Le droit à un enseignement de base suffisant et gratuit est garanti.
104 commentaries
Lors de l'appréciation de l'acceptabilité du trajet scolaire, il convient de tenir compte des circonstances individuelles, de l'état de santé et des caractéristiques personnelles de l'enfant. Des limitations de santé peuvent faire qu'un trajet encore jugé acceptable pour des enfants en bonne santé soit inacceptable pour l'enfant concerné ; en même temps, l'art. 19 Cst. exige une scolarisation adaptée aux besoins individuels, mais non une scolarisation optimale.
“gegen dieses verstossen, da der von seinem Sohn zurückzulegende Schulweg je nach Wegvariante zwischen 1,9 km und 2,1 km betrage und das Reglement vorsehe, dass nur Wege bis 1,5 km zumutbar seien. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz hätten zudem unberücksichtigt gelassen, dass seinem Sohn der Schulweg vom und ins Schulhaus G aus personenbezogenen Gründen nicht zugemutet werden könne. So benötige H aufgrund gesundheitlicher Probleme für den Schulweg zu Fuss 35 bis 40 Minuten bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 bis 3,5 km/h und müsse er dafür weitere gesundheitliche Probleme und unzumutbare Schmerzen ("erhebliche Beschwerden in den Füssen, den Knien, der Hüfte und im Nacken") in Kauf nehmen. Das Zurücklegen des Schulwegs mit dem Fahrrad sei ihm wegen mangelhafter "Fahrradkünste", Schmerzen beim "Pedalen-Treten", des Unvermögens "einschränkungsfrei über die Schulter [zu] blicken" und seiner Furcht vor Stürzen nicht möglich. 6.2 Zur Frage der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl. dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen): Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Fussmärsche von 30 Minuten Länge als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18). Älteren Schülerinnen und Schülern wird entsprechend mehr zugemutet. So ging das Bundesgericht in der Vergangenheit etwa davon aus, dass ein Schulweg von 40 Minuten Länge für eine 7 ½ Jahre alte Schülerin bzw. eine Erstklässlerin gerade noch zumutbar sei (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, und 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3 mit Hinweis; siehe ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 4.4.4) sowie dass Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren einen Schulweg gleicher Dauer und einer Distanz von 8 km mit dem Fahrrad zurücklegen könnten (BGr, 14.”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
Citation : Cst. art. 19 n. 103 Pour les enfants sourds, des mesures d'accompagnement complémentaires et gratuites (p. ex. intervention précoÎ, cours de langue des signes) peuvent être envisagées dans la mesure où elles sont appropriées et nécessaires pour permettre la participation à l'enseignement intégré (gratuit).
“Sodann weist der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht des Bundesrates "Frühe Sprachförderung in Schweiz" vom 29. Juni 2022 auf die Bedeutung des frühen Zugangs gehörloser Kinder zur Gebärdensprache hin mit der Feststellung, dass auch Familienmitglieder die Möglichkeit haben müssten, die Gebärdensprache zu erlernen. Hierbei wird erwähnt, dass es noch kein flächendeckendes Angebot von Unterstützungsangeboten und Kursen für betroffene Familien gebe. Auch sei die Finanzierung durch die Kantone vielfach nicht gesichert (Bericht a.a.O. S. 18). Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme besteht, wenn und soweit diese geeignet und notwendig ist, die (spätere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu fördern bzw. gar erst zu ermöglichen. Art. 20 BehiG (vgl. vorstehende E. 2.1) konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, wobei die Bestimmung gemäss Rechtsprechung nicht über die verfassungsmässigen Ansprüche hinausgeht (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1). Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu klären, inwiefern die Absolvierung des "Heimkurses Gebärdensprache" (SGBFSS_D_Heimkurs.pdf (sgb-fss”
RéférenÎ : Cst. art. 19 N. 102 La propriété d'exploitation comprend expressément aussi les surfaces enherbées permanentes, notamment la surfaÎ enherbée permanente régie par l'art. 19 LBV ; celle-ci fait partie de la surfaÎ agricole utile.
“Als landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. Art. 3 Abs. 2 LBV gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (Art. 14 Abs. 1 LBV); dazu gehört insbesondere die Dauergrünfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 19 LBV). Als von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsfläche gelten nach Art. 24 Abs. 1 LBV die Gemeinschaftsweiden (lit. a), die Sömmerungsweiden (lit.”
La mise en plaÎ ou l'exécution réussie de mesures scolaires urgentes par les autorités scolaires s'oppose à la constatation d'un manquement fautif des autorités au sens de l'art. 19 Cst. La jurisprudenÎ exige en outre que les autorités et les parents, respectivement les représentants légaux, coopèrent et interviennent sans délai, afin que l'enfant puisse fréquenter la classe ou l'école enfantine qui lui a été attribuée, ou bénéficier le plus rapidement possible des mesures d'aiÞ pédagogique spécialisée requises.
“Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging davon aus, dass eine schulpsychologische Abklärung zu erfolgen habe und es ohne eine solche keine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des beschränkten Streitgegenstands treffen könne. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hin, dass sie diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet sei. Die Abklärung habe "nunmehr möglichst schnell zu erfolgen". Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am 22. Oktober 2020 rechtskräftig dem von ihr gewünschten Kindergarten zugeteilt worden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gebiete, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kreisschulpflege B.________ "nunmehr umgehend dafür sorgen", dass der Sohn B.A.________ die genannte Klasse besuchen könne (allenfalls unter vorsorglicher Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen durch die Kreisschulpflege). Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei zurzeit nicht erforderlich; die gesetzliche Vertreterin sei in der Lage, die Verfahrensrechte von B.A.________ wahrzunehmen; sofern für diesen nicht ohnehin schon eine Beiständin oder ein Beistand bestellt sei, wäre durch die Kreisschulpflege B.________ die Einsetzung eines Rechtsvertreters für B.A.________ zu prüfen.”
“In Bezug auf die erfolgte Meldung an die PUK bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Amt missbraucht, um gestützt auf eine frei erfundene Behauptung eine Notfallmeldung bei der PUK einzuleiten und damit eine Dringlichkeit mit Blick auf die gewünschte ungesetzliche Querversetzung zu konstruieren. Dieser gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobene, nicht weiter substanziierte Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen damit jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten gemäss Art. 312 StGB aufzuzeigen. Auch mit den der Beschwerdegegnerschaft vorgeworfenen unterlassenen Abklärungen und der geplanten Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten vermögen die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "vorsätzlichen ungesetzlichen Rechtsbeugung" zu ihren Lasten oder eines Amtsmissbrauchs darzutun. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht eingeschritten ist oder eine solche sogar aktiv gefördert hat, wie die Beschwerdeführenden monieren. Daran ändert nichts, dass sie die Beschulungssituation des Beschwerdeführers 1 als nicht angemessen erachteten und ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wurde. Wogegen der Beschwerdegegner 4 hätte einschreiten sollen, erschliesst sich somit nicht.”
Citation : Cst. art. 19 no 100 Le refus de se soumettre à des tests n'entraîne pas d'emblée une atteinte au noyau de l'art. 19 Cst. Pour autant qu'on puisse en juger, les circonstances ne plaident pas en faveur du fait qu'une exclusion durable de la fréquentation scolaire puisse être ordonnée uniquement en raison d'un refus de se soumettre aux tests.
“Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern hier der Kerngehalt von Art. 19 BV verletzt sein soll. Insbesondere liegen keine Hinweise vor, dass bei einer fortgesetzten Verweigerung der Testung ein dauerhafter Ausschluss vom Schulunterricht angeordnet werden könnte und ein solcher steht hier auch nicht zur Diskussion.”
Citation: art. 19 Cst. n. 99 Une exclusion temporaire de l'enseignement en présentiel peut porter atteinte au droit à l'enseignement primaire garanti par l'art. 19 Cst. lorsque, par ce moyen, le contact social avì les autres élèves ainsi que la promotion des compétences sociales liées au développement sont empêchés. Les restrictions ou exclusions disciplinaires doivent dès lors être appréciées à l'aune de leur compatibilité avì le contenu minimal du droit garanti par la Constitution.
“2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw. Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.2). 4.2 Vor diesem Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf Grundschul- unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste, um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den Lehrpersonen verweigert. Zu prüfen bleibt, ob der Grundrechtseingriff unter den vorliegenden Umständen zulässig war. 5. 5.1 Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der Möglichkeit eines disziplinarischen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind.”
art. 19 Cst. garantit un enseignement primaire suffisant et gratuit dans les écoles publiques. D'après la jurisprudenÎ, il n'existe en principe pas de droit à un encadrement individuel plus poussé, à l'affectation à une école privée déterminée ni à la fréquentation gratuite d'une telle école; des frais d'encadrement dépassant ce cadre ne peuvent être exigés eu égard aux moyens limités de l'État. Pour les enfants handicapés, l'enseignement doit être adapté à leurs besoins spécifiques, sans pour autant qu'une prise en charge optimale soit due. Des exceptions à la règle générale (p. ex. dérogation à l'affectation scolaire locale ou prise en charge d'une fréquentation d'école privée) n'entrent en ligne de compte que si le maintien dans l'école assignée met en danger l'intérêt de l'enfant ou s'il n'existe pas d'offre publique (spéciale) suffisante.
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“____ aufgrund seiner Behinderung bzw. schweren Verhaltensstörungen weiterhin ein Sonderschulbedarf bestehe. Dem Einwand der Erziehungsberechtigten bezüglich mangelhafter Indikation aufgrund der angeblich mangelhaften SAV-Berichte sei nicht zu folgen. Eine weitere Beschulung in einem Sonderschulsetting nach der Beschulung in der Primarschule C.____ sei aufgrund des fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens von D.____ begründet, weshalb dem Antrag auf Zweitindikation nicht stattzugeben sei. Die dem Entscheid zugrundeliegende Abklärung bzw. Indikation des SPD sei rechtmässig erfolgt. Hinsichtlich der Beschulung an der Sonderschule E.____ hätten es die Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, inwiefern eine den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D.____ entsprechende Betreuung an dieser Sonderschule nicht geboten werden könne. Die Frage, ob die Privatschule G.____ die optimalere Lösung für D.____ im Vergleich zur Tagessonderschule E.____ darstelle, sei nicht vom verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht gemäss Art. 19 BV gedeckt und deshalb nicht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Speziellen Förderung im Falle von D.____ seien zusammenfassend nicht erfüllt.”
Citation : Cst. art. 19 N. 97 Pour les enfants handicapés ou nécessitant un soutien particulier, l'enseignement primaire doit être adapté à leurs besoins spécifiques ; toutefois, n'est dû qu'un enseignement approprié correspondant au minimum exigé par la Constitution, et non une prise en charge individuelle ou un soutien spécialisé « optimal ». L'art. 19 Cst. ne crée pas de droit à la liberté de choix de l'école ni à l'affectation dans une école déterminée (privée). À titre exceptionnel, une autre affectation ou une offre extraordinaire peut être exigée lorsque le maintien dans l'école (publique) attribuée n'est plus raisonnablement exigible pour l'enfant, qu'il existe une mise en danger du bien‑être de l'enfant, ou encore lorsque, dans le cas concret, les écoles publiques (spéciales) ne disposent pas d'une offre scolaire suffisante.
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs.”
Cst. art. 19 n. 96 Les écoles privées sont admises par la Constitution ; toutefois, l'enseignement primaire dans ces établissements non publics est soumis à la direction ou à la surveillanÎ de l'État, afin que soient respectées les exigences minimales constitutionnelles en matière d'enseignement primaire suffisant. Les cantons disposent à cet égard d'une large marge de manœuvre pour réglementer l'enseignement privé.
“März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
Cst. art. 19 N. 95 L'art. 19 Cst. comprend, selon la jurisprudenÎ, également un droit des enfants et des adolescent·e·s handicapés à une scolarisation spécialisée appropriée. Les cantons sont tenus d'assurer une offre suffisante de scolarisation spécialisée; ils disposent à cet égard d'une certaine marge de manœuvre, et l'étendue concrète (p. ex. en ce qui concerne la durée) peut être définie au niveau cantonal.
“Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). In diesem Sinne leitet sich ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für Behinderte schon aus Art. 19 BV ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E.3.1; 130 I 352 E. 3.3).”
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Nach § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfelds und der Schulorganisation. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine Spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs.”
Les enfants qui fréquentent l'école enfantine de manière volontaire ne sont pas, selon l'art. 19 Cst., titulaires du droit constitutionnel à l'enseignement primaire et ne peuvent s'en prévaloir.
“Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).”
“Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).”
Citation : Cst. art. 19 n. 93 L'art. 19 Cst. fonÞ un droit exécutoire à une scolarité primaire suffisante et gratuite. Ce droit est violé lorsque l'instruction d'un enfant est limitée de telle manière que l'égalité des chances n'est plus garantie, ou lorsque des contenus d'enseignement lui sont refusés, lesquels sont considérés comme indispensables dans l'ordre de valeurs local. L'égalité des chances en matière d'éducation constitue à cet égard une valeur constitutionnelle centrale.
“Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
L'enfant peut faire valoir lui‑même la prétention découlant de l'art. 19 Cst. dans le cadre d'une procédure dès qu'il a la capacité de discernement (cf. art. 16 CC). Dans la doctrine et la jurisprudenÎ, on considère souvent, comme règle empirique, que la capacité de discernement est acquise à partir d'environ dix ans. Pour l'application de l'art. 19 Cst., les exigences en matière de capacité de discernement ne doivent pas être trop élevées.
“damit in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden wäre. Zu beurteilen ist vielmehr einzig, ob der mit der Ausgangsverfügung angeordnete temporäre Schulausschluss des Mädchens vor Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) standhält. Die genannte Grundrechtsnorm gewährleistet Kindern einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wobei das betroffene Kind selber das Recht hat, seinen Anspruch geltend zu machen, sobald es urteilsfähig (vgl. Art. 16 ZGB) ist (vgl. Regula Kägi-Diener, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 19 N. 32; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 8). Das Recht auf Grundschulunterricht ist mithin höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann. Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen. Generell wird für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinn einer Faustregel vorgeschlagen, ab dem zehnten Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit auszugehen (vgl. BGr, 18. März 2020, 5A_796/2019, E. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die zwölfjährige Beschwerdeführerin nicht altersgerecht entwickeln würde, sind nicht ersichtlich. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Lage war, gegen die ihren Schulausschluss betreffende Verfügung der Beschwerdegegnerin Rekurs zu erheben und zu diesem Zweck einen Rechtsvertreter zu mandatieren. 3.3 Selbst wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit aber zu Recht abgesprochen hätte, wäre der Rekursentscheid nicht zu schützen. So ist dem sorgeberechtigten Elternteil – wie oben ausgeführt – im Schulbereich grundsätzlich ohne Weiteres gestattet, in eigenem Namen Rechte des Kindes wahrzunehmen.”
art. 19 Cst. confère un droit individuel à un enseignement primaire suffisant et gratuit en tant que garantie minimale. De ce droit ne découle pas un droit à une instruction optimale ou toujours la mieux adaptée ni à une scolarisation excessivement individualisée de chaque enfant; il incombe plutôt aux autorités de fournir une offre éducative adéquate qui, selon l'expérienÎ, est suffisante. Pour la concrète organisation de l'enseignement primaire, les cantons disposent d'une marge de manœuvre considérable et de larges pouvoirs d'appréciation.
“4 und Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 4A]), ordnungsgemäss gesetzlich vertreten (Art. 11 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Abgesehen von dem Hinweis auf vermehrte (bewilligte) Absenzen von E im Frühjahr 2022 und seine emotionale Reaktion auf die Frage nach seinen Wünschen, wie der bei ihm diagnostizierten Lese- und Rechtsschreibstörung begegnet werden solle, lassen sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die bei objektiver Betrachtung einen Wechsel an eine Privatschule nahelegten, schon gar keinen sofortigen. Namentlich ist kein abrupter Leistungsabfall von E dokumentiert und sahen sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge erst gegen Ende des Schuljahrs 2021/2022 veranlasst, ihren Sohn für die vom SPD und der Klinik H empfohlene Psychotherapie anzumelden. Der Umstand, dass sich bei E nach Eintritt in die Privatschule F eine ins Positive veränderte Entwicklung gezeigt haben soll, erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf pflichtwidrige Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Eine Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule F nach Darlegungen der Beschwerdeführenden zu leisten vermag, kann und muss die öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht anbieten. 4.4 Da sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung für E ableiten lässt und die Privatschulung des Knaben bei der Privatschule F nach dem Gesagten für das Kindswohl nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023 übernommenen Privatschulkosten. 4.5 Was sodann die Übernahme der Kosten für die im Juni 2022 begonnene Psychotherapie von E anbelangt, kommt bzw. kam dem Sohn der Beschwerdeführenden gestützt auf § 71 Abs. 2 VSG ein Anspruch auf die erforderlichen Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG – und damit grundsätzlich auch auf eine Psychotherapie (vgl. § 9 Abs. 1 VSM) – am Wohnort zu, auch wenn er auf Wunsch seiner Eltern eine Privatschule besuchte. Die beantragte Übernahme der Therapiekosten setzte jedoch zum einen das Vorliegen eines schulpsychologischen oder eines ärztlichen Berichts voraus, worin ein besonderer pädagogischer Bedarf von E erkannt wurde, der nach der betreffenden Massnahme verlange (sog.”
L'art. 19 Cst. garantit une offre appropriée, en pratique suffisante et gratuite d'écoles primaires publiques. De cette exigenÎ ne découle pas un droit constitutionnel au libre choix de l'école. En principe, un enfant fréquente l'école du lieu où il séjourne habituellement avì le consentement des titulaires de l'autorité parentale. La concrète organisation de l'enseignement primaire, l'affectation aux bâtiments scolaires et la constitution des classes relèvent des cantons ou des communes scolaires, qui disposent à cet égard d'une large marge de manœuvre.
“19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 129 I 12 E. 5 ff., insb. E. 6.4 und 7.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.1.3 [zusammengefasst]; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.2). 2.2 Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 691 ff., 704 N. 24; vgl. auch BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.2). Es gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.2). Hintergrund dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu erreichen und die lokale Schulinfrastruktur namentlich in kleineren Gemeinden aufrechtzuerhalten.”
“Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig.”
Sur la base de l'art. 34bis ss. VSG, il existe en principe un droit à une prise en charge précoÎ dans la mesure où celle-ci est appropriée et nécessaire pour favoriser ou permettre la participation ultérieure à l'enseignement régulier intégré. Selon l'art. 20 al. 3 LHand, les cantons veillent à ce que les enfants présentant des troubles de la perception ou de l'articulation et les personnes qui leur sont particulièrement proches puissent apprendre une technique de communication adaptée au handicap. Dans ce contexte, les cantons peuvent mettre à disposition ou financer la prise en charge précoÎ ainsi que des offres de communication spécifiques (p. ex. cours de langue des signes, cours à domicile), dans la mesure où elles sont appropriées et nécessaires; selon les considérants cités, cela inclut également que les proches aient accès aux cours correspondants.
“Sodann weist der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht des Bundesrates "Frühe Sprachförderung in Schweiz" vom 29. Juni 2022 auf die Bedeutung des frühen Zugangs gehörloser Kinder zur Gebärdensprache hin mit der Feststellung, dass auch Familienmitglieder die Möglichkeit haben müssten, die Gebärdensprache zu erlernen. Hierbei wird erwähnt, dass es noch kein flächendeckendes Angebot von Unterstützungsangeboten und Kursen für betroffene Familien gebe. Auch sei die Finanzierung durch die Kantone vielfach nicht gesichert (Bericht a.a.O. S. 18). Vor dem geschilderten Hintergrund ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG grundsätzlich Anspruch auf eine Frühförderungsmassnahme besteht, wenn und soweit diese geeignet und notwendig ist, die (spätere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu fördern bzw. gar erst zu ermöglichen. Art. 20 BehiG (vgl. vorstehende E. 2.1) konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, wobei die Bestimmung gemäss Rechtsprechung nicht über die verfassungsmässigen Ansprüche hinausgeht (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1). Nach Art. 20 Abs. 3 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall zu klären, inwiefern die Absolvierung des "Heimkurses Gebärdensprache" (SGBFSS_D_Heimkurs.pdf (sgb-fss”
“Das frühe Erlernen der Gebärdensprache und der dadurch ermöglichte Austausch des gehörlosen Kindes mit seinem engsten Umfeld fördere insbesondere seine kognitive Entwicklung und dadurch entsprechend die spätere Teilnahme am Regelschulunterricht oder zumindest an einer integrativen Sonderschulung (Kurzgutachten SBG: Schulbildung für gehörlose Kinder; act. G 3/7). Auch Familienmitglieder müssten daher die Möglichkeit haben, die Gebärdensprache zu erlernen. Der Umstand, dass eine Massnahme - wie der in Frage stehende "Heimkurs Gebärdensprache" - gemäss Sonderpädagogik-Konzept nicht explizit angeboten werde, stelle keinen genügenden Grund dar, deren Finanzierung abzulehnen. Art und Umfang sämtlicher möglicher Massnahmen müssten grundsätzlich zugänglich bleiben. Ein abschliessender Massnahmenkatalog erscheine deshalb im Vornherein als ungeeignet. Eine Massnahme könne nicht pauschal mit der Begründung verweigert werden, dass sie gemäss Sonderpädagogik-Konzept nicht angeboten werde und deshalb keine gesetzliche Grundlage bestehe. Die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung des "Heimkurses Gebärdenspräche" sei in Art. 34 ff. VSG zu finden. Gestützt auf das Sonderpädagogik-Konzept könne eine allfällige Einschränkung des Anspruchs gemäss Art. 19 BV nicht begründet werde, weil dafür eine gesetzliche Grundlage vorausgesetzt werde (Art. 36 Abs. 1 BV). Der besondere Bildungsbedarf im Sinn von Art. 34 Abs. 1 VSG sei aufgrund der Gehörlosigkeit von K.__ offensichtlich gegeben. Gemäss den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen trage die Bilingualität (das Beherrschen der Gebärden- sowie der Lautsprache) entscheidend dazu bei, dass gehörlose Kinder später in den Regelunterricht integriert werden könnten. Die gemäss Sonderpädagogik-Konzept angebotenen heilpädagogischen Frühförderungsmassnahmen seien diesbezüglich nicht geeignet. Zumindest sei dies seitens der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Auch seien die von der Vorinstanz im Fall des "Heimkurses Gebärdensprache" als nicht erfüllt erachteten Qualitätsstandards gemäss Sonderpädagogik-Konzept von ihr nie abgeklärt bzw. für Gebärdenspracheausbildner nicht festgelegt worden. Sie stünden einer Kurskostenübernahme nicht entgegen. Im Weiteren sei es vorliegend zwingend erforderlich und auch im Sinn des Sonderpädagogik-Konzepts, dass nicht nur das gehörlose Kind, sondern auch die Beschwerdeführer sich gebärdensprachliche Kompetenzen aneignen könnten.”
Les intimés soutiennent que le soutien linguistique préscolaire ne relève pas de l'art. 19 Cst., parÎ qu'il ne concerne qu'un sous-groupe sélectif de la cohorte, qu'il ne se déroule pas dans le cadre de l'enseignement primaire, qu'il ne poursuit pas d'objectifs du plan d'études et qu'il ne comprend que quelques heures par semaine. Ces objections portent sur la question de délimitation visant à déterminer si le soutien linguistique préscolaire entre dans le champ d'application de l'art. 19 Cst.
“Die Beschwerdegegner bringen vor, die vorschulische Sprachförderung betreffe nur einen kleinen Teil einer Alterskohorte und finde nicht im Rahmen des Grundschulunterrichts statt. Sie stellen BGE 149 I 282 S. 285 sich auf den Standpunkt, dass damit lediglich eine selektive Verpflichtung zum Besuch der vorschulischen Sprachförderung zur Diskussion stehe. Das bloss selektive Obligatorium für den Besuch von Sprachkursen könne indes nicht zur obligatorischen Schulzeit gezählt werden, da die vorschulische Sprachförderung nicht zum notwendigen Grundschulunterricht gehöre. Dies ergebe sich, so die Beschwerdegegner weiter, namentlich aus dem Umstand, dass keine Lernziele gemäss Lehrplan erreicht und nur wenige Stunden pro Woche besucht werden müssten. Mit der Vorlage über die vorschulische Sprachförderung werde der Grundschulunterricht nicht "nach unten" ausgeweitet. Die vorschulische Sprachförderung falle folglich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 BV. Nur beim allgemein obligatorisch erklärten Schulunterricht bestehe aber ein Anspruch auf Unentgeltlichkeit nach Art. 19 BV. Entsprechend könne in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG unter anderem eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten eingeführt werden.”
Un tribunal peut contraindre l'autorité à prendre en charge les frais d'une école privée jusqu'à ce qu'elle mette effectivement à la disposition de l'enfant une offre d'enseignement adéquate permettant de garantir le droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit conformément à l'art. 19 Cst.
“Oktober 2021 allerdings nicht nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021 statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft hinaus. Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art.”
art. 19 Cst. garantit un droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit. L'enseignement doit, en principe, être dispensé au lieu de domicile des élèves; l'éloignement spatial entre le domicile et l'école ne doit pas compromettre l'objectif de la scolarisation primaire. Lorsqu'en raison de la longueur, de la topographie ou du caractère dangereux du trajet scolaire ce dernier devient intolérable, il existe un droit à une aiÞ (notamment la prise en charge des frais de transport). L'autorité responsable de l'école doit veiller à ce que les élèves soumis à l'obligation scolaire se rendent à l'école et en reviennent en toute sécurité, de manière fiable et ponctuelle.
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl. § 7 Abs. 1 Verordnung zum VSG/ZH vom 28. Juni 2006 [VSV/ZH, LS 412.101]). Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 VSV/ZH).”
“Dass Art. 19 BV auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg umfasst, ist im Grundsatz unbestritten, denn erst ein zumutbarer Schulweg ermöglicht den faktischen Zugang zum unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (vgl. Horváth, a.a.O., S. 663). Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist; es besteht in der Regel kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung jedoch nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden.”
Cst. art. 19 n. 85 Pour justifier des mesures organisationnelles scolaires contraignantes, des intérêts publics de protection particulièrement importants en faveur du maintien d’un enseignement primaire ininterrompu peuvent être invoqués ; le Tribunal administratif a notamment qualifié d'une importanÎ capitale l'intérêt d'éviter l'interruption des cours, par exemple en raison de maladie ou de quarantaine, et a considéré que les mesures correspondantes étaient en principe appropriées.
“Regierungsratsbeschluss, Dispositivziffer II). Die Geltungsdauer wurde vorerst bis zum 24. Januar 2022 befristet. Gemäss Dispositivziffer III des Regierungsratsbeschlusses kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Regierungsratsbeschluss, Dispositivziffer IV). 1.2. Verschiedene Personen gelangten hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie ersuchten dieses namentlich darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Abteilungspräsidentin wies das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ab (Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Interesse, einen möglichst uneingeschränkten Grundschulunterricht gewährleisten zu können und damit einen Eingriff in das Grundrecht auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV zu vermeiden, sei als äusserst gewichtig einzustufen. Zudem sei der Kanton zum Schutz der schulpflichtigen Kinder vor einer Ansteckung verpflichtet und habe möglichst zu verhindern, dass der Unterricht einer Klasse infolge Krankheit der Lehrperson oder Quarantäne ausfalle oder gar eine Schule (zeitweise) geschlossen werden müsse. Die angeordnete Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 4. Klasse der Primarschule sei grundsätzlich geeignet, diese Ziele zu erreichen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Schulkinder wiege nicht allzu schwer, sodass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der vorgesehenen Massnahmen die privaten Interessen überwiege. 1.3. Gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 gelangen A.A.________, B.A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, A.G.________, B.G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, A.O.________, B.”
Citation : art. 19 Cst., n° 84 Dans le canton de Lucerne, le droit à l'enseignement primaire gratuit garanti par l'art. 19 Cst. est étendu à l'année d'école enfantine préobligatoire ; les enfants fréquentant cette année y sont considérés comme titulaires du droit et comme «assujettis à l'obligation scolaire» au sens pertinent.
“Altersjahrs besuchen. Dabei handelt es sich um ein Angebotsobligatorium für die Gemeinden ohne Besuchsobligatorium für die Kinder (vgl. Botschaft B 164 des Regierungsrats an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 18. Juni 2010). Vor diesem Hintergrund ist im Kanton Luzern von einem über Art. 19 BV hinausgehenden Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und damit von einem Anspruch auf zumutbaren Schulweg auch für jene Kinder auszugehen, welche das vorobligatorische Kindergartenjahr besuchen. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie somit als «schulpflichtig» im oben genannten Sinne und sind Träger des Rechtsanspruchs nach Art. 19 BV (vgl. E. 4.1).”
art. 19 Cst. fonÞ un droit individuel à un enseignement primaire suffisant et gratuit; ce droit constitue toutefois uniquement une garantie minimale. De l'art. 19 Cst. ne découle pas un droit à une formation optimale ni à la scolarisation la mieux adaptée à l'enfant. Le droit garantit plutôt une offre d'enseignement adéquate qui, selon l'expérienÎ, est suffisante; un niveau d'encadrement individuel allant au‑delà de cela, certes théoriquement toujours envisageable, ne peut, eu égard aux ressources publiques limitées, être imposé au plan constitutionnel.
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2).”
“Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; 129 I 12 E. 4.1; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2; 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.1 f.; Urteil 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).”
Cst. art. 19 N. 82 Pour les enfants en situation de handicap, il est généralement nécessaire, dans le cadre d'un enseignement primaire suffisant, de prévoir des moyens accrus afin de compenser les désavantages liés au handicap et d'assurer autant que possible l'égalité des chances; cela inclut un soutien approprié et des mesures de compensation des désavantages.
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
À la lumière de l'art. 19 Cst., il existe un intérêt public élevé à l'enseignement primaire en présentiel; les fermetures d'écoles doivent donc, dans la mesure du possible, être évitées. Des mesures de protection épidémiologique, appropriées et proportionnées (par exemple l'obligation de port du masque), peuvent constituer une mesure moins contraignante pour maintenir le fonctionnement en présentiel et être, dans les circonstances données, justifiées.
“Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass - gerade mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) - ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet, sodass weitergehende epidemiologische Massnahmen, wie namentlich Schulschliessungen, möglichst zu vermeiden seien (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Folglich liegt auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs im Interesse der anderen Kinder und somit im öffentlichen Interesse.”
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 11 und Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 10 Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; abstrakte Normenkontrolle; Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr der Primarschule; Verhältnismässigkeit. Nach dem aktuellen Stand des Wissens ist davon auszugehen, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Corona-Viren besteht und dass die Verwendung von Gesichtsmasken dazu beiträgt, dieses Risiko zu reduzieren. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studien ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen bei Kindern krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde (E. 6.5). Eingriffsintensität (E. 7.2). Im Lichte von Art. 19 BV besteht ein hohes öffentliches Interesse an Präsenz-Schulunterricht (E. 7.3). Angesichts der im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der neuen Virusvarianten und mit Blick auf das Ermessen, das den Behörden zukommt, war die Massnahme gerechtfertigt und verhältnismässig (E. 7.4).”
“Indessen bestanden im hier massgebenden Zeitpunkt verschiedene Unsicherheiten betreffend neu auftretende Virusmutationen. Unklar war insbesondere, ob diese ansteckender und auch für Kinder gefährlicher sein könnten. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergreifen zusätzlicher Massnahmen durch den Kanton als gerechtfertigt (vgl. nicht publ. E. 3.8). Sodann ist unbestritten, dass im Januar und zu Beginn des Februars 2021 mehrere Schulen im Kanton Bern wegen Quarantänen geschlossen wurden. Zwar ist nicht völlig klar, ob diese Schliessungen zwingend waren: Der Kanton verweist darauf, der Bund habe die Quarantäne-Vorschriften verschärft, während die Beschwerdeführerin vorbringt, der Kanton habe die vom Bund vorgegebenen Kriterien verschärft. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Schulen wegen der epidemiologischen Situation geschlossen wurden, so dass Anlass bestand, dies wenn möglich in Zukunft zu vermeiden. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) BGE 148 I 89 S. 95 und die grosse Bedeutung sozialer Interaktionen für die Entwicklung der Kinder ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Unterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet. Vor diesem Hintergrund stellt die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ein milderes Mittel als Schulschliessungen dar (vgl. auch Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.3). Schliesslich ist mit Bezug auf die Erforderlichkeit zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht auch dem Schutz Dritter dient, namentlich der Lehrkräfte, unter denen sich auch Risikopersonen befinden können.”
L'art. 19 Cst. garantit un droit à un enseignement primaire public suffisant et gratuit. Il s'agit d'une garantie minimale et non d'un droit à un soutien optimal ou à un accompagnement individuel complet. La Constitution n'oblige pas les cantons à permettre le libre choix de l'école et n'accorÞ, en principe, aucun droit à être affecté à une école privée déterminée. Une exception imposant la fréquentation gratuite d'une école privée ne doit être admise que de manière restrictive, par exemple si, sans cela, le droit à un enseignement suffisant ne pourrait plus être assuré (p. ex. en raison d'une mise en danger grave du bien‑être de l'enfant dans le lieu scolaire ordinaire).
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
“Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E.”
Citation : Cst. art. 19 N. 79 L'art. 19 Cst. garantit le droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit, sans discrimination, pour tous les enfants, indépendamment de leur statut de séjour. La formation postobligatoire ne relève pas du champ d'application de l'art. 19 Cst.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
RéférenÎ : Cst. art. 19 n. 78 L'art. 19 Cst. garantit un droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit. Pour les enfants handicapés, cet enseignement doit être adapté à leurs besoins spécifiques; selon la jurisprudenÎ, la scolarisation intégrée doit en principe être privilégiée. Le droit ne comprend pas un enseignement «optimal» ni un niveau d'encadrement individuel illimité. En outre, l'art. 19 Cst. n'impose pas aux cantons une obligation constitutionnelle de garantir le libre choix de l'école; il n'existe en principe pas de droit à être affecté à une école privée déterminée, sauf si les écoles publiques (y compris les écoles spécialisées) n'offrent pas, dans le cas concret, une prestation suffisante.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin – selbst bei behinderten Kindern – nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs.”
L'art. 19 Cst. comprend un droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit, qui inclut également des mesures d'appui adaptées individuellement. De telles mesures d'appui doivent en principe être dispensées de manière intégrée au sein de l'école ordinaire; toutefois, dans des cas individuels dûment motivés, elles peuvent être fournies séparativement dans des offres spécialisées de l'enseignement spécialisé, dans des écoles spécialisées, dans des écoles privées ou d'une autre manière, notamment lorsque l'école ordinaire ne peut prendre en charge l'élève ou que l'intérêt de l'enfant l'exige.
“Wie das Erziehungsdepartement erwogen hat, haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) als ungenügend erweisen (§ 64 Abs. 1 SchulG). Diese besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung [SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Das Schulkind hat dabei gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei der Regelung der entsprechenden Anforderungen an einen «ausreichenden» obligatorischen Grundschulunterricht kommt dem Kanton aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 133 I 56 E. 3.1 S. 158 f., 130 I 352 E. 3.2 S. 354, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1, 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule.”
“Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein. Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht "optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei, kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n] Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen", ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte, dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern entsprechend § 33 Abs.”
Réf. : Cst. art. 19 n. 76 L'exigenÎ réglementaire d'une résidenÎ commune et ininterrompue d'au moins cinq ans peut entraîner l'exclusion ou le refus des prétentions à une rente de partenaire.
“Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2023 Art. 19 BVG. Auslegung des Reglements der Beklagten. Die strittige Bestimmung setzt für den Anspruch auf eine Partnerrente unmissverständlich einen während mindestens fünf Jahren ununterbrochen an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz geführten Haushalt voraus. Diese Anspruchsvoraussetzung vermag die Klägerin nicht zu erfüllen. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2023, BV 2023/15). Entscheid vom 11. Dezember 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. BV 2023/15 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli, KAUFMANN & FRIEDLI RECHTSANWÄLTE, Münzgraben 2, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Partnerrente”
L'art. 19 Cst. institue un droit individuel constitutionnellement justiciable en tant que droit fondamental social. Ce droit exige que l'enseignement soit non seulement suffisant et gratuit, mais également, pour chaque personne, adéquat et apte à préparer les élèves à mener une vie autonome et responsable dans le quotidien moderne. Le droit est notamment violé lorsque la formation est restreinte au point que l'égalité des chances n'est plus garantie, ou lorsque l'on prive l'enfant de contenus d'enseignement considérés comme indispensables dans l'ordre de valeurs local.
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
Les enfants qui fréquentent le jardin d'enfants volontairement ne peuvent se prévaloir d'une prétention exécutoire au titre de l'art. 19 Cst. Les titulaires du droit constitutionnel sont les enfants uniquement dans la mesure où la fréquentation du jardin d'enfants est obligatoire.
“Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die beschwerdeführende Tochter nicht zum Besuch der Kindergartenstufe verpflichtet wurde und den Kindergarten im Lichte der Regelung in Art. 7 SchulG/GR freiwillig besucht (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Zwar gewährleistet Art. 19 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Allerdings sind Kinder, die den Kindergarten besuchen, lediglich Trägerinnen und Träger dieses Rechtsanspruchs, soweit der Kindergarten obligatorisch ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4; 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Da die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig besucht, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 19 BV berufen (vgl. Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.2).”
Lorsqu'il s'agit de mesures imposant le port du masque dans les écoles obligatoires, outre la protection de la santé, il convient également de tenir compte de la préservation du fonctionnement scolaire normal ou ordonné et, partant, de la protection du droit à l'enseignement primaire (art. 19 Cst.). De telles atteintes touchent par ailleurs d'autres droits fondamentaux et sont soumises à un contrôle de proportionnalité.
“2, wo sich weiter festgehalten findet, dass allfällige Massnahmen wie beispielsweise das Vorsehen einer Maskenpflicht oder das Erstellen eines Schutzkonzepts in obligatorischen Schulen und Schulen der Sekundarstufe II einzig in die Zuständigkeit der Kanton fielen; ferner Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 und S. 5 Fussnote 3; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Bei der Anordnung einer Maskentragpflicht an Schulen spielen denn auch andere Aspekte eine Rolle als bei einer solchen für öffentliche Verkehrsmittel oder öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Verkaufslokale. So kann eine Maskentragpflicht in obligatorischen Schulen nicht nur angezeigt erscheinen, um die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler einer betroffenen Schule bzw. Klasse sowie sämtlicher dort tätigen Personen zu schützen, sondern auch zur Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und insofern zur Wahrung des Rechts auf Grundschulunterricht der einzelnen Schülerinnen und Schüler (Art. 19 BV). 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene (befristete) Maskentragpflicht in Innenräumen indes das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art.”
“2, wo sich weiter festgehalten findet, dass allfällige Massnahmen wie beispielsweise das Vorsehen einer Maskenpflicht oder das Erstellen eines Schutzkonzepts in obligatorischen Schulen und Schulen der Sekundarstufe II einzig in die Zuständigkeit der Kanton fielen; ferner Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 und S. 5 Fussnote 3; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Bei der Anordnung einer Maskentragpflicht an Schulen spielen denn auch andere Aspekte eine Rolle als bei einer solchen für öffentliche Verkehrsmittel oder öffentlich zugängliche Einrichtungen wie Verkaufslokale. So kann eine Maskentragpflicht in obligatorischen Schulen nicht nur angezeigt erscheinen, um die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler einer betroffenen Schule bzw. Klasse sowie sämtlicher dort tätigen Personen zu schützen, sondern auch zur Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und insofern zur Wahrung des Rechts auf Grundschulunterricht der einzelnen Schülerinnen und Schüler (Art. 19 BV). 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tangiert die in § 1 Abs. 3 lit. e V Covid-19 Bildungsbereich vorgesehene (befristete) Maskentragpflicht in Innenräumen indes das Grundrecht der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 1 BV (vgl. VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.1 mit Hinweisen insbesondere auf VGr, 18. Februar 2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3, und 3. Dezember 2020, AN.2020.00016, E. 6.2; siehe auch BGr, 26. Juli 2021, 2C_108/2021, E. 1.8 mit Hinweis auf BGr, 8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 4.3; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.1 f. [zur Publikation vorgesehen]). 5.2 Einschränkungen von Grundrechten wie der persönlichen Freiheit bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in diesem Sinn ist vorliegend aber auch insofern vorzunehmen, als die Möglichkeit einer temporären Ausdehnung der Maskentragpflicht an Bildungseinrichtungen auf minderjährige Schülerinnen und Schüler den Schutzanspruch von Art.”
Si des parents procèdent à un changement volontaire et immédiat de leur enfant vers une école extérieure (p. ex. privée) sans avoir auparavant permis des clarifications ni l'épuisement de mesures moins contraignantes, l'art. 19 Cst. ne crée pas un droit à la prise en charge par les autorités publiques des frais y afférents. Dans de tels cas, les autorités scolaires n'avaient pas la possibilité de reconstituer la situation ni d'examiner d'éventuelles mesures moins contraignantes; par conséquent, conformément à la jurisprudenÎ citée, la prise en charge des frais ne peut être retenue.
“2 VSG) zu ermöglichen, beendeten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus. Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheint nicht ausgewiesen, zumal wie dargelegt (vorstehende E. 4.2.2.) eine entscheidrelevante Mobbing-Situation nicht als dargetan gelten kann. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz mit Hinweisen). Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht beanstanden.”
RéférenÎ : Cst. art. 19 n. 71 Les cours supplémentaires nécessaires à titre individuel (p. ex. cours de soutien, enseignement pour élèves allophones, promotion des élèves doués) relèvent — dans les limites de l’offre réelle et compte tenu des ressources financières limitées de l’État — du droit à la gratuité. Si une école estime qu’un tel cours est nécessaire pour que l’enfant concerné bénéficie d’une offre éducative suffisante, les parents ne peuvent être mis à contribution financièrement ; autrement, l’égalité des chances exigée ne serait pas garantie.
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
Selon l'art. 19 Cst., la compétenÎ cantonale en matière d'enseignement primaire doit être interprétée de façon que — dans la mesure où la jurisprudenÎ et l'art. 20 LHand le prévoient — l'enseignement spécial intégré ait, en principe, la priorité sur l'enseignement spécial séparatif. Les cantons sont donc tenus de promouvoir les formes d'enseignement intégrées et de mettre à disposition des mesures de soutien appropriées, dans la mesure du possible et dans l'intérêt de l'enfant concerné.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).Ausserdem kommt nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (vgl. BGE 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 i.f.; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.1).”
“November 2021 entnehmen lässt, wurde der im Rekursverfahren als Ratsschreiber eingesetzte MLaw K jedoch gemäss – ebenfalls zu den Akten gereichtem – Beschluss des Bezirksrats vom 25. November 2020 für die Dauer vom 1. April bis zum 30. September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl.”
Cst. art. 19 n. 69 Les obligations futures et indéfinies de prise en charge des coûts sont en pratique généralement refusées, dès lors que les besoins en enseignement spécialisé et l'offre éducative publique peuvent évoluer. En revanche, une prise en charge ponctuelle ou limitée dans le temps, ou une prise en charge «jusqu'à la mise à disposition» d'une offre publique adéquate, peut être ordonnée. Les paiements volontaires de l'autorité n'engagent pas celle-ci à une prise en charge permanente des coûts.
“Demnach ist im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie von Art. 20 BehiG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht der Auffassung des Beschwerdeführers folgt, wonach die Zuweisung an die Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 eine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich zöge. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus das Schulgeld für diese beiden Monate übernommen habe, wie der Beschwerdeführer dartut, begründet jedenfalls keine präjudizierende Kostentragungspflicht, sodass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, auch die geltend gemachten Transportkosten zu übernehmen.”
“200) kommen im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung. Eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer mit der verwaltungsrechtlichen Klage eingereicht hat, kann sich im Grundsatz nur auf Ansprüche beziehen, die spätestens im Entscheidzeitpunkt fällig sind (vgl. Urteil 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3; vgl. auch BGE 141 V 597 E. 4.4; Urteile 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.4.2; 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 6.2). Die Vorinstanz nimmt auf diesen Grundsatz, der auf Bundesrecht beruht, im Rahmen der Anwendung des kantonalen (Prozess-) Rechts willkürfrei Bezug (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.3.1). Die Abweisung des Antrags um künftige Kostenübernahme hält damit bereits aus Überlegungen des Zivilprozessrechts dem Willkürverbot stand. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Abweisung dieses Antrags auch im Lichte der vorliegend massgebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV nicht zu beanstanden. Die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und das öffentliche Schulangebot können sich künftig verändern, sodass die Angemessenheit der öffentlichen (Sonder-) Schulen in Zukunft anders zu beurteilen wäre. Infolgedessen fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme künftiger Kosten grundsätzlich ausser Betracht.”
“Oktober 2021 allerdings nicht nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021 statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft hinaus. Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art.”
l'art. 19 Cst. établit un droit individuel susceptible d'être exercé à un enseignement primaire gratuit et suffisant en tant que garantie minimale. Cela implique que l'État est tenu de fournir une offre éducative adéquate et, selon l'expérienÎ, suffisante; un optimum supplémentaire de promotion individuelle ne peut pas être exigé au plan constitutionnel, puisque les prestations sont limitées par les moyens de l'État. De l'art. 19 Cst. ne découle en principe aucun droit au libre choix de l'école ou de la classe.
“Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs.”
“Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013, S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen.”
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
La garantie d’un enseignement primaire suffisant et gratuit prévue à l’art. 19 Cst. s’applique aux écoles publiques (ou, le cas échéant, aux écoles reconnues par le canton). En revanche, l’art. 19 Cst. n’accorÞ pas un droit constitutionnel à être admis dans une école privée non reconnue par le canton; d’éventuels droits à cet égard doivent donc, le cas échéant, être examinés au niveau cantonal.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Privatschule X.________ weder eine öffentliche Sonderschule noch eine kantonal anerkannte Sonderschule im Sinne der IVSE ist. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 ["il faut le souligner ici, dans des écoles publiques"]; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer daher keinen (bundesverfassungsrechtlich) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten.”
Lors de la fixation des contributions parentales (frais de scolarité), il convient de respecter les principes juridiques généraux (en particulier le principe du responsable des coûts et le principe d'égalité devant la loi) ainsi que les principes en matière de contributions (notamment le principe de couverture des coûts et le principe d'équivalenÎ). Ce qui importe avant tout, ce sont les coûts supplémentaires supportés par la commune d'accueil du fait de la scolarisation d'un enfant supplémentaire. La situation familiale et les moyens financiers des parents ne doivent certes pas être totalement ignorés; toutefois, la fixation des frais de scolarité ne doit pas aboutir à vider de sa substanÎ le droit à l'enseignement primaire gratuit garanti par l'art. 19 Cst., ni mettre en péril le bien-être de l'enfant concerné (p. ex. par des changements d'école contraints ou des déménagements pour des raisons purement financières).
“zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.). Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.”
Cst. art. 19 n. 65 En raison de l'obligation de coopération des parents à l'égard des autorités scolaires, la commune de domicile peut refuser la prise en charge rétroactive des frais de scolarité privés lorsque les parents, sans motif suffisant, ont changé unilatéralement d'établissement et ont ainsi privé les autorités de la possibilité de résoudre le problème de manière concertée. À titre exceptionnel, un changement d'école effectué unilatéralement — et donc la prise en charge rétroactive des coûts — est admissible lorsque tout nouvel attente serait déraisonnable (p. ex. en cas de mise en danger aiguë du bien‑être de l'enfant et d'inaction fautive des autorités scolaires).
“3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
RéférenÎ : Cst. art. 19 n. 64 L'obligation de porter un masque pour les enseignant·e·s peut éventuellement porter atteinte au droit à un enseignement primaire suffisant garanti par l'art. 19 Cst., dans la mesure où les élèves voient moins bien le visage de l'enseignant·e et le comprennent moins bien. Toutefois, une telle atteinte est considérée dans les sources comme n'étant que de faible importanÎ. Dans la mesure où il y a une ingérenÎ, celle-ci peut, selon les considérations rappelées, être fondée sur l'art. 40 LEp et se justifier par les objectifs de la mesure (protection de la continuité de l'enseignement ; prévention des absences dues à des quarantaines). Il est en outre mentionné que l'ordonnanÎ est limitée dans le temps et que des dérogations existent (p. ex. en cas de graves troubles respiratoires), ainsi que le fait que l'absenÎ de l'obligation de porter un masque chez les enseignant·e·s non vacciné·e·s / non rétabli·e·s peut entraîner des quarantaines plus fréquentes et, partant, une atteinte plus importante à l'enseignement.
“Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für ein Kind nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind zudem ohnehin von der Maskentragpflicht befreit (vgl. auch Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 f. und S. 6 f.). 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
“Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Ausschluss vom Präsenzunterricht oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen jedenfalls in noch viel ausgeprägterem Mass (vgl. auch BAG, Update Schulen, S. 2). Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind schliesslich ohnehin von der Maskentragpflicht befreit. 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
“ch > Gesundheit > Coronavirus > Tests in Betrieben und Schulen > Testen in Schulen [zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2021]). Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für eine Schülerin bzw. einen Schüler nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind auch von der Maskentragpflicht befreit. 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
“Falls das Tragen einer Schutzmaske aus psychischen Gründen (Angst, Panik) für ein Kind nicht möglich ist oder eine schwere Atemlimitation vorliegt, ist das betroffene Kind zudem ohnehin von der Maskentragpflicht befreit (vgl. auch Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Risikobewertung und Massnahmenvorschläge zur Prävention von Übertragungen in obligatorischen Schulen, Update Stand: 26. November 2021 [BAG, Update Schulen], S. 1 f. und S. 6 f.). 4.2.2.3 Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer der gesamten angefochtenen Verordnung befristet ist, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls Rechnung trägt (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 EpG; BGr, 3. September 2021, 2C_290/2021, E. 6.5 [zur Publikation vorgesehen]; ferner BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Daraus folgt, dass § 1 Abs. 3 (i. V. m. Abs. 1 f.) V Covid-19 Bildungsbereich einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist. 5. Die Maskentragpflicht für Lehrpersonen in § 2 Abs. 1 V Covid-19 Bildungsbereich beschlägt möglicherweise das Recht der Tochter des Beschwerdeführers auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, indem sie das Gesicht der sie unterrichtenden Lehrpersonen nicht richtig sehen und diese allenfalls schlechter verstehen kann. Wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie aber nur von geringem Gewicht. Auch ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Grundschulunterricht liesse sich sodann mit Art. 40 EpG auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen und mit Blick auf die mit der Maskentragpflicht für Lehrpersonen verfolgten Ziele rechtfertigen. Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass bei Lehrpersonen, welche im Unterricht keine Maske tragen und kein gültiges Covid-19-Impf- oder -Genesungszertifikat vorweisen können, die Gefahr besteht, dass sie sich regelmässig in Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage begeben müssen, wodurch der geordnete Schulbetrieb und damit das Recht auf Grundschulunterricht der Schülerinnen und Schüler ungleich stärker beeinträchtigt wird als durch die Maskentragpflicht (mit Befreiungsmöglichkeiten) für die sie unterrichtenden Lehrpersonen (vgl.”
L'art. 19 Cst. n'instaure pas un droit constitutionnel à l'enseignement individuel à domicile ou privé. La Constitution admet certes la possibilité d'écoles non publiques, mais exige que l'enseignement primaire — même dispensé à titre privé — soit placé sous la direction ou la surveillanÎ de l'État. Dans ce cadre, les cantons disposent d'un large pouvoir d'appréciation; ils peuvent prévoir l'enseignement privé à domicile par la loi, l'autoriser et le soumettre à la surveillanÎ de l'État, mais doivent respecter les exigences du droit fédéral quant à la suffisanÎ de l'enseignement primaire.
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
Cst. art. 19 ch. 62 Des tests chez les enfants suspectés d'être contagieux et l'exclusion temporaire des enfants malades ou présumés malades pouvaient être justifiés pour protéger la santé de tiers et pour permettre le maintien du déroulement ordonné des cours. De telles mesures servaient également à protéger le droit des autres élèves à un enseignement primaire suffisant.
“Die strittige Massnahme bezweckte, die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen, unter denen sich auch Risikopersonen hätten befinden können, zu schützen und die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen. An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der Schuleinheit D dienten die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der temporäre Ausschluss kranker oder krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) der anderen Kinder. So galt es wenn immer möglich zu vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt oder gar eine Schulschliessung erfolgen musste. Sowohl bei der Gesundheit als auch der Bildung bzw. dem ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale Schutzgüter.”
art. 19 Cst. garantit une base de recours individuelle en faveur d'un enseignement primaire adéquat et gratuit ; il s'agit en l'espèÎ d'une garantie minimale d'une offre éducative appropriée qui, selon l'expérienÎ, est suffisante. Pour l'organisation concrète de l'enseignement primaire, les cantons sont compétents et disposent à cet égard d'une large marge de manœuvre. En revanche, de l'art. 19 Cst. ne peut être déduit aucun droit constitutionnel à la libre choix de l'école ni à un (co-)financement public généralisé des écoles privées.
“Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art.”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19 und 62 BV weder ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein allgemeiner Anspruch auf staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule abgeleitet werden kann (vgl. auch VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2025 E. 3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.1, 645/2002 vom 26. Februar 2003 E.”
“Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13; 138 I 162 E. 3.2 S. 165; 129 I 12 E. 4.1 S. 16; Urteile 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Aus der Bundesverfassung und namentlich aus Art. 19 BV ergibt sich kein Anspruch auf staatliche (Mit-) Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender (Art. 19 BV) Unterricht angeboten wird (vgl. Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt dabei den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E. 4.2 S. 24; 141 I 9 E. 3.3 S. 13; 130 I 352 E. 3.2 S. 354).”
Citation : Cst. art. 19 n. 60 Selon l'art. 19 Cst., le droit à la scolarité primaire gratuite comprend également les cours supplémentaires nécessaires à titre individuel, notamment les cours de soutien linguistique. Si l'école estime qu'un cours de langue est nécessaire pour que l'enfant concerné bénéficie d'une offre éducative suffisante, elle ne peut pas exiger des parents une participation financière ; dans le cas contraire, l'égalité des chances requise serait compromise.
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
“Auch der individuell nötige Zusatzunterricht (z.B. Stützkurse, Unterricht für Fremdsprachige, Begabtenförderkurse) ist - jeweils im Rahmen des tatsächlichen Angebots und unter Berücksichtigung des begrenzten staatlichen Leistungsvermögens - vom Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie aufgrund von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Andernfalls kann die gebotene Chancengleichheit nicht gewahrt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3; BGE 141 I 9 E. 4.1; vgl. auch KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 19 BV; MATTHEY, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 19-32 zu Art. 19 BV).”
Exceptionnellement, la fréquentation d'une école privée déterminée ou l'enseignement privé peut être gratuite si, autrement, le droit de l'enfant à un enseignement primaire suffisant garanti par l'art. 19 Cst. ne pourrait plus être assuré. Une telle exception doit être admise avì retenue; il est déterminant que le développement de l'enfant soit sérieusement compromis au lieu public de scolarisation qui lui est attribué et que les autorités scolaires compétentes ne puissent atténuer la situation par des mesures appropriées.
“Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
“19 BV im Sinn einer Minimalgarantie "nur" ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 und E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.). 4.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche (Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020, E. 3.3, auch zum Folgenden). Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3.”
“2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Gleiches gilt für den Besuch von Privatunterricht bzw. für dessen staatliche (Mit-)Finanzierung (vgl. auch BGr, 23. Oktober 2020, 2C_778/2020, E. 3.3, auch zum Folgenden). Indessen kann der Besuch einer bestimmten (Privat-)Schule bzw. von Privatunterricht ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 4.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
art. 19 al. 1 Cst. garantit la gratuité de l'enseignement primaire en principe uniquement dans l'école à laquelle l'enfant est affecté par la commune de son lieu de séjour habituel. Il n'en découle donc pas un droit à la prise en charge des frais de scolarité si l'enfant, à l'initiative des parents, fréquente une école privée ou une école publique dans une autre commune. Des exceptions sont reconnues en jurisprudenÎ, notamment lorsque la fréquentation continue de l'école assignée mettrait en danger l'intérêt de l'enfant, ou lorsqu'aucune offre scolaire suffisante n'est disponible, dans le cas concret, au sein des écoles publiques (en particulier spécialisées).
“Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2).”
“Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_695/2019 vom 28. Februar 2020 E. 5.1). Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6); kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt.”
Citation : Cst. art. 19 n° 57 Le soutien linguistique préscolaire obligatoire relève du droit à l'enseignement primaire gratuit prévu à l'art. 19 Cst., dans la mesure où il est obligatoire. La jurisprudenÎ en déduit que, pour cet enseignement linguistique nécessaire à la garantie de l'égalité des chances, aucune charge financière ne peut être imposée aux titulaires de l'autorité parentale.
“In diesem Sinne gilt rechtsprechungsgemäss, dass der Kindergarten vom Anwendungsbereich von Art. 19 BV und dem Anspruch auf Unentgeltlichkeit erfasst wird, soweit er obligatorisch ist (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; BGE 145 I 142 E. 5.4; BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Urteile 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3). Gleich muss es sich mit der vorliegend zu beurteilenden obligatorischen, vorschulischen Sprachförderung verhalten. Der Kanton Thurgau hat sich dazu entschieden, diese Förderungsmassnahme verpflichtend auszugestalten. Die Gesetzesvorlage unterscheidet sich damit von Angeboten, die freiwillig in Anspruch genommen werden können - wie beispielsweise die anderweitige Frühförderung, der freiwillige Kindergarten oder die fakultative Spielgruppe. Soweit die Beschwerdegegner im Übrigen auf die "sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung" im Kanton Basel-Stadt Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die dortige BGE 149 I 282 S. 289 Verpflichtung zur frühen Deutschförderung unentgeltlich ausgestaltet ist (vgl. § 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 26.”
“Hinzu kommt, dass die Einführung der vorschulischen Sprachförderung in ihrer Wirkung dazu führen soll, dass die betroffenen Kinder im Rahmen des darauffolgenden (obligatorischen) Kindergartens sowie der Primar- und Sekundarschule von einer verbesserten "Chancengerechtigkeit" profitieren. Mit der Einführung der vorschulischen Sprachförderung sollen gewissermassen die nachfolgenden Schulstufen von später notwendig werdenden Massnahmen, wie zusätzlichen Sprachkursen, entlastet werden, die zur Gewährleistung der Chancengleichheit erforderlich wären. Das Bundesgericht hat allerdings bereits festgehalten, dass es mit Art. 19 BV, der auch die Wahrung der Chancengleichheit bezweckt, nicht vereinbar ist, für den zusätzlichen Sprachunterricht Kosten zu erheben (vgl. BGE 144 I 1 E. 3.2.3). Dieser Grundsatz gilt auch für den notwendigen Sprachunterricht, der vorgängig erfolgt, damit dieser später nicht zusätzlich und parallel zum übrigen Grundschulunterricht stattfinden muss. Dementsprechend erweist sich die in § 41c Abs. 3 VG/TG vorgesehene Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für das obligatorisch von ihren Kindern zu besuchende Angebot der vorschulischen Sprachförderung als verfassungswidrig.”
Les cantons disposent d'une marge de manœuvre; ils peuvent ordonner des dispenses partielles assorties de mesures d'accompagnement, pour autant que les conditions concrètes garantissent que le droit à un enseignement primaire suffisant en vertu de l'art. 19 Cst. reste garanti.
“Nach ihren Feststellungen hatte der Beschwerdeführer 3 dabei trotz der Teildispensation alle 14 Prüfungen bzw. Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter Aufsicht der Klassenlehrerin abzulegen und sich mit dieser an insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm zu Hause zu erledigenden Aufgaben zu treffen. Die entsprechenden Aufgaben liessen sich dabei jeweils vorgängig einem detaillierten Wochenplan entnehmen (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Auf Rückfragen des Beschwerdeführers 3 hin gab die Klassenlehrerin ihm auch weitere Arbeitsblätter und wies ihn auf geeignete Materialien hin. Von einer Kostengutsprache zugunsten der Eltern war bei der Anordnung der Teildispensation (soweit ersichtlich) nicht die Rede (vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). Angesichts des den Kantonen zustehenden Gestaltungsspielraumes (vgl. E. 3.3 hiervor) durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass mit den hier genannten Rahmenbedingungen der Teildispensation im Sinne von Art. 19 BV an der Primarschule B.________ ein ausreichender Grundschulunterricht für den Beschwerdeführer 3 gewährleistet blieb. Die Anordnung dieser Rahmenbedingungen erfolgte denn auch gemäss nicht substantiiert bestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid im Einvernehmen aller Beteiligten und wurde von diesen als mit Blick auf das Wohl des Beschwerdeführers 3 "geeignetste" Massnahme betrachtet (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).”
l'art. 19 Cst. garantit un enseignement primaire suffisant et gratuit placé sous la direction et la surveillanÎ de l'État; le champ de protection vise principalement les écoles publiques. l'art. 19 Cst. n'implique pas un droit à la fréquentation gratuite ni au cofinancement public d'une école privée, tant que les enfants concernés disposent d'une offre publique suffisante. à titre exceptionnel, la prise en charge des frais d'une école privée peut être envisagée lorsque, dans le cas concret, l'enseignement primaire suffisant n'est pas assuré dans les écoles publiques (ultime recours/ultima ratio).
“Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).”
“Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
Cst. art. 19 n. 54 Il n'existe pas de droit à la prise en charge des frais de mesures privées de soutien dans la mesure où l'école publique peut apporter à l'élève un soutien suffisant. En cas de haut potentiel, les droits constitutionnels à des prestations scolaires particulières sont en principe interprétés de façon plus restrictive et sont moins étendus que les prétentions de soutien visant les enfants handicapés (notamment sur le plan de l'apprentissage) ou en difficulté d'apprentissage.
“Lebensjahr zu sorgen (vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.4). Dabei haben sie darauf zu achten, diesen Kindern und Jugendlichen einen Grundschulunterricht zu ermöglichen, der ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002; Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 3.2). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Auch bei hochbegabten Kindern kann sich unter Umständen ein Anspruch auf einen besonderen, ihren Fähigkeiten angepassten Unterricht aus Art. 19 BV ergeben. Allerdings wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 19 BV nicht verletzt, wenn (auch) hochbegabte Kinder ihre Förderung grundsätzlich im Rahmen der Regelklasse erhalten; es besteht somit kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer privaten Förderung, wenn der Schüler auch an einer öffentlichen Schule hinreichend gefördert werden kann (Wyttenbach, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17). Auch kann ein hochbegabter Schüler, der in der Schule unterfordert ist, soziale Schwächen hat und dessen Befindlichkeit verschlechtert ist, nicht als behindert im Sinne des BehiG bezeichnet werden; entsprechend können aus dem BehiG keine Ansprüche auf spezielle Schulung abgeleitet werden (Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.4). Der Anspruch auf besondere Leistungen geht diesbezüglich letztlich weniger weit als bei (lern-)behinderten oder lernschwachen Kindern und Jugendlichen (Wyttenbach, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17; vgl. auch Urteile BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3; 2C_930/2011 vom 1.”
“Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013, S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995, S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). 2.3 Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 VSG). Dem Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl. § 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs.”
art. 19 Cst. crée un droit individuel justiciable à des prestations éducatives publiques. Les titulaires de ce droit sont les enfants et les jeunes soumis à l'obligation scolaire, depuis l'école enfantine, dans la mesure où celle-ci est obligatoire, jusqu'à et y compris l'enseignement secondaire I. Le contenu de l'art. 19 Cst. est précisé par l'art. 62 Cst. La législation, l'exécution, l'organisation et le financement de l'école primaire relèvent de la compétenÎ des cantons, dans la mesure où ils respectent les exigences minimales du droit fédéral.
“19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (Judith Wyttenbach, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 2 zu Art. 19 BV).”
“19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (Judith Wyttenbach, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 2 zu Art. 19 BV).”
L'art. 19 Cst. confère un droit individuel et exécutoire à l'enseignement primaire gratuit. Cet enseignement doit être adapté à l'enfant en fonction de ses aptitudes individuelles et de l'évolution de sa personnalité. Le droit doit être compris comme une garantie minimale : il impose une offre pédagogique adéquate et, selon l'expérienÎ, suffisante, mais ne garantit pas une prise en charge optimale ni un soutien supplémentaire excédant ce minimum. L'art. 19 Cst. n'accorÞ pas un droit à l'affectation à une école déterminée (y compris privée).
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art.”
Un changement immédiat et unilatéral vers une école privée ne fonÞ pas automatiquement un droit à la prise en charge des frais en vertu de l'art. 19 Cst. Les parents peuvent toutefois déposer, même après un tel changement, une demanÞ de prise en charge des frais; ils doivent cependant démontrer que la poursuite de la scolarité dans la commune de domicile était déraisonnable. Il convient d'examiner si des mesures moins contraignantes (p. ex. changement de classe ou vérifications administratives) auraient été suffisantes. La charge de la preuve de cet élément incombe aux parents; un départ immédiat qui empêche une vérification administrative peut faire disparaître le fondement de la prétention.
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch - und gerade - dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.1) - keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3). Allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels erlöscht die aus Art. 19 BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule nicht. Es bleibt den Eltern deshalb auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel unbenommen, bei der Wohnortgemeinde ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule zu stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnortgemeinde. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich. Die Eltern müssen darlegen können, dass aufgrund der damaligen Situation ein weiterer Schulbesuch auch im massgeblichen Entscheidzeitpunkt unzumutbar ist und mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen können. Dieser Nachweis ist naturgemäss mit Schwierigkeiten verbunden. (Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E.”
“__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gestützt auf den Bericht des KJPD - eine Abklärung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36bis Abs. 2 VSG) zu ermöglichen, hätten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus beendet. Insgesamt lasse sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__'s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheine nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden hätten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offengestanden, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittle in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2022/80). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde X.__, Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenübernahme der Privatschulung von S.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: S.__, geb. 2011, besuchte im Schuljahr 2020/21 die vierte Primarklasse in X.__. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantragten seine Eltern A.__ und B.__ beim Schulrat X.__ die Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Privatschule Y.”
art. 19 Cst. ne crée pas un droit constitutionnel fédéral à l'affectation à une école privée déterminée ; la garantie vise les écoles publiques. La question de savoir si, et sous quelles conditions, les frais d'une école privée doivent être pris en charge relève, le cas échéant, du droit cantonal et doit être examinée au cas par cas ; la pratique exige notamment l'examen de mesures moins contraignantes ou d'investigations et suppose l'existenÎ d'un constat de mise en danger suffisant avant d'admettre des prises en charge des frais sur la base de l'art. 19 Cst.
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Privatschule X.________ weder eine öffentliche Sonderschule noch eine kantonal anerkannte Sonderschule im Sinne der IVSE ist. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 ["il faut le souligner ici, dans des écoles publiques"]; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer daher keinen (bundesverfassungsrechtlich) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten.”
“__ von der Schule der Beschwerdegegnerin abzumelden und bei der Privatschule anzumelden, ohne den weiteren Verlauf abzuwarten und dadurch - gestützt auf den Bericht des KJPD - eine Abklärung der geeigneten Beschulung durch das SPD (vgl. Art. 36bis Abs. 2 VSG) zu ermöglichen, hätten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus beendet. Insgesamt lasse sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__'s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheine nicht ausgewiesen. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden hätten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offengestanden, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittle in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (Verwaltungsgericht, B 2022/80). Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde X.__, Schulrat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kostenübernahme der Privatschulung von S.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: S.__, geb. 2011, besuchte im Schuljahr 2020/21 die vierte Primarklasse in X.__. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantragten seine Eltern A.__ und B.__ beim Schulrat X.__ die Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Privatschule Y.”
“In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 BV und Art. 2 Abs. 1 lit. m KV/SG. Ihre Vorbringen beruhen allerdings auf den Annahmen dass ein weiteres Abwarten die Entwicklung des Kindes gefährdet hätte und dass keine Alternative zu einem Schulwechsel bestand, um die Tochter vor dem Mobbing ihrer Mitschüler zu schützen. Diese Annahmen finden in der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung keine Grundlage. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist daher unbegründet.”
En cas de fréquentation préobligatoire du jardin d'enfants, l'art. 19 Cst. ne peut pas être appliqué de manière inconditionnelle comme fondement d'un droit. Dans la mesure où la fréquentation du jardin d'enfants est volontaire, l'art. 19 Cst. n'intervient qu'à titre de norme de référenÎ pour l'appréciation de la raisonnabilité du trajet, et il convient d'examiner préalablement si l'enfant est titulaire d'un droit en vertu de l'art. 19 Cst.
“Vor dem Hintergrund der Rügen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Kindergartenweg zumutbar sei. Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er den Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Vorliegend besuchte die beschwerdeführende Tochter den Kindergarten freiwillig (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb dieser unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV entwickelte Grundsatz lediglich als Referenzmassstab herangezogen werden kann, um zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Kindergartenwegs unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (Topografie, Gefahrenstellen, etc.) willkürfrei beurteilt hat.”
“Vorliegend ist zu beachten, dass A bei seinem Eintritt in den Kindergarten im August 2021 vier Jahre alt war. Er besucht somit aktuell das vorobligatorische Kindergartenjahr. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob er überhaupt Träger des oben ausgeführten Grundrechts nach Art. 19 BV ist und einen damit einhergehenden Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg für sich ableiten kann.”
art. 19 Cst. n'ouvre pas droit à un soutien «optimal» ou expressément adapté de façon arbitraire à l'enfant (p. ex. droit à la prise en charge des coûts liés à la fréquentation d'une école privée ou d'une école à plein temps). La capacité financière de l'État est limitée; la garantie constitutionnelle concerne l'enseignement primaire public gratuit. Dans la mesure du possible, l'intégration dans l'école ordinaire ou le recours prioritaire à une offre publique située à proximité du lieu de scolarisation s'imposent, et l'affectation à une école (privée) déterminée ne peut en principe être exigée. Des exceptions ne sont admises que dans la mesure où la jurisprudenÎ l'autorise (p. ex. en cas d'impossibilité raisonnable de poursuivre la fréquentation de l'école attribuée ou d'absenÎ d'une offre publique suffisante).
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Soweit die Beschwerdeführer nun rügen, dass ihr Sohn in der öffentlichen Schule die Bildungsziele nicht erreiche, und die Volksschule keine optimale Lernumgebung bieten könne, die seinen Bedürfnissen aufgrund seiner Hochbegabung gerecht werde, ist vorweg daran zu erinnern, dass aus Art. 19 BV wie erwähnt kein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes abgeleitet werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Tagesschule E.________ perfekt auf die Bedürfnisse von A.________ zugeschnitten sei, er wieder gerne zur Schule gehe und sich wohl fühle (vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022 mit dem Zwischenbericht der Tagesschule E.________ vom 3. Dezember 2022), kann daraus kein Anspruch auf Kostenübernahme des Schulbesuchs an dieser Tagesschule geltend gemacht werden. So haben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b SPG insbesondere integrative Lösungen sowie die Nähe des Angebots zum Schulort Vorrang. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Sohn die auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderung gemäss der Vorinstanz grundsätzlich im Rahmen der Regelklasse erhalten soll, kann somit nicht bereits auf eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht geschlossen werden (vgl. Wyttenbach, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art.”
“2 VSG) zu ermöglichen, beendeten die Beschwerdeführer den von ihnen und von Seiten der Schulbehörden eingeschlagenen Weg der Lösungsfindung von sich aus. Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen daher nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für S.__ zum vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund der Abklärung durch das SPD unter Umständen ergeben hätten - keine Abhilfe hätten schaffen können. Ein eindeutiger Kausalzusammenhang von S.__s gesundheitlichen und schulischen Problemen einerseits und einer Mobbing-Situation anderseits erscheint nicht ausgewiesen, zumal wie dargelegt (vorstehende E. 4.2.2.) eine entscheidrelevante Mobbing-Situation nicht als dargetan gelten kann. Dem Beschwerdegegner bzw. den Schulbehörden standen aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdeführer keine Möglichkeit offen, die Situation im erwähnten Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Schule verbundenen Kosten (vgl. vorstehende E. 2.3 erster Absatz mit Hinweisen). Die Bestätigung der Ablehnung der Kostenübernahme für die Privatbeschulung lässt sich aufgrund der dargelegten Verhältnisse nicht beanstanden.”
Les enfants particulièrement doués qui ne peuvent pas exploiter pleinement leur potentiel de développement dans l'enseignement ordinaire standardisé doivent, au regard de l'art. 19 Cst., être identifiés et soutenus ou stimulés de manière individualisée. Cela est admis en jurisprudenÎ et en doctrine. Toutefois, l'étendue des mesures scolaires particulières est limitée ; le Tribunal fédéral n'envisage, en principe, des prises en charge scolaires spéciales que dans des cas exceptionnels et spécialement caractérisés.
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
En ce qui concerne les frais de transport, l'art. 11 Cst. (protection et promotion des enfants et des jeunes) n'apporte pas de protection plus étendue que l'art. 19 Cst. Il en va de même de l'art. 28 de la Convention relative aux droits de l'enfant (CIDE), comme le relève la jurisprudenÎ.
“Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus Art. 11 BV ableiten. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Nach der Rechtsprechung kommt dieser Bestimmung hinsichtlich Transportkosten keine weitergehende Bedeutung als Art. 19 BV zu. Gleiches gilt für Art. 28 KRK (BGE 133 I 156 E. 3.6.4; Urteil 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3).”
En principe, l'obligation de la commune de prendre en charge les frais ne vaut que pour l'établissement scolaire auquel l'enfant est affecté. À titre exceptionnel, la commune est tenue d'assurer la fréquentation scolaire gratuite en dehors de l'établissement qui lui est attribué lorsque le maintien dans l'école assignée mettrait gravement en danger l'intérêt de l'enfant et que cela ne peut être évité par des mesures appropriées sur plaÎ, ou lorsqu'il n'existe, dans le cas concret, aucune offre scolaire publique (spéciale) suffisante.
“Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2).”
“Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen (BGE 125 I 347 E. 6; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_695/2019 vom 28. Februar 2020 E. 5.1). Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 125 I 347 E. 6); kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt.”
Dans le contexte de l'art. 19 Cst., il existe un intérêt public élevé à ce que l'enseignement primaire se déroule, autant que possible, en présentiel et qu'un fonctionnement scolaire ordonné soit maintenu. Les fermetures d'établissement ou les exclusions scolaires ne sont donc admissibles qu'à titre exceptionnel et doivent être examinées au regard du principe de proportionnalité. Les mesures restrictives doivent rester compatibles avì le noyau minimal du droit à l'enseignement protégé par la Constitution ; des exclusions temporaires peuvent notamment être admissibles si elles préservent ce droit dans sa dimension minimale et ne conduisent pas à un retard de formation insurmontable.
“Zudem hat das Bundesgericht erwogen, dass - gerade mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) - ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Schulunterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet, sodass weitergehende epidemiologische Massnahmen, wie namentlich Schulschliessungen, möglichst zu vermeiden seien (vgl. BGE 148 I 89 E. 7.3). Folglich liegt auch die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs im Interesse der anderen Kinder und somit im öffentlichen Interesse.”
“Zu prüfen bleibt, ob die mit dem temporären Schulausschluss einhergehende Einschränkung von Art. 19 BV unter den vorliegenden Umständen zulässig war. Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der Möglichkeit eines disziplinarischen, aber auch eines gesundheitspolizeilichen Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses Gehalts können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer (Teil-)Anwendung von Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), des überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) herangezogen werden, wobei der Kernbereich des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss bzw.”
“Alternativ hätte das Mädchen zudem auch einen Corona-Test bei ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt durchführen lassen können. Der Ausschluss von C vom Präsenzunterricht war schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe spezieller Aufgaben für die Erledigung zu Hause verbunden; er war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu generieren oder die sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband teilzunehmen, vermag daher das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und insbesondere die Interessen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die – ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit – in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, nicht aufzuwiegen. 5.5 Demnach erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als zulässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an ..”
“Wie der Kanton ausführt, rechnete sowohl das BAG als auch die Task Force zur damaligen Zeit mit einer höheren Ansteckungsrate insbesondere der neuen Variante B.1.1.7. Zudem war unklar, ob die neue Virusmutation für Kinder gefährlicher sein könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergreifen zusätzlicher Massnahmen durch den Kanton als gerechtfertigt (vgl. E. 3.5 hiervor). Sodann ist unbestritten, dass im Januar und zu Beginn des Februars 2021 mehrere Schulen im Kanton Bern aufgrund der epidemiologischen Lage bzw. wegen der vom Bund beschlossenen Verschärfung der Quarantäne-Vorschriften geschlossen wurden. Angesichts dessen bestand Anlass, dies wenn möglich in Zukunft zu vermeiden. Der Kanton weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung sozialer Interaktionen zwischen den Kindern untereinander bzw. zwischen den Kindern und den Lehrpersonen sowie auf die mit Fernunterricht verbundenen Herausforderungen hinsichtlich Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit hin. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der Unterricht nach Möglichkeit als Präsenzunterricht stattfindet. Schliesslich ist mit Bezug auf die Erforderlichkeit zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht auch dem Schutz Dritter dient, namentlich der Lehrkräfte, unter denen sich auch Risikopersonen befinden können.”
Des exclusions temporaires de l'enseignement en présentiel peuvent être compatibles avì l'art. 19 Cst.; une exclusion temporaire est ainsi admissible dans la mesure où elle est justifiée par les circonstances.
Cst. art. 19 ch. 42 Ce droit protège contre des restrictions de la formation qui mettent en péril l'égalité des chances dans une mesure telle qu'elle n'est plus garantie. Il y a notamment violation lorsque des contenus d'enseignement, considérés comme indispensables dans l'ordre de valeurs local, ne sont pas transmis à l'enfant.
“Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2).”
“Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
En cas de contestation d'affectations scolaires, il importe de déterminer si la décision porte atteinte aux positions juridiques protégées de l'enfant concerné ; à cet égard, un droit découlant de l'art. 19 Cst. peut notamment être en cause lorsque le trajet scolaire est déraisonnable. Dans la mesure où l'autorité compétente statue sur les affectations dans l'exerciÎ de son large pouvoir d'appréciation, l'intervention judiciaire n'est en principe justifiée que si la décision repose sur des critères non pertinents ou arbitraires ou contient par ailleurs une erreur de droit manifeste.
“Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Horgen. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010) Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Zuteilung in ein Schulhaus ist als schulorganisatorischer Entscheid nur anfechtbar, soweit sie in geschützte Rechtspositionen des betroffenen Kinds eingreift (vgl. VGr, 31. August 2023, VB.2023.00387, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend käme in diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV in Betracht, wenn der Schulweg sich als unzumutbar erwiese; die Kammermehrheit kommt jedoch zu Recht zum Schluss, dass der hier strittige Schulweg dem fünfjährigen Sohn der Beschwerdeführenden zumutbar ist. Angesichts des weiten Ermessensspielraums, den das Volksschulgesetz den zuständigen Behörden bei der Schulhauszuteilung einräumt, käme ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts damit nur in Betracht, wenn die Zuteilung nach unsachlichen Kriterien erfolgte bzw. geradezu willkürlich erschiene. Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdegegnerin begründet die Klassenzuteilung damit, dass sie auf ausgeglichene Klassengrössen und die Verteilung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen geachtet habe; zudem liege auch "die mittlere Region" von F im Einzugsgebiet der fraglichen Kindergärten. Damit beruht die Zuteilung auf sachlichen Kriterien und ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht (wenn auch knapp) nachgekommen. Für richtiges Protokoll, Die Gerichtsschreiberin:”
“Vorliegend hat die Vorinstanz die Tragweite des Grundrechts auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) sowie die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs massgebenden Kriterien dargelegt (vgl. dazu u.a. BGE 149 I 282 E. 3.5.3; 140 I 153 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sodann hat das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Schulwegs im konkreten Fall geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass keine besondere Gefährlichkeit vorliege, die erfordert hätte, die Tochter der Beschwerdeführer vom Kindergarten "W.________" an einen anderen Standort umzuteilen. Zudem bestünden keine Hinweise dafür, dass sich die Schulleitung bei der Einteilung der Kindergartenschüler von sachfremden Kriterien habe leiten lassen oder im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einen Rechtsfehler begangen hätte. In der Folge hat die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen.”
“Selbst wenn sich der Sohn der Beschwerdeführenden, der – soweit ersichtlich – an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, nämlich auf seinem Heimweg (bergauf) nur mit 2 km/h fortbewegen sollte, wäre der 900 m lange Schulweg (von diesfalls 27 Minuten) nach der vorzitierten Praxis nicht als unzumutbar einzustufen. Die zu bewältigende Höhendifferenz von 57 m ist nicht derart ausgeprägt, als dass sich deshalb weitere Anpassungen aufdrängten. Der Hinweg geht schliesslich bergab, weshalb er sich schneller zurücklegen lässt. Auch muss der Sohn der Beschwerdeführenden den Schulweg aktuell bloss einmal pro Tag bewältigen. Nachmittagsunterricht hat er erst ab dem Schuljahr 2024/2025, wenn er bereits das 6. Altersjahr erreicht haben wird. 6.5 Der betrachtete Schulweg ist dem Sohn der Beschwerdeführenden folglich hinsichtlich der Distanz und der Dauer knapp zumutbar. Dass die Strecke besondere Gefahrenstellen aufweisen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu auch act. …, wonach die Kindergartenschülerinnen und -schüler zu Beginn des Schuljahrs von einem Verkehrspolizisten bei der Bewältigung ihrer Schulwege unterstützt würden). Eine Verletzung des Rechts auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV liegt nicht vor. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe das ihr bei der Schulzuteilung zukommende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, indem sie ihren Sohn ohne Not dem weiter entfernt liegenden Schulhaus G zugeteilt und ihre familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. 7.2 Die pflichtgemässe Ausübung eines Ermessensspielraums setzt grundsätzlich voraus, dass die das Ermessen wahrnehmende Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Beschwerdegegnerin aber führt zur strittigen Zuteilung von C in den Kindergarten G lediglich (pauschal) an, die Kindergartenzuteilungen für das Schuljahr 2023/2024 nach geografischen Kriterien vorgenommen und zudem auf ausgewogene Klassenbestände in den einzelnen Kindergartenklassen über die verschiedenen Kindergärten hinweg geachtet zu haben. So hätten mit der bestehenden Zuteilung mehr oder weniger ausgeglichene Klassenbestände (zweimal 16 Kinder und einmal 15 Kinder) in allen drei geführten Kindergartenklassen erreicht werden können unter Berücksichtigung insbesondere der zu integrierenden Sonderschülerinnen und -schüler.”
Citation : Cst. art. 19 n. 40 L'art. 19 Cst. ancre un standard minimal de droit individuel garantissant un enseignement primaire suffisant et gratuit, en deçà duquel les cantons ne peuvent descendre. Toutefois, de l'art. 19 Cst. ne découle aucun droit à ce que l'école ait lieu à des horaires déterminés ni à ce que les élèves puissent rentrer chez eux à midi ; pendant la pause de midi, la reconduite à domicile peut être remplacée par une cantine organisée par l'école.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.”
“Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. Horváth, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulwegs (auch im konkreten Fall) relativ hohe Anforderungen (vgl. ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Horváth, a.a.O., S. 646). Kinder und Jugendliche haben gestützt auf Art. 19 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder sie über Mittag nach Hause gehen können. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung zudem durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts" einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. Horváth, a.a.O., S. 636).”
art. 19 Cst. crée un droit individuel, juridiquement exécutoire, à un enseignement primaire suffisant et gratuit en tant que prestation positive de l'État. Les titulaires de ce droit sont les enfants et les jeunes soumis à l'obligation scolaire, depuis l'école enfantine, dans la mesure où celle-ci est obligatoire, jusqu'à la fin du cycle secondaire I inclus. Le contenu concret de ce droit est précisé par l'art. 62 Cst.; son exerciÎ s'exerÎ à l'encontre des autorités scolaires cantonales.
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 138 I 162 E. 3.1). Das Recht auf Grundschulbildung in Art. 19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). "Schulpflichtige" in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesrechtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (Judith Wyttenbach, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.”
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
RéférenÎ : Cst. art. 19 N. 38 Le droit découlant de l'art. 19 Cst. est violé lorsque la formation de l'enfant est limitée au point que l'égalité des chances n'est plus garantie, ou lorsque des contenus d'enseignement considérés comme indispensables dans l'ordre de valeurs en vigueur ne sont pas transmis à l'enfant ; cela comprend également la promotion, adaptée au développement, des compétences sociales. Les atteintes à ce droit ne sont conformes à la Constitution que si elles reposent sur une base légale, sur un intérêt public prépondérant et après examen de la proportionnalité.
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass der gegen die Beschwerdeführerin angeordnete zehntägige Schulausschluss einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) darstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Eingriff verfassungskonform ist. Dazu ist nach der Praxis - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kerngehalt des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3; 131 I 166 E. 5.2; 129 I 12 E. 6.4; Urteil 2C_446/2010 vom 16. September 2010, in: ZBl 2011 S. 471 ff., E. 5.3).”
“März 2021 teilnehmen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz nicht auf ihren Einwand betreffend die (eingeschränkte) Sensitivität von PCR-Tests eingegangen sei, was eine Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung nach Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. 4. 4.1 Art. 19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl.”
Une exclusion de l'enseignement en présentiel peut porter atteinte à l'art. 19 Cst. lorsque, du fait de celle-ci, l'enfant se voit refuser des contenus d'enseignement considérés comme indispensables dans l'ordre de valeurs en vigueur, ou lorsqu'il est privé d'un soutien développemental spécifique à la compétenÎ sociale et du contact avì les enseignant(e)s et les camarades de classe, de sorte que l'égalité des chances en est affectée.
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
“19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw. Schüler und Lehrperson(en) erfolgt, das heisst überhaupt keine – oder allenfalls nur eine marginale – durch die Schule bzw. durch eine Lehrperson bewirkte entwicklungsspezifische Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler stattfindet (BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.2). 4.2 Vor diesem Hintergrund berührt der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Tochter des Beschwerdeführers vom Präsenzunterricht deren Anspruch auf Grundschul- unterricht nach Art. 19 BV, auch wenn dem Mädchen für die fragliche Zeit Hausaufgaben mitgegeben wurden. So hatte die Wegweisung vom Unterricht nicht nur insofern ungünstige Auswirkungen auf das Kind, als es den in dieser Zeit behandelten Stoff nicht vermittelt erhielt und ihn selbständig aufarbeiten musste, um auf demselben Lernstand wie seine Klassenkameraden zu sein; sondern der Tochter des Beschwerdeführers wurde auch der soziale Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse und die Interaktion mit den Lehrpersonen verweigert.”
Cst. art. 19 n. 36 Une dérogation au principe selon lequel l'enseignement doit avoir lieu au lieu scolaire légal n'est envisageable qu'avì réserve. Elle existe lorsque la poursuite de la fréquentation de l'école attribuée entraînerait une mise en danger de l'intérêt de l'enfant et ne pourrait donc plus être exigée de celui-ci. La jurisprudenÎ mentionne notamment, parmi les cas possibles, une rupture objective et insurmontable du rapport de confianÎ entre les parents, l'autorité scolaire et les enseignants, ainsi qu'un harcèlement grave, persistant et non maîtrisable par d'autres moyens.
“Hintergrund auch dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu gewährleisten und insbesondere in kleineren Gemeinden Schulen zu erhalten (BGE 122 I 236 E. 4d). Ein Wechsel des Schulungsorts ist daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur in Ausnahmesituationen angezeigt, wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht im Sinn von Art. 19 BV realisieren lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Schulbesuch am gesetzlichen Schulungsort eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (z.B. bei einer objektiven und unüberbrückbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörde und Lehrpersonen, welche die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet, oder bei anhaltendem, nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendem Mobbing). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. aus der jüngeren bundesgerichtlichen Kasuistik z.B. BGer 2C_982/2019 vom”
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
Citation : art. 19 Cst. n° 35 L'art. 19 Cst. ne confère pas un droit constitutionnel à l'enseignement individuel à domicile ou privé. La Constitution admet certes la possibilité d'écoles privées, mais n'en fixe que des exigences minimales; les cantons disposent d'une large marge d'appréciation dans la réglementation du secteur des écoles privées. Il appartient aux cantons de prévoir ou d'autoriser par la loi l'enseignement privé à domicile, les dispositions correspondantes devant satisfaire aux exigences du droit fédéral en matière d'un enseignement primaire suffisant.
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 und 3 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 und 3 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
L'art. 19 Cst. garantit à tous les enfants — indépendamment de leur statut de séjour — le droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit ; ce droit est non discriminatoire et obligatoire.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
L'art. 19 Cst. ne se limite pas à la transmission du savoir; il peut également comprendre la promotion adaptée à l'âge des compétences sociales. Si l'école omet une promotion des compétences sociales conforme aux spécificités du développement, le droit à un enseignement primaire suffisant peut en être violé.
“Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der genannten Testform für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich gewesen wäre, nachdem die angefochtene Massnahme mit der Anordnung einer Ausbruchstestung in der Klasse der Tochter des Beschwerdeführers bzw. deren Weigerung, daran teilzunehmen, gerechtfertigt wurde. Selbst wenn jedoch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ausgegangen würde, würde diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden, da das Verwaltungsgericht die betreffende Tatfrage frei überprüfen kann und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. 4. 4.1 Art. 19 BV gewährleistet Kindern und Jugendlichen vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 144 I 1 E. 2.1 mit Hinweisen). Der erteilte Grundschulunterricht nach Art. 19 BV muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der Anspruch wird daher verletzt, wenn ein Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn dem Kind nebst dem erforderlichen schulischen Wissen nicht auch Fähigkeiten vermittelt werden, welche es ihm erlauben, an der Gesellschaft und am demokratischen Gemeinwesen teilzuhaben (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen), so namentlich, wenn die soziale Kompetenz der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers nicht entwicklungsspezifisch gefördert wird (vgl. BGr, 20. September 2011, 2C_592/2010, E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Art. 19 BV vereinbar ist deshalb etwa ein häuslicher Privatunterricht, der mit einer sozialen Isolation des unterrichteten Kindes einhergeht (BGE 146 I 20 E. 5.2.2), oder aber ein Unterricht, bei dem – wie beim klassischen Fernunterricht – keine direkte Auseinandersetzung zwischen Schülerin bzw.”
La garantie d'un enseignement primaire suffisant et gratuit en vertu de l'art. 19 Cst. se rapporte à l'école primaire publique. Il n'ensuit donc, en principe, aucun droit constitutionnel fédéral à être affecté à une école privée déterminée et à la fréquenter gratuitement. La jurisprudenÎ peut toutefois admettre une exception dans des cas particuliers, par exemple lorsque la poursuite de la fréquentation de l'école publique à laquelle l'enfant est affecté mettrait en danger son intérêt supérieur, ou lorsqu'il n'existe pas, dans l'espèÎ, d'offre scolaire suffisante dans les écoles publiques (spécialisées).
“Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
“Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Privatschule X.________ weder eine öffentliche Sonderschule noch eine kantonal anerkannte Sonderschule im Sinne der IVSE ist. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2; Urteile 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 ["il faut le souligner ici, dans des écoles publiques"]; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.; vgl. auch Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer daher keinen (bundesverfassungsrechtlich) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten.”
L'art. 19 Cst. garantit le droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit. Il doit en principe être dispensé au lieu de résidenÎ; la distanÎ ne doit pas compromettre l'objectif de la scolarisation primaire. Si le trajet scolaire est objectivement inacceptable — notamment en raison d'une longueur excessive, d'un dénivelé important, d'une topographie défavorable ou d'un danger particulier, compte tenu de l'âge et de la constitution de l'enfant — il existe un droit à un soutien approprié, lequel peut comprendre la prise en charge des frais de transport. L'art. 19 Cst. fixe un standard minimal de droit individuel que les cantons ne peuvent pas abaisser.
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl. § 7 Abs. 1 Verordnung zum VSG/ZH vom 28. Juni 2006 [VSV/ZH, LS 412.101]). Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 VSV/ZH).”
“Dass Art. 19 BV auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg umfasst, ist im Grundsatz unbestritten, denn erst ein zumutbarer Schulweg ermöglicht den faktischen Zugang zum unentgeltlichen und ausreichenden Grundschulunterricht (vgl. Horváth, a.a.O., S. 663). Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist; es besteht in der Regel kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen. Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung jedoch nicht gefährden (BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung. Der Schulträger hat zu gewährleisten, dass die Schulpflichtigen sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden.”
“Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. Horváth, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulwegs (auch im konkreten Fall) relativ hohe Anforderungen (vgl. ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Horváth, a.a.O., S. 646). Kinder und Jugendliche haben gestützt auf Art. 19 BV keinen Anspruch darauf, dass die Schule zu bestimmten Zeiten stattfindet oder sie über Mittag nach Hause gehen können. Während der Mittagspause kann die erneute Beförderung zudem durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch ersetzt werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts" einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. Horváth, a.a.O., S. 636).”
En cas d'expression ou de constatation d'un besoin d'aiÞ, une évaluation pédagogique spécialisée est en règle générale urgente; les autorités compétentes doivent ordonner une telle évaluation et peuvent, le cas échéant, prendre des mesures pédagogiques spécialisées provisoires afin que le droit à un enseignement primaire suffisant (art. 19 Cst.) soit préservé. Les parents sont tenus de coopérer et il est attendu d'eux qu'ils examinent les alternatives possibles.
“pädagogische Mitarbeiter ergänzend hatte unterstützt werden müssen und die für andere Kinder vorgesehenen Leistungen der Integrativen Förderung bzw. der Integrierten Sonderschulung in der Regelklasse für ihn hätten eingesetzt werden müssen. 5.4 Vor diesem Hintergrund erscheint eine sonderpädagogische Abklärung des aktuellen Unterstützungsbedarfs von F dringend angezeigt und ist die entsprechende Anordnung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Diese wäre vielmehr mit Blick auf den Anspruch von F auf ausreichenden Grundschulunterricht schon längst dazu verpflichtet gewesen, Entsprechendes vorzukehren, selbst wenn ihr das Volksschulamt "angesichts der Weigerung der Eltern, weiterreichende Massnahmen zu treffen", etwas anderes geraten haben sollte. Eine andere – sogleich zu beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war. 6. 6.1 Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig. 6.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor.”
“Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging davon aus, dass eine schulpsychologische Abklärung zu erfolgen habe und es ohne eine solche keine vorsorgliche Massnahme im Rahmen des beschränkten Streitgegenstands treffen könne. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hin, dass sie diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet sei. Die Abklärung habe "nunmehr möglichst schnell zu erfolgen". Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am 22. Oktober 2020 rechtskräftig dem von ihr gewünschten Kindergarten zugeteilt worden. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gebiete, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Kreisschulpflege B.________ "nunmehr umgehend dafür sorgen", dass der Sohn B.A.________ die genannte Klasse besuchen könne (allenfalls unter vorsorglicher Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen durch die Kreisschulpflege). Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei zurzeit nicht erforderlich; die gesetzliche Vertreterin sei in der Lage, die Verfahrensrechte von B.A.________ wahrzunehmen; sofern für diesen nicht ohnehin schon eine Beiständin oder ein Beistand bestellt sei, wäre durch die Kreisschulpflege B.________ die Einsetzung eines Rechtsvertreters für B.A.________ zu prüfen.”
“Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein. Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht "optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei, kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n] Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen", ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte, dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern entsprechend § 33 Abs.”
Citation : Cst. art. 19 n. 29 De manière exceptionnelle, un changement de lieu de scolarisation ou la fréquentation gratuite d'une école hors de la commune (le cas échéant également privée) peut être envisagé lorsque la poursuite de la fréquentation de l'école attribuée met gravement en danger le développement de l'enfant et qu'on ne peut donc plus l'en obliger. Une telle exception doit être appliquée de façon restrictive et n'être admise que si les autorités scolaires compétentes ne peuvent pas désamorcer la situation par des mesures appropriées.
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis). 3.3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.”
“Hintergrund auch dieser Konzeption ist es, den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule eine sinnvolle Schulplanung zu ermöglichen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst optimale Klassengrössen zu gewährleisten und insbesondere in kleineren Gemeinden Schulen zu erhalten (BGE 122 I 236 E. 4d). Ein Wechsel des Schulungsorts ist daher auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur in Ausnahmesituationen angezeigt, wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht im Sinn von Art. 19 BV realisieren lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Schulbesuch am gesetzlichen Schulungsort eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (z.B. bei einer objektiven und unüberbrückbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörde und Lehrpersonen, welche die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet, oder bei anhaltendem, nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendem Mobbing). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. aus der jüngeren bundesgerichtlichen Kasuistik z.B. BGer 2C_982/2019 vom”
Cst. art. 19 n. 28 Une dispense partielle peut être compatible avì Cst. art. 19 lorsqu'elle est conçue de manière à garantir que l'enseignement primaire suffisant soit assuré malgré la dispense. Tel peut être le cas si l'élève concerné passe, sous surveillanÎ, tous les examens et contrôles des acquis, accomplit les tâches selon un plan hebdomadaire structuré, se présente en dehors des cours à des entretiens avì l'enseignant et est encadré par des fiches d'exercices supplémentaires ou des indications de supports appropriés. La juridiction précédente a reconnu, à cet égard, une marge de manœuvre qui revient aux cantons.
“Nach ihren Feststellungen hatte der Beschwerdeführer 3 dabei trotz der Teildispensation alle 14 Prüfungen bzw. Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter Aufsicht der Klassenlehrerin abzulegen und sich mit dieser an insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm zu Hause zu erledigenden Aufgaben zu treffen. Die entsprechenden Aufgaben liessen sich dabei jeweils vorgängig einem detaillierten Wochenplan entnehmen (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Auf Rückfragen des Beschwerdeführers 3 hin gab die Klassenlehrerin ihm auch weitere Arbeitsblätter und wies ihn auf geeignete Materialien hin. Von einer Kostengutsprache zugunsten der Eltern war bei der Anordnung der Teildispensation (soweit ersichtlich) nicht die Rede (vgl. auch E. 2.4.3 hiervor). Angesichts des den Kantonen zustehenden Gestaltungsspielraumes (vgl. E. 3.3 hiervor) durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass mit den hier genannten Rahmenbedingungen der Teildispensation im Sinne von Art. 19 BV an der Primarschule B.________ ein ausreichender Grundschulunterricht für den Beschwerdeführer 3 gewährleistet blieb. Die Anordnung dieser Rahmenbedingungen erfolgte denn auch gemäss nicht substantiiert bestrittenen Angaben im angefochtenen Entscheid im Einvernehmen aller Beteiligten und wurde von diesen als mit Blick auf das Wohl des Beschwerdeführers 3 "geeignetste" Massnahme betrachtet (vgl. E. 3.4 Abs. 2 des angefochtenen Urteils).”
Cst. art. 19 n. 27 Dans le choix entre scolarisation spécialisée intégrative et séparative, la priorité de l'intégration prévaut en principe ; toute décision en faveur d'une solution séparative doit être motivée de manière circonstanciée. Les autorités ne disposent pas d'un pouvoir discrétionnaire illimité et doivent prendre comme point de départ de leur appréciation le bien de l'enfant concerné. Un contrôle judiciaire de ces décisions est possible.
“Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV). Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:”
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
art. 19 Cst. confère un droit individuel à un enseignement primaire suffisant et gratuit. Ce droit constitue une garantie minimale : il garantit une offre éducative adéquate et, d'après l'expérienÎ, suffisante dans les écoles publiques, mais pas une scolarisation optimale ni systématiquement la solution la mieux adaptée aux besoins individuels.
“Art. 19 BV gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV im Sinne einer Minimalgarantie ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; 129 I 12 E. 4.1; Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2; 133 I 156 E. 3.1; 129 I 12 E. 4.1 f.; Urteil 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).”
“32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule (BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35 E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2). Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E.”
“Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei wie in allen Bereichen staatlicher Leistungen auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20, BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2).”
Les dispositions cantonales qui rendent l'enseignement primaire obligatoire (ou les offres préscolaires instaurées par un obligatorium généralisé, qui étendent de facto l'obligation scolaire générale) et qui, parallèlement, prévoient une participation aux coûts des titulaires de l'autorité parentale ou leur répercutent la responsabilité du transport sont incompatibles avì le droit à un enseignement primaire gratuit garanti à l'art. 19 Cst. et peuvent, à cet égard, être annulées.
“Nach dem Dargelegten verstösst die kantonale Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG gegen den Anspruch auf Unentgeltlichkeit und ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG sind dementsprechend aufzuheben. Ob daneben, wie von den Beschwerdeführern gerügt, auch weitere verfassungsmässige Rechte - namentlich Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 oder Art. 18 BV - verletzt sind, kann damit offenbleiben.”
“Regeste Art. 19 BV; § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG; Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts; Gesetzesvorlage des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2022 zur vorschulischen Sprachförderung; Pflicht zum Besuch eines Angebots der vorschulischen Sprachförderung; Verfassungswidrigkeit der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten. Der Kanton Thurgau führt mit der Gesetzesvorlage zur vorschulischen Sprachförderung ein Obligatorium ein, das zur Ausweitung der allgemeinen Schulpflicht führt. Die Bestimmungen der Gesetzesvorlage erweisen sich als verfassungswidrig, soweit sie eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorsehen und die Verantwortung für den Transport den Erziehungsberechtigten übertragen (E. 3).”
“Sie bringen vor, das Bundesgericht habe bereits mit BGE 144 I 1 eine Regelung aufgehoben, mit dem der Kanton Thurgau den Eltern der Schüler und Schülerinnen, die zum Besuch von zusätzlichen Sprachkursen verpflichtet worden wären, eine Kostenbeteiligung habe auferlegen wollen. Sie machen geltend, mit der Einführung der neuen Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG unternehme der Kanton Thurgau erneut den Versuch, die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts aufzuweichen. Der Kanton Thurgau führe ein flächendeckendes Obligatorium ein. In diesem Rahmen kläre die Schulgemeinde den sprachlichen Förderbedarf der Kinder, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres vollenden würden, ab und verpflichte die Kinder mit sprachlichem Förderbedarf zum Besuch eines Angebots der vorschulischen Sprachförderung. Die Beschwerdegegner gingen selbst davon aus, dass von der Besuchspflicht rund 20-30 % der Kinder einer Alterskohorte betroffen seien. Damit verlege der Kanton Thurgau den obligatorischen Grundschulunterricht in Form von verpflichtenden Sprachförderungskursen mit Bussenandrohung vor. Entsprechend sei eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen und die Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG nicht mit Art. 19 BV vereinbar.”
“Der neu eingefügte § 41c VG/TG bestimmt die Pflichten der Erziehungsberechtigten bei der vorschulischen Sprachförderung wie folgt: " 1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Abklärung des Förderbedarfs und bei der Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung mitzuwirken. 2 Die Erziehungsberechtigten sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht für den Weg zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung verantwortlich. 3 Die Schulgemeinde kann von den Erziehungsberechtigten einkommensabhängige Beiträge von maximal Fr. 800 pro Jahr verlangen. Von bedürftigen Erziehungsberechtigten werden keine Beiträge verlangt. 4 Erziehungsberechtigte, die Pflichten verletzen, welche sich aus den Vorschriften zur vorschulischen Sprachförderung ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft." Die Referendumsfrist für die Änderung vom 12. Januar 2022 lief am 21. April 2022 unbenutzt ab (ABl. Nr. 17/2022, S. 1203). C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2022 gelangen A., B. und C. an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG in der BGE 149 I 282 S. 284 Fassung vom 12. Januar 2022. Sie machen unter anderem geltend, die kantonale Bestimmung sei nicht mit dem in Art. 19 BV verankerten Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vereinbar. (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. (Auszug)”
“Nach dem Dargelegten verstösst die kantonale Regelung in § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG gegen den Anspruch auf Unentgeltlichkeit und ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. § 41c Abs. 2 und 3 VG/TG sind dementsprechend aufzuheben. Ob daneben, wie von den Beschwerdeführern gerügt, auch weitere verfassungsmässige Rechte - namentlich Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 oder Art. 18 BV - verletzt sind, kann damit offenbleiben.”
Une obligation de port du masque à l'école peut — compte tenu du droit constitutionnel à l'enseignement primaire (art. 19 Cst.) — être considérée comme un moyen moins intrusif que la fermeture des établissements scolaires. Selon la jurisprudenÎ, l'art. 40 LEp constitue à cet égard une base juridique formelle suffisante ; une concrétisation supplémentaire au niveau cantonal n'est pas impérativement requise.
“insbesondere die allgemeinen Verhütungsmassnahmen in Art. 19 EpG; ferner zur Impfung Art. 20 ff. EpG), "Massnahmen gegenüber einzelnen Personen" (Art. 30–39 EpG) und solchen "gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen" (Art. 40 EpG). Zu den letztgenannten Massnahmen zählt nach dem Bundesgericht auch eine Maskentragpflicht in Schulen, obschon in Art. 40 EpG "nur" von Veranstaltungsverboten, Schulschliessungen und einem Betretungsverbot für Schulen die Rede ist (vgl. BGE 147 I 393 E. 5.1.3, 147 I 478 E. 3.8.1; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen], auch zum Folgenden; ferner VGr, 3. Dezember 2020, AN.2020.00013, E. 4.3.4; siehe zudem bereits Bundesrat, Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311 ff., S. 392 und S. 445). So stellt die betreffende Massnahme nach der bundesgerichtlichen Praxis "[i]m Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) […] ein milderes Mittel als die Schliessung von Schulen" dar, weshalb sie ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 40 EpG fällt. Die Bestimmung bildet dabei eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Maskentragpflicht. Eine zusätzliche Konkretisierung auf kantonaler Ebene ist nicht erforderlich. Da sich die gestützt auf Art. 40 EpG getroffenen Massnahmen – im Unterschied zu den in Art. 31–39 EpG geregelten – nicht an einzelne Personen richten, erfolgt die Anordnung in aller Regel nicht durch individuell-konkrete Verfügungen, sondern durch Allgemeinverfügungen oder durch generell-abstrakte Rechtssätze (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 3.6.3 und E. 3.8; BGr, 23. November 2021, 2C_183/2021, E. 3.4; VGr, 8. Dezember 2021, AN.2021.00015, E. 4.2.1.1). 3.2 Zuständig für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 40 EpG sind die Kantone bzw. die "zuständige[n] kantonale[n] Behörde[n]" (vgl. Art. 40 Abs. 1 und Art. 75 EpG). Dies galt auch in der besonderen Lage nach Art.”
“35-38 - nicht nur an Personen gerichtet werden, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind, sondern auch an einen grösseren Kreis von Personen. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.6-3.8 (zur Publikation vorgesehen) entschieden hat, ist Art. 40 Abs. 2 EpG eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für die darin genannten Massnahmen, insbesondere für Verbote oder Einschränkungen von Veranstaltungen. Eine zusätzliche formell-gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene ist nicht erforderlich (vgl. auch Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Dasselbe gilt für die Pflicht, in Einkaufsläden Masken zu tragen, da dies ein milderes Mittel ist als die in Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG vorgesehene Schliessung von Betrieben (Urteil 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.1.3, zur Publikation vorgesehen). Für die Maskentragpflicht in Schulen kann nichts anderes gelten. Im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) ist sie ein milderes Mittel als die Schliessung von Schulen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Art. 40 EpG somit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Massnahme.”
L'art. 19 Cst. protège le droit de l'enfant à un enseignement primaire suffisant et gratuit en tant que droit individuel. Le titulaire de ce droit fondamental est l'enfant; les parents ne peuvent agir pour l'enfant que dans la mesure où ils sont légitimés à le représenter.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2018).”
L'art. 19 al. 3 LPP protège uniquement le droit légal minimal, c.-à-d. la hauteur et l'étendue du droit ; les prétentions ou rentes surobligatoires prévues par le règlement ne sont pas protégées en tant que droits acquis et peuvent ultérieurement être diminuées par modification réglementaire.
“91 BVG) und die Verwaltungskommission der Beklagten sei nicht legitimiert gewesen, mittels Reglementsänderung in erheblicher Weise in diese Rechte einzugreifen (Klage S. 21 ff. N. 34). Damit dringt sie nicht durch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt – worauf die Beklagte richtigerweise hingewiesen hat (Klageantwort S. 9 f. N. 5) – ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen an, im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie lässt namentlich die Veränderung von Anwartschaften zu (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; vgl. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, wie sie vor der per 26. Februar 2019 erfolgten Änderung konzipiert war, handelte es sich offenkundig um eine weitergehende bzw. überobligatorische Leistung, da sie betragsmässig der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente entsprach und damit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2; vgl. E. 2.2 hiervor) hinausging. Vor dem Ableben des Versicherten handelte es sich bei der Hinterlassenenrente der Klägerin sodann lediglich um eine sog. Anwartschaft auf eine (allfällige) zukünftige Rente (vgl. Amstutz, a.a.O., Vor Art. 18 – 22 N. 15). Folglich war – weil die reglementarisch vorgesehene Anwartschaft auf die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten (hier von monatlich Fr. 6'357.65) nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist – die Reglementsänderung per 26. Februar 2019 zum Nachteil der Destinatäre bzw. die Veränderung von Anwartschaften zulässig. Von einer unzulässigen Rückwirkung der Reglementsänderung kann im Übrigen entgegen der Klage (S. 23 N. 34) hier keine Rede sein, war doch im Zeitpunkt der Änderung noch gar kein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente entstanden (vgl. BGE 137 V 105 E. 7.4.3 S. 111). Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26.”
Cst. art. 19 n. 21 Si le canton met en plaÎ une offre de soutien correspondante, l'autorisation de scolarisation hors canton n'est considérée comme nécessaire que dans des cas exceptionnels. Dans de tels cas, il peut être exigé que l'établissement scolaire hors canton offre, par rapport à l'offre cantonale, un avantage temporel net pour les transferts (entre le lieu de résidenÎ, le lieu d'entraînement et le lieu de scolarisation).
“Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.”
“Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.”
“Ausserdem räumt der Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB 1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-, Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.”
Selon l'art. 19 Cst., l'État a une obligation qualifiée de garantir l'enseignement présentiel. C'est pourquoi, pour protéger cet enseignement, des mesures sanitaires telles que des tests (p. ex. prélèvements salivaires) peuvent être proportionnées. La décision citée considère que la remise d'un prélèvement salivaire constitue une atteinte légère, qui est compensée par l'intérêt prépondérant de maintenir l'enseignement présentiel.
“Die Massnahme ist daher geeignet und erforderlich. Sie erweist sich darüber hinaus auch als angemessen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Abgabe einer Speichelprobe wiegt leicht, gilt dies doch selbst für einen invasiven Nasen-Rachenabstrich (VGE VG.2021.3 vom 29. Mai 2022 E. 5.4.2). Demgegenüber besteht an der Sicherung des Präsenzunterrichts an den Schulen ein umso gewichtigeres, verfassungsrechtlich durch Art. 19 BV geschütztes Interesse. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen. Gerade an den Primarschulen und während der ersten vier Schuljahre besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. oben E. 3.6.3). Es muss daher alles darangesetzt werden, dass alle Kinder den Präsenzunterricht besuchen können, ohne eine Gefährdung ihrer Angehörigen in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt jenes an der Vermeidung der Abgabe einer Speichelprobe offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden sich davor fürchten, dass sie bei einer positiven Testung «krankgeredet» würden, ist nicht ersichtlich, wieso es den sie in diesem Verfahren vertretenden Eltern nicht möglich ist, ihnen in kindgerechter Weise die von ihnen auch dem Gericht vermittelte Tatsache nahezubringen, dass ein positiver PCR-Test gerade nicht den Nachweis einer Erkrankung bedeutet.”
“Die Massnahme ist daher geeignet und erforderlich. Sie erweist sich darüber hinaus auch als angemessen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Abgabe einer Speichelprobe wiegt leicht, gilt dies doch selbst für einen invasiven Nasen-Rachenabstrich (VGE VG.2021.3 vom 29. Mai 2022 E. 5.4.2). Demgegenüber besteht an der Sicherung des Präsenzunterrichts an den Schulen ein umso gewichtigeres, verfassungsrechtlich durch Art. 19 BV geschütztes Interesse. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen. Gerade an den Primarschulen und während der ersten vier Schuljahre besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. oben E. 3.6.3). Es muss daher alles darangesetzt werden, dass alle Kinder den Präsenzunterricht besuchen können, ohne eine Gefährdung ihrer Angehörigen in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt jenes an der Vermeidung der Abgabe einer Speichelprobe offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden sich davor fürchten, dass sie bei einer positiven Testung «krankgeredet» würden, ist nicht ersichtlich, wieso es den sie in diesem Verfahren vertretenden Eltern nicht möglich ist, ihnen in kindgerechter Weise die von ihnen auch dem Gericht vermittelte Tatsache nahezubringen, dass ein positiver PCR-Test gerade nicht den Nachweis einer Erkrankung bedeutet.”
L’art. 19 Cst. garantit à tous les enfants le droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit, indépendamment de leur statut de séjour ou de présenÎ. Ce droit est non discriminatoire et obligatoire, y compris pour les enfants sans droit de séjour en Suisse.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
Cst. art. 19 n. 18 Lors de modifications du tracé routier, le certificat de navigation, en tant qu'autorisation d'exploitation des navires, n'est pas affecté.
“In ihrer Replik bringt die Rekurrentin bezüglich der rückwärtigen Anlieferung des Gebäudes P 1 vor, die D- und die I-Strasse würden den Anforderungen an eine "Quartiererschliessungsstrasse" gemäss VSS-Norm SN 640 045, Tabelle 1, nicht genügen. Vorgeschrieben seien demgemäss mindestens zwei Fahrstreifen, mindestens einseitig ein Gehweg und eine durchgehende Befahrbarkeit. Die Rekurrentin übersieht, dass sich die technischen Anforde- rungen an Zufahrten nach der Verkehrserschliessungsverordnung (VErV, Anhang 1) richten. Die genannte VSS-Norm ist nicht massgeblich. Welche "weiteren Probleme" mit der rückwärtigen Erschliessung in lärm- rechtlicher Hinsicht entstehen sollen, legt die Rekurrentin nicht substantiiert dar. Bei lediglich 52 Fahrten pro Tag ist entlang der umliegenden Strassen (H-, I-, D-Strasse) keine Überschreitung der massgebenden Belastungs- grenzwerte zu erwarten. Darauf ist nicht weiter einzugehen. R1S.2023.05121 Seite 47 Nach Rückbau der Kranbahn und der Tiefgarageneinfahrt der M-Halle wird die Führung der D-Strasse gemäss den SBV anzupassen sein (Art. 19 Abs. 1 SBV) und dementsprechend auch die Anlieferung von P 1 – was problem- los möglich ist – sowie der hier in Frage stehende Situationsplan. Der defini- tive Verlauf der D-Strasse ist aus den SBV sowie dem Plan "Strassenführung D-Strasse" (act. 17.3.5.) ersichtlich. Die Erschliessung des streitbetroffenen Bauvorhabens wird durch die künftige Anpassung nicht in Frage gestellt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen ist die Erschliessung mit den heutigen Gegebenheiten. Dies ist anhand der Baugesuchspläne möglich. Die Anlieferung des (bestehenden nicht streitgegenständlichen) Gebäudes P 2 erfolgt ab der F-Strasse über die D-Strasse im Abschnitt nordwestlich der M-Halle und wird durch die Anbauten der M-Halle nicht tangiert. Die in den Erwägungen E.d. und E.f. festgestellten Mängel bzw. fehlenden Nachweise betreffend die Anforderungen an Ausfahrten (maximal zulässige Neigung, Sichtbereiche) stellen die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage. Die Mängel sind ohne Schwierigkeiten behebbar bzw.”
L'enfant concerné peut faire valoir procéduralement l'art. 19 Cst. de manière autonome dès qu'il est apte à discernement; la pratique considère généralement que cette aptituÞ existe à partir d'environ dix ans. En matière scolaire, les parents titulaires de l'autorité parentale sont souvent admis à la procédure comme parties et/ou peuvent, en leur propre nom, faire valoir des droits de l'enfant ou leurs propres intérêts dignes de protection; toutefois, en cas d'exerciÎ partagé de l'autorité parentale, des restrictions spécifiques peuvent survenir à cet égard.
“auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 296 ZGB N. 15). 3. 3.1 Entgegen der Vorinstanz steht vorliegend nicht die Frage im Streit, ob die Beschwerdeführerin an dem im April 2021 angeordneten Covid-19-Ausbruchstest an ihrer Schule teilnehmen musste bzw. damit in ihre körperliche Unversehrtheit eingegriffen worden wäre. Zu beurteilen ist vielmehr einzig, ob der mit der Ausgangsverfügung angeordnete temporäre Schulausschluss des Mädchens vor Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) standhält. Die genannte Grundrechtsnorm gewährleistet Kindern einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wobei das betroffene Kind selber das Recht hat, seinen Anspruch geltend zu machen, sobald es urteilsfähig (vgl. Art. 16 ZGB) ist (vgl. Regula Kägi-Diener, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 19 N. 32; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 8). Das Recht auf Grundschulunterricht ist mithin höchstpersönlicher Natur und kann von einem Kind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Vertretung prozessual durchgesetzt werden, wenn dieses in Bezug auf das Wesen des Verfahrens und die dort erhobenen Rügen vernunftgemäss handeln kann. Nachdem Art. 19 BV unmittelbar dem Schutz des Kindes dient, sind dabei nicht allzu hohe Anforderungen an dessen Urteilsfähigkeit zu stellen. Generell wird für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte im Sinn einer Faustregel vorgeschlagen, ab dem zehnten Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit auszugehen (vgl. BGr, 18. März 2020, 5A_796/2019, E. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass sich die zwölfjährige Beschwerdeführerin nicht altersgerecht entwickeln würde, sind nicht ersichtlich. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Lage war, gegen die ihren Schulausschluss betreffende Verfügung der Beschwerdegegnerin Rekurs zu erheben und zu diesem Zweck einen Rechtsvertreter zu mandatieren.”
“So ist dem sorgeberechtigten Elternteil – wie oben ausgeführt – im Schulbereich grundsätzlich ohne Weiteres gestattet, in eigenem Namen Rechte des Kindes wahrzunehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch selbst als Partei im Rekursverfahren auftreten sowie Fürsprecher C mit der Vertretung seiner Rechte vor Vorinstanz mandatieren durfte. Fraglich und zu prüfen bleibt in diesem Fall einzig, ob nicht auch hier – wie bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes – bei geteiltem Sorgerecht eine Prozessführung gegen den erklärten Willen des gleichermassen sorgeberechtigten anderen Elternteils ausgeschlossen ist, knüpft das Recht, in eigenem Namen (grund)rechtlich geschützte Interessen des Kindes im Schulbereich wahrzunehmen, doch praxisgemäss an die elterliche Sorge an. 3.3.1 Die zitierte Rechtsprechung, welche den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler gestattet, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, macht sie nicht zu (gemeinsamen) Trägern der betreffenden Rechte (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 19 N. 6; Kägi-Diener, Art. 19 N. 31; Wyttenbach, Art. 19 BV N. 8). Vielmehr geht die betreffende Praxis bei Entscheiden in Schulbelangen stillschweigend davon aus, dass die sorgeberechtigten Eltern davon jeweils (auch) persönlich in schutzwürdigen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG betroffen sind (vgl. denn auch die älteren Entscheide BGE 119 Ia 178 E. 2, und BGr, 24. Oktober 2008, 2C_149/2008, E. 1.2, wo es jeweils um das religiöse Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB ging; ferner BGr, 4. Dezember 2014, 2C_590/2014, E. 1, 31. Mai 2006, 2P.27/2006, E. 1.2, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 1.1, wo jeweils ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Eltern als Kostenpflichtige auch in eigenem Namen beschwert und damit als Verfahrensparteien zuzulassen seien; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 1.1 Abs. 2, wo die – zur Beschwerdeerhebung legitimierten – Eltern als von der Ausgangsverfügung betreffend die Klassenzuteilung "Mitbetroffene" bezeichnet werden; Plotke, S.”
“Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch selbst als Partei im Rekursverfahren auftreten sowie Fürsprecher C mit der Vertretung seiner Rechte vor Vorinstanz mandatieren durfte. Fraglich und zu prüfen bleibt in diesem Fall einzig, ob nicht auch hier – wie bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes – bei geteiltem Sorgerecht eine Prozessführung gegen den erklärten Willen des gleichermassen sorgeberechtigten anderen Elternteils ausgeschlossen ist, knüpft das Recht, in eigenem Namen (grund)rechtlich geschützte Interessen des Kindes im Schulbereich wahrzunehmen, doch praxisgemäss an die elterliche Sorge an. 3.3.1 Die zitierte Rechtsprechung, welche den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler gestattet, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, macht sie nicht zu (gemeinsamen) Trägern der betreffenden Rechte (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 19 N. 6; Kägi-Diener, Art. 19 N. 31; Wyttenbach, Art. 19 BV N. 8). Vielmehr geht die betreffende Praxis bei Entscheiden in Schulbelangen stillschweigend davon aus, dass die sorgeberechtigten Eltern davon jeweils (auch) persönlich in schutzwürdigen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG betroffen sind (vgl. denn auch die älteren Entscheide BGE 119 Ia 178 E. 2, und BGr, 24. Oktober 2008, 2C_149/2008, E. 1.2, wo es jeweils um das religiöse Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB ging; ferner BGr, 4. Dezember 2014, 2C_590/2014, E. 1, 31. Mai 2006, 2P.27/2006, E. 1.2, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 1.1, wo jeweils ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Eltern als Kostenpflichtige auch in eigenem Namen beschwert und damit als Verfahrensparteien zuzulassen seien; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 1.1 Abs. 2, wo die – zur Beschwerdeerhebung legitimierten – Eltern als von der Ausgangsverfügung betreffend die Klassenzuteilung "Mitbetroffene" bezeichnet werden; Plotke, S. 700; siehe schliesslich auch VPB 58 1994 Nr. 71 E. 4 f.”
RéférenÎ : art. 19 Cst. n° 16 Le droit à l'enseignement primaire consacré à l'art. 19 Cst. doit être compris comme un droit individuel justiciable à des prestations scolaires de l'État, historiquement accompagné d'une obligation de fréquentation scolaire. Il en découle un intérêt public important à la fréquentation régulière de l'école et au bon fonctionnement de celle-ci ; des intérêts privés (p. ex. congé sabbatique ou tour du monÞ) ne justifient une dérogation que pour des motifs impérieux. À défaut de tels motifs, une demanÞ d'absenÎ extraordinaire peut être rejetée.
“Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar.”
RéférenÎ : Cst. art. 19 n. 15 Les autorités scolaires ne sont pas tenues d'intervenir immédiatement sur le plan pénal ou en matière de surveillanÎ à chaque contestation de la qualité de l'enseignement. Selon la jurisprudenÎ, elles peuvent ordonner des mesures scolaires préventives — par exemple un changement de classe ou des heures d'assistanÎ — déjà sans diagnostic définitif ; cela n'entraîne pas nécessairement une omission fautive ni un comportement pertinent sur le plan pénal au regard de l'art. 19 Cst.
“Im Weiteren wurde bereits Ende des Schuljahres 2016/2017 ein Schulhaus-, Lehrpersonen- und Klassenwechsel in die Wege geleitet - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar umgesetzt (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dem vorinstanzlich festgestellten, im Juni 2017 "dringend" notwendigen Schulwechsel trugen die Schulbehörden somit Rechnung (vgl. E. II.9.3 i.f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juli 2017 hervor, dass er nach den Sommerferien "in einer neuen Klasse starten wird". Der Schulpsychologische Dienst wies die Eltern des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass "ohne Diagnose bereits einige schulische Massnahmen eingeleitet [wurden], wie z.B. die Assistenzstunden ab dem neuen Schuljahr. Für weitere Massnahmen / Lösungen ist [...] wichtig zu wissen, was die Ursachen für [sein] Verhalten sind", wofür die kinderpsychiatrische Abklärung benötigt werde (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund und unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass den Schulbehörden keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. E. II.9.7 des angefochtenen Urteils). Die Eltern des Beschwerdeführers griffen mit ihrem Vorgehen vielmehr dem Ergebnis der bereits ergriffenen Massnahmen vor.”
“In Bezug auf die erfolgte Meldung an die PUK bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Amt missbraucht, um gestützt auf eine frei erfundene Behauptung eine Notfallmeldung bei der PUK einzuleiten und damit eine Dringlichkeit mit Blick auf die gewünschte ungesetzliche Querversetzung zu konstruieren. Dieser gegen die Beschwerdegegnerin 2 erhobene, nicht weiter substanziierte Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen damit jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten gemäss Art. 312 StGB aufzuzeigen. Auch mit den der Beschwerdegegnerschaft vorgeworfenen unterlassenen Abklärungen und der geplanten Querversetzung des Beschwerdeführers 1 in einen anderen Kindergarten vermögen die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "vorsätzlichen ungesetzlichen Rechtsbeugung" zu ihren Lasten oder eines Amtsmissbrauchs darzutun. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerschaft gegen eine Verletzung des Anspruchs auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht eingeschritten ist oder eine solche sogar aktiv gefördert hat, wie die Beschwerdeführenden monieren. Daran ändert nichts, dass sie die Beschulungssituation des Beschwerdeführers 1 als nicht angemessen erachteten und ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wurde. Wogegen der Beschwerdegegner 4 hätte einschreiten sollen, erschliesst sich somit nicht.”
Citation : Cst. art. 19 ch. 14 Pour la détermination de l'indemnité de transport, la commune pouvait se fonder sur la distanÎ à parcourir entre le domicile et l'arrêt de bus le plus proche et raisonnable. Selon la jurisprudenÎ citée, il n'existe pas de droit à un abri à l'arrêt, et un court temps d'attente à un arrêt non couvert a été considéré comme acceptable pour les enfants concernés.
“Diese seien nachvollziehbar, weshalb kein Anlass bestehe, die Statistiken zu bezweifeln. Es bestehe ferner kein Anspruch auf einen Unterstand bei einer Bushaltestelle. Eine kurze Wartezeit bei einer unbedeckten Bushaltestelle sei für die Kinder der Beschwerdeführer zumutbar. Auch bestehe an der Haltestelle für die Kinder ausreichend Platz zum Warten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch, ihre Kinder auf Kosten der Gemeinde mit ihrem Privatfahrzeug zu einer weiter entfernten Bushaltestelle oder sogar bis zur Schule und/oder zurückzufahren. Die Gemeinde habe bei der Bemessung der Transportkostenentschädigung zu Recht auf die Fahrstrecke zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Bushaltestelle "I.____" abgestellt und damit den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV nicht verletzt.”
Cst. art. 19 n. 13 Les pâturages situés en dehors des zones d'estivage doivent être considérés comme des surfaces agricoles utiles et sont, en pratique, pris en compte dans le calcul de la SAK.
“Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die extensiv genutzten Weiden bzw. Heimweiden auf den Grundstücken KTN xxx, KTN yyy und KTN zzz haben vorliegend als Sömmerungsfläche zu gelten und seien deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 LBV nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zu zählen, als unbegründet: Erstens verfügen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lediglich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy über Weiden, nicht dagegen das vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Grundstück KTN zzz. Zweitens zählen Weiden als Dauergrünfläche grundsätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 LBV; Hofer, a.a.O., N. 7d zu Art. 6 BGBB; vorstehende E. 4.3). Dafür, dass es sich bei den fraglichen Weiden stattdessen um von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgenommene Sömmerungsflächen - wie z.B. Sömmerungsweiden - handeln soll, bestehen keinerlei Hinweise. Wie das Amt für Landwirtschaft in der Vernehmlassung zu Recht vorbringt, befinden sich die Grundstücke KTN xxx und KTN yyy gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht im Sömmerungsgebiet (vgl. vorstehende E. 4.4), sondern sie sind der Hügel- und Bergzone zugeteilt (angefochtenes Urteil E. 4.1). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich bzw. unvollständig festgestellt hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vor (vorstehende E. 2.2). Er beschränkt sich vielmehr darauf, ohne konkrete Nachweise zu behaupten, dass die Weiden als Sömmerungsfläche zu gelten haben. Entsprechend sind die Weiden, wie es die Vorinstanz tat, als landwirtschaftliche Nutzfläche in die Berechnung der Standardarbeitskraft einzubeziehen.”
Cst. art. 19 n. 12 La fréquentation d'une école privée peut, à titre exceptionnel, être gratuite si, sans cela, les enfants concernés ne bénéficieraient pas d'un enseignement primaire suffisant assuré par les écoles publiques (y compris les écoles spécialisées). En revanche, lorsque l'État met à disposition une offre publique suffisante, appropriée et raisonnable, il n'existe pas d'obligation constitutionnelle de prendre en charge les frais d'une fréquentation d'école privée, même si l'établissement privé offre un enseignement de meilleure qualité. L'exception doit être appliquée de manière restrictive et suppose, dans chaque cas individuel, une insuffisanÎ concrète de l'offre publique.
“Davon abzugrenzen ist die Frage der Unentgeltlichkeit des Besuchs einer Privatschule. Dieser Besuch ist ausnahmsweise unentgeltlich, wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. Urteil 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.1 i.f.; E. 3.2.2 hiervor; E. 4.4.2 hiernach). Folglich sind die Kantone ausnahmsweise verpflichtet, die Kosten für den Besuch einer Privatschule zu tragen, während sich grundsätzlich kein (bundes-) verfassungsmässiger Anspruch auf die Zuweisung an eine Privatschule aus Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV ableiten lässt.”
“Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr) gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E.”
“Der Beschwerdeführer vermengt in seinen Ausführungen die Frage seines Anspruchs auf Zuweisung an eine öffentliche (Sonder-) Schule mit der Frage der Unentgeltlichkeit der von ihm besuchten Privatschule. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf die Zuweisung an eine öffentliche Schule hat (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.1; vgl. auch § 73 Abs. 2 SchulG/AG). Die Zuweisung wurde von der Schulpflege mit Zuweisungsentscheid vom 28. Mai 2018 ursprünglich auch vorgenommen. Aufgrund der kantonalen Beschwerdeverfahren und nach der Rückweisung des Bundesgerichts mit Urteil 2C_33/2021 ist die Frage der Zuweisung nach den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nach wie vor zu klären (vgl. auch Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4). Die Frage der Unentgeltlichkeit hängt demgegenüber davon ab, ob an den öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er allerdings selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. E. 5.3 hiervor).”
“Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).”
“Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021 E. 2.2, B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Laut Art. 51 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, VSG) hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat dazu die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann aber ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art.”
RéférenÎ : Cst. art. 19 n° 11 Si des parents, sans motif suffisant, inscrivent leur enfant de leur propre initiative dans une école privée ou dans une école publique d'une autre commune, la commune de domicile n'est en principe pas tenue de prendre rétroactivement en charge les frais de scolarité exposés jusqu'à la date du dépôt de la demanÞ, conformément à l'art. 19 Cst. Cela découle de l'obligation de coopération des parents envers les autorités scolaires compétentes, qui existe dans l'intérêt de l'enfant. Exceptionnellement, une obligation de prise en charge rétroactive peut exister lorsque, en raison d'une mise en danger aiguë du bien-être de l'enfant et d'une inaction prolongée et fautive des autorités scolaires, il n'est plus raisonnable d'attendre. Les parents peuvent par ailleurs, après un changement d'école effectué unilatéralement, présenter une demanÞ de prise en charge pour les frais futurs.
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
“3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
“Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig aus derjenigen Schule nehmen, der das Kind zugewiesen wurde. Wohl steht es – in einem gewissen Rahmen – im Belieben der Eltern, diese Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Wechsel des Schulorts bzw. Schulsettings ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule bzw. von Privatunterricht können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtigen Vorgehen stellen.”
“Mit dem Besuch der Sportschule Glarnerland ohne vorgängigen Antrag zwecks Sicherstellung der Kosten hat der Beschwerdeführer auf das ihm zustehende Angebot der Talentschule Quarten verzichtet. Auch nach der erstinstanzlichen Zuweisung zur Talentschule Quarten vom 22. Januar 2021 wechselte er die Schule nicht. In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ihr Kind ohne vorgängigen Antrag eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch dahin. Die in Vertretung der Mutter handelnde Grossmutter des Beschwerdeführers tätigte bereits im Frühjahr 2020 Abklärungen für eine Talentbeschulung. Die Zusage der Sportschule Glarnerland datiert vom 19. Mai”
“Die Kooperationspflicht besteht auch dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine Gemeinde verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer auswärtigen Schule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden, können die Eltern doch auch ein ordentliches Gesuch um Schulumteilung und Kostenübernahme stellen und den allenfalls negativen Entscheid der zuständigen Behörde auf dem Rechtsmittelweg anfechten.”
“3 In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
Le titulaire du droit découlant de l'art. 19 Cst. est l'enfant. Selon la jurisprudenÎ citée, les parents ne deviennent pas eux‑mêmes titulaires de ce droit fondamental; sans mandat spécial, ils ne peuvent donc généralement pas faire valoir à sa plaÎ des droits découlant de l'art. 19 Cst. Toutefois, les parents titulaires de l'autorité parentale peuvent, dans les procédures scolaires, agir en leur propre nom pour l'enfant ou exercer ses droits. En cas d'autorité parentale conjointe, des limites procédurales peuvent exister, notamment si une procédure devait être menée contre la volonté déclarée de l'autre parent également titulaire de l'autorité parentale.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20.”
“So ist dem sorgeberechtigten Elternteil – wie oben ausgeführt – im Schulbereich grundsätzlich ohne Weiteres gestattet, in eigenem Namen Rechte des Kindes wahrzunehmen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer auch selbst als Partei im Rekursverfahren auftreten sowie Fürsprecher C mit der Vertretung seiner Rechte vor Vorinstanz mandatieren durfte. Fraglich und zu prüfen bleibt in diesem Fall einzig, ob nicht auch hier – wie bei der gesetzlichen Vertretung eines Kindes – bei geteiltem Sorgerecht eine Prozessführung gegen den erklärten Willen des gleichermassen sorgeberechtigten anderen Elternteils ausgeschlossen ist, knüpft das Recht, in eigenem Namen (grund)rechtlich geschützte Interessen des Kindes im Schulbereich wahrzunehmen, doch praxisgemäss an die elterliche Sorge an. 3.3.1 Die zitierte Rechtsprechung, welche den sorgeberechtigten Eltern(teilen) minderjähriger Schülerinnen oder Schüler gestattet, sich im Verfahren in eigenem Namen auf ein ihrem Kind persönlich zukommendes Recht (wie Art. 19 BV) zu berufen, macht sie nicht zu (gemeinsamen) Trägern der betreffenden Rechte (vgl. Giovanni Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 19 N. 6; Kägi-Diener, Art. 19 N. 31; Wyttenbach, Art. 19 BV N. 8). Vielmehr geht die betreffende Praxis bei Entscheiden in Schulbelangen stillschweigend davon aus, dass die sorgeberechtigten Eltern davon jeweils (auch) persönlich in schutzwürdigen Interessen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG betroffen sind (vgl. denn auch die älteren Entscheide BGE 119 Ia 178 E. 2, und BGr, 24. Oktober 2008, 2C_149/2008, E. 1.2, wo es jeweils um das religiöse Erziehungsrecht der Eltern gemäss Art. 303 Abs. 1 ZGB ging; ferner BGr, 4. Dezember 2014, 2C_590/2014, E. 1, 31. Mai 2006, 2P.27/2006, E. 1.2, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 1.1, wo jeweils ausgeführt wird, dass die beschwerdeführenden Eltern als Kostenpflichtige auch in eigenem Namen beschwert und damit als Verfahrensparteien zuzulassen seien; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 1.1 Abs. 2, wo die – zur Beschwerdeerhebung legitimierten – Eltern als von der Ausgangsverfügung betreffend die Klassenzuteilung "Mitbetroffene" bezeichnet werden; Plotke, S.”
RéférenÎ : Cst. art. 19 n° 9 Une exclusion du cours scolaire constitue une atteinte au droit constitutionnel à un enseignement primaire suffisant et gratuit (art. 19 Cst.). Selon la jurisprudenÎ, il convient, par application analogue de l'art. 36 Cst., d'examiner si une base légale existe, s'il y a un intérêt public prépondérant et si le principe de proportionnalité est respecté. De plus — par analogie avì les libertés fondamentales — le noyau essentiel de ce droit constitutionnel doit en tout cas être protégé.
“19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 138 I 162 E. 3.1). Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich und umschreibt damit ein soziales Grundrecht (BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Unterricht umfasst einen Unterricht, der für den Einzelnen angemessen und geeignet sein muss und genügt, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Er wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehr- inhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 14 KV/ZH gewährleistet das Recht auf Bildung (Abs. 1). Dieses umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Abs. 2). Dass und inwiefern diese Bestimmung Ansprüche einräumt, die über Art. 19 BV hinausgehen, legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Folglich wird der vorliegend strittige Schulausschluss der Beschwerdeführerin nur unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 BV geprüft.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass der gegen die Beschwerdeführerin angeordnete zehntägige Schulausschluss einen Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) darstellt. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Eingriff verfassungskonform ist. Dazu ist nach der Praxis - in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV - zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, wobei - analog zu den Freiheitsrechten - der Kerngehalt des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.3; 131 I 166 E. 5.2; 129 I 12 E. 6.4; Urteil 2C_446/2010 vom 16. September 2010, in: ZBl 2011 S. 471 ff., E. 5.3).”
Citation : Cst. art. 19 n° 8 Lors de la fixation des frais de scolarité, il convient de tenir compte du principe de couverture des coûts / d'équivalenÎ ainsi que de la situation familiale et de l'intérêt de l'enfant. Lorsque des parents changent d'école de leur propre initiative sans motif suffisant, il n'existe en règle générale aucune obligation rétroactive de la commune de domicile de prendre en charge les frais ; une prise en charge rétroactive n'est envisagée qu'à titre exceptionnel, si un nouveau délai serait inacceptable en raison d'une mise en danger aiguë de l'intérêt de l'enfant. La prise en charge volontaire de contributions par des tiers n'entraîne pas automatiquement une obligation de prise en charge des coûts par la commune de domicile.
“zur identischen Bestimmung im damaligen Entwurf explizit, dass sich die Bildungsdirektion beim Entscheid über die Höhe des Beitrags der Eltern in Fällen, in denen eine Schulung ausserhalb des Schulorts erfolgt, an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, orientieren müsse (Antrag des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Volksschulgesetz, KR-Nr. 3858/2001 = ABl 2001, 772 ff., 823 f.). Diese Kriterien gilt es auch bei der Anwendung von § 12 VSG zu beachten. Zu fragen ist bei der Festlegung des von den Eltern zu tragenden Schulgelds mithin primär, welche Zusatzkosten der aufnehmenden Gemeinde aufgrund der Beschulung eines weiteren Kindes entstanden sind. Nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen dabei aber auch die familiäre Situation und die finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Eltern. So darf die Festlegung der Höhe des Schulgelds nicht dazu führen, dass das Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV seines Gehalts entleert und das Wohl des betroffenen Kinds gefährdet wird, etwa weil sich die Eltern rein aus finanziellen Gründen zu einem (erneuten) Wechsel der Schule bzw. zu einem Umzug gezwungen sehen.”
“In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen). Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen.”
“Demnach ist im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV sowie von Art. 20 BehiG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht der Auffassung des Beschwerdeführers folgt, wonach die Zuweisung an die Privatschule D.________ für die Monate Mai und Juni 2018 eine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich zöge. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus das Schulgeld für diese beiden Monate übernommen habe, wie der Beschwerdeführer dartut, begründet jedenfalls keine präjudizierende Kostentragungspflicht, sodass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, auch die geltend gemachten Transportkosten zu übernehmen.”
l'art. 19 Cst. garantit à tous les enfants, indépendamment de leur statut de séjour, un droit non discriminatoire à un enseignement primaire adéquat et gratuit. Cette protection s'étend à la scolarité obligatoire; la formation postobligatoire ne relève pas du champ d'application de l'art. 19 Cst.
“Unabhängig vom Aufenthaltsstatus sieht die Bundesverfassung für alle Kinder einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht vor (Art. 19 und 62 BV). Dieser ist für sie diskriminierungsfrei gewährleistet und obligatorisch, auch wenn sie in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BUNDESRAT, a.a.O., S. 8; FANNY MATTHEY, in: Martenet/Dubey [Editeurs], Constitution fédérale, 2021, N. 9 ad art. 19 Cst.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 19 BV; JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 4 und 6 zu Art. 19 BV; REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], SG-Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 19 BV; PETRY, a.a.O., S. 276 f.; PETER NIDERÖST, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.111). Nach Lehre und Rechtsprechung fällt die postobligatorische Ausbildung hingegen nicht in den Geltungsbereich von Art. 19 BV (vgl. PETRY, a.a.O., S. 276; MATTHEY, A.A.O., N. 14 AD ART. 19 CST.; BIAGGINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 19 BV; WYTTENBACH, a.a.O., N. 3 und 10 zu Art. 19 BV; STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28/29 KRK [in fine]; abweichend: NIDERÖST, a.a.O., N. 9.113; vgl. auch BGE 129 I 35 E. 7.4).”
“Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am (...). März 2022 volljährig war, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 3 KRK, Art. 11 Abs. 1 BV und von Art. 17 Abs. 2bis AsyIG als unbegründet. Dasselbe gilt für die Rüge betreffend den Anspruch auf Grundschulunterricht in Verbindung mit Art. 19 BV beziehungsweise Art. 80 Abs. 1 AsylG. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Grundschulunterricht nur die obligatorische Schulzeit erfasst (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1 m.H., bereits BGE 129 I 35 E. 7.4), welche im Zuweisungskanton D._______ mit Vollendung des”
art. 19 Cst. garantit un droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit. Il comprend l'obligation d'adapter l'enseignement, dans une mesure conforme à ce droit, aux besoins spécifiques de certains élèves (p. ex. les enfants handicapés ou particulièrement doués) ; toutefois, il n'en découle pas un droit à un soutien optimal ni à une prise en charge individualisée sans limitation.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.”
“Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I 352 E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.”
De la gratuité garantie par l'art. 19 Cst. découle un droit à la prise en charge des frais de transport lorsque le chemin scolaire ne peut raisonnablement être imposé à l'enfant en raison d'une longueur excessive ou d'une dangerosité particulière. Dans la mesure où des offres préscolaires (en particulier le soutien linguistique préscolaire obligatoire) sont obligatoires, ce même droit à la prise en charge des frais de transport peut exister, car il convient d'assurer l'accès à ces prestations.
“Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich überdies auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGE 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_714/2021 vom 8. Juni 2022 E. 5.1; 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 5.3 i.f.; 2C_1063/2015 vom 16. März 2017 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2). § 41c Abs. 2 VG/TG, wonach die Erziehungsberechtigten für den Weg zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung verantwortlich sind, ist in seiner absoluten Formulierung ebenfalls nicht mit Art. 19 BV vereinbar, zumal sich das Angebot der vorschulischen Sprachförderung im Wesentlichen an 4-jährige Kinder richtet. Aufgrund der verpflichtenden Ausgestaltung der vorschulischen BGE 149 I 282 S. 290 Sprachförderung ist der Beschwerdegegner gehalten, die ortsnahe und angemessene Erreichbarkeit der obligatorischen Angebote in der jeweiligen Schulgemeinde sicherzustellen oder aber für die Transportkosten aufzukommen.”
“Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht (vgl. Urteile 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.2; 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann (vgl. Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2), oder wenn an öffentlichen (Sonder-) Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 3.1.3; 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. Urteil 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.1 i.f.). Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich überdies auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_1063/2015 vom 16. März 2017 E. 4.2; 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2).”
Cst. art. 19 ch. 4 Le titulaire du droit à l'enseignement primaire gratuit est l'enfant (la personne assujettie à l'obligation scolaire), et non le parent éventuellement tenu au paiement. Les parents ne sont que partiellement légitimés pour faire valoir ce droit individuel ; un parent tenu au paiement n'est pas, sans autre, autorisé à l'exercer de manière autonome.
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20.”
art. 19 Cst. n'instaure aucun droit à l'affectation à une école déterminée (privée) et, partant, aucun droit à sa fréquentation gratuite. À titre exceptionnel, une telle affectation ou la prise en charge de places scolaires à l'extérieur n'est envisageable que si la poursuite de la fréquentation de l'école attribuée mettait en danger l'intérêt de l'enfant ou si, dans le cas concret, les écoles publiques (le cas échéant d'enseignement spécialisé) ne disposent pas d'une offre scolaire suffisante.
“Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich zu besuchen (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
“BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Namentlich verleihen ihm Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). 2.2 Dass auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw. gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme, "eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann ("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4 und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc.”
Cst., art. 19 ch. 2 Les autorités cantonales peuvent prévoir des mesures ; ainsi, l'autorité scolaire compétente peut rendre obligatoire la fréquentation de l'école enfantine pendant deux ans pour les enfants considérés comme allophones, afin de favoriser leur intégration linguistique.
“Im Kanton Graubünden haben der Kanton und die Ge- meinden dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Mit dieser in Art. 89 KV verankerten Regelung wird das soziale Grund- recht von Art. 19 BV und die Verpflichtung von Art. 62 Abs. 1 und 2 BV aufgegriffen. Umgesetzt wird diese Bestimmung auf kanto- naler Ebene im Gesetz über die Volksschule des Kantons Graubün- den (bereits zitiertes Schulgesetz [SchulG]) und den zugehörigen Verordnungen (insbesondere der Verordnung zum Schulgesetz [Schulverordnung; BR 421.010]). Nach Art. 6 Abs. 1 SchulG besteht die Volksschule aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Der Schulbesuch ist auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch (Art. 10 Abs. 2 SchulG). Der Be- such des zwei Jahre dauernden Kindergartens ist freiwillig (Art. 7 44 2/3 Erziehung PVG 2022 Abs. 1 und 2 SchulG). Die Schulträgerschaft kann den zweijähri- gen Kindergartenbesuch allerdings für fremdsprachige Kinder für obligatorisch erklären (Art. 7 Abs. 3 SchulG), um deren (sprachli- che) Integration zu fördern. Als fremdsprachig im Sinne von Art. 7 Abs. 3 SchulG gelten alle Kinder, die eine andere Sprache sprechen als die Schulsprache vor Ort (vgl.”
art. 19 Cst. garantit un droit individuel à un enseignement primaire suffisant et gratuit. Les cantons sont compétents pour l'aménagement concret et disposent d'une marge d'appréciation importante quant à l'organisation, aux contenus, aux modalités et aux conditions‑cadres organisationnelles. L'art. 19 Cst. fixe ainsi un standard minimal de droit constitutionnel fédéral : l'enseignement primaire doit être, pour l'individu, adéquat et apte à le préparer à une vie autonome dans le quotidien moderne, mais il n'ouvre pas droit à un enseignement optimal ni au meilleur enseignement possible pour chaque personne.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).”
“4 und Beilage 2 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 4A]), ordnungsgemäss gesetzlich vertreten (Art. 11 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind im Übrigen eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, an welchem Ort der Beschwerdeführer die öffentliche Volksschule zu besuchen hat (Schulungsort). 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung.”
“Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung [SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Das Schulkind hat dabei gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei der Regelung der entsprechenden Anforderungen an einen «ausreichenden» obligatorischen Grundschulunterricht kommt dem Kanton aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 133 I 56 E. 3.1 S. 158 f., 130 I 352 E. 3.2 S. 354, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1, 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38 f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen.”
“«Schulpflichtige» im Sinne von Art. 19 BV und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten an, soweit dieser obligatorisch ist. Soweit das kantonale Recht einen der Schule vorgelagerten Kindergarten als obligatorisch bezeichnet, erstreckt sich Art. 19 BV somit auch auf diesen (BGE 144 I 1 E. 2.1, 140 I 153 E. 2.3.1). Aus der kantonalen Schulhoheit ergibt sich, dass die Kantone im Rahmen dieses bundesverfassungsrechtlichen Minimums die Organisation, Modalitäten, Inhalte beziehungsweise Bildungsziele und weitere strukturelle und institutionelle Rahmenbedingungen des Grundschulunterrichts festlegen können und hier Ermessen geniessen (Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 BV N 9).”
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