163 commentaries
Des demandes ultérieures d'annulation ou de constatation peuvent entraîner la compétenÎ d'un tribunal en vertu de l'art. 31 al. 4 Cst. L'examen par un tribunal indépendant en première instanÎ d'une privation de liberté, exigé par le droit constitutionnel, revêt une importanÎ accrue par rapport aux règles cantonales de compétenÎ prévues par la loi ordinaire et, en cas de méconnaissanÎ de celles-ci, peut entraîner l'annulation totale des décisions administratives rendues en première instanÎ.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“Dem unmittelbar auf Verfassungsstufe garantierten Anspruch auf erstinstanzliche Beurteilung eines Freiheitsentzugs durch ein unabhängiges Gericht kommt – als besondere Rechtsweggarantie (BGE 136 I 87 E. 6.5.2) – im Verhältnis zu anderen, insbesondere einfachgesetzlichen kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen eine erhöhte Bedeutung zu. Die Missachtung dieser Garantie durch eine Verwaltungsbehörde ist als Verletzung eines wesentlichen Prozessgrundsatzes zu werten, angesichts derer sich im Sinn der genannten Praxis unabhängig von den zu behandelnden Rechtsbegehren eine integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufdrängt. Die Notwendigkeit einer umfassenden Neubeurteilung ergibt sich zudem aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen eines Freiheitsentzugs im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile durch das zuständige Gericht zu erfolgen hat (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_350/2013, E. 3.7). Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 13. Juli 2023 gegen die Vornahme einer reformatio in peius im konkreten Fall sind nicht stichhaltig. Insbesondere muss die vollumfängliche Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Instanzenzugs Vorrang haben, selbst wenn dies im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die streitgegenständliche Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 nicht nur in Bezug auf die angefochtenen Teile, sondern vollständig aufzuheben. Damit einher geht auch die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2021 und der ursprünglichen Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2021, welche mit Ersterem neu beurteilt und im Ergebnis bestätigt wurde.”
“A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 und 1105; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38). Wie dargelegt fällt die nachträgliche Beurteilung der Rechtmässigkeit von Massnahmen der Stadtpolizei die gestützt auf das PolG ergehen, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bzw. der Stadtpolizei Zürich (E. 2.2 oben). Somit wäre der vorliegend gewählte Instanzenzug grundsätzlich korrekt gewesen, wenn die in casu beanstandeten Handlungen nicht überwiegend als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren gewesen wären. Mangels offenkundiger Unzuständigkeit sind der Beschluss des Beschwerdegegners und der angefochtenen Rekursentscheid nicht als nichtig zu betrachten.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n° 162 Pour déterminer la notion de détention dans le cadre de l'application du règlement Dublin III, il convient de se référer à la notion de privation de liberté et à l'interprétation correspondante de l'art. 31 Cst. ainsi que de l'art. 5 CEDH ; les interprétations pertinentes du droit de l'UE doivent être prises en compte.
“S. 96 ff.): Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom”
“28 Dublin-III-Verordnung kommt nur zur Anwendung, wenn eine Person in Haft genommen wird. Der EuGH verweist für den Haftbegriff der Dublin-Verordnung auf die Definition in Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2013/33/EU: Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt BGE 150 II 57 S. 70 die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], Randnr. 73 mit Verweis auf das Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 14. Mai 2020 C-924/19 und C-925/19 Országos Idegenrendészeti Foigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Randnrn. 217-225). Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während 4 Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]).”
Citation : Cst. art. 31 N. 161 Dans les arrêts cités, il a été constaté que l'art. 31 al. 4 Cst. n'est pas applicable aux demandes procédurales supplémentaires visant la prise de mesures d'identification judiciaire. De telles demandes n'ont pas pu être examinées dans ces procédures, car cela aurait entraîné une bifurcation de la voie de droit.
“Schliesslich stellt die Gesuchstellerin über die Überprüfung der Rechtmässigkeit ihres Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf ihre erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
Cst. art. 31 n. 160 Lorsqu'une décision de première instanÎ concernant la détermination de la peine a déjà été rendue, celle-ci constitue un indiÎ important quant à la durée présumée de la peine privative de liberté à prévoir. En revanche, l'éventuelle configuration conditionnelle ou partiellement conditionnelle de la peine, ainsi que la possibilité d'une libération conditionnelle, ne doivent en principe pas être prises en compte dans la mesure où la question de l'exécution conditionnelle est incertaine.
“Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist (BGE 143 IV 168 E. 5; Urteil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1).”
Lors de l’examen de la proportionnalité de la détention au cours de la procédure pénale, il convient notamment de tenir compte de la gravité des infractions examinées. La détention ne doit pas durer au point de se rapprocher fortement, en termes de durée, de la durée présumée de la sanction privative de liberté à attendre.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Namentlich ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 168 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; dasselbe gilt für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E.”
Citation : Cst. art. 31 N. 158 Le premier contrôle judiciaire d'une détention ordonnée par l'autorité constitue un droit procédural indispensable. Une renonciation permanente à ce droit n'est, selon la jurisprudenÎ citée, pas envisageable ; le libellé selon lequel le contrôle peut être demandé à tout moment s'oppose à l'admissibilité d'une telle renonciation.
“Die gerichtliche Überprüfung einer Haft, die nicht von einem Gericht angeordnet wurde, ist ein fundamentales Verfahrensrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit. Einen dauerhaften Verzicht darauf zuzulassen, würde heissen, auf das Recht, nicht willkürlich inhaftiert zu werden, wie es in Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verbürgt ist, zu verzichten. Dies führte letztlich zu einem Verzicht auf das Recht auf persönliche Freiheit selbst. Dabei handelt es sich aber um ein Grundrecht, auf das nicht verzichtet werden kann ("unverzichtbares Grundrecht"; vorstehend E. 4.4). Dies würde zudem dem Grundgedanken der Dublin-III-Verordnung, Rechtsgarantien und Rechtsschutz der Betroffenen zu stärken, massiv zuwiderlaufen. Das Recht auf erstmalige gerichtliche Überprüfung einer behördlich angeordneten Haft ist für einen demokratischen Rechtsstaat zu wichtig, als dass darauf dauerhaft verzichtet werden könnte. Aus diesem Grund kann auch nicht aus der anfänglich fehlenden Opposition gegen die Inhaftierung geschlossen werden, der Beschwerdeführer füge sich dem behördlichen Freiheitsentzug für die gesamte Dauer der Inhaftierung. Wenn Art. 80a Abs. 3 Satz 2 AIG statuiert, die Überprüfung könne jederzeit beantragt werden, folgt bereits aus deren Wortlaut, dass die Bestimmung einem Verzicht nicht zugänglich ist, was die Vorinstanz verkannt hat.”
Citation : Cst. art. 31 n° 157 Lorsque la saisine judiciaire n'intervient qu'après la fin de la privation de liberté, la jurisprudenÎ considère que la garantie particulière d'urgenÎ prévue à l'art. 31 al. 4 Cst. ne s'applique plus ; dans de tels cas, un examen dans un délai raisonnable suffit (cf. art. 29 ss.). L'urgenÎ immédiate du contrôle judiciaire direct existe principalement seulement tant que la liberté est encore en jeu.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (E.”
“Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 3). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Pour l'interprétation de la notion de détention dans le cadre d'application du règlement Dublin III, il convient de se référer à la notion de privation de liberté ainsi qu'à l'interprétation correspondante de l'art. 31 Cst. et de l'art. 5 CEDH (y compris la jurisprudenÎ pertinente de la CEDH et du Tribunal fédéral).
“S. 96 ff.): Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom”
Cst. art. 31 n. 155 Il y a détention préventive excessive lorsque sa durée dépasse la durée présumée de la sanction privative de liberté à venir. La détention doit être proportionnée; le tribunal ne peut la maintenir que tant qu'elle ne se rapproche pas, de manière significative sur le plan temporel, de la durée concrètement attendue de la privation de liberté.
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
Si des recours contre la détention sont déjà pendants, il peut correspondre à l'exigenÎ d'accélération prévue à l'art. 31 al. 4 Cst. de transmettre à la chambre compétente les nouvelles requêtes de mise en liberté accompagnées de nouveaux éléments pertinents pour la détention. Cela évite des retards inutiles, des réexamens répétés par les mêmes instances et une prolongation du contrôle de la détention.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
Lorsque la privation de liberté cesse (la personne concernée a déjà été libérée), l'art. 31 al. 4 Cst., selon la jurisprudenÎ et la doctrine citées, ne s'applique généralement plus. Dans ce cas, l'exigenÎ particulière selon laquelle le tribunal doit statuer «dans les plus brefs délais» n'est plus imposée ; il suffit qu'il renÞ une décision dans un délai raisonnable.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
S'il est à prévoir, en plus d'une sanction privative de liberté, une expulsion du territoire, il convient, lors de la fixation du délai raisonnable visé à l'art. 31 al. 3 Cst., de tenir également compte d'un délai administratif raisonnable nécessaire à la préparation de l'exécution de l'expulsion.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
Le retrait du droit de déterminer le lieu de résidenÎ et le placement d’un enfant doivent être qualifiés d’atteintes graves à la liberté personnelle (art. 31 Cst.). Une telle atteinte n’est admissible que si le développement physique, mental ou moral de l’enfant ne peut être protégé autrement. De plus, la mesure doit être proportionnée.
“Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders ge- schützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Massnahme muss also ver- hältnismässig sein. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Un- terbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmass- nahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die ein- schneidendsten Eingriffe (vgl. BGer 5A_1003/2017 v.”
Citation : Cst. art. 31 N. 150 Pour les contrôles de la détention, la preuve d'indices concrets de soupçon suffit ; il n'est pas nécessaire d'opérer une pesée exhaustive de l'ensemble des éléments de preuve à charge et à décharge. Le soupçon grave d'infraction doit, en principe, se renforcer au fil de la procédure ou, du moins, demeurer suffisamment élevé. Le Tribunal fédéral examine, compte tenu de la gravité de l'atteinte, l'interprétation et l'application du CPP librement ; pour les constatations purement factuelles ou les questions d'appréciation des preuves, il n'intervient que si celles-ci sont manifestement erronées ou reposent sur une violation du droit au sens du droit de la procédure.
“Bei der der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE V 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E.”
“Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).”
Le ministère public chargé de la conduite de la procédure est, eu égard à l'exigenÎ de célérité prévue à l'art. 31 al. 3 Cst., tenu de veiller à ce que l'expertise psychiatrique médico-légale soit établie dans les plus brefs délais. Dans la mesure où cela favorise l'engagement rapiÞ des poursuites et la tenue prochaine de l'audienÎ principale, cela répond à l'exigenÎ de célérité énoncée par la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral.
“Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Juli 2023 (Art. 80 und Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich und zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in einer Weise überprüft hätte, die den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren allfällige zukünftige Haftverlängerungsverfahren beanstandet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) gehalten ist, auf eine möglichst rasche Anfertigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hinzuwirken und Anklage zu erheben, damit die Hauptverhandlung alsbald stattfinden kann.”
Citation : Cst. art. 31 n. 148 Les tribunaux et autorités ne doivent pas rejeter les demandes de contrôle de la détention pour des motifs purement formalistes. Même si une demanÞ est formellement mal qualifiée, il faut entrer en matière sur le contenu réel — la vérification de la légalité de la privation de liberté — ; à défaut, l'art. 31 al. 4 Cst. est violé.
“Die Vorinstanz durfte somit nicht auf die Überprüfung der Haft verzichten und hätte auf das Gesuch um Haftüberprüfung eintreten müssen. Indem sie dies nicht tat, hat sie Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt. In überspitzt formalistischer Weise (BGE 149 III 12 E. 3.3.1) hat sie das Gesuch mangels entsprechender Bezeichnung auch nicht als Haftentlassungsgesuch anhand genommen, obwohl dieses doch dasselbe Ziel - die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft mit dem Ziel der Beendigung der Haft - verfolgt hätte (vgl. auch nicht publ. E. 1.3). In der Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung der Dublin-Haft liegt ein gewichtiger Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 128 II 246 E. 3.6).”
Cst. art. 31 n. 147 Si la justification de la détention résulte essentiellement d'une évaluation de la dangerosité et que l'expertise médico-légale complète n'est pas attendue en temps utile, il convient en principe de faire établir une expertise préliminaire ou sommaire (évaluation du risque pour le pronostic légal), afin que les contrôles de la détention puissent être effectués rapidement.
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“So lasse der von Zeugen geschilderte unvermittelte und massive Angriff mit Hammerschlägen auf den Kopf einer diesem unbekannten Person in aller Öffentlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und psychisch auffällig sei. Auch sein Verhalten während der Einvernahmen, als er behauptet habe, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden, und das gezeigte Misstrauen gegenüber den Ermittlungsbeamten und seinem eigenen Verteidiger deuteten auf psychische Probleme hin. Die Vorinstanz erachtete es sodann als zwingend notwendig, möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben, um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können. Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Gemäss den kantonalen Akten soll das Gutachten Ende Oktober 2022, spätestens Ende November 2022 vorliegen. Sollte die Beurteilung des Haftgrunds allerdings weiterhin massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - in einem Kurzgutachen vorab eine Risikoeinschätzung einholen müssen (vgl. Urteil 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Liegt kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten der beschuldigten Person, ableiten. Allerdings muss eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte in der Regel auch von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson aus medizinischer Sicht mitgeprüft werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung kann in vielen Fällen noch keine aktuelle psychiatrische Gesamtbegutachtung (inklusive Fragen der Massnahmenbedürftigkeit bzw. der medizinisch-psychiatrisch zu empfehlenden Sanktion im Falle einer Verurteilung) vorliegen. Falls sich in Haftfällen eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose als sachlich geboten erweist und das vollständige forensische Gutachten noch nicht zeitnah erwartet werden kann, haben die Verfahrensleitung oder die kantonalen Haftgerichte - in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - jedoch in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose betreffend Gewaltdelikte einzuholen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis).”
L'art. 31 al. 4 Cst. est avant tout compris — en tant que garantie habeas corpus — du point de vue d'une privation prolongée de liberté ; le droit d'accès judiciaire immédiat vise à permettre de contrôler rapidement une privation de liberté en cours et, le cas échéant, d'ordonner la mise en liberté. Une fois la mise en liberté intervenue, selon la position reproduite dans les sources, il n'existe en principe aucun droit immédiat à ce recours direct de type habeas corpus ; dans ces circonstances, un examen judiciaire dans un délai raisonnable suffit.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“[BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug währen der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
L'obligation d'accélération consacrée à l'art. 31 al. 4 Cst. s'applique également en matière de procédure non juridictionnelle. Les demandes de mise en liberté doivent être traitées «sans délai»; une appréciation préalable par des instances non judiciaires (p. ex. les directions d'établissement hospitalier) est admissible. Selon le message cité, l'obligation d'accélération signifie concrètement, entre autres, que les requêtes doivent pouvoir être prises en charge aussi en dehors des jours ouvrables.
“Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Nach Art. 53 Abs. 1 EGzZGB entscheidet die Ein- richtung über die Entlassung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat. Dies hat die KESB D. vorlie- gend mit Entscheid vom 12. Januar 2024 getan (KESB act. 10 S. 25 Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsge- bot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleu- nigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik C. tags darauf abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik C. war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB D. zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinik- leitung vom 1. Februar 2024 genügt daher den formellen Anforderungen.”
“Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleuni- gungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 23. März 2023 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B. tags darauf abgewiesen (act. 02). Die ärztliche Leitung der Klinik B. war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB C. zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinik- leitung vom 24. März 2023 genügt daher den formellen Anforderungen.”
“Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Im Kanton Graubünden entscheidet die Einrich- tung über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen (Art. 53 Abs. 1 EGzZGB). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK veran- kerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinik- leitung richtet. Das Beschleunigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 ge- stellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B. tags darauf abgelehnt bzw. abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik B. war zum Ent- scheid über das Entlassungsgesuch zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Unter formellen Gesichtspunkten genügt der Entscheid der Kliniklei- tung vom 2. Februar 2023 den gesetzlichen Anforderungen.”
Citation : Cst. art. 31 N. 144 La détention préventive et la détention dans le cadre de la procédure pénale constituent une atteinte grave à la liberté personnelle et ne peuvent être ordonnées que sur la base d'une disposition légale suffisante, dans l'intérêt public et dans le respect du principe de proportionnalité. En présenÎ d'une présomption d'un risque de récidive ou de continuation, la retenue s'impose; des infractions ultérieures purement hypothétiques ou ne présentant qu'une faible probabilité ne suffisent pas. La détention administrative en matière de droit des étrangers revêt également une importanÎ propre en tant que privation de liberté; elle constitue une atteinte grave et ouvre la voie du recours devant le Tribunal fédéral.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Verfassungs- und Gesetzesrechts des Bundes restriktiv zu handhaben (vgl. Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt überdies ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern als Haftgrund. Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (nach Art. 10 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 31 BV) darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.”
“Hätte sie zugewartet, wäre mit dem Vorwurf zu rechnen gewesen, das Verfahren gegen einen absehbaren Wiederholungstäter ‒ was Drogenkonsumenten ohne die erforderlichen legalen Geldquellen regelmässig sind ‒ werde nicht abgeschlossen, um so weitere Straftaten abzuwarten und eine hohe Gesamtstrafe erwirken zu können, während der Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch für die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist es durchaus vorteilhaft, wenn sich die einzelnen Vorstrafen auf jeweils nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe belaufen (siehe Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Plädoyer vor zweiter Instanz wiederholte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft hätte nach der zweiten Verhaftung merken können, dass man den Berufungskläger «behalten» müsse und ihn nicht noch zweimal mit Strafbefehlen belegen sollen. Man habe gewusst, dass er weitermache (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 880). Es kann jedoch nicht die Aufgabe der Strafverfolgung sein, mithilfe von Untersuchungshaft in jedem Fall die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Bei der Annahme, dass Beschuldigte weitere Delikte begehen könnten, ist vielmehr Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 9). Die Rüge der Verteidigung, die Untersuchungshaft hätte schon früher verfügt werden müssen, erscheint vor dem Hintergrund ihres Plädoyers in der Haftverhandlung vom 19. Juni 2020 denn auch widersprüchlich, beantragte sie doch auch dann noch die sofortige Entlassung ihres Mandanten aus der Untersuchungshaft, als die Staatsanwaltschaft diese ‒ aus ihrer Sicht verspätet ‒ doch noch beantragte, und argumentierte, angesichts der fehlenden Tatschwere und der erheblichen Gefährdung anderer sei die Anordnung von Untersuchungshaft im vorliegenden Fall klar unverhältnismässig (Akten S.”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. die Urteile 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1.1; 2C_65/2020 vom 18. Februar 2020 E. 1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101 f.; Urteil 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1). In Fällen, in denen - wie hier - durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV; vgl. das EGMR-Urteil Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr.4691/06], §§ 67 ff.), tritt das Bundesgericht regelmässig auf Feststellungsanträge ein, wenn die betroffene Person rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der E. 2.5.2 - einzutreten (vgl. Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG).”
Cst. art. 31 n. 143 Les privations de liberté imposées par les autorités doivent être proportionnées dans le temps, motivées par les circonstances et limitées au strict minimum nécessaire. Les retenues de courte durée doivent être examinées tout particulièrement et peuvent, en l'absenÎ de circonstances particulières ou si d'autres mesures sont possibles, s'avérer disproportionnées et donc illégales.
“a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Januar 2020 widerrechtlich war. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs.”
La jurisprudenÎ évite que la durée de la détention préventive se rapproche fortement de la peine privative de liberté attendue. Cela est important, car le tribunal saisi pourrait être enclin à prendre en compte les périodes de détention déjà purgées lors de la détermination de la peine ; il convient donc d'empêcher que la détention préventive fonctionne de facto comme un substitut aux mesures atténuantes.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweis). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, ist dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe (BGE 145 IV 179 E.”
art. 31 al. 4 Cst. permet, selon le texte et la jurisprudenÎ, de saisir un tribunal «à tout moment», donc aussi après la libération de la détention. Pour des détentions très brèves — par exemple la garÞ à vue policière limitée à 24 heures — le contrôle judiciaire est typiquement différé ; on ne peut pas toujours exiger de la personne concernée qu'elle introduise pendant la courte durée de la garÞ à vue une requête en vue d'un contrôle judiciaire direct. Cela vaut en particulier lorsque les autorités n'ont pas informé les personnes concernées de leurs droits pendant la détention. Selon la jurisprudenÎ, l'urgenÎ temporelle du contrôle judiciaire ne dépend pas du moment du dépôt de la requête (pendant ou après la garÞ à vue).
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
Des mesures policières telles que l'encerclement, une arrestation subséquente ou la conduite au poste de poliÎ, ainsi que des interdictions temporaires de présenÎ, peuvent constituer une privation de liberté au sens de l'art. 31 Cst. et soulever des questions constitutionnelles.
“Sachverhalt: A. A.________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 9.15 Uhr an der Tramhaltestelle Bläsiring in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
L'absenÎ d'une base légale expresse peut, selon la jurisprudenÎ constante du Tribunal fédéral, être remplacée par une jurisprudenÎ de longue durée et constante, de sorte que les exigences de l'art. 5 ch. 1 CEDH sont remplies. Dans ce contexte, aucun droit supplémentaire ne découle de l'art. 31 al. 1 Cst.
“Das Bundesgericht hat sich mit diesem Urteil des EGMR bereits mehrmals auseinandergesetzt. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 sowie die dort in E. 3.3 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen (vgl. BGE 146 I 115; Urteile 1B_416/2020 vom 31. August 2020; 1B_290/ 2020 und 1B_311/2020 vom 4. August 2020; 1B_207/2020 vom 26. Mai 2020; 1B_160/2020 vom 28. April 2020; 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Aus Art. 31 Abs. 1 BV ergeben sich in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 146 I 115 E. 2.9 S. 125).”
Pour les prétentions protégées par la CEDH (art. 5 CEDH en liaison avì art. 31 Cst.), le Tribunal fédéral se prononÎ régulièrement sur des demandes de constatation même en l'absenÎ d'un intérêt pratique actuel. Cela s'explique par le fait que ces questions revêtent souvent une importanÎ fondamentale et que les griefs fondés sur la CEDH doivent d'abord être examinés au plan interne par le Tribunal fédéral.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Kriterium des schutzwürdigen Interesses mit demjenigen des aktuellen, praktischen Interesses vermischt. Das Bundesgericht trete in Fällen, in welchen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stünden (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), regelmässig auf Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft bestehe. Es sei lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (an die Vorinstanz) verfügt habe, was der Fall sei. Das schutzwürdige Interesse liege darin, dass die Behörden die Gewährung der konventions-, verfassungs- und gesetzeskonformen Haftbedingungen von Amtes wegen einzuhalten hätten und dass es dabei nicht auf die Wünsche oder den Willen des Inhaftierten ankomme. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht nicht auf das Rechtsbegehren Ziff. 6 eingetreten. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung von Art. 79 Abs.1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG BE; BSG 155.21) sowie von Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 111 BGG.”
“Das Bundesgericht tritt aber ausnahmsweise - unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses - auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), tritt das Bundesgericht regelmässig auf Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Haftregimes besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.); es tut dies auch im Hinblick darauf, dass die Rügen einer Verletzung der EMRK zuerst landesintern durch das Bundesgericht beurteilt werden sollen, bevor sie allenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden (Urteil 2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 II 201 mit Hinweisen).”
L'ordonnanÎ précise l'exécution des peines privatives de liberté ; elle ne régit toutefois pas elle‑même la privation de liberté au sens de l'art. 31 Cst.
“a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV an sich regeln.”
L'art. 232 al. 1 CPP règle — conformément au principe consacré à l'art. 31 al. 3 Cst. — l'ordonnanÎ initiale de détention de sûreté lorsque des motifs de détention n'apparaissent que pendant la procédure d'appel; la présidenÎ de la juridiction d'appel doit, dans ce cas, faire comparaître et entendre la personne concernée sans délai. L'art. 232 al. 1 CPP ne vise, selon sa lettre et la jurisprudenÎ pertinente, en principe pas les cas où la personne est déjà détenue dans le cadre de la procédure pénale.
“Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw.”
Il peut être conforme à l'exigenÎ de célérité en matière de détention (art. 31 al. 4 Cst.) que l'offiÎ d'enquête transmette sans délai les requêtes nouvellement déposées en mainlevée de détention — notamment celles comportant des éléments nouveaux pertinents pour la détention — à l'autorité compétente (chambre d'accusation ou tribunal des mesures de contrainte) avant la clôture d'une procédure pendante de recours contre la détention, afin d'éviter des retards de procédure et des complications inutiles.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'ordonnanÎ de détention de sûreté dans les procédures autonomes postérieures (art. 363 ss. CPP) repose sur une jurisprudenÎ longue et constante, qui peut suppléer à l'éventuelle absenÎ d'une base légale expresse à la lumière de la jurisprudenÎ de la CEDH. Dans ce contexte, le Tribunal fédéral n'admet pas, en outre, de prétentions supplémentaires fondées sur l'art. 31 al. 1 Cst.
“Das Bundesgericht hat sich mit diesem Urteil des EGMR bereits mehrmals auseinandergesetzt. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 sowie die dort in E. 3.3 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen (vgl. BGE 146 I 115; Urteile 1B_416/2020 vom 31. August 2020; 1B_290/ 2020 und 1B_311/2020 vom 4. August 2020; 1B_207/2020 vom 26. Mai 2020; 1B_160/2020 vom 28. April 2020; 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Aus Art. 31 Abs. 1 BV ergeben sich in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 146 I 115 E. 2.9 S. 125).”
Selon la jurisprudenÎ citée, un encerclement par un cordon policier lors de manifestations peut être qualifié d'atteinte à la liberté de circulation (art. 10 al. 2 Cst.) et non de privation de liberté au sens de l'art. 31 al. 4 Cst. En revanche, des mesures plus contraignantes telles que l'arrestation et la rétention subséquente entraînant une restriction importante de la liberté de circulation (p. ex. transport menotté, plusieurs heures dans un poste de poliÎ) peuvent constituer une privation de liberté au sens de l'art. 31 al. 4 Cst.
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Cst. art. 31 n. 132 L'information doit contenir les motifs juridiques et factuels essentiels (le soupçon relatif aux faits reprochés ou à l'accusation) de manière compréhensible, afin que la personne concernée puisse faire contrôler judiciairement la légalité de la privation de liberté. L'information doit être donnée sans délai; cela n'exclut toutefois pas que les explications nécessaires puissent être fournies progressivement au cours de l'audition. Aucune forme particulière n'est exigée pour la communication : elle peut être orale ou écrite.
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein.”
Citation : Cst. art. 31 n. 131 La détention de sûreté et la détention préventive ne sont admissibles que s'il existe un soupçon grave d'infraction et qu'en outre un motif particulier de détention au sens de l'art. 221 al. 1 CPP est présent (p. ex. risque de fuite ou de collusion).
“Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besonderen Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 1 StPO namentlich die Fluchtgefahr (lit. a). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).”
“Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
“Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
Citation : Cst. art. 31 n. 130 La poursuite de la détention préventive doit être appréciée au regard du principe de proportionnalité. Elle ne doit pas se rapprocher fortement de la durée présumée de la sanction privative de liberté à attendre ; si la détention excèÞ la sanction prévisible, elle est souvent disproportionnée et peut justifier une remise en liberté.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
“Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
Citation: Cst. art. 31 N. 129 En vertu de l'art. 31 al. 3 Cst., lorsqu'une détention de sûreté est ordonnée pour la première fois sans qu'il y ait eu auparavant une détention préventive, une audienÎ orale de placement en détention ou une audition relative à la détention doit être tenue. Si la personne concernée se trouvait déjà en détention préventive, l'ordonnanÎ de détention de sûreté peut, sur la base d'un examen contradictoire préalable des motifs de détention, être justifiée dans le cadre d'une procédure écrite sans nouvelle audition orale.
“Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen (Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Befand sich die betroffene Person dagegen vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem sie ihren Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung rechtfertigt (Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3).”
“Dabei würden auch die für die vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft massgeblichen Haftgründe - hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit - geprüft. Die Situation sei daher vergleichbar mit derjenigen bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei einem Untersuchungsgefangenen, bei welchem die Haftgründe bereits vorgängig zumindest einmal geprüft wurden (a.a.O. E. 2.3). Dieses Urteil stiess auf Kritik (siehe JOSET/HUSMANN, forum poenale, 2016, S. 171 ff.) und weist auch die Lehre darauf hin, dass bei erstmaliger Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren eine mündliche Haftanhörung durchzuführen ist (siehe HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 364b StPO). Dies entspricht im Hauptverfahren bereits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ohne vorbestehende Untersuchungshaft bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3; siehe auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 225 StPO, N. 5 zu Art. 229 StPO. N. 3 zu Art. 231 StPO und N. 3 zu Art. 232 StPO; FREI/ ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 231 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 229 StPO und N. 21 zu Art. 231 StPO).”
Une ordonnanÎ provisoire portant sur la conduite du procès rendue par l'instanÎ inférieure ne peut pas, sans autre, être qualifiée de titre de détention formel au sens de l'art. 31 Cst.
“Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde "im Endentscheid befunden". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Cst. art. 31 n. 127 Une mise en liberté pour violation de l'exigenÎ d'accélération n'est envisageable que si le retard de la procédure est particulièrement grave et si les autorités de poursuite pénale donnent à penser qu'elles ne sont pas disposées ou ne sont pas en mesure de faire avancer la procédure avì la célérité requise et de la mener à son terme. Lors de l'examen, le principe de proportionnalité doit être respecté; en particulier, il faut rapporter la durée de la détention à la durée vraisemblable de la peine privative de liberté attendue.
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet.”
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
Citation: Cst. art. 31 N. 126 En cas de privation de liberté par la poliÎ, la personne concernée peut, sur requête, faire contrôler par un tribunal la légalité de la détention. Le Tribunal fédéral a constaté dans ATF 136 I 87 que des règles cantonales prévoyant une voie administrative préalable sont incompatibles avì l'art. 31 al. 4 Cst.; canton de Zurich a dès lors complété sa réglementation en disposant que la/ le juge de la détention vérifie, sur requête, la légalité de la détention. Selon la jurisprudenÎ (1C_350/2013), l'art. 31 al. 4 Cst. couvre aussi les cas où la personne concernée a déjà été libérée de la garÞ à vue; dans de tels cas, le tribunal de district aurait été compétent pour des demandes en constatation.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
Retenue policière de courte durée après contrôle : la personne concernée a été conduite au poste de poliÎ pour un contrôle approfondi de la personne, placée dans une cellule de détention collective et relâchée plus tard — entre environ 18h30 et 19h00 — avì un ordre d'éloignement temporaire. Il soutient qu'il a été illégalement privé de sa liberté personnelle le 1er mai 2023 et invoque une violation de l'art. 31 Cst.
“________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der Mülhauserstrasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 9.15 Uhr an der Tramhaltestelle [ ] von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
La détention au titre du règlement Dublin doit — comme toute privation de liberté au sens de l’art. 31 Cst. — être aussi brève que possible. Elle ne peut pas durer plus longtemps que ce qui est nécessaire, dans le cadre d’une conduite diligente, pour assurer la conduite diligente et l’achèvement de la procédure de transfèrement au titre du règlement Dublin (voir art. 28 al. 3 du règlement Dublin III; transposition aux art. 76a al. 3–4 LEI). Conformément à l’art. 80a al. 7 let. a LEI, la détention doit être interrompue lorsque le motif de détention disparaît ou lorsque l’exécution s’avère impraticable pour des raisons juridiques ou factuelles.
“Die Schweiz hat die Haftregeln im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Art. 76a AIG (materielles Recht) und Art. 80a AIG (Verfahren) umgesetzt. Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Daneben sieht Art. 76a Abs. 4 AIG eine Haft für renitente Personen vor, welche bis zu drei Monaten dauern kann (vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.3). Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (vgl. Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung; vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.”
“Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin-III-Verordnung). Die Verordnung gibt zeitliche Abläufe vor, welche einzuhalten sind, andernfalls die betroffene Person nicht länger festgehalten werden darf (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin-III-Verordnung).”
Le Tribunal fédéral estime que la tenue d'une audienÎ orale de détention constitue une garantie procédurale fondamentale au sens de l'art. 31 al. 4 Cst. On ne peut renoncer à cette garantie procédurale que dans des cas extraordinaires; une telle renonciation ne peut être admise à la légère.
“Die ausländerrechtliche Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit dar (nicht publ. E. 1.2 und dortige Hinweise). Diese ist ein unverzichtbares Grundrecht (BGE 126 I 26 E. 4b/aa). Die Verfahrensgarantie des ohne gerichtliches Urteil Inhaftierten, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), gewährleistet einen spezifischen Aspekt der persönlichen Freiheit (BGE 126 I 26 E. 2). Das Bundesgericht hat früh geklärt, dass auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen Umständen verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden, liegt es doch in der besonderen Natur des Haftverfahrens, dass der Ausländer nicht mit dem schweizerischen Recht und namentlich nicht mit den gesetzlichen Haftvoraussetzungen vertraut ist (BGE 128 II 241 E. 3.5 und 3.6; BGE 125 II 369 E. 2). Als gänzlich unverzichtbar erachtete das Bundesgericht die Durchführung der Haftverhandlung an sich: Der Anspruch auf rechtzeitige gerichtliche Prüfung der Ausschaffungshaft bzw. deren Verlängerung in BGE 150 I 73 S. 77 einer mündlichen Verhandlung stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 241 E. 3.5). Auch der Verzicht auf die Frist zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral (ATF 136 I 87), la légalité de la détention policière est contrôlable par voie judiciaire à la requête de la personne concernée; le Tribunal fédéral a considéré que des dispositions cantonales prévoyant une voie de recours exclusivement administrative et préalable étaient incompatibles avì l'art. 31 al. 4 Cst. Par la suite, une phrase correspondante a été ajoutée à l'art. 27 PolG/ZH.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
Citation : art. 31 Cst., n° 121 art. 31 Cst. traite de la privation de liberté et énonÎ diverses garanties, notamment des garanties procédurales. Celles-ci visent à assurer qu'une privation de liberté n'intervienne que conformément à la Cst.
“Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).”
Cst. art. 31 n. 120 Dans le cas de restrictions surveillées, la proportionnalité des mesures de substitution peut être étayée par le fait que les visites médicales sont possibles au sein de la région administrative et que, pour des déplacements plus longs, un sauf-conduit peut être demandé au parquet. En outre, en raison d'un décès ou d'un lien international, des actes d'enquête plus complexes peuvent justifier une durée plus longue des mesures de substitution.
“Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig.”
“Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig.”
Citation: Cst. art. 31 n. 119 Si l'instanÎ précédente n'a pas procédé à un examen complet de tous les motifs de détention envisageables, cela n'entraîne pas automatiquement la mise en liberté par le Tribunal fédéral. Une mise en liberté n'est envisageable que si le motif de détention retenu par les instances cantonales n'existe effectivement pas et si, lors d'un examen sommaire, les motifs de détention qu'elles n'ont pas examinés devaient également être écartés.
“Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 118 En cas de recours relatifs à une privation de liberté en procédure pénale (Cst. art. 31 al. 2), le Tribunal fédéral contrôle librement l'interprétation et l'application du CPP en tant que questions de droit de la procédure pénale. L'art. 98 LTF ne s'applique pas aux mesures de contrainte/détention en matière de procédure pénale.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E.”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).”
Citation : Cst. art. 31 N. 117 En cas de connaissances insuffisantes de la langue de la procédure, il suffit en principe d'expliquer les motifs de la détention et les droits de la procédure dans une langue compréhensible pour la personne concernée, le cas échéant simple et non technique. Une traduction écrite complète de l'ordonnanÎ de détention n'est, selon la jurisprudenÎ et la doctrine citées, pas impérative ; en règle générale, une information orale suffit.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225).”
La privation de liberté au sens de l'art. 31 Cst. désigne, selon la jurisprudenÎ, des mesures par lesquelles une personne est maintenue, contre sa volonté ou sans son consentement, en un lieu déterminé et pour une durée limitée. L'art. 31 Cst. consacre, à cet égard, des garanties procédurales et des droits de protection visant à assurer que cette privation de liberté s'effectue conformément à la Constitution.
“Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).”
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Cst. art. 31 n. 115 La détention de courte durée doit être limitée, tant sur le plan matériel que sur le plan temporel, à la mesure nécessaire à cet effet.
“Januars 2020 von der Staatsanwaltschaft entlassen, mit derselben Verfügung jedoch in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei Zürich übergeben. Diese verfügte stellvertretend für das Migrationsamt (vgl. § 1 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996) seine Haftentlassung am 12. Januar 2020, wobei dem Beschwerdeführer erneut eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft vom 11. auf den 12. Januar 2020 sei rechtswidrig gewesen, da kein Haftgrund vorgelegen habe. Die Haft sei sodann unverhältnismässig gewesen, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass ein Haftgrund gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgelegen habe, da die Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung ausgehändigt worden sei. Die Haft sei sodann erforderlich gewesen, da stets eine Überprüfung des Einzelfalles aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erfolgen müsse. 3. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 114 Dans l'exécution anticipée d'une peine privative de liberté, la poursuite de la privation de liberté ne peut être justifiée que tant que les conditions de détention et le principe de proportionnalité sont réunis. Selon la Cst. art. 31 al. 4 (en liaison avì l'art. 5 ch. 4 de la CEDH), le prévenu peut à tout moment demander sa libération; l'autorité compétente doit alors vérifier s'il subsiste (au moins) un motif particulier de détention — soupçon grave d'infraction ainsi qu'un risque de fuite, de collusion ou de récidive — et si la mesure demeure proportionnée.
“Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-Härri, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 113 Des considérations tactiques d'enquête, telles que l'analyse d'un téléphone portable, peuvent justifier des délais lorsqu'elles permettent d'ouvrir des étapes d'enquête ultérieures utiles et efficaces. Une telle temporisation n'est toutefois pas admissible si l'autorité pénale laisse apparaître qu'elle n'est pas disposée ou n'est pas en mesure de faire avancer la procédure avì la célérité exigée en matière de détention.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
S'il n'existe pas d'établissement approprié permettant une privation de liberté susceptible d'être maintenue, il convient, au lieu d'une (nouvelle) détention, d'ordonner la libération (voir art. 31 Cst.).
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 111 Lors de l'examen de proportionnalité de la détention préventive, il convient notamment de vérifier si sa durée dépasse la durée présumée de la sanction privative de liberté qu'il est vraisemblable d'infliger. Il faut en particulier tenir compte de la gravité de l'infraction en cause. La détention ne doit pas être maintenue au point de se rapprocher fortement, sur le plan temporel, de la durée d'exécution concrètement attendue de la sanction. Le caractère excessif d'une durée de détention doit être apprécié au regard des circonstances concrètes de chaque cas.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E.”
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl.”
Cst. art. 31 n. 110 En cas de connaissances insuffisantes de la langue de la procédure ou de communication, il suffit en règle générale d'expliquer les motifs de la privation de liberté ainsi que les droits procéduraux de la personne concernée dans une langue qu'elle comprend, le cas échéant de manière simple et non technique. Une traduction écrite complète n'est pas toujours nécessaire ; en principe, l'information peut également être donnée oralement.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
Cst. art. 31 n. 109 Si la compétenÎ pour statuer en priorité sur le fond revient aux autorités administratives cantonales, il n'existe pas de droit à un contrôle juridictionnel immédiat. La personne concernée conserve toutefois son droit à un examen juridictionnel; seule l'immédiateté de ce contrôle peut, selon les circonstances en cause, être exclue.
“Ihr Gesuch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Massnahmen reichte die Beschwerdeführerin erst 10 Tage nach dem Gewahrsam vom 1. Mai 2023 ein. Nach dem Ausgeführten ist es mit Art. 31 Abs. 4 BV vereinbar, wenn das Appellationsgericht zum Schluss kam, dass zunächst die Kantonspolizei und damit eine Verwaltungsbehörde in der Sache zu entscheiden habe. Damit verlangte es von der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung nicht, während des Polizeigewahrsams ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung zu stellen. Ebenso wenig steht ein Grundrechtsverzicht zur Diskussion, zumal die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung behält, unter den gegebenen Umständen jedoch kein Anspruch auf deren Unmittelbarkeit besteht. Dass das Appellationsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet hätte, indem es gestützt auf § 38a OG von der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Kantonspolizei ausging, macht die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend. Die Rüge, die vom Polizeigewahrsam Betroffenen seien während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden, wird sie noch im weiteren Verlauf des Verfahrens vorbringen können. Auf die erstinstanzliche Zuständigkeit hat diese Frage hier keinen Einfluss.”
Les garanties constitutionnelles et conventionnelles prévues à l'art. 31 al. 2 Cst. (en liaison avì l'art. 6 CEDH) s'appliquent également aux procédures relatives à la soustraction fiscale concernant les impôts cantonaux et communaux.
“Die in Bezug auf die direkte Bundessteuer erwähnten verfassungs- und konventionsmässigen Garantien (Art. 6 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV) gelten auch im Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. IV. Arrest”
“Die in Bezug auf die direkte Bundessteuer erwähnten verfassungs- und konventionsmässigen Garantien (Art. 6 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV) gelten auch im Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. IV. Arrest”
Cst. art. 31 n. 107 La jurisprudenÎ exige un contrôle judiciaire de la privation de liberté «aussi rapidement que possible»; à titre d'orientation, une durée d'environ 96 heures est fréquemment évoquée en pratique. Toutefois, ce délai n'est pas contraignant en tant que durée maximale rigiÞ dans tous les cas : les 96 heures constituent plutôt une indication qui peut être pondérée différemment selon les circonstances concrètes.
“Sie orientierte sich dabei an der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in (altrechtlichen) Dublin-Haftverfahren durch die richterliche Behörde "so rasch als möglich" (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV) über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden sei (BGE 142 I 135 E. 3 S. 146 ff.); es erachtete dabei eine Frist von insgesamt knapp zwei Wochen als zu lange. Zwar haben sich - worauf der Beschwerdeführer hinweist - die Rechtsgrundlagen seither geändert (Aufhebung von Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG; vgl. BGE 142 I 135 E. 3.3), es kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft nun "spätestens nach 96 Stunden durch die richterliche Behörde" zu überprüfen wäre.”
“2 Der Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die angeordnete Haft in zeitlicher Hinsicht als rechtswidrig, da die richterliche Prüfung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei (unten E. 4.2.1) und die maximale Haftdauer überschritten sei (unten E. 4.2.2). 4.2.1 Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AIG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und Abs. 3 AIG). Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.”
Citation : Cst. art. 31 n. 106 Une détention préventive peut être disproportionnée si sa durée dépasse la durée présumée de la peine privative de liberté attendue. Lors de l'examen de la proportionnalité, la gravité des infractions faisant l'objet de l'enquête doit notamment être prise en compte. La détention ne doit pas durer au point de s'approcher de manière significative de la durée concrètement attendue de la peine privative de liberté.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6 mit Hinweisen).”
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
Dans la procédure d'examen de la détention, il convient d'éviter les retards inutiles ; l'obligation d'accélération découlant de l'art. 31 al. 4 Cst. doit être respectée, y compris par les juridictions de recours, et peut entraîner l'annulation ou le renvoi de décisions viciées.
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Jede Person, die festgenommen wurde, hat das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschleunigungsgebots sind schliesslich unnötige Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren zu vermeiden.”
“1 BGG müssen Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 138 IV 81 E. 2; zum Ganzen: Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 E. 3 mit Hinweisen). Nachdem die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2022 infolge Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz am 14. Oktober 2022 eine neue, ausführlich (er) begründete Verfügung im Stil eines "Dass-Entscheids" erlassen. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt auf die Bedenklichkeit mehrseitiger sogenannter "Dass-Entscheide" hingewiesen und festgehalten, diese würden die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren (statt vieler Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2; 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; 8C_516/2019 vom 12. März 2020 E. 1). Im vorliegenden Fall kann jedoch, auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO), von einer (erneuten) Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG abgesehen werden, da der angefochtene Entscheid trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist (vgl. Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2).”
“Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen, damit dieses einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Dabei wird es das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten haben (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Dans la doctrine — notamment selon Schürmann — on conteste généralement que l'art. 31 al. 4 Cst. accorÞ encore, a posteriori, une protection après qu'une mise en liberté est déjà intervenue. La jurisprudenÎ a, en revanche, dans certains cas (en se référant à ATF 136 I 87 ou dans des décisions ultérieures telles que 1C_350/2013) admis que certaines requêtes peuvent être couvertes même après la mise en liberté; toutefois, de ATF 136 I 87, on ne peut déduire des prétentions plus étendues postérieurement à la mise en liberté.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 3). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Une détention préventive dans le cadre de la procédure pénale viole l'art. 31 al. 3 Cst. lorsque sa durée atteint ou dépasse la sanction privative de liberté que l'on peut concrètement et vraisemblablement attendre. Lors de l'examen de la proportionnalité de la durée de la détention, la gravité des infractions faisant l'objet de l'enquête doit notamment être prise en compte ; la détention ne doit se poursuivre que tant qu'elle ne se trouve pas en forte proximité temporelle de la sanction attendue.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1-2 JStPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
La notion de «sans retard» au sens de l'art. 31 al. 3 Cst. dépend des circonstances de l'espèÎ. Il s'agit d'un délai plus court que celui de l'examen prévu à l'art. 5 al. 4 CEDH et à l'art. 31 al. 4 Cst.; une présentation après plus de quatre jours est, prima facie, considérée comme une violation. Pour l'appréciation, les circonstances concrètes sont déterminantes, notamment la complexité de l'affaire et le comportement de la personne concernée ou de son conseil.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art.”
Lorsque l'appréciation du motif de détention dépend essentiellement d'un pronostic de dangerosité, il peut être nécessaire, avant l'achèvement d'une expertise globale, d'établir un avis médico-légal sommaire en vue de l'évaluation du risque. Compte tenu du principe de célérité (art. 31 al. 4 Cst.), une telle évaluation du risque doit être effectuée rapidement. Le ministère public doit, le cas échéant, obtenir cette appréciation sommaire; le juge de la détention peut donner des instructions à la direction de la procédure à cet égard.
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
L'art. 31 al. 4 Cst. garantit le droit de saisir à tout moment une juridiction qui statue dans les plus brefs délais sur la légalité de la privation de liberté. La disposition correspond en granÞ partie à l'art. 5 CEDH et repose sur le principe de l'habeas corpus; elle impose dès lors un contrôle judiciaire accéléré de la privation de liberté.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
RéférenÎ : Cst. art. 31 N. 99 Selon l'art. 31 al. 1 Cst., une juridiction doit être instituée par la loi, compétente, indépendante et impartiale. L'indépendanÎ comprend notamment l'indépendanÎ organisationnelle et personnelle vis-à-vis des autres autorités; à défaut, l'instanÎ concernée n'est pas considérée comme «tribunal» au sens de l'art. 31 al. 1 Cst.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses muss organisatorisch und personell namentlich gegenüber anderen Behörden, wie z.B. Exekutivbehörden, unabhängig sein (BGE 142 III 732 E. 3.3). Diese Unabhängigkeit fehlt dem DBU, weshalb es kein Gericht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV sein kann. Die Vorinstanz war somit die erste richterliche Behörde, welche die streitbetroffene Baubewilligung überprüfte, weshalb sie zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition verfügen musste (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zudem würde sich die Rückweisung der Sache an das DBU zu Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss § 47 Abs. 1 StrWG als prozessualer Leerlauf erweisen, da das DBU eine solche Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 2.”
Cst. art. 31 n. 98 Une violation grave de l'obligation d'informer sans délai et de façon compréhensible peut entraîner la constatation du caractère illégal de la détention.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels einer ausreichenden Begründung der Beschwerdeführer nicht hätte inhaftiert werden dürfen. Seine sofortige Entlassung aus der Administrativhaft kann jedoch nicht mehr verfügt werden, da sie bereits abgelaufen ist. Es bleibt festzustellen, dass die Haft aufgrund der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK unrechtmässig war.”
Dans les limites du droit supérieur, il appartient au législateur cantonal de régler la délimitation des compétences et les règles de procédure relatives à la privation de liberté par la poliÎ ainsi qu'à la protection juridique qui y est associée. La coexistenÎ de compétences différentes peut soulever des problèmes de délimitation dont la résolution relève du domaine de la réglementation cantonale.
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
Selon les décisions du Tribunal fédéral, le CoÞ de procédure pénale concrétise l'exigenÎ d'accélération prévue à l'art. 31 al. 3 Cst. par des délais, selon lesquels pas plus de 96 heures au total doivent s'écouler avant la décision judiciaire de mise en détention (chacun jusqu'à 48 heures pour le ministère public et pour le tribunal des mesures de contrainte). Pour la personne concernée, seule la durée totale jusqu'à la décision judiciaire de mise en détention est déterminante; la répartition interne en deux périodes de 48 heures sert à l'organisation et est secondaire pour l'examen du respect de l'exigenÎ d'accélération. En outre, l'exigenÎ d'accélération, tant constitutionnelle que conventionnelle, impose un traitement particulièrement rapiÞ de l'affaire de détention, de sorte que les délais maximaux légaux ne devraient en règle générale pas être entièrement épuisés.
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungs-gebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
Citation : Cst. art. 31 ch. 95 Outre une base légale formelle suffisamment précise, la privation de liberté doit être justifiée par l'intérêt public et être proportionnée; en outre, elle ne doit pas être arbitraire.
“Die Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteile 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Neben dem Bestehen einer hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 76a AIG) muss die Haftanordnung daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 36 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b und lit. c AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1).”
“Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Freiheitsberaubung vor. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
La question de savoir si le principe de célérité (en cas de privation de liberté) a été violé se juge selon les circonstances concrètes de chaque cas particulier; il n'existe pas de règles rigides. Sont notamment déterminantes la gravité de l'accusation et la complexité des faits. (art. 31 al. 1 Cst. en lien avì l'obligation procédurale de célérité dans les cas de détention.)
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 130 I 269 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Wie die Parteien ausführen, handelt es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom”
La privation de liberté prolongée dans les établissements pénitentiaires ou les maisons d'arrêt ne peut pas servir de placement de substitution pour les personnes soumises à une mesure. Dans la mesure où les conditions de l'art. 59 al. 3 CP ne sont pas remplies, un tel placement est inadmissible, car il peut faire échì à l'objet de la mesure. La jurisprudenÎ énonÎ des critères pour apprécier la licéité de la durée d'attente avant l'admission dans un établissement approprié; dans les circonstances concrètes de la présente décision, un délai d'attente de près de neuf mois n'était plus compatible avì l'art. 31 al. 1 Cst. (et l'art. 5 ch. 1 CEDH).
“Regeste Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).”
Citation : Cst. art. 31 N. 92 Le tribunal doit, à chaque staÞ de la procédure, vérifier de manière complète si le motif légal de la détention existe. Cela vaut tout particulièrement pour les demandes de mise en liberté ou de prolongation de la détention et indépendamment du fait que la personne concernée ait contesté l'incarcération initiale.
“Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was zunächst voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 142 I 135 E. 3.1; 140 II 1 E. 5.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Die Wahrung des Legalitätsprinzips bedeutet, dass die Administrativhaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Gründe konkret verwirklicht sind (BGE 140 II 1 E. 5.1). Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss dabei in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile 2C_216/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3 und 4; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3; 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Urteil 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Rz.”
Citation : Cst. art. 31 N. 91 Dans les affaires présentes, la privation de liberté a été reprochée en raison de mesures policières (encerclement, emmenement et retenue en lien avì des manifestations du 1er mai ou lors de contrôles) ; les personnes concernées ont allégué des violations de l'art. 31 Cst. et ont demandé un contrôle judiciaire ou la constatation d'atteintes aux droits fondamentaux.
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der Mülhauserstrasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in deren Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Il convient d'apprécier, au regard des circonstances concrètes de chaque cas, si une durée de détention est excessive, selon la jurisprudenÎ convergente du Tribunal fédéral et de la Cour européenne des droits de l'homme (CEDH). Sont notamment prises en compte la gravité de l'infraction et la proximité temporelle par rapport à la durée prévisible d'une sanction privative de liberté.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.”
Citation : Cst. art. 31 n. 89 Si la personne détenue présente une demanÞ de mise en liberté, l'autorité compétente doit examiner formellement, conformément aux règles de procédure applicables au contrôle de la détention, si les conditions du maintien de la détention préventive ou de sûreté sont toujours réunies. Si l'examen conclut que ces conditions subsistent, l'autorité doit motiver le maintien de la détention et, le cas échéant, en ordonner formellement la continuation.
“Die beschuldigte Person kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach vorzeitigem Strafantritt jederzeit die Freilassung verlangen. Reicht sie ein Haftentlassungsgesuch ein, ist unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat demnach nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw.”
Art. 31 Abs. 4 BV beruht dem Wortlaut der Quellen zufolge auf dem Habeas‑Corpus‑Gedanken. Er gewährt, dass eine Person, deren Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wurde, jederzeit ein Gericht anrufen kann, das so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Art. 31 Abs. 4 BV ist in weiten Teilen an Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung orientiert.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Dans le cadre de mesures policières telles que des encerclements, le Tribunal fédéral a à plusieurs reprises qualifié ces mesures d'atteinte à la liberté de mouvement (art. 10 al. 2 Cst.) et non de privation de liberté au sens de l'art. 31 al. 4 Cst., même lorsqu'elles durent plusieurs heures. En revanche, une arrestation et une rétention ultérieures — notamment accompagnées de menottage pendant le transport et le séjour — peuvent, en raison de l'intensité de la restriction, être qualifiées de privation de liberté au sens de l'art. 31 al. 4 Cst. La question de savoir s'il y a privation de liberté doit toujours être appréciée au cas par cas.
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Lorsque pendant la détention il n'y a effectivement eu aucun contact vers l'extérieur et que la personne concernée n'a pas été informée de ses droits, il lui était, selon les considérations susmentionnées, de facto impossible d'exercer le contrôle judiciaire immédiat garanti par l'art. 31 al. 4 Cst. Dans ce contexte, les décisions citées estiment qu'un contrôle judiciaire a posteriori est nécessaire, car autrement le droit constitutionnel de saisir un tribunal serait de facto rendu impossible.
“die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung unmittelbar einsetze. Weiter verweist die Gesuchstellerin auch auf die Geltung der Rechtsweggarantie von Art. 31 Abs. 4 BV beim Gewahrsam gemäss Art. 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.400). Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei könne dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 BV nicht entnommen werden, dass der Rechtsweg nur beschritten werden könne, solange die Haft noch andauere. Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Der Gesuchsteller sei auch nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihm doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen, sein Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist die Gesuchstellerin auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Le contrôle judiciaire peut être exercé efficacement même en cas de privations de liberté brèves ou de courte durée, après la libération. L'art. 31 al. 4 Cst. («à tout moment») et la jurisprudenÎ en déduisent que le tribunal peut également être saisi a posteriori ; pour des détentions très brèves, l'examen n'est en règle générale possible qu'après leur cessation, et il ne peut être exigé que la personne concernée dépose immédiatement une requête pendant la courte durée de la privation de liberté.
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
Dans les procédures pénales particulièrement difficiles ou complexes, des besoins prolongés de préparation et d'instruction peuvent être compatibles avì l'art. 31 al. 3 Cst., dans la mesure où le retard est objectivement justifié par la difficulté ou la complexité. De simples lacunes en moyens matériels ou en ressources humaines des autorités pénales ne justifient pas un tel retard.
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit.”
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit. Urteile 1B_443/2016 E. 3.5; 1B_330/ 2015 E. 4.4.5, mit Hinweis).”
La privation de liberté est admissible lorsqu'elle est conforme au droit, notamment lorsqu'elle repose sur une condamnation prononcée par un tribunal compétent. Cette interprétation est conforme à l'art. 31 al. 1 Cst. et à la formulation de l'art. 5 ch. 1 CEDH mentionnée dans les sources.
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
Selon l'art. 31 al. 4 Cst., les instances cantonales sont, conformément au principe d'accélération élaboré par le Tribunal fédéral en matière de détention et pour des raisons d'économie de procédure, en règle générale tenues d'examiner tous les motifs de mise en détention susceptibles d'être en cause, afin d'éviter un renvoi de l'affaire et les retards qui y sont liés.
“Dabei weist er zu Recht darauf hin, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen).”
“Während die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneint hat, hat sie jenen der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, da ein besonderer Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kantonalen Instanzen jedoch nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).”
“Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).”
La protection juridictionnelle prévue par l'art. 31 al. 4 Cst. (chacun conjointement avì l'art. 5 al. 4 CEDH) doit être appréciée selon le droit cantonal de procédure applicable. Pour l'appréciation dans un canton (en l'espèÎ: Bâle‑Ville), il est sans importanÎ que d'autres collectivités permettent en outre une appréciation judiciaire directe.
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
“Dasselbe gilt für weitere Entscheide des EGMR mit einer Prozessgeschichte, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
Citation: Cst. art. 31 n. 80 Une remise en liberté de la détention uniquement en raison d'une accélération de la procédure insuffisante n'est envisageable que dans les cas de manquements particulièrement graves ou répétés, qui font apparaître que les autorités ne sont ni disposées ni en mesure de conduire la procédure avì la célérité requise pour les affaires de détention. Si une telle violation grave ou fréquente de l'obligation n'est pas constatée, il suffit — pour autant que les motifs matériels de détention existent et que la durée de la détention demeure proportionnée — d'énoncer formellement la constatation de la violation de l'exigenÎ d'accélération dans le dispositif de la décision de maintien en détention.
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann – wie bereits erwähnt (E. 7.1 hiervor) – auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
En cas de privation de liberté d'une certaine intensité ou durée, l'exerciÎ effectif des droits découlant de l'art. 31 al. 2 Cst. peut, en règle générale, exiger l'octroi d'une assistanÎ judiciaire gratuite. La Cour fédérale a notamment retenu, en matière de détention administrative, qu'il convient en principe d'accorder aux personnes concernées (étrangères) une aiÞ d'avocat gratuite au plus tard en cas de prolongation de la détention après trois mois, ou lorsqu'une ordonnanÎ de détention dépasse trois mois, parÎ que, sans soutien linguistique et factuel, elles peuvent difficilement comprendre de manière autonome et effective la procédure administrative de détention (ou de prolongation) et faire valoir leurs droits.
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E.”
“Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E.4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 f.). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen VGE 2017/85 vom”
Cst. art. 31 N. 78 Avant la continuation ou la prolongation de la détention préventive, la personne inculpée doit préalablement se voir accorder le droit d'être entendue. En particulier, il faut lui donner la possibilité de présenter par écrit ses observations sur la prolongation demandée; si cela ne lui est pas accordé, il y a violation du droit d'être entendu.
“Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, diese Rüge vorweg zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Haftprüfungsverfahren finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; je mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1; Art. 225 Abs. 1; Art. 229 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person ist weiter auch bei der Fortsetzung der Untersuchungshaft Gelegenheit zu geben, schriftlich zur beantragten Verlängerung Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Ansonsten liegt ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urteile 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1, 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; 1B_429/2019 vom 23.”
Citation : Cst. art. 31 no 77 Dans la procédure d'examen de la détention, une évaluation sommaire du risque peut préalablement être sollicitée auprès de psychiatres médico-légaux sous la forme d'un rapport succinct. Compte tenu de l'exigenÎ d'accélération prévue à l'art. 31 al. 4 Cst., une telle évaluation doit être effectuée rapidement. Le juge de la détention n'a pas, dans la procédure d'examen de la détention, pour mission d'établir une appréciation psychiatrique complète et définitive ni de devancer le juge du fond à cet égard. Le cas échéant, des mesures de substitution moins contraignantes doivent être examinées.
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
Citation : Cst. art. 31 n. 76 La jurisprudenÎ antérieure du Tribunal fédéral relative au droit de recours du ministère public contre les décisions de détention du tribunal des mesures coercitives doit être abandonnée conformément à l'ATF ; il en résulte une modification de la jurisprudenÎ qui découle également du droit fondamental à la liberté personnelle (art. 31 al. 1 Cst.).
“Juni 2022: "Einzig" die verhaftete Person [...], BBI 2022 1560). Denn die bisherige bundesgerichtliche Praxis wird, wie erwähnt, nicht in das Gesetz übernommen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Die Vorinstanz hat sich auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, für deren Änderung aber nunmehr ernsthafte sachliche Gründe bestehen. Aus diesem Grund ist nicht bis zur geplanten Inkraftsetzung des "neuen" Art. 222 StPO am 1. Januar 2024 zuzuwarten. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist vielmehr per sofort aufzugeben. Diese Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens ergibt sich auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO). Dieses überwiegt hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit. Einer Praxisänderung entgegenstehende Gründe des Vertrauensschutzes sind nicht ersichtlich.”
Citation : Cst. art. 31 n. 75 En cas de détention en matière de droit des étrangers, il convient d'exposer de manière concrète à la personne étrangère qui n'est pas familière avì le droit les motifs de sa mise en détention. Les faits sous-jacents et l'appréciation juridique doivent lui être communiqués dans une langue qui lui est compréhensible et en termes non techniques, afin qu'elle puisse faire valoir ses droits (en particulier le droit d'être entendue).
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom”
“November 2021 das rechtliche Gehör gewährt (Beschwerde S. 9 f.). 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3 Zur Haftanordnung vom 25. August 2021 ergibt sich Folgendes: 2.”
La procédure doit être menée en priorité conformément à l'art. 5 CPP lorsque la personne mise en cause se trouve en détention; les affaires de détention doivent être traitées avì une célérité particulière. La jurisprudenÎ précise que cette exigenÎ vaut également lorsque la personne concernée est en exécution anticipée de la peine et que la détention, en tant qu'atteinte grave, relève de la protection de l'art. 31 al. 1 Cst.
“Zusätzlich zu berücksichtigen gilt es vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet und sein Fall deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich zu behandeln gewesen wäre, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen.”
“Sie war im Zeitpunkt, als die schriftliche Urteilsbegründung erarbeitet werden musste, abgeschlossen. Den Entwurf dieser Begründung konnte der Gerichtsschreiber, wenn nicht im Büro, im Home-Office erarbeiten. Dasselbe gilt für das Studium und allfällige Änderungen des Entwurfs durch die Richter. Zu einer starken Verzögerung kann und darf das nicht geführt haben (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.3 f.). Die Vorinstanz lässt sodann ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. April 2019 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1 S. 121); dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.2). Das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen gilt auch, wenn sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet (BGE 143 IV 160 E. 3.2; Urteil 1P.62/1996 vom 14. Februar 1996 E. 3f). Der Beschwerdeführer hat sich vor Vorinstanz, wie sie selber darlegt, auf Art. 5 Abs. 2 StPO berufen (angefochtener Beschluss E. 1 S. 4 und E. 3 S. 5). Trotzdem nimmt sie in ihren rechtlichen Erwägungen lediglich Bezug auf Art. 5 Abs. 1 StPO (E. 5 S. 6). Berücksichtigt man, dass Haftsachen mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sind, es sich hier noch um einen Durchschnittsfall handelt und die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Gerichtsbetrieb jedenfalls keine längere Verzögerung rechtfertigten, verletzt es das Beschleunigungsgebot, wenn die Vorinstanz nicht nur die Frist von 60 Tagen, sondern selbst jene von 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO weit überschritten hat. Hat das Bundesgericht im dargelegten Urteil 6B_42/2016 vom 26.”
L'art. 31 Cst. est, pour une large part, conçu conformément à l'art. 5 CEDH. L'interprétation et la pratique s'orientent dans une large mesure sur la jurisprudenÎ de la Cour européenne des droits de l'homme; l'art. 31 al. 4 Cst. et l'art. 5 al. 4 CEDH reposent sur l'idée fondamentale de l'habeas corpus.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7.”
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd.”
Citation : Cst. art. 31 n° 72 Dans le cas d'espèÎ, la requérante soutient que, pendant la garÞ à vue — de 8h30 à environ 18h30–19h00 — elle n'aurait pas été présentée sans délai à un juge, et demanÞ ainsi le contrôle judiciaire de la privation de liberté conformément à l'art. 31 Cst.
“Sachverhalt A____ (Gesuchstellerin) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [ ]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchstellerin) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [ ]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
Le caractère d’un accès direct à une juridiction en vertu de l’art. 31 al. 4 Cst. dépend de la qualification de la mesure policière: s’agit‑il d’une retenue ou d’une privation de liberté au sens de l’art. 31 al. 4 Cst. ? Une simple interpellation policière ou le déplacement vers un poste dans le cadre d’un contrôle d’identité ne constituent, selon la jurisprudenÎ, pas encore une privation de liberté au sens de l’art. 31 al. 4 Cst. et n’entraînent donc pas nécessairement le droit d’accès direct à une juridiction.
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Citation : Cst. art. 31 n. 70 En présenÎ d'un viÎ d'ouverture, le délai de saisine du tribunal ne commenÎ qu'à courir à compter de l'ouverture effective ; si le viÎ n'a pas été réparé, cela peut entraîner le renvoi de l'affaire, car il s'agit de la violation d'une règle de procédure formelle.
“Wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Haftanordnung vom 13. April 2023 erst am 1. Juni 2023 eröffnet, begann die zehntägige Frist gemäss dem von der Vorinstanz als sinngemäss anwendbar erachteten Art. 31 Abs. 3 lit. a EG AIG und AsylG am 2. Juni 2023 zu laufen und endete am 12. Juni 2023 (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG/BE). Mit der Eingabe vom 7. Juni 2023 wurde diese Frist gewahrt, weshalb das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf den Haftüberprüfungsantrag des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Sache ist zu neuem Entscheid an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG), auf dass dieses über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vorliegend strittigen Dublin-Haft befinde. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (namentlich Verletzung von Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 5 Ziff. 2 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV) einzugehen, erübrigt sich. Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob die durch die Vorinstanz mittels analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a EG AIG und AsylG herbeigeführte zeitliche Beschränkung des in Art. 80a Abs. 3 AIG statuierten Anspruchs inhaftierter Personen auf jederzeitige Haftüberprüfung (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils) zulässig war oder nicht. Da der Eröffnungsmangel der Haftanordnung nicht geheilt wurde, erweist sich eine Rückweisung der Sache aufgrund der formellen Natur des verletzten Verfahrensrechts, d.h. ungeachtet der Begründetheit der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, als sachgerecht (vgl. zur formellen Natur der Verfahrensrechte am [Haupt-]Beispiel des Anspruchs auf rechtliches Gehör statt vieler BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.2).”
Citation : Cst. art. 31 N. 69 Dans les cas exposés dans les sources (encerclement ou séjour prolongé dans des cellules de regroupement), les personnes concernées ont déposé auprès du tribunal compétent en matière de mesures de contrainte des requêtes en vue d'un contrôle judiciaire de la privation de liberté. La question de la nécessité et de la rapidité d'un tel contrôle judiciaire fait actuellement l'objet d'un examen juridictionnel dans ces affaires et s'avère contestée.
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [...]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf in den Waaghof abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.15 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Citation : Cst. art. 31 n. 68 La mise en œuvre pratique du droit à un contrôle judiciaire peut être précisée par le droit procédural (p. ex. art. 228 CPP; voir sourÎ 0). Aux exigences constitutionnelles et conventionnelles de l'art. 31 al. 4 Cst., il suffit qu'une instanÎ judiciaire vérifie la légalité de la privation de liberté; plusieurs instances (de recours) ne sont pas impératives (voir sources 2–5). Le Tribunal fédéral n'a, à cet égard, qu'une cognition restreinte et ne peut pas toujours rendre de nouvelles décisions sur le fond (voir sourÎ 1).
“Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch Art. 31 Abs. 4 BV sieht vor, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, und dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Dieses Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzuges wird namentlich in Art. 228 StPO ("Haftentlassungsgesuch") konkretisiert. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung (aus der Untersuchungshaft) stellen; vorbehalten bleibt Abs.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
“Zusammenfassend verletzt die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Ein Urteil in der Sache durch das Bundesgericht ist, trotz der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2), bereits aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts vorliegend ausgeschlossen (vgl. nicht publ. E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Der Einsatz der genannten Ersatzoberrichterin bzw. Ersatzoberrichters im vorinstanzlichen Spruchkörper ist zwar mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar; es handelt sich bei ihnen indessen nichtsdestotrotz um gewählte und damit demokratisch legitimierte Gerichtspersonen.”
Il est controversé de savoir si l'art. 31 al. 4 Cst. couvre les demandes de constatation déposées après une remise en liberté déjà intervenue. Dans certaines décisions (voir en particulier 1C_350/2013), le Tribunal fédéral laisse entendre que de telles demandes de constatation postérieures peuvent relever de la compétenÎ des tribunaux des mesures de contrainte. En revanche, la doctrine (Schürmann) estime que l'art. 31 al. 4 Cst. ne s'applique plus lorsqu'il n'existe plus de privation de liberté continue. Au total, il existe donc une divergenÎ entre la jurisprudenÎ et la doctrine.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
Cst. art. 31 n. 66 En cas de détention préventive, l'exigenÎ constitutionnelle et conventionnelle d'accélération impose aux autorités pénales de mener en priorité et avì la célérité requise les investigations nécessaires. La difficulté et la complexité d'une affaire pénale peuvent toutefois justifier un délai plus long, constitutionnellement fondé, pour la préparation et l'instruction. À l'inverse, les retards injustifiés ou sans justification objective dans la procédure d'enquête sont incompatibles avì l'obligation d'accélération.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit. Urteile 1B_443/2016 E. 3.5; 1B_330/ 2015 E. 4.4.5, mit Hinweis).”
En cas de détention relevant du droit des étrangers, il découle de l’art. 31 al. 2 Cst. que, lors de l’examen judiciaire de la détention, l’étranger ou son représentant juridique et le tribunal compétent en matière de détention doivent être mis en mesure de prendre position sur les arguments de l’autorité ayant ordonné la détention. L’instanÎ précédente ou l’acte de l’autorité chargé de la conduite de la procédure doit donc informer de l’existenÎ d’une représentation juridique et donner au représentant la possibilité de s’exprimer; l’absenÎ d’une telle information peut constituer une violation du droit d’être entendu.
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
Cst. art. 31 n. 64 Pour la sauvegarÞ du droit d'être entendu, il suffit en règle générale, en cas de détention en matière de droit des étrangers, d'une communication ultérieure des motifs et des droits dans une langue compréhensible (p. ex. par la remise de l'ordonnanÎ de détention). Une audition préalable n'est souvent pas possible en pratique; l'essentiel est que la personne concernée puisse s'exprimer au moment de l'ordonnanÎ de détention.
“Namentlich trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, die Wegweisung nach Belgien anzufechten (Beschwerde Ziff. 11). Dieser Entscheid war ihm nach dem Gesagten spätestens am 10. Februar 2025 bekannt, ebenfalls seinem Rechtsvertreter, wie sich aus dessen Eingabe an das ZMG vom 10. Februar 2025 betreffend Überprüfung der Haft ergibt. Spätestens im Anschluss hieran hätte diese Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter anderem in formeller Hinsicht in Frage gestellt werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Haftanordnung im Übrigen nicht voraus, dass der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; jüngst etwa VGE 2025/49 vom 21.2.2025 E. 2). Von Rechtskraft dürfte hier allerdings ausgegangen werden können, da der Eröffnungsmangel des Entscheids vom 30. Oktober 2024 nicht zu dessen Nichtigkeit führt und er auch nicht angefochten wurde. 2.3 Zur Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Haftanordnung ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Haftanordnung persönlich ausgehändigt (vgl.”
art. 31 al. 4 Cst. est notamment précisé par l'art. 228 CPP. Selon l'art. 228 CPP, la personne mise en accusation peut à tout moment adresser au ministère public une demanÞ de mise en liberté, par écrit ou oralement pour être consignée au procès‑verbal, ce qui concrétise le droit à un contrôle judiciaire de la privation de liberté garanti à l'art. 31 al. 4 Cst.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch Art. 31 Abs. 4 BV sieht vor, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, und dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Dieses Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzuges wird namentlich in Art. 228 StPO ("Haftentlassungsgesuch") konkretisiert. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung (aus der Untersuchungshaft) stellen; vorbehalten bleibt Abs.”
Citation: Cst. art. 31 n. 62 Si des motifs de détention — comme en l'espèÎ — sont discutables, les instances cantonales doivent, en application du principe de célérité et pour des raisons d'économie de procédure, vérifier si les autres motifs de détention éventuellement en cause sont également réunis. Cela vise à empêcher régulièrement que l'affaire, faute d'un examen complet, doive être renvoyée à l'instanÎ inférieure ou à une juridiction de recours.
“Da das Vorliegen eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, ist die Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr zwingend zu überprüfen. Da die Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat und der Beschwerdeführer deren Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber Ausführungen dazu gemacht. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).”
“Unter diesen Umständen können die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen hier nicht beurteilt werden. Dagegen ist was folgt zu beachten: Erscheint ein Haftgrund wie vorliegend diskutabel, sind die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten, auch die übrigen in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (siehe Urteile 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1). Damit kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zur Prüfung solcher Haftgründe zurückweisen muss (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nebst Wiederholungsgefahr auch Flucht- und Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nach psychiatrischem Gutachten vom 20. Januar 2022 ohne Behandlung der diagnostizierten Störung des Beschwerdeführers " von einer erhöhten Ausführungsgefahr seiner Drohungen " auszugehen sei. Sie setzt sich jedoch nicht im Einzelnen mit den vom Zwangsmassnahmengericht neben der Wiederholungsgefahr bejahten Haftgründen auseinander. Im Rahmen ihres neuen Haftprüfungsentscheids wird sie dies zu tun haben.”
Citation : Cst. art. 31 n. 61 Le droit direct fondé sur l'art. 31 al. 4 Cst., dans sa fonction de habeas corpus, n'intervient selon la doctrine et la jurisprudenÎ que tant que dure la privation de liberté. Une fois la mise en liberté effectuée, il n'existe en principe plus de droit direct à un contrôle judiciaire, en particulier lorsque la requête est déposée seulement après la libération.
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E.”
“[BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgten Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Cst. art. 31 n. 60 La détention administrative constitue une atteinte grave à la liberté personnelle et exige une base légale. Les motifs de détention prévus par la loi doivent être concrètement réalisés au cas par cas. L'existenÎ d'un motif légal de détention doit être examinée de manière exhaustive à chaque staÞ de la procédure, y compris lors des demandes de mise en liberté ou de prolongation de la détention.
“Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was zunächst voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 142 I 135 E. 3.1; 140 II 1 E. 5.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Die Wahrung des Legalitätsprinzips bedeutet, dass die Administrativhaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Gründe konkret verwirklicht sind (BGE 140 II 1 E. 5.1). Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss dabei in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile 2C_216/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3 und 4; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3; 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Urteil 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Rz.”
Citation : Cst. art. 31 ch. 59 L'absenÎ d'enquêtes intermédiaires concrètes pendant une détention préventive relativement brève (ici : environ trois mois) ne constitue pas a priori une violation de l'exigenÎ de célérité prévue à l'art. 31 al. 3 Cst. Il est décisif de déterminer s'il existe des éléments laissant penser que l'autorité pénale n'est pas disposée ou pas en mesure de conduire la procédure avì la célérité requise. Des motifs tactiques d'enquête (p. ex. l'analyse prévue de supports de données avant les auditions ouvertes aux parties) peuvent justifier que certaines mesures ne soient envisagées qu'après l'achèvement de ces travaux, sans que cela entraîne automatiquement une inconstitutionnalité.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
Si les expertises révèlent des incertitudes ou des résultats contradictoires, il n'existe pas de base suffisante pour apprécier le pronostic juridique. Dans de tels cas, la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral justifie qu'une expertise complémentaire soit ordonnée. Dans ce contexte, le ministère public dirigeant la procédure est tenu, dans la mesure de ses possibilités, de veiller à la finalisation aussi rapiÞ que possible de l'expertise complète ou, à tout le moins, à un complément rapiÞ de la prise de position préliminaire, afin de satisfaire aux exigences d'accélération de l'art. 31 al. 3 Cst.
“Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.”
“Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.”
Citation : Cst. art. 31 n. 57 Si un titre de détention valablement constitué fait défaut (par exemple parÎ qu'une décision provisoire ne peut être considérée comme telle), l'illégalité provisoire de la privation de liberté doit être constatée dans le dispositif.
“Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde "im Endentscheid befunden". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Si, au niveau cantonal, il n'existe pas de règle de compétenÎ pour le réexamen ultérieur d'une privation de liberté en vertu de l'art. 31 al. 4 Cst., il a été estimé, dans le canton de Bâle-Ville en l'espèÎ, que le tribunal administratif paraissait compétent; il a été évoqué qu'une application analogique des dispositions cantonales pertinentes était possible.
“Das Zwangsmassnahmengericht, an das sich der Beschwerdeführer zunächst mit seinem Gesuch gewendet hatte, erwog, die umstrittenen polizeilichen Handlungen seien als verwaltungsrechtliche Realakte nicht bei der Strafjustiz, sondern gemäss § 38a Abs. 1 lit. c OG auf dem Verwaltungsweg anzufechten. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich beim Polizeigewahrsam um einen Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV gehandelt habe. Nach dieser Bestimmung bestehe ein Anspruch auf direkte richterliche Beurteilung. Welches Gericht im Kanton Basel-Stadt für die nachträgliche Überprüfung eines Polizeigewahrsams ausserhalb eines Strafverfahrens zuständig sei, habe der kantonale Gesetzgeber nicht geregelt. Sachlich wäre wohl am ehesten das Verwaltungsgericht zuständig. Dies rechtfertige sich auch gestützt auf eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 7 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 2009 betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.410). Da der Beschwerdeführer wieder auf freiem Fuss sei, bestehe keine zeitliche Dringlichkeit, die ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht notwendig erscheinen lasse.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Der Gesuchsteller sei auch nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihm doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen, sein Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Citation : Cst. art. 31 N. 55 Le droit d'accès direct et immédiat au tribunal prévu à l'art. 31 al. 4 Cst. ne s'applique que tant que la privation de liberté existe effectivement. Après la libération, cette prétention immédiate disparaît; une saisine immédiate ultérieure du tribunal au motif d'une privation de liberté qui n'existe plus n'est pas prévue.
“Schliesslich führt auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu prüfen zu lassen (Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62). Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus, dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.”
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 2). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E.”
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Cst. art. 31 n. 54 Une détention préventive peut être contraire au droit fédéral lorsque la procédure pénale n'est pas suffisamment avancée. Une mise en liberté n'est toutefois envisageable que si les retards sont particulièrement graves ou fréquents et montrent que les autorités compétentes ne sont ni disposées ni en mesure de respecter l'obligation d'accélération applicable aux affaires de détention.
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf dabei die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer im Weiteren auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen.”
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Cst. art. 31 n° 53 Si la privation de liberté se poursuit — par exemple en raison d'une prolongation de la détention préventive ou d'une détention de sûreté ultérieure — l'intérêt à l'accélération de la procédure subsiste. Il existe donc toujours un intérêt juridiquement protégé à un contrôle judiciaire, de sorte que, en règle générale, les recours (p. ex. recours au Tribunal fédéral) peuvent être admis.
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Praxisgemäss fällt das Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft allerdings nicht dahin, wenn die Untersuchungshaft zufolge Zeitablaufs der angeordneten Haftperiode zwischenzeitlich durch einen neuen Haftentscheid verlängert wurde. Die beschuldigte Person befindet sich diesfalls ja weiterhin in Untersuchungshaft. Eine Gutheissung ihres Rechtsmittels würde dem zwischenzeitlich ergangenen Haftverlängerungsentscheid damit in den meisten Fällen die Grundlage entziehen, womit eine frühere Haftentlassung erwirkt werden könnte. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie hat die beschuldigte Person deshalb weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 1; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Dass diese mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 verlängert wurde und dieser Entscheid und nicht der angefochtene Beschluss der Vorinstanz nunmehr die formelle Haftgrundlage bildet, bedeutet nicht, der Beschwerdeführer sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Zwar weicht die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts teilweise von jener der Vorinstanz ab. Es hält die Untersuchungshaft jedoch aus den gleichen Gründen für gerechtfertigt wie diese. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (vgl. Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 13; Urteile 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1 und 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im erwähnten Umfang einzutreten, zumal der Antrag auf Haftentlassung zulässig ist, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
En cas de recours relatifs à la détention en procédure pénale, fondés sur le droit à la liberté personnelle (art. 10 al. 2, art. 31 Cst.), le Tribunal fédéral contrôle librement l'interprétation et l'application du CPP eu égard à la gravité de l'atteinte; l'art. 98 LTF ne s'applique pas aux mesures coercitives en procédure pénale. Dans la mesure où il s'agit de questions purement factuelles et donc d'appréciation des preuves, le Tribunal fédéral n'intervient que si les constatations factuelles de l'instanÎ inférieure sont manifestement erronées ou reposent sur une violation du droit au sens de l'art. 95 LTF, ou si la correction du viÎ peut être déterminante pour l'issue de la procédure.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 135 I 71 E. 2.5).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen).”
Cst. art. 31 n. 51 Avant l'ordonnanÎ ou la prolongation d'une privation de liberté, le droit d'être entendu de la personne mise en cause et du ministère public doit être garanti au préalable; ce n'est qu'ainsi qu'une décision de détention valable peut être rendue.
“Uhr, vorab per E-Mail zugestellt" worden (Beschwerdeschrift, S. 5 Rz. 13). Für die Zeit zwischen dem 10. März und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) konnten weder der am 9. März 2021 bereits abgelaufene Hafttitel des erstinstanzlichen Gerichtes, noch die provisorische prozessleitende Verfügung vom 9. März 2021, im Hinblick auf die hängige Haftprüfung durch die Berufungsinstanz, einen ausreichenden (neuen) Hafttitel bilden, zumal ein gültiger Haftentscheid nur zustande kommt, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 225, Art. 227 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Eine bereits abgelaufene Haftfrist ist im Übrigen schon definitionsgemäss nicht "verlängerbar"; die Sicherheitshaft müsste dann (bei Vorliegen von ausreichenden Haftgründen) von Amtes wegen neu angeordnet werden (vgl. Art. 232 StPO).”
Cst. art. 31 n. 50 Si la durée de la procédure ne peut être suffisamment avancée, la détention préventive peut excéder la durée conforme au droit fédéral et devenir ainsi disproportionnée.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Cst. art. 31 n. 49 La privation de liberté doit être proportionnée, ne doit pas être arbitraire (en particulier, ne doit pas être dépourvue de motif ou motivée par des considérations étrangères à l'objet) et doit se justifier par l'intérêt public.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).”
“Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Freiheitsberaubung vor. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
Le devoir énoncé à l’art. 31 al. 2 Cst. comprend l’information sans délai de toute personne détenue, dans une langue qui lui est compréhensible, sur les motifs de la privation de liberté et sur ses droits. La personne concernée doit pouvoir faire valoir les droits qui lui sont reconnus ainsi que ses droits de défense; ceci s’inscrit dans le cadre de la jurisprudenÎ relative au droit d’être soumis à l’examen d’une autorité judiciaire (art. 29a Cst.).
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
“157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Der Rekurrent hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte.”
En cas de garÞ à vue par la poliÎ, l'art. 31 al. 4 Cst. confère le droit de saisir immédiatement un tribunal pour faire contrôler la légalité de la privation de liberté. Les cantons doivent garantir ce droit sur le plan procédural ; en pratique, cela se traduit par exemple par la compétenÎ du juge de la détention ou du juge unique du tribunal de district pour l'examen en première instanÎ, dès lors que la mesure doit être qualifiée de garÞ ou de détention privative de liberté.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
“Das Verwaltungsgericht legte dar, es prüfe von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen seien. Polizeiliche Akte seien grundsätzlich im verwaltungsprozessualen Instanzenzug zu prüfen. In einigen Fällen weiche das Polizeigesetz jedoch hiervon ab. So sei namentlich in Fällen von polizeilichem Gewahrsam im Sinne von §§ 25 ff. PolG der Haftrichter oder die Haftrichterin erstinstanzlich zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PolG). § 33 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2011 (GOG; LS 211.1) weise diese Zuständigkeit funktional dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu. Dessen Entscheid könne anschliessend gemäss § 51 Abs. 1 GOG beim Obergericht angefochten werden. Grund für diese abweichende Zuständigkeitsordnung sei, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Art. 31 Abs. 4 BV der betroffenen Person einen Anspruch einräume, gegen den von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Freiheitsentzug jederzeit und direkt ein Gericht anrufen zu können, ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 f.; Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2, in: ZBl 115/2014 S. 374; je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 die Freiheit entzogen worden sei, weshalb gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich zuständig gewesen wäre. Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Urteile erscheine es zudem unerlässlich, dass das Gericht, das in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs berufen sei, auch damit einhergehende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteile (vgl. Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7, in: ZBl 115/2014 S. 374).”
“PolG für die Überprüfung von dessen Rechtmässigkeit auf Gesuch der betroffenen Person der Haftrichter oder die Haftrichterin erstinstanzlich zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PolG). § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2011 (GOG; LS 211.1) weist diese Zuständigkeit funktional dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu (ZR 113/2014 Nr. 44, E. 4.9; unpräzise insofern BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.1, wo vom Zwangsmassnahmengericht die Rede ist). Der erstinstanzliche Entscheid des Haftrichters kann anschliessend in Anwendung § 51 Abs. 1 GOG beim Obergericht angefochten werden (vgl. ZR 113/2014 Nr. 44, E. 4.12; VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00710, E. 3.2; vgl. zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts mangels Gegenausnahme § 43 Abs. 1 VRG). Grund für diese abweichende Zuständigkeitsordnung sind die besonderen Verfahrensgarantien, die Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie (im Sinn einer Minimalgarantie) Art. 5 Abs. 4 EMRK der betroffenen Person im Fall eines Freiheitsentzugs gewähren: Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein solches anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Nach der bundesgerichtlichen Praxis räumt Art. 31 Abs. 4 BV der betroffenen Person einen Anspruch ein, gegen den von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Freiheitsentzug jederzeit und direkt ein Gericht anrufen zu können, ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen. Dabei handelt es sich um eine besondere Rechtsweggarantie, welche über den Gehalt von Art. 29a BV und auch über die in Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährte Mindestgarantie hinausgeht (zum Ganzen BGE 136 I 87 E. 6.5.2 f.; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.2; vgl. VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.4; Mohler, § 31 Rz. 1507 ff.).”
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Citation : Cst. art. 31 n. 46 En cas de détention pendant la procédure pénale, il subsiste un intérêt actuel et digne de protection à une vérification judiciaire rapiÞ de la légalité de la privation de liberté. Les autorités compétentes sont tenues d'examiner en permanenÎ les conditions justifiant la détention; les décisions de prolongation répétées ne sauraient vider de leur substanÎ le droit à une vérification judiciaire à tout moment et sont contraires à l'exigenÎ d'accélération des procédures en matière de détention.
“Würde dieser Argumentation gefolgt, könnte der beschuldigten Person je nach Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der Auslastung der kantonalen Beschwerdeinstanz und der verfügten Haftdauer im unglücklichsten Fall dauernd eine gerichtliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen verwehrt bleiben, weil der angefochtene Haftprüfungsentscheid immer wieder durch einen neuen Verlängerungsentscheid ersetzt würde. Dadurch würde einerseits das bundes-, verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht einer beschuldigten Person, jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen und dabei insbesondere das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bestreiten zu können, komplett seines Gehalts entleert (vgl. zum Recht auf jederzeitige Überprüfung der Haftvoraussetzungen Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK; BGE 139 IV 191 E. 4.1; Urteil 1B_434/2016 E. 1.3; vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 228 StPO). Andererseits widerspräche dies, wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, offenkundig dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).”
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Dass diese mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 verlängert wurde und dieser Entscheid und nicht der angefochtene Beschluss der Vorinstanz nunmehr die formelle Haftgrundlage bildet, bedeutet nicht, der Beschwerdeführer sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Zwar weicht die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts teilweise von jener der Vorinstanz ab. Es hält die Untersuchungshaft jedoch aus den gleichen Gründen für gerechtfertigt wie diese. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (vgl. Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 13; Urteile 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1 und 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im erwähnten Umfang einzutreten, zumal der Antrag auf Haftentlassung zulässig ist, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
“Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-Härri, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 45 La mise en danger du développement psychique, émotionnel et sexuel des enfants constitue un bien juridique auquel doit être accordée une importanÎ particulièrement élevée. Dans de tels cas, les intérêts de protection peuvent prévaloir sur le droit à la liberté garanti par l'art. 31 Cst. ; cela vaut notamment en cas d'infractions sexuelles graves et peut — en tenant compte de la durée de la privation de liberté — justifier la primauté de l'intérêt supérieur de l'enfant sur les intérêts liés à la liberté.
“Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; 1B_254/2019 vom 21. Juni 2021 E. 3.3; je mit Hinweis). Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung zu gewährleisten (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; vgl. Art. 11 Abs. 1 BV), bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2c/aa mit Hinweis). Angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs sind diese Interessen höher zu gewichten. Der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) hat, wie die Vorinstanz mit Recht schliesst, hinter das Anliegen der Verhinderung weiterer, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Personen im Schutzalter beeinträchtigender Straftaten zurückzutreten.”
Si l'exécution en milieu fermé d'une mesure menaÎ, la prolongation de la détention préventive peut être proportionnée si, au vu du dossier, il existe un sérieux motif de penser qu'une mesure privative de liberté sera ordonnée et que l'exécution de cette mesure, dans son ensemble, pourrait vraisemblablement durer sensiblement plus longtemps que la détention préventive jusqu'ici.
“Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Pour déterminer si une mesure doit être qualifiée de privation de liberté au sens de l'art. 31 al. 4 Cst., il convient d'apprécier l'ensemble des circonstances. Il n'est pas seulement décisif d'examiner la durée de la restriction de la liberté, mais aussi son intensité, notamment la nature, les effets et les modalités de la mesure appliquée.
“Für die Beurteilung, ob eine polizeiliche Massnahme zugleich als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls auch als Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren ist, oder ausschliesslich die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV tangiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf eine Würdigung sämtlicher Umstände abzustellen. Dabei ist nicht bloss die Dauer der Freiheitsbeschränkung zu berücksichtigen, sondern auch deren Intensität, mithin Art, Wirkung und Modalitäten der angewendeten Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.6.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Praxis des EGMR; 136 I 87 E. 6.5.3; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.3; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 4.3; Mohler, § 31 Rz. 1510 ff.; Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,”
Cst. art. 31 n. 42 Un examen préalable par une autorité administrative n'exclut pas le contrôle juridictionnel prévu par la Constitution. Un tel examen administratif peut compléter le contrôle judiciaire ou — dans la mesure où le «délai bref» est globalement respecté — s'y substituer.
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
Cst. art. 31 n. 41 Si, en procédure d'appel ou dans une autre procédure, une modification du quantum de la peine attendu se profile, cette modification ne doit être prise en compte dans la décision de détention que si elle est prévisible avì une probabilité suffisante.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
Citation : Cst. art. 31 n. 40 Dans la procédure d'ordonnanÎ de la détention provisoire ou de sûreté, la personne mise en cause et son défenseur ont le droit d'être entendus. Cela comprend notamment le droit de prendre position sur les motifs de détention qui doivent être examinés d'offiÎ ainsi que sur la demanÞ du ministère public. Cette prise de position peut être effectuée oralement ; selon la jurisprudenÎ, une prise de position écrite déposée dans le délai imparti avant la prise de décision suffit en tout cas.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Im Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass die beschuldigte Person im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren im Falle der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft darüber hinaus einen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung hat, wenn ein einem Freispruch gleichkommendes erstinstanzliches Sachurteil vorliegt und sie deshalb nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Haft rechnen musste (a.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin der Antrag des Amts für Justizvollzug um Anordnung von Sicherheitshaft mit Verfügung vom 10. Januar 2024 zugestellt worden ist und sie sich am 14. Januar 2024 dazu geäussert hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit schriftlich Stellung beziehen und es liegt mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung insoweit keine Gehörsverletzung vor.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 39 Le principe de loyauté procédurale intervient, en cas de privation de liberté, comme norme procédurale subsidiaire. Il s'applique notamment lorsque les garanties procédurales spécifiques sont insuffisantes et englobe, entre autres, l'impartialité et la composition correcte de l'autorité décisionnelle, le droit d'être entendu ainsi que le principe de l'égalité des armes.
“Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Citation: Cst. art. 31 n. 38 Le tribunal est directement compétent pour contrôler la privation de liberté et peut, le cas échéant, prendre d'ores et déjà des mesures provisoires. Ce qu'il faut entendre par «aussi rapidement que possible» dépend des circonstances de chaque affaire (nature de la détention, motifs, complexité de la procédure).
“31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Satz 1). Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Satz 2). Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Dies dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2; bestätigt in BGE 137 I 23 E. 2.4.2 und BGE 150 I 73 E. 4.2). Die Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV gelten zum Beispiel für den polizeilichen Gewahrsam gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 8 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts räumt Art. 31 Abs. 4 BV jeder von einem Freiheitsentzug betroffenen Person das Recht ein, "jederzeit ein Gericht anzurufen", damit dieses so rasch als möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges befinde. Die Norm stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, welche weiter reicht als die allgemeine Garantie von Art. 29a BV. Sie bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug unmittelbar einsetzt. Damit erfährt der gerichtliche Rechtsschutz eine Stärkung. "Jederzeit ein Gericht anzurufen" erlaubt somit denjenigen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts selbst zu bestimmen (BGE 137 I 23 E. 2.4.2; BGE 136 I 87 E. 6.5.2). Welche Zeit daher als so rasch als möglich bzw. als innerhalb kurzer Frist gilt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab; insbesondere von der Art der Haft und ihrer Gründe sowie von der Komplexität des Verfahrens (BGE 137 I 23 E. 2.4.3). Artikel 5 Ziff. 4 EMRK gibt einer festgenommenen oder BGE 150 I 73 S.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 37 Une détention préventive est disproportionnée lorsque sa durée dépasse la durée présumée de la peine privative de liberté à attendre. Lors de l'examen de la proportionnalité, la gravité des infractions doit notamment être prise en compte. La détention ne doit subsister que tant qu'elle ne se rapproche pas de façon significative, sur le plan temporel, de la durée d'emprisonnement concrètement à attendre en cas de condamnation éventuellement devenue définitive.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Citation : Cst. art. 31 n. 36 Pour mettre en œuvre l'obligation d'accélération, une durée-limite de décision de douze mois a été prévue en procédure d'appel (art. 408 al. 2 CPP), afin de favoriser une décision rapiÞ dans les affaires de détention. De plus, les instances de surveillanÎ peuvent exhorter l'autorité pénale, en cas d'absenÎ d'introduction de l'acte d'accusation, à hâter la procédure et, si nécessaire, lui fixer des délais concrets (voir art. 226 al. 4 let. b en liaison avì art. 227 CPP).
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
“Im November 2022 befasste sich die BA mit den umfangreichen Beweisanträgen der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO. Laut Vorinstanz stand die Untersuchung Ende November 2022 kurz vor dem Abschluss. Die BA habe "bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt" (angefochtener Entscheid, S. 12, E. 6.5.5-6.5.6; S. 25 f., E. 8.2 und 8.4). Etwas anderes hat die BA auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 nicht kommuniziert. Folglich darf mit der Erhebung der Anklage innert einigen Tagen oder Wochen gerechnet werden. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur Befürchtung, dass die BA nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Sofern aber in den nächsten Wochen wider Erwarten keine Anklageerhebung erfolgt sein sollte, hätten sowohl das zuständige ZMG als auch das Bundesstrafgericht als StPO-Beschwerdeinstanz nötigenfalls die gesetzliche Möglichkeit, die BA im Falle von weiteren Haftverlängerungen zur Eile zu mahnen oder ihr in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) konkrete Fristen anzusetzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO).”
Selon l'art. 31 al. 4 Cst., l'examen de la demanÞ de constatation ouvrant la procédure doit être effectué en première instanÎ par un tribunal indépendant; en l'espèÎ, selon les dispositions applicables, il s'agirait du juge unique du tribunal de district compétent en matière de détention. Le tribunal qui statue sur la licéité de la privation de liberté devrait, afin d'éviter des décisions contradictoires, également apprécier d'autres actes de procédure policière étroitement liés, dans le cadre du même ensemble factuel.
“Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verbringung der Beschwerdeführerin auf die Polizeidienststelle sowie der übrigen polizeilichen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer dortigen Festhaltung zu Unrecht bejaht haben. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hätte die Beurteilung des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens vom 29. Juni 2020 bereits in erster Instanz durch ein unabhängiges Gericht erfolgen müssen, wofür nach § 27 Abs. 1 Satz 2 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GOG das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Haftgericht zuständig gewesen wäre.”
“Zu bemerken ist, dass sich nicht sämtliche Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Handlungen beziehen, die unmittelbar im Rahmen ihrer Überführung auf die Polizeidienststelle und ihrer dortigen Festhaltung erfolgten. Mit ihren Rekursbegehren Ziff. 6 und Ziff. 7 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Feststellung, dass die spätere Vernichtung der bei ihr sichergestellten Gegenstände widerrechtlich gewesen sei und dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Handlungen bildeten zwar nicht unmittelbar Teil des beanstandeten polizeilichen Gewahrsams bzw. Freiheitsentzugs. Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Urteile erscheint es jedoch unerlässlich, dass das Gericht, welches in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nach Art. 31 Abs. 4 BV berufen ist, auch damit einhergehende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteilt (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_350/2013, E. 3.7). Entsprechend wären auch diese Feststellungsbegehren durch den Haftrichter bzw. die Haftrichterin zu beurteilen gewesen.”
Les tiers dépourvus d'un intérêt propre et digne de protection ne peuvent pas invoquer une violation de l'art. 31 Cst. ; le moyen qui vise principalement à défendre les intérêts d'autres personnes n'est pas admis, car il reviendrait à un recours populaire.
“Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die Restaurantgäste die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Verbots des unzulässigen Freiheitsentzugs (Art. 31 BV) rügt.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 ch. 33 Pour les personnes concernées, c'est l'ensemble du délai de 96 heures jusqu'à la décision judiciaire sur la détention qui est déterminant. Les deux périodes de 48 heures chacune prévues dans le CPP servent à l'organisation interne des autorités pénales et n'ont qu'un intérêt secondaire pour l'examen du respect du principe d'accélération de droit constitutionnel et conventionnel. De plus, le principe d'accélération exige un traitement particulièrement diligent de la procédure de détention; il n'est donc en règle générale pas admissible d'exploiter pleinement les délais maximaux prévus par la loi.
“Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
En cas de privation de liberté, il découle, en vertu de l'art. 5 CEDH, une obligation de contrôle judiciaire; en outre, il existe un droit d'information sur les motifs de la privation de liberté (art. 5 ch. 2 CEDH; art. 31 al. 2 Cst.).
“Der verfassungsmässige und völkerrechtliche Freiheitsschutz gilt bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen zwar nicht absolut; er verlangt aber, dass entsprechende Beschränkungen nach Massgabe von Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches oder ein überwiegendes Drittinteresse aufwei- sen und auf jeden Fall verhältnismässig sind. Damit wird die Durchsetzung staat- licher bzw. öffentlicher Interessen gegenüber den Interessen des Bürgers be- schränkt. Für bestimmte Arten freiheitsbeschränkender Massnahmen, namentlich die Freiheitsentziehung, ergibt sich überdies aus Art. 5 EMRK eine zwingende ge- richtliche Überprüfbarkeit. Dazu kommt das Recht auf Information über die Grün- de des Freiheitsentzugs in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV).”
Citation : Cst. art. 31 n. 31 L'obligation d'information s'étend à toutes les formes de privation de liberté.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ferner eine Informationspflicht bei der Haftanordnung. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzugs (vgl. Art. 5 Ziff. 2 EMRK; BGE 130 I 126 E. 2.3; BGer 2C_549/2021 vom”
“Der verfassungsmässige und völkerrechtliche Freiheitsschutz gilt bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen zwar nicht absolut; er verlangt aber, dass entsprechende Beschränkungen nach Massgabe von Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches oder ein überwiegendes Drittinteresse aufwei- sen und auf jeden Fall verhältnismässig sind. Damit wird die Durchsetzung staat- licher bzw. öffentlicher Interessen gegenüber den Interessen des Bürgers be- schränkt. Für bestimmte Arten freiheitsbeschränkender Massnahmen, namentlich die Freiheitsentziehung, ergibt sich überdies aus Art. 5 EMRK eine zwingende ge- richtliche Überprüfbarkeit. Dazu kommt das Recht auf Information über die Grün- de des Freiheitsentzugs in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV).”
Cst. art. 31 n. 30 En cas de risque de fuite, la détention préventive ne doit être ordonnée que si des mesures de substitution ne remplissent pas de la même manière la finalité de la détention. La proportionnalité de la durée de la détention doit être appréciée au regard des circonstances concrètes de l'espèÎ et de la peine privative de liberté attendue ; la détention ne doit pas durer plus longtemps que la peine attendue, et il convient d'éviter que sa durée n'approche de trop près de la peine attendue.
“Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 124 I 208 E. 6; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1). Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe; vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E.”
Cst. art. 31 n. 29 Si des motifs de détention ne surviennent qu'au cours d'une procédure devant la juridiction d'appel, la direction de la procédure doit faire comparaître sans délai la personne concernée et l'entendre oralement. La disposition concerne l'ordonnanÎ initiale de détention de sûreté après la pendanÎ de la procédure d'appel.
“Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 28 L'art. 31 al. 1 Cst. correspond sur le fond à l'art. 5 ch. 1 CEDH. La légalité d'une privation de liberté doit, dans ce contexte, être appréciée au regard des dispositions concordantes.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).”
“Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine entsprechende Garantie ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein Freiheitsentzug unter anderem zulässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (lit.”
Cst. art. 31 n. 27 Pour des raisons d'économie de procédure, il peut être opportun que les instances cantonales se prononcent également sur d'autres motifs de détention susceptibles d'entrer en considération. Cela ne dégage toutefois pas la Cour fédérale, en règle générale, de l'obligation de n'intervenir pour substituer des motifs de détention que dans des cas exceptionnels.
“Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren auch das Vorliegen von Fluchtgefahr und von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt und erwogen, neben der Kollusionsgefahr müssten die von der Staatsanwaltschaft weiter geltend gemachten Haftgründe nicht näher geprüft werden. Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren auch das Vorliegen von Fluchtgefahr und von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt und erwogen, neben der Kollusionsgefahr müssten die von der Staatsanwaltschaft weiter geltend gemachten Haftgründe nicht näher geprüft werden. Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Citation : Cst. art. 31 n. 26 Dans la procédure de réexamen de la détention prévue à l'art. 227 CPP, qui est généralement conduite par écrit, il n'existe en principe, contrairement à l'incarcération initiale (voir art. 225 CPP; art. 31 al. 3 Cst.), aucun droit à une audienÎ orale ni à une audition personnelle devant le tribunal des mesures de contrainte. Une audition personnelle ne doit être ordonnée qu'à titre exceptionnel, et seulement dans la mesure où cela apparaît, du point de vue du droit d'être entendu, strictement nécessaire à la recherche de la vérité. De tels cas exceptionnels peuvent notamment se présenter lorsque des faits nouveaux importants et pertinents pour la détention apparaissent et n'ont pas été traités lors de l'audition initiale, lorsque la dernière audition personnelle remonte à longtemps, ou lorsque le tribunal envisage, dans le cadre du réexamen de la détention, une mise en liberté.
“Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich schriftlich; es besteht hier weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonst wie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt oder das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft ins Auge fasst. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12.”
“Das Verfahren nach Art. 227 StPO ist in der Regel schriftlich, doch kann das ZMG eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (BGE 137 IV 180 E. 3.2 S. 188 f.; Urteil 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N. 13 Fn. 66; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227 N. 14; Daniel Logos, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 227 N. 17; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3.”
“Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden ist. Diese Rüge ist unbegründet. Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO nach Art. 227 StPO. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (vgl. Art. 225 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2, 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sich in seinem Fall eine nochmalige persönliche Befragung durch die Vorinstanz aufgedrängt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers absah.”
art. 31 al. 3 Cst. exige que la détention préventive soit examinée par un tribunal dans un délai raisonnable. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, la détention préventive peut également devenir disproportionnée lorsque la procédure n'est pas suffisamment poursuivie. En cas de durée de détention prolongée — dans la décision cantonale citée, après plus de sept mois — des motifs concrets doivent être avancés pour expliquer pourquoi les actes d'enquête encore en suspens n'ont pas été effectués.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich be- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befra- gungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Unter- suchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen kon- krete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von ei- ner Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.”
Cst. art. 31 n. 24 Les formes d'information ou d'instruction fournies (orales ou écrites) doivent être compréhensibles pour la personne concernée; si elle ne peut pas les comprendre, il peut être nécessaire de recourir à un interprète ou à un traducteur afin que l'information soit effective et que la personne puisse faire valoir ses droits.
“§ 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23. April 2007 in Verbindung mit § 28 PolG). Ein schriftliches Rücklieferungsgesuch (im Sinn eines Zuführungsersuchens) des Migrationsamts kann aber den Akten nicht entnommen werden. Nachdem der 11. Januar 2020 ein Samstag war, ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei stellvertretend für das Migrationsamt die Zuführung an sie bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 eine falsche Tatsache beurkundet, sodass zumindest von einem (mündlichen) Zuführungsgesuch durch die Kantonspolizei auszugehen ist. 4. 4.1 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen (Art. 31 Abs. 2 BV). Diese verfassungsmässigen Grundsätze werden in Art. 73 Abs. 3 lit. a AIG für die kurzfristige Festhaltung wie folgt umschrieben: Wird eine Person festgehalten, so muss sie über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden. Information und Belehrung (Orientierung) sind wesentlicher Teil des Schutzes vor rechtswidrigem Freiheitsentzug. Sie gelten für alle Arten des Freiheitsentzugs. Bei der Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen.”
Si, pendant la garÞ à vue policière, une personne ne peut contacter l'extérieur et n'est pas informée des voies de recours disponibles ni du ressort juridictionnel compétent, elle ne peut en pratique exercer son droit à un contrôle judiciaire immédiat, conformément à l'art. 31 al. 4 Cst. Dans l'arrêt cité, il était donc notamment contesté qu'il ne soit pas prévu, dans le canton de Bâle‑Ville, devant quel tribunal les personnes concernées pouvaient se tourner.
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist die Gesuchstellerin auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Cst. art. 31 N. 22 Pour les demandes de prolongation de la détention préventive, une motivation plus étayée et actualisée est requise. La demanÞ écrite doit notamment exposer en quoi les conditions de la détention (soupçon grave d'infraction, motif particulier de détention) subsistent, justifier la proportionnalité du maintien de la détention et traiter les éléments nouvellement acquis depuis la dernière décision de détention.
“Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV normiert ist (Urteil 7B_482/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung des Haftverlängerungsantrags kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zum besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO in Verbindung mit N. 5 zu Art. 224 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Aus dem Gesuch muss namentlich hervorgehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen bleibt (vgl. DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 227 StPO). In dieser Hinsicht ist beim Haftverlängerungsantrag eine erhöhte Begründungsdichte notwendig (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n. 21 Dans le contexte policier, le cas présenté constitue une privation de liberté d'environ 10 à 10,5 heures (arrestation à 8 h 30, libération entre 18 h 30 et 19 h 00).
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [...]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
Citation : Cst. art. 31 n. 20 Tant que la personne recourante se trouve encore en détention préventive, il existe un intérêt juridique actuel à la révision d'ordonnances de détention antérieures, dans la mesure où les questions qu'elles soulèvent sont pertinentes pour la légalité de la détention actuelle. Pour la prise de décision, il convient de se fonder sur la situation de détention actuelle.
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
Cst. art. 31 ch. 19 L'information sur les motifs de la détention doit être donnée sans délai et dans une langue que la personne concernée comprend; elle doit contenir les motifs juridiques et factuels essentiels permettant une contestation judiciaire. Il n'existe pas d'exigences particulières quant à la forme; les renseignements peuvent être communiqués oralement ou par écrit. «Sans délai» n'exige pas nécessairement une exposition exhaustive au début de la première audition; l'obligation peut également être remplie par la transmission des explications nécessaires au cours de l'audition.
“2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
L'art. 31 al. 4 Cst. garantit aux personnes privées de liberté un accès direct au tribunal en tout temps. Selon la jurisprudenÎ, cet accès est ouvert dès le début, y compris pendant les premières 24 heures de détention; le droit à la protection juridictionnelle vise ainsi le contrôle judiciaire des privations de liberté déjà existantes. En revanche, après la mise en liberté, le droit immédiat à un contrôle judiciaire n'existe en principe plus.
“Darauf verweist auch die Gesuchstellerin selber, wenn sie ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 2). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
“Schliesslich führt auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu prüfen zu lassen (Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62). Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus, dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 n° 17 En matière de détention administrative en droit des étrangers, la question de l'exécution de la détention relève également du programme d'examen du contrôle constitutionnel. Une ordonnanÎ de détention prise uniquement à titre préventif, mais qui ne doit jamais être exécutée (« en réserve »), n'est pas prévue par la loi et ne peut être raisonnablement justifiée au regard de la finalité de la détention.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft gemäss gesetzlicher Konzeption auch der Entzug der Freiheit des Betroffenen einhergehen soll. Dies ergibt sich aus dem Haftzweck: Die Haft soll ein Untertauchen des Ausländers verhindern oder ihn zur Mitwirkung bewegen, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die Haft zwar angeordnet, aber in der Folge nicht vollzogen wird. Zudem konkretisieren die Verfahrensgarantien nach Art. 80 f. AIG die verfassungsmässigen Garantien beim Freiheitsentzug näher (Art. 31 BV und Art. 5 EMRK) und umfasst das Prüfungsprogramm des Haftgerichts ausdrücklich auch die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 sowie Art. 80a Abs. 8 AIG; vgl. auch Art. 81 AIG und BGE 146 II 201 zu den Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen). Eine Haftanordnung "auf Vorrat" ohne anschliessenden Haftvollzug sieht das Gesetz nicht vor und lässt sich mit Blick auf den Haftzweck auch nicht vernünftig begründen.”
La transformation ou l'ordonnanÎ de l'internement n'est admissible que si les conditions pertinentes à cet effet sont exposées de manière concrète et compréhensible. Il faut notamment constater de manière suffisante la gravité de l'infraction et/ou l'existenÎ d'une atteinte grave à l'intégrité des victimes ; à défaut d'une telle constatation, cela peut constituer une violation des dispositions pertinentes (notamment en liaison avì l'art. 31 Cst.).
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Cst. art. 31 ch. 15 En cas de barrières linguistiques, un interprète ou un traducteur peut être appelé à intervenir. L'information et l'instruction peuvent être fournies oralement ou par écrit. Elles doivent être conçues de manière à permettre à la personne concernée d'exercer effectivement son droit de recours judiciaire.
“Bei der Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die Orientierung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut nach ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt ("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank Schürmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N. 19 ff.). 4.2 Den Akten ist weder eine schriftliche Orientierung noch eine allenfalls protokollierte mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Gründe für dessen kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG vom 11. bis zum 12. Januar 2020 zu entnehmen. Eine solche Orientierung hätte nach dem Gesagten unverzüglich erfolgen müssen, nachdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – strafprozessuale Festnahme vom 10. bis 11. Januar 2020 durch Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 beendet war, jedenfalls aber nach erfolgter polizeilicher Zuführung an das Migrationsamt bzw. dessen Stellvertreterin. Da der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, hätte eine solche Orientierung nach dem oben Ausgeführten auch in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der fraglichen Verfügung vom 12. Januar 2020 zum selbständigen Verlassen der Schweiz aufgefordert. Ihm wurde sodann die Anordnung von Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges angedroht.”
Cst. art. 31 ch. 14 S'il existe déjà une décision judiciaire relative au quantum de la peine (p. ex. un jugement de première instanÎ), celle-ci constitue un indiÎ important quant à la durée présumée de la peine privative de liberté effectivement à purger.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
Cst. art. 31 n. 13 Selon la jurisprudenÎ, il convient d'éviter que la détention préventive se rapproche de manière significative de la durée présumée de la peine privative de liberté à attendre. Si la détention dépasse ou s'approche de ce cadre, cela doit être pris en compte lors de l'examen du principe de proportionnalité; dans de tels cas, il convient notamment d'examiner si le maintien de la détention demeure justifié ou s'il faut envisager une remise en liberté au cours de la procédure. Cette limite est également importante, car le tribunal pénal peut tenir compte de la durée de la détention subie lors de la détermination de la peine.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).”
En matière de détention, des considérations d'économie procédurale créent un intérêt juridiquement protégé à une appréciation rapiÞ du recours au sens de l'art. 31 al. 4 Cst., toutefois seulement dans la mesure où le recours porte sur des questions déterminantes pour la légalité de la détention actuelle.
“Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_378/ 2018 vom 21. September 2018 E. 1.1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_378/ 2018 vom 21. September 2018 E. 1.1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.”
Cst. art. 31 ch. 11 Lors de l'examen de la proportionnalité de la détention préventive, il convient notamment de tenir compte de la gravité de l'infraction et, comme indiÎ important, de la peine fixée en première instanÎ. En principe, il ne faut pas prendre en considération que la peine privative de liberté envisagée pourrait être prononcée avì sursis ou partiellement avì sursis; en conséquenÎ, la possibilité d'une libération conditionnelle au cours de l'exécution de la peine doit en principe être écartée.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 124 I 208 E. 6; Urteil 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen BGE 145 IV 179 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
RéférenÎ : Cst. art. 31 ch. 10 Sur la question de la préconnaissanÎ au sens de l'art. 31 al. 3 Cst., la jurisprudenÎ énumère plusieurs configurations typiques dans lesquelles une préconnaissanÎ inadmissible est régulièrement constatée : cumulation des fonctions entre le juge d'instruction et le juge de jugement pénal ; cumulation des fonctions entre l'ancien procureur général et un juge suppléant, dans la mesure où, pendant l'instruction préalable, des pouvoirs de donner des directives existaient ; cumul de charges (p. ex. un ancien membre de la chambre de l'accusation qui intervient ultérieurement comme juge dans la même affaire) ; identité entre la personne judiciaire ayant ordonné la détention et le représentant de l'accusation ; ainsi que la participation des greffiers tant dans l'enquête que devant la juridiction de jugement. La jurisprudenÎ précise toutefois également que la préconnaissanÎ peut être considérée comme admissible dans d'autres configurations, notamment en cas d'identité personnelle entre le juge des mesures de détention et le juge du fond, ou dans certains cas de cumul de fonctions impliquant le procureur général. Ce qui est décisif, c'est la détermination avì laquelle la personne judiciaire s'est exprimée, lors de sa première intervention, sur les questions pertinentes.
“Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b-c; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Beschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5.; 117 Ia 199 E. 4 betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7). Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als grundsätzlich zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E.”
“Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b-c; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Beschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5.; 117 Ia 199 E. 4 betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7). Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als grundsätzlich zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E.”
RéférenÎ : Cst. art. 31 ch. 9 La question de savoir si la durée d'une détention préventive est «excessive» doit être appréciée au regard des circonstances concrètes de chaque affaire. Selon la jurisprudenÎ, un dépassement existe notamment lorsque la périoÞ de détention se rapproche fortement de la durée présumée de la privation de liberté à laquelle on peut s'attendre; en pratique, toutefois, une durée de détention dans le cadre de la procédure pénale d'environ 28 mois n'a pas été considérée comme telle sans autre.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ca. 28 Monate strafprozessuale Haft absolviert. Falls es im Berufungsverfahren bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten bliebe und zudem eine Anrechnung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nach zwei Dritteln des Vollzuges der Freiheitsstrafe erfolgen würde, hätte er am 9. Juni 2022 die vollziehbare Strafe bereits verbüsst. Ausserdem hätten die kantonalen Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt, zumal seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 datiere. Es kann offen bleiben, ob mit diesen Vorbringen die Rüge ausreichend substanziiert erscheint, wonach die bisherige strafprozessuale Haftdauer Bundesrecht verletze (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Ebenso wenig ist die Frage zu vertiefen, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich unzulässige Noven vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Vorbringen prozessual zulässig wären, erwiesen sich entsprechende Rügen als unbegründet: Im Lichte der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer von (angeblich) ca. 28 Monaten noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ernsthaft zu rechnen hat (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zum einen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift 7 Jahre Freiheitsstrafe beantragt; zum anderen wäre nach der Praxis des Bundesgerichtes selbst bei einer massgeblichen Freiheitsstrafe von 44 Monaten (gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil) der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen schon vor der rechtskräftigen Verurteilung Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 160 E.”
Cst. art. 31 n. 8 Lorsque le Tribunal fédéral examine une mainlevée partielle de la détention, il doit examiner tous les motifs de détention susceptibles d'être en cause. Une mise en liberté immédiate par le Tribunal fédéral n'est envisageable que si le motif de détention reconnu par les instances cantonales disparaît et si les motifs de détention non examinés en procédure cantonale peuvent également être écartés lors d'un examen sommaire.
“Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.”
Citation: Cst. art. 31 n. 7 En cas de détention préventive prolongée — en l'espèÎ après plus de sept mois — un simple renvoi général au caractère nécessaire des enquêtes ne suffit plus. L'autorité doit exposer concrètement pourquoi les auditions nécessaires ou les autres mesures procédurales n'ont pas encore été réalisées après cette durée de détention et pourquoi il subsiste un risque de collusion.
“Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich be- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befra- gungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Unter- suchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen kon- krete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von ei- ner Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.”
Cst. art. 31 ch. 6 Si un risque d'exécution est avéré, la détention préventive peut se poursuivre, puisque le risque concret justifie la prolongation de la privation de liberté. Parallèlement, la proportionnalité de la détention doit être réexaminée en permanenÎ : la durée de la détention doit notamment être appréciée par rapport à la durée présumée de la sanction privative de liberté attendue, et il faut éviter que la détention préventive se rapproche temporellement de manière significative de la sanction attendue. Les mesures de substitution doivent être prises en compte dans la mesure où elles permettraient d'atteindre le même objectif de protection.
“Unverständlich und aus Sicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die ausgesprochenen Todesdrohungen alarmierend ist sodann, dass er die Namen seiner Kinder, seiner Frau, Jesus und ein Kreuz auf einer selbstgebastelten Waffe anbringt. Angesichts der gesamten Umstände kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre und das Gefühl hätte, ihm werde (wieder) Unrecht zugefügt, heftige Gewaltreaktionen zeigen bzw. schlimmstenfalls seine mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte. Dieses Risiko ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte – nicht tragbar. 6.3 Die Ausführungsgefahr ist damit zu bejahen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
L'art. 31 al. 1 Cst. exige une base légale pour toute privation de liberté. Dans le contexte du droit des étrangers, l'art. 73 LEI prévoit que les personnes sans autorisation de courte durée, de séjour ou d'établissement peuvent être temporairement retenues en vue de la notification d'une décision relative à leur statut de séjour. La retenue de courte durée prévue à l'art. 73 LEI n'est pas liée à la détention en vue d'expulsion et ne peut servir de fondement à l'ordonnanÎ d'une telle détention.
“Februar 2020 entliess dieses den Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft, wobei ihm aufs Neue eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde. 2.3 Am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, unterzog die Stadtpolizei Zürich den Beschwerdeführer einer Personen- und Effektenkontrolle und verhaftete ihn im Anschluss daran. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am folgenden Tag, am 7. Juli 2020, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und führte ihn um 17.30 Uhr gestützt auf ein entsprechendes Gesuch dem Migrationsamt zu. Dieses entliess den Beschwerdeführer tags darauf, am 8. Juli 2020, um 10.30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12.”
Art. 31 al. 4 Cst. (garantie du recours juridictionnel) ne s'applique pas sans autre aux demandes concernant des mesures d'identification. Pour de telles requêtes, il convient, le cas échéant, d'examiner des voies de droit distinctes.
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
En cas de vices de procédure de la détention de sûreté — notamment en cas d'absenÎ des formes exigées par la loi au sens de l'art. 31 al. 1 Cst. — le tribunal peut constater l'illégalité, accueillir partiellement le recours à cet égard et imputer les frais de justiÎ à l'État. Sur la base d'une telle constatation, et selon la gravité de l'illégalité, une procédure d'indemnisation en application de l'art. 431 CPP est possible.
“pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschädigungsverfahren einleiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_683/2011 = Pra 2012 Nr. 113). Vorliegend wurde die Sicherheitshaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 bis am 24. April 2021 verlängert (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können.”
“pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschädigungsverfahren einleiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_683/2011 = Pra 2012 Nr. 113). Vorliegend wurde die Sicherheitshaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 bis am 24. April 2021 verlängert (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können.”
Citation : Cst. art. 31 n. 2 Lors de l'examen de la question de savoir si la durée de la détention préventive demeure admissible au sens de l'art. 31 al. 3 Cst., la jurisprudenÎ écarte en principe la possibilité d'une exécution conditionnelle ou d'une exécution partiellement conditionnelle de la peine.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen).”
Les affaires de détention doivent être traitées avì une accélération particulière selon l'art. 31 al. 4 Cst. Une présentation immédiate devant un tribunal est requise; selon la jurisprudenÎ, une présentation intervenant plus de quatre jours après est prima facie considérée comme une violation de la Constitution. Pour apprécier si l'obligation d'accélération a été violée, il convient de tenir compte des circonstances concrètes de l'espèÎ, notamment de la complexité de l'affaire ainsi que du comportement de la personne concernée ou de sa défense.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art. 51 Abs. 6 VStrR eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Beschwerdebefugnis der Untersuchungs- und Anklagebehörde. Ordnet das Zwangsmassnahmengericht in einem Verwaltungsstrafverfahren die Haft nicht an oder verfügt sie statt deren Verlängerung eine Haftentlassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, so können gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die verhaftete Person wie auch die Untersuchungsbehörde Beschwerde erheben.”
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