Quiconque est condamné pour avoir porté atteinte à l’intégrité sexuelle d’un enfant ou d’une personne dépendante est définitivement privé du droit d’exercer une activité professionnelle ou bénévole en contact avec des mineurs ou des personnes dépendantes.
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art. 123c Cst. fait en sorte que les personnes condamnées perdent définitivement le droit d'exercer une activité professionnelle ou bénévole auprès de mineurs ou de personnes dépendantes. La jurisprudenÎ, les messages du Conseil fédéral et certaines parties de la doctrine ont fait observer que l'imposition automatique d'une interdiction d'exercer à vie soulève des questions de proportionnalité et de compatibilité avì les obligations internationales, notamment l'art. 8 CEDH. Le législateur a dès lors prévu, dans la loi, une disposition dérogatoire afin de répondre à ces préoccupations.
“Hintergrund des streitigen Tätigkeitsverbots bildet Art. 123c BV, der mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In der Rechtsprechung, den Botschaften (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" und Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) sowie von einigen Stimmen in der Lehre wurde auf eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen der automatischen Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK, hingewiesen (Urteil 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Daher sah der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung vor, um den bestehenden Verfassungsbestimmungen und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung zu tragen (Urteil 6B_156/2023 vom 3.”
Citation : Cst. art. 123c ch. 9 La cour d'appel est habilitée et tenue de procéder elle-même à la détermination de la peine ; son pouvoir d'appréciation n'est pas limité par le fait que la juridiction de première instanÎ ait renoncé à ordonner une interdiction d'exercer. En conséquenÎ, la cour d'appel peut examiner et ordonner une interdiction d'exercer, même si la première instanÎ y a renoncé.
“Insoweit er damit einhergehend moniert, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen seien, mithin obwohl die Nichtanordnung eines Tätigkeitsverbots das Vorliegen eines Bagatelldelikts impliziere respektive bedinge, verfängt dies nicht. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Berufungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen (Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen). Das ihm dabei zustehende Ermessen wird nicht dadurch beschränkt, dass die Erstinstanz auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots als allfällige Folge der Würdigung des inkriminierten Verhaltens verzichtet hat, auch wenn dies impliziert, dass die Erstinstanz von einem "besonders leichten Sexualdelikt" bzw. einem besonders geringen Verschulden ausgegangen ist (vgl. Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6146 ff., 6161; vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 161 E. 2.5). Aus den Erwägungen der Erstinstanz ergibt sich zudem, dass sie insgesamt von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9 f.), womit sich die Frage aufwerfen liesse, ob sie zu Recht auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet hat, was indes nicht Gegenstand des Berufungs- und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (e). Auch aus seinem Hinweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die für einen Referenzsachverhalt von bis ca. 30 Erzeugnissen für einen Ersttäter von einem leichten Fall und 60 Strafeinheiten ausgehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um eine blosse Orientierungshilfe, die für das Strafgericht nicht bindend ist (Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E.”
Cst. art. 123c n. 8 L'interdiction d'exercer à vie doit être considérée comme la règle ; l'exception prévue par la loi pour « cas particulièrement légers » doit être interprétée de manière restrictive et n'est admissible que lorsqu'il s'agit effectivement d'un cas particulièrement léger et que l'interdiction n'est pas nécessaire pour prévenir le risque de récidive.
“; TRECHSEL/BERTOSSA , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15c zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/ Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).”
“67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).”
Le législateur a introduit, par l'art. 67 al. 4bis CP, une règle d'exception afin de tenir compte d'une éventuelle incompatibilité de l'interdiction automatique et à vie d'exercer une activité professionnelle avì le principe de proportionnalité et avì les obligations découlant du droit international (en particulier l'art. 8 CEDH). L'art. 67 al. 4bis CP définit un cadre pour l'examen de proportionnalité qui doit être effectué.
“Hintergrund des streitigen Tätigkeitsverbots bildet Art. 123c BV, der mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In der Rechtsprechung, den Botschaften (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" und Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) sowie von einigen Stimmen in der Lehre wurde auf eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen der automatischen Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK, hingewiesen (Urteil 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Daher sah der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung vor, um den bestehenden Verfassungsbestimmungen und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung zu tragen (Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip findet somit bereits Niederschlag in der gesetzlichen Konzeption. Art. 67 Abs. 4bis StGB gibt dabei einen Rahmen für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Aufgrund des klaren Wortlauts handelt es sich hierbei, wie von der Vorinstanz richtig angemerkt, nicht um eine eigentlich auslegungsbedürftige Bestimmung (vgl.”
RéférenÎ : Cst. art. 123c ch. 6 L'interdiction d'exercer prévue à l'art. 123c Cst. doit, en principe, être ordonnée de manière impérative. Elle n'exige pas la constatation d'un pronostic négatif et n'est pas subordonnée au fait que l'infraction ait été commise dans l'exerciÎ de l'activité professionnelle ou bénévole à interdire ; sont également visés les cas où l'infraction a été commise dans la sphère privée ou dans le cadre d'une autre activité. On peut exceptionnellement s'abstenir d'ordonner l'interdiction dans des cas particulièrement légers, lorsque celle-ci ne paraît pas nécessaire pour empêcher l'auteur de commettre de nouvelles infractions pertinentes à l'égard des personnes protégées.
“59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Gericht kann - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Das Verbot setzt keine negative Prognose voraus. Nicht relevant ist schliesslich, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 6158; Urteile 6B_1271/2020 vom 20. August 2021 E. 2.1; 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.2; vgl. Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 8850 f.; CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 f. zu Art. 67 StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 67 StGB; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N. 50, 59 und 64 zu Art. 67 StGB; KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 30 und 32 zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15 f. zu Art. 67 StGB).”
“4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebensläng- liche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll.”
Cst. art. 123c ch. 5 Si les deux conditions cumulatives de la clause d'exception sont remplies, le renoncement, à titre exceptionnel, à ordonner une interdiction d'exercer à vie relève de l'appréciation du tribunal. Ce pouvoir d'appréciation est lié par le droit constitutionnel ; en conséquenÎ, le tribunal doit s'abstenir d'ordonner une interdiction d'exercer lorsque les deux conditions cumulatives de l'art. 67 al. 4bis CP sont remplies.
“Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmeklausel erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots laut Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV im Ermessen des Gerichts. Allerdings muss das Gericht vom Ermessen, das ihm durch eine "Kann-Vorschrift" eingeräumt wird, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Folglich hat es von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind (Urteile 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.7, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).”
Cst. art. 123c ch. 4 Pour ordonner une interdiction d'exercer, il suffit que l'auteur ait été condamné à une peine ou qu'une mesure ait été ordonnée à son encontre ; une peine minimale n'est pas requise. Il n'est pas non plus nécessaire qu'il existe un pronostic négatif concernant l'auteur. Dans les cas particulièrement légers, le tribunal peut, exceptionnellement, en vertu de l'art. 67 al. 4bis CP, s'abstenir d'ordonner une interdiction d'exercer ; toutefois, cela est exclu si l'auteur a été condamné pour l'un des délits visés à l'art. 67 al. 4bis let. a ou s'il est classé comme pédophile selon les classifications internationalement reconnues.
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfol- gend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose vo- raussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbieten- den beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
Pour la mise en œuvre de l'art. 123c Cst., le tribunal n'est pas lié par le fait que l'infraction ait été commise dans l'exerciÎ de l'activité professionnelle ou bénévole interdite ; l'interdiction d'exercer doit être ordonnée même si l'infraction a été commise dans la sphère privée ou dans l'exerciÎ d'une autre activité. De plus, aucune peine minimale n'est requise pour ordonner l'interdiction d'exercer ; il suffit que l'auteur ait été condamné à une peine ou qu'une mesure ait été ordonnée à son encontre.
“3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfol- gend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose vo- raussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbieten- den beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten.”
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
“4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte ver- urteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassi- fikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebensläng- liche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll.”
Les dispositions pénales pertinentes pour l'art. 123c Cst. (notamment art. 67 al. 3 et art. 67 al. 4bis CP) ont été insérées dans le CoÞ pénal par la loi fédérale du 16 mars 2018 et sont entrées en vigueur le 1er janvier 2019.
“Die vorliegend relevanten Art. 67 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4bis StGB wurden im Rahmen der Umsetzung von Art. 123c BV mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 (AS 2018 3803) in das Strafgesetzbuch eingefügt und sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Da der Beschuldigte die mehrfache Pornografie im Zeitraum vom”
RéférenÎ : art. 123c Cst. Selon la jurisprudenÎ et le message du Conseil fédéral, la dérogation prévue à l'art. 123c Cst. peut particulièrement s'appliquer lorsque des adolescents ou de jeunes adultes se situent à l'âge frontière ou lorsqu'il s'agit de cas manifestement de peu de gravité qui n'ont aucun lien avì la pédophilie. Dans de tels cas, un tribunal peut, après mise en balanÎ des caractéristiques de l'acte et de l'auteur (p. ex. gravité de l'atteinte, caractère répréhensible du comportement, relation entre auteur et victime, antécédents de l'auteur), renoncer à ordonner une interdiction d'exercer.
“67 Abs. 4 lit. a StGB). Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Aus den in der Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV; nachfolgend: Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) weiter aufgezählten Beispielfällen ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung vor allem dort zum Zuge kommt, wo Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (etwa wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung (die Grundlage für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots findet sich in diesen Fällen in Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB). Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Aus den in der Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV; nachfolgend: Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) weiter aufgezählten Beispielfällen ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung vor allem dort zum Zuge kommt, wo Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f., zur Publikation vorgesehen).”
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