progetti
Chi non ha ricevuto una rendita alla quale aveva diritto o ha ricevuto una rendita inferiore a quella che poteva pretendere, può esigere dalla cassa di compensazione il pagamento dell’importo dovutogli. Se una cassa di compensazione viene a conoscenza che un avente diritto ha ricevuto nessuna rendita o una rendita troppo bassa, essa deve versare l’importo non pagato. È riservata la prescrizione conformemente all’articolo 46 LAVS.
3 commentaries
Le pretese di pagamento retroattivo possono essere fatte valere, fatto salvo il termine di decadenza di cinque anni previsto dall'art. 46 LAVS; se la cassa di compensazione viene a conoscenza del fatto che una rendita non è stata percepita o è stata percepita in misura insufficiente, essa deve versare l'importo corrispondente.
“dazu die ähnliche Ausgangslage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 4.1 und im Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD 96/CC-003 vom 25. Juli 1997 E. 5.3, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1998 Nr. 66, S. 611, 621). Solche Fragen werden in der Bundesgesetzgebung verschiedentlich explizit geregelt. Z. B. ist der Anspruch auf Auszahlung der AHV-Rente mittels Anmeldeformular geltend zu machen (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Gleichzeitig klärt das Gesetz, was mit nicht bezogenen Renten geschieht, wenn die Anmeldung erst nach Beginn der Anspruchsberechtigung bzw. verspätet eingereicht worden ist. In diesem Fall steht dem Berechtigten unter Berücksichtigung einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren ausdrücklich ein Nachforderungsrecht zu (vgl. Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] i. V. m. Art. 77 AHVV; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHVG, 4. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 46 AHVG). Ob ein Anspruch verwirkt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.1 und 125 V 396 E. 3a; Urteil BGer 2C_563/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 18). Hier wird zudem weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 nicht die Prozessvoraussetzungen erfüllte. Ausserdem ist in der in Ziff.”
“dazu die ähnliche Ausgangslage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 4.1 und im Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD 96/CC-003 vom 25. Juli 1997 E. 5.3, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1998 Nr. 66, S. 611, 621). Solche Fragen werden in der Bundesgesetzgebung verschiedentlich explizit geregelt. Z. B. ist der Anspruch auf Auszahlung der AHV-Rente mittels Anmeldeformular geltend zu machen (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Gleichzeitig klärt das Gesetz, was mit nicht bezogenen Renten geschieht, wenn die Anmeldung erst nach Beginn der Anspruchsberechtigung bzw. verspätet eingereicht worden ist. In diesem Fall steht dem Berechtigten unter Berücksichtigung einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren ausdrücklich ein Nachforderungsrecht zu (vgl. Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] i. V. m. Art. 77 AHVV; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHVG, 4. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 46 AHVG). Ob ein Anspruch verwirkt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.1 und 125 V 396 E. 3a; Urteil BGer 2C_563/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 18). Hier wird zudem weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 nicht die Prozessvoraussetzungen erfüllte. Ausserdem ist in der in Ziff.”
Storicamente esisteva una limitazione dei versamenti retroattivi ai dodici mesi anteriori alla domanda; tale limitazione è stata mantenuta come deroga all'atto dell'introduzione della LPGA. L'art. 77 OAVS prevede versamenti retroattivi salvo la prescrizione ai sensi dell'art. 46 LAVS. Versamenti retroattivi superiori sono possibili secondo le fonti esposte, in particolare in caso di ignoranza del fatto che fonda il diritto alla prestazione.
“Gemäss der ursprünglichen, bis zur Einführung des ATSG geltenden Fassung von altArt. 48 IVG (in Kraft bis 31. Dezember 2003) erlosch der Anspruch auf Leistungen nach fünf Jahren (Abs. 1), wobei bei einer Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs lediglich die Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wurden; vorbehalten blieben weitergehende Nachzahlungen bei Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts und Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis (Abs. 2). Mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 wurde in altArt. 48 Abs. 1 für die Anspruchsverwirkung auf Art. 24 Abs. 1 ATSG verwiesen; die auf zwölf Monate beschränkte Nachzahlung gemäss Abs. 2 blieb (als Abweichung vom ATSG bezeichnet) bestehen. Art. 85 Abs. 1 IVV, in der vom 1. März 2004 bis zur Aufhebung am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, verwies für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und von Hilflosenentschädigungen auf den sinngemäss anwendbaren Art. 77 AHVV (Abs. 1), wobei die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG vorbehalten wurden. Art. 77 AHVV sieht die Nachzahlung nichtbezogener Renten unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 46 AHVG, eine dem damals und heute geltenden Art. 48 IVG analoge Bestimmung, vor. Im Rahmen der”
Citazione: OAVS art. 77 n. 1 Se una persona avente diritto alle prestazioni si presenta soltanto dopo il sorgere del diritto alla rendita, si applica il termine quinquennale per i pagamenti retroattivi; entro tale termine gli importi di rendita non ancora prescritti devono, in linea di principio, essere versati retroattivamente. In tale contesto, una domanda presentata successivamente per il percepimento della rendita per figli affidati non ostacola la concessione e il pagamento della prestazione.
“Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Pflegekind im Rentenantrag vom 6. Februar 2014 nicht erwähnt habe. Sie folgerte daraus, dass aus diesem Umstand ersichtlich sei, dass das Pflegeverhältnis bei Rentenbeginn noch nicht bestanden habe und somit kein Anspruch auf eine Pflegekinderrente bestehe. Den Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, dass es korrekt ist, dass der Beschwerdeführer das Pflegekind in seinem Rentenantrag nicht erwähnt hatte. Allerdings ist nicht bekannt, aus welchem Grund er dies unterliess. Es ist möglich, dass er nicht wusste, dass er für sein Pflegekind Anspruch auf eine Rente haben könnte. Auf jeden Fall kann daraus aber nicht geschlossen werden, das Pflegekindverhältnis habe noch nicht bestanden. Geschuldete, aber nicht geleistete AHV-Renten sind im Rahmen einer fünfjährigen Frist nachzubezahlen (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVG und Art. 77 AHVV). Meldet sich eine leistungsberechtigte Person erst nach Entstehung des Rentenanspruchs an oder zeigt sich nachträglich, dass sie eine zu geringe Rente bezogen hat, so hat die Ausgleichskasse grundsätzlich alle unverjährten Rentenbeträge nachzuzahlen (vgl. Rz. 10201 RWL). Somit steht auch die nachträgliche Anmeldung zum Bezug der Pflegekinderrente einer Zusprache und Auszahlung nicht entgegen, zumal sie sogar innerhalb der obgenannten fünfjährigen Frist erfolgt ist und daher allfällige Ansprüche noch nicht verjährt wären.”
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.