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Art. 591

220COFederal Act1 janv. 1912Source originale
  1. Les actions qu’un créancier de la société peut faire valoir contre un associé en raison de dettes sociales se prescrivent par cinq ans dès la publication de sa sortie ou de la dissolution de la société dans laFeuille officielle suisse du commerce, à moins que la créance ne soit, de par sa nature, soumise à une prescription plus courte.
  2. Si la créance n’est devenue exigible que postérieurement à la publication, le délai court dès l’exigibilité.
  3. La prescription ne s’applique point aux actions des associés les uns contre les autres.

1 commentary

N1.Solidarische Haftung nach Liquidation

Mit dem Untergang der Gesellschaft infolge Liquidation oder Löschung werden Verfahren für oder gegen die Gesellschaft gegenstandslos. Zugleich wird die solidarische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten unmittelbar durchsetzbar, sodass Gläubiger ihre Ansprüche auch gegen (ehemalige) Gesellschafter direkt geltend machen und vollstrecken können; dabei sind insbesondere die Verjährungsfristen zu beachten (vgl. Art. 591 Abs. 1 OR sowie die zitierte Rechtsprechung).

Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)
Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)
Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis. Aller- dings ist die ohnehin bestehende solidarische Haftung der Gesellschaft (Art. 568 Abs. 1 OR) mit deren Liquidation direkt durchsetzbar geworden (Art. 568 Abs. 3 OR). Der Klägerin entsteht durch das Abschreiben der beiden Berufungsverfahren daher kein erheblicher Nachteil: die vom Bezirksgericht gefundene Verpflichtung der Gesellschaft und deren Gesellschafter steht fest und ist vollstreckbar, und ein Mehreres kann die Klägerin von den (ehemaligen) Gesellschaftern direkt einfor- dern (dazu insbesondere auch Art. 591 Abs. 1 OR)