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En principe, il n'existe pas de droit constitutionnel à fréquenter une école de talents située hors du canton. La Cour fédérale a en outre relevé que, pour des raisons d'égalité devant la loi et eu égard à l'objectif découlant de l'art. 67a al. 1 et de l'art. 68 al. 1 Cst. — à savoir encourager des talents spécifiques dans les domaines musical et sportif —, des motifs militent en faveur d'une harmonisation intracantonale. Pour une réglementation intercantonale, la Convention intercantonale concernant les écoles offrant des prestations spécifiquement structurées pour les élèves surdoués (HBV) a été conclue en 2003. Conformément à l'art. 5 al. 1 HBV, dans les relations intercantonales, le canton de domicile prend en charge les coûts de la scolarisation hors canton dans une école relevant de la convention; la répartition interne ou la refacturation de ces coûts est régie par le droit cantonal, et la prise en charge peut être subordonnée à certaines conditions.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
Le droit à l'indemnité pour partie (art. 68 Cst.) peut être accordé même en l'absenÎ de répartition des frais ; dans la présente décision, une indemnité pour partie a été attribuée à l'intimé, bien qu'aucun frais n'ait été mis à sa charge.
“Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Will das Bundesamt an der Überstellung des Beschwerdegegners festhalten, wird es sich vergewissern müssen, dass auch ohne die Einholung diplomatischer Garantien bzw. Bedingungen keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht. Dies wäre in einem neuen Überstellungsentscheid darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BV). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Will das Bundesamt an der Überstellung des Beschwerdegegners festhalten, wird es sich vergewissern müssen, dass auch ohne die Einholung diplomatischer Garantien bzw. Bedingungen keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht. Dies wäre in einem neuen Überstellungsentscheid darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BV). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Cst. art. 68 n. 3 La promotion du sport par la Confédération constitue une compétenÎ limitée et parallèle; la Confédération intervient à titre subsidiaire à l'égard des cantons et des communes. Les cantons et les communes sont dès lors prioritairement chargés de la promotion du sport (rôle subsidiaire de la Confédération).
“ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2). Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B. aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Jugendriege biete rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards an. Indem der TV A für die Gemeinde A den freiwilligen Schulsport anbiete, nehme er im Rahmen der Jugendriege eine öffentliche Aufgabe wahr. Der freiwillige Schulsport sei kraft expliziter gesetzlicher Grundlage in § 18 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine Aufgabe des Gemeinwesens. Diese Aufgabe habe die Gemeinde A mit Vereinbarung betreffend Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports vom 26. November 2018 an den TV A delegiert. 4.2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 BV fördert der Bund den Sport. Bei der Kompetenz des Bundes handelt es sich um eine beschränkte und parallele Förderungskompetenz, sodass dieser im Verhältnis zu den Kantonen und Gemeinden subsidiär tätig wird (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4; BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2; Marco Zollinger, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2019, S. 163 f.). Entsprechend fördern gestützt auf Art. 121 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) auch der Kanton und die Gemeinden den Sport. Gemäss dem Sportpolitischen Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (S. 5) verfolgt die Sportförderung keinen Selbstzweck, sondern steht mittelbar im Interesse der Gesundheitsförderung, der positiven Persönlichkeitsbildung, der körperlichen Leistungsfähigkeit, der sinnvollen Freizeit- und Lebensgestaltung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie des wirtschaftlichen Vorteils. Die Förderung von Sport und Bewegung liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl.”
Selon les décisions citées du Tribunal fédéral, il n'existe pas de droit constitutionnel à la fréquentation d'une école de talents hors canton pour la promotion scolaire spécifique d'un haut potentiel sportif ou artistique. Le Tribunal fédéral a, à cet égard, relevé des raisons manifestes en faveur d'une harmonisation intracantonale (égalité de traitement; objectif de la promotion conformément à l'art. 68 al. 1 Cst.). Pour la réglementation intercantonale, il existe la Convention intercantonale pour les écoles proposant des offres spécifiquement structurées pour les élèves surdoués (HBV, 2003). Selon cette convention, dans les rapports intercantonaux, le canton de domicile prend en charge les coûts de la scolarisation hors canton; la répartition interne ou la refacturation des coûts est régie par le droit cantonal applicable, et les cantons peuvent subordonner la prise en charge des coûts à des conditions.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
Citation: Cst. art. 68 n. 1 Pour la promotion scolaire spécifique du haut potentiel sportif ou artistique chez des jeunes encore assujettis à l'obligation scolaire, la jurisprudenÎ citée n'ouvre en principe aucun droit constitutionnel à la fréquentation d'une école de talents située hors du canton. Pour des raisons d'égalité et eu égard à l'objectif constitutionnel de promotion des talents, le Tribunal fédéral a recommandé une harmonisation intracantonale. Pour la coordination entre cantons existe la Convention intercantonale pour les écoles proposant des offres spécifiquement structurées pour les élèves à haut potentiel (HBV, 2003). Selon l'art. 5 al. 1 HBV, dans les rapports intercantonaux, le canton de domicile prend en charge les coûts de la formation hors canton; la répartition interne ou la refacturation est régie par le droit cantonal.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
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