeheimnis gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts der freien Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Einschränkungen dieses Grundrechts sind ebenfalls zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die «Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden».”
“Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Diese Freiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 141 I 211 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts der freien Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 147 I 463 E. 5.3; BGE 144 I 126 E. 4.1; BGE 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). Einschränkungen dieses Grundrechts sind ebenfalls zulässig, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die "Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden". Die Medienfreiheit gilt auch im Rahmen der EMRK nicht schrankenlos.”
RéférenÎ : Cst. art. 17 n. 29 Lors de la couverture par des professionnels des médias, la liberté des médias protégée par l'art. 17 Cst. impose d'appliquer un critère plus restrictif à l'élément de la diffamation qualifiée. En particulier, des allégations mineures rapportées dans l'intérêt public (par exemple dirigées contre des autorités ou concernant une activité professionnelle) peuvent, dans certaines circonstances, ne pas atteindre le seuil d'une atteinte suffisamment grave à l'honneur.
“Gestützt hierauf muss dies umso mehr für den im Vergleich mit den in den vorgenannten Bundesgerichtsurteilen zu findenden Vorhaltungen weniger schwerwiegenden Vorwurf des aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber Behördenmitgliedern gelten. Dementsprechend gelangt die Vorinstanz schlüssig zur Einschätzung, dass angesichts des vom Bundesgericht im Rahmen der vorgenannten Verantwortlichkeitsklage unter Bezugnahme (auch) auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umrissenen Massstabs vorliegend keine hinreichend schwere Verletzung bzw. qualifizierte Herabsetzung des Privatklägers durch den Beschuldigten vorliegt. Hinzu kommt sodann, dass der Beschuldigte als Medienschaffender agiert und über eine Art der anwaltlichen Berufsausübung berichtet hat, die das Bundesgericht in seinem Urteil zur vorgenannten Verantwortlichkeitsklage des Privatklägers als vom öffentlichen Interesse gedeckt bezeichnet hatte (BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 5.4.9). Zudem ist gemäss der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) die unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (etwa bezüglich der Medienfreiheit nach Art. 17 BV) gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu beachten. Da sich der Beschuldigte auf die Medienfreiheit berufen kann, führt dies mithin dazu, dass an das Merkmal der qualifizierten Herabsetzung ein einschränkender Massstab anzulegen ist, dessen Untergrenze der im Zeitungsartikel portierte Vorwurf aufbrausenden, unanständigen bzw. querulatorischen Verhaltens gegenüber behördlichen Funktionsträgern umso deutlicher nicht zu erreichen vermag.”
Cst. art. 17 n. 28 L'interdiction de la censure fait partie du noyau essentiel de la liberté d'opinion et d'information. Le forum internum jouit d'une protection absolue contre la contrainte directe ; une contrainte d'identité (l'obligation de s'identifier à une opinion étrangère ou d'abandonner ses convictions les plus intimes) est inadmissible.
“Wahrung des Kerngehalts in concreto Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art.”
Les reportages des médias qui servent l'information et la promotion du débat public sont protégés sur le plan constitutionnel par l'art. 17 Cst. et ne relèvent pas automatiquement du LCD; toute couverture de presse peu flatteuse ne constitue pas nécessairement un acte pertinent au regard du droit de la concurrenÎ.
“Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einzig Mutmassungen auf, in deren Zentrum die Sorge steht, der fragliche C.________-Artikel könne zu "negativen Suchtreffern" führen. Diese Mutmassungen sind zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel grundsätzlich allgemein bekannt. Inwiefern der fragliche C.________-Artikel wesentlich über das bereits Bekannte hinausgeht und damit geeignet wäre, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht ersichtlich. Nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stellt eine Wettbewerbshandlung nach UWG dar. Wie erwähnt, darf das UWG nicht die Funktion der Medien im Wirtschaftsleben behindern. Das Ziel des C.________-Artikels, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, ist verfassungsrechtlich schutzwürdig (Art. 17 BV). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________-Artikel in einer Weise marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sowie objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt wäre, um die Anwendbarkeit lauterkeitsrechtlicher Normen auszulösen. Damit sind keine Zivilansprüche gestützt auf UWG ausgewiesen und ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht belegt.”
“Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einzig Mutmassungen auf, in deren Zentrum die Sorge steht, der fragliche C.________-Artikel könne zu "negativen Suchtreffern" führen. Diese Mutmassungen sind zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel grundsätzlich allgemein bekannt. Inwiefern der fragliche C.________-Artikel wesentlich über das bereits Bekannte hinausgeht und damit geeignet wäre, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht ersichtlich. Nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stellt eine Wettbewerbshandlung nach UWG dar. Wie erwähnt, darf das UWG nicht die Funktion der Medien im Wirtschaftsleben behindern. Das Ziel des C.________-Artikels, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, ist verfassungsrechtlich schutzwürdig (Art. 17 BV). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________-Artikel in einer Weise marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sowie objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt wäre, um die Anwendbarkeit lauterkeitsrechtlicher Normen auszulösen. Damit sind keine Zivilansprüche gestützt auf UWG ausgewiesen und ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht belegt.”
Les audiences et les prononcés de jugement constituent — dans le cadre de la publicité judiciaire garantie — des sources accessibles au public pour la couverture médiatique. Ils servent la transparenÎ de la jurisprudenÎ et contribuent à fonder la confianÎ dans l'institution judiciaire; l'exclusion des journalistes judiciaires porte atteinte à la liberté des médias garantie par l'art. 17 Cst.
“Andererseits ermöglicht sie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Zudem greift ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV ein (zum Ganzen: BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit mit Hinweisen).”
La liberté des médias (art. 17 Cst.) protège en principe la collecte d'informations journalistiques à l'égard des autorités. Les demandes de journalistes visant l'accès à des informations officielles ou à la consultation de dossiers relèvent de la protection constitutionnelle de l'art. 17 Cst., indépendamment du fait que les informations demandées soient accessibles au public.
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 – 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). 2.3 Die Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2.4 Ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden.”
“Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a IDG). Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Öffentlichkeitsprinzip überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1). 2.2 Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2; BGr, 17. November 2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Bruno Baeriswyl in: Ders./Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24; vgl. ferner VGr, 30. März 2023, VB.2022.00146, E. 3.3 f. mit Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG und das Rechtsmissbrauchsverbot). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). 2.3 Als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt das USZ als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs.”
“Es ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu den nachgesuchten amtlichen Akten zukommt, der über die gesetzlichen Archivierungsregeln hinausgeht. Als Journalistin kann sie sich dabei nicht nur auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Informations- (Art. 16 BV und Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), sondern auch auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV) berufen.”
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, auch zum Ganzen). 2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig eines Nachweises besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2.3 Das USZ als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3. Am 9. März 2021 veröffentlichte das USZ eine Medienmitteilung, die neben anderem die Untersuchung verschiedener Vorwürfe gegenüber dem ehemaligen Direktor der Klinik für Herzchirurgie zum Gegenstand hatte.”
La liberté des médias peut — comme tous les droits fondamentaux — être limitée; les restrictions exigent une base légale et doivent être justifiées et proportionnées. Selon l'art. 70 al. 1 let. a CPP, le tribunal peut exclure totalement ou partiellement le public des audiences lorsque la sécurité ou l'ordre publics ou des intérêts dignes de protection des parties l'exigent. Cette norme constitue en principe une base légale suffisante pour l'exclusion du public et des médias.
“12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2 2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.”
De la liberté des médias prévue à l'art. 17 Cst., on ne peut déduire aucun droit général à un accès plus étendu aux documents officiels ou archivés que celui prévu par les lois spéciales applicables (p. ex. loi sur l'accès à l'information, loi sur les archives). L'accès à ces documents est régi par les dispositions pertinentes et s'effectue après mise en balanÎ des intérêts de protection qui y sont prévus.
“Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Informations- und Medienfreiheit. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, lässt sich weder aus der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV bzw. Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) noch aus der Medienfreiheit (Art. 17 BV) ein über das Öffentlichkeitsgesetz hinausgehender Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ableiten (Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.2 m.H.; vgl. ferner Urteile des BVGer A-5623/2017 vom 2. Mai 2019 E. 7 und A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 6).”
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus der Medienfreiheit nach Art. 17 BV ebenso wenig wie aus Art. 16 Abs. 3 BV eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips abzuleiten (vgl. Urteil des BGer 1C_462/2018 E. 4.2 m.w.H.; a.A. Markus Schefer/Raphaela Cueni, Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV: Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten, Jusletter 7. Februar 2022, insb. S. 27 f.; Alexandre Flückiger/Valérie Junod, La reconnaissance d'un droit d'accès aux informations détenues par l'Etat fondée surl'article 10 CEDH Portée de l'arrêt Magyar Helsinki Bizottság contre Hongrie en droit suisse, Jusletter 27. Februar 2017, insb. S. 18). Ein Anspruch auf Zugang zu den archivierten behördlichen Dokumenten ergibt sich vielmehr erst durch den im Rahmen des Archivierungsgesetzes gewährleisteten freien Zugangs zum Bundesarchiv nach Ablauf der Schutzfrist sowie der Möglichkeit der vorzeitigen Einsichtnahme unter Wahrung legitimer Schutzinteressen (vgl. in diesem Sinne auch das eben genannte Urteil des BGer in Bezug auf das BGÖ).”
Cst. art. 17 ch. 22 Les médias exercent une importante fonction de surveillanÎ : ils informent le public de l'activité de l'État et contribuent au contrôle de l'action des autorités. Dans ce contexte, l'accès des médias aux procédures judiciaires revêt une importanÎ particulière et ne peut être limité que de manière restrictive.
“Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.”
Cst. art. 17 N. 21 Lors de l'octroi de permis de construire, des surfaces non imperméabilisées doivent être prévues comme mesure de compensation (p. ex. pour la mise en réseau des écotopes) ; en outre, la preuve de mesures concrètes de compensation écologique doit être fournie.
“Laut Art. 17 SBV sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenös- sischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen. Art. 15 NHV lautet wie folgt: "Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbe- sondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben". In Erwägung G.m. der angefochtenen Bewilligung wird festgehalten, dass oberflächlich nicht versiegelte Flächen Lebensräume für kriechende Kleintiere bieten und eine Vernetzung der Ökotope erlauben würden. Abstell- und Aufenthaltsflä- chen etc. seien deshalb möglichst unversiegelt auszuführen. Insgesamt sei ein Nachweis der Massnahmen bezüglich ökologischem Ausgleich zu erbrin- gen. Die betreffende Auflage findet sich in Dispositivziffer B.1.”
Lors de l'interprétation des éléments constitutifs du droit civil, notamment de la notion d'acte déloyal et de la question de la matérialité des éléments constitutifs, la fonction des médias doit être prise en compte de manière conforme à la Constitution à la lumière de l'art. 17 Cst. ; cela peut conduire à une licéité relativement plus étendue des manifestations médiatiques. En outre, le droit pénal comporte des règles spécifiques en faveur de la liberté des médias, notamment une cause spéciale de justification pour le compte rendu fidèle des audiences publiques et des communiqués officiels, ainsi que des aspects de protection tels que la protection des sources.
“Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen). Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere verbunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlauteren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. Philippe Sieber, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftsjournalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entscheidend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschränkungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. Indessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausgesetzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu bestimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgrenzungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitgehende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit empfindlich einschränken, obwohl - bspw. - die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Sicherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen.”
“Es trifft zu, dass der Gesetzgeber für (Massen)Medien besondere Straf- rechtsnormen vorgesehen hat, welche dem Grundrecht der Medienfreiheit (Art. 17 BV) Rechnung tragen (BGE 147 IV 65 E. 5.2; Z ELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 28 StGB). So ist in Art. 28 Abs. 4 StGB ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die Medienberichterstattung enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.5; BGE 120 IV 44 E. 10). Danach bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Ver- handlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos (Art. 28 Abs. 4 StGB). Ob vorliegend – wie der Beschwerdeführer ausführen liess (Urk. 2 S. 5) – die Sonderrechtfertigungsregel von Art. 28 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung kommt, kann hier offenbleiben. Denn selbst wenn dies zuträfe, vermöchte dies nichts am für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis zu ändern:”
“Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]) und in seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt; [...].'' Der NDB antwortete mit Schreiben vom 28. September 2017, er könne der Forderung, jegliche Tätigkeiten im Bereich Kabel- und Funkaufklärung zu unterlassen, nicht entsprechen, da er das vom Parlament verabschiedete und vom Volk in einem Referendum angenommene Nachrichtendienstgesetz anwenden und vollziehen müsse und die Umsetzung dieses Gesetzes offensichtlich keine durch die Verfassung und die EMRK garantierten Grundrechte verletze.”
Même si une procédure est publique et que les médias sont autorisés à en rendre compte, cela ne restreint pas les prétentions en matière de personnalité au civil des personnes concernées : les atteintes peuvent être invoquées au civil (art. 28 et suiv. CC). Les sanctions à l'encontre des médias accrédités (art. 12 OIAgr) poursuivent d'autres objectifs que les mesures pénales et servent à garantir les privilèges d'accréditation ; les restrictions de l'accréditation ou les règles de procédure ne sont pas en soi contraires à la Constitution, mais peuvent, dans le cadre d'une appréciation des intérêts et des limites constitutionnelles, être admissibles (voir art. 17 Cst. en relation avì art. 36 Cst.).
“Wenn ein Verfahren öffentlich sei, könne das Publikum ihm beiwohnen und dann auch nach freiem Ermessen darüber berichten, ohne an die Restriktionen der AEV gebunden zu sein. Das letztere trifft zu. Wenn irgend eine Verlautbarung, sei es durch eine private oder eine nach der AEV akkreditier- te Person, Persönlichkeitsrechte eines Beteiligten, Angeklagten oder Geschädig- ten/Opfers, verletzt, stehen dem Verletzten die Behelfe des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB) zu Verfügung, bei den Akkreditierten allenfalls ergänzt durch das Recht der Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB). Die Sanktionen von § 12 AEV sind dagegen etwas Anderes, und sie sind auch keine Strafe. Sie sollen sicherstellen, dass die Privilegien der Akkreditierung nach §§ 13a ff. AEV: Zutritt zu nicht öffent- lichen Verhandlungen, bevorzugte und aktive Information über kommende Verfah- ren, Akteneinsicht, nicht missbraucht werden. Das ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten sachlich begründet, zweckmässig und damit nicht in unzulässi- ger Weise rechtsungleich. Der Rekurrent erachtet die AEV auch unter dem Aspekt der Medienfreiheit (Art. 17 BV) als unzulässig. Unausgesprochen betrachtet er die Restriktionen von § 11 Abs. 1 AEV wohl als nach Art. 17 Abs. 2 BV verbotene Zensur. Kein Grund- recht hat allerdings absolute und schrankenlose Geltung. Häufig kollidiert es mit anderen Grundrechten, was eine Abwägung der Interessen erforderlich macht, und es darf auch durch gesetzliche Normen eingeschränkt werden, so weit diese notwendig und verhältnismässig sind, und sofern der Kerngehalt des Grundrechts damit nicht ausgehöhlt wird (Art. 36 BV). Im vorliegenden Zusammenhang im Vor- dergrund steht die (ebenfalls von der Verfassung garantierte: Art. 30 BV) Unab- hängigkeit der Gerichte. Eine Vor-Verurteilung durch die Medien stellt eine unzu- lässige Einflussnahme dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach - 11 - Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa), BGer 6B_271/2011 vom 31. Mai 2011, BGer 6B_45/2014 vom 24.”
RéférenÎ : Cst. art. 17 n. 18 En cas d'exclusion du public, le tribunal peut autoriser l'accès aux journalistes judiciaires accrédités sous conditions. Un tel accès sous conditions constitue une atteinte à la liberté des médias protégée par l'art. 17 Cst. et doit être examiné au regard de l'art. 36 Cst. Les conditions doivent être proportionnées (appropriées et nécessaires) et présenter un lien matériel et adéquat avì les intérêts qui, dans le cas concret, justifient l'exclusion du public.
“Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (B RÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren.”
Citation : Cst. art. 17 ch. 17 Les parcelles étrangères situées dans la zone frontalière ne sont prises en compte pour la surfaÎ naturelle d'utilisation du territoire (LN) au sens de l'art. 17 al. 1 LBV que si les conditions d'une importation en franchise douanière sont remplies et si le centre d'exploitation est situé dans la zone frontalière suisse.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV). Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn sie in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) liegen, die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind und das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt (Art. 17 Abs. 1 LBV). Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen damit alle von Produzentinnen und Produzenten bewirtschafteten Flächen, die in der sogenannten ausländischen Wirtschaftszone liegen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie angestammt (vgl. Art. 17 Abs. 2 LBV) sind oder nicht (Weisungen und Erläuterungen 2021 zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, November 2020, Art.17 Abs. 1 LBV).”
Citation : Cst. art. 17 n. 16 Le secret des sources journalistiques est un élément essentiel de la liberté de la presse. Il n'est toutefois pas absolu et peut, en tenant compte de l'importanÎ de la protection des sources dans un État de droit démocratique, être limité selon les conditions prévues à l'art. 36 Cst. et à l'art. 10 al. 2 CEDH.
“Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 143 IV 214 E. 16.2 mit Hinweisen). Diese Garantien ermöglichen den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche "Wächterfunktion" wahrzunehmen. Die Medien sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Kann der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte (140 IV 108 E. 6.7 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59). Die Garantien von Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.1 f.; 132 I 181 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der EGMR messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit grosses Gewicht zu (BGE 140 IV 108 E. 6.8; 132 I 181 E. 2.1; 123 IV 236 E. 8a/aa; Urteil EGMR Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59 ff.).”
“Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 143 IV 214 E. 16.2 mit Hinweisen). Diese Garantien ermöglichen den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche "Wächterfunktion" wahrzunehmen. Die Medien sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Kann der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte (140 IV 108 E. 6.7 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59). Die Garantien von Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.1 f.; 132 I 181 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der EGMR messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit grosses Gewicht zu (BGE 140 IV 108 E. 6.8; 132 I 181 E. 2.1; 123 IV 236 E. 8a/aa; Urteil EGMR Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59 ff.).”
Cst. art. 17 N. 15 Les médias exercent une fonction de surveillanÎ et de contrôle à l'égard de l'action de l'État. De ce rôle découle que les exclusions du public et des professionnels des médias dans les procédures pénales ne sont admissibles que de manière prudente, voire très restrictive, c'est‑à‑dire en règle générale uniquement en présenÎ d'intérêts contraires prépondérants.
“Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N. 13). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.”
“Art. 16 Abs. 2 BV garantiert jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu BGE 147 IV 65 S. 68 verbreiten. Zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung gehört auch die Freiheit der Medien (Art. 17 BV). Sie gewährt dem Einzelnen die Möglichkeit, seine Meinung durch die Medien in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 8 E. 2.5, BGE 137 I 209 E. 4.2; BGE 107 Ia 45 E. 3). Das StGB enthält verschiedene Spezialbestimmungen, welche die freie Meinungsäusserung privilegieren, darunter im allgemeinen Teil die Modifikation der Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (Art. 28 StGB) sowie der Quellenschutz (Art. 28a StGB).”
“Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 17 BV mit Hinweisen). ( ...)”
Cst. art. 17 N. 14 Les parcelles frontalières affermées à l'étranger doivent être imputées à l'exploitation suisse et leurs données structurelles doivent être déclarées pour les contrôles ÖLN.
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Betriebszentrum des Beschwerdeführers sowie die von B._______ gepachteten Flächen in der schweizerischen beziehungsweise ausländischen Grenzzone im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZG liegen. Ebenso steht nicht in Frage, dass der im März 2001 gestellte Antrag des Beschwerdeführers zur zollfreien Einfuhr der auf diesen Flächen erzeugten Produkte von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) genehmigt wurde. Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 LBV als erfüllt zu betrachten und die von B._______ gepachteten Flächen gehören unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls zum Betrieb des Beschwerdeführers. Wie das BLW im Fachbericht vom 8. Juni 2023 zu Recht ausgeführt hat, bedeutet dies, dass die Strukturdaten auch für diese nicht angestammten Flächen im Ausland, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des ÖLN, notwendig und daher zu deklarieren sind. Ob der Beschwerdeführer für die von B._______ gepachteten Flächen selbst Direktzahlungen erhalten könnte oder bereits ein Gesuch um Direktzahlungen für diese Flächen gestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die von B._______ in Deutschland gepachteten Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und deshalb deklariert werden müssen.”
RéférenÎ : Cst. art. 17 ch. 13 La suppression intégrale d'une couverture médiatique peut être disproportionnée ; il convient d'examiner si la suppression ciblée de certaines déclarations contestées permet de répondre de manière suffisante aux intérêts légitimes de la personne concernée.
“Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) müsse verhältnismässig sein. Die Vorinstanz habe die integrale Löschung der Berichterstattung angeordnet. Sie habe es unterlassen, zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung getragen werden könnte. Es ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, nicht ersichtlich, dass den Interessen der Beschwerdegegnerin nicht durch die Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Denn im vorliegenden Verfahren war nur eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Eine solche liegt aber nur insoweit vor, als diese für angebliche Misstände in der Buchführung der F1.________ mitverantwortlich gemacht wird (vgl. hiervor E. 10.5). Entsprechend ist die Anordnung der kompletten Löschung der Berichterstattung unverhältnismässig. Nichts ändert der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer keinen Eventualantrag stellen würden, zumal die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ihrerseits selbst in einem Eventualbegehren nur die Löschung einzelner Aussagen beantragt hat.”
“Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) müsse verhältnismässig sein. Die Vorinstanz habe die Löschung der gesamten Berichterstattung angeordnet. Sie habe es unterlassen, zu prüfen, ob den Interessen der Beschwerdegegnerin durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung getragen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Eventualbegehren die Löschung einzelner Aussagen beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihren berechtigten Interessen hier nicht dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass einzelne Aussagen (so beispielsweise der Vorwurf, sich übers Gesetz zu stellen bzw. die angeblich rechtswidrige Rolle zu verschleiern) aus der Berichterstattung zu löschen sind. Denn soweit der Artikel den Umstand thematisiert, dass es ein kantonales Gutachten gibt, besteht unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die Vorinstanz erwog denn auch nicht (jedenfalls in Bezug auf die Verletzung des kantonalen Submissionsrechts), dass sich die Vorwürfe überhaupt nicht auf das Gutachten abstützen liessen.”
Dans la décision citée, il est resté ouvert de savoir si un motif justificatif pouvait être tiré de l'art. 17 Cst. Dans la présente affaire, les prévenus n'ont invoqué aucun de ces motifs de justification de nature matérielle ; de tels motifs n'apparaissaient pas, selon les motifs de la décision, notamment s'agissant de la violation continue du domicile.
“Mit Bezug auf Dauerdelikte bedeutet dies: Der Antragsberechtigte darf zwar seinen Strafantrag sachlich (und das heisst hier: zeitlich) beschränken, sofern dadurch der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht umgangen (sprich: verletzt) wird. Das impliziert, dass der Strafantrag bei Dauerdelikten für die Zukunft gelten muss, denn nur so ist sichergestellt, dass der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht ausgehebelt wird (Riedo, Urteilsbesprechung 6B_1214/2020, in; AJP 2020, S. 961). Da der Antrag indes auch auf die auf den Antrag folgende spätere deliktische Tätigkeit weiterwirkt, liegt im zu beurteilenden Fall auch für die Zeit nach dem 21. Dezember CH.________(Jahr) und somit für alle Beschuldigten ein gültiger Strafantrag vor. Anders als die Journalistin im mehrfach zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 IV 199 (Auszug aus dem Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021) machte schliesslich keine beschuldigte Person Gründe geltend, welche ihre Beteiligung am fortdauernden Hausfriedensbruch nach materiell-rechtlichen Grundsätzen allenfalls in Frage stellen könnte (wobei im Bundesgerichtsentscheid unbehandelt blieb, ob sich aus der Medienfreiheit [Art. 17 BV] ein Rechtfertigungsgrund ableiten lässt). Solche sind denn auch nicht ersichtlich (vgl. Ziff. IV.21.4.3 hiernach). Dass sich einige beschuldigte Personen nur als Besucher/innen in der Liegenschaft befunden haben wollen, ändert an ihrer Beteiligung an der Straftat nichts. Auch blosse Besucher/innen haben sich dem Hausfriedensbruch angeschlossen und dadurch die Besetzung der Liegenschaft unterstützt.”
Citation : Cst. art. 17 n. 11 Le Tribunal fédéral considère que la liberté des médias au titre de l'art. 17 al. 1 Cst. ne peut être invoquée pour des publications qui reprennent sans critique des propos à caractère propagandiste, lorsque l'instanÎ précédente constate de manière convaincante qu'aucune contextualisation ni même la moindre confrontation critique n'a été apportée. Dans de tels cas, l'instanÎ précédente peut nier une motivation journalistique ou documentaire et exclure le recours à l'art. 17 al. 1 Cst.
“im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation zu wiederholen. Dabei unterlässt er jedoch vollständig, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, mit welchen der Propagandacharakter beider Videos überzeugend bejaht wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 5.5.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wenn A. weiter behauptet, er habe als Journalist das Interview kritisch hinterfragt und analysiert, bzw. kontextualisiert und Hintergrundinformationen vermittelt, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen die Vorinstanz mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer Kontextualisierung der in beiden Videos enthaltenen propagandistischen Inhalte, bzw. das Vorhandensein einer "auch nur ansatzweise kritischen Haltung" verneinte (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.; vgl. oben E. 7.4). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. 7.5.2 Fraglich ist, ob sich A. überhaupt auf die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV berufen kann. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, A. könne aufgrund der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von D. keine journalistischen Beweggründe für sich beanspruchen (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass E. (d.h. der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E. die propagandistischen Botschaften von D. zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E. eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (zit. Urteil 6B_169/2019 E. 2.4). Eine journalistische Motivation muss auch A. abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art.”
“der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E. die propagandistischen Botschaften von D. zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E. eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (zit. Urteil 6B_169/2019 E. 2.4). Eine journalistische Motivation muss auch A. abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erstellt, dass er die Veröffentlichung der BGE 150 IV 65 S. 85 propagandistischen Botschaften von D. kritiklos zuliess und dass auch im Rahmen der ihm vorgeworfenen Bewerbung beider Propagandavideos keine kritische Relativierung oder Kontextualisierung erfolgte. Bei dieser Sachlage ist eine Berufung von A. auf die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV) ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit von A. im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt war.”
“im Wesentlichen darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation zu wiederholen. Dabei unterlässt er jedoch vollständig, sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, mit welchen der Propagandacharakter beider Videos überzeugend bejaht wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 5.5.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wenn A. weiter behauptet, er habe als Journalist das Interview kritisch hinterfragt und analysiert, bzw. kontextualisiert und Hintergrundinformationen vermittelt, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, in welchen die Vorinstanz mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer Kontextualisierung der in beiden Videos enthaltenen propagandistischen Inhalte, bzw. das Vorhandensein einer "auch nur ansatzweise kritischen Haltung" verneinte (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f.; vgl. oben E. 7.4). Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. 7.5.2 Fraglich ist, ob sich A. überhaupt auf die Medienfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 BV berufen kann. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, A. könne aufgrund der fehlenden kritischen Auseinandersetzung mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von D. keine journalistischen Beweggründe für sich beanspruchen (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Das Bundesgericht hielt bereits im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 fest, dass E. (d.h. der Videohersteller) durch die hier zur Diskussion stehenden Filme nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra inszenierte, sondern den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess. Im Video "Die wahrhafte Morgendämmerung" habe E. die propagandistischen Botschaften von D. zudem mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Aus diesen Gründen sprach das Bundesgericht E. eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation ab (zit. Urteil 6B_169/2019 E. 2.4). Eine journalistische Motivation muss auch A. abgesprochen werden. Es ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art.”
Citation : Cst. art. 17 ch. 10 Les rentes pour enfants versées au titre de la vieillesse et de la prévoyanÎ sont imposables comme revenus de prévoyanÎ (LIFD art. 22).
“Kinderrenten gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zählen ebenso wie Alterskinderrenten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 17 BVG zu den steuerbaren Einkünften aus Vorsorge (Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG).”
La protection des sources consacrée à l'art. 17 al. 3 Cst. vise à protéger les informateurs et, ce faisant, à favoriser la divulgation d'informations de fond sensibles. Ce n'est que si les informateurs peuvent compter sur la confidentialité qu'ils sont davantage enclins à fournir des renseignements, ce qui soutient la fonction de surveillanÎ des médias, essentielle à une société démocratique.
“Wie erwähnt, beruft sich der Beschwerdegegner vorliegend auf den journalistischen Quellenschutz. Dieser ist sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich garantiert (Art. 17 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) und bezweckt primär als Redaktionsgeheimnis ausgestaltet den Schutz von journalistischen Quellen sowie nachgelagert die Gewährleistung der in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion der Medien. Art. 17 Abs. 3 BV verschafft insbesondere der negativen Meinungsäusserungsfreiheit, also dem Recht zu schweigen, und weiter der Informationsbeschaffungsfreiheit Nachachtung (vgl. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 17 Rz. 10). Kann ein Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er Daten den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche oder auch gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte. Ohne diesen Schutz könnten Informanten davon abgehalten werden, der Presse zu helfen, sodass diese über geringere Möglichkeiten verfügen würde, an genaue und zuverlässige (Hintergrund-)Informationen zu gelangen. Weil die Journalistinnen und Journalisten sich jedoch an alle möglichen Informationsquellen wenden müssen, um ihren Beruf gründlich ausüben zu können, haben sie ein grosses Interesse daran, ihre Quellen nicht preiszugeben (vgl. BGE 140 IV 108 E. 6.7; grundlegend auch das Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Goodwin gegen Vereinigtes Königsreich vom 27.”
En cas d'exclusion du public, l'accès peut être accordé aux journalistes judiciaires accrédités sous certaines conditions proportionnées. De telles conditions constituent une atteinte à la liberté des médias protégée par l'art. 17 Cst. et doivent être justifiées conformément à l'art. 36 Cst.
“Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (B RÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren.”
RéférenÎ : Cst. art. 17 ch. 7 Des prescriptions détaillées manquantes peuvent être complétées ultérieurement, lors de la délivranÎ de l'autorisation, par des prescriptions d'exécution concrètes.
“Die von der Rekurrentin genannten Beratungsbroschüren, Leitfaden, Studien und Checklisten sind nicht grundeigentümerverbindlich. Daraus kann die Re- kurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten . Gemäss Art. 16 SBV sind Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen ge- nutzt werden, zu begrünen, wenn dies zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Laut Erwägung G.l hat das Dachbegrünungskon- zept auch den Bestimmungen von Art. 17 SBV (ökologischer Ausgleich) und Art. 15 SBV (besonders gute Gestaltung) zu entsprechen. Bei P 3 würden noch Details fehlen und bei P 1 genüge das Konzept noch nicht. Es handelt sich offensichtlich um untergeordnete Details, die auch noch in einem nach- gelagerten Verfahren geprüft werden können bzw. um Mängel, von unterge- ordneter Natur, die ohne besondere Schwierigkeiten behebbar sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Indes fehlt im Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids die entsprechende Auflage. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Bau- bewilligung mit der entsprechenden Auflage zu ergänzen.”
art. 17 Cst. protège le libre flux d'informations et l'activité d'enquête des médias. Les médias, en tant que vecteurs d'information, exercent une fonction de lien entre l'État et le public; ils contribuent également au contrôle de l'activité des autorités.
“12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.1). 2.1.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Errass/Rechsteiner, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 17 BV N. 14 mit Literaturhinweisen; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.12 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.2). 2.2 2.2.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit können, wie alle Grundrechte, eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 2.2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage zum Ausschluss der Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung.”
Le principe de transparenÎ (LTrans) favorise, selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral (TAF), la liberté des médias (art. 17 Cst.) au moins indirectement, en instituant un accès de principe aux documents officiels et en assurant ainsi la transparenÎ de l'activité administrative. Pour les demandes émanant de professionnels des médias, il existe une présomption légale d'accès ; si des régimes dérogatoires sont applicables, l'autorité doit en faire la démonstration et les justifier.
“Mit dem Öffentlichkeitsgesetz führte der Bund das Öffentlichkeitsprinzip und damit den Grundsatz der "Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt" ein. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Soweit wie hier ein Medienvertreter um Zugang zu behördlichen Informationen ersucht, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot zumindest indirekt auch zur Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2).”
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (Art. 1 BGÖ). Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Es bildet bis zu einem gewissen Grad das Gegenstück zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Bundesrates nach Art. 180 Abs. 2 BV zu rechtzeitiger und umfassender Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit, soweit ihm nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Soweit wie hier die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot schliesslich zumindest indirekt auch der Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. auch Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). Stellt das BGÖ insoweit eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf, obliegt es der Behörde darzulegen, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (BGE 142 II 324 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2; Urs Steimen, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 7 BGÖ Rz. 7 [nachfolgend: Basler Kommentar DSG/BGÖ). Das BGÖ regelt grundsätzlich nur die allgemeine passive Informationstätigkeit, d.h. die Information der Behörden auf Anfrage (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1977). Die allgemeine aktive Informationstätigkeit der Behörden, d.h. die behördliche Information von Amtes wegen über die Verwaltungstätigkeit, beruht hingegen grundsätzlich auf Art.”
“Nebst dem Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Der Öffentlichkeitsgrundsatz bildet überdies eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Es bildet bis zu einem gewissen Grad das Gegenstück zur verfassungsrechtlichen Pflicht des Bundesrates nach Art. 180 Abs. 2 BV zu rechtzeitiger und umfassender Information der Öffentlichkeit über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Soweit wie hier die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot schliesslich zumindest indirekt auch der Verwirklichung der in Art. 17 BV verankerten Medienfreiheit (vgl. statt vieler BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteile des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 4.1; A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.1).”
RéférenÎ : Cst. art. 17 n. 4 Les demandes d'accès des journalistes aux informations administratives sont protégées par la liberté des médias garantie par la Constitution (art. 17 Cst.) et s'inscrivent parallèlement dans le cadre du principe de transparenÎ. Conformément à l'art. 20 al. 1 IDG, toute personne a en principe droit aux informations détenues par un organe public, sans devoir justifier d'un intérêt particulier. Toutefois, la communication peut être refusée ou différée en vertu des dispositions pertinentes du droit de l'information, notamment si s'oppose un intérêt prépondérant de confidentialité d'ordre public ou privé ; la pesée des intérêts s'opère au cas par cas.
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (zum Ganzen etwa VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 – 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). 2.3 Die Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 2.4 Ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden.”
“Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a IDG). Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Öffentlichkeitsprinzip überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1). 2.2 Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Nachweis eines besonderen Interesses (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2; BGr, 17. November 2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Bruno Baeriswyl in: Ders./Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24; vgl. ferner VGr, 30. März 2023, VB.2022.00146, E. 3.3 f. mit Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG und das Rechtsmissbrauchsverbot). Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). 2.3 Als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt das USZ als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs.”
“Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden. Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Journalisten eingereichte Gesuche um Informationszugang unterstehen demzufolge dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV. 2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig eines Nachweises besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 3. 3.1 Das USZ als Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 USZG) gilt als öffentliches Organ im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c IDG und untersteht daher nach § 2 IDG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3.2 Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) behandelt das öffentliche Organ, an das sich ein Gesuch um Informationszugang richtet, dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist.”
L'application du LCD aux médias doit être interprétée de manière conforme à la Constitution, de sorte que la liberté d'information, d'opinion et des médias protégée par l'art. 17 Cst. soit préservée. Le droit de la loyauté ne doit pas entraver la fonction des médias protégée par l'art. 17 Cst. dans la vie économique.
“Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen). Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).”
“Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).”
Citation : Cst. art. 17 ch. 2 L'art. 17 al. 3 Cst. (protection des sources journalistiques) n'accorÞ, selon la jurisprudenÎ, aucun droit de refus de témoigner en procédure pénale plus étendu aux personnes formellement inculpées. La protection particulière des sources journalistiques prévue aux art. 168–173 CPP (notamment art. 172 al. 1 en liaison avì art. 264 al. 1 let. c CPP) ne s'applique que si les personnes concernées ne sont pas elles-mêmes inculpées dans le même contexte ; en cas d'inculpation ou d'un soupçon sérieux, ce privilège disparaît en ce qui concerne la saisie des pièces à conviction pertinentes.
“170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Wie sich aus der soeben erwähnten Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).”
“170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Wie sich aus der soeben erwähnten Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).”
Les restrictions à la liberté des médias au sens de l'art. 17 Cst., qui résultent de décisions découlant du droit de la concurrenÎ déloyale, exigent une base légale (notamment l'art. 9 al. 2 LCD). De telles restrictions doivent être examinées dans le respect du principe de proportionnalité.
“Das Kantonsgericht anerkannte im Erstentscheid das grundsätzliche Publikationsinteresse der Klägerin und erachtete es als naheliegend, dass die Veröffentlichung in einem vergleichbaren Gefäss erfolgen soll wie die unlauteren Berichterstattungen selber, also an gut sichtbarer Stelle auf der Front in der Printausgabe sowie via Online-Plattform der Beklagten 1 ab Rechtskraft dieses Entscheids zunächst während 72 Stunden an prominenter Stelle und danach noch während 6 Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline. Was die seitens der Beklagten monierte Dauer einer Urteilspublikation als unverhältnismässig lange anbe-langt, gilt es auch im Rahmen der Neubeurteilung zu beachten, dass die Beklagten nicht dargelegt haben, inwiefern sie bei der angegebenen Aufschaltdauer (vorab 72 Stunden und danach für weitere 6 Monaten) an angegebener Stelle online bzw. bei einer Verpflichtung der Veröffentlichung auf der Front der Printausgabe übermässig und deshalb ungerechtfertigt eingeschränkt sein sollen. Mit welchen Rügen die Beklagten eine Publikation im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochten hatten, ist dem Bundesgerichtsurteil nicht zu entnehmen. Nebst einem öffentlichen Interesse an einer Publikation und der Verhältnismässigkeit einer solchen besteht für die damit verbundene Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) insbesondere auch eine gesetzliche Grundlage (Art. 9 Abs. 2 UWG). Das Bundesgericht wies das Kantonsgericht ausschliesslich an, vor dem Hintergrund einer geringeren Anzahl unlauterer Berichterstattungen zu prüfen, ob und in welcher Form eine Urteilspublikation zu erfolgen habe (4A_340/2022 E. 21). Die rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts im Erstentscheid hat das Bundesgericht dabei nicht beanstandet. Wie vorstehend zusammenfassend dargelegt, hängt das Interesse einer verletzten Partei an der Urteilspublikation nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht von der Anzahl unlauterer Berichterstattungen ab. Im Vordergrund stehen vielmehr die Prävention hinsichtlich weiterer Verletzungen und die Aufklärung der Leserschaft. Diese Gründe sind im vorliegenden Fall weiterhin gegeben. Insbesondere ist der Umstand, dass die unlauteren Berichterstattungen mittlerweile eine gewisse Zeit zurückliegen, von untergeordneter Bedeutung, weil die politische Resonanz der sog. ZAK-Affäre im Kanton Basel-Landschaft gross war.”
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