59 commentaries
Citation : art. 50 Cst., n. 59 Une décision incidente autonome, notamment une décision de renvoi, qui cause à la commune un préjudiÎ irréparable (p. ex. par des prescriptions pour l'octroi d'une autorisation), peut être contestée directement devant le Tribunal fédéral. La commune peut emprunter cette voie en vertu de l'art. 50 Cst. lorsqu'il n'est pas raisonnable d'exiger d'elle qu'elle se conforme à une instruction qu'elle estime erronée et qu'elle attenÞ pour invoquer la violation du droit dans une décision finale ultérieure.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es handelt sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid, da das Verfahren dadurch nicht abgeschlossen wird. Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, vor. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Es handelt sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid, da das Verfahren dadurch nicht abgeschlossen wird. Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, vor. Der Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, ist nicht zuzumuten, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen).”
Citation: Cst. art. 50 n. 58 Pour les projets de construction situés en dehors de la zone à bâtir, les cantons peuvent régler la compétenÎ à l'échelle cantonale; l'examen matériel de la conformité au zonage et de la possibilité d'obtenir une autorisation dérogatoire doit être effectué à l'échelle cantonale par une autorité compétente sur le plan technique selon des critères uniformes. Ainsi, il n'y a dans ce domaine aucune plaÎ pour une compétenÎ décisionnelle matérielle autonome des communes (art. 50 al. 1 Cst.). Les cantons conservent toutefois une marge de manœuvre limitée quant à l'organisation procédurale au sens de l'art. 25 al. 2 LAT: ils peuvent soit prévoir une autorité de délivranÎ des autorisations exclusivement cantonale, soit maintenir l'autorité ordinaire (le plus souvent communale), auquel cas l'assentiment et l'examen matériel par une autorité cantonale sont impérativement requis.
“Dies gilt nicht nur für die vom Bundesgericht in BGE 128 I 254 bereits beantwortete Frage betreffend die Anforderungen an "die zuständige kantonale Behörde" (eine einzige kantonale Behörde), sondern auch für das zwingende Erfordernis einer kantonalen Entscheidung bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Da Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes dienen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RPG), stellt auch die Errichtung von zonenkonformen Bauten, die den Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, ein Anliegen des RPG dar (vgl. Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.3). Diese Beurteilung muss gesamtkantonal durch eine fachkompetente Behörde nach einheitlichen und rechtsgleichen Kriterien erfolgen. Es darf nicht im Belieben der Gemeinde liegen, die Realisierung solcher Bauten systematisch zu verhindern. Dies schliesst eine Delegation dieser wichtigen raumplanungsrechtlichen Fragestellungen an die Gemeinden - auch im Verweigerungsfall - aus. Insofern besteht kein Raum mehr für die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.5; zum verbleibenden Spielraum der Gemeinde: Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2 f. mit Hinweisen). Den Kantonen verbleibt ein - wenn auch beschränkter - Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 25 Abs. 2 RPG: Sie können für die Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung ausschliesslich eine kantonale Behörde bestimmen, an welche die ordentliche (in der Regel kommunale) Bewilligungsbehörde Antrag zu stellen hat, oder sie belassen die Bewilligungszuständigkeit bei der ordentlichen Bewilligungsbehörde, wobei in diesem Fall aber zwingend die Zustimmung einer kantonalen Behörde eingeholt werden muss; auch in letzterem Fall hat die kantonale Behörde die Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit zu prüfen und mithin materiell darüber zu entscheiden (vgl. HEER, a.a.O., S. 72 Fn. 489 [E. 3.3 hiervor]; ZUFFEREY, a.a.O., N. 454 und 1144; zu den zwei Modellen bzw. Regelungsmöglichkeiten der Kantone auch: WALDMANN/HÄNNI, a.”
“Dies gilt nicht nur für die vom Bundesgericht in BGE 128 I 254 bereits beantwortete Frage betreffend die Anforderungen an "die zuständige kantonale Behörde" (eine einzige kantonale Behörde), sondern auch für das zwingende Erfordernis einer kantonalen Entscheidung bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Da Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes dienen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RPG), stellt auch die Errichtung von zonenkonformen Bauten, die den Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, ein Anliegen des RPG dar (vgl. Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.3). Diese Beurteilung muss gesamtkantonal durch eine fachkompetente Behörde nach einheitlichen und rechtsgleichen Kriterien erfolgen. Es darf nicht im Belieben der Gemeinde liegen, die Realisierung solcher Bauten systematisch zu verhindern. Dies schliesst eine Delegation dieser wichtigen raumplanungsrechtlichen Fragestellungen an die Gemeinden - auch im Verweigerungsfall - aus. Insofern besteht kein Raum mehr für die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.5; zum verbleibenden Spielraum der Gemeinde: Urteil 1C_228/2022, 1C_229/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2 f. mit Hinweisen). Den Kantonen verbleibt ein - wenn auch beschränkter - Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Verfahrens nach Art. 25 Abs. 2 RPG: Sie können für die Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung ausschliesslich eine kantonale Behörde bestimmen, an welche die ordentliche (in der Regel kommunale) Bewilligungsbehörde Antrag zu stellen hat, oder sie belassen die Bewilligungszuständigkeit bei der ordentlichen Bewilligungsbehörde, wobei in diesem Fall aber zwingend die Zustimmung einer kantonalen Behörde eingeholt werden muss; auch in letzterem Fall hat die kantonale Behörde die Zonenkonformität und Ausnahmebewilligungsfähigkeit zu prüfen und mithin materiell darüber zu entscheiden (vgl. HEER, a.a.O., S. 72 Fn. 489 [E. 3.3 hiervor]; ZUFFEREY, a.a.O., N. 454 und 1144; zu den zwei Modellen bzw. Regelungsmöglichkeiten der Kantone auch: WALDMANN/HÄNNI, a.”
art. 50 al. 1 Cst. garantit l'autonomie communale conformément au droit cantonal. Selon la jurisprudenÎ, les communes sont autonomes lorsque le droit cantonal n'organise pas de manière exhaustive le domaine en cause, mais le laisse, en tout ou en partie, à la commune pour qu'elle le réglemente et lui accorÞ ainsi une marge décisionnelle relativement importante. Le Tribunal fédéral a confirmé ce principe pour les communes du canton de Zurich lorsqu'il a examiné la question de savoir si une construction (art. 203 al. 1 let. c LTV) doit être qualifiée de digne d'être conservée.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies zu für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art.”
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 50 n. 56 Les dispositions des institutions de prévoyanÎ règlent de manière concrète les prestations, l’organisation, l’administration, le financement et le contrôle ; elles disposent à cet égard d’une large marge de manœuvre.
“Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen die Vorsorgeeinrichtungen Bestimmungen über die Leistungen (Bst. a), die Organisation (Bst. b), die Verwaltung und Finanzierung (Bst. c), die Kontrolle (Bst.”
Le Tribunal fédéral examine, en principe, librement une violation alléguée de l'autonomie communale (art. 95 let. c LTF) et apprécie également si le droit constitutionnel cantonal ou la marge d'appréciation des instances cantonales ont été respectés. Toutefois, la violation n'est examinée que si elle est alléguée expressément et suffisamment motivée dans le recours; lors de l'application du droit cantonal, l'examen porte principalement sur la violation du droit supérieur (en particulier l'interdiction de l'arbitraire).
“Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Anwendung von kantonalem Recht - einschliesslich des übrigen kantonalen Verfassungsrechts - kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (Art. 95 BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2; 137 V 57 E. 1.3). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2; 134 I 83 E. 3.2). Zu den kantonalen verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 95 lit. c BGG gehört auch die Gemeindeautonomie (BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 I 36 E. 5.4; vgl. auch Art. 50 BV). Frei zu prüfen ist im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ausserdem die Anwendung desjenigen kantonalen Verfassungsrechts, welches die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden regelt (BGE 147 I 136 E. 1.4; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4). Frei prüft das Bundesgericht sodann, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4; 136 I 395 E. 2; 96 I 369 E. 4; Urteil 2C_136/2020 vom 5. November 2021 E. 2.1).”
art. 50 al. 1 Cst. confère à l'autonomie communale en matière de passation de marchés publics un large pouvoir d'appréciation. Dans la mesure où le droit matériel confère à l'autorité adjudicatriÎ un tel pouvoir d'appréciation, le contrôle juridictionnel est réservé; le tribunal ne peut, en principe, intervenir que pour cause d'abus, d'excès de pouvoir ou d'arbitraire manifeste.
“Die Vergabestelle hat lediglich die Pflicht, die eingeladenen Anbieter untereinander gleich und fair zu behandeln; keine solche Pflicht besteht gegenüber nicht eingeladenen Dritten (z.B. Konkurrenten, Subunternehmer, Zulieferer, vgl. dazu VerwGE B 2018/31 vom 9. Juli 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen. Wenn das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, muss das Gericht darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Es kann in diesem Fall nur bei Missbrauch oder Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die Willkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Vorinstanz – wie vorliegend – in der Ausübung ihres Ermessens auf die in Art. 50 Abs. 1 BV und in Art. 89 Abs. 1 KV verankerte Gemeindeautonomie berufen kann (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 rIVöB; VerwGE B 2020/195 vom 20. Juli 2021 E. 2.2.1, mit Hinweisen, siehe zum reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz auch Art. 18 Abs. 1 rIVöB und BGE 146 II 276 E. 6.2.1, mit Hinweisen). Ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht namentlich bei der Beurteilung von Offerten, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3; VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Art. 13 Ingress und lit. f rIVöB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aVöB ist unter anderem der Preis (vgl. Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. a aVöB). In den Ausschreibungsunterlagen ("4. Verfahren und Bedingungen", Zuschlagskriterien, in Verbindung mit Anhang 2, act. 7/5, S. 5, und act. 7/7) wurde zunächst zum Zuschlagskriterium "Preis" vorgegeben, die Preisbewertung erfolge aufgrund "der prozentualen Abweichung vom tiefsten Angebot (100%) 10, auf 2 Kommastellen".”
La commune ne peut interpréter son droit de construire de manière à instituer de façon générale une protection de la vue des voisins ni à réduire de manière générale la masse bâtie fixée dans la zone; la délivranÎ d'une autorisation générale, par exemple pour une construction inférieure d'un étage, mettrait en pratique la réglementation de la zone hors d'application. La question de savoir si, et dans quelle mesure, la vue des voisins est protégée par des prescriptions cantonales ou communales relève de la marge d'appréciation de la commune protégée par l'art. 50 al. 1 Cst.
“Beispielsweise darf zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung nicht generell ein Geschoss weniger als gesetzlich vorgesehen bewilligt werden. Sonst würde die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 4.4 mit Hinweisen). Der sinngemässe Hinweis in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts, das kantonale und kommunale Baurecht seien bereits sehr grosszügig, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den beschwerdeführenden Bauherrn zu verpflichten, auf das ihm zustehende Näherbaurecht zu verzichten. Immerhin hat das vorinstanzliche Urteil nicht eine generelle Reduktion der in der betreffenden Zone zugelassenen Baumasse zur Folge. Denn dem Bauherrn stünde es grundsätzlich offen, durch eine andere Anordnung des Attikageschosses den Beschwerdegegnern den verlangten "Durchblick" zu verschaffen, ohne gleichzeitig das Volumen der Attikabaute zu reduzieren. Dennoch erscheint fraglich, ob sich der Aussichtsschutz für Nachbarn aus § 20 Abs. 1 BO herleiten lässt oder ob sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt hat. Die Wirkung einer Baute in ihrer Umgebung bemisst sich je nach Betrachtungsperspektive anders (vgl. dazu BGE 145 I 52 E. 4.5, wo sich unter anderem die Frage stellte, ob eine geplante Baute eine "übermässige Riegelwirkung" gegenüber dem dahinter liegenden Wald habe). Es besteht insofern ein Zusammenhang zwischen der von einer geplanten Baute beeinträchtigten Aussicht und ihrer Einordnung in die Umgebung. Allerdings bezieht sich § 20 Abs. 1 BO auf die Umgebung insgesamt und nicht auf die Wirkung, die Baute von einem einzelnen Nachbargrundstück aus gesehen hat. Die Kritik der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe durch seine Auslegung einen Aussichtsschutz für Nachbarn geschaffen, der dem Einordnungsgebot fremd sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde mit der Auffassung, die Aussicht von Nachbarn werde von § 20 Abs. 1 BO nicht geschützt, ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Ermessensspielraum verlassen hätte.”
“Beispielsweise darf zur Erreichung einer guten Gesamtwirkung nicht generell ein Geschoss weniger als gesetzlich vorgesehen bewilligt werden. Sonst würde die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 4.4 mit Hinweisen). Der sinngemässe Hinweis in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts, das kantonale und kommunale Baurecht seien bereits sehr grosszügig, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den beschwerdeführenden Bauherrn zu verpflichten, auf das ihm zustehende Näherbaurecht zu verzichten. Immerhin hat das vorinstanzliche Urteil nicht eine generelle Reduktion der in der betreffenden Zone zugelassenen Baumasse zur Folge. Denn dem Bauherrn stünde es grundsätzlich offen, durch eine andere Anordnung des Attikageschosses den Beschwerdegegnern den verlangten "Durchblick" zu verschaffen, ohne gleichzeitig das Volumen der Attikabaute zu reduzieren. Dennoch erscheint fraglich, ob sich der Aussichtsschutz für Nachbarn aus § 20 Abs. 1 BO herleiten lässt oder ob sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt hat. Die Wirkung einer Baute in ihrer Umgebung bemisst sich je nach Betrachtungsperspektive anders (vgl. dazu BGE 145 I 52 E. 4.5, wo sich unter anderem die Frage stellte, ob eine geplante Baute eine "übermässige Riegelwirkung" gegenüber dem dahinter liegenden Wald habe). Es besteht insofern ein Zusammenhang zwischen der von einer geplanten Baute beeinträchtigten Aussicht und ihrer Einordnung in die Umgebung. Allerdings bezieht sich § 20 Abs. 1 BO auf die Umgebung insgesamt und nicht auf die Wirkung, die Baute von einem einzelnen Nachbargrundstück aus gesehen hat. Die Kritik der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe durch seine Auslegung einen Aussichtsschutz für Nachbarn geschaffen, der dem Einordnungsgebot fremd sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde mit der Auffassung, die Aussicht von Nachbarn werde von § 20 Abs. 1 BO nicht geschützt, ihren von der Gemeindeautonomie geschützten Ermessensspielraum verlassen hätte.”
Citation : art. 50 Cst. n° 52 Lors du contrôle des plans d'affectation et des plans d'affectation spéciaux, la retenue s'impose en raison de l'autonomie communale et d'aménagement du territoire découlant de l'art. 50 Cst. L'instanÎ de recours doit respecter l'appréciation des circonstances locales effectuée de manière défendable par la commune et le pouvoir d'appréciation technique prospectif qui lui revient, et ne pas substituer sa propre option d'égale valeur parmi plusieurs solutions admissibles. L'intervention de l'instanÎ de recours n'est justifiée que si la planification communale heurte des intérêts supracommunaux, se révèle inopportune ou manifestement inappropriée.
“In ihrer Triplik entgegnen die Rekurrentinnen, mit der fraglichen Medienmit- teilung bestätige die Stadt Zürich die rekurrentischen Ausführungen, dass kein Problem bestehe, da sich aus dem Bericht Fahrländer, dem Planungs- bericht und der Medienmitteilung herleiten lasse, dass der Anteil an Zweit- wohnungen im Jahr 2017 3,8 %, im Jahr 2020 3,3 % und im Jahr 2021 3,0 % betragen habe. Falsch und bestritten sei, dass die Apartments häufig unbe- legt seien, wobei es ohnehin beschämend sei, dass die Stadt Zürich eine Statistik aus dem Jahr 2021 bemühe, da dieses Jahr vom Coronavirus do- miniert und damit für die Rekurrentinnen ein sehr schwieriges Geschäftsjahr gewesen sei. Die 2020 Apartments seien nicht unbelegt im Sinne von leer, sondern es würden dort keine angemeldeten Personen wohnen. Schliesslich stehe der Stadt Zürich in keinem Punkt ein Ermessen zu. 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes R1S.2022.05090 Seite 12 [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebli- che prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel- behörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösun- gen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder will- kürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offen- sichtlich unangemessen ist.”
“In ihrer Triplik entgegnen die Rekurrentinnen, mit der fraglichen Medienmit- teilung bestätige die Stadt Zürich die rekurrentischen Ausführungen, dass kein Problem bestehe, da sich aus dem Bericht Fahrländer, dem Planungs- bericht und der Medienmitteilung herleiten lasse, dass der Anteil an Zweit- wohnungen im Jahr 2017 3,8 %, im Jahr 2020 3,3 % und im Jahr 2021 3,0 % betragen habe. Falsch und bestritten sei, dass die Apartments häufig unbe- legt seien, wobei es ohnehin beschämend sei, dass die Stadt Zürich eine Statistik aus dem Jahr 2021 bemühe, da dieses Jahr vom Coronavirus do- miniert und damit für die Rekurrentinnen ein sehr schwieriges Geschäftsjahr gewesen sei. Die 2020 Apartments seien nicht unbelegt im Sinne von leer, sondern es würden dort keine angemeldeten Personen wohnen. Schliesslich stehe der Stadt Zürich in keinem Punkt ein Ermessen zu. 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes R1S.2022.05090 Seite 12 [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebli- che prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel- behörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösun- gen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder will- kürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offen- sichtlich unangemessen ist.”
L'instanÎ précédente ne peut pas se substituer de manière autonome à la décision communale; elle doit respecter la marge d'appréciation de la commune protégée par l'art. 50 al. 1 Cst. et ne peut intervenir que si celle-ci a été dépassée. Le Tribunal fédéral examine librement si l'instanÎ précédente a respecté la marge d'appréciation pertinente de la commune.
“Insgesamt ergibt sich, dass die Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahme erlassen durfte und die Vorinstanz bei Berücksichtigung des kommunalen Beurteilungsspielraums den Entscheid der Gemeinde hätte bestätigen müssen. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen den Beurteilungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich missachtet und damit die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt.”
“Vorweg kommt der Beschwerdeführerin bei der Festlegung einer Wiederherstellungsmassnahme ein Ermessen zu (Art. 159 Abs. 2 PBG/SG), welches entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin durch die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geschützt wird (vorne E. 2.2). Anders als die Beschwerdegegnerin behauptet und offenbar auch die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, prüft das Bundesgericht entsprechend frei, ob die Vorinstanz den betreffenden Beurteilungsspielraum der Gemeinde respektiert hat (vorne E. 2.1).”
Citation : Cst. art. 50 n. 50 Les décisions interlocutoires peuvent permettre à une commune de saisir directement le Tribunal fédéral lorsqu'elles lui causent un préjudiÎ irréparable. Un tel préjudiÎ existe notamment si la commune serait contrainte de respecter des prescriptions de droit matériel qu'elle estime erronées et qui portent sur la sphère d'autonomie qu'elle a fait valoir de manière raisonnable en vertu de l'art. 50 al. 1 Cst.
“Eine Gemeinde erleidet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn sie materiellrechtliche Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen befolgen müsste, die sie als falsch erachtet und die ihren in vertretbarer Weise geltend gemachten Autonomiebereich betreffen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteile 1C_123/1C_133/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.4; 1C_492/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.1). Die Gemeinde U.________ rügt insbesondere, die Unterschutzstellung des Wohnteils von Liegenschaft Vers.-Nr. 120 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2476 an der Strasse V.________ xxx sei mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH unvereinbar, wobei ihr die genannte Bestimmung einen autonomen Gestaltungsraum im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV belasse. Soweit ihr Standpunkt zutreffen sollte, ist ihr nicht zumutbar, die entsprechende Anordnung aus dem angefochtenen Urteil zu befolgen und diesen Entscheid später wieder anzufechten. Die Gemeinde U.________ ist daher befugt, gegen den angefochtenen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an das Bundesgericht zu gelangen.”
“Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine Massnahme des Denkmalschutzes und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 1C_499/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1). Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist daher befugt, eine Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleisteten Gemeindeautonomie zu rügen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; BGE 146 I 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Festlegung des Schutzumfangs an den Stadtrat Wädenswil zurück. Dieser Rückweisungsentscheid ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da dem Stadtrat als noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt (BGE 144 V 280 E. 1.2). Zwischenentscheide können gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher Nachteil ist gegeben, weil der Rückweisungsentscheid die Beschwerdeführerin zwingen würde, den von ihr als falsch erachteten materiellrechtlichen Vorgaben für die Anordnung von Schutzmassnahmen Folge zu leisten (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; Urteil 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in BGE 147 II 125). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
“Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist daher befugt, eine Verletzung ihrer Autonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu rügen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; BGE 146 I 36 E. 1.4 S. 40 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil bestätigt die vom DBV angeordnete Rückweisung der Sache an die beschwerdeführende Gemeinde zu neuem Entscheid und ist daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) Ein solcher Nachteil ist gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten materiellrechtlichen Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412; vgl. auch BGE 140 V 282 E. 4.2. S. 285 f.). Die Beschwerdeführerin stellt gemäss ihrem formellen Begehren keinen reformatorischen Antrag, wie in der Sache zu entscheiden sei. Aus der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich jedoch, dass sie die Bestätigung ihres Bauabschlags vom 29.”
Cst. art. 50 n. 49 La commune dispose d'une marge d'appréciation considérable lors de l'application des prescriptions de mise en forme et des critères d'insertion. Dans ce contexte, un traitement juridique différencié des types de bâtiments (p. ex. maison unifamiliale par rapport à une maison bi‑familiale ou à un immeuble plurifamilial) peut être objectivement justifié.
“Dass die Vorinstanz es im angefochtenen Entscheid ablehnte, die besondere Einfügungsvorschrift von Art. 51bis BO entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch auf das von der Beschwerdegegnerschaft geplante Zweifamilienhaus anzuwenden, ist jedenfalls nicht willkürlich (Art. 9 BV) und auch mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu beanstanden. Für die in Art. 51bis BO angelegte unterschiedliche Behandlung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Gegensatz zu Mehrfamilienhäusern besteht nach dem Ausgeführten ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den der Gemeinde bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung (Ästhetikvorschriften) zukommenden erheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [KV/SG; SR 131.225] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 135 PBG/SG sowie Urteil 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 141 II 245) auch mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleicheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht durchdringt. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Anwendbarkeit der besonderen Einfügungsvorschrift von Art. 51bis BO auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft verneinte, zumal die Vorinstanz ihren Entscheid ausreichend begründet hat (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).”
art. 50 al. 1 Cst. garantit l'autonomie communale uniquement «dans la mesure prévue par le droit cantonal». L'étendue concrète de cette protection découle donc du droit constitutionnel et législatif cantonal applicable à chaque domaine. Les communes sont autonomes dans un domaine si le droit cantonal ne le régit pas de manière exhaustive ou si la commune se voit accorder une marge de décision relativement importante; l'étendue précise de cette marge est définie au niveau cantonal et contrôlée par les tribunaux.
“Konkret ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit das Reglement der Schulgemeinde C. gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht verstossen soll, zumal sich das Reglement kompetenzgemäss auf Art. 15 SchulG und damit auf die durch Art. 20 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, kommunale Regelungen zur Schulorganisation und Schulpflicht zu erlassen, stützt. Die gesetzliche Grundlage ist damit gegeben. Art. 28 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung beinhalten eine Ermessensregelung (vgl. E. 5.2 ff. hiernach), die Raum für Konkretisierungen lässt. Die Gemeinde durfte diese Vorgabe durch ein eigenes Reglement näher ausformulieren, solange dies den Sinn und Zweck der kantonalen Regelung nicht verletzt. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Gemeinden sind somit Institute des kantonalen Rechts, wobei sich der rechtliche Beitrag des Bundes darin erschöpft, die Gemeindeautonomie gerichtlich in dem vom Kanton umrissenen Umfang zu schützen (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Regierung hält in ihrer Botschaft zur Totalrevision des Gemeindegesetzes explizit fest, dass dieses Gesetz ein Rahmengesetz darstelle und folglich der hohen Gemeindeautonomie Rechnung trage. Den Gemeinden werde weiterhin ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene organisationsrechtliche Lösungen belassen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 187). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3. m.w.H.). Im Bereich der Schulorganisation hat der Kanton Graubünden den Gemeinden einen substanziellen Spielraum eingeräumt, insbesondere mit dem Erlass einer Schulordnung (inkl.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft.”
Cst. art. 50 ch. 47 Cela vaut en particulier en droit de l'aménagement du territoire et du droit de la construction : lorsque les communes disposent d'une marge d'autonomie accordée par le droit cantonal, les autorités cantonales de recours doivent faire preuve de retenue. Elles ne peuvent modifier des décisions communales relevant de l'appréciation ou de l'exerciÎ d'un pouvoir discrétionnaire simplement parÎ qu'elles aboutissent à une appréciation différente en matière d'aménagement ou d'aspect ; l'annulation n'est indiquée que si la marge d'appréciation reconnue à la commune a été dépassée, ou si la décision est arbitraire ou guidée par des considérations non pertinentes, étrangères à l'objet de la réglementation.
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. So können die kantonalen Instanzen nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung solcher Vorschriften abweichen, wenn sie unter Beachtung der Argumente der Baubehörde ihre abweichende gestalterische Einschätzung begründen. Vielmehr dürfen sie den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den ihr bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften aufgrund der Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft freilich nicht nur zu, wenn der kommunale Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft.”
“Nach Art. 22 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Es ist Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (Urteil 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis). Dabei haben die kantonalen Gerichte sich auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6). In der vorliegenden Angelegenheit sind keine bundesrechtlichen Normen gegeben, die der Gemeindeautonomie vorgehen würden respektive eine eingehendere Überprüfung erforderlich machten (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.2.1).”
“Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Es ist Sache des kantonalen und kommunalen Rechts, die in den einzelnen Zonen zugelassenen Nutzungen zu umschreiben (ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 78 zu Art. 22 RPG). Dabei haben die kantonalen Gerichte sich auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6). In der vorliegenden Angelegenheit sind keine bundesrechtlichen Normen gegeben, die der Gemeindeautonomie vorgehen würden respektive eine eingehendere Überprüfung erforderlich machten (vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 1C_544/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.2.1).”
Citation : Cst. art. 50 n. 46 Les institutions de prévoyanÎ peuvent, dans leur règlement, fixer de manière contraignante un taux de conversion qui détermine le montant des rentes de vieillesse.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
Lors de l'application de notions juridiques indéterminées, les autorités communales disposent d'une marge d'appréciation, en particulier lorsque l'appréciation porte sur des réalités locales dont elles sont familières. Cette marge est, en pratique, reconnue au regard de l'art. 50 Cst. et ne doit pas être limitée de manière arbitraire ou injustifiée.
“Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, dass Art. 73 Abs. 1 KRG lediglich eine gute Gesamtwirkung verlange und damit rechtsprechungsgemäss zum Ausdruck gebracht werde, dass die Anforderungen nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, gleiches gelte auch für Art 29 Abs. 2 BauG. Im Weiteren verweist sie auf den Bericht der externen Bauberatung und hält fest, dass durch das Giebeldach, die Ausrichtung und die Materialisierung des Gebäudes übliche Elemente im Quartier K. übernommen würden, was zu einer guten Integration des Gebäudes führen würde. Ausserdem stellt sie fest, dass gemäss Rechtsprechung und Lehre den kommunalen Behörden im Lichte der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zustehe, wenn Fragen zu beantworten seien, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut seien.”
“Im gleichen Sinne sind auch Tabellen, die den Gerichten als Orientierungshilfe für die Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten dienen, nicht schematisch und starr anzuwenden (Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 7.4 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz hat auch bezüglich der SWKI-Richtlinie VA102-01 und anderer von privaten Verbänden herausgegebenen Richtlinien zu gelten, die zur Klärung der Vorfrage, welche Leistungen Lüftungsanlagen bei vergleichbaren Küchen üblicherweise aufweisen, hilfsweise beigezogen werden. Demnach belässt der von der Vorinstanz verlangte Beizug solcher Richtlinien der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Frage, ob zur Verhinderung des Austretens von Gerüchen der streitbetroffenen Küchen aus Türen und Fenstern eine Abluftanlage mit einer bestimmten Minimalleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LRV technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, einen Entscheidungsspielraum. Da dieser Spielraum nach dem Gesagten nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird, kann offen bleiben, ob er durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV geschützt wird, weil diese ohnehin nicht verletzt wird.”
Lorsque des interventions de l'autorité publique — par exemple le démantèlement ordonné d'une conduite d'eau — sont susceptibles d'atteindre les prérogatives publiques d'une commune dans sa fonction d'exploitante de l'approvisionnement en eau, la commune peut se prévaloir de l'art. 50 Cst.
“Die Gemeinde Alpthal ist durch den angeordneten Rückbau der Wasserleitung in ihrer Aufgabe als Betreiberin der Wasserversorgung betroffen, d.h. in ihren hoheitlichen Befugnissen, und kann sich in diesem Zusammenhang auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV, §§ 69 ff. der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 [KV/SZ; SRSZ 131.215]) berufen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).”
“Die Gemeinde Alpthal ist durch den angeordneten Rückbau der Wasserleitung in ihrer Aufgabe als Betreiberin der Wasserversorgung betroffen, d.h. in ihren hoheitlichen Befugnissen, und kann sich in diesem Zusammenhang auf die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV, §§ 69 ff. der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 [KV/SZ; SRSZ 131.215]) berufen (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).”
art. 50 al. 1 Cst. (autonomie communale) peut être invoqué devant le Tribunal fédéral. Par le recours en matière de droit public, il est possible d'alléguer des violations du droit fédéral et des droits constitutionnels cantonaux ; y figure notamment l'autonomie communale. Les communes et autres personnes de droit public sont, selon l'art. 89 al. 2 let. c LTF, habilitées à recourir lorsqu'elles invoquent la violation d'une garantie qui leur est conférée par la constitution cantonale ou fédérale.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a und c BGG). Dazu gehört auch die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43; zur Publ. vorgesehenes Urteil 2C_610/2019 vom 18. Mai 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen).”
“Das Beschwerderecht von Gemeinden ist in erster Linie in Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Dabei ist insbesondere die in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistete Gemeindeautonomie gemeint (BGE 149 I 81 E. 4.3; 140 III 644 E. 3.3.1; 140 I 90 E. 1.1). Sind die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Gemeinde nach Art. 89 Abs. 1 zur Beschwerde berechtigt ist (BGE 140 I 90 E. 1.2). Dies setzt voraus, dass sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. e BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BGE 147 I 136 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 136 I 404 E. 1.1.1). Legitimiert zu einer derartigen Beschwerde sind aufgrund von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG auch die Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie geltend machen (Art. 50 Abs. 1 BV; dazu hinten E. 3.1). Für das Eintreten ist einzig entscheidend, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine Garantie der Kantons- oder Bundesverfassung anruft. Ob eine solche tatsächlich besteht und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (BGE 146 I 36 E. 1.4; 146 I 83 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.4; 140 I 90 E. 1.1; zum Ganzen: Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 82 zu Art. 89 BGG).”
Lors du contrôle judiciaire des décisions communales d'appréciation et des décisions discrétionnaires (p. ex. en matière d'esthétique, d'aspect du lieu, de conception, des abords, de protection des monuments, des inventaires), la réserve judiciaire s'impose afin de préserver l'autonomie communale selon art. 50 al. 1 Cst. Ces décisions communales ne peuvent être annulées que si la commune a dépassé la marge d'appréciation qui lui est garantie par l'autonomie communale. Tel est notamment le cas lorsque l'autorité se laisse guider par des considérations non pertinentes, étrangères au but de la réglementation, lorsqu'elle méconnaît des impératifs fondamentaux tels que l'égalité de traitement ou le principe de proportionnalité, ou encore lorsque la décision est arbitraire ou n'est plus objectivement défendable.
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5)”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. So können die kantonalen Instanzen nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung solcher Vorschriften abweichen, wenn sie unter Beachtung der Argumente der Baubehörde ihre abweichende gestalterische Einschätzung begründen. Vielmehr dürfen sie den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den ihr bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften aufgrund der Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft freilich nicht nur zu, wenn der kommunale Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E.”
“Zu beachten ist überdies, dass sich die kantonalen Gerichte selbst dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen haben, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 3.5).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E. 4.3).”
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Die kantonalen Gerichte haben sich daher bei der Prüfung solcher Entscheide auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 50 n. 41 Une décision communale peut être annulée ou corrigée par l'instanÎ de recours lorsque la commune, lors de son adoption, a dépassé la marge d'appréciation ou le pouvoir discrétionnaire qui lui sont conférés par l'art. 50 al. 1 Cst. Un tel dépassement existe notamment lorsque la commune se laisse guider par des considérations non pertinentes ou étrangères au but de la réglementation, méconnaît le principe d'égalité devant la loi ou le principe de proportionnalité, ou ne respecte pas le droit supérieur.
“c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5)”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler oder kommunaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700) die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. So können die kantonalen Instanzen nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung solcher Vorschriften abweichen, wenn sie unter Beachtung der Argumente der Baubehörde ihre abweichende gestalterische Einschätzung begründen. Vielmehr dürfen sie den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese den ihr bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften aufgrund der Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft freilich nicht nur zu, wenn der kommunale Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum insbesondere dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt (zum Ganzen: BGE 145 I 52 E.”
“Allerdings steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5).”
“Dem Gemeinderat bzw. -vorstand steht beim Entscheid darüber, welche Objekte ins Inventar aufzunehmen sind, ein Spielraum zu. Bei der Prüfung, ob ein solcher Entscheid angemessen ist, ist dementsprechend Zurückhaltung geboten, damit die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV respektiert wird. Der erwähnte Spielraum wird indessen namentlich dann überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.; Urteil 1C_128/2019 / 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat der Gemeinderat mit seiner Vorgabe, wonach bei mindestens zwei der sechs Kriterien die Bewertung "besondere Bedeutung" gegeben sein muss, eindeutig überspannte Anforderungen für die Inventarisierung gestellt. Zwar mag eine solche Vorgabe gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, in Bezug auf die Schutzwürdigkeit herausragende Objekte zu selektieren. Die genannte Vorgabe führt jedoch dazu, dass Objekte, die sich bei genauer Untersuchung - insbesondere aufgrund einer Gesamtwürdigung - als Denkmäler erweisen könnten, allein deshalb nicht ins Inventar aufgenommen werden, weil die Bewertung "besondere Bedeutung" bei weniger als zwei Kriterien vorliegt. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur kantonalen Praxis, nach welcher für die Inventarisierung eines Objekts keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.”
RéférenÎ : art. 50 Cst. n° 40 Lors du contrôle des plans d'affectation communaux et des plans d'affectation particuliers, l'autorité de recours doit faire preuve de la réserve imposée par l'art. 50 Cst. (autonomie communale / autonomie en matière de planification). L'autorité doit respecter les appréciations communales défendables et ne peut pas privilégier sa propre solution lorsqu'il existe plusieurs solutions admissibles. Il y a toutefois lieu d'intervenir lorsque la planification communale, pour des raisons d'intérêts supra-communaux, s'avère inappropriée, lorsqu'elle contredit les objectifs directeurs et les principes de l'aménagement du territoire, ou lorsqu'elle est manifestement inappropriée.
“In ihrer Triplik entgegnen die Rekurrentinnen, mit der fraglichen Medienmit- teilung bestätige die Stadt Zürich die rekurrentischen Ausführungen, dass kein Problem bestehe, da sich aus dem Bericht Fahrländer, dem Planungs- bericht und der Medienmitteilung herleiten lasse, dass der Anteil an Zweit- wohnungen im Jahr 2017 3,8 %, im Jahr 2020 3,3 % und im Jahr 2021 3,0 % betragen habe. Falsch und bestritten sei, dass die Apartments häufig unbe- legt seien, wobei es ohnehin beschämend sei, dass die Stadt Zürich eine Statistik aus dem Jahr 2021 bemühe, da dieses Jahr vom Coronavirus do- miniert und damit für die Rekurrentinnen ein sehr schwieriges Geschäftsjahr gewesen sei. Die 2020 Apartments seien nicht unbelegt im Sinne von leer, sondern es würden dort keine angemeldeten Personen wohnen. Schliesslich stehe der Stadt Zürich in keinem Punkt ein Ermessen zu. 4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Über- prüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich Quartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprü- fungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes R1S.2022.05090 Seite 12 [VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung gilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebli- che prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittel- behörde darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösun- gen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder will- kürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund über- kommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zie- len und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offen- sichtlich unangemessen ist.”
Cst. art. 50 n. 39 L'autonomie communale s'exerÎ conformément au droit cantonal. Les cantons peuvent réserver aux autorités cantonales certaines compétences d'ordonnancement et de perception ; dans de tels domaines, les communes sont dès lors dépourvues d'autonomie (p. ex. redevanÎ pour la vignette de contrôle). Les communes ne peuvent percevoir des «impôts supplémentaires» que dans la mesure où le droit cantonal en prévoit la base légale ; en revanche, elles sont libres de prélever des redevances de droit public non qualifiées d'impôt.
“Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin in genügend schwerer Weise in der Ausübung ihrer Hoheitsbefugnisse betroffen ist, dass ihr die Beschwerdebefugnis zugestanden werden muss. Das ist nicht der Fall. Im Unterschied zur Hundesteuer, bei der die Einwohnergemeinden im Kanton Solothurn den Betrag in einer Bandbreite von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- selbst festsetzen können und die Einnahmen daraus ihnen zustehen (vgl. § 11 Abs. 1 und 3 HuG/SO), geniessen sie bei der Kontrollzeichengebühr keinerlei Autonomie. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht erst auf ihre Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 3 und 45 f. der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 [KV/SO; SR 131.221]), um ihre Beschwerde und ihre Beschwerdelegitimation im Besonderen zu begründen. Der Beschwerdeführerin fehlt aber nicht nur die Autonomie im Bereich der Kontrollzeichengebühr, sondern es ist sogar zweifelhaft, ob sich das angefochtene Urteil für sie überhaupt finanziell auswirkt. Gemäss ihrer Beschwerde gedenkt die Beschwerdeführerin nämlich, bereits erhobene Kontrollzeichengebühren an die Hundehalter zurückzuerstatten respektive noch ausstehende Beträge nicht zu erheben, sollte sie mit ihrer Beschwerde durchdringen. Unterliegt die Beschwerdeführerin, hat sie - soweit nicht bereits geschehen - von den Hundehaltern die Kontrollzeichengebühren zu erheben und an den Kanton abzuliefern. Finanzielle Auswirkungen zeitigt das angefochtene Urteil also nur oder zumindest in erster Linie für die gebührenpflichtigen Hundehalter. Demgegenüber beschränkt sich das Interesse der Beschwerdeführerin an der Prozessführung im Wesentlichen auf die Sicherstellung der korrekten Anwendung des Rechts.”
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie "nach Massgabe des kantonalen Rechts" (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; 143 I 272 E. 2.3.1). Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gemeinden in der Erfüllung "ihrer eigenen Aufgaben" grundsätzlich autonom (§ 45 Abs. 1 KV/BL; vorne E. 1.2.2). Dies trifft auch auf die Regelung der Grundeigentümerbeiträge zu (Urteil 2C_520/2018 vom 18. September 2019 E. 1.2), mithin jene öffentlich-rechtlichen Abgaben (in der rechtlichen Form eines Beitrags), den die Grundeigentümer aufgrund der Erstellung der öffentlichen Strasseninfrastruktur zu leisten haben (hinten E. 3.5). Gemäss § 132 Abs. 2 KV/BL dürfen die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft "weitere Steuern" nur erheben, soweit hierzu eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht. Dagegen ist es ihnen unbenommen, nicht als Steuer zu qualifizierende öffentlich-rechtliche Abgaben zu erheben (dazu namentlich BGE 142 I 177 E. 4.3.2).”
L'autonomie communale prévue à l'art. 50 al. 1 Cst. peut couvrir divers domaines, notamment la tenue des comptes et l'élaboration du budget ainsi que les compétences en matière de routes communales. Des compétences déléguées par le canton confèrent alors à la commune un champ de protection lorsque le droit cantonal lui laisse une marge de décision et d'action relativement importante. Cette marge doit être respectée tant dans les décisions administratives d'octroi d'autorisations que dans les contrôles juridiques.
“85 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) garantierte Gemeindeautonomie. Sie macht geltend, Art. 122 KV gewähre den Gemeinden Autonomie im Bereich der Rechnungslegung. Damit ist sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert. Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt – nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2 Abs. 1 f. – 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 104, 118 und 120). 1.5 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 122 KV sorgen Kanton und Gemeinden für einen gesunden Finanzhaushalt (Abs. 1). Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit (Abs. 2). Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit (Abs. 3). Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt (Abs.”
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Sie sind auch zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 GG).[9] Deshalb verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG[10]), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.[11] Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird.”
Cst. art. 50 n. 37 Le Tribunal fédéral examine librement si l'instanÎ cantonale de recours a respecté la marge d'appréciation et le pouvoir discrétionnaire relevant de l'autonomie communale. Le contrôle s'opère avì retenue, en particulier pour l'interprétation des dispositions communales et l'appréciation des conditions locales (p. ex. pour les demandes de permis de construire).
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; 142 I 177 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Baugesuchs kommt der Gemeindebehörde im Rahmen der Auslegung ihres eigenen Baureglements und der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein besonderer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonale Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 55 f. mit Hinweisen).”
“Zusammenfassend befindet sich Art. 3 Abs. 1 BZO Wädenswil innerhalb des kommunalen Regelungsspielraums der Gemeinde und sie war folglich befugt, die privilegierte Ausnützung in Dach- und Untergeschossen auf die Hälfte zu beschränken. Indem die Vorinstanz der Stadt Wädenswil die Anwendung dieser Bestimmung verwehrte, hat sie den Regelungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich missachtet und damit die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt.”
Cst. art. 50 n. 36 L'autonomie communale existe uniquement dans les domaines que le droit cantonal ou fédéral ne réglemente pas de manière exhaustive. Est protégée la sphère dans laquelle la commune est habilitée, en tout ou en partie, à édicter des règles et dispose à cet égard d'une marge de décision relativement importante. La protection porte sur la sphère en cause (protégée) et non nécessairement sur l'ensemble du domaine de compétences.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auf kantonaler Ebene ist die Gemeindeautonomie in Art. 85 KV/ZH (SR 131.211) festgehalten. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E.”
“Juli 2015, AN.2015.00001, E. 1.3). Dementsprechend erwiese sich selbst die von der Beschwerdeführerin eventualiter verlangte Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neuentscheidung bzw. zum Neuerlass als unzulässiger Antrag und wäre entsprechend nicht darauf einzutreten (vgl. VGr, 2. März 2023, AN.2022.00005–7, je E. 1.5; anders vereinzelt noch die frühere Rechtsprechung VGr, 26. Februar 2020, VB.2019.00003, E. 1.4 mit Hinweisen). 1.4 Im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens ist die Vereinbarkeit des angefochtenen Erlasses bzw. der angefochtenen Bestimmung(en) mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen. Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (VGr, 17. September 2024, AN.2024.00002, E. 2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94). 2. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 145 I 52; BGE 141 I 36 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Gemeindeautonomie ist ein kantonales verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 85 KV; BGr, 12.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 83 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 50 n. 35 Étendue du contrôle du Tribunal fédéral : L'atteinte à l'autonomie communale est considérée comme un droit constitutionnel cantonal et est examinée librement par le Tribunal fédéral. Un tel examen suppose que le griï soit soulevé expressément et suffisamment motivé dans le recours ; l'application du reste du droit cantonal est, en revanche, en principe soumise uniquement au contrôle pour arbitraire.
“Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Anwendung von kantonalem Recht - einschliesslich des übrigen kantonalen Verfassungsrechts - kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (Art. 95 BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2; 137 V 57 E. 1.3). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2; 134 I 83 E. 3.2). Zu den kantonalen verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 95 lit. c BGG gehört auch die Gemeindeautonomie (BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 I 36 E. 5.4; vgl. auch Art. 50 BV). Frei zu prüfen ist im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ausserdem die Anwendung desjenigen kantonalen Verfassungsrechts, welches die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden regelt (BGE 147 I 136 E. 1.4; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4). Frei prüft das Bundesgericht sodann, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1; 143 II 553 E. 6.3.1; 141 I 36 E. 5.4; 136 I 395 E. 2; 96 I 369 E. 4; Urteil 2C_136/2020 vom 5. November 2021 E. 2.1).”
Citation : Cst. art. 50 n. 34 L'autonomie communale, telle que prévue à l'art. 50 al. 1 Cst., n'est pas atteinte lorsque des mesures de protection cantonales sont appliquées dans le respect du principe de proportionnalité et que la commune compétente n'est pas guidée par des considérations étrangères à la matière.
“Ebenso wenig verletzt die Qualifikation des streitgegenständlichen Objekts als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV). Gestützt auf ihre Ausführungen ist mit Blick auf den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt nicht erkennbar, dass eine anderslautende Beurteilung mit dem Zweck der Regelung und den zu ihrer Auslegung entwickelten Grundsätzen vereinbar wäre. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin in ihrem erstinstanzlichen Entscheid zeigen ausserdem, dass sie sich in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Objekts an der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen orientierte und insoweit von sachfremden Überlegungen leiten liess. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.”
Les avis d'ordre technique (p. ex. concernant l'aménagement technique, la sécurité routière ou des questions d'ingénierie) peuvent être rendus par des autorités ou par des experts; cela ne constitue pas automatiquement une ingérenÎ illicite dans l'autonomie communale ni dans la marge d'appréciation de la commune au sens de l'art. 50 al. 1 Cst., pour autant qu'ils se limitent à des aspects d'ordre technique.
“2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015) gestützt auf Art. 25a RPG inhaltlich zu koordinieren, namentlich hinsichtlich der Festsetzung des Perimeters des Teilstrassenplans sowie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 32 Ingress und lit. b sowie Art. 33 Ingress und lit. b StrG), insbesondere bezüglich der Sichtweiten, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen (vgl. dazu VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass sich das fachkundige TBA in seinem Amtsbericht vom 19. März 2020 (Beilage zu act. 11/9) – trotz der Kritik der Beschwerdeführer – sowohl in Bezug auf den genehmigungspflichtigen Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, als auch auf das damit koordiniert öffentlich aufgelegte gleichnamige Strassenbauprojekt zur Sachverhaltsfrage der technischen Ausgestaltung der geplanten Gemeindestrasse äussern durfte, ohne unzulässigerweise in den Autonomie- und Ermessensbereich der Beschwerdebeteiligten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 KV, und Hinweise unter E. 7.1 hiernach) einzugreifen. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, das gleichnamige Strassenbauprojekt der Beschwerdebeteiligten und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 19. November 2018/4. Dezember”
“2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015) gestützt auf Art. 25a RPG inhaltlich zu koordinieren, namentlich hinsichtlich der Festsetzung des Perimeters des Teilstrassenplans sowie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 32 Ingress und lit. b sowie Art. 33 Ingress und lit. b StrG), insbesondere bezüglich der Sichtweiten, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen (vgl. dazu VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass sich das fachkundige TBA in seinem Amtsbericht vom 19. März 2020 (Beilage zu act. 11/9) – trotz der Kritik der Beschwerdeführer – sowohl in Bezug auf den genehmigungspflichtigen Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, als auch auf das damit koordiniert öffentlich aufgelegte gleichnamige Strassenbauprojekt zur Sachverhaltsfrage der technischen Ausgestaltung der geplanten Gemeindestrasse äussern durfte, ohne unzulässigerweise in den Autonomie- und Ermessensbereich der Beschwerdebeteiligten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 KV, und Hinweise unter E. 7.1 hiernach) einzugreifen. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, das gleichnamige Strassenbauprojekt der Beschwerdebeteiligten und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 19. November 2018/4. Dezember”
Pour la qualité pour recourir, il suffit que la commune soit atteinte par la décision attaquée en sa qualité de titulaire de la puissanÎ publique. Dans cette position, elle peut invoquer la violation de l'autonomie communale garantie par l'art. 50 al. 1 Cst.; la question de savoir si l'autonomie revendiquée existe effectivement est une question matérielle. Le cas échéant, la commune peut, dans le cadre de cette critique, invoquer également la violation d'autres droits procéduraux (p.ex. le droit d'être entendue).
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; Urteil 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 68 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 [KV/LU; SR 131.213], § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL 150]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 147 I 225; 146 I 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, fällt die Ortsplanung und die damit verknüpfte Kompetenz, entsprechende Abgaben zu erheben, in den Autonomiebereich der Gemeinde. Es ist somit nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt wäre (vgl. Urteil 1C_501/2009 vom 4. Januar 2010 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 136 I 142).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 KV/GR [SR 131.226]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des von den strittigen Denkmalschutzmassnahmen betroffenen Gebäudes durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 wird durch den angefochtenen Entscheid in ihrer hoheitlichen Stellung berührt und ist somit gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG befugt, eine Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV gewährleisteten Gemeindeautonomie zu rügen (BGE 146 I 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dieser Rüge kann sie auch die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen und Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorbringen (BGE 128 I 3 E. 2b; 139 I 169 E. 6.1; je mit Hinweisen).”
Citation: Cst. art. 50 n. 31 L'obligation de répartir les risques peut être mise en question de manière pertinente lors d'un examen de la responsabilité à l'égard de tiers.
“2 BVG), von Treuepflichten (hinsichtlich verschiedener Interessenkonflikte) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht erblickt hat. Weiter hat die Vorinstanz den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der beiden Stiftungsräte und dem Schaden bejaht. Für diesen sei das (strafbare) Verhalten der Gebrüder G.________ wohl eine mitwirkende Teilursache gewesen, was indessen die Kausalität nicht unterbrochen habe. Der Schadenersatzanspruch des Sicherheitsfonds ist nicht auf dessen Sicherstellung beschränkt (vgl. vorangehende E. 4 Abs. 1). Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den bei der PK-D.________ angefallenen Schaden werden lediglich in appellatorischer Weise bestritten und bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vorangehende E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer glauben machen will, hat die Vorinstanz sorgfältig zwischen den beiden früheren Stiftungsräten, deren jeweiligen Handlungen und deren Funktionen bei den durch die PK-D.________ alimentierten Gesellschaften und Anlagefonds differenziert. Der Beschwerdeführer nimmt insbesondere keinen Bezug auf Art. 50 Abs. 3 BVV 2 oder die reglementarischen Vorgaben und legt nicht dar, inwiefern die Anlagen der Mittel der PK-D.________ den einschlägigen Vorschriften genügt haben sollen. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (BGE 141 V 51 E. 8.3 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier offenkundig nicht vor.”
Cst. art. 50 ch. 30 Un règlement assorti d'une réserve de modification permet qu'une adaptation ou un complément unilatéral du règlement (notamment en ce qui concerne le taux de conversion) soit effectué; des limites telles que le respect de l'égalité de traitement et la protection de la confianÎ légitime s'appliquent.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Vorschriften. Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem Vorschriften über die Leistungen. Sie können in diesen einen Umwandlungssatz angeben, mithin festlegen, welchem Prozentsatz des Altersguthabens die Altersrente entspricht. Enthält das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - einen Änderungsvorbehalt, so kann sie in den Schranken des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Vertrauensschutzes und der Garantie der wohlerworbenen Rechte das Reglement einseitig abändern (vgl. HANSPETER KONRAD/MICHAEL LAUENER, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Basel 2021, N. 56 zu Art. 50 BVG). Die Vorinstanz hat diese und die weiteren einschlägigen Rechtssätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden.”
Dans l'application de l'art. 50 al. 1 Cst., une retenue judiciaire s'impose afin de préserver la marge d'appréciation/d'autorité procédurale dont disposent les communes lorsqu'elles se fondent sur des notions indéterminées. Toutefois, cette retenue n'exclut pas un examen : une décision communale peut être annulée si elle n'est plus défendable sur le plan factuel (arbitraire), si elle est guidée par des motifs non pertinents ou étrangers à son objet, si elle viole les principes d'égalité devant la loi ou de proportionnalité, ou si elle méconnaît le droit supérieur. Dans le cadre de l'examen de proportionnalité, il convient — selon le cas — de mettre en balanÎ les intérêts locaux de préservation esthétique ou de protection du patrimoine avì des intérêts privés et des intérêts publics supra‑communaux (notamment les objectifs d'aménagement du territoire).
“c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Allerdings steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5).”
“Dem Gemeinderat bzw. -vorstand steht beim Entscheid darüber, welche Objekte ins Inventar aufzunehmen sind, ein Spielraum zu. Bei der Prüfung, ob ein solcher Entscheid angemessen ist, ist dementsprechend Zurückhaltung geboten, damit die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV respektiert wird. Der erwähnte Spielraum wird indessen namentlich dann überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.; Urteil 1C_128/2019 / 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend hat der Gemeinderat mit seiner Vorgabe, wonach bei mindestens zwei der sechs Kriterien die Bewertung "besondere Bedeutung" gegeben sein muss, eindeutig überspannte Anforderungen für die Inventarisierung gestellt. Zwar mag eine solche Vorgabe gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, in Bezug auf die Schutzwürdigkeit herausragende Objekte zu selektieren. Die genannte Vorgabe führt jedoch dazu, dass Objekte, die sich bei genauer Untersuchung - insbesondere aufgrund einer Gesamtwürdigung - als Denkmäler erweisen könnten, allein deshalb nicht ins Inventar aufgenommen werden, weil die Bewertung "besondere Bedeutung" bei weniger als zwei Kriterien vorliegt. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur kantonalen Praxis, nach welcher für die Inventarisierung eines Objekts keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl.”
Selon une jurisprudenÎ constante, les communes du canton de Zurich disposent d'une marge d'appréciation relativement importante lorsqu'il s'agit d'apprécier si un bâtiment doit être considéré comme méritant d'être conservé au sens de l'art. 203 al. 1 let. c LTV, de sorte que leur autonomie au sens de l'art. 50 al. 1 Cst. s'applique.
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).”
“In Bezug auf die Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht den Gemeinden des Kantons Zürich wie bereits dargelegt (vorne E. 4.2) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und somit Autonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_521/1C_573/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.3; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ist die Autonomie der Gemeinde gegeben, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 144 I 193 E. 7.4.1; Urteil 1C_626/1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV indes einzugreifen und darf anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar, d.”
Lors des contrôles relatifs à l’affectation et au tarif, il convient de distinguer : l’instanÎ chargée de l’examen peut vérifier la correcte affectation d’un prélèvement ; en revanche, un contrôle de fond du prélèvement lui‑même relève de la voie de recours ordinaire et ne porte pas atteinte à l’autonomie communale garantie constitutionnellement à l’art. 50 al. 1 Cst.
“b Satz 2 StromVG beziehe sich lediglich auf die materielle Überprüfung der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (E. 6.4). In der angefochtenen Neuverfügung überprüfte die Vorinstanz, ob für die Gewinnablieferung an die Stadt Bern eine Rechtsgrundlage besteht und das Erfordernis der Energiebezogenheit gegeben ist. Sie befasste sich folglich allein mit der korrekten Zuordnung der städtischen Gewinnablieferung, zu deren Prüfung sie gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts befugt ist. Demgegenüber nahm sie keine materielle Überprüfung der Abgabe vor, die dem ordentlichen Rechtsmittelweg vorbehalten bleibt und nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. Selbst wenn die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Zuordnung nicht auf den engen Bezug der Abgabe zur Energieproduktion abstellen durfte, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, wäre darin lediglich eine fehlerhafte Ausübung der ihr obliegenden Tarifprüfung zu erblicken, aber noch keine Verletzung der Zuständigkeit von Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG oder der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV.”
Citation : Cst. art. 50 n° 26 L'autonomie communale découlant de l'art. 50 al. 1 Cst. n'est applicable que dans la mesure prévue par le droit cantonal. Une protection existe lorsque le droit cantonal (ou fédéral) ne régit pas une matière de manière exhaustive, mais laisse à la commune, en tout ou en partie, le soin de la réglementer, en lui accordant à cet égard une marge d'appréciation et de décision relativement importante. Seule est protégée la marge qui subsiste dans le droit cantonal; la protection disparaît en dehors du champ litigieux.
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Den Gemeinden des Kantons Zürich kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (Urteile 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.4; 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 II 125; 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; je mit Hinweisen). Dieser Spielraum wird gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Den Gemeinden des Kantons Zürich kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (Urteile 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.4; 1C_128/2019 25. August 2020 E. 5.2; 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E. 9.3; je mit Hinweisen). Dieser Spielraum wird gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten liess oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzte (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 mit Hinweis). Das von der Gemeindeautonomie geschützte Ermessen bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts wird auch überschritten, wenn die Gemeinde grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben (Urteile 1C_514/2020 vom 5.”
Les contrats de fusion communale et des actes juridiques similaires régis par le canton peuvent créer la personnalité juridique des communes ainsi que redéfinir la répartition des compétences. Cela est conforme au principe selon lequel l'origine et la limite de l'autonomie communale se trouvent dans le droit cantonal (art. 50 al. 1 Cst.).
“der Gemeindefusionsvertrag zielt nicht unmittel-bar auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ab, sondern greift in den föderalistischen Staatsbau ein, indem die Eigenschaft, in eigenem Namen Rechte und Pflichten auf sich und gegenüber anderen begründen zu können, neu geschaffen wird. Mit dem Vereinigungsvertrag werden die Verhältnisse, die das Erfüllen einer öffentlichen Aufgabe erlauben, erst ermöglicht. Sinnlogisch geht demnach ein Vereinigungsvertrag einem Vertrag, welcher die Zuständigkeit betreffend eine konkrete öffentliche Aufgabe regelt, stets voraus. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht sich, dass es sich beim Vereini-gungsvertrag um einen Rechtsakt handelt, der sich den eingangs aufgeführten Merkmalen des ver-waltungsrechtlichen Vertrags weitgehend entzieht. Eine Qualifikation als Staatsvertrag bzw. als völkerrechtlicher Vertrag scheint nicht ausgeschlossen, dennoch ist zu bedenken, dass Gemeinden trotz ihrer elementaren Bedeutung im schweizerischen Staatsgedanken nicht die gleiche Völkerrechtssubjektivität geniessen wie die Kantone oder der Bund, ist doch Ursprung und Schranke der Gemeindeautonomie das jeweilige kantonale Recht (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV).”
La réglementation cantonale relative à l'inhumation en urne demeure en l'espèÎ contraignante et est considérée par le Tribunal fédéral comme non contraire à l'art. 50 Cst. Ainsi, l'autonomie communale n'est pas considérée comme violée par la réglementation cantonale concrète.
“und die Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können (lit. b). Diese Regelung der Urnenbestattung im Kanton Zürich bleibe unverändert, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für das Bundesgericht kein Anlass dazu, davon auszugehen, der Regierungsrat würde das GNU/ZH anders auslegen, als er dies sowohl in seiner Weisung wie auch in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Das erste Beispiel des Beschwerdeführers - das Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne mit sterblichen Überresten in einem Zürcher Wald - wird also nicht vom GNU/ZH erfasst, da es schon von einem anderen kantonalen Erlass geregelt wird. Bereits aus diesem Grund ist weder eine Verletzung des Rechts auf ein schickliches Begräbnis (Art. 7 BV) noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) auszumachen.”
Citation: Cst. art. 50 n. 23 La jurisprudenÎ constate qu'une commune peut tacitement renoncer au recours d'autonomie; dans de tels cas, la question se pose expressément de savoir si un particulier peut, à titre préliminaire, faire valoir une violation de l'autonomie communale.
“Soweit der Beschwerdeführer sein schutzwürdiges Interesse bzw. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin begründet sieht, dass mit dem Aufschub der Genehmigung eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliege, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gemeinde Escholzmatt-Marbach selber als Trägerin der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]) stillschweigend auf die Autonomiebeschwerde verzichtete. Insofern ist fraglich, ob der private Beschwerdeführer vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1992). Im Übrigen wäre der Vorwurf unbegründet: In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat weder Art. 50 BV noch § 68 Abs. 2 KV, wenn er seiner Überprüfungsbefugnis und Überprüfungsverpflichtung im Rahmen von § 20 Abs. 2 und 3 PBG nachkommt (LGVE 2013 IV Nr. 9 E. 4.1, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat dem Regierungsrat an sich weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Demnach kann sich eine Gemeinde dann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn der Regierungsrat die Befugnis zur Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit einer Ortsplanungsrevision in sachgerechter Weise wahrnimmt und kommunales Recht auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht bzw.”
“Soweit der Beschwerdeführer sein schutzwürdiges Interesse bzw. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin begründet sieht, dass mit dem Aufschub der Genehmigung eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliege, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gemeinde Escholzmatt-Marbach selber als Trägerin der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]) stillschweigend auf die Autonomiebeschwerde verzichtete. Insofern ist fraglich, ob der private Beschwerdeführer vorfrageweise eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machen kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1992). Im Übrigen wäre der Vorwurf unbegründet: In seiner Funktion als Genehmigungsinstanz verletzt der Regierungsrat weder Art. 50 BV noch § 68 Abs. 2 KV, wenn er seiner Überprüfungsbefugnis und Überprüfungsverpflichtung im Rahmen von § 20 Abs. 2 und 3 PBG nachkommt (LGVE 2013 IV Nr. 9 E. 4.1, auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber hat dem Regierungsrat an sich weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Demnach kann sich eine Gemeinde dann nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen, wenn der Regierungsrat die Befugnis zur Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit einer Ortsplanungsrevision in sachgerechter Weise wahrnimmt und kommunales Recht auf die Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht bzw.”
Cst. art. 50 ch. 22 L'autonomie communale protégée peut porter tant sur la compétenÎ d'édicter et d'exécuter ses propres règlements communaux que sur une marge de manœuvre dans l'application du droit cantonal ou fédéral.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auf kantonaler Ebene ist die Gemeindeautonomie in Art. 85 KV/ZH (SR 131.211) festgehalten. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (KV/SG; SR 131.225) ist die Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder zum Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; BGE 136 I 265 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 55 f. mit Hinweisen).”
Selon l'art. 89 al. 2 let. c LTF, les communes sont habilitées à former un recours en matière de droit public lorsqu'elles invoquent la violation de garanties que leur confèrent la constitution cantonale ou la constitution fédérale. Cela comprend l'autonomie communale garantie par l'art. 50 al. 1 Cst. La question de savoir si l'autonomie invoquée par la collectivité existe effectivement et a été violée dans le cas concret ne relève pas des conditions d'admission, mais de l'examen au fond.
“Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Gemeinden, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Bei der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_138/2024 handelt es sich um eine Gemeinde. Sie rügt unter anderem, das Verwaltungsgericht habe ihre Gemeindeautonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV verletzt, indem es eine kommunale Bestimmung betreffend die Anrechenbarkeit der Geschossfläche von Attikageschossen zur Ausnützungsziffer anders ausgelegt habe als die Gemeinde. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit in vertretbarer Weise auf eine Garantie im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG und ist ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und durch den angefochtenen Entscheid verletzt ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen (vgl. BGE 146 I 36 E. 1.4; 135 I 43 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; Urteil 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV; § 68 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 [KV/LU; SR 131.213], § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 [GG/LU; SRL 150]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 147 I 225; 146 I 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, fällt die Ortsplanung und die damit verknüpfte Kompetenz, entsprechende Abgaben zu erheben, in den Autonomiebereich der Gemeinde. Es ist somit nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt wäre (vgl. Urteil 1C_501/2009 vom 4. Januar 2010 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 136 I 142).”
“Gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. e BV beurteilt das Bundesgericht Streitigkeiten wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zugunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BGE 147 I 136 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 136 I 404 E. 1.1.1). Legitimiert zu einer derartigen Beschwerde sind aufgrund von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG auch die Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie geltend machen (Art. 50 Abs. 1 BV; dazu hinten E. 3.1). Für das Eintreten ist einzig entscheidend, dass das Gemeinwesen in vertretbarer Weise eine Garantie der Kantons- oder Bundesverfassung anruft. Ob eine solche tatsächlich besteht und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt ist, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (BGE 146 I 36 E. 1.4; 146 I 83 E. 1.2; 141 I 36 E. 1.2.4; 140 I 90 E. 1.1; zum Ganzen: Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Comm. LTF], N. 82 zu Art. 89 BGG).”
Principe : Pour sauvegarder l'autonomie communale (art. 50 al. 1 Cst.), une certaine réserve judiciaire s'impose lors du contrôle des décisions communales. Cette réserve est notamment indiquée pour l'application de notions juridiques indéterminées, pour l'interprétation du droit communal, pour les appréciations locales ou techniques ainsi que pour les classifications esthétiques des projets de construction. Toutefois, la garantie du droit de recours (art. 29a Cst.) — et, en cas d'applicabilité de la LAT, en outre l'art. 33 al. 3 let. b LAT — exclut une limitation générale du contrôle judiciaire à un simple examen de l'arbitraire ; les instances de recours doivent en revanche vérifier si la marge d'appréciation et le pouvoir discrétionnaire accordés par l'autonomie communale ont été dépassés (p. ex. par de l'arbitraire, des considérations non pertinentes ou des violations de principes tels que l'égalité devant la loi et la proportionnalité).
“c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5)”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“Allerdings steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.5).”
“Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 135 I 302 E. 1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zurückzunehmen (vgl. § 144 Abs. 2 VRG; zum Ganzen BGE 139 II 185 E. 9.3; ferner: LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Insbesondere bei der Auslegung von kommunalem Recht ist der in der Bundesverfassung verankerten Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass dieser Ansatz in gewisser Hinsicht in einem Spannungsverhältnis zu den in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verbrieften Rechtsmittelgarantie, ferner des Bundesrechts (Art. 29a BV; Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.119]; Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) sowie des kantonalen Rechts steht. Die Rechtsweggarantie lässt aber eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten insbesondere erlaubt, den Handlungsspielraum von Gemeinden zu wahren (BGer-Urteil 1C_617/2018 vom”
“m an die Grundstücksgrenze oder an Verkehrsflächen reichen, wobei die maximal zulässige Neigung der Böschung 2:3 beträgt (Abs. 3). Die genannten Vorschriften werden in Anhang 2 BauR grafisch erläutert. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, welche lokale Umstände betreffen, ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung solch unbestimmter Rechtsbegriffe eine richterliche Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (so Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) nicht vereinbar wäre (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil BGE 145 I 52 E. 3.6 und VerwGE B 2019/219 vom 29. August 2020 E. 8.2 je mit Hinweisen, VerwGE B 2013/70 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 64 ff., VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 9.1 und VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 E. 3.1 je mit Hinweisen sowie Linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 1 PBG). Vorweg ist unbestritten geblieben, dass der südliche Teil des projektierten Pavillons innerhalb des Grenzabstandsbereichs von”
Dans le cadre des recours d'autonomie, le Tribunal fédéral contrôle librement l'application du droit fédéral et des droits constitutionnels cantonaux. Il vérifie donc également librement si les instances cantonales, ou le cas échéant la juridiction précédente, ont respecté une marge d'appréciation ou de décision relevant du champ d'application de l'autonomie communale (art. 50 al. 1 Cst.).
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bei der Autonomiebeschwerde prüft das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 mit Hinweisen). Ebenfalls frei prüft es daher, ob die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum verletzt hat (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Anwendung von kantonalem (inklusive kommunalem) Recht (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) prüft das Bundesgericht hingegen im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel der Willkür und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine Willkür (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).”
“Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 83 E. 2.1; 143 I 272 E. 2.3.1 und 2.3.2; Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 147 I 225; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten bei der Autonomiebeschwerde frei (Art. 95 lit. a und c BGG; BGE 141 I 36 E. 5.4 mit Hinweisen). Ebenfalls frei prüft es daher, ob die Vorinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 145 I 52 E. 3.1; 141 I 36 E. 5.4; je mit Hinweisen).”
Cst. art. 50 N. 18 Si une commune, après avoir été expressément avisée d'une nouvelle publication relative au droit d'être entendu, omet de présenter une prise de position, il peut en être conclu — pour autant qu'il en apparaisse — qu'elle ne s'oppose pas à la démarche concernée. Des autorités compétentes peuvent se prononcer sur des questions d'aménagement technique (p. ex. des questions de génie routier telles que les distances de visibilité ou les possibilités de manœuvre) sans pour autant empiéter automatiquement sur le champ d'autonomie et la marge d'appréciation de la commune visés à l'art. 50 al. 1 Cst.
“Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die RUBD mit ihrem Entscheid den Grundsatz der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) bzw. Art. 86 Abs. 3 RPBG und Art. 2 Abs. 3 RPV sowie das in Art. 10 Abs. 1 lit. b RPBG festgehaltene Subsidiaritätsprinzip verletzt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil die RUBD die Gemeinde im Nachgang an den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 6. Dezember 2018 mit Schreiben vom 16. April 2019 ausdrücklich auf die (erneute) Publikation des rechtlichen Gehörs aufmerksam machte und sich diese daraufhin nicht vernehmen liess (und überdies auch keine Beschwerde erhoben hat), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich die Gemeinde einer Einbindung der Parzelle Art. bbb in den Ortsbildschutzperimeter nicht mehr widersetzt.”
“2 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 1C_71/2014 vom 19. Februar 2015) gestützt auf Art. 25a RPG inhaltlich zu koordinieren, namentlich hinsichtlich der Festsetzung des Perimeters des Teilstrassenplans sowie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Art. 32 Ingress und lit. b sowie Art. 33 Ingress und lit. b StrG), insbesondere bezüglich der Sichtweiten, Wendemöglichkeiten und Ausweichstellen (vgl. dazu VerwGE B 2019/244 vom 3. Mai 2020 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass sich das fachkundige TBA in seinem Amtsbericht vom 19. März 2020 (Beilage zu act. 11/9) – trotz der Kritik der Beschwerdeführer – sowohl in Bezug auf den genehmigungspflichtigen Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, als auch auf das damit koordiniert öffentlich aufgelegte gleichnamige Strassenbauprojekt zur Sachverhaltsfrage der technischen Ausgestaltung der geplanten Gemeindestrasse äussern durfte, ohne unzulässigerweise in den Autonomie- und Ermessensbereich der Beschwerdebeteiligten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 KV, und Hinweise unter E. 7.1 hiernach) einzugreifen. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Teilstrassenplan R.__-weg, Anpassung Erschliessung Parz. 0001__, das gleichnamige Strassenbauprojekt der Beschwerdebeteiligten und das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 19. November 2018/4. Dezember”
Cst. art. 50 n. 17 L'autonomie communale est garantie «dans les limites du droit cantonal»; le droit cantonal détermine donc l'étendue de cette autonomie et peut en restreindre la marge de manœuvre. La jurisprudenÎ cite, à titre d'exemples, le droit supérieur tel que la LAT (loi sur l'aménagement du territoire) et les prescriptions contraignantes du plan directeur cantonal (p. ex. dézonations), qui peuvent limiter la liberté communale en matière de planification.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert.”
“Analog zu Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet auch die Verfassung des Kantons Luzern die Autonomie der Gemeinden, wobei die Gesetzgebung ihren Umfang bestimmt und dabei einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt (§ 68 Abs. 2 KV/LU). Sie sieht weiter vor, dass der Kanton und die Gemeinden ihre Mittel unter anderem durch Erhebung von Steuern und anderen Abgaben beschaffen (§ 77 lit. a KV/LU). Der Wortlaut von § 77 lit. a KV/LU legt nahe, dass die Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung von Steuern eine gewisse Kompetenz geniessen sollen. Wie weit diese Zuständigkeit reicht und inwieweit die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden durch kantonale Gesetze eingeschränkt werden darf, wird aus dem Verfassungswortlaut hingegen nicht unmittelbar klar (BGE 147 I 136 E. 2.3.3).”
La protection de l'autonomie communale au sens de l'art. 50 al. 1 Cst. ne s'étend pas à l'ensemble d'un domaine de compétenÎ, mais seulement au domaine réglementaire ou décisionnel concrètement contesté. L'existenÎ et l'étendue de l'autonomie communale se déterminent en fonction du droit constitutionnel et législatif cantonal applicable au domaine concerné.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder zum Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und BGE 147 I 433 S. 438 Gesetzesrecht ( BGE 146 I 36 E. 3.1 S. 44; BGE 136 I 265 E. 2.1 S. 269 mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 (KV/SG; SR 131.225) ist die Gemeinde autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E.”
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Die Existenz und der Umfang der Gemeindeautonomie in einem konkreten Sachbereich bestimmt sich folglich nach Massgabe des kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrechts. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 147 I 433 E. 4.1; 147 I 136 E. 2.1; 146 I 83 E. 2.1). Die Gemeindeautonomie entbindet nicht von der Beachtung des übergeordneten Rechts. Der mit der Autonomie einhergehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist pflichtgemäss auszuüben, sodass die Gemeinde vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und namentlich das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten hat (BGE 146 II 367 E.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder das eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 146 I 83 E. 2.1; 143 I 272 E. 2.3.1 und 2.3.2; Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 E. 2.1, nicht publ.”
art. 50 al. 1 Cst. garantit l'autonomie communale dans les limites du droit cantonal. L'étendue concrète de cette autonomie découle de l'ordre constitutionnel et législatif cantonal applicable à chaque domaine. Les communes sont notamment autonomes dans un domaine lorsque le droit cantonal (ou fédéral) ne règle pas ce domaine de manière exhaustive, mais le laisse, en tout ou en partie, à la commune pour qu'elle l'organise, en lui accordant une liberté de décision relativement importante ou une marge de manœuvre correspondante.
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 145 I 52 E.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Auf kantonaler Ebene ist die Gemeindeautonomie in Art. 85 KV/ZH (SR 131.211) festgehalten. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E.”
“Konkret ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit das Reglement der Schulgemeinde C. gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht verstossen soll, zumal sich das Reglement kompetenzgemäss auf Art. 15 SchulG und damit auf die durch Art. 20 Schulgesetz vorgesehene Möglichkeit, kommunale Regelungen zur Schulorganisation und Schulpflicht zu erlassen, stützt. Die gesetzliche Grundlage ist damit gegeben. Art. 28 Schulgesetz i.V.m. Art. 25 Schulverordnung beinhalten eine Ermessensregelung (vgl. E. 5.2 ff. hiernach), die Raum für Konkretisierungen lässt. Die Gemeinde durfte diese Vorgabe durch ein eigenes Reglement näher ausformulieren, solange dies den Sinn und Zweck der kantonalen Regelung nicht verletzt. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die Gemeinden sind somit Institute des kantonalen Rechts, wobei sich der rechtliche Beitrag des Bundes darin erschöpft, die Gemeindeautonomie gerichtlich in dem vom Kanton umrissenen Umfang zu schützen (BGE 143 I 272 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Regierung hält in ihrer Botschaft zur Totalrevision des Gemeindegesetzes explizit fest, dass dieses Gesetz ein Rahmengesetz darstelle und folglich der hohen Gemeindeautonomie Rechnung trage. Den Gemeinden werde weiterhin ein möglichst grosser Gestaltungsspielraum für eigene organisationsrechtliche Lösungen belassen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 187). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.3. m.w.H.). Im Bereich der Schulorganisation hat der Kanton Graubünden den Gemeinden einen substanziellen Spielraum eingeräumt, insbesondere mit dem Erlass einer Schulordnung (inkl.”
Les communes sont légitimées à recourir lorsque leur autonomie protégée par l'art. 50 al. 1 Cst. est affectée. Il en va de même pour les corporations protégées par la Constitution. Les personnes privées peuvent invoquer l'autonomie communale dans la mesure où la décision a des répercussions sur leur situation juridique ou de fait.
“Die Gemeinde Buchrain (Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_261/2024) rügt unter anderem eine falsche Auslegung bzw. Anwendung des von ihr erlassenen Bau- und Zonenreglements (BZR), bezüglich der Überbauungsziffer 4 gemäss Art. 8 Abs. 4 BZR und der zulässigen Fassadenhöhe gemäss Art. 9 Abs. 6 BZR. Dies verletze die ihr im Bereich des Bau- und Planungsrechts durch das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) gewährte Autonomie. Die Gemeinde Buchrain beruft sich damit in vertretbarer Weise auf die in Art. 50 Abs. 1 BV garantierte Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) und ist zur Beschwerde legitimiert.”
“Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, zumal sie über eine verfassungsrechtlich geschützte (Korporations-) Autonomie verfügt (Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. §§ 73 und 76 der Verfassung vom 31. Januar 1894 des Kantons Zug [BGS 111.1] sowie § 3 GG/ZG; BGE 132 I 68 E. 1.1).”
“Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich Private auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 141 I 36 E. 1.2.4 S. 40 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung der Gemeindeautonomie darin, dass die Vorinstanz den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum der Gemeinde bei der Auslegung des kantonalen und kommunalen Baurechts missachtet habe.”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeführer kann als Baugesuchsteller seine Beschwerde auf alle Normen stützen, die zur Erteilung der verweigerten Baubewilligung führen könnten. Dazu gehört auch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf seine rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer Stellung als Hoheitsträger berührt ist, was vorliegend zutrifft. Ob ihr im fraglichen Bereich Autonomie zusteht und ob diese verletzt worden ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 141 I 36 E. 1.2.4 S. 41; 143 II 120 E. 7.1 S. 133).”
Cst. art. 50 ch. 13 L'autonomie communale existe uniquement dans les matières qui ne sont pas réglées de manière exhaustive par le droit cantonal (le cas échéant également par le droit fédéral) et dans lesquelles le droit cantonal confie à la commune, en tout ou en partie, la compétenÎ de réglementer la matière et lui accorÞ à cet égard une marge de décision relativement importante. Le domaine d'autonomie protégé peut porter sur l'édiction ou l'exécution de prescriptions communales propres ou sur une marge de manœuvre correspondante lors de l'application du droit cantonal ou fédéral.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 10.3 mit Hinweisen).”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 83 E. 2.1; 147 I 136 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt ein Autonomiebereich bei der Anwendung kantonalen Rechts voraus, dass der bestehende Spielraum auf die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse in den Gemeinden ausgerichtet ist. Dass eine Gemeindebehörde ein kantonales Gesetz mit unbestimmten Rechtsbegriff anzuwenden hat, genügt daher für sich allein noch nicht, um einen gemeindefreiheitsbezogenen Spielraum zu schaffen (Urteil 1C_241/2022 vom 3.”
“Gemeindeautonomie Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend regelt, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 138 I 242 E. 5.2 m.w.H.). Der geschützte Autonomiebereich kann in der Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften oder in einem entsprechenden Spielraum bei der Anwendung von kantonalem oder eidgenössischem Recht bestehen (KGE VV vom 25. August 2021 [810 20 281] E. 4.1). Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (statt vieler BGE 144 I 193 E. 7.4.1 und 141 I 36 E. 5.3). Die Kantonsverfassung erklärt basellandschaftliche Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz mitunter für befugt, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen, d.h. grundsätzlich autonom, zu erfüllen (§ 45 Abs.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach Art. 85 Abs. 1 KV/ZH regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbstständig und gewährt ihnen das kantonale Recht möglichst weiten Handlungsspielraum. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E.”
“Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Gemeindeautonomie und begründen diese damit, dass der Kanton zur Frage der Vorgehensweise betreffend die Ungültigerklärung der Initiative auf die Gemeinde Einfluss genommen habe. Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. BGE 146 I 83 E. 2.1). Selbst wenn sich die von den Beschwerdeführern beschriebene ʺEinflussnahmeʺ des Kantons auf die Gemeinde nachweisen liesse, würde diese vorliegend keine Verletzung der Gemeindeautonomie darstellen. Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn die kantonale Behörde selbst Entscheide trifft oder Verfügungen und Bestimmungen erlässt, die nach kantonalem Recht in den Aufgaben- und Kompetenzbereich der Gemeinde fallen.”
Une commune est, conformément à l'art. 50 al. 1 Cst., autonome dans un domaine si le droit cantonal ne règle pas ce domaine de manière exhaustive, mais le laisse, en tout ou en partie, à la commune pour qu'elle l'organise. Condition nécessaire : que la commune conserve dans ce cadre une marge de décision relativement importante.
“Gemäss § 68 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1) und § 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG; SRL Nr. 150) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BV ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (für die Luzerner Gemeinden vgl. BGer-Urteile 1C_471/2015 vom”
Lors de l'application de clauses esthétiques, l'autonomie communale cantonale prévue à l'art. 50 al. 1 Cst. doit être particulièrement respectée. Les décisions communales d'appréciation ne peuvent être annulées que si la commune a dépassé la marge d'appréciation ou le pouvoir discrétionnaire qui lui est accordé par l'autonomie communale. Tel est notamment le cas lorsque la commune se laisse guider par des considérations non pertinentes, étrangères à l'objet de la réglementation, ou porte atteinte aux principes d'égalité devant la loi ou de proportionnalité.
“Zu beachten ist überdies, dass sich die kantonalen Gerichte selbst dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen haben, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 3.5).”
RéférenÎ : Cst. art. 50 n. 10 Les communes peuvent, en se prévalant de l'autonomie communale protégée par l'art. 50 Cst., faire valoir leur qualité pour former un recours auprès du Tribunal fédéral en matière de droit public. Il convient d'entrer en matière sur un recours régulièrement formé et introduit dans les délais si la commune invoque de manière fondée un domaine d'autonomie qui lui appartient ; l'existenÎ factuelle de cette autonomie et son atteinte relèvent en revanche de questions de fond qui doivent être examinées au cours de la procédure.
“Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten, die sich gestützt auf Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie beruft, ist deshalb befugt, das Urteil des Verwaltungsgerichts anzufechten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Die Stadt Zürich beruft sich zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG. Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewähren. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall tatsächlich verletzt wurde (BGE 146 I 36 E. 1.4 S. 40). Für das Eintreten genügt, wenn sich die Gemeinde in vertretbarer Weise auf einen ihr zustehenden Autonomiebereich beruft. Dies trifft vorliegend zu, kommt doch den Zürcher Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3). Die Stadt Zürich, die sich gestützt auf Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie beruft, ist deshalb befugt, das Urteil des Verwaltungsgerichts anzufechten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Citation: Cst. art. 50 ch. 9 Lors de l'examen des demandes de permis de construire, de l'interprétation de ses propres règlements communaux de construction et de l'appréciation des conditions locales, la commune bénéficie d'une marge d'appréciation et d'un pouvoir discrétionnaire particuliers. Les instances cantonales de recours ne doivent contrôler ce domaine de l'autonomie communale qu'avì retenue.
“Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie mit Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; 142 I 177 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Baugesuchs kommt der Gemeindebehörde im Rahmen der Auslegung ihres eigenen Baureglements und der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein besonderer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonale Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl.”
“Diese Auslegung ist zwar dem Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen, doch erscheint sie vom Wortlaut noch gedeckt. Aus einer teleologischen Perspektive ist sie jedoch überzeugend. So wendet das Bau- und Umweltdepartement vor Bundesgericht ein, für die Gewährleistung der Wohnhygiene könne nur ausschlaggebend sein, dass Vorbauten auf nicht mehr als einem Drittel der Fassadenlänge grenzabstandsprivilegiert sind. Ob neben dem grenzabstandsprivilegierten Teil jedoch noch ein den Grenzabstand einhaltender Teil einer Vorbaute bestehe, sei für die Gewährleistung der Wohnhygiene irrelevant, was sie mit konkreten Beispielen untermauert. Die Auslegung und Praxis der Gemeinde sei sinnvoll. Diese Einwände sind berechtigt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 BauR Goldach durch die Gemeinde respektiert hat. Vielmehr hat es sich unzulässigerweise über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt.”
Cst. art. 50 n. 8 Les prescriptions cantonales peuvent supplanter la compétenÎ réglementaire communale dans certains domaines ; pour les matières régies par le droit cantonal, il n'existe dès lors aucune compétenÎ réglementaire communale protégée par l'art. 50 Cst. (voir p. ex. distances minimales cantonales ou autres règlements réglés de manière exhaustive).
“Da die vorinstanzliche Auslegung, wonach das kantonale Recht Grenzabstände auch für Anlagen mit fassadenähnlicher Wirkung aufstellt, sich nicht als willkürlich erweist, besteht für die Gemeinde in diesem Bereich keine Regelungskompetenz, die von der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) geschützt sein könnte. Die dahingehenden Rügen des Beschwerdeführers und der Gemeinde sind daher unbegründet.”
“und die Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können (lit. b). Diese Regelung der Urnenbestattung im Kanton Zürich bleibe unverändert, weshalb sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweise. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für das Bundesgericht kein Anlass dazu, davon auszugehen, der Regierungsrat würde das GNU/ZH anders auslegen, als er dies sowohl in seiner Weisung wie auch in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Das erste Beispiel des Beschwerdeführers - das Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne mit sterblichen Überresten in einem Zürcher Wald - wird also nicht vom GNU/ZH erfasst, da es schon von einem anderen kantonalen Erlass geregelt wird. Bereits aus diesem Grund ist weder eine Verletzung des Rechts auf ein schickliches Begräbnis (Art. 7 BV) noch eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) auszumachen.”
L'autonomie communale selon l'art. 50 al. 1 Cst. n'exclut pas un contrôle judiciaire de la proportionnalité des décisions communales. Il est notamment admis en jurisprudenÎ qu'une instanÎ de recours peut annuler une décision communale lorsque les intérêts publics (p. ex. des préoccupations de protection des monuments ou des considérations d'aménagement du territoire) n'ont pas été pris en compte ou ont été insuffisamment pondérés, ou lorsque la commune se laisse guider par des considérations étrangères à l'objet ou viole les principes de proportionnalité.
“Ebenso wenig verletzt die Qualifikation des streitgegenständlichen Objekts als wichtiger Zeuge im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV). Gestützt auf ihre Ausführungen ist mit Blick auf den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt nicht erkennbar, dass eine anderslautende Beurteilung mit dem Zweck der Regelung und den zu ihrer Auslegung entwickelten Grundsätzen vereinbar wäre. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin in ihrem erstinstanzlichen Entscheid zeigen ausserdem, dass sie sich in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Objekts an der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen orientierte und insoweit von sachfremden Überlegungen leiten liess. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
art. 50 al. 1 Cst. garantit l'autonomie communale conformément au droit cantonal. En matière d'aménagement du territoire et de construction, les communes peuvent disposer d'une marge de décision et d'appréciation relativement importante; dans de tels cas, les autorités cantonales de recours doivent faire preuve de retenue lorsqu'elles examinent les décisions communales.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert.”
“Die Gemeinde ist ein Institut des kantonalen Rechts. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie denn auch nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 83 E. 2.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 145 I 52 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kommt einer Gemeinde im Raumplanungs- und Baurecht Autonomie zu, hat sich die kantonale Rechtsmittelbehörde auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie nach Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüft.”
Les tribunaux font généralement preuve de retenue lorsqu'ils réexaminent des décisions communales, afin de respecter l'autonomie communale prévue à l'art. 50 al. 1 Cst. Ils peuvent toutefois intervenir et se substituer à la commune en exerçant leur propre pouvoir d'appréciation lorsque la commune a dépassé son champ d'action. Un tel dépassement existe notamment lorsque la commune se laisse guider par des considérations non pertinentes, étrangères au but de la réglementation, qu'elle méconnaît les principes d'égalité devant la loi ou de proportionnalité, ou qu'elle ignore le droit de rang supérieur.
“In Bezug auf die Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht den Gemeinden des Kantons Zürich wie bereits dargelegt (vorne E. 4.2) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und somit Autonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_521/1C_573/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.3; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ist die Autonomie der Gemeinde gegeben, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 144 I 193 E. 7.4.1; Urteil 1C_626/1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV indes einzugreifen und darf anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar, d.”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren Erhaltungsinteressen gegen die städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen, ein potentielles Schutzobjekt zu beseitigen und durch Neubauten zu ersetzen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Entscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt.”
“m an die Grundstücksgrenze oder an Verkehrsflächen reichen, wobei die maximal zulässige Neigung der Böschung 2:3 beträgt (Abs. 3). Die genannten Vorschriften werden in Anhang 2 BauR grafisch erläutert. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, welche lokale Umstände betreffen, ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung solch unbestimmter Rechtsbegriffe eine richterliche Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen; SR 131.225, sGS 111.1, KV) darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (so Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) nicht vereinbar wäre (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil BGE 145 I 52 E. 3.6 und VerwGE B 2019/219 vom 29. August 2020 E. 8.2 je mit Hinweisen, VerwGE B 2013/70 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 64 ff., VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 9.1 und VerwGE B 2013/116 vom 14. Mai 2014 E. 3.1 je mit Hinweisen sowie Linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 1 PBG). Vorweg ist unbestritten geblieben, dass der südliche Teil des projektierten Pavillons innerhalb des Grenzabstandsbereichs von”
L'instanÎ inférieure ne peut restreindre la marge de manœuvre réglementaire communale en omettant d'appliquer d'offiÎ une disposition communale ou en l'interprétant de manière restrictive. Si cela constitue une atteinte à l'autonomie communale (art. 50 al. 1 Cst.), cela peut entraîner l'annulation de la décision attaquée et le renvoi de l'affaire à l'instanÎ inférieure.
“Zusammenfassend befindet sich Art. 3 Abs. 1 BZO Wädenswil innerhalb des kommunalen Regelungsspielraums der Gemeinde und sie war folglich befugt, die privilegierte Ausnützung in Dach- und Untergeschossen auf die Hälfte zu beschränken. Indem die Vorinstanz der Stadt Wädenswil die Anwendung dieser Bestimmung verwehrte, hat sie den Regelungsspielraum der Gemeinde im betroffenen Bereich missachtet und damit die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) verletzt.”
“Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Urteil die Gemeindeautonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV i.V.m. § 68 Abs. 2 KV/LU verletzt, als begründet. Die Beschwerde ist im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Der Antrag der Beschwerdeführer auf einen reformatorischen Entscheid des Bundesgerichts und die direkte Bestätigung der Baubewilligung vom 9. April 2020 ist hingegen abzuweisen, zumal der im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer aufgetretene Beschwerdegegner keine Veranlassung und keine Berechtigung hatte, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, weil die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zwar verschiedene vom ihm erhobene Rügen abgewiesen, er im Ergebnis jedoch vollständig obsiegt hat.”
Le tribunal administratif peut intervenir et, si nécessaire, exercer à la plaÎ de la commune son pouvoir d'appréciation lorsque la commune outrepasse la marge de décision ou d'appréciation protégée par l'art. 50 al. 1 Cst. Cela est notamment le cas lorsque la commune agit juridiquement de manière incorrecte, méconnaît le droit supérieur ou que sa décision n'est pas défendable sur le fond (p. ex. en raison de considérations non pertinentes ou d'une violation de principes tels que la proportionnalité et l'égalité devant la loi). Dans le même temps, la marge de pondération et d'appréciation communale doit, en principe, être particulièrement respectée.
“In Bezug auf die Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, steht den Gemeinden des Kantons Zürich wie bereits dargelegt (vorne E. 4.2) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und somit Autonomie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BV zu (vgl. Urteile 1C_128/1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 125]; 1C_521/1C_573/2020 vom 2. Juni 2022 E. 6.3; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Ist die Autonomie der Gemeinde gegeben, kann sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und anwendet (vgl. BGE 144 I 193 E. 7.4.1; Urteil 1C_626/1C_628/2017 vom 16. August 2018 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV indes einzugreifen und darf anstelle der Gemeinde sein Ermessen ausüben, wenn die Gemeinde ihren Gestaltungsbereich bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen überschritten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt, das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet oder ihr Entscheid sachlich nicht vertretbar, d.”
“Diese Auslegung ist zwar dem Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmen, doch erscheint sie vom Wortlaut noch gedeckt. Aus einer teleologischen Perspektive ist sie jedoch überzeugend. So wendet das Bau- und Umweltdepartement vor Bundesgericht ein, für die Gewährleistung der Wohnhygiene könne nur ausschlaggebend sein, dass Vorbauten auf nicht mehr als einem Drittel der Fassadenlänge grenzabstandsprivilegiert sind. Ob neben dem grenzabstandsprivilegierten Teil jedoch noch ein den Grenzabstand einhaltender Teil einer Vorbaute bestehe, sei für die Gewährleistung der Wohnhygiene irrelevant, was sie mit konkreten Beispielen untermauert. Die Auslegung und Praxis der Gemeinde sei sinnvoll. Diese Einwände sind berechtigt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 BauR Goldach durch die Gemeinde respektiert hat. Vielmehr hat es sich unzulässigerweise über das von Art. 50 Abs. 1 BV geschützte Ermessen der Gemeinde hinweggesetzt.”
Cst. art. 50 ch. 2 Dans la procédure de plan directeur relative à la planification des sites d'enfouissement, les communes doivent être entendues avant la fixation des emplacements des décharges. Les associations intercommunales qui exercent directement des tâches communales dans le domaine des déchets ont également droit à la participation dans la procédure de plan directeur.
“Regeste Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 BV, Art. 85 und 95 KV/ZH, Art. 4 und 9 f. RPG, Art. 31 Abs. 1 USG, Art. 4 f. VVEA, § 23 f. und 35 AbfG/ZH; Abfall- und Deponieplanung; Festsetzung der Deponiestandorte im Richtplan; Mitwirkung der Gemeinden und der Zweckverbände im Richtplanungsverfahren. Die Abfallplanung der Kantone (Art. 31 Abs. 1 USG) umfasst insbesondere den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung). Die Kantone weisen die Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Die Gemeinden sind vor der Festsetzung von Deponiestandorten anzuhören (E. 3). Zürcher Gemeinden sind sowohl im Bereich des Bau- und Planungsrechts als auch in Bezug auf den Vollzug des kantonalen Abfallrechts autonom. Das Gleiche gilt für Zweckverbände, die im Abfallwesen unmittelbar die kommunale Aufgabe erfüllen, das Abfallrecht zu vollziehen (E. 4). Die Gemeinden haben Anspruch auf Anhörung und Mitwirkung im Richtplanungsverfahren (E.”
Dans les décisions communales de planification, notamment la planification de l'utilisation du sol, les communes conservent une marge d'appréciation «relativement importante», protégée par l'art. 50 Cst. (et par des dispositions constitutionnelles cantonales). Les autorités cantonales d'approbation et de recours ne doivent pas substituer leur propre appréciation à celle de la commune ; elles doivent laisser aux communes le choix entre plusieurs solutions appropriées.
“Februar 2005 (KV; LS 101) hat daran nichts geändert (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Der kommunale Nutzungsplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz (Art. 26 Abs. 1 RPG; § 89 PBG). Die Genehmigungsinstanz prüft die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 PBG). Sodann müssen kommunale Planungsakte auf Rekurs oder Beschwerde hin von Bundesrechts wegen mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG). Doch dürfen weder die kantonale Genehmigungsbehörde noch die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen; vielmehr haben sie es den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Damit verbleibt der Gemeinde im vorliegenden Fall eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV und Art. 85 KV geschützt ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie können sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch andere Beschwerdeführer als die Gemeinde berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 143 II 120 E. 7.1; 141 I 36 E. 1.2.4; Urteil 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
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