19 commentaries
art. 44 al. 2 Cst. impose la prise en compte réciproque entre cantons et profite, selon la jurisprudenÎ citée, également aux cantons qui pourraient être compétents en cas de conflits de compétenÎ relatifs à l'établissement de l'impôt fédéral direct. Ainsi, la norme constitutionnelle sert de base d'interprétation et de droit pour que, dans les décisions de constatation au sens de l'art. 108 LIFD, non seulement la personne assujettie soit prise en considération, mais aussi les autres cantons potentiellement compétents pour l'établissement de l'impôt.
“Auch unter teleologischen Gesichtspunkten muss die Unzuständigkeit kantonaler Behörden für den streitbetroffenen Feststellungsentscheid als offensichtlich bezeichnet werden. Wenn nicht die Steuerpflicht in der Schweiz als solche, sondern einzig infrage steht, welcher Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist, besteht der Zweck des Feststellungsentscheids nach Art. 108 Abs. 1 DBG und insbesondere der Zuständigkeit der ESTV für diesen Entscheid offenkundig darin, den BGE 150 II 244 S. 252 Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen frühestmöglich und nachhaltig zu lösen. Entgegen der eingangs zitierten Lehrmeinung schützt Art. 108 Abs. 1 DBG also keineswegs nur die steuerpflichtige Person, sondern auch die übrigen, potenziell veranlagungszuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen ist (Art. 44 Abs. 2 BV). Ein Kanton, der seine eigene Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer in einem Feststellungsentscheid bejaht, verneint schliesslich stets zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone. Denn die Veranlagung der direkten Bundessteuer beruht auf dem Grundsatz der Einheit der Veranlagungszuständigkeit bzw. des Veranlagungsortes: Auch bei steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen darf stets nur ein einziger Kanton dieselbe steuerpflichtige Person für dieselbe Steuerperiode veranlagen (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.4; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; BGE 137 I 273 E. 3.3.1). In diesem Punkt besteht ein wesentlicher Unterschied zur Situation bei den direkten Steuern der Kantone, wo trotz Steuerharmonisierung die steuerpflichtigen Personen mit steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen regelmässig der Steuer- und Veranlagungshoheit mehrerer Kantone unterstehen (z.B. unbeschränkte Steuerpflicht kraft Wohnsitz im Kanton A, beschränkte Steuerpflicht kraft Grundbesitz im Kanton B; vgl.”
Cst. art. 44 n° 18 Le droit intercantonal, respectivement les accords intercantonaux, prévalent sur le droit cantonal des cantons qui les ont ratifiés. Un canton ne peut, en principe, invoquer son droit cantonal pour se soustraire à des obligations intercantonales.
“Bei der Auslegung der interkantonalen Verträge ist das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Prinzip der Bundestreue (vgl. Art. 44 BV) zu berücksichtigen; zudem haben die Kantone das interkantonale Recht zu beachten (Art. 48 Abs. 5 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441; 125 I 227 E. 7b S. 239). Aus diesen Verfassungsgrundsätzen ergibt sich, dass das interkantonale Recht höherrangig ist als das Recht jedes einzelnen Kantons, der den interkantonalen Vertrag ratifiziert hat. Demzufolge kann sich ein Kanton grundsätzlich nicht auf sein kantonales Recht berufen, um sich interkantonalen Verpflichtungen zu entziehen; hingegen geht nach Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem bzw. interkantonalem Recht vor (BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441 mit Hinweisen; vgl. BGE 100 Ia 418 E. 4 S. 423).”
Le nécessaire échange d'informations intercantonal constitue l'expression d'une obligation fédérale de loyauté spécifique au domaine en vertu de l'art. 44 al. 2 Cst. Il vise à prévenir la double imposition intercantonale et à garantir le principe d'une répartition équitable de l'impôt; le domicile fiscal principal y joue une fonction directriÎ et il existe un échange permanent entre les domiciles fiscaux.
“Zur Steuerperiode 2010 liegt kein derartiger "Vorentscheid" eines Kantons vor, der zur bundesgerichtlichen Beurteilung führte. Entsprechend durfte die Vorinstanz die materielle Prüfung nicht ohne eigenständige Prüfung von der Hand weisen und dies damit begründen, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern vorliege. Dem Entscheid des anderen Kantons kommt in der Praxis zwar mitunter präjudizierende Wirkung zu, was an sich nicht zu kritisieren ist. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass dem Hauptsteuerdomizil im Bereich des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots eine Führungsrolle zukomme und es die Funktion des Leitkantons wahrzunehmen habe (BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 72). Dies erfordert einen ständigen Austausch unter den verschiedenen Steuerdomizilen, die möglichst von Anbeginn weg auf die Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hinzuwirken haben. Der erforderliche Informationsaustausch ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195) und dient der Verwirklichung des "Gebots der gerechten Steuerausscheidung" (Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.4.3).”
“Zur Steuerperiode 2010 liegt kein derartiger "Vorentscheid" eines Kantons vor, der zur bundesgerichtlichen Beurteilung führte. Entsprechend durfte die Vorinstanz die materielle Prüfung nicht ohne eigenständige Prüfung von der Hand weisen und dies damit begründen, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern vorliege. Dem Entscheid des anderen Kantons kommt in der Praxis zwar mitunter präjudizierende Wirkung zu, was an sich nicht zu kritisieren ist. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass dem Hauptsteuerdomizil im Bereich des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots eine Führungsrolle zukomme und es die Funktion des Leitkantons wahrzunehmen habe (BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 72). Dies erfordert einen ständigen Austausch unter den verschiedenen Steuerdomizilen, die möglichst von Anbeginn weg auf die Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hinzuwirken haben. Der erforderliche Informationsaustausch ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195) und dient der Verwirklichung des "Gebots der gerechten Steuerausscheidung" (Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.4.3).”
Cst. art. 44 n° 16 Lors de l'examen de demandes de renseignements ou d'entraiÞ administrative, il convient de noter que les prétentions de tiers à l'accès aux dossiers ne sont admissibles, au regard de la Cst. art. 44 al. 2, que si le tiers établit de façon crédible un intérêt particulièrement digne de protection. Ce critère correspond à la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral relative à l'accès aux dossiers en dehors de procédures pendantes.
“Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stützt diese Auffassung: 5.4.5.1. Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 2004, S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen. 5.4.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (BGE 129 I 249 E. 3 S.”
“Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stützt diese Auffassung: 5.4.5.1. Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 2004, S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen. 5.4.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (BGE 129 I 249 E. 3 S.”
Selon la jurisprudenÎ citée, l'effet contraignant des accords intercantonaux repose sur l'art. 44 Cst. (considération/assistanÎ) et sur le principe pacta sunt servanÚ. Il vise principalement les rapports entre les cantons concernés et n'entraîne pas d'effet direct de dérogation ni de supériorité hiérarchique des normes pour l'application du droit dans un cas concret.
“2 LV um eine Bestimmung handelt, welche der Umsetzung im kantonalen Recht bzw. einer Erfüllungshandlung bedarf. Der fraglichen Bestimmung kommt mithin kein unmittelbar rechtsetzender Charakter zu und es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts (vgl. Rainer J. Schweizer/Ursula Abderhalden, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-der [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 29 zu Art. 48 BV). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, § 45 Abs. 2 LV habe normhierarchischen Vorrang vor dem angefochtenen Dekret, kann ihnen insofern nicht gefolgt werden, als rechtsgeschäftlichen und mittelbar rechtsetzenden Vereinbarungen, welche einzig Rechte und Pflichten der beteiligten Kantone begründen, keine derogatorische Kraft zukommt (vgl. Häfelin, a.a.O., Rz. 61 zu Art. 7). Die daraus entstehende Bindungswirkung ("pacta sunt servanda") hat ihre Grundlage nicht in Art. 48 Abs. 5, sondern in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 44 BV. Sie betrifft in erster Linie das interkantonale Verhältnis und hat für die Rechtsanwendung im konkreten Fall keine direkte Bedeutung (vgl. Waldmann/Schnyder von Wartensee, a.a.O., Rz. 71 zu Art. 48).”
“2 LV um eine Bestimmung handelt, welche der Umsetzung im kantonalen Recht bzw. einer Erfüllungshandlung bedarf. Der fraglichen Bestimmung kommt mithin kein unmittelbar rechtsetzender Charakter zu und es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts (vgl. Rainer J. Schweizer/Ursula Abderhalden, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-der [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 29 zu Art. 48 BV). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, § 45 Abs. 2 LV habe normhierarchischen Vorrang vor dem angefochtenen Dekret, kann ihnen insofern nicht gefolgt werden, als rechtsgeschäftlichen und mittelbar rechtsetzenden Vereinbarungen, welche einzig Rechte und Pflichten der beteiligten Kantone begründen, keine derogatorische Kraft zukommt (vgl. Häfelin, a.a.O., Rz. 61 zu Art. 7). Die daraus entstehende Bindungswirkung ("pacta sunt servanda") hat ihre Grundlage nicht in Art. 48 Abs. 5, sondern in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 44 BV. Sie betrifft in erster Linie das interkantonale Verhältnis und hat für die Rechtsanwendung im konkreten Fall keine direkte Bedeutung (vgl. Waldmann/Schnyder von Wartensee, a.a.O., Rz. 71 zu Art. 48).”
La Confédération et les cantons peuvent, en vertu de l'art. 44 al. 2 Cst., fournir une assistanÎ administrative ; une telle assistanÎ peut toutefois entrer en conflit avì des intérêts en matière de protection des données. La communication d'actes à des tiers en dehors d'une procédure pendante n'est, selon la jurisprudenÎ, envisageable que lorsqu'il existe un intérêt particulièrement digne de protection.
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
“Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stützt diese Auffassung: 5.4.5.1. Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 2004, S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen. 5.4.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (BGE 129 I 249 E. 3 S.”
L'art. 44 al. 3 Cst. vise les litiges entre cantons ou entre cantons et la Confédération. Si le différend concerne principalement des privés et une autorité fédérale, l'art. 44 al. 3 Cst., selon les arrêts cités, n'est pas applicable et n'oblige pas à la tenue d'une procédure de négociation ou de médiation.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
RéférenÎ : Cst. art. 44 ch. 12 L'«entente» visée dans la LEne (art. 62 al. 2 LEne) n'est pas une condition procédurale d'entrée en matière ni une condition préalable à l'édiction d'une décision; de même, il n'existe pas, dans l'art. 44 al. 3 Cst., une telle restriction procédurale. En l'absenÎ d'accord cantonal, rien n'empêche l'OFEV d'exercer sa compétenÎ décisionnelle. D'éventuels litiges entre le canton et la Confédération peuvent en revanche être réglés par voie de négociation et de médiation selon l'art. 44 al. 3 Cst., ou, le cas échéant, par recours devant le Tribunal fédéral.
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
“Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
L'obligation d'assistanÎ administrative en vertu de l'art. 44 al. 2 Cst. peut entrer en conflit avì la protection de la personnalité et les intérêts en matière de protection des données. L'art. 19 LPD sert d'équilibre entre ces intérêts constitutionnels. À la demanÞ du destinataire potentiel des données, le titulaire des données statue sur la communication au moyen d'une décision.
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG (SR 172.021) war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
Citation : Cst. art. 44 n. 10 En droit fiscal intercantonal, l'obligation de loyauté des cantons, ancrée à l'art. 44 al. 2 Cst., est interprétée en ce sens que l'autorité de taxation du canton de domicile ou du canton du siège doit communiquer gratuitement aux autres cantons concernés sa décision de taxation — y compris la répartition intercantonale de l'impôt et les écarts par rapport à la déclaration d'impôt.
“Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen (so Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141; nachfolgend: StHV]). Abgesehen von der Steuererklärung ist hauptsächliches Informationsmittel des Wegzugskantons die Benachrichtigung durch den Zuzugskanton bzw. den Kanton der persönlichen Zugehörigkeit (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Die amtshilfeweise Benachrichtigung ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV). Danach hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons den Veranlagungsbehörden der anderen Kantone ihre Veranlagungsverfügung - einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und etwaiger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung - kostenlos mitzuteilen (so namentlich Art. 2 Abs. 3 StHV). Praxisgemäss gilt, dass dem Hauptsteuerdomizil (bzw. Zuzugskanton) "faktisch eine Führungsrolle zukommt". Der Zuzugskanton hat den Wegzugskanton ungefragt ins Bild zu setzen, sodass dieser veranlagend tätig werden kann (zum Ganzen: BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 71 f.).”
Dans l'affaire jugée (réseau énergétique international), l'arrêt n'a pas constaté de méconnaissanÎ de l'art. 44 al. 3 Cst.; des efforts de médiation cantonaux n'étaient dès lors pas nécessaires.
L'art. 44 al. 2 Cst. établit, sur le plan constitutionnel, l'obligation des autorités de la Confédération et des cantons de se prêter mutuellement aiÞ officielle et judiciaire. Cette base constitutionnelle constitue notamment le fondement de l'obligation d'entraiÞ en matière pénale prévue par le CPP ; la question de savoir si l'entraiÞ s'étend encore explicitement à l'exécution des jugements est, selon la jurisprudenÎ citée et depuis l'entrée en vigueur du CPP, considérée comme ouverte.
“Nach Art. 373 StGB sind die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Die Behörden des Bundes und der Kantone sind gemäss Art. 44 StPO zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden. Diese Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen gründet auf Art. 44 Abs. 2 BV, welcher in allgemeiner Weise die Verpflichtung der Kantone zur gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe vorsieht. Vor Inkrafttreten der StPO zählte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Massnahme als Rechtshilfe, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Verlauf eines hängigen Verfahrens für die Zwecke der Strafverfolgung oder zur Vollstreckung des Urteils ersuchte (BGE 129 IV 141 E. 2.1 mit Hinweisen). Seit Inkrafttreten der StPO enthält diese in Art. 43 Abs. 4 StPO eine Umschreibung der Rechtshilfe: Als solche gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht. Während sich die bundesgerichtliche Definition der Rechtshilfe explizit auf die Vollstreckung der Urteile erstreckte, knüpft Art. 43 Abs. 4 StPO am Begriff des hängigen Strafverfahrens an. Es stellt sich also die Frage, ob sich die Rechtshilfe seit Inkrafttreten der StPO weiterhin auch auf die Vollstreckung der Urteile erstreckt. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.”
En l'espèÎ, le tribunal a constaté que l'art. 44 al. 3 Cst. n'avait pas été violé : il n'y avait pas de manquement à l'obligation de négocier et les efforts de conciliation devaient être considérés comme suffisants.
Citation : Cst. art. 44 ch. 6 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'activité d'imposition des cantons, conforme à la Constitution et à la loi et placée sous la surveillanÎ du droit fédéral, garantit que la quote-part fédérale de l'impôt fédéral direct parvienne à la caisse fédérale générale.
“Ebenso denkbar ist aber, zweitens, den letztendlichen Gläubiger der direkten Bundessteuer zum Ausgangspunkt zu nehmen. Die direkte Bundessteuer steht - abzüglich des Kantonsanteils - der Eidgenossenschaft zu (Art. 128 BV). Diese kann im "internen" Verhältnis (Bund - Kanton) die Gläubigereigenschaft beanspruchen. Der Eidgenossenschaft steht alles zu, was über den Kantonsanteil hinausreicht (vorne E. 2.3.1 und 2.3.2). Nachdem die geschuldete direkte Bundessteuer diesfalls nicht nur im "externen" Verhältnis beglichen, sondern auch - wie ohne weiteres vermutet werden darf - im "internen" Verhältnis der Bundesanteil an den Bund überwiesen worden ist, ist die Eidgenossenschaft als letztendliche Gläubigerin schadlos. 83 Prozent der erhobenen Steuer stehen dem Bund zu, ungeachtet dessen, welcher Kanton im "externen" Verhältnis zur Veranlagung berechtigt (und verpflichtet) ist. Durch verfassungstreue (Art. 44 Abs. 1 BV) und gesetzeskonforme (Art. 196 Abs. 1 DBG) Veranlagungstätigkeit der Kantone, die durch den Bund beaufsichtigt wird (Art. 102 Abs. 1 DBG), ist gewährleistet, dass der Bundesanteil in die allgemeine Bundeskasse fliesst.”
Les obligations d'entraiÞ administrative découlant de l'art. 44 al. 2 Cst. peuvent être limitées par des intérêts liés à la protection des données et de la personnalité. Conformément à l'art. 19 al. 1 LPD, un équilibre doit être opéré dans de tels cas; la communication de données personnelles peut dès lors être interdite par décision.
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
Cst. art. 44 n° 4 Les négociations et la médiation entre la Confédération et le canton, en vertu de l'art. 44 al. 3 Cst., ne doivent pas conduire à ce que les procédures des tiers subissent des retards indus ni à ce que des délais légaux (p. ex. le délai d'ordre mentionné à l'art. 62 al. 2 LEne) soient régulièrement contrecarrés. Dans la mesure où un processus de négociation aurait un effet suspensif, il ne doit pas bloquer de facto la compétenÎ de statuer de l'autorité fédérale compétente; les tiers concernés (p. ex. les requérants) ne doivent pas être empêchés de manière indue dans le déroulement de leurs procédures.
“Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
“Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
L'absenÎ de l'accord visé à l'art. 62 al. 2 LEne n'entraîne pas nécessairement une situation de conflit entre la Confédération et le canton au sens de l'art. 44 al. 3 Cst. ; dans les cas cités, l'absenÎ d'accord n'a pas constitué un litige susceptible d'être soumis à la négociation et à la médiation prévues à l'art. 44 al. 3 Cst.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
Si, a posteriori, il apparaît que le canton bénéficiaire n'était pas compétent, il appartient à ce canton de saisir d'offiÎ l'AFC. Cela découle du devoir de loyauté fédérale (art. 44 al. 2 Cst.) et est précisé par l'art. 108 LIFD : l'AFC statue sur la compétenÎ (art. 108 al. 1 LIFD) et régit le transfert des fonds (art. 108 al. 3 LIFD).
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
Dans l'entraiÞ administrative entre la Confédération et les cantons (art. 44 al. 2 Cst.), le même critère de proportionnalité et de mise en balanÎ s'applique aux intérêts de la protection des données. L'art. 19 LPD constitue le critère d'équilibre entre l'obligation d'entraiÞ administrative et la protection de la personnalité.
“Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, BGE 147 II 227 S. 239 und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 105/2004 S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen.”
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