Accepté envotation populaire du 28 nov. 2004, en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (AF du 3 oct. 2003, ACF du 26 janv. 2005, ACF du 7 nov. 2007;RO 2007 5765;FF 2002 2155, 2003 6035, 2005 883). ↩
24 commentaries
Citation : Cst. art. 123 n. 24 Les actes d'enquête effectués avant l'existenÎ d'un soupçon d'infraction et en vue de prévenir des infractions futures ne sont pas des mesures du droit de la procédure pénale, mais relèvent en principe du droit cantonal de la poliÎ.
“Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen.”
Selon l'art. 123 al. 2 Cst., les cantons sont compétents pour l'exécution des peines et des mesures; en conséquenÎ, ils règlent aussi les questions d'exécution telles que l'utilisation de la rémunération du travail. L'art. 83 al. 2 CP prévoit que le détenu ne peut disposer librement que d'une partie de sa rémunération et qu'il doit constituer, sur l'autre partie, une réserve pour la périoÞ suivant sa libération. Les détails sont régis par le droit cantonal et par les directives de concordat applicables au canton concerné.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
Cst. art. 123 n. 22 Les cantons disposent d'une autonomie très large pour l'organisation des tribunaux et la réglementation des compétences procédurales. Il en découle qu'ils peuvent, dans ces domaines, adopter des règles autonomes divergeant entre eux et ne sont pas liés par les règlements des autres cantons, dès lors que le droit supérieur est respecté.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
Cst. art. 123 n. 21 Le CPP adopté par la Confédération établit en principe une réglementation exhaustive du droit de la procédure pénale; le droit cantonal de procédure peut, le cas échéant, s'appliquer à titre subsidiaire, par exemple pour les contraventions (cf. art. 335 CP).
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten. Die präventive polizeiliche Tätigkeit ist grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 149 I 218 E. 4.1 mit Hinweisen). Kantonales Recht findet auch auf sog. Vorermittlungen Anwendung, mit dem Ziel, mögliche Straftaten zu erkennen (BGE 150 I 353 E.”
RéférenÎ : Cst. art. 123 n. 20 Les détails de l'exécution des peines, des mesures et de l'internement sont réglés par le droit cantonal; en outre, les directives concordataires applicables au canton concerné s'appliquent.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
“6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).”
RéférenÎ : Cst. art. 123 n. 19 Selon le CoÞ de procédure pénale (et la jurisprudenÎ citée à cet égard), ce sont les autorités pénales et non les autorités chargées de l'exécution des peines qui sont compétentes pour : l'ordonnanÎ de détention, la prolongation de la détention, l'examen des demandes de mise en liberté ainsi que l'octroi de l'exécution anticipée des peines et des mesures.
“Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.”
Le régime d'exécution des peines, des mesures et de la détention de sûreté est régi par le droit cantonal et par les directives concordataires applicables à chaque canton. L'exécution repose sur un système par étapes visant la réinsertion et la prévention de la récidive. Les assouplissements de l'exécution (p. ex. transfert dans un établissement ouvert, permission, externat, libération conditionnelle) ainsi que les congés ne sont admissibles que dans le cadre des conditions légales et en tenant compte des risques existants, tels que le danger de fuite ou de récidive.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff. StGB festgelegt. Die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweis; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten in Form von sogenannten Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Der Gefangene soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB). Besteht Flucht- oder Rückfallgefahr, sind Vollzugsöffnungen allerdings nur begrenzt möglich (Urteile 7B_45/2024 vom 4.”
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt.”
“6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).”
Cst. art. 123 n. 17 La compétenÎ fédérale en matière de législation dans le droit de la procédure pénale ne porte pas atteinte à la compétenÎ policière originelle des cantons. Les mesures de prévention et de protection contre les dangers qui relèvent du droit de la poliÎ restent en principe du ressort des cantons.
“Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium ist unbestritten (Art. 57 BV). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind (zum Ganzen BGE 140 I 353 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 123 n. 16 Lors de la recherche de places pour l'exécution en institution des mesures, il convient, conformément à l'esprit des concordats sur l'exécution des peines, de s'adresser prioritairement aux établissements des cantons parties au concordat. La question de savoir si d'autres établissements hors concordat doivent être pris en compte, et dans quelle mesure, relève de l'appréciation des autorités d'exécution ; l'absenÎ de demandes supplémentaires ne peut être reprochée compte tenu des capacités pratiques d'accueil.
“Die dokumentierten und hiervor zusammenfassend dargelegten Bemühungen der ASMV, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu finden, erweisen sich entgegen dessen Auffassung nicht als ungenügend. Die Schweizer Kantone haben sich zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV) zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Es entspricht dem Sinn der Strafvollzugskonkordate, dass bei der Suche nach einem Platz für den stationären Massnahmenvollzug zunächst in erster Linie die Anstalten der Konkordatskantone angefragt werden (vgl. <www.konkordate.ch>, Rubriken «Portrait/Konkordatsvereinbarung», Art. 3, 11, 13 und 15 der Konkordatsvereinbarung vom 5.5.2006). Entsprechend wurden die zum Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehörenden Kliniken der Kantone Aargau und Basel-Stadt angefragt. Zudem wurde bereits im November 2015 die (ausserkonkordatliche) Klinik Rheinau sowie nach der Absage der UPK Basel im September 2016 die (ebenfalls ausserkonkordatliche) Klinik Beverin angefragt. Dass auf die Anfrage weiterer ausserkonkordatlicher Institutionen verzichtet wurde, lag im Ermessen der Vollzugsbehörden und ist angesichts der bisweilen bestehenden Aufnahmebeschränkungen nicht zu beanstanden.”
“Die dokumentierten und hiervor zusammenfassend dargelegten Bemühungen der ASMV, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu finden, erweisen sich entgegen dessen Auffassung nicht als ungenügend. Die Schweizer Kantone haben sich zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV) zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Es entspricht dem Sinn der Strafvollzugskonkordate, dass bei der Suche nach einem Platz für den stationären Massnahmenvollzug zunächst in erster Linie die Anstalten der Konkordatskantone angefragt werden (vgl. <www.konkordate.ch>, Rubriken «Portrait/Konkordatsvereinbarung», Art. 3, 11, 13 und 15 der Konkordatsvereinbarung vom 5.5.2006). Entsprechend wurden die zum Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehörenden Kliniken der Kantone Aargau und Basel-Stadt angefragt. Zudem wurde bereits im November 2015 die (ausserkonkordatliche) Klinik Rheinau sowie nach der Absage der UPK Basel im September 2016 die (ebenfalls ausserkonkordatliche) Klinik Beverin angefragt. Dass auf die Anfrage weiterer ausserkonkordatlicher Institutionen verzichtet wurde, lag im Ermessen der Vollzugsbehörden und ist angesichts der bisweilen bestehenden Aufnahmebeschränkungen nicht zu beanstanden.”
Réf. : Cst. art. 123 n. 15 Les prescriptions cantonales administratives ou sanitaires ne peuvent pas contourner les règles fédérales de procédure pénale relatives à la protection du secret professionnel ainsi qu’aux obligations de production de pièces et de témoignage. En particulier, les modalités d’une dispense du secret professionnel et les obligations de témoignage en procédure pénale réglées à l’art. 171 CPP sont exhaustives; les cantons ne peuvent pas régler ces obligations de façon autonome et dérogatoire.
“Regeste Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).”
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
art. 123 al. 1 Cst. attribue la législation en matière de procédure pénale à la Confédération. Dans ce contexte, les normes administratives cantonales ne peuvent contourner ni contrevenir aux dispositions du droit fédéral visant à protéger les secrets professionnels, ni aux obligations d'édition et de témoignage en procédure pénale.
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
La compétenÎ matérielle pour les poursuites pénales relève en principe des autorités pénales cantonales ; une compétenÎ fédérale n'existe que là où la loi la prévoit expressément (notamment pour les infractions énumérées aux art. 23 et 24 al. 1 CPP). Pour les procédures visées à l'art. 24 CPP, le Ministère public de la Confédération peut, dans des cas simples, confier l'instruction et l'appréciation aux autorités cantonales (art. 25 al. 2 CPP). Certaines infractions (cf. art. 25 al. 1 phrase 2 CPP ; citées dans la sourÎ) sont expressément exclues d'une telle délégation.
“Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22-28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftatbestände gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO). Absolut ausgeschlossen von der Möglichkeit einer Delegation sind nur die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k StGB (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz StPO).”
RéférenÎ : Cst. art. 123 n. 12 Le Tribunal fédéral contrôle de manière limitée les dispositions cantonales dans l'exécution des mesures. Il vérifie l'interprétation et l'application du droit cantonal dans la mesure où celles-ci peuvent porter atteinte à des droits constitutionnels (notamment au regard de l'arbitraire).
“Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).”
RéférenÎ : Cst. art. 123 n° 11 Dans les procédures où des décisions cantonales de non‑entrée en matière au sens de l'art. 385 CPP sont contestées, la légalité des profils cantonaux de personnes considérées comme dangereuses et de la gestion cantonale des menaces au sens de l'art. 123 Cst. ne fait pas partie de l'examen du Tribunal fédéral. Le contrôle devant le Tribunal fédéral se limite à vérifier si les recours cantonaux satisfaisaient aux exigences légales de motivation (en particulier art. 385 al. 1 CPP) et si l'instanÎ précédente a à tort décidé de ne pas entrer en matière; des attaques plus poussées portant sur la légalité matérielle ne sont pas admissibles à cet égard (voir art. 42 al. 2, art. 106 al. 2 LTF).
“42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Überdies können ihre Vorbringen zum Teil nicht von einer Prüfung in der Sache getrennt werden und richten sich im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmen, was unzulässig ist. Soweit es um die auf der Grundlage von Art. 385 StPO erlassenen Nichteintretensentscheide geht, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die kantonalen Beschwerden den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern definiert stattdessen, was aus ihrer Sicht zu beurteilendes Streitobjekt hätte sein müssen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rechtmässigkeit der Gefährder-Profile und des Bedrohungsmanagements des Kantons Zürich nach Art. 123 BV ist nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin hat 14 verschiedene Personen beschuldigt. Die Vorinstanz hat 14 Verfahren eröffnet. Die Prozessanträge auf Verfahrensvereinigung wurden geprüft und abgewiesen. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hätte und der Beschwerdeführerin daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte, zeigt diese nicht auf. Die Beschwerden genügen auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
La constitution d'une réserve à partir des rémunérations des détenus (cf. art. 83 al. 2 CP) est aménagée dans le détail par le droit d'exécution cantonal ainsi que par les directives concordataires applicables à chaque canton.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
Cst. art. 123 N. 9 Le droit de la procédure pénale fédérale règle les mesures procédurales en cas de soupçon qu'une infraction ait été commise. Les mesures visant à prévenir des infractions futures ou à constater une infraction imminente relèvent en principe du droit cantonal de la poliÎ. Dans la pratique, l'activité policière relevant du droit administratif ne se laisse toutefois pas toujours distinguer nettement du domaine de la procédure pénale.
“Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen.”
“Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium ist unbestritten (Art. 57 BV). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind (zum Ganzen BGE 140 I 353 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Citation : Cst. art. 123 ch. 8 Le droit cantonal de la santé ne peut servir de base à une obligation générale imposant au médecin de fournir des renseignements ou de produire des documents sans une libération valable du secret professionnel. Une telle interprétation viderait le secret professionnel de sa substanÎ et serait incompatible avì les dispositions fédérales (art. 123 al. 1 Cst. en liaison avì les dispositions pénales et de procédure pénale pertinentes). La procédure formelle de décharge, réglée de manière exhaustive dans le CPP, n'est pas affectée par le droit administratif cantonal.
“als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht - ohne gültige Entbindung vom Arztgeheimnis auf ärztlichen Antrag hin - interpretiert werden kann. Eine solche Rechtsanwendung würde das Arztgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht vereinbar (Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und BGE 147 IV 27 S. 36 Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Auch der schaffhausische Gesetzgeber scheint sich im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass er keine abweichenden strafprozessualen Normen zu erlassen hatte: Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das GesG/SH "das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege". Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f GesG/SH hat das verantwortliche ärztliche Personal das Berufsgeheimnis "nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften" zu wahren. Auch die GesV/SH verweist auf die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB (§ 38 Abs. 2 GesV/SH) bzw. auf die massgeblichen Regeln zur Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 38 Abs. 3-4 GesV/SH). Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren zum Schutz der Berufsgeheimnisse wird vom kantonalen Verwaltungsrecht folglich nicht tangiert.”
“als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht - ohne gültige Entbindung vom Arztgeheimnis auf ärztlichen Antrag hin - interpretiert werden kann. Eine solche Rechtsanwendung würde das Arztgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht vereinbar (Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und BGE 147 IV 27 S. 36 Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Auch der schaffhausische Gesetzgeber scheint sich im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass er keine abweichenden strafprozessualen Normen zu erlassen hatte: Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das GesG/SH "das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege". Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f GesG/SH hat das verantwortliche ärztliche Personal das Berufsgeheimnis "nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften" zu wahren. Auch die GesV/SH verweist auf die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB (§ 38 Abs. 2 GesV/SH) bzw. auf die massgeblichen Regeln zur Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 38 Abs. 3-4 GesV/SH). Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren zum Schutz der Berufsgeheimnisse wird vom kantonalen Verwaltungsrecht folglich nicht tangiert.”
Les mesures fédérales dans le domaine de la protection de l'enfant et de la jeunesse reposent, selon la jurisprudenÎ citée, sur l'art. 123 Cst. De telles mesures doivent présenter un lien suffisant avì le droit pénal. La Confédération ne peut donc intervenir que dans la mesure où ces mesures servent principalement la prévention de la criminalité (p. ex. prévention des infractions, prévention de la violenÎ).
“Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).”
“Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).”
Selon l'art. 123 al. 2 Cst., les cantons disposent d'une large autonomie en ce qui concerne l'organisation des tribunaux ainsi que la réglementation de l'exécution des peines et des mesures. Ils peuvent à cet effet adopter des règles propres, dérogeant à celles des autres cantons, dans la mesure où le droit fédéral ne s'y oppose pas.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Perso- - 9 - nen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Auf- sicht über die Haftanstalten. Art. 235 Abs. 1-4 StPO bestimmen bloss in Grundzü- gen die Kontaktrechte der Inhaftierten in der Haft und garantieren insbesondere den Verkehr mit der Verteidigung. Für den vorzeitigen Strafvollzug sieht die Straf- prozessordnung einzig in Art. 236 Abs. 4 StPO vor, dass die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime untersteht, wenn der Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft dem nicht entgegen steht. Die Strafprozessordnung enthält somit keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Freiheits- strafen in den Bezirksgefängnissen vorzunehmen ist. Die Legiferierungskompe- tenz der Kantone im Bereich Vollzug beruht auf der Kompetenzordnung von Art. 123 Abs. 2 BV, wonach die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zu- ständig sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. Auch das Bundes- gericht bestätigte diese Kompetenzverteilung und ging davon aus, dass die Rege- lung des in Zürcher Bezirksgefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsre- gimes innerstaatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone sei, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richte und entweder der Verfahrensleitung oder dem Zwangsmassnahmengericht zustehe (vgl. BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftier- ten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19.”
Lors de l'application de l'art. 123 al. 2 Cst., le Tribunal fédéral n'examine l'interprétation et l'application du droit procédural cantonal que dans la mesure limitée où des droits constitutionnels seraient violés ; cela comprend notamment un contrôle au regard de l'interdiction de l'arbitraire. Les questions d'interprétation matérielle du droit cantonal relèvent en principe de la compétenÎ cantonale.
“Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).”
La Confédération est, en vertu de l'art. 123 al. 1 Cst., compétente pour la législation dans le domaine du droit de la procédure pénale et a exercé cette compétenÎ, en principe de manière exhaustive, par le biais du CPP. Le droit procédural cantonal peut éventuellement s'appliquer à titre subsidiaire, par exemple pour des contraventions au droit pénal cantonal. Les cantons conservent sur leur territoire la compétenÎ policière originelle pour le maintien de la sécurité et de l'ordre publics et disposent dès lors de pouvoirs en matière de prévention des dangers.
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
Les détails de l'exécution des peines et des mesures sont régis par le droit cantonal et par les directives concordataires applicables à chaque canton. L'exécution doit respecter la dignité humaine; l'exerciÎ des droits des détenus ne peut être restreint que dans la mesure où la privation de liberté et la vie au sein de l'établissement l'exigent. De telles restrictions doivent reposer sur une base légale, répondre à un intérêt public et être proportionnées. Les art. 74 et 75 CP imposent à l'exécution d'être orientée vers la réinsertion et la prévention de la récidive; selon l'art. 75 al. 1 CP, les détenus doivent avant tout être rendus aptes à vivre ultérieurement sans commettre d'infractions. L'exécution repose en outre sur un système par paliers qui accorÞ progressivement davantage de libertés.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt.”
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Art. 74 StGB sieht vor, dass der Gefangene oder Eingewiesene Anspruch auf die Achtung seiner Menschenwürde hat; die Ausübung seiner Rechte darf nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b mit Hinweis). Die Beschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.”
Citation : art. 123 Cst. n. 2 art. 123 Cst., en liaison avì art. 171 CPP, limite la compétenÎ des cantons pour réglementer les obligations de témoigner dans la procédure pénale. De l'art. 321 ch. 3 CP, il ne peut être déduit aucun pouvoir des cantons pour régler l'obligation de témoigner d'une manière dérogatoire à l'art. 171 al. 1–2 CPP, ni pour supprimer entièrement le secret médical dans des cas particulièrement graves. Depuis l'entrée en vigueur du CPP, il n'existe plus de dispositions cantonales pertinentes concernant l'obligation de témoigner.
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
RéférenÎ : Cst. art. 123 n. 1 De l'art. 321 ch. 3 CP, on ne peut déduire aucune compétenÎ des cantons pour régler l'obligation de témoigner en procédure pénale d'une manière dérogeant à l'art. 171 al. 1–2 CPP, ni pour supprimer entièrement le secret médical (notamment en cas d'infractions graves). L'art. 321 ch. 3 CP est antérieur et moins spécifique que l'art. 171 CPP ; la disposition constitutionnelle de l'art. 123 al. 1 Cst. et l'art. 171 CPP ont depuis lors limité la marge de manœuvre des cantons. Des dispositions cantonales pertinentes concernant l'obligation de témoigner n'existent plus depuis l'entrée en vigueur du CPP.
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.