1 commentary
Selon la jurisprudenÎ citée, le principe du mandat libre (art. 161 al. 1 Cst.) protège en principe la liberté des titulaires de mandat de modifier leurs convictions politiques et, le cas échéant, leur appartenanÎ partisane pendant l'exerciÎ de leur mandat. Un changement de parti ne constitue en règle générale pas une atteinte aux droits politiques de l'électorat. Le lien d'un titulaire de mandat à son parti peut s'assouplir avì le temps; les raisons d'un changement peuvent tenir à la personne, au parti ou à d'autres circonstances et sont souvent difficiles à percevoir de l'extérieur. Dans ce contexte, la jurisprudenÎ considère qu'un examen judiciaire des motifs individuels de changement est généralement peu pertinent, voire peu réaliste.
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen. Die Bindung zur Partei kann sich auch über die Zeit lockern, ohne dass den Beteiligten klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise besteht. Dabei kann es sich um Gründe handeln, die bei den einzelnen Kandidierenden zu suchen sind oder solche, die bei der Partei oder auch den Parteien liegen. Häufig dürfte es sich zudem um Gründe handeln, die nach aussen nicht erkennbar sind. Eine gerichtliche Prüfung solcher Sachverhalte erscheint weder sinnvoll noch realistisch.”
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen. Die Bindung zur Partei kann sich auch über die Zeit lockern, ohne dass den Beteiligten klar sein muss, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr in beachtlicher Weise besteht. Dabei kann es sich um Gründe handeln, die bei den einzelnen Kandidierenden zu suchen sind oder solche, die bei der Partei oder auch den Parteien liegen. Häufig dürfte es sich zudem um Gründe handeln, die nach aussen nicht erkennbar sind. Eine gerichtliche Prüfung solcher Sachverhalte erscheint weder sinnvoll noch realistisch.”
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