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Abrogato dalla cifra I dell’O del 22 nov. 2023, con effetto dal 1° gen. 2024 (RU 2023 750). ↩
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Dal tenore letterale dell’art. 106 cpv. 2 OAVS non è possibile desumere in modo univoco se la facoltà inalienabile del direttore della cassa di compensazione di emanare decisioni della cassa comprenda anche l’esecuzione in via processuale delle pretese contributive fatte valere con tali decisioni. La giurisprudenza ritiene tuttavia giustificata un’interpretazione favorevole a tale competenza processuale, poiché la completa assunzione del compito di riscuotere i contributi delle assicurazioni sociali arretrati include anche la possibilità di far valere i crediti nei procedimenti di sollecito e di esecuzione. A favore di tale interpretazione militano considerazioni sistematiche e teleologiche alla luce della finalità dell’art. 106 cpv. 2 OAVS.
“Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
“Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5). 3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art.”
Secondo la dottrina e la giurisprudenza citate, le competenze inalienabili di cui all'art. 106 cpv. 2 OAVS attribuiscono, in virtù del diritto federale, al direttore della cassa la gestione della cassa di compensazione professionale nelle questioni sostanziali; il direttore della cassa è pertanto considerato l'organo esecutivo della cassa. Ciò mira a ridurre al minimo l'influenza delle associazioni fondatrici. Ai sensi dell'art. 102 cpv. 3 OAVS, il direttore della cassa non può essere membro del consiglio della cassa.
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E.”
“Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 66 AHVG). Dem steht allerdings entgegen, dass der Kassenvorstand gemäss Art. 58 Abs. 2 AHVG sich unter anderem aus Vertretern der Gründerverbände zusammensetzt, die damit zumindest indirekt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können (MONIOUDIS, S. 76). Um diese Einflussnahme möglichst gering zu halten, sieht Art. 102 Abs. 3 AHVV einerseits vor, dass der Kassenleiter nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein darf (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Zum anderen wird dem Kassenleiter mit den unentziehbaren Befugnissen nach Art. 106 Abs. 2 AHVV von Bundesrechts wegen die Geschäftsführung der Verbandsausgleichskasse in materiellen Angelegenheiten übertragen (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78). Der Kassenleiter stellt demnach das ausführende Organ der Verbandsausgleichskasse dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1946 II 365, S. 542 und 454). Damit soll eine Einflussnahme der Gründerverbände auf die Verbandsausgleichskasse weitgehend ausgeschlossen werden (MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; vgl. hierzu auch die BBl 1946 II 365, S. 545; BINSWANGER, a.a.O., N. 2 und Fn. 3 zu Art. 66 AHVG). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erfüllung der der Verbandsausgleichskasse übertragenen öffentlichen Aufgaben und damit die eigentliche Geschäftsführung im Wesentlichen dem Kassenleiter obliegen muss (vgl. MONIOUDIS, a.a.O., S. 78; BBl 1946 II 365, S. 454). Eine solche öffentliche Aufgabe der Verbandsausgleichskasse besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e AHVG im Erlass von Veranlagungsverfügungen und in der Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (BGE 88 I 107; Urteil 5A_1014/2019 E.”
La competenza inalienabile del direttore della cassa di compensazione, ai sensi dell'art. 106 cpv. 2 OAVS, di emanare decisioni nel singolo caso comprende, secondo la giurisprudenza, anche la facoltà di far valere processualmente le pretese contributive dedotte mediante tali decisioni (in particolare nelle procedure di sollecito e di esecuzione). Essa comprende altresì la facoltà di rappresentare in giudizio, in caso di controversia, la cassa di compensazione di un'associazione.
“Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.”
“2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
“Aus dem Gesagten folgt, dass die nach Art. 106 Abs. 2 AHVV unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung der mit den Kassenverfügungen geltend gemachten Beitragsforderungen zu vertreten.”
Informazioni accessibili al pubblico e sufficientemente affidabili (p. es. il sito Internet della cassa di compensazione) possono fornire la prova giuridicamente sufficiente che una persona ricopre la funzione di direttore della cassa di compensazione. Se ciò è comprovato, la persona, in quanto organo della cassa di compensazione, dispone del potere di rappresentanza processuale, sicché non occorre presentare un'ulteriore procura alle liti.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
Ai sensi dell’art. 106 cpv. 2 OAVS, il direttore della cassa di compensazione può essere legittimato a rappresentarla in giudizio. Il Tribunale federale, nella causa 4A_643/2023 (consid. 3.4), ha confermato tale legittimazione del direttore di cassa ai fini della capacità di postulare.
“Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 106 Abs. 2 AHVV Dr. C.________ in seiner Funktion als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin als zur Prozessführung für die Beschwerdegegnerin legitimiert erachtete und damit die Postulationsfähigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte. Die Rüge erweist sich als unbegründet.”
Secondo la giurisprudenza, l'art. 106 cpv. 2 OAVS va interpretato nel senso che la competenza inderogabilmente conferita al direttore della cassa di emanare, nei singoli casi, decisioni della cassa e di esigere i contributi ancora dovuti può comprendere anche il perseguimento processuale di tali pretese nelle procedure di sollecito e di esecuzione forzata. Dal tenore letterale ciò non risulta con assoluta certezza; l'istanza precedente ritiene tuttavia che l'esercizio comprensivo del compito di riscossione includa la competenza alla tutela giudiziale. L'interpretazione si fonda inoltre sullo scopo dell'art. 106 cpv. 2 OAVS, che è quello di separare, in aspetti essenziali, le casse di compensazione delle associazioni dalle associazioni fondatrici e di consentire loro l'adempimento autonomo dei compiti di diritto pubblico.
“Die Vorinstanz hat sich bei der Bejahung der Vertretungsbefugnis von Dr. C.________ auf die unentziehbaren Befugnisse nach Art. 106 Abs. 2 AHVV gestützt. Zentral für den vorliegenden Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die unentziehbaren Befugnisse des Art. 106 Abs. 2 AHVV auch die Befugnis (mit-) umfassen, die Verbandsausgleichskasse im Streitfall bei der prozessualen Durchsetzung von Beitragsforderungen zu vertreten. Hierzu ist die Bestimmung auszulegen (vgl. dazu BGE 146 III 217 E. 5). 3.3.3.1. Aus dem Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art.”
“2 AHVV lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob die unentziehbare Befugnis des Kassenleiters, im Einzelfall Kassenverfügungen zu erlassen, auch die Befugnis umfasst, die mit diesen Verfügungen in Rechnung gestellten Beiträge auf dem Prozessweg einzufordern. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Erlass einer Kassenverfügung nicht mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gleichzusetzen ist. Zugleich wird aber der Kassenleiter mit dieser unentziehbaren Befugnis dazu ermächtigt, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern. Die umfassende Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt gerade, dass der Kassenleiter die Beitragsforderung, zu deren Zahlung er den Versicherten mittels Kassenverfügung auffordert, auch prozessual im Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann. 3.3.3.2. Für eine Auslegung zugunsten der unentziehbaren Befugnis des Kassenleiters zur prozessualen Durchsetzung dieser Beitragsforderungen spricht sodann der Zweck von Art. 106 Abs. 2 AHVV. So sind die unentziehbaren Befugnisse von Art. 106 Abs. 2 AHVV im Lichte des gesetzgeberischen Willens zu sehen, die Verbandsausgleichskasse in den wesentlichen Belangen von den Gründerverbänden zu trennen (vgl. MARCO FERRARI, Rechtliche Stellung und Faktische Bedeutung der Verbände in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, 1976, S. 124). Die Verbandsausgleichskassen müssen ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die sie nicht nur gegenüber den Verbandsmitgliedern und Arbeitgebern, sondern auch gegenüber deren Arbeitnehmern wahrzunehmen haben, ohne Einflussnahme durch die Gründerverbände erfüllen können (HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, 2003, S. 76; PETER BINSWANGER, Kommentar über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, N. 3 zu Art. 56 AHVG). Zu diesem Zweck sollte die Verbandsausgleichskasse nach Möglichkeit so organisiert werden, dass ihr das gleiche Vertrauen entgegengebracht werden kann wie einer staatlichen Verwaltung (BINSWANGER, a.”
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