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Art. 806a

220COFederal Act1 janv. 1912Source originale
  1. Les personnes qui ont coopéré d’une manière quelconque à la gestion des affaires ne peuvent prendre part aux décisions qui donnent décharge aux gérants.
  2. Lorsque la société est appelée à décider de l’acquisition de parts sociales propres, l’associé qui cède les parts sociales en question ne peut prendre part à la décision.
  3. Les associés qui souhaitent exercer des activités qui sont contraires au devoir de fidélité ou à l’interdiction de faire concurrence ne peuvent prendre part à la décision concernant ces activités.

1 commentary

N1.Stimmberechtigung trotz Ausschluss

Bei Ausschlussbeschlüssen bleibt der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt. Infolgedessen kann ein Gesellschafter mit erheblicher Beteiligung den Ausschluss durch eine Sperrminorität verhindern, da die Verwirklichung des Ausschlusses ein qualifiziertes Mehr voraussetzt.

Dieser Lösung könnte das Argument entgegenstehen, dass auch der Ausschluss eines Gesellschafters (Art. 823 OR) mit erheblicher BGE 147 III 505 S. 514 Beteiligung (mehr als 35 %) nicht mehr möglich ist, wenn das Kapital nicht im entsprechenden Umfang herabgesetzt werden kann (und die Stammanteile des auszuschliessenden Gesellschafters nicht veräusserbar beziehungsweise die übrigen Gesellschafter nicht in der Lage sind, die Stammanteile zu übernehmen). In der Tat gilt das Gesagte (Grenze von 35 %) wegen des gesellschafts- und vermögensrechtlichen Gleichlaufs von Austritt und Ausschluss auch für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Das bleibt indes folgenlos, denn ein Gesellschafter mit einer Beteiligung in dieser Grössenordnung kann faktisch bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Ausschlussklage ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (sowie die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals) erfordert (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR), wobei der auszuschliessende Gesellschafter stimmberechtigt ist (Art. 806a OR e contrario). Der Ausschluss eines Gesellschafters mit erheblicher Beteiligung scheitert daher regelmässig schon an dessen Sperrminorität.