Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2020 4005; 2022 109;FF 2017 353). ↩
1 commentary
Ergeben sich aus der Handelsregistereintragung Unklarheiten oder offensichtliche Fehler, können die Angaben zum Nennwert nach Art. 774 Abs. 1 OR Hinweise auf die korrekte Anzahl oder Nennhöhe der Stammanteile geben (z. B. Abgrenzung zwischen 160 × Fr. 100.– und 16 × Fr. 1'000.–).
“Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären. Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.-- auszugehen wäre.”
“Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergänzungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären. Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in Art. 826 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre. Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält (Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.-- auszugehen wäre.”
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