Nouvelle teneur selon le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), en vigueur depuis le 1erjanv. 2008 (RO 2007 4791;FF 2002 2949, 2004 3745). ↩
Abrogé par le ch. I 3 de la LF du 16 déc. 2005 (Droit de la société à responsabilité limitée; adaptation des droits de la société anonyme, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce), avec effet au 1erjanv. 2008 (RO 2007 4791;FF 2002 2949, 2004 3745). ↩
Nouveau terme selon le ch. II 4 de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1erjuil. 1992 (RO 1992 733;FF 1983 II 757). II a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
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Wer als einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR amtet, gilt als Organ der Gesellschaft. In den vorliegenden Entscheidungen wurde eine solche Person daher als Organ betrachtet und im konkreten Fall wegen Ansprüchen nach Art. 52 AHVG haftbar gemacht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____ geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli 2016 einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).”
“Damit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin für den erwähnten Schaden belangt werden kann, muss er als Organ der Firma D____ geamtet haben (vgl. E. 5.2.). Der Beschwerdeführer war seit dem 22. Juli 2016 einziger Verwaltungsrat im Sinne von Art. 707 Abs. 1 OR der erwähnten Gesellschaft und damit Organ derselben und blieb dies bis zur Konkurseröffnung am 12. Oktober 2021 (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Im Lichte der Ausführungen unter E. 5.3.1 ist der Beschwerdeführer somit haftbar für den Schaden, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt sind (vgl. dazu E. 5.4.2 ff.).”
Fehlt ein gesetzmässiger Verwaltungsrat oder ist dieser nicht gesetzeskonform zusammengesetzt, kann dies einen schwerwiegenden Organisationsmangel darstellen.
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), − kein (gültiges) Domizil.”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine (genügend) zeichnungsberechtigte vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR).”
“Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).”
In der zitierten Rechtsprechung (HE200478) wurde das Fehlen einer vertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz — zusammen mit dem Fehlen eines gesetzmässigen Verwaltungsrats — als Hinweis auf einen schwerwiegenden Organisationsmangel gewertet.