Acceptée envotation populaire du 13 fév. 2022, en vigueur depuis le 13 fév. 2022 (AF du 1eroct. 2021, ACF du 11 avr. 2022;RO 2022 241;FF 2019 6529; 2020 6837; 2021 2315; 2022 895). ↩
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Cst. art. 41 n. 14 Dans une affaire tranchée, un assureur-maladie a invoqué l'art. 41 Cst. pour justifier le report de l'échéanÎ de la facture des primes pour tous les assurés jusqu'à six jours, afin que les bénéficiaires de prestations des assurances sociales ne soient pas systématiquement désavantagés. Le BAG a toutefois relevé que la loi et l'ordonnanÎ sont, dans leur libellé, claires et n'offrent aucune marge d'interprétation.
“Weiter führte das BAG aus, betreffend die erwähnten Kündigungsfristen seien Gesetz und Verordnung im Wortlaut eindeutig und liessen keinen Interpretationsspielraum offen. Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung seien umzusetzen; die Versicherten seien rechtsgleich und ohne Willkür zu behandeln. Generell hielt das BAG an seinen Weisungen gemäss Ziffer 2.4 Bst. B und Ziffer 2.5 Bst. A fest und bat den Krankenversicherer darum, die Massnahmen für die Umsetzung bis zum 31. Januar 2018 mitzuteilen (BAG-act. 9, S. 3). B.d Der Krankenversicherer hielt dem mit Schreiben vom 31. Januar 2018 entgegen, mit dem praktizierten Vorgehen würden die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung gemäss KVAV und BV eingehalten. Damit keine wiederholte Benachteiligung der Versicherten entstehe (insbesondere von Rentnern, die die Rente im Gegensatz zu Versicherten nicht Ende, sondern anfangs Monat erhalten würden) und die Versicherungsnehmer ihre Prämien ohne Mahnung bezahlen könnten, habe er sich dazu entschieden, im Sinne der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung von Art. 41 BV die Fälligkeit der Prämienrechnung für alle Versicherten um maximal sechs Tage zu verschieben. Mit diesem Vorgehen wolle er die versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung resp. die systematische Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten (Bezüger von Sozialversicherungsleistungen) vermeiden. Des Weiteren könne so der Grundsatz der Gegenseitigkeit eingehalten werden. Dazu komme, dass diese marginal längere Zahlungsfrist auch ökonomisch evident sei; es sei so doch nur ein Prämienlauf nötig und es könne auf diverse Mahnungen verzichtet werden. Auch wenn die Prämien gemäss Auffassung des BAG immer mit Blick auf die Zukunft geschuldet seien, in der das versicherte Risiko eintreten könne, sei der Versicherer ohnehin leistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob die KVG-Prämie im Voraus bezahlt worden sei oder nicht. Eine gesetzliche Vorschrift, wonach die verspätete Zahlung der Krankenversicherungsprämien Rechtsnach-teile für die Versicherten nach sich ziehe, existiere nicht.”
Le Tribunal fédéral a appliqué à plusieurs reprises l'art. 41 al. 2 LPP à la prescription des créances de cotisations; pour les institutions de prévoyanÎ régies par la LPP (y compris la fondation FAR), l'appréciation de la prescription se fonÞ sur l'art. 41 al. 2 LPP, l'applicabilité et les conséquences concrètes pouvant dépendre du fait que la fondation soit soumise à la FZG ou que l'institution dispose d'une compétenÎ de disposition.
“Das Bundesgericht ging bisher stets davon aus, dass sich die Verjährung von Beitragsforderungen der Stiftung FAR nach Art. 41 Abs. 2 BVG richtet - sei es (ausdrücklich oder implizit) in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5 ZGB (BGE 138 V 32 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.2; 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.5.1; 2012 BVG Nr. 19 S. 79, 9C_783/2011 E. 2.1) oder in direkter Anwendung des BVG (Urteil 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1.1). Ohne darauf einzugehen hält die Stiftung FAR dafür, die Verjährung müsse in analoger Anwendung der Vorgaben des AHVG und der AHVV beurteilt werden. Zur Begründung verweist sie auf die "Vollzugsähnlichkeit" der Regelungen gemäss GAV FAR resp. des AHVG und darauf, dass beide Bereiche - anders als die berufliche Vorsorge nach BVG - im Umlageverfahren finanziert werden. Sie habe die Nachtragsbeiträge innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsverjährung "mittels Nachtragsrechnung und somit mittels Verfügung" in Rechnung gestellt, weshalb am 8. Februar 2018 die fünfjährige Frist für die Forderungsverjährung ausgelöst worden sei.”
“In der hier gegebenen Konstellation (vgl. E. 3.1 in initio) setzt die Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 ZGB - und damit von Art. 41 Abs. 2 BVG - insbesondere voraus, dass die betroffene Personalfürsorgestiftung dem FZG (SR 831.42) unterstellt ist. Dies ergibt sich für die Stiftung FAR (grundsätzlich) aus Art. 1 Abs. 2 FZG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG, wonach dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG gewährt, trat erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft und ist mit Blick auf den hier interessierenden Zeitraum nicht anwendbar. Abgesehen davon blendet die Beschwerdegegnerin erhebliche Unterschiede zwischen dem Beitragsbezug nach AHVG und jenem gemäss GAV FAR aus: Die hier interessierende Beitragserhebung ist grundsätzlich bereits gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig; ausserdem ist die Stiftung FAR (wie alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nicht befugt, Verfügungen betreffend die Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (vgl.”
l'art. 41 al. 1 Cst. est aménagé selon le principe de subsidiarité : les prestations sont complémentaires et ne sont accordées que si une aiÞ personnelle raisonnable, les revenus à prendre en compte ou des prestations légales, contractuelles ou autres de tiers ne suffisent pas ou ne peuvent être obtenues en temps utile. Lors de la détermination du montant des prestations, il faut tenir compte de la réalisation des actifs mobiliers ainsi que de la mise en gage ou de la vente de biens-fonds ; le fait de ne pas procéder à une telle réalisation peut entraîner une réduction correspondante des prestations.
“Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Dementsprechend sieht der bereits zitierte § 5 Abs. 1 SHG vor, dass Unterstützungen nur gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt (§ 7 Abs. 1 und 2 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 mit Hinweisen; BGE 141 I 153 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BV).”
“Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Dementsprechend sieht der bereits zitierte § 5 Abs. 1 SHG vor, dass Unterstützungen nur gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. Für die Bemessung der Unterstützung sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern. Belehnt oder veräussert die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, wird die Unterstützung entsprechend eingeschränkt (§ 7 Abs. 1 und 2 SHG). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 mit Hinweisen; BGE 141 I 153 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_17/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 BV).”
Le soutien aux familles fait partie des objectifs sociaux constitutionnels protégés par l'art. 41 al. 1 let. c Cst. ; les avantages étatiques en faveur des enfants et des adolescents peuvent dès lors être justifiés au regard de la Constitution. L'art. 8 al. 1 Cst. n'instaure pas pour autant un droit général à l'exonération de la taxe de séjour. Dans la mesure où l'on renonÎ à une différenciation fondée sur l'âge, cela peut se justifier objectivement — notamment en invoquant des avantages administratifs d'un forfait uniforme.
“Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.”
“Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.”
art. 41 Cst. est une disposition relative aux objectifs de l'État. Elle ne fonÞ pas une nouvelle base constitutionnelle de législation ni un nouveau fondement de compétenÎ pour un salaire minimum public général ; les objectifs sociaux énoncés à l'art. 41 Cst. doivent être mis en œuvre dans le cadre des attributions existantes et des compétences prévues par la Constitution.
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen. Vielmehr scheiterten entsprechende Vorhaben wiederholt (vgl.”
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen.”
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen.”
“1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle). Jedenfalls verbiete – so die Vorinstanz ergänzend – das kantonale Recht kommunale Mindestlohnvorschriften nicht ausdrücklich. 7.4 Bei Art. 19 KV handelt es sich – wie bei Art. 41 BV auf Bundesebene – um eine "blosse" Staatszielbestimmung. Als solche begründet sie keine neuen Kompetenzen (vgl. dazu wie auch zum Folgenden Patricia Egli/Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar, Art. 41 BV N. 9 f. und 12). Vielmehr haben Kanton und Gemeinden die in Art. 19 KV bzw. Art. 41 BV formulierten Ziele im Rahmen ihrer – in anderen Normen begründeten – Zuständigkeiten umzusetzen, so namentlich im Rahmen der Erfüllung der Staatsaufgaben in Art. 95 ff. KV. Die inhaltlichen Anliegen der Sozialziele werden denn auch in den Staatsaufgabenbestimmungen wieder aufgegriffen, insbesondere in den Art. 111–116 KV (Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 19 N. 25; Jaag/Rüssli, Rz. 4302; ferner Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorbemerkungen zu Art. 95–121 KV N. 22). Obschon grundsätzlich unbestritten ist, dass das Phänomen der sogenannten "Working Poor" Art. 41 Abs. 1 lit. d BV widerspricht, sah sich der Verfassungsgeber auf Bundesebene denn auch bislang nicht veranlasst, eine explizite (verfassungsrechtliche) Kompetenznorm als Grundlage für die Einführung eines allgemeinen staatlichen Mindestlohns zu schaffen. Vielmehr scheiterten entsprechende Vorhaben wiederholt (vgl.”
L'art. 41 Cst. contient des dispositions relatives aux objectifs de l'État. Selon l'art. 41 al. 4 Cst., celles‑ci ne créent pas de droits subjectifs constitutionnels justiciables. La disposition n'offre donc pas de protection dépassant le droit constitutionnel à un enseignement primaire suffisant (art. 19 Cst.).
“Nichts anderes folgt aus den von der Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.”
“Nichts anderes folgt aus den von der Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.”
RéférenÎ : Cst. art. 41 ch. 8 En cas de violation non justifiée de l'obligation de déclaration de l'employeur, l'exigibilité et la prescription des créances de cotisations ne commencent qu'à compter de la prise de connaissanÎ qui peut lui être imputée ; les créances et prétentions relatives aux cotisations antérieures sont définitivement prescrites.
“Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; SVR 2008 BVG Nr. 14 S. 57, Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1). Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben. Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (BGE 136 V 73).”
“Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren; die Art. 129 bis 142 OR sind anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1; SVR 2008 BVG Nr. 14 S. 57, Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1). Die Fälligkeit der Beiträge tritt unabhängig davon ein, ob die Vorsorgeeinrichtung (oder der Arbeitnehmer) von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann. Beruht die Unkenntnis etwa vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung auf einer unentschuldbaren Meldepflicht-verletzung des Arbeitgebers, wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (BGE 136 V 73 E. 4.1-2; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.1.1-2).”
Cst. art. 41 n. 7 En cas de paiement d'acomptes trimestriels, le délai de prescription de cinq ans court séparément pour chaque créanÎ trimestrielle exigible, à compter de l'échéanÎ de chaque paiement trimestriel.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Art. 129-142 OR sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 128 Ziff. 1 OR, der für periodische Leistungen [wie Beitragsforderungen] ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist statuiert). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 9 Abs. 2 GAV FAR hat der Arbeitgeber vierteljährlich Akontozahlungen für die Beiträge abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Seit dem Inkrafttreten der”
Les demandes de remboursement relatives à des rentes indûment versées sont soumises à la règle spéciale de déchéanÎ/de prescription (art. 35a al. 2 LPP) : le délai de déchéanÎ absolu commenÎ à courir dès le paiement ou dès que le fait générateur d'une surindemnisation est établi ; pour les demandes visant des rentes en cours, le délai de déchéanÎ absolu commenÎ à courir à partir du paiement (et non au moment de la découverte) ; en pratique, un délai de trois ans à compter de la connaissanÎ s'applique, mais au plus cinq ans depuis le paiement.
“Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG. Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 49 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a BVV 2. Frage der Überentschädigung im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Überentschädigung ist gestützt auf eine umstrittene Reglementsbestimmung zu berechnen. Es resultiert eine geringere Überentschädigung als von der Beklagten angenommen. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 8. Februar 2024, BV 2022/22). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/22 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Max B. Berger, Advokatur Berger, Amtshausgasse 1, 3011 Bern, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, HMV Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente, Kinderrente”
“aus der überobligatorischen Versicherung). Die bis zum 31. Oktober 2021 entstandenen Ansprüche auf eine Invalidenkinderrente gelangten somit durch Verrechnung zur Auszahlung. Insofern ist eine Verjährung derselben ausgeschlossen. Die danach entstandenen Ansprüche sind sodann unbestritten mangels Erreichens der fünfjährigen Frist von Art. 41 Abs. 2 BVG nicht verjährt. Bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger von Februar 2016 bis Ende Oktober 2021 (vgl. act. G1.3) die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenrenten ungekürzt entrichtet hat. Folglich steht diesbezüglich grundsätzlich nicht eine rückwirkende Forderung von Leistungen, sondern eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen im Raum. Für den Rückforderungsanspruch ist nicht Art. 41 Abs. 2 BVG, sondern Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbar. Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Die absolute Verwirkungsfrist wird nicht durch den Fehler ausgelöst, der die unrechtmässige Auszahlung einer Leistung verursachte, sondern durch die Überweisung derselben. Im Moment, in dem die Leistung ausgerichtet wird, muss indessen die Unrechtmässigkeit bereits bestehen und die Rückforderung fällig sein.”
Les communes sont, dans le cadre de l'ordre des compétences cantonales, habilitées à édicter des règles autonomes. L'instanÎ inférieure constate en outre que l'art. 41 al. 1 let. d Cst. (en liaison avì art. 111 KV) confère en principe à l'intimé le pouvoir d'instaurer un salaire minimum communal et qu'il n'existe pas d'exigenÎ supplémentaire selon laquelle il devrait s'agir d'une «affaire typiquement locale». Il reste en tout cas à examiner si le droit cantonal applicable laisse plaÎ à une telle mesure.
“Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das kantonale Recht dem Beschwerdegegner Raum für die Einführung eines Mindestlohns lässt. 7.2 Die (öffentlichen) Aufgaben einer Gemeinde im Kanton Zürich ergeben sich im Wesentlichen aus der kantonalen Gesetzgebung. Diese regelt die Gemeindeaufgaben allerdings nicht abschliessend. Die Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 KV). Die politischen Gemeinden sind deshalb befugt, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit diese nicht über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen, das heisst, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, welche vom Kanton und vom Bund nicht umfassend wahrgenommen werden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2338). In den Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen, sind diese (teilweise) auch zur Rechtsetzung, das heisst zum Erlass autonomer Satzungen, befugt (Jaag/Rüssli, Rz. 2310). 7.3 Die Vorinstanz hält dafür, dass Art. 19 Abs. 1 KV in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d BV, wonach sich Kanton und Gemeinden in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einsetzen, dass Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, sowie Art. 111 Abs. 1 KV, welcher Kanton und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräumten, "und zwar ohne das zusätzliche Erfordernis, dass es sich um eine typisch lokale Angelegenheit handeln müsste" (vgl. auch BGE 143 I 403 E. 7.5.5, wo das Bundesgericht im Anschluss an die Bejahung einer kantonalen Kompetenz zum Erlass staatlicher Mindestlohnvorschriften an Art. 41 Abs. 1 lit. d BV "erinnert" sowie daran, dass die Kantone für die Sozialhilfe zuständig seien [Art. 115 BV], die nicht nur materielle Hilfe leisten, sondern auch die berufliche Integration von Bedürftigen fördern solle).”
art. 41 al. 1 Cst. doit être compris dans le cadre du principe de subsidiarité et de la responsabilité personnelle : l'aiÞ des autorités publiques complète la responsabilité individuelle et l'initiative privée. Selon la jurisprudenÎ, le principe d'autosuffisanÎ (principe de l'auto-assistanÎ) oblige la personne en quête d'aiÞ à entreprendre tout ce qui est raisonnablement exigible pour prévenir ou remédier à une situation de détresse ; les prestations d'assistanÎ supposent donc une véritable situation de besoin d'aiÞ ou une incapacité à subvenir à ses propres besoins.
“Art. 6 BV weist ausdrücklich auf die Eigenverantwortlichkeit und die Pflicht des Einzelnen hin, nach Kräften an den gesellschaftlichen Aufgaben mitzuwirken. Die in Art. 41 Abs. 1 BV genannten Sozialziele sind ebenfalls "in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative" zu verfolgen. Auch beim Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) wird die Unterstützung nur demjenigen gewährt, der "...nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen..." (Ulrich Meyer-Blaser/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 554, Rz. 12). Im Weiteren gewährt auch § 16 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 unter dem Titel "Existenzgarantie und soziale Sicherheit" keine über die vom Bundesrecht statuierten hinausgehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen, denn auch diesfalls wird eine "Notlage" resp. eine "Hilfsbedürftigkeit" vorausgesetzt (KGE VV vom 1. Dezember 2010 [810 10 185/380] E. 3.2; KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 114/311] E. 2.1). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet somit die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.”
Cst. art. 41 ch. 3 Les rentes périodiques / créances périodiques se prescrivent chaque mois à la fin du mois concerné (c.-à-d. à la fin du mois correspondant), sauf disposition contraire du règlement.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
art. 41 al. 1 Cst. (notamment let. f) est une disposition d'objectif étatique ou d'objectif social. Selon art. 41 al. 4 Cst., elle n'institue pas de droits subjectifs constitutionnels susceptibles d'être invoqués devant les tribunaux, mais s'adresse aux autorités publiques en tant que mandat de légiférer. La disposition n'accorÞ pas de protection individuelle dépassant le droit constitutionnel à un enseignement primaire suffisant. Lors de sa mise en œuvre, il convient de respecter des prescriptions constitutionnelles telles que le principe d'égalité (art. 8 Cst.).
“Nichts anderes folgt aus den von der Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St. Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.”
“Das Recht auf Bildung wird gemäss § 11 Abs. 1 KV «im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet». Daraus folgt, dass die Kantonsverfassung keine darüber hinausgehenden Ansprüche vermittelt (Schefer/Ziegler, Die Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 83; VGE VD.2013.26 vom 30. August 2013 E. 3.2 m.H. auf VGE VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.2, 762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Die Bundesverfassung enthält über den Anspruch auf unentgeltlichen Primarschulunterricht hinaus kein allgemeines Recht auf Bildung. Ein solches wird vom Bundesgericht auch nicht als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht anerkannt (Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 14 N 8). Bundesrechtlich besteht im Tertiärbereich ein Anspruch auf Bildung nur als Sozialziel (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV) und damit als Gesetzgebungsauftrag (vgl. Bigler-Eggenberger/Schweizer, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 41 N 9). Gleichwohl haben aber die zuständigen Behörden im Bildungsbereich als Verfassungsvorgabe etwa das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten (Biaggini, in: Kommentar KV ZH, a.a.O., Art. 14 N 9). Insoweit besteht ein Anspruch auf rechtsgleichen Zugang zum bestehenden Bildungsangebot an der Universität.”
Citation : Cst. art. 41 n. 1 L'égalité des chances en matière d'éducation est considérée comme une valeur fondamentale de la constitution éducative suisse et fonÞ — notamment au sens de la compensation des désavantages — des mesures compensatoires de l'État dans le domaine de l'éducation, dans le cadre de l'art. 41 al. 1 Cst.
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Bildungsbereich von zentraler Bedeutung, denn Bildungschancengleichheit stellt einen Grundwert der schweizerischen Bildungsverfassung dar (vgl. Art. 2 Abs. 3, Art. 19 und Art. 41 Abs. 1 lit. f BV; Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021 - 2024 vom 26. Februar 2020, BBl 2020 3681 ff., 3734 f.; BERNHARD EHRENZELLER, Bildungsverfassung, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 14; KÄGI-DIENER/BERNET, in: St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 87 f. zu Art. 19 BV; GREGOR T. CHATTON, in: Dubey/Martenet [Hrsg.], Commentaire Romand Constitution, 2021, N. 49 zu Art. 41 BV).”