10 commentaries
Citation : Cst. art. 110 n. 10 La Confédération peut, en vertu de ses compétences en matière de circulation routière et de protection des travailleurs, édicter des dispositions à l'intention des chauffeurs et chauffeuses du transport professionnel de personnes, notamment pour la réglementation des temps de travail et de repos. L'organisation du temps de travail et de présenÎ a été déléguée par le législateur au Conseil fédéral (cf. art. 56 LCR).
“Der Bund hat sodann gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals (vgl. E. 4.1 hiervor) für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Mit Art. 56 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) hat der Bundesgesetzgeber dabei die Ordnung der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer an den Bundesrat delegiert. Als berufsmässig gelten in diesem Kontext Fahrten, die regelmässig bzw. in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll bzw. bei welchen ein die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigender Fahrpreis zu entrichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.”
Citation : Cst. art. 110 n. 9 Sur la base du droit de la protection des travailleurs (art. 110 al. 1 let. a Cst.), la Confédération a adopté des dispositions relatives aux temps de travail et de repos des conductrices et conducteurs du transport public professionnel. La réglementation des temps de travail et de présenÎ a été déléguée par le législateur au Conseil fédéral (art. 56 al. 1 LCR).
“Der Bund hat sodann gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals (vgl. E. 4.1 hiervor) für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Mit Art. 56 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) hat der Bundesgesetzgeber dabei die Ordnung der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer an den Bundesrat delegiert. Als berufsmässig gelten in diesem Kontext Fahrten, die regelmässig bzw. in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll bzw. bei welchen ein die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigender Fahrpreis zu entrichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.”
“Der Bund hat sodann gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals (vgl. E. 4.1 hiervor) für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Mit Art. 56 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) hat der Bundesgesetzgeber dabei die Ordnung der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer an den Bundesrat delegiert. Als berufsmässig gelten in diesem Kontext Fahrten, die regelmässig bzw. in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll bzw. bei welchen ein die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigender Fahrpreis zu entrichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.”
La Confédération a créé, sur la base de l'art. 110 Cst., une réglementation complète en matière de droit du travail (en particulier la loi sur le travail et les ordonnances y afférentes). Le droit fédéral n'empêche pas les cantons d'adopter des mesures sociales complémentaires ; selon la jurisprudenÎ, il laisse la plaÎ à l'introduction de salaires minimaux cantonaux, pour autant que ceux-ci poursuivent principalement des motifs de politique sociale et ne servent pas avant tout à la protection des travailleurs. La question de savoir si les communes ou les citoyennes et citoyens communaux sont compétents pour instaurer des régimes de salaire minimum communaux n'est pas tranchée dans les décisions citées ; les salaires minimaux publics examinés par les tribunaux jusqu'à présent reposent sur une base constitutionnelle cantonale.
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Winterthurer Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Stadtzürcher Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Winterthurer Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Stadtzürcher Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
Dans l'affaire mentionnée, des prétentions relatives au 1er août en tant que jour férié payé ont été concrètement invoquées dans les demandes procédurales, en se fondant sur l'art. 110 al. 3 Cst. (p. ex. un montant indiqué en argent, en sus de prétentions d'intérêts et d'une mention de la TVA légale dans les conclusions d'appel).
“Sep- tember 2020, im Verfahren AH 190161 sei betreffend Lohndiffe- renz der Monate Juli und August 2019 zu bestätigen. [...] 6. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7% zulasten der Beklagten und Be- rufungsklägerin." Berufungsanträge zur Anschlussberufung: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 42 S. 2): " 2. Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin [ist] auch für die Kündigungsfrist von zwei Monate[n], September und Oktober 2019 zu bestätigen und die Berufungsklägerin zur Bezahlung von CHF 6'024.20 brutto, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 zu verpflichten. 3. Die Berufungsklägerin ist zur Bezahlung [von] CHF 2'500.-- brutto als Bonus 2019 anteilsmässig bis Ende Oktober 2019, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 zu verpflichten. 4. Die Berufungsklägerin ist zur Bezahlung von CHF 304.-- brutto für den 1. August als bezahlter Feiertag (Art. 110 Abs. 3 BV), zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 zu verpflichten. - 5 - 5. Die Berufungsklägerin ist zur Bezahlung von CHF 1015.-- brutto für die Verpflegung an 29 Arbeitstage[n] ausserhalb des Arbeit- sortes Zürich, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 [zu verpflichten]. 6. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7% zulasten der Beklagten und Be- rufungsklägerin." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2): " 1. Rechtsbegehren 1 und 5 der Berufungsantwort seien abzuwei- sen. 2. Auf Rechtsbegehren 2, 3 und 4 der Berufungsantwort sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen." Erwägungen: I.”
Cst. art. 110 n° 6 Les règles relatives au temps de travail et de repos visent à protéger la santé des personnes salariées. Les modèles complexes d'organisation du temps de travail — notamment l'exploitation ininterrompue — soulèvent des problèmes particuliers et sont associés à des contraintes physiques et psychiques; leur réglementation vise donc avant tout à protéger la santé des personnes salariées.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).”
Pour l'exécution d'une créanÎ relative à l'indemnité du 1er août (Cst. art. 110 al. 3), la disposition légale seule ne constitue pas un titre d'ouverture de poursuite. Il faut une reconnaissanÎ de dette sans réserve et sans condition ou un autre titre signé ou approprié; sans signature ou sans mention sur les bulletins de salaire, il n'existe pas non plus de titre d'ouverture composé.
“4/5 Blatt 6). Es fehle somit an einer Erklärung, die den vorbehalts- und bedingungslo- sen Willen der Gesuchsgegnerin zum Ausdruck bringe, einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Folglich stellten auch die Schreiben vom 1. März 2020 (Urk. 4/5) und vom 11. Februar 2020 (Urk. 4/6) keine Schuldaner- kennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die eingereichten Lohnab- rechnungen (Urk. 4/4) würden keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin tragen, weshalb sie keine Rechtsöffnungstitel darstellen könnten. Da sodann weder der Arbeitsvertrag noch die Schreiben vom 1. März 2020 und 11. Februar 2020 auf Lohnabrechnungen verweisen würden, könne auch nicht von einem zusammen- gesetzten Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden. Soweit sich die Gesuchstel- lerin schliesslich für die Überstundenzuschläge auf Art. 321c OR, für den Zeitzu- - 5 - schlag für Nachtarbeit auf Art. 22 ArG und Art. 17 ArGV, für den Lohnzuschlag auf Art. 19 Abs. 3 ArG, die Entschädigung für den 1. August auf Art. 110 Abs. 3 BV und diejenige für den Zügeltag auf Art. 9c NAV Hauswirtschaft und auf Art. 329 Abs. 3 OR berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein keine Rechtsöffnungstitel bilde- ten (mit Verweis auf BGE 113 III 6 E. 1b). Die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angerufenen Dokumente und Bestimmungen aus dem Ar- beitsvertrag und dem Gesetz stellten keine Rechtsöffnungstitel dar. Mangels Ver- weisen in den jeweiligen Dokumenten liege auch kein zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel vor. Auch unter den weiteren von der Gesuchstellerin einge- reichten Unterlagen (Urk. 4/3, Urk. 4/7-9 und Urk. 21/14+15) finde sich kein Rechtsöffnungstitel für die verlangten Beträge. Das Gesuch sei deshalb mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 26 S. 10 ff.).”
Cst. art. 110 n° 4 Une déclaration d'applicabilité générale ne peut pas être empêchée uniquement parÎ qu'un employeur invoque des doutes de délimitation ; des opinions divergentes quant à l'appartenanÎ d'un établissement ou d'une activité ne suffisent pas, en elles‑mêmes, à justifier le rejet de l'assujettissement à une CCT.
“Schliesslich kommt dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr ist sie im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Jedenfalls kann aus dem blossen Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache, und anderseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen (vgl. etwa Art. 110 BV; Art. 1 AVEG) sein kann (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Im Übrigen war in concreto zumindest die Möglichkeit einer GAV-Unterstellung leicht erkennbar.”
La loi sur le travail (LTr) a pour but de protéger la santé et les intérêts sociaux des travailleurs dans le cadre de l'art. 110 al. 1 Cst. Les dispositions relatives au travail de nuit et du dimanche (art. 16 et suiv. LTr) visent à tenir compte des atteintes à la santé qui y sont liées. Conformément à l'art. 18 LTr, le travail dominical est en principe interdit; l'art. 19 LTr régit les exceptions susceptibles d'autorisation. Le travail dominical permanent ou régulièrement récurrent peut être autorisé s'il est indispensable pour des raisons techniques ou économiques; dans de tels cas, le SECO est compétent. Le travail dominical temporaire requiert l'autorisation de l'autorité cantonale lorsqu'il existe un besoin urgent.
“Das Arbeitsgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV), insbesondere in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht. Die Bestimmungen über die Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 16 ff. ArG) sollen den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belastungen der Arbeitnehmenden Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 4.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 18 Abs. 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr, unter Vorbehalt von Art. 19 ArG, untersagt. Art. 19 Abs. 1 ArG sieht Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit vor, die bewilligungspflichtig sind. Dauernde oder regelmässige wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit ist das SECO (Art. 19 Abs. 4 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 ArG von der kantonalen Behörde bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.”
Cst. art. 110 n. 2 En cas de doute quant à l'appartenanÎ à un champ d'application, l'obligation de cotiser de l'employeur ne disparaît pas du seul fait de questions litigieuses de délimitation. La question de savoir si un assujettissement à une CCT est facilement reconnaissable doit être prise en compte dans le cadre des méthodes d'interprétation classiques. Il ne faut pas conclure à l'absenÎ d'assujettissement sur la seule base de simples divergences d'opinion concernant les délimitations ; autrement, les employeurs pourraient se soustraire à leur obligation de cotiser uniquement au moyen de contestations procédurales.
“Schliesslich kommt dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr ist sie im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Jedenfalls kann aus dem blossen Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache, und anderseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen (vgl. etwa Art. 110 BV; Art. 1 AVEG) sein kann (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Im Übrigen war in concreto zumindest die Möglichkeit einer GAV-Unterstellung leicht erkennbar.”
art. 110 al. 1 Cst. justifie des dispositions de droit fédéral relatives aux temps de travail et de repos visant à protéger la santé des travailleurs. Cela vaut notamment pour des modèles de temps de travail complexes et exigeants pour les personnes concernées, tels que l'exploitation ininterrompue, dont la réglementation poursuit principalement la protection de la santé.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).”
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