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Art. 8bis

831.101OAVSFederal Council Ordinance1 nov 1947Fonte originale

Nel caso di prestazioni versate dal datore di lavoro al termine di un rapporto di lavoro pluriennale, dal salario determinate è escluso, per ogni anno in cui il salariato non era assicurato nella previdenza professionale, un importo pari alla metà della rendita minima di vecchiaia mensile vigente al momento del versamento.

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N1.Eccezione al salario determinante per prestazioni alla cessazione

L'art. 8bis OAVS prevede un'eccezione alla retribuzione determinante per le prestazioni del datore di lavoro in caso di cessazione di un rapporto di lavoro pluriennale; per ogni anno privo di previdenza professionale può essere escluso un importo fino alla metà della rendita minima mensile d'anzianità vigente al momento dell'erogazione. Ai fini della valutazione dell'obbligo contributivo, la retribuzione determinante va determinata su base oggettiva (art. 5 cpv. 2 LAVS): decisiva è la connessione economica con il rapporto di lavoro. È irrilevante che il rapporto di lavoro sussista ancora o che la prestazione sia dovuta o fornita su base volontaria.

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.

N2.Eccezione della retribuzione determinante (art. 8bis OAVS)

L'eccezione della retribuzione determinante ai sensi dell'art. 8bis OAVS riguarda le prestazioni del datore di lavoro alla cessazione di rapporti di lavoro pluriennali; essa opera fino alla misura della metà della rendita minima mensile di vecchiaia in vigore al momento dell'erogazione, per ogni anno in cui il lavoratore non è stato assicurato nella previdenza professionale. Rileva che la prestazione sia economicamente collegata al rapporto di lavoro. È irrilevante se la prestazione sia dovuta o erogata a titolo volontario.

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.

N3.Prestazioni del datore in caso di chiusura o ristrutturazione

OAVS art. 8bis n. 2 In caso di chiusura, fusione o altra ristrutturazione dell'impresa, le prestazioni del datore di lavoro in occasione della cessazione del rapporto di lavoro sono escluse solo in parte. È determinante che sussista un nesso stretto, diretto o indiretto tra le pretese del lavoratore e il rapporto di lavoro.

En droit de l'assurance-vieillesse et survivants, le salaire déterminant pour le calcul des cotisations comprend toute rémunération pour un travail dépendant, fourni pour un temps déterminé ou indéterminé ; il englobe les allocations de renchérissement et autres suppléments de salaire, les commissions, les gratifications, les prestations en nature, les indemnités de vacances ou pour jours fériés et autres prestations analogues, ainsi que les pourboires, s'ils représentent un élément important de la rémunération du travail (art. 5 al. 2 LAVS [loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 ; RS 831.10]). Afin de le préciser, l'art. 7 RAVS (règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 ; RS 831.101) établit un catalogue non exhaustif d'éléments qui font partie du salaire déterminant. En particulier, il prévoit, à sa let. q, que les prestations versées par l'employeur lors de la cessation des rapports de travail font partie du salaire déterminant, sauf s'il s'agit de prestations sociales en cas de prévoyance professionnelle insuffisante au sens de l'art. 8bis RAVS ou de prestations sociales lors de résiliation des rapports de travail pour des impératifs d'exploitation au sens de l'art. 8ter RAVS. Cette dernière disposition prescrit en effet que les prestations versées par l'employeur suite à la résiliation des rapports de travail pour des impératifs d'exploitation sont exceptées du salaire déterminant à concurrence de quatre fois et demie la rente de vieillesse annuelle maximale (al. 1). Sont considérés comme des impératifs d'exploitation, la fermeture, la fusion ou la restructuration d'entreprise. Il y a restructuration d'entreprise lorsque les conditions selon l'art. 53b al. 1 let. a ou b LPP sont remplies pour une liquidation partielle de l'institution de prévoyance qui exécute la prévoyance professionnelle obligatoire (al. 2 let. a), ou en cas de licenciement collectif réglementé par un plan social (al. 2 let. b). Selon la doctrine et la jurisprudence, l'élément déterminant pour la prise en compte des prestations versées par l'employeur lors de la cessation des rapports de travail est en définitive la relation directe ou indirecte, mais étroite entre les créances de l'employé et les rapports de service (Michel Valterio, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genève 2011, p.

N4.Retribuzione determinante e art. 8bis OAVS

Per l'applicazione dell'art. 8bis OAVS occorre osservare che la retribuzione determinante va, secondo giurisprudenza consolidata, determinata in relazione all'oggetto (art. 5 cpv. 2 LAVS). Ne consegue che, in linea di principio, sono considerati reddito soggetto a contribuzione tutti gli emolumenti che sono economicamente collegati al rapporto di lavoro, indipendentemente dal fatto che il rapporto sia ancora in essere o che le prestazioni siano dovute o erogate su base volontaria. L'art. 8bis costituisce, nell'ambito delle eccezioni emanate dal Consiglio federale (art. 8–8quater OAVS), un'eccezione speciale alla retribuzione determinante.

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören unter anderem reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. h AVIV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat sodann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmenden vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Von dieser Befugnis hat er in den Art. 8 bis 8quater AHVV Gebrauch gemacht. Vom massgebenden Lohn ausgenommen sind demnach unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt: DBG) erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV). Zudem sind Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen (Art. 8bis AHVV). Das Bundesgericht (bzw. das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht) geht in ständiger Rechtsprechung von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Demnach kann die Beitragspflicht auch gegeben sein, wenn ein anderes Rechtssubjekt als der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zuwendung tätigt, sofern diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist.

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