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Les cantons sont largement libres dans la conception de la procédure électorale pour les élections au Conseil des États ; ils règlent l'exerciÎ des droits politiques dans le cadre de leur autonomie d'organisation (art. 39 al. 1 Cst.) et sous la garantie des droits politiques (art. 34 Cst.).
“In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]). Beim so definierten politischen Wohnsitz handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, der grundsätzlich auch für die Kantone verbindlich ist (BGE 109 Ia 41 E.”
Cst. art. 150 ch. 1 Les cantons déterminent, dans le cadre de leur autonomie d'organisation, la tenue des élections au Conseil des États pour l'essentiel ; il s'agit d'élections cantonales, de sorte que les cantons sont libres de régler la procédure électorale concrète, sous réserve du respect des prescriptions constitutionnelles.
“In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art.”
“In Ständeratswahlen bestimmen die Kantone ihre Abgeordneten für den Ständerat (vgl. Art. 150 Abs. 1 BV). Obschon der Ständerat ein Organ des Bundes ist, handelt es sich bei den Ständeratswahlen um kantonale Wahlen (Art. 150 Abs. 3 BV). Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der Garantie der politischen Rechte von Art. 34 BV ausgeübt. Der konkrete Gehalt des Stimm- und Wahlrechts mit seinen mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 143 I 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 39 Abs. 2 erster Satz BV werden die politischen Rechte grundsätzlich am Wohnsitz ausgeübt. Dieser sogenannte politische Wohnsitz einer stimmberechtigten Person befindet sich in der Gemeinde, in der sie wohnt und angemeldet ist (Art.”
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