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l'art. 106 Cst. a été mis en œuvre par la Loi fédérale sur les jeux d'argent (LJAr). La LJAr est entrée en vigueur pour l'essentiel le 1er janvier 2019 (certaines dispositions le 1er juillet 2019). La législation a été adoptée après une précision parlementaire et un référendum lors d'une votation populaire le 10 juin 2018.
“Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" (Art. 106 BV) von Volk und Ständen angenommen (AS 2012 3629; BBl 2009 7019; Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls"; BBl 2010 7961 ff.; BBl 2012 6623). Das Parlament verabschiedete in dessen Konkretisierung am 29. September 2017 das Bundesgesetz über Geldspiele. Gegen dieses kam das Referendum zustande. Am 10. Juni 2018 nahm das Stimmvolk das Geldspielgesetz an, worauf dieses (weitgehend) am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Die Kantone sind danach zuständig, Grossspiele zuzulassen (Art. 106 Abs. 3 BV; Art. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e BGS; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes: SCHERRER/BRÄGGER, Das neue Schweizer Geldspielgesetz und Update zu den Entwicklungen in Liechtenstein, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht [ZfWG] 2019 S. 116 ff., dort S. 117).”
“In Umsetzung von Art. 106 BV regelt das am 1. Januar 2019 beziehungsweise 1. Juli 2019 (Art. 86—93) in Kraft getretene BGS die Zulässigkeit und die Durchführung der Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht und die Verwendung von deren Ertrag (Art. 1 Abs. 1 BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 8387; nach Ergreifung des Referendums fand die Volksabstimmung am 10. Juni 2018 statt; vgl. E. 7.4.2 hiernach). Das Geldspielgesetz löste das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab und führte diese beiden Erlasse in einem Bundesgesetz zusammen, um eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu bewirken. Das Gesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Daneben soll es dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden (BBl 2015 8387, 8388).”
La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral relève que l'art. 106 Cst. ne permet ni, en vertu du principe de proportionnalité, ni au titre de la liberté économique, de déduire un régime différent de concessions et d'autorisations susceptible d'ouvrir le marché suisse aux prestataires en ligne étrangers.
“[S. 16 ff.]). Auch die Beschwerdeführerin vermag keine weniger weitgehende, aber im Hinblick auf den Schutz des gewählten Geldspielsystems und der Spielerinnen und Spieler ebenso wirksame Massnahme zu nennen. Ein anderes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem, welches den Schweizer Markt auch für ausländische Online-Anbieterinnen - wie die Beschwerdeführerin - öffnen würde, kann im Hinblick auf Art. 106 BV weder aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Wirtschaftsfreiheit abgeleitet werden (vgl. BIAGGINI, a.a.O., N. 6 [in fine] zu Art. 106 BV; SCHNEIDER, a.a.O., N. 7 [in fine] zu Art. 106 BV).”
Cst. art. 106 ch. 18 Le but de la loi est notamment de protéger la population contre les dangers des jeux d'argent, d'assurer que le déroulement des jeux soit sûr et transparent, ainsi que de garantir l'affectation des recettes, notamment à des fins d'utilité publique et, en partie, au profit de l'assuranÎ-vieillesse et survivants (AVS) et de l'assuranÎ-invalidité (AI).
“Das Geldspielgesetz löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab. Es führt diese beiden Erlasse zusammen, um im Rahmen von Art. 106 BV eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu schaffen. Das Gesetz will die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen (Art. 2 lit. a BGS), dafür sorgen, dass diese sicher und transparent durchgeführt werden (Art. 2 lit. b BGS), und sicherstellen, dass der Reingewinn aus den Grossspielen grundsätzlich vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke sowie ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet werden (Art. 2 lit. c und d BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387 ff., 8388 f. sowie Ziff.”
“Das Geldspielgesetz löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab. Es führt diese beiden Erlasse zusammen, um im Rahmen von Art. 106 BV eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu schaffen. Das Gesetz will die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen (Art. 2 lit. a BGS), dafür sorgen, dass diese sicher und transparent durchgeführt werden (Art. 2 lit. b BGS), und sicherstellen, dass der Reingewinn aus den Grossspielen grundsätzlich vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke sowie ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet werden (Art. 2 lit. c und d BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387 ff., 8388 f. sowie Ziff.”
“In Umsetzung von Art. 106 BV regelt das am 1. Januar 2019 beziehungsweise 1. Juli 2019 (Art. 86—93) in Kraft getretene BGS die Zulässigkeit und die Durchführung der Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht und die Verwendung von deren Ertrag (Art. 1 Abs. 1 BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 8387; nach Ergreifung des Referendums fand die Volksabstimmung am 10. Juni 2018 statt; vgl. E. 7.4.2 hiernach). Das Geldspielgesetz löste das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab und führte diese beiden Erlasse in einem Bundesgesetz zusammen, um eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu bewirken. Das Gesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Daneben soll es dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden (BBl 2015 8387, 8388).”
Citation: Cst. art. 106 n. 17 La protection contre le jeu d'argent excessif (ludopathie) et les conséquences sociales et sanitaires qui y sont associées justifie des exigences en matière d'autorisation et de surveillanÎ. De cet intérêt public découle également la nécessité de garantir l'exploitation sûre et transparente des jeux d'argent et d'empêcher les offres illégales.
“Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur gerechtfertigt, wenn sie zumutbar ist, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Eine geeignete und erforderliche Massnahme ist folglich unzumutbar und unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt. Um zu bestimmen, ob eine angemessene Zweck-/Mittel-Relation gegeben ist, sind die sich widerstreitenden Interessen abzuwägen. Die Geldspielgesetzgebung verfolgt den angemessenen Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel (Art. 2 Bst. a und b BGS; vgl. auch Art. 106 Abs. 5 BV; Botschaft des Bundesrats zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, in BBl 2015 8387 ff., 8406; vorne E. 4.2). Spielsucht, welche eine psychische Störung darstellt, zählt – wie die Alkohol- und die Drogensucht – zu den Abhängigkeitserkrankungen. Mit ihr gehen oft harte soziale und gesundheitliche Folgen einher. Finanzielle Probleme führen nicht selten zur Verschuldung, manchmal auch zu Eigentums- und Vermögensdelikten. Spielsüchtige sind zudem in einem erhöhten Mass der Gefahr von Suizid und Arbeitslosigkeit ausgesetzt (Botschaft des Bundesrats zum Geldspielgesetz, in BBl 2015 8387 ff., 8401 ff.). Angesichts dieses hohen Gefährdungspotentials von Geldspielen besteht entgegen dem Beschwerdeführer ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, deren sicheren und transparenten Betrieb u.a. durch eine Bewilligungspflicht sowie eine staatliche Aufsicht zu gewährleisten und illegale Geldspiele zu unterbinden. Das Interesse an der Gewährleistung einer einwandfreien Betriebsführung bzw.”
Les blocages d'accès au réseau ou au DNS peuvent être considérés comme un instrument d'exécution approprié et proportionné pour l'application du régime suisse des jeux d'argent. La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral reconnaît que de tels blocages servent à protéger le système de jeux d'argent mis en plaÎ, les joueurs ainsi que la sécurité et l'ordre publics (p. ex. en ce qui concerne la dépendanÎ au jeu, la manipulation des jeux, le blanchiment d'argent) et peuvent être compatibles avì l'art. 106 Cst., pour autant qu'ils reposent sur une base légale et soient appliqués de manière proportionnée.
“Die DNS-Zugangssperre ist auch erforderlich: Im Gesetzgebungsverfahren wurden verschiedene andere Massnahmen geprüft. Diese wären entweder nicht gleich wirksam wie die Zugangssperre (Sperrung von Internetseiten auf freiwilliger Basis; Veröffentlichung einer "weissen" Liste mit einem Label; Veröffentlichung einer "schwarzen" Liste ohne anschliessende Sperrung) oder sie wären gegenüber dieser mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten; Kombination von Internet- und Zahlungssperren; Unterdrückung von Suchergebnissen auf Internet-Suchmaschinen; Strafbarkeit der Spielerinnen und Spieler). Auch die Beschwerdeführerin vermag keine weniger weitgehende, aber im Hinblick auf den Schutz des gewählten Geldspielsystems und der Spielerinnen und Spieler ebenso wirksame Massnahme zu nennen. Ein anderes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem, welches den Schweizer Markt auch für ausländische Online-Anbieterinnen - wie die Beschwerdeführerin - öffnen würde, kann im Hinblick auf Art. 106 BV weder aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Wirtschaftsfreiheit abgeleitet werden (vgl. die Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.3 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.3, zur Publikation vorgesehen).”
“[in fine]; 135 II 338 E. 6.3.1; GRISEL RAPIN, a.a.O., N. 9 ad art. 106 Cst.; BENNO SCHNEIDER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 7 [in fine] zu Art. 106 BV). Die Netzsperre schützt das geschaffene Geldspielsystem, die Spielenden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor den Gefahren (Spielsucht, Spielmanipulation, Geldwäscherei usw.), welche von den Online-Geldspielen ausländischer Anbieterinnen ausgehen.”
“2023 2023 IV/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Spielbankenkommission B—439/2020 vom 30. November 2021 Geldspiele. Zugangssperre bei in der Schweiz nicht bewilligten ausländischen Online-Spielangeboten. Prüfung, ob Geoblocking eine geeignete technische Massnahme des Anbieters ist, um von der Sperrliste der ESBK gelöscht zu werden. Art. 27, Art. 106, Art. 190 BV. Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 2 BGS. Art. 93 VGS. 1. In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid.”
“Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.), lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
Citation : Cst. art. 106 N. 15 art. 106 Cst. justifie des restrictions à l'encontre de prestataires en ligne étrangers, non autorisés en Suisse, afin de protéger les joueuses et les joueurs. Il ne découle pas de l'art. 106 Cst. que le marché doive nécessairement être ouvert par un autre système de concessions ou d'autorisations.
“S. 28 ff.) oder sie wären gegenüber dieser mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten; Kombination von Internet- und Zahlungssperren; Unterdrückung von Suchergebnissen auf Internet-Suchmaschinen; Strafbarkeit der Spielerinnen und Spieler; vgl. hierzu die Notiz des Bundesamts für Justiz, Internetsperre, a.a.O., Ziff. 4.1-4.4 S. 16 ff.). Auch die Beschwerdeführerin vermag keine weniger weitgehende, aber im Hinblick auf den Schutz des gewählten Geldspielsystems und der Spielerinnen und Spieler ebenso wirksame Massnahme zu nennen. Ein anderes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem, welches den Schweizer Markt auch für ausländische Online-Anbieterinnen - wie die Beschwerdeführerin - öffnen würde, kann im Hinblick auf Art. 106 BV weder aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Wirtschaftsfreiheit abgeleitet werden (BIAGGINI, a.a.O., N. 6 in fine zu Art. 106 BV; SCHNEIDER, a.a.O., N. 7 in fine zu Art. 106 BV). BGE 148 II 392 S. 412”
“86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.) lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
Citation: Cst. art. 106 ch. 14 Le fondement constitutionnel de l'art. 106 Cst. permet l'édiction législative et la mise en œuvre cohérente de mesures de blocage d'accès à l'encontre d'opérateurs de jeux d'argent étrangers non autorisés en Suisse. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral (TAF), un simple système de concessions ou d'autorisations, pris isolément, ne suffit pas à atteindre les objectifs poursuivis par le législateur; des blocages d'accès conformes aux art. 86 ff. LJAr sont donc justifiables.
“86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.) lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
“Denn gemäss Art. 86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die FDA den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.), lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substanziiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
“2023 2023 IV/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Spielbankenkommission B—439/2020 vom 30. November 2021 Geldspiele. Zugangssperre bei in der Schweiz nicht bewilligten ausländischen Online-Spielangeboten. Prüfung, ob Geoblocking eine geeignete technische Massnahme des Anbieters ist, um von der Sperrliste der ESBK gelöscht zu werden. Art. 27, Art. 106, Art. 190 BV. Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 2 BGS. Art. 93 VGS. 1. In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid.”
RéférenÎ : Cst. art. 106 ch. 13 Le législateur cantonal a transféré la réglementation de l'utilisation concrète des moyens au Conseil d'État. Le fondement de la délégation est formulé de manière ouverte, conférant ainsi au Conseil d'État une large marge de manœuvre dans son aménagement. Le tribunal administratif doit donc, lorsqu'il contrôle les ordonnances adoptées sur cette base, faire preuve de retenue et ne peut s'opposer aux ordonnances à la légère.
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E.”
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Regierungsrat gestützt auf Art. 38 KGSG zum Erlass von Bestimmungen zur Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds grundsätzlich befugt war. Ebenso wenig macht er geltend, die Regelungen des KGSG seien nicht hinreichend bestimmt (vgl. zum verfassungsmässigen Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip allgemein statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1). Zu klären ist ausschliesslich, ob die Anwendung von Art. 70 Bst. c und Art. 75 KGSV im vorliegenden Fall übergeordnetem Recht widerspricht (vgl. vorne E. 4.1). Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass es aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht dem kantonalen Gesetzgeber obliegt bzw. seinem Entscheid vorbehalten ist, die Gewährung von Beiträgen aus den Reingewinnen von Grossspielen zu regeln (Art. 106 Abs. 6 BV; Art. 127 BGS). Dieser hat seinerseits die Konkretisierung der Bestimmungen zur Mittelverwendung dem Regierungsrat übertragen (Art. 38 KGSG; vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hat er dem Regierungsrat angesichts der offen formulierten Delegationsgrundlage bei der Regelung der Einzelheiten einen grossen Gestaltungsspielraum eingeräumt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Es obliegt dem Regierungsrat, die Grundsätze des KGSG dergestalt zu präzisieren, dass eine sachgerechte, klare, berechenbare und rechtssichere Lösung gefunden wird, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des hier massgebenden Verordnungsrechts und darf grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.4 [zur Anwendung von Bundesrecht]; 2021 S. 441 E. 4.4; vgl. auch BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 454 E. 3.2 f., 144 II 313 E.”
Citation : Cst. art. 106 n. 12 Selon l'art. 106 Cst., un géoblocage facilement contournable ne suffit pas comme mesure technique appropriée pour justifier la suppression d'une offre en ligne non autorisée en Suisse de la liste de blocage. Les exploitants doivent prendre des dispositions techniques efficaces, non facilement contournables, afin qu'une demanÞ de levée du blocage d'accès ait des chances de succès.
“2023 2023 IV/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Spielbankenkommission B—439/2020 vom 30. November 2021 Geldspiele. Zugangssperre bei in der Schweiz nicht bewilligten ausländischen Online-Spielangeboten. Prüfung, ob Geoblocking eine geeignete technische Massnahme des Anbieters ist, um von der Sperrliste der ESBK gelöscht zu werden. Art. 27, Art. 106, Art. 190 BV. Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 2 BGS. Art. 93 VGS. 1. In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid.”
RéférenÎ : Cst. art. 106 n. 11 La jurisprudenÎ reconnaît une fonction de surveillanÎ de la Confédération (Gespa) à l'égard des autorisations cantonales de petits jeux, car, sinon, il existerait un risque considérable que dans certains cantons se développent des pratiques contraires au droit fédéral et échappant à une surveillanÎ indépendante; de plus, la Gespa ne disposerait que d'une qualité pour recourir limitée.
“Für eine Aufsichtsfunktion der Gespa über die kantonalen Kleinspielbewilligungen spricht auch Sinn und Zweck der bundes- und interkantonalrechtlichen Regulierung im Geldspielbereich: Bereits in der Verfassung ist ausdrücklich vorgesehen, dass Bund und Kantone den Gefahren der Geldspiele Rechnung tragen, und durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicherstellen (Art. 106 Abs. 5 BV; vgl. vorne E. 3.2; vgl. auch SCHNEIDER, a.a.O., N. 27 zu Art. 106 BV). Auch das BGS - mit welchem die umfassende Kompetenz des Bundes zur Regelung der Geldspiele nach Art. 106 BV umgesetzt worden ist, und dessen Umsetzung das GSK wesentlich dient - soll einen sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele gewährleisten und die Bevölkerung angesichts des Gefährdungspotenzials der Geldspiele angemessen schützen (Art. 2 lit. a und b BGS; siehe auch BGE 148 II 392 E. 2.1 mit Hinweisen, unter anderem auf Botsch. BGS, BBl 2015 8406 Ziff. 1.2.1). Würde die Gespa über kantonale Kleinspielbewilligungen zwar informiert, hätte sie dabei aber nur eine (stark) eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit, bestünde ein erhebliches Risiko, dass sich in einzelnen Kantonen nicht bundesrechtskonforme Praxen entwickeln würden, die keiner unabhängigen Aufsicht zugänglich wären. Gerade bei der bundesrechtswidrigen Bewilligung von Kleinspielen würde in diesem Zusammenhang bei den direkt verfahrensbeteiligten Parteien jeglicher Anreiz fehlen, gegen eine Kleinspielbewilligung einer kantonalen Behörde vorzugehen.”
“Für eine Aufsichtsfunktion der Gespa über die kantonalen Kleinspielbewilligungen spricht auch Sinn und Zweck der bundes- und interkantonalrechtlichen Regulierung im Geldspielbereich: Bereits in der Verfassung ist ausdrücklich vorgesehen, dass Bund und Kantone den Gefahren der Geldspiele Rechnung tragen, und durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicherstellen (Art. 106 Abs. 5 BV; vgl. vorne E. 3.2; vgl. auch SCHNEIDER, a.a.O., N. 27 zu Art. 106 BV). Auch das BGS - mit welchem die umfassende Kompetenz des Bundes zur Regelung der Geldspiele nach Art. 106 BV umgesetzt worden ist, und dessen Umsetzung das GSK wesentlich dient - soll einen sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele gewährleisten und die Bevölkerung angesichts des Gefährdungspotenzials der Geldspiele angemessen schützen (Art. 2 lit. a und b BGS; siehe auch BGE 148 II 392 E. 2.1 mit Hinweisen, unter anderem auf Botsch. BGS, BBl 2015 8406 Ziff. 1.2.1). Würde die Gespa über kantonale Kleinspielbewilligungen zwar informiert, hätte sie dabei aber nur eine (stark) eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit, bestünde ein erhebliches Risiko, dass sich in einzelnen Kantonen nicht bundesrechtskonforme Praxen entwickeln würden, die keiner unabhängigen Aufsicht zugänglich wären. Gerade bei der bundesrechtswidrigen Bewilligung von Kleinspielen würde in diesem Zusammenhang bei den direkt verfahrensbeteiligten Parteien jeglicher Anreiz fehlen, gegen eine Kleinspielbewilligung einer kantonalen Behörde vorzugehen.”
Cst. art. 106 ch. 10 Les cantons déterminent le nombre maximal d'organisateurs de loteries et de paris sportifs ; ce nombre est actuellement fixé à deux (Swisslos et Loterie RomanÞ).
“[S. 8408 f.]). Wer Grossspiele, d.h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele automatisiert, interkantonal oder online durchführen will, braucht seinerseits hierfür eine Bewilligung der Gespa (Art. 21 BGS). Die Kantone bestimmen "die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten" (Art. 23 Abs. 1 BGS). Die Anzahl ist (derzeit) auf zwei beschränkt (Art. 49 Abs. 1 GSK: "Swisslos" und "Loterie Romande"; kritisch hierzu: OESCH, a.a.O., N. 38 zu Art. 106 BV).”
“[S. 8408 f.]). Wer Grossspiele, d.h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele automatisiert, interkantonal oder online durchführen will, braucht seinerseits hierfür eine Bewilligung der Gespa (Art. 21 BGS). Die Kantone bestimmen "die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten" (Art. 23 Abs. 1 BGS). Die Anzahl ist (derzeit) auf zwei beschränkt (Art. 49 Abs. 1 GSK: "Swisslos" und "Loterie Romande"; kritisch hierzu: MATTHIAS OESCH, a.a.O., N. 38 zu Art. 106 BV).”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'art. 106 al. 1 Cst. contient la compétenÎ législative de déroger au principe de la liberté économique et d'établir un système de concessions, formel ou de fait, pour les jeux d'argent. Le législateur peut limiter l'offre, en particulier des jeux d'argent en ligne, aux exploitants autorisés ou titulaires d'une concession en Suisse et y soumis à surveillanÎ. La liberté économique ne confère pas le droit d'offrir des jeux d'argent en Suisse sans la concession ou l'autorisation requise.
“Die Gesetzgebungskompetenz in Art. 106 Abs. 1 BV umfasst die implizite Ermächtigung, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und ein rechtliches oder faktisches Konzessionssystem schaffen zu können, was der Gesetzgeber getan hat, wenn er das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte (bzw. konzessionierte) und hier überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkte (vgl. BGE 141 II 262 E. 2.2 [in fine] und”
“Die privatwirtschaftliche Tätigkeit im Spielbanken- und Geldspielbereich erfolgt in einem System, das der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen ist (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5; Urteil 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen). Die Gesetzgebungskompetenz in Art. 106 Abs. 1 BV umfasst die implizite Ermächtigung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und ein rechtliches oder faktisches Konzessionssystem schaffen zu können, was der Gesetzgeber getan hat, wenn er das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte (bzw. konzessionierte) und hier überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkte (vgl. BGE 141 II 262 E. 2.2 [in fine] und”
“Die Wirtschaftsfreiheit verschafft kein Recht darauf, in der Schweiz Aktivitäten auszuüben, die ohne entsprechende Konzession oder Bewilligung verboten sind (vgl. das Urteil 2C_859/2010 vom 17. Januar 2012 E. 4.3.4, in: ZBl 113/2012 S. 497 ff.; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., Rz. 33). Die Gesetzgebungskompetenz in Art. 106 Abs. 1 BV umfasst die implizite Ermächtigung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und ein rechtliches oder faktisches Konzessionssystem schaffen zu können, was der Gesetzgeber getan hat, wenn er das Angebot von Online-Geldspielen auf in der Schweiz bewilligte (bzw. konzessionierte) und hier überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkt hat (vgl. BGE 141 II 262 E. 2.2 [in fine] u.”
RéférenÎ : Cst. art. 106 ch. 8 Depuis l'entrée en vigueur (pour l'essentiel) de la Loi fédérale sur les jeux d'argent le 1er janvier 2019, les cantons sont notamment compétents pour l'autorisation des jeux de granÞ envergure.
“Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" (Art. 106 BV) von Volk und Ständen angenommen (AS 2012 3629; BBl 2009 7019; Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls"; BBl 2010 7961 ff.; BBl 2012 6623). Das Parlament verabschiedete in dessen Konkretisierung am 29. September 2017 das Bundesgesetz über Geldspiele. Gegen dieses kam das Referendum zustande. Am 10. Juni 2018 nahm das Stimmvolk das Geldspielgesetz an, worauf dieses (weitgehend) am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Die Kantone sind danach zuständig, Grossspiele zuzulassen (Art. 106 Abs. 3 BV; Art. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e BGS; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes: SCHERRER/BRÄGGER, Das neue Schweizer Geldspielgesetz und Update zu den Entwicklungen in Liechtenstein, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht [ZfWG] 2019 S. 116 ff., dort S. 117).”
Citation : Cst. art. 106 N. 7 Le Tribunal fédéral et le Tribunal administratif fédéral ont reconnu les mesures de blocage d'accès DNS/Internet comme un instrument d'exécution nécessaire et proportionné pour la protection du régime national des jeux d'argent et des joueuses et joueurs. Des mesures concernant les paiements ont également été examinées dans les procédures législatives et judiciaires; elles sont toutefois présentées dans les décisions comme soit moins efficaces, soit assorties d'inconvénients importants.
“Die DNS-Zugangssperre ist auch erforderlich: Im Gesetzgebungsverfahren wurden verschiedene andere Massnahmen geprüft. Diese wären entweder nicht gleich wirksam wie die Zugangssperre (Sperrung von Internetseiten auf freiwilliger Basis; Veröffentlichung einer "weissen" Liste mit einem Label; Veröffentlichung einer "schwarzen" Liste ohne anschliessende Sperrung) oder sie wären gegenüber dieser mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten; Kombination von Internet- und Zahlungssperren; Unterdrückung von Suchergebnissen auf Internet-Suchmaschinen; Strafbarkeit der Spielerinnen und Spieler). Auch die Beschwerdeführerin vermag keine weniger weitgehende, aber im Hinblick auf den Schutz des gewählten Geldspielsystems und der Spielerinnen und Spieler ebenso wirksame Massnahme zu nennen. Ein anderes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem, welches den Schweizer Markt auch für ausländische Online-Anbieterinnen - wie die Beschwerdeführerin - öffnen würde, kann im Hinblick auf Art. 106 BV weder aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Wirtschaftsfreiheit abgeleitet werden (vgl. die Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.3 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 8.3.3, zur Publikation vorgesehen).”
“S. 28 ff.) oder sie wären gegenüber dieser mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten; Kombination von Internet- und Zahlungssperren; Unterdrückung von Suchergebnissen auf Internet-Suchmaschinen; Strafbarkeit der Spielerinnen und Spieler; vgl. hierzu die Notiz des Bundesamts für Justiz, Internetsperre, a.a.O., Ziff. 4.1-4.4 S. 16 ff.). Auch die Beschwerdeführerin vermag keine weniger weitgehende, aber im Hinblick auf den Schutz des gewählten Geldspielsystems und der Spielerinnen und Spieler ebenso wirksame Massnahme zu nennen. Ein anderes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem, welches den Schweizer Markt auch für ausländische Online-Anbieterinnen - wie die Beschwerdeführerin - öffnen würde, kann im Hinblick auf Art. 106 BV weder aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Wirtschaftsfreiheit abgeleitet werden (BIAGGINI, a.a.O., N. 6 in fine zu Art. 106 BV; SCHNEIDER, a.a.O., N. 7 in fine zu Art. 106 BV). BGE 148 II 392 S. 412”
“86 BGS ist der Zugang zu Geldspielen zu sperren, wenn diese in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 1) und wenn deren Veranstalterinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern (Abs. 2). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, setzen die ESBK und die interkantonale Behörde das entsprechende Angebot auf ihre Sperrliste (Art. 86 Abs. 3 BGS), worauf die Fernmeldedienstanbieterinnen den Zugang zu sperren haben (Art. 86 Abs. 4 BGS). Die Veranstalterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben und namentlich geltend machen, sie hätten das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden (Art. 87 Abs. 2 BGS). Gelingt dieser Nachweis nicht, so muss die Vorinstanz an der Sperrverfügung festhalten. Andererseits beruht die Geldspielgesetzgebung mit ihren strikten Zulassungs- und Schutzvorschriften ihrerseits auf dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV. Dabei versteht sich von selbst, dass die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten im öffentlichen Interesse liegt und mit strengen Massnahmen durchgesetzt werden kann. Dazu gehört die in Art. 86 BGS unmissverständlich vorgesehene Zugangssperre. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein Konzessions- oder Bewilligungssystem für sich allein den gesetzgeberischen Zielen offensichtlich nicht zu genügen. Dass allfällige Sperrverfügungen für die Betroffenen mit gewissen Nachteilen verbunden sind (zusätzlicher Aufwand, Reputationsschaden usw.) lässt diese auch nicht zum Vornherein als unzulässig erscheinen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachteile sind, soweit sie überhaupt genügend substantiiert sind, systembedingt mit der Sperre verbunden. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Art. 86 ff. BGS mit Verweis auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht weiter einzugehen.”
Citation : Cst. art. 106 n. 6 Les blocages d'accès à Internet peuvent être compatibles avì l'art. 106 Cst., la liberté économique, la jurisprudenÎ européenne pertinente et les droits fondamentaux, pour autant qu'ils reposent sur une base légale et qu'ils soient proportionnés.
“2023 2023 IV/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. Ltd. gegen Eidgenössische Spielbankenkommission B—439/2020 vom 30. November 2021 Geldspiele. Zugangssperre bei in der Schweiz nicht bewilligten ausländischen Online-Spielangeboten. Prüfung, ob Geoblocking eine geeignete technische Massnahme des Anbieters ist, um von der Sperrliste der ESBK gelöscht zu werden. Art. 27, Art. 106, Art. 190 BV. Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 2 BGS. Art. 93 VGS. 1. In der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote von ausländischen Veranstaltern dürfen von der Schweiz aus nicht zugänglich sein und werden auf einer Sperrliste der ESBK veröffentlicht (E. 3.3). 2. Gestützt auf die verschiedenen Auslegungsarten des Geldspielgesetzes genügt ein leicht zu umgehendes Geoblocking den Anforderungen einer geeigneten technischen Massnahme nicht, um die Aufhebung der Zugangssperre zu rechtfertigen, auch wenn die Gesetzesmaterialien diese Methode noch vorsahen (E. 5.4—5.5). 3. Netzsperren unterliegen dem Verfassungsauftrag von Art. 106 BV, verstossen nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und mit der europäischen Rechtsprechung kompatibel sowie mit den Grundrechten vereinbar (E. 6.1.2, 6.2, 7.2—7.5, 7.6.7, 7.7 f.). Jeux d'argent. Blocage de l'accès aux offres de jeux en ligne étrangères non autorisées en Suisse. Examen de la question de savoir si le géoblocage est une mesure technique appropriée de l'exploitant pouvant justifier son retrait de la liste noire de la CFMJ. Art. 27, art. 106, art. 190 Cst. Art. 86 al. 1 et 2, art. 87 al. 2 LJAr. Art. 93 OJAr. 1. Les offres de jeux d'argent en ligne d'exploitants étrangers, qui ne sont pas autorisées en Suisse, ne doivent pas être accessibles depuis la Suisse et doivent être publiées sur une liste noire de la CFMJ (consid. 3.3). 2. Sur la base des différentes interprétations de la loi sur les jeux d'argent, un géoblocage facile à contourner ne répond pas aux exigences d'une mesure technique appropriée pour justifier la levée du blocage de l'accès, et ce même si les documents législatifs prévoyaient encore cette méthode (consid.”
“, ne violent pas la liberté économique, reposent sur une base légale, sont proportionnés et compatibles avec la jurisprudence européenne ainsi qu'avec les droits fondamentaux (consid. 6.1.2, 6.2, 7.2-7.5, 7.6.7, 7.7 s.). Giochi in denaro. Blocco dell'accesso a offerte di gioco in linea estere non autorizzate. Esame dell'idoneità del blocco geografico come misura tecnica adottata dall'offerente per ottenere lo stralcio dalla lista nera della CFCG. Art. 27, art. 106, art. 190 Cost. Art. 86 cpv. 1 e 2, art. 87 cpv. 2 LGD. Art. 93 OGD. 1. Le offerte di gioco in linea proposte da operatori esteri, ma non autorizzate in Svizzera devono essere inaccessibili dalla Svizzera e sono pubblicate su una lista nera della CFCG (consid. 3.3). 2. Secondo i vari metodi di interpretazione della legge sui giochi in denaro, un blocco geografico facile da aggirare non soddisfa i requisiti relativi all'idoneità di una misura tecnica tale da giustificare l'annullamento del blocco dell'accesso, e questo benché i mate-riali legislativi prevedessero questo metodo (consid. 5.4-5.5). 3. I blocchi di rete sottostanno al mandato costituzionale di cui all'art. 106 Cost., non violano la libertà economica, si fondano su una base legale, rispettano il principio di proporzionalità e sono compatibili con la giurisprudenza europea e i diritti fondamentali (consid. 6.1.2, 6.2, 7.2-7.5, 7.6.7, 7.7 seg.). Am 3. September 2019 veröffentlichte die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK, nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Allgemeinverfügung betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten (BBl 2019 5823) mit folgendem Inhalt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1—4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren. Die zu sperrenden Domains können der Sperrliste betreffend die Angebote im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Spielbankenkommission entnommen werden (< www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/ illegalesspiel/zugangssperren.html >). Die gleichzeitig veröffentlichte Sperrliste enthielt die Domain der A.”
De l'art. 106 Cst. ne découle aucun système alternatif de concessions et d'autorisations permettant d'ouvrir le marché suisse aux prestataires en ligne étrangers. Les renvois à la jurisprudenÎ de l'UE/de la CJUE ne suffisent pas à cet égard.
“[S. 16 ff.]). Auch die Beschwerdeführerin vermag keine weniger weitgehende, aber im Hinblick auf den Schutz des gewählten Geldspielsystems und der Spielerinnen und Spieler ebenso wirksame Massnahme zu nennen. Ein anderes Konzessionierungs- und Bewilligungssystem, welches den Schweizer Markt auch für ausländische Online-Anbieterinnen - wie die Beschwerdeführerin - öffnen würde, kann im Hinblick auf Art. 106 BV weder aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip noch der Wirtschaftsfreiheit abgeleitet werden (vgl. BIAGGINI, a.a.O., N. 6 [in fine] zu Art. 106 BV; SCHNEIDER, a.a.O., N. 7 [in fine] zu Art. 106 BV).”
“[S. 8005 f.]). Die Schweiz hat die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vollumfänglich, sondern bloss teilweise übernommen. Die Dienstleistungsfreiheit ist auf 90 Tage beschränkt; die Niederlassungsfreiheit gilt ihrerseits nur für natürliche und nicht für juristische Personen wie die Beschwerdeführerin (vgl. hierzu: SCHERRER/MURESAN, a.a.O., N. 323 ff. [S. 205 ff.]; ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., Rz. 47 [in fine]). Diese legt entgegen ihrer Begründungspflicht nicht dar, inwiefern und unter welchem Titel die zitierte Rechtsprechung auch in der Schweiz Anwendung finden könnte. Ihr Hinweis auf eine - die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofs im Übrigen gerade relativierende - Kommentarstelle (MATTHIAS OESCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 106 BV) genügt hierzu nicht. Es ist auf die entsprechende Problematik deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehende E. 1.4).”
La loi sur les jeux d'argent regroupe la loi sur les casinos ainsi que le droit relatif aux loteries et aux paris commerciaux en un seul texte, afin de créer, dans le cadre de l'art. 106 Cst., une réglementation du secteur des jeux d'argent en Suisse qui soit cohérente, conforme aux finalités et adaptée aux exigences contemporaines.
“Das Geldspielgesetz löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG [AS 2000 677]) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG [BS 10 255]) ab. Es führt diese beiden Erlasse zusammen, um im Rahmen von Art. 106 BV eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspielwesens in der Schweiz zu schaffen (Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.1, zur Publikation bestimmt).”
“Das Geldspielgesetz löst das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab. Es führt diese beiden Erlasse zusammen, um im Rahmen von Art. 106 BV eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu schaffen. Das Gesetz will die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren schützen, die von den Geldspielen ausgehen (Art. 2 lit. a BGS), dafür sorgen, dass diese sicher und transparent durchgeführt werden (Art. 2 lit. b BGS), und sicherstellen, dass der Reingewinn aus den Grossspielen grundsätzlich vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke sowie ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet werden (Art. 2 lit. c und d BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387 ff., 8388 f. sowie Ziff.”
“In Umsetzung von Art. 106 BV regelt das am 1. Januar 2019 beziehungsweise 1. Juli 2019 (Art. 86—93) in Kraft getretene BGS die Zulässigkeit und die Durchführung der Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht und die Verwendung von deren Ertrag (Art. 1 Abs. 1 BGS; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 8387; nach Ergreifung des Referendums fand die Volksabstimmung am 10. Juni 2018 statt; vgl. E. 7.4.2 hiernach). Das Geldspielgesetz löste das Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SBG, AS 2000 677) und das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG, BS 10 255) ab und führte diese beiden Erlasse in einem Bundesgesetz zusammen, um eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz zu bewirken. Das Gesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Daneben soll es dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden (BBl 2015 8387, 8388).”
Cst. art. 106 ch. 3 Le système fédéral de concessions constitue une dérogation à la libre concurrenÎ ; il ne remplaÎ pas un marché libre et est conforme à la Constitution. Les restrictions d'accès prévues par la loi servent l'intérêt public, notamment à protéger les joueuses et les joueurs ainsi que la société contre les dangers liés aux jeux d'argent (p. ex. la dépendanÎ au jeu).
“Das BGS stützt sich auf Art. 106 Abs. 1 BV, der den Bund ermächtigt, unter Berücksichtigung der Interessen der Kantone Vorschriften über die Geldspiele zu erlassen. Nach Art. 106 Abs. 2 BV ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Das vorgesehene Konzessionssystem (Art. 5 ff. BGS) stellt eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 94 Abs. 4 BV dar, da es keinen freien Wettbewerb zulässt. Da diese Abweichung jedoch in der Bundesverfassung selbst vorgesehen ist, erfüllt sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 94 Abs. 4 BV und ist verfassungsmässig (vgl. Botschaft BGS, BBl 2015 8529). Die gesetzlich vorgesehenen Zugangssperren liegen zudem im öffentlichen Interesse, da unter anderem bezweckt wird, Spielerinnen und Spieler und die Gesellschaft von Gefahren zu schützen, die mit Geldspielen verbunden sind (vgl. E. 5.6 hiervor; Botschaft BGS, BBl 2015 8529).”
RéférenÎ : Cst. art. 106 ch. 2 L'organe de coordination prévu par la Constitution et par la loi se compose de membres des différentes autorités d'exécution et peut formuler des recommandations à l'intention de ces autorités. Il a notamment pour tâche de contribuer à la résolution des problèmes de délimitation et d'éventuels conflits de compétenÎ.
“Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufgabe daraus ableiten, dass im Anwendungsbereich des BGS weitere Abgrenzungsprobleme bestehen mögen (beispielsweise zwischen kleinen Pokerturnieren im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden und Spielbankenspielen im Zuständigkeitsbereich der ESBK). Alleine der Umstand, dass der Gesetzgeber im BGS kein Zustellungserfordernis von Kleinspielbewilligungen an die ESBK vorgesehen hat, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu, auch zumal die Gespa im Bereich der Abgrenzung zwischen kleinen Pokerturnieren und Spielbankenspielen ausserhalb ihres gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsbereichs tätig wäre. Im Übrigen sehen Verfassung und Geldspielgesetz ein Koordinationsorgan vor, welches sich aus Mitgliedern der verschiedenen Vollzugsbehörden zusammensetzt und diesen Behörden Empfehlungen machen kann. Dieses Koordinationsorgan hat insbesondere die Aufgabe, zur Lösung von Abgrenzungsproblemen und allfälligen Kompetenzstreitigkeiten beizutragen (vgl. Art. 106 Abs. 7 BV; Art. 113 ff. BGS; Botsch. BGS, BBl 2015 8488).”
Depuis l'entrée en vigueur de la loi sur les jeux d'argent (pour l'essentiel le 1er janvier 2019), les cantons sont compétents pour l'octroi des autorisations et la surveillanÎ des jeux de granÞ envergure au sens de l'art. 106 al. 3 Cst. (notamment l'octroi d'autorisations et la surveillanÎ).
“Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" (Art. 106 BV) von Volk und Ständen angenommen (AS 2012 3629; BBl 2009 7019; 2010 7961 ff. [Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls]; 2012 6623). Das Parlament verabschiedete in dessen Konkretisierung am 29. September 2017 das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51). Gegen dieses kam das Referendum zustande. Am 10. Juni 2018 nahm das Stimmvolk das Geldspielgesetz an, worauf dieses (weitgehend) am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Die Kantone sind danach zuständig, Grossspiele zuzulassen (Art. 106 Abs. 3 BV; Art. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e BGS; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes: URS SCHERRER/RAFAEL BRÄGGER, Das neue Schweizer Geldspielgesetz und Update zu den Entwicklungen in Liechtenstein, in: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht [ZfWG] 2019 S. 116 ff., dort S. 117).”
“Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls" (Art. 106 BV) von Volk und Ständen angenommen (AS 2012 3629; BBl 2009 7019; Botschaft vom 20. Oktober 2010 zur Volksinitiative "Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls"; BBl 2010 7961 ff.; BBl 2012 6623). Das Parlament verabschiedete in dessen Konkretisierung am 29. September 2017 das Bundesgesetz über Geldspiele. Gegen dieses kam das Referendum zustande. Am 10. Juni 2018 nahm das Stimmvolk das Geldspielgesetz an, worauf dieses (weitgehend) am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Die Kantone sind danach zuständig, Grossspiele zuzulassen (Art. 106 Abs. 3 BV; Art. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. e BGS; vgl. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes: SCHERRER/BRÄGGER, Das neue Schweizer Geldspielgesetz und Update zu den Entwicklungen in Liechtenstein, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht [ZfWG] 2019 S. 116 ff., dort S. 117).”