Accepté envotation populaire du 3 mars 2013, en vigueur depuis le 3 mars 2013 (ACF du 15 nov. 2012 et du 30 avr. 2013;RO 2013 1303;FF 2006 8319, 2008 2325, 2009 265, 2012 8503, 2013 2759). ↩
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L'art. 95 al. 2 Cst. doit être compris en premier lieu comme un mandat de légiférer; il est controversé de savoir si de ce texte découlent des prétentions immédiatement justiciables sans mise en œuvre préalable par le législateur. La disposition n'exclut toutefois pas que le droit cantonal ou intercantonal subordonne l'admission à une formation pratique préalable à l'exerciÎ de la profession (p. ex. un stage d'apprentissage, « Lernvikariat ») à des conditions telles qu'une résidenÎ sur le territoire concerné.
“Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”
“Dabei handelt es sich - in erster Linie - um einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund (vgl. Peter Hettich, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 95 BV; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 95 BV). Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”
art. 95 al. 1 Cst. confère à la Confédération une compétenÎ législative générale, assortie d'un effet dérogatoire ultérieur à l'égard des réglementations cantonales. En pratique, toutefois, la Confédération a exercé cette compétenÎ seulement partiellement ; ainsi, la LPMéd réglementait, selon les sources de référenÎ, principalement l'exerciÎ indépendant des professions médicales universitaires, tandis que la réglementation de l'activité salariée a été laissée aux cantons.
“Sodann wären in der Schweiz niedergelassene Universitäts-Absolventen, welche ihren medizinischen Abschluss in einem Drittstaat absolviert hätten und in ihrem Land bereits als Zahnarzt/Zahnärztin praktiziert hätten, vollständig von ihrem Beruf ausgeschlossen. Im Weiteren seien gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung im Gesuchsformular der Vorinstanz auch Anwendungsfälle zur Erteilung einer Assistenzbewilligung für Zahnärzte/Zahnärztinnen möglich, sofern sich diese nicht in Weiterbildung befänden. Schliesslich sei keine Praxisänderung der Vorinstanz im kantonalen Recht ersichtlich, welche die Erteilung von Assistenzbewilligungen nach Art. 26 Abs. 2 VMB ausschliesslich davon abhängig machen würde, dass sich der Zahnarzt/die Zahnärztin noch in Weiterbildung befinde bzw. als Berufseinsteiger qualifiziert werden müsse. Sodann sei auch der Tatbestand nach Art. 27 VMB nicht erfüllt. Folglich bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung. Der Beschwerdeführer erfülle im Übrigen die Voraussetzungen nach Art. 22 VMB (act. G 2, G 13). Das MedBG ist (neben Art. 117a Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung, SR 101, BV) auf Art. 95 Abs. 1 BV abgestützt, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung in Bezug auf die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit einräumt (Felix Uhlmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/ Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz (MedBG), Kommentar, 2009 [Medizinalberufegesetz, 2009], Verfassungsrechtliche Grundlagen, N 1 und 3). Dies bedeutet, dass die Kantone für die Gesetzgebung im Gesundheitsbereich zuständig bleiben, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund nutzte die genannte Gesetzgebungskompetenz bezüglich der universitären Medizinalberufe bei Einführung des MedBG nur teilweise, indem er lediglich die selbständige Berufsausübung entsprechender Medizinalpersonen, darunter Zahnärztinnen und Zahnärzte, regelte. Die Regelung der unselbständigen Erwerbstätigkeit entsprechender Medizinalpersonen blieb den Kantonen überlassen (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Botschaft MedBG], BBl 2005 173 ff.”
“Vorab ist mit Bezug auf die Kompetenzverteilung im Gesundheitswesen festzuhalten, dass in diesem Bereich keine umfassende Bundeskompetenz besteht. Vielmehr handelt es sich diesbezüglich um eine traditionelle Domäne der Kantone und der Bund verfügt über punktuelle Gesetzgebungskompetenzen. Das MedBG ist (neben Art. 117a Abs. 2 lit. a BV) auf Art. 95 Abs. 1 BV abgestützt, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung in Bezug auf die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit einräumt. Dies bedeutet, dass die Kantone für die Gesetzgebung zuständig bleiben, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. ausführlich Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2).”
Selon le Tribunal administratif fédéral (TAF), l'autorisation prévue par la LSR constitue une autorisation de poliÎ ; elle ne doit pas être transformée en un instrument de régulation économique. Des conditions d'admission à finalité de politique économique, telles qu'une exigenÎ de réciprocité, sont incompatibles avì le but de la loi et peuvent en outre toucher à l'esprit de l'accord sur la libre circulation des personnes. Une telle finalité de politique économique exigerait une habilitation constitutionnelle (voir art. 94 al. 4 Cst.), qui n'existe pas pour la LSR. La juridiction précédente paraît en outre contradictoire en autorisant parallèlement des voies d'admission alternatives (p. ex. en tant que réviseur selon art. 5 en liaison avì art. 4 al. 2 LSR) pour lesquelles aucune exigenÎ de réciprocité n'est demandée.
“Es widerspreche dem Gesetzeszweck, wenn nur Personen mit einer ausländischen Ausbildung, die derjenigen eines schweizerischen Wirtschaftsprüfers entspreche, überhaupt die Möglichkeit hätten, eine Zulassung als Revisionsexperte zu erlangen. Damit verstosse die Vorinstanz im Ergebnis auch gegen den Geist des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits (FZA, SR 0.142.112.681). Bei der Zulassung nach dem RAG handle es sich um eine Polizeibewilligung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erfordernis des Gegenrechts einen wirtschaftspolitischen Zweck habe, qualifiziere die Zulassungsbewilligung in rechtswidriger Weise in eine wirtschaftspolitische Bewilligung um. Es sei vom Gesetzgeber klarerweise nicht gewollt, dass die Zulassungsbewilligung ein Instrument der Wirtschaftslenkung werde. Es liege auch keine verfassungsrechtliche Ermächtigung nach Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor, zumal sich das RAG auf Art. 95 Abs. 1 BV stütze, der keine Erlaubnis vorsehe, um vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffne, anstelle einer Zulassung als Revisionsexperte ein Gesuch um Zulassung als Revisor im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG zu stellen und hierbei kein Gegenrechtserfordernis aufstelle.”
“Es widerspreche dem Gesetzeszweck, wenn nur Personen mit einer ausländischen Ausbildung, die derjenigen eines schweizerischen Wirtschaftsprüfers entspreche, überhaupt die Möglichkeit hätten, eine Zulassung als Revisionsexperte zu erlangen. Damit verstosse die Vorinstanz im Ergebnis auch gegen den Geist des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits (FZA, SR 0.142.112.681). Bei der Zulassung nach dem RAG handle es sich um eine Polizeibewilligung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Erfordernis des Gegenrechts einen wirtschaftspolitischen Zweck habe, qualifiziere die Zulassungsbewilligung in rechtswidriger Weise in eine wirtschaftspolitische Bewilligung um. Es sei vom Gesetzgeber klarerweise nicht gewollt, dass die Zulassungsbewilligung ein Instrument der Wirtschaftslenkung werde. Es liege auch keine verfassungsrechtliche Ermächtigung nach Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vor, zumal sich das RAG auf Art. 95 Abs. 1 BV stütze, der keine Erlaubnis vorsehe, um vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffne, anstelle einer Zulassung als Revisionsexperte ein Gesuch um Zulassung als Revisor im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RAG zu stellen und hierbei kein Gegenrechtserfordernis aufstelle.”
Selon les arrêts cités, la législation postale ne se fonÞ pas sur l'art. 95 Cst., mais sur l'art. 92 Cst.; il en découle que l'art. 95 Cst. ne peut être invoqué pour justifier une réglementation étendue de secteurs économiques sans lien avì les services postaux. Le pouvoir de réglementation en droit postal doit donc être interprété de manière restrictive et limité aux activités ayant rapport aux services postaux.
“1 aPG) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Tuason/Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste beziehungsweise deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.9.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
Citation : Cst. art. 95 n. 3 L'art. 95 al. 1 Cst. attribue à la Confédération une compétenÎ législative concurrente pour la réglementation de l'activité lucrative du secteur privé. Les domaines ou sous‑domaines qui ne sont pas réglés par le droit fédéral restent de la compétenÎ des cantons.
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.”
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.1).”
RéférenÎ : Cst. art. 95 ch. 2 Si certains domaines ou sous-domaines restent non régulés par le droit fédéral, la compétenÎ demeure aux cantons. Ceux-ci règlent notamment la procédure administrative cantonale ainsi que l'administration de la justiÎ étatique et administrative cantonale. Les cantons sont tenus de respecter les prescriptions minimales pertinentes du droit fédéral.
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.).”
L'art. 95 al. 2 Cst. doit avant tout être compris comme un mandat législatif et laisse ouverte la question de savoir si et comment les conditions d'exerciÎ professionnel doivent être réglées par la loi. Selon la jurisprudenÎ, il n'exclut pas que le droit cantonal ou intercantonal suborÞ l'admission à une formation pratique préalable à l'exerciÎ de la profession (p. ex. stage d'apprentissage) à des conditions telles qu'une résidenÎ sur le territoire concerné. Dans ce contexte, on ne peut pas déduire de l'art. 95 al. 2 Cst. des prétentions directes à l'encontre d'une telle exigenÎ de résidenÎ.
“Dabei handelt es sich - in erster Linie - um einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund (vgl. Peter Hettich, in: Ehrenzeller u.a. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 16 f. zu Art. 95 BV; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 95 BV). Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”
“Es ist daher fraglich, ob sich daraus Ansprüche ableiten lassen, die ohne vorgängige Umsetzung durch die Gesetzgebung direkt anwendbar sind (dazu Biaggini, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 BV; Felix Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 15 zu Art. 95 BV). Fraglich ist ausserdem, ob sich die Bestimmung nur auf privatwirtschaftliche oder auch auf gewisse staatliche Tätigkeiten bezieht (dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 299 f.; Damiano Canapa, in: Commentaire romand, N. 31, 33 zu Art. 95 BV; Uhlmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 95 BV). Beides kann aber letztlich offen bleiben. Denn Art. 95 Abs. 2 BV schliesst jedenfalls nicht aus, dass das kantonale oder interkantonale Recht die Zulassung zu einer der Berufsausübung vorangehenden praktischen Ausbildung wie dem Lernvikariat von bestimmten Voraussetzungen wie einem Wohnsitz im betreffenden Gebiet abhängig macht (vgl. BGE 125 I 276 E. 5c.aa). Da der Beschwerdeführer das konkret geltende Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt, kann er aus Art. 95 Abs. 2 BV nichts für sich ableiten.”