4 commentaries
L'instanÎ inférieure n'a pas expressément pris en compte l'art. 111 al. 4 Cst. lors de l'évaluation d'un bien-fonds. Elle s'est toutefois longuement penchée sur les principes pertinents pour l'évaluation du patrimoine. Elle a donc apparemment refusé d'appliquer séparément cette disposition constitutionnelle d'encouragement, sans que, de son point de vue, l'obligation de motivation constitutionnelle ait été violée; en conséquenÎ, un recours devant le tribunal administratif était possible.
“Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid ausführlich auf das Argument der Rekurrierenden eingegangen, dass die Bewertung von selbstbewohnten und vermieteten Liegenschaften nach unterschiedlichen Methoden eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Gleichbehandlung bewirken würde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 b und c). Die Rügen der Diskriminierung des selbstgenutzten Grundeigentums einerseits und einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderseits haben die Rekurrierenden mit ihrer Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls auf die Anwendung verschiedener Methoden für die Grundstückbewertung bei vermieteten und selbstgenutzten Liegenschaften bezogen (vgl. vorinstanzliche Rekursbegründung Ziff. 72 ff. sowie Ziff. 86 i.V.m. Ziff. 24 ff.). Auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit auf diese rechtlichen Rügen bezogen hat, hat sie sich damit in genügender Weise mit ihnen in der Sache auseinandergesetzt. Keinen direkten Bezug hat die Vorinstanz auf die Berufung der Rekurrierenden auf die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Wohneigentums- respektive Selbstvorsorgeförderung in Art. 108 Abs. 1 BV, Art. 111 Abs. 4 BV und § 123 Abs. 2 KV genommen. Sie hat sich mit ihrem Entscheid aber mit den aus ihrer Sicht massgebenden Grundsätzen der Vermögensbewertung eingehend auseinandergesetzt. E contrario geht daraus hervor, dass sie diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen bei der Bewertung von selbstgenutzten Wohneingentum nicht besonders berücksichtigen wollte. Damit war den Rekurrierenden auch in diesem Punkt ohne Weiteres ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Es liegt daher keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.”
Citation : Cst. art. 111 n. 3 Une pratique cantonale visant à limiter la déductibilité des cotisations au pilier 3a aux périodes d'activité lucrative effective a été présentée dans la jurisprudenÎ citée comme susceptible d'entrer en conflit avì l'art. 111 al. 4 Cst. Toutefois, les sources examinées soulignent qu'il convient d'abord de vérifier l'admissibilité, au regard du droit de la prévoyanÎ, du versement : à défaut de cette admissibilité, le paiement ne peut être pris en compte comme une déduction fiscale générale. Le principe de périodicité est également évoqué dans les sources, mais son importanÎ y est jugée limitée, puisqu'il s'agit ici de l'admissibilité au regard du droit de la prévoyanÎ du paiement des cotisations et non de déductions liées à la périodicité.
“Die Rekurrenten stützten sich unter anderem auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (SK BS) Nr. 2009-044 vom 20. August 2009 (im Internet abrufbar unter: www.steuerverwaltung.bs.ch und dort unter Steuerwissen/Steuerrechtsprechung), worin ausgeführt wurde, eine Beschränkung der Vorsorgeeinzahlungen auf den effektiven Zeitraum der Erwerbstätigkeit würde die Förderung der Selbstvorsorge einschränken und dadurch dem Grundgedanken der verfassungsrechtlichen Regelung von Art. 111 Abs. 4 BV (SR 101) widersprechen. Zudem gelte das Prinzip der Einheit der Steuerperiode auch für Abzüge. Eine Abweichung davon bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Eine solche finde sich im kantonalen Steuergesetz nicht. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Erfordernis der Einzahlung vor Fälligkeit der Altersleistung der Förderung der Vorsorge abträglich sein sollte und das Periodizitätsprinzip verletzen würde. Letzteres besagt, dass die Steuerpflichtigen nicht selbst bestimmen können, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung in jener Periode erfolgen soll, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Dieses Prinzip gilt auch für die Ausgaben und Abzüge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 10 f.). Vorliegend geht es jedoch nicht um einen periodengerecht zu leistenden Abzug, sondern um die vorsorgerechtliche Zulässigkeit einer Beitragszahlung in die Säule 3a. Ist diese wie hier zu verneinen (vorne E. 3c/dd), kann die Einzahlung eines Beitrags in die Säule 3a unter den allgemeinen Abzügen nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie den tatsächlichen Aufwendungen in derselben Steuerperiode entspricht.”
“Die Rekurrenten stützten sich unter anderem auf den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (SK BS) Nr. 2009-044 vom 20. August 2009 (im Internet abrufbar unter: www.steuerverwaltung.bs.ch und dort unter Steuerwissen/Steuerrechtsprechung), worin ausgeführt wurde, eine Beschränkung der Vorsorgeeinzahlungen auf den effektiven Zeitraum der Erwerbstätigkeit würde die Förderung der Selbstvorsorge einschränken und dadurch dem Grundgedanken der verfassungsrechtlichen Regelung von Art. 111 Abs. 4 BV (SR 101) widersprechen. Zudem gelte das Prinzip der Einheit der Steuerperiode auch für Abzüge. Eine Abweichung davon bedürfe einer gesetzlichen Regelung. Eine solche finde sich im kantonalen Steuergesetz nicht. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Erfordernis der Einzahlung vor Fälligkeit der Altersleistung der Förderung der Vorsorge abträglich sein sollte und das Periodizitätsprinzip verletzen würde. Letzteres besagt, dass die Steuerpflichtigen nicht selbst bestimmen können, wann sie die Steuern entrichten, sondern die Besteuerung in jener Periode erfolgen soll, in welcher das Einkommen wirtschaftlich erzielt wird. Dieses Prinzip gilt auch für die Ausgaben und Abzüge (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 41 N 10 f.). Vorliegend geht es jedoch nicht um einen periodengerecht zu leistenden Abzug, sondern um die vorsorgerechtliche Zulässigkeit einer Beitragszahlung in die Säule 3a. Ist diese wie hier zu verneinen (vorne E. 3c/dd), kann die Einzahlung eines Beitrags in die Säule 3a unter den allgemeinen Abzügen nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie den tatsächlichen Aufwendungen in derselben Steuerperiode entspricht.”
L'art. 111 al. 4 Cst. oblige la Confédération et les cantons à promouvoir la prévoyanÎ individuelle, notamment par une politique fiscale et foncière. L'avantage fiscal accordé à l'épargne dans le dit troisième pilier correspond à ce mandat de promotion. De ce mandat, toutefois, il ne découle aucune obligation d'adopter une forme particulière de faveur pour la propriété à usage d'habitation occupée par son propriétaire. Dans la mesure où les sources en traitent, une décote générale, purement liée à la politique de propriété, appliquée à la valeur vénale des biens immobiliers est en outre inadmissible. Enfin, les décisions précitées ont constaté que les valeurs fiscales, malgré la forte hausse des prix des immeubles, restent nettement inférieures au prix d'achat et que, de ce fait, la promotion de la prévoyanÎ individuelle avait été prise en compte.
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 30 % unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 40% unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 30 % unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
“Demgegenüber verpflichtet Art. 111 Abs. 4 BV den Bund, «in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik» zu fördern. Dieser bundesrechtliche Auftrag ist in § 123 Abs. 2 KV als Grundsatz der Besteuerung aufgenommen worden. Diesem Auftrag entspricht die steuerliche Privilegierung des Sparens im Rahmen der sogenannten dritten Säule. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine Verpflichtung zu einer bestimmten Form der Privilegierung von selbstbewohntem Wohneigentum abgeleitet werden (vgl. bezüglich der Besteuerung des Eigenmietwerts VGE VD.2021.258 vom 21. März 2022 E. 3.3.2). Vielmehr ist es unzulässig, auf unbeweglichem Vermögen einen generellen, rein eigentumspolitischen Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8). Schliesslich ist im Ergebnis mit dem trotz deutlichem Anstieg der Liegenschaftspreise rund 30 % unter dem Kaufpreis liegenden Steuerwert der Förderung der Selbstvorsorge Rechnung getragen worden.”
Les prestations en capital provenant de la prévoyanÎ sont, selon l'art. 111 Cst., considérées comme des prestations devant être prises en compte de manière particulière et, comme l'exposent la législation et la jurisprudenÎ, sont imposées séparément du reste du revenu selon un tarif spécial de prévoyanÎ. Ce régime supprime l'effet de progressivité du reste du revenu ; les impôts cantonaux sont soumis à un tarif réduit et l'impôt fédéral direct est perçu selon la règle prévue par les dispositions pertinentes (tarif au cinquième).
“Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Damit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl.”
“Nr. 7 E. 4c). Überlegungen zum Vorliegen eines irgendwie gearteten Zwangselements gründen letztlich in der Interpretation der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) als Privileg, das nicht steuerplanerischen Massnahmen der steuerpflichtigen Person ausgesetzt werden soll. Diese Regelung ist aber nur ein systematisch gebotenes Korrektiv für das Periodizitätsprinzip, das bei einer stark progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs zu erheblichen Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen kann (Ivo P. Baumgartner, a.a.O., N. 10c zu Art. 37 DBG). Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) betrifft demgegenüber die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers besonders privilegiert besteuert werden. Die Verfassungsgrundlage findet sich in Art. 111 BV. Zu diesem Zweck werden sie – anders als die Kapitalabfindungen nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 43 StG) – gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer erfasst (sog. Vorsorgetarif; Art. 38 Abs. 1 DBG; Art. 44 Abs. 1 StG). Damit wird die Progressionswirkung des übrigen Einkommens eliminiert (BGer 2C_158/2013 vom 26.8.2013, E. 3.2). Die kantonalen Steuern werden zu einem reduzierten Tarif (Art. 44 Abs. 2 und 3 StG) und die direkte Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 Abs. 2 DBG) besteuert (VGE 100 2019 66/67 vom 24.10.2019, E. 2.3). Der Anwendungsbereich von Art. 38 DBG (bzw. Art. 44 StG) erstreckt sich grundsätzlich auf alle Einkünfte (Kapitalleistungen) aus Vorsorge im weiten Sinn des Wortes. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge gelten vorab Kapitalleistungen aus AHV/IV (1. Säule), aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), aus Leibrenten und Verpfründung (Säule 3b) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile (vgl.”
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