Retour à la loi

Art. 958a

220COFederal Act1 janv. 1912Source originale
  1. Les comptes sont établis selon l’hypothèse que l’entreprise poursuivra ses activités dans un avenir prévisible.
  2. Si la cessation de tout ou partie de l’activité de l’entreprise est envisagée ou paraît inévitable dans les douze mois qui suivent la date du bilan, les comptes sont dressés sur la base des valeurs de liquidation pour les parties concernées de l’entreprise. Des provisions sont constituées au titre des charges induites par la cessation ou la réduction de l’activité.
  3. Les dérogations au principe de continuité de l’exploitation et leur influence sur la situation économique de l’entreprise sont commentées dans l’annexe aux comptes annuels.

1 commentary

N1.Fortführungsfähigkeit und Liquiditätsprognose

Für die Beurteilung genügt, dass die Fortführungsfähigkeit während der massgeblichen 12‑Monatsperiode ab Bilanzstichtag aufgrund aller verfügbaren Informationen — namentlich einer Liquiditätsprognose — überwiegend wahrscheinlich ist; es ist nicht erforderlich, dass die Liquidität für diese Periode bereits gesichert ist. Bei Abweichung vom Fortführungsprinzip verlangen IFRS, US‑GAAP und Swiss GAAP FER den Einsatz von Liquidationswerten.

Juni 2023 und November 2023 tatsächlich konkret verbessert hätten, hat sie aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Allfällige nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen wären aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht zwar sinngemäss zu Recht geltend, dass sowohl die Revisoren der Beschwerdeführerin als auch die Revisoren der D____ die Bilanzierung zu Fortführungswerten anerkannt haben (vgl. Beschwerde Rz. 50; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2023 Rz. 22). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass keine erheblichen Zweifel an ihrer Fortführungsfähigkeit bestanden hätten. Gemäss Art. 958a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) beruht die Rechnungslegung auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung gemäss Art. 958a Abs. 2 OR für die betreffenden Unternehmensteile jedoch Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Zudem sind für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen Rückstellungen zu bilden. Auch nach IFRS, US-GAAP und Swiss GAAP FER müssen bei Abweichung vom Grundsatz der Fortführung Liquidationswerte eingesetzt werden (Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 958a OR N 18). Gemäss Art. 958a OR setzt die Rechnungslegung zu Fortführungswerten bloss die Fortführungsfähigkeit während zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag voraus (vgl. Suter/Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 958a OR N 3; vgl. zur Frage, ob der Beurteilungszeitpunkt einen Einfluss auf den Beurteilungszeitraum hat, Böckli, a.a.O., § 11 N 194–196 mit Nachweisen). Zudem setzt die Bejahung der Fortführungsfähigkeit nicht voraus, dass die Liquidität für diese Periode gesichert ist. Die Rechnungslegung kommt auch bei Unsicherheiten und Zweifeln betreffend die Fortführungsfähigkeit in Betracht. Dafür genügt, dass aufgrund aller verfügbaren Informationen und insbesondere einer Liquiditätsprognose die Fortführungsfähigkeit während der massgeblichen Zeitspanne überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.
Juni 2023 und November 2023 tatsächlich konkret verbessert hätten, hat sie aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Allfällige nach der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderungen wären aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht zwar sinngemäss zu Recht geltend, dass sowohl die Revisoren der Beschwerdeführerin als auch die Revisoren der D____ die Bilanzierung zu Fortführungswerten anerkannt haben (vgl. Beschwerde Rz. 50; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2023 Rz. 22). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass keine erheblichen Zweifel an ihrer Fortführungsfähigkeit bestanden hätten. Gemäss Art. 958a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) beruht die Rechnungslegung auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung gemäss Art. 958a Abs. 2 OR für die betreffenden Unternehmensteile jedoch Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Zudem sind für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen Rückstellungen zu bilden. Auch nach IFRS, US-GAAP und Swiss GAAP FER müssen bei Abweichung vom Grundsatz der Fortführung Liquidationswerte eingesetzt werden (Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2023, Art. 958a OR N 18). Gemäss Art. 958a OR setzt die Rechnungslegung zu Fortführungswerten bloss die Fortführungsfähigkeit während zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag voraus (vgl. Suter/Haag/Neuhaus, a.a.O., Art. 958a OR N 3; vgl. zur Frage, ob der Beurteilungszeitpunkt einen Einfluss auf den Beurteilungszeitraum hat, Böckli, a.a.O., § 11 N 194–196 mit Nachweisen). Zudem setzt die Bejahung der Fortführungsfähigkeit nicht voraus, dass die Liquidität für diese Periode gesichert ist. Die Rechnungslegung kommt auch bei Unsicherheiten und Zweifeln betreffend die Fortführungsfähigkeit in Betracht. Dafür genügt, dass aufgrund aller verfügbaren Informationen und insbesondere einer Liquiditätsprognose die Fortführungsfähigkeit während der massgeblichen Zeitspanne überwiegend wahrscheinlich ist (vgl.