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Art. 418h

220COFederal Act1 janv. 1912Source originale
  1. L’agent perd son droit à la provision dans la mesure où l’exécution d’une affaire conclue est empêchée par une cause non imputable au mandant.
  2. Ce droit s’éteint en revanche si la contre-prestation correspondant à la prestation déjà effectuée par le mandant n’est pas accomplie ou l’est si peu que le paiement d’une provision ne saurait être exigé du mandant.

1 commentary

N1.Hypothetische Provisionen bei Pandemieausfall

Fallen vereinbarte Leistungen (z. B. das Erscheinen von Magazinen) pandemiebedingt aus, gelten diese Ausfälle als vom Auftraggeber nicht zu vertretende Gründe; die hierauf entfallenden hypothetischen Provisionen sind demnach nach Art. 418h Abs. 1 OR dahinfallend.

_____ 20 pandemiebedingt nicht erschienen sind und führt aus, relevant sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohnehin nur der Zeitraum vor der Pandemie bzw. die zu diesem Zeitpunkt auch erschienenen Magazine (act. 35 Rz. 38). Der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Das Erscheinen der Magazine G._____ 20 und H._____ 20 war unbestritten für das Jahr 2020 geplant und fiel damit genau mit dem ersten Jahr der COVID-19-Pandemie in der Schweiz zusammen. Wenn die Magazine G._____ 20 und H._____ 20 pandemiebedingt nicht erschienen sind, ist dies bei der Berechnung der mit diesen Magazinen hypothetisch erzielten Umsätzen bzw. Provisionen zu berücksichtigen. Die COVID-19 Pandemie ist ein von der Beklagten nicht zu vertretender äusserer Umstand und hatte zufolge der staatlichen Anordnung von Schutzmassnahmen bekanntlich erhebliche Auswirkungen auf die Gastronomie. Der Provisionsanspruch aus dem Abschluss von Inserateverträgen für diese zwei Magazine wäre demnach zufolge Art. 418h Abs. 1 OR dahingefallen, auch wenn die Beklagte das Vertragsverhältnis nicht frühzeitig beendet hätte. Damit bleibt nur der Provisionsanspruch für die Inserate, welche die Klägerin bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer für das Magazin E._____ 20 vermittelt hätte. Die Beklagte bestreitet, dass für die Bezifferung des hypothetischen Umsatzes überhaupt eine geeignete Vergleichsperiode existiert. Aufgrund der Reduzierung der Aufgaben der Klägerin in der Vereinbarung 2018 und dem Umstand, dass das Engagement der Klägerin seither in weit bescheidenerem Rahmen geblieben ist, mithin die Klägerin seit Vertragsbeginn am 1. Oktober 2018 keinen einzigen Neukunden gebracht habe, könne nicht auf frühere Zahlen abgestellt werden (act. 12 RZ. 58 f.). Die Klägerin hält daran fest, dass sie auch unter der Vereinbarung 2018 ihre "Key-Accounts" weiterbetreut hätte und die Eigenumsätze für E._____ 19 hauptsächlich mit Bestandeskunden erzielt worden seien (act.

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