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L'art. 120 al. 2 Cst. oblige la Confédération à tenir compte de la dignité de la créature et à édicter les prescriptions correspondantes. En exécution de cette disposition, la loi sur la protection des animaux (LPA) contient des prescriptions matérielles (précisées dans l'ordonnanÎ sur la protection des animaux, OPAn), selon lesquelles, dans les rapports avì les animaux, leurs besoins doivent être pris en considération de la manière la plus appropriée possible. L'infliction injustifiée de douleurs, de souffrances ou de peur ainsi que toute autre atteinte à la dignité sont interdites ; la loi règle en outre les obligations en matière d'alimentation, de soins, d'occupation, de liberté de mouvement et d'hébergement.
“Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.”
“August 2020 vernehmen. Während das VETA in Bezug auf die Eingabe von A vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme verzichtete, reichte sie am 18. September 2020 eine solche zur Eingabe vom 26. August 2020 ein. A liess sich dazu mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 vernehmen, woraufhin das VETA mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). 2. 2.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.”
Cst. art. 120 n. 4 Lors de l'examen de la proportionnalité des interventions de l'État, la dignité des animaux ainsi que leur santé et leur bien-être doivent être pris en compte comme éléments de pondération.
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
Selon l'art. 120 al. 2 Cst., les exigences minimales relatives aux mesures de détention peuvent également comprendre des éléments qualitatifs. Le Tribunal fédéral précise à cet égard qu'il existe des exigences qualitatives pour la litière : celle-ci doit être adaptée, propre et sèche, être entretenue conformément aux prescriptions et être renouvelée régulièrement, afin d'atteindre les objectifs dignes de protection (la dignité et le bien‑être des animaux).
“Insoweit die Einstreupflicht über quantitative Aspekte der Haltung von Equiden hinausgeht, entspricht es ausserdem dem Sinn und Zweck des Tierschutzes, dass die Mindestanforderungen auch gewisse qualitative Elemente enthalten. Die Würde und das Wohlergehen eines Tiers lässt sich nicht bloss durch quantitative Mindestmasse bei der Tierhaltung schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. auch Art. 120 Abs. 2 BV). Die Einstreupflicht dient bei Equiden nicht nur der Nässe- und Schmutzbindung, sondern auch der Wärmedämmung und - soweit es sich um saubere Stroheinstreu handelt - gleichermassen der Versorgung mit Futter. Um diese positiven Effekte zu entfalten, ist die Einstreu vorschriftsgemäss zu pflegen und regelmässig auszuwechseln. Art. 59 Abs. 2 TSchV schreibt demzufolge vor, dass die Liegeplätze ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern Art. 59 Abs. 2 TSchV in seiner allgemein gehaltenen Formulierung weitergehende Anforderungen vorsieht, die nicht erforderlich wären und dem Zweck des Tierschutzes entgegenstünden.”
La loi sur la protection des animaux offre une base légale suffisante pour restreindre la liberté économique ; la protection des animaux constitue un intérêt public au sens de l'art. 36 al. 2 Cst. La Confédération édicte à cette fin des dispositions (art. 80 Cst.) et tient compte de la dignité de la créature ainsi que de la sécurité et du bien‑être des animaux (art. 120 Cst.; art. 1 LPA).
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).”
Cst. art. 120 ch. 1 Lors d'un examen de proportionnalité, la dignité des animaux, garantie par la Constitution, doit être prise en compte; l'intérêt public peut notamment résider dans la promotion de la santé et du bien-être des animaux.
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
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