Accepté envotation populaire du 21 mai 2006, en vigueur depuis le 21 mai 2006 (AF du 16 déc. 2005, ACF du 27 juil. 2006;RO 2006 3033;FF 2005 515952256793, 2006 6391). ↩
Accepté envotation populaire du 28 nov. 2004, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (AF du 3 oct. 2003, ACF du 26 janv. 2005, ACF du 7 nov. 2007;RO 2007 5765;FF 2002 2155, 2003 6035, 2005 883). ↩
Accepté envotation populaire du 21 mai 2006, en vigueur depuis le 21 mai 2006 (AF du 16 déc. 2005, ACF du 27 juil. 2006;RO 2006 3033;FF 2005 515952256793, 2006 6391). ↩
Accepté envotation populaire du 21 mai 2006, en vigueur depuis le 21 mai 2006 (AF du 16 déc. 2005, ACF du 27 juil. 2006;RO 2006 3033;FF 2005 515952256793, 2006 6391). ↩
Accepté envotation populaire du 21 mai 2006, en vigueur depuis le 21 mai 2006 (AF du 16 déc. 2005, ACF du 27 juil. 2006;RO 2006 3033;FF 2005 515952256793, 2006 6391). ↩
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Citation : Cst. art. 62 n. 77 Si les cantons ont adhéré à la Convention intercantonale sur la coopération dans le domaine de la pédagogie spécialisée (SPK), ils s'engagent à mettre à disposition une offre de base gratuite de certaines mesures de pédagogie spécialisée pour les enfants et les adolescents ayant des besoins éducatifs particuliers jusqu'à l'âge de 20 ans révolus (voir art. 3 en liaison avì art. 2 let. c SPK et la jurisprudenÎ citée). La convention intercantonale règle notamment l'étendue des mesures proposées et les questions de compétenÎ entre les cantons participants.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar 2017 [Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Citation : Cst. art. 62 n. 76 Les parents ont une obligation de collaboration concernant le chemin scolaire de leurs enfants. Cette obligation est déduite par la jurisprudenÎ de leur responsabilité quant à l'accomplissement de l'obligation scolaire (art. 62 al. 2 Cst.) et comprend — selon ce qui est raisonnablement exigible — notamment de veiller à ce que les enfants adoptent un comportement sûr au moment de monter et de descendre ainsi que lorsqu'ils traversent la rue.
“xxx auf einer geraden und übersichtlichen Strecke befindet, sie fürs Ein- und Aussteigen ausreichend Platz bietet und mit einem hohen Randstein von der Fahrbahn sowie mit einem Geländer von der Böschung abgegrenzt ist. Bedenkt man, dass in urbanen Räumen nur ein Teil der Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs überdacht ist, vermag das Fehlen eines Unterstands bei der Haltestelle "I.____" nicht schon eine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass an der Haltestelle nur die Buslinie Nr. xxx hält und die Kinder immer an der gleichen Haltestelle einsteigen und auch an der gleichen Haltestelle aussteigen müssen. Zudem sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass in Bezug auf den Schulweg der Kinder auch eine Mitwirkungspflicht der Eltern besteht. Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts ergibt (Art. 62 Abs. 2 BV). Sodann stehen die Eltern auch deshalb in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2 und 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Da die Beschwerdeführer ihre Kinder mit dem Auto zur Haltestelle fahren, ist es ihnen auch zuzumuten sicherzustellen, dass die Kinder bei Herannahen des Busses die Strasse sicher überqueren. Das Fehlen von Zebrastreifen begründet somit ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens an der Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind deshalb unbegründet.”
“xxx auf einer geraden und übersichtlichen Strecke befindet, sie fürs Ein- und Aussteigen ausreichend Platz bietet und mit einem hohen Randstein von der Fahrbahn sowie mit einem Geländer von der Böschung abgegrenzt ist. Bedenkt man, dass in urbanen Räumen nur ein Teil der Haltestellen des Öffentlichen Verkehrs überdacht ist, vermag das Fehlen eines Unterstands bei der Haltestelle "I.____" nicht schon eine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass an der Haltestelle nur die Buslinie Nr. xxx hält und die Kinder immer an der gleichen Haltestelle einsteigen und auch an der gleichen Haltestelle aussteigen müssen. Zudem sind die Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass in Bezug auf den Schulweg der Kinder auch eine Mitwirkungspflicht der Eltern besteht. Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem verfassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts ergibt (Art. 62 Abs. 2 BV). Sodann stehen die Eltern auch deshalb in der Pflicht, als die Kinder auf dem Schulweg in erster Linie unter ihrer Verantwortung stehen (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2 und 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3). Da die Beschwerdeführer ihre Kinder mit dem Auto zur Haltestelle fahren, ist es ihnen auch zuzumuten sicherzustellen, dass die Kinder bei Herannahen des Busses die Strasse sicher überqueren. Das Fehlen von Zebrastreifen begründet somit ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Ein- und Aussteigens an der Haltestelle "I.____" der Buslinie Nr. xxx. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind deshalb unbegründet.”
Cst. art. 62 n. 75 Dans le cas d'espèÎ, l'intérêt public à un fonctionnement ordonné de l'école et à une fréquentation scolaire régulière l'a emporté sur l'intérêt privé à un congé sabbatique. Faute de circonstances impérieuses, la demanÞ d'absenÎ prolongée a été rejetée.
“Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar. Es ist beruflich freiwillig motiviert und dient nicht vorrangig der Sicherstellung familiärer oder kindesbezogener Bedürfnisse. Ausserdem spricht die gestalterische Möglichkeit, das Sabbatical in zwei zeitlich getrennte Phasen aufzuteilen, ebenfalls gegen das Vorliegen eines besonderen Umstands, der das strittige Urlaubsgesuch rechtfertigen würde.”
“Vorliegend hat sich die Schulkommission mit dem konkreten Gesuch inhaltlich differenziert auseinandergesetzt. So wird anerkannt, dass eine gemeinsame Reise im Rahmen des achtwöchigen Sabbatical ein nachvollziehbarer Wunsch sei und die geplante Weltreise mit der Familie durchaus im persönlichen Interesse der Kinder liegen könne. Jedoch wird der Antrag vor allem mit Blick auf die Schulpflicht (Art. 68 Schulgesetz) abgewiesen. Das in Art. 19 BV statuierte Recht auf Grundschulunterricht vermittelt ein justiziables individuelles Sozialrecht, das auf schulische Angebote (Leistungen) des Staates gerichtet ist. Dieses Recht wurde von Anfang an von einer Pflicht, die Schule zu besuchen, begleitet (vgl. zum Schulobligatorium Art. 62 Abs. 2 BV). Aufgrund des Schulobligatoriums besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht (vgl. BGE 129 I 35 E. 9.1). Auch erkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Schulkommission vorliegend keine zwingenden Umstände, wonach das private Interesse bzw. persönliche Interesse der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müsste. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass eine Weltreise im Rahmen eines Sabbatical auch im persönlichen Interesse der Kinder liegt, doch kann dieses etwa auch gewahrt werden, indem die fünf Wochen Sommerferien hierfür genutzt werden. Das Sabbatical des Vaters stellt primär ein Element individueller Lebensgestaltung und Erholung dar. Es ist beruflich freiwillig motiviert und dient nicht vorrangig der Sicherstellung familiärer oder kindesbezogener Bedürfnisse. Ausserdem spricht die gestalterische Möglichkeit, das Sabbatical in zwei zeitlich getrennte Phasen aufzuteilen, ebenfalls gegen das Vorliegen eines besonderen Umstands, der das strittige Urlaubsgesuch rechtfertigen würde.”
Citation : Cst. art. 62 n. 74 Le droit à un enseignement primaire suffisant ou gratuit est attribué, en tant que droit individuel, à l'enfant ; il ne revient pas au parent éventuellement tenu de payer. Par conséquent, la qualité pour agir dans les procédures fondées sur ce droit doit être appréciée du point de vue de l'enfant (respectivement de son représentant légal).
“Auch für die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 19 BV) gelten erhöhte Begründungsanforderungen (oben E. 2.1). Diesen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Inwiefern die Relativierung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung des Lehrplans durch das eine verbleibende Schuljahr gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, erhellt nicht. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGE 127 II 60 E. 1b; Urteil 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.5), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht von zwei verbleibenden Jahren ausgegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ausreichenden Grundschulunterricht rügt, das als Individualrecht in Art. 19 BV und nicht in Art. 62 Abs. 2 BV verbürgt ist, ist darauf schon mangels Legitimation nicht einzutreten. Grundrechtsträger dieses Rechts ist das Kind, nicht der allenfalls zur Zahlung verpflichtete Elternteil (BGE 144 I 1 E. 2.1). Die Tochter wird vorliegend durch die Mutter vertreten, nicht den beschwerdeführenden Vater. Diese beruft sich zu Recht nicht auf das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, gilt dieser doch für Privatschulen nur dann, wenn die Eltern das Kind nicht eigenmächtig aus der öffentlichen Schule genommen haben (zum Ganzen Urteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2018).”
Citation : Cst. art. 62 n. 73 L'autorité de surveillanÎ dispose de pouvoirs d'intervention étendus, tant préventifs que répressifs : elle peut annuler les parties contraires à la loi des règlements ou d'autres actes réglementaires, révoquer des dispositions et édicter des instructions contraignantes.
“Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E.”
Conformément à l'art. 62 Cst., les cantons sont tenus de garantir un enseignement primaire suffisant, qui est gratuit dans les écoles publiques, ainsi qu'un enseignement spécialisé suffisant pour tous les enfants et jeunes handicapés, au plus tard jusqu'à l'âge de vingt ans accomplis. Les cantons qui ont adhéré à la Convention intercantonale sur la coopération dans le domaine de la pédagogie spécialisée mettent à disposition une offre de base gratuite de certaines mesures de pédagogie spécialisée.
“Streitig und zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt – in erster Linie, ob sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer Gefährdung des Wohls von E in der Schule gehabt bzw. hätte hiervon Kenntnis haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig untätig geblieben. Auch das Absehen von einer Befragung des Sohns der Beschwerdeführenden ist folglich nicht (völker-)rechtswidrig. 2.4 Auf die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und von E kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Gleiches gilt für die Befragung der Psychologin von E, zumal er diese erst seit Juni 2022 besucht und sich ihre retrospektive Einschätzung der schulischen Situation des Knaben vor diesem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihres Sohns stützen könnte, die bereits in das Verfahren eingebracht wurden und keine rechtsgenügende Beweisgrundlage bilden. 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20.”
Citation: Cst. art. 62 N. 71 La compétenÎ cantonale en matière d'enseignement spécialisé peut également s'étendre à la scolarisation hors canton, de sorte qu'une prise en charge des coûts peut être envisagée. De plus, le besoin de soins existant à domicile n'empêche pas, de manière automatique, le droit à des prestations scolaires.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der Stiftung C.________ um eine Sonderschule; die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Institution in erster Linie zwecks Schulbesuch auf. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen - unter Einschluss des Sonderschulwesens (Art. 62 Abs. 3 BV) - die Kantone zuständig. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob sich aus dieser Zuständigkeitsordnung auch eine Pflicht der Kantone ergibt zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, welche einzig aufgrund des Schulbesuchs notwendig werden. Vorliegend steht aufgrund der Bedarfsabklärung und der ärztlichen Bescheinigung fest, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch auch zu Hause bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund des Einsatzes ihrer Eltern - zu Hause auf die ihr eigentlich zustehenden Pflegeleistungen verzichtete und sie daher solche lediglich für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Stiftung C.________ beanspruchte.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 n. 70 Pour des mesures de scolarisation spéciales ou des formations spécialisées hors du canton (p. ex. en cas de talent particulier ou de haut potentiel), il convient d'examiner si le canton concerné est, en principe, tenu de prendre en charge les frais. La question peut revêtir une portée de principe et toucher à des aspects de compétenÎ et de procédure.
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
L'enseignement privé à domicile doit satisfaire aux exigences du droit fédéral (cf. art. 19 et art. 62 al. 2 Cst.). Il y a un intérêt à ce que les enfants soumis à l'obligation scolaire soient instruits par des spécialistes ou par des personnes disposant d'une formation méthodologique et didactique approfondie. La seule nécessité d'une scolarisation spécialisée ne justifie pas automatiquement l'enseignement privé à domicile : il convient plutôt d'examiner si, par ce biais, l'intérêt supérieur de l'enfant et une formation suffisante pour celui‑ci sont assurés.
“2 Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 erwogen, dass § 69 Abs. 3 VSG grundsätzlich verfassungs- und völkerrechtskonform sei, das heisst insbesondere auch vor Art. 15 KV standhalte, zumal in Fällen, in denen wegen besonderer Umstände Privatunterricht auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden müsse, das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vorsehe, und zwingende Konstellationen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im Einzelfall zuliessen (VGr, 3. Juni 2010, VB.2010.00068, E. 4.2; siehe auch BGr, 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.5.5). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten: Wie aufgezeigt, hat der Privatunterricht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu genügen und liegt es im Interesse der Unterrichtsqualität, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen bzw. Personen mit einer vertieften methodisch-didaktischen Ausbildung unterrichtet werden. C bedarf zudem aufgrund ihres besonderen Bildungs- und Entwicklungsbedarfs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG) – gemäss ihren Eltern bewegt sie sich auf dem Niveau der 1. Klasse – einer speziellen Förderung, um in den Genuss einer im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (für sie) ausreichenden Bildung zu kommen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Dass ihr ihre Mutter diese Förderung zuteilwerden lassen kann, erscheint fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführenden auf den Schulabschluss vorbereitet werden muss bzw. auf den Übergang ins Berufsleben, der bei Kindern mit einer Beeinträchtigung regelmässig eine besondere Herausforderung darstellt. 3.3 Jedenfalls bestehen hier bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass der häusliche Privatunterricht den Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdeführenden besser gerecht würde als ihre Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule.”
“4.2; siehe auch BGr, 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.5.5). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu unterrichten: Wie aufgezeigt, hat der Privatunterricht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu genügen und liegt es im Interesse der Unterrichtsqualität, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen bzw. Personen mit einer vertieften methodisch-didaktischen Ausbildung unterrichtet werden. C bedarf zudem aufgrund ihres besonderen Bildungs- und Entwicklungsbedarfs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG) – gemäss ihren Eltern bewegt sie sich auf dem Niveau der 1. Klasse – einer speziellen Förderung, um in den Genuss einer im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (für sie) ausreichenden Bildung zu kommen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Dass ihr ihre Mutter diese Förderung zuteilwerden lassen kann, erscheint fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführenden auf den Schulabschluss vorbereitet werden muss bzw. auf den Übergang ins Berufsleben, der bei Kindern mit einer Beeinträchtigung regelmässig eine besondere Herausforderung darstellt. 3.3 Jedenfalls bestehen hier bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass der häusliche Privatunterricht den Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdeführenden besser gerecht würde als ihre Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule. Wohl kommt der integrierten Sonderschulung nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art.”
Citation : Cst. art. 62 n. 68 Selon l'arrêt du Tribunal administratif cité, le catalogue des mesures d'intervention précoÎ en pédagogie curative contenu dans le concept cantonal de pédagogie spécialisée ne saurait être considéré comme exhaustif. Les règles d'exécution cantonales doivent être interprétées de manière à garantir la flexibilité exigée par la Constitution et par le droit fédéral pour le cas individuel ; selon le Tribunal, cela inclut concrètement la prise en compte d'un cours à domicile (p. ex. la langue des signes) comme mesure possible d'intervention précoÎ.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 11.01.2023 Schulrecht. Kostenübernahme für den "Heimkurs Gebärdensprache" als Frühförderungsmassnahme. Art. 62 BV (SR 101). Art. 34, 34bis und 35 sowie 37 und 37ter VSG (sGS 213.1). Art. 20 Abs. 3 BehiG (SR 151.3). Streitig war, ob die Kosten für den "Heimkurs Gebärdensprache", den der im Mai 2019 geborene K.__ als noch nicht schulpflichtiges gehörloses Kind zusammen mit seinen Eltern ab Juni 2021 besucht hatte, von der Vorinstanz (Bildungsdepartement) zu übernehmen sind. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht von einer abschliessenden Definierung des Angebots der heilpädagogischen Frühförderung im Sonderpädagogik-Konzept ausgegangen werden. Eine solche Beschränkung des Massnahmenkatalogs wäre - mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Flexibilität der Massnahmen für den Einzelfall - mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Zu beachten sei, dass es sich beim Sonderpädagogik-Konzept um eine von der Verwaltung - gestützt auf die nicht abschliessende Aufzählung von Art. 37 Abs. 2 VSG - erarbeitete Vollzugsregelung handle. Gestützt auf Art.”
Les cantons sont compétents pour la concrète organisation de l'enseignement primaire et disposent à cet égard d'une marge d'appréciation considérable. L'art. 19/62 Cst. garantit un droit à un enseignement primaire approprié, qui s'avère en pratique suffisant ; il n'en découle toutefois pas un droit à un enseignement optimal ni à la promotion de talents spécifiques. De la situation constitutionnelle de départ, il ne résulte en outre aucun droit général des parents au libre choix de l'école ou du lieu de scolarisation.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).”
“E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom”
“Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Schulbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist (grundlegend BGE 129 I 12 E. 4.1). Aus Art. 19 BV ergibt sich jedoch kein Recht auf optimale bzw. am besten geeignete Schulung eines Kindes. Vielmehr garantiert Art. 19 BV ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen (statt vieler BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 2C_561/2018 vom 20.2.2019 E. 3.1). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen hingegen nicht eingefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3, 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 6.4). Zuständig für die konkrete Ausgestaltung des Grundschulunterrichts sind gemäss Art. 62 Abs. 2 BV die Kantone, wobei ihnen diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 146 I 20 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1, 129 I 12 E. 4.1 f.; BGer 2C_982/2019 vom 3.7.2020 E. 5.1). Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) gewährleistet jedem Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende unentgeltliche Schulbildung. Er vermittelt rechtsprechungsgemäss keine über das angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildungsangebot gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 129 I 12 E. 5 ff., insb. E. 6.4 und 7.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.1.3 [zusammengefasst]; VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 2.2). 2.2 Gestützt auf diese verfassungsrechtliche Ausgangslage besteht kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts (Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 19 N. 57 und 79 ff.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 177 und 398; Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.”
Citation : Cst. art. 62 ch. 66 Les cantons sont compétents en matière d'instruction publique. Dans le cadre d'un enseignement primaire suffisant, les enfants en situation de handicap ont régulièrement besoin de moyens supplémentaires afin de compenser les désavantages imputables au handicap. Selon la jurisprudenÎ, la scolarisation intégrée (intégrative) doit, en principe, être préférée à la scolarisation séparée.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl.”
Dans les procédures visées à l'art. 53d al. 6 LPP, le contrôle de surveillanÎ se limite à un examen purement juridique; le Tribunal administratif fédéral ne peut intervenir que en cas de violation du droit.
“Im Verfahren nach Art. 53d Abs. 6 BVG beschränkt sich die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG auf eine reine Rechtskontrolle (Urteil des BVGer A-95/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.8; Sabina Wilson, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, S. 153 Rz. 485 und S. 121 Rz. 396, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG, Berufliche Vorsorge, Kommentar [nachfolgend: BVG-Kommentar], 4. Aufl. 2021, Art. 62 BVG N. 1, 3 und 5). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann (Einheit des Verfahrens), hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Es darf deswegen sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde setzen und kann nur einschreiten, wenn der Entscheid der Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG), namentlich, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt und damit unhaltbar ist (BGE 141 V 589 E. 3.1; 139 V 407 E. 4.1.2; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 3; A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, je m.w.H.).”
La compétenÎ des cantons en matière d'enseignement spécialisé (art. 62 al. 3 Cst.) n'entraîne pas automatiquement une obligation d'assurer et de financer intégralement des prestations de soins qui sont nécessaires uniquement en raison de la fréquentation scolaire. En l'espèÎ, il était constaté que le besoin de soins existait déjà à domicile, indépendamment de la fréquentation scolaire.
“Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der Stiftung C.________ um eine Sonderschule; die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Institution in erster Linie zwecks Schulbesuch auf. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen - unter Einschluss des Sonderschulwesens (Art. 62 Abs. 3 BV) - die Kantone zuständig. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob sich aus dieser Zuständigkeitsordnung auch eine Pflicht der Kantone ergibt zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, welche einzig aufgrund des Schulbesuchs notwendig werden. Vorliegend steht aufgrund der Bedarfsabklärung und der ärztlichen Bescheinigung fest, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch auch zu Hause bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund des Einsatzes ihrer Eltern - zu Hause auf die ihr eigentlich zustehenden Pflegeleistungen verzichtete und sie daher solche lediglich für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Stiftung C.________ beanspruchte.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 n. 63 Selon la jurisprudenÎ, l'art. 62 al. 2 Cst. n'impose pas à l'État l'obligation d'accorder aux parents des prestations financières supplémentaires pour la garÞ d'enfants ou pour des modèles alternatifs de prise en charge. Le devoir de l'État se limite à la mise à disposition gratuite de l'enseignement primaire obligatoire, y compris le trajet scolaire (voir art. 19 en liaison avì art. 62 al. 2 Cst.).
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehend E. 2.1).”
Lors de la mise en œuvre de l'art. 62 al. 3 Cst., il convient de respecter le principe de primauté de l'intégration. Un concept cantonal ne peut exclure de manière générale les formes d'intégration ; avant d'opter pour un enseignement spécialisé séparatif, il faut examiner individuellement les mesures de soutien et la possibilité d'une scolarisation intégrée. Le choix d'une solution séparative doit être dûment motivé.
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
“Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV). Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:”
art. 19 en relation avì art. 62 al. 2 Cst. n'établit aucun droit constitutionnel général à l'instruction individuelle à domicile. Les dispositions constitutionnelles prévoient certes la possibilité d'écoles privées et leur surveillanÎ par l'État, mais ne justifient pas un droit à un enseignement de remplacement sous forme d'instruction individuelle à domicile. De la CEDH (art. 8) ni du Premier protocole additionnel à la CEDH, non ratifié, il ne résulte aucun droit à l'enseignement privé à domicile. Le droit parental d'éducation est subordonné au droit scolaire cantonal et à l'intérêt de l'enfant. Les cantons disposent, en ce qui concerne la réglementation de l'enseignement privé, d'une large marge d'appréciation.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
Citation: Cst. art. 62 n. 60 L'art. 62 al. 2, en liaison avì l'art. 19 Cst., consacre un droit individuel justiciable à un enseignement primaire suffisant et gratuit. Ce droit constitutionnel à une prestation se met en regard de l'obligation individuelle de suivre l'enseignement. Le droit vise l'école primaire publique ; dans l'organisation du système d'enseignement primaire, les cantons disposent d'une marge de manœuvre considérable. (cf. ATF 149 I 282; décision B 2022/67)
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
“1 VRP; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
art. 62 al. 2 Cst., en liaison avì l'art. 19 Cst., crée un droit subjectif individuel, susceptible d'être invoqué en justiÎ par les personnes soumises à l'obligation scolaire, et institue ainsi une relation juridique particulière entre la collectivité responsable de l'école et ces personnes. Selon la jurisprudenÎ, cela comprend notamment l'enseignement primaire, y compris le trajet scolaire.
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehend E. 2.1).”
Cst. art. 62 n. 58 Les autorités cantonales ou communales sont compétentes pour l'affectation aux bâtiments scolaires et pour la formation des classes (p. ex. le conseil scolaire pour l'affectation des bâtiments scolaires, les directions d'école pour la formation des classes). Les cantons ne sont pas tenus, au regard de la Constitution, d'accorder un libre choix de l'école ou de la classe; en principe, l'obligation scolaire s'exerÎ au lieu de résidenÎ ordinaire de l'enfant. Les décisions d'affectation relèvent d'une appréciation discrétionnaire et ne peuvent être contrôlées par les tribunaux que pour des erreurs d'appréciation qualifiées.
“Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 3. 3.1 Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.”
“Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit.”
“Eine andere – sogleich zu beantwortende – Frage ist, ob die Versetzung des Sohns der Beschwerdeführenden in eine andere Klasse bis zum Vorliegen des Entscheids über eine allfällig zu treffende sonderpädagogische Massnahme sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war. 6. 6.1 Die Kantone sind von Verfassung wegen (Art. 62 Abs. 2 und Art. 19 BV) nicht verpflichtet, die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch § 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen Schulgemeinden zuständig. 6.2 Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Wurde ein Kind einmal einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann (§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1 lit.”
Dans le cadre de l'enseignement primaire suffisant que commanÞ l'art. 62 al. 2 Cst., les cantons sont tenus de prévoir des dispositions relatives aux mesures de pédagogie spécialisée et de mettre à disposition des offres de soutien correspondantes. Selon la jurisprudenÎ et les réglementations cantonales, ce soutien particulier s'effectue en principe de manière intégrative au sein de l'école ordinaire. Une scolarisation séparée spécialisée n'est admissible que dans des cas individuels dûment motivés, notamment lorsque cela répond à l'intérêt de l'enfant ou lorsque l'école ordinaire n'est pas en mesure de prendre en charge l'élève.
“Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Wie das Erziehungsdepartement erwogen hat, haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) als ungenügend erweisen (§ 64 Abs. 1 SchulG). Diese besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule. In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des Schülers nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung [SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.”
“Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass die (weitere) Beschulung von B in der Regelklasse nur möglich sei, wenn die strittigen sonderpädagogischen Massnahmen "in Kraft" seien. Ohne die intensive Begleitung durch eine Klassenassistenz sowie heil- und sozialpädagogische Unterstützung im Unterricht müsse seine Beschulung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens ausgesetzt werden. Dies sei nicht mit seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Grundschulunterricht zu vereinbaren. Durch die fehlende Beschulung würde B wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 4.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs.”
“September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl.”
Citation : Cst. art. 62 N. 56 Dans le canton de Zurich, le Cst. art. 62 al. 3 est concrétisé par le droit cantonal (Volksschulgesetz, §§ 33 ff. VSG) et par l'ordonnanÎ sur les mesures pédagogiques spéciales (VSM). Ces règles énumèrent les mesures pédagogiques spéciales disponibles, notamment le soutien intégré, la thérapie, le cours d'accueil, les classes particulières et l'enseignement spécialisé.
“Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG).”
“Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
Dans le cas des écoles spécialisées, il n'est généralement pas critiquable et peut, eu égard à l'art. 62 al. 2 Cst., être recommandé d'utiliser des critères d'aptituÞ ou d'admission abstraits, fixés à l'avanÎ et transparents. De tels critères permettent une application uniforme et, partant, une égalité de traitement dans l'exerciÎ du pouvoir d'appréciation par l'autorité scolaire compétente. Pour l'appréciation plus détaillée de l'aptituÞ, il peut être pertinent de s'orienter sur des modèles professionnels, par exemple le modèle FTEM mentionné dans la sourÎ et élaboré par Swiss Olympic.
“Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde. Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- & Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden).”
Pour l'exécution de l'obligation scolaire (art. 62 al. 2 Cst.), les autorités scolaires doivent agir d'offiÎ. Les autorités scolaires, ou le cas échéant l'instanÎ de recours compétente, sont chargées de statuer sur les décisions scolaires (p. ex. exclusion scolaire) ; les parents titulaires de l'autorité parentale peuvent former eux-mêmes un recours contre de telles décisions. L'autorité de protection de l'enfant n'est pas principalement compétente pour les décisions en matière scolaire et ne peut pas se substituer à l'autorité scolaire pour prendre sa décision.
“3 mit Hinweisen; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz. 17.126; Schwenzer/Cottier, Art. 296 ZGB N. 8b ff.); kommt die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleich, muss der Staat, konkret die Kindesschutzbehörde, allerdings auch in solchen Fällen eingreifen und über die Streitfrage befinden (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB), gegen welchen Entscheid sich wiederum jeder Elternteil je separat mit einem Rechtsmittel in eigenem Namen zur Wehr setzen kann. In Schulbelangen kommt diese Aufgabe dabei nicht der Kindesschutz-, sondern der Schulbehörde zu, steht das Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern doch immer unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts, welches den Zugang und die Gestaltung der Schulbildung regelt (Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 302 ZGB N. 24). Die Elternautonomie geniesst hier von vornherein keinen Vorrang. Zur Durchsetzung der Schulpflicht (Art. 62 Abs. 2 BV) haben die Schulbehörden vielmehr von Amtes wegen tätig zu werden (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 m. w. H.). Allein sie bzw. im Rechtsmittelverfahren die zuständige Rechtsmittelinstanz haben in diesem Zusammenhang darüber zu befinden, ob bzw. wie dem Wohl des betroffenen Schulkindes am besten Rechnung getragen werden kann. Die Kindesschutzbehörde ist in den Entscheid nicht involviert. Sie kann der Schulbehörde den Entscheid nicht abnehmen und für sie in Schülerbelangen keinen Entscheid treffen. Bei einem (von Amtes wegen gefällten) Schulentscheid, welcher – wie der vorliegend im Streit stehende über einen Schulausschluss – einen wichtigen Bereich im Leben des betroffenen Kindes betrifft und sein Wohl tangiert, muss daher den sorgeberechtigten Eltern auch bei Uneinigkeit die Befugnis zuerkannt werden, in eigenem Namen dagegen vorzugehen, wie es bei einem Entscheid der Kindesschutzbehörde in vergleichbaren – nicht Schüler- bzw. Schulbelange betreffenden – Fällen der Fall wäre. Selbstverständlich ist in einem betreffenden Verfahren auch den Interessen des anderen, kein Rechtsmittel ergreifenden Elternteils Berücksichtigung zu schenken und ist diesem das rechtliche Gehör zu gewähren.”
Cst. art. 62 ch. 53 L'autorité de surveillanÎ exige périodiquement des rapports sur l'activité, prend connaissanÎ des rapports de contrôle et, lors des vérifications, accorÞ une attention particulière à la conformité des statuts et règlements aux dispositions légales et réglementaires.
“Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst.”
“Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst.”
Cst. art. 62 n. 52 L'autorité de surveillanÎ (BBSA) peut prononcer des décisions susceptibles d'être contestées par recours auprès du Tribunal administratif fédéral.
“Der Gesetzgeber unterscheidet in der beruflichen Vorsorge die Rechtswege gemäss dem Klageverfahren nach Art. 73 BVG und dem Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 74 BVG. Nach Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Demgegenüber bezeichnet gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde – vorliegend die BBSA – wacht nach Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 BVG).”
Citation : Cst. art. 62 n. 51 Selon la doctrine dominante, les écoles privées n'assument pas une tâche publique au sens constitutionnel et sont, en principe, soumises au droit privé. Si elles dispensent un enseignement obligatoire, elles sont en outre soumises à la surveillanÎ de l'État afin de garantir un enseignement primaire suffisant et la protection du bien‑être de l'enfant. Dans le canton de Fribourg, l'ouverture d'une école privée est soumise à autorisation (surveillanÎ exercée par la BKAD).
“Den obligatorischen Unterricht können Kinder im schulpflichtigen Alter (auch) im Kanton Freiburg an einer öffentlichen oder einer privaten Schule besuchen oder sie können zu Hause unterrichtet werden (Art. 5 Abs. 1 SchG). Privatschulen nehmen keine öffentliche Aufgabe wahr und handeln nicht in Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Auftrags; sie werden vielmehr von privaten Trägern (ohne verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Auftrag) aus freier Initiative heraus errichtet und unterstehen grundsätzlich dem Privatrecht (Stöckli/Piolino, Religiöse Privatschulen im Spannungsfeld, in AJP 2018 S. 42 ff., 44). Sofern eine Privatschule Kinder im Rahmen des obligatorischen Unterrichts unterrichten will, untersteht sie zusätzlich der staatlichen Aufsicht (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV), um einen ausreichenden Grundschulunterricht sowie die Beachtung des Kindeswohls sicherzustellen (siehe hierzu Stöckli/Piolino, S. 45 ff. zu den völkerrechtlichen Vorgaben und S. 50). Im Kanton Freiburg obliegt die Aufsicht hierbei der BKAD, welche die Eröffnung einer Privatschule bewilligen muss (Art. 76 Abs. 1 SchG und Art. 78 Abs. 1 SchG).”
Pour les enfants handicapés ou ayant des besoins éducatifs particuliers, il est généralement nécessaire, dans le cadre de l'art. 62 al. 2 Cst., d'engager des moyens plus importants afin de compenser les désavantages résultant de leur handicap et ainsi d'assurer, autant que possible, l'égalité des chances dans l'enseignement primaire obligatoire.
“Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Unterbringung ihrer Tochter in der Einrichtung G wenden und der KESB Bülach Nord vorwerfen, bei Erlass des betreffenden Entscheids eine Gehörsverletzung begangen zu haben, sind sie mit diesen Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betreffend die Fremdplatzierung von Kindern werden im Kanton Zürich in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30.”
“April 2024 aufzuheben und sei ihr Sohn D für das Schuljahr 2024/2025 weiterhin als integrierter Sonderschüler "(ISR-Status)" dem Regelkindergarten zuzuweisen. Die Primarschulpflege H schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach liess sich am Folgetag vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30.”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
L'art. 62 al. 2 Cst. établit, selon la jurisprudenÎ, une obligation étatique qualifiée de protéger les élèves ainsi que leurs familles contre les contaminations liées à la participation à l'enseignement obligatoire en présentiel. Dans ce contexte, certaines mesures (p. ex. obligation du port du masque, obligation de se soumettre à des tests) peuvent être justifiées afin de garantir la continuité de l'enseignement présentiel et ainsi éviter des conséquences plus graves telles que des quarantaines et d'importantes pertes d'apprentissage.
“Diesen begrenzten Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen die Massnahmen gegenüber, die bei einem Verzicht auf die angefochtene Massnahme getroffen werden müssten. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 3.4.2; VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.5.3, VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.4). Wie der Regierungsrat zu Recht betont, besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gerade an den Primarschulen ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist notorisch, dass beim Homeschooling auf dieser Schulstufe gerade die schulisch schwächeren Schülerinnen und Schüler nicht adäquat gefördert werden können. Gemäss einem Statement von Unicef Schweiz und Liechtenstein bewirkten die Schulschliessungen einen hohen Bildungsverlust und einen erheblichen Schereneffekt. Ungefähr 20 Prozent der Schülerinnen und Schüler sollen während des Homeschooling «nichts gelernt haben» (VGE VG.”
“Die Massnahme ist daher geeignet und erforderlich. Sie erweist sich darüber hinaus auch als angemessen. Der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die Abgabe einer Speichelprobe wiegt leicht, gilt dies doch selbst für einen invasiven Nasen-Rachenabstrich (VGE VG.2021.3 vom 29. Mai 2022 E. 5.4.2). Demgegenüber besteht an der Sicherung des Präsenzunterrichts an den Schulen ein umso gewichtigeres, verfassungsrechtlich durch Art. 19 BV geschütztes Interesse. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen. Gerade an den Primarschulen und während der ersten vier Schuljahre besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. oben E. 3.6.3). Es muss daher alles darangesetzt werden, dass alle Kinder den Präsenzunterricht besuchen können, ohne eine Gefährdung ihrer Angehörigen in Kauf nehmen zu müssen. Dieses Interesse überwiegt jenes an der Vermeidung der Abgabe einer Speichelprobe offensichtlich. Soweit die Beschwerdeführenden sich davor fürchten, dass sie bei einer positiven Testung «krankgeredet» würden, ist nicht ersichtlich, wieso es den sie in diesem Verfahren vertretenden Eltern nicht möglich ist, ihnen in kindgerechter Weise die von ihnen auch dem Gericht vermittelte Tatsache nahezubringen, dass ein positiver PCR-Test gerade nicht den Nachweis einer Erkrankung bedeutet.”
“5/4,1; Samannan/Holt/Calderon-Candelario/Mirsaeidi/Campos, Effect of Face Masks on Gas Exchange in Healthy Persons and Patients with COPD, act. 5/4,2; Huppertz et al., a.a.O., act. 5/5; Pressemitteilung Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. vom 16. November 2020, act. 5/6). Auch fehlen Hinweise auf eine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit von Jugendlichen durch die Pflicht zum Tragen einer Maske (Huppertz et al. a.a.O., act. 5/5; Pressemitteilung act. 5/6). Soweit mit dem Maskentragen psychologische Effekte des Gefühls des Autonomieverlustes verbunden sind, gilt dies für Alternativen zum Maskentragen wie dem Homeschooling oder der Quarantäne mit den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen im Falle von Ansteckungen in einer Schule in noch viel ausgeprägterem Masse. Die Zumutbarkeit der Massnahme ergibt sich auch aus einem Vergleich der Auswirkungen der angeordneten Maskentragpflicht mit den Folgen eines Verzichts auf die Massnahme. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht der Sekundarstufe I verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 5.2.2). Verzichtet man auf die Maskentragpflicht, so führen Ansteckungsfälle in einer Klasse in viel mehr Fällen dazu, dass eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern, welche mit der betroffenen Person in engerem Kontakt waren, wie auch deren Betreuungspersonen sich in Quarantäne begeben müssen. Damit wird deren Bewegungsfreiheit und damit auch deren persönliche Freiheit in einem ungleich schwereren Masse tangiert. Mit der Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Lehrpersonen zum konsequenten Maskentragen im Unterricht kann damit auch eine breitmöglichste Gewährleistung des Präsenzunterrichts unter Teilnahme der ganzen Klasse sichergestellt werden.”
Cst. art. 62 ch. 48 L'autorité de surveillanÎ peut prendre des mesures provisoires ou conservatoires lorsque des mesures définitives ne peuvent pas encore être ordonnées.
“Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a Abs. 2 BVG («Aufsichtsmittel») nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl.”
Les cantons disposent, dans le cadre de l'art. 62 al. 3 Cst., d'une marge d'appréciation plus importante quant à l'organisation de l'enseignement spécialisé. Le droit constitutionnel se limite à une offre éducative adéquate, en règle générale suffisante et gratuite; il n'implique pas un droit à une prise en charge optimale ou arbitrairement individualisée. Un degré supérieur de soutien individuel ne peut être exigé eu égard aux moyens financiers de l'État.
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Deren Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, SR 151.3, BehiG). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen dessen Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Art. 20 Abs. 2 BehiG konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 9 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV), was auch für die Sonderschulung gilt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 und 141 I 9 E. 3.3), unabhängig davon, ob es an einer Behinderung leidet oder nicht. Die (separative) Sonderschulung ist sodann nicht als Eingriff in das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu qualifizieren, und es besteht kein Anspruch darauf, eine Regelschule zu besuchen, auch wenn eine «Tendenz» zur integrativen Sonderschulung besteht (so BGE 141 I 9 E.”
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Deren Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG; SR 151.3]). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen dessen Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 12 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV), was auch für die Sonderschulung gilt. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden.”
“Dass der "Heimkurs Gebärdensprache" nicht von einer medizinischen Fachperson beantragt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass seitens der Vorinstanz von Anfang kommuniziert worden sei, dass es für die beantragte Finanzierung bzw. die verlangte Massnahme keine gesetzliche Grundlage gebe. Das gleiche ablehnende Argument wäre von der zuständigen Abklärungsstelle zu erwarten gewesen. Schliesslich habe es die Vorinstanz versäumt, den in Art. 20 Abs. 3 BehiG definierten Auftrag im Rahmen des Sonderpädagogik-Konzepts umzusetzen (act. G 1). Unbestritten blieb die Feststellung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 6), dass eine heilpädagogische Frühförderung (Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG) bei K.__ grundsätzlich angezeigt ist, da bei einem gehörlosen (Klein-)Kind offenkundig und regelmässig eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit besteht, aufgrund welcher es dem künftig anstehenden Regelunterricht mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in vollem Umfang wird folgen können. Hiervon ist nachstehend auszugehen. Im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV verfügen die Kantone hinsichtlich ihres Bildungsangebots praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (BGE 141 I 9 E. 3.2 f. m.H.). Eine Abweichung vom "idealen" Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E.”
Cst. art. 62 n. 46 Le contrôle constitutionnel de l'État n'exclut pas la possibilité d'écoles privées. Dans la mesure où de telles écoles existent, elles doivent être soumises à la direction ou à la surveillanÎ de l'État. Les cantons disposent à cet égard d'une large marge d'appréciation pour la réglementation de l'enseignement privé ; ils peuvent établir des exigences appropriées en matière de surveillanÎ et de qualité et exiger que les écoles privées répondent aux exigences de la surveillanÎ de l'État.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“1 VRP; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 n° 45 Une obligation étatique d'indemnisation monétaire des parents pour la prise en charge à domicile ne découle ni de l'art. 14 Cst. ni de l'art. 8 CEDH. Selon la jurisprudenÎ citée, les droits de protection constitutionnels et internationaux n'imposent pas aux cantons une obligation positive de mettre à disposition des parents des moyens financiers pour des modèles de garÞ intra-familiale. L'obligation de l'État d'offrir gratuitement l'enseignement primaire découle uniquement de l'art. 19 en relation avì l'art. 62 al. 2 Cst.
“Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 14 BV und Art. 8 EMRK verletzen soll, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich. Artikel 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie, Art. 8 EMRK statuiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Beschwerdeführer und die Mutter der Kinder betreuen die Kinder alternierend. In diese Betreuungsregelung greift der vorinstanzliche Entscheid nicht ein. Dass die Eltern sich auf ein Betreuungsmodell verständigen können oder das Zivilgericht eines dem Kindeswohl entsprechend anordnen darf, bedeutet nicht, dass den Staat gestützt auf Art. 14 BV oder Art. 8 EMRK die positive Pflicht treffen würde, den Eltern dafür die monetären Mittel zur Verfügung zu stellen. Den Staat trifft allein im Rahmen von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV die Pflicht, den Grundschulunterricht inklusive Schulweg unentgeltlich anzubieten. Diese Pflicht greift vorliegend aber wie vorstehend dargelegt nicht. Damit geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das nationale Recht nicht konventionskonform ausgelegt, ins Leere, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG, vorstehend E. 2.1).”
Cst. art. 62 n. 44 La question de savoir dans quels cas le canton doit prendre en charge les frais d’une scolarisation spécialisée hors du canton peut revêtir une importanÎ de principe; dans de tels cas, un renvoi à la chambre (cf. art. 38b al. 2 VRG) est possible.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Le devoir de surveillanÎ des autorités scolaires au sens de l'art. 62 al. 2 Cst. peut, dans un cas particulier, être relativisé au profit de l'intérêt de l'enfant. Dans l'affaire citée, le fort intérêt de l'enfant à rester dans l'école fréquentée jusque-là a été mis en balanÎ avì l'intérêt public au respect du plan d'études et considéré comme prépondérant.
“Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin besuche die Privatschule seit acht Jahren, obwohl sie die Voraussetzungen dafür seit Jahren nicht mehr erfülle. Weder hätten sich die Eltern rechtzeitig um die Integration der Tochter in die Regelschule bemüht, noch sei die Kreisschulpflege ihrer Aufsichtspflicht gemäss Art. 62 Abs. 2 BV nachgekommen. Bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe die Beschwerdegegnerin nur noch ein Schuljahr zu durchlaufen. Es sei fraglich, ob der Wechsel nicht schon aufgrund des Zeitablaufs unzumutbar sei. Hinzu komme, dass sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer persönlichen Anhörung bei der KESB explizit den Wunsch geäussert habe, in der V.________ verbleiben zu können, als auch die beigezogenen Fachpersonen festgestellt hätten, dass ein Schulwechsel das Wohl der Beschwerdegegnerin ernsthaft gefährden würde. Letzteres ergebe sich aus dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums Z.________ vom 10. Februar 2023, welcher wiederum auf den Bericht der langjährigen Psychologin der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 verweise. Das Interesse der Beschwerdegegnerin am Verbleib in der V.________ wiege schwer. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Lehrplans zu relativieren, da sie die öffentliche Schule nur noch ein Schuljahr besuchen müsse und über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse verfüge.”
Les cantons disposent, dans le domaine de l'enseignement spécialisé, d'une marge de manœuvre encadrée par la pratique. Ils sont toutefois — comme le prévoit l'art. 62 al. 3 Cst. ainsi que la LHand — tenus de veiller à un enseignement spécialisé suffisant et d'édicter les dispositions correspondantes. Les cantons qui ont adhéré à l'Accord intercantonal sur la coopération dans le domaine de l'enseignement spécialisé (SPK) doivent en outre mettre en plaÎ une offre de base gratuite pour certaines mesures d'enseignement spécialisé.
“Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
“Die Kreisschulbehörde Limmattal schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Eingaben von A und B vom 20. Oktober und vom 1. Dezember 2023 und der Kreisschulbehörde Limmattal vom 2. November 2023 und vom 9. Januar 2024 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege bzw. eines Ausschusses einer solchen zuständig (§ 42 Abs. 4 lit. a und § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit Art. 1 des Reglements für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich vom 17. Januar 2017 [Aufnahmereglement K&S Zürich, AS 412.710] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
L'art. 62 al. 3 Cst. n'ouvre pas droit à une prise en charge individuelle d'une portée indéfinie. Le droit constitutionnel doit être compris comme une garantie minimale ; il englobe une offre éducative appropriée et, d'après l'expérienÎ, suffisante pour les enfants et les adolescents handicapés. Un supplément de soutien individuel, certes théoriquement toujours possible, ne peut être exigé eu égard aux capacités limitées de l'État.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
“April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre. Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2016, 6B_526/2016, E. 3.2). 3. 3.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
art. 62 al. 3 Cst. confère aux cantons la compétenÎ constitutionnelle d’aborder le système scolaire de manière intégrative. Les cantons veillent en outre à ce que tous les enfants et adolescents en situation de handicap bénéficient d’un enseignement spécialisé suffisant, au plus tard jusqu’à l’âge de vingt ans révolus. L’art. 20 LHand concrétise ces principes constitutionnels ; selon la jurisprudenÎ et la doctrine, il n’en va toutefois guère au‑delà.
“Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen (BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.3).”
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
“Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers komme der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu. Im Kanton St. Gallen werde die integrative Schulungsform innerhalb der Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder aufgrund des Sonderpädagogik-Konzepts des Kantons generell ausgeschlossen. Es werde lediglich eine separative Form von Sonderschulung durchgeführt. Nach dem im Kanton St. Gallen praktizierten Modell einer ausschliesslich separativen Sonderschulung seien gar keine Unterstützungsmassnahmen geprüft worden, welche der Ermöglichung einer integrierten Beschulung des Beschwerdeführers in der Regelklasse dienen würden. Die Behörden seien stattdessen in Verletzung der bundesrechtlichen Mindestgrundsätze pauschal zum Schluss gelangt, die benötigten Ressourcen könnten nur in einer Sonderschule bedarfsgerecht bereitgestellt werden.”
Cst. art. 62 ch. 39 L'autorité de surveillanÎ peut exercer à l'égard des fondations des compétences d'intervention et de contrôle étendues, tant préventives que répressives; elle peut notamment donner des instructions contraignantes et abroger des dispositions réglementaires.
“Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E.”
Cst. art. 62 n. 38 Les cantons sont tenus de garantir une scolarisation spécialisée suffisante pour les enfants et les jeunes handicapés, et ce au plus tard jusqu'à l'âge de vingt ans révolus. Cela les oblige à créer les conditions organisationnelles et juridiques nécessaires — notamment par des dispositions cantonales relatives aux mesures de pédagogie spécialisée et aux écoles spécialisées.
“Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
“des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
“Durch die fehlende Beschulung würde B wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 4.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs.”
“Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
Conformément à l'art. 62 al. 3 Cst., les cantons doivent édicter et mettre en œuvre des dispositions relatives aux mesures de pédagogie spécialisée et à la scolarisation spécialisée des enfants et des jeunes handicapés, au plus tard jusqu'à l'âge de 20 ans révolus. Cela comprend la concrétisation des tâches et des mesures dans des actes cantonaux (p. ex. canton de Zurich : VSG §§ 33 ss. et VSM) et inclut la possibilité d'une coopération intercantonale dans le domaine de la pédagogie spécialisée.
“Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
“Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG).”
L'enseignement spécialisé au sens de l'art. 62 al. 3 Cst. est garanti, en tant que composante de l'enseignement primaire gratuit, comme un droit individuel. Il doit être approprié et adapté aux enfants et aux adolescents concernés, dans la mesure nécessaire pour les préparer à une vie autonome et responsable. Pour les élèves en situation de handicap, l'exerciÎ de ce droit peut régulièrement exiger des moyens accrus afin, par la compensation des limitations, de réaliser une égalité des chances aussi large que possible.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E. 3.1; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.2; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). In diesem Sinne leitet sich ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für Behinderte schon aus Art. 19 BV ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; 138 I 162 E.3.1; 130 I 352 E. 3.3).”
“Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische Massnahmen zuständig. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 2.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs.”
“Durch die fehlende Beschulung würde B wichtigen Lernstoff verpassen und ihm würde eine Tagesstruktur fehlen. Somit entstehe ein schwerer Nachteil für seine weitere Schullaufbahn. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). 4.2 Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 ch. 35 Lors de l'appréciation d'une violation du droit à un enseignement primaire suffisant, la garantie de l'égalité des chances est déterminante. Le droit constitutionnel ne concerne que l'école primaire publique ; les cantons disposent à cet égard d'une marge d'appréciation considérable. Une violation existe notamment lorsque la formation de l'enfant est limitée de telle sorte que l'égalité des chances n'est plus assurée, ou lorsque l'enfant est privé de contenus d'enseignement considérés comme indispensables dans l'ordre de valeur local. Les écoles privées sont admissibles et sont soumises à la surveillanÎ de l'État.
“1 VRP; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
art. 62 al. 2 Cst. exige un «enseignement primaire suffisant». Les cantons sont compétents pour l'instruction publique; l'enseignement primaire est placé sous la direction ou la surveillanÎ de l'État. Dans ce contexte, la surveillanÎ étatique — y compris à l'égard des écoles privées — vise à empêcher que des contenus pédagogiques indispensables soient déniés aux enfants ou que l'égalité des chances soit compromise.
“März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
“März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
“304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 1. Dezember 2021 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2021 wurde mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen.”
Cst. art. 62 n. 33 Des critères d'aptituÞ ou d'examen transparents, définis à l'avanÎ de manière abstraite pour l'admission dans des écoles particulières, sont admissibles et servent à l'exerciÎ uniforme et égalitaire du pouvoir d'appréciation. Pour l'évaluation de l'aptituÞ sportive, le modèle FTEM de Swiss Olympic peut être retenu comme base d'orientation appropriée.
“Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden bzw. mit Blick auf Art. 8, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sogar geboten, wenn eine besondere Schule wie die K&S Zürich bei der Aufnahme schulpflichtiger Kinder allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formuliert. Werden die im Einzelfall angewandten Kriterien in transparenter Weise abstrakt im Voraus festgelegt, dient dies der einheitlichen und damit rechtsgleichen Ermessensausübung durch die verantwortliche Schulbehörde. Sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang ferner, wenn sich diese bei der näheren Beurteilung der Eignung eines Kindes für die angebotene besondere Schulung an den Vorgaben eines interessierten Fachverbands wie hier des Dachverbands des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz, Swiss Olympic, orientiert. Das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ist dabei ohne Zweifel geeignet als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus. Es dient allgemein als Orientierungsgrundlage in der Schweizer Sportförderung und soll die sportliche Entwicklung von Athletinnen und Athleten nachvollziehbar machen (<Swiss Olympic - FTEM Schweiz (Sport- & Athlet*innenentwicklung)>, auch zum Folgenden).”
Cst. art. 62 n° 32 En particulier dans les écoles primaires, en raison des pertes d'apprentissage menaçantes et des importants effets de ciseaux résultant des fermetures d'écoles ou du recours à l'enseignement à distanÎ, il existe un intérêt public considérable à maintenir l'enseignement en présentiel.
“Diesen begrenzten Eingriffen in die persönliche Freiheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen die Massnahmen gegenüber, die bei einem Verzicht auf die angefochtene Massnahme getroffen werden müssten. Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Primarschulunterricht verpflichtet (Art. 62 Abs. 2 BV). Es besteht daher eine qualifizierte Pflicht des Staates, sie und ihre Familien vor Ansteckungen aufgrund der Teilnahme am obligatorischen Unterricht zu schützen, können sie sich selbst doch nur begrenzt davor schützen, zumal das Tragen von Masken primär Dritte schützt, während der Schutz der maskentragenden Person selbst beschränkter ist (vgl. oben E. 5.3.2; VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.4). Wie der Regierungsrat zu Recht betont, besteht an der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gerade an den Primarschulen daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch explizit anerkannt (Replik Ziff. 38). Es ist notorisch, dass bei Homeschooling auf dieser Schulstufe gerade die schulisch schwächeren Schülerinnen und Schüler nicht adäquat gefördert werden können. Gemäss einem Statement von Unicef Schweiz und Liechtenstein bewirkten die Schulschliessungen einen hohen Bildungsverlust und einen erheblichen Schereneffekt. Ungefähr 20 Prozent der Schülerinnen und Schüler sollen während des Homeschoolings «nichts gelernt haben» (Vernehmlassung Beilage 25: Unicef Schweiz und Lichtenstein, Die Bedeutung der Schulschliessung für Kinder in der Schweiz, 6.”
En cas de différend portant sur une scolarisation spécialisée intégrative ou séparative, l'évaluation spécialisée (p. ex. rapports de psychologie scolaire, autres expertises spécialisées, tests d'intelligenÎ) sert de base pour apprécier quelle forme de scolarisation spécialisée doit être considérée comme appropriée au titre de l'art. 62 al. 3 Cst.
“Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Sonderschulbedarf für die Tochter der Beschwerdeführer aufgrund der im Herbst 2015 diagnostizierten Entwicklungsverzögerung unbestritten sei. Strittig sei einzig, ob eine integrative oder eine separative Sonderschulung durchzuführen sei. Das Kantonsgericht hat sodann die Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) bzw. des in diesem Rahmen bestehenden Anspruchs auf geeignete Sonderschulung (Art. 62 Abs. 3 BV) sowie die im Bereich der Sonderschulung massgebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen (Gesetz vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung [SRL 400a] i.V.m. der Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Sonderschulung [Sonderschulverordnung/LU; SRL 409]) dargelegt. Es ist sodann unter Berücksichtigung der bisherigen Schulung, Förderung und Unterstützung der Tochter der Beschwerdeführer sowie gestützt auf die erfolgten Abklärungen (insbesondere schulpsychologische und weitere Fachberichte, Intelligenztestungen) zum Schluss gelangt, dass die Tochter der Beschwerdeführer einer externen separativen Beschulung in einer heilpädagogisch geführten Sonderschule bedürfe. Eine integrative Sonderschulung, wie von den Eltern beantragt, trage demgegenüber ihren spezifischen Bedürfnissen (auch mit verstärkten Massnahmen) nicht ausreichend Rechnung. Ferner hat das Kantonsgericht erwogen, dass die von der Dienststelle Volksschulbildung vorgeschlagene Heilpädagogische Schule E.________ eine den Beeinträchtigungen der Tochter der Beschwerdeführer entsprechende Einrichtung im Sinne der kantonalen Sonderschulverordnung darstelle.”
Selon l'art. 62 al. 1 Cst., les cantons sont compétents pour l'enseignement. Ils disposent à cet égard d'une marge de manœuvre considérable, notamment en ce qui concerne la structure, la répartition, l'organisation, le financement ainsi que la détermination des objectifs et des contenus d'enseignement. Cette marge cantonale est soumise à des limites constitutionnelles et liées aux droits fondamentaux et peut être restreinte par des exigences minimales de droit fédéral.
“Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (Ehrenzeller, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.”
“Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2; Ehrenzeller, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.”
“1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art.”
“Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet als soziales Grund- recht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausrei- chenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im mo- dernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E.3.2, 133 I 156 E.3.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft einzig die öffentliche Grundschule (vgl. Giovanni BiaGGini, Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zü- rich 2017, N 8 zu Art. 19 BV). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kan- tonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E.4.2, 144 I 1 E.2.1, 140 I 153 E.2.3.1, 138 I 162 E.3.1). Das Grundrecht auf unentgeltlichen Grund- schulunterricht fungiert als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (ReGula KäGi-DieneR, in: ehRenzelleR/SchinDleR/SchweizeR/ VallenDeR [Hrsg.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 n. 29 Pour la question de la prise en charge des frais de formations extra‑cantonales (p. ex. en cas de don particulier/haut potentiel), les cantons sont compétents ; l'appréciation de l'obligation de prestation se fonÞ sur les règles cantonales applicables et sur les conventions intercantonales pertinentes (cf. SPK). Dans certains cas, le canton peut être tenu de prendre en charge les frais.
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
“1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E.”
art. 62 al. 1 Cst. fixe la compétenÎ des cantons en matière scolaire. En liaison avì l'art. 19 Cst., la Constitution laisse aux cantons une large marge de manœuvre quant à l'organisation de l'enseignement primaire obligatoire et gratuit. Cet enseignement doit toutefois être adéquat et propre à préparer les élèves à une vie autonome dans le quotidien moderne; il n'en découle aucun droit à un enseignement idéal ou optimal, ni à un soutien particulier visant des talents spécifiques.
“Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).”
“Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet als soziales Grund- recht einen individuellen Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausrei- chenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im mo- dernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E.3.2, 133 I 156 E.3.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft einzig die öffentliche Grundschule (vgl. Giovanni BiaGGini, Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zü- rich 2017, N 8 zu Art. 19 BV). Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kan- tonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BGE 146 I 20 E.4.2, 144 I 1 E.2.1, 140 I 153 E.2.3.1, 138 I 162 E.3.1). Das Grundrecht auf unentgeltlichen Grund- schulunterricht fungiert als Rahmen für die kantonale Schulhoheit und erlaubt dem Bund, im Schulwesen einen Minimalstandard festzulegen (ReGula KäGi-DieneR, in: ehRenzelleR/SchinDleR/SchweizeR/ VallenDeR [Hrsg.”
“1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2021/32 vom 9. September 2021; VerwGE B 2020/39 vom 16. Juli 2020 E. 1; VerwGE B 2018/97 vom 16. März 2019, bestätigt mit BGer 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020, je E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen die am 10. März 2022 versandte Verfügung der Vorinstanz vom 17. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 25. März 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Angesichts der materiellen Gutheissung der Beschwerde, ist darauf aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher einzugehen. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule. Die Anforderung des ausreichenden Grundschulunterrichts im Sinne von Art. 19 BV belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die Eltern – in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art.”
Cst. art. 62 ch. 27 La raisonnabilité du trajet scolaire doit être appréciée au cas par cas. Les critères déterminants sont — comme l'ont exposé la doctrine et la jurisprudenÎ — notamment la longueur du trajet, le dénivelé à franchir, l'état du chemin et les dangers qui y sont associés, ainsi que l'âge et la constitution physique de l'enfant concerné.
“Soweit überhaupt massgeblich, vermochte eine Befragung des Sohns des Beschwerdeführers daher auch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gegenüber den schriftlichen Ausführungen zu liefern. 3.4 Bei der gegebenen Ausgangslage ist auf die mündliche Befragung des Sohns des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.4.3 mit Hinweisen). 4. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 5. 5.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind – wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Plotke, S. 226 ff.). 5.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs.”
“Vielmehr konnte sich die Vorinstanz dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken bzw. wäre die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn sie auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingegangen wäre (BGE 133 III 235 E. 5.2). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. 4. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 5. 5.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (siehe ferner BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.1 mit Hinweis; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). 5.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs.”
Citation : Cst. art. 62 n. 26 L'art. 62 al. 3 Cst. oblige les cantons à garantir une scolarisation spécialisée suffisante pour les enfants et les jeunes handicapés, et ce au plus tard jusqu'à l'âge de 20 ans révolus. La jurisprudenÎ et les procédures cantonales examinent ensuite dans quelles conditions cette obligation peut également entraîner la prise en charge des frais de scolarisation hors canton — par exemple pour des élèves particulièrement doués ou surdoués. Les sources disponibles n'établissent pas de règle générale quant à la prise en charge des coûts.
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG). 3. 3.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
“2 Die Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr 2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht und fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Anlass für eine Überweisung an die Kammer gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG (Fall von grundsätzlicher Bedeutung) besteht nicht, nachdem sich selbige bereits im Verfahren VB.2023.00269 mit der Frage befasst hat, in welchen Fällen der Kanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat. 2. 2.1 Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3). Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art.”
Les cantons disposent d'une large marge d'appréciation dans l'organisation de l'enseignement privé : ils peuvent, par la loi, autoriser l'enseignement privé à domicile ou prévoir expressément un droit cantonal à cet égard. Toutefois, les règles cantonales doivent garantir que l'enseignement primaire soit «suffisant» au regard de la Constitution fédérale et que l'enseignement relève de la direction ou de la surveillanÎ de l'État. De l'art. 62 al. 2 Cst. ne découlent pas de prétentions plus étendues à un enseignement individuel à domicile fondées sur l'art. 19 Cst. ou sur des dispositions du droit international.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
La Constitution admet la possibilité d'écoles privées; celles-ci sont toutefois soumises à la surveillanÎ de l'État. Le constituant n'impose à cet égard que des exigences minimales de droit fédéral, laissant ainsi aux cantons, dans ce cadre, une large marge d'appréciation pour la réglementation de l'enseignement privé. Il appartient notamment aux cantons d'autoriser par la loi l'enseignement privé à domicile; parallèlement, l'art. 62 al. 2 Cst., en liaison avì l'art. 19 Cst., ne crée pas un droit à un enseignement individuel privé.
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4), wonach das Recht gewährleistet ist, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen. In der bis 31. Dezember 2002 geltenden Kantonsverfassung (nGS 25–61) war in Art. 3 Abs. 4 noch vorgesehen, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Schliesslich ergibt sich weder aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in Verbindung mit Art. 2 des von der Schweiz nicht ratifizierten Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 zur EMRK noch aus einem anderen Staatsvertrag ein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht. Es besteht auch kein Anlass, gestützt auf den in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens weitergehende Ansprüche anzuerkennen, zumal das Erziehungsrecht der Eltern unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls steht (BGer 2C_1005/2018 vom 22.”
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
“Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV). Aus der Aufsicht folgt, dass der Verfassungsgeber von der Möglichkeit privater Schulen ausgeht; in diesem Fall sollen diese staatlicher Aufsicht unterstehen. Die Bundesverfassung will damit sicherstellen, dass der Grundschulunterricht auch dann, wenn er von nicht öffentlichen Schulen wahrgenommen wird, ausreichend ist. Der Bundesverfassungsgeber setzt nur die minimalen Anforderungen, damit die der Bildungsverfassung zugrundeliegenden Werte verwirklicht werden. Innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens kommt den Kantonen bei der Regulierung des Privatschulwesens grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Den Kantonen steht es namentlich frei, ein Grundrecht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen oder diesen gesetzlich zuzulassen, wobei die entsprechenden Regelungen den bundesrechtlichen Anforderungen des ausreichenden Grundschulunterrichts genügen müssen. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet den privaten Einzelunterricht indes nicht (vgl. dazu BGE 146 I 20 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Art. 3 Ingress und lit. a der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV, vgl. dazu BGer 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.4, in: EuGRZ 2011, S. 692 ff.). Der private Einzelunterricht ist in Art. 123 VSG im Abschnitt "VIII. Privatunterricht" geregelt: Laut Abs. 1 dieser Bestimmung werden für den privaten Einzelunterricht die Vorschriften des VSG über die Privatschulen sachgemäss angewendet. Nach Abs. 2 erteilt der Bildungsrat die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Der Verweis in Art. 123 Abs. 1 VSG betrifft die Vorschriften des Art. 115 ff. VSG: Danach unterstehen die Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, der staatlichen Aufsicht (Art. 115 VSG), und deren Errichtung und Führung bedürfen einer Bewilligung des Bildungsrates (Art. 116 VSG). Diese wird erteilt, wenn Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten sowie die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art.”
Pour les enfants handicapés ou ceux ayant des besoins éducatifs particuliers, il est, dans le cadre de l'enseignement primaire suffisant que prévoit la Cst. art. 62 al. 2, en règle générale nécessaire d'engager un surcroît de moyens afin de compenser les désavantages liés au handicap et de permettre une égalité des chances effective (voir jurisprudenÎ, notamment ATF 141 I 9 consid. 4.2.2).
“des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 2.2.1 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.”
“Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
“Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden).”
Cst. art. 62 N. 22 L'art. 62 al. 3 Cst. oblige les cantons à édicter des règles concernant la scolarisation spécialisée ; la jurisprudenÎ leur reconnaît une large marge d'appréciation quant à son organisation, mais n'exclut pas que cette marge soit limitée.
“des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. 2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
“zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 3.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
“Wie sich sogleich zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt denn auch hinreichend erstellt. Eine Verletzung der angerufenen Konventionsnorm liegt damit nicht vor (siehe zum Ganzen BGr, 9. August 2007, 2D_21/2007, E. 4.2.2). 3.4 Aus den vorstehend genannten Gründen kann auch im Beschwerdeverfahren von einer persönlichen Anhörung von A abgesehen werden. 4. 4.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2). 4.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären.”
Selon l'art. 62 al. 3 Cst., les cantons sont tenus d'édicter des dispositions relatives aux mesures de pédagogie spécialisée. Selon l'interprétation cantonale citée, les besoins en matière de pédagogie spécialisée ne comprennent pas seulement les handicaps, mais aussi les difficultés de rendement, la non‑maîtrise de la langue (apprentissage de l'allemand comme langue seconÞ) et les troubles du comportement. Parmi ces mesures figurent, par exemple, le soutien intégré, la thérapie, les cours d'accueil, les classes spéciales et la scolarisation spécialisée.
“Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).”
“Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 5.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG).”
Selon la jurisprudenÎ, le droit constitutionnel à une prestation de l'État prévu à l'art. 62 al. 3 Cst. vise l'école primaire publique. L'art. 20 LHand oblige les cantons à prendre en charge les enfants et adolescents handicapés dans la formation de base en tenant compte de leurs besoins particuliers et favorise, dans la mesure du possible et dans l'intérêt de l'enfant, leur intégration dans l'école ordinaire. Cette disposition de la LHand concrétise les droits constitutionnels et, selon la jurisprudenÎ, n'en dépasse guère le contenu.
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).”
“Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Abs. 3). Am 15. April 2014 trat die Schweiz dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; SR 0.109) bei. Das am 15. Mai 2014 in Kraft getretene Übereinkommen richtet sich in erster Linie an die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone (vgl.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 ch. 19 Si le besoin de soins existe déjà à domicile, indépendamment de la fréquentation scolaire, il n'ensuit pas nécessairement, selon l'arrêt cité, que les cantons doivent seuls prendre en charge les coûts des prestations liées aux soins dans une école spécialisée ; le tribunal a, à cet égard, laissé ouverte la question de savoir si les cantons sont en général tenus d'assurer et de financer intégralement de telles prestations.
“Gemäss den insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der Stiftung C.________ um eine Sonderschule; die Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Institution in erster Linie zwecks Schulbesuch auf. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen - unter Einschluss des Sonderschulwesens (Art. 62 Abs. 3 BV) - die Kantone zuständig. Nicht näher geprüft zu werden braucht die Frage, ob sich aus dieser Zuständigkeitsordnung auch eine Pflicht der Kantone ergibt zur Sicherstellung und vollständigen Finanzierung von Pflegeleistungen, welche einzig aufgrund des Schulbesuchs notwendig werden. Vorliegend steht aufgrund der Bedarfsabklärung und der ärztlichen Bescheinigung fest, dass der Pflegebedarf unabhängig vom Schulbesuch auch zu Hause bestand. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund des Einsatzes ihrer Eltern - zu Hause auf die ihr eigentlich zustehenden Pflegeleistungen verzichtete und sie daher solche lediglich für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Stiftung C.________ beanspruchte.”
L'autorité de surveillanÎ cantonale surveille les fondations (y compris les fondations de caisses de pension) et assume ou exerÎ des tâches de surveillanÎ de droit civil conformément aux art. 85 à 86b CC.
“und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Bei Stiftungen übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB (Art. 62 Abs. 2 BVG).”
“Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E.”
“Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst.”
Cst. art. 62 ch. 17 Pour les enfants handicapés ou soumis à l'obligation scolaire présentant des besoins de soutien particuliers, il est, dans le cadre d'un enseignement primaire suffisant, régulièrement nécessaire que les cantons supportent un effort accru sur le plan financier et en personnel afin de compenser les désavantages liés au handicap. Dans cette optique, les cantons sont tenus d'assurer une offre suffisante d'enseignement spécialisé pour tous les enfants et adolescents concernés jusqu'à l'âge de 20 ans au plus tard; pour sa mise en œuvre, ils peuvent conclure des accords intercantonaux.
“Januar 2024 hielten die Genannten an den jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2). 2. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt. Auf die offerierte Befragung der Beschwerdeführenden ist daher zu verzichten. 3. 3.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30.”
“Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz habe eine (Rechts-)Frage zu Unrecht nicht materiell behandelt, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 64 Abs. 1 e contrario VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Unter Berücksichtigung dessen, dass es im Kindesinteresse ist, möglichst rasch über die Frage zu entscheiden, ob F schulpsychologisch abzuklären sei, und die Parteien sich wiederholt zu dieser Frage zu äussern vermochten, verzichtet das Verwaltungsgericht daher auf eine Rückweisung und fällt auch in diesem Punkt einen materiellen Entscheid. Der Vorinstanz ist wegen des von ihr verursachten Aufwands ein Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden. 5. 5.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten, Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen (Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [SR 151.3]). Der Kanton Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11.”
“Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten”
Cst. art. 62 N. 16 Les règlements de fondation doivent être soumis à l'autorité de surveillanÎ pour examen de leur conformité à la loi et au droit du fondateur; l'autorité de surveillanÎ vérifie en outre leur conformité avì le but de la fondation et l'acte constitutif.
“Alle Reglemente sind auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen und daher der Aufsichtsbehörde einzureichen. Überprüft wird dabei nicht nur die BVG-Konformität, sondern ganz allgemein die Rechtmässigkeit, also auch die Verfassungsmässigkeit und ob die Reglemente mit dem Stiftungszweck und der Stiftungsurkunde übereinstimmen (BGE 142 V 239 E. 4.5 am Ende; Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 8; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, 2020, Rz. 141; Christina Ruggli-Wüest, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 62 BVG N 5). Damit sollen die Stiftungsorgane veranlasst werden, sich bei Erlass von solchen Reglementen an Gesetz und Stifterwillen zu halten. Verhindert werden sollen somit spätere reglementarische Abweichungen von Gesetz und Stifterwille (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, Art. 84 ZGB N 63, nachfolgend Stiftungen).”
art. 62 al. 2 Cst. (en liaison avì art. 19 Cst.) garantit, en tant que droit fondamental, un droit à un enseignement primaire suffisant et gratuit. De là peut découler un droit à la prise en charge des frais de transport lorsque le trajet scolaire ne peut raisonnablement être exigé de l'enfant en raison d'une longueur excessive ou de sa dangerosité.
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl.”
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl.”
“Artikel 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; 140 I 153 E. 2.3.1). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19 BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 133 I 156 E. 3.1; Urteile 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1; 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2; 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) gilt der Anspruch auf den Schulbesuch am Wohnort. Der Unterricht am Schulort ist unentgeltlich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VSG/ZH). Als Wohnort gilt der Ort, an dem die Kinder an Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen (vgl.”
L'art. 20 LHand concrétise les prescriptions constitutionnelles de l'art. 62 al. 3 Cst. Selon celles-ci, les cantons doivent favoriser des formes de scolarisation intégrative, dans la mesure du possible et dans l'intérêt de l'enfant ou de l'adolescent en situation de handicap. La LHand ne dépasse les principes constitutionnels que dans une faible mesure.
“Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen (BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.3).”
“Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG]; SR 151.3) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen).”
Les art. 19 et 62 Cst. n'établissent aucun droit constitutionnel à l'affectation dans une école privée. La question de savoir qui doit supporter les frais de la fréquentation d'une école privée peut donc être tranchée par les recours cantonaux (voie judiciaire).
“Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführer zur Klärung einer allfälligen Entschädigung der Kosten für den Besuch der Privatschule X.________ auf den Klageweg verwiesen (vgl. Bst. B.a i.f. hiervor; vgl. auch §§ 60 ff. des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200). Die Vorinstanz sieht in dieser Verweisung keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. E. II.2.8 des angefochtenen Urteils). Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen. Da Art. 19 BV sowie Art. 62 BV keinen Anspruch auf die Zuweisung an eine Privatschule begründen, verletzt die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht Verfassungsrecht, indem sie den Beschwerdeführer für die Beurteilung, wer die Kosten der Privatschule X.________ zu tragen hat, auf das kantonale Klageverfahren verweist. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stösst ins Leere, da die Vorinstanz die Verweisung auf den Klageweg mit Hinweis auf die kantonalrechtlich geregelten Zuständigkeiten hinreichend begründet (vgl. auch E. 3.3.3 i.f. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt hierzu selbst vor, eine verwaltungsrechtliche Klage bei der Vorinstanz eingereicht zu haben.”
RéférenÎ : Cst. art. 62 n° 12 Les prestataires privés n'ont pas de droit général à la neutralité de la concurrenÎ à l'égard de l'exécution par l'État de la mission d'enseignement primaire prévue à l'art. 62 al. 2 Cst. Dans la mesure où l'État assume, dans l'intérêt public, une tâche publique ou étatique (ici : un enseignement primaire suffisant, obligatoire et gratuit), le principe du marché et de la concurrenÎ ne s'applique pas sans restriction ; les prestataires privés ne peuvent au plus exiger d'être traités de la même manière que les autres prestataires privés. Des offres étatiques assurant un accès gratuit peuvent, par conséquent, porter atteinte à la position sur le marché des écoles privées payantes.
“94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt.”
“94 BV) die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit schützt, nicht hingegen aber eine staatliche Aufgabe, selbst wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Öffentliche Aufgaben unterstehen grundsätzlich nicht der Wirtschaftsfreiheit. Ein Anspruch auf Wettbewerbsneutralität zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen besteht nur, wenn der Gesetzgeber eine staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe, nicht aber dort, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Private Drittanbieter können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten (vgl. dazu BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen; BGer 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen) berufen, wenn der Staat zur Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe, wie hier der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV), den beauftragten (privaten) Leistungsträgern Wettbewerbsvorteile verschafft. Sie könnten höchstens das Recht beanspruchen, gleich wie die anderen privaten Anbieter behandelt zu werden. Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen (Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV) kann nicht bedeuten, dass der Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss. Dies umso weniger, als ansonsten dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage gestellt würde. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben, weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule unentgeltlich zu besuchen. Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt.”
Selon la jurisprudenÎ constitutionnelle et législative, l'enseignement spécialisé intégré (inclusif) doit en principe être privilégié par rapport à l'enseignement spécialisé séparatif. Cette priorité n'est toutefois applicable que dans la mesure où cela est possible et conforme au bien-être de l'enfant ou de l'adolescent handicapé (art. 62 al. 3 Cst.).
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden.”
“Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die öffentliche Grundschule (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2). Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Diese Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.3; 141 I 9 E. 3.2; 138 I 162 E. 3.1).Ausserdem kommt nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu (vgl.”
“Altersjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Die Grundschulung muss ihren besonderen Bedürfnissen angepasst sein (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; Behindertengleichstellungsgesetz, SR 151.3, BehiG). Soweit dies möglich ist und dem Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen entspricht, fördern die Kantone ihre Integration in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Der integrierten Sonderschulung ist gegenüber der separativen Sonderschulung grundsätzlich der Vorrang einzuräumen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG; Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, SR 0.109). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf in der Regelschule trägt dieser Vorgabe – unter Vorbehalt allenfalls gegenläufiger öffentlicher Interessen – soweit möglich am zweckmässigsten Rechnung; es wird dadurch der Kontakt zu Gleichaltrigen ohne solchen Bedarf erleichtert, der Ausgrenzung diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw.”
“Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen (BGE 141 I 9 E. 5.3.1). Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 145 I 142 E. 5.3; 144 I 1 E. 2.1; 141 I 9 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.3).”
Cst. art. 62 n. 10 Le droit cantonal peut imposer aux parents certaines obligations liées à l'obligation scolaire, assorties de sanctions pénales (p. ex. la remise d'un certificat médical). Les autorités scolaires communales peuvent déposer une plainte pour absenÎ de l'élève au cours et sont, en vertu du droit cantonal, tenues d'informer l'autorité compétente en matière de protection de l'enfant en cas de danger potentiel pour le bien‑être de l'enfant.
“Dezember 2021 mitgeteilt hatte, an Covid-19 erkrankt zu sein und mit seinem Sohn in Quarantäne zu bleiben, wurde er mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 unter anderem aufgefordert, ein Zeugnis für den verlangten Maskentragdispens für seinen Sohn einzureichen, andernfalls nach Ablauf der Quarantänezeit, voraussichtlich ab dem 3. Januar 2022, wieder die Schulpflicht für seinen Sohn gelte. Es musste auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass damit sinngemäss gemeint war, der Schulbesuch habe unter den für alle Schülerinnen und Schüler anwendbaren pandemiebedingten Modalitäten zu erfolgen, wozu weiterhin die Maskentragpflicht gehörte. Auch dies bestreitet er im Übrigen an sich nicht. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist erscheint angesichts der Vorgeschichte trotz der Feiertage ausreichend und zumutbar. Dass er sich allenfalls mit der Mutter seines Sohnes nicht über die Möglichkeit von Homeschooling zu einigen vermochte, ist nicht den Behörden anzulasten. Mit Blick auf die Grundschulpflicht nach Art. 62 Abs. 2 BV und der entsprechenden, unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Pflichten der Eltern im kantonalzürcherischen Recht (vgl. insbes. §§ 57 und 76 Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005, VSG [LS 412.100]) ist daher nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Schulbehörden den Beschwerdeführer wegen des Fernhaltens seines Sohnes vom Schulunterricht angezeigt hatten, nachdem die Frist zur Einreichung des ärztlichen Zeugnisses unbenutzt verstrichen war. Zudem waren sie nach § 51 VSG verpflichtet, wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde zu informieren. Daran ändert nichts, dass allenfalls später ein solches Attest erlangt und eingereicht werden konnte.”
“Dezember 2021 mitgeteilt hatte, an Covid-19 erkrankt zu sein und mit seinem Sohn in Quarantäne zu bleiben, wurde er mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 unter anderem aufgefordert, ein Zeugnis für den verlangten Maskentragdispens für seinen Sohn einzureichen, andernfalls nach Ablauf der Quarantänezeit, voraussichtlich ab dem 3. Januar 2022, wieder die Schulpflicht für seinen Sohn gelte. Es musste auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass damit sinngemäss gemeint war, der Schulbesuch habe unter den für alle Schülerinnen und Schüler anwendbaren pandemiebedingten Modalitäten zu erfolgen, wozu weiterhin die Maskentragpflicht gehörte. Auch dies bestreitet er im Übrigen an sich nicht. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist erscheint angesichts der Vorgeschichte trotz der Feiertage ausreichend und zumutbar. Dass er sich allenfalls mit der Mutter seines Sohnes nicht über die Möglichkeit von Homeschooling zu einigen vermochte, ist nicht den Behörden anzulasten. Mit Blick auf die Grundschulpflicht nach Art. 62 Abs. 2 BV und der entsprechenden, unter Strafdrohung stehenden gesetzlichen Pflichten der Eltern im kantonalzürcherischen Recht (vgl. insbes. §§ 57 und 76 Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005, VSG [LS 412.100]) ist daher nicht zu beanstanden, dass die kommunalen Schulbehörden den Beschwerdeführer wegen des Fernhaltens seines Sohnes vom Schulunterricht angezeigt hatten, nachdem die Frist zur Einreichung des ärztlichen Zeugnisses unbenutzt verstrichen war. Zudem waren sie nach § 51 VSG verpflichtet, wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde zu informieren. Daran ändert nichts, dass allenfalls später ein solches Attest erlangt und eingereicht werden konnte.”
Les membres de la famille ne peuvent pas tirer de l'art. 62 al. 3 Cst. un droit directement revendicable à l'octroi de cours à domicile ni à la prise en charge de leurs frais. Les prestations doivent être prévues par une base légale ou par un concept de pédagogie spécialisée et satisfaire aux exigences de qualité et de procédure qui y sont prévues.
“Gallen anerkannten Dienst angeboten, noch verfügten die Gebärdensprachausbildnerinnen und -ausbildner über eine kantonale Anerkennung und Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung. Ebenso wenig erfolge der Heimkurs Gebärdensprache auf Antrag einer medizinischen Fachperson. Der Heimkurs erfülle somit die im Sonderpädagogik-Konzept vorgeschriebenen Qualitätsstandards in der heilpädagogischen Frühförderung und die Verfahrensvoraussetzungen nicht. Er richte sich gemäss Kursbeschreibung an Familien und deren gehörlose Kinder und werde vom Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäss VSG nicht erfasst. Es handle sich nicht um spezifisch auf das Kind ausgerichtete Frühförderung. Das Sonderpädagogik-Konzept gewährleiste ein ausreichendes/angemessenes Angebot im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung im Sinn der BV und mit Blick auf die Anforderungen des BehiG. Eltern oder dem Kind nahestehende Personen würden von jenem Anspruch nicht erfasst. Einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch könnten Familienmitglieder von behinderten Kindern gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BV nicht geltend machen. Auch aus Art. 20 Abs. 3 BehiG ergebe sich kein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch auf Kostengutsprache, da diese Bestimmung nicht über die bundesverfassungsrechtlich verankerten Garantien hinausgehe. Schliesslich sei auch der Hinweis auf Art. 24 der UN-Behindertenkonvention unbehelflich, da er sich in erster Linie an den Gesetzgeber des Bundes und der Kantone richte und keine klagbaren Individualrechte verschaffe (act. G 2 S. 8 f.). Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den "Heimkurs Gebärdensprache" sei mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführer bislang beim BD keine heilpädagogische Frühförderung für K.__ hätten beantragen lassen. Es bleibe ihnen anheimgestellt, sich diesbezüglich mit einer Kinderärztin bzw. einem Kinderarzt zur Prüfung einer medizinischen Indikation in Verbindung zu setzen (act. G 2 S. 8-10). Die Beschwerdeführer halten unter anderem fest, seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sei eine Kostenübernahme gestützt auf das Gesetz über die Invalidenversicherung abgelehnt worden (act.”
Cst. art. 62 n. 8 Les parents concernés par une affectation scolaire ont un intérêt digne de protection et peuvent faire valoir le droit individuel à un enseignement primaire suffisant et gratuit. En cas de recours contre des décisions d'affectation, la procédure de droit administratif s'applique ; le contrôle judiciaire est limité aux violations de droit et — pour les décisions soumises à appréciation discrétionnaire — aux erreurs d'appréciation qualifiées.
“Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kindes vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.). 3. Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet (im Kanton Zürich: Kindergarten- bis Sekundarstufe I; vgl. dazu VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1). Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und Klassen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.”
“Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Die Norm umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Die Schulhoheit liegt indes bei den Kantonen (vgl. Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Aus der Sicht der Schulpflichtigen verbriefen die Art. 19 und 62 BV ein "Pflichtrecht" (vgl. auch BGE 146 I 20 E. 5.2.2): Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber, was ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Schulpflichtigen begründet (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 140 I 153 E. 2.3.1 f.).”
Le chemin scolaire protégé par l'art. 19, en liaison avì l'art. 62 al. 2 Cst., doit être déterminé à partir du domicile civil, puisque celui-ci correspond au lieu scolaire au sens du droit scolaire; la protection s'étend au trajet depuis le domicile ou le lieu scolaire des enfants jusqu'à l'école concernée.
“Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Kinder zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes entspricht dem schulrechtlichen Begriff des Wohnortes (vgl. die in E. 4.2 zitierte Rechtsprechung). Dementsprechend ist der Wohnort U.________ auch der Schulort der Kinder. Der von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist daher jener vom Wohnsitz in U.________ bis zur Schule in U.________. Dieser ist den Kindern unbestrittenermassen zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in V.________ von und zur Schule in U.________ ist nicht der Schulweg der Kinder. Einen Anspruch, den Kindern einen Weg zu ermöglichen, der nicht ihr Schulweg ist, gewähren diese Bestimmungen nicht. Die Vorinstanz hat Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV somit nicht verletzt. Nachdem das kantonale Recht nicht über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, geht die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 8 Abs. 3 VSV/ZH ins Leere.”
“Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Kinder zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes entspricht dem schulrechtlichen Begriff des Wohnortes (vgl. die in E. 4.2 zitierte Rechtsprechung). Dementsprechend ist der Wohnort U.________ auch der Schulort der Kinder. Der von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist daher jener vom Wohnsitz in U.________ bis zur Schule in U.________. Dieser ist den Kindern unbestrittenermassen zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in V.________ von und zur Schule in U.________ ist nicht der Schulweg der Kinder. Einen Anspruch, den Kindern einen Weg zu ermöglichen, der nicht ihr Schulweg ist, gewähren diese Bestimmungen nicht. Die Vorinstanz hat Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV somit nicht verletzt. Nachdem das kantonale Recht nicht über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, geht die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 8 Abs. 3 VSV/ZH ins Leere.”
La garantie du chemin scolaire protégé concerne le trajet lié au lieu d'école. Selon la jurisprudenÎ, le domicile civil correspond au lieu de résidenÎ au sens du droit scolaire ; le chemin scolaire protégé par l'art. 19 en liaison avì l'art. 62 al. 2 Cst. est dès lors le trajet depuis le domicile civil/lieu scolaire de l'enfant jusqu'à l'école qui s'y trouve. Les trajets depuis d'autres domiciles (p. ex. entre les domiciles parentaux) ne relèvent pas de ce droit.
“Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Kinder zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________ (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes entspricht dem schulrechtlichen Begriff des Wohnortes (vgl. die in E. 4.2 zitierte Rechtsprechung). Dementsprechend ist der Wohnort U.________ auch der Schulort der Kinder. Der von Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV geschützte Schulweg ist daher jener vom Wohnsitz in U.________ bis zur Schule in U.________. Dieser ist den Kindern unbestrittenermassen zumutbar (angefochtener Entscheid E. 4.3). Der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers in V.________ von und zur Schule in U.________ ist nicht der Schulweg der Kinder. Einen Anspruch, den Kindern einen Weg zu ermöglichen, der nicht ihr Schulweg ist, gewähren diese Bestimmungen nicht. Die Vorinstanz hat Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV somit nicht verletzt. Nachdem das kantonale Recht nicht über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht, geht die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 8 Abs. 3 VSV/ZH ins Leere.”
Les familles ne peuvent pas se prévaloir de l'art. 62 al. 3 Cst. (ni de l'art. 20 al. 3 LHand) pour faire valoir un droit immédiatement actionnable à des cours en internat ou à la prise en charge des coûts. De telles prestations exigent une base légale concrète.
“Gallen anerkannten Dienst angeboten, noch verfügten die Gebärdensprachausbildnerinnen und -ausbildner über eine kantonale Anerkennung und Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung. Ebenso wenig erfolge der Heimkurs Gebärdensprache auf Antrag einer medizinischen Fachperson. Der Heimkurs erfülle somit die im Sonderpädagogik-Konzept vorgeschriebenen Qualitätsstandards in der heilpädagogischen Frühförderung und die Verfahrensvoraussetzungen nicht. Er richte sich gemäss Kursbeschreibung an Familien und deren gehörlose Kinder und werde vom Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäss VSG nicht erfasst. Es handle sich nicht um spezifisch auf das Kind ausgerichtete Frühförderung. Das Sonderpädagogik-Konzept gewährleiste ein ausreichendes/angemessenes Angebot im Bereich der heilpädagogischen Frühförderung im Sinn der BV und mit Blick auf die Anforderungen des BehiG. Eltern oder dem Kind nahestehende Personen würden von jenem Anspruch nicht erfasst. Einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch könnten Familienmitglieder von behinderten Kindern gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BV nicht geltend machen. Auch aus Art. 20 Abs. 3 BehiG ergebe sich kein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch auf Kostengutsprache, da diese Bestimmung nicht über die bundesverfassungsrechtlich verankerten Garantien hinausgehe. Schliesslich sei auch der Hinweis auf Art. 24 der UN-Behindertenkonvention unbehelflich, da er sich in erster Linie an den Gesetzgeber des Bundes und der Kantone richte und keine klagbaren Individualrechte verschaffe (act. G 2 S. 8 f.). Das Gesuch um Übernahme der Kosten für den "Heimkurs Gebärdensprache" sei mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführer bislang beim BD keine heilpädagogische Frühförderung für K.__ hätten beantragen lassen. Es bleibe ihnen anheimgestellt, sich diesbezüglich mit einer Kinderärztin bzw. einem Kinderarzt zur Prüfung einer medizinischen Indikation in Verbindung zu setzen (act. G 2 S. 8-10). Die Beschwerdeführer halten unter anderem fest, seitens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sei eine Kostenübernahme gestützt auf das Gesetz über die Invalidenversicherung abgelehnt worden (act.”
Citation: Cst. art. 62 ch. 4 Selon la décision du Tribunal administratif B 2023/178, un concept cantonal d'éducation spécialisée peut être conforme à la Constitution et à la loi et justifier la mise en plaÎ d'une scolarisation spécialisée séparative pour un enfant atteint de trisomie 21, et, dans ce cas particulier, cela ne constitue pas une exclusion discriminatoire des enfants présentant une déficienÎ intellectuelle de l'école ordinaire.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.04.2024 Art. 8, Art. 19 und Art. 62 BV, Art. 20 BehiG und Art. 34 ff. VSG. Das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen ist verfassungs- und gesetzeskonform. Es schliesst geistig behinderte Kinder nicht in einer diskriminierenden Weise von der Regelschule aus. Bestätigung der Anordnung einer separativen Sonderbeschulung bei einem Kind mit Trisomie 21. (Verwaltungsgericht B 2023/178) Entscheid vom 2. April 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.__, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Susanne Raess, Zuerich Law Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich, gegen Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde K.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Externe Sonderbeschulung von A.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ leidet an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand bei Trisomie 21 (Down-Syndrom).”
Les cantons sont en principe responsables du système scolaire (art. 62 Cst.). Dans le cadre de cette compétenÎ cantonale, une scolarisation spéciale séparée peut être prévue ; elle est conforme à la Constitution et à la loi dans la mesure où elle n'est pas conçue de manière discriminatoire et respecte les prescriptions légales.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 02.04.2024 Art. 8, Art. 19 und Art. 62 BV, Art. 20 BehiG und Art. 34 ff. VSG. Das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons St. Gallen ist verfassungs- und gesetzeskonform. Es schliesst geistig behinderte Kinder nicht in einer diskriminierenden Weise von der Regelschule aus. Bestätigung der Anordnung einer separativen Sonderbeschulung bei einem Kind mit Trisomie 21. (Verwaltungsgericht B 2023/178) Entscheid vom 2. April 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.__, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Susanne Raess, Zuerich Law Rechtsanwälte, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich, gegen Bildungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde K.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Externe Sonderbeschulung von A.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.__ leidet an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand bei Trisomie 21 (Down-Syndrom).”
“Auch soweit die Beschwerdeführenden die kantonale Kompetenz zur angefochtenen Regelung in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zur Kompetenz der Kantone im Schulwesen (Art. 62 BV) kommt, dass die Regelungshoheit im Gesundheitswesen grundsätzlich bei den Kantonen liegt (Bergamin/Mazidi, Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen bei der Bekämpfung von Epidemien: Erste Einschätzungen unter besonderer Berücksichtigung der COVID-19-Verordnungen, in: Newsletter du fédéralisme suisse, 2020/2, Rz. 8 m.H. auf Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 118 BV N 11; Poledna, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 118 BV N 5). Dem Bund kommt aber gemäss Art. 118 BV in diesem Bereich eine fragmentarische Kompetenz zu (Bergamin/Mazidi, Rz. 8 f. m.H. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 118 N 2 ff.; Poledna, a.a.O., Art. 118 N 5, 7 und BGE 139 I 242 E. 3.1.). Dazu zählt der Erlass von Vorschriften zur «Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren» (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV). Es handelt sich um eine konkurrierende, resp. nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, sodass die Kantone in dem Umfang zur Regelung kompetent bleiben, als der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft hat (Bergamin/Mazidi, Rz.”
Citation: Cst. art. 62 ch. 2 Les accords intercantonaux, tels que le concordat HarmoS, harmonisent certains objectifs de l'enseignement et les structures scolaires. Dans les limites fixées par le droit cantonal et intercantonal, les communes peuvent régler elles‑mêmes leurs affaires et édicter leur propre droit; en matière de législation, elles disposent d'une liberté de décision lorsque la loi cantonale ne prévoit pas de règle définitive ou lorsque la commune est habilitée à légiférer.
“Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV), wobei die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; in Kraft seit dem 1. August 2009) gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisiert. Im Rahmen, den das kantonale und interkantonale Recht zulässt, können die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Art. 89 Abs. 2 KV/SG). Die politische Gemeinde kommt als öffentlich-rechtliche Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 [GG/SG; sGS 151.2]) und Art. 88 Abs. 2 lit. b KV/SG).”
“Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV), wobei die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; in Kraft seit dem 1. August 2009) gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisiert. Im Rahmen, den das kantonale und interkantonale Recht zulässt, können die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Art. 89 Abs. 2 KV/SG). Die politische Gemeinde kommt als öffentlich-rechtliche Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 [GG/SG; sGS 151.2]) und Art. 88 Abs. 2 lit. b KV/SG).”
“Der hier infrage stehende Bereich des Schulwesens fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV), wobei die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Volksschule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat; in Kraft seit dem 1. August 2009) gewisse Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisiert. Im Rahmen, den das kantonale und interkantonale Recht zulässt, können die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das kantonale Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt (Art. 89 Abs. 2 KV/SG). Die politische Gemeinde kommt als öffentlich-rechtliche Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 [GG/SG; sGS 151.2]) und Art. 88 Abs. 2 lit. b KV/SG).”
Cst. art. 62 ch. 1 Pour les mesures fondées sur l'art. 62 LPP, le contrôle judiciaire est restreint, car l'autorité de surveillanÎ dispose d'une large marge d'appréciation et d'un important pouvoir discrétionnaire.
“Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 147 V 194 E. 6.3 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1037). Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (Urteil des BVGer C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 3.2), weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (Urteil C-6262/2019 E. 5.3; Urteil des BVGer C-3826/2019 vom 4. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 62 BVG erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu prüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der An-ordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- beziehungsweise Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (Urteil C-6253/2014 E. 3.2).”