15 commentaries
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 113 al. 1 Cst. constitue avant tout un mandat constitutionnel adressé au législateur d'édicter des dispositions relatives à la prévoyanÎ professionnelle; il n'en découle aucun droit individuel concret et susceptible d'être invoqué devant les tribunaux.
“Gemäss Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge (zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 6.2.1). Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E.”
“Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E.”
Cst. art. 113 n. 14 Des entreprises d'assuranÎ peuvent également faire partie du deuxième pilier si elles exercent des tâches de prévoyanÎ professionnelle.
“S. 5). Dadurch bildet sie Teil der zweiten Säule der schweizeri- schen Altersvorsorge i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 und Art. 113 BV. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in E._____ ZH (act. 1 Rz. 8). Sie bezweckt, jede Art von Versicherungs- sowie Rückversicherungsgeschäften zu betreiben mit Ausnahme der ... In diesem Rah- men führt sie unter anderem die obligatorische Motorfahrzeug-Versicherung nach Art. 63 ff. SVG durch. b. Prozessgegenstand Am 30. Januar 2006 um ca. 07:15 Uhr überrollte ein bei der Beklagten haftpflicht- versicherter LKW im Bereich der südlich der F._____-brücke in Basel-Stadt gele- genen Einmündung der Zufahrtsstrasse in die F._____-strasse G._____ (nachfol- gend: Versorgerin), geboren am tt. Juli 1956, auf ihrem Fahrrad tödlich (vgl. act. 1 Rz. 1, 16, 17). Der LKW fuhr vom Kühlhaus der H._____ AG an der F._____- - 6 - strasse ... herkommend mit 30-40 km/h die Zufahrtsstrasse vom I._____-Areal in Richtung J._____-werk Basel aufwärts und über die”
Coordination et cumul : Le 2e pilier peut coordonner et limiter le cumul avì des prestations en vertu de l’UVG/MVG afin d’éviter une surindemnisation. En particulier, après l’atteinte de l’âge ordinaire de la retraite, des réductions des prestations d’invalidité ne sont admissibles que sous les conditions de coordination mentionnées en pratique (p. ex. coïncidenÎ avì des prestations UVG) ; parallèlement, les prestations cumulées ne doivent pas être inférieures aux prestations LPP non réduites. Ces règles servent l’objectif de l’art. 113 al. 2 Cst., qui est d’empêcher des surindemnisations injustifiées.
“24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art.”
L'art. 113 Cst. n'établit pas une créanÎ individuelle directe et exigible. Selon la jurisprudenÎ, la disposition doit être entendue comme un mandat au législateur ; elle fixe certes un objectif de prestation constitutionnel (la poursuite du niveau de vie habituel de manière appropriée), mais ne crée pas de droits quantifiés et contraignants.
“2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich BGE 150 V 161 S. 169 nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens). Bei tiefen Einkommen liegt es sehr nahe bei demjenigen der Existenzsicherung (vgl. HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien).”
“Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens).”
La prévoyanÎ professionnelle vise, conjointement avì l'AVS/AI, à atteindre l'objectif constitutionnel consistant à permettre, en cas de réalisation du risque assuré, le maintien d'un niveau de vie habituel de manière appropriée. L'accès aux avoirs de la prévoyanÎ professionnelle avant la survenanÎ du risque assuré est en principe exclu et n'est autorisé que dans des cas strictement définis par la loi (notamment le versement en espèces dans les cas énumérés par le FZG ; retrait anticipé en vue de l'acquisition d'un logement selon l'art. 30c LPP). Les créances relatives aux prestations de prévoyanÎ et de libre-passage à l'encontre des institutions de prévoyanÎ professionnelle sont insaisissables avant leur exigibilité.
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
Les principes directeurs énoncés à l'art. 113 al. 2 Cst. visant à protéger la prévoyanÎ professionnelle n'établissent, selon la jurisprudenÎ citée, aucun droit subjectif individuel à l'encontre d'avoirs de libre-passage déjà versés; notamment, il n'existe ni droit à restitution ni protection fédérale particulière pour les avoirs de libre-passage versés.
“Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren erwogen, dass ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben - anders als das Vorsorgekapital und der nicht fällige Leistungsanspruch - durch das Bundesrecht nicht besonders geschützt seien. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG (SR 281.1) lediglich vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Nicht einschlägig sei sodann die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung zur beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Und soweit es in Lehre und Praxis teilweise Stimmen gegen die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung der materiellen Sozialhilfe gebe, würden sich diese nicht auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützen. Zwar orientierten sie sich an Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Art. 113 Abs. 2 BV). Diese vermittelten jedoch keine individuellen Rechtsansprüche, namentlich nicht auf Erhalt von bezogenem Freizügigkeitsguthaben. BGE 148 V 114 S. 121”
Citation: Cst. art. 113 ch. 9 La prévoyanÎ professionnelle doit, conjointement avì l'AVS/AI, permettre de maintenir de façon appropriée le niveau de vie habituel; la surindemnisation doit être évitée. En conséquenÎ, selon la réglementation en vigueur, l'institution de prévoyanÎ peut réduire les prestations dans la mesure où, cumulées avì d'autres revenus pris en compte, elles dépassent 90 % du gain présumé perdu.
“Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements”
“Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich nach den Bestimmungen des BVG. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; BGE 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der”
RéférenÎ : Cst. art. 113 n. 8 Le maintien du niveau de vie habituel constitue le but de la prévoyanÎ professionnelle; il en découle que, autant que possible, tous les salaires versés doivent être pris en compte en droit de la prévoyanÎ professionnelle. En conséquenÎ, l'objet de la norme milite pour que, en cas de multi-emploi, l'ensemble des gains réalisés soit soumis à l'assuranÎ obligatoire. Selon la jurisprudenÎ citée, des exceptions à ce principe ne sont justifiées que lorsqu'il existe des raisons particulières.
“Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB; BGE 143 V 91 E. 3.1). Sie beruht auf der Grundidee, eine umfassende Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu gewährleisten und diesbezügliche Lücken im Vorsorgeschutz durch ein Obligatorium zu schliessen (vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.2 mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. September 1970 über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge [BBl 1970 II 570]). Der Normzweck der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung spricht dafür, möglichst alle ausbezahlten Löhne berufsvorsorgerechtlich zu erfassen und im Falle einer Mehrfachbeschäftigung alle hierbei erzielten Verdienste der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Der Bundesrat wird zwar in Art. 2 Abs. 4 BVG ermächtigt, gewisse Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. Gemäss dem Wortlaut dieser Delegationsnorm bedarf es hierfür jedoch besonderer Gründe.”
art. 113 al. 2 Cst. contribue à ce que la prévoyanÎ professionnelle, conjointement avì les assurances étatiques, permette le maintien du niveau de vie habituel. Dans ce contexte, les règles de coordination visent à éviter des effets de cumul susceptibles d'entraîner une surassuranÎ. Les institutions de prévoyanÎ n'ont donc que des obligations limitées de compensation et de prestation à l'égard des prestations d'autres assurances sociales (p.ex. LAA, LAM). Les prétentions au titre de la prévoyanÎ professionnelle peuvent en outre, sous réserve des conditions légales, s'éteindre en cas de décès ou de cessation de l'invalidité.
“24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art.”
RéférenÎ : Cst. art. 113 n. 6 La prévoyanÎ professionnelle constitue le deuxième pilier (obligatoire) aux côtés de l'AVS/AI. Elle est obligatoire pour les salariées et les salariés ; les travailleurs indépendants peuvent s'assurer volontairement auprès d'une institution de prévoyanÎ. Conjointe aux prestations de l'AVS/AI, la prévoyanÎ professionnelle vise à permettre la poursuite du niveau de vie habituel de manière appropriée.
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
Cst. art. 113 n. 5 Les institutions de prévoyanÎ cantonales peuvent prévoir une composante surobligatoire. Ces prestations peuvent dépasser les prestations minimales fédérales de la prévoyanÎ professionnelle (LPP) ; les prestations minimales LPP doivent en tout cas être garanties.
“639 4 persone 2.14 fr. 2’206 fr. 552 5 persone 2.42 fr. 2’495 fr. 499 per ogni ulteriore persona + fr. 209 Nel caso concreto non essendo confrontati con prestazioni a carattere selettivo, secondo il TCA, il criterio della scala di equivalenza non entra in considerazione, ragione per cui l’IPCT non ha commesso nessun arbitrio da questo profilo. L’art. 21 cpv. 2 LPP stabilisce del resto che la rendita vedovile ammonta al 60 per cento e la rendita per orfani al 20 per cento dell’ultima rendita di vecchiaia o d’invalidità versata. Il medesimo discorso vale anche per l’art. 39 cpv. 4 Ripct, che, nel suo tenore valido fino al 31 dicembre 2020, prevedeva una pensione vedovile pari a 2/3 della pensione di vecchiaia dell’assicurato primario e per l’art. 43 cpv. 1 Ripct secondo cui la pensione per gli orfani è fissata al 20% della pensione di vecchiaia. A proposito dell’obiettivo costituzionale fissato all’art. 113 Cost. (cfr. inizio di questo considerando) esso è stato realizzato dal legislatore federale attraverso l’adozione dell’AVS e della LPP (che prevede prestazioni minime, cfr. art. 6 LPP) e, per quel che qui ci interessa, della legge sull’istituto di previdenza del Cantone Ticino (cfr. art. 3: “L’Istituto di previdenza eroga le prestazioni previste dalla presente legge e dalle norme del regolamento. Sono in ogni caso garantite le prestazioni minime della legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità del 25 giugno 1982 (LPP).”, sulle prestazioni superiori ai minimi legali vedi pure art. 49 cpv. 2 LPP). Al riguardo nella risposta di causa, l’IPCT ha correttamente sottolineato che: " La LPP regola le prestazioni minime della previdenza professionale obbligatoria. Queste prestazioni [quelle previste dalla LPP, n.d.r.] sono nettamente inferiori a quelle previste dal Ripct. Il piano previdenziale dell’IPCT ha in effetti una componente sovraobbligatoria che permette, in applicazione del principio dell’imputazione, di prevedere delle percentuali di prestazioni inferiori [a quelle previste dalla, n.”
RéférenÎ : Cst. art. 113 ch. 4 Interdiction de la surcompensation : les prestations de la prévoyanÎ professionnelle ne doivent pas — cumulées avì d'autres revenus à prendre en compte — dépasser 90 % du gain présumément perdu. Le but est d'empêcher des avantages injustifiés et de ne pas placer la personne assurée dans une situation financière plus favorable, mais au plus dans la même situation financière qu'elle aurait connue si le risque d'invalidité ne s'était pas réalisé.
“Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, l'art. 113 al. 2 Cst. implique que les avoirs constitués dans le cadre de la prévoyanÎ professionnelle et en vue d'assurer la prévoyanÎ vieillesse régie par le droit fédéral sont soumis à une finalité et à une protection particulières prévues par le droit fédéral. De tels avoirs ne peuvent pas être mis à contribution sur la base de dispositions cantonales visant le recouvrement de l'aiÞ sociale économique. Lors de l'interprétation des dispositions cantonales (p. ex. du terme «meilleures conditions économiques» dans § 20 SPG), il convient de tenir compte de cette finalité fédérale; l'existenÎ de «meilleures conditions économiques» n'est envisageable que si le patrimoine disponible n'appartient pas à un institut juridique réglé de manière exhaustive par le droit fédéral et doté d'une finalité particulière.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
Les avoirs de prévoyanÎ sont, avant la survenanÎ du cas assuré, en principe protégés contre l'accès des créanciers et la saisie ; les atteintes ne sont admises que dans des cas strictement limités par la loi (p. ex. paiement en espèces selon l'art. 5 LFLP, retrait anticipé en vue de l'acquisition d'un logement selon l'art. 30c LPP) et servent la protection constitutionnelle de la prévoyanÎ (art. 113 Cst.).
“In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
“In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
Citation : Cst. art. 113 N. 1 Une obligation imposant aux bénéficiaires de l'aiÞ sociale de percevoir le capital de libre-passage à la première date possible peut porter atteinte à la protection de la prévoyanÎ garantie par le droit fédéral et au principe de proportionnalité. Cela vaut notamment lorsque, malgré le retrait anticipé, un nouveau retour à l'aiÞ sociale avant la rente de vieillesse AVS est à craindre.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
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