194 commentaries
De l'art. 32 Cst. se déduit le principe «nemo tenetur se ipsum accusare» : les personnes inculpées ont le droit de garder le silenÎ, et le silenÎ ne peut entraîner ni conséquences défavorables ni conclusions préjudiciables. En outre, les sources interdisent l'emploi de la contrainte, de menaces, de promesses, de tromperies ou d'autres moyens portant atteinte à la liberté de pensée ou de volonté ; les éléments de preuve ainsi obtenus sont inadmissibles ou inexploitables.
“Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E.”
“Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4).”
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; je mit weiteren Hinweisen).”
Les forfaits pour les honoraires d'avocat sont, en principe, compatibles avì l'art. 32 al. 2 Cst. Ils portent toutefois atteinte au droit à une défense effective lorsqu'ils ne peuvent pas être adaptés dans un cas concret ou lorsqu'ils ne sont pas raisonnablement proportionnés aux prestations effectivement fournies. De même, les réductions des honoraires sont inacceptables si elles rendent pratiquement impossible l'exerciÎ effectif de la défense.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsanwältin oder vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454; 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.4).”
“Grundsätzlich ist es nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht gegen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3). Bei diesem Recht handelt es sich um einen in Art. 132 StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 1.2 und 4.3). Auf dieses Recht kann sich somit der Beschwerdeführer, der nicht beschuldigte Person ist, hier nicht berufen (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Die Verfassungsmässigkeit von Pauschalbeträgen im Rahmen von kantonalen Anwaltstarifen gilt insbesondere dann, wo wie vorliegend die Parteikostenverordnung bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3; vgl. 18 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PKV).”
“Das Abrechnen mittels Pauschale sei namentlich deshalb treuwidrig, weil die Erstinstanz mehrfach detaillierte Honorarnoten einverlangt habe, dann aber gar nicht auf den ausgewiesenen Zeitaufwand Bezug nehme und weil es der bisherigen Usanz im Kanton Zürich widerspreche. Die ausgewiesenen Aufwände im Gesamtumfang von 150 Stunden und 40 Minuten seien allesamt notwendig, üblich und angemessen. Dies zeige sich unter anderem an den umfangreichen Verfahrensakten (25 Bundesordner), an der 44-seitigen Anklageschrift sowie an den langen Plädoyers der involvierten Parteien. Zwar seien im Hauptverfahren in erster Linie nur noch die Schuldfähigkeit und die Höhe der Strafe Thema gewesen. Die Vorinstanz gehe jedoch fehl, wenn sie ausführe, dass es sich dabei um keine besonders schweren Rechtsfragen handle, erfordere doch gerade die Frage der Schuldfähigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit diversen Akten, Rechts- und Sachfragen. Die Kürzung der geltend gemachten Entschädigung um rund einen Fünftel bedeute, dass eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Ziff. 2 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV) schlicht nicht in den entschädigten Arbeitsstunden zu bewältigen sei.”
L'accusation doit indiquer de façon suffisamment précise le lieu, la date, l'heure ainsi que la nature et les conséquences de l'exécution de l'infraction, de sorte que la personne mise en cause puisse examiner rapidement et efficacement les accusations portées contre elle et exercer les droits de la défense qui lui sont reconnus conformément à l'art. 32 Cst.
“Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 (Urk. 119) handelte es sich bei der durch das hiesige Gericht festgestellten Verletzung des Spezialitätsprinzips um einen Mangel, der – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann und welcher aufgrund der nachträglichen Bewilligung durch die zuständigen deutschen Behörden auch tatsächlich geheilt wurde. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. 4.2. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen”
Dans le cadre des procédures disciplinaires en milieu pénitentiaire, les garanties générales du droit d'être entendu découlant de l'art. 32 Cst. doivent être appliquées. Cela comprend notamment le droit que les éléments de preuve proposés soient examinés et, dans la mesure où ils sont propres à éclairer les faits, admis et exploités (par exemple des enregistrements vidéo). Une instanÎ inférieure ne peut rejeter des offres de preuve de manière globale en procédant à une appréciation anticipée de la preuve.
“Hinweise darauf, dass die beiden Aufseher jeweils den Angriff auf ihren Kollegen beobachtet hätten, lassen sich ihren Schilderungen wie erwähnt nicht entnehmen. 4.4.5 Entgegen der Vorinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel nicht genügend erstellen. Namentlich verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aufseher K und/oder D angegriffen hat. Soweit die Vorinstanz der Auffassung sein sollte, der Nachweis des disziplinierungswürdigen Fehlverhaltens müsse bei Disziplinarverfahren wie dem vorliegenden nicht im Rahmen des Regelbeweismasses der vollen Überzeugung erbracht werden, ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass – wie die Vorinstanz ausführt – das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 2.2 und 3.2, erwogen hat, dass auf die dort beurteilten Disziplinarsanktionen (Rückversetzung in Einzelhaft etc.) die besonderen strafprozessualen Garantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 BV bzw. die spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechte der EMRK und der Verfassung grundsätzlich nicht anwendbar sind. Als anwendbar erklärte es aber auch in jenem Fall die allgemeinen aus der Garantie des rechtlichen Gehörs fliessenden Rechte (E. 3.3). Weder das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (vgl. Plüss, § 7 N. 25 ff.) noch der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Anspruch auf die Abnahme von offerierten Beweismitteln wird durch den genannten Entscheid mit Bezug auf Disziplinarsanktionen im Strafvollzug in Frage gestellt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen erscheint grundsätzlich tauglich, um eine Klärung betreffend den bislang nur unzureichend ermittelten und relevanten Sachverhalt herbeizuführen. Die Vorinstanz hätte seine Beweisofferte daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 64 Abs.”
Si la personne mise en cause demanÞ l'intervention d'un défenseur, l'interrogatoire doit être interrompu et il faut attendre pendant un certain temps l'arrivée du défenseur (art. 159 CPP). L'exerciÎ des droits de la défense ne doit pas permettre de conclure à la culpabilité de la personne mise en cause.
“Februar 2019 ist zunächst festzustellen, dass dem Beurteilten eine Verteidigung zur Seite gestellt wurde. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war er damals durch die Verteidigerin I____ vertreten. A____ legte aber Wert darauf, dass die Festnahme seinem Anwalt mit dem Spitznamen [...] mitgeteilt wird. Weiter sagte der Beurteilte, dass er den Anwalt seiner Wahl engagiert hätte, wenn es ihm während der Festnahme gesagt worden wäre. Der einvernehmende Detektiv-Korporal erklärte, dass der Beurteilte ausserkantonal festgenommen worden sei und aus den Akten der Kantonspolizei Zürich mit keinem Wort hervorgehe, dass er bei der Festnahme diesen Wunsch geäussert habe. Aufgrund des Fristenlaufs werde die Einvernahme mit der bestellten Verteidigung durchgeführt (Akten S. 278 f., 1534 f.). Gemäss der Rechtsprechung zur Wahlverteidigung kann die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). So sieht die Strafprozessordnung etwa das Recht vor, dass bei polizeilichen Einvernahmen die Verteidigung der beschuldigten Person anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Art. 159 Abs. 1 StPO ist die Einvernahme zu unterbrechen und für eine gewisse Zeit auf das Eintreffen der Verteidigung zu warten, wenn dieses Recht von der beschuldigten Person eingefordert wird (BGer 6B_195/2020 vom 23.”
“Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen unzulässigerweise berücksichtigt, dass er sich vor seiner ersten Einvernahme von seinem Anwalt habe beraten lassen wollen. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer sei zwar nicht zu widerlegen, dass er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnere. Dass dies eine beschönigende Ausrede sein könnte, sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, "wollte der Beschuldigte sich noch vor einer ersten Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen". Tatsächlich wäre es offensichtlich unzulässig, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch macht, auf den Beweis seiner Schuld zu schliessen (vgl. zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Einzelnen BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit Hinweisen). Ob (und inwieweit) es im Einzelnen zulässig ist, bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes (siehe Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) ausgeübt hat, braucht an dieser Stelle indessen nicht erörtert zu werden. Denn nachdem die Vorinstanz zunächst Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach sich dieser nicht an den Vorfall erinnern möge, legt sie diese ihrer Beweiswürdigung schliesslich trotzdem zugrunde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von einem Anwalt beraten liess, hat sich folglich jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Beweiswürdigung ausgewirkt. Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz ferner darin, dass seine Aussagen denjenigen von B.________ "nicht diametral" entgegenstünden. Zu Unrecht: Da der Beschwerdeführer aussagte, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können - was durchaus vorstellbar ist -, stehen seine Angaben den belastenden Aussagen der beiden Zeugen tatsächlich nicht entgegen, wie es bei einer eigenen von den Zeugenaussagen abweichenden Darstellung der Ereignisse der Fall wäre. Seine zusätzlichen, allgemein gehaltenen Aussagen, er halte sich an die Verkehrsregeln, die Vorwürfe würden überhaupt nicht seinem Fahrstil entsprechen und er sei eine friedliebende Person, ändern nichts an dieser Einschätzung.”
Citation : Cst. art. 32 N. 189 La maxime «in dubio pro reo» concerne tant la charge de la preuve que l'appréciation des preuves : comme règle de répartition de la charge de la preuve, l'obligation d'établir la culpabilité incombe à l'accusation. Comme règle d'appréciation des preuves, le tribunal ne peut considérer comme établi un fait défavorable à l'accusé s'il existe, d'un point de vue objectif, des doutes sérieux ou insurmontables à cet égard.
“Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl.”
“Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzun- gen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: - 27 - a)Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschulds- vermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn un- überwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszuge- hen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abs- trakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). b)Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen.”
“Bestreitet eine beschuldigte Person im zweitinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten, der allenfalls vom Berufungsgericht erhobenen Beweise und der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.”
La poursuite ou la prolongation de la détention préventive ne peut se fonder uniquement sur le fait que la personne mise en cause exerÎ (en tout ou en partie) son droit de garder le silenÎ. Toutefois, s'il existe d'autres éléments suffisamment concrets laissant présumer un risque de collusion, la détention peut être maintenue pour ce motif, sans que cela ne constitue une violation du droit de garder le silenÎ, ni de l'art. 32 Cst. ni de l'art. 6 CEDH.
“Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).”
La présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) limite les privations de liberté à titre préventif. Le motif de détention fondé sur le danger de récidive constitue une détention préventive et est en tension avì la présomption d'innocenÎ; il ne peut donc être appliqué qu'avì retenue et dans le cadre des limites constitutionnelles (p. ex. art. 10 Cst./art. 36 Cst.). En particulier, la doctrine et le Conseil fédéral préconisent une interprétation restrictive des conditions du danger de récidive.
“2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: "[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur "im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221). Die Botschaft fährt fort: "Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In Buchstabe c von Absatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf " ALBRECHT, AJP 2011, S. 982"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S.”
“Aus prognostischer Warte können allerdings auch Straftaten, die in jüngerer Vergangenheit (nur) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit begangen wurden, eine ähnlich geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in naher Zukunft bilden wie eine mehrere Jahre zurückliegende Tat, die rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 143 IV 9 E. 2.6). Zu denken ist an eine Reihe gleichgelagerter Verbrechen oder schwerer Vergehen, für die glaubhafte Geständnisse, übereinstimmende Zeugenaussagen, ein Tatvideo oder sogar eine erst- oder zweitinstanzliche Verurteilung im Recht liegen. Der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr spricht deshalb nicht dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten als Grundlage für einfache Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ohne ein rechtskräftiges Urteil zu verlangen. Aus dieser rein prognostischen Warte wäre es freilich auch denkbar - analog der Regel in Art. 221 Abs. 1bis StPO -, bereits einen (dringenden) Tatverdacht als "Vortat" genügen zu lassen oder die Schwelle für die Haftanordnung sogar noch tiefer anzusetzen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreifen und per se in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) stehen. Sie dürfen erst als ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden (BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 143 IV 9 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ermöglicht zwar einerseits die Haft wegen Wiederholungsgefahr, stellt aber andererseits gleichzeitig die verfassungsrechtlich notwendigen Schranken auf (vgl. Art. 36 BV), um eine uferlose Anordnung von Präventivhaft zu verhindern. Wie hoch die Anforderungen für die einfache Wiederholungsgefahr sein sollen, beinhaltet deshalb letztlich eine normative Wertung, auf die eine teleologische Auslegung keine befriedigende oder abschliessende Antwort geben kann.”
“2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist, dass der Bundesrat zunächst vorgeschlagen hatte, die qualifizierte Wiederholungsgefahr in den bestehenden Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu integrieren. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr sollte neu eine einzige Vortat genügen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c des Vorentwurfs von 2017 zur Änderung der Strafprozessordnung [hiernach: VE-StPO 2017]: "[...] durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher eine solche Straftat verübt hat"). Wie die Botschaft ausführt, begrüsste dies eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden. Es sei aber vorgebracht worden, dass die Regelung nicht weit genug gehe, und es sei verlangt worden, analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Fällen ganz auf ein Vortatenerfordernis zu verzichten. Der Bundesrat wies darauf hin, dass es sich beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr um Präventivhaft handle, die nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar sei und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 BV) der betroffenen Person zur Folge habe. Der Haftgrund dürfe deshalb nur mit Zurückhaltung und nur "im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen" (BBl 2019 6742 f. zu Art. 221). Die Botschaft fährt fort: "Der Entwurf schlägt aufgrund des oben Gesagten eine differenzierte Regelung vor: In Buchstabe c von Absatz 1soll der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss geltendem Recht grundsätzlich beibehalten werden. Das heisst, es werden insbesondere nach wie vor mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten als sogenannte 'Vortaten' vorausgesetzt [unter Hinweis auf die Botschaft von 2005, BBl 2006 1085, 1129]. Der Begriff 'verübt' setzt voraus, dass diese Straftaten rechtskräftig beurteilt sein müssen [unter Hinweis auf " ALBRECHT, AJP 2011, S. 982"]. Denn diese Vortaten sind der einzige gesicherte Anhaltspunkt im Hinblick auf die zu erstellende Legalprognose [unter Hinweis auf " MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht, S.”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 186 Lorsque, après appréciation libre et complète de l'ensemble des preuves, subsistent des doutes insurmontables (substanciels, irréductibles) quant à la réalisation des éléments constitutifs de l'infraction, le tribunal doit, au bénéfiÎ de la personne mise en accusation, retenir la version des faits la plus favorable à celle-ci; dans ce cas, la personne doit être acquittée. La charge de la preuve incombe à l'autorité de poursuite; de simples probabilités ou des doutes abstraits ou théoriques ne suffisent pas.
“Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht mass—gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän—gen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c).”
“Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinwei- sen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzun- gen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: - 27 - a)Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschulds- vermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn un- überwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszuge- hen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abs- trakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). b)Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen.”
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 185 Pour la mise en œuvre effective de l'art. 32 al. 2 Cst., les dossiers d'enquête doivent en principe être complets, classés de manière systématique et documentés conformément aux règles de tenue des dossiers. Les autorités sont tenues d'enregistrer par écrit tous les faits pertinents pour la procédure ; en règle générale, cela implique un enregistrement continu dans un répertoire. Dans les cas simples, il peut toutefois être renoncé à tenir un répertoire (CPP art. 100 al. 2).
“1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).”
“Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 302; je mit Hinweisen). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. Dies bedeutet im Strafverfahren, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; je mit Hinweisen). Gericht und Parteien müssen in der Lage sein, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Sie müssen beurteilen können, ob der Sachverständige bei seiner Beurteilung alle relevanten Akten berücksichtigte. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass sie über die gleichen Informationen und Akten verfügen wie der Sachverständige bei der Begutachtung. Sind die Akten unvollständig, können die Parteien ihr Akteneinsichtsrecht nicht wirksam ausüben (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.3.3).”
“Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfas- sung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Ver- fahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses An- spruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Un- tersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Vo- raussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen - 45 - kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldig- ten Person, respektive der Verteidigung, sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Un- tersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3; 6B_1318/2019 vom 23.”
“Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person, respektive der Verteidigung, sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1).”
La présomption d'innocenÎ au sens de l'art. 32 al. 1 Cst. concerne, en règle générale, la personne physique qui fait l'objet d'une procédure pénale; il est douteux que les personnes morales puissent se prévaloir de cette garantie pénale particulière de manière analogue. En outre, la jurisprudenÎ relève que, en principe, les mesures administratives prises pendant la pendanÎ d'une procédure pénale ne sont pas, en soi, contraires à la présomption d'innocenÎ; il faut procéder à une appréciation concrète au cas par cas.
“Die Beschwerdeführerinnen sehen in der Regelung von Art. 39 Abs. 3 AMBV im Weiteren einen Widerspruch zur in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung. Zunächst ist höchst fraglich, ob sich die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens überhaupt auf die Unschuldsvermutung berufen können, da vorliegend nicht sie von dieser besonderen strafrechtlichen Gewährleistung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV geschützt werden, sondern die vom Strafverfahren betroffene, fachtechnisch verantwortliche (natürliche) Person. Sodann stehen im Grundsatz bereits während eines hängigen Strafverfahrens ergriffene Verwaltungsmassnahmen - wie die vorliegend umstrittene Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen - der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht entgegen (vgl. Urteil 2P.339/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2.4 i.f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Herstellerbewilligung im Sinne von Art. 5 ff. HMG sowie der Bewilligung für die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr im Sinne von Art.”
“Die Beschwerdeführerinnen sehen in der Regelung von Art. 39 Abs. 3 AMBV im Weiteren einen Widerspruch zur in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung. Zunächst ist höchst fraglich, ob sich die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens überhaupt auf die Unschuldsvermutung berufen können, da vorliegend nicht sie von dieser besonderen strafrechtlichen Gewährleistung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV geschützt werden, sondern die vom Strafverfahren betroffene, fachtechnisch verantwortliche (natürliche) Person. Sodann stehen im Grundsatz bereits während eines hängigen Strafverfahrens ergriffene Verwaltungsmassnahmen - wie die vorliegend umstrittene Sistierung der Bewilligungen und Zulassungen - der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV nicht entgegen (vgl. Urteil 2P.339/2005 vom 10. Juli 2006 E. 2.4 i.f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Herstellerbewilligung im Sinne von Art. 5 ff. HMG sowie der Bewilligung für die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr im Sinne von Art. 18 ff. HMG um Polizeibewilligungen handelt, die auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen (vgl. Eggimann/Isler/Wildi, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 5 HMG; vgl. Straub, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2021, N.”
Cst. art. 32 n. 183 Auditions policières/extra-procédurales : Avant l'ouverture de l'instruction, les personnes impliquées dans la procédure n'ont pas automatiquement le droit d'être présentes lors des auditions policières. Toutefois, les déclarations à charge issues de telles auditions ne sont en principe exploitables que si l'accusé a, au moins une fois au cours de la procédure, eu une occasion adéquate et suffisante de mettre en doute ce témoignage et de poser des questions au témoin à charge. Cela suppose en règle générale que la personne entendue se prononÎ de nouveau sur les faits en présenÎ de l'accusé. À défaut d'une telle confrontation ultérieure et substantielle, la déclaration à charge n'est pas exploitable.
“149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2). Die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende (Zeugen)- Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.2). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.”
“2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 2.3.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9.”
“1 Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Formellen zudem erneut geltend (Akten S. 1109 f., 1316), die Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 sei infolge der Verletzung des Konfrontations- und Teilnahmerechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 147 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar. Die zur Diskussion stehende Befragung sei in höchst suggestiver Weise erfolgt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine bloss «formelle» und damit unzureichende Konfrontation darstelle. Insbesondere bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Privatklägerin praktisch der gesamte Sachverhalt «vorgehalten» worden mit der anschliessenden Frage «Ist das korrekt?». 3.2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 vom 28.”
“Die Parteien ha- ben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeili- chen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor, soweit es sich etwa um (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahmen handelt (beispiels- weise die kantonspolizeilichen Einvernahmen von L._____ vom 11. Oktober 2017, Urk. D1/3/1 und Urk. D1/3/2). Jedoch wurden die oben genannten Personen einvernommen ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeu- gen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit sind die genannten zwölf Einvernahmen nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar. 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte sieht sein Recht auf Wahlverteidigung verletzt. Er ver- weist auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 sowie auf das entsprechende Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 und hält dafür, seine Aussagen "zu Dossier 6" seien nicht verwertbar - 9 - (Urk. 35 S. 18; Urk. D6/10/8; Urk. D6/10/9). Die Rüge wiederholt er im Berufungs- verfahren (Prot.”
“Unangefochten blieben das Absehen von einer Landes- verweisung (Dispositivziffer 4), die Abweisung der Genugtuungsbegehren (Dis- positivziffer 6), die Herausgabe verschiedener Gegenstände an die Beschuldigte (Dispositivziffer 12), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Entschädi- gung des früheren amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 16). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Prozessuales (Verwertbarkeit verschiedener Einvernahmen) 3.1. Mehrere Auskunftspersonen wurden mit der Beschuldigten nicht kon- frontiert. Es handelt sich dabei um T._____, U._____, V._____, W._____, D.______, J._____, L.______ und O._____. - 9 - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff.; Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437). Damit sind die polizeilichen Einvernahmen von T._____ vom 10. Dezember 2015 (Urk.”
Le silenÎ de la personne mise en cause ne doit pas être interprété à son détriment comme un aveu ou comme un indiÎ de culpabilité ; le droit de garder le silenÎ relève du champ de protection de la présomption d'innocenÎ consacrée à l'art. 32 al. 1 Cst.
“Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt (Urk. 61 S. 8-30). 2.Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8-11). Er- gänzend ist zur Beweiswürdigung zu erwähnen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und - 12 - Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein an- erkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsbe- rechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder be- lastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrech- tes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzulässig ist na- mentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E.”
“Die Staatsanwalt- schaft führte zutreffend aus, dass eine Konfrontation mit den Aussagen der Betei- ligten im Verfahren gegen F._____ nicht sinnvoll erschien, zumal keine belasten- den Aussagen gegen den Beschuldigten vorliegen würden (Prot. II S. 29-30). Auf das Vorbringen der Verteidigung, dass die Akten bezüglich der Verfahren F._____, H._____ und G._____ nach mehrfachem Herausverlangen erst weit nach Anklageerhebung beigezogen worden seien (Urk. 112 S. 9 f.), ist festzuhal- ten, dass eine Akteneinsicht seitens der Verteidigung stattgefunden hat, worauf jedoch kein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt wurde, weshalb dieses Recht erloschen ist. Entsprechend ist vorliegend weder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch der Verfahrensfairness verletzt worden. II. Sachverhalt 1.Beweisgrundsätze und Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten 1.1.Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze ausführlich und korrekt zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen werden kann (Urk. 93 S. 22). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung be- deutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Per- son ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aus- sage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelas- - 12 - tungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sa- chen [John Murray gegen Vereinigtes Königreich] (Urteil vom 8.”
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschulds- vermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der be- schuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57, E. 5.1; BGE 144 I 242, E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belas- tende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1). Unzulässig ist namentlich auch, das Schwei- gen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E.”
“4, nicht publiziert in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und als Teil davon das Recht auf Aussageverweigerung sind grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) darf ein wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen (BGE 142 IV 207 E. 8.2). Das Privileg folgt ausserdem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3 und 9.5; Urteil des EGMR Heaney und McGuinness gegen Irland vom 21. Dezember 2000, Nr. 34720/97, § 40). Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dieser hat seine Unschuld nicht nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 146 IV 311). Folglich müssen die Strafbehörden seinen Willen respektieren, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen (BGE 143 I 304 E. 2.3; Urteile des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92; Allan gegen Gross britannien vom 5. November 2002, Nr. 48539/99, § 44).”
Un élargissement de l'acte d'accusation dans le cadre de la procédure d'appel n'est pas possible, car il violerait le principe de la double instanÎ (art. 32 al. 3 Cst.) et l'interdiction de la reformatio in peius.
“E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 180 La prolongation de l'isolement cellulaire individuel rend l'obligation de contrôle constitutionnel plus exigeante : le ministère public doit vérifier régulièrement si le régime de détention appliqué reste proportionné. Avì l'allongement de la procédure, les conditions justifiant la présomption d'un risque élevé de collusion doivent être appréciées de façon plus stricte. En fonction des circonstances, un assouplissement progressif des restrictions de contacts peut être envisagé (p. ex. contacts limités avì des codétenus). Par ailleurs, le comportement de la personne détenue pendant la détention doit être pris de manière accrue en compte dans l'appréciation de la licéité des modalités de détention.
“In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen. Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.”
Citation : Cst. art. 32 n. 179 Les doutes doivent être sérieux et ne sauraient être simplement abstraits ou théoriques. Pour les apprécier, une approche objective s'impose : les doutes doivent, eu égard à la situation, s'imposer ou être si importants et « insurmontables » qu'un observateur pondéré et expérimenté devrait douter de la réalisation du fait litigieux ; ce n'est qu'à cette condition que le juge doit s'abstenir de se déclarer convaincu du fait, au détriment du prévenu.
“Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art.”
“Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro reo» kritisiert, kommt diesem gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts keine über das Willkürverbot (Art.”
“Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).”
“Es ist zunächst zu prüfen, ob, namentlich in Bezug auf die noch umstrittenen Punkte, Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen die Berufungsklägerin stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.”
Citation : Cst. art. 32 n. 178 Lors de l'information du public et lors d'une clôture de la procédure sans condamnation, la présomption d'innocenÎ et les droits de la personnalité des personnes concernées doivent être respectés en priorité. Une décision mettant fin à la procédure ne doit pas donner l'impression d'une culpabilité pénale (p. ex., des impositions de frais sont inadmissibles lorsque le libellé de la décision exprime une réprobation).
“oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO).”
“Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf. So sind etwa Kostenauflagen unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht auf den Eindruck abzustellen, welchen der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn der juristische Laie verstehen darf und muss. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss (BGer 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 115 Ia 309 E. 1a; 114 Ia 299 E. 2b). Auch die Verfügung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials kann gegen die Unschuldsvermutung verstossen, wenn die Behörden damit ausdrücken, die betroffene Person sei doch schuldig, obwohl sie freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt worden ist (BGE 120 Ia 147 E.”
Citation : Cst. art. 32 n. 177 Les impositions de frais en cas d'acquittement ou de classement de la procédure portent atteinte à la présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) si, dans la motivation de la décision relative aux frais, il est reproché à la personne mise en cause, directement ou indirectement, une faute pénale ou un acte punissable ; dans ce cas, l'imposition des frais équivaudrait à une peine fondée sur le soupçon. En revanche, des impositions de frais sont compatibles avì la Constitution et la Convention lorsque la charge repose sur des manquements incontestés ou clairement établis, reprochables au civil (application analogue de l'art. 41 CO).
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.).”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
“Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteile 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9.”
Cst. art. 32 n. 176 La personne mise en cause a le droit de pouvoir prendre contact avì sa défense ; les modalités concrètes de communication ne doivent pas être conçues de manière si restrictive qu'elles contournent en pratique le droit, protégé par la Constitution et par la Convention, à une défense effective. Les restrictions à l'accès à un avocat sont examinées par la CEDH dans le cadre d'une appréciation globale de l'équité de la procédure ; elle exerÎ à cet égard un contrôle strict.
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung kein absoluter Anspruch der inhaftierten Person auf freie Wahl des Kommunikationsmittels besteht (BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO). Indessen hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, dass sie - wenn sie es als notwendig erachtet - Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen kann und insoweit ihre Verteidigungsrechte gegenüber einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person nicht eingeschränkt werden (vgl. BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO). Dieser verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (vgl. KÜNZLI/FREI/SCHULTHEISS, a.a.O., Rz. 73, mit Beispielen).”
“Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der in Art. 32 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der beschuldigten Person, einen Verteidiger beizuziehen, entspricht dem Gehalt von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.1). Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verlangt, dass der Beschuldigte bereits im anfänglichen Stadium des Verfahrens einen Rechtsvertreter beiziehen kann. Jedoch kann dieses Recht, das nicht ausdrücklich in der Konvention enthalten ist, Gegenstand von wohlbegründeten Ausnahmen sein. Dabei ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob bei Gesamtbetrachtung des Verfahrens die beschuldigte Person angesichts von Einschränkungen einem fairen Verfahren entzogen worden ist (BGE 131 I 350 E. 3.2 mit Hinweisen). Sogar wenn zwingende Gründe für einen Aufschub oder eine anderweitige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Anwalt zu verneinen sind, führt dies nicht automatisch zu einer Konventionswidrigkeit. Selbst dann nimmt der EGMR eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensfairness vor, übt dabei indessen eine strenge Kontrolle aus (vgl. Urteile Beuze gegen Belgien vom 9.”
Cst. art. 32 n. 175 Si la personne mise en cause formule des affirmations disculpantes, celles-ci doivent, au minimum, paraître crédibles ; à défaut, le principe in dubio pro reo ne s'applique pas.
“Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4.Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt. 3.Beweismittel / Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
L'imposition des frais de procédure en cas d'acquittement ou de classement de la procédure n'est compatible avì la présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) que par exception. Toute violation de norme — et notamment pas simplement un comportement contraire à la bonne foi, aux mœurs ou au contrat — ne justifie pas l'imposition de tels frais. Sont en revanche nécessaires des faits constituant une illégalité qualifiée et reprochables en droit civil (en appliquant par analogie les principes de l'art. 41 CO).
“Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) rechtfertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachverhalte.”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
Citation : Cst. art. 32 n. 173 Des mesures de surveillanÎ prolongées peuvent constituer un abus de droit et ainsi porter atteinte au droit constitutionnellement protégé à un procès équitable (art. 32 al. 2 Cst.). En particulier, la poursuite d'une surveillanÎ, alors que les conditions de son ordonnancement ont cessé d'exister, peut être qualifiée de recherche de preuves abusive (soi-disant « fishing expedition »).
“Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ausführte, es stehe ihr frei, "die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde trotz letztinstanzlicher Würdigung durch das Bundesgericht im Rahmen der Strafuntersuchung nun als Sachgericht - 13 - neu zu beurteilen" (Urk. 45 S. 7), so ist dies nicht korrekt. Allerdings beschränkte sich die Vorinstanz in der Folge darauf, die Zulässigkeit der Überwachung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu untersuchen. Sie hielt fest, die Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden sollten verhindern, dass die Strafverfolgungs- behörden die Voraussetzungen zur Überwachung umgehen können. Dass ein missbräuchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden der Verwertung von Zufallsfunden eine Grenze setze, fliesse letztlich auch aus dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV). Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO konkretisiere sodann auch, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, wobei die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verfolgung von Interessen, welche dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, rechtsmissbräuchlich sei. Entsprechend sei zwischen Zufallsfunden und unzulässigen Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions) zu unterscheiden. Werde Art. 275 Abs. 1 StPO im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 25. Februar 2020 ausgelegt, umfasse die Bestimmung lediglich den Schutz des ursprünglich Überwachten und nicht des vom Zufallsfund Betroffenen (Urk. 5/52 E. 2.3). Diese Auslegung könne im Einzelfall jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen. Lasse die Staatsanwaltschaft eine Überwachung – entgegen Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO – weiterlaufen, obschon sie vom Wegfall der Voraussetzungen zur Anordnung gegen die ursprüngliche Zielperson, namentlich des Tatverdachts, Kenntnis gehabt habe, würde dies eine rechtsmissbräuchliche respektive unzulässige Beweisausforschung darstellen.”
Un élargissement de l'acte d'accusation au sens de l'art. 333 al. 2 CPP n'est pas admissible en procédure d'appel. La jurisprudenÎ motive cela par le fait qu'un tel élargissement rompt le principe du double degré de juridiction (cf. art. 32 al. 3 Cst.; art. 80 al. 2 LTF) et serait incompatible avì l'interdiction de la reformatio in peius (cf. art. 391 al. 2 CPP).
“E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).”
“333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“Eine letzte Möglichkeit zur Modifikation der Anklage bietet Art. 333 Abs. 2 StPO: Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren allerdings nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.; BGer 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.2 [zur Publikation vorgesehen]). Zudem handelt es sich vorliegend bei der rechtswidrigen Einreise nicht um eine «neue» Straftat im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO, welche erst während des gerichtlichen Verfahrens bekannt wurde.”
Citation : Cst. art. 32 n. 171 Le droit consacré à l'art. 32 al. 2 Cst. de faire valoir les droits de la défense comprend, selon la jurisprudenÎ constante, en principe un droit à la présenÎ physique directe de l'accusé lors des opérations d'instruction. Des dérogations (p. ex. transmission vidéo) ne sont admissibles que dans les cas prévus par la loi, à titre exceptionnel ou pour des motifs impérieux.
“Zur Begrün- dung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videoda- teien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver- - 8 - fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2.Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mit- wirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobe- nen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3.Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschul- digten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – As- pekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.”
“d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser An- spruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (BGer 6B_542/2016 vom 05. Mai 2017 E. 2.3). - 6 - Der Beschuldigte war bei sämtlichen Einvernahmen anwesend (Urk. 6/1-7). Aus den entsprechenden Protokollen geht hervor, dass ihm stets die Möglichkeit ein- geräumt wurde, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1-4, 6). Grundsätzlich wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten somit gewahrt. 3.3. Der Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson durfte der Beschul- digte lediglich per Videoübertragung aus einem anderen Raum folgen (Urk. 6/1 S. 1). Er konnte Ergänzungsfragen stellen (Urk. 6/1 S. 3). Das Teilnahmerecht umfasst das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisabnahme sowie bei Einvernahmen das Recht, der einzuvernehmenden Person Fragen zu stellen (Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung, S. 1187). Das Recht auf Anwesenheit begründet grundsätzlich einen Anspruch auf unmittelbare physische Anwesenheit in dem Raum, in dem die Beweisabnahme stattfindet.”
Citation : Cst. art. 32 n. 170 Lorsque plusieurs co-prévenus sont concernés, les conditions de détention doivent être examinées individuellement. La libération d'un co-prévenu ne permet pas automatiquement d'écarter l'existenÎ d'un risque de collusion.
“Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich daran stört, dass der Mitbeschuldigte B.________ bereits aus der Haft entlassen wurde und er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (wiederum) eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage verweigerte, während B.________ Angaben machte und teilweise geständig war, einen höheren Anreiz für Verdunkelungshandlungen erkennt. Da sie darüber hinaus weitere Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr angibt, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) feststellbar. Im Übrigen sind die Gründe für die Haftentlassung vorliegend nicht bekannt, so dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf reine Spekulation stützt. Die Freilassung von B.________ vermag die Annahme von Kollusionsgefahr demnach nicht infrage zu stellen.”
“Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich daran stört, dass der Mitbeschuldigte B.________ bereits aus der Haft entlassen wurde und er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang (wiederum) eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten individuell zu beurteilen (Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dementsprechend ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage verweigerte, während B.________ Angaben machte und teilweise geständig war, einen höheren Anreiz für Verdunkelungshandlungen erkennt. Da sie darüber hinaus weitere Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr angibt, ist auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) feststellbar. Im Übrigen sind die Gründe für die Haftentlassung vorliegend nicht bekannt, so dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf reine Spekulation stützt. Die Freilassung von B.________ vermag die Annahme von Kollusionsgefahr demnach nicht infrage zu stellen.”
Cst. art. 32 n. 169 La présomption d'innocenÎ oblige les autorités de poursuite pénale à établir les éléments objectifs et subjectifs de l'infraction. Lorsqu'il existe, dans le cas concret, des doutes précis quant à des motifs de justification ou à des causes d'exonération de la culpabilité, l'absenÎ de tels motifs relève également de la charge probatoire de l'État.
“Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Dossiers 10 und 12; Hausfriedensbruchs gemäss Dossier 10; mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 5; Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 2 sowie mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossiers 12, 17 und 18), 2 teilweise (Freisprüche betreffend Diebstahl gemäss Dossier 15 und mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Dossier 18), 7 (Einziehungen), 10-15 (Zivilansprüche Privatkläger 3- 8), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 17 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. - 11 - III. Materielles A.Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 16). B.Beweisgrundsätze 1.Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person un- schuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschulds- vermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Be- schuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,”
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermu- tung als Beweislastregel folgt, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen. Diese Pflicht obliegt den Strafverfolgungsorganen - 11 - unabhängig davon, ob die beschuldigte Person den Tatvorwurf bestreitet oder nicht. Die Beweisführungslast des Staates umfasst nicht nur den objektiven und subjektiven Tatbestand, sondern alle Strafbarkeitsvoraussetzungen und damit un- ter anderem auch, soweit nach dem infrage stehenden Sachverhalt diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen, das Nichtvorliegen von Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründen (W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014, N 6 f. zu Art. 10).”
Le fait de signer une déclaration de repentir n'affecte pas la présomption d'innocenÎ et ne modifie pas automatiquement la responsabilité pénale. Le Tribunal fédéral n'y a pas vu d'atteinte à l'art. 32 Cst. ni à l'art. 6 CEDH et a constaté que même une lettre de repentir signée ne changerait rien quant à la punissabilité (cf. l'arrêt concerné, résumé dans SB240001).
“115 Abs. 1 lit. b AuG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 mit Hin- weis). Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG diesbezüglich grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BGE 125 II 217 E. 2; BGE 121 II 59 E. 2c). 4.2.Wie gesagt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im konkreten Fall einen Reuebrief unterzeichnen müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vertieft mit der Frage des Reuebriefs und dessen Auswirkungen auf die Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG beschäftigt. Weder sieht es darin eine Verletzung des "nemo tenetur" Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK, - 14 - weshalb selbst für den Fall, dass der Beschuldigte eine Reueerklärung unterzeich- nen müsste, dies nichts an der Strafbarkeit seines Handelns ändern würde (BGer. 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1.-1.5.). Hiervon geht nunmehr auch die Verteidigung aus (Urk. 53 S. 6).”
“115 Abs. 1 lit. b AuG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 mit Hin- weis). Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG diesbezüglich grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BGE 125 II 217 E. 2; BGE 121 II 59 E. 2c). 4.2.Wie gesagt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im konkreten Fall einen Reuebrief unterzeichnen müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass sich das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid vertieft mit der Frage des Reuebriefs und dessen Auswirkungen auf die Strafbarkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG beschäftigt. Weder sieht es darin eine Verletzung des "nemo tenetur" Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK, - 14 - weshalb selbst für den Fall, dass der Beschuldigte eine Reueerklärung unterzeich- nen müsste, dies nichts an der Strafbarkeit seines Handelns ändern würde (BGer. 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1.-1.5.). Hiervon geht nunmehr auch die Verteidigung aus (Urk. 53 S. 6).”
L'art. 32 al. 1 Cst. protège contre le fait qu'une personne non condamnée soit traitée comme coupable. L'imposition de frais de procédure n'est dès lors concevable que comme une responsabilité civile procédurale : elle suppose un comportement reprochable au regard du droit civil (application analogue des principes de l'art. 41 CO) et ne peut se fonder sur de simples manquements d'ordre moral ou éthique. La justification des frais ne doit pas laisser entendre que la personne poursuivie encourt une culpabilité pénale.
“Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Nach dieser Grundnorm ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Eine Kostentragung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Kostenauferlegung ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hatte. Es ist ferner verfassungswidrig, einem Beschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Zwischen dem "zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten" und den Verfahrenskosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung erging in Nachachtung des Grundrechts der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 2 EMRK), das nunmehr in Art. 10 Abs. 1 StPO kodifiziert ist. Art. 6 Ziff. 2 EMRK schützt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung davor, dass Personen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig (Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, Bikas gegen Deutschland vom 25. Januar 2018, Nr. 76607/13, § 43: "as though they are in fact guilty of the offence charged"; bereits auch BGE 116 Ia 162 E. 2e).”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
Citation: Cst. art. 32 n. 166 Le droit à un contrôle par une instanÎ supérieure n'est pas immédiatement applicable de manière inconditionnelle. S'il n'existe aucun préjudiÎ irréparable (parÎ qu'une décision future pouvant être favorable à la personne condamnée est possible), il n'y a pas lieu d'entrer en matière sur le recours pour défaut des conditions d'entrée en matière; les moyens peuvent, le cas échéant, être soulevés de nouveau contre une décision finale défavorable rendue en appel.
“Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer in der Verletzung des Grundsatzes der "double instance" und von Art. 32 Abs. 3 BV. Mit diesen Vorbringen tut er aber nicht einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Urteil 7B_330/2023 vom 11. April 2024 E. 1.2). Vielmehr bleibt mit dem angefochtenen Beschluss der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für den Beschwerdeführer günstigen künftigen Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Abgesehen davon kann sich der Beschwerdeführer gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsentscheid mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden und die gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Rügen nochmals vorbringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, womit es ihm obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht er "im Verlust einer Instanz, also in der Verletzung der Rechtsweggarantie"; durch das "Absehen von einer Rückweisung an die erste Instanz" sei "keine umfassende Prüfung der Anklage durch zwei Instanzen mit voller Kognition mehr möglich, wie es Art. 32 Abs. 3 BV garantiert". Mit diesen Vorbringen tut der Beschwerdeführer aber keineswegs einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte: Das vorinstanzliche Vorgehen lässt die Möglichkeit eines Freispruchs vielmehr ohne Weiteres offen, womit auch ein möglicher Verstoss gegen Art. 32 Abs. 3 BV unschädlich bliebe. Abgesehen davon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese Rüge gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsendentscheid noch vorzubringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.”
En cas de témoignages anonymes à charge, la diligenÎ des autorités visant à identifier l'auteur en temps utile peut être décisive pour l'admissibilité de la preuve. Si, malgré des indices existants, une telle recherche n'est pas effectuée, cela peut compromettre la possibilité de confrontation avì le témoin à charge et, partant, le droit de l'accusé à la défense ainsi que le droit à un procès équitable conformément à l'art. 32 al. 2 Cst.
“Es seien unzählige Hinweise vorgelegen, auf- - 5 - grund derer man hätte versuchen können und müssen, den Urheber des Schrei- bens ausfindig zu machen. Man habe es aber offensichtlich nicht einmal versucht, weshalb nicht von einer Konfrontation habe abgesehen werden können, weil der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar gewesen sei. Beim anonymen Schreiben handle es sich um das entscheidende Beweismittel. Sämtliche behaupteten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden darin grün- den, weshalb auch die Ausnahme aus der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein könne, nicht zur Anwendung komme. Da es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, sei das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung, Waffengleichheit, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie letztlich auf ein faires Verfahren verletzt (Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK) (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 59 S. 3 ff.). In der Konsequenz sei das anonyme Schreiben absolut unverwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden (Urk. 34 S. 15; Urk. 59 S. 15). Infolge der Fern- wirkung der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO erweise sich die Haft- einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juni 2019 sowie alle weiteren Belas- tungserhebungen bzw. alle Erkenntnisse, auf denen die Anklage beruhe, als ab- solut unverwertbar (Urk. 34 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich schon sehr sorgfältig und ausführlich mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 S. 9 ff.). Darauf kann vor- weg verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die nachfol- genden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und re- kapitulierende zu verstehen. 3.3. Am 9. Januar 2019 ging beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein anonymes, undatiertes Schreiben (Postaufgabe: 8.”
Citation : Cst. art. 32 N. 164 Le défaut de coopération des personnes mises en cause — notamment dans le cadre de l'interdiction de la contrainte à l'auto-incrimination (p. ex. dans les procédures pénales fiscales) — ne doit pas être considéré à leur détriment comme un simple indiÎ. La charge de la preuve de l'auteur de l'infraction ou de la minoration d'impôt incombe aux autorités.
“Zur Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach nicht ersichtlich sei, dass mit Rechnung vom 30. September 2012 Übersetzungsleistungen von B.__ fakturiert worden seien und vielmehr C.__ mit der Erstellung einer Übersetzung beauftragt worden sei (act. G 2 S. 12), vermerkt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass C.__ nie im Auftrag der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Sie habe offenbar im Auftrag der ESTV einen persischen Text von B.__ übersetzt (act. G 1 S. 25). Diese Darstellung blieb im vorliegenden Verfahren sowohl von Seiten des Beschwerdegegners als auch der Vorinstanz unbestritten. Die Beauftragung von C.__ durch die ESTV ist auch in den Akten dokumentiert (act. G 8/22/4 Beilage 3), weshalb sich die diesbezügliche Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid als nicht haltbar erweist. Im Steuerhinterziehungsverfahren trifft die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keine Mitwirkungspflicht. Zudem profitiert sie von der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGer 2C_759/2020 vom 21. September 2021 E. 4.1; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2016, N 117 zu Art. 182 DBG). Im Strafrecht ist ein Indizienbeweis zulässig und dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Indes genügen auf die Lebenserfahrung gestützte Vermutungen nicht, um eine ungewisse Tatsache als erwiesen erscheinen zu lassen. Der Steuerbehörde obliegt der Nachweis der ungenügenden Besteuerung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter a.a.O., N 91 und 123 zu Art. 182 DBG). Die Vorinstanz stützte sich für ihre Feststellung der Steuerverkürzung auf Indizien (vgl. oben E. 3.1.3). Indes vermag sich der von ihr angeführte Umstand, dass sich das in der Rechnung vom 30. September 2012 genannte Honorarblatt weder bei den vorinstanzlichen Akten findet noch von der Beschwerdeführerin nachgereicht wurde, im Steuerstrafverfahren aufgrund der fehlenden Selbstbelastungs- und Mitwirkungspflicht nicht als Indiz zu Lasten der Beschwerdeführerin auszuwirken.”
Cst. art. 32 no 163 De l'art. 32 Cst. (en liaison avì l'art. 6 CEDH / l'art. 14 ch. 3 let. g PIDCP) découle le principe nemo tenetur se ipsum accusare : les personnes inculpées peuvent refuser de répondre dans la procédure pénale. Selon la jurisprudenÎ, ce principe vaut également en procédure pénale administrative pour ce qui est de la responsabilité pénale, de sorte qu'une personne n'est pas tenue de s'incriminer.
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; je mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407 mit Hinweis).”
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51; je mit weiteren Hinweisen). Nach diesem Grundsatz ist auch niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten und aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 145 IV 407 mit Hinweis).”
Les modalités concrètes de communication ne doivent pas, de fait, contourner le droit, protégé par la Constitution et par la Convention, à une défense effective prévu à l'art. 32 al. 2 Cst. Il n'existe certes pas de droit absolu au libre choix du moyen de communication; il importe toutefois que les personnes détenues puissent, lorsqu'elles l'estiment nécessaire, prendre contact avì leur défense et que leurs droits de la défense ne soient pas restreints.
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung kein absoluter Anspruch der inhaftierten Person auf freie Wahl des Kommunikationsmittels besteht (BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO). Indessen hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, dass sie - wenn sie es als notwendig erachtet - Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen kann und insoweit ihre Verteidigungsrechte gegenüber einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person nicht eingeschränkt werden (vgl. BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO). Dieser verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (vgl. KÜNZLI/FREI/SCHULTHEISS, a.a.O., Rz. 73, mit Beispielen).”
“Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass hinsichtlich des Verkehrs mit der Verteidigung kein absoluter Anspruch der inhaftierten Person auf freie Wahl des Kommunikationsmittels besteht (BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO). Indessen hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, dass sie - wenn sie es als notwendig erachtet - Kontakt mit ihrer Verteidigung aufnehmen kann und insoweit ihre Verteidigungsrechte gegenüber einer sich in Freiheit befindenden beschuldigten Person nicht eingeschränkt werden (vgl. BERLINGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 235 StPO). Dieser verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Anspruch auf eine effektive Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) darf nicht faktisch durch eine (zu) restriktive Ausgestaltung der konkreten Modalitäten des freien Verkehrs unterlaufen werden (vgl. KÜNZLI/FREI/SCHULTHEISS, a.a.O., Rz. 73, mit Beispielen).”
Si un chï d'accusation n'est pas examiné au fond par l'instanÎ précédente, le droit de la personne poursuivie selon l'art. 32 al. 2 Cst. peut être lésé ; en principe, dans un tel cas, il convient d'ordonner le renvoi, car un examen au fond n'est pas possible dans la procédure d'appel. Toutefois, s'il apparaît que les chefs d'accusation concernés n'ont qu'une importanÎ négligeable et qu'aucun intérêt de plaignant privé n'est en jeu, il peut être approprié, en se fondant sur l'art. 8 al. 2 let. a et al. 4 CPP, d'ordonner un classement plutôt qu'un renvoi.
“Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell be- handelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kas- satorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Ankla- gepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungs- verfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht - 28 - möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklä- gern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte ge- mäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss An- klage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr. 24'603.50 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Sie fallen neben den vielen weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Einfuhrsteuerwiderhandlungen weder zahlen- noch betragsmässig ins Gewicht und haben deshalb auch keinen (massgeblichen) Einfluss auf die Höhe der Strafe. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verbunden mit einer Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht wäre unter diesen Um- ständen nicht verhältnismässig und auch im Licht des strafprozessualen Be- schleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen.”
“Gegenstand der Anklage sind auch die Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Die Vorinstanz hat diese nicht materiell be- handelt, was das BAZG zu Recht rügt (Urk. 87 S. 5). Mit der Nichtbehandlung der Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404, hat die Vorinstanz die Pflicht des Gerichts, die Anklage erschöpfend zu beurteilen, verletzt. Grundsätzlich hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, sieht Art. 409 Abs. 1 StPO eine kas- satorische Erledigung der Berufung vor. Zu den wesentlichen Mängeln im Sinne dieser Bestimmung gehört namentlich die unterbliebene Behandlung von Ankla- gepunkten durch das erstinstanzliche Gericht, weil eine Korrektur im Berufungs- verfahren zum Verlust einer Instanz führen und damit den durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährten Anspruch verletzen würde (BSK StPO-EUGSTER, Art. 409 N. 1; BGer 6B_528/2012 E. 3.1.1). Eine materielle Beurteilung der von der Vorinstanz nicht geprüften Anklagepunkte im vorliegenden Berufungsverfahren ist folglich nicht - 28 - möglich. Vielmehr hätte eine Rückweisung zu erfolgen. Auf eine solche ist jedoch zu verzichten und das Verfahren in diesen Anklagepunkten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a und 4 StPO einzustellen, zumal keine Interessen von Privatklä- gern zu berücksichtigen sind. Die im Raum stehenden Einfuhrsteuerdelikte ge- mäss den Fall-Dossiers 368, 369, 370, 371, 372 und 404 betreffen gemäss An- klage sechs Zierwaren mit einem Einfuhrsteuerbetrag von total Fr. 24'603.50 (Urk. 2B S. 36 f., 38 f.). Sie fallen neben den vielen weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Einfuhrsteuerwiderhandlungen weder zahlen- noch betragsmässig ins Gewicht und haben deshalb auch keinen (massgeblichen) Einfluss auf die Höhe der Strafe. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils verbunden mit einer Rückweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht wäre unter diesen Um- ständen nicht verhältnismässig und auch im Licht des strafprozessualen Be- schleunigungsgebots nicht zu rechtfertigen.”
Cst. art. 32 n. 160 Si la relation de confianÎ entre la personne mise en cause et son avocat d'offiÎ peut être présentée comme gravement rompue, le refus d'autoriser le remplacement de l'avocat d'offiÎ peut porter atteinte au droit, protégé par la Constitution et par la Convention, à une défense effective et constituer un préjudiÎ irréparable; dans de tels cas, il convient d'accéder rapidement à la demanÞ de transfert de la défense d'offiÎ.
“Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.”
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann.”
Dans un cas concret, le Tribunal fédéral n'a constaté aucune violation du principe «nemo tenetur» ni aucune violation de l'art. 32 Cst. (cf. arrêt du TF 6B_1471/2021).
“von Nationalrat Clivaz). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die mit dem Reueschreiben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5).”
Pour que l'art. 32 al. 2 Cst. puisse être effectivement mis en œuvre, il est nécessaire que les actes de la procédure soient complets et consignés de manière régulière. Ce n'est que de cette façon que la personne mise en cause peut prendre connaissanÎ des éléments ayant servi de base à la décision, vérifier si des moyens de preuve présentent des vices de fond ou de forme et, le cas échéant, soulever des objections quant à leur admissibilité. L'obligation de documentation incombant aux autorités remplit cette fonction de garantie et comprend notamment le classement systématique ainsi que la tenue d'un registre du dossier.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Da- mit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV ver- langt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom 25. Septem- ber 2018 E. 5.1 und 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts muss die Anklagebehörde demgemäss dem Ge- richt sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Vertei- digung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGer, Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1.). Die Do- kumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeili- chen Ermittlungsverfahren (BGer, Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E.”
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).”
“1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1). Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).”
L'art. 32 al. 1 Cst. s'applique également aux procédures pénales fiscales, y compris à celles relatives à la taxe sur la valeur ajoutée (TVA). En matière de TVA, l'art. 104 LTVA et la jurisprudenÎ prévoient que la personne mise en cause n'est pas tenue de s'auto-incriminer et que les renseignements ainsi que les preuves obtenus lors du contrôle fiscal ne peuvent être utilisés dans la procédure pénale que sous les conditions qui y sont prévues (notamment avì le consentement de la personne mise en cause).
“Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt namentlich die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; 121 II 273 E. 3a f.; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 139 II 404 E. 6; Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.3.2).”
“Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt namentlich die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; 121 II 273 E. 3a f.; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 139 II 404 E. 6; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1; Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.3.2).”
“Die u.a. in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Unschuldsvermutung gilt auch im Mehrwertsteuerstrafverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 MWSTG). Art. 104 Abs. 2 MWSTG statuiert zudem explizit, dass die beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten. Die von ihr im Steuererhebungsverfahren gestützt auf die in Art. 68 und 73 MWSTG verankerte Auskunftspflicht erteilten Auskünfte oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 78 MWSTG dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt (Art. 104 Abs. 3 MWSTG). Die Bestimmungen des VStrR, die den rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für die Strafgerichte für verbindlich erklären (vgl. Art. 77 Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 VStrR) und die Strafverfolgungsbehörden verpflichten, mit dem Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zuzuwarten (vgl. Art. 69 Abs.”
Citation: Cst. art. 32 n. 156 La présomption d'innocenÎ exige que la détention préventive ne revête pas le caractère d'une peine. Les conditions de détention doivent respecter les principes de proportionnalité et de normalisation, et ne peuvent être restreintes au cas par cas que dans la mesure où la finalité, l'ordre ou la sécurité de l'établissement pénitentiaire l'exigent. Le régime d'exécution de la détention doit être conçu de façon à réduire au maximum les effets préjudiciables et désocialisants.
“Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die Sicherstel- lung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens. Bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollten die Haftbedingungen von Personen in Untersuchungshaft nur insofern eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung erfordern (vgl. dazu etwa Matthias Härri, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, AJP 2006, S. 1218). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (Härri, a.a.O., S. 1220). Die Ausgestaltung des Voll- zugs für Personen in Untersuchungshaft darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie möglicherweise wegen einer Straftat verurteilt werden. Personen in Un- tersuchungshaft sind vielmehr entsprechend dieser Rechtsstellung zu behandeln. So darf die Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (sog. Verbot der Strafantizipation; vgl. hierzu auch Berlinger, a.a.O., N 4 zu Art. 234 StPO). Weiter hat sich der Vollzug von Un- tersuchungshaft umso mehr am Normalisierungsgrundsatz zu orientieren, als die betroffenen Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind, und ist möglichst scha- densmindernd und menschlich auszugestalten, sodass mit dem Freiheitsentzug einhergehende entsozialisierende Auswirkungen soweit wie möglich eingedämmt werden (vgl.”
Cst. art. 32 N. 155 En tant que règle d'appréciation des preuves, le principe in dubio pro reo signifie que le tribunal ne doit pas considérer comme établi un fait incriminant la personne prévenue lorsque, après une appréciation objective de l'ensemble des éléments de preuve, subsistent des doutes importants et impossibles à dissiper quant à la réalisation de ce fait. De simples doutes abstraits ou théoriques ne sont pas déterminants.
“Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, - 13 - so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.”
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Grundsätze Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
Les griefs relatifs à la présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) peuvent être invoqués dans le mémoire de recours et soulevés devant les instances inférieures.
“Der Beschwerdeführer rügt jedoch zureichend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die in Art. 234 StPO enthaltene Haftvollzugsbestimmung des Bundesrechts, gegen das Trennungsgebot nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II. Ergänzend beruft er sich auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 27. September 2006 zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft (Rec(2006)13). Art. 234 StPO lautet wie folgt: " 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. BGE 147 IV 259 S. 263 2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen." Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt in Umsetzung der entsprechenden menschen- und grundrechtlichen Garantien von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II sowie Art. 32 Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II sind Beschuldigte, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.”
RéférenÎ : Cst. art. 32 N. 153 Devant le Tribunal fédéral, les constatations de fait de l'instanÎ précédente ne sont attaquables que si elles sont manifestement erronées ou reposent sur une violation du droit ; l'arbitraire n'existe que lorsque l'appréciation des preuves est manifestement insoutenable. Le principe in dubio pro reo n'a pas, devant le Tribunal fédéral en tant que maxime d'appréciation des preuves, de portée dépassant l'interdiction de l'arbitraire. Les moyens tirés de l'arbitraire doivent être exposés de manière substantielle dans le recours ; à défaut, le Tribunal fédéral n'y donnera pas suite.
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (anstatt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4).”
“1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 32 n. 152 En cas de changement de défense à court terme, il convient de veiller à ce que l'avocat remplaçant et le prévenu bénéficient d'une préparation effective afin que soit préservé le droit de poser des questions. Cela découle de l'importanÎ de l'art. 32 al. 2 Cst. (en liaison avì l'art. 6 CEDH) pour la possibilité de poser des questions ; il ressort des dossiers de l'affaire tranchée qu'une représentante est intervenue et a pu s'entretenir avì le prévenu avant l'audition.
“Sie bringt vor, dass sich weder der Beschuldigte noch dessen damalige Verteidigung auf die rechtshilfeweise Befragung von C._____ hätten vorbereiten können. Dies habe dazu geführt, dass das Fragerecht der Verteidigung sowie des Beschuldigten nicht wirksam habe gewahrt werden können (act. 53). 1.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b). 1.3 In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X3._____, den rechtzeitig angekündeten Einver- nahmetermin nicht in seiner Agenda eingetragen hatte und deshalb – statt ihm – kurzfristig eine andere Rechtsanwältin derselben Kanzlei an der Konfrontationsein- vernahme teilnahm. Aus den Akten ergibt sich, dass das Versäumnis der Verteidi- gung am Morgen des 16. Septembers 2022 um 9.38 Uhr offenbar wurde, als ihr von der Anklägerin der Zugangscode für das PJZ zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass die Einvernahme erst am Nachmittag des 16. Septembers 2022 um circa 14.30 Uhr stattgefunden hat, mithin also sechs Stunden später (vgl. act. 1/21/34, - 6 - act. 1/22/7, act. 1/13/8). Die durch die damalige Verteidigung substituierte Rechts- anwältin der gleichen Kanzlei, Rechtsanwältin X4._____ (act. 1/21/29) konnte sich gemäss Honorarnote vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten besprechen (act.”
En cas d'inaptituÞ, le permis de conduire doit être retiré dans tous les cas (cf. art. 33 OASF).
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Citation : Cst. art. 32 n. 150 Les droits des victimes et les mesures prises pour leur protection peuvent restreindre le droit de confrontation de la personne mise en accusation. Les autorités et les tribunaux doivent toutefois veiller, dans de tels cas, à ce que les droits de la défense soient sauvegardés par d'autres moyens (p. ex. par des mesures de substitution adéquates telles que l'interrogatoire par l'avocat, l'interposition de personnes spécialement formées ou la transmission audiovisuelle) et disposent à cet égard d'une certaine marge d'appréciation. Le retrait complet du droit de confrontation en raison du seul refus de la victime n'est pas couvert par la jurisprudenÎ ; il demeure essentiel de garantir la possibilité de contester au moins une fois le témoignage incriminant au cours de la procédure ou de poser des questions.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art.”
“Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch die Strafprozessordnung, die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5). Bereits aufgrund des Konfrontationsrechts kann sich das Opfer einer Straftat dem Strafverfahren somit nicht entziehen. Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind allerdings die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art.”
“Rechtliche Grundlagen Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann.”
“Das Sachgericht wird sich die Aussagen insbesondere der Privatklägerin aufgrund dieser Beweislage mit höchster Wahrscheinlichkeit nochmals anhören wollen. Vor diesem Hintergrund muss die Möglichkeit einer unkontaminierten gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin, selbst nach Durchführung einer förmlichen Konfrontationseinvernahme seitens der Staatsanwaltschaft, erhalten bleiben, so die richtigen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Verlängerungsentscheid vom 29. Oktober 2021 (S. 3). Davon abgesehen wurden die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers mit dessen Verteidiger anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 hinreichend gewahrt. Der Vertreterin des Verteidigers erhielt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen an die Privatklägerin zu richten, wovon sie auch nach einer kurzen Besprechung mit dem Beschwerdeführer bezüglich der zu stellenden Fragen Gebrauch machte (Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2021, S. 20). Damit wurde der verfassungs- und konventionsrechtlicher Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV im Untersuchungsverfahren soweit als möglich unter Wahrung der Rechte des Opfers gewahrt (vgl. BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.2). Ob die Staatsanwaltschaft darüber hinaus von der Möglichkeit einer förmlichen Konfrontationseinvernahme im Sinne einer Gegenüberstellung nach Art. 146 Abs. 2 StPO Gebrauch macht, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 146 N 5 und 7; Thormann/Mégevand, in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 146 N 2). Im Übrigen bleiben nach der nunmehr wiederholten Einvernahme von C____ allenfalls weitere Verwandte, etwa die Ehefrau des Beschwerdeführers, zu befragen. Auch eine zu befürchtende Beeinflussung deren Aussageverhalten ist aktuell zu verhindern, zumal der gesamte Tatverdacht letztlich daraus resultiert, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin unter Druck gesetzt hat, um sie zu einem Verhalten entsprechend den sozialen Normen und Werthaltungen seines Kulturkreises zu bewegen.”
Citation : Cst. art. 32 ch. 149 En cas d'analphabétisme ou d'une incapacité comparable à comprendre des documents écrits, l'autorité de poursuite pénale doit veiller à ce que le contenu essentiel des accusations portées contre la personne mise en cause soit communiqué dans une forme compréhensible (p. ex. explication orale, interprète, intervention d'un avocat). Le défaut de telles mesures peut, le cas échéant, entraîner l'annulation d'ordonnances ; toutefois, l'absenÎ de traduction n'entraîne pas automatiquement la nullité dans tous les cas.
“Am 21. November 2023 wurde auf Anfrage des Appellationsgerichts seitens der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Analphabet einzustufen sei. Er konnte folglich weder den Inhalt noch die Wichtigkeit der Strafbefehle verstehen. Zudem unternahm die Strafverfolgungsbehörde keine Vorkehrungen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte in der Lage ist, die Strafbefehle zu lesen und zu verstehen. Diese Umstände verhinderten die Einschaltung eines Dolmetschers oder Anwalts, der bei der Verständigung hätte behilflich sein können. Die Strafbefehle wurden lediglich schriftlich überreicht, ohne jegliche Art von unterstützenden Materialien, die für einen Analphabeten geeignet wären, die Strafbefehle zu verstehen. Dieser Sachverhalt steht im Widerspruch zu den rechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK ableiten lassen. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die Hilfeeinholung bei der Schwester in Deutschland kann nicht gefolgt werden. Der beschuldigte konnte nicht wissen, dass es sich um wichtige Dokumente handelte und hat entsprechend weder bei seiner Schwester noch bei der Strafverfolgungsbehörde um Hilfe gebeten. Es liegt nicht in der Verantwortung des nicht lesefähigen Beschuldigten, jedes erhaltene Dokument von Drittpersonen auf seine Wichtigkeit prüfen zu lassen. Es wäre vielmehr die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde gewesen, dem Beschuldigten zumindest das Dispositiv verständlich zu machen, damit er die Tragweite verstehen konnte. Dies hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend um Hilfe zu bemühen. In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufzuheben. Überdies ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen.”
“sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person sodann in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E.”
Citation : Cst. art. 32 n. 148 SilenÎ de la personne mise en cause : Dans des situations qui appellent une explication, le silenÎ de la personne mise en cause peut être pris en compte dans la pondération des éléments à charge.
“Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 10 N 83; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).”
“Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).”
“Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke a.a.O., N 83, m.w.H.; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Sodann gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).”
Des vices formels ou matériels de l'acte d'accusation n'entraînent pas, du seul fait de leur existenÎ, une violation de l'art. 32 al. 2 Cst. Décisif est de savoir si le viÎ a affecté la réalisation des fonctions d'information et de délimitation protégées par l'art. 32 al. 2 Cst. et s'il a effectivement eu des répercussions sur la défense. S'il n'existe pas une telle atteinte concrète à la défense, le principe accusatoire n'est pas violé.
“Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, der Anklagegrundsatz sei vorliegend verletzt, weil ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen werde, auf der ersten Überholspur den Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, während die im Sachverhalt des Strafbefehls angegebene Abstandsmessung tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits auf der zweiten Überholspur befunden habe. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20.”
“Vorbemerkungen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit.”
“Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, der Anklagegrundsatz sei vorliegend verletzt, weil ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen werde, auf der ersten Überholspur den Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, während die im Sachverhalt des Strafbefehls angegebene Abstandsmessung tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits auf der zweiten Überholspur befunden habe. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20.”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 146 art. 32 al. 2 Cst. protège le droit de la personne mise en cause à être informée rapidement et de manière complète. Il ressort des décisions et des commentaires cités que, pour assurer effectivement l'exerciÎ du droit d'être entendu, il peut être nécessaire, dans des cas appropriés, de recourir à un interprète, même en dehors de procédures purement pénales, si, autrement, une compréhension suffisante des finalités de la procédure ne serait pas assurée.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. KGE VV vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Wenn auch die Bundesverfassung nur für beschuldigte oder festgenommene Personen ein generelles Recht auf den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin kennt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), kann die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV unter Umständen auch in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewährung eines solchen erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 343 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1986, in ZBl 88/1987 S. 164 E. 2c; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2019, N 1 zu Art. 29 VwVG). Nötig ist eine Übersetzung, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Parteien nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht zu erreichen ist (vgl. Thomas Pfisterer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 33a VwVG).”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur (vgl. KGE VV vom 19. Februar 2020 [810 19 237] E. 3.3.1, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Wenn auch die Bundesverfassung nur für beschuldigte oder festgenommene Personen ein generelles Recht auf den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin kennt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV), kann die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV unter Umständen auch in allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahren die Gewährung eines solchen erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_18/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 343 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1986, in ZBl 88/1987 S. 164 E. 2c; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2019, N 1 zu Art. 29 VwVG). Nötig ist eine Übersetzung, wenn sonst ein genügendes Verständnis der Parteien nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht zu erreichen ist (vgl. Thomas Pfisterer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 33a VwVG).”
La présomption d'innocenÎ selon l'art. 32 Cst. n'empêche pas les autorités publiques d'effectuer, dans le cadre de procédures de protection de l'enfant, une appréciation provisoire du comportement des parents. Cela vaut également lorsque des poursuites pénales sont pendantes à l'encontre des parents : les actes pertinents des parents restent pertinents pour la réglementation des contacts personnels, indépendamment de l'appréciation qui en est faite au pénal.
“Bei den insoweit relevanten Akten handelt es sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung relevant.”
art. 32 al. 2 Cst. concrétise, comme expression du droit d'être entendu (art. 29 al. 2 Cst.), le droit de la personne mise en cause, protégé par l'art. 6 ch. 3 let. d CEDH, de participer aux auditions et de poser des questions aux témoins à charge. Un témoignage à charge n'est en principe utilisable que si l'accusé a eu au moins une fois, au cours de la procédure, l'occasion adéquate et suffisante de mettre en doute le témoignage et d'interroger le témoin à charge. Ce droit s'inscrit dans le cadre du droit à un procès équitable et des exigences fondamentales applicables aux enquêtes.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll gewährleistet werden, dass bei einem Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal ange- messene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (Urteil des EGMR i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Nr. 9120/80, Serie A, Bd. 110, Ziff. 33; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; BGE 129 I 151 E. 3.1). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 1P.650/2000, Urteil vom 26. Januar 2001, E. 3b).”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen).”
“Im Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts wurden, wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141 IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art.”
Cst. art. 32 N. 143 Selon la doctrine et sur la base des indications de l'arrêt CEDH Bernard, il est admissible d'ordonner à des experts — notamment pour des expertises psychiatriques — de partir, dans leur examen, de certaines hypothèses factuelles expressément désignées (p. ex. l'hypothèse de la qualité d'auteur). La jurisprudenÎ du Tribunal fédéral n'a toutefois pas encore tranché définitivement la question.
“Ob und inwieweit der sachverständigen Person bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen aufgetragen werden darf, von bestimmten Sachverhaltshypothesen auszugehen, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zu dieser Frage bestehen verschiedene Lehrmeinungen. So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise gewisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen (in diesem Sinne DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Die Nutzung von Expertenwissen im Strafverfahren, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 337 ff., S. 348). Nach einer weiteren Lehrmeinung soll die Begutachtung durch die sachverständige Person nicht stattfinden, solange der Sachverhalt noch nicht feststeht (SPIRIG, a.a.O., S. 422; tendenziell in dieser Richtung auch BERNARD/STUDER, Prekäre Unschuld bei Begutachtungen ohne Tat- oder Schuldinterlokut, in: Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung, 2016, S. 8 f. [unter Berufung auf die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO]). Vertreten wird auch die Auffassung, der Gutachtensauftrag solle erst dann erteilt werden, wenn die Beweislage soweit möglich und mindestens vorläufig gesichert erscheine (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2017, N. 934). Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos (vgl. auch BERNARD/STUDER, a.a.O., S. 8 mit Hinweis). Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt (Recueil CourEDH, 1998-II, S.”
“Ob und inwieweit der sachverständigen Person bei unklaren tatsächlichen Verhältnissen aufgetragen werden darf, von bestimmten Sachverhaltshypothesen auszugehen, wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Zu dieser Frage bestehen verschiedene Lehrmeinungen. So wird etwa ausgeführt, es sei zulässig, die sachverständige Person damit zu beauftragen, ihrer Expertise gewisse Sachverhaltsannahmen zugrunde zu legen (in diesem Sinne DONATSCH/ZUBERBÜHLER, Die Nutzung von Expertenwissen im Strafverfahren, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 337 ff., S. 348). Nach einer weiteren Lehrmeinung soll die Begutachtung durch die sachverständige Person nicht stattfinden, solange der Sachverhalt noch nicht feststeht (SPIRIG, a.a.O., S. 422; tendenziell in dieser Richtung auch BERNARD/STUDER, Prekäre Unschuld bei Begutachtungen ohne Tat- oder Schuldinterlokut, in: Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung, 2016, S. 8 f. [unter Berufung auf die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO]). Vertreten wird auch die Auffassung, der Gutachtensauftrag solle erst dann erteilt werden, wenn die Beweislage soweit möglich und mindestens vorläufig gesichert erscheine (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2017, N. 934). Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos (vgl. auch BERNARD/STUDER, a.a.O., S. 8 mit Hinweis). Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer psychiatrischen Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seinem Urteil Bernard gegen Frankreich vom 23. April 1998 festgehalten, es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Person von der erst Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Hypothese ausgegangen war, die angeschuldigte Person habe die Tat verübt (Recueil CourEDH, 1998-II, S.”
Citation: Cst. art. 32 n. 142 Si les autorités tolèrent sans agir qu'un défenseur commis d'offiÎ néglige gravement ses devoirs professionnels et déontologiques, cela peut constituer une violation de l'art. 32 al. 2 Cst. (droit à une défense efficaÎ). N'est considérée comme manquement grave aux devoirs que la conduite procédurale objectivement non défendable ou manifestement fautive, dans la mesure où elle restreint substantiellement les droits de défense de la personne mise en cause.
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (Urteile 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird.”
Devant le Tribunal fédéral, le principe « in dubio pro reo » joue le rôle d'une maxime de l'appréciation des preuves; il se déduit de l'art. 32 al. 1 Cst. (et de l'art. 6 ch. 2 CEDH). Dans l'examen du dossier devant le Tribunal fédéral, cette maxime n'a toutefois pas de portée autonome dépassant l'interdiction de l'arbitraire (art. 9 Cst.) : le Tribunal fédéral n'intervient dans l'appréciation des preuves que lorsque l'instanÎ inférieure tire des conclusions manifestement insoutenables, omet des éléments de preuve importants ou les écarte de manière arbitraire.
“Die Beschwerdeführer benennen die angebliche Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung - in dubio pro reo - im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Das Bundesgericht hat zum Grundsatz in dubio pro reo bereits mehrfach ausgeführt, dass ihm in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 140 I 68 E. 9.2; 138 V 74 E. 7; Urteile 2C_872/2021 vom 2. August 2022 E. 6.1, nicht zur Publikation vorgesehene Erwägung; 2C_526/2019 vom 12. November 2019 E. 3.9; 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Die Beschwerdeführer machen hierzu keine weiteren verfassungsbezogenen Ausführungen, noch fügen sie eine qualifizierte Begründung hinzu, weshalb wegen offensichtlicher Unbegründetheit auch auf dieses Begehren nicht weiter einzutreten ist.”
“1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz "in dubio pro reo", der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet ist. Ihm kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3; Urteile 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.”
Cst. art. 32 n. 140 L'exerciÎ du droit de se faire assister par un conseil ou, plus généralement, d'exercer d'autres droits de la défense, ne doit pas entraîner la présomption ni conduire à des conclusions négatives quant à la culpabilité de la personne mise en cause.
“Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Würdigung seiner eigenen Aussagen unzulässigerweise berücksichtigt, dass er sich vor seiner ersten Einvernahme von seinem Anwalt habe beraten lassen wollen. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer sei zwar nicht zu widerlegen, dass er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnere. Dass dies eine beschönigende Ausrede sein könnte, sei jedoch nicht von der Hand zu weisen, "wollte der Beschuldigte sich noch vor einer ersten Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen". Tatsächlich wäre es offensichtlich unzulässig, aus der Tatsache, dass der Beschuldigte von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch macht, auf den Beweis seiner Schuld zu schliessen (vgl. zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Einzelnen BGE 142 IV 207 E. 8; Urteil 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit Hinweisen). Ob (und inwieweit) es im Einzelnen zulässig ist, bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser sein Recht auf Beizug eines Rechtsbeistandes (siehe Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) ausgeübt hat, braucht an dieser Stelle indessen nicht erörtert zu werden. Denn nachdem die Vorinstanz zunächst Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers geäussert hat, wonach sich dieser nicht an den Vorfall erinnern möge, legt sie diese ihrer Beweiswürdigung schliesslich trotzdem zugrunde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von einem Anwalt beraten liess, hat sich folglich jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Beweiswürdigung ausgewirkt. Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz ferner darin, dass seine Aussagen denjenigen von B.________ "nicht diametral" entgegenstünden. Zu Unrecht: Da der Beschwerdeführer aussagte, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können - was durchaus vorstellbar ist -, stehen seine Angaben den belastenden Aussagen der beiden Zeugen tatsächlich nicht entgegen, wie es bei einer eigenen von den Zeugenaussagen abweichenden Darstellung der Ereignisse der Fall wäre. Seine zusätzlichen, allgemein gehaltenen Aussagen, er halte sich an die Verkehrsregeln, die Vorwürfe würden überhaupt nicht seinem Fahrstil entsprechen und er sei eine friedliebende Person, ändern nichts an dieser Einschätzung.”
Citation: Cst. art. 32 N. 139 Des informations médicales manquantes ou incomplètes peuvent compromettre la fiabilité de l'évaluation de l'aptituÞ et justifier le retrait du permis de conduire conformément à l'art. 32 al. 1 STEBV.
“Für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit ist es unumgänglich, dass sich die Vertrauensärzte und -psychologen ein vollständiges Bild über die medizinische und psychologische Verfassung der Probanden machen können. Mangels vollständiger Angaben konnte die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden. Schliesslich ist damit erstellt, dass die Tauglichkeitserklärungen vom Sommer 2021 mit einem Mangel behaftet waren und infolgedessen die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerausweises nicht vollumfänglich vorgelegen haben. Das BAV hat deshalb dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht entzogen (Art. 89 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 EBG; Art. 32 Abs. 1 STEBV). Die Tauglichkeitsprüfung dient nicht nur dem Schutze des Beschwerdeführers, sondern auch der Passagiere und übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grunde ist es unter dem hier einzig relevanten sicherheitsrechtlichen Aspekt unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer die Tatsache des Unfalls vom 24. August 2020 und dessen Folgen für seine Gesundheit verschwiegen hat (zu den weiteren Aspekten siehe soeben nachfolgend).”
Citation : Cst. art. 32 n. 138 L'acte d'accusation détermine l'objet de la procédure (fonction de délimitation) et doit désigner les faits reprochés à la personne mise en accusation aussi brièvement que possible, mais avì précision. Sont notamment à indiquer le lieu, la date, l'heure ainsi que la nature et les conséquences du moÞ d'exécution de l'infraction. Le tribunal est lié par les faits énoncés dans l'acte d'accusation (principe d'immuabilité).
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E.”
“Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27.”
Le droit consacré à l'al. 2 de l'art. 32 Cst. de choisir son défenseur ne peut, en principe, être exclu. Selon la jurisprudenÎ, il y a atteinte à ce droit lorsque le tribunal maintient une audienÎ alors que des motifs procéduraux ne justifient ni l'empêchement ni le refus d'un changement de défenseur, ou lorsque des demandes motivées de report restent sans suite. Des restrictions ne sont justifiées que s'il existe des motifs procéduraux ou si la demanÞ est dilatoire ou constitue un abus de droit.
“März 2022), mandatierte er einen französischsprachigen Anwalt. Die bisherigen Verfahrensakten wurden in deutscher Sprache gehalten. Bisher sind keine anderen Personen von diesem Strafverfahren betroffen. Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst, wenn das Verfahren auf Französisch geführt wird und er damit einverstanden ist, so dass die Voraussetzungen gemäss Art. 118 Abs. 1 JG gegeben wären. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese als Kann-Vorschrift ausgestaltete Bestimmung verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten hätte. In casu rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Umstände nicht, von Art. 115 Abs. 3 JG abzuweichen. Dabei ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl ersichtlich. Zwar trifft zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK). Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist. Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Anspruchs auf freie Anwaltswahl sowohl bei der amtlichen als auch der privaten Verteidigung, wenn dem Wunsch der beschuldigten Person keine Rechnung getragen wird. Doch ist das Recht auf Wahlverteidigung nur verletzt, wenn das Gericht an einem Verhandlungstermin festhält, ohne dass prozessuale Gründe die Ablehnung des Gesuches und die damit verbundene Einschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen und das Ersuchen nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Urteil BGer 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verfahren wird folglich in deutscher Sprache durchgeführt und die Beschwerde abgewiesen.”
“Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 129 StPO) und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2). Das Bundesgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 dieses fundamentale Recht auf Verteidigung dadurch als verletzt erachtet, dass ein Gericht ein begründetes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung abwies. In jenem Verfahren hatte sich der Anwalt 10 Tage nach Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung als Verteidiger konstituiert und um Verschiebung der Hauptverhandlung gebeten. Das kantonale Gericht befand, wenn die Hauptverhandlung bereits angesetzt sei, habe die beschuldige Person sich eine Verteidigung auszusuchen, welche am festgesetzten Termin verfügbar sei.”
Cst. art. 32 n. 136 Selon l'art. 32 al. 2 Cst., la personne mise en accusation a notamment le droit que sa défense participe à l'audienÎ principale et à l'audienÎ d'appel.
“Nach Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht BGE 149 IV 259 S. 262 (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 148 IV 362 E. 1.10.2; BGE 133 I 12 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten (Art. 386 Abs. 1 StPO). Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses gemäss Art. 386 Abs. 2 StPO bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (lit.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 133 I 12 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).”
RéférenÎ: Cst. art. 32 n. 135 Des art. 32 al. 2 Cst. (en liaison avì art. 29 al. 3 Cst. et art. 6 CEDH) découlent des obligations incombant à la conduite de la procédure ; toutefois, un devoir explicite de diligenÎ visant à assurer l'efficacité de la représentation n'est posé que dans le cadre du droit à la défense de la personne mise en cause. La curatriÎ professionnelle n'a pas à détenir de connaissances juridiques particulières, et il n'appartient pas à la chambre d'apprécier quel nombre d'affaires une curatriÎ professionnelle peut prendre en charge ; la KESB ou la curatriÎ professionnelle pouvaient mandater une représentation juridique.
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
“Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abgeleitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Verteidigung postuliert (Vest, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.”
L'art. 32 al. 1 Cst. est étroitement lié à l'interdiction, en procédure pénale, de l'auto-incrimination (nemo tenetur). La personne mise en cause n'est pas tenue de s'incriminer elle-même et dispose, en vertu de l'art. 113 al. 1 CPP, notamment du droit de refuser de déposer et de refuser de collaborer dans la procédure pénale.
“Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbegünstigungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO).”
“Der Erklärungsversuch der Beschuldigten, vielleicht hätten seine Mutter oder sein Vater die Bezüge getätigt, überzeugt ebenfalls nicht, hat sie doch im gesamten Verfahren nie vorgebracht, neben dem Kindsvater hätten auch dessen Eltern mit ihrer Bankkarte Bezüge getätigt. Betreffend den Zeitraum nach der Geburt ihres ersten Kindes G._____ am tt. mm. 2018 brachte die Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor, sie habe einerseits keine Gelegenheit gehabt, das Kind in die Schweiz zu nehmen, weshalb sie immer wieder nach Frankreich habe gehen müssen und andererseits habe F._____ seit der Geburt von G._____ über ihre Bankkarte verfügt und die Bezüge getätigt. In der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte diesbezüglich – im Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen – an, sie habe nicht gewusst, wohin sie mit den Kindern gehen sollte, nachdem das Sozialamt ihre Wohnung nicht mehr finanzierte, und habe die Kinder dann zum Kindsvater gebracht (Prot. II S. 15). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangs- - 17 - massnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be- lasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E.”
La personne mise en cause a, en vertu de l'art. 32 al. 1 Cst. et de l'art. 113 al. 1 CPP, le droit de refuser de répondre et de ne pas s'incriminer. Elle doit toutefois se soumettre aux mesures de contrainte prévues par la loi. Selon la jurisprudenÎ, la contrainte visant à obtenir une auto-incrimination viole cette interdiction : à titre d'exemple, on évoque des injonctions sanctionnées pénalement d'exhiber des pièces de preuve potentiellement incriminantes ou de faire des déclarations incriminantes à son propre détriment (ou, dans le cadre du droit de garder le silenÎ, au détriment d'une autre personne).
“Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: 2.Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befrag- ten Personen (Urk. 161 S. 31 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird. 3.Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst - 27 - zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas- tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E.”
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.”
En l'absenÎ de preuves directes, la preuve par indices est en principe également admissible. Plusieurs indices établis peuvent, pris dans leur ensemble, constituer un faisceau probant formant une image probatoire qui fournit une preuve complète et juridiquement suffisante. Si, après l'appréciation objective de l'ensemble des éléments de preuve, subsistent toutefois des doutes pertinents qui ne peuvent être écartés, il convient de retenir la situation la plus favorable à la personne mise en cause (in dubio pro reo; art. 32 al. 1 Cst.).
“Bloss aufgrund des Umstands, dass die Banknoten in der Briefpostsendung präpariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öffnen der Briefpostsendung bemerkt habe, sei es nicht zum Diebstahl gekommen. 2.3 Beweisergebnis 2.3.1 2.3.1.1 Mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 machte der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch vor Gericht – abgesehen von ergänzenden Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben – Aussagen zur Sache und den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen (BA 13-00-0014 ff.; TPF 4.731.001 ff.). Der Beschuldigte bestritt vor Gericht die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und Anklagevorwürfe vollumfänglich und erklärte, dass er unschuldig sei (TPF 4.731.010). 2.3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1.”
“Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz in dubio pro reo, der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (Wohlers, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.”
“Allgemeines zur Beweiswürdigung Ziel des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhaltes (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; Art. 6 StPO). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Eine Verurteilung ist nur dann zulässig, wenn das Ge- richt überzeugt ist, dass sich der Sachverhalt so wie angeklagt zugetragen hat. Zu dieser Überzeugung gelangt es, indem es die vorhandenen Beweise frei würdigt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. statt vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2 m.w.H.). Als Be- weiswürdigungsregel ist der Grundsatz von "in dubio pro reo" in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifiziert. Demnach hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dieser Grundsatz verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 145 IV 154 E. 1.1).”
“Ausserdem gehe es auch nicht um den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten vor Juli 2016, denn vorgeworfen werde dem Beschuldigten ja eine ganz deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustands, ansonsten er - 30 - das effektiv geleistete Arbeitspensum ab Sommer 2016 nicht hätte leisten können (Urk. 39 E. III/H/3.7 S. 95). Damit widersprach die Vorinstanz der Verteidigung, welche vorgebracht hatte, lic. phil. AG._____ könne bestätigen, dass der Beschul- digte während der relevanten Periode 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und die Nähe bei seinem Bruder in der Shisha-Bar essenziell für die Wiedereingliederung gewesen sei (Urk. 17A). 2.Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung (dabei namentlich zum Grundsatz «in dubio pro reo», zum Indizienbeweis und zur Würdigung von Aussagen) zutreffend dargelegt (Urk. 39 E. III/D S. 44 ff.). Die Er- wägungen der Vorinstanz vertiefend werden der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) und der Indizienbeweis nachfolgend näher beleuchtet: Nach der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsver- mutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7, 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsver- mutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (ZK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 4. Aufl., 2023, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Strafgericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo» ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGer 6B_1168/2020 vom 11.”
Citation : Cst. art. 32 n. 131 Présomption d'innocenÎ : Toute personne est réputée innocente tant que sa condamnation n'est pas devenue définitive. Une condamnation suppose que la culpabilité ait été établie avì une certituÞ suffisante ; de simples doutes abstraits ou théoriques ne suffisent pas. S'il subsiste, après l'appréciation des preuves, des doutes importants et insurmontables quant à la réalisation des éléments factuels de l'infraction, il faut statuer en faveur de la personne mise en cause (in dubio pro reo).
“Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). Bestehen demgegenüber unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen re- levante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2.). 2.2.Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und von AD._____ zutreffend zusammen. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 32 ff.).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dabei gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 2 BV).”
Un droit général de confrontation (droit d'exiger que les personnes mises en cause soient entendues en sa présenÎ) découle de l'art. 32 Cst. / art. 6 CEDH pour les affaires pénales. Dans les procédures administratives et en matière de contentieux administratif, un tel droit n'existe que dans la mesure où la procédure revêt un caractère analogue à une procédure pénale au sens de l'art. 6 CEDH / art. 32 Cst. ; sinon, un droit à l'audition des personnes mises en cause n'est envisagé que dans la mesure où il découle du droit de formuler des demandes de preuve et de l'administration des preuves. Lorsque l'autorité peut s'abstenir d'entendre une personne en raison d'une appréciation anticipée de la preuve, il n'existe dans ces procédures aucun droit à la confrontation avì la personne concernée.
“Mit Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieses Konfrontationsrecht gilt in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat. Andernfalls haben die Parteien nur dann Anspruch darauf, dass Personen, deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf Konfrontation mit der betreffenden Person (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3).”
Citation: Cst. art. 32 N. 129 En cas de témoignages contradictoires, il convient d'abord d'examiner le contenu intrinsèque des déclarations en tenant compte des critères de réalité et de la manière dont elles ont été restituées; non la personnalité générale du déclarant. Une remise en cause générale de la crédibilité uniquement en raison de la qualité procédurale de l'accusé est incompatible avì la présomption d'innocenÎ.
“Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Es ist aufgrund der vor- handenen Beweismittel zu prüfen, ob dem Beschuldigten der von der Staatsan- waltschaft eingeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewie- sen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindliche Zweifel am tatbe- standsmässigen Verhalten des Beschuldigten verbleiben. Grundlegend hierfür ist der Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten). Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel sowie die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in ihrem Ent- scheid ausführlich und zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Auf ihre dies- bezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägun- gen verstehen sich als Ergänzungen. - 12 -”
“Die vorinstanzliche Feststellung der verminderten Glaubwürdigkeit aufgrund der prozessualen Stellung verstösst gegen die Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Gedanke, dass eine beschul- digte Person weniger glaubwürdig sei als eine Person, gegen welche keine Stra- funtersuchung im Gange ist, stammt aus dem Zeitalter der Inquisition im Mittelalter. Oftmals basiert eine solche Feststellung bloss auf einem Zirkelschluss, indem vom Resultat der Würdigung, wonach die Schuld erwiesen ist, eine Erklärung für das Bestreiten durch den Beschuldigten gesucht wird. Dies ist aber ebenso wenig zulässig und erweckt den Anschein von Voreingenommenheit. Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu Recht nicht zu entnehmen, dass die behauptete verminderte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund dessen prozessualer Stellung irgend- einen relevanten Einfluss auf ihr Fazit gehabt hätte. Es handelt sich deshalb ohne- hin um einen papierfüllenden Textbaustein, der entbehrlich ist.”
Dans les procédures visant à fixer l'obligation de prestation au sens de l'art. 12 DPA, les garanties de la procédure pénale (voir art. 32 Cst.; art. 6 EMRK) ne s'appliquent pas. D'éventuelles violations de ces garanties n'affectent pas la validité des décisions de prestation. Les contestations relatives à ces vices de procédure doivent être invoquées dans la procédure pénale administrative et ne peuvent pas être examinées ultérieurement dans une procédure de recours dirigée contre l'obligation de verser ou de rembourser la prestation au sens de l'art. 12 DPA.
“62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; André Haiböck, BSK-VStrR, Art. 63 N 9). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (vgl. Art. 32 BV, Art. 6 Abs. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 980 f.; Hans Vest, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 32 BV; je m.w.H.). Mit anderen Worten hat eine Verletzung dieser Garantien keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Leistungsentscheide, und eventuelle Verletzungen strafprozessualer Garantien müssen im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie können daher nicht nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Leistungs- oder Rückleistungspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR behandelt werden (Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.1., 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2 f., 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.4).”
La présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) n'empêche pas le maintien d'une détention dans le cadre de la procédure pénale lorsque les conditions formelles requises par la CPP pour la détention sont remplies.
“Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung. Diese stehe der Fortführung der Sicherheitshaft entgegen. Sind indessen - wie vorliegend - die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 und 3 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO erfüllt (vgl. E. 3-5 hiervor), steht die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV) der Weiterführung der strafprozessualen Haft nicht entgegen.”
“Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung. Diese stehe der Fortführung der Sicherheitshaft entgegen. Sind indessen - wie vorliegend - die Voraussetzungen für strafprozessuale Haft nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 und 3 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO erfüllt (vgl. E. 3-5 hiervor), steht die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV) der Weiterführung der strafprozessualen Haft nicht entgegen.”
Citation : Cst. art. 32 n. 126 Normes de preuve différentes — dans la procédure de contrôle de la détention, il suffit de la démonstration d'indices de suspicion concrets; pour une condamnation, en revanche, s'applique le principe in dubio pro reo (art. 32 al. 1 Cst.). En cas de cumul des fonctions entre le juge du fond et le juge de la détention, cette différenÎ peut créer l'apparenÎ d'un manque d'impartialité, notamment lorsque le même juge a déjà, au principal, considéré que les doutes avaient été levés et doit ensuite se prononcer sur le soupçon grave d'infraction.
“Auch hier steht eine Form der Personalunion zwischen Haft- und Sachrichter zur Diskussion, indessen unter umgekehrten Vorzeichen, da Oberrichter Spiess zuerst als Sachrichter amtete und erst später als Haftrichter. Das Bundesgericht hatte bisher keine Gelegenheit, sich mit dieser Konstellation zu befassen, und die Literatur äussert sich dazu, soweit ersichtlich, nicht (im Gegensatz zur Situation, in der ein Richter zunächst über die Haft und später in der Sache entscheidet: s. die Hinweise in BGE 139 IV 270 E. 2.1). Für die Frage der Befangenheit ist dieser Unterschied wesentlich. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Dagegen ist für eine Verurteilung der Grundsatz "in dubio pro reo" massgeblich. Danach ist entscheidend, ob nach objektiver Würdigung keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese unterschiedlichen Beweismassstäbe sprechen dafür, beim Sachrichter, der später als Haftrichter amtet und in diesem Zusammenhang über die Frage des dringenden Tatverdachts zu befinden hat, den Anschein der Befangenheit zu bejahen. Da er durch die Verurteilung des Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine bzw. höchstens abstrakte oder theoretische Zweifel an dessen Schuld hat, kann er in Bezug auf die sich in einem späteren Haftprüfungsverfahren stellende Frage des dringenden Tatverdachts kaum mehr als unvoreingenommen angesehen werden.”
Citation : Cst. art. 32 n° 125 Aucune aggravation de la situation de la personne condamnée par la juridiction d'appel n'est admissible (interdiction de la reformatio in peius). En particulier, un complément d'acte d'accusation en vertu de l'art. 333 al. 2 CPP n'est pas admissible en procédure d'appel, car il remettrait en cause l'objet du procès fixé en première instanÎ et porterait atteinte au double degré de juridiction (art. 32 al. 3 Cst.). En revanche, une simple modification ou requalification au sens de l'art. 333 al. 1 CPP peut être possible en procédure d'appel, sous les conditions énoncées par la jurisprudenÎ et dans la mesure où elle est compatible avì l'interdiction d'aggravation.
“333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen).”
“Gemäss BGE 147 IV 167 war die gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren erfolgte Anklageergänzung nicht mehr möglich, da sie sich nicht im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands gehalten sowie den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) durchbrochen habe und nicht mit dem Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vereinbar gewesen sei (BGE, a.a.O., E. 1). Zusammengefasst stellte das Bundesgericht fest, die Vorinstanz sei unter keinem Titel befugt gewesen, die Anklage ergänzen zu lassen und gestützt darauf einen zusätzlichen Schuldspruch zu fällen. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung gemäss ergänzter Anklageschrift sei aufzuheben (BGE, a.a.O., E. 1.6). Angesichts dessen, dass die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 unzulässig war, konnte sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden. Folglich war auch nicht über die (unzulässige) Anklageergänzung bzw. über den darin erhobenen Vorwurf der (versuchten) sexuellen Nötigung zu befinden, auch nicht im Sinne eines Freispruchs, welcher vom Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid denn auch nicht verlangt worden war (BGE 147 IV 167 E. 1.6; vgl. Urteil 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 147 IV 167). Nach Wegfall der Anklageergänzung vom 15.”
Cst. art. 32 n. 124 Un échange d'informations à caractère organisationnel et procédural ne viole pas l'art. 32 al. 3 Cst., pour autant que les informations échangées n'aient pas de fonction probante et n'affectent donc pas le droit à une défense effective ni la garantie d'accès au juge.
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig. Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022 hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.”
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig. Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022 hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.”
Citation: Cst. art. 32 n. 123 En cas de poursuites contre plusieurs personnes, l'acte d'accusation doit indiquer de manière suffisamment concrète les accusations portées contre chaque personne mise en cause et les faits qui leur sont imputés, afin que les intéressés puissent exercer effectivement leurs droits de la défense.
“Die Verteidigung wendet gegen die vorliegende Anklage vom 2. Februar 2022 ein, dass es sich um eine systemwidrige personenbezogene Alternativanklage handle, die unzulässig sei. Denn die Staatsanwaltschaft habe sowohl gegenüber der Beschuldigten A._____ als auch gegenüber dem Beschuldigten B._____ An- klage erhoben und dem Gericht zwei sich gegenseitig ausschliessende Täter un- terbreitet (Urk. 131 S. 1; Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hält diesem Vorwurf ent- gegen, dass in casu weder eine Alternativ- noch eine Eventualanklage vorliege. Sie habe dem Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend in derselben Strafuntersuchung gegen zwei beschuldigte Personen Anklage erhoben, mithin sei die vorliegende Anklage zulässig (Urk. 134 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bil- det gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichts- verfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen”
Dans le contexte de l'art. 32 al. 1 Cst., l'objectif de la détention en raison du risque de récidive n'exclut pas, en principe, la prise en compte à titre prospectif d'infractions présentant un risque pour la sécurité qui ont très vraisemblablement été commises. Parallèlement, la détention préventive et la détention de sûreté sont en tension avì la présomption d'innocenÎ; elles sont donc des mesures de dernier ressort et ne doivent être ordonnées qu'avì une granÞ retenue.
“Aus prognostischer Warte können allerdings auch Straftaten, die in jüngerer Vergangenheit (nur) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit begangen wurden, eine ähnlich geeignete Grundlage für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in naher Zukunft bilden wie eine mehrere Jahre zurückliegende Tat, die rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 143 IV 9 E. 2.6). Zu denken ist an eine Reihe gleichgelagerter Verbrechen oder schwerer Vergehen, für die glaubhafte Geständnisse, übereinstimmende Zeugenaussagen, ein Tatvideo oder sogar eine erst- oder zweitinstanzliche Verurteilung im Recht liegen. Der Zweck der Haft wegen Wiederholungsgefahr spricht deshalb nicht dagegen, auch höchstwahrscheinlich verübte, sicherheitsrelevante Straftaten als Grundlage für einfache Wiederholungsgefahr heranzuziehen, ohne ein rechtskräftiges Urteil zu verlangen. Aus dieser rein prognostischen Warte wäre es freilich auch denkbar - analog der Regel in Art. 221 Abs. 1bis StPO -, bereits einen (dringenden) Tatverdacht als "Vortat" genügen zu lassen oder die Schwelle für die Haftanordnung sogar noch tiefer anzusetzen. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) eingreifen und per se in einem Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) stehen. Sie dürfen erst als ultima ratio und nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet werden (BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; 143 IV 9 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ermöglicht zwar einerseits die Haft wegen Wiederholungsgefahr, stellt aber andererseits gleichzeitig die verfassungsrechtlich notwendigen Schranken auf (vgl. Art. 36 BV), um eine uferlose Anordnung von Präventivhaft zu verhindern. Wie hoch die Anforderungen für die einfache Wiederholungsgefahr sein sollen, beinhaltet deshalb letztlich eine normative Wertung, auf die eine teleologische Auslegung keine befriedigende oder abschliessende Antwort geben kann.”
L'imposition des frais de procédure en cas d'acquittement ou de classement n'est autorisée qu'à titre exceptionnel. Elle peut être envisagée lorsque la personne non condamnée, par un comportement répréhensible au regard du droit civil — c'est‑à‑dire, par analogie à l'art. 41 CO, illicite et fautif — a provoqué ou sensiblement rendu plus difficile l'ouverture ou le déroulement de la procédure. Les conditions doivent être interprétées de manière restrictive. L'imputation des frais ne peut se fonder que sur des faits non contestés ou clairement établis, et il doit exister un lien de causalité adéquat entre ce comportement et les coûts encourus; à défaut, la mesure serait incompatible avì la présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.).
“Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.”
“Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.1 und 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Nor- men der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimm- ten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3 und 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019, E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 - 13 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202, E. 2.2; BGE 120 Ia 147, E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4.”
Les motifs de détention préventive (notamment le risque de récidive) sont difficilement conciliables avì la présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) et constituent une atteinte grave à la liberté personnelle. Le message pertinent du Conseil fédéral et la jurisprudenÎ exigent donc de la retenue et une interprétation restrictive des conditions de mise en détention correspondantes.
“In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO eine Ausnahmeregelung enthält, die restriktiv zu handhaben ist. Die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr stellen im Zwangsmassnahmenrecht insofern einen Fremdkörper dar, als sie nicht auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 196 StPO), sondern auf Gefahrenabwehr gerichtet sind (WOHLERS, a.a.O., S. 45; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 109 Rz. 4.13; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, S. 158 Rz. 406; WEDER, Haftgründe, a.a.O., S. 113 f.). Die Botschaft betont, dass sich Präventivhaft in diesem Sinne nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbaren lasse und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge habe. Bei der Anwendung präventiver Haftgründe wie der Wiederholungsgefahr sei deshalb Zurückhaltung geboten; sie dürften nur im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen (vgl. BBl 2019 6742 f.; siehe auch BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 143 IV 9 E. 2.2; 137 IV 13 E. 4.5, 84 E. 3.2). Diese von der Botschaft und der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene Stossrichtung steht einer extensiven Auslegung von Art. 221 Abs. 1bis StPO entgegen. Auch die Lehre spricht sich im Zusammenhang mit den präventiven Haftgründen für eine zurückhaltende Anwendungspraxis aus (vgl. BÜRGI/HUSMANN, a.a.O., S. 284; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 153 f.; JOSITSCH/RÖTHLISBERGER, a.a.O., S. 26; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 106 Rz.”
“Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt zwar ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). Auch im Zuge der Revision der präventiven Haftbestimmungen wurde in der Botschaft betont, Präventivhaft sei eine sichernde, polizeiliche Zwangsmassnahme und stelle somit einen Fremdkörper innerhalb des Strafprozessrechts dar. Sie lasse sich nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) vereinbaren und habe einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betroffenen Person zur Folge. Bei der Anwendung dieses Haftgrundes sei deshalb Zurückhaltung geboten (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6742 zu Art. 221).”
Citation : Cst. art. 32 n. 119 ConséquenÎ procédurale : lorsque la violation du droit de participation en vertu de l'art. 147 al. 1 CPP porte atteinte au droit à la confrontation (au sens de l'art. 32 al. 2 Cst.), les preuves recueillies lors de cette violation ne peuvent, conformément à l'art. 147 al. 4 CPP, être utilisées contre la partie absente.
“149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2). Die Bestimmung des Art. 147 Abs. 1 StPO entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende (Zeugen)- Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), berührt den Konfrontationsanspruch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.2). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.”
“2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 2.3.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9.”
“Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft be- steht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teil- nahme berechtigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Anders ist es hingegen, wenn die Polizei nach Eröffnung der Unter- suchung durch die Staatsanwaltschaft mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt wird (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrens- rechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann das Recht der be- schuldigten Person, Belastungszeugen zu befragen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfah- rens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.3.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Ver- schiebung der Beweiserhebung ableiten (Art. 147 Abs. 2 StPO). Auf die Teilnah- me an einer Beweiserhebung kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrück- lich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; S CHLEIMIN- GER / SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
L'art. 32 al. 2 Cst. institue le droit de la personne poursuivie à une défense compétente, engagée et efficaÎ de ses intérêts en tant que partie. Cette garantie est confirmée par la jurisprudenÎ et a été en partie codifiée dans le CPP (notamment aux art. 132 ss.). Les autorités pénales sont, en vertu des principes consacrés dans le CPP, chargées d'assurer le respect d'un procès équitable et d'une défense suffisante.
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2). Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten.”
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten.”
“Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren. In Konkretisierung dazu wird aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung abgeleitet. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; Urteil 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1). Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 i.V.m. Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO berechtigt, im Strafverfahren auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder - unter Vorbehalt von Art. 130 StPO - sich selber zu verteidigen. Wie die anderen Parteien im Strafverfahren kann die beschuldigte Person unter Vorbehalt der Bezeichnung einer Hauptvertreterin bzw. eines Hauptvertreters zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird (Art.”
Citation : Cst. art. 32 n. 117 S'il existe des doutes sérieux et non dissipables quant à la réalisation des éléments factuels de l'infraction reprochée, il faut statuer en faveur de la personne inculpée ; de tels doutes entraînent un acquittement (in dubio pro reo). L'examen de savoir si le principe de la présomption d'innocenÎ et l'appréciation de la preuve ont été violés est effectué par le tribunal de révision au regard de l'arbitraire.
“Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ge- mäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Be- schuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Be- schuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, - 13 - so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag ei- nen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöp- fung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschul- digten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung.”
“Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschul- digten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
“Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person einzig mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3.”
Cst. art. 32 n. 116 Présomption d'innocenÎ (in dubio pro reo) : Jusqu'à ce qu'une condamnation soit définitive, la personne mise en cause est présumée innocente. Il incombe aux autorités pénales de prouver la culpabilité ; l'accusé n'a pas à prouver son innocenÎ. Une condamnation ne peut être fondée uniquement sur le fait que l'accusé n'a pas établi son innocenÎ. Dans la mesure où les sources le mentionnent, la maxime ne s'applique pas lorsque l'accusé formule une allégation disculpante qu'il ne rend toutefois pas crédible, au moins à un degré minimal.
“Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4.Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt. 3.Beweismittel / Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
“Es ist daher zu prüfen, ob sich der ange- klagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vor- gebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt. - 16 - 3.Beweismittel und Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 77 S. 10, S. 12 ff. und S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies betrifft insbesondere die Aussagen der Privatklägerin (s. hierzu Ziff. II./2.). 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Würdigung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
“Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.”
“Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und als Teil davon das Recht auf Aussageverweigerung sind grundrechtlich ausdrücklich verankert: Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) darf ein wegen einer strafbaren Handlung Angeklagter nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen (BGE 142 IV 207 E. 8.2). Das Privileg folgt ausserdem aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8.3 und 9.5; Urteil des EGMR Heaney und McGuinness gegen Irland vom 21. Dezember 2000, Nr. 34720/97, Recueil CourEDH 2000-XII S. 445 § 40). Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Dieser hat seine Unschuld nicht nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 311). Folglich müssen die Strafbehörden seinen Willen, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen, respektieren (BGE 143 I 304 E. 2.3; Urteile des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009, Nr. 4378/02, § 92; Allan gegen Grossbritannien vom 5. November 2002, Nr. 48539/99, Recueil CourEDH 2002-IX S. 63 § 44). BGE 148 IV 205 S. 211”
Citation : Cst. art. 32 n. 115 Le droit à la traduction et à l'interprétation n'est pas absolu. Il couvre les actes de procédure écrits et oraux dont la compréhension est nécessaire à la personne mise en cause pour garantir un procès équitable. La jurisprudenÎ précise en outre qu'il n'est pas nécessaire de traduire intégralement chaque pièÎ ; dans le cas des ordonnances pénales, il convient en tout cas de traduire le dispositif et l'information sur les voies de recours.
“Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden sowie einen unentgeltlichen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich in ihr nicht ausdrücken kann (Adrian Urwyler, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 68 StPO N 5). Dieser grundrechtliche Anspruch auf Übersetzung erfährt eine Konkretisierung in Art. 68 StPO. Demgemäss zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Übersetzung gilt indessen nicht absolut. Ein Anspruch auf Übersetzung besteht nur in Bezug auf Schriftstücke und mündliche Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urwyler, a.”
“sie eine Übersetzung verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. hierzu auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 sowie Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person sodann in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_860/2020 vom 18. November 2020). Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls stellt indes keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E.”
Réf. : Cst., art. 32 n. 114 En règle générale, le droit d'interroger doit être accordé conjointement au prévenu et à son avocat; la défense doit également avoir la possibilité de poser des questions complémentaires.
“Rechtliche Grundlagen Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). In der Lehre wird zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen können müsse (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1. November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde.”
L'opposition à une ordonnanÎ pénale n'est, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, pas une voie de recours ordinaire, mais une voie de recours qui entraîne l'ouverture de la procédure judiciaire au cours de laquelle il est statué sur les reproches formulés dans l'ordonnanÎ pénale. Dans ce contexte, les droits procéduraux et de contrôle garantis en tant que droits fondamentaux, notamment le droit de la personne condamnée à voir le jugement réexaminé par une juridiction supérieure (art. 32 al. 3 Cst.), gagnent en importanÎ et doivent être sauvegardés.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E.”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E.”
Cst. art. 32 n. 112 Lorsque l'heure exacte de l'infraction fait défaut ou que d'autres circonstances sont incertaines, l'acte d'accusation doit fournir des indications concrètes conformes à l'état des investigations et des constatations. Lorsqu'il n'est pas possible de reconstituer certaines circonstances, il convient d'indiquer les spécifications disponibles; les chefs d'accusation doivent être délimités aussi précisément que possible, afin de garantir les droits à l'information et à la défense.
“Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Ankla- geprinzips, indem sie mit Bezug auf den Anklagepunkt A geltend macht, es sei der mögliche Tatzeitpunkt in der Anklage zu ungenau umschrieben mit «Nachmit- tag zwischen 9. August 2020 und 5. Oktober 2020» (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 5). Bereits vor Vorinstanz hatte sie unter anderem gestützt auf das Anklageprinzip einen Freispruch von diesem Vorwurf verlangt (Urk. 32 Ziff. III/3 S. 8 a.E.). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, - 12 - bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw.”
Les dossiers doivent être complets; en matière pénale, les éléments de preuve figurant dans les dossiers d'instruction doivent être consignés au dossier, dans la mesure où ils ne sont pas recueillis directement au cours de l'audienÎ principale. Cela comprend la mention de toutes les opérations relatives aux traces matérielles ainsi que des investigations infructueuses ou apparemment peu concluantes, dans la mesure où elles sont thématiquement liées au chï d'accusation et peuvent revêtir une importanÎ pour la procédure. Cette documentation permet à la personne mise en cause de vérifier d'éventuelles lacunes de fond ou de forme et, le cas échéant, de soulever des objections quant à la recevabilité des preuves (art. 32 al. 2 Cst.).
“S. 89; Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, da- mit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder for- - 17 - melle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbar- keit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrech- te überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Ge- richt sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen ei- ne bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Er- mittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erho- benes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14.”
“2; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_324/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E.”
“2 BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteil 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3).”
“sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Parteien haben schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK Anspruch auf Kenntnisnahme aller Beweisunterlagen, unabhängig davon, ob sie letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass insbesondere die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis erhält und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (Daniela Brüschweiler/ Christa Grünig, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 zu Art. 101 StPO, mit Hinweisen).”
Cst. art. 32 N. 110 Une objection tardive selon laquelle l'acte d'accusation serait insuffisant peut être rejetée si le prévenu ne l'a pas déjà soulevée en première instanÎ et s'il aurait manifestement pu, en première instanÎ, se défendre sans difficulté contre les reproches contenus dans l'acte d'accusation; dans ces circonstances, l'objection tardive n'est pas prise en considération.
“Mai 2022 (fortan: Anklageschrift) denn tatsächlich als unzureichend erachtet haben sollte, Anlass gehabt, darauf bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinzuweisen. Eine entsprechende Rüge hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; denn der verteidigte Beschuldigte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig ohne Weiteres gegen die Anklagevorwürfe angemessen wehren können. Indem er dies unterlassen hat, handelt er verspätet und ist seine Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nichts zu hören. Unter diesen Umständen kann die verspätet erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gehört werden. 3. Selbst wenn auf den Einwand der Verletzung des Anklagegrundsatzes inhaltlich einzugehen wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. 3.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts-verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, la publication d'une décision de sanction de la ComCo avant son entrée en forÎ ne porte pas nécessairement atteinte à la présomption d'innocenÎ au sens de l'art. 32 al. 1 Cst. (voir l'arrêt mentionné, où la qualification de « déclaration de culpabilité » était mise entre guillemets). Par ailleurs, la présomption d'innocenÎ demeure, selon le Tribunal fédéral, en principe applicable tant qu'aucune décision de sanction définitive n'a été rendue.
“Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Publikation einer Sanktionsverfügung der WEKO vor deren Rechtskraft nicht gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst (vgl. Urteil 2C_690/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2). Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass das Bundesgericht im Fall "Nikon" lediglich diese Rechtsprechung wiedergegeben hat, als es feststellte, dass eine Sanktionsentscheidung genüge, um den "Schuldausspruch" zu rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 8.2 nicht publ. in: BGE 142 II 268). Damit hat es nicht in Abrede gestellt, dass solange keine rechtskräftige Sanktionsverfügung vorliege, die Unschuldsvermutung weiterhin Anwendung findet. Dies war mithin der Grund, weshalb das Bundesgericht den Begriff des "Schuldausspruchs" in Anführungszeichen gesetzt hat. Insofern die Sanktionsverfügung keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung darstellt, vermag auch der Entscheid, die Namen der Verfahrensparteien offenzulegen, diesen Grundsatz nicht zu verletzen.”
Si les autorités tolèrent sans intervenir que le défenseur commis d'offiÎ néglige, au détriment de la personne mise en cause, de manière grave ses obligations professionnelles et déontologiques, cela peut constituer une violation de l'art. 32 al. 2 Cst. (en liaison avì l'art. 29 al. 3 Cst. et l'art. 6 ch. 3 CEDH). Est qualifié de manquement grave uniquement un comportement procédural de la défense objectivement injustifiable ou manifestement erroné, dans la mesure où la personne mise en cause est ainsi substantiellement atteinte dans ses droits de défense (p. ex. omissions flagrantes quant au respect des délais et des convocations, absenÎ lors d'auditions importantes, préparation insuffisante ou absenÎ de prévoyanÎ pour des remplacements).
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Klientschaft sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung anwaltliche Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E.”
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (Urteile 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird.”
“Dulden die Behörden untätig, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, dann kann darin laut Bundesgericht eine Verletzung der von der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, BGE 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten dadurch substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, bei Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, bei mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen sowie bei anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (BGE 143 I 284 E. 2.2.2, mit Hinweisen). 6.2 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer geht mit der Vorinstanz und der (General)Staatsanwaltschaft überein, dass vorliegend keine Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte, die ein behördliches Einschreiten nötig gemacht hätte, ersichtlich ist. Rechtsanwalt G.________ hat seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Zudem lag kein sachlich unvertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten vor, wodurch der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Es kann insoweit vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2020 verwiesen werden (pag. 3837 ff.), welchen sich die Kammer integral anschliesst. Ergänzend und teilweise in Wiederholung dazu ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten wurde mit Wirkung ab dem 7. September 2017 Fürsprecher F.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (pag. 3182). Dies notabene, nachdem der Beschuldigte nach seiner Anhaltung am 7. September 2017 nicht durch den damaligen Pikettanwalt Fürsprecher AC.”
Si une audition destinée à être effectuée en vertu d'une ordonnanÎ judiciaire n'est pas menée, cela peut porter atteinte au droit d'être entendu au sens de l'art. 32 al. 2 Cst.
“Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, trotz der ausdrücklichen Aufforderung durch das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 (E. 4) habe es die Vorinstanz unterlassen, sie zur Anordnung der Sicherheitshaft anzuhören. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 und Art. 232 Abs. 1 StPO verletzt worden.”
Cst. art. 32 n. 106 Le droit de garder le silenÎ comprend également que la personne mise en cause ou toute personne bénéficiant du droit de garder le silenÎ ne peut être obligée de remettre des documents susceptibles de l'incriminer. Un ordre assorti de sanctions pénales visant la remise de tels documents viole l'interdiction de contraindre une personne à s'auto-incriminer.
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu - 17 - schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E.”
“Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschulds- vermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der be- schuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein an- erkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungs- zwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen).”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 105 L'acte d'accusation doit indiquer le lieu de l'infraction et le moment aussi précisément que possible ; ce n'est qu'ainsi que la défense peut vérifier d'éventuels moments et durées de participation et assurer une défense appropriée. L'acte d'accusation détermine l'objet de la procédure (fonction de délimitation) et remplit en même temps une fonction d'information pour la protection des droits de la défense.
“- 6 - Im Berufungsverfahren monierte die Verteidigung alsdann, Anklagegenstand sei jedenfalls nur die Demonstration an der B._____-strasse. Zum Aufnahmezeit- punkt der Fotos Nr. 3 und 4 (12:06 Uhr) habe sich der Beschuldigte jedoch auf der anderen Seite des Flusses Limmat, mithin auf der C._____-Seite, bei der Kreuzung D._____ / E._____ aufgehalten und sei damit mehrere hundert Meter vom anklagegegenständlichen Tatort entfernt gewesen. Eine Verurteilung für eine Nötigung um 12:06 Uhr wäre deshalb eine Verletzung des Anklageprinzips. Erst die Fotos Nr. 6 und 7 zeigten ihn um ca. 12:50 bzw. 13:22 Uhr als Teil der ankla- gegemässen Blockade. Zudem komme den vom Berufungsgericht beigezogenen Fotos (Urk. 39/1–14) mangels Zeitangabe nur hinsichtlich der Frage der Teil- nahme des Beschuldigten an der Blockade Aussagekraft zu, nicht aber bezüglich seiner Teilnahmedauer (vgl. Urk. 43 S. 2 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zurei- chende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.”
“Da vorliegend insbesondere Vier-Augen-Delikte zu beurteilen sind und die Vor- instanz eine neuerliche Einvernahme der Privatklägerin unterliess (was von der Verteidigung zu Recht kritisiert wird [Urk. 70/1 Rz 3 f.]), erwies sich die Ein- vernahme der Privatklägerin vor dem Berufungsgericht als notwendig. 7. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung rügt in ihrer Berufungsbegründung eine Verletzung des Ankla- geprinzips, indem sie mit Bezug auf den Anklagepunkt A geltend macht, es sei der mögliche Tatzeitpunkt in der Anklage zu ungenau umschrieben mit «Nachmit- tag zwischen 9. August 2020 und 5. Oktober 2020» (Urk. 43 S. 3; Urk. 70/1 S. 5). Bereits vor Vorinstanz hatte sie unter anderem gestützt auf das Anklageprinzip einen Freispruch von diesem Vorwurf verlangt (Urk. 32 Ziff. III/3 S. 8 a.E.). Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ab- geleiteten und auch in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, - 12 - bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt (BGer 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Die vorgeworfene Verhaltensweise ist soweit wie möglich zu spezifizieren. Wenn indes genaue Untersuchungsergebnisse fehlen, weil sich gewisse Umstände nicht rekonstruieren lassen, so müssen bzw.”
Cst. art. 32 n. 104 La présomption d'innocenÎ est étroitement liée au privilège, en matière de procédure pénale, de ne pas s'auto-incriminer (nemo tenetur) : en principe, la personne mise en cause n'est pas tenue de coopérer et n'est notamment pas obligée de s'incriminer par des déclarations. Cela n'exclut toutefois pas qu'elle doive subir certaines mesures coercitives (p. ex. la détention préventive, les perquisitions) et respecter des obligations de comparution en procédure ; le droit de refuser de coopérer demeure néanmoins préservé.
“Insoweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Flucht auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" beruft, trifft zu, dass die beschuldigte Person grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten treffen, sie insbesondere und namentlich nicht gehalten ist, das Verfahren durch Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie sich damit zu belasten. Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO). Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der beschuldigten Person im Strafverfahren eine duldende Rolle zukommt, womit sie Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), körperliche und andere Durchsuchungen (Art. 241 ff.), Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), etc. zu dulden hat. Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt.”
“Insoweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Flucht auf den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" beruft, trifft zu, dass die beschuldigte Person grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten treffen, sie insbesondere und namentlich nicht gehalten ist, das Verfahren durch Aussagen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie sich damit zu belasten. Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.4; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO). Damit einhergehend übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der beschuldigten Person im Strafverfahren eine duldende Rolle zukommt, womit sie Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), körperliche und andere Durchsuchungen (Art. 241 ff.), Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), etc. zu dulden hat. Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt.”
Cst. art. 32 n. 103 La présomption d'innocenÎ interdit aux autorités publiques de préjuger de la culpabilité de la personne mise en cause. Elle n'exclut toutefois pas, en principe, que d'autres autorités apprécient (provisoirement) un fait pertinent au regard du droit pénal, notamment dans le cadre d'enquêtes en matière de protection de l'enfant, dans la mesure où cela est pertinent pour la réglementation des contacts personnels ou pour protéger le bien-être de l'enfant.
“Bei den insoweit relevanten Akten handelt es sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung relevant.”
Dans des cas exceptionnels, l'art. 32 al. 2 Cst. peut rendre nécessaire la désignation d'un second défenseur d'offiÎ lorsque, autrement, une défense efficaÎ ne serait pas assurée ; cela doit être examiné au cas par cas.
“Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.”
“Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.”
Citation : Cst. art. 32 n. 101 Les experts doivent répondre uniquement à des questions de fait ; les questions de droit incombent impérativement au tribunal. Le tribunal ne peut se fonder sur un rapport d'expertise dans la mesure où celui-ci répond à une question de droit. Il ne peut s'écarter des constatations d'experts que de façon exceptionnelle et pour un motif important.
“Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus wichtigem Anlass von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen (vgl. E. III.2.4 hiervor). Dem Sachverständigen sind bloss Sach-, keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht. Daraus folgt, dass das Gericht nicht auf eine Expertenaussage abstellen darf, wenn mit dieser eine Rechtsfrage beantwortet wird (BGE 130 I 337 E. 5.4.1, unter Hinweis auf BGE 113 II 429 E. 3a mit Hinweisen). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang ebenso, dass der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen ist, wenn eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat bestreitet. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. III.2.1 hiervor). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl.”
“Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus wichtigem Anlass von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie die Sachverständigen verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen (vgl. E. III.2.4 hiervor). Dem Sachverständigen sind bloss Sach-, keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht. Daraus folgt, dass das Gericht nicht auf eine Expertenaussage abstellen darf, wenn mit dieser eine Rechtsfrage beantwortet wird (BGE 130 I 337 E. 5.4.1, unter Hinweis auf BGE 113 II 429 E. 3a mit Hinweisen). Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang ebenso, dass der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen ist, wenn eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat bestreitet. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. III.2.1 hiervor). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl.”
Citation : Cst. art. 32 n. 100 Les annexes séparées ou les reproches formulés ultérieurement ne sont en principe admissibles que dans la mesure où ils préservent la fonction de délimitation et d'information de l'acte d'accusation ; sinon, ils peuvent porter atteinte aux droits de la défense et violer le droit d'être entendu.
“Auch A____ erklärte, es sei nicht üblich gewesen, dass bei ihm Portionen von weniger als 5 Gramm gekauft worden seien (erstinstanzliches Protokoll S. 34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden. Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300. bis 400. für 5 Gramm, 600. bis 800. Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200. für 20 Gramm und CHF 2'500. für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten (Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526). C. Zulässigkeit von Separatbeilagen Soweit sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht überweist (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a sowie Art. 356 Abs. 1 StPO), so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Umschreibung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalts im Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss daher den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO an eine Anklage genügen (BGE 145 IV 438 E.”
“Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, weil die angefochtene Verfügung juristisch mangelhaft sei. Das SEM sei von einer falschen gesetzlichen Grundlage ausgegangen. Es habe zur Überprüfung des Vorliegens einer verwerflichen Handlung das Strafgesetzbuch herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zur fraglichen Zeit der ihr vorgeworfenen Taten Kombattantin einer Bürgerkriegspartei gewesen, weshalb die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes (MStG) anwendbar seien. Ferner verstosse die pauschale Argumentation des SEM, welche keine konkrete Tat und kein konkretes Delikt benenne, gegen fundamentale Grundsätze eines fairen Verfahrens. Nach dem Anklagegrundsatz bestimme die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Analog zur Umgrenzungsfunktion im Strafverfahren müsse das SEM den Sachverhalt konkret erstellen und die Beschwerdeführerin über die ihr konkret vorgeworfenen Delikte informieren. Dies entspreche dem in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren. Eine pauschale Gleichsetzung von Kampfbeteiligung und Waffeneinsatz mit Tötung und schwerer Körperverletzung sei juristisch unzulässig. Das SEM hätte genau abklären müssen, ob bei den betreffenden Einsätzen überhaupt Personen verletzt oder getötet worden seien, und es hätte die entsprechenden Delikte präzise benennen, umgrenzen und präzisieren müssen. Die Vorinstanz habe jedoch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher konkreter Aktivitäten der Beschwerdeführerin ihr welche konkreten Verbrechen vorgeworfen würden. Überdies könne eine Tätigkeit für die LTTE, selbst ein Kampfeinsatz für diese Organisation, keine besonders verwerfliche Handlung darstellen. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführerin konkrete Kriegsverletzungen oder Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Das SEM habe demnach mit seinen unbegründeten und willkürlichen Ausführungen seine Begründungspflicht verletzt.”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 99 Le droit de garder le silenÎ est protégé; il ne doit en principe entraîner aucun préjudiÎ pour le prévenu. Dans le cadre de l'appréciation libre des preuves, un tribunal peut toutefois, dans certaines circonstances, tirer des conclusions défavorables de ce silenÎ, pour autant qu'il existe déjà d'autres éléments de preuve directs éclairant les faits à charge, de sorte que le refus de répondre puisse raisonnablement être interprété comme un élément accablant.
“Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Die Regel, wonach niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus Art. 32 BV ableitet und im Strafverfahren anwendbar ist. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Gestützt auf sein Recht, nicht zu antworten, ist er berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen und ohne dass dies einen Beweis oder ein Indiz für seine Schuld darstellt. Die ausdrückliche Garantie, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche mit derjenigen des EGMR übereinstimmt, leitet sich diese Garantie auch direkt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Die rechtliche Anerkennung des Rechts, nicht zu antworten, beschränkt sich auf das Recht zu schweigen. Sie verhindert nicht, dass der Richter in einem auf der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beruhenden Urteil das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Aussage berücksichtigt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, aus dem Schweigen des Beschuldigten Schlussfolgerungen zu seinen Ungunsten zu ziehen, sofern es andere direkte Beweise zu seinen Lasten gibt, die Licht in den Sachverhalt gebracht haben, so dass seine Weigerung zu antworten vernünftigerweise als ein Element zu seinen Lasten interpretiert werden muss.”
“Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Die Regel, wonach niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der sich aus Art. 32 BV ableitet und im Strafverfahren anwendbar ist. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Gestützt auf sein Recht, nicht zu antworten, ist er berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen und ohne dass dies einen Beweis oder ein Indiz für seine Schuld darstellt. Die ausdrückliche Garantie, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche mit derjenigen des EGMR übereinstimmt, leitet sich diese Garantie auch direkt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Die rechtliche Anerkennung des Rechts, nicht zu antworten, beschränkt sich auf das Recht zu schweigen. Sie verhindert nicht, dass der Richter in einem auf der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beruhenden Urteil das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Aussage berücksichtigt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, aus dem Schweigen des Beschuldigten Schlussfolgerungen zu seinen Ungunsten zu ziehen, sofern es andere direkte Beweise zu seinen Lasten gibt, die Licht in den Sachverhalt gebracht haben, so dass seine Weigerung zu antworten vernünftigerweise als ein Element zu seinen Lasten interpretiert werden muss.”
Pour l'exerciÎ effectif de l'art. 32 al. 2 Cst., le droit d'accès aux pièces suppose que les dossiers d'enquête soient complets. Les éléments de preuve qui ne sont pas recueillis uniquement au cours de l'audienÎ principale doivent figurer dans le dossier et y être documentés de manière traçable et conforme à la tenue des pièces, afin que la personne mise en cause puisse examiner d'éventuelles lacunes de fond ou de forme et, le cas échéant, soulever des objections quant à leur admissibilité.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2 S. 89; BGer, Urteil 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; m.H.). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- - 11 - gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Da- mit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie in- haltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV ver- langt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer, Urteile 6B_376/2018 vom”
“1; je mit Hinweisen) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
Le refus d'indemnisation ou la motivation d'une décision relative aux frais ne peut pas être fondé sur le motif qu'il subsisterait des soupçons à l'encontre de la personne concernée ou qu'elle se serait rendue coupable d'une infraction pénale. Une telle motivation serait contraire à la présomption d'innocenÎ selon l'art. 32 al. 1 Cst. (et l'art. 6 ch. 2 CEDH) et équivaudrait à une sanction fondée sur le simple soupçon.
“hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Mordes sowie des Betrugsver- suchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 wurde der †Beschuldigte schuldig ge- sprochen (Urk. 541, Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil ist zufolge Versterbens des †Beschuldigten während der Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden (vgl. Erw. III). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung für den †Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen verweist, nach denen erwiesen sei, dass der - 31 - †Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V._____ seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versucht sowie seine dann geschie- dene Ehefrau am tt.mm.2014 in W._____/ZH auch tatsächlich getötet habe (Urk. 581 S. 3), kann sie damit nicht gehört werden. Diese Begründung würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), weil dem †Beschuldigten damit durch die Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids doch vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstra- fe gleich (vgl. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3). Zu prüfen ist je- doch ein allfälliges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des †Beschuldigten im oben dargelegten Sinne.”
“Zusammenfassend darf die Verweigerung einer Entschädigung im vorliegenden Strafverfahren nicht mit der Begründung erfolgen, es bestehe weiterhin ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten oder dieser habe sich strafrechtlich schuldig gemacht und wäre "sehr wahrscheinlich" bestraft worden. Diese Vorgehensweise würde im Resultat einer Verdachtsstrafe gleichkommen und der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zuwiderlaufen. Ebenso wenig ist in casu ein prozessuales Verschulden seitens des Beschwerdeführers für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit a StPO festzustellen. Folglich hat dieser – zumal der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht beanstandet worden ist – Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Gemäss diesen Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde vom 22. Juli 2021 und dementsprechender Abänderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Juli 2021 die Ziffer 3 aufzuheben, und zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung der Anwaltskosten des Beschwerdeführers gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen.”
Citation : Cst. art. 32 N. 96 ParÎ que la détention préventive constitue une atteinte grave à la liberté personnelle et qu'elle est placée sous la protection de la présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.), les affaires impliquant une détention préventive doivent être traitées avì une accélération particulière. Cette obligation particulière d'accélération incombe aux autorités de poursuite pénale, aux tribunaux et aux instances de recours. Pour apprécier si cette obligation a été violée, ce sont les circonstances concrètes de l'espèÎ qui sont déterminantes, notamment la complexité de l'affaire et le comportement de la personne mise en cause ou de son avocat.
“Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Haftsachen müssen dabei mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen im Haftprüfungsverfahren (Art. 379 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.2.4; 133 I 270 E. 1.2.2). Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der beschuldigten Person bzw. ihres Rechtsbeistands (BGE 117 Ia 372 E. 3; 114 Ia 88 E. 5c; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In Anwendung dieser Grundsätze erachtete das Bundesgericht etwa eine Verfahrensdauer von 41 Tagen in einem Fall, der keine besonderen Probleme bot (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5c), oder eine Verfahrensdauer von 30 Tagen in einem Fall, der weder in verfahrensrechtlicher noch materieller Hinsicht besonders schwierige Fragen aufwarf, als übermässig lange (vgl. BGE 117 Ia 372 E.”
L'application de dispositions de droit procédural, notamment l'art. 39 al. 3 OAMéd, n'est pas contraire à l'art. 32 Cst., dans la mesure où ces normes sont compatibles avì les exigences constitutionnelles et en matière de droits de l'homme.
Une imposition des frais en cas d'acquittement ou de classement de la procédure viole la présomption d'innocenÎ (Cst. art. 32 al. 1) si la motivation de la décision relative aux frais reproche à la personne mise en cause, directement ou indirectement, une culpabilité pénale; cela reviendrait à une sanction fondée sur le soupçon et est inadmissible. En revanche, l'imposition des frais de procédure peut être conforme à la Constitution si la personne mise en cause a, d'une manière civilement blâmable (par analogie avì l'art. 41 CO), clairement enfreint une norme juridique applicable et a ainsi provoqué la procédure pénale ou entravé son déroulement. En outre, une décision relative aux frais ne peut, sur le plan factuel, se fonder que sur des circonstances non contestées ou déjà clairement établies.
“Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.”
“Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- (Art.”
“Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering sind (lit. c). Die ebenfalls als verletzt gerügten Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantieren die Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Im Zusammenhang mit einer Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ist dieser verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch verletzt, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).”
Si aucun préjudiÎ irréparable n'est constaté, une voie de recours fondée sur l'art. 32 al. 3 Cst. est irrecevable; respectivement, le recours ne peut être exercé pour défaut de qualité pour agir. Si, en raison de la conduite de l'instanÎ précédente, la possibilité d'un acquittement ultérieur demeure ouverte, cela exclut l'existenÎ d'un prétendu préjudiÎ irréparable.
“Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, womit es ihm obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht er "im Verlust einer Instanz, also in der Verletzung der Rechtsweggarantie"; durch das "Absehen von einer Rückweisung an die erste Instanz" sei "keine umfassende Prüfung der Anklage durch zwei Instanzen mit voller Kognition mehr möglich, wie es Art. 32 Abs. 3 BV garantiert". Mit diesen Vorbringen tut der Beschwerdeführer aber keineswegs einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte: Das vorinstanzliche Vorgehen lässt die Möglichkeit eines Freispruchs vielmehr ohne Weiteres offen, womit auch ein möglicher Verstoss gegen Art. 32 Abs. 3 BV unschädlich bliebe. Abgesehen davon bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese Rüge gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsendentscheid noch vorzubringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.”
L'art. 32 Cst. protège, dans la procédure pénale, la présomption d'innocenÎ, confère aux prévenus des droits d'information et de défense et garantit le droit de recours des personnes condamnées.
“Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Citation : Cst. art. 32 n° 91 Si plusieurs alternatives factuelles sont possibles, le ministère public peut former une accusation alternative ou subsidiaire. L'acte d'accusation doit toutefois décrire le fait envisagé avì une précision telle que la défense soit informée des reproches concrets et ne soit pas prise au dépourvu.
“Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw.”
“Vorwurf der versuchten Nötigung Der Vorwurf der versuchten Nötigung wurde von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Berufungserklärung im Sinne eines Eventualantrags eingebracht (Urk. 42 S. 2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf von der Anklage abgedeckt ist oder eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn die Täterin sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E.”
Les mesures administratives de confiscation et de blocage relèvent essentiellement de procédures administratives; la présomption d'innocenÎ prévue à l'art. 32 al. 1 Cst. n'est pas directement applicable dans ce contexte. La jurisprudenÎ n'exige donc pas, dans de telles situations, les mêmes garanties de procédure pénale que dans le procès pénal et admet, dans certaines circonstances, une charge probatoire moins rigoureuse.
“Letztlich kann die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 54 SDÜ vorliegt, indessen aus folgenden Gründen offengelassen werden: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch das Bundesgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, dass die Anordnung von Strafen, Nebenstrafen und strafrechtlichen Massnahmen einerseits und von administrativen Massnahmen andererseits als Folge ein und desselben Verhaltens, welche die Rechtsordnung auf zahlreichen Gebieten vorsieht, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst (Urteil des BGer 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2d/bb).”
“Solches oder ähnliches behaupten die Beschwerdeführenden 2-6 auch vor Bundesgericht (Beschwerdeführer 2: Er hätte einen Erwerb der Aktien in Kenntnis der täuschenden Handlungen nie in Erwägung gezogen, Beschwerdeführende 3, 4 und 5: Sie hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Kauf abgesehen oder zumindest die vorgegebenen Bedingungen nicht akzeptiert, Beschwerdeführer 6: Das täuschende Vorgehen sei alleinige Ursache für seinen Kaufentscheid gewesen). All dies ist mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 BGG (und Art. 99 Abs. 1 BGG) jedoch unbehelflich, finden sich derartige Feststellungen im angefochtenen Urteil doch gerade nicht. 3.4.2.2. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich wird sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch ist dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt deshalb, dass an die Beweislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Handlungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (vgl.”
“Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
Si les autorités tolèrent par leur inaction que la défense d'offiÎ néglige de manière grave ses obligations professionnelles et déontologiques, cela peut constituer une atteinte à l'art. 32 al. 2 Cst. ; dans de tels cas, il peut y avoir lieu d'ordonner le remplacement de l'avocat d'offiÎ. Ne sont considérées comme violation grave d'une obligation que des conduites de procédure objectivement inexcusables ou manifestement fautives, pour autant que la personne accusée en soit substantiellement privée dans l'exerciÎ de ses droits de défense (p. ex. manquements flagrants aux délais ou aux convocations, absenÎ aux actes de procédure importants, préparation insuffisante ou absenÎ de dispositions pour assurer une représentation).
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat eine amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 und 138 IV 161 E. 2.4, je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist somit zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E.”
“128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil BGer 6B_909/2018 vom 23.”
Si l'orientation des griefs au cours de la procédure d'appel dépasse le contenu de l'acte d'accusation, l'accusé doit se voir accorder la possibilité de s'expliquer. La fonction de délimitation et d'information du principe de l'acte d'accusation protège ainsi les droits de la défense au sens de l'art. 32 al. 2 Cst.
“Vorliegend schwebte dem Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Form ein Treffen zwecks Vollzugs von Geschlechtsverkehr vor, wobei weder der Treffpunkt, noch der Zeitpunkt des Treffens oder die konkret vorzunehmenden Handlungen konkretisiert worden waren. Zurecht erachtet daher die Vorinstanz die Schwelle zum Versuch der sexuellen Nötigung als noch nicht erreicht (vgl. auch Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2 hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Nähe der Druckausübung zur Vornahme des beabsichtigten Aktes). Die erste Instanz gelangte diesbezüglich zu einem Freispruch. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, musste er im Berufungsverfahren nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung prüfen würde. Dass die Vorinstanz sich eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten und dem Beschwerdeführer entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Darüber hinaus lässt sich der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung auch nicht mit dem Anklageprinzip (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) vereinbaren. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe versucht, F.________ und G.________ zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Davon unterscheidet sich der Vorwurf der versuchten Nötigung zu einem Treffen ohne sexuelle Absichten, so dass weder die Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips eingehalten, noch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Ohnehin wäre in casu die Schwelle zu einer versuchten Nötigung auch hinsichtlich eines "allgemeinen" Treffens nicht erreicht gewesen, zumindest solange weder ein konkreter Treffpunkt noch ein bestimmter Zeitpunkt für das Treffen vereinbart wurden. Die Vorinstanz begründet im Übrigen mit keinem Wort, inwiefern die Schwelle zum Versuch in den genannten Fällen überschritten worden wäre, obgleich sie festhält, der Beschwerdeführer habe kein Treffen gewollt. Die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von F.________ und G.________ verletzten damit Bundesrecht.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip - 13 - den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprin- zip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2021 vom 5.”
Les découvertes fortuites provenant de mesures de surveillanÎ autorisées par le juge peuvent être écartées de l'exploitation en raison d'un abus de droit ou d'une violation de la bonne foi. Les règles d'admission des preuves visent à prévenir une utilisation détournée des instruments de surveillanÎ ; un comportement abusif des autorités de poursuite pénale fixe une limite à l'exploitation des preuves et touche, dans cette mesure, le droit protégé par l'art. 32 al. 2 Cst. (principe du procès équitable).
“Massgeblich ist diesbezüglich einzig die formelle Voraussetzung, dass der Zufallsfund aus einer richterlich genehmigten Überwachungsmassnahme stammt (Urk. 5/52 S. 4 E. 2.2 a.E). 2.3.4.1 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund ausführte, es stehe ihr frei, "die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde trotz letztinstanzlicher Würdigung durch das Bundesgericht im Rahmen der Strafuntersuchung nun als Sachgericht - 13 - neu zu beurteilen" (Urk. 45 S. 7), so ist dies nicht korrekt. Allerdings beschränkte sich die Vorinstanz in der Folge darauf, die Zulässigkeit der Überwachung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu untersuchen. Sie hielt fest, die Regeln zur Verwertung von Zufallsfunden sollten verhindern, dass die Strafverfolgungs- behörden die Voraussetzungen zur Überwachung umgehen können. Dass ein missbräuchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden der Verwertung von Zufallsfunden eine Grenze setze, fliesse letztlich auch aus dem konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV). Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO konkretisiere sodann auch, dass die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben, wobei die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verfolgung von Interessen, welche dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, rechtsmissbräuchlich sei. Entsprechend sei zwischen Zufallsfunden und unzulässigen Beweisausforschungen (sog. fishing expeditions) zu unterscheiden. Werde Art. 275 Abs. 1 StPO im Sinne der bundes- gerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 25. Februar 2020 ausgelegt, umfasse die Bestimmung lediglich den Schutz des ursprünglich Überwachten und nicht des vom Zufallsfund Betroffenen (Urk. 5/52 E. 2.3). Diese Auslegung könne im Einzelfall jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen. Lasse die Staatsanwaltschaft eine Überwachung – entgegen Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO – weiterlaufen, obschon sie vom Wegfall der Voraussetzungen zur Anordnung gegen die ursprüngliche Zielperson, namentlich des Tatverdachts, Kenntnis gehabt habe, würde dies eine rechtsmissbräuchliche respektive unzulässige Beweisausforschung darstellen.”
Citation : Cst. art. 32 n. 86 L'acte d'accusation écrit détermine l'objet de la procédure (fonction de délimitation) et remplit une fonction d'information visant à protéger les droits de la défense et le droit d'être entendu. Il doit être signifié à l'accusé avant l'audienÎ principale ; en principe, le tribunal est lié par les faits exposés dans l'acte d'accusation (principe d'immuabilité).
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip - 13 - den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprin- zip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2021 vom 5.”
“Die Anklage gehört zweifelsohne zu den zentralen Handlungen in einem Strafprozess. Laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2 S. 130; Urteil 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Recht auf Unter- richtung ergibt sich als Konkretisierung der Garantie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aus Art. 32 Abs. 2 BV. Dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, durch eine schriftliche Anklage schon vor der Hauptverhandlung über die Vorwürfe gegen ihn informiert zu werden, schreibt die Strafprozessordnung klar vor (Art. 325 Abs. 1 StPO).”
Les actes essentiels de la procédure doivent être communiqués à la personne mise en cause dans une langue qu'elle comprend; selon la jurisprudenÎ, cela comprend en principe également la traduction des pièces ou opérations de procédure dont la compréhension est nécessaire à un procès équitable. Si la documentation ne montre pas que le contenu des communications écrites adressées à la personne mise en cause non représentée ou ne pouvant être représentée lui a été porté à la connaissanÎ dans une langue qu'elle comprend, le droit découlant de l'art. 32 al. 2 Cst. peut être affecté.
“Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Dieser Anspruch ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit des Übersetzers durchgeführt. Dort wurde der Beschwerde- führer darüber informiert, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde. Dieser (schriftliche) Antrag wurde dem Beschwerdeführer überge- ben (vgl. ZMG act. 1). Aus der entsprechenden Empfangsbestätigung geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Schriftstücks auch in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertre- ten war, ist dies wohl zu verneinen.”
“Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Dieser Anspruch ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit des Übersetzers durchgeführt. Dort wurde der Beschwerde- führer darüber informiert, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde. Dieser (schriftliche) Antrag wurde dem Beschwerdeführer überge- ben (vgl. ZMG act. 1). Aus der entsprechenden Empfangsbestätigung geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Schriftstücks auch in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertre- ten war, ist dies wohl zu verneinen.”
La présomption d'innocenÎ (art. 32 al. 1 Cst.) s'oppose à une application extensive des motifs de détention préventive. La détention préventive, par exemple en raison d'un risque de récidive ou d'exécution, ne doit être appliquée qu'avì retenue et de façon restrictive au regard de l'art. 32 al. 1 Cst.
“In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO eine Ausnahmeregelung enthält, die restriktiv zu handhaben ist. Die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr stellen im Zwangsmassnahmenrecht insofern einen Fremdkörper dar, als sie nicht auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 196 StPO), sondern auf Gefahrenabwehr gerichtet sind (WOHLERS, a.a.O., S. 45; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 109 Rz. 4.13; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, S. 158 Rz. 406; WEDER, Haftgründe, a.a.O., S. 113 f.). Die Botschaft betont, dass sich Präventivhaft in diesem Sinne nur schwer mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbaren lasse und einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person zur Folge habe. Bei der Anwendung präventiver Haftgründe wie der Wiederholungsgefahr sei deshalb Zurückhaltung geboten; sie dürften nur im Rahmen einer restriktiven Auslegung der spezifischen Voraussetzungen zur Anwendung kommen (vgl. BBl 2019 6742 f.; siehe auch BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; 143 IV 9 E. 2.2; 137 IV 13 E. 4.5, 84 E. 3.2). Diese von der Botschaft und der bisherigen Rechtsprechung vorgegebene Stossrichtung steht einer extensiven Auslegung von Art. 221 Abs. 1bis StPO entgegen. Auch die Lehre spricht sich im Zusammenhang mit den präventiven Haftgründen für eine zurückhaltende Anwendungspraxis aus (vgl. BÜRGI/HUSMANN, a.a.O., S. 284; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 153 f.; JOSITSCH/RÖTHLISBERGER, a.a.O., S. 26; CONINX/STUDER, a.a.O., S. 106 Rz.”
Citation : Cst. art. 32 n. 83 Si les conditions légales d'octroi viennent à manquer, le permis peut être retiré ; un nouvel octroi est possible et réalisable après l'expiration des délais d'interdiction éventuels et après preuve de la suppression des manquements.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
Citation : Cst. art. 32 n. 82 Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'acte d'accusation détermine l'objet de la procédure (fonction de délimitation) et sert en même temps à protéger les droits de la défense par sa fonction d'information. Il doit décrire les faits reprochés à la personne poursuivie de manière telle — notamment en indiquant le lieu, la date, l'heure, la nature et les conséquences possibles de l'exécution de l'acte ainsi que les éléments factuels pertinents pour la qualification juridique — que la personne poursuivie puisse reconnaître l'acte concret dont elle est accusée et se défendre adéquatement. Le tribunal est lié par les faits décrits dans l'acte d'accusation, et non par leur qualification juridique donnée par l'autorité de poursuite.
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 507 E. 3.3.2; Urteile 7B_822/2023 vom 27.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).”
RéférenÎ: Cst. art. 32 n° 81 Lorsqu'on informe le public (p. ex. dans la couverture médiatique), la présomption d'innocenÎ et les droits de la personnalité des personnes concernées doivent être respectés; ces intérêts doivent être mis en balanÎ l'un par rapport à l'autre.
“oder wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (lit. d). Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 74 Abs. 3 StPO). Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO).”
Citation : Cst. art. 32 n. 80 Les experts doivent traiter les résultats des investigations et les hypothèses sous-jacentes, dans la phase préliminaire, comme des hypothèses provisoires. Ils ne doivent pas considérer ces résultats comme des faits établis et ne doivent pas, lors de la procédure préliminaire, procéder à leur propre appréciation des preuves ; les faits doivent être compris comme une hypothèse à la lumière de la présomption d'innocenÎ.
“Die Unschuldsvermutung wird als Grundsatz in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten und auch verschiedentlich durch das überordnetet Recht garantiert (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Das Prinzip der Unschuldsvermutung verlangt, Strafverfahren strukturell so einzurichten, dass diesem Grundsatz tatsächlich nachgelebt wird und werden kann. Ganz grundsätzlich als Ausfluss der Unschuldsvermutung, aber auch rechtstatsächlich steht im Vorverfahren noch nicht fest, ob ein Beschuldigter verurteilt wird und wenn ja, wegen welcher Delikte. Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüpfungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ist deshalb sicherzustellen, dass der Sachverständige die Untersuchungsergebnisse nicht als feststehende Tatsachen begreift oder gar eigene Beweiswürdigungen anstellt. Dem Sachverständigen muss mithin bekannt sein, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Fakten zu verstehen ist (Donatsch, in: forumpoenale 2/2019, S.”
“Die Unschuldsvermutung wird als Grundsatz in Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten und auch verschiedentlich durch das überordnetet Recht garantiert (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Das Prinzip der Unschuldsvermutung verlangt, Strafverfahren strukturell so einzurichten, dass diesem Grundsatz tatsächlich nachgelebt wird und werden kann. Ganz grundsätzlich als Ausfluss der Unschuldsvermutung, aber auch rechtstatsächlich steht im Vorverfahren noch nicht fest, ob ein Beschuldigter verurteilt wird und wenn ja, wegen welcher Delikte. Gerade wenn die beschuldigte Person die Tat (glaubhaft) bestreitet oder wenn ein begründeter Anlass besteht, dass ein Geständnis nicht überzeugend ist, können die Anknüpfungstatsachen nicht als zuverlässiges Fundament gelten. Im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung ist deshalb sicherzustellen, dass der Sachverständige die Untersuchungsergebnisse nicht als feststehende Tatsachen begreift oder gar eigene Beweiswürdigungen anstellt. Dem Sachverständigen muss mithin bekannt sein, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Fakten zu verstehen ist (Donatsch, in: forumpoenale 2/2019, S.”
Cst. art. 32 n. 79 Les déclarations de tiers ne doivent en règle générale pas être exploitées pour fonder des constatations graves (par ex. la participation en qualité de coauteur) sans possibilité de confrontation. Une exploitation n'est envisageable qu'exceptionnellement lorsque une nouvelle audition est objectivement et durablement impossible (p. ex. décès, incapacité permanente d'être entendu).
“Unter diesen Umständen verstösst ein Heranziehen der Aussagen von E.________ zur Begründung eines mittäterschaftlichen Handelns gegen Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Aussagen hätten hierzu nicht verwendet werden dürfen. Ob die fehlende Möglichkeit einer Konfrontation den Strafverfolgungsbehörden anzulasten ist, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.”
“und der zwischenzeitlich verstorbenen Q. keine Konfrontation stattgefunden hat. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.1 ff.; Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.; Dorrit Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff.; Wolfgang Wohlers, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.). Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist.”
Citation: Cst. art. 32 n. 78 L'acte d'accusation doit décrire les faits reprochés à la personne mise en cause de façon à ce que les allégations soient suffisamment concrétisées tant sur le plan objectif que sur le plan subjectif, afin que la défense puisse se préparer de manière appropriée. Pour les éléments quantifiables (p. ex. répétition des faits, nombre de victimes, quantités), il convient d'indiquer au minimum les précisions que l'acte d'accusation entend pouvoir établir.
“Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann.”
“a)Die Verteidigung rügt, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes, wonach der Anklagesachverhalt betreffend Zif- fer 2 einzig eine Umsatzzahl von Fr. 170'000.– und einen Grammpreis des Kokains von Fr. 60.– bis Fr. 70.–, nicht jedoch die Menge und den Reinheitsgrad des an- geblich verkauften Kokains umschreibe (Urk. 60 S. 21; Urk. 96 S. 6). b)Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat danach, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 77 S. 8), die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Bei quantifizierbaren Angaben (wiederholte Tatbegehung, Opfer- zahl, Mengen von Stoffen usw.) bedeutet dies, dass im Hinblick auf die Tatbe- standsmässigkeit insbesondere die Mindestangaben, welche die Anklage belegen zu können glaubt, zu nennen sind (NIGGLI/HEIMGARTNER, BSK StPO, N 51 zu Art.”
“Vorliegend schwebte dem Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Form ein Treffen zwecks Vollzugs von Geschlechtsverkehr vor, wobei weder der Treffpunkt, noch der Zeitpunkt des Treffens oder die konkret vorzunehmenden Handlungen konkretisiert worden waren. Zurecht erachtet daher die Vorinstanz die Schwelle zum Versuch der sexuellen Nötigung als noch nicht erreicht (vgl. auch Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2 hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Nähe der Druckausübung zur Vornahme des beabsichtigten Aktes). Die erste Instanz gelangte diesbezüglich zu einem Freispruch. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, musste er im Berufungsverfahren nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung prüfen würde. Dass die Vorinstanz sich eine abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten und dem Beschwerdeführer entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Darüber hinaus lässt sich der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung auch nicht mit dem Anklageprinzip (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) vereinbaren. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe versucht, F.________ und G.________ zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Davon unterscheidet sich der Vorwurf der versuchten Nötigung zu einem Treffen ohne sexuelle Absichten, so dass weder die Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips eingehalten, noch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden. Ohnehin wäre in casu die Schwelle zu einer versuchten Nötigung auch hinsichtlich eines "allgemeinen" Treffens nicht erreicht gewesen, zumindest solange weder ein konkreter Treffpunkt noch ein bestimmter Zeitpunkt für das Treffen vereinbart wurden. Die Vorinstanz begründet im Übrigen mit keinem Wort, inwiefern die Schwelle zum Versuch in den genannten Fällen überschritten worden wäre, obgleich sie festhält, der Beschwerdeführer habe kein Treffen gewollt. Die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von F.________ und G.________ verletzten damit Bundesrecht.”
Citation : Cst. art. 32 n° 77 Les impositions de frais ne doivent pas donner l’impression erronée que la personne accusée est coupable de l’infraction. Il convient d’examiner si une imposition de frais porte atteinte à la présomption d’innocenÎ garantie par l’art. 32 al. 2 Cst.
“Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend. Die Vorinstanz knüpfe die Kostenauflage an eine nicht begangene Tatschuld und erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer sei des Nicht-Erfüllens des Ausnahmetatbestands von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig (Beschwerde S. 25 f.).”
Le droit de garder le silenÎ implique que les personnes mises en cause ne doivent pas être amenées, par contrainte, violenÎ, menaces, promesses ou tromperie, à faire des déclarations. Selon les règles citées dans les sources (art. 140 CPP), de telles méthodes sont interdites lors de la recherche de preuves; les preuves obtenues en violation de ces interdits sont irrecevables (art. 141 CPP).
“Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E.”
“Würdigung der Kammer Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz der Formstrenge (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1) gilt auch für das Vorverfahren (Urteil des BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.3.3.1 mit Hinweis). Die schützenden Förmlichkeiten des Strafverfahrens sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Gewährleistung der Fairness des Verfahrens, indem sie Machtmissbrauch und willkürlich-rechtsungleiche Behandlung ausschliessen und unangemessene Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte verhindern (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist die beschuldigte Person aufgrund ihres Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 148 IV 221 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 207 E. 8.3; Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.4). Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 205 E.”
Citation : Cst. art. 32 n. 75 Au fur et à mesure que la durée de la détention préventive s'allonge, la présomption d'innocenÎ doit être davantage prise en compte lors de l'appréciation des modalités de détention. Le ministère public a l'obligation de vérifier régulièrement si le régime de détention appliqué reste proportionné ; des assouplissements progressifs des restrictions de contacts sont envisageables. Plus la détention préventive se prolonge, plus le comportement des personnes détenues doit également être intégré dans l'examen.
“In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen. Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.”
“In Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden grossen Kollusionsgefahr und der gesamten Umstände erweist sich die mit der Einzelhaft des Beschwerdeführers und den weiteren angeordneten Haftmodalitäten verbundene Einschränkung seiner Freiheitsrechte im jetzigen Zeitpunkt noch als verhältnismässig und mit der Bundesverfassung sowie Art. 8 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer wurde in seiner persönlichen Freiheit bis anhin nicht stärker eingeschränkt, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern, womit die umstrittenen Haftmodalitäten auch mit § 130 Abs. 1 JVV/ZH i.V.m. Art. 235 Abs. 1 StPO vereinbar sind. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) steht den angeordneten Haftmodalitäten nicht entgegen. Immerhin ist zu bedenken, dass fortwährende Einzelhaft für die betroffene Person mit Blick auf die persönliche Freiheit mit zunehmender Dauer problematischer wird (vgl. Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5) und dass die Voraussetzungen für die Bejahung von grosser Kollusionsgefahr umso strenger werden, je länger das Strafverfahren bereits dauert. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb nicht umhin kommen, regemässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des für den Beschwerdeführer geltenden Haftregimes noch verhältnismässig ist. Denkbar wäre unter Umständen auch eine schrittweise Aufhebung der Kontaktbeschränkungen, indem dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Leitung der Haftanstalt zunächst nur gewisse Kontakte zu Mithäftlingen ermöglicht würden. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft stärker in die Prüfung der Rechtmässigkeit der Haftmodalitäten einzubeziehen.”
Citation : Cst. art. 32 n. 74 Le droit de garder le silenÎ (privilège de l'auto-incrimination) n'entraîne pas automatiquement un droit à l'anonymat. Les autorités peuvent exiger la communication des données d'identification, car le privilège de l'auto-incrimination ne justifie pas le refus de communiquer des informations permettant d'identifier la personne.
“Regeste a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2). Regeste b Art. 81 Abs. 2 lit. c, Art. 325 Abs. 1 lit. d, Art. 353 Abs. 1 lit. b StPO; inhaltliche Anforderungen an den Strafbefehl, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnung der beschuldigten Person. Wiederholung der Grundsätze zur Frage der Nichtigkeit eines Entscheides, insbesondere im Strafrecht (E. 6.1 und 6.2). Präzisierungen zum Inhalt eines Strafbefehls in Bezug auf die Bezeichnung einer beschuldigten Person (E. 6.3). Sind deren Personalien ganz oder teilweise unbekannt geblieben, haben die Behörden den sich daraus allenfalls ergebenden Unsicherheiten mittels solcher Massnahmen zu begegnen, die eine eindeutige Identifikation und Bezeichnung der beschuldigten Person ermöglichen und die geeignet sind, jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen.”
La consultation du dossier fait partie du droit d'être entendu et a pour but de permettre à la personne mise en cause de prendre connaissanÎ des éléments qui fondent la décision, afin qu'elle puisse exercer de manière effective et pertinente ses droits de la défense au sens de l'art. 32 al. 2 Cst. Les restrictions au droit de consultation du dossier ne sont admissibles qu'avì retenue et dans le respect du principe de proportionnalité.
“Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; vorbehalten bleibt Art. 108 StPO. Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln ist als Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungsrechts elementarer Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben denn auch schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK das uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten, d.h. in jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden, Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrens-partei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 121 I 225 E. 2a; 129 I 85 E. 4.1 m.H.; Brüschweiler/Grünig, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 101 StPO). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (Brüschweiler/Grünig, a.a.O.). Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie i.d.R. erweitert werden (Schmutz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 100 StPO).”
“3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO; BGE 142 II 218 E. 2.3). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob diese inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Art. 101 Abs. 1 StPO sieht deshalb vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss dieser Bestimmung können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Voraussetzung zur Ausübung des Einsichtsrechts ist demnach erstens die Durchführung der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, die entweder durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft erfolgen kann (BGE 137 IV 172 E.”
“Beschuldigte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO) und müssen die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Grundrechtlich gewährleistet ist auch der Anspruch auf ein faires Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Daraus ergeben sich verschiedene verfahrensrechtliche Ansprüche betreffend Beweiserhebungen. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; 144 IV 97 E. 2.2 S. 102; 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; 139 IV 25 E. 5.4.1 S.”
Cst. art. 32 n. 72 L'obligation procédurale de comparaître ou d'être présent n'atteint pas le droit de garder le silenÎ et ne constitue pas une participation active à sa propre condamnation. Elle peut, le cas échéant, être exécutée de forÎ (comparution forcée ; en cas de risque de fuite, détention préventive).
“Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt. Sie stellt keine aktive Mitwirkung an der eigenen Verurteilung dar (MARC ENGLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 113 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 113 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO; HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 32 BV; vgl. auch BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Daran ändert nichts, dass sich die vorzuladende beschuldigte Person auf der Flucht befindet und weder die Selbstbegünstigung noch das Entweichen aus dem Straf- respektive Massnahmenvollzug einer Strafdrohung des Strafgesetzbuches (StGB) unterstehen.”
“Zusätzlich zu diesen Duldungspflichten hat die beschuldigte Person eine Erscheinungspflicht bei Verhandlungen vor der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten (Art. 201 ff. StPO). Zu diesem Zweck kann sie allenfalls vorgeführt (Art. 205 ff. StPO) oder bei Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) gesetzt werden. Zusammenfassend gilt damit, dass die prozessuale Erscheinens- bzw. Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person, welche gegebenenfalls der zwangsweisen Durchsetzung unterliegt, vom Mitwirkungsverweigerungsrecht unberührt bleibt. Sie stellt keine aktive Mitwirkung an der eigenen Verurteilung dar (MARC ENGLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 113 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 113 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO; HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 32 BV; vgl. auch BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Daran ändert nichts, dass sich die vorzuladende beschuldigte Person auf der Flucht befindet und weder die Selbstbegünstigung noch das Entweichen aus dem Straf- respektive Massnahmenvollzug einer Strafdrohung des Strafgesetzbuches (StGB) unterstehen.”
De l'art. 32 al. 2 Cst., il ne découle aucun droit inconditionnel et illimité pour la défense d'être présente ou de participer aux explorations psychiatriques. Un droit correspondant de présenÎ ou de participation ne peut, le cas échéant, exister que dans des cas exceptionnels fondés objectivement ; la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral invite toutefois à la retenue et souligne notamment le risque que des personnes non désignées en tant qu'experts (en particulier dépourvues de compétenÎ médicale) puissent influencer indûment le processus d'expertise médico-légale ou porter atteinte à son objet.
“Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Ex- ploration lässt sich auch aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) nicht entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensi- schen Gutachtens (Art. 185 StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldig- ten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf: Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Ein- flussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachver- ständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer - 9 - fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E.”
“Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 an der eben dargelegten Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass weder der Bundesver- fassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung - 10 - an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Es erwog im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter, dass sich ein entsprechendes Anwesen- heits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) höchs- tens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen könne, falls die grund- rechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten, und bestätigte weiter, dass sich dabei nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings Zurückhaltung aufdränge. Insbesondere sei der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgese- hene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt worden seien (zumal durch medi- zinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensi- schen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGer 6B_321/2023, Urteil vom 16.”
“Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung an der psychiatrischen Ex- ploration lässt sich auch aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) nicht entnehmen. Ein entsprechendes Anwesenheits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) bei der Erstellung des forensi- schen Gutachtens (Art. 185 StPO) könnte sich höchstens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen, falls die grundrechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldig- ten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 und S. 264 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes drängt sich dabei allerdings Zurückhaltung auf: Insbesondere ist der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Ein- flussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachver- ständige bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer - 9 - fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 263; s.a. BGE 132 V 443 E.”
Citation : Cst. art. 32 n. 70 En vertu de la présomption d'innocenÎ, les personnes en détention préventive doivent être traitées conformément à leur statut juridique. Les conditions de détention ne peuvent être restreintes que dans la mesure où le but de la détention ou l'ordre et la sécurité de l'établissement de l'exécution l'exigent. La détention préventive ne doit pas avoir un effet punitif (interdiction de l'anticipation de la peine). L'exécution doit s'inspirer du principe de normalisation et être conçue de manière à réduire les dommages et à rester humaine, afin de limiter autant que possible les effets désocialisants de la privation de liberté.
“Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die Sicherstel- lung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens. Bis zu ihrer rechtskräf- tigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollten die Haftbedingungen von Personen in Untersuchungshaft nur insofern eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung erfordern (vgl. dazu etwa Matthias Härri, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, AJP 2006, S. 1218). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (Härri, a.a.O., S. 1220). Die Ausgestaltung des Voll- zugs für Personen in Untersuchungshaft darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie möglicherweise wegen einer Straftat verurteilt werden. Personen in Un- tersuchungshaft sind vielmehr entsprechend dieser Rechtsstellung zu behandeln. So darf die Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (sog. Verbot der Strafantizipation; vgl. hierzu auch Berlinger, a.a.O., N 4 zu Art. 234 StPO). Weiter hat sich der Vollzug von Un- tersuchungshaft umso mehr am Normalisierungsgrundsatz zu orientieren, als die betroffenen Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind, und ist möglichst scha- densmindernd und menschlich auszugestalten, sodass mit dem Freiheitsentzug einhergehende entsozialisierende Auswirkungen soweit wie möglich eingedämmt werden (vgl.”
Les aveux motivés par le repentir ne constituent pas automatiquement une violation de l'art. 32 Cst. ni du principe nemo tenetur. Le Tribunal fédéral a, dans un arrêt récent, constaté l'absenÎ de violation de l'art. 32 Cst. ainsi que du principe nemo tenetur.
“von Nationalrat Clivaz). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die mit dem Reueschreiben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5).”
Cst. art. 32 n. 68 En cas de perturbation substantielle du rapport de confianÎ entre la personne mise en cause et la défense d'offiÎ, il convient d'autoriser le transfert du mandat d'offiÎ ou un changement, dans la mesure où cela garantit l'exerciÎ effectif, compétent et diligent des droits de la défense. Une perturbation importante de la confianÎ peut porter atteinte à l'efficacité de la défense et justifie dès lors le changement.
“Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.”
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann.”
“Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.2). Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person sodann einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f. mit Hinweis). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff.”
Citation : Cst. art. 32 n. 67 En cas d'acquittement fondé sur la maxime «in dubio pro reo», cela entraîne régulièrement que la réparation civile invoquée soit rejetée. Il convient toutefois toujours d'examiner si les prétentions répondent aux fondements du droit civil, leur appréciation étant indépendante de la décision pénale.
“Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich kein «Mosaik», aus dem sich der innere Sachverhalt zweifelsfrei herauslesen liesse. Mit anderen Worten lässt sich eine Bezichtigung wider besseres Wissen der Beschuldigten nicht nachweisen; es verbleiben unüberwindbare Zweifel. Entsprechend ist die Beschuldigte gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO (sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verankerten Maxime «in dubio pro reo» vom Vorwurf der fal- schen Anschuldigung freizusprechen. IV. Genugtuungsforderung Der Privatkläger machte vor Vorinstanz eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.– geltend (Urk. 37 S. 1) und hält implizit daran auch im Berufungs- verfahren fest (Prot. II S. 8). Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (namentlich mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), ist die Zivilklage in der Regel abzuweisen. Zu berück- sichtigen ist indes, dass die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten An- sprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu be- urteilen sind, daher unabhängig davon, ob das der beschuldigten Person vorge- worfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (ZK StPO-L IEBER, Art. 126 N 8). Nachdem die Beschuldigte freizusprechen ist und ihr das Verhalten auch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, mithin auch eine Beurteilung nach den einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrund- - 26 - lagen keine Genugtuung begründet, ist das Genugtuungsbegehren des Privat- klägers gemäss Art.”
Citation : Cst. art. 32 n. 66 L'exerciÎ du droit de garder le silenÎ ne doit pas, à lui seul, entraîner des décisions défavorables quant à la prolongation de la détention préventive. Une prolongation est compatible avì l'art. 32 Cst. lorsqu'elle repose sur des indices factuels suffisamment concrets et qu'elle ne se fonÞ pas exclusivement sur le refus de répondre.
“Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 32 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 148 IV 221 E. 2.2), ist zu verneinen (vgl. Urteile 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4; 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4).”
Les griefs alléguant une violation du principe in dubio pro reo (art. 32 al. 1 Cst.) sont contrôlés par le Tribunal fédéral uniquement sous l'angle de l'arbitraire. Devant le Tribunal fédéral, ce principe, considéré comme maxime d'appréciation des preuves, n'a pas de portée qui aille au-delà de l'interdiction de l'arbitraire.
“Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen, wo eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Willkürrügen im Besonderen müssen nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil oder ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, siehe auch Art. 10 Abs. 3 StPO) geltend gemacht, erfolgt die bundesgerichtliche Überprüfung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).”
“Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (anstatt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.2.4).”
La désignation d'un défenseur de son choix s'effectue par la conclusion d'un mandat simple (art. 394 ss. CO). L'exerciÎ de la défense par un défenseur de son choix conformément à l'art. 129 al. 2 CPP exige une procuration écrite ou une déclaration consignée au procès-verbal de la personne mise en accusation. La relation de mandat prend fin notamment par l'exécution, l'expiration du terme ou la résiliation conformément à l'art. 404 CO, ce qui entraîne en règle générale la révocation (tacite) de la procuration pour la procédure.
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).”
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).”
Le Tribunal fédéral constate que, lorsqu'il existe une unité d'entreprise au sein d'une société mère, les sanctions en matière de cartels peuvent être imputées aux infractions commises par des sociétés du groupe. Il précise toutefois que les exigences en matière d'imputation pénale ne doivent pas être excessives (en tenant compte de l'art. 32 Cst.).
“Soweit sie vorbringen, die dem Urteil Publigroupe (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4, nicht publiziert in: BGE 139 I 72) zugrunde liegende Auffassung, bei Vorliegen einer Unternehmenseinheit eine Kartellsanktion der (verantwortlichen) Muttergesellschaft von fehlbaren Gruppengesellschaften aufzuerlegen, sei rechtlich problematisch, ist nicht weiter darauf einzugehen. Sie bringen keine Argumente vor, welche das Bundesgericht im Entscheid Publigroupe nicht bereits direkt oder mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids entschieden hat. So hat das Bundesgericht insbesondere auch den Einwand des Verstosses gegen die strafrechtlichen Garantien von Art. 6 und 7 EMRK und Art. 32 BV berücksichtigt und erkannt, dass die Anforderungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich verpönten Verhaltens an juristische Personen, welche eine Organisationseinheit bilden, nicht überzogen werden dürfen, weil ansonsten die typischerweise auf juristische Personen anwendbare Vorschrift von Art. 49a KG ins Leere laufen würde (Urteil 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4, nicht publiziert in: BGE 139 I 72). Insofern kann eine Muttergesellschaft für Kartellrechtsverstösse von Konzernunternehmen - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - grundsätzlich ins Recht gefasst werden, was im Übrigen auch von der ganz überwiegenden Mehrheit der Lehre so gesehen wird (so z.B. PATRIK DUCREY, in: Homburger et al. [Hrsg.], Kommentar zum KG, 2. Aufl. 1997, Art. 50 N. 8; ANDREAS HEINEMANN, Konzerne als Adressaten des Kartellrechts, in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], Wettbewerbsrecht: Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung - Konzernsachverhalte und Konzernbegriff aus kartellrechtlicher Sicht, 2015, S.”
Cst. art. 32 n. 62 Des descriptions imprécises, manquantes ou trompeuses de l'acte d'accusation — notamment des indications inexactes des faits reprochés ou l'omission de circonstances essentielles (lieu, moment, qualification juridique ou caractéristiques particulières telles que le caractère de banÞ) — peuvent porter atteinte au principe de l'accusation et au droit d'être entendu. Selon la gravité du viÎ, des réactions procédurales sont envisageables, allant du renvoi en vue d'un complément de l'acte d'accusation ou, si un complément est impossible, au classement des chefs d'accusation concernés.
“Bei der bundesgerichtlichen Definition der Banden- mässigkeit handle es sich nicht nur um eine rechtliche, sondern auch um eine tat- sächliche Würdigung. Eine Bande und die Umschreibung einer Bande im Hinblick auf die fortgesetzte Verübung von Taten sei nie Gegenstand der Untersuchung und der Befragungen gewesen, was sich auch daran zeige, dass in der Anklageschrift unter Dossier 1 die Mittäterschaft erwähnt werde und insbesondere die rechtliche Würdigung auf Seite 9 der Anklageschrift mit der Menge und nicht mit Bandenmäs- sigkeit begründet werde. Der Anklagevorhalt des bandenmässigen Diebstahls sei deshalb definitiv einzustellen, zumal eine Rückweisung zur Ergänzung bzw. Präzi- - 8 - sierung der Anklage aufgrund des abschliessend vorhandenen Beweisergebnisses von vornherein unmöglich sei (Prot. I S. 18 f.; Urk. 57 S. 3). 1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abge- leiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Ankla- gegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Ver- teidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen”
“Nicht angefochten ist damit einzig Dispositiv Ziffer 5 (Kostenfestsetzung). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend der erwähnten Dispositiv Ziffer ist vorab mittels Beschlusses festzustellen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 45; Urk. 50; Urk. 57). - 5 - 4. Anklageprinzip Die Verteidigung macht geltend, die Anklageschrift genüge den Anforderungen nicht, da die subjektiven Tatumstände nicht genügend und widersprüchlich darge- stellt seien. Diverse Pflichtverletzungen der Beschuldigten würden ihr nicht zum Vorwurf gemacht und erst bei der Vermeidbarkeit erwähnt. Betreffend den subjek- tiven Tatbestand werde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe fahrlässig gehan- delt. Demgegenüber werfe ihr die Anklage vor, sie habe wissentlich und willentlich den verengten linken Fahrstreifen mit ihrem überbreiten Fahrzeug befahren (Urk. 29 S. 13 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen”
“________ vorgeworfen werde, wenn nur A.________ Gewalt angewendet habe, ob er die Gewaltanwendungsabsicht von A.________ geteilt habe und ob sich G.________ bedroht gefühlt habe. Aufgrund des Anklagesachverhalts könne höchstens ein Diebstahl, vielleicht ein Trickdiebstahl, angenommen werden. Dies ergebe sich auch aus der Anklageformulierung, in welcher nur die Diebstahlsabsicht erwähnt werde, nicht aber eine Raubabsicht oder die Absicht zur Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Auch bezüglich der Gewaltanwendung werde kein Tatentschluss umschrieben. Keinem der Verteidiger und auch nicht Staatsanwalt Q.________ sei es in den Sinn gekommen, dass die Beschuldigten wegen der Tatbestandsvariante des Androhens gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt werden könnten (pag. 1480 f.). 6.2 Würdigung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sogenannte Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem”
“Verletzung des Anklagegrundsatzes Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (vgl. Anklagesachverhalte B. Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.3; pag. 521,) einzig vorgeworfen, er habe die gefälschten Dokumente verwendet. Als Urheberin der Fälschungen ist einzig H.________ angeklagt. Die Vorinstanz nahm damit in bewusster Abweichung zur Anklageschrift (vgl. pag. 771) einen neuen Sachverhalt an und kam in der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte die Dokumente nicht nur verwendet, sondern auch gefälscht hatte. Dies hatte Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte von den Fälschungen gewusst hatte und spielte damit auch bei der Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art.”
Cst. art. 32 N. 61 Les parties au procès doivent être informées de tous les documents faisant partie du fondement de la décision. Selon la jurisprudenÎ constante, l'obligation de documentation couvre déjà les premières phases de la procédure (y compris les enquêtes policières) et s'étend à tous les actes relatifs aux indices pertinents. En outre, il doit être apparent dans le dossier quels dossiers annexes ou secondaires sont pertinents pour l'instanÎ, de sorte que leur existenÎ puisse être constatée à tout moment à partir du dossier principal.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit –Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten (bzw. Sekundärakten) jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21.”
Le principe in dubio pro reo, tiré de Cst. art. 32 al. 1, n'intervient comme maxime d'appréciation des preuves que lorsque, du point de vue du tribunal qui statue, toutes les preuves nécessaires ont été recueillies et évaluées. Il concerne l'étape qui suit l'appréciation libre des éléments de preuve, soit le passage du résultat probatoire à la constatation des faits qui constituent le socle factuel d'un prononcé de culpabilité. Il n'indique pas quels moyens de preuve doivent être recueillis ni comment ceux-ci doivent être appréciés en détail; le principe n'a pas de portée dépassant l'interdiction de l'arbitraire.
“Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Er wird sodann erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung kann somit erst bei der Beurteilung des Resultats einer Beweisauswertung verletzt werden, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel (Art. 10 Abs. 2 StPO) folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung der Tatsachen, aus denen sich das Fundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O.; Urteil 6B_978/2020 vom 16. November 2022 E. 2.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 149 IV 1).”
“Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E.”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E.”
Cst. art. 32 n. 59 L'acte d'accusation détermine l'objet de la procédure et doit décrire les faits reprochés à la personne mise en accusation de manière à ce qu'elle puisse reconnaître de quoi elle est accusée. La personne mise en accusation ne doit pas être confrontée pour la première fois, lors de l'audienÎ principale, à des accusations nouvelles ou élargies. Si la procédure probatoire révèle des écarts par rapport aux faits exposés dans l'acte d'accusation, le tribunal ne peut retenir les faits modifiés que si ces changements n'affectent pas de manière décisive la qualification juridique et si la personne mise en accusation a eu l'occasion de prendre position.
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 1.2; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13.”
“Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteil 6B_239/2022 vom 22.”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, verfängt seine Rüge nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz lasse sich bei der Strafzumessung von Strafzumessungsfaktoren leiten, die in der Anklageschrift nicht beschrieben würden. In der Anklage sei von einer unbestimmten Anzahl Fällen von Beischlaf die Rede und auch die abgebrochene Schwangerschaft im Jahr 2019 werde in der Anklageschrift nicht erwähnt. Damit verletze sie den Anklagegrundsatz. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1055/2022 vom 21.”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 58 La présomption d'innocenÎ ne fait pas obstacle à l'ordonnanÎ cumulée de mesures administratives de droit du serviÎ — par exemple la modification des attributions conjointement à l'imposition d'une périoÞ probatoire. Selon la jurisprudenÎ citée, ni la modification des attributions ni l'imposition d'une périoÞ probatoire n'ont un caractère punitif ou pénal au sens de l'art. 6 CEDH ou de l'art. 32 Cst.; dès lors, il n'y a pas, à cet égard, de double sanction.
“Damit hat die blosse Änderung des Aufgabengebiets eine deutlich geringere verhaltenslenkende Wirkung als die Auferlegung einer Bewährungsfrist, weil dem Mitarbeiter ohne Auferlegung einer Bewährungsfrist nur bei einer schweren Pflichtverletzung die Kündigung droht (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d PG und oben E. 3.2). Zudem fehlt der Anstellungsbehörde bei einem Verzicht auf die Auferlegung einer Bewährungsfrist die Möglichkeit, bei wiederholten leichten oder normalen Pflichtverletzungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aus den vorstehenden Gründen ist es nötigenfalls entgegen der Ansicht des Rekurrenten zulässig, wegen der gleichen Pflichtverletzung kumulativ sowohl eine Änderung des Aufgabengebiets zu verfügen als auch eine Bewährungsfrist anzusetzen. Da weder die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. dazu VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1 und VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2) noch die Auferlegung einer Bewährungsfrist pönalen Charakter oder Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV haben, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 29) offensichtlich auch keine Rede von einer doppelten Bestrafung sein.”
La perception effective du droit prévu à l'art. 32 al. 2 Cst. suppose que les actes d'enquête soient complets, afin que la personne mise en cause puisse examiner les motifs de la décision et se défendre de manière pertinente. Si des éléments de preuve font défaut ou sont insuffisamment documentés dans le dossier, cela peut nuire à une défense effective. Une violation du droit d'être entendu ou du droit d'accès au dossier entraîne formellement l'admission du recours et l'annulation de la décision attaquée.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.”
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.”
Citation : Cst. art. 32 n. 56 En cas de doute sur la partialité ou l'impartialité d'un juge, il suffit que des circonstances objectives donnent l'apparenÎ de partialité ; il n'est pas nécessaire que le juge soit effectivement partial.
“Die Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufschei- nen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ab- lehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 159 E. 4.3 S. 162; 142 III 521 E. 3.1.1 S. 536; 140 III 221 E. 4.1 S. 222; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 436; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetz- lichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerich- tes 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1).”
Citation : Cst. art. 32 n. 55 Charge de la preuve : Conformément à la présomption d'innocenÎ découlant de l'art. 32 al. 1 Cst. (in dubio pro reo), il incombe à l'autorité de poursuite pénale de prouver la culpabilité de la personne accusée ; il ne revient pas à celle-ci de prouver son innocenÎ.
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
“Grundsätze Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
“Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E.”
Cst. art. 32 n. 54 ExigenÎ pratique : l'audition de confrontation doit être effectivement efficaÎ et ne pas se limiter à une simple formalité. Pour que les droits de la défense soient garantis, la personne entendue doit, en principe, pouvoir s'exprimer de nouveau sur le fond en présenÎ des prévenus et le prévenu doit avoir la possibilité de poser des questions complémentaires. Si la répétition de l'audition se réduit essentiellement à une confirmation purement formelle d'anciennes déclarations, l'exerciÎ effectif du droit d'interroger, et dès lors le droit à la confrontation, en est affecté.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (zum Ganzen: Urteil 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.7.”
“Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert.”
“Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)». Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl.”
L'art. 32 al. 1 Cst. consacre la présomption d'innocenÎ; il en découle la charge de la preuve incombant aux autorités de poursuite pénale. Le tribunal apprécie librement les moyens de preuve selon sa conviction née de l'ensemble de la procédure (art. 10 al. 2 CPP). En l'absenÎ de preuves directes, la preuve par indices est également admissible; divers indices peuvent, pris ensemble, constituer un faisceau probatoire et équivaloir à une preuve directe.
“punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 41 ff., 56). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.2; WOHLERS, in: Donatsch et al. [Hrsg.], SK StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27). Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfol- gungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Ge- mäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belas- ten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirek- ter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig.”
“Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Un- schuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Un- schuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nach- weis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2).”
“Es ist zunächst zu prüfen, ob in Bezug auf die umstrittenen Punkte Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.”
“Zur Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.”
Une violation du droit de participation et de collaboration au sens de l'art. 147 CPP — qui est considéré comme un contenu partiel de l'art. 32 al. 2 Cst. — peut entraîner l'inutilisabilité des éléments de preuve concernés en vertu de l'art. 147 al. 4 CPP.
“Zur Begrün- dung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videoda- teien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver- - 8 - fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2.Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mit- wirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobe- nen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3.Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschul- digten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – As- pekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.”
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
Cst. art. 32 n. 51 Régularisation d'une confrontation initiale manquante : Une confrontation initialement omise peut être régularisée en accordant à l'accusé, au moins une fois au cours de la procédure, une occasion adéquate et suffisante d'interroger sur le fond le témoin à charge ou la personne ayant fourni des renseignements. Lorsque de telles possibilités existent, les déclarations antérieures rendues sans confrontation sont également utilisables. La simple remise de procès-verbaux ne remplaÎ pas une confrontation réelle lorsque la personne interrogée ne s'exprime pas sur le fond de l'affaire, si bien que le droit de l'accusé de poser des questions ne peut être effectivement exercé.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6 B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 6B_1395/2021 vom 9.”
“Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», BGE 148 I 295 E.”
“Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts ist der Konfrontationsanspruch mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und sind die konfrontierten Aussagen aus früheren Einvernahmen verwertbar. Das Bundesgericht hat im Urteil BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 in E. 1.3 (bestätigt in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019) seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs nochmals zusammengefasst und führt dazu aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1, je m.H.)». Es ist deshalb keineswegs so, dass unkonfrontierte (Erst)aussagen zwangsläufig unverwertbar sind und immer zur Unverwertbarkeit sämtlicher nachfolgender Aussagen derselben Person führen. Dies trifft einzig zu, wenn unkonfrontierte Aussagen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme der Person, die die Aussage gemacht hat, vorgelesen werden und diese Person dieselben nur noch als richtig bestätigt, ohne sich nochmals zur Sache auszulassen (vgl.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). In der Lehre wird zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen können müsse (Wohlers, a.a.O., Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1. November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde.”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n° 50 La motivation d'une décision sur les frais ne doit pas porter atteinte à la présomption d'innocenÎ selon l'art. 32 al. 1 Cst. En particulier, elle ne doit pas donner l'impression d'une condamnation présumée ni d'une réprobation sur le plan pénal ; la motivation doit, sur le plan factuel, s'appuyer uniquement sur des circonstances non contestées ou déjà clairement établies, afin qu'aucune accusation pertinente sur le plan pénal ne découle implicitement de la décision.
“hinsichtlich des versuchten und des vollendeten Mordes sowie des Betrugsver- suchs zum Nachteil der Privatklägerin 6 wurde der †Beschuldigte schuldig ge- sprochen (Urk. 541, Dispositiv-Ziff. 1). Dieses Urteil ist zufolge Versterbens des †Beschuldigten während der Rechtshängigkeit gegenstandslos geworden (vgl. Erw. III). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung für den †Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Meilen verweist, nach denen erwiesen sei, dass der - 31 - †Beschuldigte am 18. Dezember 2012 auf V._____ seine Ehefrau massiv verletzt und in der Folge deren Tod herbeizuführen versucht sowie seine dann geschie- dene Ehefrau am tt.mm.2014 in W._____/ZH auch tatsächlich getötet habe (Urk. 581 S. 3), kann sie damit nicht gehört werden. Diese Begründung würde gegen die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), weil dem †Beschuldigten damit durch die Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids doch vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstra- fe gleich (vgl. BGer 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3). Zu prüfen ist je- doch ein allfälliges zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des †Beschuldigten im oben dargelegten Sinne.”
“2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Verfahrenskosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung oder Genugtuung an die beschuldigte Person verweigern oder herabsetzen (Griesser, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 5 f.). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen und die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht verletzen. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die Kostenauflage an die beschuldigte Person mit einer mutmasslichen Verurteilung begründet wird oder wenn sich ein strafrechtlich relevanter Vorwurf implizit aus dem Entscheid ergibt (Griesser, a.a.O., Art. 426 StPO N 9 mit Verweis auf BGE 107 Ia 166). Die Kostenauflage darf daher nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet werden bzw. bei einer unbefangenen Person den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig (BGE 144 IV 202 E. 2.4; BGer 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2; Domeisen, Basler Kommentar StPO, a.a.O., 426 StPO N 29 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 426 StPO N 9).”
“März 2020 in Bezug auf die Kostenauflage den Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie in diesem Punkt bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. Im Übrigen wäre die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer wurde wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuer eröffnet. Im Wesentlichen wurden sie beschuldigt, die mutmasslich von G. erstellte rückdatierte Zessionsvereinbarung unterzeichnet zu haben. Zudem sei für sie erkennbar gewesen, dass die rückwirkende Übernahme infolge der bereits bekannten Wertberichtigung erhebliche Auswirkungen auf den Gewinn der E. AG haben und steuerliche Folgen nach sich ziehen werde. Die Ausführungen in der Verfügung vom 4. März 2020 wie auch in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin machen deutlich, dass die hier zu beurteilende Kostenauflage gerade eine Verdachtsstrafe darstellt. Mit ihrer Argumentation verletzt die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Dementsprechend ist die Kostenauflage unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin über das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer zu entscheiden haben. Bereits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (Beschluss des Bundes—strafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; je m.w.H.).”
En matière de présomption d'innocenÎ, il découle de l'art. 32 al. 1 Cst. une obligation de séparation lors de l'exécution de la détention préventive et de la détention de sûreté : la détention préventive et la détention de sûreté doivent, en principe, être exécutées séparément de l'exécution des peines. Les dispositions légales prévoient la séparation comme règle; les exceptions ne sont possibles qu'en raison de circonstances particulières du cas d'espèÎ et, en dernier ressort, de façon exceptionnelle. Les conditions de détention des personnes non condamnées doivent être aménagées de manière à correspondre à leur statut de non-condamnés et à rester proportionnées.
“Regeste Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).”
“234 StPO enthaltene Haftvollzugsbestimmung des Bundesrechts, gegen das Trennungsgebot nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II. Ergänzend beruft er sich auf die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates vom 27. September 2006 zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft (Rec(2006)13). Art. 234 StPO lautet wie folgt: " 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. BGE 147 IV 259 S. 263 2 Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen." Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt in Umsetzung der entsprechenden menschen- und grundrechtlichen Garantien von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II sowie Art. 32 Abs. 1 BV jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II sind Beschuldigte, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht. Gemäss den genannten Empfehlungen des Ministerkomitees ist insbesondere sicherzustellen, dass die Haftbedingungen von Untersuchungsgefangenen den Vollzugsregeln ihrer auf der Unschuldsvermutung beruhenden Rechtsstellung entsprechen und dass die Ausgestaltung von Untersuchungshaft verhältnismässig erfolgt (vgl. lit. d der Präambel sowie Ziff. 5 der Allgemeinen Grundsätze des Anhangs zur Empfehlung Rec(2006)13). Es ist nicht strittig, dass diese Rechtsregeln gleichermassen auch für Sicherheitshaft gelten. Zwar stellen die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates lediglich Richtlinien an dessen Mitgliedstaaten dar. Das Bundesgericht berücksichtigt sie aber seit langem als Konkretisierung der persönlichen Freiheit und weiterer einschlägiger Garantien der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention ( BGE 140 I 125 E.”
Cst. art. 32 n. 48 Une relation de confianÎ gravement perturbée entre la personne mise en cause et la défense d'offiÎ peut compromettre l'exerciÎ effectif de ses intérêts de défense et justifie dès lors le transfert de la défense d'offiÎ à un autre avocat.
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Rechtsvertretung überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann.”
L'art. 32 al. 2 Cst. garantit le droit à une information en temps utile et complète ainsi qu'à l'exerciÎ des droits de la défense. Selon la jurisprudenÎ (voir sourÎ), dans un cas concret l'autorité peut, faÎ à une menaÎ imminente de prescription et après avoir mis en balanÎ les droits des parties concernées, s'abstenir de reporter l'audienÎ principale sans pour autant porter atteinte au droit de la personne accusée à la défense sollicitée.
“Es trifft sodann zwar zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, indem er sich auf sein Recht auf wirksame Verteidigung beruft. Soweit er daraus und insbesondere gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO ableitet, er habe Anspruch auf Verschiebung der Hauptverhandlung gehabt, kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sieht lediglich für den Fall des Fernbleibens der amtlichen oder notwendigen Verteidigung eine Verschiebung der Verhandlung vor. Vorliegend handelt es sich unbestritten um keinen Fall einer amtlichen (vgl. Art. 132 StPO) oder notwendigen (vgl. Art. 130 StPO) Verteidigung, weshalb Art. 336 Abs. 5 StPO nicht einschlägig ist (vgl. Urteil 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz angesichts der schon wenige Tage nach dem angesetzten Verhandlungstermin einsetzenden Verjährung sowie unter Berücksichtigung der Parteirechte des Privatklägers von einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen, ohne dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf erbetene Verteidigung zu verletzen (vgl.”
Cst. art. 32 N. 46 L'OffiÎ fédéral des transports (OFT) prend principalement la décision concernant le retrait du permis de conduire; les entreprises ne statuent que sur les permis d'élève conducteur ou les attestations.
“Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken; wenn gegen das EBG oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird (Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG) oder die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 89 Abs. 1 Bst. b EBG). Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 89 Abs. 2 EBG). Diese Bestimmungen werden in der STEBV dahingehend konkretisiert, dass Zulassungsdokumente zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 32 Abs. 1 STEBV). Das BAV ist für den Entzug des Führerausweises zuständig (vgl. Art. 32 Abs. 2 STEBV). Der Ausweis wird in jedem Fall entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 33 STEBV (fehlende Eignung) vorliegen. Der Umfang des Entzugs ist in Art. 34 STEBV geregelt. Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wieder erteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat (Art. 35 Abs. 1 STEBV).”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 45 Les experts officiellement désignés sont liés par la présomption d'innocenÎ conformément à l'art. 32 al. 1 Cst. Ils ne doivent pas prendre en compte, dans leur appréciation, des accusations présumées ou des reproches qui n'ont pas encore acquis forÎ de chose jugée comme des faits établis. Si, ultérieurement, il apparaît que ces accusations se confirment, une nouvelle appréciation est nécessaire (p. ex. par complément du rapport d'expertise ou par un nouveau rapport).
“Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D. die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen ha- ben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Ein- schätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D. in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).”
“Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D. die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen ha- ben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Ein- schätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D. in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).”
Citation : Cst. art. 32 n. 44 Le principe de l'accusation doit également être respecté dans la procédure de sanction administrative. Les décisions pénales qui, dans la procédure visant l'examen judiciaire, deviennent partie intégrante de l'acte d'accusation doivent examiner les moyens soulevés dans l'opposition et exposer de manière suffisante les faits ainsi que l'appréciation au regard du droit pénal (vgl. BK 20 565+566, E.20).
“In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr relevant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Anklage werde, müsse sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen sowie den Sachverhalt und die strafrechtliche Würdigung umfassend darstellen (pag. WSG 18 595). Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom”
“In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr relevant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Anklage werde, müsse sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen sowie den Sachverhalt und die strafrechtliche Würdigung umfassend darstellen (pag. WSG 18 595). Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom”
Cst. art. 32 n. 43 Le droit de la personne poursuivie de désigner un conseil de son choix est reconnu; il n'est toutefois pas illimité. Sont réservées les prescriptions de la procédure pénale et les règles déontologiques professionnelles, ainsi que les conditions d'admission et autres exigences d'agrément susceptibles de justifier des restrictions.
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).”
“Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).”
En matière de présomption d'innocenÎ au sens de l'art. 32 al. 1 Cst., il convient de retenir ce qui suit : une condamnation ne peut pas reposer sur une simple probabilité ; la culpabilité doit être établie avì une sécurité suffisante. Il n'est pas nécessaire d'atteindre la certituÞ absolue. Toutefois, si des doutes sérieux et qu'on ne peut dissiper (dans certaines sources : insurmontables) subsistent quant aux éléments factuels de l'accusation, il faut, au bénéfiÎ de la personne poursuivie, retenir la version des faits la plus favorable (in dubio pro reo).
“Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetz- lichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; PRA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftat- bestand verwirklicht hat. 3.Würdigung”
“Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben (BGer 6B_738/2018 v.”
“Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; P RA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass diese mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Ge- richt grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Exis- tenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht - 10 - hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214 E.”
Dans le cas de sanctions de nature pénale — par exemple des sanctions en matière de droit de la concurrenÎ — les garanties procédurales de l'art. 6 CEDH et de l'art. 32 Cst. sont applicables. De la présomption d'innocenÎ il résulte que l'infliction de telles sanctions à caractère pénal doit reposer sur une culpabilité.
“Aufgrund des strafrechtlichen Charakters von kartellrechtlichen Sanktionen seien in Zusammenhang mit deren Verhängung auch die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV anwendbar. Aus der Unschuldsvermutung ergäbe sich, dass jede strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 6 EMRK ein Verschulden voraussetze.”
Citation : Cst. art. 32 n. 40 Les annotations de dossier formelles, d'orientation organisationnelle et procédurale, qui n'ont pas de fonction probatoire, n'affectent pas la garantie du recours judiciaire prévue à l'art. 32 al. 3 Cst. En conséquenÎ, il n'y a pas, à l'égard de telles annotations, de violation des règles de preuve dans la mesure où elles ne revêtent aucune fonction probatoire.
“Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände der Verletzung der Vorschriften zur Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO), insbesondere der Einvernahme (Art. 142 ff. und Art. 177 StPO) sowie der Teilnahmerechte an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) sind für den organisatorisch-verfahrensleitende Informationsaustausch nicht einschlägig. Durch den Vermerk der Emailkommunikation in den Akten vom 1. November 2022 hat der Strafgerichtspräsident entsprechend auch weder die Garantie einer effektiven Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch die Rechtsweggarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) oder die Rechtsmittelgarantie (Art. 13 EMRK) verletzt. Diese Einwände sind mangels Beweisfunktion der Antwort-Email des Zeugen nicht weiter zu prüfen.”
Les autorités ne peuvent prendre en compte, dans le processus décisionnel, des manquements pour lesquels aucune condamnation pénale définitive n'a été prononcée, que dans la mesure où ces faits sont incontestés ou où, au vu des pièces du dossier, il n'existe pas de doutes sérieux quant à leur imputabilité à la personne concernée. De simples présomptions ou une fonction de substitution générale en lieu et plaÎ d'une preuve concrète de l'infraction sont inadmissibles.
“Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ein Einreiseverbot auch dann verfügt werden, wenn (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4).”
“Die Argumentation des SEM, dass für die Annahme einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG kein strikter Nachweis erforderlich sei, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme einer Straftat im Sinne von Art .10 StGB genüge, verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde jedoch nicht einmal den von der Vorinstanz genannten Anforderungen gerecht. Es sei juristisch und logisch nicht zulässig, ein individuelles Engagement für die LTTE mit der Begehung einer individuellen Tat gleichzusetzen. Es sei nicht aufgezeigt worden, wie sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt habe, und es sei kein Delikt konkret benannt worden.”
L'art. 32 al. 2 Cst. ne confère pas un droit inconditionnel à la présenÎ de la défense lors d'une exploration psychiatrique. L'admission de la défense n'est envisageable que dans des cas d'exception dûment motivés; la jurisprudenÎ exige en la matière une certaine retenue, sous peine de compromettre le processus d'expertise médico-légale.
“Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2023 an der eben dargelegten Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass weder der Bundesver- fassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) noch der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ein voraussetzungsloser Anspruch auf Zulassung der Verteidigung - 10 - an der psychiatrischen Exploration entnommen werden könne. Es erwog im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiter, dass sich ein entsprechendes Anwesen- heits- und Mitwirkungsrecht (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) höchs- tens in sachlich begründeten Ausnahmefällen aufdrängen könne, falls die grund- rechtlich garantierten Verteidigungs- und Gehörsrechte des Beschuldigten anders nicht wirksam wahrgenommen werden könnten, und bestätigte weiter, dass sich dabei nach der Praxis des Bundesgerichts allerdings Zurückhaltung aufdränge. Insbesondere sei der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgese- hene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Sachverständige bestellt worden seien (zumal durch medi- zinisch nicht fachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensi- schen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (BGer 6B_321/2023, Urteil vom 16.”
Citation: Cst. art. 32 N. 37 Présomption d'innocenÎ (in dubio pro reo) : Jusqu'à la preuve légale de la culpabilité, la personne accusée doit être présumée innocente. En tant que règle d'appréciation des preuves, cela signifie que les faits reprochés à l'accusé ne peuvent être retenus que si les constatations factuelles établissent un degré de conviction si élevé qu'elles apparaissent, du point de vue d'un juge pondéré et d'expérienÎ, au‑dessus de tout doute raisonnable (formulation : établis avì une probabilité proche de la certituÞ). Des doutes purement abstraits ou théoriques ne sont pas pertinents ; il doit au contraire exister des doutes sérieux, voire « insurmontables », pour que le tribunal doive renoncer à retenir la culpabilité.
“Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.), der besagt, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.”
“Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.”
“Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31).”
Il découle du droit de garder le silenÎ ancré à l'art. 32 Cst. (nemo tenetur) qu'une personne accusée ou mise en cause ne peut être obligée de divulguer les codes de verrouillage de l'appareil ainsi que les codes PIN ou PUK de la carte SIM. Cette limitation de l'obligation de contribuer à sa propre incrimination a été confirmée par la jurisprudenÎ.
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207E. 8.3 S. 214 f.; Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 = BGE 145 IV 407, nicht publizierte Erwägung 5.3.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diesen Grundsatz kann eine Beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3).”
“Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen, und ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207E. 8.3 S. 214 f.; Urteil 6B_90/2019 vom 7. August 2019 = BGE 145 IV 407, nicht publizierte Erwägung 5.3.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diesen Grundsatz kann eine Beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN- oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3).”
Dans les procédures administratives et de surveillanÎ (p. ex. mesures de confiscation, mesures de gel ou mesures en matière de droit des étrangers, interdictions d'entrée), la présomption d'innocenÎ au sens pénal prévue à l'art. 32 al. 1 Cst. n'a en principe pas la même portée que dans le procès pénal; les autorités peuvent, dans de telles procédures, tenir compte d'éléments de suspicion et d'affaires pénales pendantes pour l'appréciation des intérêts, sous réserve que l'art. 32 al. 1 Cst. constitue une limite. Les amendes de procédure visant à assurer la discipline procédurale ne sont pas des décisions pénales; la présomption d'innocenÎ ne s'applique donc pas. En revanche, dans les procédures administratives à caractère quasi‑pénal (notamment les sanctions en matière de droit de la concurrenÎ), les garanties de la procédure pénale sont en principe applicables, mais pas de manière illimitée et elles ne sont pas toujours mises en œuvre avì la même rigueur.
“Die Anordnung eines Einreiseverbots kann gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (siehe statt vieler Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2022 E. 4.4 m.w.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden, wobei die strafrechtliche Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im Administrativverfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5.2; F-1921/2020 vom 20. Juli 2022 E. 6.2; F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2 m.w.H.; siehe ferner BGE 140 II 334 E. 6 m.H.).”
“Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Brüder B._______ und C._______ seien bereits durch österreichische Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden beurteilt worden, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV (vgl. E. 6.2.3.1 hiervor). Zudem gilt die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Im Übrigen stellt die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG grundsätzlich keine neue Untersuchungshandlung dar. Sie sorgt als vorsorgliche Massnahme einzig dafür, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert bleibt und damit die Grundlage geschaffen wird, eine materielle Beurteilung im Klageverfahren gemäss Art. 14 SRVG überhaupt erst vornehmen zu können (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2023 E. 5.2.6; B-2752/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3 und B-2760/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.3; vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz.”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer B-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.2.5; C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.”
“Letztlich kann die Frage, ob ein Verstoss gegen Art. 54 SDÜ vorliegt, indessen aus folgenden Gründen offengelassen werden: In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren im Kern um ein Verwaltungs- und nicht um ein Strafverfahren handelt, weshalb der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich keine Anwendung findet. Bereits unter dem alten Recht des RuVG wurde die Rechtsstaatlichkeit der Sperrung und Einziehung anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen. Entsprechend verstösst die gesetzliche Vermutung des unrechtmässigen Erwerbs der Vermögenswerte gemäss Art. 15 SRVG auch nicht gegen die Unschuldsvermutungen von Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV. Zudem gilt gemäss Bundesgericht die Unschuldsvermutung nicht, wenn die Einziehungsmassnahme unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren durchgeführt wird oder wenn sie eine Person trifft, die nicht angeklagt ist (Urteile des BVGer C-1371/2010 vom 23. September 2013 E. 3.2; C-2528/2011 vom 24. September 2013 E. 6.3.4, 6.4.2.3, 6.4.3.1, 6.5; Meyer, a.a.O., S. 291, 295). Auch das Bundesgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, dass die Anordnung von Strafen, Nebenstrafen und strafrechtlichen Massnahmen einerseits und von administrativen Massnahmen andererseits als Folge ein und desselben Verhaltens, welche die Rechtsordnung auf zahlreichen Gebieten vorsieht, nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstösst (Urteil des BGer 6S.477/2001 vom 9. Oktober 2001 E. 2d/bb).”
“Die Verfahrensleitung trifft die Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Art. 64 Abs. 1 StPO bestimmt als gesetzliche Grundlage die Voraussetzungen und den Maximalbetrag der Busse. Die Bestimmung kodifiziert keinen Straftatbestand. Daher sind die Vorschriften des StGB nicht anwendbar. Der Bussenentscheid erfolgt nicht als strafrechtlicher Schuldspruch und ist nicht als Strafurteil zu qualifizieren, sodass die gebüsste Person sich insbesondere nicht auf die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO berufen kann. Daran ändert nichts, dass diesbezüglich von einem disziplinarischen "Verschulden" gesprochen wird (Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2 m.H. auf die Literatur). Solche Bussen wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin fallen deshalb auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.3; Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.2).”
“1 KG haben einen strafrechtsähnlichen Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. E. 15.1), weshalb die strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung auf Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Dementsprechend ist auch der nemo tenetur-Grundsatz in entsprechenden Verfahren, die Verwaltungsverfahren sind (BGE 145 II 259 E. 2.6.2), grundsätzlich anwendbar (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.1, Boykott Apple Pay; BGE 139 I 72 E. 2.2.2, Publigroupe; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly; BVGE 2011/32 E. 4.2, 5.7.2, Swisscom Terminierungsgebühren; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 81 ff., 90 ff., Swisscom ADSL). Dieser Grundsatz umfasst das Recht einer angeschuldigten Person, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. BGE 144 I 242 E. 1.2.1, Autohalter). Er dient der Zwecksetzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, ein faires Verfahren zu gewährleisten und steht in einem engen Zusammenhang zur Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK (zu Rechtscharakter und Rechtsgrundlage vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015, Rz. 94 ff., Swisscom ADSL). Bei natürlichen Personen ist der Grundsatz Ausfluss der Menschenwürde. Bei juristischen Personen soll er demgegenüber vorab die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung sicherstellen (vgl. BGE 147 II 144 E. 5.2.2 f., Boykott Apple Pay; Urteil des BGer 2C_145/2018 vom 7. Oktober 2021 E. 8.2.2.2, Hors-Liste Medikamente Eli Lilly). Die strafprozessualen Garantien gelten jedoch nicht absolut und gelangen im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren auch nicht mit voller Strenge zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 2.1.1, 5.3.2, Nikon; in diesem Sinne EGMR, Jussila/Finnland, Urteil vom 23. November 2006, Nr. 73053/01, § 45). Denn das Verfahrensrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Realisierung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Es verstiesse gegen das Gebot der praktischen Konkordanz von Verfassungsinteressen, das Anliegen des Schutzes der Verfahrensparteien zu verabsolutieren und dafür das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts zu vereiteln.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).”
“Solches oder ähnliches behaupten die Beschwerdeführenden 2-6 auch vor Bundesgericht (Beschwerdeführer 2: Er hätte einen Erwerb der Aktien in Kenntnis der täuschenden Handlungen nie in Erwägung gezogen, Beschwerdeführende 3, 4 und 5: Sie hätten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Kauf abgesehen oder zumindest die vorgegebenen Bedingungen nicht akzeptiert, Beschwerdeführer 6: Das täuschende Vorgehen sei alleinige Ursache für seinen Kaufentscheid gewesen). All dies ist mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 BGG (und Art. 99 Abs. 1 BGG) jedoch unbehelflich, finden sich derartige Feststellungen im angefochtenen Urteil doch gerade nicht. 3.4.2.2. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich wird sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch ist dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen. Hierbei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt deshalb, dass an die Beweislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 2.1.2; 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Handlungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (vgl.”
Cst. art. 32 n. 34 Si la défense nécessaire est garantie, l'exerciÎ des droits de la défense par la représentation d'offiÎ est en principe réputé assuré, sauf s'il est démontré de manière concrète ou s'il apparaît que le défenseur n'a pas suffisamment pris en compte les intérêts de la personne mise en cause.
“Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Partei- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhe- bung von im Vorverfahren ordnungsgemäss relevierten Beweisen (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dür- fen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Teil- nahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von der Vertei- digung ausgehen kann. Vom Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO zu unterscheiden ist der aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. d EMRK - 25 - fliessende Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person. Danach ist eine be- lastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belas- tungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Sowohl bei C._____ als auch bei E._____ liegt ein Fall einer notwendigen Vertei- digung vor. C._____ wurde am 3. Januar 2020 Rechtsanwalt lic. iur. X6._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. D1/54/2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 wurde dieser zwar entlassen, aber sogleich und nahtlos durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ ersetzt (Urk. 94). E._____ wird seit dem 7. Januar 2020 durch- gehend von Rechtsanwältin lic. iur. X5._____ amtlich verteidigt (Urk. D1/52/2). Sämtliche Beschuldigte wurden zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils gehörig über die ihnen zur Last gelegten Vorwürfe, ihre Verfahrensrechte und ihre Stel- lung als beschuldigte Person belehrt.”
“Zwar könnte sich die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person grundsätzlich darauf berufen, von einer Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung (vgl. Art. 132 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) direkt betroffen zu sein. Indessen legt sie nicht dar, inwiefern der amtliche Verteidiger ihre Interessen nur ungenügend wahrgenommen habe oder solches zu befürchten gewesen wäre. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung liegt damit nicht vor.”
La présomption d'innocenÎ prévue à l'art. 32 Cst. ne suffit pas, à elle seule, pour considérer une personne comme «non coupable» au sens des incriminations pénales (p. ex. art. 303 CP) ; il faut des éléments probants supplémentaires établissant la fausseté de l'accusation et le dol correspondant.
“In Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich reicht nicht, um den Beschuldigten als "Nichtschuldigen" im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Der Begriff "wider besseres Wissen" setzt neben dem direkten Vorsatz auch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung voraus, weshalb Eventualvorsatz nicht ausreicht. An den Nachweis der Erfüllung des Tatbestandes werden hohe Anforderungen gestellt (Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10, N 27 und N 43 zu Art. 303 StGB, mit Hinweisen). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Beschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 132 IV 20 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt worden ist, nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden.”
La traçabilité de la genèse et de la paternité des prises de vues photographiques et vidéographiques est une condition préalable pour que les personnes inculpées puissent exercer efficacement leurs droits de la défense ; une origine incertaine peut compromettre l'admissibilité de tels éléments de preuve et, par conséquent, le droit d'être entendu visé à l'art. 32 al. 2 Cst.
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
“b die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (Ziegler/Keller, a.a.O., N 1a zu Art. 385 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, am Angriff auf den Sonderzug beteiligt gewesen zu sein (pag. 981). In Bezug auf die Fotos vom Tatort / Vorfall bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung (pag. 982) folgendes vor: Der Beschuldigte werde von den Strafbehörden aufgrund eines Fotos (pag. 80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht. Das Foto stamme laut Anzeigerapport (pag. 32) aus einer Serie von Bildern, die der Kantonspolizei angeblich von einem Passagier des Extrazugs übermittelt worden seien. Es sei völlig unklar, wer Urheber dieser Fotos sei und wie diese entstanden seien. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlange. Ohnehin könne die Frage der Verwertbarkeit dieser von einer anonymen Person aufgenommenen Bilder offen gelassen werden, da der Beschuldigte auf keinem der Bilder zu sehen sei. So komme auch die Vorinstanz auf S. 23 der Urteilsbegründung zutreffend zum Schluss, dass eine Identifikation der Person Nr. 22 gemäss Fotobogen (pag. 80) nicht möglich sei. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung (pag. 979 ff.) erfüllen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres. Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall in Abrede stellt und entsprechend auch die (u.a.) darauf abgestützte Verurteilung durch die Vorinstanz. Es liegen keine Gründe vor, welche dem Eintreten auf die Berufung auch in diesem Punkt entgegenstehen. Folglich wird auf die Berufung gesamthaft eingetreten. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 2.”
“b die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus welchen Gründen (Ziegler/Keller, a.a.O., N 1a zu Art. 385 StPO). Der Beschuldigte bestreitet, am Angriff auf den Sonderzug beteiligt gewesen zu sein (pag. 981). In Bezug auf die Fotos vom Tatort / Vorfall bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung (pag. 982) folgendes vor: Der Beschuldigte werde von den Strafbehörden aufgrund eines Fotos (pag. 80 oben) in Verbindung zum Vorfall gebracht. Das Foto stamme laut Anzeigerapport (pag. 32) aus einer Serie von Bildern, die der Kantonspolizei angeblich von einem Passagier des Extrazugs übermittelt worden seien. Es sei völlig unklar, wer Urheber dieser Fotos sei und wie diese entstanden seien. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für den Beschuldigten als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie es Art. 32 Abs. 2 BV verlange. Ohnehin könne die Frage der Verwertbarkeit dieser von einer anonymen Person aufgenommenen Bilder offen gelassen werden, da der Beschuldigte auf keinem der Bilder zu sehen sei. So komme auch die Vorinstanz auf S. 23 der Urteilsbegründung zutreffend zum Schluss, dass eine Identifikation der Person Nr. 22 gemäss Fotobogen (pag. 80) nicht möglich sei. Diese sowie die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung (pag. 979 ff.) erfüllen die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres. Es ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschuldigte die Verwertbarkeit der Fotos vom Tatort / Vorfall in Abrede stellt und entsprechend auch die (u.a.) darauf abgestützte Verurteilung durch die Vorinstanz. Es liegen keine Gründe vor, welche dem Eintreten auf die Berufung auch in diesem Punkt entgegenstehen. Folglich wird auf die Berufung gesamthaft eingetreten.”
L'acte d'accusation doit décrire le fait reproché à la personne mise en accusation aussi brièvement que possible, mais avì précision; cela comprend des indications sur le lieu, la date, l'heure ainsi que la nature et les conséquences de l'exécution de l'infraction. La description doit être telle que tant les éléments constitutifs objectifs que subjectifs de l'infraction soient reconnaissables. Cette exigenÎ découle du principe de l'accusation et vise à protéger les droits de la défense (au fondement de art. 32 Cst. en liaison avì art. 6 CEDH et art. 9 CPP).
“Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. Januar 2019 (Urk. 119) handelte es sich bei der durch das hiesige Gericht festgestellten Verletzung des Spezialitätsprinzips um einen Mangel, der – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann und welcher aufgrund der nachträglichen Bewilligung durch die zuständigen deutschen Behörden auch tatsächlich geheilt wurde. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu. 4.2. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen”
“Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung basiert auf dem aus Art. 6 EMRK und Art. 32 BV fliessenden und in Art. 9 StPO verankerten Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt zu enthalten hat (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 325 N 7 f.). Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Wür- digung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BGer 6B_324/2012 vom 27.”
Une extension de l'acte d'accusation dans le cadre d'une procédure de recours ou d'appel, sous la forme d'un élargissement visé à l'art. 333 al. 2 CPP, n'est en règle générale pas admissible, parÎ qu'elle remettrait en cause le principe de la double instanÎ (art. 32 al. 3 Cst.; cf. art. 80 al. 2 LTF) et serait incompatible avì l'interdiction de la reformatio in peius (art. 391 al. 2 CPP). Néanmoins, des modifications de l'acte d'accusation en appel peuvent être admises, sous réserve des conditions posées par la jurisprudenÎ et dans la mesure où l'interdiction de la reformatio in peius est respectée.
“Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 147 IV 167 E. 1.4; BGE 141 IV 97 E. 2.4.2; Urteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 f.; 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (vgl. BGE 139 IV 214 E. 3.4.5; Urteil 6B_857/2015 vom 21.”
“Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StPO; WINZAP, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1872 ff.; vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 333 StPO). Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 StPO). BGE 147 IV 167 S. 172 Art. 333 Abs. 2 StPO gilt jedenfalls für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar sein sollte (vgl. Art. 379 StPO) - d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf "neue Straftaten" ausgedehnt werden dürfte - durchbräche dies den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 erster Satz des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], welcher Bestimmung indessen schon eine kassatorische Rechtskontrolle genügt; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 483 und 944 ff., 947). Das Problem stellt sich aber nur, wenn die Erweiterung im Rechtsmittelverfahren nicht ohnehin schon durch das Verbot, den Berufungskläger schlechterzustellen, ausgeschlossen ist.”
“333 Abs. 1 StPO nicht umfasst. Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft sodann gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten. Art. 333 Abs. 2 StPO gilt jedenfalls für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar sein sollte (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf «neue Straftaten» ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 erster Satz des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], welcher Bestimmung indessen schon eine kassatorische Rechtskontrolle genügt; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). In erwähntem Leitentscheid BGE 147 IV 167 führte das Bundesgericht hierzu weiter Folgendes aus (E. 1.5.2 ff.): Das Problem stellt sich aber nur, wenn die Erweiterung im Rechtsmittelverfahren nicht ohnehin schon durch das Verbot, den Berufungskläger schlechterzustellen, ausgeschlossen ist. Die Rechtsmittelinstanz ist im Schuld- und Strafpunkt zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Nach Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO darf sie aber den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend.”
“E. 2.2.3). Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde und mit dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3).”
art. 32 al. 1 Cst. ancre la présomption d'innocenÎ également pour les décisions assimilables à des décisions administratives (p. ex. retrait d'un avertissement). Le principe d'appréciation des preuves qui en découle — «in dubio pro reo» — est considéré comme une règle d'appréciation des preuves, mais sa portée pratique devant le Tribunal fédéral est limitée et ne va pas au‑delà de l'interdiction de l'arbitraire. Les constatations issues d'enquêtes pénales en cours ne doivent pas être exclues de manière générale; leur prise en compte (p. ex. pour des appréciations portant sur d'autres ou d'éventuels futurs délits ou sur des questions de dangerosité) doit être examinée au cas par cas.
“Der Warnungsentzug ist eine der Strafe zwar ähnliche, von dieser aber unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter. Trotz dieser besonderen Natur handelt es sich gemäss der Rechtsprechung um einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass auf das Administrativverfahren die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; Urteil 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.5). Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diesem Grundsatz kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).”
“Weiter bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, schliesst der Grundsatz der Unschuldsvermutung aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18.”
“Selbst wenn letzterer Umstand mit der Vorinstanz als Indiz für eine Neigung des Ehemannes zur Gewaltandrohung oder gar Gewaltanwendung zu werten wäre, fehlt es vorliegend insgesamt an genügenden Anhaltspunkten für ausländerrechtlich relevante eheliche Gewalt: Zwar setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2), doch schliesst dies nicht aus, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen eheliche Gewalt zu berücksichtigen (Urteil 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3). Der Ausgang des Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt (namentlich das jeweilige Aussageverhalten der Beteiligten im Strafverfahren) dürfen in die umfassend vorzunehmende ausländerrechtliche Beurteilung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls miteinbezogen werden (Urteil 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.1). Immerhin ist zu beachten, dass anders als im Strafrecht, wo ein strengeres Beweismass gilt (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV), nicht der direkte Beweis für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verlangt werden kann (Urteile 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3; 2C_765/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3). Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Person diese in geeigneter Weise glaubhaft macht (vgl. E. 3.3 hiervor; siehe ferner BGE 138 II 229 E. 3.3.3).”
Réf. : Cst. art. 32 n. 28 En cas d'ordonnanÎ pénale, si l'opposition n'est pas formée dans le délai de 10 jours, l'ordonnanÎ pénale devient définitive (art. 354 al. 1 et 3 CPP). Selon la pratique, l'opposition contre l'ordonnanÎ pénale n'est pas un recours; par conséquent, lorsqu'aucune opposition n'est interjetée, il n'y a pas d'indication d'un autre recours à une instanÎ supérieure.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten (Art. 80 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art.”
La publication de photos non pixellisées ou une couverture médiatique préjugeant de la culpabilité peut porter atteinte à la présomption d'innocenÎ selon l'art. 32 al. 1 Cst.
“Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dem Zeugenaufruf erfolgte Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der Person B____ verstosse gegen die Unschuldsvermutung, weil sie eine wenn nicht direktvorsätzliche, so doch zumindest eventualvorsätzliche Vorverurteilung enthalte. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich am 6. November 2019 die Veröffentlichung der Fotos zunächst in verpixelter und dann in unverpixelter Form angekündigt und am 14. November 2019 das verpixelte Bild des Beschwerdeführers veröffentlicht. Die BaZ habe schon über die Medienmitteilung vom 6. November 2019 sowie über den Zeugenaufruf vom 14. November 2019 an prominenter Stelle und jeweils in vorverurteilender Art und Weise unter Publikation der verpixelten Bilder berichtet ("Linken Gewalttätern droht der Online-Pranger", "gewalttätige Demonstranten").”
“Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO besteht darin, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Art. 74 Abs. 3 StPO statuiert für die Orientierung der Öffentlichkeit ausdrücklich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung der Betroffenen zu beachten ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dem Zeugenaufruf erfolgte Veröffentlichung des unverpixelten Fotos der Person B____ verstosse gegen die Unschuldsvermutung, weil sie eine wenn nicht direktvorsätzliche, so doch zumindest eventualvorsätzliche Vorverurteilung enthalte. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich am 6. November 2019 die Veröffentlichung der Fotos zunächst in verpixelter und dann in unverpixelter Form angekündigt und am 14. November 2019 das verpixelte Bild des Beschwerdeführers veröffentlicht. Die BaZ habe schon über die Medienmitteilung vom 6. November 2019 sowie über den Zeugenaufruf vom 14. November 2019 an prominenter Stelle und jeweils in vorverurteilender Art und Weise unter Publikation der verpixelten Bilder berichtet ("Linken Gewalttätern droht der Online-Pranger", "gewalttätige Demonstranten").”
Des enquêtes menées secrètement ou sous surveillanÎ (p. ex. interception de communications radio et par câble) peuvent porter atteinte à la présomption d'innocenÎ selon l'art. 32 Cst. ; de telles mesures de surveillanÎ touchent en outre d'autres droits protégés par la Constitution.
“Es sei den GesuchstellerInnen mitzuteilen, ob und in welcher Weise Kommunikation von ihnen Gegenstand der Funk- oder Kabelaufklärung ist oder gewesen ist, und es sei ihnen mitzuteilen, welche sie betreffenden Daten, welche aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammen, vom NDB oder vom ZEO bearbeitet werden, einschliesslich der Auskunft über weitere Daten, welche im Zusammenhang mit diesen aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammenden Daten bearbeitet werden. 4. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]) und in seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt; [...].'' Der NDB antwortete mit Schreiben vom 28. September 2017, er könne der Forderung, jegliche Tätigkeiten im Bereich Kabel- und Funkaufklärung zu unterlassen, nicht entsprechen, da er das vom Parlament verabschiedete und vom Volk in einem Referendum angenommene Nachrichtendienstgesetz anwenden und vollziehen müsse und die Umsetzung dieses Gesetzes offensichtlich keine durch die Verfassung und die EMRK garantierten Grundrechte verletze.”
Dans le cadre du droit à un procès équitable, l'art. 32 al. 2 Cst. garantit le droit de la personne mise en cause d'être présente lors des opérations probatoires menées par le ministère public et de poser des questions aux témoins à charge. Cela lui permet de vérifier la crédibilité du témoin et de remettre en question la valeur probante de ses déclarations. Une violation de ces garanties de procédure peut — dans la mesure exposée dans la sourÎ [0] — entraîner l'irrecevabilité de la preuve concernée.
“Nach den Verfahrensgarantien von Art 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457, E. 1.6.1). Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist.”
Pour l'exerciÎ effectif du droit découlant de l'art. 32 al. 2 Cst., les bases de la décision doivent être accessibles et susceptibles d'être vérifiées par la personne mise en accusation. Cela suppose que les moyens de preuve, dans la mesure où ils ne sont pas recueillis directement lors de l'audienÎ principale, figurent dans les dossiers d'instruction et y soient consignés de manière formelle (notamment quant à leur origine et à leur moÞ de production). Cette documentation permet à la défense d'examiner d'éventuels vices de fond ou de forme ainsi que les questions d'admissibilité, et, le cas échéant, de formuler des objections.
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Dokumentationspflicht kommt insofern Garantiefunktion zu. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).”
“a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit –Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten (bzw. Sekundärakten) jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21.”
Citation : Cst. art. 32 n. 23 En cas de prescription imminente, le délai de convocation peut être raccourci ou l'on peut renoncer au report de l'audienÎ principale, sans que cela constitue d'emblée une violation de l'art. 32 al. 2 Cst., sauf si l'on soutient concrètement qu'il n'y avait pas suffisamment de temps pour préparer la défense. De même, le fait de renoncer à un report ne porte pas automatiquement atteinte au droit à la défense sollicité.
“Nach dem Gesagten war es angesichts der drohenden Verjährung grundsätzlich zulässig, die in Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehene Vorladungsfrist zu verkürzen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) gegeben ist. Einer solchen wäre in erster Linie durch eine Strafreduktion Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 373 E. 1.4). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer resp. dessen Verteidiger selber ein, er habe nie geltend gemacht, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu wenig Zeit gehabt zu haben. Demzufolge ist nicht zu prüfen, ob der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK fliessende Anspruch auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung verletzt ist (vgl. dazu BGE 131 I 185).”
“Es trifft sodann zwar zu, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, indem er sich auf sein Recht auf wirksame Verteidigung beruft. Soweit er daraus und insbesondere gestützt auf Art. 336 Abs. 5 StPO ableitet, er habe Anspruch auf Verschiebung der Hauptverhandlung gehabt, kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung sieht lediglich für den Fall des Fernbleibens der amtlichen oder notwendigen Verteidigung eine Verschiebung der Verhandlung vor. Vorliegend handelt es sich unbestritten um keinen Fall einer amtlichen (vgl. Art. 132 StPO) oder notwendigen (vgl. Art. 130 StPO) Verteidigung, weshalb Art. 336 Abs. 5 StPO nicht einschlägig ist (vgl. Urteil 6B_342/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dessen ungeachtet durfte die Vorinstanz angesichts der schon wenige Tage nach dem angesetzten Verhandlungstermin einsetzenden Verjährung sowie unter Berücksichtigung der Parteirechte des Privatklägers von einer Verschiebung der Hauptverhandlung absehen, ohne dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf erbetene Verteidigung zu verletzen (vgl.”
Citation : Cst. art. 32 n. 22 Le droit d'être assisté par un avocat patenté choisi par la personne mise en cause naît dès l'incarcération ou au début de la première audition et subsiste jusqu'à la clôture définitive de la procédure pénale, passée en forÎ de chose jugée.
“Nach den Verfahrensgarantien von Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch auf Beizug eines von ihr selbstgewählten patentierten Anwalts. Darüber hinaus ergibt sich gleiches aus Art. 129 Abs. 1 StPO, wonach die beschuldigte Person in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung betrauen darf. Der Anspruch auf anwaltlichen Beistand entsteht mit der Inhaftierung oder mit dem Beginn der ersten Einvernahme und dauert bis zur definitiven, rechtskräftigen Erledigung der Strafsache (Art. 143 Abs. 1 Bst. c, Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO; Vest, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 32 BV N 29).”
Les montants forfaitaires dans les tarifs cantonaux des avocats ne violent pas d'emblée l'art. 32 al. 2 Cst., dans la mesure où, dans des cas individuels, un ajustement de la rémunération — notamment dans les procédures complexes — permet d'assurer une compensation adéquate.
“Grundsätzlich ist es nicht verfassungswidrig und verstösst insbesondere nicht gegen das Recht auf effektive Verteidigung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV, wenn die kantonalen Anwaltstarife für die Anwaltsentschädigung Pauschalbeträge vorsehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3). Bei diesem Recht handelt es sich um einen in Art. 132 StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten, Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 1.2 und 4.3). Auf dieses Recht kann sich somit der Beschwerdeführer, der nicht beschuldigte Person ist, hier nicht berufen (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2). Die Verfassungsmässigkeit von Pauschalbeträgen im Rahmen von kantonalen Anwaltstarifen gilt insbesondere dann, wo wie vorliegend die Parteikostenverordnung bei komplizierten Verfahren, im Einzelfall angepasst werden kann (BGE 141 I 124 E. 4.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2016.38 vom 9. Februar 2017 E. 5.2.3; vgl. 18 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PKV).”
art. 32 al. 1 Cst. (présomption d'innocenÎ) s'oppose à ce que les garanties de procédure pénale soient contournées par un recours aux procédures de droit administratif. Les éléments de preuve obtenus en vertu d'obligations de coopération dans la procédure administrative peuvent, dans la procédure pénale ultérieure, être soumis à des restrictions quant à leur utilisation au regard du droit procédural pénal ; en même temps, il est souvent sans difficulté, en pratique, de se fonder dans la procédure administrative sur la constatation des faits d'une procédure pénale. Dans certaines dispositions légales (p.ex. LVP), le législateur a reconnu ces tensions connues, mais les a partiellement acceptées consciemment.
“Susanne Kuster, in: Higgli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, IRSG, 2015, Rz. 3 zu Art. 80; Beilagen 3b, 4c, 11). Darüber hinaus wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch das Bundesstrafgericht von einem hinreichenden Tatverdacht ausging (vgl. Urteil des BStGer [...]). Anders als die Beschwerdeführerin dies sinngemäss fordert, ist für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG als dritter Schritt (vgl. E. 4.4 hiervor) eine erneute oder weitergehende Prüfung der Vermutung der Unrechtmässigkeit nicht vorgesehen und wäre auch systemwidrig. Gerade weil es sich gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. b SRVG um einen "failed state" handeln muss, können vom Herkunftsstaat in dieser Phase keine weiteren Fortschritte bei der Strafuntersuchung erwartet werden. Dass damit im Ergebnis unter Umständen im Verwaltungsverfahren eine Einziehung von Vermögenswerten gestützt auf die Beweislastumkehr nach Art. 15 SRVG durchgeführt werden kann, welche in einem Strafverfahren aufgrund strafprozessualer Garantien (wie beispielsweise Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) so allenfalls nicht möglich gewesen wäre, wird denn auch von der Beschwerdeführerin und einem Teil der Lehre kritisiert. Allerdings hatte der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und nahm sie trotzdem bewusst in Kauf (vgl. Donatsch/Heimgartner/Simonek, Rückerstattung von Potentatengeldern, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024,S. 77 f.; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5327). Sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend machen wollen, für eine Sperrung nach Art. 4 SRVG müsse immer auch noch eine Sperrung gestützt auf Art. 3 SRVG vorliegen, kann eine solche Voraussetzung dem Gesetzestext nicht entnommen werden (vgl. Urteil des BVGerB-2284/2023 vom 22. Mai 2024 E. 5.1.3; Botschaft zum SRVG, BBl 2014 5265, 5305).”
“Zwar dürfen Beweismittel, welche aufgrund der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren erhoben werden konnten, im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des strafprozessualen, in Art. 14 Abs. 3 Bst. g des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) garantierten und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK sowie Art. 32 Abs. 1 BV abgeleiteten Verbots des Selbstbelastungszwangs («nemo tenetur se ipsum accusare»; vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1; Sieber/Malla, a.a.O., Art. 182 N. 50) unter Umständen nicht verwendet werden. Hingegen ist es in der Regel unproblematisch, im Verwaltungsverfahren auf die Sachverhaltsfeststellung des Strafverfahrens abzustellen (vgl. zur Verwendung von im Strafverfahren sichergestellten Beweismitteln im Verwaltungsverfahren Urteile des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.2, 2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3056/2015 vom 22. Dezember 2016 E. 3.1.7, A-3659/2012 vom 3. Februar 2014 E. 3.3.1, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.3; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 2037; vgl. zum Ganzen: Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR verstösst es gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Steuerpflichtigen im Hinterziehungsverfahren mit Busse zu zwingen, Belege über hinterzogene Beträge vorzulegen bzw.”
Si, d'après les pièces du dossier, il n'apparaît pas qui a réalisé les enregistrements vidéo ou photographiques, ni sur quelle base ils ont été effectués, cela peut exclure leur admissibilité au détriment de la personne prévenue, dès lors que cela peut compromettre la traçabilité de la collecte des preuves et, partant, le droit d'être entendu (art. 32 al. 2 Cst.). Il convient d'examiner, au regard des circonstances concrètes, si une telle interdiction d'utilisation doit effectivement être prononcée.
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
“Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung nicht (Urk. 44) und beantragt einen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 53). II. Prozessuales: Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Von der Verteidigung wurde sowohl vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) als auch heu- te (Urk. 54 S. 5 f.) die Verwertbarkeit der in den Akten vorhandenen Filmaufnah- men bzw. Fotos bestritten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es bleibe auf- grund der Akten unklar, wer Urheber dieser Aufnahmen sei und wie diese ent- standen seien. Dies verletze das rechtliche Gehör der Beschuldigten, denn die Produktion von Beweismitteln müsse sowohl für die beschuldigte Person als auch für das Gericht nachvollziehbar sein. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Be- schuldigte ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange; dabei verwies die Verteidigung auf BGE 129 I 85 E. 4.1. Weil die vorliegenden, einzigen Beweismittel nicht nachvollziehbar erhoben worden seien, seien diese nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, da sie die Filmaufnahmen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertete (vgl. Urk. 42 S. 10). 2. Bei den Akten liegen drei Videosequenzen (act. 4) und daraus extrahierte Fo- tografien sowie Fotografien von "Demonstranten am Brunnen bei der C._____" (act. 3). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 42 S. 9), bleibt aufgrund der vorhandenen Akten unklar, auf welche Weise das Bildmaterial pro- - 5 - duziert worden ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Beweismittel zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden können. 3. Aus dem von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 85) geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art.”
Citation : Cst. art. 32 n° 18 Si, à l'issue de l'appréciation globale des preuves, il existe des doutes pertinents, importants et non écartables quant à la réalisation des éléments factuels de l'infraction reprochée, il convient de retenir la situation la plus favorable à la personne mise en cause (in dubio pro reo). De simples doutes abstraits ou théoriques ne sont pas déterminants.
“Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). Bestehen demgegenüber unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt und sich das Strafgericht nicht von einem für sie ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO). Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Ent- scheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen re- levante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2.). 2.2.Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten und von AD._____ zutreffend zusammen. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 32 ff.).”
Citation : Cst. art. 32 ch. 17 Les autorités ne peuvent prendre en compte des manquements présumés n'ayant pas donné lieu à une condamnation définitive que dans la mesure où ces faits ne sont pas contestés ou où les pièces du dossier n'admettent pas de doutes raisonnables quant à leur imputabilité à la personne concernée. De plus, les classements de procédure ou les acquittements ne doivent pas être assimilés à des «antécédents» dépréciatifs.
“Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ein Einreiseverbot auch dann verfügt werden, wenn (noch) kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die (noch) nicht zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4).”
“Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. E. 4.1) richtig ausführt, ist sie bei der Anordnung von Fernhaltemassnahmen nicht an strafrechtliche Urteile gebunden. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteile des BVGer F-2128/2022 E. 6.5 f.; F-1367/2019 E. 9.3.4). Der Beschwerdeführer hat am 18. März 2022 gegen die Wegweisung Beschwerde erhoben und bestreitet, wie oben dargelegt, den Sachverhalt hinsichtlich der Erwerbstätigkeit. Den Akten lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass er tatsächlich auf der Baustelle arbeitete. Zwar wurde er «in flagranti» auf der Baustelle «erwischt» (so die Ausdrucksweise der Abteilung Migration des Kantons Glarus, SEM-act. 3, pag. 22), jedoch wurden keine Umstände angeführt, welche auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers hindeuten würden. Es wurde insbesondere nicht gesagt, ob er etwa bei der Verrichtung von Arbeiten oder in Arbeitskleidung angetroffen wurde (SEM-act.”
“320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (Urteil 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird (Urteil 6B_155/ 2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Indem die Vorinstanz das Vorliegen von Vortaten gestützt auf Sachverhalte, die einem definitiv eingestellten Strafverfahren zugrunde lagen, bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 221 Abs. 1 und 320 Abs. 4 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV).”
RéférenÎ : Cst. art. 32 n. 16 En cas de clôture de la procédure sans condamnation (acquittement ou classement), la décision, tant dans ses motifs que dans son dispositif ou dans le choix de la forme d'extinction de la procédure, ne doit pas donner l'impression que la personne mise en cause est coupable. En cas de classement, la question de la culpabilité reste ouverte et aucune constatation formelle de culpabilité pénale ne peut être faite ; il est en revanche admissible de formuler licitement une situation de soupçon.
“Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Sie verbrieft das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (BGE 144 I 126 E. 4.1; Urteil 2C_866/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 9.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. für Einstellungen BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; 109 Ia 237 E. 2a; Urteil 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur durch eine förmliche Schuldfeststellung verletzt, es genügt, dass die entsprechenden Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheides oder durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als schuldig erachten (Urteil 6B_1096/2019 vom 17.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf (BGE 115 Ia 309 E. 1a; Urteil 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Beschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b mit Hinweisen). Endet das Verfahren folglich in einer Einstellung oder einem Freispruch, darf das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. Urteile 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.5 und 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Freisprüche und Einstellungen dürfen in ihrer Begründung somit keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten; hingegen soll die Umschreibung einer Verdachtslage, jedenfalls bei Einstellungen, zulässig sein (vgl.”
“Die Entscheiderwägungen, die Formulierung des Dispositivs und die gewählte Erledigungsform laufen in ihrer Gesamtheit sinngemäss auf einen Schuldvorwurf hinaus. Der Beschwerdeführer ist insofern beschwert und daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (ausführlich hierzu E. 4.2 nachstehend). 3. 3.1. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Ein Freispruch ist ein materiell-rechtlicher Entscheid in einer Strafsache. Es ist ein Sachentscheid über die Unschuld eines Beschuldigten, mithin eine durch eine materielle Beurteilung getroffene Bestätigung der Unschuldsvermutung und damit das Gegenteil einer Verurteilung. Als materiell-rechtlicher Entscheid hat er, wie eine Verurteilung, in Urteilsform im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO zu ergehen. 3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf (BGE 115 Ia 309 E. 1a; Urteil 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Beschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b mit Hinweisen). Endet das Verfahren folglich in einer Einstellung oder einem Freispruch, darf das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. Urteile 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.5 und 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). Freisprüche und Einstellungen dürfen in ihrer Begründung somit keinerlei Schuldfeststellungen aufrechterhalten; hingegen soll die Umschreibung einer Verdachtslage, jedenfalls bei Einstellungen, zulässig sein (vgl.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Endet das Verfahren mit einer Einstellung, fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung, sodass die Unschuldsvermutung weiterhin zu wahren ist. Hieraus folgt, dass das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen darf, es halte die beschuldigte Person für schuldig (BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; je mit Hinweisen). Art. 6 Ziff. 2 EMRK schützt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung davor, dass Personen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig (Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).”
Dans les infractions portant atteinte à l'intégrité sexuelle, il convient de tenir compte des besoins particuliers de protection des victimes; ceci doit toutefois être concilié avì les droits de la défense de la personne poursuivie, protégés par l'art. 6 ch. 3 let. d CEDH ainsi que par l'art. 29 al. 2 et l'art. 32 al. 2 Cst. En particulier, la personne poursuivie a le droit d'être présente lors des auditions et de poser des questions aux témoins à charge. En outre, en procédure de recours, il peut exister une obligation, dans l'intérêt d'une appréciation directe des éléments de preuve, de procéder de nouveau à l'administration directe de preuves régulièrement recueillies lorsque cela est nécessaire au prononcé du jugement.
“Im Strafprozess ist der Situation von Personen, die (potentiellen) Opfer eines Sexualdelikts wurden, wie im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussageverweigerung soeben erwogen besonders Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch StPO, die Bundesverfassung (BV, SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 144 IV 97 E. 2.2, 141 IV 220 E. 4.5). Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen. Daraus kann sich für das Rechtsmittelverfahren durchaus die erwähnte Pflicht ergeben, dass das Berufungsgericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art.”
“Zur Begrün- dung führte er aus, dass infolge der Ablehnung einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin im Beisein seines Verteidigers und mit der Möglichkeit der Fragestellung an sie – insbesondere zu den bei den Akten liegenden Videoda- teien – eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der ver- - 8 - fassungsmässigen Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BV vorliege (Urk. 94 S. 2; vgl. bereits Urk. 42; Urk. 63 S. 1 f.). 3.2.Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie im Hauptverfahren und schreibt vor, dass die Parteien – und insbesondere der Beschuldigte – das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet, wonach jede beschuldigte Person die Möglichkeit haben muss, ihre Verteidigungsrechte geltend zu machen. Es darf nur in den gesetzlich vorge- sehenen Fällen eingeschränkt werden. Eine Verletzung des Teilnahme- und Mit- wirkungsrechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die Unverwertbarkeit der erhobe- nen Beweise im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen; SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N 3 zu Art. 147 StPO). 3.3.Das Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird dem Beschul- digten explizit durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konfrontationsrecht) garantiert. Diese Bestimmung bildet einen besonderen – strafverfahrensbezogenen – As- pekt bzw. Teilgehalt des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art.”
Cst. art. 32 n. 14 L'obligation de permettre à la personne poursuivie d'exercer ses droits de la défense comprend, selon la jurisprudenÎ, d'assurer que celle-ci soit suffisamment informée pour exercer effectivement ces droits ou, le cas échéant, renoncer à une protection juridictionnelle. Dans la procédure d'ordonnanÎ pénale, le Ministère public est responsable du respect des principes procéduraux.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR 0.101]; BGE 147 IV 518 E. 3.1).”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts". Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur die ausreichend informierte beschuldigte Person wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.6). Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art.”
Cst. art. 32 n. 13 La personne mise en cause a le droit d'interroger au moins une fois au cours de la procédure un témoin à charge de manière appropriée et suffisante, afin de pouvoir apprécier la crédibilité de sa déposition et contester contradictoirement sa valeur probante. Un témoignage à charge n'est en principe exploitable que si cette possibilité a été offerte ; le droit d'interroger peut toutefois n'être accordé que lors d'une phase ultérieure de la procédure. On ne peut renoncer à une confrontation directe que dans des circonstances particulières objectivement motivées.
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 und 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 [zur Publikation bestimmt]; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (Urteil 6B_92/2022 vom 5.”
“Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E. 2.2). Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art.”
“Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1 und 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», BGE 148 I 295 E.”
Citation : Cst. art. 32 N. 12 Les procédures pénales pendantes et les dossiers pénaux peuvent être pris en compte par les autorités administratives dans le cadre de la mise en balanÎ des intérêts en droit administratif, pour autant que les dossiers permettent clairement de conclure que des faits répréhensibles pertinents pour la procédure administrative se sont produits. De telles constatations ne sauraient être considérées comme une condamnation pénale définitive, mais peuvent, le cas échéant, n'entrer dans la mise en balanÎ qu'en tant que comportement fautif et avì la prudenÎ requise, dans le cadre de l'appréciation libre des preuves. La présomption d'innocenÎ prévue à l'art. 32 al. 1 Cst. constitue la limite.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).”
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dürfen hängige Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen - nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen - mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (Urteile 2C_386/2019 vom 31. Juli 2019 E. 5.2.3; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.2). Die Schranke dafür bildet Art. 32 Abs. 1 BV (Urteil 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2.1).”
Cst. art. 32 n. 11 Une incapacité de travail antérieure de plus de 30 jours peut justifier le retrait du permis de conduire ; en pratique, cette circonstanÎ est considérée comme un motif de retrait.
“Eine solche konnte im Mai 2022 in der Schweiz nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch im Ausland weilte und gemäss seinen Angaben nicht reisefähig gewesen war. Auf Aufforderung des BAV vom 26. August 2022 hin teilte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 mit, dass er seit vorheriger Woche wieder in der Schweiz weile. Weiter führte er aus, dass er sich in Therapie befinde und es ihm wesentlich besser gehe. Er sei zuversichtlich, dass er innerhalb weniger Wochen wieder als Triebfahrzeugführer arbeitsfähig sein werde. Danach hat sich der Beschwerdeführer trotz weiterer Aufforderungen des BAV nicht mehr vernehmen lassen. Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die frühere Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen und die Angaben des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 weiterhin auf fehlende Fahrtauglichkeit geschlossen hat. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Die Vorinstanz war unter den gegebenen Umständen vielmehr gehalten, dem Beschwerdeführer den Ausweis zu entziehen (Art. 32 Abs. 1 STEBV, Art. 89 Abs. 2 EBG; ferner bereits vorne E. 3.9).”
Citation : Cst. art. 32 n. 10 Si la personne accusée ne comprend pas ou ne parle pas la langue de la procédure, elle dispose d'un droit fondamental à une assistanÎ gratuite d'interprétation et de traduction, afin d'être informée dans une langue qui lui est compréhensible de la nature et du motif de l'accusation. Ce droit n'est toutefois pas illimité : il ne s'applique que dans la mesure où la traduction ou l'interprétation est nécessaire à la compréhension d'écrits ou de déclarations orales, pour que la procédure soit considérée comme équitable.
“Die beschuldigte Person hat einen grundrechtlichen Anspruch, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 127 I 213 E. 3, 129 II 56 E. 6.2; BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.1 und 1.6). Sie hat überdies das Recht, in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden und unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV). Gemäss der Strafprozessordnung darf das Vorverfahren (zum Beispiel mit dem Erlass eines Strafbefehls) abgeschlossen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als «vollständig» erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Befragung der beschuldigten Person über ihre persönlichen Verhältnisse (Art. 161 StPO), die tatsächliche und rechtliche Abklärung des Sachverhalts und die Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 308 Abs. 1 und 2 StPO) zu beachten. Im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft nötigenfalls weitere Beweise abzunehmen und zu entscheiden, ob sie das Verfahren mittels Strafbefehls oder Anklage weiterzuführen oder mittels Einstellungsverfügung abzuschliessen hat (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO). Zu den erforderlichen Beweisabnahmen vor Erlass des Strafbefehls gehört gemäss der Kommentierung primär die Einvernahme der beschuldigten Person. Unterlassene Beweiserhebungen können dazu führen, dass das Gericht die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Jositsch/Schmid, a.”
“Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden sowie einen unentgeltlichen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich in ihr nicht ausdrücken kann (Adrian Urwyler, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 68 StPO N 5). Dieser grundrechtliche Anspruch auf Übersetzung erfährt eine Konkretisierung in Art. 68 StPO. Demgemäss zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann (Art. 68 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Übersetzung gilt indessen nicht absolut. Ein Anspruch auf Übersetzung besteht nur in Bezug auf Schriftstücke und mündliche Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urwyler, a.”
En cas de classement de la procédure, il convient d'examiner si la motivation du jugement a porté atteinte à la présomption d'innocenÎ (art. 10 CPP, art. 32 Cst., art. 6 CEDH). La juridiction d'appel contrôle cette question avì une cognition complète tant sur le plan factuel que sur le plan juridique.
“des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche und die Strafzumessung gemäss Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden (Ziff. I. und III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Wie bereits ausgeführt ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung zur Verfahrenseinstellung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 BV und Art. 6 EMRK) verletzte. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Keine Verletzung der Unschuldsvermutung”
En cas de constat d'une prise en charge manifestement insuffisante des intérêts de la défense, le tribunal et les autorités pénales ont un devoir de diligenÎ : ils doivent intervenir et prendre les mesures nécessaires pour garantir une défense adéquate et effective. Cela peut — notamment en cas de manquement aux devoirs professionnels du défenseur d'offiÎ — comprendre le remplacement de ce dernier ou d'autres mesures appropriées.
“Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch der beschuldigten Person auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Verfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Angeschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b; je mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E.”
“128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren. Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil BGer 6B_909/2018 vom 23.”
Une imposition de frais en cas d'acquittement ou d'abandon de la procédure ne peut, sur le plan factuel, se fonder que sur des éléments non contestés ou déjà clairement établis. L'imposition doit être motivée de manière compatible avì l'art. 32 al. 1 Cst. et la charge de la preuve quant aux conditions justifiant l'imposition des frais incombe à l'État.
“E. 2.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermu- tung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b).”
“Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl.”
“1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- (Art.”
“Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E.”
“, 2020, Art. 426 N 10). Der Vorwurf des fehlbaren Verhaltens darf sich nicht auf einen strafrechtlichen Vorwurf stützen, sondern muss sich auf die Verletzung einer anderen geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung beziehen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10; Thomas Domeisen, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 426 N 29). Diese Verletzung muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise erfolgt sein, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der Sachverhalt, auf den der zivilrechtlich vorwerfbare Verstoss gestützt wird, muss eingestanden, unbestritten oder klar nachgewiesen sein (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 34; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage verletzt somit dann die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht oder es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 119 la 332 E. 1b; BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.3; Yvona Griesser, a.a.O., Art. 426 N 9). Der Staat trägt die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO (BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4; Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 35). Der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Fall Ausnahmecharakter zu (Thomas Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 29).”
Les affaires de détention doivent être traitées avì une célérité particulière. La détention préventive constitue une atteinte grave à la liberté personnelle, qui est protégée par la présomption d'innocenÎ garantie à l'art. 32 al. 1 Cst., et justifie dès lors une conduite prioritaire et accélérée de la procédure.
“Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Haftsachen müssen dabei mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Beschuldigten bzw. seines Anwalts (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen im Haftprüfungsverfahren (Art. 379 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 92 E. 3.2.4; 133 I 270 E. 1.2.2). Bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelinstanz das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der beschuldigten Person bzw. ihres Rechtsbeistands (BGE 117 Ia 372 E. 3; 114 Ia 88 E. 5c; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). In Anwendung dieser Grundsätze erachtete das Bundesgericht etwa eine Verfahrensdauer von 41 Tagen in einem Fall, der keine besonderen Probleme bot (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5c), oder eine Verfahrensdauer von 30 Tagen in einem Fall, der weder in verfahrensrechtlicher noch materieller Hinsicht besonders schwierige Fragen aufwarf, als übermässig lange (vgl. BGE 117 Ia 372 E.”
Citation : Cst. art. 32 n° 5 L'art. 32 al. 3 Cst. accorÞ à la personne condamnée pénalement le droit de faire contrôler le jugement par une juridiction supérieure. La jurisprudenÎ et la doctrine soulignent que la personne accusée ou condamnée doit, dans ce contexte, également avoir la possibilité de faire valoir devant l'instanÎ supérieure les droits de la défense qui lui sont reconnus.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR 0.101]; BGE 147 IV 518 E. 3.1).”
“Nach Art. 32 Abs. 3 BV hat jede strafrechtlich verurteilte Person das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus dem Völkerrecht BGE 149 IV 259 S. 262 (Art. 2 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Jede beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Insbesondere besteht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BV ein Anspruch der beschuldigten Person, dass ihre Verteidigung an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilnehmen kann (BGE 148 IV 362 E. 1.10.2; BGE 133 I 12 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten (Art. 386 Abs. 1 StPO).”
Citation : Cst. art. 32 n. 4 S'il existe, après une appréciation objective de l'ensemble des éléments de preuve, des doutes insurmontables quant à la culpabilité, toute condamnation constitue en tout cas un arbitraire. Devant le Tribunal fédéral, le principe in dubio pro reo, dans sa fonction de règle d'appréciation des preuves, n'a pas de portée dépassant l'interdiction de l'arbitraire; l'examen se limite à vérifier si les constatations de fait des instances inférieures sont entachées d'arbitraire.
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29.”
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art.”
“Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung kodifiziert den auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art.”
Cst. art. 32 ch. 3 L'activité d'enquête prévue par la loi de l'ASU et ses communications avì l'autorité fiscale n'établissent pas, à elles seules, une partialité ; il n'en découle pas, sans autre, une interdiction d'utiliser les éléments de preuve.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.08.2022 Steuerrecht. Vorsätzliche Steuerhinterziehung. ASU-Verfahren. Anwendbarkeit von strafprozessualen Verfahrensgarantien. Unabhängigkeit/Befangenheit. Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 32 BV (SR 101). Art. 6 EMRK (SR 0.101). Art. 190 DBG (SR 642.11). Art. 29 und 30 BV. Die ASU nimmt bei ihrer Untersuchungstätigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahr. Die Tatsache, dass die Untersuchungstätigkeit der ASU der Abklärung von allfälligen Steuerstraftatbeständen und von Steueransprüchen der ESTV und des Beschwerdegegners dient, ist nicht geeignet, ein Eigeninteresse der beteiligten Stellen zu belegen, zumal diese ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Eine Befangenheit lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Beweiserhebung geschah konkret im Wesentlichen im Rahmen des ASU-Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Verwaltungsrat A.__. Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. tatsächliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren (Nachsteuerverfahren) liess sich vorliegend somit kein Beweisverwertungsverbot für den ASU-Bericht bzw. die ASU-Akten im Verwaltungsstrafverfahren herleiten. Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner (Steuerbehörde) ist insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.08.2022 Steuerrecht. Vorsätzliche Steuerhinterziehung. ASU-Verfahren. Anwendbarkeit von strafprozessualen Verfahrensgarantien. Unabhängigkeit/Befangenheit. Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 32 BV (SR 101). Art. 6 EMRK (SR 0.101). Art. 190 DBG (SR 642.11). Art. 29 und 30 BV. Die ASU nimmt bei ihrer Untersuchungstätigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahr. Die Tatsache, dass die Untersuchungstätigkeit der ASU der Abklärung von allfälligen Steuerstraftatbeständen und von Steueransprüchen der ESTV und des Beschwerdegegners dient, ist nicht geeignet, ein Eigeninteresse der beteiligten Stellen zu belegen, zumal diese ausschliesslich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden. Eine Befangenheit lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Beweiserhebung geschah konkret im Wesentlichen im Rahmen des ASU-Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Verwaltungsrat A.__. Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht bzw. tatsächliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren (Nachsteuerverfahren) liess sich vorliegend somit kein Beweisverwertungsverbot für den ASU-Bericht bzw. die ASU-Akten im Verwaltungsstrafverfahren herleiten. Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner (Steuerbehörde) ist insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art.”
Cst. art. 32 n. 2 Lorsque le prévenu avanÎ une allégation à décharge, il doit au minimum la rendre crédible dans une certaine mesure. S'il n'en est pas capable, le principe in dubio pro reo ne trouve pas à s'appliquer ; l'autorité de poursuite (ministère public) n'est pas tenue de réfuter, par une preuve irréfutable, toute prétention de défense manifestement inventée. Une telle preuve n'est exigible que s'il existe certains éléments laissant présumer la véracité de l'allégation (p. ex. des indices concrets ou une présomption naturelle).
“Die Privatklägerin 2 habe sich direkt angesprochen gefühlt und aufgrund der Äus- serung des Beschuldigten befürchtet, dass ihr dieser etwas antun werde, was der Beschuldigte beim Aussprechen der genannten Worte und aufgrund seines Ver- haltens zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 23 S. 3 f.). 2.4.Der Beschuldigte bestreitet die vorstehenden Anklagevorwürfe der Dossi- ers 1 und 6 (s. hierzu Ziff. III.4.1.1. f. und III.4.2.1.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Ge- richt vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstel- len lässt. 3.Beweismittel / Beweisregeln 3.1.Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wieder- gegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 9 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 11 - 3.2.Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen ei- ner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2.1). 3.4.Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Ein Beschuldigter darf nie mit der Begründung verur- teilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 216). 3.5.Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf- stellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwendung.”
“Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Eine beschuldigte Person darf nie mit der Begründung verurteilt werden, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in „dubio pro reo“ keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw.”
Présomption d'innocenÎ/«in dubio pro reo» : l'art. 32 al. 1 Cst. institue — comme précisé à cet égard par l'art. 10 al. 3 CPP et par la jurisprudenÎ — à la fois une règle de charge de la preuve et une règle d'appréciation des preuves. En tant que règle de charge de la preuve, elle signifie que l'accusation doit prouver la culpabilité ; la personne mise en cause n'est pas tenue de démontrer son innocenÎ. En tant que règle d'appréciation des preuves, elle impose que le tribunal, en cas de doute, retienne l'hypothèse factuelle la plus favorable à la personne poursuivie ; des doutes purement abstraits ou théoriques ne suffisent pas. Une condamnation ne peut intervenir que si le tribunal est, quant aux faits, convaincu de la culpabilité au regard des éléments constitutifs de l'infraction dans la mesure où il n'existe pas de doutes raisonnables et objectivement fondés (voir, dans la jurisprudenÎ, des formulations telles que «au-delà de tout doute raisonnable» / «quasi-certitude»).
“Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Es dürfen nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, da solche jederzeit möglich sind und eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann.”
“Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be-stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154E. 1.1; 138 V 74E. 3; 124 IV 86E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor.”
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