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art. 43a al. 5 Cst. s'adresse également aux cantons et aux communes et exige que les tâches étatiques soient exécutées de manière économique. Dans la pratique, cela se concrétise par exemple par des prescriptions cantonales de contrôle et d'exécution (cf. contrôle financier ; loi sur la gestion axée sur les résultats des tâches et des finances). Conformément aux dispositions citées, cela peut aussi comprendre la mise en recouvrement des créances publiques à l'encontre de tiers.
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 43a BV), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SAR 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SAR 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SAR 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl.”
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, St. Galler Kommentar, N. 6 zu Art. 43a), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV AG; SR AG 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SR AG 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SR AG 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl. § 29 des Dekrets vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen [SR AG 612.”
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, St. Galler Kommentar, N. 6 zu Art. 43a), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV AG; SR AG 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SR AG 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SR AG 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl. § 29 des Dekrets vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen [SR AG 612.”
art. 43a al. 5 Cst. s'adresse également aux cantons. Ceux-ci ont l'obligation d'accomplir les tâches étatiques de manière économique et peuvent préciser cette obligation par des dispositions constitutionnelles et légales. Ainsi, le canton d'Argovie l'a mise en œuvre à l'art. 116 KV AG ainsi que dans des lois relatives au contrôle financier et au pilotage axé sur les résultats.
“Der zweite und dritte Aspekt des Gesuchs betreffen Themen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Nach Art. 43a Abs. 5 BV, der sich auch an die Kantone und Gemeinden richtet (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, St. Galler Kommentar, N. 6 zu Art. 43a), müssen staatliche Aufgaben wirtschaftlich erfüllt werden. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich auch gleichgerichtete eigenständige Regelungen. Nach § 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV AG; SR AG 110.000) ist der Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen. Konkretisiert wird die Kontrolle durch das Gesetz vom 11. Januar 2005 über die Finanzkontrolle (SR AG 612.200). Die verfassungsmässige Verpflichtung auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Finanzhaushalt wird im Gesetz vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen umgesetzt (SR AG 612.300). Dazu gehört auch die Geltendmachung von Guthaben des Staates gegenüber Dritten (vgl. § 29 des Dekrets vom 5. Juni 2012 über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen [SR AG 612.”
Pour mettre en œuvre l'obligation de gestion économique de l'administration (art. 43a al. 5 Cst.), des ordonnances peuvent prévoir que, pour des raisons d'efficacité, les autorités renvoient aux demandeurs les demandes formellement prématurées afin de simplifier le déroulement des procédures.
“15 Abs. 2 SchKG erliess der Bundesrat am 5. Juni 1996 die VFRR. Art. 9 Abs. 2 VFRR verpflichtet Betreibungsämter dazu, verfrühte Ver- wertungsbegehren an die Gläubiger zurückzusenden. Ohne diese Bestimmung müssten die Betreibungsämter solche Begehren während der Karenzfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG bei sich pendent halten. Nur wenn höchstens zwei Tage bis zum Ablauf der Minimalfristen von Art. 116 Abs. 1 f. SchKG fehlen, bewahrt das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren bei sich auf (Art. 9 Abs. 3 VFRR). In diesen Fällen wäre eine Rücksendung nämlich eine blosse Formalität, verstrei- chen doch bis zu einem neuen Begehren nur schon aufgrund des Postlaufs min- destens zwei Tage. Die Art. 9 Abs. 2 f. VFRR vereinfachen die Verfahrensabläufe der Betreibungsämter, indem diese zu früh gestellte Verwertungsbegehren gewis- sermassen zu ihrer Entlastung zurücksenden können. Auf diese Weise verwirk- licht Art. 9 Abs. 2 f. VFRR das Gebot der ökonomischen Verwaltungsführung (vgl. Art. 43a Abs. 5 BV). Entsprechend sind diese Verordnungsbestimmungen bloss als Ordnungsvorschriften zu qualifizieren. Sie schützen den Schuldner nicht vor verfrühten Verwertungsbegehren. Diese Funktion kommt vielmehr Art. 116 Abs. 1 f. SchKG zu. Als Bundesgesetz hat das SchKG Vorrang vor allfällig wider- sprechenden Verordnungen des Bundesrates, weshalb das genaue Verhältnis von Art. 9 Abs. 2 VFRR zu Art. 116 Abs. 1 f. SchKG offenbleiben kann (vgl. zur - 11 - Massgeblichkeit von Bundesgesetzen Art. 190 BV). Der Beschwerdegegner er- suchte mit Schreiben vom 26. August 2021 um Verwertung (act. 7/7). Ein solches verfrühtes Verwertungsbegehren ist , wie oben dargelegt, nicht nichtig. Am 30. August 2021 verfasste das Betreibungsamt Zürich 1 die Verwertungsbegeh- rensmitteilung, welche sie am 18. November 2022 dem Beschwerdeführer rechts- hilfeweise zustellte (act. 3/B). Damit standen dem Beschwerdeführer statt der ge- setzlichen Schonfrist von einem Monat rund vierzehn Monate zur Verfügung, um seine Schulden doch noch aus eigenem Antrieb zu bezahlen.”
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