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Art. 1034

220COFederal Act1 janv. 1912Source originale
  1. Le refus d’acceptation ou de paiement doit être constaté par un acte authentique (protêt faute d’acceptation ou faute de paiement).
  2. Le protêt faute d’acceptation doit être fait dans les délais fixés pour la présentation à l’acceptation. Si, dans le cas prévu par l’art. 1014, al. 1, la première présentation a eu lieu le dernier jour du délai, le protêt peut encore être dressé le lendemain.
  3. Le protêt faute de paiement d’une lettre de change payable à jour fixe ou à un certain délai de date ou de vue doit être fait l’un des deux jours ouvrables qui suivent le jour où la lettre de change est payable. S’il s’agit d’une lettre payable à vue, le protêt doit être dressé dans les conditions indiquées à l’alinéa précédent pour dresser le protêt faute d’acceptation.
  4. Le protêt faute d’acceptation dispense de la présentation au paiement et du protêt faute de paiement.
  5. En cas de cessation de paiements du tiré, accepteur ou non, ou en cas de saisie de ses biens demeurée infructueuse, le porteur ne peut exercer ses recours qu’après présentation de la lettre au tiré pour le paiement et après confection d’un protêt.
  6. En cas de faillite déclarée du tiré, accepteur ou non, ainsi qu’en cas de faillite déclarée du tireur d’une lettre non acceptable, la production du jugement déclaratif de la faillite suffit pour permettre au porteur d’exercer ses recours.

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N1.Keine Anwendung bei Promissory Note

Art. 1034 OR regelt den Protest gegen die Verweigerung der Annahme oder Zahlung durch den Garantieschuldner im Wechselrücklauf. Er findet nach den vorliegenden Quellen keine Anwendung auf die behauptete Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger und ist in diesem Zusammenhang daher nicht einschlägig.

Auch hier belässt es der Beschwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Eingabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik.
Auch hier belässt es der Beschwerdeführer dabei, im Wesentlichen zu monieren, dass die «Promissory Note» ein zulässiges Zahlungsmittel darstelle und er deshalb seine Schulden beglichen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er damit keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der Beschuldigten 1-3 dargelegt. Anders als es der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Staatsanwaltschaft die Rechtslage betreffend die «Promissory Note» korrekt erfasst. Eines Fachgutachtens bedarf es hierfür nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keiner Verweigerung der Annahme der «Promissory Note» mittels Protest nach Art. 1034 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedurfte. Die Art. 1033 ff. OR regeln den Wechselrücklauf, d.h. die Beanspruchung des Garantieschuldners des Wechselinhabers. Nicht die Verweigerung der Annahme einer «Promissory Note» durch den Gläubiger, sondern die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch den Garantieschuldner muss mittels eine öffentliche Urkunde (Protest) gemäss Art. 1034 OR festgestellt werden. Art. 1034 OR betrifft offensichtlich nicht die vorliegende Konstellation und ist daher nicht einschlägig. Aus den mit der Eingabe vom 25. März 2024 eingereichten Unterlagen geht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiter nicht hervor, dass das Bundesgericht die «Promissory Note» als Zahlungsmittel akzeptierte. Gleichermassen kann aus dem Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. November 2023 an den H.________ (Verein) (Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023) nicht geschlossen werden, dass eine rechtsgültige Begleichung der Schuld des Beschwerdeführers bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern mittels «Promissory Note» erfolgte. In diesem Schreiben wurde einzig ausgeführt, dass der Wert einer «Promissory Note» in der Buchhaltung resp. Steuererklärung als Guthaben aufgeführt werden könne. Wie vorstehend dargetan wurde, stellt diese kein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Wie sie in der Buchhaltung zu erfassen resp. bewerten ist, betrifft eine andere Thematik.