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Gli studenti senza attività lucrativa domiciliati all’estero possono continuare l’assicurazione se sono stati assicurati durante almeno cinque anni consecutivi immediatamente prima dell’inizio della loro formazione all’estero.
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Riferimento: OAVS art. 5g n. 1 Il presupposto di una durata di preassicurazione ininterrotta di cinque anni serve, secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale, a garantire un forte legame con la Svizzera e a delimitare la cerchia dei soggetti aventi diritto alla prosecuzione volontaria dell'assicurazione. I tribunali ritengono che tale requisito non costituisca una discriminazione ingiustificata nei confronti degli assicurati residenti in Svizzera, poiché l'assicurazione volontaria e quella obbligatoria si fondano su concetti assicurativi diversi e la regola dei cinque anni è considerata oggettivamente giustificata e proporzionata.
“März 2012 geltenden Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung {EWG} Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1]). In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) wurde entsprechend festgehalten, die freiwillige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen Rechte vervollständigen bzw. bewahren (vgl. BBl 1999 4983, 4998; Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 4.4). Deshalb solle lediglich ihre Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden, und sie soll nur Personen offenstehen, die aus der obligatorischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien. Dabei entspreche die Dauer dieses Verhältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, derjenigen für die Weiterführung gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG (BBl 1999 4983, 5009; vgl. dazu neuArt. 1a Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 5 und Art. 5g AHVV). Die zwingende, dem Beitritt in die freiwillige AHV/IV vorangehende, ununterbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren stellt rechtsprechungs-gemäss keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar, weil die freiwillige und die obligatorische Versicherung auf unterschiedlichen Konzepten (z.B. Mitgliedschaft von Amtes wegen für alle Personen vs. freiwillige Versicherung für einen begrenzten Personenkreis) beruhen (vgl. Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5.2; Urteil des BVGer C-7048/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.4). Auch liegt insofern keine Diskriminierung vor, als die Voraussetzung der fünfjährigen Vorversicherungsdauer objektiv gerechtfertigt ist, weil dadurch zum einen die enge Bindung zur Schweiz und die Einschränkung des Versichertenkreises sichergestellt werden kann und sie zum andern in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17.”
“März 2012 geltenden Vorbehalt der Schweiz in der Verordnung {EWG} Nr. 1408/71 Anhang VI Ziff. 1]). In der Botschaft vom 28. April 1999 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) wurde entsprechend festgehalten, die freiwillige Versicherung solle ausschliesslich die in der obligatorischen Versicherung erworbenen Rechte vervollständigen bzw. bewahren (vgl. BBl 1999 4983, 4998; Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17. April 2012 E. 4.4). Deshalb solle lediglich ihre Funktion als Weiterversicherung beibehalten werden, und sie soll nur Personen offenstehen, die aus der obligatorischen AHV/IV austräten, nachdem sie dort während mindestens fünf Jahren versichert gewesen seien. Dabei entspreche die Dauer dieses Verhältnisses, d.h. fünf aufeinanderfolgende Versicherungsjahre unmittelbar vor der Abreise ins Ausland, derjenigen für die Weiterführung gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a AHVG (BBl 1999 4983, 5009; vgl. dazu neuArt. 1a Abs. 3 und Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 5 und Art. 5g AHVV). Die zwingende, dem Beitritt in die freiwillige AHV/IV vorangehende, ununterbrochene Versicherungsdauer von fünf Jahren stellt rechtsprechungs-gemäss keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland und Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz dar, weil die freiwillige und die obligatorische Versicherung auf unterschiedlichen Konzepten (z.B. Mitgliedschaft von Amtes wegen für alle Personen vs. freiwillige Versicherung für einen begrenzten Personenkreis) beruhen (vgl. Urteil des BGer 9C_481/2009 vom 24. November 2009 E. 5.2; Urteil des BVGer C-7048/2016 vom 19. Februar 2018 E. 7.4). Auch liegt insofern keine Diskriminierung vor, als die Voraussetzung der fünfjährigen Vorversicherungsdauer objektiv gerechtfertigt ist, weil dadurch zum einen die enge Bindung zur Schweiz und die Einschränkung des Versichertenkreises sichergestellt werden kann und sie zum andern in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Urteil des BVGer C-6108/2010 vom 17.”
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